Zur Trennung im familienrechtlichen Sinn während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch einen Ehegatten

Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch einen Ehegatten ist eine Trennung im familienrechtlichen Sinne erst dann anzunehmen, wenn der Trennungswille eines Ehegatten für den anderen Ehegatten erkennbar wird. So entschied das OLG Zweibrücken (Az. 2 UF 159/20).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 05.01.2022 zum Beschluss 2 UF 159/20 vom 21.04.2021 (rkr)

Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch einen Ehegatten ist eine Trennung im familienrechtlichen Sinne erst dann anzunehmen, wenn der Trennungswille eines Ehegatten für den anderen Ehegatten erkennbar wird.

Die von der Ehefrau mitgetragene Erwerbslosigkeit des Ehemannes rechtfertigt regelmäßig nicht den Wegfall des Versorgungsausgleiches.

Der 2. Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat sich in einem Scheidungsverfahren mit der Frage befasst, wann das Trennungsjahr während der Inhaftierung eines Ehegatten zu laufen beginnt. Weiterhin musste der Senat entscheiden, ob die Erwerbslosigkeit und die Begehung von Straftaten durch den Ehemann den Ausschluss des Versorgungsausgleiches wegen grober Unbilligkeit zur Folge hat.

Die Eheleute schlossen im Jahr 2002 die Ehe. Der Ehemann hatte keine abgeschlossene Ausbildung, war seit Jahren drogenabhängig und hatte lediglich kurzzeitige Hilfstätigkeiten ausgeführt. Die Ehefrau war hingegen durchgehend berufstätig. Im Jahr 2020 wurde dem Ehemann, der seinerzeit eine Haftstrafe verbüßte, der Scheidungsantrag in der JVA zugestellt. Die Ehefrau hielt die Ehe für gescheitert und die Durchführung des Versorgungsausgleichs für grob unbillig. Die Ehe wurde vom zuständigen Amtsgericht geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Beide Eheleute beschwerten sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Ehemann wendete sich gegen den Scheidungsausspruch, weil er der Meinung war, dass das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei. Die Ehefrau verteidigte den Scheidungsausspruch, machte aber geltend, die Durchführung des Versorgungsausgleichs müsse wegen grober Unbilligkeit unterbleiben.

Das Pfälzische Oberlandesgericht hat die Beschwerden beider Eheleute zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass eine Scheidung zwar erst nach Abschluss des Trennungsjahres erfolgen könne. In Fällen des fehlenden täglichen Zusammenlebens sei aber zur Berechnung der Trennungszeit darauf abzustellen, wann der Trennungswille des einen Ehegatten für den anderen erkennbar gewesen sei. Von dem Trennungswillen der Ehefrau habe der Ehemann jedenfalls mit Zugang des Verfahrenskostenhilfeantrages für den beabsichtigten Scheidungsantrag erfahren. In der Folge sei im Verlauf des Beschwerdeverfahrens das Trennungsjahr abgelaufen.

Auch die Durchführung des Versorgungsausgleiches sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder einen Wegfall des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit seien nicht gegeben. Der Ehefrau sei bereits im Zeitpunkt der Eheschließung bekannt gewesen, dass aufgrund der Situation des Mannes (Drogenabhängigkeit, keine Ausbildung) voraussichtlich nicht mit erheblichen Rentenanwartschaften zu rechnen sei. Daran habe sich während der Ehe nichts Wesentliches geändert.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Weiterführender Hinweis

Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG)

§ 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Quelle: OLG Zweibrücken

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Hundezwinger im allgemeinen Wohngebiet

Das VG Trier hat in einem Eilverfahren die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagungsverfügung zur Haltung von mehr als zwei Hunden in einer Außenzwingeranlage bestätigt (Az. 7 L 3342/21).

VG Trier, Pressemitteilung vom 21.12.2021 zum Beschluss 7 L 3342/21 vom 14.12.2021

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat in einem Eilverfahren die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagungsverfügung des Landkreises Bernkastel-Wittlich zur Haltung von mehr als zwei Hunden in einer Außenzwingeranlage bestätigt.

