Zum 1. Januar 2022: Das BGB bekommt ein Update

Das BMJ weist darauf hin, dass neue Regeln für Verbraucherverträge über Apps, Software und andere digitale Produkte sowie Neuregelungen im Kaufrecht – insbesondere für den Kauf von Sachen mit digitalen Elementen – zum Jahresbeginn in Kraft treten.

BMJ, Pressemitteilung vom 30.12.2021

Neue Regeln für Verbraucherverträge über Apps, Software und andere digitale Produkte sowie Neuregelungen im Kaufrecht – insbesondere für den Kauf von Sachen mit digitalen Elementen

Zum Jahresbeginn treten zwei große Reformen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Kraft: ein Gesetz, mit dem das Kaufrecht im BGB angepasst wird; und ein Gesetz, mit dem das BGB ergänzt wird um Regelungen für Verträge, die die Bereitstellung „digitaler Produkte“ zum Gegenstand haben. Beide Gesetze gehen zurück auf Richtlinien der Europäischen Union.

Es waren geniale Juristen, die Ende des 19. Jahrhunderts das Bürgerliche Gesetzbuch entworfen haben. Doch von Apps, E-Books und Streamingdiensten wussten sie – naturgemäß – noch nichts. Heute sind diese digitalen Produkte aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Deshalb braucht das BGB ein Update. Wenn eine App nicht richtig funktioniert, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher genauso gut geschützt sein wie beim Kauf einer Sache. Infolge der Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2022 ist dies künftig gewährleistet. Endlich erhalten wir passgenaue gesetzliche Vorgaben für Verträge über digitale Produkte. Außerdem wird unser Kaufrecht in einigen wichtigen Punkten modernisiert. Für mich ist klar: Diesen großen Reformen müssen in dieser Legislaturperiode weitere folgen. Bei der Anpassung unserer Rechtsordnung an das digitale Zeitalter gibt es noch viel zu tun.“

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann

1. Neue Regeln für Verbraucherverträge über digitale Produkte

Mit den neuen Regeln für Verbraucherverträge über digitale Produkte erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher einheitliche Gewährleistungsrechte bei der Nutzung von digitalen Produkten wie Apps, E-Books oder Streamingdiensten.

Die neuen Regeln werden Teil des BGB. Dort eingefügt werden sie durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (Richtlinie (EU) 2019/770).

Die wesentlichen Inhalte der ab dem 1. Januar 2022 geltenden neuen Regeln lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

  • Die neuen Regeln gelten für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Als Oberbegriff für diese Vertragsgegenstände verwendet das Gesetz den Begriff „digitale Produkte“. Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, zum Beispiel Software, E-Books, Musikdateien oder Videoclips. Digitale Dienstleistungen erfassen etwa Musik- und Videostreaming-Dienste, soziale Netzwerke und Online-Spiele. Es ist unerheblich, ob es sich bei dem Vertrag um einen Kauf-, Dienst-, Werk-, Schenkungs- oder Mietvertrag handelt. Die neuen Regelungen gelten für alle Vertragsarten. Eine Ausnahme bilden hier nur Kaufverträge über Waren mit digitalen Elementen (z.B. Smartphones oder Notebooks mit Betriebssystem); hier finden die neuen kaufrechtlichen Regeln Anwendung (dazu sogleich).
  • Die Neuregelungen sind auch anwendbar auf Verträge über digitale Produkte, die „mit personenbezogenen Daten bezahlt“ werden. Ein Beispiel hierfür ist die vermeintlich kostenlose Nutzung sozialer Netzwerke, bei denen der Verbraucher vorab in die Nutzung seiner personenbezogenen Daten einwilligen muss.
  • Verbraucherinnen und Verbrauchern stehen bei Anwendbarkeit der Vorschriften umfassende Gewährleistungsrechte zu. Je nach Umständen des Falls sind dies: ein Anspruch auf Nacherfüllung (gerichtet zum Beispiel auf Lieferung eines neuen, fehlerfreien digitalen Produkts), ein Recht zur Minderung (des vereinbarten Preises), ein Recht zur Beendigung des Vertrags sowie Schadensersatzansprüche.
  • Unternehmerinnen und Unternehmer sind verpflichtet, Aktualisierungen (Updates) bereitzustellen, damit die digitalen Produkte vertragsgemäß bleiben. Das umfasst auch Sicherheitsupdates. Die Länge des Zeitraums, für den solche Aktualisierungen bereitzustellen sind, variiert. Bei fortlaufenden Vertragsbeziehungen (z.B. Abonnements) gilt diese Verpflichtung über die gesamte Vertragsdauer. Bei einmalig zu erfüllenden Verträgen wie Kaufverträgen gilt sie für einen Zeitraum, den Verbraucherinnen und Verbraucher vernünftigerweise erwarten können. Dieser Zeitraum ist flexibel. Für eine Betriebssoftware wird er zum Beispiel länger sein als für eine Software, die keine entsprechend zentrale Funktion hat.

2. Neuregelungen im Kaufrecht – insbesondere für den Kauf von Waren mit digitalen Elementen

Mit den Neuregelungen im Kaufrecht werden die Gewährleistungsrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Kauf gestärkt – insbesondere beim Kauf von Waren mit digitalen Elementen. Zugleich wird dadurch das Kaufrecht der EU-Mitgliedstaaten noch näher einander angeglichen. Hiervon werden gerade auch kleine und mittelständische Unternehmen profitieren. Die Rechtsharmonisierung verringert die Kosten der Anpassung von Verträgen beim grenzüberschreitenden Handel.

Die neuen Regelungen sind Teil des BGB. Dort eingefügt werden sie durch das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags. Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs).

