Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung

Der BGH hat zur Frage Stellung genommen, ob ein Mieter von gewerblich genutzten Räumen für die Zeit einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung während der COVID-19-Pandemie zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet ist (Az. XII ZR 8/21).

BGH, Pressemitteilung vom 12.01.2022 zum Urteil XII ZR 8/21 vom 12.01.2022

Der u. a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Mieter von gewerblich genutzten Räumen für die Zeit einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung während der COVID-19-Pandemie zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet ist.

Sachverhalt

Die Beklagte hat von der Klägerin Räumlichkeiten zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts für Textilien aller Art sowie Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs gemietet. Aufgrund des sich im März 2020 in Deutschland verbreitenden SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) erließ das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt am 18. und am 20. März 2020 Allgemeinverfügungen, aufgrund derer die Beklagte ihr Textileinzelhandelsgeschäft im Mietobjekt vom 19. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 schließen musste. Infolge der behördlich angeordneten Betriebsschließung entrichtete die Beklagte für den Monat April 2020 keine Miete.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Miete für den Monat April 2020 in Höhe von 7.854,00 Euro verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Beklagte – unter Abweisung der Klage im Übrigen – zur Zahlung von nur 3.720,09 Euro verurteilt. Infolge des Auftretens der COVID-19-Pandemie und der staatlichen Schließungsanordnung auf Grundlage der Allgemeinverfügungen sei eine Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrags i. S. v. § 313 Abs. 1 BGB eingetreten, die eine Anpassung des Vertrags dahin gebiete, dass die Kaltmiete für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte reduziert werde.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Auf die Revisionen der Klägerin, die nach wie vor die volle Miete verlangt, und der Beklagten, die ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass im Fall einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt.

Die Anwendbarkeit der mietrechtlichen Gewährleistungsvorschriften und der Regelungen des allgemeinen schuldrechtlichen Leistungsstörungsrechts, insbesondere des § 313 BGB zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, ist nicht durch die für die Zeit vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2022 geltende Vorschrift des Art. 240 § 2 EGBGB ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut und ihrem Gesetzeszweck allein eine Beschränkung des Kündigungsrechts des Vermieters zum Ziel hat und nichts zur Höhe der geschuldeten Miete aussagt.

Die auf den Allgemeinverfügungen des Sächsischen Staatsministeriums beruhende Betriebsschließung hat jedoch nicht zu einem Mangel des Mietgegenstands i. S. v. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB geführt, weshalb das Oberlandesgericht zu Recht eine Minderung der Miete nach § 536 Abs. 1 BGB abgelehnt hat. Ergeben sich aufgrund von gesetzgeberischen Maßnahmen während eines laufenden Mietverhältnisses Beeinträchtigungen des vertragsmäßigen Gebrauchs eines gewerblichen Mietobjekts, kann dies zwar einen Mangel i. S. v. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die durch die gesetzgeberische Maßnahme bewirkte Gebrauchsbeschränkung unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage des Mietobjekts in Zusammenhang steht. Die mit der Schließungsanordnung verbundene Gebrauchsbeschränkung der Beklagten erfüllt diese Voraussetzung nicht. Die behördlich angeordnete Geschäftsschließung knüpft allein an die Nutzungsart und den sich daraus ergebenden Publikumsverkehr an, der die Gefahr einer verstärkten Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus begünstigt und der aus Gründen des Infektionsschutzes untersagt werden sollte. Durch die Allgemeinverfügung wird jedoch weder der Beklagten die Nutzung der angemieteten Geschäftsräume im Übrigen noch der Klägerin tatsächlich oder rechtlich die Überlassung der Mieträumlichkeiten verboten. Das Mietobjekt stand daher trotz der Schließungsanordnung weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung. Das Vorliegen eines Mangels i. S. v. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich auch nicht aus dem im vorliegenden Fall vereinbarten Mietzweck der Räumlichkeiten zur „Nutzung als Verkaufs- und Lagerräume eines Einzelhandelsgeschäfts für Textilien aller Art, sowie Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs“. Die Beklagte konnte nicht davon ausgehen, dass die Klägerin mit der Vereinbarung des konkreten Mietzwecks eine unbedingte Einstandspflicht auch für den Fall einer hoheitlich angeordneten Öffnungsuntersagung im Falle einer Pandemie übernehmen wollte.

Dem Mieter von gewerblich genutzten Räumen kann jedoch im Fall einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, grundsätzlich ein Anspruch auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB zustehen. Dies hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt; seine Erwägungen zu einer möglichen Vertragsanpassung sind jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.

Aufgrund der vielfältigen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wie Geschäftsschließungen, Kontakt- und Zugangsbeschränkungen und der damit verbundenen massiven Auswirkungen auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Deutschland während des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 ist im vorliegenden Fall die sogenannte große Geschäftsgrundlage betroffen. Darunter versteht man die Erwartung der vertragschließenden Parteien, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrags nicht ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert werde. Diese Erwartung der Parteien wurde dadurch schwerwiegend gestört, dass die Beklagte aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlassenen Allgemeinverfügungen ihr Geschäftslokal in der Zeit vom 19. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 schließen musste. Dafür, dass bei einer zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie behördlich angeordneten Betriebsschließung die tatsächliche Voraussetzung des § 313 Abs. 1 Satz 1 BGB einer schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage erfüllt ist, spricht auch die neu geschaffene Vorschrift des Art. 240 § 7 EGBGB. Danach wird vermutet, dass sich ein Umstand im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat, wenn vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar sind.

Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB berechtigt jedoch noch nicht zu einer Vertragsanpassung. Vielmehr verlangt die Vorschrift als weitere Voraussetzung, dass dem betroffenen Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Beruht die enttäuschte Gewinnerwartung des Mieters wie im vorliegenden Fall auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wie einer Betriebsschließung für einen gewissen Zeitraum, geht dies über das gewöhnliche Verwendungsrisiko des Mieters hinaus. Denn die wirtschaftlichen Nachteile, die ein gewerblicher Mieter aufgrund einer pandemiebedingten Betriebsschließung erlitten hat, beruhen nicht auf unternehmerischen Entscheidungen oder der enttäuschten Vorstellung, in den Mieträumen ein Geschäft betreiben zu können, mit dem Gewinne erwirtschaftet werden. Sie sind vielmehr Folge der umfangreichen staatlichen Eingriffe in das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, für die keine der beiden Mietvertragsparteien verantwortlich gemacht werden kann. Durch die COVID-19-Pandemie hat sich letztlich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, das von der mietvertraglichen Risikoverteilung ohne eine entsprechende vertragliche Regelung nicht erfasst wird. Das damit verbundene Risiko kann regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden.

Dies bedeutet aber nicht, dass der Mieter stets eine Anpassung der Miete für den Zeitraum der Schließung verlangen kann. Ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, bedarf auch in diesem Fall einer umfassenden Abwägung, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (§ 313 Abs. 1 BGB). Eine pauschale Betrachtungsweise wird den Anforderungen an dieses normative Tatbestandsmerkmal der Vorschrift nicht gerecht. Deshalb kommt die vom Oberlandesgericht vorgenommene Vertragsanpassung dahingehend, dass ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände die Miete für den Zeitraum der Geschäftsschließung grundsätzlich um die Hälfte herabgesetzt wird, weil das Risiko einer pandemiebedingten Gebrauchsbeschränkung der Mietsache keine der beiden Mietvertragsparteien allein trifft, nicht in Betracht. Es bedarf vielmehr einer umfassenden und auf den Einzelfall bezogenen Abwägung, bei der zunächst von Bedeutung ist, welche Nachteile dem Mieter durch die Geschäftsschließung und deren Dauer entstanden sind. Diese werden bei einem gewerblichen Mieter primär in einem konkreten Umsatzrückgang für die Zeit der Schließung bestehen, wobei jedoch nur auf das konkrete Mietobjekt und nicht auf einen möglichen Konzernumsatz abzustellen ist. Zu berücksichtigen kann auch sein, welche Maßnahmen der Mieter ergriffen hat oder ergreifen konnte, um die drohenden Verluste während der Geschäftsschließung zu vermindern.

Da eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage aber nicht zu einer Überkompensierung der entstandenen Verluste führen darf, sind bei der Prüfung der Unzumutbarkeit grundsätzlich auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat. Dabei können auch Leistungen einer ggf. einstandspflichtigen Betriebsversicherung des Mieters zu berücksichtigen sein. Staatliche Unterstützungsmaßnahmen, die nur auf Basis eines Darlehens gewährt wurden, bleiben hingegen bei der gebotenen Abwägung außer Betracht, weil der Mieter durch sie keine endgültige Kompensation der erlittenen Umsatzeinbußen erreicht. Eine tatsächliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Mieters ist nicht erforderlich. Schließlich sind bei der gebotenen Abwägung auch die Interessen des Vermieters in den Blick zu nehmen.

Das Oberlandesgericht hat nach der Zurückverweisung nunmehr zu prüfen, welche konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen die Geschäftsschließung in dem streitgegenständlichen Zeitraum für die Beklagte hatte und ob diese Nachteile ein Ausmaß erreicht haben, das eine Anpassung des Mietvertrags erforderlich macht.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:

§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. […]

Art. 240 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB, in Kraft seit dem 31.12.2020)

(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.

§ 536 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. […]

Art. 240 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB, in Kraft seit dem 31.12.2020)

(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat. […]

Quelle: BGH

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Bundesrat will Bedingungen für Melderegisterauskunft anheben

Privatpersonen sollen nach dem Willen des Bundesrates künftig besser vor missbräuchlichen Abfragen ihrer personenbezogenen Daten bei der Meldebehörde geschützt werden. Dazu sollen nach einem Gesetzentwurf des Bundesrates (20/337) die Voraussetzungen für die Erteilung einer Melderegisterauskunft nach den § 44 und 49 des Bundesmeldegesetzes verschärft werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.01.2022

Privatpersonen sollen nach dem Willen des Bundesrates künftig besser vor missbräuchlichen Abfragen ihrer personenbezogenen Daten bei der Meldebehörde geschützt werden. Dazu sollen nach einem Gesetzentwurf des Bundesrates (20/337) die Voraussetzungen für die Erteilung einer Melderegisterauskunft nach den Paragrafen 44 und 49 des Bundesmeldegesetzes (BMG) verschärft werden. Wie aus der Vorlage hervorgeht, können aufgrund der derzeitigen Regelung im BMG Unternehmen oder Privatpersonen unter Angabe einiger Daten, die eine gesuchte Person eindeutig identifizieren, eine Auskunft insbesondere über die private Meldeadresse dieser Person bei der Meldebehörde erhalten. Zur Identifizierung der gesuchten Person müssen danach derzeit alternativ der Familienname, ein früherer Name, Geburtsdatum, Geschlecht oder eine Anschrift angegeben werden. Dies habe zur Folge, dass Menschen häufig schon unter Angabe des Vor- und Familiennamens bei der für den Wohnort zuständigen Meldebehörde eindeutig identifiziert werden können. Die Anfragenden erhielten sodann die aktuelle Anschrift der betreffenden Person.

Die Möglichkeit der Melderegisterauskunft dient den Angaben zufolge beispielsweise der Durchsetzung von Ansprüchen, da für die Erwirkung und Vollstreckung eines Titels die Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift erforderlich ist. Jedoch berge die Möglichkeit der Melderegisterauskunft „im Zuge der Problematik zunehmenden Aggressionspotenzials gegenüber Einsatz- und Rettungskräften und anderen Personen, die aufgrund ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit im öffentlichen Raum exponiert sind, auch Missbrauchspotenzial“. Mit dem Gesetzentwurf sollen daher laut Vorlage die Anforderungen an die Identifikation einer gesuchten Person zum Erhalt einer Melderegisterauskunft angehoben werden. Auf diese Weise sollen Privatpersonen besser vor möglicherweise missbräuchlichen Auskunftsersuchen geschützt werden. Dazu sieht der Gesetzentwurf vor, dass zusätzlich zu dem bereits bestehenden Erfordernis einer eindeutigen Identifizierung der gesuchten Person „künftig stets auch eine bereits bekannte (frühere) Anschrift oder ein Grund für den Antrag auf Melderegisterauskunft angegeben und die Identität der antragstellenden Person offengelegt werden“.

Deutscher Bundestag, hib-Nr. 7/2022

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Diese Rechte haben Verbraucher bei gekündigten Energielieferungsverträgen

Die Energiemärkte sind angespannt, die Preise für Strom und Gas steigen. Zehntausende Haushalte haben Kündigungen von ihren Versorgern erhalten. Was passiert, wenn der eigene Anbieter kein Strom oder Gas mehr liefert? Was ist bei Preiserhöhungen zu beachten? Die Bundesregierung informiert über Verbraucherrechte.

Bundesregierung, Mitteilung vom 10.01.2022

Die Energiemärkte sind angespannt, die Preise für Strom und Gas steigen. Zehntausende Haushalte haben Kündigungen von ihren Versorgern erhalten. Was passiert, wenn der eigene Anbieter kein Strom oder Gas mehr liefert? Was ist bei Preiserhöhungen zu beachten? Hier ein Überblick über die Möglichkeiten der Verbraucher.

Die angespannte Lage auf den Energiemärkten und die Preissteigerungen an den europäischen Energiehandelsplätzen hinterlassen Spuren: Nicht wenige Stromanbieter haben im Laufe des Jahres 2021 mitgeteilt, die Lieferungen an ihre Kundinnen und Kunden einzustellen. Einige haben sogar Insolvenz angemeldet.

In vielen Briefen, die Gas- und Stromkunden von ihren Anbietern derzeit erreichen, geht es neben Kündigungen und Preiserhöhungen um höhere Abschlagszahlungen. Manchmal werden auch fest vereinbarte Preisgarantien einseitig aufgehoben.

Stehe ich ohne Strom und Gas da, wenn mein Anbieter nicht mehr liefert?

In Deutschland hat jeder Haushalt nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) einen Anspruch auf Grundversorgung. Diese muss immer derjenige Anbieter sichern, der die meisten Kunden in der jeweiligen Gemeinde versorgt. Dieser Grundversorger springt nicht nur ein, wenn ein Unternehmen insolvent ist, sondern auch dann, wenn der Vertrag aus anderen Gründen endet. Viele Grundversorger haben jedoch ebenfalls ihre Preise erhöht, dies angekündigt oder nehmen höhere Neukundenpreise.

Den für Sie zuständigen Grundversorger können Sie – falls ihn Ihr Anbieter diesen nicht direkt mitteilt- bei Ihrem Netzbetreiber erfragen. Ihn findet man auf der Energierechnung. Den Grundversorger findet man auch schnell übers Internet – über eine Suchmaschine seine Postleitzahl in Verbindung mit dem Grundversorger eingeben.

Ersatz- sowie Grundversorgungstarife sind häufig teurer als viele andere Angebote. Deshalb sollten betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher wissen: Sie können den teuren Vertrag beim Grundversorger in den ersten drei Monaten jederzeit, das heisst fristlos, kündigen – falls sie einen günstigeren Tarif bei einem anderen Anbieter finden. Nach Ablauf von drei Monaten in der so genannten Ersatzversorgung werden Sie automatisch dem Grundversorgungstarif zugeordnet. Diesen können Sie jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen kündigen.

Welche Rechte haben Verbraucher bei Kündigung oder Preiserhöhungen?

Die Verbraucherzentralen raten dazu, Kündigungen beziehungsweise Preiserhöhungen, die zu Unrecht erfolgt sind, in jedem Fall zu widersprechen. Der Anbieter kann einen Vertrag nicht einseitig ändern, ohne seine Kundinnen und Kunden zu informieren. Will er beispielsweise die Preise erhöhen, muss er das mitteilen und auf ein Sonderkündigungsrecht der Kunden hinweisen. Derzeit ist ein Wechsel zu einem anderen Anbieter jedoch eher schwierig, denn günstig beliefern können aktuell nur Anbieter, die langfristige Lieferverträge abgeschlossen haben.

Verbraucherinnen und Verbraucher haben gegebenenfalls auch einen Schadensersatzanspruch gegenüber ihrem Anbieter wegen gestiegener Energiekosten. Denn der Anbieter hat sich für einen bestimmten Zeitraum zu der Belieferung mit Energie zu einem vereinbarten Preis verpflichtet. Hält er seine Verpflichtung nicht ein, indem er die Belieferung einstellt oder zu einem höheren Preis anbietet und auch nicht wirksam kündigt, kann eine schadensersatzpflichtige Vertragsverletzung vorliegen.

Gleiches gilt, wenn Kunden von ihren eigenen Versorgungsanbietern nicht mehr versorgt werden und beim Grundversorger einen höheren Preis zu zahlen haben, als sie es mit ihrem Hauptlieferanten ausgemacht haben.

Laut Bundesverbraucherministerium haben Verbraucherinnen und Verbraucher in solchen Fällen einen doppelten Schaden: Zum einen würden sie ihren gewohnten Stromanbieter verlieren, zum anderen hätten sie es plötzlich mit höheren Preisen zu tun, die nie vertraglich vereinbart waren.

Die Bundesregierung beobachtet diese Entwicklungen auf dem Strom- und Gasmarkt und prüft, ob weiterer Handlungsbedarf besteht.

Was gilt bei einer Insolvenz des Anbieters?

Ist das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet, dürfen Verbraucher nicht mehr an den insolventen Gas- oder Stromanbieter zahlen, sondern nur noch an die Bankverbindung, die der Insolvenzverwalter mitteilt. Wurde die Belieferung durch den insolventen Versorger dauerhaft eingestellt, hat man nach Auffassung der Verbraucherzentralen ein Sonderkündigungsrecht. Ausstehende Guthaben-Forderungen gegenüber dem Anbieter kann man über ein bestimmtes Formular oder ein Onlineportal beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass Kundinnen und Kunden oft nur einen kleinen Teil ihrer Forderungen zurückerhalten und sich das Verfahren mehrere Jahre hinziehen kann.

Informationen darüber, was man sonst noch im Falle einer Insolvenz des Anbieters beachten sollte, gibt es bei der Bundesnetzagentur. Sie ist die Aufsichtsbehörde für Energieversorger, Messstellenbetreiber und Netzbetreiber.

An wen kann man sich bei Problemen wenden?

Die Verbraucherzentrale Bundesverband fordert Betroffene dazu auf, unrechtmäßig erscheinende Erhöhungen der Gaspreise auf der Website hochzuladen und Fragen dazu zu beantworten. Auch über zu hohe Strompreise können sich Betroffene dort beschweren. Außerdem gibt es dort einen Musterbrief für die Kündigung des Stromlieferungsvertrages nach Lieferproblemen.

Darüber hinaus steht der Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur bei Fragen telefonisch, per E-Mail oder für schriftliche Anfragen zur Verfügung.

In Streitfällen hilft auch die Schlichtungsstelle Energie.

Quelle: Bundesregierung

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47 Mio. Euro für den Schutz des geistigen Eigentums: EU vergibt Gutscheine an kleine und mittlere Unternehmen

Die EU-Kommission und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) haben einen neuen KMU-Fonds der Europäischen Union eingerichtet, der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) helfen soll, ihre Rechte des geistigen Eigentums zu schützen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.01.2022

Die EU-Kommission und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) haben am 10.01.2022 einen neuen KMU-Fonds der Europäischen Union eingerichtet, der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) helfen soll, ihre Rechte des geistigen Eigentums zu schützen. Unternehmen mit Sitz in der EU können über den mit 47 Mio. Euro ausgestatteten Fonds entsprechende Gutscheine erhalten. Das EUIPO verwaltet den Fonds über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Die erste Aufforderung wird auf der Website des EUIPO veröffentlicht.

Finanzhilfen können während des gesamten Zeitraums 2022-2024 beantragt werden. Für den 11. Februar ist eine Sondertagung zu dem Fonds im Rahmen der Europäischen Industrietage geplant, an der interessierte KMU auch online teilnehmen können.

Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager erklärte hierzu: „Man sagt ja zu Recht ‘Klein aber oho‘, denn wenn KMU wachsen und in Bezug auf neue Technologien eine Vorreiterrolle einnehmen wollen, müssen sie ihre Erfindungen und Schöpfungen schützen, so wie es große Unternehmen tun. Neue Ideen und Fachwissen sind der wichtigste Mehrwert, den wir in der EU haben. Mit diesem Fonds möchten wir KMU dabei unterstützen, sich den Herausforderungen dieser befremdlichen Zeit zu stellen und in den kommenden Jahrzehnten stark und innovativ zu bleiben.“

Der KMU-Fonds der EU in Höhe von 47 Mio. Euro bietet folgende Unterstützung:

  • Erstattung von 90 Prozent der von Mitgliedstaaten für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorabdiagnose von Rechten des geistigen Eigentums („IP-Scan-Dienste“) erhobenen Gebühren, die eine umfassende Bewertung des Bedarfs an geistigem Eigentum des antragstellenden KMU unter Berücksichtigung des Innovationspotenzials seiner immateriellen Vermögenswerte ermöglichen;
  • Erstattung von 75 Prozent der von Ämtern für geistiges Eigentum (einschließlich nationaler Ämter für geistiges Eigentum, des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum und des Benelux-Amts für geistiges Eigentum) für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern erhobenen Gebühren;
  • Erstattung von 50 Prozent der von der Weltorganisation für geistiges Eigentum für die Erlangung des internationalen Marken- und Geschmacksmusterschutzes erhobenen Gebühren;
  • Erstattung von 50 Prozent der von nationalen Patentämtern für die Eintragung von Patenten im Jahr 2022 erhobenen Gebühren;
  • mögliche Abdeckung weiterer Dienstleistungen ab 2023, z. B. die Teilerstattung der Kosten für die Neuheitsrecherche in Bezug auf Patente und für die Anmeldung von Patenten; private Beratungsleistungen im Bereich des geistigen Eigentums durch Rechtsanwälte für geistiges Eigentum (u. a. für Patenteintragungen, Lizenzvereinbarungen, Bewertungen von Rechten des geistigen Eigentums, Kosten alternativer Streitbeilegung).

Quelle: EU-Kommission

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Wann erbt der Staat?

Verstirbt ein Mensch und greift die gesetzliche Erbfolge, erben grundsätzlich seine Verwandten, sein Ehegatte oder der Lebenspartner. Nur für den Fall, dass kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden ist, erbt das Land. Sofern keine Erben existieren, stellt das Gericht dies durch einen Beschluss fest, wodurch die Vermutung begründet wird, der Fiskus sei Erbe. Ein solcher Feststellungsbeschluss lag dem OLG Braunschweig zur Überprüfung vor (Az. 3 W 48/21).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 10.01.2022 zum Beschluss 3 W 48/21 vom 17.12.2021 (rkr)

Verstirbt ein Mensch und greift die gesetzliche Erbfolge, erben grundsätzlich seine Verwandten, sein Ehegatte oder der Lebenspartner. Dabei differenziert das Gesetz im Einzelnen, welche Erben zu welchen Anteilen vorrangig zu berücksichtigen sind. Nur für den Fall, dass kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden ist, erbt das Land. Die Ermittlung möglicher Erben erfolgt durch das Nachlassgericht in einem förmlichen Verfahren. Sofern keine Erben existieren, stellt das Gericht dies durch einen Beschluss fest, wodurch die Vermutung begründet wird, der Fiskus sei Erbe.

Ein solcher Feststellungsbeschluss eines Nachlassgerichts lag dem 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in dem Beschwerdeverfahren 3 W 48/21 zur Überprüfung vor.

Der dortige Erblasser war unverheiratet und hat keine Abkömmlinge. Seine Eltern waren vor ihm gestorben und hatten neben ihm keine weiteren Kinder. Mangels einer letztwilligen Verfügung gilt die gesetzliche Erbfolge. Den Abkömmlingen seiner Großeltern mütterlicherseits hat das Amtsgericht bereits antragsgemäß einen gemeinschaftlichen Teilerbschein ausgestellt, wonach sie den Erblasser zur Hälfte beerben.

Mit notarieller Urkunde beantragten diese zu einem späteren Zeitpunkt die Erteilung eines gemeinschaftlichen Rest-Teilerbscheins, da Abkömmlinge der Großeltern väterlicherseits nicht ermittelt worden seien. Das Nachlassgericht führte weitere Ermittlungen durch, aber auch diese erbrachten keine Hinweise auf weitere Erbberechtigte.

Daraufhin stellte das Nachlassgericht mit Beschluss fest, dass kein anderer Erbe hinsichtlich des verbleibenden ½-Anteils des Nachlasses als das Land Niedersachsen vorhanden sei.

Der Senat hat die Entscheidung auf die Beschwerde des Landes Niedersachsen mit Beschluss vom 17.12.2021 aufgehoben und an das Nachlassgericht zur Entscheidung über den beantragten Erbscheinantrag zurückverwiesen. Das Nachlassgericht hätte das Erbrecht des Landes nicht feststellen dürfen. Eine Fiskuserbschaft komme bei der gegebenen Sachlage in keinem Fall in Betracht. Sofern es dabei bliebe, dass lediglich Abkömmlinge der vorverstorbenen Großeltern mütterlicherseits existierten, würden diese nämlich allein erben. Bei Wegfall der ganzen Linie eines Großelternpaares trete die Linie des anderen Großelternpaares an deren Stelle, § 1926 Abs. 4 BGB. Sofern es aufgrund neuerer Erkenntnisse Abkömmlinge der Großeltern väterlicherseits gebe, erbten diese für deren Linie.

Für eine Fiskuserbschaft bestehe danach kein Raum; der Staat sei lediglich Noterbe. Das Nachlassgericht habe noch über den ausstehenden Erbscheinsantrag zu entscheiden und dazu weitere Ermittlungen zu tätigen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Braunschweig

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Fluggesellschaften können unnötige Flüge vermeiden und ihre Slots unter geltenden EU-Regeln dennoch behalten

Vor dem Hintergrund der Berichterstattung zu den Leerflügen hat die EU-Kommission am 07.01.2022 noch einmal klargestellt, dass die geltenden EU-Regeln den europäischen Fluggesellschaften den dringend benötigten Schutz ihrer Slots gewähren.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.01.2022

Vor dem Hintergrund der Berichterstattung zu den Leerflügen hat die EU-Kommission am 07.01.2022 noch einmal klargestellt, dass die geltenden EU-Regeln den europäischen Fluggesellschaften den dringend benötigten Schutz ihrer Slots gewähren. Fluggesellschaften müssen keine Leerflüge durchführen, wenn Passagiere aus gesundheitlichen Gründen nicht reisen können. Die Fluggesellschaften in der EU sind aktuell zu 50 Prozent von der verbindlichen Nutzung ihrer Start- und Landerechte (Slots) befreit, entsprechend der insgesamt geringeren Verbrauchernachfrage. Diese Befreiung und die Möglichkeit von begründeten Ausnahmen für die Nichtnutzung von Zeitnischen (JNUS) bietet den Fluggesellschaften ausreichend Schutz.

Die Fluggesellschaften müssen sich jedoch gleichzeitig bemühen, die Flughafenkapazitäten zum Nutzen der Verbraucher und des Angebots an Flugverbindungen wettbewerbsorientiert zu nutzen. Ist eine Fluggesellschaft vorübergehend nicht in der Lage, ihre Zeitnischen zu nutzen, sollte sie diese Zeitnischen zur Ad-hoc-Zuweisung an andere Fluggesellschaften geben.

Die von der EU eingeführte Entlastung von Zeitnischen seit 2020 hat sich als erfolgreich erwiesen, da sie sowohl wirtschaftlich als auch ökologisch sinnvoll ist. Sie ist ein evidenzbasierter Mechanismus, der sich auf eine Reihe von Prognosen und Indikatoren stützt, insbesondere auf EUROCONTROL-Luftverkehrsprognosen und Daten der Marktteilnehmer.

Zudem hat sich die Möglichkeit von begründeten Ausnahmen für die Nichtnutzung von Zeitnischen (JNUS) als sehr hilfreich erwiesen, um mit Maßnahmen umzugehen, die als Reaktion auf neue COVID-19-Wellen und -Varianten ergriffen wurden. JNUS wird von den von den Mitgliedstaaten benannten Slot-Koordinatoren umgesetzt.

Das Ausmaß der Zeitnischenerleichterung ist weltweit unterschiedlich und entspricht der jeweiligen epidemiologischen Situation, der Impfquote usw. In der EU haben Faktoren wie die Impfrate und die Verfügbarkeit von digitalen EU-Zertifikaten die Situation stetig verbessert.

Koordination der Zeitnischen

Flughäfen, bei denen die Nachfrage der Fluggesellschaften nach Zeitnischen für An- und Abflüge größer ist als die verfügbare(n) Start- und Landebahn(en), müssen von einem Zeitnischenkoordinator „koordiniert“ werden, das heißt von einer unabhängigen Person, die auf der Grundlage der Regeln der EU-Flughafenzeitnischenverordnung entscheidet, welche Luftfahrtunternehmen zu einer bestimmten Tages- und Wochenzeit welche Zeitnischen erhalten sollen. Dies geschieht zweimal im Jahr, für die „Wintersaison“, die von November bis März dauert, und für die „Sommersaison“, die von April bis Oktober dauert.

Um sicherzustellen, dass die Fluggesellschaften ihr aufgebautes Streckennetz beibehalten können, garantiert die Slot-Verordnung den Fluggesellschaften, dass sie dieselbe Zeitnische in der nächsten Saison erneut erhalten, sofern sie diese zu mindestens 80 Prozent genutzt haben. Werden weniger als 80 Prozent genutzt, wird die Zeitnische frei und kann an eine andere Fluggesellschaft vergeben werden, die Zeitnischen beantragt hat.

Derzeit ist diese 80 Prozent-Grenze auf 50 Prozent gesenkt, um der COVID-Krise und der geringeren Nachfrage der Verbraucherinnen und Verbraucher nach Flugreisen Rechnung zu tragen. Mit dieser reduzierten Nutzungsrate soll sichergestellt werden, dass einerseits die Fluggesellschaften nicht gezwungen sind, Flüge ausschließlich zum Zweck der Beibehaltung von Zeitnischen durchzuführen (was für die Umwelt und die Finanzen der Fluggesellschaften schädlich wäre), und dass andererseits die Flughafenkapazität zum Nutzen der Verbraucher wettbewerbsorientiert genutzt wird.

Nach den EU-Vorschriften über die Freistellung von Zeitnischen kann die Nutzungsrate auf null Prozent für diejenigen Strecken gesenkt werden, auf denen staatliche Maßnahmen auf der Strecke es den Fluggesellschaften praktisch unmöglich machen, diese Strecke zu bedienen. Die Fluggesellschaften können bei einem Zeitnischenkoordinator einen begründeten Antrag auf Gewährung von JNUS für bestimmte Strecken stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, wird er allen Fluggesellschaften gleichberechtigt gewährt. Eine beträchtliche Anzahl von Strecken wird derzeit von JNUS abgedeckt. Eine typische Maßnahme, die dazu führen kann, dass eine Fluggesellschaft JNUS erhält, ist eine Maßnahme, die die Reisemöglichkeiten der Fluggäste stark einschränkt, z. B. ein Reiseverbot, ein Lockdown oder unvermeidbare Quarantänepflichten.

Die Kommission arbeitet weiterhin mit den Zeitnischenkoordinatoren zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die EU-Regelungen zur Freigabe von Zeitnischen einen angemessenen Schutz für die Fluggesellschaften bieten, die Umwelt schützen und die effiziente Nutzung der Flughafenkapazität gewährleisten.

Weitere Schritte

Die Befreiung von Zeitnischen wird für die Sommersaison 2022 verlängert, wobei der Satz leicht erhöht wird (von derzeit 50 Prozent auf 64 Prozent), um den jüngsten Prognosen von EUROCONTROL Rechnung zu tragen. Diese Verlängerung und der neue Satz wurden von allen Beteiligten weitgehend begrüßt. Wie vom Gesetzgeber gefordert, muss der Schutz historischer Zeitnischen auch mit der Notwendigkeit in Einklang gebracht werden, dass die Flughafenkapazität zum Nutzen der Verbraucher wettbewerbsorientiert genutzt wird.

Die EU-Kommission beobachtet die Auswirkungen der Omikron-Variante auf den Flugverkehr und die daraus resultierende Reaktion der Mitgliedstaaten und Drittländer genau. Sie fordert zudem die Mitgliedstaaten auf, einen harmonisierten und koordinierten Ansatz für Reisebeschränkungen auf der Grundlage der von der Kommission vorgeschlagenen Empfehlungen für den Inlands- und Auslandsreiseverkehr zu wählen. Die Bürger brauchen klare und harmonisierte Regeln, die die Freizügigkeit nicht unnötig einschränken und die dazu beitragen, das Vertrauen der Menschen in das Reisen zu erhalten.

Quelle: EU-Kommission

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Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für 2022

Zur Unterstützung der deutschen Wirtschaft sollen aus dem Sondervermögen des European Recovery Program im Jahr 2022 etwa 901 Mio. Euro bereitgestellt werden. Dies geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/336) hervor.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.01.2022

Zur Unterstützung der deutschen Wirtschaft sollen aus dem Sondervermögen des European Recovery Program (ERP) im Jahr 2022 etwa 901 Millionen Euro bereitgestellt werden. Dies geht aus dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondermögens für das Jahr 2022 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2022) (20/336) hervor. Insbesondere mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige freier Berufe sollen dadurch zinsgünstige Darlehen und Beteiligungskapital mit einem Volumen von insgesamt etwa 9,8 Milliarden Euro erhalten, heißt es in dem Gesetzentwurf.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 4/2022

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Klage des Deutschen Umwelthilfe e.V. wegen unlauterer Werbung stattgegeben

Der Deutsche Umwelthilfe e.V. hat ein Autohaus aus dem Gerichtsbezirk des Landgerichts Osnabrück auf Unterlassung unlauterer Werbung erfolgreich in Anspruch genommen. Das LG Osnabrück ist dem Antrag des Klägers gefolgt. Einzelklagen gegen Händler seien nicht rechtsmissbräuchlich (Az. 13 O 230/21).

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 05.01.2022 zum Urteil 13 O 230/21 vom 17.12.2021 (nrkr)

Einzelklagen gegen Händler nicht rechtsmissbräuchlich

Der Deutsche Umwelthilfe e.V. hat ein Autohaus aus dem Gerichtsbezirk des Landgerichts Osnabrück auf Unterlassung unlauterer Werbung erfolgreich in Anspruch genommen. Die erste Kammer für Handelssachen ist dem Antrag des Klägers mit Urteil vom 17. Dezember 2021 gefolgt (Geschäftszeichen 13 O 230/21).

Der Deutsche Umwelthilfe e.V. beanstandete einen durch das Autohaus auf seiner Facebookseite geteilten Post des Automobilherstellers: „Automobilherstellers X, Glänzende Nachrichten für alle Fahrzeugmodell Y Fans! Unser praktischer Fahrzeugmodell Y 1.2 Benziner konnte beim ADAC Autokosten-Check für Kleinwagen ein … Mehr ansehen“. Die Werte über den offiziellen Kraftstoffverbrauch sowie die CO2-Emissionen erschienen erst durch einen gesondert zu tätigenden Klick in einem weiteren Textfeld. Ferner erschien beim erstmaligen Aufrufen der Internetseite ein 25 Sekunden langes Video, bei dem nach 17 Sekunden ebenfalls die Angaben zum Kraftstoffverbrauch sowie den CO2-Emissionen angezeigt wurden. Dieser Post wurde von 26 über das Gebiet der Bundesrepublik verteilte Autohäusern, die die Fahrzeuge des betroffenen Automobilherstellers veräußerten, auf deren Internetseite geteilt. Der Kläger forderte die einzelnen Autohäuser wegen Verstoßes gegen die Regelungen der PKW-ENVKV zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.

§ 5 Abs. 1 PKW-EnVKV lautet wie folgt:

„Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt 1 der Anlage 4 gemacht werden.“

Im Abschnitt I der Anlage 4 zu 5 PKW-EnVKV heißt es unter anderem wie folgt:

„Für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell sind Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch (Werte im Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert) und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus zu machen. …“

Der Aufforderung des Klägers kamen die Autohäuser, so auch die Beklagte, nicht nach, sodass der Kläger Klage gegen die jeweiligen Autohäuser an den für deren Sitz zuständigen Gerichten erhob. Dem Kläger war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass die Beklagte sowie die anderen Autohäuser durch den gleichen Prozessbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren vertreten werden sollten. Ebenso wenig hatten die Beklagte noch die anderen Autohäuser vorprozessual weder geäußert noch signalisiert, dass der Kläger die Klagen bei einem Gericht konzentrieren möge oder das Führen eines Prozesses verbindliche Wirkung besitze. Die Beklagte wendet unter anderem gegen das Begehren des Klägers ein, dass weder eine Werbung für ein bestimmtes Fahrzeugmodell noch eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen vorliege. Unberücksichtigt dessen sei das Agieren des Klägers rechtsmissbräuchlich. Der Kläger sei gehalten gewesen, die betroffenen Autohäuser vor einem Gericht in Anspruch zu nehmen.

Die erste Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht Osnabrück vertrat die Auffassung, dass der durch die Beklagte geteilte Post Angaben zu dem Kraftstoffverbrauch sowie den CO2-Emissionen enthalten müsse. In der Zusammenschau des Posts werde ein konkretes Fahrzeug Modell eines ebenfalls benannten Herstellers beworben. Mit dem Vorenthalten von Pflichtangaben würden Verbraucher in ihrem gesetzlich geschützten Informationsinteresse nicht nur unerheblich benachteiligt.

Nach Auffassung der erkennenden Handelskammer ist es nicht rechtsmissbräuchlich, die einzelnen Autohäuser am Sitz des für sie zuständigen Gerichts in Anspruch zu nehmen. Die effektive Durchsetzung von Verbraucherinteressen setzt eine damit korrespondiere Anzahl von Abmahnungen und damit einhergehend von gerichtlichen Verfahren voraus. Das der Beklagten und den weiteren Autohäusern vorgeworfene Fehlverhalten beruht auf einer individuellen Entscheidung des jeweiligen Händlers, für die die übrigen Händler nicht einzustehen hätten. Eine Gemeinschaftswerbung liegt nach Ansicht der Kammer ebenso wenig vor. Die Voraussetzungen einer einheitlichen Inanspruchnahme sind aus dem Grund nicht gegeben. Darüber hinaus ist die einzelne Inanspruchnahme der Händler auch nicht wegen einer missbräuchlichen Generierung von Gebühren unzulässig. Um die dem Verbraucherschutz dienende Kennzeichnungs- und Informationspflicht effektiv durchzusetzen ist es erforderlich, sämtliche Verstöße in einzelnen Klageverfahren klären zu lassen.

