BGH entscheidet über Schadensersatzansprüche gegen die AUDI AG im Zusammenhang mit einem „verbrieften Rückgaberecht“

Der BGH hat über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Einbau eines Motors des Typs EA 897 in ein von der AUDI AG hergestelltes Fahrzeug vor dem Hintergrund der Nichtausübung eines darlehensvertraglich verbrieften Rückgaberechts entschieden (Az. VII ZR 389/21).

BGH, Pressemitteilung vom 16.12.2021 zum Urteil VII ZR 389/21 vom 16.12.2021

Der u. a. für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Einbau eines Motors des Typs EA 897 in ein von der AUDI AG hergestelltes Fahrzeug vor dem Hintergrund der Nichtausübung eines darlehensvertraglich verbrieften Rückgaberechts entschieden.

In dem ursprünglich ebenfalls zur Verhandlung anstehenden Verfahren VII ZR 256/21, das die Haftung der AUDI AG und der Volkswagen AG für die sog. Aufheizstrategie betraf (vgl. Pressemitteilung Nr. 207/2021), ist die Revision der beiden beklagten Motor- bzw. Fahrzeugherstellerinnen zurückgenommen worden.

Sachverhalt

Der Kläger nahm die beklagte Motor- und Fahrzeugherstellerin – die AUDI AG – auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.

Der Kläger erwarb im Februar 2017 einen von der AUDI AG hergestellten Pkw Audi A6 Avant 3.0 TDI (Euro 6) als Gebrauchtwagen zum Preis von 46.800 Euro. Das Fahrzeug ist mit einem von der AUDI AG hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 897 ausgestattet.

Der Kaufpreis wurde finanziert über ein Darlehen der AUDI Bank. Der Darlehensvertrag verbriefte ein Rückgaberecht des Klägers dergestalt, dass er das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schlussrate in der 9. Kalenderwoche 2021 an die Verkäuferin zu einem bereits festgelegten Kaufpreis zurückübertragen konnte. Der Kläger hat davon keinen Gebrauch gemacht.

Das Fahrzeug unterlag einem im Jahr 2018 erlassenen verpflichtenden Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems. Der Kläger ließ ein vom KBA freigegebenes Software-Update im Januar 2019 auf sein Fahrzeug aufspielen.

Bisheriger Prozessverlauf

Die in der Hauptsache auf Erstattung des Kaufpreises und der Finanzierungskosten unter Abzug einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gerichtete Klage war in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat mit dem heute verkündeten Urteil auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Hinsichtlich des verbrieften Rückgaberechts, das dem Kläger bei der Finanzierung des Fahrzeugkaufpreises eingeräumt worden war, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Schaden des Klägers nicht dadurch nachträglich entfallen ist, dass er dieses Recht nicht ausgeübt, sondern das Finanzierungsdarlehen vollständig abgelöst hat.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung hätte der Kläger den Kaufvertrag in Kenntnis der – revisionsrechtlich zu unterstellenden – unzulässigen Abschalteinrichtung und wegen des daraus resultierenden Stilllegungsrisikos nicht abgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 Rn. 19, 49 ff., BGHZ 225, 316; Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 397/19 Rn. 16, WM 2020, 1642). Der Schaden liegt in der Eingehung einer ungewollten Verpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 Rn. 47 f., BGHZ 225, 316).

Dass der Kläger das Darlehen vollständig ablöste, anstatt das Fahrzeug zu den beim Erwerb festgelegten Konditionen an die Verkäuferin zurückzugeben, macht diese Verletzung seines wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts nicht ungeschehen. Der Nichtausübung des Rückgaberechts ist keine Zustimmung zu dem ursprünglich ungewollten Vertragsschluss zu entnehmen. Allein der Fortführung des ursprünglich geschlossenen Finanzierungsvertrages durch Zahlung der Schlussrate kommt kein Bestätigungswille im Hinblick auf den Kaufvertrag zu.

Dem Kläger ist auch keine Verletzung einer Obliegenheit zur Schadensminderung anzulasten. Das Risiko, bei Ausübung des Rückgaberechts wirtschaftlich schlechter zu stehen als bei einem Vorgehen – wie hier – im Wege des Schadensersatzes gemäß § 249 Abs. 1 BGB, musste der Kläger nicht eingehen.

Die Rechtsprechung des Senats zur Berechnung des Nutzungsersatzes im Rahmen von Leasingverträgen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 192/20 Rn. 40 ff., WM 2021, 2056) ist auf den finanzierten Eigentumserwerb unter Einräumung eines Rückgaberechts nicht übertragbar. Die Darlehensraten sind keine Gegenleistung für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit. Ein Leasingnehmer erwirbt nur die Möglichkeit zur Nutzung für einen begrenzten, vorher festgelegten Zeitraum zu bestimmten, mit dem Leasinggeber vereinbarten Bedingungen. Dagegen beruht der fremdfinanzierte Kauf trotz der Rückgabeoption auf einer Investitionsentscheidung, die von vornherein auf den Eigentumserwerb gerichtet ist und dem Erwerber erst die Möglichkeit verschafft, das Fahrzeug dem Finanzierungsgeber zur Sicherung zu übereignen. Ein widersprüchliches, womöglich den Anspruch gemäß § 242 BGB ausschließendes Verhalten des jeweiligen Klägers ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.

Da das Berufungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen zu den übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 826 BGB getroffen hat, war die Sache nicht zur Endentscheidung reif.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

§ 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Quelle: BGH

Powered by WPeMatico

Die Elektronische Arbeitslosmeldung kommt

Zum 01.01.2022 tritt die Neuregelung zur elektronischen Arbeitslosmeldung in Kraft. Neben der persönlichen Vorsprache in der zuständigen Agentur für Arbeit besteht damit lt. BMAS künftig eine rechtssichere elektronische Form für die Arbeitslosmeldung.

BMAS, Pressemitteilung vom 16.12.2021

BMAS unterstützt weiteren Schritt hin zur bürgernahen, digitalen Verwaltung

Zum 1. Januar 2022 tritt die Neuregelung zur elektronischen Arbeitslosmeldung in Kraft. Neben der persönlichen Vorsprache in der zuständigen Agentur für Arbeit besteht damit künftig eine rechtssichere elektronische Form für die Arbeitslosmeldung. Die elektronische Arbeitslosmeldung nutzt dazu den elektronischen Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz, das heißt die Nutzung der sogenannten „Online-Ausweisfunktion“ des Personalausweises. Dadurch ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Digitalisierung des Sozialverwaltungsverfahrens und gleichzeitig zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) erfolgt.

Warum ist das wichtig?

Bei der Arbeitslosmeldung handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung für das Arbeitslosengeld. Das heißt, wer bereits arbeitslos ist oder innerhalb der nächsten drei Monate wird, muss dies zunächst vor Ort oder digital bei der zuständigen Arbeitsagentur melden. Erst dann kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehen.

