EuGH zu den Kosten für die Entsorgung von Photovoltaikmodulen – Staatshaftung

Der EuGH erklärt die Richtlinie 2012/19 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte teilweise für ungültig, soweit diese Richtlinie die Hersteller von Photovoltaikmodulen verpflichtet, die Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus diesen Modulen zu finanzieren, wenn diese zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der Richtlinie in Verkehr gebracht wurden (Rs. C-181/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 25.01.2022 zum Urteil C-181/20 vom 25.01.2022

Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie 2012/19 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte teilweise für ungültig, soweit diese Richtlinie die Hersteller von Photovoltaikmodulen verpflichtet, die Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus diesen Modulen zu finanzieren, wenn diese zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der Richtlinie in Verkehr gebracht wurden.

Im Übrigen steht diese Richtlinie einer nationalen Regelung entgegen, die die Finanzierung dieser Kosten den Nutzern von nach ihrem Inkrafttreten in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen auferlegt.

Vysočina Wind ist eine tschechische Gesellschaft, die ein Solarkraftwerk betreibt, das mit Photovoltaikmodulen ausgestattet ist, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden. Entsprechend der im tschechischen Gesetz Nr. 185/2001 über Abfälle (im Folgenden: Abfallgesetz)1 vorgesehenen Verpflichtung beteiligte sie sich an der Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen und zahlte in den Jahren 2015 und 2016 dafür Beiträge.

Vysočina Wind ist jedoch der Ansicht, dass diese Beitragspflicht auf einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 2012/19 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte2 beruhe und die Zahlung dieser Beiträge einen Schaden darstelle, und erhob deshalb vor den tschechischen Gerichten eine Schadensersatzklage gegen die Tschechische Republik. In diesem Rahmen machte Vysočina Wind geltend, dass die Bestimmung des Abfallgesetzes, die eine Beitragspflicht für die Nutzer von Photovoltaikmodulen vorsehe, gegen Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie über Elektro- und ElektronikAltgeräte verstoße, der den Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten und nicht ihren Nutzern die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Geräten auferlege, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht worden seien.

Nachdem der Klage von Vysočina Wind sowohl im ersten Rechtszug als auch in der Berufungsinstanz stattgegeben worden war, legte die Tschechische Republik Kassationsbeschwerde beim Nejvyšší soud (Oberstes Gericht, Tschechische Republik) ein.

Der von diesem Gericht um Vorabentscheidung ersuchte Gerichtshof äußert sich in der Zusammensetzung als Große Kammer zum einen zur Auslegung und zur Gültigkeit von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und präzisiert zum anderen die Voraussetzungen für die Haftung eines Mitgliedstaats für einen Verstoß gegen das Unionsrecht im Kontext der Umsetzung einer Richtlinie.

Würdigung durch den Gerichtshof

Durch eine wörtliche Auslegung der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte bestätigt der Gerichtshof erstens, dass Photovoltaikmodule Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne dieser Richtlinie darstellen, so dass gemäß ihrem Art. 13 Abs. 1 die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus ab dem 13. August 2012, dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie, in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen den Herstellern dieser Module obliegen muss und nicht, wie es die tschechische Regelung vorsieht, ihren Nutzern.

Zweitens prüft der Gerichtshof die Gültigkeit von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, soweit diese Bestimmung für Photovoltaikmodule gilt, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, also zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Insoweit weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit zwar der Anwendung einer neuen Rechtsvorschrift auf einen vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Sachverhalt entgegensteht, dass aus seiner Rechtsprechung aber auch folgt, dass eine neue Rechtsvorschrift unmittelbar auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Rechtspositionen sowie auf neue Rechtspositionen Anwendung findet.

Somit prüft der Gerichtshof, ob die Anwendung der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte niedergelegten Rechtsvorschrift, wonach die Hersteller und nicht die Nutzer verpflichtet sind, die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen sicherzustellen, wenn diese Module ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie Abfälle wurden oder werden, geeignet ist, einen vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie abgeschlossenen Sachverhalt zu beeinträchtigen, oder ob diese Anwendung vielmehr die künftigen Auswirkungen eines vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie entstandenen Sachverhalts regeln soll.

Da die Unionsregelung, die vor dem Erlass der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte galt, den Mitgliedstaaten die Wahl ließ, die Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen entweder dem derzeitigen oder früheren Abfallbesitzer oder dem Hersteller oder Vertreiber der Module aufzuerlegen, wirkte sich diese Richtlinie in den Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden hatten, diese Kosten den Nutzern von Photovoltaikmodulen und nicht ihren Herstellern aufzuerlegen, wie dies in der Tschechischen Republik der Fall war, auf vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte aus.

Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass eine neue Rechtsvorschrift, die auf zuvor abgeschlossene Sachverhalte anwendbar ist, nicht als mit dem Verbot der Rückwirkung von Rechtsakten vereinbar angesehen werden kann, wenn sie die Verteilung von Kosten, deren Eintritt nicht mehr vermieden werden kann, nachträglich und unvorhersehbar ändert. Im vorliegenden Fall waren die Hersteller von Photovoltaikmodulen jedoch nicht in der Lage, bei der Konzeption der Photovoltaikmodule vorherzusehen, dass sie später verpflichtet sein würden, die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus diesen Modulen sicherzustellen.

In Anbetracht dieser Erwägungen erklärt der Gerichtshof Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte für ungültig, soweit diese Bestimmung den Herstellern die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen auferlegt, die zwischen dem 13. August 2005 und dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden.

Drittens legt der Gerichtshof dar, dass der Umstand, dass in das Abfallgesetz mehr als einen Monat vor dem Erlass der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte eine Bestimmung eingefügt wurde, die für die Nutzer von Photovoltaikmodulen eine im Widerspruch zu dieser Richtlinie stehende Beitragspflicht vorsieht, als solcher keinen Verstoß der Tschechischen Republik gegen das Unionsrecht darstellt, da die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels nicht als ernsthaft beeinträchtigt angesehen werden kann, bevor die Richtlinie Teil der Unionsrechtsordnung ist.

Fußnoten

1 § 37p des Zákon č. 185/2001 Sb., o odpadech a o změně některých dalších zákonů (Gesetz Nr. 185/2001 über Abfälle und zur Änderung weiterer Gesetze).

2 Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und ElektronikAltgeräte (ABl. 2012, L 197, S. 38).

Quelle: EuGH

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EU-Kommission startet Konsultation für mehr Umweltschutz und Digitalisierung bei Auto, Schiff und Schiene

Ab 24.01.2022 können Interessenträger ihre Meinung zum grünen und digitalen Übergang des Mobilitätsökosystems in den Bereichen Automobil, Wasser- und Schienenverkehr über eine Online-Konsultation kundtun.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.01.2022

Ab 24.01.2022 können Interessenträger ihre Meinung zum grünen und digitalen Übergang des Mobilitätsökosystems in den Bereichen Automobil, Wasser- und Schienenverkehr über eine Online-Konsultation kundtun. „Mobilität und Transport sind für die europäischen Bürger, unsere Wirtschaft und die Beschäftigung von wesentlicher Bedeutung. Aber auch das industrielle Ökosystem ist erheblichen Veränderungen unterworfen“, erklärte EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton. „Heute leiten wir einen Dialog mit allen Akteuren des Ökosystems ein, um gemeinsam einen Weg vorzuschlagen, wie die Automobilindustrie, die Schifffahrt und die Eisenbahnzulieferindustrie umweltfreundlicher werden können, um sie bei der Digitalisierung zu unterstützen und die Widerstandsfähigkeit ihrer Wertschöpfungsketten zu stärken.“ Die Stakeholder-Konsultation zum Übergangsweg für das Ökosystem Mobilität läuft bis zum 31. März 2022.

Die Kommission bittet Unternehmen, Behörden, Sozialpartner, Forschungseinrichtungen und alle interessierten Kreise, sich dazu zu äußern, wie das Mobilitätsökosystem den grünen und digitalen Wandel vollziehen und gleichzeitig seine Widerstandsfähigkeit erhöhen kann. Sie sind dazu eingeladen die Kosten, den Bedarf und die Bedingungen für die Umgestaltung des industriellen Mobilitätsökosystems besser zu definieren. Auf der Grundlage der Konsultationsergebnisse wird die Kommission im Laufe des Jahres 2022 weitere Treffen mit Interessengruppen veranstalten. Durch diesen Prozess der Mitgestaltung wird im Laufe des Jahres 2022 ein gemeinsam vereinbarter Plan, ein so genannter Übergangsweg, fertiggestellt werden.

Die Kommission hat in der Aktualisierung der Industriestrategie von Mai 2021 vorgeschlagen, im Rahmen der Bemühungen zur Beschleunigung der grünen und digitalen Transformation der europäischen Industrie Übergangswege in verschiedenen Ökosystemen zu entwickeln. Die Aktualisierung wurde vom ersten jährlichen Binnenmarktbericht begleitet, der eine Analyse der Herausforderungen enthält, mit denen die verschiedenen Ökosysteme konfrontiert sind, und als Ausgangspunkt für die weitere Analyse und Vorbereitung der Übergangswege dient, mit dem Ziel, Übergangswege für alle relevanten Ökosysteme zu entwickeln. Das Ökosystem Mobilität folgt nun auf die bereits begonnenen Arbeiten für die Ökosysteme Tourismus, energieintensive Industriezweige, Baugewerbe und Lokal- und Sozialwirtschaft.

Quelle: EU-Kommission

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BGH entscheidet erneut zum Anspruch des Käufers auf „kleinen“ Schadensersatz in „Dieselsachen“

Der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa. Zivilsenat hat sich im Anschluss an die Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 6. Juli 2021 – VI ZR 40/20 – mit der Gewährung von kleinem Schadensersatz in den sog. Dieselfällen befasst (Az. VIa ZR 100/21).

BGH, Pressemitteilung vom 24.01.2022 zum Urteil VIa ZR 100/21 vom 24.01.2022

Der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa. Zivilsenat (vgl. Pressemitteilung Nr. 141/2021 vom 22. Juli 2021) hat sich am 24. Januar 2022 im Anschluss an die Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 6. Juli 2021 – VI ZR 40/20 (vgl. Pressemitteilung Nr. 154/2021 vom 12. August 2021) mit der Gewährung von kleinem Schadensersatz in den sog. Dieselfällen befasst.

Sachverhalt

Der Kläger kaufte im September 2013 für 12.999 € von einem Dritten einen Gebrauchtwagen Seat Leon, der mit einem von der beklagten Volkswagen AG hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 versehen war. Bei Erwerb wies das Kraftfahrzeug eine Laufleistung von 60.400 km auf. Es war mit einer Software ausgestattet, die erkannte, ob es sich auf einem Prüfstand befand, und in diesem Fall vom regulären Abgasrückführungsmodus in einen Stickoxid-optimierten Modus wechselte. Nach Bekanntwerden des sog. Abgasskandals ließ der Kläger ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update aufspielen. Zum 31. Dezember 2019 betrug die Laufleistung des Kraftfahrzeugs nach Angaben des Klägers rund 275.000 km.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die auf Leistung des vorgerichtlich verlangten „kleinen“ Schadensersatzes nebst Zinsen und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte überwiegend Erfolg.

Der VIa. Zivilsenat hat im Anschluss an die Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 6. Juli 2021 bekräftigt, dass der Käufer eines vom „Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugs ein Wahlrecht hat. Er kann gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Anrechnung von Nutzungsvorteilen den gesamten Kaufpreis zurückverlangen („großer“ Schadensersatz). Er kann aber auch das Fahrzeug behalten und lediglich als „kleinen“ Schadensersatz die Differenz zwischen einem höheren Kaufpreis und einem gegebenenfalls niedrigeren Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags beanspruchen. Für diese zweite Möglichkeit hat sich der Kläger entschieden, dessen Klage deshalb nicht ohne weitere Prüfung der Höhe seines Anspruchs hätte abgewiesen werden dürfen.

Im konkreten Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass der Kläger das mit einem Kilometerstand von 60.400 km gebraucht gekaufte Fahrzeug bei Klageerhebung schon über weitere 200.000 km bis zu einem Kilometerstand von rund 275.000 km gefahren hatte. Damit steht im Raum, dass der Käufer sich im Wege der Vorteilsausgleichung den Wert von Nutzungen auf den „kleinen“ Schadensersatz in dem Umfang anrechnen lassen muss, in dem der Wert der Nutzungen den Wert des Fahrzeugs bei Vertragsschluss übersteigt.

Da das Berufungsgericht – aus seiner Sicht konsequent – weder Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs bei Vertragsschluss noch zum Wert der vom Kläger gezogenen Nutzungen getroffen hat, hat der VIa. Zivilsenat das Berufungsurteil im Ausspruch zum „kleinen“ Schadensersatz aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsurteil hatte im Ergebnis nur insoweit Bestand, als das Berufungsgericht den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten verneint hat.

Die maßgeblichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) lauten:

§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Quelle: BGH

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90.000 Euro Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall mit einem nicht verkehrssicheren Mietwagen

Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel der Mietsache kann für die Verletzung von Kardinalpflichten nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden. Zu diesen Kardinalpflichten gehört beim Mietwagenvertrag die Überlassung eines Fahrzeugs, dessen technischer Zustand das sichere Fahren insbesondere durch funktionsfähige Lenkung und Bremsen gewährleistet. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 2 U 28/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 24.01.2022 zum Urteil 2 U 28/21 vom 30.12.2021 (nrkr)

Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel der Mietsache kann für die Verletzung von Kardinalpflichten nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden. Zu diesen Kardinalpflichten gehört beim Mietwagenvertrag die Überlassung eines Fahrzeugs, dessen technischer Zustand das sichere Fahren insbesondere durch funktionsfähige Lenkung und Bremsen gewährleistet. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) verurteilte mit am 24.01.2022 veröffentlichter Entscheidung das verklagte Mietwagenunternehmen u. a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 90.000 Euro, da der Mietwagen nicht verkehrssicher gewesen ist und die klagende Mieterin schwerste Verletzungen bei einem Verkehrsunfall mit diesem Fahrzeug erlitten hatte.

Die Beklagte betrieb eine gewerbliche Autovermietung. Als gewerbliche Stammkundin mietete die Klägerin bei der Beklagten im Herbst 2010 für eine Woche ein Fahrzeug für eine Fahrt von Frankfurt nach Berlin und zurück. Gemäß Ziff. 8 der Mietvertragsbedingungen haftete die Beklagte für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit der Mieter nur bei grobem Verschulden oder fahrlässigen Pflichtverletzungen.

Auf dem Hinweg nach Berlin informierte die Klägerin die Beklagte, dass sie Probleme habe, in den zweiten Gang zu schalten. Auf der Rückfahrt geriet das Fahrzeug – während die Klägerin versuchte, die geöffnete Seitenscheibe hochzukurbeln und hierzu ihre linke Hand vom Steuer nahm – plötzlich ins Schleudern. Gegenlenken war nicht möglich. Das Fahrzeug schleuderte weiter, schaukelte sich auf, kippte nach links und rutschte über die linke Seite über den Fahrbahnrand hinaus in eine Grünfläche. Beim Umkippen des Mietfahrzeugs geriet der linke Arm der Klägerin durch das Fenster und wurde abgetrennt. Die Klägerin erlitt durch den Unfall schwerste Verletzungen. Eine Replantation des Armes war nicht möglich.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld i. H. v. 120.000 Euro, eine Schmerzensgeldrente und die Feststellung der Einstandspflicht für zukünftige Schäden wegen des Verkehrsunfalls.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte beim OLG überwiegend Erfolg. Die Klägerin könne Schadensersatz verlangen, da das gemietete Fahrzeug mangelhaft gewesen sei, stellte das OLG fest. Im Kardangelenk der unteren Lenksäule sei ein Lager bereits bei Fertigung nicht richtig verbaut worden. Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen sei damit das Fahrzeug von Anfang an „prinzipiell nicht verkehrssicher“ gewesen. Das Kreuzgelenk habe sich während der gesamten Laufleistung aus der Lageraufnahme herausgearbeitet und sei dann plötzlich während der Fahrt der Klägerin herausgesprungen.

