Schnellere Warnungen im Katastrophenfall: Bundesrat stimmt zu

Der Bundesrat hat einer Regierungsverordnung zum sog. Cell Broadcast zugestimmt. Diese Technologie ermöglicht es, im Katastrophenfall schneller Warnungen über Mobilfunknetze zu verbreiten.

Bundesrat, Mitteilung vom 26.11.2021

Der Bundesrat hat am 26. November 2021 einer Regierungsverordnung zum so genannten Cell Broadcast zugestimmt. Diese Technologie ermöglicht es, im Katastrophenfall schneller Warnungen über Mobilfunknetze zu verbreiten – eine Lehre aus dem verheerenden Juli-Hochwasser. Warnungen über Cell Broadcast erreichen automatisch alle Mobilfunkteilnehmer, die mit ihrem Endgerät in einer Mobilfunkzelle eingebucht sind, ohne dass es besonderer Apps bedarf.

Konkretere Anforderungen und Rahmenbedingungen

Rechtsgrundlage für die Verordnung ist eine Änderung im Telekommunikationsgesetz, die Bundestag und Bundesrat bereits im Sommer verabschiedet hatten und die zum 1. Dezember 2021 in Kraft tritt.

Bevor mit der Umsetzung der neuen gesetzlichen Pflichten der Mobilfunkbetreiber und insbesondere mit der Implementierung der Cell-Broadcast-Technologie in den öffentlichen Mobilfunknetzen begonnen werden kann, sind nach Angaben der Bundesregierung zunächst konkretisierende Anforderungen des gesetzlich geforderten Leistungsumfangs und Rahmenbedingungen festzulegen. Ziel ist es, Planungssicherheit für die betroffenen Unternehmen herzustellen und die fehlerfreie Aussendung von Warnungen an die Mobilfunkendgeräte zu gewährleisten – im Einklang mit dem europäischen System EU-Alert. Die Verordnung dient zugleich der Umsetzung der Vorgaben des Artikels 110 der Richtlinie (EU) 2018/1972 an ein öffentliches Warnsystem.

Später folgen noch weitere technische Detailregelungen in einer Technischen Richtlinie der Bundesnetzagentur.

Eilverfahren

Auf Bitten der Bundesregierung hat sich der Bundesrat in verkürzter Frist mit der Regierungsverordnung befasst. Ziel ist es, den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. August 2021 rasch umzusetzen: Damals hatten die Regierungschefs und Regierungschefinnen der Länder mit der Bundeskanzlerin vereinbart, die für den Katastrophenschutz bestehende Warninfrastruktur schnellstmöglich um reichweitenstarke Warnungen der Bevölkerung mittels Cell Broadcast zu ergänzen.

Baldiges Inkrafttreten geplant

Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Wann dies geschieht, entscheidet die Bundesregierung, da sie die Veröffentlichung organisiert.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat stimmt Prüfungsordnung für zertifizierten Verwalter zu

Der Bundesrat hat einer Regierungsverordnung zugestimmt, die die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz WEG regelt.

Bundesrat, Mitteilung vom 26.11.2021

Am 26. November 2021 hat der Bundesrat einer Regierungsverordnung zugestimmt, die die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz WEG regelt. Zur Bedingung für seine Zustimmung machte der Bundesrat allerdings Änderungen bei der Befreiung von der Prüfungspflicht für bestimmte qualifizierte Personen. Setzt die Bundesregierung diese Änderungen um, kann sie die Verordnung wie geplant am Tag nach der Verkündung in Kraft setzen.

Nachweis bei IHK

Rechtsgrundlage für die Verordnung ist die von Bundestag und Bundesrat beschlossene Reform des WEG vom Oktober 2020, die seit Dezember letzten Jahres gilt. Sie gibt allen Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern den Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Dieser muss vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen haben, dass er oder sie über die notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Voraussetzungen verfügt.

