SGB XII: Kein Anspruch auf Toilettengeld

Weder der Mangel an öffentlichen Toiletten in Essen noch ein selbstbestimmter, täglich längerer Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung begründen einen zusätzlichen Grundsicherungsanspruch. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 20 SO 174/21).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 01.02.2022 zum Urteil L 20 SO 174/21 vom 31.01.2022

Weder der Mangel an öffentlichen Toiletten in Essen noch ein selbstbestimmter, täglich längerer Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung begründen einen zusätzlichen Grundsicherungsanspruch. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 31.01.2022 entschieden (Az. L 20 SO 174/21).

Der Kläger ist Rentner und bezieht aufstockende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Er machte bei der beklagten Stadt Essen geltend, er müsse dreimal täglich außer Haus eine Toilette aufsuchen. Kostenlose öffentliche Toiletten habe die Beklagte schon vor langer Zeit abgeschafft. Im Durchschnitt koste jeder Toilettenbesuch 2 Euro. Auf 30 Tage gerechnet errechne sich ein zusätzlicher Bedarf von 180 Euro pro Monat. Das SG Duisburg wies die Klage ab.

Das LSG hat die Berufung des Klägers nun zurückgewiesen. Für den geltend gemachten Anspruch fehle eine Rechtsgrundlage.

Die Voraussetzungen für die Annahme eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs aus medizinischen Gründen nach § 30 Abs. 5 SGB XII lägen nicht vor. Die Regelung sei nach dem gesetzgeberischen Willen abschließend. Mangels Regelungslücke scheide eine analoge Anwendung aus.

Der Fall des Klägers biete auch keinen Raum für eine abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 27b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Denn der durch die Regelbedarfe abgedeckte Bedarf liege nicht auf Dauer unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe. Der Kläger sei nach seiner eigenen Schilderung altersentsprechend gesund und weise daher keine überdurchschnittliche Notwendigkeit von Toilettengängen auf. Der geltend gemachte Aufwand liege jenseits des üblichen Verhaltens der Durchschnittsbevölkerung und sei daher eine Frage der Freizeitgestaltung. Im Regelsatz seien für die Bereiche Freizeit/Kultur, Gastronomie/Beherbergung sowie andere Waren/Dienstleistungen Anteile enthalten. Wie der Kläger das Geld einsetze, liege in seiner Eigenverantwortung. Bei Personen, die zum Lebensunterhalt im Alter Grundsicherungsleistungen benötigten, müsse nicht jeder Freizeitgestaltungswunsch bezahlt werden. Es spiele für die Entscheidung schließlich keine Rolle wie die Situation vor Ort sei. Das sozialgerichtliche Verfahren sei insbesondere kein Vehikel zur Durchsetzung lokalpolitischer Forderungen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

Powered by WPeMatico

Arbeitslosengeld bei privater Pflegetätigkeit

Pflegetätigkeiten i. S. v. § 26 Abs. 2b Satz 1 SGB III ab 2017 sind nur solche, die unmittelbar an eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bzw. an einen Bezug von SGB III-Leistungen anschließen. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 20 AL 69/21).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 31.01.2022 zum Urteil L 20 AL 69/21 vom 29.11.2021

Pflegetätigkeiten i. S. v. § 26 Abs. 2b Satz 1 SGB III ab 2017 sind nur solche, die unmittelbar an eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bzw. an einen Bezug von SGB III-Leistungen anschließen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 29.11.2021 entschieden (Az. L 20 AL 69/21).

Die beklagte Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld ab. Er habe die erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil er in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung weniger als 12 Monate versicherungspflichtig gewesen sei. Der Kläger wehrte sich dagegen. Er habe seine demente Mutter durchgehend von 2006 bis zu ihrem Tod 2019 gepflegt. Trotz der Pflege habe er bis 2008 gearbeitet und danach bis 2009 Arbeitslosengeld bezogen. Das SG Köln gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosengeld.

Das LSG hat das Urteil nun auf die Berufung der Beklagten hin abgeändert und die Klage abgewiesen. § 26 Abs. 2b SGB III in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung solle allein eine bestehende Anbindung an die Arbeitslosenversicherung erhalten. Da der Kläger diese am 31.12.2016 schon seit langem verloren gehabt habe, werde er nicht durch den neuen Versicherungspflichttatbestand zum 01.01.2017 erneut in die Versicherung einbezogen.