Bürgerinnen und Bürger können bereits jetzt verschiedene Leistungen über das Portal www.arbeitsagentur.de online in Anspruch nehmen. Dazu gehören beispielsweise die Beantragung von Kurzarbeitergeld oder der Weiterbewilligungsantrag von Arbeitslosengeld II. Die Zahl der Leistungen, die bei der Bundesagentur für Arbeit digital beantragt werden können, wächst durch die Umsetzung des OZG kontinuierlich.

Sozialleistungen digital und bürgernah – das OZG im BMAS

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und seine nachgeordneten Behörden sind im Rahmen des OZG für die Digitalisierung von rund 250 Verwaltungsleistungen des Bundes zuständig, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Anfrageverfahren zur Statusfeststellung in der Sozialversicherung, Arbeitgeber-Service, Haushaltsscheck für Minijobs in Privathaushalten, Insolvenzgeld, Rentenfestsetzung und -zahlung, Waisenrente und Witwenrente.

Diese Leistungen müssen bis Ende 2022 so digitalisiert werden, dass Bürgerinnen und Bürger sie durchweg online beantragen können. Anliegen des BMAS ist dabei immer, dass Sozialleistungen zeitgemäß, rechtssicher und unbürokratisch diejenigen erreichen, denen gesetzliche Ansprüche zustehen. Die Nutzer*innen stehen bei allen Digitalisierungsprojekten im Mittelpunkt.

Darüber hinaus begleitet das BMAS im Themenfeld Arbeit und Ruhestand die Umsetzung des OZG gemeinsam mit dem Bundesland Nordrhein-Westfalen auf föderaler Ebene.

Quelle: BMAS

Powered by WPeMatico

vzbv verklagt drei Sparkassen wegen falscher Zinsberechnung

Der vzbv hat drei Musterfeststellungsklagen wegen fehlerhafter Zinsberechnung bei Prämiensparverträgen eingereicht: gegen die Sparkasse Märkisch-Oderland vor dem Brandenburgischen OLG und gegen die Sparkasse Mansfeld-Südharz sowie die Kreissparkasse Stendal vor dem OLG Naumburg.

vzbv, Pressemitteilung vom 16.12.2021

Musterfeststellungsklagen gegen drei regionale Sparkassen eingereicht

  • Die Sparkassen Märkisch-Oderland, Mansfeld-Südharz und Stendal haben die Zinsen ihrer Kund:innen jahrelang falsch berechnet.
  • Musterfeststellungsklagen sollen Verjährung der Ansprüche verhindern.
  • Betroffene können mit tausenden von Euro Nachzahlungen rechnen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat drei Musterfeststellungsklagen wegen fehlerhafter Zinsberechnung bei Prämiensparverträgen eingereicht: gegen die Sparkasse Märkisch-Oderland vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht und gegen die Sparkasse Mansfeld-Südharz sowie die Kreissparkasse Stendal vor dem Oberlandesgericht Naumburg. Die rechtzeitige Klagerhebung sichert die Ansprüche ab, die ansonsten zu verjähren drohen. Bei Nachberechnungen von Zinsen können aus Sicht des vzbv Betroffene häufig mit Nachzahlungen im vierstelligen Bereich auf ihre Guthaben rechnen.

„Wenn’s um Geld geht – Sparkasse. Diesen Slogan setzten die Sparkassen nicht immer im Sinne der Verbraucher:innen um. So haben die Sparkassen Märkisch-Oderland, Mansfeld-Südharz und Stendal ihren Kundinnen über viele Jahre zu wenig Zinsen gutgeschrieben,“ sagt Patrick Langer, Referent beim vzbv. „Als Verbraucherschützer wollen wir dafür sorgen, dass sich jahrzehntelanges Sparen für zahlreiche Verbraucherinnen und Verbraucher auszahlt und sie die Zinsen in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht.“

Offene Fragen nach BGH-Urteil zu Zinsberechnungen

Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig vom 06.10.2021 geklärt, dass die Sparkasse die Zinsen in den Verträgen falsch angepasst hatte. Einige Fragen bleiben weiter offen, etwa wie die Zinsen konkret neu zu berechnen sind. Für Betroffene kann das einige tausend Euro mehr bedeuten.

Die betroffenen Kund:innen der Sparkassen Märkisch-Oderland, Mansfeld-Südharz und Stendal können nicht warten, bis die offenen Fragen endgültig geklärt sind. Teilweise droht zum Ende des Jahres 2021 die Verjährung, die nur durch die Musterfeststellungsklagen hemmen können.

Die drei Verfahren des vzbv gegen die Sparkassen laufen unabhängig voneinander, da es sich um verschiedene Beklagte mit unterschiedlichem Sitz handelt.

Ausblick auf das weitere Vorgehen

Die Oberlandesgerichte entscheiden im nächsten Schritt über die Eröffnung der jeweiligen Klageregister. Das Bundesamt für Justiz eröffnet dann die Klageregister. Erst danach ist die Anmeldung und Teilnahme an den Klagen für Verbraucher:innen möglich.

Neben den drei neuen Klagen laufen aktuell zwölf weitere Musterfeststellungsklagen zu fehlerhaften Zinsberechnungen bei Prämiensparverträgen. Diese führen der vzbv, die Verbraucherzentrale Brandenburg und die Verbraucherzentrale Sachsen.

Weitere Informationen sowie zu den Möglichkeiten zur Teilnahme an den Klagen finden Verbraucher:innen auf den Webseiten der Musterfeststellungsklagen: www.musterfeststellungsklagen.de/praemiensparen

In den drei Klagen gegen die Sparkassen Märkisch-Oderland, Mansfeld Südharz und Stendal vertritt die Kanzlei Baum Reiter & Collegen aus Düsseldorf den vzbv.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V

Powered by WPeMatico

Bitkom zur Abstimmung über den Digital Markets Act (DMA) im EU-Parlament

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des EU-Parlaments hat über den sog. Digital Services Act, also das Gesetz über digitale Dienste, abgestimmt. Das berichtet Bitkom.

Bitkom, Pressemitteilung vom 15.09.2021

Am 14.12.2021 hat das Europäische Parlament über den Digital Markets Act abgestimmt. Dazu erklärt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder:

„Der Digital Markets Act (DMA) setzt zwar wichtige Impulse für einen fairen Wettbewerb in der EU, hat in der zur Abstimmung gestellten Fassung des EU-Parlaments aber weitreichende negative Folgen für europäische Plattformen und Startups. Obendrein werden die IT-Sicherheit und der Datenschutz geschwächt. Plattformen sind zentrale Bausteine der digitalen Wirtschaft und damit in Deutschland und Europa ein Motor für Wachstum und Beschäftigung. Wichtig ist eine smarte Regulierung, deren klare Regeln den eng umgrenzten Anwendungsbereich der so genannten Gatekeeper umfassen, aber nicht darüber hinaus Kollateralschäden für andere Unternehmen zur Folge haben. Zugleich wird mit dem DMA die Chance einer konstruktiven Wettbewerbsregulierung verpasst und statt einer gezielten Förderung die Sanktionierung in den Mittelpunkt gestellt. Dabei müssen aus Sicht des Bitkom Innovations- und Kooperationsanreize für neu entstehende Plattformen und Digitalunternehmen dringend ausgebaut werden.

