Kein gemeinnütziger Profifußball

Ein Profifußballverein ist nicht wegen Gemeinnützigkeit von bestimmten Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung befreit, wenn das Finanzamt ihn als körperschaftsteuerpflichtig eingestuft hat. So entschied das BSG (Az. B 2 U 12/20 R).

BSG, Pressemitteilung vom 08.12.2021 zum Urteil B 2 U 12/20 R vom 08.12.2021

Ein Profifußballverein ist nicht wegen Gemeinnützigkeit von bestimmten Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung befreit, wenn das Finanzamt ihn als körperschaftsteuerpflichtig eingestuft hat. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am 08.12.2021 entschieden (Az. B 2 U 12/20 R).

Der klagende Profifußballverein hatte nach seiner Neugründung eine Erste Herrenmannschaft sowie eine Kinder- und Jugendabteilung. Das Finanzamt bescheinigte dem Verein zunächst insgesamt – aber nur vorläufig – die Gemeinnützigkeit. Die beklagte Berufsgenossenschaft befreite den Verein sodann aufgrund der Bescheinigung des Finanzamts insgesamt von bestimmten Rentenlasten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Das Finanzamt stellte später fest, dass die Erste Herrenmannschaft des Vereins körperschaftsteuerpflichtig und nicht gemeinnützig ist. Daraufhin hob die beklagte Berufsgenossenschaft auch die Befreiung der Ersten Herrenmannschaft des Vereins von den Anteilen zu den genannten Rentenlasten auf. Die Klage gegen den Aufhebungsbescheid blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht hat die Vorinstanzen bestätigt.

Ein Anspruch auf Befreiung von den Anteilen an den genannten Rentenlasten besteht nicht. Die Erste Herrenmannschaft ist im Steuerrecht nicht als gemeinnützig anerkannt, sondern körperschaftsteuerpflichtig. Deshalb ist sie auch im Unfallversicherungsrecht nicht als gemeinnützige Einrichtung einzustufen.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 152 Umlage

(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt…

§ 153 Berechnungsgrundlagen

(4) Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam getragen werden, bleiben bei der Beitragsberechnung Unternehmen nach § 180 Abs. 2 außer Betracht. …

§ 180 Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht

(1) Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird…

(2) Außer Betracht bleiben ferner die Entgeltsummen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen.

Abgabenordnung (AO)

§ 52 Gemeinnützige Zwecke

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. …

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

  1. die Förderung des Sports …;

§ 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.

Quelle: BSG

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Polizeibeamter wegen ungenehmigter Nebentätigkeit aus dem Dienst entfernt

Ein Polizeibeamter, der über mehr als ein Jahr krankheitsbedingt keinen Dienst verrich­tet, zugleich aber in diesem Zeitraum einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nachgeht, ist aus dem Dienst zu entfernen. So entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 3 A 10118/21).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 08.12.2021 zum Urteil 3 A 10118/21 vom 17.11.2021

Ein Polizeibeamter, der über mehr als ein Jahr krankheitsbedingt keinen Dienst verrich­tet, zugleich aber in diesem Zeitraum einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nachgeht, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Dem Beamten, der als Polizeioberkommissar zuletzt bei einer Polizeiinspektion des Landes eingesetzt war, wurde im Jahr 2015 eine auf ein Jahr befristete Nebentätigkeitsgenehmigung als Ausschankhilfe in dem von seiner Familie betriebenen Restaurant erteilt. In der Folgezeit beantragte der Beamte keine weiteren Nebentätigkeitsgenehmigungen; seit dem Frühjahr 2017 verrichtete er krankheitsbedingt keinen Dienst mehr auf seiner Polizeiinspektion. Nachdem der Verdacht aufgekommen war, dass der Beamte weiterhin und trotz Erkrankung einer Nebentätigkeit nachgehe, ermittelte das Land als Dienstherr im Umfeld des Lokals und erhob auf der Grundlage der erlangten Erkenntnisse Disziplinarklage. Auf diese Klage hat die landesweit zuständige Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Trier den Beamten aus dem Dienst entfernt, weil er gegen das als Kernpflicht von Beamten ausgestaltete Gebot zum vollen persönlichen Einsatz im Beruf verstoßen habe. Zudem habe er durch die offen für jedermann wahrnehmbare Tätigkeit im Lokal die ihm obliegende Verpflichtung verletzt, sich außerhalb des Dienstes in einer Weise zu verhalten, die der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf und das Ansehen der Polizei erfordern.

Mit seiner gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegten Berufung machte der Beamte geltend, er habe lediglich sporadisch und zudem unentgeltlich im Restaurantbetrieb seiner Familie mitgeholfen; dies stelle keine Nebentätigkeit im Sinne des Beamtenrechts dar. Außerdem sei ihm geraten worden, wegen einer Depression „unter die Leute zu gehen“. Das Oberverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer Beweisaufnahme, bei der unter anderem mehrere Gäste des Lokals und die mit den Ermittlungsmaßnahmen betrauten Polizeibeamten vernommen und der Beamte angehört wurden, die Berufung zurück. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Beamte nicht lediglich bei seiner Familie im Lokal aufgehalten habe, sondern dort vielmehr auch einer Nebentätigkeit nachgegangen sei, obwohl er über Monate hinweg krankgeschrieben gewesen sei. Hiervon ausgehend teile das Gericht die Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen habe, das seine Entfernung aus dem Dienst erfordere. Für einen Beamten, der sich über einen erheblichen Zeitraum hinweg kontinuierlich und bewusst über das Nebentätigkeitsrecht hinwegsetze, könne die Allgemeinheit berechtigterweise kein Verständnis aufbringen.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz

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Sächsische Corona-Notfall-Verordnung: Eilantrag gegen Schließung von Reisebüros gescheitert

Das OVG Sachsen hat es abgelehnt, § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO vom 19. November 2021 insoweit vorläufig außer Vollzug zu setzen, als darin die Öffnung von Reisebüros untersagt wird (Az. 3 B 419/21).

