Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft 2021 veröffentlicht

Die EU-Kommission hat die Ergebnisse des Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) 2021 veröffentlicht, mit dem die Fortschritte der EU-Mitgliedstaaten bei der digitalen Wettbewerbsfähigkeit in den Bereichen Humankapital, Breitbandanbindung, Integration digitaler Technik in Unternehmen und eGovernment verfolgt werden.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 18.11.2021

Die EU-Kommission hat am 12.11.2021 die Ergebnisse des Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) 2021 veröffentlicht, mit dem die Fortschritte der EU-Mitgliedstaaten bei der digitalen Wettbewerbsfähigkeit in den Bereichen Humankapital, Breitbandanbindung, Integration digitaler Technik in Unternehmen und eGovernment verfolgt werden.

Die Nutzung von Cloud-Technik hat EU-weit stark zugenommen, besonders bei den großen Unternehmen. Dennoch verwendet nur ein Bruchteil der KMU fortgeschrittene digitale Technologien, wie Big Data und KI. Im Bereich des eGovernments konnten dagegen keine großen Verbesserungen festgestellt werden.

Deutschland belegt im DESI Platz 11 im europäischen Vergleich und holt damit um einen Platz im Vergleich zu 2020 auf. Deutschland ist besonders in den Punkten Humankapital und Konnektivität stark aufgestellt. In der Integration der Digitaltechnik und dem e-Government liegt das Land dagegen teilweise deutlich unter dem EU-Durchschnitt.

  • Digitale Kompetenzen (Platz 7): Im Bereich Humankapital schneidet Deutschland bei fast allen Indikatoren, abgesehen vom Anteil weiblicher IKT-Fachkräfte, überdurchschnittlich gut ab.
  • Konnektivität (Platz 6): Im Bereich Breitbandkonnektivität erzielt Deutschland relativ gute Ergebnisse, obgleich der Netzausbau von Engpässen bei Planungs- und Baukapazitäten beeinträchtigt wird. Auch bei den zugeteilten 5G Funkfrequenzen kann Deutschland ein sehr positives Gesamtbild verzeichnen.
  • Integration digitaler Technik (Platz 18): Weniger als ein Drittel der Unternehmen in Deutschland tauscht Informationen auf elektronischem Wege aus und nur 18 % der KMU stellen elektronische Rechnung. Weiterhin nutzen gerade einmal 20 % deutscher Unternehmen Cloud Lösungen. Bei diesen Indikatoren hat Deutschland in den letzten Jahren kaum Verbesserungen erzielt und liegt weiterhin deutlich unter des EU-Durchschnitts.
  • eGovernment (Platz 16): Bei den digitalen öffentlichen Diensten sind wenige Verbesserungen zu verzeichnen. Gute Resultate werden im Bereich eGovernment für Unternehmen sowie bei offenen Daten erzielt. Deutlich unter dem Durchschnitt liegt das Land dagegen bei vorausgefüllten Formularen und bei den digitalen Diensten für Bürger.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Bindung des Mieters an einen vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss verstößt nach geltender Rechtslage nicht gegen das Telekommunikationsgesetz

Der BGH entschied, dass in Mietverträgen über Wohnraum vereinbart werden darf, dass der Mieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen vom Vermieter zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss gebunden ist (Az. I ZR 106/20).

BGH, Pressemitteilung vom 18.11.2021 zum Urteil I ZR 106/20 vom 18.11.2021

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass in Mietverträgen über Wohnraum vereinbart werden darf, dass der Mieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen vom Vermieter zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss gebunden ist.

Sachverhalt

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Die Beklagte ist Vermieterin von mehr als 120.000 Mietwohnungen, von denen etwa 108.000 an ein Kabelfernsehnetz angeschlossen sind, über das Fernseh- und Hörfunkprogramme übertragen werden und das auch für andere Dienste wie Telefonate und Internet genutzt werden kann. Das Entgelt, das die Beklagte für die Versorgung der Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen über das Kabelnetz zahlt, legt sie nach den Mietverträgen als Betriebskosten auf ihre Mieter um. Für die Mieter besteht nach den Mietverträgen keine Möglichkeit, während der Dauer des Mietverhältnisses die Versorgung ihrer Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunksignalen zu kündigen.