Der Antragsteller, Eigentümer eines Grundstücks innerhalb eines durch Bebauungsplan ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets, hat ohne Baugenehmigung eine Außenzwingeranlage zur Unterbringung von insgesamt vier ausgewachsenen Jagdhunden errichtet. Nachdem die zuständige Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich aufgrund von Nachbarschaftsbeschwerden von der Errichtung der Anlage Kenntnis erlangt hatte, untersagte sie die Nutzung der Zwingeranlage insoweit, als dort mehr als zwei Hunde dauerhaft untergebracht sind. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und einen Eilantrag bei Gericht gestellt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, von seinen Hunden gehe kein erhebliches Störpotenzial für die Nachbarschaft aus.

Die Richter der 7. Kammer bestätigten indes nach der im Eilverfahren lediglich gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Das Bauvorhaben des Antragstellers sei sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig. Mit der Errichtung eines Hundezwingers zur ständigen Unterbringung von vier Hunden gehe eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung des Grundstücks einher. Die Haltung von vier Hunden in einem allgemeinen Wohngebiet sei nicht von vornherein baurechtlich zulässig oder unzulässig. Indes komme dieser neuen Nutzungsart unter städtebaulichen Gesichtspunkten in einem allgemeinen Wohngebiet eine neue Qualität – v. a. im Hinblick auf die Beachtung des Rücksichtnahmegebots – zu, sodass gerade für derartige Zweifelsfälle die Überprüfung in einem förmlichen Genehmigungsverfahren durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde erforderlich sei. Eine entsprechende Baugenehmigung habe der Antragsteller jedoch nicht beantragt. Er könne eine solche auch nicht erhalten, weil sein Vorhaben nicht genehmigungsfähig und damit zudem materiell baurechtswidrig sei. Zwar gehöre zum Wohnen in einem gewissen Rahmen auch die Tierhaltung im Wohngebäude sowie die Errichtung von Anlagen zur Unterbringung von Kleintieren im Gartenbereich. Allerdings dürfe das Maß der zulässigen Tierhaltung in einer durch Wohnnutzung geprägten Umgebung nicht überschritten werden. Dies sei dann der Fall, wenn die Tierhaltung den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nach Art und Anzahl der Tiere sprenge und geeignet sei, das Wohnen wesentlich zu stören, und damit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes widerspreche. In einem allgemeinen Wohngebiet sei i. d. R. nur die Haltung von zwei Hunden in einer Außenanlage zulässig. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in Zwingern gehaltene Hunde auch nachts zum Anschlagen neigen und damit die Nachtruhe erheblich stören. Dies gelte insbesondere, wenn mehrere Hunde gleichzeitig gehalten würden. Eine andere Betrachtung könne ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn bspw. in der Nachbarschaft bereits vergleichbare Nutzungen vorhanden seien und sich die Bewohner des Baugebiets damit abgefunden hätten, oder sonstige örtliche Besonderheiten bestünden, wie etwa eine aufgelockerte Bebauung mit großen Grundstücken in einem ländlich geprägten Raum oder die Lage des Hundezwingers am Ortsrand. Eine solche Ausnahmesituation sei vorliegend jedoch nicht gegeben. Insbesondere befänden sich in unmittelbarer Nähe des Vorhabens weitere Wohngebäude in Form von Doppelhäusern ohne oder mit nur geringem Grenzabstand. Zudem sei die Öffnung des Hundezwingers zur benachbarten Wohnbebauung hin ausgerichtet. Auch sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Hunde des Antragstellers einen besonders ruhigen Charakter hätten; dem stünden die vorhandenen Nachbarschaftsbeschwerden gegenüber.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Trier

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Aktive Nutzungspflicht im elektronischen Rechtsverkehr ab 1. Januar 2022

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts besteht gemäß § 130d Abs. 1 ZPO ab dem 1. Januar 2022 die Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr. Das FG Berlin-Brandenburg weist dazu auf Einzelheiten hin.

