Klage gegen zwei Sparkassen in Sachsen-Anhalt: Anmeldung ab sofort möglich

Prämiensparer:innen in Sachsen-Anhalt können sich jetzt kostenfrei den Musterfeststellungsklagen gegen die Kreissparkasse Stendal und die Sparkasse Mansfeld-Südharz anschließen. Der vzbv hat die Klagen Ende des vergangenen Jahres eingereicht.

vzbv, Pressemitteilung vom 02.03.2022

  • Formulare für kostenlose Anmeldung beim Bundesamt für Justiz freigeschaltet.
  • Verbraucher:innen sehen in Klage-Checks zur Kreissparkasse Stendal und Sparkasse Mansfeld-Südharz, ob ihr Fall zur jeweiligen Klage passt.
  • Anmeldezahl entscheidet über den Fortgang der Verfahren.

Klageregister zu den Musterfeststellungsklagen gegen die Kreissparkasse Stendal und Sparkasse Mansfeld-Südharz eröffnet

Prämiensparer:innen in Sachsen-Anhalt können sich jetzt kostenfrei den Musterfeststellungsklagen gegen die Kreissparkasse Stendal und die Sparkasse Mansfeld-Südharz anschließen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat die Klagen Ende des vergangenen Jahres eingereicht. Vor dem Oberlandesgericht Naumburg lässt der vzbv klären, inwiefern die Sparkassen Zinsen an Kund:innen mit Prämiensparverträgen nachzahlen müssen.

„Verbraucherinnen und Verbraucher können sich ab sofort anmelden und damit den ersten Schritt einleiten, ihre Zinsen von den Sparkassen gutgeschrieben zu bekommen – und das auch bei Kündigungen, die mehr als drei Jahre zurückliegen“, sagt Patrick Langer, Referent beim vzbv. Schon im Jahr 2016 haben erste Verbraucher:innen Kündigungen ihrer Sparkasse erhalten. Nach auffällig vielen Beschwerden hat die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt nachgerechnet und festgestellt: Die Sparkassen haben ihren Kund:innen teilweise mehrere tausend Euro zu wenig Zinsen gutgeschrieben.

Im nächsten Schritt mindestens 50 Anmeldungen nötig

Die Verfahren gehen nur weiter, wenn sich in den nächsten zwei Monaten jeweils mindestens 50 Verbraucher:innen in den Klageregistern anmelden. Um die Anmeldung zu erleichtern, unterstützt der vzbv mit Informationen auf der Webseite www.musterfeststellungsklagen.de „Verbraucherinnen und Verbraucher können mit unseren Klage-Checks prüfen, ob ihr Fall zu der jeweiligen Klage passt. Nach wenigen Klicks erhalten sie ein Ergebnis und einen Mustertext für die Anmeldung“, so Langer. Bei einem erfolgreichen Ausgang des Verfahrens können sich Angemeldete gegenüber der Sparkasse auf das Urteil des Gerichts beziehen und Zinsnachzahlungen fordern. Verbraucher:innen schützen sich mit dem Eintrag in das Klageregister vor der Verjährung dieser Ansprüche. Die Teilnahme am Verfahren ist kostenlos.

Sparkassen in mehreren Bundesländern verklagt

Nach Ansicht des vzbv haben nicht nur die Kreissparkasse Stendal und Sparkasse Mansfeld-Südharz zu wenig Zinsen an Verbraucher:innen ausgezahlt: Neben den beiden Verfahren in Sachsen-Anhalt führen der vzbv, die Verbraucherzentrale Brandenburg und die Verbraucherzentrale Sachsen aktuell dreizehn weitere Musterfeststellungsklagen zu fehlerhaften Zinsberechnungen bei Prämiensparverträgen. Informationen dazu stehen auf einer Themenseite bereit.

Quelle: vzbv

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz fördert Mikro-Depots

Für den Umstieg auf eine zukunftsfähige klimafreundliche Logistik können Unternehmen ab 01.03.2022 wieder Skizzen zur Förderung von Mikro-Depots im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) des BMWK einreichen. Bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben können gefördert werden.

BMWK, Pressemitteilung vom 01.03.2022

Für den Umstieg auf eine zukunftsfähige klimafreundliche Logistik können Unternehmen ab 1. März 2022 wieder Skizzen zur Förderung von Mikro-Depots im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz einreichen. Bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben können gefördert werden.

Mit der Mikro-Depot-Richtlinie fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die klimafreundliche Gestaltung der Lieferverkehre. Der Online-Handel und der damit verbundene Transport von Waren durch Kurier-, Express- und Paketdienstleister (KEP) hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Das führt zu hohen CO2 Emissionen aber auch zu erhöhten Konzentrationen an Feinstaub und Stickstoff sowie Staus in unseren Städten.

Die Richtlinie fördert Investitionen, die eine emissionsfreie Abwicklung von logistischen Prozessen „auf der letzten Meile“ ermöglichen. Die „letzte Meile“ ist der finale Transport der Sendungen zum Endkunden.

Das Antragsverfahren ist zweistufig. In der ersten Stufe können Unternehmen in den Jahren 2022 bis 2023 jeweils im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai Projektskizzen einreichen. In einem Auswahlverfahren werden diese anhand von definierten Kriterien ausgewählt und die Einreichenden zur förmlichen Antragstellung aufgefordert.

Gefördert werden vielfältige Maßnahmen, wie z. B. die Errichtung, Nutzbarmachung und Sicherung von Mikro-Depots, die Anschaffung von Containern und spezieller Sicherheitstechnik, die bauliche Sanierung bereits bestehender Infrastruktur sowie Maßnahmen zur Wahrung von Arbeitsschutz und Bauordnungsrecht.

Von der Förderung können private Unternehmen sowie Unternehmen mit kommunaler Beteiligung profitieren. Die Kooperation von mehreren Antragstellern in Verbünden ist ausdrücklich erwünscht.

Die Skizzen zur Richtlinie nimmt die Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG) ab 1. März 2022 entgegen. Die Richtlinie gilt bis 30. Juni 2024.

Quelle: BMWK

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Wie können Schutzvorschriften für Kleinanleger verbessert werden?

Die EU-Kommission hat am 21.02.2022 eine gezielte Konsultation eingeleitet, um Meinungen darüber einzuholen, wie Kleinanleger in der Europäischen Union besser gefördert werden können.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.02.2022

Die Europäische Kommission hat am 21.02.2022 eine gezielte Konsultation eingeleitet, um Meinungen darüber einzuholen, wie Kleinanleger in der Europäischen Union besser gefördert werden können. Obwohl Europa eine der höchsten individuellen Sparquoten der Welt aufweist, ist die Beteiligung von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten im Vergleich zu anderen Volkswirtschaften nach wie vor sehr gering. Aus diesem Grund bereitet die Kommission eine neue Strategie für Kleinanleger vor, die auf eine ganzheitliche Betrachtung der Anlegerschutzvorschriften abzielt.

Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten für diese Strategie hat die Kommission im Jahr 2021 eine öffentliche Konsultation eingeleitet, aus der hervorging, dass viele Interessengruppen – sowohl die Branche als auch die Verbraucher – einfachere und kundenorientiertere Methoden zur Bewertung der Anlagebedürfnisse und -hemmnisse ihrer Kunden fordern. Die gezielte Konsultation zielt darauf ab, zu untersuchen, wie dies erreicht werden kann. Ziel ist insbesondere die Verbesserung der so genannten Eignungs- und Angemessenheitstests, mit denen die Profile der Anleger bewertet werden. Die Konsultation soll auch untersuchen, ob Kleinanleger von einer neuen Art der Eignungsprüfung profitieren würden, die sich auf ihre Situation und ihre Anlagebedürfnisse konzentriert und sie auf ihrem Anlageweg besser unterstützen könnte. Die Konsultation läuft bis zum 21. März. Die eingegangenen Rückmeldungen werden für die Ausarbeitung der kommenden Strategie für Kleinanleger verwendet. Das übergeordnete Ziel der Arbeiten in diesem Bereich ist es, die EU zu einem noch attraktiveren und sichereren Ort für das Sparen und Investieren von Privatpersonen zu machen und die Beteiligung von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten zu erhöhen.