Versicherungspflicht bestehe nach den Gesetzgebungsmaterialien künftig für die gesamte Dauer der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2. Mit dem Wort „künftig“ hebe die Gesetzesbegründung hervor, dass es sich um einen neuen Versicherungspflichttatbestand handele. Dieser knüpfe daran an, dass die Pflegeperson mit der neu versicherungspflichtigen Pflegetätigkeit an eine bisherige Zugehörigkeit zur Arbeitslosenversicherung (etwa aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis) – nach dem Gesetzeswortlaut „unmittelbar“ – anschließe. Im Interesse der Förderung nicht erwerbsmäßiger Pflege solle der Pflegeperson eine am 31.12.2016 schon bestehende Anbindung an die Arbeitslosenversicherung ab dem 01.01.2017 erhalten bleiben.

Wer sich demgegenüber bereits vor längerer Zeit von der Arbeitslosenversicherung abgekehrt habe, für den werde durch eine Pflegetätigkeit ab 01.01.2017 keine Versicherungspflicht begründet.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

Powered by WPeMatico

Keine Verwechslungsgefahr zwischen Fernsehbeitrag und Buch mit dem Titel „Nie wieder keine Ahnung!“

Zwischen dem Titel „Nie wieder keine Ahnung!“ für eine Fernsehbeitragsreihe und demselben Titel für ein Sachbuch besteht keine Verwechslungsgefahr. Das OLG Frankfurt hat deshalb die Beschwerde der TV-Produzentin zurückgewiesen (Az. 6 W 102/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.02.2022 zum Beschluss 6 W 102/21 vom 11.01.2022

Zwischen dem Titel „Nie wieder keine Ahnung!“ für eine Fernsehbeitragsreihe und demselben Titel für ein Sachbuch besteht keine Verwechslungsgefahr. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit am 01.02.2022 veröffentlichter Entscheidung die Beschwerde der TV-Produzentin zurückgewiesen.

Die Parteien streiten über den Titel „Nie wieder keine Ahnung!“.

Die Antragstellerin ist eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt. Sie hatte 2009 – 2011 für ihr Fernsehprogramm eine Beitragsreihe mit der Bezeichnung „Nie wieder keine Ahnung! Malerei“ und „Nie wieder keine Ahnung! Architektur“ produziert. Die Beiträge wurden noch 2021 ausgestrahlt. Die Antragstellerin veröffentlichte zudem eine Titelschutzanzeige für diesen Titel.

Die Antragsgegnerin vertreibt seit Herbst 2021 unter dem Titel „Nie wieder keine Ahnung!“ ein Sachbuch, das sich mit „vermeintlichem Allgemeinwissen aus Politik, Wirtschaft und Weltgeschehen“ befasst. Die Antragstellerin sieht sich hierdurch in ihren Titelschutzrechten verletzt.

Die von ihr beantragte einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung des Titels hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Beschwerde hiergegen hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Antragstellerin stehe kein Unterlassungsanspruch zu, begründete das OLG. Es fehle an einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr. Der Titel „Nie wieder keine Ahnung“ genieße zwar Werktitelschutz, auch wenn er aufgrund seines beschreibenden Anklangs nur geringe Unterscheidungskraft aufweise. Die sich gegenüberstehenden Werktitel seien auch identisch. Es fehle jedoch an einer hinreichenden Ähnlichkeit der Werke. Werktitel dienten grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen. Es müsse die Gefahr bestehen, dass „der Verkehr den einen Titel für den anderen hält“. Wenn unterschiedliche Werke betroffen seien, scheide eine Verwechslungsgefahr mangels Werknähe regelmäßig aus. So sei es hier. Es stünden sich eine im Fernsehen ausgestrahlte Beitragsreihe und ein Buch gegenüber. Auch wenn inhaltliche Ähnlichkeit bestehe, sei nicht ersichtlich, dass der Verkehr das Buch der Antragsgegnerin für die Betragsreihe der Antragstellerin halten könnte.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

Der durch Gesetz (z. B. das Markengesetz) gewährte Titelschutz knüpft grundsätzlich an das Erscheinen des Werkes an. Eine Titelschutzanzeige führt zur Vorverlagerung dieses Schutzes. Sobald das Werk in branchenüblicher Weise angekündigt wird und in angemessener Frist unter dem Titel danach erscheint, genießt es Schutz bereits mit der Anzeige.