Das Gesetz führt ab dem 1. Januar 2022 insbesondere zu folgenden Änderungen des geltenden Rechts:

  • Erwirbt ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware mit digitalen Elementen – zum Beispiel ein Smartphone –, so gilt künftig eine Verpflichtung zur Aktualisierung (Updateverpflichtung). Auch nach Übergabe der Kaufsache müssen deren Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit gewährleistet werden. Die Verpflichtung besteht für den Zeitraum, in dem die Verbraucherin oder der Verbraucher Aktualisierungen aufgrund der Art und des Zwecks der Sache erwarten kann. Maßgeblich dafür, wie lange dieser Zeitraum reicht, sind etwa Werbeaussagen, der Kaufpreis und die Materialien, die zur Herstellung der Kaufsache verwendet wurden.
  • Sonderbestimmungen gibt es künftig für den Kauf von Sachen, für die eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente vereinbart ist: beispielsweise ein Notebook mit integrierten und für einen bestimmten Zeitraum bereitgestellten Software-Anwendungen. So muss der Verkäufer etwa dafür Sorge tragen, dass die in der Sache enthaltenen digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums mangelfrei sind und bleiben.

3. Verlängerte Frist für die Beweislastumkehr

Bei Verträgen mit Verbrauchern über die Bereitstellung digitaler Produkte und über den Kauf von Waren wird die Frist für die sogenannte „Beweislastumkehr“ verlängert: also für die Vermutung, dass ein aufgetretener Mangel bereits im Zeitpunkt der Bereitstellung oder Übergabe vorlag. Diese Frist beträgt künftig ein Jahr nach Bereitstellung des digitalen Produkts oder Übergabe der Ware. Im bisherigen Verbrauchsgüterkaufrecht beträgt diese Frist sechs Monate. Von der Verlängerung ausgenommen wurde der Verkauf lebender Tiere. Für diese Verträge gilt weiterhin eine Beweislastumkehr-Frist von sechs Monaten.

Quelle: BMJ

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Digitalisierung des Gesellschaftsrechts

Die EU-Kommission hat eine öffentliche Konsultation zur Modernisierung des digitalen Gesellschaftsrechts begonnen. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 23.112.2021

Die Europäische Kommission hat am 21. Dezember 2021 eine öffentliche Konsultation zur Modernisierung des digitalen Gesellschaftsrechts begonnen. Interessenträger können sich bis zum 29. März 2022 dazu äußern.

Die Kommission sieht über den Wirkungskreis der Richtlinie 2019/1151/EU (Digitalisierungsrichtlinie) hinaus Handlungsbedarf für eine weitere Digitalisierung des Gesellschaftsrechts. Die Digitalisierungsrichtlinie ermöglicht bereits die online-Unternehmensgründung, die Eintragung von Zweigniederlassungen und die Anmeldung bei Unternehmensregistern. Die Fragen beziehen sich zunächst darauf, ob mehr Transparenz in Bezug auf Unternehmensinformationen gewünscht wird und inwiefern das Business Registers Interconnection System (BRIS) oder „Find a Company“ genutzt wird. Dann thematisiert der Fragebogen die Nutzung von Daten in nationalen Unternehmensregistern in grenzüberschreitenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren. Schließlich werden die bei einer Expansion in einen anderen Mitgliedstaat entstehenden Probleme und die Digitalisierung gesellschaftsrechtlicher Verfahren sowie neue Entwicklungen der Digitalisierung behandelt. Interessenträger können sich bis zum 29. März 2022 äußern.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 24/2021

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Schriftliche Urteilsgründe in den „JAMEDA“-Verfahren liegen vor

Der BGH hat in zwei das Ärztebewertungsportal „JAMEDA“ betreffenden Verfahren die schriftlichen Gründe der am 12.10.2021 verkündeten Urteile vorgelegt (Az. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19).

BGH, Pressemitteilung vom 23.12.2021 zu den Urteilen VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19 vom 12.10.2021

Der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei das Ärztebewertungsportal „JAMEDA“ (Az. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19) betreffenden Verfahren die schriftlichen Gründe der am 12. Oktober 2021 verkündeten Urteile vorgelegt. Die Urteile sind in der Entscheidungsdatenbank auf der Website des Bundesgerichtshofs (www.bundesgerichtshof.de) abrufbar.

Sachverhalt

Die Beklagte betreibt das Ärztebewertungsportal „JAMEDA“, das monatlich von mindestens sechs Millionen Nutzern besucht wird. Sie erstellt dabei für alle Ärzte unter Verwendung von Daten aus allgemein zugänglichen Quellen ein Basisprofil mit Namen, akademischem Grad, Fachrichtung, Praxisanschrift, weiteren Kontaktdaten und Sprechzeiten. Nutzer des Portals können die Ärzte nach bestimmten, vorgegebenen Kriterien benoten und in Form von Freitextkommentaren bewerten. Aus den abgegebenen Einzelbewertungen werden für die unterschiedlichen Kategorien Durchschnittsnoten gebildet, aus den Durchschnittsnoten der verschiedenen Kategorien wiederum eine Gesamtnote für den jeweiligen Arzt, die auf dessen Profil sichtbar ist. Die Beklagte bietet den in ihrem Portal erfassten Ärzten den Erwerb eines „Gold“- oder „Platinpakets“ gegen monatliche Zahlungen von 69 Euro bzw. 139 Euro an, die es ermöglichen, die Profilseiten – etwa durch Hinzufügen eines Fotos, Setzen eines Links auf die eigene Internetseite oder die Veröffentlichung von Fachartikeln – ansprechender zu gestalten.