Nicht zu Ende gedacht ist die vom EU-Parlament geforderte Interoperabilität von Messenger-Diensten, wodurch der Versand von Nachrichten zwischen verschiedenen Messengern möglich würde. Messenger-Dienste sind keine E-Mails oder SMS, sondern verfügen über deutlich mehr Funktionen, die erst einmal standardisiert werden müssten. Neben immensen technischen Hürden bestehen auch Datenschutzbedenken, da die Nutzungs- und Metadaten der User eines Messenger-Dienstes dann an die anderen Dienste weitergegeben werden müssten. Zudem entscheiden sich die Kundinnen und Kunden häufig für einzelne Messenger-Dienste, weil sie spezielle Funktionen oder Datenschutz- und Sicherheitseinstellungen bieten. Funktionen und Sicherheitsniveau würden sich bei einem Austausch zwischen zwei oder bei Gruppenchats mit mehreren Messengeren zwangsläufig immer an dem leistungsschwächsten Dienst ausrichten. In einer Kette von miteinander verbundenen Diensten würde künftig das Angebot mit dem geringsten Funktionsumfang und dem niedrigsten Sicherheits- und Schutzniveau die jeweilige Kommunikation bestimmen. Das kann nicht im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher sein.

Der Digital Markets Act ist eines der wichtigsten digitalpolitischen Vorhaben in Europa in diesem und im kommenden Jahr. Das EU-Parlament, die EU-Kommission und der Rat müssen sich daher in den anstehenden Trilog-Verhandlungen auf die ursprüngliche Zielstellung des DMA besinnen: faire Wettbewerbsbedingungen in Europa zu schaffen. Dafür braucht es klare Regeln, welche Unternehmen in den Anwendungsbereich des DMA fallen, damit dies nicht erst in jahrelangen Rechtsstreitigkeiten geklärt werden muss. Es braucht zusätzliche und frühe Leitlinien zur Auslegung und Umsetzung des DMA. Und funktionierende Dialogprozesse für die Gatekeeper, die im digitalen Ökosystem aktiven Unternehmen und aufstrebende europäische Anbieter. Ein DMA, der gut gemacht ist, muss Innovation im wirtschaftlichen Zusammenspiel ermöglichen, zugleich fairen Wettbewerb sicherstellen und vor allem auch die unerwünschten Nebenwirkungen von Regulierung berücksichtigen.“

Quelle: Bitkom

Powered by WPeMatico

Anspruch auf Herausgabe von Wartungsunterlagen eines Geschwindigkeitsmessgerätes im standardisierten Messverfahren

Der VerfGH Rheinland-Pfalz hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, der eine Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes zugrunde lag. Geblitzte Autofahrer können in einem Rechtsstreit Anspruch auf Einsicht in bestimmte Unterlagen einer Radarfalle haben (Az. VGH B 46/21).

VerfGH Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 15.12.2021 zum Beschluss VGH B 46/21 vom 13.12.2021

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, der eine Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes zugrunde lag.

Der Beschwerdeführer war Betroffener in einem Bußgeldverfahren, in dem ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels eines mobilen Messgerätes des Typs PoliScan Speed M1 der Firma Vitronic. Nachdem seine Verteidigerin Einsicht in die Bußgeldakte erhalten hatte, beantragte sie im Laufe des Verfahrens, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Wittlich, die Überlassung weiterer Dokumente. Gefordert wurde unter anderem die Vorlage der Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen des Messgeräts, die nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab und verurteilte den Beschwerdeführer wegen des Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Geldbuße von 140 Euro. Sein bei dem Oberlandesgericht Koblenz gestellter Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wandte sich der Beschwerdeführer sowohl gegen das Urteil des Amtsgerichts als auch gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts. Er machte unter anderem geltend, die Nichtüberlassung der Wartungs- und Instand­setzungsunterlagen des Messgeräts sowie bestimmter Messdaten – weiter gefordert wurden die Falldatensätze der gesamten Messreihe einschließlich der Statistikdatei und Case-List – verstoße gegen Grundrechte der Landesverfassung.

Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts verletzten den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 77 Abs. 2 in Verbin­dung mit Art. 1 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz). Aus dieser Gewährleistung, die sich mit den entsprechenden Vorgaben des Grundgesetzes decke, folge im Grund­satz das Recht des Betroffenen, in tatsächlich vorhandene Unterlagen über Messgerät und Geschwindigkeitsmessung Einsicht zu nehmen. Auf diese Weise werde dem auch von dem Bundesverfassungsgericht in jüngerer Zeit betonten Gedanken der „Waffen­gleichheit“ zwischen Bußgeldbehörde und Betroffenem Rechnung getragen und diesem die Möglichkeit eröffnet, selbst nach Entlastungsmomenten in Gestalt von Fehlern im Messverfahren zu suchen. Allerdings bestehe ein Informationsanspruch nicht unbegrenzt. Er setze zum einen voraus, dass der Betroffene die begehrten Informatio­nen hinreichend konkret benenne. Zum anderen sei erforderlich, dass die Dokumente überhaupt einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ord­nungswidrigkeitenvorwurf sowie eine erkennbare Relevanz für die Verteidigung aufwie­sen. Zudem dürften dem Anspruch keine gewichtigen verfassungsrechtlich verbürgten Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder schüt­zenswerte Interessen Dritter entgegenstehen. Im Falle der vom Beschwerdeführer begehrten Einsicht in die Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen des Messgeräts seien die Voraussetzungen eines Einsichtsrechts erfüllt.

Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen der verweigerten Einsichtnahme in die genannten Unterlagen erfolgreich war, könne die vom Beschwerdeführer weiter auf­geworfene Frage dahinstehen, ob das Messergebnis wegen der vom Messgerät nicht gespeicherten sog. Rohmessdaten verwertbar gewesen sei.

Quelle: VerfGH Rheinland-Pfalz

Powered by WPeMatico

Allgemeine Ausrichtung zur NIS 2.0 Richtlinie festgelegt

Am 03.12.2021 hat der Rat der EU seine allgemeine Ausrichtung zur Richtlinie über Netze und Informationssysteme (NIS2) festgelegt. Nun ist die letzte Phase des Gesetzgebungsprozesses eröffnet: die Trilog-Verhandlungen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 15.12.2021

Am 03.12.2021 hat der Rat der EU seine allgemeine Ausrichtung zur Richtlinie über Netze und Informationssysteme (NIS2) festgelegt. Da das EU-Parlament seine Position zur NIS 2.0 bereits im Oktober beschlossen hat, eröffnet die allgemeine Ausrichtung des Rates nun die nächste und letzte Phase des Gesetzgebungsprozesses: die Trilog-Verhandlungen. In den Trilog-Verhandlungen müssen sich EU-Parlament und Rat im Beisein der EU-Kommission auf einen finalen Text einigen.