OVG Sachsen, Pressemitteilung vom 07.12.2021 zum Beschluss 3 B 419/21 vom 06.12.2021

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat es am 6. Dezember 2021 abgelehnt, § 9 Abs. 4 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 insoweit vorläufig außer Vollzug zu setzen, als darin die Öffnung von Reisebüros untersagt wird.

Nach § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO ist seit 22. November 2021 u. a. die Öffnung von Reisebüros für den Publikumsverkehr untersagt.

Hiergegen wandte sich ein Betreiber eines Reisebüros im Wege des Eilrechtsschutzes. Der für das Infektionsschutzrecht zuständige Senat hat sich mit Beschluss vom gestrigen Tag erstmals mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt und sie als voraussichtlich rechtmäßig angesehen. Der Freistaat Sachsen konnte die Betriebsschließung aufgrund der Übergangsregelung im Zusammenhang mit dem Auslaufen der vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite als notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 treffen. Angesichts der dramatischen Entwicklung in sächsischen Krankenhäusern, die sich absehbar weiter zuspitzen werde, hatte der Senat keinen Zweifel daran, dass der Freistaat Sachsen verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit zu ergreifen, die einen unverzüglichen und deutlichen Rückgang des Infektionsgeschehens im Freistaat Sachsen erwarten lassen. Die dabei angeordnete Schließung von Reisebüros sei voraussichtlich nicht unverhältnismäßig. Der Verordnungsgeber habe Hygieneschutzmaßnahmen und die Anwendung der 2G-Regel nicht als milderes Mittel vorsehen müssen, weil diese die mit der Corona-Notfall-Verordnung bezweckte Kontaktreduzierung weder in Reisebüros noch während der An- und Abreise zu diesen nicht ebenso effektiv realisieren könnten. Auch sei es Reisebüros im Interesse des Lebens- und Gesundheitsschutzes für einen beschränkten Zeitraum zumutbar, ihre Dienste allein mittels Fernkommunikationsmitteln, die auch eine persönliche Beratung der Kunden ermöglichten, zu erbringen.

Der Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Sachsen

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Gynäkologie oder Urologie? Welche Klinik darf Frau mit Transidentität operieren?

Für die medizinische Behandlung einer Frau mit Transidentität kann auch nach Abschluss einer geschlechtsangleichenden Mann-zu-Frau-Operation die ursprüngliche biologische Einordnung der Patientin maßgeblich sein. Obwohl das klagende Krankenhaus keine Fachabteilung für Frauenheilkunde hatte, durfte es in seiner Fachabteilung für Urologie die Patientin mit Transidentität nach-operieren. Es hat deshalb auch einen Anspruch auf Vergütung gegen die gesetzliche Krankenkasse der Patientin. Die Behandlung von Geschlechtsorganen bei Personen mit Mann-zu-Frau-Transidentität fällt nämlich auch in das Gebiet Urologie und ist damit vom Versorgungsauftrag der klagenden Klinik erfasst, so das SG Berlin (Az. S 56 KR 3604/18).

SG Berlin, Pressemitteilung vom 07.12.2021 zum Urteil S 56 KR 3604/18 vom 13.09.2021 (nrkr)

Für die medizinische Behandlung einer Frau mit Transidentität kann auch nach Abschluss einer geschlechtsangleichenden Mann-zu-Frau-Operation die ursprüngliche biologische Einordnung der Patientin maßgeblich sein. Obwohl das klagende Krankenhaus keine Fachabteilung für Frauenheilkunde und damit keinen Auftrag für die Behandlung weiblicher Geschlechtsorgane hatte, durfte es in seiner Fachabteilung für Urologie die Vagina einer Patientin mit Transidentität nachoperieren. Es hat deshalb auch einen Anspruch auf Vergütung gegen die gesetzliche Krankenkasse der Patientin. Die Behandlung von Geschlechtsorganen bei Personen mit Mann-zu-Frau-Transidentität fällt nämlich auch in das Gebiet Urologie und ist damit vom Versorgungsauftrag der klagenden Klinik erfasst, so die 56. Kammer des Gerichts.

Zum Hintergrund

Ein großer Teil der am Sozialgericht zu entscheidenden Fälle auf dem Gebiet des Krankenversicherungsrechts betrifft Vergütungsstreitigkeiten zwischen Krankenhäusern und gesetzlichen Krankenkassen. Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten nicht um die Notwendigkeit oder die Qualität der Krankenbehandlung, sondern nur um die Frage, ob diese vom Versorgungsauftrag des klagenden Krankenhauses umfasst war. Dies ist Voraussetzung für den Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Leistung. Die Beschränkung der Vergütungsansprüche der Krankenhäuser auf ihren Versorgungsauftrag dient dabei der Qualitätssicherung und der Spezialisierung der Kliniken.