Die Klägerin im Verfahren VI ZR 488/19 ist Fachzahnärztin für Parodontologie, der Kläger im Verfahren VI ZR 489/19 Fachzahnarzt für Oralchirurgie. Sie verfügen über kein kostenpflichtiges Paket bei der Beklagten; in ihre Aufnahme in das Portal der Beklagten haben sie nicht eingewilligt. Beide werden von der Beklagten deshalb mit einem Basisprofil geführt. Mit ihren Klagen verlangen sie zum einen die vollständige Löschung ihrer Daten aus dem Portal der Beklagten, zum anderen, es auch in Zukunft zu unterlassen, sie betreffende Profile zu veröffentlichen, wenn das Portal bestimmte, im einzelnen beschriebene Merkmale aufweist. Konkret wenden sie sich hierbei gegen eine Vielzahl von – im Einzelnen bezeichneten – Unterschieden bei der Ausgestaltung von zahlungspflichtigen Gold- oder Platinprofilen einerseits und Basisprofilen andererseits (z. B.: Verlinkung anderer Ärzte bzw. Ärztelisten, die Möglichkeit, Bilder, Texte u. ä. einzustellen, Werbung von Drittunternehmen) sowie eine unterschiedliche Behandlung von zahlenden und nichtzahlenden Ärzten in Bezug auf bestimmte Serviceleistungen, etwa eine professionelle Hilfestellung beim Verfassen von Texten oder eine kostenlose Hotline nur für zahlende Ärzte.

Prozessverlauf

Das Landgericht Bonn (9 U 157/18 bzw. 18 U 143/18) hat beiden Klagen stattgegeben. Die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht Köln (15 U 89/19 bzw. 15 U 126/19) hinsichtlich der Löschungsanträge zurückgewiesen. Hinsichtlich der – im Revisionsverfahren allein noch relevanten – Unterlassungsanträge hat es das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen der Beklagten überwiegend abgeändert und die Klagen abgewiesen. Nach seiner Auffassung ist die Zulässigkeit der Aufnahme der Kläger in das Portal an Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zu messen, wonach eine rechtmäßige Datenverarbeitung voraussetzt, dass die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten und ihrer Nutzer erforderlich ist und die Interessen der Kläger als betroffene Personen nicht überwiegen. Im Rahmen der damit gebotenen Einzelfallabwägung sei von den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2018 (VI ZR 30/17, GRUR 2018, 636) auszugehen. Danach erfülle das von der Beklagten betriebene Portal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion. Der Portalbetreiber könne seine auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit gestützte Rechtsposition gegenüber den Betroffenen aber nur mit geringerem Gewicht geltend machen, soweit er seine Stellung als neutraler Informationsmittler nicht mehr wahre und seinen eigenen Kunden in Gewinnerzielungsabsicht verdeckte Vorteile verschaffe; erforderlich sei hierfür, dass Basiskunden auf dem Portal als „Werbeplattform“ für Premiumkunden benutzt würden und dass den Premiumkunden dadurch ein Vorteil gewährt werde, der schließlich aus Sicht des durchschnittlichen Nutzers verdeckt, mithin für diesen nicht erkennbar, erfolge. Dies sei nur hinsichtlich eines (geringen) Teils der Unterlassungsanträge der Fall. Mit ihren Revisionen haben die Kläger ihre Begehren, soweit sie abgewiesen wurden, weiterverfolgt. Soweit die Beklagte zur Löschung und Unterlassung verurteilt worden ist, ist das Berufungsurteil rechtskräftig geworden.

Die Entscheidungen des VI. Zivilsenats

Der VI. Zivilsenat hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Kläger hätten insoweit keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte, trifft im Ergebnis zu.

Ob ein Unterlassungsanspruch besteht, richtet sich im Ausgangspunkt nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO. Der Anwendung dieser Vorschrift stehen insbesondere nicht Art. 38 Abs. 1 BayDSG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 DS-GVO und das dort geregelte „Presseprivileg“ entgegen; denn die Beklagte verarbeitet in dem von ihr betriebenen Portal die personenbezogenen Daten der Kläger nicht zu „journalistischen Zwecken“ im Sinne dieser Vorschriften.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSG-GVO sind in den Streitfällen nicht erfüllt. Insbesondere scheitert ein Unterlassungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO daran, dass die von den Klägern bekämpfte Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f. DS-GVO rechtmäßig ist. Denn mit dem Portalbetrieb und der damit verbundenen Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten der Kläger verfolgt die Beklagte berechtigte, von Art. 11 GRCh (Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit) und Art. 16 GRCh (Unternehmerische Freiheit) geschützte Interessen, die Datenverarbeitung geht über das dafür unbedingt Notwendige nicht hinaus und die durchzuführende Abwägung der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls gegenüberstehenden Rechte und Interessen fällt hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Gestaltungselemente des Portalbetriebs der Beklagten nicht zugunsten der Kläger aus. Vom VI. Zivilsenat besonders hervorgehoben wurde dabei, dass aus dem Umstand, dass im Rahmen der Abwägung – wie der erkennende Senat in einem Urteil vom 20. Februar 2018 (VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 11 ff.) ausgeführt hatte – auch in den Blick zu nehmen ist, ob die Beklagte als „neutrale Informationsmittlerin“ agiert, kein strenges Gebot zur Gleichbehandlung zahlender und nichtzahlender Ärzte folgt. Maßgebend ist vielmehr, welche konkreten Vorteile die Beklagte zahlenden gegenüber nichtzahlenden Ärzten gewährt und ob die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung in einer Gesamtschau mit allen anderen Umständen des konkreten Einzelfalls dazu führt, dass die Interessen des gegen seinen Willen in das Portal aufgenommenen Arztes die berechtigten Interessen der beklagten Portalbetreiberin und vor allem der Portalnutzer überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ärzte es grundsätzlich hinzunehmen haben, in einem Bewertungsportal geführt und dort bewertet zu werden. Die noch streitgegenständlichen Gestaltungselemente führten in den Streitfällen nicht zu nicht nur unerheblich darüberhinausgehenden Belastungen für die Kläger.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Artikel 6 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

[…].

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

[…]

Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

[…]

c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, […]

d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

[…]

Artikel 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

(1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; […]. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder […].

[…].

Artikel 85 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

(1) Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken […], in Einklang.

(2) Für die Verarbeitung, die zur journalistischen Zwecken […] erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), […] vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

[…]

Artikel 38 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG)

(1) Werden personenbezogene Daten zu journalistischen, […] Zwecken verarbeitet, stehen den betroffenen Personen nur die in Abs. 2 genannten Rechte zu. […].