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 04.01.2022

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts besteht gemäß § 130d Abs. 1 Zivilprozessordnung ab dem 1. Januar 2022 die Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr. Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sind ab diesem Zeitpunkt ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Konkret bedeutet dies, dass Klagen, Anträge und Prozesserklärungen nur noch auf elektronischem Weg wirksam eingereicht werden können. Eine nach dem 1. Januar 2022 ausschließlich per Fax eingereichte Klage eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin wäre unzulässig. Dasselbe gilt für Prozesserklärungen von Behörden. Von dieser Pflicht sind hingegen Naturalparteien nicht betroffen. Steuerberaterinnen und Steuerberater sind im Jahr 2022 ebenfalls grundsätzlich noch nicht betroffen. Erst für 2023 ist die Inbetriebnahme eines besonderen Steuerberaterpostfachs durch die Bundessteuerberaterkammer geplant, dessen Nutzung dann, wie das beA, berufsrechtlich verpflichtend sein wird. Mit Inbetriebnahme des besonderen Steuerberaterpostfachs werden sämtliche Steuerberaterinnen und Steuerberater flächendeckend ab dem 1. Januar 2023 zur aktiven Nutzung im Finanzgerichtsprozess verpflichtet sein. Insoweit können Angehörige der steuerberatenden Berufe nach derzeitigem Gesetzes- und Planungsstand mit den Finanzgerichten nur noch im Jahr 2022 außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs kommunizieren.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass in einer E-Mail nur Dateien zu einem Verfahren versendet werden sollten und das Aktenzeichen anzugeben ist. So wird sichergestellt, dass die Dokumente schnell dem richtigen Verfahren zugeordnet werden können.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg

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Fristlose Kündigung wegen der unbefugten Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten

Liest eine Arbeitnehmerin, die im Rahmen ihrer Buchhaltungsaufgaben Zugriff auf den PC und das E-Mail-Konto ihres Arbeitgebers hat, unbefugt eine an ihren Vorgesetzten gerichtete E-Mail und fertigt von dem Anhang einer offensichtlich privaten E-Mail eine Kopie an, die sie an eine dritte Person weitergibt, so rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. So entschied das LAG Köln (Az. 4 Sa 290/21).

LAG Köln, Pressemitteilung vom 03.01.2021 zum Urteil 4 Sa 290/21 vom 02.11.2021

Liest eine Arbeitnehmerin, die im Rahmen ihrer Buchhaltungsaufgaben Zugriff auf den PC und das E-Mail-Konto ihres Arbeitgebers hat, unbefugt eine an ihren Vorgesetzten gerichtete E-Mail und fertigt von dem Anhang einer offensichtlich privaten E-Mail eine Kopie an, die sie an eine dritte Person weitergibt, so rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln am 02.11.2021 entschieden und das anderslautende Urteil des ArbG Aachen vom 22.04.2021 – 8 Ca 3432/20 – aufgehoben.

Die Klägerin ist bei der Arbeitgeberin, einer evangelischen Kirchengemeinde, seit 23 Jahren als Verwaltungsmitarbeiterin beschäftigt. Soweit für ihre Buchhaltungsaufgaben erforderlich hatte sie Zugriff auf den Dienstcomputer des Pastors. In diesem Dienstcomputer nahm die Klägerin eine E-Mail zur Kenntnis, die den Pastor auf ein gegen ihn gerichtetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts sexueller Übergriffe auf eine im Kirchenasyl der Gemeinde lebende Frau hinwies. Im E-Mail-Konto fand sie als Anhang einer privaten E-Mail einen Chatverlauf zwischen dem Pastor und der betroffenen Frau, den sie auf einem USB-Stick speicherte und eine Woche später anonym an eine ehrenamtliche Mitarbeiterin der Gemeinde weiterleitete. Die Klägerin gab an, sie habe die im Kirchenasyl lebende Frau schützen und Beweise sichern wollen. Nach Bekanntwerden der Vorkommnisse kündigte die Kirchengemeinde das Arbeitsverhältnis fristlos.