Der Ratsentwurf sieht vor, dass die NIS 2.0 24 Monate nach Inkrafttreten von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss. Das EU-Parlament ist dem Kommissionsvorschlag, 18 Monate für die Umsetzung festzulegen, gefolgt.

Anwendungsbereich

Nach der „size-cap“ Regel fallen alle mittleren und großen Unternehmen, die in den von der Richtlinie erfassten Sektoren tätig sind oder Dienstleistungen erbringen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie. In der allgemeinen Ausrichtung des Rates wird diese Bestimmung beibehalten.

Meldepflichten (Art 20)

Der Rat hat den ursprünglichen Ansatz beibehalten. Demnach müssen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, 24 Stunden nach einem erheblichen Sicherheitsvorfall eine erste Meldung und 30 Tage danach einen vollständigen Bericht vorlegen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht im Jahr 2022

Das BMAS hat eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2022 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden, veröffentlicht.

BMAS, Pressemitteilung vom 15.12.2021

Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2022 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden:

1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende

a) Insolvenzgeld

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird für das Kalenderjahr 2022 auf 0,09 Prozent festgelegt.

b) Kurzarbeitergeld

Die befristeten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden im Wesentlichen bis zum 31. März 2022 verlängert:

  • Die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, besteht für weitere drei Monate.
  • Verlängerung der Sonderregelungen über den erleichterten Zugang, nach denen statt mindestens 1/3 nur mindestens 10 Prozent der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen und keine negativen Arbeitszeitsalden vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes aufzubauen sind.
  • Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Der Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung wird auch künftig nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Außerdem wird der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze des Kurzarbeitergeldes bei längerer Kurzarbeit (ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, bzw. 77 Prozent, wenn ein Kind im Haushalt lebt; ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent bzw. 87 Prozent) verlängert. Der Anspruch wird zudem auf die Beschäftigten ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind.

c) Elektronische Arbeitslosmeldung

Zum 1. Januar 2022 tritt die Neuregelung zur elektronischen Arbeitslosmeldung in Kraft. Neben der persönlichen Vorsprache in der zuständigen Agentur für Arbeit besteht damit künftig eine rechtssichere elektronische Form für die Arbeitslosmeldung. Die elektronische Arbeitslosmeldung stellt dabei auf den elektronischen Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz, d. h. die Nutzung der sogenannten Online-Ausweisfunktion des Personalausweises, ab.

d) Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

Die sogenannte Westbalkanregelung wird bis Ende 2023 verlängert. Dies ermöglicht den Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, dass sie unabhängig von einer formalen Qualifikation zur Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen dürfen. Die Bundesagentur für Arbeit muss zustimmen. Neu eingeführt wird ein Kontingent für bis zu 25.000 Personen jährlich.

e) Neue Regelbedarfe, Erhöhungen beim persönlichen Schulbedarf und Verlängerung des vereinfachten Zugangs in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Ab dem 1. Januar 2022 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe der vergleichbaren Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch:

  • für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte 449 Euro (RBS 1)
  • für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 404 Euro (RBS 2)
  • für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 360 Euro (RBS 3)
  • für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 376 Euro (RBS 4)
  • für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 311 Euro (RBS 5)
  • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 285 Euro (RBS 6)

Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ergibt sich für das erste Schulhalbjahr 2022 eine Erhöhung auf 104 Euro und für das zweite Schulhalbjahr eine Erhöhung auf 52,00 Euro.

Des Weiteren ist der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende verlängert worden. Er gilt jetzt für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2022 beginnen.

f) Teilhabestärkungsgesetz

Verbesserung der Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden

Mit dem Teilhabestärkungsgesetz sollen die Jobcenter ab dem Jahr 2022 stärker als bisher in das Reha-Geschehen einbezogen und die Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden verbessert werden. In den Jobcentern erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte künftig Zugang zu sozialintegrativen Leistungen neben einem Reha-Verfahren, um ihnen eine nachhaltige Eingliederung, aber auch den Zugang zu sozialer Teilhabe zu ermöglichen. Dazu gehören kommunale Leistungen wie die Schuldner- und Suchtberatung und das neue mit dem Teilhabechancengesetz geschaffene Instrument zur Teilhabe am Arbeitsmarkt. Damit sollen bestehende Ungleichbehandlungen abgeschafft werden. Die Möglichkeiten der aktiven Arbeitsförderung im SGB II und SGB III sollen ausgebaut und somit die Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt erhöht werden. Um die Leistungen der Jobcenter und Rehabilitationsträger im Sinne der betroffenen Menschen zu koordinieren und abzustimmen, werden die Jobcenter verbindlich am sog. Teilhabeplanverfahren beteiligt.

g) Private Arbeitsvermittlung

Im Bereich der privaten Arbeitsvermittlung treten zum 1. Januar 2022 folgende Änderungen in Kraft:

  • Private Arbeitsvermittler werden verpflichtet, bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung die vermittelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Arbeitsbedingungen des Arbeitsverhältnisses sowie über die Beratungsdienste der Sozialpartner und der staatlichen Stellen in Deutschland zu informieren.
  • Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung darf ein privater Arbeitsvermittler künftig keine Vermittlungsprovision vom Arbeitsuchenden verlangen oder entgegennehmen. Dies gilt sowohl bei einer Geringfügigkeit in der Entgelt- als auch in der Zeitvariante.
  • Die Vergütung für eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen privaten Arbeitsvermittler auf Basis eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 6 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) wird um 500 Euro erhöht. In diesen Fällen übernimmt die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter die Zahlung der Vermittlungsprovision. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden nicht mit zusätzlichen Zahlungen belastet.

2. Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn

a) Gesetzlicher Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2022 brutto 9,82 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die mit der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 9. November 2020 beschlossene Anhebung beruht auf dem entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2020.

b) Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Am 12. Dezember 2021 sind die am 30. Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen zur Durchführung virtueller Betriebsversammlungen und Versammlungen der leitenden Angestellten, sowie der Durchführung von Sitzungen der Einigungsstelle, der Heimarbeitsausschüsse und der Gremien nach dem Europäischen Betriebsräte-Gesetz, sowie dem SE-Beteiligungsgesetz und SCE-Beteiligungsgesetz im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung wieder eingeführt worden. Die Regelungen sind befristet bis zum 19. März 2022 mit Möglichkeit der einmaligen Verlängerung durch Beschluss des Deutschen Bundestages.

