Allgemeine Ausrichtung zur Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR)

Der Rat der EU hat am 24.11.2021 eine allgemeine Ausrichtung zur Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) erzielt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 02.12.2021

Der Rat der EU hat am 24.11.2021 eine allgemeine Ausrichtung zur Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) erzielt. Diese Einigung bildet das Verhandlungsmandat des Rates für die Trilogverhandlungen mit dem EU-Parlament. Nun muss noch eine Einigung des EU-Parlaments abgewartet werden.

Die EU-Kommission stellte 2020 das Paket zur Digitalisierung des Finanzsektors (Digital Finance Package) vor, in dem die MiCAR enthalten war. Die MiCAR soll die Ausgabe von Kryptowerten, sowie die Zulassung von Anbietern von Kryptowerten regulieren und somit mehr Rechtssicherheit im Bereich der Kryptowerte schaffen. Die Regelung betrifft insbesondere Provider, Issuer und Handelsplattformen von Kryptowerten, aber auch Kryptowert-Dienstleister.

Die vorliegende allgemeine Ausrichtung des Rates weicht nicht sehr stark von dem EU-Kommissionsvorschlag im vergangenen Jahr ab. Die vorgeschlagenen Pflichten für die Ausgabe von Kryptowerten bleiben annähernd identisch.

Folgende relevante Änderungen sieht die Ratsposition im Vergleich zum EU-Kommissionsentwurf dennoch vor:

  • Das Portfolio Management der Kryptowerte soll ebenfalls in der MiCAR reguliert werden.
  • Die Marketing Kommunikation soll zusammen mit dem Whitepaper veröffentlicht werden.
  • Ein neuer Artikel 19b sieht vor, dass anlagenbezogene (asset-referenced) Token nicht als Tauschmittel verwendet werden sollen. Daher dürfen die Transaktionen anlagenbezogener Token eine Anzahl von 1 Mio. Transaktionen im Wert von 200 Mio. Euro nicht übersteigen.
  • Die Schwellenwerte für signifikante Token wurden erhöht: Der Rat schlägt Schwellenwerte von 10 Mio. statt 2 Mio. Kunden, eine Marktkapitalisierung von 5 statt 1 Mrd. Euro, sowie mindestens 1,5 Mio. tägliche Geschäfte im Wert von 500 Mio. Euro vor.

Weiterer Verlauf

Perspektivisch sollen die Trilogverhandlungen mit dem EU-Parlament im Beisein der EU-Kommission zur MiCAR noch im ersten Quartal 2022 beginnen. Es ist davon auszugehen, dass bis zum Sommer eine Einigung erzielt wird. Nach der Verabschiedung ist allerdings mit einer längeren Umsetzungsfrist zu rechnen. Die EU-Kommission hat sich für eine 18-monatige und der Rat für eine 24-monatige Frist ausgesprochen, weshalb die MiCAR voraussichtlich erst ab 2024 gelten wird.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Daten zum Wohl der Gesellschaft und der Wirtschaft gemeinsam nutzen: EU-Kommission begrüßt Einigung zum Daten-Gesetz

Das Europäische Parlament und die EU-Mitgliedstaaten haben am 30.11.2021 eine politische Einigung über das europäische Daten-Governance-Gesetz erzielt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.12.2021

Das Europäische Parlament und die EU-Mitgliedstaaten haben am 30.11.2021 eine politische Einigung über das europäische Daten-Governance-Gesetz erzielt. Mit dieser neuen Verordnung werden in der EU über Sektoren und Mitgliedstaaten hinweg mehr Daten zur Verfügung stehen und die gemeinsame Datennutzung und die Entwicklung gemeinsamer europäischer Datenräume gefördert. Die EU-Kommission begrüßte die Einigung: „Diese Verordnung bildet den Grundstein für den Aufbau einer soliden und fairen datengetriebenen Wirtschaft“, sagte die Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager.