Das klagende Krankenhaus ist für Behandlungen in der Fachabteilung für Urologie zugelassen. Betten in der Fachabteilung Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind im Berliner Krankenhausplan für diese Klinik hingegen nicht ausgewiesen.

Das Sozialgericht musste deshalb die Frage beantworten, ob der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses bei der Behandlung von weiblichen Geschlechtsorganen nach dem rechtlichen Geschlecht oder nach dem biologischen Ursprung der Patientin zu bestimmen ist.

Zum Fall

Die bei der beklagten gesetzlichen Krankenkasse versicherte, 1993 geborene Berlinerin hatte im Jahr 2013 aufgrund einer Mann-zu-Frau Transidentität eine geschlechtsangleichende Operation erhalten. Hierfür waren die männlichen Geschlechtsorgane in eine künstliche Vagina umgestaltet worden.

Im Jahr 2018 wurde bei der Versicherten die Korrektur der Vagina medizinisch erforderlich. Das klagende Krankenhaus führte die Operation mit einem Team aus Gynäkologen und Urologen durch und rechnete für die Behandlung gegenüber der Krankenkasse eine Vergütung in Höhe von 4.216,87 Euro ab. Die gesetzliche Krankenkasse verweigerte die Bezahlung mit folgender Begründung: Das Fachgebiet der Urologie umfasse die Behandlung des männlichen Urogenitalsystems und der weiblichen Harnorgane. Die Behandlung der weiblichen Geschlechtsorgane und damit auch die Korrekturoperation einer neugebildeten Vagina gehöre zum Fachgebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Hierfür fehle der Klinik der Versorgungsauftrag, sodass kein Vergütungsanspruch bestehe.

Mit der Klage machte das Krankenhaus geltend, eine geschlechtsangleichende Operation vom Mann zur Frau sei ein urologischer Eingriff an einem biologischen Mann. Daher müssten auch spätere Korrekturoperationen bei dieser Person in den Fachbereich der Urologie fallen. Eine personenstandsrechtliche Änderung vom Mann zur Frau und ebenso eine geschlechtsangleichende Operation änderten nichts daran, dass bei Versicherten mit Mann-zu-Frau-Transidentität weiterhin eine männliche Anatomie vorliege, deren genaue Kenntnis für den Erfolg der Operation maßgeblich sei.

Das Sozialgericht Berlin hat der Klage des Krankenhauses mit Urteil vom 13. September 2021 in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern (mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung) stattgegeben. Der Vergütungsanspruch für eine Krankenhausbehandlung entstehe unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch die Versicherten, sofern die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt werde, also in dessen Versorgungsauftrag falle, und erforderlich und wirtschaftlich sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt.

Nach Überzeugung der Kammer sei für eine Zuordnung zum männlichen oder weiblichen Genitalsystem nicht nur der rechtliche Status der Patientin, sondern auch deren ursprüngliche biologische Einordnung heranzuziehen. Denn von besonderer Bedeutung seien die Ausbildung und Erfahrung der Operateure in der Behandlung der Gefäß- und Nervenbahnen der biologisch männlichen Genitalien. Auch die Wiederherstellung einer Neovagina erfolge durch Behandlung von Teilen des biologisch ursprünglich männlichen Geschlechtsorgans. Da sich für die Behandlung männlicher Genitalien eine Zuordnung zum Fachgebiet Urologie ergebe, sei die Operation vom Versorgungsauftrag des klagenden Krankenhauses erfasst. Die 56. Kammer hat die Krankenkasse zur Zahlung der abgerechneten Vergütung verurteilt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Krankenkasse hat Berufung eingelegt, die nun bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg anhängig ist.

Quelle: SG Berlin

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Neuregelungen im Bereich Gesundheit und Pflege

Zum 1. Januar 2022 werden im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums zahlreiche Änderungen wirksam. Dazu erstellte das BMG einen Überblick.

BMG, Pressemitteilung vom 07.12.2021

Zum 1. Januar 2022 werden im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums zahlreiche Änderungen wirksam. Hier informieren wir über die wichtigsten Neuerungen:

Entlastung für Pflegebedürftige in stationärer Pflege

  • Um Pflegebedürftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen, zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim einen Zuschlag zu dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag. Er steigt mit der Dauer der Pflege: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 % des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 %, im dritten Jahr 45 % und danach 70 %.
  • In der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge um 5 % erhöht, um den steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen.
  • Es werden gesetzlich starke Anreize für den Ausbau der Kurzzeitpflege gesetzt. Um die Pflegebedürftigen nicht zu belasten, wird der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege zudem um 10 % angehoben.
  • Es werden die regionalen Netzwerke gestärkt, indem die Fördersumme um 10 Millionen Euro/Jahr aufgestockt wird.

Erstmals Bundeszuschuss für Pflegeversicherung

  • Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wird ein Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr eingeführt.
  • Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt um 0,1 Prozentpunkte.

(Diese Regelungen sind Bestandteil des „Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ – GVWG)

Pandemiebedingter Schutzschirm wird verlängert

  • Die Regelungen zur Erstattung pandemiebedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag werden bis Ende März 2022 verlängert.
  • Der flexiblere Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 zur Sicherstellung der Versorgung bleibt befristet erhalten. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungsbeträge bei Pflegegrad 2 bis 5.
  • Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit bleiben befristet bestehen.
  • Der Anspruch auf coronabedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage wird bis Ende März 2022 verlängert.
  • Die Medizinischen Dienste können im Einzelfall bis Ende März 2022 Pflegebegutachtungen ohne persönliche Untersuchung der Versicherten in ihrem Wohnbereich durchführen.
  • Ebenfalls bis Ende März 2022 besteht für Pflegegeldempfänger die Möglichkeit, den Beratungsbesuch telefonisch, digital oder per Videokonferenz abzurufen.

Weiterhin längeres Kinderkrankengeld

  • Diese pandemiebedingte Sonderregelung für Kinderkrankengeld wird verlängert: Das Kinderkrankengeld kann auch 2022 je versichertem Kind grundsätzlich für 30 statt 10 Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen werden.

(Diese Regelungen sind Bestandteil des „Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“)

E-Rezept startet bundesweit – Weiterentwicklung der ePA

  • Bundesweit können alle Ärztinnen und Ärzte sowie Apotheken, deren Systeme die technischen Voraussetzungen erfüllen, das E-Rezept nutzen. Sofern aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen das E-Rezept nicht erstellt werden kann, erhalten Versicherte zunächst weiterhin das gewohnte Papierrezept.
  • Die Krankenkassen gewährleisten, dass die Versicherten bzw. deren Vertreter mit einem geeigneten Endgerät eine Einwilligung gegenüber ihrer Ärztin/ihrem Arzt oder einem weiteren Berechtigten zum Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) – sowohl auf spezifische Dokumente und Datensätze als auch auf Gruppen von Dokumenten und Datensätzen der ePA – barrierefrei erteilen können.

(Diese Regelungen sind Bestandteil des „Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur“ – PDSG)

Einheitliche Ausbildung für Assistenzberufe im OP und in der Anästhesie

  • Für die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten (ATA) und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (OTA) gelten erstmals bundesweit einheitliche Regelungen. Damit werden die Weiterentwicklungen der komplexen Aufgabenstellungen und das breite Tätigkeitsspektrum dieser Fachberufe aufgegriffen.

(„Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten“ und „Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten“)

Ergänzender Bundeszuschuss

  • Der ergänzende Bundeszuschuss an die gesetzliche Krankenversicherung steigt auf 14 Milliarden Euro. Damit kann der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der GKV 2022 stabil bleiben.

(„Bundeszuschussverordnung 2022“)

Quelle: BMG

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Streitiges Erbe

Das LG Koblenz hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein im gemeinschaftlichen Ehegattentestament mit einem konkreten Grundstück bedachter Schlusserbe die lebzeitige Schenkung u. a. eben dieses Grundstücks durch die Erblasserin an deren miterbende Tochter zurückfordern kann (Az. 1 O 222/18).

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 29.11.2021 zum Teilurteil 1 O 222/18 vom 18.11.2021 (nrkr)

Kann ein im gemeinschaftlichen Ehegattentestament mit einem konkreten Grundstück bedachter Schlusserbe die lebzeitige Schenkung unter anderem eben dieses Grundstücks durch die Erblasserin an deren miterbende Tochter zurückfordern? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Sachverhalt

Die Parteien sind Geschwister. Ihre Eltern errichteten im Jahre 1969 ein Testament, in dem sich die Ehegatten wechselseitig als alleinige Erben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben einsetzten. Nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten sollte der Kläger nach diesem Testament ein in K. belegenes Grundstück als Alleinerbe erhalten. Der Vater der Parteien verstarb zuerst, sodass die Mutter zur nicht befreiten Vorerbin wurde. Die Parteien sowie ein weiterer Bruder wurden zu Nacherben. Lange nach dem Tod Ihres Ehemanns übertrug die Mutter der Parteien der Beklagten unentgeltlich ein Grundstück in P. sowie ihren Miteigentumsanteil am besagten Grundstück in K.

Darüber hinaus erhielt die Beklagte bezüglich des Grundstücks in K. ein kostenloses lebenslanges Wohnungs- und Gartennutzungsrecht. Im folgenden Jahr erteilte sie der Beklagten zudem eine notarielle Vollmacht. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Mutter in den letzten Lebensjahren versorgt und zuletzt auch gepflegt hat. Der Kläger behauptet, dass die mittlerweile verstorbene Mutter der Parteien kein Eigeninteresse an dieser Schenkung gehabt, sondern mit Beeinträchtigungsabsicht zu Lasten des Klägers gehandelt habe. Der Wert des übertragenen Grundbesitzes und der bereits zu Lebzeiten der Mutter an die Beklagte geflossenen Gelder überschritten nach Auffassung des Klägers den Wert der von der Beklagten erbrachten Leistungen jedenfalls ganz erheblich. Der Kläger begehrt die Übertragung des Grundstücks in K. auf ihn selbst und des weiteren übertragenen Grundstücks an die Erbengemeinschaft sowie die Bewilligung der Löschung des Wohnungs- und Gartennutzungsrechts im Grundbuch.

Entscheidung

Es handelt sich um ein Teilurteil. Nur die oben genannten Begehren sind Gegenstand dieser Pressemitteilung.

Eine Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gemäß §§ 818 ff. BGB hat das Gericht abgelehnt. Eine Herausgabe des Geschenks kann der Erbe in entsprechender Anwendung des § 2287 Abs. 1 BGB nämlich nur dann verlangen, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht vorgenommen hat, den Erben zu beeinträchtigen. Dies ist zwar schon dann der Fall, wenn der Erblasser weiß, dass er durch das Geschenk das Erbe schmälert.

Da der Erblasser dies jedoch nahezu immer weiß, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zusätzlich eine Missbrauchsprüfung erforderlich. Ein Missbrauch liegt trotz dieses Wissens um die Beeinträchtigung des Erbes dann nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der vorgenommenen Schenkung hatte. Ein solches Eigeninteresse kommt dann in Betracht, wenn es dem Erblasser im Alter um seine Versorgung und ggf. Pflege geht oder wenn der Erblasser mit dem Geschenk einer sittlichen Verpflichtung nachkommt, weil er einer Person, die ihm besonders geholfen hat, damit danken will. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Beschenkte ohne rechtliche Verpflichtung sich um Haus, Garten, Einkäufe, Reinigung etc. kümmert, zumal wenn der Erblasser ein Interesse daran hat, dadurch im eigenen Haus wohnen bleiben zu können. Es ist auch als ein anerkennenswertes Eigeninteresse anzusehen, wenn der Erblasser durch das Geschenk eine ihm nahestehende Person an sich zu binden versucht.

Der Erbe, der das Geschenk herausverlangen will, ist für das fehlende Eigeninteresse des Erblassers beweispflichtig. Nach durchgeführter Vernehmung von Zeugen nahm das Gericht hier an, dass ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin an der Schenkung bestand, welches der Annahme eines Missbrauchs der Verfügungsgewalt entgegenstand. Nach der Beweisaufnahme war das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte sowohl vor der Schenkung als auch noch danach ganz erhebliche Betreuungs- und Versorgungsleistungen für ihre Mutter erbrachte. So begleitete sie diese bei vielen Gelegenheiten im Alltag, machte Erledigungen, besorgte den Haushalt und unterstützte die Mutter in finanziellen Angelegenheiten. Bereits diese Unterstützungsleistungen stufte das Gericht als erheblich ein, auch wenn die eigentliche Pflege der Erblasserin erst nach der Schenkung erforderlich wurde.

Nach der Überzeugung des Gerichts auf Grund der Zeugenaussagen ging die Erblasserin bei der Schenkung davon aus, dass die Beklagte ihr auch weiterhin zur Seite stehen werde, wie es dann tatsächlich auch der Fall war. Das Gericht erkannte zudem, dass der erhebliche Pflegebedarf der Mutter der Parteien anderenfalls zu ganz erheblichen Kosten für einen ambulanten Pflegedienst geführt hätte, um ihrem Wunsch entsprechend im Haus wohnen bleiben zu können. Erst recht hätte eine stationäre Unterbringung in einem Altenheim erhebliche Kosten verursacht, die das Erbe ebenfalls geschmälert hätten.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus dem BGB

§ 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

§ 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

Quelle: LG Koblenz

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EU-Kommission veröffentlicht Eurobarometer-Umfrage zu digitalem Wandel und Konsultation zur Datenwirtschaft

Eine überwältigende Mehrheit der EU-Bürgerinnen und ‑Bürger ist der Ansicht, dass das Internet und digitale Werkzeuge in Zukunft eine wichtige Rolle spielen werden. Das ergab eine Eurobarometer-Sonderumfrage zum digitalen Wandel vom September und Oktober 2021.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.12.2021

Eine überwältigende Mehrheit der EU-Bürgerinnen und ‑Bürger ist der Ansicht, dass das Internet und digitale Werkzeuge in Zukunft eine wichtige Rolle spielen werden. Das ergab eine Eurobarometer-Sonderumfrage zum digitalen Wandel vom September und Oktober 2021, die die EU-Kommission am 06.12.2021 veröffentlicht hat. Darüber hinaus hält eine große Mehrheit es für sinnvoll, dass die Europäische Union die europäischen Rechte und Grundsätze für einen erfolgreichen digitalen Wandel festlegt und fördert. Deutschland liegt dabei mit 86 Prozent der Befragten sogar über dem EU-Durchschnitt. Außerdem hat die EU- Kommission am 06.12.2021 die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zum Data Act, der Leitinitiative der Europäischen Datenstrategie, veröffentlicht. Sie zeigen, dass die meisten Befragten Maßnahmen auf EU- oder nationaler Ebene fordern. Mit dem Datengesetz soll für Verbraucher und Unternehmen in der EU geklärt werden, wer welche Daten zu welchen Zwecken nutzen und darauf zugreifen darf.

Eurobarometer

Bedeutung der Digitalisierung im Alltag

Den Ergebnissen der Umfrage zufolge sind mehr als vier Fünftel der Europäerinnen und Europäer (81 Prozent in der EU und 83 Prozent in Deutschland) der Ansicht, dass digitale Werkzeuge und das Internet in ihrem Leben bis 2030 eine wichtige Rolle spielen werden. Mehr als 84 Prozent der Befragten in der EU (89 Prozent in Deutschland) sind der Meinung, dass ihre Verwendung mindestens ebenso viele Vorteile wie Nachteile mit sich bringt. Nur ein geringer Anteil (12 Prozent) der EU-Bürgerinnen und ‑Bürger erwarten bis 2030 hingegen mehr Nachteile als Vorteile.

Bedenken hinsichtlich schädlicher Praktiken im Internet und Online-Risiken

Mehr als die Hälfte (56 Prozent in der EU und 65 Prozent in Deutschland) der befragten EU-Bürgerinnen und ‑Bürger gaben an, sie seien besorgt über Cyberangriffe und Cyberkriminalität wie Diebstahl oder Missbrauch personenbezogener Daten, Schadsoftware oder Phishing.

Zudem äußerten mehr als die Hälfte (53 Prozent in der EU und 55 Prozent in Deutschland) der Befragten Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und des Wohlergehens von Kindern in der digitalen Welt, und fast die Hälfte (46 Prozent in der EU und 46 Prozent in Deutschland) äußern sich besorgt hinsichtlich der Verwendung personenbezogener Daten und Informationen durch Unternehmen oder öffentliche Verwaltungen.

Etwa ein Drittel (34 Prozent in der EU und 40 Prozent in Deutschland) der EU-Bürgerinnen und ‑Bürger findet es schwer, offline zu gehen und im Alltag ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Online- und Offline-Zeit zu finden, und etwa ein Viertel (26 Prozent in der EU, 22 Prozent in Deutschland) machen sich Gedanken über die Schwierigkeit, neue digitale Kompetenzen zu erwerben, die für eine aktive Teilhabe an der Gesellschaft erforderlich sind. Schließlich gaben 23 Prozent der befragten EU-Bürgerinnen und-Bürger an, dass sie im Hinblick auf die Umweltauswirkungen digitaler Produkte und Dienstleistungen beunruhigt sind. 22 Prozent sind es in Deutschland.

Mehr Kenntnisse über Rechte im Internet nötig

Aus der Umfrage ging hervor, dass die Mehrheit der EU-Bürgerinnen und -Bürger der Ansicht ist, dass die EU ihre Rechte im Online-Umfeld gut schützt. Allerdings ist sich ein beträchtlicher Anteil der EU-Bürgerinnen und -Bürger (fast 40 Prozent in der EU und 34 Prozent in Deutschland) nicht bewusst, dass Rechte wie Meinungsfreiheit, Privatsphäre oder Nichtdiskriminierung auch online geachtet werden müssen. Eine große Mehrheit der EU-Bürgerinnen und -Bürger hält es für sinnvoll, besser über diese Rechte informiert zu werden.

Unterstützung für die Erklärung zu Digitalgrundsätzen

Eine große Mehrheit (82 Prozent in der EU und 86 Prozent in Deutschland) der EU-Bürgerinnen und -Bürger hält es für sinnvoll, dass die Europäische Union eine gemeinsame europäische Vision für digitale Rechte und Grundsätze festlegt und fördert. Diese Grundsätze sollten für die Bürgerinnen und Bürger spürbare Auswirkungen haben, so sprechen sich beispielweise neun von zehn Befragten (90 Prozent in der EU, 94 Prozent in Deutschland) dafür aus, den Grundsatz aufzunehmen, dass alle Menschen – auch Menschen mit Behinderungen oder von Ausgrenzung bedrohte Menschen – in den Genuss leicht zugänglicher und benutzerfreundlicher digitaler öffentlicher Dienste kommen sollten. Die Menschen wollen klar über die Bedingungen informiert werden, die für ihre Internetverbindung gelten, über eine erschwingliche Hochgeschwindigkeitsverbindung ins Internet gelangen und eine sichere und vertrauenswürdige digitale Identität nutzen können, um auf ein breites Spektrum öffentlicher und privater Online-Dienste zuzugreifen.

Nächste Schritte

Die Ergebnisse dieser ersten Eurobarometer-Umfrage werden in den Vorschlag für eine europäische Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu digitalen Rechten und Grundsätzen einfließen. Die Erklärung wird einen digitalen Wandel fördern, der von gemeinsamen europäischen Werten und einer auf den Menschen ausgerichteten Vision des technologischen Wandels getragen wird.

Nach dieser ersten Umfrage soll (ab 2023) eine Reihe von Eurobarometer-Umfragen durchgeführt werden, mit der Jahr für Jahr qualitative Daten dazu erhoben werden sollen, wie die Bürgerinnen und Bürger die Umsetzung der Digitalgrundsätze, nachdem sie in der Erklärung verankert wurden, in der EU einschätzen.

Quelle: EU-Kommission

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Kommission überarbeitet Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen

Die EU-Kommission hat die Vorschriften präzisiert, nach denen die Mitgliedstaaten europäische Unternehmensneugründungen und KMU beim Zugang zu Finanzmitteln unterstützen können. Dazu hat sie die überarbeiteten Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen („Risikofinanzierungsleitlinien“) verabschiedet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.12.2021