Erstinstanzlich hatte die Klägerin mit ihrer Kündigungsschutzklage vor dem ArbG Aachen Erfolg. Das Gericht erkannte in ihrem Verhalten zwar einen an sich wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung, hielt diese jedoch aufgrund des langen und bisher unbelastet verlaufenen Arbeitsverhältnisses und mangels Wiederholungsgefahr für unverhältnismäßig.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Kirchengemeinde hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Köln sah das für die Aufgaben der Klägerin notwendige Vertrauensverhältnis als unwiederbringlich zerstört an. In der unbefugten Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten lag für das Gericht auch wegen der damit einhergehenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten ein schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Dieser sei auch nicht durch die von der Klägerin vorgetragenen Beweggründe, die im Kirchenasyl lebende Frau schützen und Beweise sichern zu wollen, gerechtfertigt gewesen. Denn mit ihrer Vorgehensweise habe die Klägerin keines der angegebenen Ziele erreichen können. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung überwiege das Lösungsinteresse der Gemeinde das Beschäftigungsinteresse der Klägerin deutlich. Selbst die erstmalige Hinnahme dieser Pflichtverletzung sei der Gemeinde nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für die Klägerin erkennbar – ausgeschlossen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: LAG Köln

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Positionen zum Digital Services Act (DSA) beschlossen

Am 06.12.2021 haben sich die Fraktionen des EU-Parlaments auf einen Kompromisstext zum Digital Services Act (DSA) geeinigt. Bereits am 18.11.2021 konnte sich zudem der Rat auf eine allgemeine Ausrichtung zum DSA verständigen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 04.01.2022

Am 06.12.2021 haben sich die Fraktionen des EU-Parlaments auf einen Kompromisstext zum Digital Services Act (DSA) geeinigt. Bereits am 18.11.2021 konnte sich zudem der Rat auf eine allgemeine Ausrichtung zum DSA verständigen.

Dementsprechend steht nun nur noch die formelle Abstimmung im Plenum des EU-Parlaments aus, die voraussichtlich im Januar 2022 erfolgt. Anschließend werden die Trilogverhandlungen des Rates und des EU-Parlaments im Beisein der EU-Kommission ab Ende Januar 2022 beginnen. Die Franzosen, die ab Januar die Präsidentschaft des Rates übernehmen, haben den DSA zu einer ihrer Prioritäten gemacht und streben eine Einigung noch vor April an.

Die wesentlichen Änderungen des EU-Parlaments umfassen:

  • Anwendungsbereich: Cloud-Dienste wurden ausgenommen.
  • Die Ausnahme für kleine Unternehmen von Regeln für Online-Plattformen bleibt erhalten.
  • Kein generelles Verbot personalisierter Werbung:
    • Untersagt den Plattformen, die Daten ihrer minderjährigen Nutzer für kommerzielle Zwecke wie Profiling und verhaltensorientierte Werbung zu nutzen.
    • Anbieter sehr großer online Plattformen sind dazu verpflichtetet, ein alternatives Empfehlungssystem anzubieten, das nicht auf Profiling basiert.
    • Plattformen müssen die Kriterien und Ziele der Personalisierung klar erläutern.
  • Stärkung des Datenzugangs für die Forschung: alle Transparenzberichte und AGBs sollen standardisiert und maschinenlesbar sein. Der Forschungsdatenzugang soll für zivilgesellschaftliche Organisationen geöffnet werden, jedoch nicht für Journalisten.
  • Bestimmungen gegen Dark Patterns: verbietet allen Intermediären, Auswahlmöglichkeiten hervorzuheben oder wiederholt um Einverständnis zur Datenverarbeitung zu bitten.
  • Verpflichtungen gegen Deepfakes: VLOPS müssen Deep Fakes als solche kennzeichnen.
  • Erweiterung der internen Beschwerdemöglichkeiten: Nutzer sollen gegen Maßnahmen, die die Sichtbarkeit, Verfügbarkeit oder Auffindbarkeit von Inhalten einschränken sowie gegen die Einschränkung der Monetarisierung vorgehen können.
  • transparente Empfehlungssysteme für alle Plattformen, statt nur für VLOPS: Die Plattformen sollen die Hauptkriterien ihrer Empfehlungen veröffentlichen.
  • Schadenersatzanspruch „für alle unmittelbaren Schäden oder Verluste“ die durch Intermediäre entstanden sind.
  • Die Umsetzungsfrist wurde auf 6 statt 3 Monate erhöht.