„Es geht darum, die richtigen Bedingungen für einen vertrauenswürdigen Datenaustausch im Einklang mit unseren europäischen Werten und Grundrechten zu schaffen. Wir schaffen ein sicheres Umfeld, in dem Daten über Sektoren und Mitgliedstaaten hinweg zum Wohl der Gesellschaft und der Wirtschaft gemeinsam genutzt werden können“, so Vestager weiter.

Der für den Binnenmarkt zuständige EU-Kommissar Thierry Breton ergänzte: „Mit dem heute vereinbarten Daten-Governance-Gesetz schaffen wir ein gemeinsames Konzept für die gemeinsame Datennutzung – den europäischen Weg. Wir erleichtern den zunehmenden Fluss von Industriedaten über Sektoren und Mitgliedstaaten hinweg, um Europa zum weltweit wichtigsten Datenkontinent zu machen. Dazu bauen wir Vertrauen auf und geben den Personen und Unternehmen, die solche Daten hervorbringen, das Steuer in die Hand, damit sie die Kontrolle über die von ihnen erzeugten Daten behalten. Kurz gesagt: wir schaffen einen offenen, aber dennoch souveränen Binnenmarkt für Daten.“

Nächste Schritte

Die zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission erzielte politische Einigung muss nun noch vom Europäischen Parlament und vom Rat förmlich verabschiedet werden.

Die Kommission wird in Kürze in einer zweiten wichtigen Gesetzgebungsinitiative auch noch das Datengesetz vorschlagen, damit Wirtschaft und Gesellschaft den größtmöglichen Nutzen aus Daten ziehen können. Das Datengesetz soll den Datenaustausch zwischen Unternehmen untereinander sowie zwischen Unternehmen und Behörden fördern.

Zusätzlich zu diesen beiden einander ergänzenden Initiativen wird die Kommission europäische Datenräume weiter vorantreiben und finanzieren, um Daten in wichtigen strategischen Sektoren und in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit, Landwirtschaft und Fertigung zusammenzuführen.

Quelle: EU-Kommission

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Kommission ebnet den Weg für weitere Digitalisierung der Justizsysteme in der EU

Digitale Kommunikationskanäle sollen künftig zum Standardkanal für grenzüberschreitende Gerichtsverfahren werden. Mit diesem Ziel hat die EU-Kommission mehrere Initiativen zur Digitalisierung der Justizsysteme in der EU vorgelegt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.12.2021

Digitale Kommunikationskanäle sollen künftig zum Standardkanal für grenzüberschreitende Gerichtsverfahren werden. Mit diesem Ziel hat die Europäische Kommission am 01.12.2021 mehrere Initiativen zur Digitalisierung der Justizsysteme in der EU vorgelegt. Damit wird eine der Prioritäten umgesetzt, die in der letztjährigen Mitteilung über die Digitalisierung der Justiz festgelegt wurden.

Im EU-Binnenmarkt finden heute grenzübergreifend viele Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgern und Unternehmen statt. Zudem müssen die verschiedenen Mitgliedstaaten und Justizsysteme im Interesse einer wirksameren Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität Hand in Hand arbeiten. Die Ermittlungsbehörden und Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten müssen bei der Untersuchung und Verfolgung von Straftaten zusammenarbeiten und einander unterstützen sowie Informationen und Beweismittel sicher und rasch austauschen.

Věra Jourová, Kommissionsvizepräsidentin für Werte und Transparenz, erklärte dazu: „Kriminalität macht vor Grenzen nicht halt, ebenso wenig sollte die justizielle Zusammenarbeit dies tun. Die heutigen Vorschläge werden Staatsanwälten und Richtern helfen, schneller und wirksamer zusammenzuarbeiten. Wir müssen die digitalen Technologien optimal nutzen, um Justizbehörden, Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen einen schnellen und sicheren Informationsaustausch zu ermöglichen. Dies ist entscheidend für einen einfacheren und schnelleren Zugang zur Justiz.“