Quelle: OLG Frankfurt

Powered by WPeMatico

Kommission treibt neue Qualifizierungspartnerschaft für Beschäftigte in der Tourismusbranche voran

Mit Unterstützung der EU-Kommission haben die Tourismusindustrie, europäische Tourismus-Dachverbände, Berufsbildungsanbieter und Gewerkschaften eine groß angelegte Qualifizierungspartnerschaft für die Tourismusbranche in der EU ins Leben gerufen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 31.01.2022

Mit Unterstützung der EU-Kommission haben die Tourismusindustrie, europäische Tourismus-Dachverbände, Berufsbildungsanbieter und Gewerkschaften am 31.01.2022 eine groß angelegte Qualifizierungspartnerschaft für die Tourismusbranche in der EU ins Leben gerufen. Die Mitglieder der Partnerschaft haben sich auf spezifische Verpflichtungen und Indikatoren geeinigt, um die Beschäftigten im Tourismus in den kommenden Jahren beim Erwerb neuer Fähigkeiten zu unterstützen.

Eines der Ziele der Partnerschaft ist es, bis 2025 die Weiterbildungs- und Umschulungsaktivitäten bei Beschäftigten um 40 Prozent und bei Arbeitslosen um 80 Prozent zu steigern. Da der EU-Tourismussektor von der COVID-19-Pandemie schwer getroffen wurde, sind Investitionen in Qualifikationen unerlässlich, um seine Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, der wirtschaftlichen und sozialen Verantwortung des Sektors gerecht zu werden und seinen digitalen und grünen Wandel zu ermöglichen.

Thierry Breton, Kommissar für den Binnenmarkt, sagte: „Als einer der am stärksten von der Pandemie betroffenen Sektoren haben kleine Tourismusunternehmen wertvolle Mitarbeiter verloren und werden durch einen Mangel an Arbeitskräften mit den richtigen Qualifikationen behindert. Die Entwicklung der richtigen Qualifikationen erfordert Zusammenarbeit, daher kommt dieser Pakt zur rechten Zeit. Im Rahmen des Pakts wurde ein starkes Bündnis aufgebaut, dessen Verpflichtungen in den kommenden Jahren durch nationale oder regionale Qualifikationspartnerschaften vor Ort umgesetzt werden sollen.“

Der Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte, Nicolas Schmit, ergänzte: „Die europäische Tourismusbranche sieht sich aufgrund der COVID-19-Pandemie einer noch nie dagewesenen Notlage gegenüber. Diese neue Partnerschaft für Qualifikationen wird auf die Bedürfnisse unserer Unternehmen und Arbeitnehmer eingehen. Sie wird Instrumente zu ihrer Unterstützung bereitstellen und zur Schaffung neuer hochwertiger Arbeitsplätze beitragen.“

Nach Zusagen in sechs anderen Industriezweigen ist diese Partnerschaft eine konkrete Umsetzung des Pakts für Kompetenzen, einer der Leitinitiativen im Rahmen der Europäischen Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Widerstandsfähigkeit. Hauptziel des Pakts ist es, Ressourcen zu mobilisieren und alle relevanten Partner dazu zu bewegen, konkrete Maßnahmen zur Höher- und Umqualifizierung der Arbeitskräfte in wichtigen Industriezweigen zu ergreifen. Seit dem Start des Pakts haben sich über 500 Organisationen verpflichtet, über 1,5 Millionen Menschen in Europa umzuschulen. Diese Initiative leistet auch einen Beitrag zu dem auf EU-Ebene gesetzten Ziel, dass bis 2030 mindestens 60 Prozent aller Erwachsenen jedes Jahr an einer Weiterbildung teilnehmen sollen.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Ohne nahtlose Anschlussversicherung kein wirksamer Widerruf von privater Pflegepflichtversicherung

Der Abschluss eines privaten Pflegepflichtversicherungsvertrags kann lt. LSG Baden-Württemberg nur wirksam widerrufen werden, wenn eine nahtlose Anschlussversicherung nachgewiesen wird (Az. L 4 P 180/19).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 28.01.2022 zum Urteil L 4 P 180/19 vom 10.12.2021

Der Abschluss eines privaten Pflegepflichtversicherungsvertrags kann nur wirksam widerrufen werden, wenn eine nahtlose Anschlussversicherung nachgewiesen wird.