[…].

Artikel 7 der EU-Grundrechte-Charta (GRCh)

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.

Artikel 11 der EU-Grundrechte-Charta (GRCh)

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

[…]

Artikel 16 der EU-Grundrechte-Charta (GRCh)

Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.

Quelle: BGH

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Fluggastrechte: 87 Prozent erwarten Entschädigung bei Verspätung oder Flugausfall

Der Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßt die Entscheidung der Ampel-Koalition, im Falle einer Neuregelung der EU-Fluggastrechte-Verordnung das bestehende Schutzniveau erhalten zu wollen.

vzbv, Pressemitteilung vom 23.12.2021

  • vzbv fordert Erhalt des Verbraucherschutzniveaus bei EU-Fluggastrechten
  • vzbv-Umfrage zeigt: Für 77 Prozent der Befragten sind Fluggastrechte ein wichtiger Erfolg der EU für Verbraucher:innen.
  • Die Ampel-Koalition muss sich auf EU-Ebene für den Erhalt des Schutzniveaus einsetzen.

Der vzbv fordert eine reichweitenstarke Informationskampagne für Fluggastrechte und Schlichtungsmöglichkeiten.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt die Entscheidung der Ampel-Koalition, im Falle einer Neuregelung der EU-Fluggastrechte-Verordnung das bestehende Schutzniveau erhalten zu wollen. Das entspricht auch dem Anspruch der Verbraucher:innen: 87 Prozent erwarten, dass sie durch die EU-Fluggastrechte bei Flugannullierung oder -verspätung angemessen entschädigt werden. Das zeigt eine repräsentative Umfrage von forsa im Auftrag des vzbv. Durch eine Informationskampagne der Bundesregierung sollten Verbraucher:innen über ihre Rechte gegenüber Airlines informiert werden.

„Passagierrechte schützen die Menschen, wenn sie unterwegs sind. Wie wichtig zuverlässiges und sicheres Reisen im Alltag ist, hat auch die unbeständige Corona-Zeit verdeutlicht. Das Bekenntnis im Koalitionsvertrag, die Fluggastrechte auf dem jetzigen Schutzniveau zu erhalten, ist deshalb ein wertvolles Versprechen an alle Verbraucherinnen und Verbraucher“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv.

Die Bundesregierung muss jetzt auf EU-Ebene ihren Worten Taten folgen lassen: Seit einiger Zeit überarbeitet die EU-Kommission die Fluggastrechte-Verordnung. Die Umsetzung dieser Vorschläge würden zu einer deutlichen Schwächung des Verbraucherschutzniveaus führen.

Infokampagne für Fluggastrechte und Schlichtung

Jeder zehnte Befragte (10 Prozent) gibt an, schon mal einen Entschädigungsanspruch gegenüber einer Fluggesellschaft geltend gemacht bzw. dies versucht zu haben. „Viele Menschen wissen aber gar nicht, dass ihnen bei Annullierungen und Verspätungen bestimmte Hilfeleistungen und sog. Ausgleichszahlungen zustehen“, sagt vzbv-Vorstand Klaus Müller. Auch die Möglichkeit der kostenfreien Schlichtung ist oft nicht bekannt. „Daher ruft der vzbv die Bundesregierung auf, eine reichweitenstarke Informationskampagne zu starten“, so Klaus Müller.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv)

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Hausgebärdensprachkurs für Vierjährige mit Sprachentwicklungsstörung ist als Leistung zur sozialen Teilhabe zu gewähren

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehört zur Förderung der Verständigung auch ein Hausgebärdensprachkurs, bei welchem die Gebärdensprache im häuslichen Umfeld unterrichtet wird. Anspruchsberechtigt können auch Menschen sein, deren Sprachfähigkeit hinsichtlich der Wortfindung oder dem Artikulationsvermögen beeinträchtigt ist. So entschied das LSG Hessen (Az. L 4 SO 218/21 B ER).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 22.12.2021 zum Beschluss L 4 SO 218/21 B ER vom 09.12.2021

Sprechen lernen – auch mit den Händen

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehört zur Förderung der Verständigung auch ein Hausgebärdensprachkurs, bei welchem die Gebärdensprache im häuslichen Umfeld unterrichtet wird. Anspruchsberechtigt können auch Menschen sein, deren Sprachfähigkeit hinsichtlich der Wortfindung oder dem Artikulationsvermögen beeinträchtigt ist.

Im Fall eines 4-jährigen Kindes mit einer Sprachentwicklungsstörung bejahte der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts einen entsprechenden Anspruch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Das Erlernen der Gebärdensprache als weiteres Mittel der Kommunikation erleichtere dem Kind die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und mildere seine psychische Belastung.

Eltern beantragen für ihre vierjährige Tochter einen Hausgebärdensprachkurs

Ein 4-jähriges Mädchen kann aufgrund einer Sprachentwicklungsstörung – ohne sprachrelevante Hörstörung – nicht intuitiv die Zunge nach links, rechts oder oben bewegen.

Es kann daher nur wenige Wörter verständlich aussprechen. Die Eltern des Mädchens beantragten für ihre Tochter einen Hausgebärdensprachkurs im Umfang von 6 Stunden wöchentlich. Das Sprechvermögen befinde sich auf dem Stand eines 2,5-jährigen Kindes, während das Wortverständnis einem 5-jährigen Kind entspreche. Dadurch fühle sie sich nicht verstanden und reagiere häufig sehr aggressiv gegenüber vertrauten Personen.

Zudem werde sie im kommenden Jahr eine Förderschule mit dem Schwerpunkt Sprache und Gehör, in welcher teilweise in Gebärden unterrichtet werde, besuchen.

Schließlich habe das Jugendamt den Eltern einen Gebärdensprachkurs unter der Voraussetzung bewilligt, dass dem Kind ein entsprechender Kurs gewährt werde.

