Massenentlassungsverfahren – Folgen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG

Das BAG hat den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens im Zusammenhang mit der Frage angerufen, welche Sanktion ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG nach sich zieht (Az. 6 AZR 155/21 (A)).

BAG, Pressemitteilung vom 27.01.2022 zum Beschluss 6 AZR 155/21 (A) vom 27.01.2022

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens im Zusammenhang mit der Frage angerufen, welche Sanktion ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG* nach sich zieht.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter in dem am 1. Oktober 2019 über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffneten Insolvenzverfahren. Der Kläger war seit 1981 bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt.

Am 17. Januar 2020 wurde die vollständige Einstellung des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin zum 30. April 2020 beschlossen. In diesem Zusammenhang war die Entlassung aller zuletzt noch 195 beschäftigten Arbeitnehmer beabsichtigt. Aufgrund des Stilllegungsbeschlusses fanden mit dem bei der Insolvenzschuldnerin bestehenden Betriebsrat Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs sowie eines Sozialplans statt. In Verbindung mit dem Interessenausgleichsverfahren wurde auch das im Falle einer Massenentlassung erforderliche Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG durchgeführt. Entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG, der Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL)*** in nationales Recht umsetzt, wurde jedoch der zuständigen Agentur für Arbeit keine Abschrift der das Konsultationsverfahren einleitenden und an den Betriebsrat gerichteten Mitteilung gemäß § 17 Abs. 2 KSchG übermittelt. Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 wurde eine Massenentlassungsanzeige erstattet, deren Eingang die Agentur für Arbeit am 27. Januar 2020 bestätigte. Am 28. Januar 2020 erhielt der Kläger die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2020. Noch für den 28./29. Januar 2020 beraumte die Agentur für Arbeit Beratungsgespräche für 153 Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin an.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung vom 28. Januar 2020 geltend gemacht. Die unterlassene Übermittlung der an den Betriebsrat gerichteten Mitteilung gemäß § 17 Abs. 2 KSchG an die Agentur für Arbeit verstoße gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG, Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der MERL. Diese enthielten nicht nur eine sanktionslose Nebenpflicht, sondern stellten eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung dar. Die Übermittlungspflicht solle sicherstellen, dass die Agentur für Arbeit so früh wie möglich Kenntnis von den bevorstehenden Entlassungen erhalte, um ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können. Sie habe von daher arbeitnehmerschützenden Charakter. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ersucht, die Frage zu beantworten, welchem Zweck die Übermittlungspflicht nach Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der MERL dient. Hiervon hängt nach Auffassung des Senats ab, ob § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG, der unionsrechtskonform in gleicher Weise wie Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der MERL auszulegen ist, ebenso wie andere, den Arbeitnehmerschutz – zumindest auch – bezweckende Vorschriften im Massenentlassungsverfahren als Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB anzusehen ist. In diesem Fall wäre die Kündigung unwirksam.

Hinweise

*Der genaue Wortlaut der Frage kann unter www.bundesarbeitsgericht.de unter dem Menüpunkt „Sitzungsergebnisse“ eingesehen werden.

**§ 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG

Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten.

***Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der MERL

Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde eine Abschrift zumindest der in Unterabsatz 1 Buchstabe b) Ziffern i) bis v) genannten Bestandteile der schriftlichen Mitteilung zu übermitteln.

Quelle: BAG

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Bundesgerichtshof entscheidet über Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG im Zusammenhang mit Fragen der Verjährung

Der u. a. für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat des BGH hatte erneut darüber zu entscheiden, ob die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Fahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG durch die Anmeldung der klägerischen Ansprüche zum Klageregister der am OLG Braunschweig geführten Musterfeststellungsklage gehemmt wurde (Az. VII ZR 303/20).

BGH, Pressemitteilung vom 27.01.2022 zum Urteil VII ZR 303/20 vom 27.01.2022

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hatte erneut darüber zu entscheiden, ob die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Fahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG durch die Anmeldung der klägerischen Ansprüche zum Klageregister der am OLG Braunschweig geführten Musterfeststellungsklage gehemmt wurde.

Sachverhalt

Der Kläger nimmt die beklagte Volkswagen AG wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erwarb 2011 bei einer Kfz-Händlerin ein von der Beklagten hergestelltes Neufahrzeug VW Golf VI 2.0 TDI zu einem Preis von 22.607 Euro. In dem mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (EU 5) ausgestatteten Fahrzeug war eine Motorsteuerungssoftware verbaut, durch die auf dem Prüfstand bessere Stickoxidwerte erzielt wurden als im realen Fahrbetrieb.

Mit seiner im Oktober 2019 eingegangenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung sowie die Zahlung von Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Die Beklagte hat unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger behauptet, er habe sich im Dezember 2018 zur Musterfeststellungsklage an- und im September 2019 wieder abgemeldet.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Einem Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung stehe die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen. Es sei keine Hemmung der Verjährung vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist erfolgt, die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres 2015 in Gang gesetzt worden sei. Die rechtzeitige Anmeldung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage noch im Jahr 2018 habe der Kläger nicht bewiesen. Eine Anmeldung zum Klageregister erst nach Ablauf der Verjährungsfrist wirke nicht auf den Zeitpunkt der Erhebung der Musterfeststellungsklage zurück. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht wegen Verjährung abgewiesen werden.

Allerdings musste die Beklagte, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, die von ihr erstinstanzlich erhobene Einrede der Verjährung in der Berufungsinstanz nicht wiederholen. Für die Annahme eines diesbezüglich unterlassenen Berufungsangriffs oder gar eines Verzichts der Beklagten auf diese Einrede ist im Streitfall kein Raum. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt hat, die Beklagte habe zur Begründung ihrer Berufung auch die Verjährung eines etwa bestehenden Anspruchs vorgebracht, gelangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der zulässigen Berufung grundsätzlich auch die erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede ohne Wiederholung in der Berufungsbegründung in die Berufungsinstanz.

Die Revision hat aber erfolgreich die Annahme des Berufungsgerichts beanstandet, die Verjährung der Klageforderung sei mit dem Schluss des Jahres 2018 – und daher vor der 2019 erfolgten Klageeinreichung – eingetreten. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann die Hemmung der Verjährung durch Anspruchsanmeldung zum Klageregister der gegen die Beklagte geführte Musterfeststellungsklage im Jahre 2018 nicht verneint werden. Für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs konnte daher dahinstehen, ob die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2015 zu laufen begonnen hat.