Anderenfalls wäre der Kläger, bei dem höchstrichterlich festgestellt ist, dass der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben ist, gezwungen, seine Verpflichtung zur Marktüberwachung auf einzelne Verstöße zu konzentrieren und zu beschränken. Ein Rechtsmissbrauch folgt insbesondere auch nicht aus Gründen der Prozessökonomie, denn die Beklagte sowie die weiteren Autohäuser haben dem Kläger gegenüber nicht vorprozessual angezeigt, dass bereits ihr Verhalten mit dem Hersteller abgestimmt ist und sie durch den gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten werden, weshalb die Bündelung sämtlicher Ansprüche in einem Prozess zu Synergieeffekten führe.

Für den Kläger bestand auch kein Anhaltspunkt, dass die Beklagte sowie die weiteren Autohäuser sich durch den gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen würden. Darüber hinaus haben die Beklagte sowie die weiteren Autohäuser dem Kläger nicht signalisiert, dass eine „Musterentscheidung“ für alle Händler verbindlich sein sollte.

Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat die Möglichkeit, die Entscheidung mit dem Rechtsmittel der Berufung durch das Oberlandesgericht Oldenburg überprüfen zu lassen.

Quelle: LG Osnabrück

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Kunst und Handwerk – Zur Prüfung der Handelskammer

Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein (Werbe-)Fotograf künstlerisch tätig ist oder ein (zulassungsfreies) Handwerk betreibt, das die Handwerkskammer zur Eintragung in ein Inhaberverzeichnis berechtigt. Dies entschied das VG Mainz (Az. 1 K 952/20).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 05.01.2022 zum Urteil 1 K 952/20 vom 09.12.2021

Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein (Werbe-)Fotograf künstlerisch tätig ist oder ein (zulassungsfreies) Handwerk betreibt, das die Handwerkskammer zur Eintragung in ein Inhaberverzeichnis berechtigt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Kläger sind Diplom-Designer und in der Künstlersozialkasse versichert. Sie erstellen im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Auftrag von Geschäftskunden werbliche Fotografien. Daneben sind sie journalistisch-redaktionell tätig und fertigen außerdem freie Arbeiten an, die sie in Ausstellungen zeigen und teilweise an Interessenten verkaufen. Über Verkaufsräume verfügen sie nicht. Die beklagte Handwerkskammer Rheinhessen teilte den Klägern mit, sie in die Handwerksdatenbank eintragen zu wollen, weil sie neben künstlerischen Werken auch gewerbliche Auftragsarbeiten herstellten. Der dagegen gerichtete Widerspruch der Kläger blieb erfolglos. Mit ihrer Klage machten die Kläger geltend, ihre fotografische Tätigkeit sei nicht als handwerklich, sondern als künstlerisch und damit freiberuflich einzustufen. Ihre Arbeiten würden sich durch ein eigenschöpferisches, gestaltendes Schaffen und ein hohes Gestaltungsniveau auszeichnen, das deutlich über das technisch gute Abbilden der Realität hinausgehe. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob die Mitteilung der Beklagten über die beabsichtigte Eintragung in das Handwerksverzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Betriebe auf.

Die Kammer sei zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien künstlerisch tätig seien und kein zulassungsfreies Handwerk im Sinne der Vorschriften der Handwerksordnung betrieben. Auch im Auftrag von Geschäftskunden erstellte fotografische Arbeiten könnten Kunst darstellen, wenn es sich dabei um ein eigenschöpferisches gestalterisches Schaffen handele, das eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreiche. Dies sei bei den Arbeiten der Kläger ganz überwiegend der Fall. Hierfür sprächen die von den Klägern vorgelegten fotografischen Werke selbst sowie die Beschreibung des Vorgehens bei ihrer Tätigkeit.

Quelle: VG Mainz

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle für das Jahr 2022 veröffentlicht

Das OLG Celle hat die neuen unterhaltsrechtlichen Leitlinien veröffentlicht. Diese sind nicht rechtsverbindlich, bilden aber eine wichtige Orientierungshilfe bei der Unterhaltsberechnung.

OLG Celle, Pressemitteilung vom 05.01.2022

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle für das Jahr 2022 stehen auf der Internetseite des Oberlandesgerichts zum Download bereit. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich, bilden aber für die Familiengerichte des Bezirks eine wichtige Orientierungshilfe bei der Unterhaltsberechnung.

Die aktualisierten unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle beinhalten die sog. Düsseldorfer Tabelle 2022 auf Basis der aktuellen Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2021, nach der sich die Bedarfssätze für Kinder ab Januar 2022 leicht erhöhen. Dem steht in unveränderter Höhe das Kindergeld gegenüber, das nach den gesetzlichen Regelungen mit den Bedarfssätzen zu verrechnen ist. Die Düsseldorfer Tabelle umfasst ab dem 1. Januar 2022 insgesamt 15 Einkommensgruppen, die den Bedarf nunmehr bis zu einer Obergrenze von 11.000 Euro pauschalieren.

Die Kilometerpauschale für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs wird angehoben (Ziffer 10.2.2. der Leitlinien). Für die notwendigen Kosten einer solchen Nutzung können 0,42 Euro pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Bei Fahrtstrecken von mehr als 30 km einfacher Entfernung kann die Kilometerpauschale ab dem 31. Kilometer auf 0,28 Euro pro gefahrenem Kilometer reduziert werden. Mit der Pauschale sind i. d. R. auch Anschaffungskosten erfasst. Werden die Raten für einen zur Anschaffung aufgenommenen Kredit berücksichtigt, so verringern sich die anrechnungsfähigen Kilometer-Kosten.

Darüber hinaus enthalten die Leitlinien redaktionelle Änderungen, die der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgen.

Quelle: OLG Celle

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