Die Stadt Kassel lehnte den Antrag ab. Ein Förderkonzept aus einer intensiven logopädischen Behandlung mit Unterstützter Kommunikation, einer Kindergartenintegrationsmaßnahme sowie einer interdisziplinären Frühförderung verspreche mehr Erfolg. Das Erlernen der Gebärdensprache sei hingegen kontraproduktiv und überfordere das Kind.

Da im Kindergarten die Lautsprache mit Unterstützter Kommunikation geübt werde, könne die Gebärdensprache zudem dort nicht genutzt werden.

Landessozialgericht verpflichtet Behörde zur vorläufigen Leistung

Im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtete das Landessozialgericht die Stadt Kassel vorläufig, einen Hausgebärdensprachkurs im Umfang von 4 Förderstunden pro Woche als Eingliederungshilfe zu gewähren. Maßnahmen der Eingliederungshilfe sollten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern. Dabei sollten Kontakte auch zu nicht behinderten Menschen – und zwar nicht nur zu nahestehenden Personen wie Familienangehörigen – gefördert werden. Art und Maß der entsprechenden Aktivitäten seien abhängig von den individuellen Bedürfnissen. Ob ein Anspruch bestehe, richte sich deshalb nach den Gegebenheiten des Einzelfalls.

Das vierjährige Kind sei aufgrund einer Sprachentwicklungsstörung wesentlich in seiner Teilhabefähigkeit eingeschränkt. Nach den ärztlichen Stellungnahmen stoße das Mädchen mit der Mundmuskulatur an seine Grenzen. Um die psychische Belastung für das Kind abzumildern, sei es äußert wichtig, als weiteres Kommunikationsmittel die Gebärdensprache zu erlernen. Nach den Angaben der behandelnden Logopädin lernten viele Kinder durch das Kommunizieren mit Gebärden schneller Sprechen. Auch die Unterstützte Kommunikation arbeite nicht nur mit körperfernen, sondern vielmehr auch mit körpereigenen Kommunikationsformen (Gestik, Mimik, Körperhaltung und Gebärden).

Daher sei für das Gericht nicht nachzuvollziehen, weshalb das (ergänzende) Erlernen der Gebärdensprache – im Gegensatz zu Unterstützter Kommunikation – die Sprachentwicklung hemmen solle.

Unbeachtlich sei, dass im Kindergarten derzeit die Gebärdensprache nicht genutzt werde.

Im Rahmen der Eingliederungshilfe könnten auch Assistenzleistungen beansprucht werden, die – soweit geeignet und erforderlich – auch einen Gebärdendolmetscher bzw. eine Sprachassistenz umfassen könnten.

Im bereits anhängigen Klageverfahren, in welchem endgültig über den Anspruch entschieden werde, könne eine weitere Sachaufklärung durch ein Sachverständigengutachten erfolgen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Hinweise zur Rechtslage

§ 53 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. (…)

§ 82 SGB IX

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. (…)

§ 99 SGB XII

(1) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann.

§ 104 SGB IX

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, (…)

(1) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. (…)

§ 113 SGB IX

(1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (…).
Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. (…)

(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere (…)

  1. Leistungen zur Förderung der Verständigung (…)

Quelle: LSG Hessen

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Klage eines Hotels auf Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer Betriebseinschränkung infolge der COVID-19-Pandemie erfolglos

Das OLG Thüringen hatte sich mit der Berufung der Inhaberin eines Hotels gegen das Urteil des LG Meiningen zu befassen (Az. 4 U 134/21).

OLG Thüringen, Pressemitteilung vom 21.12.2021 zum Urteil 4 U 134/21 vom 17.12.2021

Thüringer Oberlandesgericht weist die Berufung der Inhaberin eines Hotels mit Urteil vom 17.12.2021 (Az. 4 U 134/21) zurück.

Das Thüringer Oberlandesgericht hatte sich mit der Berufung der Inhaberin eines Hotels gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 06.01.2021 (Az. 3 O 632/20) zu befassen.

Die Klägerin, die als Einzelunternehmerin ein Hotel betreibt, durfte infolge der vom Landratsamt Wartburgkreis erlassenen Allgemeinverfügung vom 19.03.2020 in der Zeit vom 19.03.2020 bis zum 15.05.2020 keine Übernachtungen für touristische Zwecke anbieten. Aus dem zwischen ihr und dem Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag, der sich auch auf Betriebsschließungsschäden erstreckt, verlangte die Klägerin eine Zahlung von 64.000 Euro.

Das Landgericht Meiningen wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin zum Thüringer Oberlandesgericht hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts hat entschieden, dass der Klägerin auf Grundlage des Versicherungsvertrags und der vereinbarten Versicherungsbedingen kein Anspruch auf die Zahlung zukommt. Der Versicherungsfall ist nicht eingetreten.

Die zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen sehen nämlich eine Leistungspflicht des Versicherers nur vor, wenn eine Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes den Betrieb bzw. eine Betriebsstätte schließt oder ein Tätigkeitsverbot gegen sämtliche Betriebsangehörigen erlässt. Ein solcher Fall hat nach Auffassung des Senats nicht vorgelegen, weil der Hotelbetrieb nicht insgesamt untersagt wurde und weiterhin Übernachtungen zu nicht touristischen Zwecken, z. B. für Geschäftsreisende, erlaubt geblieben waren. Da der Anteil der Buchungen für geschäftliche Zwecke in dem Jahr 2019 bei ca. 58 % und im Jahr 2018 bei 56 % lag, war auch nicht von einer faktischen Betriebsschließung durch das behördliche Teilverbot auszugehen. Schließlich konnten auch keine derart erheblichen wirtschaftlichen Einbußen bei der Klägerin festgestellt werden, die unter Umständen ebenfalls wie eine vollständige Betriebsschließung hätten bewertet werden können.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, da das Urteil nicht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte in vergleichbaren Fällen abweicht.