Bundeseinheitliche Vorgaben für Zertifikat

Um die einheitliche Qualität der Zertifizierung sicherzustellen, sieht die Verordnung bundesweite Regeln für das Prüfungsverfahren und die Prüfungsgegenstände vor, zudem Ausnahmen von Prüfungspflicht für Personen, die bestimmte Qualifikationen bereits haben. Ziel ist es, den Industrie- und Handelskammern einen konkreten Rahmen für die Ausgestaltung des Zertifizierungsverfahrens im Detail zu geben.

Verkündung – Inkrafttreten

Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Wann dies geschieht, bestimmt die Bundesregierung, denn sie organisiert die Veröffentlichung.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat stimmt höheren Entschädigungsrenten zu

Die Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz werden ab 1. Januar 2022 rückwirkend zum 1. September 2021 um 3,1 Prozent angehoben. Der Bundesrat hat einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 26.11.2021

Die Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz werden ab 1. Januar 2022 rückwirkend zum 1. September 2021 um 3,1 Prozent angehoben. Der Bundesrat hat einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung am 26. November 2021 zugestimmt.

Entschädigung für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung

Es geht um Renten für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung, die einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit, für Schaden in selbst- oder unselbständiger Erwerbstätigkeit und für Schaden im beruflichen Fortkommen aus den Vertreibungsgebieten nach dem Bundesentschädigungsgesetz haben – und für Hinterbliebene der Opfer.

Anpassung an Erhöhung der Beamtenbezüge

Die Rentenanpassung folgt der Erhöhung der Grundgehaltssätze für Beamtinnen und Beamte um 1,2 Prozent zum 1. April 2021 und weitere 1,8 Prozent zum 1. April 2022. Um den Verwaltungsvorgang zu vereinfachen, soll die Erhöhung der Entschädigungsrenten ab 1. Januar 2022 rückwirkend zum 1. September 2021 in einem Schritt erfolgen. Dies entspricht einer langjährigen Vereinbarung zwischen Bund und Ländern.

Flankierend werden die monatlichen Freibeträge für Hinterbliebene an die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst.

Baldiges Inkrafttreten geplant

Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Dies wird von der Bundesregierung organisiert.

Quelle: Bundesrat

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Konsultation zur internationalen Datenübermittlung – EDSA

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat Leitlinien zum Zusammenspiel zwischen der Anwendung des Art. 3 und der in Kapitel V festgelegten Bestimmungen der DSGVO zur internationalen Datenübermittlung veröffentlicht und führt darüber eine Konsultation durch. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 25.11.2021

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 18. November 2021 Leitlinien zum Zusammenspiel zwischen der Anwendung des Art. 3 und der in Kapitel V festgelegten Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zur internationalen Datenübermittlung veröffentlicht und führt darüber eine Konsultation durch.

In seinen Leitlinien definiert der EDSA unter anderem Kriterien zur Qualifizierung einer Verarbeitung eines Transfers von personenbezogenen Daten an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation und hebt dabei das besondere Schutzniveau personenbezogener Daten, welche außerhalb des Anwendungsbereichs der DSGVO übermittelt werden, hervor. Mit Art. 3 DSGVO wird der räumliche Anwendungsbereich der DSGVO festgelegt. In Kapitel V der DSGVO werden die Grundbestimmungen bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen festgehalten. Interessenträger haben bis 31. Januar 2022 die Gelegenheit, sich zu beteiligen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 22/2021

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Kapitalmarktunion: Kommission möchte europäische Kapitalmärkte stärken

Die EU-Kommission will die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten von Unternehmen in der gesamten EU verbessern und dafür sorgen, dass Europäer ihre Ersparnisse und Investitionen bestmöglich nutzen können. Dafür hat sie mehrere Maßnahmen zur Stärkung der europäischen Kapitalmärkte verabschiedet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.11.2021