Quelle: EU-Kommission

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Kostenbeteiligung an iPad-Versicherung der Schule ist nicht als Versicherungspauschale vom Einkommen der minderjährigen Schüler abzusetzen

Eine Kostenbeteiligung an einer (von der Schulleitung und nicht von den Schülern abgeschlossenen) iPad-Versicherung ist lt. LSG Baden-Württemberg nicht bedarfsmindernd als Beitrag für eine abgeschlossene private Versicherung im Sinne des § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-V zu berücksichtigen (Az. L 3 AS 1023/21).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 28.02.2022 zum Urteil L 3 AS 1023/21 vom 23.02.2022

Eine Kostenbeteiligung an einer (von der Schulleitung und nicht von den Schülern abgeschlossenen) iPad-Versicherung ist nicht bedarfsmindernd als Beitrag für eine abgeschlossene private Versicherung im Sinne des § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-V zu berücksichtigen.

Beide Klägerinnen waren minderjährige Schülerinnen einer Realschule und standen im SGB II-Leistungsbezug. Die Realschule der Klägerinnen hat sog. iPad-Klassen eingerichtet und für die von ihr angeschafften iPads eine Versicherung für 92 Euro pro Stück abgeschlossen. An dem finanziellen Aufwand für diese Versicherung hat sie die Schüler anteilig beteiligt, indem sie den Eltern einmalig je 50 Euro pauschal in Rechnung gestellt und den Rest auch für das folgende Schuljahr übernommen hat.

Das beklagte Jobcenter lehnte es ab, für den Bewilligungszeitraum Dezember 2018 bis Juni 2019 monatlich je weitere 30 Euro einkommensmindernd als Beiträge der Schülerinnen zu privaten Versicherungen zu berücksichtigen: Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf würden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres bereits berücksichtigt. Weitere Kosten könnten insoweit nicht übernommen werden. Der Leistungsempfänger könne und müsse mit der Pauschale selbst wirtschaften und sich das Geld einteilen.

Das Sozialgericht hingegen hat das Jobcenter verurteilt, den Klägerinnen im streitgegenständlichen Zeitraum unter Zugrundelegung eines jeweils um 30 Euro verminderten anzurechnenden monatlichen Einkommens höhere Leistungen zu gewähren. Es sei unschädlich, dass die Klägerinnen (gegebenenfalls vertreten durch ihre Eltern) die Versicherungsverträge nicht selbst abgeschlossen hätten. Denn es sei davon auszugehen, dass die Eltern bei Anmeldung ihrer Kinder zur iPad-Klasse die Schule zum Abschluss des Versicherungsvertrages ermächtigt bzw. spätestens mit der Bezahlung der 50 Euro an die Schule den Versicherungsvertragsabschluss genehmigt hätten.

Der 3. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat der Berufung des Jobcenters stattgegeben und die Klage abgewiesen. Denn bei den von der Schule geforderten 50 Euro habe es sich nicht um Beiträge der Klägerinnen zu einer privaten Versicherung gehandelt. So hätten die minderjährigen Schülerinnen (ggfs. vertreten durch ihre Eltern) selbst gar keine Versicherung für die iPads abgeschlossen. Versicherungsnehmer sei allein die Realschule. Nur aber wenn für das jeweilige Kind eine eigene Versicherung abgeschlossen wäre, die sein Einkommen auch tatsächlich belaste, könnten die hierfür aufgewandten Beiträge bedarfsmindernd vom Einkommen abgesetzt werden. Dass die Eltern der Klägerinnen dem Abschluss der Versicherung zugestimmt oder einen solchen nachträglich genehmigt hätten, sei weder vorgetragen worden, noch ergebe sich dies aus den von der Realschule vorgelegten Unterlagen. Der Beklagte habe daher die Absetzung weiterer Versicherungspauschalen zu Recht verweigert. Im Übrigen hätten die Klägerinnen vom Jobcenter jeweils Leistungen für persönlichen Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II zum 1. August 2018 in Höhe von 70 Euro und zum 1. Februar 2019 in Höhe von 30 Euro ausgezahlt bekommen und daher insoweit bereits mehr als die von der Schule verlangten 50 Euro erhalten.