3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch

a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2022 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

b) Anhebung der Altersgrenzen

Im Jahr 2012 startete die Anhebung des Renteneintrittsalters. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67“) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1956 bzw. 1957 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und zehn Monaten bzw. mit 65 Jahren und elf Monaten.

Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

c) Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung

Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet, wie zuvor (Zurechnungszeit). Die Zurechnungszeit wurde im Jahr 2019 durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) in einem Schritt auf 65 Jahre und 8 Monate angehoben. Für die Rentenzugänge ab dem Jahr 2020 wird sie in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2022 endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und elf Monaten.

d) Sozialversicherungsrechengrößen

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.

e) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2022 beträgt 83,70 Euro monatlich.

f) Künstlersozialversicherung

In der Künstlersozialversicherung wurden Maßnahmen getroffen, um Härten infolge der COVID-19-Pandemie zu vermeiden. Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe bleibt dank zusätzlicher Bundesmittel auch weiterhin ab dem 1. Januar 2022 stabil bei 4,2 Prozent. Darüber hinaus bleibt die jährliche Mindesteinkommensgrenze im Künstlersozialversicherungsgesetz (3.900 Euro) für Versicherte auch für das Jahr 2022 ausgesetzt. Zudem wurde die vorübergehende Erhöhung der Verdienstgrenze für zusätzliche nicht-künstlerische selbstständige Tätigkeiten von 450 auf 1 300 Euro im Monat ebenfalls um ein Jahr bis zum Jahresende 2022 verlängert.

g) Alterssicherung der Landwirte

Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird für das Kalenderjahr 2022 monatlich 270 Euro (West) bzw. 260 Euro (Ost) betragen.

h) Faktor F 2022 im Übergangsbereich

Der Faktor F für Beschäftigte im Übergangsbereich, mit einem Entgelt zwischen 450,01 Euro bis 1300,00 Euro im Monat, beträgt ab dem 1. Januar 2022 0,7509.

i) Sachbezugswerte 2022

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2020 bis Juni 2021 um 2,8 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 263 Euro auf 270 Euro (Frühstück auf 56 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 107 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöhen sich um 1,7 Prozent von 237 Euro auf 241 Euro.

Übersicht Rechengrößen der Sozialversicherung 2022

j) Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten

In Anbetracht der aktuellen Entwicklung der Corona-Krise und den damit verbundenen anhaltenden Herausforderungen wird die befristete Anhebung der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf der Grundlage der aktuellen Werte um ein weiteres Jahr verlängert. Für das Jahr 2022 beträgt die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze, wie bereits für das Jahr 2021, 46.060 Euro. Bei vorzeitigen Altersrenten in der Alterssicherung der Landwirte werden die Hinzuverdienstgrenzen für das Jahr 2022 erneut ausgesetzt.

k) Verbesserungen bei der Betriebsrente

Ab dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber, wenn Beschäftigte einen Teil ihres Lohns oder Gehalts in eine Betriebsrente umwandeln, immer die ersparten Sozialversicherungsbeiträge, maximal 15 Prozent, zugunsten der Beschäftigten an die Versorgungseinrichtung (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) weiterleiten. Bisher galt diese Verpflichtung nur bei Entgeltumwandlungen, die ab dem 1. Januar 2019 neu abgeschlossen worden sind. Wichtig zu wissen: Diese Regelungen sind tarifdispositiv, d. h. von ihnen kann in Tarifverträgen zugunsten oder zulasten der Beschäftigten abgewichen werden.

l) Weiterentwicklung des Statusfeststellungsverfahrens

Das Statusfeststellungsverfahren wird durch die folgenden Reformbausteine weiterentwickelt:

  • Die Einführung einer Prognoseentscheidung ermöglicht die Feststellung des Erwerbsstatus schon vor der Aufnahme der Tätigkeit und damit frühzeitiger als bisher.
  • Anstelle der Versicherungspflicht wird künftig der Erwerbsstatus festgestellt. Damit werden die Beteiligten und die Clearingstelle von bürokratischem Aufwand entlastet und das Verfahren wird vereinfacht und beschleunigt.
  • Es wird eine Gruppenfeststellung für gleiche Vertragsverhältnisse ermöglicht. Dies entlastet insbesondere den Auftraggeber bei gleichen Aufträgen; er muss hierfür nicht mehr separate Statusfeststellungsverfahren durchführen.
  • Zukünftig können bestimmte Dreieckskonstellationen geprüft werden. Auch damit können separate Statusfeststellungsverfahren vermieden werden.
  • Im Widerspruchsverfahren ist eine mündliche Anhörung möglich.

Die neuen Regelungen treten zum 1. April 2022 in Kraft. Wesentliche Reformbausteine gelten zur Erprobung zeitlich begrenzt bis zum 30. Juni 2027. Rechtzeitig vor Ablauf dieser Befristung werden die Reformbausteine bewertet.

m) Verlängerung der Beitragsfreiheit für Ärztinnen und Ärzte in Impfzentren und mobilen Impfteams und Ausweitung des Personenkreises

In Anbetracht der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie wird die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung für Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in den Impfzentren im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung und den daran angegliederten mobilen Impfteams bis zum 31. Mai 2022 verlängert. Das entspricht der Geltungsdauer der Coronavirus-Impfverordnung. Zudem wird die Beitragsfreiheit auf die Tätigkeit von Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker in den genannten Einrichtungen ausgeweitet. Gleichzeitig wird auch der bereits für in Impfzentren und mobilen Impfteams tätigen Ärztinnen und Ärzte geltende Unfallversicherungsschutz auf diesen Personenkreis ausgeweitet.

n) Verlängerung der erleichterten schriftlichen Beschlussfassungen von Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherungsträger

Die Geltungsdauer der bereits bestehenden Sonderregelung des § 64 Absatz 3a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach der die Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen können (Ausnahme vom Grundsatz der Präsenzsitzung), wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Damit wird die Funktions- und Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltungsorgane während der Corona-Pandemie sichergestellt.

4. Teilhabe, Belange von Menschen mit Behinderungen, Soziale Entschädigung, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungsgesetz

a) Am 1. Januar 2022 treten im Zuge des Teilhabestärkungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) folgende Änderungen im Bereich des Leistungsrechts des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Kraft

Trägerbestimmung – SGB XII

Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2020 (Az.: 2 BvR 696/12) wurden Teile des kommunalen Bildungspakets im SGB XII als nicht mit dem Grundgesetz (GG) für vereinbar erklärt. Die betreffenden Regelungen des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB XII stellten nach der Entscheidung des BVerfG in Verbindung mit der Aufgabenzuweisung in § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XII eine aufgrund des Durchgriffsverbots nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 GG unzulässige Aufgabenübertragung durch Bundesgesetz auf Kommunen dar und verletzten diese in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht.