Die Europäische Kommission will die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten von Unternehmen in der gesamten EU verbessern und dafür sorgen, dass Europäerinnen und Europäer ihre Ersparnisse und Investitionen bestmöglich nutzen können. Dafür hat sie am 25.11.2021 mehrere Maßnahmen zur Stärkung der europäischen Kapitalmärkte verabschiedet. Valdis Dombrovskis, Exekutiv-Vizepräsident für eine Wirtschaft im Dienste der Menschen, sagte: „Europa braucht dynamische und integrierte Kapitalmärkte, um die Realwirtschaft anzukurbeln und sich nach der COVID-19-Krise wieder zu erholen. Die heutigen Vorschläge bringen uns der Schaffung der Kapitalmarktunion einen wichtigen Schritt näher. Für das Wirtschaftswachstum in der EU ist dies von großer Bedeutung.“

Exekutiv-Vizepräsident Dombrovskis erklärte, wie die Vorschläge die Schaffung der Kapitalmarktunion unterstützen: „Wir erreichen dies, indem wir den Zugang zu Unternehmens- und Handelsdaten verbessern und die Investitionen auf unsere Nachhaltigkeits- und Digitalprioritäten ausrichten. Der Schwerpunkt des heute vorgelegten Pakets liegt auf der Unterstützung kleiner Unternehmen auf kleinen Kapitalmärkten, damit sie leichter Finanzierungsquellen finden und Zugang zu ihnen erhalten. Zudem stärkt es die internationale Wettbewerbsfähigkeit der EU als Handelsstandort.“

Die Vorschläge gehen auf den vor einem Jahr vorgestellten Aktionsplan zur Kapitalmarktunion 2020 zurück. Sie werden zur wirtschaftlichen Erholung Europas von der COVID-19-Krise sowie zum digitalen und grünen Wandel beitragen. Darüber hinaus hat die Kommission in einer Mitteilung dargelegt, welche Maßnahmen sie nächstes Jahr ergreifen wird, um den Markt anzukurbeln.

Das sind die vier angenommenen Legislativvorschläge:

1. Der einheitliche europäische Zugangspunkt (European Single Access Point – ESAP): Daten für Anleger nur einen Klick entfernt

Der ESAP wird eine zentrale Anlaufstelle für öffentliche Finanz- und nachhaltigkeitsbezogene Informationen über EU-Unternehmen und EU-Anlageprodukte bieten. Unternehmen sind dadurch sichtbarer für Anleger und können neue Finanzierungsquellen erschließen. Dies ist besonders wichtig für kleine Unternehmen auf kleinen Kapitalmärkten, da sie so leichter in das Blickfeld von Anlegern in der ganzen EU und weltweit geraten. Auch von Unternehmen veröffentlichte nachhaltigkeitsbezogene Informationen sind über den ESAP verfügbar, wodurch die Ziele des europäischen Grünen Deals unterstützt werden. Als gemeinsamer Datenraum ist der ESAP ein Eckpfeiler der Digitalstrategie der EU und der Strategie für ein digitales Finanzwesen.

2. Überarbeitung der Verordnung über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF): Förderung langfristiger Investitionen, auch durch Kleinanleger

Mit der am 25.11.2021 vorgelegten Überarbeitung wird die Attraktivität europäischer langfristiger Investmentfonds für Anleger erhöht und ihre Rolle als ergänzende Finanzierungsquelle für EU-Unternehmen gestärkt. Außerdem wird es Kleinanlegern erleichtert, in solche Investmentfonds zu investieren, insbesondere durch die Abschaffung der Mindestinvestitionsschwelle von 10.000 Euro bei gleichzeitiger Gewährleistung eines starken Anlegerschutzes. Da ELTIF so konzipiert sind, dass sie Finanzmittel in langfristige Investitionsvorhaben lenken, sind sie gut geeignet, um die Finanzierung des grünen und digitalen Wandels zu unterstützen.

3. Überarbeitung der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD)

Die am 25.11.2021 vorgelegten Änderungen werden die Effizienz und Integration des Marktes für alternative Investmentfonds verbessern. Mit dem Vorschlag werden die Vorschriften für Fonds, die Unternehmen Darlehen gewähren, harmonisiert. Dies wird die Kreditvergabe an die Realwirtschaft erleichtern und gleichzeitig den Anlegerschutz verbessern und die Finanzstabilität gewährleisten. Zudem werden in der überarbeiteten Fassung die Regeln für die Befugnisübertragung präzisiert. Die EU-Vorschriften über die Befugnisübertragung ermöglichen es Fondsverwaltern, Fachwissen aus Drittländern zu beschaffen. Die heute vorgelegte Überarbeitung wird sicherstellen, dass es einen angemessenen Informationsaustausch und eine angemessene Koordinierung zwischen den EU-Aufsichtsbehörden gibt, damit die Anleger und die Finanzstabilität besser geschützt sind.

4. Überarbeitung der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR): Mehr Transparenz durch Einführung eines „europäischen konsolidierten Datentickers“ für einen leichteren Zugang aller Anleger zu Handelsdaten

Die am 25.11.2021 vorgeschlagenen Anpassungen der EU-Handelsregeln werden für mehr Transparenz auf den Kapitalmärkten sorgen. Ein „konsolidierter europäischer Datenticker“ soll Anlegern Zugang zu fast in Echtzeit bereitgestellten Handelsdaten für Aktien, Anleihen und Derivate an allen Handelsplätzen in der EU verschaffen. Bisher ist dieser Zugang auf eine Handvoll professioneller Anleger beschränkt. Durch die heute vorgelegte Überarbeitung werden ferner die Wettbewerbsbedingungen für Börsen und Investmentbanken weiter angeglichen. Darüber hinaus wird die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Handelsplätzen in der EU gefördert, indem die Regel des offenen Zugangs abgeschafft wird.

Aufbauend auf den im Aktionsplan zur Kapitalmarktunion von 2020 angekündigten Maßnahmen wird die Kommission 2022 weitere Maßnahmen zur Kapitalmarktunion ergreifen, darunter die Unterbreitung eines Vorschlags zur Notierung, einen Rahmen für offenes Finanzwesen, eine Initiative zu Unternehmensinsolvenzen und einen Rahmen für finanzielle Allgemeinbildung.

Weiteres Vorgehen

Alle Teile des Legislativpakets werden nun im Europäischen Parlament und im Rat erörtert. Da die Zeit drängt, ersucht die Kommission die beiden gesetzgebenden Organe, so bald wie möglich mit der Arbeit an diesen Vorschlägen zu beginnen.

Quelle: EU-Kommission

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Elterngeld: Kein Zuschlag bei Mehrfachadoptionen

Die Regelung über den Anspruch eines Zuschlages bei Mehrlingsgeburten ist nicht auf Mehrfachadoptionen übertragbar. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 13 EG 15/18).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 25.11.2021 zum Urteil L 13 EG 15/18 vom 30.04.2021 (nrkr)

Die Regelung über den Anspruch eines Zuschlages bei Mehrlingsgeburten ist nicht auf Mehrfachadoptionen übertragbar. Dies hat das Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 30.04.2021 entschieden (Az. L 13 EG 15/18), gegen das jetzt Revision eingelegt worden ist (BSG-Az. B 10 EG 2/21 R).

Die Ehefrau des Klägers brachte vier Kinder mit in die Ehe ein, die er zum gleichen Zeitpunkt adoptierte. Der Beklagte gewährte ihm für die Betreuung Elterngeld für den 6. bis 14. Monat ab Inobhutnahme. Der Kläger machte geltend, ihm stünden Mehrlingszuschläge à 300 Euro zu. Der Fall einer Mehrfachadoption sei mit einer Mehrlingsgeburt vergleichbar. Der Beklagte lehnte die Gewährung des Zuschlages ab. Hiergegen wehrte sich der Kläger vergeblich vor dem Sozialgericht Dortmund.

Seine Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat bestätigt, dass dem Kläger ein Mehrlingszuschlag für keines der Kinder zusteht.

Die Anspruchsgrundlage für den Mehrlingszuschlag (§ 2a Abs. 4 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) sei nach dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang nicht auf den Fall einer Mehrfachadoption anwendbar. Eine analoge Anwendung sei nicht geboten. Hätte der Gesetzgeber den Mehrlingszuschlag auch bei Mehrfachadoptionen vorsehen wollen, hätte für eine entsprechende Regelung ausreichend Gelegenheit bestanden. Es liege zudem kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Nach der Gesetzesbegründung berücksichtige der Mehrlingszuschlag die bei Mehrlingsgeburten bestehende besondere Belastung der Eltern. Der Beginn des Zusammenlebens mit adoptierten Kindern sei zwar ebenfalls regelmäßig mit besonderen Anforderungen an die fürsorglichen Leistungen der Eltern verbunden. Ein erheblicher Unterschied liege aber darin, dass adoptierte Kinder ein mitunter deutlich höheres Alter als Neugeborene aufwiesen und der Zeitpunkt der Adoption anders planbar sei. So habe der Kläger mit den zwischen drei und zehn Jahre alten Kindern bereits über zwei Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Zudem verfüge der Gesetzgeber im Sozialleistungsrecht über einen weiten Gestaltungsspielraum. Es verletze daher nicht den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, nur für die besonderen Belastungen einer Mehrlingsgeburt einen Zuschlag vorzusehen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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BGH entscheidet über Schadensersatzansprüche gegen die AUDI AG im Zusammenhang mit der sog. Umschaltlogik beim Motortyp EA 189

Der u. a. für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat des BGH hat in vier gleichzeitig verhandelten Sachen über Schadensersatzansprüche gegen die AUDI AG im Zusammenhang mit der sog. Umschaltlogik beim Motortyp EA 189 entschieden und hierbei die stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen jeweils bestätigt (Az. VII ZR 238/20 u. a.).

BGH, Pressemitteilung vom 25.11.2021 zu den Urteilen VII ZR 238/20, VII ZR 243/20, VII ZR 257/20 und VII ZR 38/21 vom 25.11.2021

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat in vier gleichzeitig verhandelten Sachen über Schadensersatzansprüche gegen die AUDI AG im Zusammenhang mit der sog. Umschaltlogik beim Motortyp EA 189 entschieden und hierbei die stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen jeweils bestätigt.

Sachverhalt

In den vier Verfahren nahmen die jeweiligen Klageparteien die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.

Der Kläger im Verfahren VII ZR 238/20 erwarb im April 2014 einen von der Beklagten hergestellten Pkw Audi Q5 2.0 TDI als Gebrauchtwagen zum Preis von 20.500 Euro. Die Klägerin im Verfahren VII ZR 243/20 erwarb im März 2014 einen von der Beklagten hergestellten Pkw Audi A3 1.6 TDI als Gebrauchtwagen zum Preis von 12.000 Euro. Der Kläger im Verfahren VII ZR 257/20 erwarb im November 2014 einen von der Beklagten hergestellten Pkw Audi A5 Sportback 2.0 TDI als Gebrauchtwagen zum Preis von 29.970 Euro. Der Kläger im Verfahren VII ZR 38/21 erwarb im Juni 2009 ein von der Beklagten hergestelltes Neufahrzeug Audi A4 2.0 TDI zum Preis von 30.526,80 Euro.

Die vier Fahrzeuge sind jeweils mit einem von der Volkswagen AG hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Dieser verfügte über eine Software, die den Stickoxidausstoß im Prüfstand verringerte. Die Motorsteuerung war so programmiert, dass bei Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand diese Situation erkannt wird. Nach Bekanntwerden der „Umschaltlogik“ verpflichtete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Beklagte zur Entfernung der als unzulässige Abschalteinrichtung qualifizierten Software und dazu, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. Daraufhin wurde ein Software-Update entwickelt, welches auf das Fahrzeug der jeweiligen Klagepartei aufgespielt wurde.

Bisheriger Prozessverlauf

Die in der Hauptsache zuletzt jeweils auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat mit seinen vier am 25.11.2021 verkündeten Urteilen die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis in allen vier Fällen einen Schadensersatzanspruch der jeweiligen Klagepartei aus § 826 BGB zu Recht angenommen. Es hat in tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei festgestellt, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Sinne von § 31 BGB die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat. Die Beklagte handelte sittenwidrig, indem sie Fahrzeuge mit dem von der Volkswagen AG gelieferten Motor EA 189, darunter die streitgegenständlichen Fahrzeuge, in den Verkehr brachte, obwohl nach den tatrichterlichen Feststellungen wenigstens eine verantwortlich für sie handelnde Person wusste, dass der Motor mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet war.

Zwar kann das sittenwidrige Verhalten eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters einer juristischen Person entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht mittels einer Zurechnung fremden Wissens entsprechend § 166 BGB begründet werden (Anschluss an BGH, Urteil vom 8. März 2021 – VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669; Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250). Auch scheidet vorliegend die vom Berufungsgericht angenommene Haftung wegen einer angeblich unzulässigen Organisation des Typgenehmigungsverfahrens aus. Ebenso wenig tragfähig sind die berufungsgerichtlichen Erwägungen, die Beklagte sei verpflichtet und in der Lage gewesen, den Motor EA 189 eigenständig auf Gesetzesverstöße zu überprüfen und zu diesem Zweck Auskünfte der Volkswagen AG einzuholen. Etwaige Versäumnisse der Beklagten in dieser Hinsicht könnten grundsätzlich nicht den für eine Haftung aus § 826 BGB erforderlichen Vorsatz, sondern lediglich einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen.

Das Berufungsgericht hat jedoch in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise selbständig tragend die freie tatrichterliche Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnen, dass wenigstens ein an der Entscheidung über den Einsatz des Motors EA 189 in Fahrzeugen der Beklagten beteiligter Repräsentant der Beklagten im Sinne des § 31 BGB von der – evident unzulässigen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 Rn. 17, VersR 2021, 388) – „Umschaltlogik“ gewusst habe.

Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist es grundsätzlich Sache des Tatrichters, unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Das Revisionsgericht kann insoweit nur prüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Rechtsfehler in diesem Sinne hat die Revision jeweils nicht aufgezeigt.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 166 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) […]

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 286 der Zivilprozessordnung (ZPO):

Freie Beweiswürdigung

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) […]

Artikel 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007:

Im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen bezeichnet der Ausdruck: […] „Abschalteinrichtung“ ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird; […]

Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007:

Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:

a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten; […]

Quelle: BGH

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Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG – Vermutung der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, begründet regelmäßig die Vermutung i. S. v. § 22 AGG, dass der erfolglose schwerbehinderte Bewerber im Stellenbesetzungsverfahren wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und damit wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Zu diesen Vorschriften gehört § 165 Satz 1 SGB IX, wonach die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze melden. Um dieser Bestimmung zu genügen, reicht allein die Veröffentlichung des Stellenangebots über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit lt. BAG nicht aus (Az. 8 AZR 313/20).

BAG, Pressemitteilung vom 25.11.2021 zum Urteil 8 AZR 313/20 vom 25.11.2021

Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, begründet regelmäßig die Vermutung i. S. v. § 22 AGG*, dass der/die erfolglose schwerbehinderte Bewerber/in im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und damit wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Zu diesen Vorschriften gehört § 165 Satz 1 SGB IX**, wonach die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze melden. Um dieser Bestimmung zu genügen, reicht allein die Veröffentlichung des Stellenangebots über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit nicht aus.

Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Landkreis verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG*** wegen einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung zu zahlen.

Im November 2017 veröffentlichte der beklagte Landkreis über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit ein Stellenangebot. Danach sollte zum 1. Februar 2018 ein „Arbeitsplatz als Führungskraft“, nämlich die Stelle als „Amtsleiter/in Rechts- und Kommunalamt (Jurist/in)“ besetzt werden. In der Stellenausschreibung hieß es u. a., dass das Aufgabengebiet die Leitung des Rechts- u. Kommunalamts mit seinerzeit ca. 20 Bediensteten umfasse und dass ein abgeschlossenes weiterführendes wissenschaftliches Hochschulstudium (Master oder gleichwertiger Abschluss) in der Fachrichtung Rechtswissenschaften bzw. 2. juristisches Staatsexamen (Volljurist/in) sowie mehrjährige einschlägige Berufserfahrung und mehrjährige einschlägige Führungserfahrung vorzugsweise in einer vergleichbaren Führungsposition hinsichtlich der Führungsspanne und des Aufgabenbereichs im kommunalen Bereich erwartet würden.

Der mit einem GdB von 50 schwerbehinderte Kläger bewarb sich im November 2017 unter Angabe seiner Schwerbehinderung ohne Erfolg auf die ausgeschriebene Stelle. Zu einem Vorstellungsgespräch wurde er nicht eingeladen. Mit Schreiben vom 11. April 2018 wurde ihm mitgeteilt, dass sich der beklagte Landkreis für einen anderen Bewerber entschieden habe. Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 14. April 2018 unter dem Betreff „Beschwerde nach § 13 AGG und Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG“ an den beklagten Landkreis. Mit der Beschwerde beanstandete er, als schwerbehinderter Bewerber bereits im Vorverfahren des Bewerbungsverfahrens nicht berücksichtigt worden zu sein. Zudem machte der Kläger mit diesem Schreiben – erfolglos – einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend. Der Kläger erhielt auf die Beschwerde vom beklagten Landkreis keine Antwort.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger gegenüber dem beklagten Landkreis einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG weiter. Er hat die Auffassung vertreten, der beklagte Landkreis habe ihn wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Dies folge u. a. daraus, dass der beklagte Landkreis den freien Arbeitsplatz nicht den Vorgaben von § 165 Satz 1 SGB IX entsprechend der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet habe und dass er ihn, den Kläger, entgegen § 165 Satz 3 SGB IX** nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe, obwohl ihm – entgegen der Annahme des beklagten Landkreises – die fachliche Eignung nicht offensichtlich gefehlt habe. Zudem begründe die unterlassene Beantwortung seiner Beschwerde nach § 13 Abs. 1 AGG**** die Vermutung, dass er wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt worden sei. Der beklagte Landkreis hat Klageabweisung beantragt. Er schulde dem Kläger unter keinem Gesichtspunkt eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat der beklagte Landkreis den Kläger wegen der Schwerbehinderung benachteiligt und schuldet ihm deshalb die Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Der beklagte Landkreis hatte es entgegen § 165 Satz 1 SGB IX unterlassen, den ausgeschriebenen, mit schwerbehinderten Menschen besetzbaren Arbeitsplatz der zuständigen Agentur für Arbeit zu melden. Die Veröffentlichung des Stellenangebots über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit stellt keine Meldung i. S. v. § 165 Satz 1 SGB IX dar. Der Umstand der unterlassenen Meldung begründet die Vermutung, dass der Kläger im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und damit wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Danach kam es nicht mehr darauf an, ob weitere Verstöße gegen die zugunsten schwerbehinderter Menschen getroffenen Verfahrens- und/oder Förderpflichten vorlagen. Ebenso dahinstehen konnte, ob die unterbliebene Beantwortung der Beschwerde des Klägers durch den beklagten Landkreis ein Indiz nach § 22 AGG für eine Benachteiligung des Klägers wegen der Schwerbehinderung sein konnte.

Hinweise zur Rechtslage

* § 22 AGG

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

** § 165 SGB IX

1 Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). … 3Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. 4Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. …

*** § 15 Abs. 2 AGG

Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

**** § 13 Abs. 1 AGG

Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.

Quelle: BAG

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Nach Selbstjustiz: Keine Opferentschädigung für erlittenes Unrecht

Eine Opferentschädigung ist unbillig, wenn das Opfer unter Nichtbeachtung des staatlichen Gewaltmonopols Selbstjustiz übt. So das LSG Baden-Württemberg (Az. L 6 VG 815/20).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 25.11.2021 zum Urteil L 6 VG 815/20 vom 18.11.2021

Eine Opferentschädigung ist unbillig, wenn das Opfer unter Nichtbeachtung des staatlichen Gewaltmonopols Selbstjustiz übt.

Der 1974 im Kosovo geborene K reiste 1993 in das Bundesgebiet ein. Er ist Vater von 4 minderjährigen Kindern, verheiratet und bei einem Betrieb angestellt, der Werkzeuge und technische Teile herstellt. Im Dezember 2010 wurde er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe und im Mai 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Laut Strafurteil vom Mai 2015 drückte K am 30.01.2014 seine Nachbarin im Treppenhaus mit den Worten „Jetzt bist Du dran!“ gegen die Wand und fügte ihr mit einem Klappmesser zwei Schnittwunden im Gesicht von 4 bzw. 8 cm zu. K habe sich hierdurch für Geschehnisse am Vortag rächen und die Geschädigte einschüchtern wollen. Der genaue Ablauf einer tätlichen Auseinandersetzung vom Vortag, in welcher K und seine Nachbarin mit weiteren Personen in eine Schlägerei verwickelt waren, habe nicht aufgeklärt werden können.

Im Juni 2017 beantragte K Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), weil seine Nachbarin und weitere Personen am 29.01.2014 versucht hätten, ihn umzubringen. Deshalb leide er an Schnittwunden am Schädel, am Hals und am Ohr, einem Nasenbeinbruch und an einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Das Land Baden-Württemberg lehnte den Antrag ab, weil nicht erwiesen sei, dass K einem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff zum Opfer gefallen sei. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Mit seiner Berufung hat K geltend gemacht, am 29.01.2014 von seiner Nachbarin und deren Familie sowie von weiteren Personen beleidigt und mit einem Messer tödlich bedroht worden zu sein. Die gefährliche Körperverletzung vom 30.01.2014 habe er nicht begangen; vielmehr habe sich die Nachbarin ihre Schnittwunden selbst zugefügt.

Der 6. Senat des Landessozialgerichts hat bestätigt, dass dem K keine Entschädigung nach dem OEG zusteht: Es sei aufgrund der unterschiedlichen Zeugenaussagen und der widersprüchlichen Angaben des K zum Geschehensablauf nicht nachgewiesen, dass dieser am 29.01.2014 Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei. Insbesondere habe die zeitnah hinzugezogene Polizei kein – laut K – gegen ihn verwendetes Messer sicherstellen können. Im Übrigen sei die Gewährung von Leistungen nach dem OEG hier auch unbillig. Der Staat habe ein Monopol für die Verbrechensbekämpfung und sei deswegen für den Schutz der Bürger vor Schädigungen durch kriminelle Handlungen, insbesondere durch Gewalttaten, im Bereich seines Hoheitsgebietes verantwortlich. Sinn und Zweck des OEG sei es, Opfer für solche Gewalttaten und deren Hinterbliebenen zu entschädigen, die vielfach keinen ausreichenden Schadensersatz vom Täter erhalten könnten und infolge der Gewalteinwirkung in wirtschaftliche Not gerieten. Hier habe K aber, selbst wenn gegenüber ihm am 29.01.2014 ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff verübt worden wäre, durch seine Selbstjustiz am Folgetag das Monopol des Staates für die Verbrechensbekämpfung und für den Schutz seiner Bürger in hohem Maße missachtet. Es sei treuwidrig, unter Berufung auf das Versagen des staatlichen Gewaltmonopols eine Entschädigung nach dem OEG zu verlangen, dieses Gewaltmonopol aber zugleich aufgrund der Selbstjustiz vom 30.01.2014 nicht zu beachten.

Hinweis zur Rechtslage

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) erhält, wer im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung (…). Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG sind Leistungen zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Nach § 3a Abs. 2 OEG erhalten Geschädigte die auf Grund der Schädigungsfolgen notwendigen Maßnahmen der Heilbehandlung und der medizinischen Rehabilitation einschließlich psychotherapeutischer Angebote. Darüber hinaus erhalten Geschädigte ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 10 bis zu einem GdS von 20 eine Einmalzahlung von 800 Euro, bei einem GdS von 30 und 40 eine Einmalzahlung von 1.600 Euro, bei einem GdS von 50 und 60 eine Einmalzahlung von 5.800 Euro, bei einem GdS von 70 bis 90 eine Einmalzahlung von 10.200 Euro und bei einem GdS von 100 eine Einmalzahlung von 16.500 Euro.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

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