Die Klägerin sieht einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 43b TKG darin, dass die Mietverträge keine Regelung enthalten, nach der die kostenpflichtige Bereitstellung eines Kabelanschlusses wenigstens zum Ablauf einer Laufzeit von 24 Monaten kündbar ist, und die Beklagte nicht den Abschluss von Mietverträgen anbietet, nach denen die Bereitstellung solcher Anschlüsse auf eine Laufzeit von höchstens 12 Monaten begrenzt ist. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat angenommen, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 43b TKG zu. Die Vorschrift des § 43b TKG sei im Verhältnis der Beklagten zu ihren Mietern nicht anwendbar, weil das Angebot der Beklagten nicht im Sinne dieser Vorschrift öffentlich zugänglich sei.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Beklagte hat durch die Bindung ihrer Mieter an den von ihr zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Kabel-TV-Anschluss nicht gegen § 43b TKG verstoßen.

Mit der Bereitstellung der Kabel-TV-Anschlüsse erbringt die Beklagte allerdings einen Telekommunikationsdienst im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG. Sie stellt ihren Mietern damit einen Dienst zur Verfügung, der ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen besteht. Der von der Beklagten angebotene Telekommunikationsdienst ist angesichts der großen Anzahl der von der Beklagten vermieteten und mit einem Kabel-TV-Anschluss ausgestatteten Wohnungen – entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts – auch im Sinne von § 3 Nr. 17a TKG öffentlich zugänglich.

In den von der Beklagten mit ihren Mietern geschlossenen Mietverträgen ist jedoch keine 24 Monate überschreitende Mindestlaufzeit vereinbart (§ 43b Satz 1 TKG). Die Beklagte verwehrt ihren Mietern auch nicht den Abschluss von Mietverträgen mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten (§ 43b Satz 2 TKG). Die Mietverträge werden von der Beklagten vielmehr auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von den Mietern – entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB – bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Eine unmittelbare Anwendung des § 43b TKG auf die von der Beklagten geschlossenen Mietverträge scheidet daher aus.

Eine entsprechende Anwendung von § 43b TKG im Verhältnis der Beklagten zu ihren Mietern kommt nicht in Betracht. Aus der Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Regelungen geht hervor, dass der Gesetzgeber große Wohnungsbaugesellschaften, die mit Kabel-TV-Anschlüssen ausgestattete Wohnungen vermieten und die Kosten des Kabelanschlusses als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, nicht in den Geltungsbereich des § 43b TKG einbeziehen wollte. Das ergibt sich auch aus der bevorstehenden Änderung des Telekommunikationsgesetzes. Nach der ab dem 1. Dezember 2021 geltenden Neuregelung in § 71 Abs. 1 Satz 1 und 3 TKG können Verbraucher zwar die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen eines Mietverhältnisses nach 24 Monaten beenden. Diese Neuregelung ist nach der Übergangsvorschrift des § 230 Abs. 4 TKG aber erst ab dem 1. Juli 2024 anwendbar, wenn die Gegenleistung – wie im vorliegenden Fall – ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet wird.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3 Abs. 1 UWG

Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG

Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

§ 3 TKG

Im Sinne dieses Gesetzes […] sind […]

Nr. 17a“öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste; […]

Nr. 24″Telekommunikationsdienste“ in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;

§ 43b TKG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung

Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten darf 24 Monate nicht überschreiten. Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, einem Teilnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen.

§ 71 Abs. 2 Satz 1 und 3 TKG in der ab dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung:

Wer im Rahmen eines Miet- oder Pachtvertrages oder im Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag Telekommunikationsdienste zur Verfügung stellt, vereinbart, anbietet oder dem Verbraucher im Rahmen des Miet- oder Pachtvertrages oder im Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag Kosten für solche Dienste in Rechnung stellt, hat sicherzustellen, dass die Vorschriften dieses Teils gegenüber dem Verbraucher eingehalten werden. […] Verbraucher können … gegenüber ihrem Vermieter oder Verpächter die Beendigung der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen des Miet- oder Pachtverhältnisses erklären, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bereits 24 Monate oder länger besteht.

§ 230 Abs. 4 TKG in der ab dem 1. Dezember 2024 geltenden Fassung:

§ 71 Abs. 2 TKG ist bis zum 30. Juni 2024 nicht anzuwenden, wenn der Telekommunikationsdienst im Rahmen des Miet- und Pachtverhältnisses erbracht wird und die Gegenleistung ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet wird.

Quelle: BGH

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Programm Digitales Europa: Kommission veröffentlicht erste Ausschreibungen für die Bereiche digitale Technologie, Cybersicherheit und digitale Innovation

Die EU-Kommission hat am 17.11.2021 die ersten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms Digitales Europa veröffentlicht.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.11.2021

Die EU-Kommission hat am 17.11.2021 die ersten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms Digitales Europa veröffentlicht. Die Aufforderungen richten sich an Unternehmen, Organisationen und öffentliche Verwaltungen. Eingereicht werden können Vorschläge im Bereich digitale Technologie, Cybersicherheit und zum Aufbau des Netzes europäischer Zentren für digitale Innovation. Bis Ende 2022 werden im Rahmen dieser Ausschreibungen über 415 Mio. Euro investiert. Informationen zur Beantragung von Zuschüssen im Rahmen dieser Ausschreibungen sind online verfügbar. Weitere Aufforderungen werden Anfang 2022 veröffentlicht.

Bis Ende 2022 werden im Rahmen dieser ersten Ausschreibungen über 415 Mio. Euro in Cloud-to-Edge-Infrastrukturen, Datenräume, künstliche Intelligenz (KI), Quantenkommunikationsinfrastrukturen, die Förderung digitaler Kompetenzen, in Projekte zur Förderung eines sichereren Internets und zur Bekämpfung von sexuellem Missbrauch von Kindern und Desinformation investiert. Darüber hinaus werden im Bereich der Cybersicherheit bis Ende 2022 Zuschüsse in Höhe von 43 Mio. Euro für die Förderung der Cybersicherheit im Gesundheitswesen sowie für die Einrichtung eines Netzes nationaler Koordinierungszentren zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zur Cybersicherheit bereitgestellt.

Quelle: EU-Kommission

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Kein Abbruch der Betriebsratswahl

Das ArbG Berlin hat den Antrag der Arbeitgeberin auf Abbruch der Betriebsratswahl bei einem Fahrradlieferdienst zurückgewiesen. Ein Abbruch durch Erlass einer einstweiligen Verfügung sei nur ausnahmsweise möglich, wenn ganz erhebliche Fehler feststellbar seien, die zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen würden (Az. 3 BVGa 10332/21).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 17.11.2021 zum Beschluss 3 BVGa 10332/21 vom 17.11.2021

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag der Arbeitgeberin auf Abbruch der Betriebsratswahl bei einem Fahrradlieferdienst (siehe Pressemitteilung Nr. 44/21 vom 16.11.2021) zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein Abbruch der Wahl durch Erlass einer einstweiligen Verfügung sei nur ausnahmsweise möglich, wenn ganz erhebliche Fehler feststellbar seien, die zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen würden. Andernfalls sei nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, sondern in einem möglichen Anfechtungsverfahren nach Durchführung der Wahl festzustellen, ob die Wahl aufgrund solcher Fehler unwirksam sei. Dies auch im Hinblick auf die gesetzliche Wertentscheidung für eine Bildung von Betriebsräten.

Aufgrund der hier von Arbeitgeberseite vorgetragenen Fehler gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit. Insbesondere habe die Arbeitgeberin zu der betrieblichen Organisation selbst nicht hinreichend vorgetragen. Die Frage, ob der Wahlvorstand den zutreffenden Betriebsbegriff zugrunde gelegt habe oder ob es hier erhebliche Änderungen in den betrieblichen Strukturen gegeben habe, sei dann im Anfechtungsverfahren zu prüfen. Auch geltend gemachte mögliche Fehler bei der Bildung des Wahlvorstandes und den Wahlaushängen reichten für die Feststellung einer Nichtigkeit nicht aus.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Quelle: ArbG Berlin

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Medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) und tariflicher Erschwerniszuschlag in der Reinigungsbranche

Beschäftigte der Reinigungsbranche, die bei der Durchführung der Arbeiten eine sog. OP-Maske tragen, haben keinen Anspruch auf einen tariflichen Erschwerniszuschlag. Dies hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. 17 Sa 1067/21).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 17.11.2021 zum Urteil 17 Sa 1067/21 vom 17.11.2021

Beschäftigte der Reinigungsbranche, die bei der Durchführung der Arbeiten eine sog. OP-Maske tragen, haben keinen Anspruch auf einen tariflichen Erschwerniszuschlag. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Reinigungskraft tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31. Oktober 2019 (RTV) Anwendung. Dieser sieht bei Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird, einen Zuschlag von 10 % vor.

Der Kläger hatte ab August 2020 bei der Arbeit eine OP-Maske zu tragen. Er hat mit seiner Klage den genannten Erschwerniszuschlag geltend gemacht.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage – wie bereits das Arbeitsgericht – abgewiesen. Der geforderte Erschwerniszuschlag sei nur zu zahlen, wenn die Atemschutzmaske Teil der persönlichen Schutzausrüstung des Arbeitnehmers sei. Dies sei bei einer OP-Maske nicht der Fall, weil sie – anders als eine FFP2- oder FFP3-Maske – nicht vor allem dem Eigenschutz des Arbeitnehmers, sondern dem Schutz anderer Personen diene.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 10 RTV Erschwerniszuschläge

Der Anspruch auf nachstehende Zuschläge setzt voraus, dass Beschäftigte die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften einhalten.

Beschäftigte haben für die Zeit, in der sie mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt werden, Anspruch auf den nachstehenden jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, bezogen auf den jeweiligen Lohn des Tätigkeitsbereichs.

  1. Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung
    (Schutzbekleidung, Atemschutzgerät)

1.1 Arbeiten, bei denen ein vorgeschriebener Schutzanzug…verwendet wird
….

1.2 Arbeiten, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird….10 %

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg

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OLG Naumburg: Saalesparkasse muss Zinsen neu berechnen

Gute Nachrichten für Sparkassenkund:innen aus der Region Halle: Das OLG Naumburg hat erklärt, dass die Saalesparkasse Zinsen aus Prämiensparverträgen falsch berechnet hat. Ein wichtiger Etappensieg für den vzbv, der im vergangenen Jahr eine Musterfeststellungsklage einreichte.

vzbv, Pressemitteilung vom 17.11.2021

vzbv erzielt Etappensieg für Musterfeststellungsklage

  • Hunderte Verbraucher:innen haben sehr gute Chancen auf Zinsnachzahlungen.
  • Einzelfragen zur konkreten Berechnung werden noch geklärt.
  • Teilnahme an der Klage ist nicht mehr möglich.

Gute Nachrichten für Sparkassenkund:innen aus der Region Halle: Das Oberlandesgericht Naumburg hat heute in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Saalesparkasse Zinsen aus Prämiensparverträgen falsch berechnet hat. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) reichte im vergangenen Jahr eine Musterfeststellungsklage ein. An dieser haben sich bis gestern mehr als 800 Verbraucher:innen beteiligt, die auf eine Nachzahlung hoffen können.

„Die Aussagen des Gerichts sind aus Verbrauchersicht ein wichtiger Etappensieg“, so Henning Fischer, Referent beim vzbv. „Die Verbraucher:innen sind den ihnen zustehenden Zinsnachzahlungen nun einen großen Schritt näher gekommen.“

Sparkasse muss Zinsen neu berechnen

Die in Halle ansässige Sparkasse sowie ihre Vorgängerinnen bot in den 1990er- und 2000er-Jahren Prämiensparverträge an, die eine unwirksame Vertragsklausel zur Zinsanpassung enthielten. Ersatzweise legte sie später in Eigenregie Kriterien fest, nach denen sie die Zinsanpassung vornahm. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale sind diese falsch.

Dem folgte das Oberlandesgericht Naumburg heute in der mündlichen Verhandlung. Im Wesentlichen inhaltsgleich hatte sich zuletzt der Bundesgerichtshof im Urteil gegen die Sparkasse Leipzig geäußert. Auch die Saalesparkasse muss die Zinsen daher neu berechnen.

Einige Fragen werden noch im Prozess geklärt

Das Oberlandesgericht Naumburg verkündet heute noch kein Urteil. Zunächst beauftragt es einen Sachverständigen. Dieser soll die noch offenen Fragen zur Zinsberechnung klären. Mit einem Urteil ist nicht vor dem Jahr 2022 zu rechnen.

Teilnahme an der Musterfeststellungsklage nicht mehr möglich

Eine Anmeldung zur Musterfeststellungsklage ist nicht mehr möglich. Die Möglichkeit zur Abmeldung besteht bis zum Ende des heutigen Tages.

Quelle: vzbv

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Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

Der BGH hat über einen Fall entschieden, in dem der Versicherungsnehmer erhöhte Krankenversicherungsbeiträge zurückverlangte, die er seit dem Jahr 2008 aufgrund seiner Ansicht nach unwirksamer Prämienanpassungen gezahlt hatte. Er hat in diesem Fall einen möglichen Anspruch auf Rückzahlung der bis zum 31. Dezember 2014 gezahlten Erhöhungsbeträge als verjährt angesehen (Az. IV ZR 113/20).

BGH, Pressemitteilung vom 17.11.2021 zum Urteil IV ZR 113/20 vom 17.11.2021

Der u. a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über einen Fall entschieden, in dem der Versicherungsnehmer erhöhte Krankenversicherungsbeiträge zurückverlangte, die er seit dem Jahr 2008 aufgrund seiner Ansicht nach unwirksamer Prämienanpassungen gezahlt hatte. Der Senat hat in diesem Fall einen möglichen Anspruch auf Rückzahlung der bis zum 31. Dezember 2014 gezahlten Erhöhungsbeträge als verjährt angesehen.

Sachverhalt und Prozessverlauf

Der Kläger wandte sich gegen mehrere Beitragserhöhungen in den Jahren 2008, 2009, 2013 und 2016, die sein privater Krankenversicherer vorgenommen hatte. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beitragserhöhungen wegen unzureichender Begründungen im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG unwirksam seien; er forderte mit seiner im Jahr 2018 erhobenen Klage zuletzt u.a. die Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2017 gezahlten Prämienanteile.

Das Landgericht hat seiner Klage stattgegeben und den beklagten Versicherer u. a. antragsgemäß zur Rückzahlung der gezahlten Erhöhungsbeträge verurteilt. Das Oberlandesgericht hat dies teilweise abgeändert und die Beklagte u. a. nur zur Rückzahlung der vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 geleisteten Erhöhungsbeträge verurteilt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts seien weitere Beitragszahlungen, die bis Ende 2014 erfolgt seien, nicht zurückzuerstatten, da insoweit Verjährung eingetreten sei.

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Auch die Beklagte hat Revision eingelegt.

Die Entscheidung des Senats

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Erhebung einer Klage, mit der die formelle Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung aufgrund einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht genügenden Begründung geltend gemacht wird, jedenfalls dann nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage bis zur Klärung durch den Bundesgerichtshof unzumutbar war, wenn der Versicherungsnehmer gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen. Der Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückzahlung erhöhter Beiträge war daher nicht bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hinausgeschoben. Der IV. Zivilsenat hatte mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56, Pressemitteilung Nr. 161/2020) über die Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassung entschieden.

Der Kläger erlangte die für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung der Erhöhungsbeträge mit Erhalt der seiner Ansicht nach formal unzureichenden Änderungsmitteilungen. Dagegen ist es für den Beginn der Verjährungsfrist ohne Bedeutung, ob er mit dem Zugang der Änderungsmitteilungen auch Kenntnis von den Tatsachen hatte, aus denen die von ihm ebenfalls geltend gemachte materielle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen folgen könnte. Eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen desselben Rechtsgrundes aus weiteren Gründen setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang.

Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Rückzahlungsansprüche für die bis zum 31. Dezember 2014 geleisteten Erhöhungsbeträge für verjährt gehalten. Während die Revision des Klägers deswegen insgesamt zurückgewiesen wurde, hatte die Revision der Beklagten zu nicht die Verjährung betreffenden Fragen teilweise Erfolg und führte insoweit zur Abänderung des Berufungsurteils. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen aus den Jahren 2008, 2009 und 2013 im Hinblick auf die in nicht verjährter Zeit gezahlten Erhöhungsbeträge prüfen kann.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 195 BGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 BGB

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

§ 203 VVG

(1) …

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. …

(3) …

(4) …

(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

Quelle: BGH

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Corona: Rückzahlungsanspruch der einbehaltenen Stornierungsgebühr bei Pauschalreise auch ohne Reisewarnung des RKI

Das LG Oldenburg entschied zum Erstattungsanspruch von einbehaltenen Stornierungskosten für eine während der Corona-Pandemie gebuchten, aber nicht angetretenen Reise (Az. 5 S 127/21).

LG Oldenburg, Pressemitteilung vom 17.11.2021 zum Urteil 5 S 127/21 vom 10.11.2021 (rkr)

Die Parteien stritten um die Erstattung von einbehaltenen Stornierungskosten für eine bei der Beklagten gebuchten, aber nicht angetretenen Reise.

Diesem lag der folgende Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Lebensgefährten eine Bus-Ski Reise nach Südtirol für den Zeitraum vom 28.02.2020 bis zum 07.03.2020. Der Reisepreis wurde vor Antritt der Reise vollständig gezahlt. Mit E-Mail vom 28.02.2020 trat die Klägerin unter Berufung auf § 651h BGB und die Corona-Pandemie gegenüber der Beklagten vom Reisevertrag zurück. Aufgrund der kurzfristigen Stornierung der Reise durch die Klägerin, war es der Beklagten nicht mehr möglich, die freigewordenen Reiseplätze anderweitig zu vergeben, sodass die Beklagte sowohl die Kosten für die leer gebliebenen Plätze im Bus als auch für das leer gebliebene Hotelzimmer begleichen musste. Die von der Klägerin gebuchte Reise ist durch die Beklagte tatsächlich und vertragsgemäß durchgeführt worden. Die Beklagte weigerte sich, den vollständigen Reisepreis zu erstatten und behielt Stornierungsgebühren in Höhe von 1.400 Euro ein. Am 23.02.2020 erließ der Landeshauptmann für Bozen-Südtirol eine Notverordnung in deren Zusammenhang zum Zwecke des Gesundheitsschutzes unter anderem Kinderbetreuungseinrichtungen, Hochschulen und Museen geschlossen wurden. Mit Mitteilung vom 09.03.2020 erklärte das Robert-Koch-Institut (RKI) Südtirol zum Risikogebiet.

Das Amtsgericht Wildeshausen (Akz. 4 C 126/20) hat mit Urteil vom 24.02.2021 ein Rücktrittsrecht der Klägerin verneint und die Klage auf Rückzahlung abgewiesen.

Das Landgericht Oldenburg hat auf die Berufung der Klägerin der Klage im Wesentlichen stattgegeben und den Reiseveranstalter zur Rückzahlung der einbehaltenen Stornierungsgebühr verurteilt. Es führte insbesondere aus, dass es für die Frage des Anspruchs auf Rückerstattung auf den Zeitpunkt der Stornierung ankomme. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Prognoseentscheidung dahingehend zu treffen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise bestehe, was die Voraussetzung einer kostenlosen Stornierung sei. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung bejahte das Landgericht unter Berücksichtigung der sich bereits in Tirol verschärfenden Pandemielage zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Das Landgericht stellte fest, dass auch ohne Reisewarnung des RKI ein Rücktritt vorliegend gerechtfertigt war, weil die Infektionswahrscheinlichkeit bei Durchführung der Reise gegenüber dem gewöhnlichen Aufenthalt der Reisenden signifikant höher gewesen ist.

So hätte bei der Busanreise und -abreise, dem Aufenthalt im Hotel, der Gastronomie, beim Anstehen vor den Ski-Liften und beim Transfer zu den Ski-Pisten eine nicht unerhebliche Ansteckungsgefahr der Klägerin durch Kontakt mit einer Vielzahl von Reisenden bestanden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: LG Oldenburg

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Keine Kontoführungsentgelte für Bausparverträge

Bausparkassen dürfen für die Kontoführung auch in der Ansparphase kein Entgelt verlangen. Dies entschied das OLG Celle (Az. 3 U 39/21).

OLG Celle, Pressemitteilung vom 17.11.2021 zum Urteil 3 U 39/21 vom 17.11.2021

Oberlandesgericht Celle stärkt Stellung der Bausparkunden

Bausparkassen dürfen für die Kontoführung auch in der Ansparphase kein Entgelt verlangen. Das hat der u. a. für Streitigkeiten aus dem Bankrecht zuständige 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Urteil vom 17. November 2021 entschieden (Az. 3 U 39/21).

Eine Bausparkasse hat in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (Bausparbedingungen) eine Entgeltklausel vorgegeben, nach der für jedes Konto ein „Jahresentgelt“ von 12 Euro zu zahlen ist. Hiergegen wandte sich ein Verbraucherschutzverein und verlangte, diese Entgeltklausel nicht mehr zu verwenden.

Nachdem bereits das Landgericht Hannover dem klagenden Verein insoweit Recht gegeben hatte, hat jetzt der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle die von der Bausparkasse hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Es widerspreche dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages, ein Entgelt für die Kontoführung in der Ansparphase zu verlangen. In dieser Phase sei der Bausparkunde der Darlehensgeber, der nach der gesetzlichen Regelung kein Entgelt für die Hingabe des Darlehens schulde. Zudem verwalte die Bausparkasse die Bausparkonten im eigenen Interesse, weil sie die Einzahlungen sämtlicher Bausparer geordnet entgegennehmen und erfassen müsse. Der Bausparkunde erhalte durch diese Leistungen der Bausparkasse schließlich ebenso wenig wie die Gesamtheit aller Bausparer einen besonderen Vorteil, sondern nur das, was nach den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen ohnehin erwartet werden dürfe.

Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Dass Kontoführungsgebühren in der Darlehensphase nicht wirksam durch Bausparbedingungen festgesetzt werden können, hatte der Bundesgerichtshof bereits früher entschieden. Eine höchstrichterliche Klärung betreffend die Ansparphase steht bislang noch aus.

Quelle: OLG Celle

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Einkaufen per Sprachbefehl: Gefahr der Empfehlungsmanipulation und Wettbewerbsverzerrung

Einkaufen per Sprachbefehl gewinnt an Bedeutung. Der vzbv hat die wettbewerbsbezogenen Auswirkungen der Nutzung von Sprachassistenten wie Amazon Alexa näher untersucht.

vzbv, Pressemitteilung vom 17.11.2021

  • vzbv hat die Auswirkungen von digitalen Sprachassistenten im Online-Shopping untersucht.
  • Verbraucher:innen haben wenig Vertrauen in von digitalen Sprachassistenten vorgeschlagene Produkte.
  • Sprachassistenten müssen auf europäischer Ebene im Digital Markets Act (DMA) und Digital Services Act (DSA) reguliert werden.

Voice Commerce – Einkaufen per Sprachbefehl gewinnt an Bedeutung. Damit wächst die Torwächterfunktion einzelner Anbieter und Unternehmen, die ihre marktstarke Stellung im Online-Handel ausbauen können. Diese Entwicklung ist zum Nachteil der Verbraucher:innen und zulasten konkurrierender Online-Händler, Vergleichsportale und Produzenten. Der vzbv hat die wettbewerbsbezogenen Auswirkungen der Nutzung von Sprachassistenten wie Amazon Alexa näher untersucht. Die Ergebnisse zeigen, dass der Voice Commerce auf europäischer Ebene reguliert werden muss.

Ein schnelles „Hey Alexa, ich brauche eine neue Pfanne“ und schon ist die Bestellung aufgegeben. So könnte das Online-Shopping der Zukunft aussehen. Was es für Kaufentscheidung und Wettbewerb bedeutet, wenn Produktempfehlungen von Sprachassistenten wie Amazons Alexa, Apples Siri oder Google Assistant und Co ausgewählt werden, hat der vzbv in einer Expertenbefragung, einer Verbraucherbefragung und einem Gutachten herausgefunden. Aus den Ergebnissen zieht Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands e.V. einen klaren Schluss: „Die Gesetzesinitiative der Europäischen Kommission, der Digital Markets Act und der Digital Services Act, müssen den großen Anbietern von Sprachassistenten klare Fairness- und Transparenzregeln auferlegen.“

Empfehlungsalgorithmen können Verbraucherentscheidungen manipulieren

Im Voice Commerce sind Verbraucher:innen abhängig von Empfehlungsalgorithmen. „Die Gefahr der Manipulation von Konsumentscheidungen ist hier im Vergleich zu herkömmlichen Vergleichswebseiten besonders groß“, erklärt Müller. Diese Gefahr sehen auch Verbraucher:innen, die kein großes Vertrauen in von einem Sprachassistenten vorgeschlagene Produkte haben. Die Mehrheit (64 Prozent) der befragten Internetnutzer:innen, die aktuell oder zukünftig Sprachassistenten nutzen, würde sich nicht auf die vorgeschlagenen Angebote verlassen. Der vzbv fordert daher klare Regeln für Empfehlungssysteme großer Plattformen im DSA: Die Rankingkriterien für die vorgeschlagenen Produkte müssen transparent und im Interessen der Verbraucher:innen sein. Es darf nicht möglich sein, dass Anbieter gute Ranking-Plätze für ihre Produkte kaufen oder bevorzugt die eigenen Produkte und Dienste des jeweiligen Plattformanbieters anbieten.

Fairness- und Transparenzregeln für Anbieter von Sprachassistenten

Wenige marktstarke Unternehmen beherrschen den Markt für digitale Sprachassistenten. Gewinnt der Voice Commerce an Bedeutung, können deren Sprachassistenten, speziell Amazon Alexa, eine Torwächterfunktion bekommen und den Zugang zu Kund:innen kontrollieren. Im Markt für vernetzte Geräte, etwa im Smart Home, haben marktmächtige Digitalunternehmen über ihre Sprachassistenten eine zusätzliche Gatekeeper-Funktion: Wenn sich Sprachassistenten zum zentralen Steuerungssystem für vernetzte Geräte entwickeln, kontrollieren ihre Betreiber damit den Zugang von Anbietern zu Verbraucher:innen. „Es besteht das Risiko, dass Verbraucher:innen und Wettbewerber künftig so von den Sprachassistenten abhängig sind wie heute von Betriebssystemen“, fasst Müller das Problem zusammen. Dieser Gefahr müssen Bundesregierung und das Europäische Parlament begegnen. „Den großen Anbietern müssen klare Fairness- und Transparenzregeln auferlegt werden“, fordert Müller. Der Digital Markets Act muss regeln, dass Sprachassistenten auch in ihrer Funktion als Steuerungssystem im vernetzen Zuhause, dem Internet of Things, als zentraler Plattformdienst gelten. Damit würden die Fairness- und Wettbewerbsregeln des DMA auch für Anbieter von Sprachassistenten gelten. So können im Smart Home auch für kleinere Wettbewerber ein fairer Marktzugang und mehr Entscheidungsfreiheit der Verbraucher:innen sichergestellt werden.

Quelle: vzbv

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