Die 1957 geborene Beklagte beantragte im Februar 2009 bei der Klägerin, einem privatrechtlichen Versicherungsunternehmen, neben einer privaten Krankenversicherung auch den Abschluss eines Vertrags über eine private Pflegepflichtversicherung (PV) mit monatlicher Beitragszahlung für sich und ihre 1992 geborene Tochter mit Versicherungsbeginn März 2009. Die PV-Beiträge zahlte die Beklagte nur bis Oktober 2014, für November 2014 nur teilweise sowie von Dezember 2014 bis Januar 2018 gar nicht.

Im September 2018 widerrief die Beklagte unter Angabe der Versicherungsscheinnummer und beider versicherter Personen die „o. g. Krankenversicherung“ und machte Schadenersatz bezüglich entstandener und von der Klägerin nicht übernommener Krankheitskosten in Höhe von 11.000 Euro zzgl. Zinsen, Anwalts- und Gerichtskosten geltend. Zur Begründung gab sie an, das Vertragsdatum sei nicht korrekt. Verbraucherinformationen, AGB und Widerrufsbelehrung seien nicht übergeben worden. Auf dem nachträglich zugesandten Beratungsprotokoll finde sich eine gefälschte Unterschrift.

Auf Antrag der Klägerin vom Juli 2017 erließ das Amtsgericht einen Mahnbescheid über eine Gesamtforderung von rund 1.800 Euro (Beiträge zur PV für November 2014 bis Juni 2017 zzgl. Zinsen, Gerichts-, Rechtsanwalts- und Mahnkosten). Im anschließenden Klageverfahren verurteilte das Sozialgericht Heilbronn die Beklagte, an die Klägerin rund 1.800 Euro zzgl. Zinsen, Mahn- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von ca. 200 Euro zu zahlen: Die Klägerin habe aus dem Pflegepflichtversicherungsvertrag Ansprüche auf Beitragszahlung in geltend gemachter Höhe. Der Vortrag der Beklagten hinsichtlich der gefälschten Unterschrift erscheine abwegig, zumal diese ihre Beiträge bis Oktober 2014 entrichtet habe. Zudem entspreche die Unterschrift auf dem Vertrag derjenigen der Beklagten in ihren Schriftsätzen. Eine wirksame Kündigung liege nicht vor. Zinsen, Mahn- und Rechtsanwaltskosten seien als Verzugsschaden geschuldet.

Der 4. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Die Beklagte habe den privaten Pflegepflichtversicherungsvertrag nicht wirksam im September 2018 widerrufen. Zwar beginne die 2-wöchige Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VVG erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die dort genannten Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind. Der Wirksamkeit dieses Widerrufs stehe aber der fehlende Nachweis einer Anschlussversicherung entgegen. Die Regelung im Sozialgesetzbuch (hier § 23 Abs. 2 Satz 4 SGB XI), wonach bei Versicherungspflicht eine Kündigung des Vertrages erst wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist, sei auf den Widerruf einer PV analog anzuwenden. Mit dieser Regelung soll ein lückenloser Versicherungsschutz im Falle der Eigenkündigung gewährleistet werden. Die Bedeutung, die der Gesetzgeber der Begründung und Aufrechterhaltung eines solchen Versicherungsschutzes im Umfange der PV beimesse, werde dadurch unterstrichen, dass der schuldhafte Verstoß gegen die Verpflichtung zum Abschluss oder zur Aufrechterhaltung des privaten Pflegeversicherungsvertrages bußgeldbehaftet sei. Auf der anderen Seite schließe § 110 Abs. 3 SGB XI bei privaten Pflegepflichtversicherungen alle Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versicherungsunternehmen aus, solange eine Pflicht zum Vertragsabschluss bestehe. Dabei habe der Gesetzgeber offenbar übersehen, dass das Ziel, einen versicherungslosen Zustand zu vermeiden, durch eine einschränkungslose Widerrufsmöglichkeit zunichte gemacht würde. Denn wäre der Widerruf nach § 8 VVG, insbesondere derjenige, der nach fehlerhafter oder fehlender Belehrung ggf. noch Jahre nach Vertragsschluss vorgenommen werden könnte, nicht an die weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 Satz 4 SGB XI geknüpft, könnte sich der Versicherungspflichtige durch bloße Ausübung des Widerrufsrechts der Versicherungspflicht entziehen Das Erfordernis eines Nachweises nahtlosen Versicherungsschutzes sei daher auf den Widerruf eines Pflegepflichtversicherungsvertrages analog anzuwenden. Eine anderweitige Versicherung habe die Beklagte hier aber zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen und auch nicht behauptet, einen anderen Pflegepflichtversicherungsvertrag abgeschlossen zu haben.