Quelle: OLG Thüringen

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Streit um versteckte Mängel beim Hauskauf: Verkäufer handelt nur arglistig, wenn er den Mangel kennt

Wer ein Wohnhaus verkauft, muss auf versteckte Mängel hinweisen, und zwar auch dann, wenn im Vertrag die Mängelhaftung ausgeschlossen ist. Andernfalls kann der Käufer Schadensersatz verlangen. Der Käufer muss in solchen Fällen aber beweisen, dass dem Verkäufer die Mängel tatsächlich bekannt waren; dass sie sich nur hätten „aufdrängen müssen“, genügt nicht. Dies entschied das LG Frankenthal (Az. 6 O 129/21).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 22.12.2021 zum Urteil 6 O 129/21 vom 24.11.2021 (nrkr)

Wer ein Wohnhaus verkauft, muss auf versteckte Mängel hinweisen, und zwar auch dann, wenn im Vertrag die Mängelhaftung ausgeschlossen ist. Andernfalls kann der Käufer Schadensersatz verlangen. Der Käufer muss in solchen Fällen aber beweisen, dass dem Verkäufer die Mängel tatsächlich bekannt waren; dass sie sich nur hätten „aufdrängen müssen“, genügt nicht. Das hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Ein Ehepaar kaufte 2016 ein Wohnhaus im Landkreis Bad Dürkheim und zog anschließend auch ein. Zuvor hatten die Verkäufer selbst über viele Jahre in dem Haus gewohnt. Fünf Jahre nach Einzug behaupteten die Käufer unter anderem, dass die Dämmung am Dach mangelhaft sei: Es seien ungeeignete Dämmplatten angebracht worden, außerdem fehle es an einer sog. Dampfsperre. Das Käufer-Ehepaar verklagte daraufhin die Verkäufer auf Zahlung eines Vorschusses für die ordnungsgemäße Dämmung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht der Kammer hätte die Haftung ein arglistiges Handeln der Verkäufer vorausgesetzt, nachdem in dem Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart worden war. Dass die Verkäufer Mängel am Dach des Wohnhauses bewusst verschwiegen hätten, stehe aber keinesfalls fest. Dazu hätten Sie die Mängel kennen müssen, was nicht bewiesen sei. Das Dach sei weder undicht noch feucht, die Anforderungen an den Wärmeausweis seien erfüllt. Die Familie der Verkäufer habe in dem Wohnhaus über 10 Jahre ohne Einschränkungen gewohnt und dabei auch das Dachgeschoss genutzt. Deswegen könne nicht angenommen werden, den Verkäufern sei bekannt gewesen, dass die Dachdämmung fehlerhaft sei. Für Mängel, die sich lediglich hätten aufdrängen müssen, habe der Verkäufer in einem solchen Fall aber nicht einzustehen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt werden.

Quelle: LG Frankenthal

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Frührentner muss Wohngeld zurückzahlen

Ein Wohngeldempfänger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen und darf das Wohngeld nicht behalten, wenn er für den Zeitraum, für den Wohngeld gewährt worden ist, nach der Wohngeldgewährung nachträglich eine Erwerbsminderungsrente erhält. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 3 K 617/21.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 21.12.2021 zum Urteil 3 K 617/21.KO vom 13.12.2021

Ein Wohngeldempfänger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen und darf das Wohngeld nicht behalten, wenn er für den Zeitraum, für den Wohngeld gewährt worden ist, nach der Wohngeldgewährung nachträglich eine Erwerbsminderungsrente erhält. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Landkreis Neuwied bewilligte dem Kläger Wohngeld als Lastenzuschuss für das Eigenheim, das der Mann mit seiner Ehefrau und drei Kindern bewohnte. Im November 2017 gewährte die Deutsche Rentenversicherung dem Mann wegen dessen voller Erwerbsminderung eine Rente, und zwar für den Zeitraum September 2014 bis Dezember 2017 in Höhe von insgesamt 37.884,22 Euro. Nachdem der Landkreis hiervon Kenntnis erlangt hatte, setzte er das vom Kläger für den Zeitraum März 2015 bis Februar 2018 bezogene Wohngeld mit 0 Euro fest und forderte das geleistete Wohngeld in Höhe von 9.924,00 Euro zurück. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach den wohngeldrechtlichen Vorschriften, so die Koblenzer Richter, sei über den Wohngeldantrag neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum das Gesamteinkommen um mehr als 15 % erhöhe und dadurch der Anspruch auf Wohngeld wegfalle oder sich verringere. Dies sei hier der Fall, da der Kläger nunmehr eine Erwerbsminderungsrente beziehe. Zudem habe der Landkreis auch beachtet, dass das Wohngeld nur für einen zurückliegenden Zeitraum von drei Jahren vor Kenntniserlangung neu festgesetzt werden dürfe. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Eine solche Prüfung sei in wohngeldrechtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Die Rückforderung sei ebenfalls gerechtfertigt, auch wenn das Wohngeld zur Begleichung der Lasten des Eigenheims eingesetzt worden sei. Insofern berufe der Kläger sich auf den Wegfall der Bereicherung; dieser allgemeine zivilrechtliche Grundsatz finde hier aber aufgrund der einschlägigen sozialrechtlichen Bestimmungen keine Anwendung.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: VG Koblenz

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Umfang des Verbraucherschutzes bei einem Vertrag über ein in Fremdwährung rückzahlbares Darlehen

Der EuGH präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei einem Vertrag über ein in Fremdwährung rückzahlbares Darlehen. Die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln steht dem Erlass nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegen, die in Bezug auf bestimmte Klauseln außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie ein höheres Schutzniveau für Verbraucher gewährleisten (Rs. C-243/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 21.12.2021 zum Urteil C-243/20 vom 21.12.2021

Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei einem Vertrag über ein in Fremdwährung rückzahlbares Darlehen.

Die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln steht dem Erlass nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegen, die in Bezug auf bestimmte Klauseln außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie ein höheres Schutzniveau für Verbraucher gewährleisten.

