Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit in der EU: BRAK begrüßt Verordnungsvorschlag

Mit einer Verordnung will die EU-Kommission die justizielle Zusammenarbeit in Europa digitalisieren und den Zugang zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen verbessern. Zu dem Entwurf hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 23.02.2022

Mit einer Verordnung will die Europäische Kommission die justizielle Zusammenarbeit in Europa digitalisieren und den Zugang zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen verbessern. Zu dem Entwurf hat die BRAK im Detail Stellung genommen.

Der Verordnungsvorschlag zur Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit – COM(2021) 759 final – ist Teil des Legislativpakets der Europäischen Kommission zur Digitalisierung der Justiz. Er soll unter anderem den rechtlichen Rahmen für die elektronische Übermittlung von Dokumenten zwischen natürlichen Personen, Behörden und Gerichten festlegen. Zudem enthält er Regelungen zur Nutzung von Videokonferenzen und elektronischen Vertrauensdiensten sowie zu Videoanhörungen in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen sowie in Strafsachen.

Die BRAK begrüßt im Interesse der Anwaltschaft und ihrer Mandantinnen und Mandanten die weitere Digitalisierung und Fortentwicklung auch des grenzüberschreitenden elektronischen Rechtsverkehrs. Er könne, bei Beachtung aller Aspekte einer umfassenden Sicherheit, die Effizienz der Rechtsdurchsetzung nachhaltig und sichtbar steigern. Voraussetzung hierfür ist aus Sicht der BRAK zwingend eine sichere, funktionsfähige und kompatible IT-Infrastruktur. Insbesondere solle bei der Herstellung der Interoperabilität sichergestellt werden, dass die bereits existierenden oder im Aufbau begriffenen mitgliedstaatlichen IT-Systeme auf dem Gebiet des Justizwesens einschließlich der jeweils verwendeten Standards (z. B. des OSCI-Standards in Deutschland) und Verschlüsselungstechniken weiterhin einsatzfähig bleiben, so dass keine komplexen Neuentwicklungen in den Mitgliedstaaten erforderlich werden.

Anhörungen mittels Videokonferenz sind aus Sicht der BRAK zu begrüßen. Denn Videokonferenzen ermöglichten effektiven Rechtsschutz; dies habe die Pandemie deutlich gezeigt. Auf nationaler Ebene hat sich die BRAK deshalb bereits zuvor für eine intensivere Nutzung virtueller Verhandlungen ausgesprochen. Auch EU-weit bestehe berechtigterweise ein dringendes Bedürfnis, virtuell zu verhandeln.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 4/2022

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Elektronischer Rechtsverkehr: Ab 01.04.2022 mehr und größere Anhänge möglich

Die bislang geltenden Größen- und Mengenbeschränkungen im elektronischen Rechtsverkehr werden deutlich angehoben. Ab dem 01.04.2022 können in einer Nachricht bis zu 200 Anhänge mit insgesamt 100 MB versandt werden. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 23.02.2022

Die bislang geltenden Größen- und Mengenbeschränkungen im elektronischen Rechtsverkehr werden deutlich angehoben. Ab dem 01.04.2022 können in einer Nachricht bis zu 200 Anhänge mit insgesamt 100 MB versandt werden.

Die Anhebung erfolgt durch die 2. Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 – 2. ERVB 2022), die am 18.02.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Diese Beschränkungen für Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente gelten ab dem 01.04.2022 bis zum 31.12.2022. Ab dem 01.01.2023 bis mindestens 31.12.2023 werden die Anzahl und das Volumen auf maximal 1.000 Dateien und maximal 200 MB pro Nachricht begrenzt.

Die Beschränkungen betreffen alle am elektronischen Rechtsverkehr Teilnehmenden, unabhängig davon, ob sie ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA), das EGVP-System der Justiz oder eines der anderen besonderen elektronischen Postfächer (etwa für Behörden oder Notar:innen) nutzen. Die Größenbeschränkung war bereits zum 01.01.2018 angehoben worden, von ursprünglich 30 MB auf die aktuell noch geltenden 60 MB pro Nachricht.

Wer glaubhaft macht, die Größen- bzw. Mengenbeschränkung nicht einhalten zu können, kann die Dokumente ersatzweise auf einer CD oder DVD einreichen (§ 3 ERVV; Nr. 3 ERVB 2018).

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 4/2022

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Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung weiterhin möglich

Wer pandemiebedingt in Not gerät, soll bis 31. Dezember 2022 Anspruch auf vereinfachten Zugang zur Grundsicherung haben. Die Bundesregierung will damit insbesondere Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige unterstützen, die vorübergehend von erheblichen Einkommenseinbußen betroffen sind.

Bundesregierung, Mitteilung vom 23.02.2022

Wer pandemiebedingt in Not gerät, soll bis 31. Dezember 2022 Anspruch auf vereinfachten Zugang zur Grundsicherung haben. Die Bundesregierung will damit insbesondere Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige unterstützen, die vorübergehend von erheblichen Einkommenseinbußen betroffen sind.

Aufgrund der anhaltenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie hat die Bundesregierung beschlossen, den vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen über den 31. März bis 31. Dezember 2022 zu verlängern. Für die Antragstellerinnen und Antragsteller heißt das:

Ab 1. April werden weiterhin unter anderem

  • die Vermögensprüfungen nur eingeschränkt durchgeführt,
  • die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen und
  • vorläufige Leistungen vereinfacht bewilligt.

Die Bundesregierung hat mit den Sozialschutz-Paketen den Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie zur Sozialhilfe wesentlich vereinfacht. Sie bietet damit Menschen eine Absicherung, die pandemiebedingt in Not geraten – insbesondere Selbstständigen, Beschäftigten mit kleinen Einkommen und vormals prekär Beschäftigten.

Regelungen zur Mittagsverpflegung und zum BAföG gelten weiterhin

Die Regelungen zur Mittagsverpflegung von Leistungsberechtigten in Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren Einrichtungen werden ebenfalls verlängert.

Auch Einkünfte von BAföG-Geförderten aus Tätigkeiten in systemrelevanten Branchen sollen weiterhin nicht auf den BAföG-Anspruch angerechnet werden.

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Globale Lieferketten: EU will Sorgfaltspflicht von Unternehmen einführen

In allen globalen Wertschöpfungsketten will die EU-Kommission Unternehmensregeln für die Achtung der Menschenrechte und der Umwelt verankern. Dazu hat sie am 23.02.2022 eine Richtlinie vorgeschlagen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 23.02.2022

In allen globalen Wertschöpfungsketten will die EU-Kommission Unternehmensregeln für die Achtung der Menschenrechte und der Umwelt verankern. Mit einer am 23.02.2022 vorgeschlagenen Richtlinie sollen Unternehmen künftig verpflichtet werden, negative Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Menschenrechte, wie Kinderarbeit und Ausbeutung von Arbeitnehmern, sowie auf die Umwelt – beispielsweise Umweltverschmutzung und Verlust an biologischer Vielfalt – zu ermitteln und erforderlichenfalls zu verhindern, abzustellen oder zu vermindern. Für Unternehmen werden diese neuen Vorschriften Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen, für Verbraucher und Anleger werden sie mehr Transparenz bringen.

Justizkommissar Didier Reynders erklärte: „Dieser Vorschlag verändert die Art und Weise, wie Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit entlang ihrer globalen Lieferketten ausüben. Mit diesen Regeln wollen wir uns für die Menschenrechte einsetzen und beim ökologischen Wandel eine Führungsrolle übernehmen. Wir können unsere Lieferketten nicht mehr ignorieren – wir brauchen einen Wandel in unserem Wirtschaftsmodell. Auf den Märkten hat sich eine Dynamik zur Unterstützung dieser Initiative entwickelt, und die Verbraucherinnen und Verbraucher wünschen sich nachhaltigere Produkte. Ich bin zuversichtlich, dass viele Unternehmer diese Sache unterstützen.“

Binnenmarktkommissar Thierry Breton fügte hinzu: „Einige europäische Unternehmen sind bereits führend im Bereich nachhaltiger Unternehmenspraxis, doch viele tun sich nach wie vor schwer, wenn es darum geht, ihren ökologischen Fußabdruck und ihre Erfolgsbilanz im Bereich der Menschenrechte zu verstehen und zu verbessern. Komplexe globale Lieferketten machen es besonders schwierig für Unternehmen, zuverlässige Informationen über die Tätigkeit ihrer Lieferanten zu erhalten. Ein unübersichtliches Geflecht einzelstaatlicher Vorschriften bremst die Fortschritte bei der Übernahme bewährter Verfahren weiter. Durch unseren Vorschlag werden große Marktakteure eine führende Rolle bei der Verringerung der Risiken in ihren Wertschöpfungsketten übernehmen müssen. Gleichzeitig werden kleine Unternehmen bei der Anpassung an Veränderungen unterstützt.“

Einige Mitgliedstaaten haben bereits Vorschriften zur Sorgfaltspflicht eingeführt, und einige Unternehmen haben Maßnahmen auf eigene Initiative ergriffen. Es bedarf jedoch weitreichenderer Verbesserungen, die mit freiwilligen Maßnahmen nur schwer zu erreichen sind. Mit diesem Vorschlag wird eine Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit eingeführt, um gegen negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt vorzugehen.

Die neuen Sorgfaltspflichten gelten für die folgenden Unternehmen und Sektoren:

EU-Unternehmen:

  • Gruppe 1: alle EU-Gesellschaften mit beschränkter Haftung von erheblicher Größe und Wirtschaftskraft (mit mindestens 500 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mindestens 150 Mio. Euro weltweit)
  • Gruppe 2: andere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in bestimmten ressourcenintensiven Branchen tätig sind und die nicht beide Schwellenwerte der Gruppe 1 erfüllen, aber mehr als 250 Beschäftigte und einen Nettoumsatz von mindestens 40 Mio. Euro weltweit haben. Für diese Unternehmen gelten die Vorschriften zwei Jahre später als für Gruppe 1.

in der EU tätige Unternehmen aus Drittstaaten, die einen Umsatz in Höhe von Gruppe 1 und Gruppe 2 innerhalb der EU erwirtschaften.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fallen nicht direkt in den Anwendungsbereich dieses Vorschlags.

Dieser Vorschlag gilt nicht nur für die Unternehmen selbst, sondern auch für ihre Tochtergesellschaften und die Wertschöpfungsketten (direkt und indirekt bestehende Geschäftsbeziehungen). Um ihre Sorgfaltspflicht erfüllen zu können, müssen Unternehmen

  • die Sorgfaltspflicht zum integralen Bestandteil ihrer Unternehmenspolitik machen,
  • tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ermitteln,
  • potenzielle Auswirkungen verhindern oder abschwächen,
  • tatsächliche Auswirkungen abstellen oder sie auf ein Minimum reduzieren,
  • ein Beschwerdeverfahren einrichten,
  • die Wirksamkeit der Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht kontrollieren und
  • öffentlich über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht kommunizieren.

Konkret bedeutet dies einen wirksameren Schutz der Menschenrechte, die in internationalen Übereinkommen verankert sind. So müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Zugang zu sicheren und gesunden Arbeitsbedingungen haben. Ebenso sollen durch diesen Vorschlag negative Umweltauswirkungen, die gegen die wichtigsten Umweltübereinkommen verstoßen, vermieden werden. Die betreffenden Unternehmen müssen – abhängig von der Schwere und der Wahrscheinlichkeit verschiedener Umweltauswirkungen, den für das Unternehmen unter den jeweiligen Umständen verfügbaren Maßnahmen und der Notwendigkeit der Prioritätensetzung – angemessene Maßnahmen („obligatorische Maßnahmen“) ergreifen.

Die von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Behörden werden für die Beaufsichtigung der Unternehmen zuständig sein und können bei Nichteinhaltung von Sorgfaltspflichten Geldbußen verhängen. Zusätzlich werden die Opfer die Möglichkeit haben, rechtliche Schritte im Falle erlittener Schäden einzuleiten, die bei angemessener Sorgfalt hätten vermieden werden können.

Darüber hinaus müssen Unternehmen der Gruppe 1 über einen Plan verfügen, mit dem sichergestellt wird, dass ihre Geschäftsstrategie die Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris berücksichtigt.

Um zu gewährleisten, dass die Sorgfaltspflicht Teil der gesamten Geschäftstätigkeit von Unternehmen wird, müssen ihre Chefetagen eingebunden werden. Deshalb werden mit dem Vorschlag die Geschäftsleitungen dazu verpflichtet, für die Umsetzung und Überwachung der Sorgfaltspflicht und die Einbindung der Nachhaltigkeitsbestrebungen in die Unternehmensstrategie zu sorgen. Darüber hinaus müssen sie zusätzlich zu ihrer Pflicht, im besten Interesse des Unternehmens zu handeln, die Folgen ihrer Entscheidungen für Menschenrechte, Klimawandel und Umwelt berücksichtigen. Im Fall von variabler Vergütung werden die Führungskräfte Anreize erhalten, zur Eindämmung des Klimawandels beizutragen, indem sie sich auf den Unternehmensplan beziehen.

Der Vorschlag umfasst auch flankierende Maßnahmen, mit denen alle Unternehmen, einschließlich KMU, unterstützt werden, die indirekt betroffen sein können. Zu den Maßnahmen gehören die Entwicklung spezieller einzelner oder gemeinsamer Websites, Plattformen oder Portale und die potenzielle finanzielle Unterstützung für KMU. Die Kommission kann Leitlinien, darunter auch Mustervertragsklauseln, annehmen und zudem die von den Mitgliedstaaten geleistete Unterstützung durch neue Maßnahmen ergänzen, z. B. die Unterstützung von Unternehmen in Drittländern.

Mit dem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass sowohl der private als auch der öffentliche Sektor der Union auf internationaler Ebene unter uneingeschränkter Achtung ihrer internationalen Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung sowie der internationalen Handelsregeln handelt.

Im Rahmen ihres Pakets für eine gerechte und nachhaltige Wirtschaft legt die Kommission auch eine Mitteilung über menschenwürdige Arbeit weltweit vor. Darin werden die internen und externen Maßnahmen dargelegt, mit denen sich die EU weltweit für menschenwürdige Arbeit einsetzt. Dieses Ziel wird auch den Mittelpunkt einer inklusiven, nachhaltigen und stabilen Erholung von der Pandemie bilden.

Nächste Schritte

Der Vorschlag wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Billigung vorgelegt. Nach seiner Annahme haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen und der Kommission ihre Umsetzungsvorschriften zu übermitteln.

Quelle: EU-Kommission

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Für eine faire und innovative Datenwirtschaft: EU-Kommission legt Vorschlag zu EU-Datengesetz vor

Das am 23.02.2022 von der EU-Kommission vorgeschlagene Datengesetz soll für mehr Fairness im digitalen Umfeld sorgen, einen wettbewerbsfähigen Datenmarkt fördern, Chancen für datengesteuerte Innovationen eröffnen und Daten für alle zugänglicher machen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 23.02.2022

Neue Vorschriften sollen künftig regeln, wer die in den Wirtschaftssektoren der EU erzeugten Daten nutzen darf und Zugriff darauf hat. „Wir wollen Verbrauchern und Unternehmen noch mehr Mitspracherecht darüber einräumen, was mit ihren Daten geschehen darf, indem klargestellt wird, wer zu welchen Bedingungen Zugang zu den Daten hat. Dies ist ein zentraler Digitalgrundsatz, der zur Schaffung einer robusten und fairen datengesteuerten Wirtschaft beitragen und Leitsatz für den digitalen Wandel bis 2030 sein wird“, sagte Margrethe Vestager, die für das Ressort „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin. Das am 23.02.2022 von der EU-Kommission vorgeschlagene Datengesetz wird für mehr Fairness im digitalen Umfeld sorgen, einen wettbewerbsfähigen Datenmarkt fördern, Chancen für datengesteuerte Innovationen eröffnen und Daten für alle zugänglicher machen.

„Heute machen wir einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Erschließung einer Vielfalt an Industriedaten in Europa zum Wohle von Unternehmen, Verbrauchern, Behörden und der Gesellschaft insgesamt“, ergänzte EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton. „Bisher wird nur ein geringer Teil der Industriedaten genutzt, und das Wachstums- und Innovationspotenzial ist enorm. Das Datengesetz gewährleistet, dass Industriedaten unter voller Einhaltung der europäischen Vorschriften weitergegeben, gespeichert und verarbeitet werden. Das Gesetz ist ein Eckpfeiler einer starken, innovativen und souveränen europäischen Digitalwirtschaft.“

Die Datenmenge nimmt kontinuierlich zu, aber ihr Potenzial wird nicht ausgeschöpft, denn 80 Prozent der Industriedaten werden nie genutzt. Das Datengesetz geht die rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Hindernisse an, die der Datennutzung im Wege stehen. Mit den neuen Vorschriften sollen mehr Daten weiterverwendet werden und so die Wirtschaftsleistung der EU bis 2028 voraussichtlich um zusätzliche 270 Mrd. Euro gesteigert werden.

Dieses Datengesetz ist der letzte horizontale Baustein der Datenstrategie der EU-Kommission. Das Daten-Governance-Gesetz, auf das sich die EU-Gesetzgeber im November 2021 bereits geeinigt haben, schafft Verfahren und Strukturen, die die gemeinsame Datennutzung von Unternehmen, Einzelpersonen und der öffentlichen Hand vereinfachen. Mit dem Datengesetz wird hingegen klargestellt, wer unter welchen Bedingungen aus Daten Wert schöpfen kann.

Der Vorschlag für das Datengesetz beinhaltet:

  • Maßnahmen, damit Nutzer Zugang zu den von ihren vernetzten Geräten erzeugten Daten haben, die häufig ausschließlich von Herstellern gesammelt werden, und diese Daten an Dritte weitergeben können, die anschließende Dienste oder andere datengesteuerte innovative Dienste anbieten. Es bietet nach wie vor Anreize für Hersteller, in eine hochwertige Datenerzeugung zu investieren, weil es ihnen ermöglicht, die durch die Datenweitergabe entstehenden Kosten zu decken, und gleichzeitig ausschließt, dass die von ihnen bereitgestellten Daten verwendet werden, um damit in direkten Wettbewerb zu ihrem Produkt zu treten.
  • Maßnahmen zur Wiederherstellung einer ausgewogenen Verhandlungsmacht für KMU durch Verhinderung von Ungleichgewichten in Verträgen über die gemeinsame Datennutzung. Das Datengesetz schützt KMU vor missbräuchlichen Vertragsklauseln, die von einer Vertragspartei mit einer deutlich stärkeren Verhandlungsposition vorgegeben werden. Die Kommission wird auch Mustervertragsbedingungen entwickeln, um KMU dabei zu helfen, faire Verträge über die gemeinsame Datennutzung abzufassen und auszuhandeln.
  • Mittel für Behörden für den Zugang zu und die Nutzung von Daten im Besitz des Privatsektors, die unter besonderen Umständen und vor allem bei öffentlichen Notständen wie Überschwemmungen und Waldbränden benötigt werden oder aber zur Wahrnehmung eines rechtlichen Mandats, sofern Daten nicht anderweitig verfügbar sind. Der Datenzugang ist erforderlich, damit rasch und sicher reagiert werden kann und Unternehmen dabei möglichst wenig belastet werden.
  • Neue Vorschriften, damit Kunden effektiv wechseln können zwischen Anbietern von Cloud-Datenverarbeitungsdiensten, und führt Schutzmaßnahmen gegen unrechtmäßige Datenübermittlungen ein.

Zudem werden im Datengesetz bestimmte Aspekte der 1990 erlassenen Datenbankrichtlinie überarbeitet, um Investitionen in die strukturierte Darstellung von Daten zu schützen. So wird präzisiert, dass Datenbanken, die Daten von Geräten und Objekten des Internets der Dinge enthalten, keinem gesonderten Rechtsschutz unterliegen sollten. Dies garantiert, dass sie zugänglich sind und genutzt werden können.

Verbraucher und Unternehmen haben Zugang zu den von ihren Geräten erzeugten Daten und können sie für anschließende Dienste und Dienste mit Zusatznutzen wie vorausschauende Wartung verwenden. Dank zusätzlicher Informationen können Verbraucher und Nutzer wie landwirtschaftliche Betriebe, Fluggesellschaften und Bauunternehmen bessere Entscheidungen treffen und z. B. hochwertigere oder nachhaltigere Produkte und Dienste erwerben und damit zu den Zielen des Grünen Deals beitragen.

Unternehmen und Industrieakteure haben Zugang zu mehr Daten und profitieren von einem Wettbewerbsmarkt für Daten. Anbieter von anschließenden Diensten können ihre Dienste besser auf den jeweiligen Bedarf ihrer Kunden zuschneiden und so mit Herstellern konkurrieren, die vergleichbare Dienste anbieten. Außerdem können Daten zusammengeführt werden, um vollkommen neue digitale Dienste zu entwickeln.

Zur Unterstützung der europäischen Datenstrategie hat die Kommission am 23.02.2022 auch einen Überblick über die gemeinsamen europäischen Datenräume vorgelegt, die gegenwärtig in verschiedenen Sektoren und Bereichen entwickelt werden.

Quelle: EU-Kommission

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Tarifliche Freistellungstage und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

Der tarifliche Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, der an die Stelle des Anspruchs auf ein tarifliches Zusatzgeld nach dem TV T-ZUG tritt, wird nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer am Freistellungstag arbeitsunfähig erkrankt ist. So das BAG (Az. 10 AZR 99/21).

BAG, Pressemitteilung vom 23.02.2022 zum Urteil 10 AZR 99/21 vom 23.02.2022

Der tarifliche Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, der an die Stelle des Anspruchs auf ein tarifliches Zusatzgeld nach dem TV T-ZUG tritt, wird nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer am Freistellungstag arbeitsunfähig erkrankt ist.

Die Parteien sind an den Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 8. November 2018 (MTV) und den Tarifvertrag Tarifliches Zusatzgeld für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 14. Februar 2018 (TV T-ZUG) gebunden. Der MTV eröffnet bestimmten Arbeitnehmergruppen die Möglichkeit, statt des Zusatzgelds nach dem TV T-ZUG bezahlte arbeitsfreie Tage zu erhalten. Der Kläger wählte für das Jahr 2019 den Anspruch auf Freistellungstage. An zwei der festgelegten freien Tage war er arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte lehnte eine Nachgewährung ab. Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt verlangt festzustellen, dass ihm für das Jahr 2019 noch eine bezahlte Freistellung im Umfang von zwei Arbeitstagen zusteht. Er hat gemeint, dieser Anspruch sei durch die bloße Festlegung von freien Tagen nicht erfüllt worden. Vielmehr müsse die freie Zeit tatsächlich nutzbar sein. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit stehe dem entgegen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Anspruch sei bereits dadurch erfüllt, dass sie die freien Tage festgelegt und den Kläger von der Verpflichtung entbunden habe, die Arbeitsleistung zu erbringen.

Das Landesarbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Auslegung des MTV ergibt, dass der Anspruch auf Freistellung an Tagen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt werden kann. Er besteht als originärer Erfüllungsanspruch fort und ist grundsätzlich nicht auf das Kalenderjahr befristet. Nur dann, wenn die Gewährung von Freistellungstagen aus personenbedingten Gründen – z. B. wegen einer langandauernden Erkrankung – im gesamten (restlichen) Kalenderjahr nicht möglich ist, geht der Freistellungsanspruch unter. In einem solchen Fall lebt nach § 25.3 MTV im Umfang der nicht realisierten Freistellungstage der Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld wieder auf.

Quelle: BAG

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Gesetzlicher Mindestlohn steigt ab 1. Oktober 2022 auf 12 Euro

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung beschlossen.

BMAS, Pressemitteilung vom 23.02.2022

Bundeskabinett verabschiedet Gesetzentwurf zur Erhöhung des Schutzes durch den Mindestlohn – Minijob-Entgeltgrenze wird auf 520 Euro erhöht

Das Bundeskabinett hat am 23.02.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Mindestlohn zum 1. Oktober dieses Jahres auf 12 Euro angehoben wird. Zudem wird die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro erhöht.

Ein armutsfester Mindestlohn ist eine Frage der Leistungsgerechtigkeit und des Respekts vor ehrlicher Arbeit. Von der Erhöhung profitieren über sechs Millionen hart arbeitende Menschen, vor allem in Ostdeutschland und vor allem Frauen. Die Anhebung kommt insbesondere den Leuten zu Gute, die in der Pandemie dieses Land am Laufen gehalten haben. Darüber hinaus ist ein Mindestlohn von 12 Euro auch aus ökonomischer Sicht von Vorteil. Denn damit stärken wir die Kaufkraft und geben einen wichtigen Impuls für die wirtschaftliche Erholung.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Mit dem Gesetzentwurf wird die im Koalitionsvertrag vereinbarte einmalige gesetzliche Erhöhung des Mindestlohns auf brutto 12 Euro je Zeitstunde umgesetzt. Diese Mindestlohnhöhe entspricht ungefähr 60 Prozent des Medianlohns in Deutschland – eine Richtgröße, die im europäischen Diskurs für einen angemessenen Mindestschutz empfohlen wird. Zukünftige Anpassungen des Mindestlohns erfolgen weiterhin auf Grundlage von Beschlüssen der Mindestlohnkommission, erstmals wieder bis zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024. Als Folgeänderung zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns enthält der Entwurf eine Anpassung der Schwellenwerte der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung, die Ausnahmen von den Dokumentationspflichten der §§ 16, 17 Mindestlohngesetz vorsieht.

In der Kabinettsitzung wurde zudem verabredet, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie das Bundesministerium der Finanzen gemeinsam prüfen werden, wie durch elektronische und manipulationssichere Arbeitszeitaufzeichnungen die Durchsetzung des Mindestlohns weiter verbessert werden kann, ohne dass insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen durch die Anschaffung von Zeiterfassungssystemen beziehungsweise digitalen Zeiterfassungsanwendungen übermäßig belastet werden. Hierzu soll die Entwicklung einer digitalen Zeiterfassungsanwendung, die den Arbeitgebern kostenfrei zur Verfügung gestellt werden kann, geprüft werden.

Mit dem vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf wird auch die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet, sodass künftig eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn ermöglicht wird.

Zugleich werden Maßnahmen getroffen, die die Aufnahme einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung fördern.

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich wird von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Außerdem werden die Beschäftigten innerhalb des Übergangsbereichs noch stärker entlastet. Der Belastungssprung beim Übergang aus einer geringfügigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird geglättet. Damit werden die Anreize erhöht, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein. Der Arbeitgeberbeitrag wird oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.

Quelle: BMAS

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Erste Folgenabschätzung über eine Anpassung des Rechtsrahmen für EU-Statistiken

Die EU-Kommission hat am 21.02.2022 eine erste Folgenabschätzung zur Anpassung des Rechtsrahmens für EU-Statistiken veröffentlicht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 23.02.2022

Die EU-Kommission hat am 21.02.2022 eine erste Folgenabschätzung zur Anpassung des Rechtsrahmens für EU-Statistiken veröffentlicht. Der derzeit geltende Rechtsrahmen für europäische Statistiken stammt von 2009 und wurde bereits 2015 überarbeitet. Allerdings stellt die EU-Kommission fest, dass europäische Statistiken nicht mehr dem Informationsbedarf und den Erwartungen der Nutzer gerecht werden. Hierfür soll die Erstellung von Statistiken nun modernisiert und neue Datenquellen (u. a. von Unternehmen) erschlossen werden.

Als Probleme bei der Erstellung, Qualität und Aktualität europäischer Statistiken wurden konkret genannt:

  • Neue Datenquellen und -technologien werden nicht in vollem Umfang genutzt.
  • Ämter können nicht schnell und flexibel genug auf Nachfrage der Nutzer reagieren.
  • Der Datenaustausch zwischen den ESS-Partnern ist sehr begrenzt.
  • Die Aufgaben der ESS-Partner sind nicht aktuell und unspezifisch.
  • Die Rollen der statistischen Stellen in den Datenökosystemen sind unpräzise.

Darum wird die EU-Kommission die folgenden Optionen für einen Rechtsrahmen für EU-Statistiken prüfen:

  • Nichtlegislative Maßnahmen: Gewährleistung des Zugangs zu in privatem Besitz befindlichen Daten mit nichtlegislativen Mitteln.
  • Gezielte Überarbeitung der bestehenden Verordnung: Anpassung der Verordnung, um Datenquellen und digitale Technologien besser ausschöpfen zu können. Mechanismen entwickeln, die das ESS reaktionsfähiger machen. Festlegung neuer Rollen der statistischen Stellen, sowie Aktualisierung der Aufgaben der ESS-Partner.
  • Umfassende Änderung der bestehenden Verordnung: Einführung vollständig harmonisierter Maßnahmen durch eine neue Verordnung.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Deckungsklagen gegen die ARAG-Rechtsschutzversicherung in Diesel-Abgas-Fällen

Das LG Düsseldorf entschied in zwei Fällen, wann die ARAG als Rechtsschutzversicherung Deckungszusagen im Zusammenhang mit der Diesel-Abgas-Problematik zu erteilen hat und wann nicht (Az. 9 O 257/21 und 9a O 180/21).

LG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 22.02.2022 zu den Urteilen 9 O 257/21 vom 02.02.2022 und 9a O 180/21 vom 21.02.2022 (nrkr)

Im Landgericht Düsseldorf ist in den letzten Wochen in zwei Urteilen entschieden worden, wann die ARAG als Rechtsschutzversicherung Deckungszusagen im Zusammenhang mit der Diesel-Abgas-Problematik zu erteilen habe und wann nicht. Deckungsschutz ist zu gewähren, wenn einem bedürftigen Kläger unter dem Gesichtspunkt hinreichender Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre. Das wird allgemein schon dann bejaht, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- und Tatfragen abhängt. Die Klärung solcher Fragen darf nicht in den Deckungsprozess verlagert werden (BGH, Beschluss v. 07.03.2007, IV ZB 37/06, Rn. 7). In den Diesel-Abgas-Fällen ist also zu klären, wann die Klage eines Autokäufers wegen der Manipulation des Fahrzeugs mittels einer illegalen Abschalteinrichtung in diesem Sinne hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Zunächst entschied die 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 02.02.2022 (Az. 9 O 257/21) zu einem Mercedes ML 350 BT 4M, gekauft am 15.06.2017, dass die beklagte ARAG-Rechtsschutzversicherung zum Deckungsschutz für ein gerichtliches Verfahren verpflichtet ist. Es ging um die Deckungszusage für ein Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht Stuttgart. Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage des Autokäufers gegen die Daimler AG abgewiesen. Trotzdem sah die 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf „die Rechtslage hinsichtlich eines Mercedes ML 350 BT 4M nicht so weit zugunsten des Fahrzeugherstellers geklärt, dass die Gewährung von Rechtsschutz für das Berufungsverfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt werden könnte.“ Denn immerhin habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.07.2021 (Az. VI ZR 128/20) der dortigen Revision des Versicherungsnehmers stattgegeben und die Sache zur weiteren Aufklärung hinsichtlich der dort ebenfalls streitigen Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Am 21.02.2022 wies die 9a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 9a O 180/21) eine Deckungsklage ab zu einem Mercedes C 220 Blue TEC 220, gekauft am 03.08.2015, erstmals zugelassen im Jahr 2014. Der Kläger hatte von der Rechtsschutzversicherung verlangt, ihm für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung im Hinblick auf die illegale Abschalteinrichtung Versicherungsschutz zu gewähren. Das Landgericht Düsseldorf sah auf Grundlage des klägerischen Vortrags in diesem Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg dieser Klage. Die Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB seien höchstrichterlich abstrakt bereits seit Langem geklärt und durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19) hinsichtlich der Entwicklung und des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Rahmen der Abgasreinigung weiter konkretisiert worden. Eine diesen Maßstäben entsprechende sittenwidrige Schadenszufügung habe der Kläger weder vorgetragen noch sei sie sonst ersichtlich. Der Kläger habe keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Mitarbeiter der Daimler AG bei der Entwicklung der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung oder des Thermofensters bewusst eine unzulässige Abschaltvorrichtung verwendet und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Gegen beide Urteile kann Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.

Quelle: LG Düsseldorf

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Kommission startet nächsten Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für das Programm Digitales Europa

Die EU-Kommission hat am 22.02.2022 die zweite Runde von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms Digitales Europa veröffentlicht.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.02.2022

Die EU-Kommission hat am 22.02.2022 die zweite Runde von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms Digitales Europa veröffentlicht. Die Aufforderung folgt auf die Annahme der Arbeitsprogramme und die erste Reihe von Aufforderungen vom November 2021. Sie richten sich an Unternehmen, Organisationen und öffentliche Verwaltungen aus den Mitgliedstaaten, den EFTA/EWR-Ländern sowie an Einrichtungen aus anderen mit dem Programm assoziierten Ländern.

Im Rahmen dieser Förderung werden über 249 Mio. Euro in verschiedene Bereiche investiert: Datenräume, europäische Blockchain-Infrastruktur, Schulungen für fortgeschrittene digitale Kompetenzen, digitale Lösungen für bessere Behördendienste, Projekte zur Erprobung des Einsatzes von künstlicher Intelligenz (KI) zur Verbrechensbekämpfung und KI-Testeinrichtungen. Letztere werden KI für die Bereiche Fertigung, Lebensmittel, Gesundheit und intelligente Gemeinschaften testen.

Darüber hinaus werden Zuschüsse in Höhe von 43 Mio. Euro für die Cybersicherheit im Gesundheitswesen und die Einrichtung eines Netzes von Zentren bereitgestellt, die die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zur Cybersicherheit unterstützen sollen. Die Frist für die Einreichung von Anträgen endet am 17. Mai 2022. Weitere Aufforderungen im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ werden voraussichtlich im Sommer 2022 veröffentlicht.

Quelle: EU-Kommission

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