Für diesen von der Beklagten nicht verschuldeten Mangel des Fahrzeugs hafte die Beklagte, führte das OLG weiter aus. Der Unfall sei durch den Mangel verursacht worden.

Die Beklagte könne sich hier nicht auf den vereinbarten Haftungsausschluss für unverschuldete Schäden berufen. Kraft Gesetzes (§ 536 a Abs. 1 BGB) hafte der Vermieter auch für unverschuldete Mängel der Mietsache, soweit sie bereits bei Vertragsschluss bestanden. Diese verschuldensunabhängige gesetzliche Haftung könne zwar grundsätzlich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden. Dies gelte aber nicht, wenn sich der Haftungsausschluss auf Schäden im Zusammenhang mit der Verletzung einer sog. Kardinalpflicht, also einer wesentlichen Pflicht, des Vermieters beziehe. Zu diesen Kardinalpflichten gehöre es, ein verkehrssicheres Fahrzeug zu vermieten, bei dem insbesondere Lenkung und Bremsen funktionsfähig seien. Der Mieter würde unangemessen entgegen Treu und Glauben benachteiligt, wenn die Klausel auch Schäden aus der Verletzung derartiger im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten des Vermieters umfassen würde. Den typischen Vertragszweck prägende Pflichten dürften nicht durch einen Haftungsausschluss ausgehöhlt werden. Das Fahren im Straßenverkehr mit hoher Geschwindigkeit begründe stets eine latente erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Insassen. Ein Mieter müsse sich darauf verlassen können, dass das ihm anvertraute Fahrzeug verkehrstüchtig und frei von solchen Mängeln sei, die eine erhebliche Gefahr für ihn begründen könnten.

Der Klägerin stehe unter Berücksichtigung der hier vorliegenden prägenden Einzelfallumstände ein Schmerzensgeld von 90.000 Euro sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 160 Euro zu.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof beantragen.

Erläuterungen

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

§ 536a BGB Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels

(1) Ist ein Mangel im Sinne des § BGB § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § BGB § 536 Schadensersatz verlangen.

(2) …

Quelle: OLG Frankfurt am Main

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Kein Schmerzensgeld für Justizvollzugsbeamten

Das Land Rheinland-Pfalz muss den Schmerzensgeldanspruch eines Justizvollzugsbeamten gegen einen schuldunfähigen Straftäter nicht erfüllen. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 707/21).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 24.01.2022 zum Urteil 5 K 707/21 vom 11.01.2022

Das Land Rheinland-Pfalz muss den Schmerzensgeldanspruch eines Justizvollzugsbeamten gegen einen schuldunfähigen Straftäter nicht erfüllen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Im Juli 2018 erlitt der Landesbeamte nach dem gewalttätigen Übergriff eines Inhaftierten eine Verletzung an der Hand. Er leidet zudem an einer Gürtelrose, die er auf die Straftat zurückführt. Gegen den Täter ordnete das zuständige Strafgericht im Rahmen eines Sicherungsverfahrens die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankhaus an. In diesem Zusammenhang stellte es fest, der Täter habe aufgrund einer psychischen Erkrankung ohne Schuld gehandelt. In der Folgezeit erhob der Beamte gegen den Täter vor einem Zivilgericht Klage, das dem Beamten durch ein rechtskräftiges Versäumnisurteil u. a. das von ihm begehrte Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 Euro zusprach. Da die Vollstreckung des Urteils gegen den vermögenslosen Straftäter ohne Erfolg blieb, bat der Beamte seinen Dienstherrn um Erfüllung des Schmerzensgeldanspruchs. Dies lehnte die zuständige Justizvollzugsanstalt aber ab. Hiermit war der Beamte nicht einverstanden und erhob beim Verwaltungsgericht Koblenz nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

Die Klage wurde abgewiesen. Zwar könne das Land Rheinland-Pfalz nach den beamtenrechtlichen Vorschriften, so die Koblenzer Richter, gegenüber einem Beamten, der bei Verrichtung seines Dienstes durch einen Dritten einen Schaden erlitten habe, einen rechtskräftig festgestellten Schmerzensgeldanspruch erfüllen, wenn die Vollstreckung gegen den Schuldner, wie hier, erfolglos geblieben sei. Allerdings habe die zuständige Stelle die in ihrem Ermessen stehende Entscheidung fehlerfrei getroffen und die Erstattung der 7.500 Euro zu Recht abgelehnt. Der Schmerzensgeldanspruch sei durch ein Versäumnisurteil festgestellt worden, weil der Straftäter in dem Verfahren keine Einwendungen geltend gemacht habe. Die bei ihm festgestellte Schuldunfähigkeit sei in dem zivilrechtlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden. Wäre sie vorgebracht worden, hätte das Zivilgericht den Schmerzensgeldanspruch ablehnen müssen. Der Beamte könne aber von seinem Dienstherrn, der an der zivilgerichtlichen Auseinandersetzung nicht beteiligt gewesen sei, nicht erwarten, ihm aus öffentlich-rechtlichen Mitteln einen in der Sache unbegründeten Anspruch zu erfüllen. Dies übersteige die Fürsorgepflicht, die das Land für seine Beamten habe.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: VG Koblenz

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EU-Kommission begrüßt Votum im EU-Parlament zum Gesetz über digitale Dienste

Was außerhalb des Internets verboten ist, sollte auch im Internet illegal sein: Das Europäische Parlament hat am 20.01.2022 seinen Standpunkt zum Gesetz über digitale Dienste (DSA) angenommen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.01.2022

Was außerhalb des Internets verboten ist, sollte auch im Internet illegal sein: Das Europäische Parlament hat am 20.01.2022 seinen Standpunkt zum Gesetz über digitale Dienste (DSA) angenommen. Mit der Verordnung sollen die Bürgerinnen und Bürger und ihre Grundrechte im Internet besser geschützt und insbesondere Hass und politische Radikalisierung eingedämmt werden. Damit können die Trilogverhandlungen des Parlaments mit dem französischen Ratsvorsitz, der die Mitgliedstaaten vertritt, beginnen. „Es ist ein historischer Tag im Europäischen Parlament. Es geht um ein sichereres und gerechteres Internet für alle Europäer“, begrüßte EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton das klare Votum auf Twitter. „Europa ist der erste Kontinent der Welt, der eine umfassende Reform unseres digitalen Raums in Angriff nimmt. Mit dem DSA und dem DMA, dem Gesetz über digitale Märkte, sind wir dabei, den digitalen Raum in unserem Binnenmarkt sowohl in Bezug auf gesellschaftliche als auch auf wirtschaftliche Aspekte neu zu ordnen. Ein neuer Rahmen, der zu einem Maßstab für Demokratien auf der ganzen Welt werden kann“, so der Kommissar in seiner Rede im Europäischen Parlament vor der Abstimmung. Der Text wurde mit 530 zu 78 Stimmen bei 80 Enthaltungen angenommen. Der Rat der EU hatte im November 2021 bereits seinen Standpunkt festgelegt.

Im Dezember 2020 hatte die EU-Kommission mit dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) neue Vorschriften für alle digitalen Dienste wie soziale Medien, Online-Marktplätze und andere Online-Plattformen vorgelegt. Im Mittelpunkt des Vorschlags stehen die europäischen Werte.

Für alle Dienste, die private Kommunikation zwischen Personen anbieten, müssen mit dem DSA die Diensteanbieter einen Rechtsvertreter benennen, auf Anordnungen der Mitgliedstaaten gegen illegale Inhalte reagieren, klare Nutzungsbedingungen haben und Entscheidungen über die Moderation von Inhalten transparent darlegen. Darüber hinaus müssen sie den Nutzern eine leicht zugängliche Möglichkeit bieten, illegale Inhalte zu melden, und ihnen Instrumente zur Verfügung stellen, um die Entscheidungen der Plattform anzufechten. Neben den Verpflichtungen, die der DSA vorschreiben wird, unterliegen diese Kommunikationsdienste auch den strengen EU-Datenschutzvorschriften.

Der DSA sieht bei Verstößen Sanktionen in Höhe von bis zu sechs Prozent des Gesamtumsatzes eines Diensteanbieters vor. Der Koordinator für digitale Dienste und die EU-Kommission können zudem von den Plattformen verlangen, sofortige Maßnahmen zu ergreifen, um sehr schwerwiegende Probleme zu beheben. Weigern sich unseriöse Plattformen, wichtigen Verpflichtungen nachzukommen, wäre es als letztes Mittel auch möglich, ein Gericht um eine vorübergehende Aussetzung ihres Dienstes zu ersuchen. Dies wäre eine „ultima ratio“ und sollte nicht auf Kosten der rechtmäßigen Nutzer desselben Dienstes geschehen. Der DSA sieht auch angemessene Schutzmaßnahmen und gerichtliche Interventionen für solche Maßnahmen vor.

Quelle: EU-Kommission

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KMU-Fonds zum Schutze der Rechte des geistigen Eigentums

Die EU-Kommission hat gemeinsam mit dem EU-Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Fonds eingerichtet, welcher kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der EU dabei unterstützen soll, ihre Rechte des geistigen Eigentums zu schützen. Hierauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 20.01.2022

Die Europäische Kommission hat gemeinsam mit dem EU-Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Fonds eingerichtet, welcher kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der EU dabei unterstützen soll, ihre Rechte des geistigen Eigentums zu schützen. Der Fonds ist mit 47 Mio. Euro ausgestattet.

  • Die Gelder können im gesamten Zeitraum 2022-2024 beantragt werden.
  • Konkret können 90 % der von Mitgliedstaaten für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorabdiagnose von Rechten des geistigen Eigentums, sog. IP-Scan-Dienste, erhobenen Gebühren erstattet werden.
  • Außerdem können 75 % der von Ämtern für geistiges Eigentum für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern erhobenen Gebühren sowie 50 % der von der Weltorganisation für geistiges Eigentum für die Erlangung des Marken- und Geschmacksmusterschutzes erhobenen Gebühren erstattet werden.
  • Ersetzt werden können ferner 50 % der von nationalen Patentämtern für die Eintragung von Patenten im laufenden Jahr erhobenen Gebühren.
  • Ab 2023 soll es ferner möglich sein, die Kosten weiterer Dienstleistungen wie die Neuheitsrecherche in Bezug auf Patente erstattet zu bekommen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 01/2022

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Zur Einblendung eines Hinweises beim Teilen eines ungelesenen Beitrags auf Facebook

Das LG Karlsruhe entschied über die Zulässigkeit eines neuen Hinweises, der beim Teilen eines ungelesenen Beitrags auf Facebook eingeblendet wird (Az. 13 O 3/22 KfH).

LG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 20.01.2022 zum Beschluss 13 O 3/22 KfH vom 20.01.2022 (nrkr)

Das Landgericht Karlsruhe entscheidet über neuen Hinweis, der beim Teilen eines ungelesenen Beitrags auf Facebook eingeblendet wird.

Eine Kammer für Handelssachen des LG Karlsruhe hat in einem am 20.01.2022 veröffentlichten Beschluss (Az. 13 O 3/22 KfH) im Einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass Facebook (bzw. Meta Platforms Ireland Ltd., die das Portal für Nutzer außerhalb der USA und Kanadas betreibt) nicht gehindert ist, dem Teilen eines nicht angeklickten (und folglich nicht gelesenen) Posts einen Hinweis vorzuschalten, mit dem der Nutzer gebeten wird, den Beitrag zunächst zu lesen. Die beiden streitgegenständlichen Hinweise haben folgenden Wortlaut:

„Weißt du wirklich, was du da gerade teilst? Damit du umfassend informiert bist, worum es in diesem Artikel geht, nimm dir bitte die Zeit, ihn erst zu lesen.“

bzw.

„Sieh dir genau an, was du teilst, bevor du es teilst. Um zu wissen, was du teilst, ist es immer eine gute Idee, Artikel erst selbst zu lesen.“

Antragstellerin war die A. M. GmbH, die unter www.a….com einen politischen Blog herausgibt und eine Seite auf Facebook unterhält, auf der sie ebenfalls Beiträge publiziert. Sie war der Auffassung, es handele sich um bevormundende und paternalistische Anmaßungen, die bei üblichem Sprachgebrauch Vorbehalte gegenüber dem journalistischen Inhalt formulierten. Darin liege eine Herabsetzung und Behinderung im Wettbewerb der Parteien.

Dem ist das Landgericht unter anderem mit der Erwägung entgegengetreten, die Antragstellerin sei nicht gehindert, ihren bzw. den von ihrem Autor verfassten Beitrag auf dem Portal der Antragsgegnerin zu publizieren, kein Nutzer sei gehindert, ihn zu lesen und/oder ihn zu teilen. Eine auf den Inhalt des Beitrags bezogene Stellungnahme durch die Antragsgegnerin oder durch von ihr beauftragte „Faktenprüfer“ liege nicht vor. Es erscheine lebensfremd, dass sich ein Nutzer von einem solchen Hinweis von seinem – bereits durch einen Klick in die Tat umgesetzten – Entschluss, den Beitrag zu teilen, abschrecken lassen würde. Es bedürfe lediglich eines einzigen weiteren Klicks, um den Beitrag tatsächlich (nach Wunsch sogar ungelesen) zu teilen. Bei einer Auslegung der beiden Hinweise in ihrem Kontext handele es sich nicht um ein abträgliches Werturteil, sondern eine neutral gefasste Erinnerung an eigentlich Selbstverständliches, nämlich dass man nur weiterverbreiten sollte, was man selbst inhaltlich zur Kenntnis genommen hat. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass sich beide Parteien jeweils auf Grundrechte berufen können, so insbesondere die Grundrechte auf freie Meinungsäußerung und auf berufliche Ausübung ihres jeweiligen Geschäftsmodells. Jedoch verbleibe die Grundrechtsbetroffenheit der Antragstellerin unterhalb der Eingriffsschwelle. Die Antragstellerin besitze kein rechtlich oder gar grundrechtlich geschütztes Interesse daran, dass die Antragsgegnerin den Nutzern ein um die Anregung zum Nachdenken bereinigtes Nutzererlebnis eröffne. Daher scheide auch die – von der Antragstellerin nur angedeutete – Annahme aus, dass eine Herabsetzung ihres Angebots in der Ungleichbehandlung gegenüber anderen Seiten bzw. Anbietern auf dem Portal der Antragsgegnerin bestehe.

Der Beschluss ist anfechtbar und mithin nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Karlsruhe

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Schutz der Verbraucher vor irreführenden Bewertungen: 55 Prozent der überprüften Websites verstoßen gegen EU-Recht

Die EU-Kommission und die nationalen Verbraucherschutzbehörden haben die Ergebnisse eines EU-weiten Website-Screenings von Online-Kundenbewertungen („Sweep“) veröffentlicht.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.01.2022

Die Europäische Kommission und die nationalen Verbraucherschutzbehörden haben am 20.01.2022 die Ergebnisse eines EU-weiten Website-Screenings von Online-Kundenbewertungen („Sweep“) veröffentlicht. Fast zwei Drittel der analysierten Online-Shops, Marktplätze, Buchungswebsites, Suchmaschinen und Preisvergleichsdienste ließen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Bewertungen aufkommen. „Die Verbraucherinnen und Verbraucher verlassen sich bei Einkäufen oder Buchungen im Internet sehr häufig auf Online-Bewertungen. Ich möchte nicht, dass sie getäuscht werden, sondern dass sie in einem vertrauenswürdigen Umfeld interagieren können“, erklärte EU-Justizkommissar Didier Reynders. „Insbesondere müssen Online-Unternehmen ihren Kunden klare und erkennbare Informationen über die Zuverlässigkeit solcher Bewertungen zur Verfügung stellen. Die heutigen Ergebnisse sind ein klarer Aufruf zum Handeln. Wir werden dafür sorgen, dass das EU-Recht eingehalten wird.“

Unter der Koordinierung der Kommission wurden 223 wichtige Websites durch Behörden von 26 Mitgliedstaaten, Island und Norwegen auf irreführende Kundenbewertungen hin überprüft. Bei 144 der 223 überprüften Websites konnten die Behörden nicht bestätigen, dass diese Händler mit ausreichenden Maßnahmen die Authentizität der Bewertungen sicherstellen (d. h. dass sie von Verbrauchern eingestellt wurden, die das Produkt oder die Dienstleistung, das bzw. die sie bewerten, tatsächlich genutzt haben).

Weitere Ergebnisse des Website-Screenings von Online-Bewertungen:

  • 104 der 223 untersuchten Websites informieren die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht darüber, wie Bewertungen gesammelt und verarbeitet werden. Nur 84 Websites machen diese Informationen auf der Bewertungsseite selbst zugänglich, während die übrigen diese Informationen in „Kleindruck“, z. B. in ihren Geschäftsbedingungen, erwähnen.
  • 118 Websites enthielten keine Informationen darüber, wie gefälschte Bewertungen verhindert werden. In diesen Fällen haben die Kunden keine Möglichkeit zu überprüfen, ob Bewertungen von Verbrauchern verfasst wurden, die das Produkt oder die Dienstleistung tatsächlich genutzt haben.
  • In 176 Websites wird nicht erwähnt, dass Anreize für Bewertungen (z. B. finanzieller Art) aufgrund interner Regelungen verboten sind oder wie andernfalls sichergestellt wird, dass Bewertungen entsprechend gekennzeichnet werden.

Die Verbraucherschutzbehörden kamen zu dem Schluss, dass mindestens 55 Prozent der überprüften Websites möglicherweise gegen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verstoßen, gemäß der den Verbraucherinnen und Verbrauchern wahrheitsgemäße Informationen vorgelegt werden müssen, damit sie eine fundierte Wahl treffen können. Die Behörden hatten auch Zweifel bei weiteren 18 Prozent.

Nächste Schritte

Die nationalen Behörden werden sich mit den betreffenden Händlern in Verbindung setzen, damit diese ihre Websites korrigieren, und erforderlichenfalls nationale Durchsetzungsmaßnahmen einleiten. Die Kommission wird in dieser wichtigen Frage weiterhin mit dem CPC-Netz zusammenarbeiten und die nationalen Behörden bei ihren Durchsetzungsmaßnahmen unterstützen.

Quelle: EU-Kommission

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„Sammelklage-Inkasso“ für kartellrechtliche Schadensersatzansprüche verstößt gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz

Das LG Stuttgart hat die Sammelklage im sog. Rundholzkartell gegen das Land Baden-Württemberg auf Zahlung von Kartellschadenersatz in Höhe von rund 450 Millionen Euro abgewiesen (Az. 30 O 176/19).

LG Stuttgart, Pressemitteilung vom 20.01.2022 zum Urteil 30 O 176/19 vom 20.01.2022

Urteil der 30. Zivilkammer im sog. Rundholzkartell: Klage auf Zahlung von Kartellschadenersatz in Höhe von rund 450 Millionen Euro gegen das Land Baden-Württemberg abgewiesen

Die 30. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom 20. Januar 2022 die Sammelklage gegen das Land Baden-Württemberg auf Zahlung von Kartellschadenersatz in Höhe von rund 450 Millionen Euro (einschließlich Zinsen) abgewiesen (Az. 30 O 176/19).

Sachverhalt

In den Jahren 1978 bis 2016 vermarktete das Land Baden-Württemberg, gebündelt mit dem Verkauf von Rundholz aus dem landeseigenen Staatswald, auch Rundholz aus Wäldern, die im Eigentum baden-württembergischer Kommunen oder Privater standen. Diese Vermarktungspraxis war Gegenstand eines beim Bundeskartellamt geführten Kartellverfahrens. 2008 hatte sich das Land Baden-Württemberg mit dem Bundeskartellamt darauf geeinigt, den gebündelten Rundholzverkauf für größere Forstbetriebe einzustellen (Beschluss vom 9. Dezember 2008 – B2-90/01-4). Das 2012 vom Bundeskartellamt wiederaufgenommene Verfahren endete aus formalen Gründen ohne Entscheidung darüber, ob die gebündelte Rundholzvermarktung rechtlich zulässig oder aber kartellrechtswidrig ist (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2018 – KVR 38/17 – Rundholzvermarktung).

Im Zusammenhang mit dieser Holzvermarktungspraxis sind beim Landgericht Stuttgart mehrere Verfahren über Ansprüche von 95 Sägewerken anhängig. Die Kläger sind der Auffassung, dass die kartellrechtswidrige Holzvermarktung des Landes für die in der Sägeindustrie tätigen Unternehmen deutlich überhöhte Einkaufspreise zur Folge gehabt habe. Für hieraus entstände Schäden hafte das Land Baden-Württemberg.

Die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits ist eine GmbH, die ausschließlich zum Führen des hiesigen Verfahrens gegründet wurde. Sie ist Teil eines börsennotierten US-Amerikanischen Konzerns, der auf die Prozessfinanzierung spezialisiert ist. Für die Durchsetzung ähnlicher Ansprüche betreffend die Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen und Thüringen gibt es in dem Konzern vergleichbare Gesellschaften. In dem heute entschiedenen Fall hat sich die Klägerin Schadenersatzansprüche von insgesamt 36 Betrieben verschiedener Größenordnung – vom Einzelkaufmann bis zur Aktiengesellschaft – im Zusammenhang mit Rundholzbezügen aus Baden-Württemberg in den Jahren 1978 bis 2016 abtreten lassen („Sammelklage-Inkasso“).