Die wesentlichen Änderungen des Rats umfassen

  • Anwendungsbereich: online Suchmaschinen und online Marktplätze wurden in den Anwendungsbereich aufgenommen.
  • Online Suchmaschinen sind in die Verpflichtungskategorie der caching services eingeordnet. Sehr große Suchmaschinen mit über 45 Mio. europäischen Nutzern müssen die Verpflichtungen der VLOPS erfüllen.
  • Online Marktplätze müssen zusätzlich Compliance by design, tracability of traders und right to information einhalten:
    • Verbot der Dark Patterns für online Marktplätze
    • Informationspflichten ihrer Geschäftskunden
  • Anpassung der Verpflichtungen für Hosting Services: auch Hosting Services sollen von Straftaten behördlich melden müssen.
  • Die Strafen bei Nichteinhaltung und bei irreführenden Informationen wurden leicht erhöht.
  • Die Umsetzungsfrist wurde auf 18 statt 3 Monate erhöht.

Eine Einigung zwischen Rat und EU-Parlament bis zum April ist nicht unwahrscheinlich, auch wenn noch einige Konfliktlinien bestehen:

  • Der Anwendungsbereich des DSA: Rat und EU-Parlament müssen sich einigen, ob Suchmaschinen und online Marktplätze explizit in den DSA aufgenommen werden sollen.
  • Die Durchsetzung der Regeln: Welche Durchsetzungsbefugnisse erhalten die Nationalstaaten und welche obliegen ausschließlich der EU-Kommission?
  • Der Umgang mit minderjährigen Nutzern: Das EU-Parlament möchte Minderjährige besonders vor personalisierter Werbung schützen. Auch der Rat betont den Schutz von Minderjährigen im DSA, allerdings bisher nicht in Bezug auf personalisierte Werbung.
  • Die Umsetzungsfrist: Sowohl Rat und EU-Parlament fordern eine Verlängerung der Umsetzungsfrist auf 6 bis 18 Monate.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EU-Kommission präsentiert Supervisory Data Strategy

Die EU-Kommission hat die Supervisory Data Strategy veröffentlicht, die den Weg zur Verbesserung und Modernisierung der Finanzberichterstattung ebnen soll.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 04.01.2022

Am 15.12.2021 hat die EU-Kommission die Supervisory Data Strategy veröffentlicht, die den Weg zur Verbesserung und Modernisierung der Finanzberichterstattung ebnen soll.

Finanzinstitute und andere auf den Finanzmärkten tätige Unternehmen müssen eine Vielzahl von Daten über ihre finanzielle Lage und ihre Tätigkeiten melden. Die Kommission stellt fest, dass die derzeitigen Meldepflichten im Unionsrecht notwendig und wirksam seien, um die Aufsichtsbehörden mit relevanten Daten zu versorgen. Jedoch konstatiert sie, dass die Art und Weise, in der die Meldepflichten definiert und die Daten erhoben werden, ineffizient seien. Digitale Technologien könnten den Meldeaufwand erheblich verringern und es den Aufsichtsbehörden ermöglichen, Erkenntnisse aus den gemeldeten Daten effektiver und effizienter zu gewinnen.

Die von der Kommission vorgeschlagene Strategie umfasst vier Säulen:

  • Verbesserung der Konsistenz und Standardisierung der gemeldeten Daten. Hierzu soll bis 2024 ein Glossar geschaffen werden, welches eine Übersicht über die Meldepflichten im Finanzsektor geben sowie zur Klärung und Straffung der verwendeten Rechtsbegriffe beitragen soll. Darüber hinaus strebt die Kommission an, die Rechtsträger-Kennung (LEI) weiter auszubauen. Bis 2023 soll ein Bericht darüber vorgelegt werden, ob die LEI für ein breiteres Spektrum von juristischen Personen in der EU verbindlich vorgeschrieben werden soll.
  • Erleichterung des Austauschs und der Weiterverwendung gemeldeter Daten zwischen den Aufsichtsbehörden durch Beseitigung rechtlicher und technischer Hindernisse zur Vermeidung doppelter Datenabfragen.
  • Bessere Ausgestaltung der Berichtspflichten durch die Entwicklung von Leitlinien für den Finanzsektor bis Ende 2022.
  • Förderung des Einsatzes moderner Technologien in der Berichterstattung. Die Kommission will die Entwicklung neuartiger technischer Lösungen (SupTech, RegTech, DLT) für die Berichterstattung fördern, von denen insbesondere kleinere Unternehmen profitieren könnten. Bis 2024 soll hierzu ein Bericht mit Best Practices veröffentlicht werden. In ihrem Fortschrittsbericht 2023 will die Kommission die Machbarkeit der Veröffentlichung aufsichtsrechtlicher Meldepflichten in maschinenlesbarer Form bewerten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EU-Regeln zu digitalen Inhalten und zum Verkauf von Waren treten in Kraft

Am 01.01.2022 sind neue EU-Vorschriften zu digitalen Inhalten und zum Verkauf von Waren in Kraft getreten. Von nun an wird es für Verbraucher und Unternehmen einfacher sein, digitale Inhalte, digitale Dienstleistungen und Waren sowie „intelligente Waren“ EU-weit zu kaufen und zu verkaufen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.01.2022

Am 1. Januar 2022 sind neue EU-Vorschriften zu digitalen Inhalten und zum Verkauf von Waren in Kraft getreten. Von nun an wird es für Verbraucher und Unternehmen einfacher sein, digitale Inhalte, digitale Dienstleistungen und Waren sowie „intelligente Waren“ EU-weit zu kaufen und zu verkaufen.

„Das Jahr 2022 beginnt für die Verbraucher und Unternehmen in der EU mit einer sehr positiven Nachricht. Die Verbraucher in der EU werden nun bei Problemen oder Mängeln mit digitalen Inhalten, digitalen Dienstleistungen oder intelligenten Produkten dieselben Rechte haben wie bei allen anderen Waren, unabhängig davon, wo sie diese Waren und Dienstleistungen in der EU gekauft haben. Unsere harmonisierten Vorschriften stärken nicht nur die Rechte der Verbraucher, sondern sie werden auch die Unternehmen dazu ermutigen, ihre Waren und Dienstleistungen in der gesamten EU zu verkaufen, da sie Rechtssicherheit bieten. Dies wird den Verbrauchern bei Millionen von alltäglichen Transaktionen helfen. Ich fordere die Mitgliedstaaten, die die neuen Vorschriften noch nicht umgesetzt haben, auf, dies unverzüglich zu tun.“

Didier Reynders, Kommissar für Justiz

Mit den neuen Vorschriften für digitale Verträge werden die Verbraucher geschützt, wenn digitale Inhalte (z. B. heruntergeladene Musik oder Software) und digitale Dienstleistungen mangelhaft sind. Sie haben einen Rechtsanspruch auf eine Lösung, z. B. eine Preisminderung, oder sie können den Vertrag kündigen und eine Rückerstattung erhalten. Die Richtlinie über den Verkauf von Waren wird das gleiche Schutzniveau für Verbraucher gewährleisten, wenn sie in der EU online oder in einem Geschäft einkaufen, und sie gilt für alle Waren, einschließlich Waren mit digitalen Komponenten (z. B. einen intelligenten Kühlschrank). In den neuen Vorschriften wird die Mindestgarantiezeit von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem der Verbraucher die Ware erhält, beibehalten, und es wird eine einjährige Frist für die Umkehr der Beweislast zugunsten des Verbrauchers vorgesehen. In der Praxis bedeutet dies, dass der Verkäufer während des ersten Jahres beweisen muss, dass die Ware nicht von Anfang an fehlerhaft war.

Die meisten Mitgliedstaaten haben sowohl die Richtlinie über digitale Inhalte als auch die Richtlinie über den Verkauf von Waren vollständig umgesetzt. Die Kommission wird die Umsetzung in den übrigen Mitgliedstaaten genau überwachen. Tatsächlich laufen bereits mehrere Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die ihre Umsetzungsmaßnahmen noch nicht mitgeteilt haben.

Quelle: Europäische Union

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Kaufvertrag über Rolex-Uhr – Erstattung von Mehrkosten?

Ein Uhrenhändler ist an den einmal geschlossenen Kaufvertrag gebunden, auch wenn die verkaufte Rolex nur noch teurer lieferbar ist. Der Kunde muss allerdings seiner Schadensminderungspflicht nachkommen und nach günstigeren Angeboten Ausschau halten. So entschied das LG Köln (Az. 5 O 140/21).