EU-Justizkommissar Didier Reynders fügte hinzu: „Wirksame und hochwertige Justizsysteme erfordern wirksame Instrumente. Wir verfügen bereits über zahlreiche Instrumente, die der Erleichterung der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit in der EU dienen. Nicht alle sind jedoch auf dem neuesten Stand, sodass wir sie dringend modernisieren müssen. Die Justizsysteme müssen auch krisenfester sein. Gerichte sollten unter allen Umständen arbeiten können. Dies ist ein Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Wenn die Justizsysteme mit geeigneten Instrumenten ausgestattet werden, kann das zur Erreichung dieses Ziels beitragen. Heute setzen wir das Vorhaben der Kommission um, einen wirklich effizienten und widerstandsfähigen europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen.“

Digitalisierung der Justiz in der EU

Die Kommission hat heute die folgenden Initiativen verabschiedet:

Digitalisierung der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit

Mit den Vorschlägen zur Digitalisierung der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit in der EU und den Zugang zur Justiz in Zivil-, Handels- und Strafsachen werden zwei Hauptprobleme angegangen: Ineffizienzen, die die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit beeinträchtigen, und Hindernisse für den Zugang zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen.

Diese Verordnung wird

  • den Parteien die elektronische Kommunikation mit den zuständigen Behörden oder die Einleitung von Gerichtsverfahren gegen eine Partei aus einem anderen Mitgliedstaat ermöglichen,
  • die Nutzung von Videokonferenzen bei mündlichen Verhandlungen in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen zulassen, was zu zügigeren Verfahren und weniger Reisen führen wird,
  • die Möglichkeit der digitalen Übermittlung von Ersuchen, Dokumenten und Daten zwischen nationalen Behörden und Gerichten gewährleisten.

Die Verlagerung der Kommunikation, die heute noch ausschließlich auf Papier erfolgt, auf den elektronischen Kanal käme nicht nur der Umwelt zugute, sondern würde auch Zeit und EU-weit jährlich rund 25 Mio. Euro an Versand- und Papierkosten sparen.

Digitaler Informationsaustausch in Terrorismusfällen

Es bestehen zwei Vorschläge zur wirksamen Bekämpfung des Terrorismus und anderer Formen der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität. Derzeit übermitteln die Mitgliedstaaten Eurojust Informationen über Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Terrorismus über verschiedene und oftmals unsichere Kanäle, z. B. per E-Mail oder CD-ROM. Überdies verfügt Eurojust über ein veraltetes Informationssystem, mit dem sich Informationen nicht ordnungsgemäß abgleichen lassen. Ziel der Initiative ist die Modernisierung dieser Verfahren.

Mit der Verordnung soll Folgendes erreicht werden:

  • Die Kommunikation zwischen Eurojust und den Behörden der Mitgliedstaaten soll digitalisiert werden, wobei sichere Kommunikationskanäle bereitgestellt werden sollen.
  • Eurojust soll in die Lage versetzt werden, Verbindungen zwischen früheren und laufenden grenzüberschreitenden Terrorismusfällen und anderen Formen schwerer grenzüberschreitender Kriminalität wirksam zu ermitteln.
  • Auf der Grundlage der Ermittlung solcher Verbindungen sollen die Mitgliedstaaten ihre Ermittlungsmaßnahmen und ihre justiziellen Reaktionen koordinieren können.

Entwicklung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen

Hierbei handelt es sich um einen Vorschlag zur Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen. Diese Teams werden von zwei oder mehr Staaten für spezifische strafrechtliche Ermittlungen eingerichtet. Obwohl sich diese Teams als erfolgreich erwiesen haben, zeigt die Praxis, dass sie mit mehreren technischen Schwierigkeiten zu kämpfen haben. Der Austausch ist derzeit zu langsam und aufwändig. Eine spezielle IT-Plattform würde es gemeinsamen Ermittlungsgruppen ermöglichen, Informationen und Beweismittel leichter auszutauschen und sicherer miteinander zu kommunizieren, sodass sie ihre Einsätze gemeinsam verwalten können.

Nächste Schritte

Das Europäische Parlament und der Ministerrat der EU werden nun über die Vorschläge der Kommission verhandeln.