Im Jahr 2004 schlossen zwei Verbraucher mit der griechischen Bank Trapeza Peiraios einen Immobiliendarlehensvertrag, der ursprünglich auf Euro lautete. Im Jahr 2007 unterzeichneten die Parteien zwei Zusatzvereinbarungen zu diesem Vertrag, um die zunächst gewählte Währung durch den Schweizer Franken (CHF) zu ersetzen.

Am 17. September 2018 erhoben diese Verbraucher beim Polymeles Protodikeio Athinon (Kollegialgericht erster Instanz Athen, Griechenland) Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, nach denen die Darlehenstilgung entweder in CHF oder im Gegenwert in Euro zu dem Wechselkurs vorzunehmen war, der zum Zeitpunkt der Zahlung der Monatsraten oder des bei Auflösung des Darlehensvertrags ausstehenden Restbetrags galt.

Die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln1 ist grundsätzlich auf alle Vertragsklauseln anwendbar, die nicht einzeln ausgehandelt wurden. Allerdings gilt die Richtlinie nicht, wenn eine Vertragsklausel auf einer bindenden Rechtsvorschrift beruht.

Das Polymeles Protodikeio Athinon hat ausgeführt, dass zum einen das griechische Gesetz, mit dem die genannte Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sei, diese Ausnahme nicht ausdrücklich übernommen habe, und zum anderen die streitigen Klauseln auf dem Inhalt einer abdingbaren Rechtsvorschrift beruhten. Die griechische Rechtsprechung sei bei der Frage uneins, ob die genannte Ausnahme als umgesetzt angesehen werden könne. Es sei daher nicht möglich, eine Vertragsklausel, die nur eine abdingbare Rechtsvorschrift wiedergebe, auf ihre Missbräuchlichkeit zu überprüfen.

Unter diesen Umständen hat das griechische Gericht den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht.

Mit seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass der in der betreffenden Richtlinie vorgesehene Ausschluss von auf einer bindenden Vorschrift des nationalen Rechts beruhenden Klauseln dadurch gerechtfertigt ist, dass grundsätzlich die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat. Dieser Ausschluss erfasst nicht nur Vorschriften des nationalen Rechts, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, sondern auch solche, die in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten.

Daher stellt der Gerichtshof fest, dass diese Richtlinie von ihrem Anwendungsbereich eine Klausel ausschließt, die auf einer Vorschrift beruht, die abdingbar ist und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien von Gesetzes wegen gilt, selbst wenn diese Klausel nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde.

Anschließend weist der Gerichtshof darauf hin, dass dann, wenn die den Anwendungsbereich dieser Richtlinie festlegende Bestimmung nicht formell in die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats umgesetzt worden ist, die nationalen Gerichte nicht davon ausgehen können, dass diese Bestimmung dadurch mittelbar Eingang in das nationale Recht gefunden hat, dass andere Bestimmungen der Richtlinie umgesetzt worden sind, die nicht denselben Gegenstand haben, wie beispielsweise die Bestimmungen, die den Begriff „missbräuchliche Klauseln“ bzw. den Umfang der Beurteilung der Missbräuchlichkeit solcher Klauseln betreffen.

Schließlich erinnert der Gerichtshof daran, dass mit der betreffenden Richtlinie nur eine teilweise und minimale Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über missbräuchliche Klauseln vorgenommen wird, wobei es den Mitgliedstaaten freigestellt ist, dem Verbraucher einen besseren Schutz als den von ihr vorgesehenen zu gewähren. Folglich können die Mitgliedstaaten auf dem gesamten durch diese Richtlinie geregelten Gebiet, das gegebenenfalls missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern umfasst, strengere Vorschriften als die in dieser Richtlinie enthaltenen beibehalten oder erlassen, sofern diese nationalen Vorschriften ein höheres Schutzniveau für Verbraucher gewährleisten sollen.

Allerdings stellt der Gerichtshof fest, dass Klauseln, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind, weil sie auf bindenden Vorschriften des nationalen Rechts beruhen, nicht in das durch die Richtlinie geregelte Gebiet fallen und daher auf solche Klauseln die Bestimmung der Richtlinie, die die oben genannte Möglichkeit eröffnet, nicht anwendbar ist.

Gleichwohl weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie auf Sachverhalte anwenden können, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen, sofern dies mit den Zielen der Richtlinie und den Verträgen vereinbar ist.

Daher kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln dem Erlass oder der Beibehaltung innerstaatlicher Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die zur Folge haben, dass das Verbraucherschutzsystem auf Klauseln angewandt wird, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind, weil sie auf bindenden nationalen Vorschriften beruhen.

Fußnote

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

Quelle: EuGH

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Ein Flug ist als „annulliert“ anzusehen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt

Wurde ein bestimmter Flug gebucht, kann unter Umständen auch dann ein Ausgleichsanspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen bestehen, wenn dem Fluggast die Buchung nicht übermittelt wurde. Dies entschied der EuGH (Rs. C-146/20 u. a.).

EuGH, Pressemitteilung vom 21.12.2021 zu den Urteilen C-146/20, C-188/20, C-196/20 und C-270/20 vom 21.12.2021

Wurde ein bestimmter Flug gebucht, kann unter Umständen auch dann ein Ausgleichsanspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen bestehen, wenn ihm die Buchung nicht übermittelt wurde.

Das Landesgericht Korneuburg (Österreich) und das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) sind mit mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen Fluggästen sowie den Unternehmen Airhelp und flightright auf der einen Seite und den Fluggesellschaften Azurair, Corendon Airlines, Eurowings, Austrian Airlines und Laudamotion auf der anderen Seite wegen Ausgleichsansprüchen der Fluggäste, u. a. aufgrund der Vorverlegung ihres Fluges, befasst.