LG Köln, Mitteilung vom 30.12.2021 zum Urteil 5 O 140/21 vom 30.11.2021 (nrkr)

Ein Uhrenhändler ist an den einmal geschlossenen Kaufvertrag gebunden, auch wenn die verkaufte Rolex nur noch teurer lieferbar ist. Der Kunde muss allerdings seiner Schadensminderungspflicht nachkommen und nach günstigeren Angeboten Ausschau halten.

Der Kläger bestellte über die Website der beklagten Uhrenhändlerin in Köln eine neue Rolex Submariner Date 116610 LV zu einem Preis von 15.990 Euro, die er über einen Kredit finanzierte. Die Beklagte bestätigte den Kauf der Uhr. Fünf Tage später informierte die Händlerin den Kläger darüber, dass es zu Lieferverzögerungen aufgrund der allgemeinen Marktlage und der Corona Situation komme. In einer weiteren Mail kündigte die Beklagte an, dass Rolex die Uhr aus dem Sortiment genommen habe. Sie bemühe sich um die Beschaffung der Uhr. Schließlich stornierte die Händlerin die Bestellung. Zeitgleich bot sie diese Uhr auf ihrer Website zum Preis von 21.990 Euro an.

Der Kläger bestellte die Uhr erneut über die Website der Beklagten zum Preis von 21.990 Euro und fordert die Differenz in Höhe von 6.000 Euro von der Beklagten als Schadensersatz.

Die Beklagte behauptet, sie habe ihr Möglichstes getan, um die Uhr zum vereinbarten Preis zu beschaffen. Die von dem Kläger bestellte Uhr sei vor dem Eingang der Finanzierungsbestätigung von einem anderen Kunden gekauft worden. Jedenfalls habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil die gleiche Uhr im Internet für Preise zwischen 18.750 Euro und 19.900 Euro angeboten worden sei.

Das Landgericht hat nun entschieden, dass die Beklagte dem Kläger 2.760 Euro für die Mehrkosten aus dem Deckungsgeschäft zahlen muss. Im Übrigen hat die Kammer die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hafte dem Kläger, weil sie verpflichtet gewesen sei, ihm die gekaufte Rolex-Uhr zu dem vereinbarten Preis zu liefern. Dieser Verpflichtung sei sie schuldhaft nicht nachgekommen. Die Beklagte habe auch nach ihren eigenen AGB nicht von diesem Vertrag zurücktreten können. Die Uhr sei jedenfalls nicht „nicht vorrätig“ gewesen, weil sie sie selbst auf ihrer Website zu einem höheren Preis angeboten habe. Dass die Uhr auch für die Beklagte teurer zu beschaffen gewesen sei, sei auch nach ihren Vertragsbedingungen unerheblich. Mögliche Zweifel bei der Auslegung der Klausel gingen dabei zu ihren Lasten als Verwender.

Bei der vom Kläger bestellten Uhr handele es sich auch nicht um ein bereits individualisiertes Exemplar, das nun ein anderer Kunde zuvor gekauft habe. Ob sich die Beklagte nicht bereits durch die Möglichkeit, dass ein anderer Kunde die vom Kläger erworbene Uhr noch habe kaufen können, schadensersatzpflichtig gemacht habe, ließ das Gericht dabei offen.

Allerdings muss sich der Käufer bemühen, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Das habe dieser nach Ansicht des Gerichts nicht in ausreichendem Maße getan, als er bei der Beklagten die Uhr schlicht zum höheren Preis bestellt habe. Es hätte ihm oblegen, von mehreren möglichen Deckungsgeschäften bei Vergleichbarkeit der Angebote und Gleichwertigkeit der Uhren das günstigste auszuwählen. Die Beklagte hat u. a. ein Angebot eines deutschen Händlers mit Echtheitsgarantie sowie Originalpapieren zum Preis von 18.750 Euro vorgelegt, das der Kläger hätte annehmen müssen.

Die Entscheidung vom 30.11.2021 zum Az. 5 O 140/21 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Köln

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Ein höherer Mindestunterhalt für minderjährige Kinder

Am 01.01.2022 trat die Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung in Kraft. Damit erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen. Das teilt das BMJ mit.

BMJ, Pressemitteilung vom 30.12.2021

Neue Bemessungsgrundlage für Jugendämter und Gerichte zum 1. Januar 2022

Zum neuen Jahr tritt die Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung in Kraft. Damit erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen.

Der Mindestunterhalt ist der Barbetrag, den ein minderjähriges Kind zum Leben benötigt. Er bildet die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter. Ausgehend von ihm wird auch die zur Berechnung des Kindesunterhalts in der Praxis gebräuchliche Düsseldorfer Tabelle berechnet. Der Mindestunterhalt ist somit auch maßgeblich für den Anspruch, den ein minderjähriges Kind an den Elternteil stellen kann, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt. Die Höhe des Mindestunterhalts wird nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch alle zwei Jahre vom Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung festgelegt. Bezugsgröße hierfür bildet das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum. Dieses wiederum wird alle zwei Jahre in einem Bericht der Bundesregierung ausgewiesen, zuletzt durch den 13. Existenzminimumbericht aus dem Jahre 2020 (Bundestagsdrucksache 19/22800).

Durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung wird der Mindestunterhalt für die Jahre 2022 und 2023 festgelegt. Mit der Verordnung wird der Mindestbetrag wie folgt angehoben. In der ersten Altersstufe (Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs) steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2022 von derzeit 393 auf 396 Euro an; ab dem 1. Januar 2023 wird er 404 Euro betragen. In der zweiten Altersstufe (Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs) steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2022 von 451 auf 455 Euro an; ab dem 1. Januar 2023 beträgt er 464 Euro. In der dritten Altersstufe (minderjährige Kinder vom 13. Lebensjahr an) steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2022 von 528 auf 533 Euro an; ab dem 1. Januar 2023 beträgt er 543 Euro.

Quelle: BMJ

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Nicht jede Pille ist Medizin

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass Nahrungsergänzungsmittel keine Arzneimittel im Rechtssinne sind und somit nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden müssen. (Az. L 16 KR 113/21).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 03.01.2022 zum Urteil L 16 KR 113/21 vom 23.12.2021

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Nahrungsergänzungsmittel keine Arzneimittel im Rechtssinne sind und somit nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden müssen.

Geklagt hatte eine 50-jährige Frau aus dem Landkreis Osnabrück, die an einer Intoleranz gegenüber Histamin in Lebensmitteln litt. Bei ihrer Krankenkasse beantragte sie die Kostenübernahme für Daosin-Kapseln. Sie führte dazu aus, dass sie ohne das Präparat fast keine Nahrung vertragen könne. Sie bekäme beim Essen schlimme Vergiftungen wie Herzrasen, Übelkeit, Schmerzen und Schwitzen. Diese Symptome ließen sich nur mit Daosin eingrenzen, da ihr ein wichtiges Enzym zum Histaminabbau fehle.

Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab, da es sich bei dem Präparat um ein Nahrungsergänzungsmittel handele. Dies sei im Gegensatz zu Arzneimitteln keine Leistung der GKV. Aus rechtlicher Sicht sei es ein Lebensmittel, das dafür bestimmt sei, die Ernährung zu ergänzen. Im Gegensatz zu Arzneimitteln sei kein Zulassungsverfahren erforderlich. Es handele sich daher generell um keine Kassenleistung.

Dem hielt die Frau entgegen, dass ihr individueller Gesundheitszustand berücksichtigt werden müsse. Sie sei medizinisch unzureichend versorgt und könne sich ohne Daosin nicht ausreichend ernähren. Nach ihrer Auffassung könne nicht allein auf die rechtlichen Grundlagen Bezug genommen werden ohne den Einzelfall zu berücksichtigen.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Nahrungsergänzungsmittel – mit wenigen Ausnahmen – von der Versorgung durch die GKV ausgeschlossen seien. Die Arzneimittelrichtlinien würden einen generellen Ausschluss vorsehen, wobei gerade keine individuelle Einzelfallprüfung vorgesehen sei. Es spiele auch keine Rolle, dass das Präparat kostenintensiv sei und bei der Klägerin zu wirtschaftlichen Belastungen führe. Ein Nahrungsergänzungsmittel werde nicht durch einen hohen Preis oder eine besondere persönliche Bedarfslage zum Arzneimittel.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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