Bundesrat beschließt Gesetzentwurf zu herrenlosen Konten

Erben sollen künftig leichter Auskünfte über mögliche Konten oder Depots von Verstorbenen aus allgemein zugänglichen Quellen erhalten. Der Bundesrat beschloss, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Bundesrat, Mitteilung vom 11.03.2022

Erben sollen künftig leichter Auskünfte über mögliche Konten oder Depots von Verstorbenen aus allgemein zugänglichen Quellen erhalten. Dafür setzt sich der Bundesrat auf Initiative von Niedersachsen und Bremen ein. Am 11. März 2022 beschloss er, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Milliardenvermögen auf Bankkonten

Hintergrund des Bundesratsvorstoßes sind Schätzungen, wonach zwischen zwei und neun Milliarden Euro auf sog. herrenlosen Konten von Verstorbenen liegen, ohne dass ihre Erben davon wissen:

Hinterlässt ein Verstorbener keine Hinweise auf ihm gehörende (Online-)Konten, so ist es für Erben nach aktueller Rechtslage schwer, davon Kenntnis zu erhalten. Auskunftsersuchen privater Personen ins Blaue hinein scheitern häufig am Bankgeheimnis.

Bundesweites Verzeichnis gefordert

Zur Lösung des Problems schlägt der Bundesrat ein bundesweites Verzeichnis beim Bundesamt für Justiz vor, an das automatisiert Daten Verstorbener sowie die Namen ihrer Kreditinstitute zu melden sind, sofern kein Erbe in angemessener Zeit Anspruch darauf erhoben hat. Ein entsprechendes Verfahren wird seit 2015 beim Abruf von Kirchensteuerabzugsmerkmalen praktiziert.

Das Bundesamt soll die Daten in einem öffentlich einsehbaren Register im Internet führen. Mögliche Erben könnten so Informationen erhalten, mit denen sie ihre Vermögensansprüche gegenüber den Banken geltend machen können. Anlassloses Durchstöbern Nichtberechtigter soll durch Registrierungsvorgaben verhindert werden.

Über die Bundesregierung in den Bundestag

Der Entwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die dazu binnen sechs Wochen Stellung nehmen kann. Anschließend legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor. Feste Fristvorgaben, wann dieser sich mit dem Vorschlag der Länderkammer befasst, gibt es nicht.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Condor darf nach Flugabsage nicht nur Gutschein und Umbuchung anbieten

Sagt eine Airline Flüge wegen der Corona-Pandemie ab, muss sie ihre Kunden klar über ihr Recht auf Erstattung des Flugpreises informieren. Sie darf nicht nur einen Gutschein oder eine kostenfreie Umbuchung anbieten. Das hat das LG Frankfurt nach einer Klage des vzbv gegen die Condor Flugdienst GmbH entschieden (Az. 2-06 O 297/20).

vzbv, Pressemitteilung vom 11.03.2022 zum Urteil 2-06 O 297/20 des LG Frankfurt a. M. vom 19.01.2022

Landgericht Frankfurt am Main gibt Klage des vzbv gegen die Condor Flugdienst GmbH statt

  • Airline bot nach Flugannullierung wegen der Corona-Pandemie lediglich einen Gutschein oder eine Umbuchung an.
  • LG Frankfurt am Main: Condor durfte Recht auf Erstattung des Ticketpreises nicht verschweigen.
  • Fluggesellschaft muss irreführende Online-Mitteilung richtigstellen.

Sagt eine Airline Flüge wegen der Corona-Pandemie ab, muss sie ihre Kunden klar über ihr Recht auf Erstattung des Flugpreises informieren. Sie darf nicht nur einen Gutschein oder eine kostenfreie Umbuchung anbieten. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Condor Flugdienst GmbH entschieden. In einem ähnlichen Verfahren hatte zuvor das Landgericht Hannover den Reiseveranstalter TUI Deutschland zur Richtigstellung seiner Kundeninformationen auf der Webseite verurteilt.