Die Kommunen werden künftig bei der Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII nicht mehr bundesgesetzlich als örtliche Träger der Sozialhilfe benannt. Dazu wurde ein § 34c SGB XII als zusätzliche Vorschrift in den die Regelungen zu Bildung und Teilhabe enthaltenden Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB XII eingefügt. Die Bestimmung, wer örtlicher oder überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist, obliegt allein den Ländern.

b) Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022

Ab dem 1. Januar 2022 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII):

  • für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt: 449 Euro (RBS 1)
  • für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt, oder wenn sie in der sogenannten besonderen Wohnform lebt: 404 Euro (RBS2)
  • für eine stationär untergebrachte erwachsene Person: 360 Euro (RBS 3)
  • für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 376 Euro (RBS 4)
  • für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 311 Euro (RBS 5)
  • für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: 285 Euro (RBS 6)

Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ergibt sich für das erste Schulhalbjahr 2022 eine Erhöhung auf 104 Euro und für das zweite Schulhalbjahr eine Erhöhung auf 52,00 Euro.

c) Neue Regelbedarfe, Erhöhungen beim persönlichen Schulbedarf und Verlängerung des vereinfachten Zugangs im Sozialen Entschädigungsrecht

Ab dem 1. Januar 2022 gelten neue Regelbedarfe für die Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Höhe der Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem SGB XII. Auch die Erhöhungen beim persönlichen Schuldbedarf gelten im BVG.

Des Weiteren ist der vereinfachte Zugang zur Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt des BVG aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie verlängert worden. Er gilt jetzt für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2022 beginnen.

Die Übergangsregelung zu den Mehrbedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten wurde ebenfalls bis zum 31. März 2022 verlängert.

d) Anpassung der Regelsätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Entsprechend der Veränderung der Regelbedarfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wurden auch die Regelsätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zum 1. Januar 2022 angepasst.

e) Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber

Viele Arbeitgeber scheuen die Einstellung von Menschen mit Behinderungen, weil sie die Mehrarbeit fürchten, die mit der Beantragung der vielfältigen behinderungsspezifischen Hilfeleistungen entstehen. Ab dem 1. Januar 2022 sollen bundesweit eingerichtete unabhängige und trägerübergreifende Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber, die Arbeitgeber über die Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen informieren, beraten und bei der Antragsstellung unterstützen. Sie sollen helfen, nicht nur zu erfahren, welche Hilfen zur Verfügung stehen – beispielsweise höhenverstellbare Tische oder spezielle Software für sehbehinderte Menschen -, sondern diese auch im Namen der Arbeitgeber für diese beantragen können. Wenn sich Arbeitgeber für die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen entschieden haben, nehmen die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber diesen die Laufarbeit zu potentiellen Leistungsträgern ab und sorgen auf diese Weise für eine Entlastung der Arbeitgeber von der Bürokratie. Zur Finanzierung der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber überlässt der Bund den Integrationsämtern der Länder ab dem 1. Juni 2022 zusätzlich zwei Prozentpunkte aus dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe.

f) Budget für Ausbildung jetzt auch für Personen, die bereits im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) tätig sind

Ab dem 1. Januar 2022 wird der persönliche Geltungsbereich des Budgets für Ausbildung erweitert. Dann können auch Personen, die bereits im Arbeitsbereich einer WfbM tätig sind, noch ein Budget für Ausbildung aufnehmen. Sie können dann eine reguläre betriebliche Ausbildung oder eine Fachpraktikerausbildung aufnehmen. Das ist ein wichtiger Baustein auf dem Weg zu einem inklusiven Arbeitsmarkt.

g) Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®)

Zum 1. Januar 2022 tritt die Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTBV) in Kraft. Mit der EUTBV setzt das BMAS die im Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode verankerte Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung EUTB® ab dem Jahr 2023 um. Zur nachhaltigen Etablierung der Beratungsangebote wird mit der EUTBV die Finanzierung von der bisherigen zuwendungsrechtlichen Förderung auf einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss zu Personal- und Sachkosten umgestellt. Dafür stehen ab 2023 jährlich 65 Mio. Euro zur Verfügung.

Das Antragsverfahren startet zum 1. Januar 2022 und endet zum 31. März 2022. Nähere Informationen finden sich unter https://www.gsub.de/projekte/beratungen-gemaess-verordnung-zur-weiterfuehrung-der-ergaenzenden-unabhaengigen-teilhabeberatung-eutbv/

Quelle: BMAS

Powered by WPeMatico

Weg anlässlich Wartung eines Jobrades kann unfallversichert sein

Ein Beschäftigter ist unfallversichert, wenn er ein Fahrrad, das sein Arbeitgeber für ihn im „JobRad-Modell“ geleast hat, außerhalb seiner eigentlichen Arbeitszeit, aber in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung und mit bestimmten Vorgaben des Arbeitgebers zu einer alljährlichen Inspektion in eine Vertragswerkstatt bringt. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. 1 U 779/21).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 14.12.2021 zum Urteil L 1 U 779/21 vom 21.10.2021

Ein Beschäftigter ist unfallversichert, wenn er ein Fahrrad, das sein Arbeitgeber für ihn im „JobRad-Modell“ geleast hat, außerhalb seiner eigentlichen Arbeitszeit, aber in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung und mit bestimmten Vorgaben des Arbeitgebers zu einer alljährlichen Inspektion in eine Vertragswerkstatt bringt.

„JobRad-Modelle“ erfreuen sich zunehmender Beliebtheit: Der Arbeitgeber least Fahrräder und überlässt sie im Rahmen einer Barlohnumwandlung seinen Beschäftigten zur privaten Nutzung einschließlich des Arbeitswegs. Dabei überträgt er seine eigenen Verpflichtungen gegenüber dem Leasinggeber, z. B. die Pflicht zur regelmäßigen Wartung, auf die Beschäftigten. Der 1. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hatte nun über den Unfallversicherungsschutz einer Arbeitnehmerin bei der Erfüllung einer speziellen dieser Verpflichtungen zu entscheiden.

Der Arbeitgeber, ein Unternehmen in Schwäbisch Gmünd, hatte mit Zustimmung seines Betriebsrats seinen Mitarbeitern ein solches JobRad-Modell angeboten. Es sollte einen Beitrag zur Verbesserung und Förderung der Gesundheit der „Mitarbeiter*innen“ leisten, die Parkplatzsituation auf dem Betriebsgelände verbessern und einen Beitrag zu dem Programm „Fahrrad-Stadt Schwäbisch Gmünd“ leisten. In seinen Leasingverträgen mit der JobRad GmbH buchte der Arbeitgeber auch eine besondere, alljährliche Wartung auf Kosten der JobRad GmbH. Sodann verpflichtete er in den vorformulierten Überlassungsverträgen die teilnehmenden Mitarbeiter unter anderem ausdrücklich zur Durchführung dieser Jahreswartung. Im November 2017 erinnerte er die Mitarbeiter durch E-Mail an diese Wartung, wobei er die Werkstatt und die Modalitäten zur Bezahlung der Wartung vorgab.