Die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB im Falle eines wirksam angemeldeten Anspruchs tritt – wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat – grundsätzlich bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit wirksamer Anmeldung des Anspruchs zur Eintragung in deren Register ein, auch wenn die Anspruchsanmeldung selbst erst nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgt (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – VI ZR 1118/20 Rn. 24 ff.).

Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Klägervortrag wurde vor Ablauf des Jahres 2018 eine Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte erhoben, hat der Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche jedenfalls ab Beginn des Jahres 2019 wirksam zur Eintragung im entsprechenden Klageregister angemeldet (§ 608 ZPO) und liegt den Ansprüchen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage. Unter diesen Voraussetzungen war die Erhebung der Musterfeststellungsklage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB grundsätzlich geeignet, die Verjährung der klägerischen Ansprüche zu hemmen, und zwar auch dann, wenn – wie vom Berufungsgericht angenommen – eine Anmeldung zum Klageregister noch im Jahr 2018 nicht bewiesen ist. Der Kläger hat nach Rücknahme der Anmeldung zudem auf der Grundlage einer von ihm zweitinstanzlich vorgelegten Urkunde innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB die vorliegende Individualklage erhoben.

Dem Kläger ist es nicht verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung zu berufen. Der Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB findet grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn der Gläubiger seine Anmeldung zum Klageregister im weiteren Verlauf des Musterfeststellungsverfahrens wieder zurücknimmt, um im Anschluss Individualklage zu erheben. Der Gesetzgeber hat dem Gläubiger bewusst die Möglichkeit der Abmeldung vom Klageregister bis zu dem in § 608 Abs. 3 ZPO geregelten Zeitpunkt und der anschließenden Geltendmachung der Ansprüche im Wege der Individualklage eingeräumt und für diesen Fall eine spezifische Regelung über eine nachlaufende sechsmonatige Verjährungshemmung getroffen (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB). Nutzt der Gläubiger diese ihm ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit der Anmeldungsrücknahme, handelt es sich daher grundsätzlich um einen einfachen Rechtsgebrauch und nicht um einen Rechtsmissbrauch (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – VI ZR 1118/20 Rn. 39 ff.; Urteil vom 19. Oktober 2021 – VI ZR 189/20 Rn. 16). Die Umstände des Streitfalles gaben keinen Anlass, hiervon abzuweichen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. […]

§ 204 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch […]

1a. die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, […]

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. […]

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 606 der Zivilprozessordnung (ZPO)

Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungszielen) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmen begehren. […]

§ 608 der Zivilprozessordnung (ZPO)

(1) Bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins können Verbraucher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anmelden. […]

(3) Die Anmeldung kann bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zurückgenommen werden. […]

Quelle: BGH

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Hochzeitsfeier abgesagt wegen Corona: Caterer muss Anzahlung zurückzahlen

Kann eine Hochzeitsfeier wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant stattfinden, darf das Brautpaar von dem – vor Ausbruch der Pandemie geschlossenen – Catering-Vertrag zurücktreten. Dies entschied das LG Frankenthal (Az. 8 O 198/21).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 27.01.2022 zum Urteil 8 O 198/21 vom 21.12.2021 (nrkr)

Kann eine Hochzeitsfeier wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant stattfinden, darf das Brautpaar von dem – vor Ausbruch der Pandemie geschlossenen – Catering-Vertrag zurücktreten. Das hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) entschieden und den Caterer dazu verurteilt, die vom Brautpaar überwiesene Anzahlung in voller Höhe zurückzuzahlen.

Ein Paar aus dem Rhein-Pfalz-Kreis wollte im Anschluss an ihre standesamtliche Trauung im Mai 2020 eine große Hochzeitsfeier veranstalten. Als Location wurde ein von einer Cateringfirma empfohlenes historisches Mühlenanwesen ausgewählt. Das Paar schloss mit dem Caterer Anfang Januar 2020 einen Vertrag über die Ausrichtung der Feier einschließlich Verköstigung der Hochzeitsgesellschaft. Es sollten etwa 100 Personen eingeladen werden. Vertragsgemäß überwies das Brautpaar Anzahlungen in Höhe von mehr als 6.000 Euro, etwa die Hälfte der vereinbarten Kosten für die Feier, an den Caterer.

Wegen der in der ersten Corona-Welle gemachten staatlichen Auflagen konnte die Feier im Mai 2020 jedoch nicht wie geplant stattfinden; man einigte sich auf eine Verlegung ins Jahr 2021. Doch auch 2021 war die geplante Feier wegen der dann geltenden „Bundes-Notbremse“ pandemiebedingt nicht durchführbar. Das Ehepaar entschloss sich, von ihren Hochzeitsfeierplänen Abstand zu nehmen, erklärte den Rücktritt vom Catering-Vertrag und bestand auf der Rücküberweisung ihrer Anzahlung. Dies verweigerte der Caterer mit der Begründung, das Risiko der Pandemie könne nicht von ihm allein getragen werden.

Das Landgericht hat der Klage des Ehepaars stattgegeben. Die Corona-Pandemie und deren Folgen seien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar gewesen. Es sei unausgesprochen Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen, dass die Hochzeitsfeier im Innenbereich der historischen Mühle rechtskonform und ohne Gesundheitsrisiko für die Gäste durchgeführt werden könne. Hätten die Eheleute vorhergesehen, dass dies wegen der pandemiebedingten Auflagen über viele Monate hinweg nicht möglich sei, hätten sie den Vertrag nicht abgeschlossen. Auf die theoretische Möglichkeit, das Fest unter freiem Himmel auszurichten, müsse sich das Paar nicht verweisen lassen. Ebenso sei ein weiteres Abwarten nicht mehr zumutbar, da eine Hochzeitsfeier eigentlich im zeitlichen Zusammenhang zur standesamtlichen Trauung stehen solle, so die 8. Zivilkammer.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, der Caterer kann Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken einlegen.

Quelle: LG Frankenthal

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EuGH zur Übermittlung sowie zur allgemeinen und unterschiedslosen automatisierten Verarbeitung von Fluggastdatensätzen

Lt. EuGH-Generalanwalt Pitruzzella sind Übermittlung sowie allgemeine und unterschiedslose automatisierte Verarbeitung von Fluggastdatensätzen mit den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten vereinbar (Rs. C-817/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 27.01.2022 zum Schlussantrag C-817/19 vom 27.01.2022

Generalanwalt Pitruzzella: Übermittlung sowie allgemeine und unterschiedslose automatisierte Verarbeitung von Fluggastdatensätzen sind mit den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten vereinbar.

Eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Fluggastdatensätzen in nicht unkenntlich gemachter Form könne hingegen nur zur Abwendung einer realen, aktuellen oder vorhersehbaren ernsten Bedrohung für die Sicherheit der Mitgliedstaaten gerechtfertigt werden und sofern die Dauer dieser Speicherung auf das unbedingt Notwendige beschränkt ist.

Die in der Fluggastdaten-Richtlinie vorgesehene Übermittlung von Daten der Rubrik „Allgemeine Hinweise“ genüge zudem nicht den Anforderungen der Grundrechtecharte in Bezug auf Klarheit und Bestimmtheit.

Die Nutzung von Fluggastdaten ist ein wesentliches Element der Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität. Zu diesem Zweck schreibt die Fluggastdaten-Richtlinie (PNR-Richtlinie)1 die systematische Verarbeitung einer großen Zahl von Fluggastdaten bei der Einreise in die bzw. bei der Ausreise aus der Europäischen Union vor. Darüber hinaus sieht Art. 2 dieser Richtlinie für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, diese Richtlinie auch auf Flüge innerhalb der Europäischen Union anzuwenden.

Die Ligue des droits humains (Liga für Menschenrechte) ist ein gemeinnütziger Verein, der im Juli 2017 bei der belgischen Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof) eine Nichtigkeitsklage gegen das Gesetz vom 25. Dezember 2016 zur Umsetzung der PNR-Richtlinie und der Richtlinie über die Übermittlung von Angaben über beförderte Personen (API-Richtlinie)2 in das belgische Recht erhob. Nach Auffassung der Liga für Menschenrechte verletzt dieses Gesetz das im belgischen und im Unionsrecht garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten. Der Verein beanstandet die sehr weite Definition der Fluggastdaten und den allgemeinen Charakter der Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung dieser Daten. Die Liga für Menschenrechte ist der Ansicht, dass das Gesetz darüber hinaus die Personenfreizügigkeit einschränke, da es indirekt wieder Grenzkontrollen einführe, indem es das „PNR-System“ auf Flüge innerhalb der EU ausweite.

Im Oktober 2019 legte der belgische Verfassungsgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof zehn Vorabentscheidungsfragen zur Gültigkeit und Auslegung der PNR-Richtlinie und der API-Richtlinie sowie zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)3 vor.

In seinen Schlussanträgen führt Generalanwalt Giovanni Pitruzzella zunächst aus, wenn Maßnahmen, die in die Grundrechte gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) eingriffen, auf einem Unionsrechtsakt beruhten, sei es Aufgabe des Unionsgesetzgebers, die wesentlichen Elemente, die die Tragweite dieser Grundrechtseingriffe ausmachen, festzulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs seien Bestimmungen, die die Übermittlung personenbezogener Daten natürlicher Personen an Dritte, etwa eine Behörde, vorschreiben oder gestatten, bei fehlender Einwilligung dieser natürlichen Personen unabhängig von der späteren Verwendung der in Rede stehenden Daten als Eingriff in ihr Privatleben sowie als Eingriff in das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten einzustufen4. Diese Eingriffe könnten nur gerechtfertigt werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen seien, den Wesensgehalt dieser Rechte achteten sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich seien und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprächen.

Was erstens die personenbezogenen Daten anbelangt, die gemäß der PNR-Richtlinie von den Fluggesellschaften an die PNR-Zentralstellen zu übermitteln sind, führt der Generalanwalt aus, dass die Intensität und Schwere des Eingriffs in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, der mit einer die Ausübung dieser Rechte einschränkenden Maßnahme verbunden ist, vor allem von Umfang und Art der verarbeiteten Daten abhängt. Die Ermittlung dieser Daten sei daher ein wesentlicher Vorgang, der für jede Rechtsgrundlage, die eine solche Maßnahme einführt, zwingend – so klar und bestimmt wie möglich – vorzunehmen sei. Nach der Feststellung, dass es den Anforderungen der Charta in Bezug auf Klarheit und Bestimmtheit nicht genüge, auf allgemeine Kategorien von Angaben zurückzugreifen, die die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten unzureichend festlegten, folgert der Generalanwalt, dass Anhang I Nr. 12 der PNR-Richtlinie ungültig sei, da diese Bestimmung in den Kategorien der zur übermittelnden Daten die Rubrik „Allgemeine Hinweise“ enthalte, die sämtliche Angaben erfassen solle, die von den Fluggesellschaften – zusätzlich zu den ausdrücklich in den anderen Ziffern dieses Anhangs I angeführten – bei ihrer Dienstleistungserbringung erhoben werden.

Im Übrigen ist der Generalanwalt der Ansicht, dass die Daten, die gemäß der PNR-Richtlinie von den Fluggesellschaften den PNR-Zentralstellen zu übermitteln seien, für die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele erheblich seien, ihnen entsprächen und nicht über sie hinausgingen, und dass ihr Umfang nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung dieser Ziele unbedingt erforderlich sei. Darüber hinaus sei diese Übermittlung mit hinreichenden Garantien versehen, die darauf abzielten, dass nur die ausdrücklich genannten Daten übermittelt sowie Sicherheit und Vertraulichkeit der übermittelten Daten gewährleistet würden. Ferner lege die PNR-Richtlinie ein generelles Verbot der Verarbeitung sensibler Daten fest, welches auch ihre Erhebung umfasse, so dass das „PNR-System“ ausreichende Garantien vorsehe, die es in jeder Phase der Verarbeitung erhobener Daten ermöglichten auszuschließen, dass diese Verarbeitung geschützte Merkmale direkt oder indirekt berücksichtige.

Zweitens ist der Generalanwalt der Auffassung, der allgemeine und unterschiedslose Charakter der Übermittlung der PNR-Daten und der Vorabüberprüfung der Fluggäste durch den automatisierten Abgleich dieser Daten sei mit Art. 7 und 8 der Charta vereinbar, in denen die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten verankert seien. Insbesondere sei die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Speicherung von Daten und Zugang zu Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation5 nicht auf das in der PNR-Richtlinie vorgesehene System übertragbar. Mit der Einführung eines auf Unionsebene harmonisierten Systems der PNR-Datenverarbeitung sowohl für Drittstaatsflüge als auch – bei den Staaten, die von Art. 2 der PNR-Richtlinie Gebrauch gemacht haben – für Flüge innerhalb EU könne gewährleistet werden, dass die Verarbeitung dieser Daten unter Einhaltung des durch diese Richtlinie festgelegten hohen Schutzniveaus für die Grundrechte der Art. 7 und 8 der Charta erfolge.