Die EU-Kommission hat die Vorschriften präzisiert, nach denen die Mitgliedstaaten europäische Unternehmensneugründungen und KMU beim Zugang zu Finanzmitteln unterstützen können. Dazu hat sie am 06.12.2021 die überarbeiteten Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen („Risikofinanzierungsleitlinien“) verabschiedet. Die überarbeiteten Leitlinien gelten ab dem 1. Januar 2022. Außerdem hat die Kommission am 06.12.2021 eine überarbeitete Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung angenommen.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte zu den überarbeiteten Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen: „Unternehmensneugründungen und kleine und mittlere Unternehmen stehen im Mittelpunkt der wirtschaftlichen Erholung Europas. Es ist von grundlegender Bedeutung sicherzustellen, dass diese Unternehmen Zugang zu Finanzmitteln haben, damit sie ihr Wachstumspotenzial optimal ausschöpfen und den grünen und den digitalen Wandel möglichst gut bewältigen können. Daher haben wir nach einem umfassenden Konsultationsprozess gezielte Änderungen und weitere Vereinfachungen an den bestehenden Beihilfevorschriften vorgenommen. Dies wird es den Mitgliedstaaten ermöglichen, europäischen Unternehmensneugründungen und kleinen und mittleren Unternehmen finanzielle Anreize zu bieten, um Investitionen anzuziehen, wenn der Markt die benötigten Finanzmittel allein nicht bereitstellen kann.“

Mit den überarbeiteten Leitlinien werden die Vorschriften, nach denen die Mitgliedstaaten europäische Unternehmensneugründungen, kleine und mittlere Unternehmen („KMU“) und Unternehmen mittlerer Kapitalisierung beim Zugang zu Finanzmitteln unterstützen können, präzisiert und vereinfacht und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt gewährleistet.

Risikofinanzierungsbeihilfen sind ein wichtiges Instrument, das die Mitgliedstaaten für die Unterstützung insbesondere innovativer und wachstumsorientierter Unternehmensneugründungen, KMU und bestimmter Arten von Unternehmen mittlerer Kapitalisierung in ihrer frühen Entwicklungsphase einsetzen können. Diese Unternehmen können trotz ihres Geschäftspotenzials bei der Beschaffung von Finanzmitteln auf Schwierigkeiten stoßen. Um solche Fälle von Marktversagen anzugehen, ermöglichen die Risikofinanzierungsleitlinien den Mitgliedstaaten, unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Beihilfen in Form von gut konzipierten Finanzinstrumenten und steuerlichen Maßnahmen zu gewähren, um die Finanzierungslücke durch Mobilisierung zusätzlicher privater Investitionen in die beihilfefähigen Unternehmensneugründungen, KMU und Unternehmen mittlerer Kapitalisierung zu schließen.

Die Kommission hat die überarbeiteten Risikofinanzierungsleitlinien im Anschluss an eine 2019 im Rahmen der Eignungsprüfung der Beihilfevorschriften durchgeführte Evaluierung der geltenden Vorschriften und eine umfassenden Konsultation der Interessenträger angenommen. An der Konsultation nahmen Mitgliedstaaten, regionale und lokale Behörden, Unternehmensverbände und Interessengruppen teil.

Die Evaluierung und die Konsultation bestätigten, dass die Risikofinanzierungsleitlinien zwar ihren Zweck erfüllen, aber dennoch gezielte Anpassungen wie gewisse Präzisierungen und eine weitere Straffung erforderlich waren, um die geltenden Vorschriften klarer zu fassen und ihre Anwendung zu vereinfachen.

Daher wurden an den Risikofinanzierungsleitlinien insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:

  • Begrenzung der Anforderung, eine Analyse der Finanzierungslücke vorzulegen, auf die Risikofinanzierungsregelungen mit der größten Mittelausstattung und Präzisierung der erforderlichen Nachweise zur Rechtfertigung der Beihilfe. In diesem Zusammenhang wurde im Rahmen der Evaluierung ermittelt und durch die Konsultation bestätigt, dass es für die Mitgliedstaaten schwierig ist, die Finanzierungslücke zu quantifizieren. Um diesem Aspekt Rechnung zu tragen, sehen die überarbeiteten Leitlinien nur für die Risikofinanzierungsmaßnahmen mit der größten Mittelausstattung, d. h. für jene Maßnahmen, die Investitionen von mehr als 15 Mio. Euro pro Beihilfeempfänger ermöglichen, eine Analyse der Finanzierungslücke vor. Die bisherigen Erfahrungen lassen darauf schließen, dass diese Vereinfachung für die überwiegende Mehrheit der neuen Maßnahmen gelten wird. Darüber hinaus enthalten die überarbeiteten Leitlinien weitere Präzisierungen hinsichtlich der Nachweise, die erforderlich sind, um ein spezifisches Marktversagen oder ein anderes relevantes Hindernis beim Zugang zu Finanzmitteln im Einklang mit der bestehenden Beschlusspraxis zu belegen.
  • Einführung vereinfachter Anforderungen an die Prüfung von Regelungen, die ausschließlich auf Unternehmensneugründungen und KMU ausgerichtet sind, die ihren ersten kommerziellen Verkauf noch nicht getätigt haben. Dies betrifft insbesondere den Umfang der Nachweise, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ex-ante-Prüfung vorlegen müssen, um nachzuweisen, warum die Beihilfe erforderlich, geeignet und angemessen ist. Angesichts der Tatsache, dass solche Unternehmen in der Regel mit schwerwiegenderen Marktversagen konfrontiert sind, kann die Kommission einen geringeren Umfang an Nachweisen für das Vorliegen eines Marktversagens, das die Gewährung von Beihilfen für diese Unternehmen rechtfertigt, als ausreichend erachten.
  • Anpassung bestimmter Begriffsbestimmungen in den Leitlinien an jene der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), um Kohärenz zu gewährleisten. Insbesondere wird die Definition „innovatives Unternehmen mittlerer Kapitalisierung“ an die Bestimmung des Begriffs „innovatives Unternehmen“ in der AGVO angepasst, damit in den beiden Vorschriften nicht länger uneinheitlich festgelegt ist, welche Unternehmen als „innovativ“ anzusehen sind. Darüber hinaus wurde die Definition auf Unternehmen mittlerer Kapitalisierung ausgeweitet, die an bestimmten EU-Initiativen teilgenommen haben oder im Rahmen dieser Initiativen Investitionen erhalten haben, u. a. im Rahmen der Initiative zur Förderung des Unternehmertums im Weltraumsektor „CASSINI“ oder vom Europäischen Innovationsrat oder dessen Fonds.