Das beklagte Land Baden-Württemberg hält seine damalige Vermarktungspraxis für rechtlich zulässig. Insbesondere habe diese nicht zu einem höheren Preis geführt. Vielmehr wäre ohne den gebündelten Rundholzverkauf der Preis gestiegen. Das Land Baden-Württemberg beruft sich ferner darauf, dass die vorliegend durch die Klägerin organisierte Sammelklage insbesondere wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz gesetzeswidrig sei.

Entscheidungsgründe

Die Kammer hat die Klage mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen. Das „Sammelklage-Inkasso“ im Bereich des Kartellrechts sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unzulässig. Die vorliegende Abtretung der Ansprüche von den Sägewerken auf die Klägerin sei deshalb unwirksam. Mithin sei die Klägerin schon gar nicht Inhaberin etwaiger kartellrechtlicher Schadenersatzansprüche der Sägewerke gegenüber dem beklagten Land geworden und deshalb nicht dazu berechtigt, die vor-liegende Klage zu führen.

Das „Sammelklage-Inkasso“ verstoße bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüche gegen §§ 3, 2 Abs. 1 RDG in Verbindung mit § 10 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 1 RDG.

Eine Rechtsdienstleistung sei nur dann zulässig, wenn der Dienstleistungserbringer im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen sei und sich seine Tätigkeit im Rahmen der erteilten Inkassobefugnis halte. Er überschreite diese, wenn er im Bereich des Kartellrechts tätig werde. Zwar sei die Klägerin vorliegend als Inkassodienstleisterin im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Mit dem vorliegenden Abtretungsmodell und der Sammelklage erbringe die Klägerin im Streitfall aber keine zulässige Inkassodienstleistung. Vielmehr biete sie damit Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Kartellrechts an. Sowohl die Rechtsfragen als auch die jeweils zu beurteilenden Sachverhalte seien im Kartellschadensersatzrecht aber wesentlich komplexer als bei einer üblichen Inkassodienstleistung. So seien regelmäßig unter anderem umfassende ökonomische und ökonometrische Feststellungen zum Marktgeschehen auf verschiedenen Märkten und Marktstufen und dem Einfluss des behaupteten Kartells hierauf zu treffen. Damit überschreite die als Inkassodienstleiterin registrierte Klägerin vorliegend die ihr erteilte Rechtsdienstleistungserlaubnis. Mithin verfüge die Klägerin im Streitfall nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz.

Die Tätigkeit der Klägerin verstoße zudem gegen § 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Im Streitfall bestünden Interessenskonflikte, die die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung ggü. den Sägewerken gefährdeten. Solche Rechtsdienstleistungen seien nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz aber untersagt.

Die vorliegende massenhafte Bündelung der Ansprüche zahlreicher Sägewerke sei geeignet, die Pflicht der Klägerin zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung gegenüber jedem einzelnen Sägewerk zu beeinträchtigen. Denn die Erfolgsaussichten der Ansprüche der verschiedenen Sägewerke würden sich unterscheiden. Beispielsweise seien einzelne Verträge zur Forderungsübertragung streitig. Streitpunkte, die aber nur einzelne Sägewerke beträfen, zögen den Rechtsstreit dagegen für alle insgesamt in die Länge.

Außerdem habe die Klägerin als Tochtergesellschaft des Prozessfinanzierungskonzerns diesem gegenüber eine Treuepflicht und müsse dessen Weisungen Folge leisten auch wenn diese den Interessen der Sägewerke zuwiderliefen. Zudem sei die Klägerin, die nur über ein Stammkapital von 25.000 Euro verfüge, von ihrer Muttergesellschaft als Kapitalgeberin abhängig. Auch dies begründe die Gefahr sachfremder Entscheidungskriterien zu Lasten der Sägewerke.

Schließlich gefährde auch die zwischen der Klägerin und den Sägewerken vereinbarte Vergütung die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung für die Sägewerke. Das Vergütungsmodell setze Anreize für eine kostenintensive Prozessführung zu Lasten der Sägewerke. Denn die Klägerin bekomme von etwaigen Zahlungen des beklagten Landes zunächst die eigenen Kosten und Kostenrisiken in dreifacher Höhe erstattet. Erst der verbleibende Restbetrag werde zwischen der Klägerin und den Sägewerken prozentual aufgeteilt. Damit sei der Gewinn der Klägerin umso höher, je höher die Kosten der Rechtsverfolgung seien.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann dagegen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberlandesgericht Stuttgart Berufung einlegen.

Hintergrund

Leitsätze des Urteils

  1. Das sog. Sammelklage-Inkasso verstößt gegen §§ 3, 2 Abs. 1 RDG in Verbindung mit § 10 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 1 RDG, wenn es kartellrechtliche Schadensersatzansprüche zum Gegenstand hat, weil der klagende registrierte Inkassodienstleister dadurch die ihm erteilte Befugnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen überschreitet.
  2. Als „andere Leistungspflicht“ im Sinne des § 4 RDG kommen auch gesellschaftsrechtliche Treuepflichten des Rechtsdienstleisters in Betracht.
  3. Ein Verstoß gegen § 4 RDG kann sich auch aus einem Vergütungsmodell des Rechtsdienstleisters ergeben.

Quelle: LG Stuttgart

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