Die Klägerin verunglückte im März 2018 nach Abholung des gewarteten Rades auf dem Weg von der Werkstatt nach Hause, als an einem haltenden Pkw unvorsichtig die Fahrertür geöffnet wurde. Sie erlitt erhebliche Verletzungen am linken Knie. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil die Abholung des Rades eine privatnützige Tätigkeit gewesen sei. Das Sozialgericht Ulm schloss sich dieser Ansicht an und wies die Klage Anfang 2021 ab.

Auf die Berufung der Klägerin hin hat der 1. Senat des Landessozialgerichts die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und festgestellt, dass der Unfall der Klägerin ein Arbeitsunfall war. Zwar sei grundsätzlich die Nutzung eines Jobrads privatnützig, wenngleich auch der Arbeitgeber generell von solchen Modellen profitiere. Aber zumindest die besondere Jahreswartung stelle hier ausnahmsweise eine betriebsbezogene Verrichtung dar, mindestens eine Verrichtung mit „gemischter Motivationslage“, bei welcher der Betriebsbezug die privaten Interessen des Arbeitnehmers überwiege. Der Arbeitgeber habe hier – mit der jährlichen Wartung – eine zusätzliche Pflicht gegenüber dem Leasinggeber freiwillig übernommen und durch vorformulierte Klauseln auf die teilnehmenden Mitarbeiter übertragen. Auch wenn die Wartung außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfand, ergebe sich ein Betriebsbezug aus der E-Mail des Arbeitgebers mit der Aufforderung und konkreten Vorgaben zur Wartung und den vertraglichen Abreden über die Kostentragung. Ausgehend von dieser Einordnung befand sich die Klägerin hier, als der Unfall geschah, auf dem versicherten direkten Heimweg von der Arbeit nach Hause.

Da der Senat mit dieser Entscheidung den „klassischen“ Bereich der Betriebsbezogenheit erweitert hat, wurde die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]

Kraft Gesetzes sind versichert (…) Beschäftigte (…).

§ 8 SGB VII

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 (…) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. (…).

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch (…) das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (…).

Hinweis: Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen: So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u. a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

Powered by WPeMatico

Bessere Bahnverbindungen, mehr Radwege, mehr E-Mobilität: Kommission will EU-Verkehrssystem modernisieren

Schnellere Bahnverbindungen, leichtere grenzüberschreitende Ticketkäufe, eine bessere Radinfrastruktur und mehr E-Mobilität: Das sind einige der Vorschläge, die die EU-Kommission am 14.12.2021 angenommen hat, um das Verkehrssystem in der EU zu modernisieren.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.12.2021

Schnellere Bahnverbindungen, leichtere grenzüberschreitende Ticketkäufe, eine bessere Radinfrastruktur und mehr E-Mobilität: Das sind einige der Vorschläge, die die Europäische Kommission am 14.12.2021 angenommen hat, um das Verkehrssystem in der EU zu modernisieren. Sowohl für Passagierreisen als auch für den Gütertransport sollen Schiene und Schifffahrt attraktiver werden. Die Infrastruktur rund um die E-Mobilität soll ausgebaut werden. Ein stärkerer Fokus soll auf der nachhaltigen städtischen Mobilität liegen. Die Wahl und Kombination verschiedener Verkehrsmittel soll einfacher werden. Mit ihren Vorschlägen will die Kommission den Verkehrssektor dahin bringen, seine Emissionen um 90 Prozent zu senken.

Der Wandel hin zu mehr Nachhaltigkeit und Digitalisierung werde die Art und Weise, wie wir uns fortbewegen, stark verändern, erklärte EU-Kommissionsvizepräsident Frans Timmermans. EU-Verkehrskommissarin Adina Vălean ergänzte, das Reisen in der EU solle effizienter und sicherer werden, und zwar für Fahrer, Fahrgäste und Unternehmen gleichermaßen.

Ein intelligentes und nachhaltiges TEN-V

Das TEN-V ist ein EU-weites Netz aus Schienenverkehr, Binnenschifffahrt, Kurzstreckenseeverkehr und Straßen. Es verbindet 424 Großstädte mit Häfen, Flughäfen und Eisenbahnterminals und wird, wenn fertiggestellt, die Reisezeiten zwischen ihnen merklich verkürzen. Zum Beispiel werden Passagiere in 2,5 Stunden von Kopenhagen nach Hamburg reisen können (heute: 4,5 Stunden.) Um die fehlenden Verbindungen zu schließen und das gesamte Netz zu modernisieren, sieht der heutige Vorschlag vor:

  • Die großen TEN-V-Personenverkehrsstrecken müssen so ausgebaut werden, dass die Züge spätestens 2040 mit 160 km/h oder schneller fahren können. Auf den Kanälen und Flüssen müssen gute Schifffahrtsbedingungen herrschen.
  • Mehr Umschlagterminals, verbesserte Abfertigungskapazitäten an Güterterminals, kürzere Wartezeiten an den Eisenbahngrenzübergängen, längere Züge, um mehr Güter auf umweltfreundlichere Verkehrsträger zu verlagern, und die Möglichkeit, Lkw mit der Bahn zu befördern. Um sicherzustellen, dass die Infrastrukturplanung den tatsächlichen betrieblichen Erfordernissen entspricht, werden neun „europäische Verkehrskorridore“ geschaffen, die Schiene, Straße und Wasserwege miteinander verbinden.
  • Es wird eine neue Zwischenfrist bis 2040 eingeführt, um die Fertigstellung wichtiger Teile des Netzes vor der Gesamt-Frist 2050 zu beschleunigen.
  • Alle 424 Großstädte entlang des TEN-V-Netzes müssen die nachhaltige urbane Mobilität voranbringen und Pläne entwickeln, um emissionsfreie Mobilität zu fördern und den öffentlichen Verkehr sowie die Infrastruktur für Fußgänger und Radfahrer auszubauen.

Mehr Fernverkehr und grenzüberschreitender Schienenverkehr

Der Schienenverkehr ist nach wie vor einer der sichersten und saubersten Verkehrsträger und steht daher im Mittelpunkt beim Bestreben, die Mobilität in der EU nachhaltiger zu gestalten. Der heutige TEN-V-Vorschlag wird begleitet von einem Aktionsplan zur Stärkung des Schienenpersonenverkehrs auf Fern- und grenzüberschreitenden Strecken. Zu den konkreten Vorschlägen gehören:

  • ein Gesetzesvorschlag im kommenden Jahr, um einen benutzerfreundlichen, multimodalen Fahrkartenverkauf zu fördern;
  • die Möglichkeit für die Fahrgäste, die besten Fahrkarten zum günstigsten Preis zu finden sowie die Prüfung einer EU-weiten Mehrwertsteuerbefreiung für Zugfahrkarten;
  • die Aufhebung überflüssiger nationaler technischer und betrieblicher Vorschriften;
  • eine Ankündigung von Vorschlägen für 2022 zur Fahrplangestaltung und zum Kapazitätsmanagement, um schnellere und häufigere grenzüberschreitende Schienenverkehrsdienste zu fördern;
  • Leitlinien für die Trassenpreise im Jahr 2023, die den Zugang der Eisenbahnunternehmen zur Infrastruktur erleichtern werden, Wettbewerb stärken und attraktivere Fahrpreise für die Fahrgäste ermöglichen.

Bis 2030 wird die Kommission den Start von mindestens 15 grenzüberschreitenden Pilotprojekten unterstützen, um den Ansatz des Aktionsplans zu testen.

Aktualisierung der Regeln zur intelligenten Mobilität

Die Kommission schlägt vor, die Richtlinie zu intelligenten Verkehrssystemen aus dem Jahr 2010 zu aktualisieren und an das Aufkommen neuer Mobilitätsoptionen im Straßenverkehr, Mobilitäts-Apps und vernetzter und automatisierter Mobilität anzupassen.

Sauberere, umweltfreundlichere und einfachere urbane Mobilität

Der Vorschlag zur Mobilität in Städten umfasst Leitlinien dazu, wie Städte Emissionen reduzieren und die Mobilität verbessern können. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem öffentlichen Verkehr, dem Gehen und Radfahren. Der Vorschlag räumt auch emissionsfreien Lösungen Priorität ein, einschließlich Taxis und Ride-Hailing-Diensten, städtischen Lieferdiensten sowie dem Bau und der Modernisierung multimodaler Verkehrsknotenpunkte sowie neuen digitalen Lösungen.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Kein vorbeugender Rechtsschutz für Versandapotheke Doc Morris gegen eventuelle Sanktionen wegen Gewährung unerlaubter Zuwendungen (Rx-Boni)

Der Antrag der Online-Versandapotheke Doc Morris auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gegen mögliche Vertragsstrafen wegen Verstoßes gegen das Verbot von Zuwendungen bei der Abgabe verordneter Arzneimittel ist lt. SG Berlin unzulässig. Die Antragstellerin hat kein Rechtsschutzbedürfnis auf die vorläufige Feststellung, dass die Paritätische Stelle des GKV-Spitzenverbandes und des Deutschen Apothekerverbandes nicht berechtigt sei, Sanktionen gegen sie zu verhängen. Ihr droht nämlich kein unzumutbarer, insbesondere kein nicht wiedergutzumachender Nachteil (Az. S 208 KR 1782/21 ER).

SG Berlin, Pressemitteilung vom 14.12.2021 zum Beschluss S 208 KR 1782/21 ER vom 10.12.2021 (nrkr)

Der Antrag der Online-Versandapotheke Doc Morris auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gegen mögliche Vertragsstrafen wegen Verstoßes gegen das Verbot von Zuwendungen bei der Abgabe verordneter Arzneimittel ist unzulässig. Die Antragstellerin hat kein Rechtsschutzbedürfnis auf die vorläufige Feststellung, dass die Paritätische Stelle des GKV-Spitzenverbandes und des Deutschen Apothekerverbandes nicht berechtigt sei, Sanktionen gegen sie zu verhängen. Ihr droht nämlich kein unzumutbarer, insbesondere kein nicht wiedergutzumachender Nachteil.

Zum Hintergrund

Das am 15. Dezember 2020 in Kraft getretene Vor-Ort-Apotheken-Stärken-Gesetz (VOSAG) verbietet Apotheken die Gewährung von Vergünstigungen bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an gesetzlich Versicherte. Verstöße hiergegen können mit Vertragsstrafen von bis zu 250.000 Euro und der Aussetzung der Versorgungsberechtigung bestraft werden (§ 27 Abs. 4 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V). Zuständig für die Überwachung des sog. Rx-Boni-Verbotes ist die zum 1. Oktober 2021 geschaffene Paritätische Stelle des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und des Deutschen Apothekerverbandes (DAV), die vorliegend Antragsgegnerin war.

Die in den Niederlanden ansässige Antragstellerin betreibt eine Online-Versand-Apotheke und gewährte ihren Kunden in der Vergangenheit im Rahmen von Treue-Programmen Gutschriften für eingelöste Rezepte. Sie möchte weiterhin derartige Zuwendungen gewähren und damit werben.

Zum Fall

Mit Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 29. Oktober 2021 begehrte die Antragstellerin die Feststellung, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt sei, Vertragsstrafen zu verhängen oder ihre Versorgungsberechtigung auszusetzen. Zur Begründung führte sie aus, dass der gesetzlich verlangte Verzicht auf die beabsichtigte Preiswerbung zu erheblichen Umsatzeinbußen führen würde. Das Rx-Boni-Verbot würde zudem gegen die im Recht der Europäischen Union verankerte Warenverkehrsfreiheit verstoßen, insbesondere auch im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 19. Oktober 2016 (Rs. C-148/15) zu § 78 AMG alter Fassung. Der Anteil von EU-Versandapotheken am Markt verschreibungspflichtiger Arzneimittel mache zudem nur 1 % aus, weshalb eine Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine Fortsetzung der Boni-Praxis ohnehin ausscheide.

Die 208. Kammer des Sozialgerichts Berlin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 abgelehnt, da er unzulässig sei. Die Antragstellerin habe kein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für den begehrten vorläufigen Rechtsschutz. Ihr drohten nämlich keine unzumutbaren Nachteile, insbesondere keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile. Deshalb könne sie erforderlichenfalls auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden.

Die Antragstellerin sei in der Lage, eine etwaige Aussetzung der Berechtigung zur weiteren Versorgung mit Sachleistungen durch die fristgemäße Begleichung einer etwa verhängten Vertragsstrafe von bis zu 250.000 Euro zu verhindern. Denn erst nach Fristablauf könne die Aussetzung als Druckmittel erforderlich sein, um die Zahlung einer Vertragsstrafe durchzusetzen. Dass schon eine solche Vertragsstrafe eine unzumutbare Belastung darstelle, habe die Antragstellerin nicht dargelegt.

Aber selbst wenn man die durch Sanktionen drohenden Nachteile als unzumutbar einstufen würde, wäre vorbeugender Rechtsschutz nicht erforderlich, da die Antragstellerin diese auch dadurch abwenden könnte, dass sie auf die Gewährung der umstrittenen Zuwendungen verzichtet. Sie habe nämlich auch nicht glaubhaft gemacht, durch die Einhaltung des Boni-Verbots tatsächlich erhebliche Umsatz- und Gewinneinbußen gehabt zu haben. Zudem sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin durch die Einführung des E-Rezeptes zum 1. Januar 2022 ohnehin nicht unerhebliche Zuwächse bei der Abgabe verordneter Arzneimittel erzielen werde.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Er kann von der Antragstellerin mit der Beschwerde zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

Quelle: SG Berlin

Powered by WPeMatico