Hinweis zur Rechtslage

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (11. Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung) sind Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen oder im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG genügen, versichert sind, vorbehaltlich des Absatzes 2 verpflichtet, bei diesem Unternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Bei fortbestehender Versicherungspflicht nach Absatz 1 wird eine Kündigung des Vertrages jedoch erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist (§ 23 Abs. 2 Satz 4 SGB XI).

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt nach Abs. 2 zu dem Zeitpunkt, zu dem die dort im Einzelnen genannten Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

Powered by WPeMatico

Ausschreibung von Schulbegleitungen gestoppt

Der Stadt Düsseldorf als Träger der Eingliederungshilfe ist es vorläufig verboten, Schulbegleitungen für Kinder mit Behinderung in einem Ausschreibungsverfahren einzelnen Trägern zuzuweisen. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 9 SO 12/22 B ER).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 26.01.2022 zum Beschluss L 9 SO 12/22 B ER vom 26.01.2022 (rkr)

Der Stadt Düsseldorf als Träger der Eingliederungshilfe ist es vorläufig verboten, Schulbegleitungen für Kinder mit Behinderung in einem Ausschreibungsverfahren einzelnen Trägern zuzuweisen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 26.01.2022 entschieden (Az. L 9 SO 12/22 B ER).

Kinder haben einen Anspruch auf Schulbegleitung, wenn diese behinderungsbedingt erforderlich ist, um ihnen eine erfolgreiche Teilnahme am Schulunterricht zu ermöglichen. Seit einigen Jahren wird die Trägerschaft von Schulbegleitungen in Düsseldorf öffentlich ausgeschrieben. In einem sog. Vergabeverfahren erhalten einzelne Träger einen „Zuschlag“, mit dem ein Vertrag zwischen dem Träger und der Stadt zustande kommt. Der Träger, der die Ausschreibung gewinnt, stellt einen „Pool“ von Schulbegleiterinnen und Schulbegleitern zusammen, die in den nächsten 2-4 Jahren die Schulbegleitung durchführen. Andere Anbieter werden nur noch auf besonderen Wunsch der Eltern und in besonderen Konstellationen, d. h. faktisch nur noch selten beauftragt.

In einem Eilverfahren hatte ein kirchlicher Anbieter – vor dem SG Düsseldorf zunächst erfolglos – geltend gemacht, dieses Vorgehen sei rechtswidrig. Eine Vergabe von sozialen Dienstleistungen – hierzu gehören Schulbegleitungen – sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die Vergabe an einen einzelnen Träger führe tatsächlich dazu, dass andere Träger ihre Kapazitäten abbauten. Dies verstoße gegen die sozialrechtlich gewünschte Trägervielfalt und beeinträchtige das Wunsch- und Wahlrecht der Kinder mit Behinderung bzw. ihrer Eltern. Außerdem verletze es die Berufsfreiheit der anderen Anbieter.

Das LSG hat nun die Erteilung des Zuschlags untersagt. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei gegeben, weil es sich nicht um eine (in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts fallende) vergaberechtliche, sondern um eine sozialrechtliche Fragestellung handele. Die Ausschreibung von Schulbegleitung sei durch das Sozialgesetzbuch nicht gestattet. Jeder Anbieter von Schulbegleitungen müsse die gleiche Chance auf Berücksichtigung haben. Das Gebot der Trägervielfalt sei ein maßgeblicher Grundsatz des Rechts der Eingliederungshilfe. Die Wohlfahrtsverbände und die Träger der Eingliederungshilfe hätten sich zudem in einem Landesrahmenvertrag verpflichtet, Vergabeverfahren zu unterlassen und mit allen geeigneten Anbietern Einzelverträge zu schließen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

Powered by WPeMatico

Göttinger „Transplantationsskandal“: Leistungen müssen vergütet werden

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass medizinisch notwendige Leistungen auch dann vergütet werden müssen, wenn falsche Daten an die Vergabestelle für Organtransplantationen (Eurotransplant) übermittelt wurden (Az. L 16/4 KR 506/19).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 31.01.2022 zum Urteil L 16/4 KR 506/19 vom 18.01.2022

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass medizinisch notwendige Leistungen auch dann vergütet werden müssen, wenn falsche Daten an die Vergabestelle für Organtransplantationen (Eurotransplant) übermittelt wurden.

Geklagt hatte eine gesetzliche Krankenkasse, die vom Göttinger Universitätsklinikum rd. 157.000 Euro für zwei Lebertransplantationen zurückforderte. Sie begründete ihre Rückforderung mit formellen Verstößen gegen das Transplantationsgesetz (TPG). Der behandelnde Arzt hätte durch bewusste Falschangaben zu Dialysebehandlungen eine noch höhere Dringlichkeit der Transplantation suggeriert und dafür gesorgt, dass die Patienten auf der Warteliste vorgerückt seien. Eine streng formale Betrachtungsweise lasse den Vergütungsanspruch entfallen, da die Leistungen rechtswidrig zustande gekommen seien.

Dem hielt das Klinikum entgegen, dass die Transplantationen medizinisch notwendig waren und fachgerecht ausgeführt wurden. Die Patienten hätten ohnehin weit oben auf der Warteliste gestanden und kurzfristig ein Organangebot erhalten. Beide Patienten seien durch die transplantierten Lebern gerettet worden. Außerdem habe das Klinikum damals keine Kenntnis von dem Fehlverhalten des Arztes gehabt; es finde keine Wissenszurechnung statt.

Anders als die erste Instanz hat das LSG die Rechtsauffassung des Klinikums bestätigt. Die medizinische Indikation zur Transplantation sowie die Durchführung der Eingriffe nach den Regeln der ärztlichen Kunst seien gegeben. Unzutreffende Angaben gegenüber Eurotransplant ließen den Vergütungsanspruch nicht entfallen. Ein Verstoß gegen die Meldepflichten habe keinen Einfluss auf die Eignung der Transplantation. Ziel des TPG sei die bessere Organisation von Organspenden und die Sicherstellung von Verteilungsgerechtigkeit. Schutzzweck sei nicht die Qualitätssicherung der einzelnen Transplantation als solcher. Falschmeldungen mögen moralisch falsch sein. Dieses Verhalten durch Rückforderungen zu „ahnden“ und damit einem Gerechtigkeitsempfinden Genüge zu tun, sei jedoch nicht die Aufgabe der Krankenkasse.

Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

Powered by WPeMatico

Hochzeitsausfall: Brautpaar erhält nach pandemiebedingter Hochzeitsabsage Geld zurück

Das AG München verurteilte ein ursprünglich mit der Fertigung von Hochzeitsfotografien beauftragtes Unternehmen, einem jungverheirateten Münchner Ehepaar nach coronabedingter Absage der Hochzeitsfeier 1.000 Euro der geleisteten Anzahlung wieder zurückzuzahlen (Az. 154 C 14319/21).

AG München, Pressemitteilung vom 28.01.2022 zum Urteil 154 C 14319/21 vom 11.01.2022 (nrkr)

Das Amtsgericht München verurteilte am 11.01.2022 ein ursprünglich mit der Fertigung von Hochzeitsfotografien beauftragtes Unternehmen aus dem Landkreis München, einem jungverheirateten Münchner Ehepaar nach coronabedingter Absage der Hochzeitsfeier 1.000 Euro der geleisteten Anzahlung wieder zurückzuzahlen.

Das Brautpaar hatte das Unternehmen im September 2020 damit beauftragt, bei ihrer standesamtlichen Vermählung im November 2020 für zwei Stunden und ihrer kirchlichen Trauung mit anschließender Feier im Mai 2021 für 10 Stunden Fotos anzufertigen. Insgesamt wurde ein Preis von 3.000 Euro vereinbart, auf den die Hochzeitsleute im Oktober 2020 1.500 Euro anzahlten. Der Termin im Standesamt konnte inklusive Einsatz des Fotografen plangemäß stattfinden. Die kirchliche Trauung und die Feier mussten jedoch wegen der Corona-Pandemie abgesagt werden. Zu diesem Zeitpunkt waren solche Veranstaltungen gemäß den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes und den entsprechenden Verordnungen verboten.

Die Kläger forderten daraufhin das Unternehmen zur Rückzahlung eines Teils des Vorschusses, nämlich 1.000 Euro, auf. Sie meinten, dass ihnen ein gesetzliches Rücktrittsrecht zustünde, da die Fertigung der Hochzeitsfotografien zum vereinbarten Zeitpunkt im Mai 2021 objektiv nicht möglich gewesen sei.

Das beklagte Unternehmen trug unter anderem vor, es sei in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass die Anzahlung von 50 % einbehalten werde, wenn die Hochzeit aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden könne. Jedenfalls müsse wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage der Vertrag angepasst werden, denn für die abgesagte Hochzeitsfeier habe der Fotograf bereits vorab Arbeitsleistungen erbracht.

Die zuständige Richterin gab den Jungverheirateten recht:

„Den Klägern stand für die kirchliche Hochzeit (…) ein Rücktrittsrecht (…) zu. Die von der Beklagten versprochene Leistung, nämlich auf der Hochzeitsfeier der Kläger (…) Fotografien anzufertigen, ist (…) unmöglich geworden, da es sich um ein absolutes Fixgeschäft handelt. (…) Eine Fixschuld liegt vor, wenn diese nur zu einem bestimmten Zeitpunkt überhaupt erfüllt werden kann. Ist der Zeitpunkt vorbei, kann die Leistung naturgesetzlich nicht mehr wie geschuldet erbracht werden.

Das entscheidende Gericht schließt sich der Auffassung an, dass es sich bei Leistungen im Zusammenhang mit einer Hochzeitsfeier um absolute Fixschulden handelt. Denn [ansonsten] wären die Brautleute dazu verpflichtet, mit dem Vertragspartner einen Ersatztermin für die Hochzeit zu finden (…). Üblicherweise haben aber die Brautleute eine Vielzahl von weiteren Gesichtspunkten zu berücksichtigen bei der Wahl des Termins für die Hochzeitsfeier. Sie selbst müssen an diesem Termin Zeit haben, also muss es sich um ein Wochenende oder um einen von beiden Arbeitgebern genehmigten Urlaub handeln. Die Kirche muss an dem Tag frei sein (…). Und auch die dem Brautpaar nahestehenden Personen müssen sich frei nehmen können. Hinzu kommen der Veranstaltungsort der Feier und weitere Erbringer von Leistungen (Hochzeitstorte, Musiker usw.). (…) Insgesamt würde es je nach Größe der Hochzeit zu einem beinahe unmöglichen Unterfangen, alle Beteiligten nochmals (…) an einem Termin versammeln zu können. Hinzu kommt, dass eine solche Terminplanung durch die noch immer andauernde Pandemie und die hierdurch geltenden Einschränkungen derzeit weiter erschwert wird. (…) Bei einem anteiligen Rücktritt sind die Leistungen anteilig zurück zu gewähren. Vorliegend hat die Beklagte bereits mit zwei Stunden von vereinbarten zwölf Stunden ein Sechstel der vereinbarten Leistung erbracht. Ihr stand somit eine Vergütung von einem Sechstel der vereinbarten Gesamtvergütung (…) zu. Der Restbetrag der gezahlten 1.500 Euro in Höhe von 1.000 Euro ist zurückzuzahlen.“

Die Klausel zur Einbehaltung der Anzahlung war nach den gesetzlichen Vorschriften zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, da auf diese Art kein pauschalisierter Schadensersatz vereinbart werden darf. Einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages aufgrund Störung der Geschäftsgrundlage verneinte das Gericht: „Anders als bei den Fällen von Hochzeitsfeierabsagen im Frühjahr und Sommer 2020 wurden die Parteien hier nicht von der Corona-Pandemie überrascht. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (…) dauerte die Pandemie bereits mehrere Monate an, ein Ende war nicht absehbar (…).“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG München