Quelle: EU-Kommission

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Kein generelles Übernachtungsverbot in Booten an Steganlage

Ein generelles Übernachtungsverbot für Sportboote an Steganlagen ist rechtlich nicht haltbar. So entschied das VG Berlin (Az. 10 K 273/20).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 06.12.2021 zum Urteil 10 K 273/20 vom 23.11.2021

Ein generelles Übernachtungsverbot für Sportboote an Steganlagen ist rechtlich nicht haltbar. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger ist ein Segelsportverein; das Vereinsgelände befindet sich am Berliner Wannsee. Er beantragte 2020 eine wasserrechtliche Genehmigung für die Wiedererrichtung einer baufällig gewordenen Steganlage beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin. Diese Behörde erteilte die Genehmigung, versah sie aber u. a. mit einer Auflage, wonach das Wohnen und Übernachten auf den in der Anlage liegenden Sport- und Hausbooten verboten sei. Zur Begründung berief sich die Behörde auf Erfordernisse des Gewässerschutzes sowie die Vermeidung negativer Auswirkungen auf das Gewässer. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wandte sich der Kläger an das Verwaltungsgericht. Er meint, zum Nutzungsinhalt eines Liegeplatzes zähle nicht nur das Befestigen des Bootes, sondern auch das Liegen an einer Steganlage; bei Kajütenbooten umfasse dies zwingend den gelegentlichen Daueraufenthalt. In den vergangenen 140 Jahren des Bestehens seiner Steganlagen sei noch nie ein Übernachtungsverbot verfügt worden.

Die Klage hatte Erfolg, soweit sich der Kläger gegen das Übernachtungsverbot wandte. Dieses sei rechtswidrig, soweit hierunter auch Übernachtungen von 1 bis 2 aufeinanderfolgenden Nächten sowie ausnahmsweise längere Übernachtungen von 4 bis 5 aufeinanderfolgenden Nächten während Regatten oder sonstigen Wassersportwettbewerben erfasst seien. Durch gelegentliche Übernachtungen auf den am Steg liegenden Booten würden die Gewässerflächen selbst nicht übermäßig in Anspruch genommen. Auch werde eine gemeinverträgliche Nutzungsdichte des Gewässers nicht überschritten, so lange ein Sportboot vorrangig und nicht nur ausnahmsweise für Ausfahrten benutzt werde. Erst eine darüber hinausgehende Nutzung von Sportbooten an der Steganlage zum längeren Übernachten verändere ihren Charakter und mache sie unzulässig.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Im März 2021 hatte eine für das Baurecht zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts entschieden, dass Hausboote am Wannsee nicht als Ferienwohnungen vermietet werden dürfen (Vgl. Pressemitteilung vom 19. April 2021, Nr. 22/2021).

Quelle: VG Berlin

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EU-Kommission präsentiert Verordnungsvorschlag zur Digitalisierung der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit

Am 01.12.2021 veröffentlichte die EU-Kommission einen Vorschlag zur Digitalisierung der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 03.12.2021

Am 01.12.2021 veröffentlichte die EU-Kommission einen Vorschlag zur Digitalisierung der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit. Mit dem Verordnungsvorschlag will die EU-Kommission einen Rechtsrahmen für

  • die elektronische Kommunikation zwischen zuständigen Behörden in Verfahren der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen
  • und für die elektronische Kommunikation zwischen natürlichen oder juristischen Personen und zuständigen Behörden in grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren in Zivil-, Handels- und Strafsachen schaffen.

Der Verordnungsvorschlag gilt jedoch nicht für die Zwecke der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen, die in einem gesonderten Rechtsakt geregelt werden sollen.

Schriftliche Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden in Fällen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, sollen zukünftig über ein sicheres und zuverlässiges dezentralisiertes IT-System erfolgen.

Ziel ist die Einrichtung einer europäischen elektronischen Anlaufstelle auf dem Europäischen Justizportal. Diese europäische elektronische Anlaufstelle soll von natürlichen und juristischen Personen für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten und zuständigen Behörden in Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitenden Bezügen genutzt werden können.

Darüber hinaus sieht der Vorschlag vor, dass elektronischen Dokumenten die Rechtswirkung nicht allein deshalb abgesprochen werden kann, weil sie in elektronischer Form vorliegen.

Nun müssen sich erst EU-Parlament und Rat der EU intern einigen, bevor in den sog. Trilogverhandlungen ein finaler Kompromisstext beschlossen werden kann.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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