Quelle: EU-Kommission

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Stärkung der Europäischen Grundrechteagentur

Die Bundesregierung unterstützt den Vorschlag der EU-Kommission, die Europäische Grundrechteagentur zu stärken. Sie beabsichtige, dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zuzustimmen, heißt es in einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/147).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.12.2021

Die Bundesregierung unterstützt den Vorschlag der Europäischen Kommission, die Europäische Grundrechteagentur zu stärken. Sie beabsichtige, dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zuzustimmen, heißt es in einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/147).

Das geplante Gesetz solle die „innerstaatlichen Voraussetzungen“ schaffen, damit der deutsche Vertreter im Rat der Europäischen Union die Zustimmung zum Verordnungsvorschlag in der Fassung vom 28. Juni 2021 erklären kann, schreibt die Regierung. Der Vorschlag der Europäischen Kommission, dem zuletzt das Europäische Parlament am 6. Juli 2021 zugestimmt hat, soll nun durch den Europäischen Rat beschlossen werden.

Ziel der Verordnungsänderung ist eine Stärkung der Grundrechteagentur. So soll laut Entwurf vor allem der Tätigkeitsbereich der Agentur „auf den für die Grundrechte besonders sensiblen Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen“ ausgedehnt werden. Dies hatten Menschenrechtsorganisation seit Gründung der Grundrechteagentur 2007 gefordert.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1111/2021

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Start des Wettbewerbsregisters beim Bundeskartellamt: Deutschland setzt wichtiges Zeichen für Korruptionsbekämpfung

Am 01.12.2021 startet das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt. Das teilt das BMWi mit. Über das Register erhalten öffentliche Auftraggeber mit einer einfachen elektronischen Abfrage zuverlässig Informationen über Rechtsverstöße von Unternehmen, die einen Ausschluss vom Vergabeverfahren rechtfertigen können.

BMWi, Pressemitteilung vom 01.12.2021

Am 1. Dezember 2021 startet das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt. Das Wettbewerbsregister wird einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität leisten. Über das Register erhalten öffentliche Auftraggeber mit einer einfachen elektronischen Abfrage zuverlässig Informationen über Rechtsverstöße von Unternehmen, die einen Ausschluss vom Vergabeverfahren rechtfertigen können. Das betrifft etwa Verurteilungen wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte, z. B. Korruption oder Steuerhinterziehung. Bislang waren Auftraggeber vor allem auf Selbsterklärungen der sich bewerbenden Unternehmen und Abfragen bei den vereinzelt existierenden Korruptionsregistern der Bundesländer angewiesen.

„Mit dem Start des bundesweiten, vollelektronischen Wettbewerbsregisters setzen wir ein wichtiges Zeichen dafür, dass wir die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität gerade im Bereich der öffentlichen Aufträge ernst nehmen. Das Wettbewerbsregister stellt sicher, dass die öffentliche Hand nur bei Unternehmen einkauft, die sich rechtstreu verhalten haben, und erhöht damit die Rechtssicherheit für Auftraggeber und Unternehmen entscheidend.“

Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier

Bereits am 29. Oktober 2021 hatte das Bundeswirtschaftsministerium in der gesetzlich vorgesehenen Bekanntmachung im Bundesanzeiger festgestellt, dass die technischen Voraussetzungen für den Registerbetrieb vorliegen. Am 1. Dezember 2021 startet nun die Pflicht für mitteilungspflichtige Behörden, eintragungsrelevante Rechtsverstöße an das Bundeskartellamt zu melden. Gleichzeitig erhalten Auftraggeber die Möglichkeit, das Wettbewerbsregister abzufragen. Eine Pflicht für Auftraggeber zur Abfrage besteht ab dem 1. Juni 2022.

Neu ist auch, dass von einem Ausschlussgrund betroffene Unternehmen sog. vergaberechtliche Selbstreinigungsmaßnahmen zentral vom Bundeskartellamt überprüfen lassen können. Die Unternehmen müssen dazu nachweisen, dass sie Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Rechtsverstöße getroffen haben. Weiterführende Informationen zu dem Antrag auf vorzeitige Löschung finden sich in den Leitlinien des Bundeskartellamts und den Praktischen Hinweisen für einen Antrag auf der Internetseite des Bundeskartellamts.

Quelle: BMWi

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Altersversorgung der VBL für den öffentlichen Dienst – Startgutschriften zum 01.01.2002 sind nach Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 30.11.2021 nunmehr wirksam

Das OLG Karlsruhe hat über die Startgutschriften von Versicherten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) entschieden (Az. 12 U 112/20, 12 U 88/20).

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 30.11.2021 zu den Urteilen 12 U 112/20, 12 U 88/20 u. a. vom 30.11.2021 (nrkr)

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat am 30.11.2021 mit mehreren Urteilen über die Startgutschriften von Versicherten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) entschieden. Betroffen sind ca. 1,7 Millionen VBL-Versicherte, die am 01.01.2002 noch „rentenfern“ waren. Nachdem die ursprüngliche und auch eine geänderte Satzungsbestimmung zur Berechnung der Startgutschriften solcher Versicherten von den Gerichten für unwirksam erklärt worden waren, einigten sich die Tarifvertragsparteien auf eine nunmehr dritte Fassung. Diese hält nach Ansicht des OLG Karlsruhe der rechtlichen Kontrolle stand.

Die VBL hat die Aufgabe, den Beschäftigten der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auf Grundlage von Versorgungstarifverträgen eine zusätzliche Altersversorgung zu gewähren. Auf tarifvertraglicher Grundlage wurde zum Stichtag 01.01.2002 das früher an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgungssystem auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem nach einem Punktemodell umgestellt. Die hierzu in der Satzung getroffenen Übergangsregelungen sehen vor, dass die bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften nach ihrem Wert festgestellt, in Versorgungspunkte umgerechnet und als Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben werden.

Die Satzungsregelungen zur Startgutschrift der sog. rentenfernen Versicherten – dies sind im Grundsatz diejenigen, welche am 01.01.2002 jünger als 55 Jahre waren – wurden sowohl in der Ursprungsversion des Jahres 2002 als auch in der geänderten Fassung des Jahres 2012 von den Gerichten beanstandet. Sie benachteiligten „Späteinsteiger“, die – typischerweise nach Studium oder Ausbildung – nicht bereits im Lebensalter von 20 Jahren oder noch früher in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, und verstießen damit gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Mit der nunmehr zweiten Anpassung aus dem Jahr 2018 wurde die Berechnungsweise zu Gunsten dieser Beschäftigten verbessert. Die Neuregelung behebt nach den heutigen Entscheidungen des OLG Karlsruhe den Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Klagen auf Gewährung einer höheren Zusatzrente blieben somit ohne Erfolg. Die Urteile sind nicht rechtskräftig, da die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wurde. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Quelle: OLG Karlsruhe

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Lkw-Maut verstößt teilweise gegen Unionsrecht

Die Erhebung der Lkw-Maut war in den Jahren 2010 und 2011 teilweise unionsrechtswidrig, weil bei der Berechnung der Mautsätze die Kapitalkosten der Autobahngrundstücke fehlerhaft kalkuliert worden sind. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 9 A 118/16).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 30.11.2021 zum Urteil 9 A 118/16 vom 30.11.2021

Die Erhebung der Lkw-Maut war in den Jahren 2010 und 2011 teilweise unionsrechtswidrig, weil bei der Berechnung der Mautsätze die Kapitalkosten der Autobahngrundstücke fehlerhaft kalkuliert worden sind. Das hat das Oberverwaltungsgericht am 30. November 2021 entschieden und die Bundesrepublik Deutschland zu einer teilweisen Rückerstattung von Mautgebühren an die Kläger verpflichtet (Az. 9 A 118/16).

Die Kläger, die ein Speditionsunternehmen mit Sitz in Polen betrieben, verlangten die Rückerstattung der im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 18. Juli 2011 gezahlten Lkw-Maut in Höhe von rund 12.000 Euro. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage ab­gewiesen. Auf Vorlage des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Pressemitteilung vom 28. März 2019) hatte der EuGH am 28. Oktober 2020 entschieden, dass nach der EU-Wege­kostenrichtlinie die Kosten für die Verkehrspolizei bei der Kalkulation der Lkw-Maut nicht berücksichtigt werden dürfen. Dies war nicht mehr Gegenstand des heutigen Urteils, nachdem die Bundesrepublik den Klägern insoweit die Mautgebühren (rund 424 Euro) zwischenzeitlich erstattet hatte.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Bundesrepublik verpflichtet, den Klägern weitere 565 Euro an Mautgebühren zu erstatten. Außerdem müssen beide Rückerstattungsbeträge für die Zeit ab Zahlung der Maut bis zum Tag der Erstattung verzinst werden.

Zur Begründung des Urteils hat die Vorsitzende des 9. Senats ausgeführt: Die Mautgebühren dürfen nach den Vorgaben der EU-Wegekostenrichtlinie die Infrastrukturkosten nicht überschreiten. Damit ist es nicht vereinbar, wenn bei den Kapitalkosten der Autobahngrundstücke statt mit ihrem Anschaffungswert mit ihrem aktuellen Wiederbeschaffungswert kalkuliert wird. Anders als andere Anlagegüter erleiden Grundstücke keinen Substanzverlust und müssen nicht nach einer gewissen Zeit erneut beschafft werden. Die per Gesetz festgelegten Mautsätze beruhen damit insoweit auf einer fehlerhaften Kalkulation, mit der den Mautzahlern Kosten angelastet werden, die über die Infrastrukturkosten hinausgehen. Den weiteren unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Rügen der Kläger in dem als Musterklage geltenden Mauterstattungsverfahren ist der Senat hingegen nicht gefolgt.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheidet.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit

Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. So entschied das BAG (Az. 9 AZR 225/21).

BAG, Pressemitteilung vom 30.11.2021 zum Urteil 9 AZR 225/21 vom 30.11.2021

Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten drei Tage wöchentlich als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beschäftigt. Bei einer Sechstagewoche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei einer vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen.

Aufgrund Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie führte die Beklagte Kurzarbeit ein. Dazu trafen die Parteien Kurzarbeitsvereinbarungen, auf deren Grundlage die Klägerin u. a. in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen arbeitete.

Aus Anlass der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Urlaubs vor. Sie bezifferte den Jahresurlaub der Klägerin für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage. Dagegen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat den Standpunkt eingenommen, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, den Urlaub zu kürzen. Für das Jahr 2020 stünden ihr weitere 2,5 Urlaubstage zu.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte beim Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere 2,5 Arbeitstage Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2020. Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).* Dies gilt entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien – wie im vorliegenden Fall – für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Bei der vertraglichen Dreitagewoche der Klägerin errechnete sich zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigte eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2020 übersteigt deshalb nicht die von der Beklagten berechneten 11,5 Arbeitstage. Allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen ist, hätte die Klägerin lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen (28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).

* Rechtsprechung des Senats vgl. BAG 19. März 2019 – 9 AZR 406/17 – (Sonderurlaub); vgl. 24. September 2019 – 9 AZR 481/18 – (Altersteilzeit).

In einer weiteren Sache hat der Neunte Senat erkannt, dass diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 234/21).

Quelle: BAG

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Trotz psychischer Belastung wegen häuslicher Quarantäne kein Schmerzensgeld

Eine häusliche Quarantäne kann zu psychischen Belastungen führen. Das Landgericht Köln hat die Zahlung von Schmerzensgeld für ein Kindergartenkind jedoch abgelehnt, weil das Gesundheitsamt Köln bei Erlass der Quarantäneanordnung alles richtig gemacht hat (Az. 5 O 117/21).

LG Köln, Pressemitteilung vom 30.11.2021 zum Urteil 5 O 117/21 vom 26.10.2021 (nrkr)

Eine häusliche Quarantäne kann zu psychischen Belastungen führen. Das Landgericht Köln hat die Zahlung von Schmerzensgeld für ein Kindergartenkind jedoch abgelehnt, weil das Gesundheitsamt Köln bei Erlass der Quarantäneanordnung alles richtig gemacht hat.

Die Klägerin ist drei Jahre alt und besucht einen Kindergarten der Stadt Köln. Wegen eines positiv getesteten anderen Kindergartenkindes in derselben Gruppe ordnete das Gesundheitsamt Köln mit Wirkung vom 10.03.2021 eine häusliche Quarantäne bis zum 22.03.2021 an. Eine Verkürzung dieser Zeit durch einen negativen Test war nicht möglich.

Die Klägerin, im Prozess durch ihre Eltern vertreten, behauptet, durch die angeordnete Quarantäne psychische Schäden erlitten zu haben. Sie sei während der Isolation immer aggressiver geworden und habe unter Schlafstörungen gelitten. Es bestünde der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie macht daher 3.000 Euro Schmerzensgeld geltend.

Die Stadt Köln lehnt diesen Anspruch mit der Begründung ab, das Gesundheitsamt habe ermessensfehlerfrei die Quarantänemaßnahme angeordnet. Die Anordnung sei rechtmäßig gewesen angesichts der aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, an die sie sich gehalten habe.

Das Landgericht sah die Klage als unbegründet an. Es fehle schon an einer Amtspflichtverletzung. Selbst wenn eine Amtspflichtverletzung vorgelegen hätte, hätte die Stadt Köln jedoch auch nicht schuldhaft gehandelt.

Eine Amtspflichtverletzung scheide aus, da die Quarantäneanordnung vom 11.03.2021 auf einer gesetzmäßigen Ermächtigungsgrundlage beruht habe, die Voraussetzungen für ihren Erlass vorgelegen hätten und keine Ermessensfehler ersichtlich seien.

Ermächtigungsgrundlage für die Quarantäneanordnung sei § 28 Abs. 1 IfSG gewesen. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise – und hierzu gehöre die eigene Wohnung – abgesondert werden.

Die Klägerin sei zu Recht als Ansteckungsverdächtige eingestuft worden, da der Verdacht bestanden habe, dass sie sich am 08.03.2021 bei einem Kind in ihrer Gruppe mit Covid-19 angesteckt haben könnte. Die Einstufung der Index Person erfolgte aufgrund der Meldung des Labors durch den Nachweis des Virus aufgrund eines PCR Testes. Ein PCR Test sei auch hinreichend zuverlässig. Eine möglicherweise falsche Handhabung des PCR Testes im Labor sei jedenfalls nicht der Beklagten anzulasten.

Die Klägerin sei auch eine sog. enge Kontaktperson der infizierten Person gewesen, da in der Gruppe eine beengte Raumsituation bzw. eine schwer zu überblickende Kontaktsituation vorgelegen habe. Die Beklagte habe sich bei der Anordnung der Quarantäne auch an die Richtlinien des RKI gehalten. Da die häusliche Absonderung gemäß § 30 IfSG die Freiwilligkeit des Betroffenen voraussetze, begründet dies mangels psychischer Zwangswirkung auch keinen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit. Daher liege kein Verstoß gegen den Richtervorbehalt aus Art. 104 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG vor.

Ein Freitesten der Klägerin nach zehn Tagen sei nicht möglich gewesen, da dies bei sog. engen Kontaktpersonen aufgrund § 5 Abs. 2 Quarantäneanordnung NRW ausgeschlossen gewesen sei.

Die Stadt Köln habe die Quarantäneanordnung auch ermessensfehlerfrei getroffen. Unter Berücksichtigung der potentiellen Infektionsgefahr sei bei einem begrenzten Zeitraum die Beschränkung, in der gewohnten Umgebung mit seinen Eltern als Vertrauensperson zwei Wochen nicht nach draußen zu dürfen und keine Besucher zu empfangen, schwerwiegend aber noch angemessen.

Da sich die Stadt Köln an die maßgeblichen und seinerzeit aktuellen Vorgaben des RKI gehalten habe, treffe sie auch kein Verschulden, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Maßnahme nicht rechtmäßig gewesen wäre.

Ein Anspruch sei zudem ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht zeitnah mit den Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Quarantänebescheid vorgegangen ist.

Die Entscheidung vom 26.10.2021 zum Az. 5 O 117/21 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Köln

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