Klage einer Hotelgesellschaft auf Zahlung von Stornierungskosten nach Absage der Deutschen Grundschulschachmeisterschaften wegen der COVID-19-Pandemie erfolglos

Die Klage einer Hotelgesellschaft auf Zahlung von Stornierungskosten nach Absage der Deutschen Grundschulschachmeisterschaften wegen der COVID-19-Pandemie ist erfolglos. So entschied das OLG Thüringen (Az. 7 U 16/21).

OLG Thüringen, Pressemitteilung vom 16.11.2021 zum Urteil 7 U 16/21 vom 09.11.2021

Thüringer Oberlandesgericht weist die Berufung der Hotelgesellschaft mit Urteil vom 09.11.2021 (Az. 7 U 16/21) zurück.

Das Thüringer Oberlandesgericht hatte sich mit der Berufung einer Hotelgesellschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 4. Dezember 2020 (Az. 10 O 687/20) zu befassen.

Der Beklagte, ein Verein zur Förderung des Schachsports, beabsichtigte, im Hotel der Klägerin im Mai 2020 für vier Tage die Deutschen Grundschulschachmeisterschaften durchzuführen. Dazu schloss er mit der Klägerin im Jahr 2019 einen Reservierungs- und einen Veranstaltungsvertrag. Der Reservierungsvertrag sah eine Regelung zu Stornierungskosten vor. Die Durchführung des Wettkampfs sollte u. a. in einem Raum mit der Größe von 730 qm stattfinden. Dabei wären bereits ohne Zuschauer bzw. Eltern ca. 500 Personen, davon mindestens 400 Kinder, anwesend gewesen. Die jüngsten Teilnehmer hätten ein Alter von sechs Jahren gehabt. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 14.05.2020 mit, dass die Veranstaltung wegen der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden werde.

Die Klägerin verlangte daraufhin von dem beklagten Verein einen Teil der Stornierungskosten in Höhe von 25.325,61 Euro und erhob Klage vor dem Landgericht Erfurt. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin zum Thüringer Oberlandesgericht hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Der 7. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts hat entschieden, dass der Beklagte von dem Vertrag wirksam zurückgetreten sei, weil die Klägerin ihre Räume zu dem vertraglich vereinbarten Zweck nicht zur Verfügung stellen durfte. Es habe ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit vorgelegen.

Die geplante Veranstaltung sei nach § 2 Abs. 5 der Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12. Mai 2020 (ThürSARS-CoV-2-Maßn-FortentwVO) verboten gewesen. Diese Regelung habe vorgesehen, dass öffentliche Veranstaltungen wie beispielsweise Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern, Festivals, Kirmes und ähnliche Veranstaltungen, die insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl, der Struktur und der Zusammensetzung der zu erwartenden Teilnehmer oder den räumlichen Verhältnissen am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet seien, die Ausbreitung der Pandemie zu fördern, bis zum Ablauf des 31. August 2020 verboten seien.

Der Senat ist in seinem Urteil davon ausgegangen, dass die geplanten Grundschulschachmeisterschaften eine solche Veranstaltung dargestellt hätte, denn es habe schon keine feste Teilnehmerliste bestanden. Der Wettkampf wäre auch in besonderem Maße geeignet gewesen, die Ausbreitung der Pandemie zu fördern. Hierzu habe man in den Blick nehmen müssen, dass die Planungen vorsahen, ca. 750 Personen in einem Saal zusammenzubringen, bei denen es sich in der Mehrzahl um Minderjährige ab einem Alter von sechs Jahren gehandelt hätte. Unabhängig von einem Hygienekonzept wäre dessen Umsetzung bereits aufgrund dieser Zusammensetzung der Teilnehmer und der ihnen altersbedingt immanenten Sorglosigkeit und mangelnden Disziplin sowie ihrer schieren Anzahl nicht zu gewährleisten gewesen. Auch die räumlichen Verhältnisse hätten eine Einhaltung von Abständen nicht ermöglicht. Das Zusammenführen einer derart großen Menschenmenge in geschlossenen Räumen über vier Tage hätte das Potenzial gehabt, ein „Superspreader“-Ereignis zu werden.

An der rechtlichen Unmöglichkeit habe auch der Umstand nichts geändert, dass die Verordnung vom 12. Mai 2020 mit Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 1. März 2021 – VerfGH 18/20 – für nichtig erklärt worden sei. Denn das rechtliche Hindernis entstehe bereits mit Eintritt der Störung, also dem Verbotserlass. Selbst wenn berücksichtigt werde, dass die Verordnung nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs von Anfang an nichtig gewesen sei, verbleibe es bei der rechtlichen Unmöglichkeit. Es sei den Parteien wegen der drohenden Bußgelder und der Fristgebundenheit der Veranstaltung nicht zuzumuten gewesen, an dem Vertrag festzuhalten. Auch sei es für die Parteien nicht zu erwarten gewesen, dass die Verbotsnorm in einem späteren verfassungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben werden würde.

Durch den wirksamen Rücktritt des beklagten Vereins habe sich der Beherbergungs- und Veranstaltungsvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Ansprüche aus der Stornierungsvereinbarung können daher nicht mehr verlangt werden.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Quelle: OLG Thüringen

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Schülerin darf „erdnussfreie“ Schule weiterhin besuchen

Das VG Hannover hat der Klage einer Schülerin stattgegeben. Sie habe einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (Az. 6 A 3907/21).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 16.11.2021 zum Urteil 6 A 3907/21 vom 16.11.2021

Klage hat Erfolg

Das Verwaltungsgericht Hannover hat der Klage einer 2015 geborenen Klägerin auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2021 stattgegeben. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer Grundschule, die außerhalb des für sie zuständigen Schulbezirks liegt. Zur Begründung trugen ihre vertretungsberechtigten Eltern vor, die Klägerin leide nachgewiesenermaßen an einer hochgradigen Erdnussallergie. Der Kontakt zu kleinsten Mengen an Erdnuss könne zu lebensbedrohlichen anaphylaktischen Reaktionen führen. Bei der Grundschule, die sie gerne besuchen wolle, handele es sich um eine, von dem Nuss-Anaphylaxie-Netzwerk e.V. anerkannte, erdnussfreie Schule. Dort seien insbesondere die Lehrkräfte entsprechend für anaphylaktische Notfälle geschult.

Die Beklagte lehnte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ab. Sie trug vor, dass die Erdnussallergie der Klägerin keine eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigende Besonderheit darstelle. Es gäbe inzwischen viele Kinder, die unter allergischen Reaktionen leiden würden und Notfallsets bei sich trügen. Zudem seien alle Lehrkräfte an niedersächsischen Schulen für medizinische Notfälle geschult. Der Zusatz „erdnussfreie Schule“ stelle schließlich auch keinen Zusatz dar, der der Schule vom Kultusministerium überreicht worden sei.

Dem Vortrag der Beklagten ist das Gericht nicht gefolgt. Die Klägerin habe einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG). Hiernach könne ausnahmsweise der Besuch einer anderen Schule gestattet werden, wenn der Besuch der zuständigen Schule (Pflichtschule) für die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstelle. Der Besuch der Pflichtschule anstelle der Wunschschule stelle für die Klägerin eine solch unzumutbare Härte dar. Bei einem Besuch der Wunschschule sei das Risiko einer Anaphylaxie im Verhältnis zu einem Besuch der Pflichtschule praktisch auf Null reduziert, da es sich um eine sog. erdnussfreie Schule mit einem entsprechenden erprobten und in der Praxis bewährten Konzept handele. Von Bedeutung sei hierbei nicht, dass es sich um keinen vom Kultusministerium überreichten Zusatz handele. Entscheidend sei die Tatsache, dass an der Schule eine erdnussfreie Umgebung herrsche. Wäge man diesen erheblichen Vorteil für das Leben und die Gesundheit der Klägerin auf der einen Seite mit dem öffentlichen Belang an der Einhaltung der Schulbezirke auf der anderen ab, so habe der öffentliche Belang im konkreten Einzelfall zurückzutreten.

Gegen die Entscheidung kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Quelle: VG Hannover

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Musterverfahren vor dem Landessozialgericht: Scheinverträge mit rumänischen Staatsangehörigen zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht

Das LSG Baden-Württemberg entschied, dass einer der führenden Hersteller von Betonprodukten Scheinverträge mit rumänischen Staatsangehörigen geschlossen hat, um die Sozialversicherungspflicht zu umgehen (Az. L 8 BA 3118/20).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.11.2021 zum Urteil L 8 BA 3118/20 vom 25.10.2021

Einer der führenden Hersteller von Betonprodukten schloss zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht Scheinverträge mit rumänischen Staatsangehörigen. Dies entschied der 8. Senat des baden-württembergischen Landessozialgerichts in einem Musterverfahren und bestätigte ein vorangegangenes Urteil des Sozialgerichts. Dort sind 28 Parallelverfahren noch anhängig.

Die klagende X-GmbH ist einer der führenden Hersteller von Betonprodukten sowie Designelementen für die Gestaltung von Gärten, Terrassen und Außenanlagen. Es verfügt über verschiedene Betonwerke.

Für die X-GmbH sind seit Jahren zumeist rumänische Staatsangehörige tätig, welche von ihr als selbstständige Unternehmer angesehen werden. Die rumänischen Staatsangehörigen gründeten zahlreiche Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus jeweils zwei oder mehr Personen. Alle Gesellschaftsverträge haben denselben Wortlaut und das identische Schriftbild. Dort ist bestimmt, dass die Gesellschafter keine Sach- und Bareinlagen einbringen, aber ihre gesamte Arbeitskraft. Alle GbRs haben dieselbe Geschäftsanschrift, die identisch ist mit der Wohnanschrift aller rumänischen Gesellschafter in der Gemeinschaftsunterkunft. Mit den GbRs schloss die X-GmbH Rahmen- und Werkverträge. Als Ansprechpartner für Verhandlungen zwischen ihr und allen GbRs fungierte der Mittelsmann M. Die X-GmbH stellte für die Arbeiten Anlagen, Betriebsmittel und Zubehör zur Verfügung.

Im Oktober 2015 beantragte die X-GmbH die Statusfeststellung der Gesellschafter der GbRs, unter anderem der V-GbR, deren Gesellschafter der Beigeladene ist. Sie gab an, die Auftragnehmer seien selbständig tätig. Sie dürften die Aufträge delegieren, würden nur bei ordnungsgemäßer Erfüllung bezahlt und seien ansonsten bei Nicht- oder Schlechtleistung sowie für Schäden haftbar. Sie seien nicht eingegliedert. Die Durchführung der Aufträge werde nicht kontrolliert, sondern nur das fertige Werk abgenommen. Kurz darauf beantragten auch die Gesellschafter u. a. der V-GbR die Statusfeststellung. Sie gaben an, Arbeitnehmer zu beschäftigen und außer für die X-GmbH für zwei weitere Auftraggeber tätig zu sein.

Mit Bescheiden vom 24.04.2017 stellte die Beklagte gegenüber der X-GmbH sowie dem beigeladenen rumänischen Staatsangehörigen und Gesellschafter der V-GbR fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen für die X-GmbH ab dem 19.10.2015 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erfolge und Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe: Wesentliche Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit lägen nicht vor. So erfolge die Tätigkeit auf dem Betriebsgelände der X-GmbH mit deren Maschinen und Arbeitsmaterialien. Die Arbeitszeiten seien nicht frei wählbar. Es bestehe kein eigenes unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken und kein eigener Kapitaleinsatz mit Gefahr des Verlustes.

Die hiergegen gerichtete Klage der X-GmbH wies das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 03.09.2020 ab.

Der 8. Senat des Landessozialgerichts bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil: Ein ernsthafter Rechtsbindungswille des Beigeladenen, seine Tätigkeit in der Rechtsform der GbR auszuüben, sei seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nicht zu entnehmen. Der Beigeladene habe mangels Sprachkenntnissen die Tragweite und die Umstände der GbR-Gründung nicht erfassen können. Er habe auch bestätigt, dass er nur habe arbeiten wollen und einfach das unterschrieben habe, was ihm von der X-GmbH und dem Mittelsmann M vorgelegt wurde. Der Beigeladene habe weder seine Rechtsposition als Gesellschafter erfasst noch die Tatsache, dass die GbR in die Rechtsbeziehung zwischen ihn und die X-GmbH geschaltet wurde, um die Sozialversicherungspflicht zu umgehen. Die GbR habe insofern eine leere Hülse dargestellt, welche nur zum Schein gegründet wurde. Dementsprechend hätten sämtliche GbRs inhaltsgleiche Vereinbarungen und als Geschäftsadresse das Wohnheim der rumänischen Arbeitskräfte angegeben. Es handele sich somit um ein von der X-GmbH entworfenes Konstrukt, welches den rumänischen Arbeitern einseitig und ohne Mitwirkung und Einflussnahme auf die Ausgestaltung zur Unterschrift vorgelegt wurde. Den rumänischen Arbeitern sei es nur darum gegangen, zu arbeiten, ohne dass sie die rechtlichen Umstände der Beschäftigung hätten erfassen und beeinflussen können. Der Beigeladene sei auch in den Betrieb der X-GmbH eingegliedert und deren Weisungen unterlegen gewesen. Er hätte keinerlei unternehmerisches Risiko getragen und weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel verfügt. Auch nach dem Gesellschaftsvertrag habe er keine Bar- und Sachmittel, sondern nur seine Arbeitskraft eingebracht. Der Beigeladene habe auch keine konkreten Angaben über die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch die V-GbR machen können. Da die Preise für sämtliche GbRs gleich gewesen seien, liege eine einheitliche Preisvorgabe und -gestaltung durch die X-GmbH für alle GbRs nahe. Nach alledem habe es sich bei der V-GbR um eine nach § 117 BGB unwirksame Scheinkonstruktion gehandelt, bei welcher der Beigeladene lediglich als Marionette von M sowie der X-GmbH fungiert habe.

Hinweis zur Rechtslage

§ 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]

(1) 1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (…)

§ 7a SGB IV

(1) Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt (…).

§ 117 BGB – Scheingeschäft –

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

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LG Berlin untersagt Verwahrentgelte auf Giro- und Tagesgeldkonten

Banken dürfen für die Verwahrung von Einlagen auf Tagesgeld- und Girokonten keine Verwahrentgelte berechnen. Das hat das LG Berlin nach einer Klage des vzbv gegen die Sparda-Bank Berlin entschieden und entsprechende Klauseln im Preisverzeichnis für unzulässig erklärt (Az. 16 O 43/21).

vzbv, Mitteilung vom 16.11.2021 zum Urteil 16 O 43/21 des LG Berlin vom 28.10.2021

  • Erstes Urteil zu vzbv-Klagen wegen Verwahrentgelten.
  • Bank berechnete 0,5 Prozent pro Jahr auf Einlagen über 25.000 Euro bei Girokonten und über 50.000 Euro bei Tagesgeldkonten.
  • LG Berlin: Verwahrentgelt benachteiligt Kunden unangemessen und ist unzulässig. Sparda-Bank muss gezahlte Entgelte erstatten.

vzbv klagt erfolgreich gegen Negativzinsen der Sparda-Bank Berlin

Banken dürfen für die Verwahrung von Einlagen auf Tagesgeld- und Girokonten keine Verwahrentgelte berechnen. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sparda-Bank Berlin entschieden und entsprechende Klauseln im Preisverzeichnis für unzulässig erklärt (Az. 16 O 43/21 – nrkr). Das Gericht verpflichtete das Kreditinstitut, allen betroffenen Kund:innen die unrechtmäßig erhobenen Beträge zu erstatten. Der vzbv möchte die Zulässigkeit solcher Entgelte grundsätzlich klären lassen und hat deshalb an unterschiedlichen Gerichtsstandorten Klagen gegen verschiedene Kreditinstitute erhoben. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist die erste Entscheidung dazu.

„Das ist ein sehr gutes Urteil für Verbraucherinnen und Verbraucher. Das Landgericht Berlin setzt hiermit ein klares Signal gegen den Versuch vieler Banken, Kundinnen und Kunden mit Verwahrentgeltenin Form von Negativzinsen zu belasten“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Erfreulich ist auch, dass das Gericht die Bank dazu verpflichtet hat, alle zu Unrecht kassierten Beträge zurück zu zahlen. Wird das Urteil rechtskräftig, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher der Sparda-Bank ihre Ansprüche nicht selbst geltend machen.“

0,5 Prozent Verwahrentgelt auf höhere Guthaben

Gegenstand des Klageverfahrens sind Klauseln im Preisverzeichnis der Sparda-Bank Berlin, die mit Wirkung ab August 2020 für Giro- und Tagesgeldkonten ein sogenanntes Verwahrentgelt vorsehen. Für Einlagen, die 25.000 Euro übersteigen, verlangt die Bank seitdem ein Entgelt von 0,5 Prozent pro Jahr. Auf Tagesgeldkonten gilt das für Einlagen über 50.000 Euro. Damit müssen Kund:innen praktisch Negativzinsen auf einen Teil ihres Guthabens zahlen.

Einlagenzinssatz darf nicht ins Minus rutschen

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Entgelte gegen wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen verstießen. So sei die Verwahrung von Einlagen auf dem Girokonto keine „Sonderleistung“, für die eine Bank ein gesondertes Entgelt verlangen dürfe. Schließlich könne ein Girokonto ohne das „Verwahren“ von Geld schlicht nicht betrieben werden. Auch spiele es keine Rolle, ob daneben ein Kontoführungsentgelt erhoben wird oder nicht.

Zudem sei für die Einlagenverwahrung laut Darlehensrecht die Bank als Darlehensnehmer zur Zinszahlung verpflichtet. Der Einlagen-Zinssatz könne zwar auf Null sinken, aber niemals ins Minus rutschen. Dem Kunden müsse mindestens der Betrag bleiben, den er eingezahlt habe, so das Gericht. Daran könnten auch veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen nichts ändern.

„Viele Banken argumentieren, die Negativzinspolitik der EZB würde sie gerade zwingen, die Kosten an die Kundinnen und Kunden weiterzugeben. Das ist aber nur die halbe Wahrheit. Schließlich gestattet ihnen die EZB großzügige Freibeträge für dort „geparkte“ Gelder“, so Bode.

Bank muss Verwahrentgelte erstatten

Das Gericht verurteilte die Bank, die unrechtmäßigen Entgelte zu erstatten – ohne dass betroffene Kund:innen ihre Erstattungsansprüche selbst einfordern müssen. Damit eine Überprüfung möglich ist, muss das Kreditinstitut Namen und Anschriften der Kund:innen dem vzbv oder einem Angehörigen eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufs, etwa einem Rechtsanwalt oder Notar, übermitteln.

Als unzulässig wertete das Gericht daneben zwei Klauseln im Preisverzeichnis der Bank, die Entgelte für eine Ersatzkarte und -PIN vorsahen.

Quelle: vzbv

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Tätigkeit als Insolvenzverwalterin nicht auf Wartezeit für Notarstelle anrechenbar

Der BFH entschied, dass bei der Bewerbung um eine Notarstelle die Tätigkeit einer Rechtsanwältin als Insolvenzverwalterin bei der sog. Wartezeit nicht berücksichtigt werden kann (Az. NotZ(Brfg) 2/21).

BGH, Pressemitteilung vom16.11.2021 zum Urteil NotZ(Brfg) 2/21 vom 15.11.2021

Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 15.11.2021 entschieden, dass bei der Bewerbung um eine Notarstelle die Tätigkeit einer Rechtsanwältin als Insolvenzverwalterin bei der sog. Wartezeit nicht berücksichtigt werden kann.

Sachverhalt

Die Klägerin ist seit 1999 als Rechtsanwältin zugelassen. Seit 2009 ist sie im Amtsgerichtsbezirk X niedergelassen und mit einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in einer Partnerschaftsgesellschaft verbunden. Im Oktober 2019 bewarb sie sich als einzige Kandidatin auf eine für den Bereich ihres Kanzleisitzes ausgeschriebene Notarstelle im Anwaltsnotariat. Die Klägerin war in den letzten fünf Jahren vor ihrer Bewerbung vor allem als Insolvenzverwalterin tätig. Die Beklagte berücksichtigte ihre Bewerbung nicht. Sie erfülle die für ihre Ernennung zur Notarin notwendige Voraussetzung der örtlichen Wartezeit des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO (seit dem 1. August 2021: § 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO) (noch) nicht, denn sie sei nicht in dem vom Gesetz geforderten Umfang anwaltlich tätig geworden.

Der Prozessverlauf

Die gegen den Bescheid der Beklagten erhobene Klage, die ausgeschriebene Notarstelle mit ihr zu besetzen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts erneut zu bescheiden, ist – ebenso wie ein früherer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – vor dem Notarsenat des Oberlandesgerichts erfolglos geblieben.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hat ihr die ausgeschriebene Notarstelle zu Recht nicht übertragen, weil sie die besonderen Bestellungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO a. F. nicht erfüllte. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens drei Jahre in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich in nicht unerheblichem Umfang als Rechtsanwältin tätig war. Insbesondere genügte es nicht, dass sie in diesem Zeitraum als Insolvenzverwalterin zahlreiche Mandate bearbeitet hatte. Dass die Insolvenzverwaltung zum Berufsbild des Rechtsanwalts gehört, ist dabei nicht der entscheidende Gesichtspunkt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die ausgeübte anwaltliche Tätigkeit geeignet ist, das Notaramt nötige Erfahrungswissen im Umgang mit den Rechtsuchenden zu vermitteln. Um eine dem Willen der Beteiligten entsprechende – wirksame – Urkunde zu errichten, muss der Notar das Anliegen der (künftigen) Urkundsbeteiligten erfassen und ihm – soweit zulässig – rechtliche Wirkung verleihen. Die Erforschung individueller Interessen und deren rechtskonforme Umsetzung ist ebenfalls Teil der anwaltlichen Beratung eines Mandanten. Nicht damit vergleichbar ist jedoch die Tätigkeit des Insolvenzverwalters, mag er auch den Status eines Rechtsanwalts haben, bei der das (Amts-)Interesse an der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben im Vordergrund steht. Eine in diesem Zusammenhang vorgenommene Beratung einzelner Beteiligter ist im Ergebnis den Zielen des Insolvenzverfahrens untergeordnet und steht einer „klassischen“ anwaltlichen Rechtsberatung nicht gleich.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 6 Abs. 2 BNotO in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat) vom 2. April 2009

(1) (…)

(2) Im Fall des § 3 Abs. 2 [Anmerkung: betrifft die Ausübung des Amts des Notars im Nebenamt, mithin den Anwaltsnotar] soll als Notar nur bestellt werden, wer nachweist, dass er bei Ablauf der Bewerbungsfrist

mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig war,

die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ausübt,

(…)

(…)

(…)

(…).

Quelle: BGH

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Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Hilfe zum Gerüstabbau auf einer Baustelle eines Familienangehörigen

Das LSG Thüringen entschied, dass bei jemandem, der einem nahen Familienangehörigen beim Gerüstabbau hilft und sich dabei verletzt, kein Arbeitsunfall vorliegt (Az. L 1 U 342/19).

LSG Thüringen, Pressemitteilung vom 15.11.2021 zum Urteil L 1 U 342/19 vom 16.09.2021

Das Thüringer Landessozialgericht hat entschieden, dass bei jemandem, der einem nahen Familienangehörigen beim Gerüstabbau hilft und sich dabei verletzt, kein Arbeitsunfall vorliegt.

Der Kläger half einem engen Familienangehörigen (Bruder) beim Gerüstabbau auf dessen Wohngrundstück. Dabei zog er sich erhebliche Verletzungen an einem Fuß zu. Die Unfallkasse Thüringen hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint.

Das Sozialgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.

Der 1. Senat des Thüringer Landessozialgerichts hat die Berufung nach Durchführung einer Beweisaufnahme zurückgewiesen. Nach Auffassung des Senats war die Ansicht der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts, dass der Kläger als enger Familienangehöriger bei der Hilfeleistung auf einer Baustelle nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, zu bestätigen. Zwar können auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses als sog. Wie-Beschäftigung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme konnte der 1. Senat des Landessozialgerichts aber nicht feststellen, dass im hier zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen dafür vorlagen. Zwar hat der Kläger für seinen Bruder eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert mit dessen Willen arbeitnehmerähnlich verrichtet. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme ist der 1. Senat aber zu dem Ergebnis gelangt, dass die verrichtete Tätigkeit ihr maßgebliches Gepräge aus der Sonderbeziehung zum Bauherrn erhielt. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zu verneinen, wenn die konkrete Tätigkeit ihr Gepräge aus einer Sonderbeziehung des Handelnden zu dem Unternehmer bekommt. Eine solche Sonderbeziehung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Tätigkeit in Erfüllung gesellschaftlicher – insbesondere familiärer oder freundschaftlicher – Verpflichtungen ausgeübt wird. Entscheidend dabei ist, ob die Tätigkeit als übliche Hilfestellung unter engen Verwandten bzw. Freunden zu bewerten ist. Aus der Beweisaufnahme folgte für den Senat, dass zum Zeitpunkt des Unfallereignisses ein intaktes Verwandtschaftsverhältnis bestand, welches auch eine wechselseitige Bereitschaft einschloss, sich gegenseitig zu helfen und zu unterstützen. Auch das zeitliche Maß der Unterstützungsleistung, die sich in einem überschaubaren Umfang hielt, sprach für eine Hilfestellung im Verwandtenkreis. In Auswertung aller Umstände des Einzelfalles ist der Senat daher zu der Auffassung gelangt, dass die Motivation des Klägers zur Hilfe beim Gerüstabbau entscheidend durch das nahe Verwandtschaftsverhältnis geprägt war.

Die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG angefochten werden (Urteil vom 16. September 2021, Aktenzeichen: L 1 U 342/19).

Quelle: LSG Thüringen

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Entschließung zur künstlichen Intelligenz

Der Sonderausschuss für künstliche Intelligenz des Europaparlaments (AIDA) hat einen Entwurf einer Entschließung zur künstlichen Intelligenz im digitalen Zeitalter veröffentlicht. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 12.11.2021

Der Sonderausschuss für künstliche Intelligenz des Europaparlaments (AIDA) hat am 2. November 2021 einen Entwurf einer Entschließung zur künstlichen Intelligenz im digitalen Zeitalter veröffentlicht.

Hintergrund des Entschließungsentwurfes des Berichterstatters Axel Voss (EVP/DE) ist unter anderem das im Februar 2020 veröffentlichte Weißbuch KI, welches auch eines der Anlässe für das Votum der Abgeordneten für einen Sonderausschuss des EP für künstliche Intelligenz im Juni 2020 war. Mit der Entschließung sollen die Sichtweise des EP und die zukünftige Ausgestaltung der Rahmenbedingungen der KI-Regulierung dargelegt werden. Inhaltlich umfasst der Entschließungsentwurf die Bereiche: Risiken und Hindernisse in der Anwendung von KI und die Situation der EU im globalen Wettbewerb im Bereich von KI. Dabei geht der Entwurf im Besonderen auf das regulatorische Umfeld, die Vollendung des digitalen Binnenmarktes, die digitale grüne Infrastruktur, das Ökosystem der Exzellenz und des Vertrauens, die Industriestrategie sowie das Thema Sicherheit und KI ein. Insgesamt fordert der Entwurf einen umfassenden Rechtsrahmen für KI, welcher über die aktuellen Anstrengungen der Kommission im Bereich KI hinausgeht.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 21/2021

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Vorschlag einer Richtlinie zu Maßnahmen für hochklassige Cybersicherheit

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie des Europaparlaments (ITRE) hat für den Vorschlag einer Richtlinie zu Maßnahmen für hochklassige Cybersicherheit gestimmt und damit seine Position festgelegt. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 12.11.2021

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie des Europaparlaments (ITRE) hat am 4. November 2021 für den Vorschlag einer Richtlinie zu Maßnahmen für hochklassige Cybersicherheit gestimmt und damit seine Position festgelegt.

Der Berichtsentwurf des zuständigen Berichterstatters Bart Groothuis (renew/NL) bezieht sich auf den entsprechenden legislativen Vorschlag der Europäischen Kommission vom Dezember 2020, mit dem eine Überarbeitung der Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit (NIS-Richtlinie) des Jahres 2016 erreicht werden soll. Der Vorschlag hat zum Ziel, ein gleichmäßig hohes Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen in der gesamten EU zu erreichen und damit insgesamt das Niveau der Cybersicherheit in der EU anzuheben, um die EU damit widerstandsfähiger zu machen. Mit der Richtlinie soll der bestehende Rechtsrahmen im Bereich Cybersicherheit umfangreich modernisiert werden und an den voranschreitenden technischen Fortschritt angepasst werden. Gleichzeitig sollen der administrative Umfang und die Kosten zur Umsetzung der Richtlinie verringert werden. Die BRAK hatte sich in Form einer Stellungnahme zum Entwurf der Richtlinie für hochklassige Cybersicherheit geäußert und bezieht sich dabei auf die möglichen Auswirkungen des Richtlinienentwurfs auf die anwaltliche Verschwiegenheit.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 21/2021

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Rückstellungen der AKW-Betreiber für Rückbauverpflichtungen

Die Rückstellungen der Betreiber von Atomkraftwerken (AKW) für Rückbauverpflichtungen, die aus den Aufstellungen der Rückstellungen nach dem Transparenzgesetz hervorgehen, betrugen zum 31. Dezember 2020 auf Basis der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse der Betreiber insgesamt 21,6 Milliarden Euro.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.11.2021

Die Rückstellungen der Betreiber von Atomkraftwerken (AKW) für Rückbauverpflichtungen, die aus den Aufstellungen der Rückstellungen nach Paragraf 2 Absatz 1 Transparenzgesetz hervorgehen, betrugen zum 31. Dezember 2020 auf Basis der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse der Betreiber insgesamt 21,6 Milliarden Euro. Das geht aus dem „Bericht nach Paragraf 7 des Transparenzgesetzes – Rückbau von Kernkraftwerken“ hervor, der als Unterrichtung durch die Bundesregierung (20/42) vorliegt. Der Nach- und Restbetrieb (8,5 Milliarden Euro) stellen dabei die größte Kostenkategorie noch vor der Reststoffbearbeitung und Verpackung (7,6 Milliarden Euro) im Rahmen des Rückbauverfahrens dar. Die eigentlichen Abbauarbeiten werden mit dem geringsten Kostenanteil veranschlagt (5,5 Milliarden Euro).

Nach eingehender Prüfung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) lägen keine Hinweise vor, dass sich aufgrund der Corona-Pandemie Beeinträchtigungen ergeben haben, die sich spürbar auf die Rückbauverpflichtungen der Betreiber auswirken, heißt es in der Vorlage. Die Prüfung des BAFA hinsichtlich der Ermittlung der Rückstellungsbeträge habe zu keinen Beanstandungen geführt. „Aus der Prüfung der verfügbaren liquiden Mittel durch das BAFA haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Betreiber ihren Rückbauverpflichtungen – insbesondere in den nächsten drei Geschäftsjahren – nicht nachkommen können“, wird mitgeteilt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1089/2021

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Corona-Pandemie: kein Recht auf Einstellungen der Zahlung von Gewerberaummiete

Das LG Osnabrück hat entschieden, dass im konkreten Fall kein Anspruch auf Einstellung von Gewerberaummiete trotz behördlich angeordneter Geschäftsschließung besteht. Das Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko treffe beim Gewerberaummietvertrag den Mieter (Az. 18 O 184/21).

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 11.11.2021 zum Urteil 18 O 184/21 vom 27.10.2021

Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück hat in ihrem Urteil vom 27. Oktober 2021, Aktenzeichen 18 O 184/21, entschieden, dass im konkreten Fall kein Anspruch auf Einstellung von Gewerberaummiete trotz behördlich angeordneter Geschäftsschließung besteht.

Die Beklagte, die in Deutschland über mehrere hundert Warenhäuser verfügt, zahlte für eines ihrer Geschäftslokale, welches sich im nördlichen Emsland befindet, im April 2020 die vereinbarte Miete nicht. Zuvor hatte sie mit gleichlautenden Schreiben ihren Vermietern, unter anderem auch der Klägerin, mitgeteilt, dass sie die Mietzahlungen einstelle und erwarte, dass während der von der WHO angekündigten offiziellen Dauer der COVID-19-Pandemie eine Reduzierung der Miete und anderer Nutzungsentgelte erfolge, die dem Rückgang des „Verkehrs“ entspreche. Für den Zeitraum nach der Pandemie erwarte sie von den Vermietern weitere Mietanpassungen und andere relevante Unterstützungen. Die Klägerin hat vorgerichtlich die Auffassung vertreten, ein Sachmangel der Mietsache im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehe nicht, da die Beklagte in der Nutzung der Räume frei sei. Darüber hinaus sei der Vertrieb von Waren auf anderem Weg noch möglich. Schließlich treffe die Beklagte das Verwendungsrisiko der Räumlichkeiten. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie machte unter anderem geltend, dass durch die öffentlich-rechtliche Schließungsanordnung die Tauglichkeit der Mietsache zur vertraglichen Nutzung aufgehoben sei. Die Zugänglichkeit eines Geschäftslokals für den Publikumsverkehr sei eine Grundbedingung einer einzelhandelsgewerblichen Vermietung. Jedenfalls liege eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, was zu einem vollständigen Wegfall der Mietzahlungspflicht führe.

Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück gab nun der Vermieterin recht. Das Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko treffe beim Gewerberaummietvertrag den Mieter. Eine Vereinbarung zu Besucher- und Kundenfrequenz sei nicht getroffen worden. Die behördlich verordneten Beschränkungen rechtfertigten nicht die Annahme eines Mangels von zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts vermieteten Räumlichkeiten. Die Gründe, die zu den angeordneten Nutzungs- und Betriebsbeschränkungen geführt hätten, beruhten weder auf dem baulichen Zustand noch auf der Lage der Mietsache. Ebenso wenig entfalle der Anspruch der Klägerin wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage. Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie für den Einzelhandel seien zwar nicht vorhersehbar gewesen. Sie seien jedoch weder dem Risikobereich der Klägerin noch demjenigen der Beklagten zuzuordnen. Es könne wegen der Unwägbarkeiten in Erwägung gezogen werden, dass die Nachteile solidarisch von beiden Parteien getragen würden. Eine solche Anpassung komme allerdings nur dann in Betracht, wenn das Festhalten am Vertrag für die Beklagte unzumutbar sei. Hierzu seien die konkreten Auswirkungen für beide Vertragsparteien zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Kammer war das Vorbringen der Beklagten nicht ausreichend, um das Festhalten am Vertrag als unzumutbar zu bewerten. Zum einen seien nicht sämtliche Mitarbeiter in Kurzarbeit gewesen. Zum anderen habe die Möglichkeit des Online-Handels bestanden. Schließlich widerspreche das Verhalten der Beklagten auch den Grundsätzen eines ehrbaren Kaufmannes. Die Beklagte habe in ihrer Mitteilung über die Zahlungseinstellung gegenüber der Klägerin sowie ihren weiteren Vermietern unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, einseitig Risiken auf die Klägerin sowie die weiteren Vermieter abwälzen zu wollen, ohne – in Anbetracht der für alle Marktteilnehmer neuen Situation – nach einer konstruktiven Lösung zu suchen. Unter Berücksichtigung dessen könne die Beklagte nach Auffassung der Kammer nicht erwarten, im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung eine Reduzierung der Mietzahlungsverpflichtung zu erreichen.

Die Beklagte hat die Möglichkeit, das Urteil des Landgerichts Osnabrück mit der Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg anzugreifen.

Quelle: LG Osnabrück

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