Diese beiden Gerichte ersuchen den Gerichtshof um eine Reihe von Klarstellungen zu den Voraussetzungen, unter denen Fluggäste die in der Verordnung über Fluggastrechte1 vorgesehenen Ansprüche, namentlich den Ausgleichsanspruch (in Höhe von, je nach Entfernung, 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro) bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen, erheben können.

In seinen Urteilen nimmt der Gerichtshof folgende Klarstellungen vor:

  • Ein Flug ist als „annulliert“ anzusehen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde2 vorverlegt.
    In einem solchen Fall ist die Vorverlegung als erheblich anzusehen, denn sie kann für die Fluggäste in gleicher Weise wie eine Verspätung zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten führen. Eine solche Vorverlegung nimmt den Fluggästen die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihre Reise oder ihren Aufenthalt nach Maßgabe ihrer Erwartungen zu gestalten.
    So kann die neue Abflugzeit den Fluggast u. a. zwingen, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Flug zu erreichen; es kann sogar sein, dass er, obwohl er alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, das Flugzeug nicht nehmen kann.
    Zudem muss das ausführende Luftfahrtunternehmen im Fall einer erheblichen Vorverlegung des Fluges, die zu einem Ausgleichsanspruch führt (was u. a. eine verspätete Benachrichtigung von der Vorverlegung voraussetzt), stets den Gesamtbetrag zahlen (d. h., je nach Entfernung, 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro). Das Unternehmen hat nicht die Möglichkeit, die etwaige Ausgleichszahlung mit der Begründung, dass es dem Fluggast eine anderweitige Beförderung angeboten habe, mit der er sein Endziel ohne Verspätung habe erreichen können, um 50 % zu kürzen.
    Im Übrigen kann die vor Reisebeginn an den Fluggast gerichtete Mitteilung über die Vorverlegung des Fluges ein Angebot einer anderweitigen Beförderung darstellen.
  • Ein Fluggast, der einen Flug gebucht hat, verfügt nicht nur dann über eine „bestätigte Buchung“ (die eine unerlässliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der in der Verordnung vorgesehenen Rechte darstellt), wenn er im Besitz eines Flugscheins ist, sondern auch dann, wenn er von dem Reiseunternehmen, mit dem er in einer Vertragsbeziehung steht, einen anderen Beleg erhalten hat, durch den ihm die Beförderung auf einem bestimmten, durch Abflug- und Ankunftsort, Abflug- und Ankunftszeit und Flugnummer individualisierten Flug versprochen wird. Insoweit spielt es keine Rolle, ob das Reiseunternehmen von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen eine Bestätigung in Bezug auf die Abflug- und Ankunftszeit dieses Fluges erhalten hat. Von dem Fluggast kann nämlich nicht verlangt werden, dass er sich Informationen über die Beziehungen zwischen dem Reiseunternehmen und dem Luftfahrtunternehmen beschafft.
  • Ferner kann ein Luftfahrtunternehmen im Verhältnis zu einem Fluggast als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ (gegen das sich die in der Verordnung vorgesehenen Ansprüche in erster Linie richten) eingestuft werden, wenn der Fluggast mit einem Reiseunternehmen einen Vertrag für einen bestimmten Flug dieses Luftfahrtunternehmens geschlossen hat, ohne dass das Luftfahrtunternehmen die Flugzeiten bestätigt hat und ohne dass das Reiseunternehmen bei dem Luftfahrtunternehmen eine Buchung für den Fluggast vorgenommen hat. Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das aufgrund eines Verhaltens des Reiseunternehmens den Fluggästen eine Ausgleichszahlung nach der Verordnung leisten muss, hat die Möglichkeit, gegen das Reiseunternehmen Regressansprüche zu erheben.
  • Die bei der Prüfung, ob eine einen Ausgleichsanspruch begründende erhebliche Vorverlegung oder Verspätung vorliegt, heranzuziehende „planmäßige Ankunftszeit“ eines Fluges kann sich auch aus einem anderen Beleg als einem dem Fluggast vom Reiseunternehmen ausgestellten Flugschein ergeben.
  • Im Fall der Nichtbeförderung oder der Annullierung von Flügen muss das ausführende Luftfahrtunternehmen den Fluggast darüber unterrichten, unter welcher genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er eine Ausgleichszahlung verlangen kann und welche Unterlagen er seinem Verlangen gegebenenfalls beifügen soll; es muss den Fluggast jedoch nicht über den genauen Betrag der Ausgleichszahlung unterrichten, die er unter Umständen beanspruchen kann.
  • Ob die Verpflichtung, den Fluggast rechtzeitig über die Annullierung seines Fluges zu unterrichten, eingehalten wurde, ist ausschließlich anhand der Verordnung über Fluggastrechte zu beurteilen und nicht anhand der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr3.
  • Es ist davon auszugehen, dass ein Fluggast, der über einen Vermittler einen Flug gebucht hat, nicht über die Annullierung dieses Fluges unterrichtet wurde, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen die Verständigung von der Annullierung dem Vermittler (etwa einer elektronischen Plattform), über den der Vertrag über die Beförderung im Luftverkehr mit dem betreffenden Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit übermittelt hat, der Vermittler den Fluggast aber nicht fristgerecht über die Annullierung unterrichtet hat und der Fluggast den Vermittler nicht ausdrücklich ermächtigt hat, die vom ausführenden Luftfahrtunternehmen übermittelten Informationen entgegenzunehmen.
  • Schließlich kann ein Flug nicht als „annulliert“ angesehen werden, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen dessen Abflugzeit ohne sonstige Änderung des Fluges um weniger als drei Stunden verschiebt.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

2 Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass nach der Verordnung im Fall einer mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundenen Annullierung eines Fluges die Vorverlegung um eine Stunde oder weniger geeignet ist, das ausführende Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung an den Fluggast zu befreien. Für die Feststellung, ob die Vorverlegung erheblich oder unerheblich ist, kommt es somit darauf an, ob sie mehr als eine Stunde beträgt oder geringer ist.

3 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).

Quelle: EuGH

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