Hinweis zur Rechtslage

Nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II sind vom Einkommen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-V ist von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.

§ 28 Abs. 3 SGB II (Auszug):

Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 (…) des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der (…) anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

§ 34 Abs. 3 SGB II in der hier maßgebenden Fassung vom Dezember 2016 (Auszug):

Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 70 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 30 Euro anerkannt (…).

Anmerkung: Die anzuerkennenden Beträge für persönlichen Schulbedarf nach § 34 Abs. 3 SGB II wurden zwischenzeitlich von 70 auf 100 Euro bzw. von 30 auf 50 Euro heraufgesetzt.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

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Die Stadt Köln haftet nicht für ein im starken Sturm umgestürztes Baustellenschild

Das LG Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Anwohner Schadensersatz für Schäden an seinem Auto verlangt, auf das ein Verkehrsschild durch einen Sturm gerissen worden war (Az. 5 O 313/19).

LG Köln, Pressemitteilung vom 28.02.2022 zum Urteil 5 O 313/19 vom 11.02.2022 (nrkr)

Das Landgericht Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Anwohner Schadensersatz für Schäden an seinem Auto verlangt, auf das ein Verkehrsschild durch einen Sturm gerissen worden war.

Der Kläger macht gegen die Stadt Köln Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigungen geltend, die durch ein auf sein Auto gefallenes Verkehrsschild entstanden sind.

Er parkte seinen Wagen am Vorabend eines Sturms im März 2019 vor seinem Haus in Köln in einer Parktasche. Etwa an dieser Stelle hatte eine von der Stadt Köln beauftragte Firma einige Wochen zuvor Arbeiten auf der Fahrbahn durchführen lassen. In diesem Zusammenhang veranlasste das Unternehmen selbst die Aufstellung und die Entfernung der Baustellenschilder. In dieser Nacht herrschte in Köln ein Sturm mit der Windstärke 11.

Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei durch ein umgefallenes Baustellenschild (Zeichen 123) beschädigt worden. Das Schild sei mit Beginn der Bauarbeiten vor dem Haus des Klägers aufgestellt worden. Offensichtlich sei es vergessen worden. Dies stelle einen eklatanten Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten der beklagten Stadt Köln dar. Das Schild sei zudem nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen.

Durch die Beschädigungen durch das umgefallene Schild sei ein Schaden an seinem Fahrzeug i. H. v. 2.160,36 Euro sowie Gutachterkosten i. H. v. 638,55 Euro entstanden. Der Kläger hat der beauftragten Baufirma den Streit verkündet.

Die beklagte Stadt lehnte die Zahlung von Schadensersatz ab. Die Baufirma habe alle Schilder nach Abschluss der Arbeiten beseitigt. Auch sei die Befestigung des Straßenschildes ausreichend gewesen. Den Kläger treffe ein Mitverschulden, weil er zu nahe an dem Verkehrsschild geparkt habe und die Wetterlage vor dem Schadensereignis bekannt gewesen sei.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der erkennende Richter nicht davon überzeugt, dass die beklagte Stadt eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Insbesondere habe die Baufirma das Verkehrsschild ordnungsgemäß aufgestellt und gesichert. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten festgestellt, dass das Schild mit einer Aufstellhöhe von mehr als 1,50 m regelgerecht durch zwei Fußplatten gesichert worden sei. Auch sei die Ausrichtung des Schildes korrekt gewesen, weil die Längsseiten der Fußplatten im 90° Winkel zum angebrachten Verkehrszeichen gestanden hätten.

Die maßgeblichen Sicherheitsvorschriften seien eingehalten worden. Bis zu einer Windstärke 8 wäre das Schild mit dieser Sicherung nicht umgefallen. Wenn der Wind aber mit einer mittleren Windgeschwindigkeit der Windstärke 12 auf das Schild wirke, kippe es trotz ordnungsgemäßer Sicherung um. Es komme daher nicht auf die tatsächliche Windstärke am Schadenstag an.

Das Landgericht hat die Klage daher abgewiesen.

Quelle: LG Köln

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Gesetzliche Neuregelungen März 2022

Aufklärungsmöglichkeiten über Organspenden werden verbessert, stillschweigende Vertragsverlängerungen werden eingeschränkt und es gibt mehr Gesundheitsschutz bei Kosmetikprodukten. Diese und weitere gesetzlichen Neuregelungen gibt es im März.

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.02.2022

Verbesserungen beim Gesundheits- und Verbraucherschutz

Aufklärungsmöglichkeiten über Organspenden werden verbessert, stillschweigende Vertragsverlängerungen werden eingeschränkt und es gibt mehr Gesundheitsschutz bei Kosmetikprodukten. Diese und weitere gesetzlichen Neuregelungen gibt es im März.

Gesundheit

Organspende: Bessere Aufklärung

Eine Organ- und Gewebespende ist weiterhin nur dann möglich, wenn der mögliche Organ- oder Gewebespender zu Lebzeiten eingewilligt hat oder sein nächster Angehöriger zugestimmt hat. Ziel ist es, die persönliche Entscheidung zu registrieren, verbindliche Information und bessere Aufklärung zu gewährleisten und die regelmäßige Auseinandersetzung mit der Thematik zu fördern.

Das gilt jetzt bei Corona-Tests

Seit dem 12. Februar gilt: Der grundsätzliche Anspruch auf einen PCR-Test bleibt erhalten. Ein Anspruch auf einen kostenfreien PCR-Tests besteht aber nur nach einem positiven Antigen-Schnelltest. Vulnerable Gruppen werden besonders geschützt.

Verbraucherschutz

Verträge zu kündigen wird einfacher

Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden, gilt: Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach sich ein Verbrauchervertrag stillschweigend verlängert, ist nur wirksam, wenn der Verbraucher das Recht erhält, den verlängerten Vertrag nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit mit einer Frist von höchstem einem Monat zu kündigen.

23 Chemikalien in Kosmetikprodukten verboten

Wegen ihrer langfristigen und schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit dürfen in der Europäischen Union bestimmte Chemikalien ab dem 1. März 2022 nicht mehr in kosmetischen Produkten verwendet werden. Das Verbot gilt für sog. CMR-Substanzen (carcinogenic – krebserregend, mutagenic – erbgutverändernd, reprotoxic – fortpflanzungsgefährdend).

Insektenschutz

Weniger Pflanzenschutzmittel einsetzen

Um die Lebensbedingungen für Insekten zu verbessern, wird der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln deutlich eingeschränkt. Am 1. März treten weitere neue Regeln zum Natur- und Insektenschutz in Kraft: gegen Lichtverschmutzung, für mehr artenreiches Grünland sowie Anwendungsverbote für bestimmte Biozide.

Quelle: Bundesregierung

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Stillschweigende Verlängerung eines Vertrags durch AGB? Ab dem 1. März gelten für Verbraucherverträge neue Regeln

Ab 1. März 2022 gelten für Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen neue Regeln. Darauf weist das BMJ hin.

BMJ, Pressemitteilung vom 28.02.2022

Weitere Teile des Gesetzes für faire Verbraucherverträge treten in Kraft

Für viele Verbraucherinnen und Verbraucher sind sie alltäglich: Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen. Typische Beispiele sind Verträge über die Nutzung eines Streamingdiensts oder das Abonnement einer Zeitung. Ab dem 1. März 2022 gelten für Verträge dieser Art neue Regeln. Sie betreffen die Vereinbarung von stillschweigenden Vertragsverlängerungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Eine AGB-Klausel, wonach sich ein zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossener Vertrag der genannten Art stillschweigend verlängert, ist künftig nur dann wirksam, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstem einem Monat zu kündigen. Auch für die Kündigung zum Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer darf nur eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vorgesehen werden. Dies ergibt sich aus dem zum 1. März 2022 geänderten § 309 Nummer 9 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Die neuen Regeln gelten für Verträge, die ab dem 1. März 2022 entstehen. Für „Altverträge“, also solche Verträge, die bereits vor dem 1. März 2022 entstanden sind, bleibt es bei der alten Rechtslage: Die Wirksamkeit von Klauseln über Kündigungsfristen und stillschweigende Vertragsverlängerungen in solchen Altverträgen – auch wenn die tatsächliche Verlängerung erst nach dem 1. März 2022 erfolgt – bemisst sich also weiterhin nach der bis dahin geltenden Fassung von § 309 Nummer 9 BGB. Danach sind AGB-Klauseln zulässig, die für den Fall, dass der Verbraucher nicht rechtzeitig kündigt, eine stillschweigende Verlängerungen des Vertrages um bis zu ein Jahr vorsehen, und Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten Dauer festlegen. Die Fortgeltung dieser Regelung für Altverträge ergibt sich aus dem zum 1. März geänderten Artikel 229 § 60 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

Für Festnetz-, Internet- und Mobilfunkverträge gilt schon seit dem 1. Dezember 2021 eine der nunmehr in Kraft tretenden BGB-Vorschrift weitgehend entsprechende Sonderregelung im Telekommunikationsgesetz (§ 56 Absatz 3 TKG). Hiernach kann der Endnutzer einen solchen Vertrag, der sich automatisch verlängert hat, nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge sieht neben den nunmehr in Kraft tretenden Regelungen weitere Regelungen vor. Bereits zum 1. Oktober 2021 in Kraft getreten sind verbraucherschützende Regelungen über die Unwirksamkeit von in AGB vereinbarten Abtretungsverboten für Geldforderungen und die Dokumentation von Einwilligung in Telefonwerbung. Zum 1. Juli 2022 in Kraft treten wird die Regelung über den Kündigungsbutton für Verbraucherverträge, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden.

Quelle: BMJ

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Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße auf Internetplattform rechtmäßig

Die Entscheidung des Kreises Düren, lebensmittelrechtliche Verstöße eines Dürener Lebensmittelmarktes auf der Internetplattform www.lebensmitteltransparenz.nrw.de zu veröffentlichen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. So entschied das VG Aachen (Az. 7 L 21/22).

VG Aachen, Pressemitteilung vom 25.02.2022 zum Beschluss 7 L 21/22 vom 24.02.2022

Nach einem Beschluss der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24. Februar 2022 ist die Entscheidung des Kreises Düren, lebensmittelrechtliche Verstöße eines Dürener Lebensmittelmarktes auf der Internetplattform www.lebensmitteltransparenz.nrw.de zu veröffentlichen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Im vergangenen Jahr war eine schwangere Kundin des Lebensmittelmarkts schwer erkrankt und hatte in der Folge ihre Zwillinge verloren, nachdem sie Hähnchenfleisch aus dem Supermarkt gegessen hatte. Wie sich herausstellte, war das Hähnchenfleisch mit Bakterien verunreinigt. Bei einer amtlichen Kontrolle durch den Kreis im August 2021 wurden daraufhin massive Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften festgestellt. Der Kreis beabsichtigt nunmehr, die bei der Kontrolle festgestellten hygienischen Mängel im Betrieb des Antragstellers auf der für diese Zwecke geschaffenen Internetplattform für einen Zeitraum von 6 Monaten zu veröffentlichen. Er stützt sich insoweit auf eine lebensmittelrechtliche Vorschrift, nach der die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels und des Unternehmens informiert, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist. Gegen die ihm gegenüber angekündigte Veröffentlichung wendet sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Er trägt u. a. vor, die festgestellten Mängel seien zwischenzeitlich beseitigt worden.

Zur Begründung seines ablehnenden Beschlusses führt das Gericht im Wesentlichen aus: Nach dem Ergebnis der amtlichen Kontrolle liege der hinreichend begründete Verdacht eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften unzweifelhaft vor. Im Betrieb des Antragstellers seien massive Hygienemängel festgestellt worden. Außerdem sei ein Lebensmittel in Verkehr gebracht worden, das für den Verzehr durch Menschen ungeeignet gewesen sei. Dies habe der Antragsteller nicht entkräften können. Bei dieser Sachlage sei der Kreis zur Veröffentlichung verpflichtet. Dem stehe der Umstand, dass die Mängel zwischenzeitlich beseitigt worden seien, nicht entgegen. Hierauf werde in der Veröffentlichung ausdrücklich hingewiesen. Dass die Veröffentlichung jetzt erst erfolge, sei schließlich unschädlich. Insbesondere könne eine schuldhafte Verzögerung durch den Kreis nicht festgestellt werden. Er habe den Betrieb vielmehr in der Folgezeit wiederholt kontrolliert und weitere Proben analysieren lassen. Diese Überprüfungen hätten in eine Strafanzeige gegen den Antragsteller gemündet sowie in den Erlass einer lebensmittelrechtlichen Ordnungsverfügung. Mit dieser sei dem Antragsteller aufgegeben worden, Frischfleisch in seinem Betrieb nur unter bestimmten, im Einzelnen konkret aufgeführten Bedingungen herzustellen, zu behandeln und in Verkehr zu bringen. Außerdem habe er zu der beabsichtigten Veröffentlichung zunächst angehört werden müssen.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: VG Aachen

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Keine Sondernutzung des Gehwegs für Kraftfahrzeug-Ladekabel

Das VG Frankfurt hat eine Klage auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Kabelleitung über den Gehweg abgewiesen (Az. 12 K 540/21).

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 24.02.2022 zum Urteil 12 K 540/21 vom 24.02.2022 (nrkr)

Mit am 24.02.2022 zugestellten Urteil hat die für das Straßenrecht zuständige 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die Klage auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Kabelleitung über den Gehweg abgewiesen.

Der Kläger hatte bei der Stadt Oberursel die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für zwei über den Gehweg laufende Kabelleitungen beantragt, um seine Kraftfahrzeuge, ein Plug-In-Hybridfahrzeug und ein Elektrofahrzeug, unmittelbar vor seinem Grundstück im öffentlichen Straßenraum aufladen zu können. Für den drei bis sechs Stunden andauernden Ladevorgang sollten Kabelbrücken mit einer Höhe von maximal 4,3 cm die am Boden liegenden Elektroleitungen abdecken und somit eine gefahrlose Überquerung ermöglichen. Dies lehnte die Stadt Oberursel unter Hinweis daraufhin ab, dass durch die entstehenden Stolperfallen der störungsfreie Gemeingebrauch für die Fußgänger nicht mehr gewährleistet sei.

Die hiergegen erhobene verwaltungsgerichtliche Klage begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die mit gelb-schwarzen Warnmarkierungen versehenen Kabelbrücken keine Gefahr für den Fußgängerverkehr darstellten. In Oberursel sei keine hinreichende Anzahl von Ladesäulen vorhanden, um seine beiden Kraftfahrzeuge jederzeit aufladen zu können. Aspekte des Klimaschutzes und der angestrebten Mobilitätswende würden überhaupt nicht berücksichtigt.

Mit dem nun zugestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen, weil es keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung hat. Grundlage für eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis sei § 16 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes. Die Vorschrift räume der beklagten Kommune ein Ermessen ein, weshalb grundsätzlich kein gebundener Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis geltend gemacht werden könne, sondern lediglich ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde. Dementsprechend beschränke sich die gerichtliche Kontrolle nur auf die Prüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten würden. Dies sei vorliegend der Fall. Insbesondere habe sich die Stadt Oberursel, wie in der Rechtsprechung gefordert, allein an straßenbezogenen Gesichtspunkten orientiert und damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie des einwandfreien Straßenzustandes in ihre Ermessenserwägung einbezogen. Mit der Verlegung einer Kabelbrücke auf dem Gehweg werde insbesondere für Personen mit Gehbehinderungen, die beispielsweise auf die Benutzung eines Rollstuhls oder Rollators angewiesen sind, die Barrierefreiheit eingeschränkt und Stolperfallen eingebaut. Diese öffentlichen Belange seien höher zu
bewerten als das private Interesse des Klägers, seine Elektrofahrzeuge unmittelbar in der Nähe des Hauses aufladen zu können.

Auch das Staatsschutzziel des Klimaschutzes fordere keine andere Entscheidung. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen vom 24.03.2021 lege dar, dass Art. 20a des Grundgesetzes keine subjektiven Rechte einzelner begründe. Aspekte des Klimaschutzes zählten nicht zu den Gesichtspunkten, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu berücksichtigen seien.

Am Rande erwähnte das Gericht schließlich noch, dass die Mobilität des Klägers nicht unangemessen eingeschränkt werde, weil er über zwei Fahrzeuge verfüge und daher die Möglichkeit bestünde, die Fahrzeuge nacheinander an einer Ladestation aufladen zu lassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung den Antrag auf Zulassung der Berufung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu stellen.

Quelle: VG Frankfurt

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Keine große Garage im Gartenbereich

Das VG Mainz entschied, dass eine auf einer Aufschüttung geplante Garage mit einer Grundfläche von 80 qm wegen der von ihr ausgehenden negativen Vorbildwirkung in zweiter Baureihe bauplanungsrechtlich unzulässig ist (Az. 3 K 411/21.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 25.02.2022 zum Urteil 3 K 411/21.MZ vom 16.02.2022

Eine auf einer Aufschüttung geplante Garage mit einer Grundfläche von 80 qm ist wegen der von ihr ausgehenden negativen Vorbildwirkung in zweiter Baureihe bauplanungsrechtlich unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Dem beigeladenen Bauherrn war eine Baugenehmigung zur Errichtung u. a. einer 80 qm großen Garage (Traufhöhe 3,20 m, Firsthöhe 4 m) unmittelbar an der rückwärtigen Grenze seines straßenseitig mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks genehmigt worden, nachdem die Gemeinde hierzu ihr Einvernehmen erteilt hatte. Der Beigeladene schüttete in der Folgezeit sein hängiges Grundstück im gesamten hinteren Bereich um bis zu 1,60 m auf und bereitete auf der aufgeschütteten Fläche die Herstellung einer Bodenplatte für eine Garage vor. Daraufhin wurden die Bauarbeiten von der Baugenehmigungsbehörde eingestellt. Der Beigeladene reichte sodann einen Bauantrag für den Bau einer gleichgroßen Garage ein – nunmehr auf aufgeschüttetem Grundstück und mit einem Abstand von 3 m zur hinteren Grundstücksgrenze. Die Gemeinde versagte hierzu ihr Einvernehmen unter Hinweis auf die wegen der Aufschüttung überdimensional wirkenden Garage in einem Bereich, in dem allein Gärten und kleine Schuppen anzutreffen seien; die optische Wirkung des ursprünglichen Vorhabens ohne Aufschüttung sei weniger massiv gewesen. Unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Die Gemeinde wandte sich mit einer Klage gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob die Baugenehmigung auf.

Der Beklagte habe das von der Gemeinde verweigerte Einvernehmen zu Unrecht ersetzt, denn das im unbeplanten Innenbereich vorgesehene Garagengebäude sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Unter Einbeziehung der Aufschüttung erreiche die Garage mit ihrer ohnehin großen Grundfläche ein Bauvolumen, das den in der näheren Umgebung anzutreffenden Rahmen auch hinsichtlich des Standorts überschreite. Mit der Garage würde erstmals ein von seiner Dimension eher mit einem Wohnhaus vergleichbares Gebäude im rückwärtigen Bereich von Wohngrundstücken entstehen, der bisher nur von Gartenflächen und kleineren Nebenanlagen geprägt sei. Das Vorhaben füge sich auch nicht ausnahmsweise in die nähere Umgebung ein, denn es sei geeignet bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen. Es entfalte für die rückwärtige Grünzone der Grundstücke eine negative Vorbildwirkung zumindest für vergleichbare massive Nebengebäude. Mit Blick auf die Änderung der ursprünglich vorgesehenen Garage hinsichtlich ihrer Höhe und ihres Standorts sei die Gemeinde auch nicht an ihr früher erteiltes Einvernehmen gebunden, sondern berechtigt gewesen, bei der Genehmigung des „anderen“ Vorhabens das Einvernehmen zu versagen.

Quelle: VG Mainz

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