Powered by WPeMatico

Gesetzliche Neuregelungen Februar 2022

Die Bundesregierung informiert über die gesetzlichen Neuregelungen im Februar 2022: Der Genesenen-Status gilt nur noch 90 Tage und für den Handel mit Elfenbein treten EU-weit striktere Regelungen in Kraft.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.01.2022

Corona-Pandemie

Genesenen-Status verkürzt

Seit dem 15. Januar gelten nur diejenigen als von COVID-19 genesen, deren Erkrankung nicht länger als drei Monate zurückliegt. Hintergrund sind neue wissenschaftliche Erkenntnisse aufgrund der rasanten Verbreitung der Omikron-Variante des Corona-Virus.

Artenschutz

Strikte EU-Regelungen für den Elfenbeinhandel

Der Handel mit Elefanten-Elfenbein innerhalb der EU ist verboten. Ebenso untersagt sind kommerzielle Wiederausfuhren oder Einfuhren. Ausnahmen gelten nur für Musikinstrumente aus der Zeit vor 1975 sowie für Antiquitäten, die vor dem 3. März 1947 hergestellt wurden. Die Regelung trat am 19. Januar 2022 in Kraft.

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico

Geänderte Nutzungsbedingungen von WhatsApp: EU-Kommission hat Bedenken wegen Einhaltung des EU-Verbraucherschutzrechts

Die EU-Kommission und das Netz der nationalen Verbraucherschutzbehörden (CPC) haben WhatsApp in einem Schreiben dazu aufgefordert, die 2021 vorgenommenen Änderungen an seinen Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien näher zu erläutern und sicherzustellen, dass diese mit dem EU-Verbraucherschutzrecht vereinbar sind.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.01.2022

Die Europäische Kommission und das Netz der nationalen Verbraucherschutzbehörden (CPC) haben am 27.01.2022 WhatsApp in einem Schreiben dazu aufgefordert, die 2021 vorgenommenen Änderungen an seinen Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien näher zu erläutern und sicherzustellen, dass diese mit dem EU-Verbraucherschutzrecht vereinbar sind. „WhatsApp muss sicherstellen, dass die Nutzer verstehen, wozu sie ihre Zustimmung geben und wie ihre personenbezogenen Daten verwendet werden, insbesondere wenn sie mit Geschäftspartnern ausgetauscht werden“, betonte EU-Justizkommissar Didier Reynders. „Ich erwarte von WhatsApp, dass es die EU-Vorschriften zum Schutz der Verbraucher und ihrer Privatsphäre vollständig einhält. Aus diesem Grund haben wir heute den offiziellen Dialog eröffnet. WhatsApp hat bis Ende Februar Zeit, uns konkrete Zusagen zu machen, wie das Unternehmen auf unsere Bedenken eingehen wird.“

Nach einer Warnung des Europäischen Verbraucherverbands (BEUC) fordern die Kommission und die nationalen Verbraucherschutzbehörden unter der Leitung der schwedischen Verbraucherschutzbehörde WhatsApp auf, zu erklären, wie das Unternehmen seinen Verpflichtungen aus dem EU-Verbraucherschutzrecht nachkommt.

Geklärt werden soll, ob die Verbraucher hinreichend klar über die Folgen ihrer Entscheidung, die neuen Nutzungsbedingungen des Unternehmens zu akzeptieren oder abzulehnen, informiert werden, ob die In-App-Benachrichtigungen von WhatsApp, mit denen die Verbraucher aufgefordert werden, die neuen Bedingungen und Datenschutzbestimmungen zu akzeptieren, angemessen sind und ob die Verbraucher ausreichend Gelegenheit haben, sich mit den neuen Bedingungen vertraut zu machen, bevor sie sie akzeptieren.

Die Kommission und die Verbraucherschutzbehörden sind auch besorgt über den Austausch personenbezogener Daten der Nutzer zwischen WhatsApp und Dritten oder anderen Facebook/Meta-Unternehmen.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico