EU-Normungsstrategie veröffentlicht

Am 02.02.2022 stellte die EU-Kommission eine neue EU-Normungsstrategie vor. Die Strategie soll helfen, europäische Standardisierung zu erleichtern und damit die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken und den Wandel hin zu einer grünen und digitalen Wirtschaft zu ermöglichen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 08.02.2022

Am 02.02.2022 stellte die EU-Kommission eine neue EU-Normungsstrategie (EU Strategy on Standardisation) vor. Die Strategie soll helfen, europäische Standardisierung zu erleichtern und damit die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken und den Wandel hin zu einer grünen und digitalen Wirtschaft zu ermöglichen.

Schon seit einiger Zeit gibt es Vorwürfe, die EU werde von anderen Playern wie China in der Standardisierung abgehängt. Außerdem seien die Standardisierungsprozesse in der EU über die drei Organisationen CEN, CENELEC und ETSI zu langwierig und unflexibel. Zusätzlich drohe wegen dem Generationenwechsel bei den Sachverständigen in den Standardisierungsgremien ein Fachkräftemangel.

Die neue Strategie wurde zusammen mit einem Bericht über die Umsetzung der Normungsverordnung von 2012 veröffentlicht, in dem ein langer Einigungsprozess und ein ineffizientes Vorgehen bei der Normung festgestellt wurde.

In der vorgestellten Strategie werden aus diesem Grund zentrale Maßnahmenbündel vorgeschlagen, die unter anderem folgende Aspekte beinhalten:

  • Einen Vorschlag über eine Änderung der Verordnung über die europäische Normung, mit der die Governance des europäischen Normungssystems verbessert werden soll.
  • Veröffentlichung des Normungsbedarfs in strategischen Bereichen im jährlichen Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung. Dabei sollen besondere Normungsdringlichkeiten identifiziert werden. Im Arbeitsprogramm für europäische Normung 2022 betrifft das besonders die Bereiche Datenstandards und Smart Contracts, die Herstellung von COVID-19-Impfstoffen, Recycling kritischer Rohstoffe, Wasserstoff-Wertschöpfungsketten, CO2-armer Zement und die Zertifizierung von Chips.
  • Aufruf der europäischen Normungsorganisationen zur Modernisierung ihrer Governance, sowie zu einem stärkeren Einbezug von KMU.
  • Einrichtung eines Mechanismus für Informationsausaustausch und Kooperation zwischen den EU-Mitgliedstaaten und nationalen Normungsgremien, sowie enger Handelspartner (z. B. USA und Japan).
  • Förderung von Standardisierungsexperten und Sachverständigen durch Sensibilisierung und Ausbildungsmaßnahmen für Forschende.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Kommission fördert die Qualifizierung und Umschulung von Arbeitnehmern im Baugewerbe

Mit Unterstützung der EU-Kommission hat der Bausektor am 08.02.2022 eine Qualifikationspartnerschaft im Rahmen des Pakts für Kompetenzen ins Leben gerufen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.02.2022

Mit Unterstützung der Europäischen Kommission hat der Bausektor am 08.02.2022 eine Qualifikationspartnerschaft im Rahmen des Pakts für Kompetenzen ins Leben gerufen. Ziel der Partnerschaft ist es, in den nächsten fünf Jahren mindestens 25 Prozent der Arbeitskräfte des Baugewerbes, d. h. drei Millionen Beschäftigte, höher zu qualifizieren oder umzuschulen. Der Schwerpunkt der Partnerschaft liegt auf Kompetenzen in Bereichen wie Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft und Digitalisierung. Die Partnerschaft wird somit dazu beitragen, dass das Baugewerbe mit dem grünen und digitalen Wandel Schritt hält und die in der EU-Renovierungsinitiative festgelegten Ziele erreicht. Gleichzeitig wird die Partnerschaft die Widerstandsfähigkeit und Attraktivität des Sektors stärken.

Thierry Breton, Kommissar für den Binnenmarkt, sagte: „Der Bausektor ist ein wichtiger wirtschaftlicher und sozialer Faktor für die lokalen Gemeinschaften in den europäischen Regionen und Städten. Die heutige Partnerschaft für Kompetenzen mit der Bauindustrie wird bessere Möglichkeiten für lebenslanges Lernen, Karriere und digitale Arbeitsmethoden bieten. Die Renovierung und Dekarbonisierung des europäischen Gebäudebestands ist zwar eine große Herausforderung, aber diese Partnerschaft wird es auch allen ermöglichen, die damit verbundenen Geschäftsmöglichkeiten zu nutzen.“

Nicolas Schmit, Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte, sagte: „Das Bauwesen ist auf gut ausgebildete Menschen angewiesen. Neue Technologien und Klimaziele bedeuten, dass die Arbeitnehmer neue Fähigkeiten erlernen und erwerben oder diese auffrischen müssen. Ich begrüße die wichtige Qualifikationspartnerschaft, die heute vom Bauwesen ins Leben gerufen wurde und von der drei Millionen Arbeitnehmer profitieren werden.“

Die Partnerschaft ist Teil der umfassenderen EU-Flaggschiffinitiative „Pakt für Kompetenzen“ im Rahmen der Europäischen Qualifikationsagenda, die im Juli 2020 vorgestellt wurde. Sie zielt darauf ab, Ressourcen zu mobilisieren und allen relevanten Akteuren Anreize zu geben, konkrete Maßnahmen zur Höher- und Umqualifizierung von Menschen zu ergreifen, indem sie ihre Anstrengungen bündelt und Partnerschaften zur Unterstützung des grünen und digitalen Wandels sowie lokaler und regionaler Wachstumsstrategien einrichtet. Die Kommission ist dabei, einen Übergangspfad für das Baugewerbe mitzugestalten, um den Sektor bei seinem grünen und digitalen Wandel zu unterstützen und gleichzeitig seine Widerstandsfähigkeit zu erhöhen.

Quelle: EU-Kommission

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Deutlich höhere Mindestlöhne in der Altenpflege

Die Pflegekommission hat sich einstimmig auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Ab dem 1. September 2022 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in drei Schritten steigen.

BMAS, Pressemitteilung vom 08.02.2022

Neben den Pflegemindestlöhnen soll auch die Anzahl der Urlaubstage steigen

Am 5. Februar 2022 hat sich die Pflegekommission einstimmig auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Ab dem 1. September 2022 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in drei Schritten steigen. Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 14,15 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 15,25 Euro pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 18,25 Euro pro Stunde.

Auf Grundlage der Empfehlung der letzten Pflegekommission wurde eine Staffelung der Mindestlöhne nach Qualifikationsstufe vorgenommen. Die fünfte Pflegekommission hat sich dafür ausgesprochen, diese Struktur beizubehalten.

Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission außerdem einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser Mehrurlaub soll bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2022 sieben Tage, für die Jahre 2023 und 2024 jeweils neun Tage betragen.

Die Pandemie und ihre Folgen haben uns jeden Tag vor Augen geführt, dass unsere Gesellschaft ohne Pflegekräfte nicht funktioniert. Es sind auch Beschäftigte in der Altenpflege, die jeden Tag aufs Neue Großartiges leisten und mit enormen zusätzlichen Belastungen konfrontiert sind. Ich freue mich deshalb über die Empfehlung der Pflegekommission für die nächsten Lohnschritte in der Altenpflege. Die deutlichen Lohnsteigerungen sind eine gute Nachricht für die Altenpflegerinnen und -pfleger in Deutschland, die jeden Tag anpacken und sich um die älteren und pflegebedürftigen Menschen in unserer Gesellschaft kümmern. Die jetzige Entscheidung der Pflegekommission, aber auch die ab 1. September 2022 gesetzlich vorgeschriebene Entlohnung von Pflegekräften mindestens in Tarifhöhe sind wichtige Schritte, um die Arbeitsbedingungen spürbar zu verbessern. Diesen Weg werden wir weitergehen.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Pflege- und Betreuungskräfte sind fachlich hochkompetent – das muss sich auch in der Bezahlung ausdrücken. Ein zentraler Eckpfeiler ist ein deutlich höherer Pflegemindestlohn. Für viele Pflegekräfte zahlt sich ein höherer Mindestlohn in besserer Bezahlung aus. Viele Arbeitgeber zahlen aber bereits jetzt schon aus guten Gründen deutlich mehr. Insofern ist die Anhebung des Mindestlohns nur ein erster wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer fairen Entlohnung des Pflegepersonals. Nur wenn in der Pflege Tarif und mehr die Regel ist, wird der Beruf attraktiv bleiben. Dafür werden wir sorgen.

Karl Lauterbach, Bundesminister für Gesundheit

Ich freue mich, dass die Pflegekommission innerhalb weniger Wochen eine einstimmige Empfehlung zur Anhebung von Pflegemindestlöhnen und Mehrurlaub erzielt hat. Diese Anhebung der Mindestlöhne ist die bislang stärkste Steigerung für Pflegekräfte in Deutschland und damit gemeinsam mit der deutlichen Ausweitung des Mehrurlaubs auch vor dem Hintergrund zusätzlicher Belastungen infolge der Corona-Pandemie ein klares Signal für bessere Arbeitsbedingungen in der Branche. Die Pflegekommission ist sich aber darüber im Klaren, dass die Arbeitsbedingungen für diese anspruchsvolle Tätigkeit weiter verbessert werden müssen. Als ständige Kommission haben wir schon vereinbart, dass wir im April unsere Debatten fortführen werden. Mein Dank gilt allen, die an dieser Entscheidung mitgewirkt haben.

Cornelia Prüfer-Storcks, Beauftragte des BMAS für die Pflegekommission und ehemalige Hamburger Gesundheitssenatorin

Quelle: BMAS

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Antrag nicht weitergeleitet: Nicht zuständiger Kreis muss Kosten für Betreuung zahlen

Nach unterlassener Weiterleitung eines Antrags auf Betreuung muss Ortenaukreis und nicht Rhein-Neckar-Kreis Kosten von mehr als 54.000 Euro zahlen. Das entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 7 SO 3290/20).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 07.02.2022 zum Urteil L 7 SO 3290/20 vom 20.01.2022

Nach unterlassener Weiterleitung eines Antrags auf Betreuung muss Ortenaukreis und nicht Rhein-Neckar-Kreis Kosten von mehr als 54.000 Euro zahlen.

Bei dem 1989 geborenen Leistungsempfänger L besteht u. a. eine intellektuelle Minderbegabung, eine Entwicklungsstörung sowie eine Essstörung. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung von 70 festgestellt sowie die Merkzeichen B (Begleitperson), G (Gehbehinderung) und H (Hilflosigkeit) zuerkannt. Er lebte bei seinen Eltern und stand nicht im Bezug von Grundsicherungsleistungen. Seit 2009 war L in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfB) im Rhein-Neckar-Kreis beschäftigt, der ihm hierfür entsprechende Eingliederungshilfe bewilligte.

L beantragte beim Ortenaukreis im Juli 2019 die Aufnahme in eine dortige WfB und Eingliederungshilfe für betreutes Wohnen in Familien. Er wolle zum Aufnahmetermin (Oktober 2019) in die Gemeinde G des Ortenaukreises umziehen.

Der Ortenaukreis bewilligte in der Folgezeit dem L Eingliederungshilfe und Assistenzleistungen für das ambulant betreute Wohnen in Familien und Sozialhilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, obwohl er den Rhein-Neckar-Kreis für zuständig erachtete.

Den Bewilligungsbescheid von Mitte Januar 2020 übersandte der Ortenaukreis mit einem Begleitschreiben an den Rhein-Neckar-Kreis, in welchem er auf dessen vermeintliche Zuständigkeit für die gewährten Leistungen und eine eigene, nur vorläufige Leistungserbringung verwies.

Der Rhein-Neckar-Kreis lehnte es in der Folgezeit ab, dem Ortenaukreis die Kosten der Eingliederungshilfe für L zu erstatten, weil er sich hierfür nicht zuständig sah.

Die Klage des Ortenaukreises gegen den Rhein-Neckar-Kreis auf Erstattung der bis Oktober 2021 erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe von bislang rund 54.000 Euro und der ab November 2021 entstehenden weiteren Aufwendungen blieb erfolglos. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zurückgewiesen: Ein Erstattungsanspruch scheide aus, weil der Ortenaukreis als erstangegangener Träger seine Zuständigkeit geprüft und verneint habe, er aber dennoch den Antrag des L nicht binnen 2 Wochen weitergeleitet, sondern selbst geleistet habe, obwohl ein anderer Träger (hier der Rhein-Neckar-Kreis) nach dem Ergebnis seiner Prüfung zuständig gewesen wäre. Damit habe er zielgerichtet in fremde Zuständigkeiten eingegriffen und das Weiterleitungsgebot des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX missachtet. Dass der Ortenaukreis trotz der erkannten Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers eine Weiterleitung nicht vorgenommen habe, erscheine schwerlich nachvollziehbar, verdeutliche aber die sehenden Auges erfolgte Erbringung von Leistungen trotz selbst angenommener fehlender Zuständigkeit als erstangegangener Träger.

Hinweis zur Rechtslage

§ 14 SGB IX (Auszug)

1Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist (…) 2Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

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EU unterstützt Marktreife von 166 Projekten der Pionierforschung mit 25 Millionen Euro

Der Europäische Forschungsrat hat166 Forschenden die Proof-of-Concept-Grants verliehen. Die mit jeweils 150.000 Euro dotierten Zuschüsse helfen Wissenschaftlern, die Lücke zwischen den Ergebnissen ihrer Pionierforschung und den frühen Phasen der Vermarktung zu schließen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.02.2022

Der Europäische Forschungsrat (ERC) hat am 7. Februar 2022 166 Forschenden, darunter 13 aus Deutschland, die Proof-of-Concept-Grants verliehen. Die mit jeweils 150.000 Euro dotierten Zuschüsse helfen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die Lücke zwischen den Ergebnissen ihrer Pionierforschung und den frühen Phasen der Vermarktung zu schließen. Die Finanzhilfen sind Teil des EU-Forschungs- und Innovationsprogramms Horizont Europa.

Die ERC-Geförderten nutzen diese Proof-of-Concept (PoC)-Finanzierung auf verschiedene Weise, z. B. um die Praxistauglichkeit wissenschaftlicher Konzepte zu überprüfen, Geschäftsmöglichkeiten zu erkunden oder Patentanmeldungen vorzubereiten. Diese Finanzierungsrunde kommt Projekten in einer Reihe von Bereichen zugute, so wird z. B. die an der Universität Hamburg forschende Irene Fernandez-Cuesta mit ihrem Proof-of-Concept-Grant eine über den Stand der Technik hinausgehende DNA-Testmethode mit neuen Anwendungen im Bereich der Tumormarker, Biomarker und der Krebsüberwachung während der Behandlung entwickeln. Ihr Projekt BloRead soll eine innovative DNA-Analyse zur Überwachung von Krebs und anderen Krankheiten ermöglichen. Zu den Vorteilen der fortschrittlichen Technologie des Projekts gehört, dass das Ergebnis einen kostengünstigen und schnellen Nachweis von Tumormaterial bei niedrigen DNA-Konzentrationen erbringen wird.

Mariya Gabriel, EU-Kommissarin für Innovation, Forschung, Kultur, Bildung und Jugend, sagte: „Eine weitere Runde von ERC-Proof-of-Concept-Finanzhilfen, die von Horizont Europa finanziert werden, ist abgeschlossen. Diese zusätzliche Finanzierung hilft den ERC-Geförderten, die Lücke zwischen Pionierforschung und Markt zu schließen, der Industrie konkrete Vorteile zu bringen und gesellschaftliche Bedürfnisse in Europa und darüber hinaus zu erfüllen.“

Die Präsidentin des Europäischen Forschungsrats, Prof. Maria Leptin, ergänzte: „Es ist wunderbar zu sehen, dass die Pionierforschung in der Lage ist, Entdeckungen zu machen, die schnell in die Praxis umgesetzt werden können. Wir dürfen nicht vergessen, dass es keine angewandte Forschung gibt, wenn nicht zuerst die Grundlagenforschung die Pipeline speist – und dass sehr wertvolle Innovationen aus allen Disziplinen kommen, von den Natur- und Biowissenschaften bis hin zu den Sozial- und Geisteswissenschaften.“

Das Programm für Proof-of-Concept-Finanzhilfen steht nur Forschern offen, die bereits vom ERC gefördert werden oder wurden. Sie nutzen die PoC-Förderung, um Erkenntnisse zu vertiefen, die sie im Rahmen von Forschungsprojekten gewonnen haben, die durch ERC finanziert wurden.

Insgesamt wurden im Jahr 2021 348 Proof-of-Concept-Anträge mit einer Erfolgsquote von 48 Prozent bewertet. Im Vergleich dazu lag die Erfolgsquote im Vorjahr, als mehr Anträge eingereicht wurden, bei 32 Prozent. In beiden Jahren stand die gleiche Summe an Fördermitteln zur Verfügung. Unter den Geförderten befanden sich 48 Frauen. Der Anteil der Frauen sowohl unter den Antragstellern als auch unter den Zuschussempfängern hat sich gegenüber dem Vorjahr erhöht.

Die neuen Stipendien gingen an Forscher in Österreich (7 Stipendien), Belgien (5), Tschechien (1), Zypern (1), Dänemark (4), Deutschland (13), Griechenland (1), Finnland (3), Frankreich (15), Island (1), Irland (6), Israel (18), Italien (21), Luxemburg (1), den Niederlanden (16), Norwegen (1), Portugal (4), Slowenien (1), Spanien (18), Schweden (7) und dem Vereinigten Königreich (22).

ERC-Grantees können sich in einer der drei Runden der Aufforderung im Jahr 2022 um eine Proof-of-Concept-Finanzierung bewerben; die erste Frist läuft am 15. Februar 2022 ab.

Quelle: EU-Kommission

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Kurierfahrer als Mitglied eines Wahlvorstands ist trotz Kündigung zu beschäftigen

Ein Arbeitnehmer eines Kurierdienstes und Mitglied des Wahlvorstands muss trotz ausgesprochener Kündigung vorläufig beschäftigt werden. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes entschieden (Az. 23 SaGa 1521/21).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 07.02.2022 zum Urteil 23 SaGa 1521/21 vom 12.01.2022

Ein Arbeitnehmer eines Kurierdienstes und Mitglied des Wahlvorstands muss trotz ausgesprochener Kündigung vorläufig beschäftigt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes entschieden.

Der Kurierdienst erklärte gegenüber einem als „Rider“ beschäftigten Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung und macht zur Begründung geltend, der Rider habe sich an einem illegalen Streik beteiligt. Der Arbeitnehmer hat im Wege des einstweiligen Rechtschutzes seine weitere tatsächliche Beschäftigung verlangt und geltend gemacht, er müsse auch vor der bisher noch ausstehenden Entscheidung des Arbeitsgerichts über diese Kündigung vorläufig weiterbeschäftigt werden. Die Kündigung sei offensichtlich unwirksam, weil er Mitglied des Wahlvorstands für die anstehende Betriebsratswahl gewesen sei.

Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Arbeitnehmers für die Zeit bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung seines Arbeitsverhältnisses anders als zuvor das Arbeitsgericht stattgegeben und ausgeführt, der erforderliche Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund liege vor. Es sei von einer offensichtlichen Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung auszugehen. Der Arbeitnehmer sei gemäß den von ihm glaubhaft gemachten Angaben zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Mitglied des Wahlvorstands gewesen und werde damit von dem besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz erfasst. Die aufgrund dieses Sonderkündigungsschutzes für eine Kündigung gemäß § 103 Abs. 2a Betriebsverfassungsgesetz erforderliche vorherige gerichtliche Zustimmungsersetzung liege nicht vor. Da von einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis auszugehen sei, bestehe auch ein Anspruch auf Beschäftigung. Dieser Anspruch sei im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes durchsetzbar, da einerseits das Recht des Arbeitnehmers auf Beschäftigung sonst durch Zeitablauf unwiederbringlich verloren sei und andererseits kein berechtigtes Interesse der Arbeitgeberin an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes angenommen werden könne. Ausgehend hiervon überwiege auch im Hinblick auf den Zweck des gesetzlichen Sonderkündigungsschutzes das Beschäftigungsinteresse.

Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg

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Bund darf Vizepräsidentenstelle am BFH vorläufig nicht besetzen

Der BayVGH hat drei Beschwerden der Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen und damit die Stellenbesetzung für das Vizepräsidentenamt am BFH vorläufig untersagt (Az. 6 CE 21.2708 u. a.).

BayVGH, Pressemitteilung vom 07.02.2022 zu den Beschlüssen 6 CE 21.2708 u. a. vom 01.02.2022

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit am 7. Februar 2022 bekannt gewordenen Beschlüssen drei Beschwerden der Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen und damit die Stellenbesetzung für das Vizepräsidentenamt am Bundesfinanzhof (BFH) vorläufig untersagt.

Im Auswahlverfahren um das seit 1. November 2020 unbesetzte Vizepräsidentenamt hatte sich das Bundesjustizministerium für eine Bewerberin entschieden, die derzeit als Präsidentin eines Finanzgerichts tätig ist. Diese hatte sich u.a. gegen drei Vorsitzende Richter und Vorsitzende Richterinnen am BFH durchgesetzt.

Den gegen die Auswahlentscheidung erhobenen Eilanträgen der drei Konkurrenten hatte das Verwaltungsgericht München mit Beschlüssen vom 14. Oktober 2021 stattgegeben und der Bundesrepublik Deutschland untersagt, die Vizepräsidentenstelle mit der Bewerberin zu besetzen, solange keine neue Auswahlentscheidung über die Bewerbungen der Konkurrenten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist.

Gegen die Beschlüsse legte die Bundesrepublik Deutschland jeweils Beschwerde ein.

Der BayVGH hat die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts nun bestätigt und eine Verletzung der drei Konkurrenten in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes bejaht. Unabhängig davon, ob das Bundesjustizministerium beim Anforderungsprofil für die Vizepräsidentenstelle zulässigerweise auf eine richterliche Erfahrungszeit am BFH habe verzichten dürfen, sei der Leistungsvergleich der Bewerber anhand der abschließenden Gesamturteile in den dienstlichen Beurteilungen rechtsfehlerhaft. Das Bundesjustizministerium habe weder von einem Gleichstand noch von einem Vorsprung der ausgewählten Bewerberin ausgehen dürfen. Die Eignungsprognose für die erfolgreiche Bewerberin sei nicht mit den anderen Beurteilungen vergleichbar, weil sie von einem Landesdienstherrn stamme und unklar bleibe, welches Anforderungsprofil zugrunde gelegt worden sei. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass die drei unterlegenen Konkurrenten als Vorsitzende Richter und Vorsitzende Richterinnen ein deutlich höheres Statusamt (Besoldungsgruppe R8) im Vergleich zur ausgewählten Bewerberin (Besoldungsgruppe R5) innehaben. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen würden, dass den im höheren Statusamt erzielten Beurteilungen ein höheres Gewicht beizumessen sei.

Gegen die Beschlüsse gibt es keine Rechtsmittel.

Quelle: BayVGH

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„Facebook“ darf Nutzeraccount nur in Ausnahmefällen ohne vorherige Abmahnung kündigen

„Facebook“ darf Nutzeraccount nur in Ausnahmefällen ohne vorherige Abmahnung kündigen. Das OLG Karlsruhe gab damit der Berufung eines Nutzers des sozialen Netzwerks „Facebook“ gegen ein klageabweisendes Urteil des LG Mannheim weitgehend Folge (Az. 10 U 17/20).

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 04.02.2022 zum Urteil 10 U 17/20 vom 04.02.2022

„Facebook“ darf Nutzeraccount nur in Ausnahmefällen ohne vorherige Abmahnung kündigen. Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 4. Februar 2022 der Berufung eines Nutzers des sozialen Netzwerks „Facebook“ gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. Juni 2020 weitgehend Folge gegeben.

„Facebook“ hatte im Sommer 2019 in zwei Fällen Beiträge des Klägers mit Bezug zur sog. Identitären Bewegung gelöscht und das Nutzerkonto des Klägers jeweils vorübergehend gesperrt. Nach einem weiteren Posting des Klägers im Januar 2020 wurde sein Account dann dauerhaft deaktiviert. Dafür hatte sich das soziale Netzwerk auf Verstöße des Klägers gegen die Nutzungsbedingungen in Verbindung mit den „Gemeinschaftsstandards“ berufen, die unter anderem die Unterstützung von „Hassorganisationen“ verbieten.

Die Klage auf Unterlassung dieser Löschungen und vorübergehenden Kontensperrungen sowie auf eine Reaktivierung des Nutzerkontos hatte in zweiter Instanz überwiegend Erfolg.

Hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und der vorübergehenden Sperrung des Accounts hat der Senat festgestellt, dass diese Maßnahmen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von „Facebook“ in der maßgeblichen Fassung vom 19.04.2018 unzulässig waren. Zwar ist der Anbieter eines sozialen Netzwerks dazu berechtigt, seinen Nutzerinnen und Nutzern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung objektiver und überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, auch wenn diese über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Er darf sich dabei auch das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards einzelne Beiträge zu entfernen oder den Netzwerkzugang zu sperren. Der Anbieter des sozialen Netzwerks muss jedoch in seinen Geschäftsbedingungen sicherstellen, dass der Nutzer über die Entfernung eines Beitrags jedenfalls unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung des Nutzerkontos vorab informiert und ihm der Grund dafür mitgeteilt wird. Der Nutzer muss dann die Möglichkeit zur Stellungnahme haben, an die sich eine erneute Entscheidung des Anbieters mit der Option anschließt, einen entfernten Beitrag auch wieder zugänglich zu machen. Diesen Anforderungen werden die maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von „Facebook“ aber nicht gerecht, weil darin kein verbindliches Verfahren vorgesehen ist, innerhalb dessen die von der Entfernung von Beiträgen und der Sperrung ihres Kontos betroffenen Nutzer Stellung nehmen können. Die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Senat daher für unwirksam erachtet und sich mit dieser Einschätzung bereits ergangenen Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2021 (Az. III ZR 179/20 und III ZR 192/20) angeschlossen.

Nur wenn der Kläger strafbare Inhalte gepostet hätte, was aber nicht der Fall war, wäre eine Löschung dieser Beiträge und eine Sperrung des Nutzerkontos dennoch möglich gewesen. Denn bei strafbaren Inhalten ist der Anbieter eines sozialen Netzwerks bereits aufgrund der gesetzlichen Vorgaben im Telemediengesetz und im Netzwerkdurchsetzungsgesetz zu entsprechenden Maßnahmen verpflichtet.

Auch die Kündigung des Nutzungsvertrags durch „Facebook“ hielt der rechtlichen Überprüfung durch den 10. Zivilsenat nicht stand. Zwar darf ein Nutzungsvertrag bei Verstößen gegen Kommunikationsstandards beendet werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Eine vorherige Abmahnung ist aber nur in eng begrenzten Ausnahmefällen entbehrlich, etwa bei besonders gravierenden Vertragsverletzungen oder bei offensichtlicher Zwecklosigkeit der Abmahnung. Für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen der Parteien ist es in der Regel erforderlich, dass der Nutzer vorab über die beabsichtigte Kündigung des Nutzervertrags informiert, ihm den Grund hierfür mitgeteilt und ihm eine Möglichkeit zur Gegenäußerung eingeräumt wird.

In dem vom 10. Zivilsenat zu entscheidenden Fall hatte „Facebook“ vor der Kündigung des Nutzungsvertrags nicht wirksam abgemahnt. Die vorangegangenen Beitragslöschungen und Kontosperrungen waren wegen der festgestellten Unwirksamkeit des Entfernungs- und Sperrungsvorbehalts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswidrig gewesen. Sie waren daher keine ordnungsgemäße Abmahnung. Die Abmahnung war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Eine endgültige und ernsthafte Weigerung des Klägers, sich künftig an die vertraglichen Vereinbarungen zu halten, oder sonstige besondere Umstände, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch ohne vorherige Abmahnung unzumutbar erscheinen ließen, lagen nicht vor. Insbesondere enthielten die Beiträge des Klägers keinen strafbaren Inhalt. Eine besonders gravierende Vertragsverletzung war daher nicht gegeben.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.

Quelle: OLG Karlsruhe

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Vater oder Mutter: Wer entscheidet über die Corona-Impfung?

Können sich Eltern nicht darüber einigen, ob ihre Kinder mit einem mRNA-Impfstoff gegen Corona geimpft werden sollen, so ist die Entscheidung auf denjenigen zu übertragen, der die Impfung befürwortet, wenn es eine entsprechende Empfehlung der Ständigen Impfkommission gibt. So das AG Bad Iburg (Az. 5 F 458/21 EASO).

AG Bad Iburg, Pressemitteilung vom 04.02.2022 zum Beschluss 5 F 458/21 EASO vom 14.01.2022

Übertragung des Sorgerechts auf den Elternteil, der den Empfehlungen der STIKO folgt

Können sich Eltern nicht darüber einigen, ob ihre Kinder mit einem mRNA-Impfstoff gegen Corona geimpft werden sollen, so ist die Entscheidung auf denjenigen zu übertragen, der die Impfung befürwortet, wenn es eine entsprechende Empfehlung der Ständigen Impfkommission gibt.

Ist ein Kind aufgrund des massiven, auf Angsterzeugung und Einschüchterung ausgerichteten Verhaltens eines Elternteils nicht imstande, sich eine eigene Meinung über den Nutzen und die Risiken der Corona-Schutzimpfung zu bilden, steht dessen Wille der Entscheidung, die Befugnis für die Entscheidung über die Impfung auf den die Impfung befürwortenden Elternteil zu übertragen, nicht entgegen. Dies hat jetzt das Familiengericht Bad Iburg entschieden (Beschluss vom 14.01.2022, 5 F 458/21 EASO).

Was war passiert?

Die geschiedenen Eheleute stritten darüber, ob die gemeinsamen 14 und 12 Jahre alten Kinder gegen Corona geimpft werden sollten. Nachdem sich die Eltern zunächst vergleichsweise dahingehend geeinigt hatten, sich diesbezüglich an die Empfehlung der behandelnden Kinderärztin zu halten, hatte sich die Mutter später gegen diese Empfehlung gestellt und lehnte nunmehr eine Impfung der Kinder generell ab.

Wie hat das Familiengericht entschieden?

Das Familiengericht hat die Entscheidung über die Zustimmung zu einer Schutzimpfung gegen das Corona-Virus auf den Vater übertragen, mit der Maßgabe, dass die Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty (BioNTech/Pfizer) zu erfolgen hat.

Gemäß § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil alleine übertragen.

Bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Schutzimpfungen könne, so das Familiengericht, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf abgestellt werden, dass die Entscheidungsbefugnis grundsätzlich demjenigen Elternteil zu übertragen sei, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Kommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet, soweit bei dem Kind keine besonderen Impfungsrisiken vorliegen. Diese Empfehlung liege für die beiden 12 und 14 Jahre alten Kinder vor. Die Ständige Impfkommission empfehle eine Corona-Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty für Kinder und Jugendliche im Alter von 12-17 Jahren, unabhängig davon ob sie aufgrund von Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung haben.

Zusätzlich sei nach § 1697a BGB zwar auch der Kindeswille zu beachten. Dies gelte allerdings nur dann, wenn das Kind sich im Hinblick auf sein Alter und seine Entwicklung auch eine eigenständige Meinung zum Gegenstand des Sorgerechts bilden kann. Ist ein Kind aufgrund des massiven, auf Angst und Einschüchterung abzielenden Verhaltens eines Elternteils nicht imstande, sich eine eigene Meinung über den Nutzen und die Risiken der Corona-Impfung zu bilden, steht dessen Wille einer Entscheidung, die Befugnis für die Entscheidung über die Impfung auf den die Impfung befürwortenden Elternteil zu übertragen, nicht entgegen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 1628 BGB – Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.

Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

§ 1697a BGB – Kindeswohlprinzip

(1)

Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Quelle: AG Bad Iburg

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Grenzüberschreitende Beweisaufnahme und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke

Die EU-Kommission hat zwei Initiativen zum Erlass zweier Durchführungsverordnungen zur Einführung eines neuen dezentralen IT-Systems, zum einen für den Datenaustausch bei grenzüberschreitenden Beweisaufnahmen und zum anderen für die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, jeweils in Zivil- und Handelssachen, gestartet. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 03.02.2022

Die EU-Kommission hat am 25. Januar 2022 zwei Initiativen zum Erlass zweier Durchführungsverordnungen zur Einführung eines neuen dezentralen IT-Systems, zum einen für den Datenaustausch bei grenzüberschreitenden Beweisaufnahmen (zur Verordnung (EU) 2020/1783) und zum anderen für die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher Schriftstücke (zur Verordnung (EU) 2020/1784), jeweils in Zivil- und Handelssachen, gestartet.

Durch den Einsatz moderner Technologien soll die Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten verbessert werden. Das Austausch-System zur Beweisaufnahme (Taking of Evidence exchange System) und das System zum Austausch gerichtlicher Schriftstücke (Service of Documents exchange system) sollen den direkten Austausch zwischen den Mitgliedstaaten, ohne Einschaltung der EU-Institutionen, ermöglichen. Mit den Verordnungen sollen technische Spezifikationen, Maßnahmen und andere Erfordernisse für die Einführung eines dezentralisierten IT-Systems bestimmt werden. Interessenträger können sich bis zum 22. Februar 2022 dazu äußern.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 2/2022

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