Versorgungsempfänger hat Anspruch auf Beihilfe für eine Brille

Ein erneuter Beihilfeantrag, dem nunmehr der erforderliche Verordnungsbeleg beigefügt wurde, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es sei bereits bestandskräftig über den Beihilfeanspruch entschieden worden. Dies entschied das VG Koblenz und verpflichtete die beklagte Pfälzische Pensionsanstalt, dem Kläger Beihilfe für seine Brille zu gewähren (Az. 5 K 360/21.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 24.11.2021 zum Urteil 5 K 360/21.KO vom 16.11.2021

Ein erneuter Beihilfeantrag, dem nunmehr der erforderliche Verordnungsbeleg beigefügt wurde, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es sei bereits bestandskräftig über den Beihilfeanspruch entschieden worden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und verpflichtete die beklagte Pfälzische Pensionsanstalt, dem Kläger Beihilfe für seine Brille zu gewähren.

Der Kläger ist Versorgungsempfänger einer Verbandsgemeinde. Im März 2020 verordnete ihm sein Augenarzt eine Gleitsichtbrille mit sphärischen Gläsern und einer Glasstärke von weniger als +/- 6 Dioptrien. Wegen eines Druckekzems der Nase und einer Medientrübung wurde zusätzlich verordnet, dass die Brillengläser aus Kunstsoff und entspiegelt sein sollen. Im Juni 2020 beantragte der Kläger bei der für ihn zuständigen Beihilfestelle für die Brille eine Beihilfe in Höhe von 455 Euro, ohne die ärztliche Verordnung beizulegen. Wegen der fehlenden ärztlichen Verordnung lehnte die Beklagte die begehrte Beihilfe ab. Im Oktober 2020 beantragte der Kläger erneut Beihilfe für seine Brille und legte diesmal die ärztliche Verordnung vor. Die Beklagte versagte die Beihilfe erneut unter Hinweis auf die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage und verlangte von der Beklagten 455 Euro.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Dem Anspruch auf Beihilfe, so die Koblenzer Richter, stehe nicht entgegen, dass der Kläger den ersten Ablehnungsbescheid bestandskräftig werden ließ. Zwar könne es im Einzelfall an einem Sachbescheidungsinteresse fehlen, wenn unmittelbar nach der Ablehnung eines früheren Antrags ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage ein identischer Antrag gestellt werde. Jedoch sei in dem Bescheid lediglich geregelt, dass die Beihilfe wegen der fehlenden Vorlage der ärztlichen Verordnung versagt worden sei. Da diese nunmehr vorgelegen habe, habe sich die Sachlage geändert. Außerdem sei der Antrag innerhalb der Frist von zwei Jahren nach der ärztlichen Verordnung gestellt worden. Allerdings seien die Aufwendungen des Klägers für seine Brille nur in Höhe von 145,60 Euro zu erstatten. Nach den einschlägigen beihilferechtlichen Bestimmungen seien die Brillengläser einschließlich Brillengestell und Handwerksleistung mit einem Höchstbetrag von 72 Euro je Brillenglas beihilfefähig. Hinzu kämen weitere 21 Euro je Kunststoffglas sowie 11 Euro je Glas für die Entspiegelung. Von dem sich daraus errechnenden Betrag von 208 Euro für die Brille seien wegen des Beihilfebemessungssatzes des Klägers 70 % erstattungsfähig.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: VG Koblenz

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Gebäude mit Terrasse, Lichtkuppeln und Glasfalttür ist keine unterhalb der Abstandsregeln zulässige Grenzgarage

Grenzgaragen müssen die nach der Hessischen Bauordnung geltenden Abstandsregeln nicht einhalten. Ein mit Terrasse, Lichtkuppeln und Glasfalttüren ausgestattetes Gebäude stellt bereits seiner baulichen Gestaltung nach keine Garage dar, sondern dient dem Aufenthalt von Menschen. Das OLG Frankfurt hat deshalb den Bauherrn zur Beseitigung des unterhalb des Grenzabstands errichteten Gebäudes verurteilt (Az. 6 U 117/20).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 24.11.2021 zum Urteil 6 U 117/20 vom 23.11.2021 (nrkr)

Grenzgaragen müssen die nach der Hessischen Bauordnung geltenden Abstandsregeln nicht einhalten. Ein mit Terrasse, Lichtkuppeln und Glasfalttüren ausgestattetes Gebäude stellt bereits seiner baulichen Gestaltung nach keine Garage dar, sondern dient dem Aufenthalt von Menschen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit am 24.11.2021 veröffentlichter Entscheidung den Bauherrn zur Beseitigung des unterhalb des Grenzabstands errichteten Gebäudes verurteilt.

Die Parteien sind Nachbarn. Nachdem der Beklagte 2017 eine Genehmigung zur Sanierung einer auf seinem Grundstück bereits vorhandenen Garage erwirkt hatte, ließ er diese abreißen und begann mit dem Neubau. Hiergegen wehrte sich die Klägerin erfolglos mit einem Eilverfahren. Der Beklagte stellte das neue Garagengebäude fertig.

Die Klägerin meint, bei dem neu errichteten Gebäude handele es sich nicht um eine nach der Hessischen Bauordnung privilegierte Garage. Sie begehrte die Beseitigung des Gebäudes, hilfsweise dessen teilweisen Rückbau. Das Landgericht hatte sowohl den Beseitigungsantrag als auch den hilfsweisen Antrag auf teilweisen Rückbau der Garage zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG Erfolg. Der Beklagte müsse das Bauwerk beseitigen. Er verletze mit dem Bauwerk die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über den einzuhaltenden Grenzabstand. „Es gehört zu den insbesondere durch das Grundrecht auf Eigentum geschützten Belangen des Nachbarn, nicht durch bauliche Anlagen beeinträchtigt zu werden, die in rechtswidriger Weise die Belichtung und Belüftung seines Grundstücks beeinträchtigen, Brandgefahren bilden oder schlicht durch ihre Nähe das gedeihliche Miteinander stören“, betont das OLG. Das errichtete Gebäude halte die erforderlichen Abstände von jedenfalls 3 m zur Grundstücksgrenze der Klägerin nicht ein.

Die Einhaltung dieser Abstandsflächen sei hier auch nicht entbehrlich. Das Gebäude stelle kein privilegiertes Bauvorhaben dar. Insbesondere liege keine sog. Grenzgarage vor. Die bauliche Gestaltung des Gebäudes stehe vielmehr eindeutig der Privilegierung als Grenzgarage entgegen. Sie spreche für eine abweichende Nutzung des Gebäudes zum Aufenthalt von Menschen: Das Gebäude sei mit einer integrierten Terrasse ausgestattet, die aus fest mit dem Boden verbundenen Holzdielen nebst Belichtungs- und Beleuchtungselementen bestehe. Es verfüge zudem in der Decke über Lichtkuppeln, die gesamte Front sei mit einer Glasfalttür versehen. „Eine solche bauliche Ausgestaltung dient typischerweise der besseren Ausleuchtung eines zum Aufenthalt von Menschen bestimmten umbauten Raums …“, stellt das OLG fest. Aufenthaltsräume und ihnen gleichzustellende Terrassen stellten aber keine Bauteile dar, die zum Unterstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne einer Garage erforderlich seien.

Auch die erteilte Genehmigung der Stadt stehe dem Beseitigungsanspruch nicht entgegen. Die der Genehmigung zu Grunde liegende Prüfung habe sich allein auf eine Übereinstimmung mit der Erhaltungssatzung der Stadt Frankfurt in planungsrechtlicher Sicht bezogen, nicht aber auf die Einhaltung von Grenzabständen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; der Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof begehren.

Erläuterungen

Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen Kraftfahrzeugen. Sie dürfen gem. §§ 2, 6 HBO (Hessische Bauordnung) direkt an die Grundstücksgrenze gebaut werden.

§ 2 HBO Begriffe

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden.

(2) Gebäude sind selbstständig nutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

§ 6 HBO Abstandsflächen und Abstände

(5) Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt

  1. in Gewerbe- und Industriegebieten, ausgenommen an den Grenzen zu Gebieten anderer Nutzung

Den Gewerbe- und Industriegebieten stehen nach ihrer Nutzung vergleichbare Sondergebiete sowie im Zusammenhang bebaute Ortsteile, die diesen Gebieten nach Art ihrer tatsächlichen baulichen oder sonstigen Nutzung entsprechen, gleich. 3Das jeweilige Maß ist auf volle 10 cm abzurunden. 4In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsflächen mindestens 3 m betragen.

(10) Ohne Abstandsfläche jeweils unmittelbar an oder an aneinanderstoßenden Nachbargrenzen sind je Baugrundstück zulässig:

  1. eine Garage oder aneinandergebaute Garagen einschließlich Abstellraum oder ‑fläche. …

Quelle: OLG Frankfurt am Main

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Stückzahlangabe auf Süßigkeitenpackung

Auf einer Verpackung, in der mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten enthalten sind, ist neben der Gesamtnettofüllmenge auch die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 6 A 10695/21).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 24.11.2021 zum Urteil 6 A 10695/21 vom 02.11.2021

Auf einer Verpackung, in der mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten enthalten sind, ist neben der Gesamtnettofüllmenge auch die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin stellt Süßigkeiten wie Bonbons und Schokoladen-Spezialitäten her. Das Landesamt für Mess- und Eichwesen des Landes Rheinland-Pfalz beanstandete anlässlich einer Prüfung mehrere Produkte der Klägerin wegen fehlender Stückzahl­angaben auf der Verpackung, in der sich mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten befanden, und leitete deswegen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Daraufhin erhob die Klägerin Klage und beantragte die Feststellung, dass sie nicht gegen die Lebensmittelinformationsverordnung verstoße, wenn sie diese Produkte ohne die Angabe einer Stückzahl der in der Vorverpackung befindlichen Einzelpackungen in Verkehr bringe. Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Klägerin zurück.

Die Klägerin verstoße mit der fehlenden Angabe der Gesamtzahl der Einzelpackungen gegen die Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union. Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher bestimmt sei, seien Informationen nach Maßgabe der Lebensmittelinformationsverordnung beizufügen. Für Produkte der hier in Rede stehenden Art, bei denen es sich um Vorverpackungen mit zwei oder mehr Einzelpackungen handele, sehe die Verordnung die Angabe der Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen vor. Die Stückzahlkennzeichnungspflicht verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entgegen der Ansicht der Klägerin führe sie nicht zu einem nicht zu rechtfertigenden oder gar sinnlosen Informationsüberschuss. Der Angabe der Stückzahl zusätzlich zur Gesamtnettofüllmenge könne ein ergänzender Informationswert nicht abgesprochen werden. In Fällen, in denen der Endverbraucher abschätzen müsse, wie viele Vorverpackungen (Verkaufseinheiten) er für bestimmte Anlässe erwerben müsse, sei die Angabe der enthaltenen Stückzahl – beispielsweise bei einer feststehenden Anzahl an Gästen – häufig hilfreicher als der Informationswert, der aus der Gesamtnettofüllmenge resultiere. Das Informationsbedürfnis an der Kenntnis der enthaltenen Stückzahl könne sich auch darauf erstrecken, in Erfahrung zu bringen, wie viele Einzelverpackungen in einer äußeren Verpackung enthalten seien, um damit die Kaufentscheidung auch anhand von umweltbezogenen Aspekten treffen zu können.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz

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Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der Vorteilslage mit dem Grundgesetz unvereinbar

Das BVerfG entschied, dass § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit insoweit unvereinbar ist, als danach Erschließungsbeiträge nach dem Eintritt der Vorteilslage zeitlich unbegrenzt erhoben werden können (Az. 1 BvL 1/19).

BVerfG, Pressemitteilung vom 24.11.2021 zum Beschluss 1 BvL 1/19 vom 03.11.2021

Mit am 24.11.2021 veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG RP) mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) insoweit unvereinbar ist, als danach Erschließungsbeiträge nach dem Eintritt der Vorteilslage zeitlich unbegrenzt erhoben werden können. Die Beitragspflichten verjähren in Rheinland-Pfalz zwar vier Jahre nach Entstehung des Abgabeanspruchs. Der Beginn der Festsetzungsfrist knüpft damit allerdings nicht an den Eintritt der Vorteilslage an, weil die Entstehung des Abgabeanspruchs von zusätzlichen Voraussetzungen abhängt. So bedarf es unter anderem einer öffentlichen Widmung der Erschließungsanlage, die erst nach tatsächlicher Fertigstellung der Anlage erfolgen kann. Die tatsächliche Vorteilslage und die Beitragserhebung können somit zeitlich weit auseinanderfallen. Dies verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit.

Der Landesgesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.

Sachverhalt

Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der Eigentümer mehrerer Grundstücke in Rheinland-Pfalz ist, wendet sich gegen die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung einer Straße. In den Jahren 1985/1986 wurde die an die Grundstücke des Klägers angrenzende Straße vierspurig mit einer Länge von knapp 200 Metern gebaut. 1991 zog die Stadt den Kläger zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag heran. Die zunächst vorgesehene vierspurige Fortführung der Straße wurde 1999 endgültig aufgegeben. Die Straße wurde stattdessen in den Jahren 2003/2004 zweispurig weitergebaut und in ihrer vollen Länge 2007 als Gemeindestraße gewidmet. Die Stadt setzte daraufhin für die hier maßgeblichen Flurstücke Erschließungsbeiträge fest. Dabei brachte sie die vom Kläger gezahlten Vorausleistungen in Abzug. Nachdem das Verwaltungsgericht zunächst zwei Bescheide aufhob, setzte die Stadt die beanstandeten Beitragsbescheide 2011 neu fest und erhob für ein einzelnes Flurstück einen Nacherhebungsbeitrag. Die dagegen gerichtete Klage blieb vor Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht überwiegend erfolglos. Die Beitragspflicht sei erst mit Widmung der Straße im Jahr 2007 entstanden. Die vierjährige Festsetzungsfrist sei somit erst am 31. Dezember 2011 abgelaufen, also nach Erlass der angefochtenen Bescheide. Sie sei auch nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen.

Auf die Revision des Klägers setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG RP in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar sei, soweit er die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage erlaubt. Es ist der Überzeugung, dass die Regelungen keine hinreichende Berücksichtigung des Interesses des Beitragsschuldners an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme gewährleisteten. Im konkreten Verfahren sei die Vorteilslage im Ausgangsverfahren nicht erst mit der Widmung der Straße im Jahre 2007, sondern spätestens mit der endgültigen Aufgabe ihrer durchgehend vierspurigen Herstellung im Jahre 1999 eingetreten. Sei die Beitragserhebung danach mehr als zehn Jahre nach Eintritt der Vorteilslage erfolgt, so sei angesichts der in anderen Bundesländern geltenden Höchstfristen nicht von vornherein auszuschließen, dass eine vom rheinland-pfälzischen Gesetzgeber noch zu erlassende Regelung die Heranziehung des Klägers zu Erschließungsbeiträgen hindere und somit seine Beitragspflicht dem Grunde nach entfallen lasse.

Wesentliche Erwägungen des Senats

§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG RP ist insoweit mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar, soweit danach die Möglichkeit besteht, dass nach dem Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage unbefristet Beiträge erhoben werden.

1. Das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Gebot der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Es erstreckt sich auf alle Abgaben zum Vorteilsausgleich und gilt in allen Fällen, in denen die abzugeltende tatsächliche Vorteilslage in der Sache eintritt, die daran anknüpfenden Beitragsansprüche aber wegen des Fehlens einer sonstigen Voraussetzung nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können.

2. Das Gebot der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit verlangt, dass Betroffene nicht dauerhaft im Unklaren gelassen werden, ob sie noch mit Belastungen rechnen müssen. Der Zeitpunkt, in dem der abzugeltende Vorteil entsteht, muss daher für die Betroffenen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts auch erkennbar sein. Der Begriff der Vorteilslage muss somit an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten anknüpfen und rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld außen vor lassen.

3. Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung kommt es im Erschließungsbeitragsrecht für die abzugeltende Vorteilslage allein auf die tatsächliche bautechnische Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme an. Eine derartige Vorteilslage ist anzunehmen, wenn eine beitragsfähige Erschließungsanlage den an sie zu stellenden technischen Anforderungen entspricht und dies für den Beitragspflichtigen erkennbar ist. Diese fachgerichtliche Rechtsprechung konkretisiert die Anforderungen an die Entstehung der erschließungsrechtlichen Vorteilslage aus der Perspektive des Gebots der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise.

4. Danach verstößt es gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, dass das rheinland-pfälzische Landesrecht in § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG RP die zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Erschließungsbeiträgen ermöglicht.

a) § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG RP gestattet in Fällen, in denen die mit Erschließungsbeiträgen abzugeltende tatsächliche Vorteilslage eingetreten ist, aber noch nicht alle Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gegeben sind, die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen ohne zeitliche Begrenzung. Denn der Beginn der Festsetzungsfrist hängt von der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ab, obwohl die tatsächliche Vorteilslage schon im Falle einer zulässigen tatsächlichen Nutzbarkeit der Erschließungsanlage und damit bereits vor dem Vorliegen sämtlicher Beitragsentstehungsvoraussetzungen eintreten kann. Die Regelung verschiebt auf diese Weise den Verjährungsbeginn ohne zeitliche Obergrenze nach hinten. Dies wird den Anforderungen des Gebots der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit nicht gerecht.

b) Auch aus sonstigen Regelungen ergeben sich keine zeitlichen Grenzen der Erhebung von Erschließungsbeiträgen, die allein an den Zeitpunkt der Erlangung des tatsächlichen Vorteils anknüpfen. Eine absolute Ausschlussfrist für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 53 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) oder dessen analoger Anwendung. Auch ist der Grundsatz von Treu und Glauben von vornherein nicht geeignet, um dem Beitragspflichtigen Klarheit über Beginn und Dauer der Festsetzungsverjährung bei Erschließungsbeiträgen zu verschaffen.

5. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Ob dabei die in jedem Fall notwendige zeitliche Obergrenze adäquat bemessen ist, stellt eine primär dem Gesetzgeber überantwortete Frage dar. Jedenfalls genügte eine dreißigjährige Ausschlussfrist losgelöst von den Besonderheiten der Wiedervereinigung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

Quelle: BVerfG

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Europäische Werte in der digitalen Welt: EU-Kommission veröffentlicht Konsultationsergebnisse

Die EU-Kommission hat am 23.11.2021 die Ergebnisse einer öffentlichen Konsultation zur Förderung und Wahrung der EU-Werte im digitalen Raum veröffentlicht.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 23.11.2021

Die EU-Kommission hat am 23.11.2021 die Ergebnisse einer öffentlichen Konsultation zur Förderung und Wahrung der EU-Werte im digitalen Raum veröffentlicht. „Die Antworten auf die Konsultation zeigen, dass die Menschen an einem digitalen Raum interessiert sind, in dem der Mensch im Mittelpunkt steht“, sagte Margrethe Vestager, Vizepräsidentin der Kommission und zuständig für ein Europa, das fit ist für das digitale Zeitalter. „Die künftige Erklärung zu den digitalen Grundsätzen wird uns auf dem Weg zur digitalen Transformation leiten, um eine Zukunft zu gestalten, in der die Technologie die Menschen stärkt.“

Die Antworten zeigen, dass die Festlegung von Grundsätzen auf der Grundlage europäischer Werte wie Pluralität, Inklusivität, Nichtdiskriminierung, Offenheit, Datenschutz, Demokratie und Nachhaltigkeit unterstützt wird. Einer von drei Befragten waren Bürger und zivilgesellschaftliche Organisationen, aber auch Wirtschaftsverbände und Behörden leisteten einen Beitrag.

Die Ergebnisse der Konsultation werden in einen Vorschlag für eine Europäische Erklärung zu digitalen Rechten und Grundsätzen einfließen, die die Kommission für Ende des Jahres in ihrer Mitteilung zum Digitalen Kompass 2030 angekündigt hat.

Die EU-Kommission hatte die öffentliche Konsultation im Juni als Folgemaßnahme zu ihrer Mitteilung über die digitale Dekade eingeleitet. Sie lief bis zum 2. September 2021.

Quelle: EU-Kommission

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Kein Abbruch der Betriebsratswahl bei Fahrradlieferdienst „Gorillas“

Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die bereits begonnene Betriebsratswahl bei dem Fahrradlieferdienst „Gorillas“ fortgesetzt werden kann (Az. 13 TaBVGa 1534/21).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 23.11.2021 zum Beschluss 13 TaBVGa 1534/21 vom 23.11.2021

Die bereits begonnene Betriebsratswahl bei dem Fahrradlieferdienst „Gorillas“ kann fortgesetzt werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Die Arbeitgeberin hatte den Abbruch der Betriebsratswahl verlangt, weil nach ihrer Auffassung der Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß gebildet worden sei und erhebliche Mängel im Wahlverfahren vorlägen. Das Arbeitsgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 17. November 2021 (vgl. Pressemitteilung Nr. 46/21) zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Arbeitgeberin an das Landesarbeitsgericht.

Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Betriebsratswahl könne gerichtlich nur abgebrochen werden, wenn der Wahlvorstand bei Einleitung der Wahl offensichtlich nicht im Amt war oder die festzustellenden Mängel im Wahlverfahren zu einer nichtigen Wahl führen würden. In allen anderen Fallgestaltungen sei der Arbeitgeber auf das Wahlanfechtungsverfahren zu verweisen, bei dem der gewählte Betriebsrat jedoch zunächst im Amt bleibe. Im vorliegenden Fall lagen diese Voraussetzungen für einen Abbruch der Betriebsratswahl nicht vor.

Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg

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COVID-19: EU-Kommission verlängert den befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen

Die EU-Kommission hat den „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen“ bis zum 30.06.2022 verlängert, der ursprünglich am 31.12.2021 auslaufen sollte. Ziel ist es hierbei die wirtschaftliche Erholung während der Corona-Pandemie aktiv zu unterstützen und Unternehmen, die nach wie vor stark von der Pandemie betroffen sind, eine Hilfestellung zu geben. Die EU-Mitgliedstaaten sind hierdurch in der Lage ihre Beihilferegelungen zu verlängern.

DATEV eG Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 23.11.2021

Die EU-Kommission hat den „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen“ bis zum 30.06.2022 verlängert, der ursprünglich am 31.12.2021 auslaufen sollte. Ziel ist es hierbei die wirtschaftliche Erholung während der Corona-Pandemie aktiv zu unterstützen und Unternehmen, die nach wie vor stark von der Pandemie betroffen sind, eine Hilfestellung zu geben. Die EU-Mitgliedstaaten sind hierdurch in der Lage ihre Beihilferegelungen zu verlängern.

Da für die europäische Union eine starke wirtschaftliche Erholung prognostiziert ist, ist es möglich, die Krisenhilfen nach der befristeten Verlängerung schrittweise und koordiniert auslaufen zu lassen.

Zusätzlich hat die EU-Kommission zwei neue Instrumente eingeführt, die für einen befristeten Zeitraum direkte Anreize für private Investitionen in Zukunftstechnologien und Solvenzhilfen bieten. Insgesamt sollen diese beiden Instrumente den wirtschaftlichen Wiederaufbau schneller, grüner und digitaler gestalten.

  • Das Instrument zur Investitionsförderung hat das Ziel, die während der Pandemie entstandene Investitionslücken zu schließen und soll für die EU-Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2022 verfügbar sein. Die EU-Mitgliedstaaten können Anreize für Investitionen schaffen, um den digitalen und grünen Wandel zu fördern, ohne dabei den Wettbewerb zu verfälschen. So soll u. a. ein großer Kreis von Unternehmen für die Beihilfen in Betracht kommen und die gewährten Beihilfen begrenzt sein.
  • Das Instrument für befristete Solvenzhilfen dient der Mobilisierung von Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen (inkl. Start-Ups) sowie kleiner Unternehmen mittlerer Kapitalisierung. Die EU-Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit privaten Intermediären (z. B. BayBG Bayerische Beteiligungsgesellschaft mbH) Garantien zu gewähren. Dies schafft Anreize für Investitionen in diese Unternehmensklassen, die sonst häufig nur schwer Zugang zu Beteiligungsfinanzierungen haben. Insbesondere aufgrund der krisenbedingten höheren Unternehmensverschuldung ist dieses Instrument von besonderer Bedeutung. Es ist für die EU-Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2023 verfügbar.

Darüber hinaus wurden von der EU-Kommission folgende Änderungen vorgenommen:

  • Die Möglichkeit für Mitgliedstaaten rückzahlbare Instrumente (z. B. Garantien) in andere Beihilfeformen (z. B. direkte Zuschüsse) umzuwandeln, wurde bis 30.06.2023 verlängert.
  • Es fand eine Anpassung der Beihilfehöchstbeträge bei bestimmten Beihilfearten im Verhältnis zur verlängerten Laufzeit statt.
  • Die Geltungsdauer der Anpassung des Verzeichnisses der Länder mit nicht marktfähigen Risiken wurde im Rahmen der kurzfristigen Exportkreditversicherung bis zum 31.03.2022 verlängert.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Reisewarnung wegen Corona-Pandemie – Kein Kündigungsrecht für Yacht-Charter-Vertrag

Das LG München I hat eine Klage auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Vergütung für eine Yacht im Fahrgebiet der Balearen aufgrund einer Reisewarnung wegen Corona-Pandemie abgewiesen (Az. 15 O 13263/20).

LG München I, Pressemitteilung vom 23.11.2021 zum Urteil 15 O 13263/20 vom 07.05.2021 (rkr)

Die 15. Zivilkammer des Landgerichts München I hat eine Klage auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Charter (d. h. Vergütung) für eine Yacht im Fahrgebiet der Balearen in Höhe von 16.340 Euro abgewiesen. Der Kläger begehrte die Rückzahlung, nachdem aufgrund der Corona-Pandemie das Auswärtige Amt für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Reisewarnung für das Festland Spanien und die Balearen ausgesprochen hatte.

Das Gericht hat entschieden, dass ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen nicht besteht, da dem Kläger weder ein Rücktrittsrecht, noch ein Kündigungs- oder ein Widerrufsrecht zustand. Insbesondere habe der beweisbelastete Kläger nicht beweisen können, dass die streitgegenständliche Yacht zu Beginn des Chartervertrages nicht zur Nutzung bereitgestanden habe.

Bereits am 06.02.2020 schloss der Kläger mit der Beklagten per E-Mail einen Yacht-Charter-Vertrag ohne Begleitpersonal (bareboat charter) für den Zeitraum vom 29.08.2020 bis zum 05.09.2020 zum Preis von 16.340 Euro für insgesamt 6 Personen. Das Auswärtige Amt sprach sowohl für das Festland Spanien als auch für die Balearen ab dem 15.08.2020 aufgrund der Corona-Pandemie eine Reisewarnung aus. Grund war die Gefahr einer Covid-19 Erkrankung und damit eine Gefahr für Leib und Leben. Dennoch erklärte Gesundheitsminister Spahn, dass Reisen nach Spanien unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln weiter möglich seien. Reiserückkehrer müssten nur bis zum negativen Testergebnis in Quarantäne. Der Kläger stornierte daher mit E-Mail vom 15.08.2020 die Reise.

Der Kläger begründete seine Klage u. a. damit, dass eine Überlassung der Mietsache an ihn nicht möglich sei, da er zum vereinbarten Übergabe- und Überlassungstermin aufgrund der Corona-Krise nicht anwesend sein werde. Eine Reise sei ihm wegen anschließender zwangsläufiger Quarantäne nicht möglich. Eine Verlegung der Buchung sei keine Option, da der Kläger sich entschlossen habe, ein eigenes Schiff zu kaufen.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es erachtete die Klage als nicht begründet.

Vorliegend sei deutsches Recht anwendbar. Ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen bestehe nicht. Trotz Hinweis des Gerichts habe der Kläger kein Beweisangebot dazu unterbreitet, dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, die Yacht zur Verfügung zu stellen. Zudem sei es „der Kläger selbst“ gewesen, „der den Vertrag nicht durchführen wollte“. Die Ansteckungsgefahr sei bei der geplanten Art von Urlaub anders zu beurteilen, als bspw. Urlaub in einer großen Hotelanlage. Deshalb bestehe kein Kündigungsrecht. Auch scheide ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB aus. Es handle sich um ein in seiner Person liegenden Grund, wenn der Kläger sich aufgrund der Reisewarnung dazu entschließe, nicht anzureisen. Die Zahlungspflicht bleibe dann bestehen. Schließlich bestehe auch kein Widerrufsrecht nach den Regeln des Fernabsatzvertrages, da der Chartervertrag unter die Ausnahme nach § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB falle. Der streitgegenständliche Schiffsmietvertrag sei eine Dienstleistung im Bereich der Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken sowie eine weitere Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungen.

Das Urteil vom 07.05.2021 ist nunmehr rechtskräftig (Az. 15 O 13263/20).

Ergänzender Hinweis

Für die Ansprüche auf Rückzahlung geltend die Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts.

Die Vorschriften des Pauschalreiserechts, §§ 651a ff BGB, fanden vorliegend keine Anwendung, da keine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen gebucht worden ist.

§ 651a Abs. 1 und Abs. 2 BGB lautet:

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

1. die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder

2. der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

Quelle: LG München I

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorhalt und Ermahnung im Zusammenhang mit richterlichem Erledigungspensum

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die den im Rahmen der Dienstaufsicht gegenüber einem Richter ausgesprochenen Vorhalt ordnungswidriger Ausführung seiner Amtsgeschäfte und die Ermahnung zu ihrer ordnungsgemäßen, unverzögerten Erledigung betrifft (Az. 2 BvR 1473/20).

BVerfG, Pressemitteilung vom 23.11.2021 zum Beschluss 2 BvR 1473/20 vom 11.11.2021

Mit am 23.11.2021 veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die den im Rahmen der Dienstaufsicht gegenüber einem Richter ausgesprochenen Vorhalt ordnungswidriger Ausführung seiner Amtsgeschäfte und die Ermahnung zu ihrer ordnungsgemäßen, unverzögerten Erledigung betrifft.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch die angegriffenen Entscheidungen nicht substantiiert dargelegt hat. Ob der Vorhalt und die Ermahnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit inhaltlich in vollem Umfang genügen, muss daher offenbleiben.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Richter am Oberlandesgericht. Nach entsprechender Ankündigung und vorangegangenem Gespräch erließ die Präsidentin des Oberlandesgerichts im Januar 2012 einen Bescheid, mit dem sie dem Beschwerdeführer im Rahmen der Dienstaufsicht die ordnungswidrige Art der Ausführung seiner Amtsgeschäfte gemäß § 26 Abs. 2 DRiG vorhielt und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte ermahnte. Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer das Durchschnittspensum seit Jahren „ganz erheblich und jenseits aller großzügig zu bemessender Toleranzbereiche“ unterschreite. Der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid erhobene Widerspruch sowie der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Bescheids vor dem Dienstgericht blieben ebenso ohne Erfolg wie die anschließend eingelegte Berufung. Auf die Revision des Beschwerdeführers hob der Bundesgerichtshof – Dienstgericht des Bundes – das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Dienstgerichtshof zurück. Der Vorhalt und das Anhalten zu einer unverzögerten Erledigung beeinträchtigten den Beschwerdeführer zwar grundsätzlich nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Die Grenze zu einer solchen Beeinträchtigung werde erst überschritten, wenn ein Pensum abverlangt werde, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lasse. Der Dienstgerichtshof hätte jedoch den Einwendungen des Beschwerdeführers zur Ermittlung der Durchschnittszahlen nachgehen müssen. Nach Einholung weiterer Stellungnahmen zu den erhobenen Zahlen wies der Dienstgerichtshof die Berufung im Mai 2019 erneut zurück. Die dagegen gerichtete Revision beim Bundesgerichtshof blieb erfolglos. Der Dienstgerichtshof habe den Prüfungsantrag nunmehr ohne Rechtsfehler für unbegründet erachtet. Dem Beschwerdeführer werde mit dem angefochtenen Bescheid nach der Auslegung des Dienstgerichtshofs keine bestimmte, sondern nur eine insgesamt höhere, sich mehr dem Durchschnitt annähernde Arbeitsleistung abverlangt. Der Vorhalt beeinträchtige den Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der ergänzenden Feststellungen nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit.

Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit von Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 GG.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht hinreichend substantiiert begründet.

I. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt.

1. Nach Art. 97 Abs. 1 GG sind Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die damit umschriebene Garantie der sachlichen Unabhängigkeit bedeutet im Wesentlichen, dass die Richter nur an das Gesetz gebunden, also frei von Weisungen sind. Der Exekutive ist jede vermeidbare Einflussnahme auf die richterliche Unabhängigkeit untersagt; dazu zählen auch mittelbare, subtile und psychologische Einflussnahmen. Auch die Formulierung von Maßstäben für die (quantitative) Erledigungsleistung hat die Unabhängigkeit des Richters umfassend zu respektieren.

2. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.

a) Da der Beschwerdeführer die Regelung des § 26 Abs. 2 DRiG verfassungsrechtlich nicht in Zweifel zieht, hätte er sich näher mit ihrem Inhalt auseinandersetzen und darlegen müssen, welcher Anwendungsbereich noch bliebe, wenn, wie er meint, die „Sachgerechtigkeit“ der Erledigung allein durch die subjektive Überzeugung und persönliche Arbeitsweise des einzelnen Richters bestimmt wird. Er führt zwar aus, dass der Vorhalt einer „unzureichenden Arbeitsleistung“ nur insoweit zulässig sei, als damit keine Einflussnahme auf die richterliche Arbeit verbunden sei; dies könnte beispielsweise bei einer unzureichenden Arbeitszeit oder bei der willkürlichen Nichtbeachtung einer gesetzlichen Frist möglich sein. Diese Ausführungen setzen sich jedoch nicht mit dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 DRiG und der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Befugnis der Dienstaufsicht auseinander, nicht nur zu „ordnungsgemäßer“, sondern auch zu „unverzögerter“ Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Der Beschwerdeführer berücksichtigt auch nicht, dass das Abstellen auf ein an Durchschnittswerten orientiertes Verständnis von Sachgerechtigkeit unter Wahrung „großzügiger Toleranzbereiche“ die richterliche Unabhängigkeit möglicherweise eher schützt als einengt.

b) Ungeachtet dessen legt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch die konkrete Anwendung des § 26 Abs. 2 DRiG in Gestalt der angegriffenen Entscheidungen nicht substantiiert dar.

Soweit er geltend macht, er sei von der Präsidentin durch Bescheid vom Januar 2012 zur Erzielung bestimmter Durchschnittszahlen aufgefordert worden, zeigt er nicht auf, dass auch die – anderslautende – Auslegung, die dieser Bescheid durch die späteren Entscheidungen der Dienstgerichte erfahren hat, unvertretbar sein könnte. So hat der Dienstgerichtshof ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit dem Bescheid eine quantitativ unbefriedigende Arbeitsleistung vorgehalten und nicht nur ein statistischer Zahlenvergleich vorgenommen werde. Der Vorhalt verlange bei zutreffender Auslegung nur eine insgesamt höhere, sich dem Durchschnitt annähernde Arbeitsleistung. Mit dieser vom Dienstgericht des Bundes revisionsrechtlich nicht beanstandeten tatrichterlichen Würdigung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Zudem hat der Dienstgerichtshof ausgeführt, der Vorhalt sei so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer selbst seine Arbeitsweise reflektieren könne auf etwaige Vorgehensweisen, die ihn unnötig viel Zeit kosteten, ohne dass sich dies auf die Prüfung der einzelnen Fälle oder allgemein die Qualität der Rechtsprechung auswirken könnte. Dies betreffe nicht die eigentliche Rechtsprechung oder Sorgfalt bei der Bearbeitung der Verfahren, sondern beispielsweise organisatorische Aspekte. Auch das Dienstgericht des Bundes hat festgestellt, dass die in dem Vorhalt enthaltene Aufforderung, die Arbeitsweise zu ändern, gerade nicht bedeute, in einem bestimmten Sinn zu entscheiden oder das Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben.

Darüber hinaus lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass er zuletzt vor den Dienstgerichten und auch im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren wiederholt vorgetragen hat, er ziehe nicht in Zweifel, dass seine Kolleginnen und Kollegen am Oberlandesgericht ihre Entscheidungen im vorerwähnten Sinne sachgerecht und an das Gesetz gebunden träfen. Im Hinblick auf den Umstand, dass sich der vom Beschwerdeführer beanstandete Vorhalt an der Erledigungsleistung dieser Kolleginnen und Kollegen orientiert, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, nachvollziehbar zu begründen, dass er selbst ‒ anders als seine Kolleginnen und Kollegen ‒ dem Vorhalt nur durch eine Änderung der Rechtsanwendung nachkommen könnte, die von ihm nur unter Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit verlangt werden könnte.

c) Ob der Vorhalt und die Ermahnung auch in der Gestalt, die sie durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen gefunden haben, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit inhaltlich in vollem Umfang genügen, muss wegen der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde offenbleiben.

II. Die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von Art. 103 Abs. 1 GG hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht substantiiert dargelegt.

III. Schließlich zeigt der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot nicht mit hinreichender Deutlichkeit auf. Das Vorliegen einer in keiner Weise vertretbaren Begründung der angegriffenen Entscheidungen ist nicht ansatzweise dargetan.

Quelle: BVerfG

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Kein Anspruch auf Neupflanzung eines Friedbaums mit einem Stammdurchmesser von mindestens 20 cm

Der Nutzungsberechtigte der einer Rotbuche zugeordneten Grabstelle auf einem Waldfriedhof hat nach der Fällung des Baumes keinen Anspruch auf die Neupflanzung eines Baumes mit einem Stammdurchmesser von mindestens 20 cm. Das entschied das VG Koblenz (Az. 1 K 504/21).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 22.11.2021 zum Urteil 1 K 504/21.KO vom 18.10.2021

Der Nutzungsberechtigte der einer Rotbuche zugeordneten Grabstelle auf einem Waldfriedhof hat nach der Fällung des Baumes keinen Anspruch auf die Neupflanzung eines Baumes mit einem Stammdurchmesser von mindestens 20 cm. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine entsprechende Klage ab.

Dem Kläger wurde im Januar 2020 auf dem städtischen Waldfriedhof „RheinRuhe“ in Bad Breisig gegen eine Gebühr von 4.300 Euro auf 50 Jahre ein Nutzungsrecht an einem Gemeinschaftsbaum – eine Buche mit 57 cm Stammdurchmesser – nebst 12 Urnengrabplätzen eingeräumt. Dort wurde die Ehefrau des Klägers beigesetzt. Nachdem die beklagte Stadt Bad Breisig den Baum zusammen mit weiteren Bäumen fällen ließ, beschloss sie u. a. die Neupflanzung eines Baumes mit einem Stammdurchmesser von 3,2 cm in unmittelbarer Nähe des bisherigen Standorts der Grabstelle.

Weil der Kläger aber die Neupflanzung einer Buche mit einer erheblich größeren Stammdicke begehrte und die Beklagte dem nicht nachkam, erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Er machte geltend, für die Fällung der Buche habe es keinen Anlass gegeben; diese sei stets standfest und gesund gewesen. Die Beklagte sei verpflichtet, diesen Zustand wiederherzustellen. Dies sei nach Auskunft zweier Baumschulen bei einer Buche mit einer Stammdicke von mindestens 20 cm möglich. Die Beklagte wandte ein, sie habe den Baum fällen müssen, da von diesem eine Gefahr für die Friedhofsbesucher ausgegangen sei. Die Pflanzung eines Baumes der vom Kläger begehrten Art sei, wenn überhaupt, nur mit schweren Gerätschaften durchführbar und mit einer Störung der Totenruhe verbunden.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Dem Anspruch stehe entgegen, dass bei der gebotenen Gesamtschau aller Umstände – auch unter Berücksichtigung des Interesses des Klägers an der Herstellung rechtmäßiger Zustände – der Stadt Bad Breisig die Neupflanzung einer Buche mit einem Durchmesser von 20 cm ausnahmsweise unzumutbar sei. Eine Neupflanzung eines solchen Baumes unter Einsatz schwerer Geräte wie eines Baggers oder einer Baumfräse würde zu einer Störung der Totenruhe der Ehefrau des Klägers führen und sei daher ohne deren Umbettung, die der Kläger nicht wolle, nicht möglich. Eine Pflanzung ohne diese Geräte hätte aber für die Stadt einen unzumutbaren Arbeitseinsatz zur Folge, zumal für das Anwachsen einer Buche mit der gewünschten Stammdicke eine erhebliche Wasserzufuhr notwendig sei und der Friedhof über keine Wasserversorgung verfüge. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei von daher die beantragte Pflanzung nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich und deswegen der Beklagten nicht zumutbar. Die Pflanzung eines Baumes mit einem geringeren Umfang oder ein Geldausgleich seien vom gestellten Klageantrag nicht umfasst, sodass das Gericht darüber nicht zu befinden hatte.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Koblenz

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