Allgemein unterstreicht der Generalanwalt die grundlegende Bedeutung der Kontrolle durch eine unabhängige Kontrollstelle im Rahmen des von der PNR-Richtlinie geschaffenen Garantiesystems, die befugt ist, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu prüfen, Ermittlungen, Inspektionen und Audits durchzuführen sowie Beschwerden betroffener Personen zu bearbeiten. Insofern sei es von größter Wichtigkeit, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht ihrer nationalen Kontrollstelle diese Befugnisse in vollem Umfang zuerkennen und sie mit den zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen materiellen und personellen Mitteln ausstatten.

Was insbesondere die Vorabüberprüfung der Fluggäste anbelangt, weist der Generalanwalt in Bezug auf den ersten Teil dieser Überprüfung, den Abgleich der PNR-Daten mit Datenbanken, die zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität maßgeblich sind, darauf hin, dass der Begriff der „maßgeblichen Datenbanken“ im Einklang mit den Anforderungen der Charta in Bezug auf Klarheit und Bestimmtheit und unter Berücksichtigung der Ziele der PNR-Richtlinie auszulegen sei. In einer solchen Auslegung erfasse dieser Begriff nur die von den zuständigen Behörden betriebenen nationalen Datenbanken sowie die Unions- und internationalen Datenbanken, die von diesen Behörden unmittelbar im Rahmen ihrer Aufgabe benutzt würden und die zudem in direktem und engem Zusammenhang mit den mit der PNR-Richtlinie verfolgten Zielen der Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität stehen müssten – was bedeute, dass sie für diese Ziele entwickelt worden seien. Was den zweiten Teil dieser Vorabüberprüfung, den automatisierten Abgleich von PNR-Daten anhand im Voraus festgelegter Kriterien, anbelangt, ist der Generalanwalt der Ansicht, dass dieser Abgleich nicht mittels auf maschinellem Lernen basierenden Systemen künstlicher Intelligenz erfolgen darf, die keine Rückschlüsse darauf ermöglichten, aus welchen Gründen der Algorithmus eine positive Übereinstimmung feststellt.

Drittens und im Hinblick auf die Frage, ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die für PNR-Daten eine allgemeine Speicherfrist von fünf Jahren vorsieht, ohne danach zu unterscheiden, ob sich im Rahmen der Vorabüberprüfung herausstellt, dass die betroffenen Fluggäste ein Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellen können oder nicht, schlägt der Generalanwalt vor, die PNR-Richtlinie im Einklang mit der Charta dahin auszulegen, dass die Speicherung der von den Fluggesellschaften an die PNR-Zentralstelle übermittelten PNR-Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Durchführung der Vorabüberprüfung nur dann zulässig sei, wenn auf der Grundlage objektiver Kriterien ein Zusammenhang zwischen diesen Daten und der Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität festgestellt werde. Eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von PNR-Daten in nicht unkenntlich gemachter Form könne nur zur Abwendung einer als real, aktuell oder vorhersehbar einzustufenden ernsten Bedrohung für die Sicherheit der Mitgliedstaaten gerechtfertigt werden, beispielsweise im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten, und sofern die Dauer dieser Speicherung auf das unbedingt Notwendige beschränkt ist.

Fußnoten

1 Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. 2016, L 119, S. 132).
2 Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (ABl. 2004, L 261, S. 24).
3 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. 2016, L 119, S. 1).
4 Vgl. unter anderem Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn, C-78/18 (Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Pressemitteilung Nr. 73/20.
5 Vgl. unter anderem Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige, C-203/15 und C-698/15 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 145/16), und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 123/20).

Quelle: EuGH

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BGH verneint für bestimmte Fälle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks

Der BGH hat sich mit der Pflicht des Anbieters eines sozialen Netzwerks befasst, dessen Nutzung unter Pseudonym zu ermöglichen (Az. III ZR 3/21 und III ZR 4/21).

BGH, Pressemitteilung vom 27.01.2022 zu den Urteilen III ZR 3/21 und III ZR 4/21 vom 27.01.2022

Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse zuständige III. Zivilsenat hat sich mit der Pflicht des Anbieters eines sozialen Netzwerks befasst, dessen Nutzung unter Pseudonym zu ermöglichen.

Sachverhalt

Die Kläger unterhalten jeweils ein Nutzerkonto für ein von der Muttergesellschaft der Beklagten betriebenes weltweites soziales Netzwerk, dessen Anbieter und Vertragspartner für Nutzer mit Sitz in Deutschland die Beklagte ist.

In dem Verfahren III ZR 3/21 hatte der Kläger als seinen Profilnamen ursprünglich ein Pseudonym verwendet. Nachdem er im März 2018 auf Nachfrage nicht bestätigt hatte, dass es sich um seinen im Alltag verwendeten Namen handelt, sperrte die Beklagte sein Nutzerkonto. Sie schaltete es erst nach einer Änderung des Profilnamens wieder frei. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, Änderungen seines von ihm in dem Netzwerk verwendeten Profilnamens zu verhindern.

In dem Verfahren III ZR 4/21 gab die Klägerin als Profilnamen ebenfalls ein Pseudonym an. Ihr Nutzerkonto wurde von der Beklagten im Januar 2018 gesperrt, nachdem sie der Aufforderung, ihren Profilnamen zu ändern, nicht nachgekommen war. Die Klägerin begehrt die Aufhebung dieser Sperrung.

Bisheriger Prozessverlauf

Im Verfahren III ZR 3/21 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Im Verfahren III ZR 4/21 hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, das Nutzerkonto der Klägerin freizuschalten und ihr unbeschränkten Zugriff auf die Funktionen des Kontos zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Kläger hatten überwiegend Erfolg.

Im Verfahren III ZR 3/21 hat der III. Zivilsenat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, es zu dulden, dass der Kläger seinen Profilnamen in ein Pseudonym ändert, und dem Kläger unter Verwendung des gewählten Profilnamens Zugriff auf die Funktionen seines Nutzerkontos zu gewähren.

Nach den für diesen Fall maßgeblichen Nutzungsbedingungen vom 19. April 2018 hat der Kontoinhaber bei der Nutzung des Netzwerks den Namen zu verwenden, den er auch im täglichen Leben verwendet. Diese Bestimmung ist unwirksam, weil sie den Kläger zum Zeitpunkt ihrer Einbeziehung in den Nutzungsvertrag der Parteien am 30. April 2018 entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte. Sie ist mit dem in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, dass der Diensteanbieter die Nutzung der Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, nicht zu vereinbaren. Eine umfassende Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen unter Einbeziehung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Richtlinie) ergibt, dass es der Beklagten zwar nicht zumutbar gewesen ist, die Nutzung des Netzwerks zu ermöglichen, ohne dass der jeweilige Nutzer ihr zuvor – etwa bei der Registrierung – im Innenverhältnis seinen Klarnamen mitgeteilt hatte. Für die anschließende Nutzung der von ihr angebotenen Dienste unter Pseudonym ist die Zumutbarkeit jedoch zu bejahen.

Die Unwirksamkeit der Bestimmung zur Klarnamenpflicht führt dazu, dass die Bestimmung ersatzlos wegfällt. In der Folge hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, das Netzwerk unter einem Pseudonym zu nutzen.

Im Verfahren III ZR 4/21 hat der III. Zivilsenat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – die Beklagte verurteilt, das Nutzerkonto der Klägerin freizuschalten und der Klägerin unbeschränkten Zugriff auf die Funktionen dieses Kontos zu gewähren.

Die Beklagte kann von der Klägerin nicht verlangen, ihren Profilnamen in ihren wahren Namen zu ändern. Die Bestimmung zur Klarnamenpflicht in den hier maßgeblichen Nutzungsbedingungen der Beklagten zum Stand 30. Januar 2015 ist ebenfalls unwirksam. Diese Bedingungen enthalten eine Regelung, wonach die Nutzer ihre wahren Namen und Daten anzugeben haben. Von der Unwirksamkeit dieser Bestimmung hat der Senat bereits gemäß § 11 Satz 1 UKlaG aufgrund des Unterlassungsurteils des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2018 (16 O 341/15) in einem Verbandsklageverfahren auszugehen. Die Beklagte darf sich danach bei der Abwicklung von Verträgen über die Teilnahme an einem sozialen Netzwerk mit Verbrauchern, die ihren ständigen Aufenthaltsort in Deutschland haben, nicht auf Bestimmungen berufen, die der hier verwendeten Bestimmung zur Klarnamenpflicht entsprechen. In der Folge kann die Klägerin von der Beklagten die Freischaltung ihres Nutzerkontos und Zugriff auf dessen Funktionen verlangen.

In beiden Verfahren kam es für die Entscheidung auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) nicht an, weil diese erst seit dem 25. Mai 2018 gilt und es für die Rechtslage auf den Zeitpunkt der Einbeziehung der jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in das Vertragsverhältnis ankommt.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 Abs. 1 und 2 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
  2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

§ 13 Abs. 6 Satz 1 TMG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung

Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

Art. 6 Abs. 1 Buchst. c Datenschutz-Richtlinie

Die Mitgliedsstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sind und nicht darüber hinausgehen.

§ 11 Satz 1 UKlaG

Handelt der verurteilte Verwender einem auf § 1 beruhenden Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft.

Quelle: BGH

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Weiteres Gericht kippt Verwahrentgelte auf Girokonten

Banken dürfen für die Verwahrung von Einlagen auf Girokonten kein gesondertes Entgelt berechnen. Das hat das LG Düsseldorf nach einer Klage des vzbv gegen die Volksbank Rhein-Lippe entschieden (Az. 12 O 34/21).

vzbv, Pressemitteilung vom 26.01.2022 zum Urteil 12 O 34/21 des LG Düsseldorf vom 22.12.2021 (nrkr)

  • Bank berechnete bei Girokonten Negativzinsen von 0,5 Prozent pro Jahr auf Einlagen über 10.000 Euro.
  • LG Düsseldorf: Verwahrentgelt benachteiligt Kunden unangemessen und ist unzulässig.
  • In Verfahren des vzbv erklärt bereits das zweite Landgericht Verwahrentgelte auf Girokonten für rechtswidrig.

vzbv klagt erfolgreich gegen Preisklausel der Volksbank Rhein-Lippe

Banken dürfen für die Verwahrung von Einlagen auf Girokonten kein gesondertes Entgelt berechnen. Das hat das Landgericht Düsseldorf nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Volksbank Rhein-Lippe entschieden. Damit schloss sich das Gericht der Auffassung des Landgericht Berlins an, das zuvor die Verwahrentgelte der Sparda Bank Berlin für Tagesgeld- und Girokonten für unzulässig erklärt hatte. In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Köln konnte sich der vzbv nur mit einem kleinen Teilerfolg durchsetzen.

„Mit dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf gegen die Preisklauseln der Volksbank Rhein-Lippe ist uns ein weiterer Erfolg gelungen. Damit hat bereits das zweite Landgericht in unseren Verfahren entschieden, dass Banken für Guthaben auf Girokonten keine Strafzinsen berechnen dürfen“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Die Urteile sind für uns aber nur ein Etappensieg. Wir wollen die Rechtslage grundsätzlich klären lassen und haben deshalb mehrere Banken an unterschiedlichen Gerichtsstandorten verklagt.“

Kein Verwahrentgelt zusätzlich zur Kontogebühr

Die Volksbank Rhein-Lippe hatte im April 2020 für Neukunden ein Verwahrentgelt eingeführt. Für Einlagen über 10.000 Euro verlangt die Bank seitdem ein Entgelt von 0,5 Prozent pro Jahr. Gegen die entsprechende Klausel im Preisaushang hatte der vzbv geklagt.

Das Gericht entschied, dass ein Kreditinstitut neben Kontoführungsführungsgebühren kein Verwahrentgelt berechnen darf. Das sei mit den gesetzlichen Regelungen zum Girovertrag nicht vereinbar. Die Geldverwahrung sei Voraussetzung für die vereinbarten Zahlungsdienstleistungen und damit dem Girovertrag immanent. Es handele sich nicht um eine zusätzlich angebotene Sonderleistung, die ein:e Kunde:in annehmen könne oder nicht. Die Bank berechne für ihre Girokonten zudem bereits eine Kontoführungsgebühr. Durch ein zusätzliches Verwahrentgelt müssten Verbraucher:innen für eine einheitliche Leistung eine doppelte Gegenleistung erbringen.

Bank muss Auskunft über vereinnahmtes Entgelt geben

Das Gericht entschied des Weiteren: Damit der vzbv die Erstattung der rechtswidrig erhobenen Entgelte durchsetzen kann, muss die Bank die Namen und Anschriften der Betroffenen und die Höhe der Entgelte dem vzbv oder einem Angehörigen eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufs übermitteln. Den Antrag der Verbraucherschützer:innen, die Bank bereits in diesem Verfahren zur Erstattung der Beträge zu verurteilen, lehnten die Richter aus formalen Gründen ab. Sie ließen aber keinen Zweifel daran, dass der Erstattungsanspruch des vzbv dem Grunde nach besteht.

Sparkasse Köln-Bonn ändert strittige Klauseln

Mit einer Klage gegen die Sparkasse KölnBonn erzielte der vzbv dagegen nur einen kleinen Teilerfolg. Die Verbraucherschützer hatten die Bank wegen mehrerer Gebührenklauseln im Preisverzeichnis abgemahnt und verklagt, darunter auch eine Klausel über ein Verwahrentgelt bei Girokonten. Das Landgericht Köln wies die Klage ab – allerdings nur, weil die Sparkasse die Klauseln auf die Abmahnung des vzbv hin geändert und sich im Prozess auf diese nicht mehr berufen hat. Das Institut räumte vor Gericht ein, dass die strittigen Klauseln rechtlich problematisch waren, und erkannte die Abmahnkosten des vzbv an. Nach Auffassung des Gerichts bestand deshalb keine Gefahr, dass die strittigen Klauseln erneut verwendet werden.

Gegen beide Entscheidungen hat der vzbv bereits Berufung eingelegt, da der vzbv teilweise unterlegen ist.

Quelle: vzbv

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Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie

Der BGH hat entschieden, dass einem Versicherungsnehmer auf der Grundlage der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen keine Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung der von ihm betriebenen Gaststätte in Schleswig-Holstein zustehen (Az. IV ZR 144/21).

BGH, Pressemitteilung vom 26.01.2022 zum Urteil IV ZR 144/21 vom 26.01.2022

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einem Versicherungsnehmer auf der Grundlage der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen keine Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung der von ihm betriebenen Gaststätte in Schleswig-Holstein zustehen.

Sachverhalt

Der Kläger hält bei dem beklagten Versicherer eine sog. Betriebsschließungsversicherung. Er begehrt die Feststellung, dass der beklagte Versicherer verpflichtet ist, ihm aufgrund der Schließung seines Restaurants eine Entschädigung aus dieser Versicherung zu zahlen. Dem Versicherungsvertrag liegen die „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 08)“ zugrunde. Nach § 3 Nr. 1 Buchst. a ZBSV 08 ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Falle einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung den Ertragsausfallschaden bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen. Die ZBSV 08 lauten auszugsweise:

„§ 2 Versicherte Gefahren

Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

Krankheiten: …

Krankheitserreger: …

…“

In § 2 Nr. 2 Buchst. a und b ZBSV 08 werden weder die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) noch das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) oder das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) aufgeführt. Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung ordnete mit der am 18. März 2020 in Kraft getretenen Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 17. März 2020 unter anderem die Schließung von sämtlichen Gaststätten an, wobei Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs unter bestimmten Voraussetzungen zulässig waren. Der Kläger schloss daraufhin seine Gaststätte und bot einen Lieferdienst an.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Die Entscheidung des Senats

Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt der Eintritt des Versicherungsfalls zwar nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sogenannten intrinsischen, Infektionsgefahr voraus. Zu Recht hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte keine Ansprüche zustehen, weil eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 oder des Krankheitserregers SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. Nach § 2 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 1 ZBSV 08 besteht Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem Katalog in § 2 Nr. 2 ZBSV 08, der nach dem für die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen maßgeblichen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird sich zunächst am Wortlaut orientieren und in § 2 Nr. 1 ZBSV 08 dem Klammerzusatz „(siehe Nr. 2)“ hinter den Worten „meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger“ entnehmen, dass die vom Versicherungsschutz umfassten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 näher bestimmt werden. Sodann wird er diese Klausel in den Blick nehmen und an der Überschrift „2. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger“ und der anschließenden Formulierung „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind …“ erkennen, dass insoweit eine eigenständige Definition in den Bedingungen erfolgt. Die anschließende umfangreiche Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern wird er als abschließend erachten.

Die ergänzende Bezugnahme in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 auf die „im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten“ Krankheiten und Krankheitserreger wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer lediglich als Klarstellung verstehen, dass sich die Beklagte bei der Abfassung des Katalogs inhaltlich an §§ 6 und 7 IfSG orientiert hat. Ein anderes Verständnis folgt auch nicht aus dem Begriff „namentlich“.

Der erkennbare Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel spricht ebenfalls für die Abgeschlossenheit des Katalogs. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zwar einerseits ein Interesse an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz haben, andererseits aber nicht davon ausgehen können, dass der Versicherer auch für nicht im Katalog aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen will, die – wie hier COVID-19/SARS-CoV-2 gerade zeigt – u.U. erst Jahre nach Vertragsschluss auftreten und bei denen für den Versicherer wegen der Unklarheit des Haftungsrisikos keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich ist.

Die Klausel hält auch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB stand. § 2 Nr. 2 ZBSV 08 verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt – wie dargestellt – dem klaren Wortlaut der Bedingungen, dass in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger abschließend definiert werden. Ihm wird durch die Bedingungen nicht der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei. Offenbleiben konnte, ob die hier in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 genannten Krankheiten und Krankheitserreger identisch mit den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den §§ 6 und 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserregern sind. Auch im Falle fehlender Deckungsgleichheit ergibt sich hieraus keine Intransparenz. Schließlich benachteiligt die Klausel den Versicherungsnehmer auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unangemessen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen

wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben,

so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. …

Quelle: BGH

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Unerlaubte Diskriminierung durch Auswahlmöglichkeit von nur zwei Geschlechtern beim Online-Shopping – aber kein Entschädigungsanspruch

Eine Person nichtbinärer Geschlechtsidentität, die beim „Online-Shopping“ nur zwischen den Anreden „Frau“ oder „Herr“ auswählen kann, wird unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wegen des Geschlechts benachteiligt und in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Ein Anspruch auf Entschädigung eines deswegen geltend gemachten immateriellen Schadens besteht jedoch nicht, weil die festgestellte Diskriminierung im konkreten Fall nicht die dafür erforderliche Intensität erreichte. So das OLG Karlsruhe (Az. 24 U 19/21).

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 26.01.2022 zum Urteil 24 U 19/21 vom 14.12.2021 (rkr)

Eine Person nichtbinärer Geschlechtsidentität, die beim „Online-Shopping“ nur zwischen den Anreden „Frau“ oder „Herr“ auswählen kann, wird unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wegen des Geschlechts benachteiligt und in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Ein Anspruch auf Entschädigung eines deswegen geltend gemachten immateriellen Schadens besteht jedoch nicht, weil die festgestellte Diskriminierung im konkreten Fall nicht die dafür erforderliche Intensität erreichte. Mit dieser Begründung hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Urteil vom 14. Dezember 2021 einer Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Mannheim keine Folge gegeben.

Die klagende Person, in deren Personenstandsdaten beim Standesamt „keine Angabe“ unter der Rubrik „Geschlecht“ eingetragen ist, hatte im Herbst 2019 auf der Website des beklagten Bekleidungsunternehmens verschiedene Kleidungsstücke bestellt. Für die Registrierung und den Kauf war eine Auswahl zwischen den beiden Anreden „Frau“ oder „Herr“ erforderlich. Eine dritte Auswahl gab es zum damaligen Zeitpunkt nicht. Die getätigten Käufe wurden unter der Anrede „Herr“ bestätigt.

Die klagende Person macht aufgrund dieses Sachverhalts eine Entschädigung in Geld in Höhe von jedenfalls 2.500 Euro sowie einen Unterlassungsanspruch geltend. Damit hatte sie aber weder außergerichtlich noch vor dem Landgericht Mannheim Erfolg. Dessen klageabweisendes Urteil vom 7. Mai 2021 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe jetzt im Ergebnis bestätigt.

Nach den Ausführungen des 24. Zivilsenats liegt zwar eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verbotene unmittelbare Benachteiligung der klagenden Person wegen des Geschlechts bei der Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses im Rahmen eines sog. Massengeschäfts vor. Die klagende Person konnte – anders als eine Person mit männlichem oder weiblichem Geschlecht – den Kaufvorgang nicht abschließen, ohne im dafür vorgesehenen Feld eine Angabe zu machen, die der eigenen geschlechtlichen Identität nicht entspricht. Hierdurch wurde zugleich das Allgemeines Persönlichkeitsrecht der klagenden Person in seiner Ausprägung des Schutzes der geschlechtlichen Identität verletzt.

Ansprüche auf Unterlassung oder eine Entschädigung in Geld können aufgrund der konkreten Gestaltung des Einzelfalls jedoch nach den weiteren Ausführungen des Senats nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.

Ein Anspruch auf Unterlassung besteht mangels einer dafür erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht. Zwischenzeitlich hat das beklagte Unternehmen im Anredefeld neben den Bezeichnungen „Frau“ und „Herr“ die Auswahlmöglichkeit „Divers/keine Anrede“ aufgenommen. Sie hat damit eine geschlechtsneutrale Anrede für die Zukunft sichergestellt. Die klagende Person wird bei der Auswahl dieses Feldes nur noch mit der Höflichkeitsform „Guten Tag [Vorname Nachname]“ angesprochen. Ihr wird nicht mehr zugemutet, sich mit der Wahl einer geschlechtsspezifischen Anrede einer Identität zuzuordnen, die der eigenen nicht entspricht. Deshalb sowie nach den weiteren Umständen des Streitfalles sind weitere Verletzungen des Benachteiligungsverbots nicht mehr ernsthaft zu erwarten.

Auch ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Geld steht der klagenden Person nicht zu. Nicht jede Berührung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts löst einen Anspruch auf Geldentschädigung aus. Dafür erforderlich ist vielmehr eine schwerwiegende Verletzung des Benachteiligungsverbots, die eine gewisse Intensität der Herab- und Zurücksetzung erreicht. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegend zu entscheidenden Einzelfall jedoch nicht vor. Die Benachteiligung wurde nur im privaten Bereich und nicht in der Öffentlichkeit vorgenommen; sie wiegt deshalb weniger schwer. Der Grad des Verschuldens der Beklagten ist gering. Ihr kam es ersichtlich nicht darauf an, einer kaufinteressierten Person eine Angabe zu ihrer geschlechtlichen Zuordnung abzuverlangen; Zweck der vorzunehmenden Auswahl war lediglich, eine im Kundenverkehr übliche korrekte Anrede der bestellenden Person im Rahmen der weiteren Abwicklung des Massengeschäfts zu ermöglichen. Zudem hat sich die Beklagte bereits auf eine erste Beschwerde der klagenden Person hin bemüht, deren Anliegen durch eine Änderung des Internetauftritts Rechnung zu tragen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Karlsruhe

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Gutgläubiger Erwerb eines Familienarchivs durch das Militärhistorische Museum

Das LG Koblenz hatte zur Frage zu entscheiden, ob das Militärhistorische Museum der Bundeswehr das Familienarchiv einer in der NS-Zeit wegen ihres Glaubens verfolgten Familie an die Glaubensgemeinschaft herausgeben muss (Az. 10 O 123/21).

LG Koblenz, Mitteilung vom 25.01.2022 zum Urteil 10 O 123/21 vom 18.11.2021 (nrkr)

Muss das Militärhistorische Museum der Bundeswehr das Familienarchiv einer in der NS-Zeit wegen ihres Glaubens verfolgten Familie an die Glaubensgemeinschaft herausgeben? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin ist eine in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Glaubensgemeinschaft. Beklagt war die Bundesrepublik Deutschland, die das Militärhistorische Museum der Bundeswehr führt.

Zwei der Glaubensgemeinschaft angehörende Brüder waren während der NS-Zeit hingerichtet worden, weil sie aus Glaubensgründen den Wehrdienst verweigert hatten. Diese und weitere Geschehnisse dokumentierte eine Schwester der Hingerichteten in einem umfangreichen Familienarchiv. Sie verfügte, dass die Unterlagen nach ihrem Tode der Glaubensgemeinschaft zukommen sollten.

Als sie im Jahr 2005 starb, befand sich das Archiv im Besitz eines weiteren Bruders, der ein Buch über das Schicksal seiner Familie veröffentlicht hatte. Von ihm kaufte die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2009 die Unterlagen für die Sammlung des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr zum Preis von 4.000 Euro an. In dem Kaufvertrag versicherte der Verkäufer ausdrücklich, Eigentümer des Archivs zu sein. Auch er ist inzwischen verstorben.

Die Klägerin meinte, die Beklagte könne nicht Eigentümerin des Familienarchivs geworden sein. Der Bruder sei nicht zum Verkauf berechtigt gewesen. Der Wille der Verfasserin, dass die Dokumente im Besitz der Glaubensgemeinschaft bleiben sollten, sei zu respektieren. Die Beklagte müsse daher das Archiv wieder herausgeben.

Die Entscheidung

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Beklagte habe gutgläubig das Eigentum an dem Archiv erworben und sei daher nicht zur Herausgabe verpflichtet. Auch ein Nichteigentümer könne eine Sache wirksam veräußern, wenn der Käufer ihn für den Eigentümer halten dürfe. Die Beklagte habe darauf vertrauen können, dass der Verkäufer selbst Eigentümer des Familienarchivs war. Sie habe als Betreiberin des Museums keinerlei Anhaltspunkte für das Gegenteil gehabt. Der Verkäufer sei als Eigentümer aufgetreten und ihr von der Klägerin selbst als Ansprechpartner für die Familiengeschichte benannt worden. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte vor dem Ankauf nicht von sich aus weitere Nachforschungen zu den Hintergründen der zu erwerbenden Museumsstücke anstellen müssen.

Zwar sei ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, wenn die Sache dem wahren Eigentümer abhanden gekommen sei, er den Besitz also nicht freiwillig verloren habe. Es sei aber von der Klägerin zu beweisen, dass der Verkäufer das Archiv ohne Zustimmung seiner Schwester an sich genommen habe. Die Klägerin habe diesen Beweis nicht erbracht. Vielmehr sei nach der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Verkäufer das Familienarchiv mit Zustimmung der Verfasserin, seiner Schwester, aufbewahrte.

Quelle: LG Koblenz

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Trotz Inflation: Hartz IV-Sätze weiter verfassungsgemäß

Das SG Oldenburg entschied, dass trotz der stark gestiegenen Inflation in der 2. Jahreshälfte des Jahres 2021 die Regelsätze nach dem SGB II (Hartz IV) weiterhin als verfassungsgemäß angesehen werden können (Az. S 43 AS 1/22 ER).

SG Oldenburg, Pressemitteilung vom 25.01.2021 zum Beschluss S 43 AS 1/22 ER vom 17.01.2022 (rkr)

Das Sozialgericht Oldenburg hat am 17.01.2022 (Az. S 43 AS 1/22 ER) entschieden, dass trotz der stark gestiegenen Inflation in der 2. Jahreshälfte des Jahres 2021 die Regelsätze nach dem SGB II (Hartz IV) weiterhin als verfassungsgemäß angesehen werden können.

In dem Verfahren wandte sich die von einem Rechtsanwalt vertretene fünfköpfige Familie aus Delmenhorst, die im ergänzenden Leistungsbezug nach dem SGB II steht, an das Sozialgericht und beantragte im Wege der einstweiligen Anordnung, die Regelbedarfe ab 01.01.2022 unter Berücksichtigung einer Inflationsrate von 5 % ab 01.01.2022 anzupassen. Das Jobcenter hatte zuvor entsprechend den geltenden gesetzlichen Regelungen den Regelbedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft zum 01.01.2022 von 1841 auf 1857 Euro erhöht. Diese Erhöhung hielten die Antragsteller für zu gering und verfassungswidrig und machten geltend, dass die Familie nicht mehr in der Lage sei, die aufgrund der erheblichen Inflation in den letzten 6 Monaten stark gestiegenen Lebenshaltungskosten mit den Leistungen des Jobcenters abzudecken. Zur Begründung ihrer Auffassung, dass die Bemessung der Regelsätze ab 01.01.2022 verfassungswidrig sei, bezogen die Antragsteller sich auf ein Gutachten einer Professorin der Fachhochschule Darmstadt.

Mit dem genannten Beschluss hat die 43. Kammer des Sozialgerichts Oldenburg es abgelehnt, die Regelbedarfe der Familie ab 01.01.2022 wegen der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfssätze anzuheben. Nach den Ausführungen des Gerichtes seien die Regelsätze nach dem SGB II auch zum 01.01.2022 unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß angepasst worden. Diese Fortschreibung erfolge nach den gesetzlichen Vorschriften anhand eines Mischindexes, der sich zu 70 % aus der Preisentwicklung und zu 30 % aus der Nettolohnentwicklung zusammensetze. Dabei sei für die Preisentwicklung nur auf die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen abzustellen. Für 2022 sei die Steigerung der Regelbedarfssätze nach den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften so zu berechnen, dass die Erhöhung der Preise und Nettolöhne in der Zeit von Juli 2020 bis Juni 2021 gegenüber dem Jahr 2019 zugrunde zu legen sei. Die Entwicklung in der 2. Jahreshälfte 2021 bliebe aufgrund dieses Berechnungsmodus unberücksichtigt. Diese Art der Fortschreibung der Regelsätze sei vom Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit als verfassungsgemäß angesehen worden. Mit dieser gesetzlichen Regelung habe der Gesetzgeber einen Gestaltungs- und Bewertungsspielraum ausgenutzt, der nur beschränkt einer materiellen Kontrolle unterliege. Diese materielle Kontrolle beschränke sich darauf festzustellen, ob die Leistungen evident unzureichend seien. Dieses sei gegenwärtig jedoch nicht feststellbar. Zwar dürfe der Gesetzgeber bei der Bemessung der Regelsätze im Falle einer unvermittelt auftretenden, extremen Preissteigerung, die zu einer existenzgefährdenden Unterdeckung durch die Regelbedarfssätze führe, nicht auf die nächste reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten. Insoweit sei aber noch nicht absehbar, ob der Gesetzgeber – wie im Jahr 2021 durch die corona-bedingten Sonderzahlungen – im Jahr 2022 auf einen erhöhten Bedarf der Leistungsbezieher reagieren werde. Zudem könne aus einer durchschnittlichen Inflationsrate in den letzten 6 Monaten von 3,9 % nicht zwingend auf eine Bedarfsunterdeckung der Antragsteller geschlossen werden. Maßgebend für die Berücksichtigung der Preisentwicklung im Rahmen der Bemessung der Sätze nach dem SGB II seien nämlich nur die regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen, nicht aber die allgemeine Preissteigerung. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ein wesentlicher Teil der Inflation auf einer Steigerung von Energiekosten beruht habe. Dass gerade die Antragsteller im vorliegenden Verfahren dadurch konkret höhere Energiekosten zu tragen hätten, hätten die Antragsteller im Verfahren jedoch nicht dargelegt. Auch sonstige konkrete Bedarfsunterdeckungen hätten die Antragsteller nicht hinreichend dargelegt.

Die Entscheidung des Sozialrechts Oldenburg ist rechtskräftig.

Quelle: SG Oldenburg

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