„Wenn die Airline einen Flug absagt, ist sie vorrangig dazu verpflichtet den gezahlten Preis innerhalb von sieben Tagen zu erstatten – egal aus welchen Gründen der Flug annulliert wurde“, erläutert Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv, die Rechtslage. „Seit Beginn der Corona-Pandemie vermitteln die Webseiten vieler Fluggesellschaften und Reiseveranstalter dagegen den Eindruck, als könnten Kunden nur zwischen einem Gutschein und einer Umbuchung wählen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit erfreulicher Deutlichkeit festgestellt, dass diese Irreführung rechtswidrig ist.“

Recht auf Erstattung des Flugpreises verschwiegen

Condor musste wegen der Reisebeschränkungen infolge der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 zahlreiche Flüge absagen. Auf seiner Internetseite teilte das Unternehmen den betroffenen Kunden mit, sie würden automatisch ein Flugguthaben erhalten, das sie bis zum Juni 2021 flexibel nutzen könnten. Auch eine gebührenfreie Umbuchung war möglich. Das Recht, sich den Ticketpreis für den stornierten Flug erstatten zu lassen, wurde in der Mitteilung dagegen mit keinem Wort erwähnt.

Wesentliches Kundenrecht verschwiegen

Das Landgericht Frankfurt am Main schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Online-Mitteilung irreführend war. Nach der EU-Verordnung über Fluggastrechte dürfen Reisende nach einer Stornierung ihres Fluges frei wählen, ob sie sich das Geld für das Ticket zurückzahlen lassen oder kostenfrei umbuchen. Dieses Wahlrecht hätte die Airline ihren Kunden nicht vorenthalten dürfen.

Die Richter verurteilten Condor dazu, die strittige Kundeninformation auf der Webseite zu ergänzen. Sie muss künftig den Hinweis enthalten, dass sich Fluggäste nach einer Flugannullierung den Ticketpreis erstatten lassen können und die Ausstellung eines Gutscheins oder eine kostenlose Umbuchung nur alternative Angebote sind.

Auch TUI Deutschland wegen Irreführung verurteilt

Der vzbv hat seit April 2020 ein Dutzend Reiseveranstalter und Fluggesellschaften abgemahnt, weil sie ihre Kunden auf unzulässige Weise davon abhalten, ihr Recht auf Erstattung des Reisepreises einzufordern. Das Landgericht Hannover hatte in einem ersten Urteil bereits im Oktober 2020 der Klage des vzbv gegen den Reiseveranstalter TUI Deutschland stattgegeben. Auch TUI hatte auf seiner Internetseite den Eindruck vermittelt, als hätten Reisende nach einer coronabedingten Stornierung nur die Wahl zwischen Gutschein und Umbuchung. Ein Hinweis auf die mögliche Reisekostenerstattung war derart versteckt, dass er kaum auffindbar war.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., 2022

Powered by WPeMatico

Bundesrat billigt verlängerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld

Die coronabedingten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld gelten bis zum 30. Juni 2022 fort: Am 11. März 2022 billigte der Bundesrat einen entsprechenden Bundestagsbeschluss. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz in Kraft treten.

Bundesrat, Mitteilung vom 11.03.2022

Die coronabedingten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld gelten bis zum 30. Juni 2022 fort: Am 11. März 2022 billigte der Bundesrat einen entsprechenden Bundestagsbeschluss. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz in Kraft treten.

Längere Bezugsdauer – vereinfachter Zugang

Es erhöht die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf 28 statt bisher 24 Monate. Bis zum 30. Juni 2022 gilt der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit fort, ebenso die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten und die Anrechnungsfreiheit für Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, die jemand während der Kurzarbeit aufnimmt. Sie waren eigentlich bis zum 31. März 2022 befristet.

Stabile Beschäftigung sichern

Auch wenn sich die wirtschaftliche Lage und die Situation auf dem Arbeitsmarkt allgemein deutlich verbessert habe, gebe es noch Branchen, die nach wie vor unter der Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen litten, heißt es in der amtlichen Begründung. Mit der Verlängerung der Corona-Sonderregeln will der Gesetzgeber dafür sorgen, dass Beschäftigungsverhältnisse stabilisiert, Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden sowie Einkommensverluste für bereits lange von Kurzarbeit betroffene Beschäftigte abgemildert werden.

Akuthilfen für pflegende Angehörige

Bis zum 30. Juni 2022 gelten auch die sog. Akuthilfen für pflegende Angehörige im Pflegezeit- und im Familienpflegezeitgesetz fort: Beschäftigte könnten in einer akuten Pflegesituation weiterhin bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die bedarfsgerechte Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Hintergrund: Pflegende Angehörige sind nach der Gesetzesbegründung von den Einschränkungen durch die Corona-Pandemie besonders betroffen. Ausfälle von stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen und Pflegedienstleistern führen dazu, dass viele Berufstätige die häusliche Pflege ihrer Angehörigen selbst übernehmen müssen.

Ergänzungen im Bundestagsverfahren

Der ursprüngliche Fraktionsentwurf wurde während der Bundestagsberatungen um zahlreiche detaillierte Regelungen zu den digitalen Pflegeanwendungen im Elften Sozialgesetzbuch ergänzt. Weitere Änderungen betreffen die Durchführung von Verfahren im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sowie die Verlängerung der Pilotphase für das elektronische Abrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten bis 31. Dezember 2022.

Bundesrat für vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

In einer begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat, dass die aktuell zumindest noch hälftige pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zum 31. März 2022 vollständig ausläuft.

Die gesetzliche vorgesehene Verknüpfung der künftigen Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen mit einer Qualifizierungsmaßnahme stellt aus Sicht des Bundesrates für viele Betriebe keine praktikable Alternative zur Beschäftigungssicherung in der gegenwärtigen Lage dar.

Bundeszuschuss zum Ausgleich der Mehrausgaben

Um die Stabilität der Beitragssätze in der Arbeitslosenversicherung nicht zu gefährden, bedürfe es weiterhin eines Bundeszuschusses: Dieser muss die Mehrausgaben der verlängerten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld ausgleichen, fordert der Bundesrat in seiner Entschließung, die sich an die Bundesregierung richtet.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Streit im Hausflur: Beleidigung des Vermieters führt zu außerordentlicher Kündigung

Die Zurechtweisung des Vermieters im Beisein anderer Hausbewohner und Mieter durch die Wendung „Halt die Fresse“ stellt nach einem Urteil des AG München eine Kundgabe der Nichtachtung und Missachtung dar, da sie den Vermieter auf eine unmenschliche Ebene herabwürdigt. Eine fristlose Kündigung ist damit rechtens (Az. 473 C 9473/21).

AG München, Pressemitteilung vom 11.03.2022 zum Urteil 473 C 9473/21 vom 13.01.2022 (nrkr)

Das Amtsgericht München verurteilte am 13.01.2022 vier Mieter dazu, ihre gemeinsame Wohnung in Oberschleißheim zu räumen. Die Bewohner haben nun bis Ende Juli Zeit, auszuziehen und diese an ihren Vermieter zurückzugeben.

Die Beklagten lebten bereits seit 2006 in der Fünfzimmerwohnung in München. Die Wohnung liegt in einem Haus, das in Wohneinheiten aufgeteilt ist. In der Hausordnung war unter Anderem geregelt: „Das Abstellen von Gegenständen, insbesondere von Krafträdern, Mopeds, Fahrrädern und Kinderwagen auf dem Hof, in der Garagenauffahrt, in den Gängen des Kellers oder des Speichers und im Treppenhaus ist ohne Einwilligung des Vermieters nicht gestattet.“

Trotzdem stellten zwei der Bewohner ihre Fahrräder im Eingangsbereich ab. Das behinderte die in der darunter gelegenen Wohnung wohnende Familie. Sie konnten den Durchgang nun mit ihrem Kinderwagen nicht mehr passieren. Die Familie sprach ihre Nachbarn an, trotzdem entfernten diese die Räder nicht.

Daher baten sie den Vermieter, die Nachbarn auf die Einhaltung der Hausordnung hinzuweisen. Gemeinsam begab man sich zu der Wohnung der Beklagten. In dem darauffolgenden Gespräch eskalierte die Situation. Einer der Bewohner beleidigte schließlich den Vermieter mit den Worten „Wer bist Du? Halt die Fresse“ und berührte diesen am Oberkörper, sodass er ausweichen musste. Dieser erstattete daraufhin Strafanzeige und kündigte das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos.

Die Beklagten sind der Ansicht, es gehe darum, sie schlecht zu machen, um sie aus dem Mietverhältnis heraus zu mobben. Die Kläger meinen, durch die schwere Beleidigung sei das für die Vertragserfüllung unerlässliche Vertrauen zerstört worden, daher habe man kündigen dürfen.

Der zuständige Richter gab den Klägern recht. Die erklärte Kündigung ist wirksam:

„Die Zurechtweisung des Vermieters im Beisein anderer Hausbewohner und Mieter durch die Wendung „Halt die Fresse“ stellt eine Kundgabe der Nichtachtung und Missachtung dar, da sie den Vermieter auf eine unmenschliche Ebene herabwürdigt. […] Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte […] diese Herabwürdigung im Beisein anderer Hausbewohner getätigt hat, was der Missachtung ein noch stärkeres Gewicht verleiht, da Beleidigungen umso stärker wirken, je mehr Menschen diese vernehmen können. Noch schwerwiegender tritt hinzu, dass die Beleidigung von einer Tätlichkeit flankiert war, welche zugleich zumindest nötigenden Charakter hatte.“

Eine Abmahnung vor der Kündigung sei nicht erforderlich gewesen. Es gelte der Grundsatz, „dass durch eine schwere Beleidigung das für die Vertragserfüllung unerlässliche Vertrauen zerstört wird; in diesem Fall ist eine Abmahnung entbehrlich, weil zerstörtes Vertrauen durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann“.

Auch wenn nur einer der Mieter ausfällig wurde, müssen alle ausziehen. Das Verschulden wird den anderen Bewohnern zugerechnet, da die Leistungen unteilbar sind: „(…) die Gebrauchsgewährung, zu der sich der Vermieter verpflichtet (…) kann nur gegenüber allen erbracht oder beendet werden. Deshalb ist eine Teilkündigung gegenüber einem von mehreren Mietern unzulässig. Wenn (…) für eine verschuldensabhängige Kündigung jeder Mieter eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen haben müsste, dann würde das Kündigungsrecht des Vermieters unvertretbar erschwert werden, da ihm schon das Fehlverhalten eines Mieters die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar machen kann. Deshalb ergibt sich in diesen Fällen aus einer Abwägung der Interessen der Vertragsbeteiligten (…), dass schuldhafte Pflichtverletzungen nur eines Mieters Gesamtwirkung haben, also auch zu Lasten der anderen Mieter wirken (…).

Der zuständige Richter gewährte eine Räumungsfrist bis Ende Juli: „Grundsätzlich wäre angesichts des massiven Vorfalls (…) trotz der Dauer des Mietverhältnisses keine oder nur eine sehr knappe Räumungsfrist zu gewähren gewesen. Lediglich auf Grund der aktuellen Pandemie-Situation und des gesundheitlich schlechten Zustandes des Beklagten (…) war hier eine längere Räumungsfrist von gut 6 Monaten zu gewähren.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG München

Powered by WPeMatico

Goldankaufaktionen fallen unter das An- und Verkaufsverbot im Reisegewerbe

Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied, dass die Durchführung von örtlich wechselnden kurzen Goldankaufaktionen gegen das Verbot des An- und Verkaufs von Gold und anderen Edelmetallen im Reisegewerbe verstößt (Az. 4 A 1381/18).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 10.03.2022 zum Urteil 4 A 1381/18 vom 10.03.2022

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit am 10.03.2022 verkündetem Urteil entschieden, dass die Durchführung von örtlich wechselnden kurzen Goldankaufaktionen gegen das Verbot des An- und Verkaufs von Gold und anderen Edelmetallen im Reisegewerbe verstößt.

Die im An- und Verkauf von Metallen und Edelmetallen tätige Klägerin mit Sitz in Hildesheim führt mehrfach im Jahr sogenannte Goldankaufaktionen durch. Sie nutzt hierfür Räume anderer Gewerbetreibender ohne eigene feste Geschäftseinrichtung, unter anderem auch in der hier beklagten Stadt Gummersbach. Die Aktionen werden von der Klägerin jeweils vorab beworben und finden in der Regel an zwei bis drei aufeinanderfolgenden Werktagen statt. Die Beklagte hat die sofortige Einstellung der Goldankaufaktionen in ihrer Stadt mit der Begründung angeordnet, die Klägerin verstoße gegen das gesetzliche Verbot des An- und Verkaufs von Edelmetallen im Reisegewerbe. Die Klägerin wendet sich gegen diese Ordnungsverfügung und meint, die gewerberechtlichen Regelungen zum Reisegewerbe seien auf sie nicht anwendbar. Sie suche potenzielle Kunden nicht ohne vorhergehende Bestellung auf. Vielmehr kämen die Kunden zu ihr in die von ihr genutzten Geschäftsräume. Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.

Bei der Urteilsverkündung hat der Vorsitzende des 4. Senat ausgeführt: Die Klägerin ist im Reisegewerbe tätig geworden und hat damit gegen das hierfür geltende An- und Verkaufsverbot von Gold- und anderen Edelmetallen verstoßen. Die Kunden haben sich aufgrund vorausgegangener Werbung oder bei Gelegenheit ohne vorhergehende Bestellung zu einem außerhalb ihrer Niederlassung tätigen Mitarbeiter begeben. Ob für die Kunden bei dem gewählten Geschäftsmodell eine besondere Gefahr besteht, unvorbereitet in Vertragsverhandlungen verwickelt zu werden, ist dabei nach Überzeugung des Senats unerheblich. Um Reisegewerbe handelt es sich bereits dann, wenn der Gewerbetreibende wegen seiner Tätigkeit ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer Niederlassung bei Rückfragen oder bei Reklamationen schwerer greifbar ist als im stehenden Gewerbe. Das Verbot des An- und Verkaufs von Edelmetallen im Reisegewerbe ist auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Insbesondere stellt es keine unzulässige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit dar. Das Vertriebsverbot erweist sich auch heute noch im Interesse des Verbraucherschutzes und zur Verhinderung von Straftaten (Hehlerei, Betrug) als erforderlich.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

Powered by WPeMatico

Bürgerbegehren für bezahlbaren Wohnraum unzulässig

Das VG Frankfurt entschied, dass das Bürgerbegehren für bezahlbaren Wohnraum in Frankfurt am Main, das zu der Durchführung eines Bürgerentscheids führen sollte, nicht zulässig ist (Az. 7 K 201/20).

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 10.03.2022 zum Urteil 7 K 201/20 vom 10.03.2022 (nrkr)

Mit am 10.03.2022 verkündetem Urteil hat die für das Kommunalrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main entschieden, dass das Bürgerbegehren für bezahlbaren Wohnraum in Frankfurt am Main, das zu der Durchführung eines Bürgerentscheids führen sollte, nicht zulässig ist.

Geklagt hatten die Initiatoren des Bürgerbegehrens „Bezahlbarer Wohnraum in Frankfurt am Main“, weil die Stadtverordnetenversammlung Frankfurt am Main bereits im Februar 2020 in ihrem Beschluss das Bürgerbegehren als unzulässig erachtet hatte und damit keinen Bürgerentscheid durchführen wollte.

Diesen Beschluss hat das Gericht nunmehr als rechtmäßig erachtet.

Damit ist die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main nicht verpflichtet, einen Bürgerentscheid durchzuführen.

Zur Begründung führte die Kammer im Wesentlichen aus, dass die Formulierungen und Fragestellungen in dem Text des Bürgerbegehrens nicht hinreichend bestimmt seien, zum Beispiel sei es nicht klar formuliert, was mittlere und geringe Einkommen bedeuteten. Die Bürger wüssten nicht, ob und in welchen Einkommensklassen sie sich wiederfinden können. Damit bestehe die Gefahr, dass die unterschreibenden Bürger verschiedene Vorstellungen von dem Inhalt der Petition hätten.

Mit dem Begehren nach einer rückwirkenden Mietsenkung würde darüber hinaus in die gesellschaftsrechtlichen Verträge der ABG Frankfurt eingegriffen, was rechtlich zumindest problematisch sei. Es sei nicht klar, wie diese Rückwirkung rechtlich ausgestaltet werden sollte.

Auch der in der Begründung zum Bürgerbegehren erwähnte Kostendeckungsvorschlag sei zu pauschal und hätte einer näheren Ausdifferenzierung bedurft.
Bei der Abfertigung der Pressemitteilung lagen die Urteilsgründe noch nicht vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.

Quelle: VG Frankfurt

Powered by WPeMatico

Kein Fairnessausgleich für den VW-Beetle – Berufung der Erbin eines Konstrukteurs zurückgewiesen

Das OLG Braunschweig hat die Berufung der Erbin eines früheren Karosseriekonstrukteurs und späteren Leiters der Abteilung Karosserie-Konstruktion der Porsche AG zurückgewiesen und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz, wonach der Klägerin kein Anspruch gegen die Volkswagen AG auf eine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des VW-Käfers zustehe (Az. 2 U 47/19).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 10.03.2022 zum Urteil 2 U 47/19 vom 10.03.2022

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat mit Urteil vom 10.03.2022 die Berufung der Erbin eines früheren Karosseriekonstrukteurs und späteren Leiters der Abteilung Karosserie-Konstruktion der Porsche AG zurückgewiesen (Az. 2 U 47/19). Der Senat bestätigt damit die Entscheidung des Landgerichts Braunschweig, wonach der Klägerin kein Anspruch gegen die Volkswagen AG auf eine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des VW-Käfers zustehe.

Die Klägerin ist die Tochter eines im Jahr 1966 verstorbenen früheren Konstrukteurs, der als Angestellter in den Jahren 1934 bis 1938 an der Entwicklung des als Ur-Käfer bezeichneten Fahrzeugs beteiligt war. Sie geht davon aus, dass die äußere Gestaltung des Ur-Käfers auf ihn zurückzuführen sei und sich sein Werk auch heute noch in dem Modell VW-Beetle/Käfer fortsetze. Aufgrund des Missverhältnisses zwischen dem damaligen Lohn ihres Vaters und dem wirtschaftlichen Erfolg des Fahrzeugs stehe ihr eine weitere Vergütung, ein sog. Fairnessausgleich, nach § 32a Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu.

Die Berufung blieb aus verschiedenen Gründen erfolglos. Nach Auffassung des Senats habe die Klägerin zum einen nicht nachgewiesen, dass ihr Vater tatsächlich Urheber der äußeren Gestaltung des Ur-Käfers sei. Dieser Bewertung stünden auch nicht die öffentlichen Äußerungen von Ferdinand Porsche, ihr Vater sei an der Entwicklung der VW-Karosserie beteiligt gewesen, und von Ferdinand Piëch, ihr Vater habe „für den Käfer (…) die Karosserie konstruiert“ entgegen. Diese Aussagen ließen keine Rückschlüsse darauf zu, welchen konkreten Beitrag ihr Vater geleistet habe. Die von der Klägerin als Nachweis seiner Urheberschaft eingereichten Zeichnungen zeigten entweder nicht den Ur-Käfer, wie er später hergestellt und produziert worden sei, oder sie hätten nicht eindeutig ihrem Vater zugeordnet werden können.

Zum anderen scheitere der Fairnessausgleich auch daran, dass kein schutzfähiges Werk vorliege. Bei einem Auto, also einem Gebrauchsgegenstand, unterlägen nur solche Merkmale dem urheberrechtlichen Schutz, die nicht allein technisch, sondern auch künstlerisch gestaltet seien. Maßgebend sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob der ästhetische Gehalt als solcher ausreiche, um von einer künstlerischen Leistung zu sprechen. Weder die äußere Gestaltung des Fahrzeugs, wie es sich auf den von der Klägerin eingereichten Skizzen zeige, die ihrer Ansicht nach von ihrem Vater stammten, noch die äußere Gestaltung des Ur-Käfers, stellten eine nach Urheberrecht schutzfähige Schöpfung dar. So seien die seitens der Klägerin hervorgehobenen Gestaltungselemente, wie beispielsweise das Trittbrett, das „Käfer-Lächeln“ und der aufgesetzte Kotflügel, bereits damals bekannt und bei anderen Fahrzeugen zu finden gewesen.

Selbst für den Fall, dass von einer schutzfähigen Gestaltung des auf den Skizzen abgebildeten Fahrzeugs oder des Ur-Käfers auszugehen sei, stellte sich deren Verwendung in dem Nachfolgemodell VW-Beetle/Käfer als eine freie zulässige Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG a. F. dar. Trotz der Übereinstimmung einzelner Gestaltungselemente spiegele sich der Gesamteindruck der früheren Fahrzeuge nicht in dem neuen Modell wieder.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Der Klägerin verbleibt die Möglichkeit, dagegen die Nicht-zulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu erheben.

Angewendete Normen

§ 32a UrhG

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird.

(…)

§ 24 UrhG a. F.

(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

(…)

Quelle: OLG Braunschweig

Powered by WPeMatico

UWG-Novelle: Regelungen zur Verhinderung von Abmahnmissbrauch werden evaluiert

Eine Studie im Auftrag des BMJ soll evaluieren, wie die seit Ende 2020 geltenden Neuregelungen im UWG zur Verhinderung missbräuchlicher Abmahnungen in der Praxis wirken. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 09.03.2022

Eine Studie im Auftrag des Bundesjustizministeriums soll evaluieren, wie die seit Ende 2020 geltenden Neuregelungen im UWG zur Verhinderung missbräuchlicher Abmahnungen in der Praxis wirken.

Ziel des „Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“, das am 01.12.2020 in Kraft trat, war in erster Linie die Eindämmung von Abmahnmissbrauch und die Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands. Damit sollte der in den vorangegangenen Jahren stark zunehmenden Praxis entgegengewirkt werden, dass Unternehmen und Verbände Abmahnungen primär aussprechen, um Gewinne bzw. Vertragsstrafen zu vereinnahmen. Das Gesetz sieht eine Evaluierung vor, allerdings erst fünf Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelungen.

Eine Forschungsgruppe um Prof. Dr. Wiebe von der Universität Göttingen führt im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz derzeit eine Studie durch, in der die Praxis von Abmahnungen seit Inkrafttreten der UWG-Novelle evaluiert werden soll. Zudem sollen Reformpotenziale gefunden und bewertet werden. In einer noch bis Mitte März laufenden Online-Umfrage werden Industrie- und Handelskammern, Berufs- und Wirtschaftsverbände, qualifizierte Einrichtungen sowie Justizangehörige befragt.

Die BRAK hatte sich in das Gesetzgebungsverfahren zum „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ mit zwei Stellungnahmen eingebracht.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 5/2022

Powered by WPeMatico

Überdosis Nachhaltigkeit – DStV besorgt über KMU in der Wertschöpfungskette

Der Vorschlag der EU-Kommission zu Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen versucht künftige Belastungen von KMU zu vermeiden. Dennoch befürchtet der DStV, dass sich KMU in den Wertschöpfungsketten großer Unternehmen auf einen erhöhten Verwaltungsaufwand und zusätzliche finanzielle Belastungen einstellen müssen.

DStV, Mitteilung vom 09.03.2022

Der Vorschlag der EU-Kommission zu Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen versucht künftige Belastungen von KMU zu vermeiden. Dennoch befürchtet der Deutsche Steuerberaterverband (DStV e.V.), dass sich KMU in den Wertschöpfungsketten großer Unternehmen auf einen erhöhten Verwaltungsaufwand und zusätzliche finanzielle Belastungen einstellen müssen.

Nach dem Lieferkettengesetz und der derzeit verhandelten EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, hat die EU-Kommission mit der EU-Richtlinie zu Nachhaltigkeitspflichten für Unternehmen einen weiteren Pflichtenkatalog für die Unternehmen auf den Gesetzgebungsweg gebracht.

Dabei geht der Anwendungsbereich des Vorschlags der EU-Kommission noch über den Ansatz des Lieferkettengesetzes hinaus. Neben Unternehmen mit mindestens 500 Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von 150 Millionen Euro sollen auch Kapitalgesellschaften in ressourcenintensiven Sektoren ab 250 Mitarbeitern und einem weltweiten Nettoumsatz von 40 Millionen Euro verpflichtet werden. Zudem soll die Wertschöpfung nicht auf die Lieferkette beschränkt werden, sondern die gesamte Wertschöpfung vor- und nachgelagerter Geschäftsbeziehungen umfassen.

Dabei sieht der DStV durchaus positive Aspekte des Vorschlags, insbesondere das Vorhaben, KMU grundsätzlich vom Anwendungsbereich auszunehmen. Bereits im vergangenen Jahr hatte der DStV während der Konsultation der EU-Kommission diese Forderung aufgestellt, weil der Aufwand für KMU, die vorgeschlagenen Nachhaltigkeitspflichten zu erfüllen, unverhältnismäßig hoch wären.

Dennoch sieht der DStV im Vorschlag wesentliche Nachteile für KMU, die als Teil der Wertschöpfungskette zur Erfüllung der Verpflichtungen von Großunternehmen beitragen müssten. Nachdem KMU in der Wertschöpfungskette teilweise bereits durch den Vorschlag zur nachhaltigen Berichterstattung in die Pflicht genommen werden, droht durch die Umsetzung der Richtlinie eine doppelte Belastung. Es steht deshalb zu befürchten, dass einige KMU Großkunden verlieren werden, weil sie die Auflagen beider Gesetzesinitiativen nicht mehr werden erfüllen können.

Zwar stellt die EU-Kommission ein vages Maßnahmepaket zur Unterstützung von KMU in Aussicht. Der DStV sieht darin aber keinen Ersatz für verhältnismäßige, einfache und formalisierte Standards für KMU, um ihrer Sorgfaltspflicht in zumutbarer Weise nachzukommen.

In jedem Fall sieht der DStV in der Gesetzesinitiative eine Herausforderung für Unternehmen und für den Berufstand, weil der Beratungsbedarf im Bereich Nachhaltigkeit weiter zunehmen wird.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico

EU-Kommission unterstützt 225 Reformprojekte für mehr Nachhaltigkeit, digitalen Wandel und effiziente Verwaltung

Moderne öffentliche Verwaltungen, nachhaltiges Wachstum und krisenfeste Volkswirtschaften: Die EU-Kommission hat am 09.03.2022 225 Projekte genehmigt, bei denen die EU-Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung, Ausarbeitung und Durchführung von Reformen unterstützt werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.03.2022

Moderne öffentliche Verwaltungen, nachhaltiges Wachstum und krisenfeste Volkswirtschaften: Die EU-Kommission hat am 09.03.2022 225 Projekte genehmigt, bei denen die EU-Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung, Ausarbeitung und Durchführung von Reformen unterstützt werden. Deutschland erhält bei fünf Projekten in den Bereichen Nachhaltigkeit, öffentliche Ausgaben, Finanzsektor und digitale öffentliche Verwaltung technische Unterstützung. Elisa Ferreira, EU-Kommissarin für Kohäsion und Reformen, erklärte: „Wir haben uns von der Pandemie noch nicht erholt, da ist vor zwei Wochen bereits eine weitere Krise über Europa hereingebrochen. Mit dem Instrument für technische Unterstützung wird den Mitgliedstaaten und Regionen auch weiterhin Hilfe bei der Umsetzung von Reformen geleistet, die ihre Resilienz verbessern, ihre Wachstumsstrategien stützen, sie fit für den grünen und den digitalen Wandel machen und für eine effiziente und agile öffentliche Verwaltung sorgen können.“

Viele von diesen Projekten sind auch Teil der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne.

Die Reformen in den Mitgliedstaaten werden durch dieses so genannte Instrument für technische Unterstützung mit einer Mittelausstattung in Höhe von 116,8 Mio. Euro im Jahr 2022 unterstützt. Das Instrument ist bedarfsgesteuert und bietet maßgeschneidertes Fachwissen. Es ist außerdem flexibel und kann sich auf Antrag der Mitgliedstaaten schnell an ihren aufkommenden Bedarf anpassen.

Stärker zielgerichtete Unterstützung

Die Projekte richten sich weitgehend an den Top-Prioritäten der Kommission aus. Im Wege des Instruments werden die Mitgliedstaaten auch 2022 bei der Konzipierung und Durchführung von Reformen für den grünen und den digitalen Wandel sowie bei der Verbesserung der operativen Leistungsfähigkeit und Effizienz ihrer Verwaltungen unterstützt. 36 Prozent der Anträge legen beispielsweise den Schwerpunkt auf die Ziele des Grünen Deals und 51 Prozent auf den digitalen Wandel. Des Weiteren betreffen 57 Prozent der für 2022 ausgewählten Anträge auf Unterstützung durch das Instrument Reformen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten.

Das Arbeitsprogramm des Instruments für technische Unterstützung enthält 2022 außerdem einige Neuerungen:

  • Mehrländer- oder multiregionale Projekte: Projekte zur technischen Unterstützung bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen in mehreren Mitgliedstaaten oder Regionen, die auf dieselben Prioritäten ausgerichtet sind. Mit diesen Projekten werden wechselseitige Lernprozesse und die Entwicklung gemeinsamer Herangehensweisen durch den Peer-to-Peer-Austausch gefördert.
  • Leuchtturmprojekte, die von der Kommission zur Unterstützung von notwendigen Reformen in verschiedenen Mitgliedstaaten konzipiert werden; welche an den Top-Prioritäten der EU ausgerichtet sind. Das Leuchtturmprojekt „Unterstützung der Renovierungswelle“ wendet sich beispielsweise an Mitgliedstaaten, die Reformen zur Förderung von Gebäuderenovierungen ausarbeiten und durchführen möchten. Mit dem Leuchtturmprojekt „Umsetzung der Europäischen Garantie für Kinder“ werden Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Empfehlung des Rates zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder unterstützt. Es bietet technische Hilfe bei der Durchführung von Aktionen und Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung.

50 Prozent der Anträge betreffen Leuchtturmprojekte etwa im Zusammenhang mit Tourismus, Renovierungswelle, Gender Mainstreaming, öffentlicher Verwaltung und Integration von Migrantinnen und Migranten, und bei 30 Prozent der Anträge handelt es sich um Mehrländer- oder multiregionale Projekte.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico