KMU-Fonds zum Schutze der Rechte des geistigen Eigentums

Die EU-Kommission hat gemeinsam mit dem EU-Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Fonds eingerichtet, welcher kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der EU dabei unterstützen soll, ihre Rechte des geistigen Eigentums zu schützen. Hierauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 20.01.2022

Die Europäische Kommission hat gemeinsam mit dem EU-Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Fonds eingerichtet, welcher kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der EU dabei unterstützen soll, ihre Rechte des geistigen Eigentums zu schützen. Der Fonds ist mit 47 Mio. Euro ausgestattet.

  • Die Gelder können im gesamten Zeitraum 2022-2024 beantragt werden.
  • Konkret können 90 % der von Mitgliedstaaten für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorabdiagnose von Rechten des geistigen Eigentums, sog. IP-Scan-Dienste, erhobenen Gebühren erstattet werden.
  • Außerdem können 75 % der von Ämtern für geistiges Eigentum für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern erhobenen Gebühren sowie 50 % der von der Weltorganisation für geistiges Eigentum für die Erlangung des Marken- und Geschmacksmusterschutzes erhobenen Gebühren erstattet werden.
  • Ersetzt werden können ferner 50 % der von nationalen Patentämtern für die Eintragung von Patenten im laufenden Jahr erhobenen Gebühren.
  • Ab 2023 soll es ferner möglich sein, die Kosten weiterer Dienstleistungen wie die Neuheitsrecherche in Bezug auf Patente erstattet zu bekommen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 01/2022

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Zur Einblendung eines Hinweises beim Teilen eines ungelesenen Beitrags auf Facebook

Das LG Karlsruhe entschied über die Zulässigkeit eines neuen Hinweises, der beim Teilen eines ungelesenen Beitrags auf Facebook eingeblendet wird (Az. 13 O 3/22 KfH).

LG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 20.01.2022 zum Beschluss 13 O 3/22 KfH vom 20.01.2022 (nrkr)

Das Landgericht Karlsruhe entscheidet über neuen Hinweis, der beim Teilen eines ungelesenen Beitrags auf Facebook eingeblendet wird.

Eine Kammer für Handelssachen des LG Karlsruhe hat in einem am 20.01.2022 veröffentlichten Beschluss (Az. 13 O 3/22 KfH) im Einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass Facebook (bzw. Meta Platforms Ireland Ltd., die das Portal für Nutzer außerhalb der USA und Kanadas betreibt) nicht gehindert ist, dem Teilen eines nicht angeklickten (und folglich nicht gelesenen) Posts einen Hinweis vorzuschalten, mit dem der Nutzer gebeten wird, den Beitrag zunächst zu lesen. Die beiden streitgegenständlichen Hinweise haben folgenden Wortlaut:

„Weißt du wirklich, was du da gerade teilst? Damit du umfassend informiert bist, worum es in diesem Artikel geht, nimm dir bitte die Zeit, ihn erst zu lesen.“

bzw.

„Sieh dir genau an, was du teilst, bevor du es teilst. Um zu wissen, was du teilst, ist es immer eine gute Idee, Artikel erst selbst zu lesen.“

Antragstellerin war die A. M. GmbH, die unter www.a….com einen politischen Blog herausgibt und eine Seite auf Facebook unterhält, auf der sie ebenfalls Beiträge publiziert. Sie war der Auffassung, es handele sich um bevormundende und paternalistische Anmaßungen, die bei üblichem Sprachgebrauch Vorbehalte gegenüber dem journalistischen Inhalt formulierten. Darin liege eine Herabsetzung und Behinderung im Wettbewerb der Parteien.

Dem ist das Landgericht unter anderem mit der Erwägung entgegengetreten, die Antragstellerin sei nicht gehindert, ihren bzw. den von ihrem Autor verfassten Beitrag auf dem Portal der Antragsgegnerin zu publizieren, kein Nutzer sei gehindert, ihn zu lesen und/oder ihn zu teilen. Eine auf den Inhalt des Beitrags bezogene Stellungnahme durch die Antragsgegnerin oder durch von ihr beauftragte „Faktenprüfer“ liege nicht vor. Es erscheine lebensfremd, dass sich ein Nutzer von einem solchen Hinweis von seinem – bereits durch einen Klick in die Tat umgesetzten – Entschluss, den Beitrag zu teilen, abschrecken lassen würde. Es bedürfe lediglich eines einzigen weiteren Klicks, um den Beitrag tatsächlich (nach Wunsch sogar ungelesen) zu teilen. Bei einer Auslegung der beiden Hinweise in ihrem Kontext handele es sich nicht um ein abträgliches Werturteil, sondern eine neutral gefasste Erinnerung an eigentlich Selbstverständliches, nämlich dass man nur weiterverbreiten sollte, was man selbst inhaltlich zur Kenntnis genommen hat. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass sich beide Parteien jeweils auf Grundrechte berufen können, so insbesondere die Grundrechte auf freie Meinungsäußerung und auf berufliche Ausübung ihres jeweiligen Geschäftsmodells. Jedoch verbleibe die Grundrechtsbetroffenheit der Antragstellerin unterhalb der Eingriffsschwelle. Die Antragstellerin besitze kein rechtlich oder gar grundrechtlich geschütztes Interesse daran, dass die Antragsgegnerin den Nutzern ein um die Anregung zum Nachdenken bereinigtes Nutzererlebnis eröffne. Daher scheide auch die – von der Antragstellerin nur angedeutete – Annahme aus, dass eine Herabsetzung ihres Angebots in der Ungleichbehandlung gegenüber anderen Seiten bzw. Anbietern auf dem Portal der Antragsgegnerin bestehe.

Der Beschluss ist anfechtbar und mithin nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Karlsruhe

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Schutz der Verbraucher vor irreführenden Bewertungen: 55 Prozent der überprüften Websites verstoßen gegen EU-Recht

Die EU-Kommission und die nationalen Verbraucherschutzbehörden haben die Ergebnisse eines EU-weiten Website-Screenings von Online-Kundenbewertungen („Sweep“) veröffentlicht.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.01.2022

Die Europäische Kommission und die nationalen Verbraucherschutzbehörden haben am 20.01.2022 die Ergebnisse eines EU-weiten Website-Screenings von Online-Kundenbewertungen („Sweep“) veröffentlicht. Fast zwei Drittel der analysierten Online-Shops, Marktplätze, Buchungswebsites, Suchmaschinen und Preisvergleichsdienste ließen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Bewertungen aufkommen. „Die Verbraucherinnen und Verbraucher verlassen sich bei Einkäufen oder Buchungen im Internet sehr häufig auf Online-Bewertungen. Ich möchte nicht, dass sie getäuscht werden, sondern dass sie in einem vertrauenswürdigen Umfeld interagieren können“, erklärte EU-Justizkommissar Didier Reynders. „Insbesondere müssen Online-Unternehmen ihren Kunden klare und erkennbare Informationen über die Zuverlässigkeit solcher Bewertungen zur Verfügung stellen. Die heutigen Ergebnisse sind ein klarer Aufruf zum Handeln. Wir werden dafür sorgen, dass das EU-Recht eingehalten wird.“

Unter der Koordinierung der Kommission wurden 223 wichtige Websites durch Behörden von 26 Mitgliedstaaten, Island und Norwegen auf irreführende Kundenbewertungen hin überprüft. Bei 144 der 223 überprüften Websites konnten die Behörden nicht bestätigen, dass diese Händler mit ausreichenden Maßnahmen die Authentizität der Bewertungen sicherstellen (d. h. dass sie von Verbrauchern eingestellt wurden, die das Produkt oder die Dienstleistung, das bzw. die sie bewerten, tatsächlich genutzt haben).

Weitere Ergebnisse des Website-Screenings von Online-Bewertungen:

  • 104 der 223 untersuchten Websites informieren die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht darüber, wie Bewertungen gesammelt und verarbeitet werden. Nur 84 Websites machen diese Informationen auf der Bewertungsseite selbst zugänglich, während die übrigen diese Informationen in „Kleindruck“, z. B. in ihren Geschäftsbedingungen, erwähnen.
  • 118 Websites enthielten keine Informationen darüber, wie gefälschte Bewertungen verhindert werden. In diesen Fällen haben die Kunden keine Möglichkeit zu überprüfen, ob Bewertungen von Verbrauchern verfasst wurden, die das Produkt oder die Dienstleistung tatsächlich genutzt haben.
  • In 176 Websites wird nicht erwähnt, dass Anreize für Bewertungen (z. B. finanzieller Art) aufgrund interner Regelungen verboten sind oder wie andernfalls sichergestellt wird, dass Bewertungen entsprechend gekennzeichnet werden.

Die Verbraucherschutzbehörden kamen zu dem Schluss, dass mindestens 55 Prozent der überprüften Websites möglicherweise gegen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verstoßen, gemäß der den Verbraucherinnen und Verbrauchern wahrheitsgemäße Informationen vorgelegt werden müssen, damit sie eine fundierte Wahl treffen können. Die Behörden hatten auch Zweifel bei weiteren 18 Prozent.

Nächste Schritte

Die nationalen Behörden werden sich mit den betreffenden Händlern in Verbindung setzen, damit diese ihre Websites korrigieren, und erforderlichenfalls nationale Durchsetzungsmaßnahmen einleiten. Die Kommission wird in dieser wichtigen Frage weiterhin mit dem CPC-Netz zusammenarbeiten und die nationalen Behörden bei ihren Durchsetzungsmaßnahmen unterstützen.

Quelle: EU-Kommission

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„Sammelklage-Inkasso“ für kartellrechtliche Schadensersatzansprüche verstößt gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz

Das LG Stuttgart hat die Sammelklage im sog. Rundholzkartell gegen das Land Baden-Württemberg auf Zahlung von Kartellschadenersatz in Höhe von rund 450 Millionen Euro abgewiesen (Az. 30 O 176/19).

LG Stuttgart, Pressemitteilung vom 20.01.2022 zum Urteil 30 O 176/19 vom 20.01.2022

Urteil der 30. Zivilkammer im sog. Rundholzkartell: Klage auf Zahlung von Kartellschadenersatz in Höhe von rund 450 Millionen Euro gegen das Land Baden-Württemberg abgewiesen

Die 30. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom 20. Januar 2022 die Sammelklage gegen das Land Baden-Württemberg auf Zahlung von Kartellschadenersatz in Höhe von rund 450 Millionen Euro (einschließlich Zinsen) abgewiesen (Az. 30 O 176/19).

Sachverhalt

In den Jahren 1978 bis 2016 vermarktete das Land Baden-Württemberg, gebündelt mit dem Verkauf von Rundholz aus dem landeseigenen Staatswald, auch Rundholz aus Wäldern, die im Eigentum baden-württembergischer Kommunen oder Privater standen. Diese Vermarktungspraxis war Gegenstand eines beim Bundeskartellamt geführten Kartellverfahrens. 2008 hatte sich das Land Baden-Württemberg mit dem Bundeskartellamt darauf geeinigt, den gebündelten Rundholzverkauf für größere Forstbetriebe einzustellen (Beschluss vom 9. Dezember 2008 – B2-90/01-4). Das 2012 vom Bundeskartellamt wiederaufgenommene Verfahren endete aus formalen Gründen ohne Entscheidung darüber, ob die gebündelte Rundholzvermarktung rechtlich zulässig oder aber kartellrechtswidrig ist (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2018 – KVR 38/17 – Rundholzvermarktung).

Im Zusammenhang mit dieser Holzvermarktungspraxis sind beim Landgericht Stuttgart mehrere Verfahren über Ansprüche von 95 Sägewerken anhängig. Die Kläger sind der Auffassung, dass die kartellrechtswidrige Holzvermarktung des Landes für die in der Sägeindustrie tätigen Unternehmen deutlich überhöhte Einkaufspreise zur Folge gehabt habe. Für hieraus entstände Schäden hafte das Land Baden-Württemberg.

Die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits ist eine GmbH, die ausschließlich zum Führen des hiesigen Verfahrens gegründet wurde. Sie ist Teil eines börsennotierten US-Amerikanischen Konzerns, der auf die Prozessfinanzierung spezialisiert ist. Für die Durchsetzung ähnlicher Ansprüche betreffend die Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen und Thüringen gibt es in dem Konzern vergleichbare Gesellschaften. In dem heute entschiedenen Fall hat sich die Klägerin Schadenersatzansprüche von insgesamt 36 Betrieben verschiedener Größenordnung – vom Einzelkaufmann bis zur Aktiengesellschaft – im Zusammenhang mit Rundholzbezügen aus Baden-Württemberg in den Jahren 1978 bis 2016 abtreten lassen („Sammelklage-Inkasso“).

Das beklagte Land Baden-Württemberg hält seine damalige Vermarktungspraxis für rechtlich zulässig. Insbesondere habe diese nicht zu einem höheren Preis geführt. Vielmehr wäre ohne den gebündelten Rundholzverkauf der Preis gestiegen. Das Land Baden-Württemberg beruft sich ferner darauf, dass die vorliegend durch die Klägerin organisierte Sammelklage insbesondere wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz gesetzeswidrig sei.

Entscheidungsgründe

Die Kammer hat die Klage mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen. Das „Sammelklage-Inkasso“ im Bereich des Kartellrechts sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unzulässig. Die vorliegende Abtretung der Ansprüche von den Sägewerken auf die Klägerin sei deshalb unwirksam. Mithin sei die Klägerin schon gar nicht Inhaberin etwaiger kartellrechtlicher Schadenersatzansprüche der Sägewerke gegenüber dem beklagten Land geworden und deshalb nicht dazu berechtigt, die vor-liegende Klage zu führen.

Das „Sammelklage-Inkasso“ verstoße bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüche gegen §§ 3, 2 Abs. 1 RDG in Verbindung mit § 10 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 1 RDG.

Eine Rechtsdienstleistung sei nur dann zulässig, wenn der Dienstleistungserbringer im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen sei und sich seine Tätigkeit im Rahmen der erteilten Inkassobefugnis halte. Er überschreite diese, wenn er im Bereich des Kartellrechts tätig werde. Zwar sei die Klägerin vorliegend als Inkassodienstleisterin im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Mit dem vorliegenden Abtretungsmodell und der Sammelklage erbringe die Klägerin im Streitfall aber keine zulässige Inkassodienstleistung. Vielmehr biete sie damit Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Kartellrechts an. Sowohl die Rechtsfragen als auch die jeweils zu beurteilenden Sachverhalte seien im Kartellschadensersatzrecht aber wesentlich komplexer als bei einer üblichen Inkassodienstleistung. So seien regelmäßig unter anderem umfassende ökonomische und ökonometrische Feststellungen zum Marktgeschehen auf verschiedenen Märkten und Marktstufen und dem Einfluss des behaupteten Kartells hierauf zu treffen. Damit überschreite die als Inkassodienstleiterin registrierte Klägerin vorliegend die ihr erteilte Rechtsdienstleistungserlaubnis. Mithin verfüge die Klägerin im Streitfall nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz.

Die Tätigkeit der Klägerin verstoße zudem gegen § 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Im Streitfall bestünden Interessenskonflikte, die die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung ggü. den Sägewerken gefährdeten. Solche Rechtsdienstleistungen seien nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz aber untersagt.

Die vorliegende massenhafte Bündelung der Ansprüche zahlreicher Sägewerke sei geeignet, die Pflicht der Klägerin zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung gegenüber jedem einzelnen Sägewerk zu beeinträchtigen. Denn die Erfolgsaussichten der Ansprüche der verschiedenen Sägewerke würden sich unterscheiden. Beispielsweise seien einzelne Verträge zur Forderungsübertragung streitig. Streitpunkte, die aber nur einzelne Sägewerke beträfen, zögen den Rechtsstreit dagegen für alle insgesamt in die Länge.

Außerdem habe die Klägerin als Tochtergesellschaft des Prozessfinanzierungskonzerns diesem gegenüber eine Treuepflicht und müsse dessen Weisungen Folge leisten auch wenn diese den Interessen der Sägewerke zuwiderliefen. Zudem sei die Klägerin, die nur über ein Stammkapital von 25.000 Euro verfüge, von ihrer Muttergesellschaft als Kapitalgeberin abhängig. Auch dies begründe die Gefahr sachfremder Entscheidungskriterien zu Lasten der Sägewerke.

Schließlich gefährde auch die zwischen der Klägerin und den Sägewerken vereinbarte Vergütung die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung für die Sägewerke. Das Vergütungsmodell setze Anreize für eine kostenintensive Prozessführung zu Lasten der Sägewerke. Denn die Klägerin bekomme von etwaigen Zahlungen des beklagten Landes zunächst die eigenen Kosten und Kostenrisiken in dreifacher Höhe erstattet. Erst der verbleibende Restbetrag werde zwischen der Klägerin und den Sägewerken prozentual aufgeteilt. Damit sei der Gewinn der Klägerin umso höher, je höher die Kosten der Rechtsverfolgung seien.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann dagegen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberlandesgericht Stuttgart Berufung einlegen.

Hintergrund

Leitsätze des Urteils

  1. Das sog. Sammelklage-Inkasso verstößt gegen §§ 3, 2 Abs. 1 RDG in Verbindung mit § 10 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 1 RDG, wenn es kartellrechtliche Schadensersatzansprüche zum Gegenstand hat, weil der klagende registrierte Inkassodienstleister dadurch die ihm erteilte Befugnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen überschreitet.
  2. Als „andere Leistungspflicht“ im Sinne des § 4 RDG kommen auch gesellschaftsrechtliche Treuepflichten des Rechtsdienstleisters in Betracht.
  3. Ein Verstoß gegen § 4 RDG kann sich auch aus einem Vergütungsmodell des Rechtsdienstleisters ergeben.

Quelle: LG Stuttgart

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Vorläufige Anwendung des EU-Einheitspatents beginnt

Das Einheitspatent kann in Europa vorläufig angewandt werden, nachdem eine ausreichende Zahl von Mitgliedstaaten die Rechtsinstrumente ratifiziert hat.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.01.2022

Das Einheitspatent kann in Europa vorläufig angewandt werden, nachdem eine ausreichende Zahl von Mitgliedstaaten die Rechtsinstrumente ratifiziert hat. „Das Einheitspatent wird ab jetzt Realität“, sagte EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton am 19. Januar 2022 in Brüssel. „Der Weg dorthin war lang und schwierig: Die Gespräche dauerten fast 50 Jahre und seit der über das Einheitspatent erzielten Einigung ist ein Jahrzehnt verstrichen.“ Der Weg für die vollständige Einführung des Einheitspatents in den kommenden 12 Monaten sei nun geebnet. Österreich hat am 18. Januar als letztes teilnehmendes Land seine Ratifizierungsurkunde für das Protokoll über die vorläufige Anwendung beim Rat der EU hinterlegt. Damit hat die Frist für die vorläufige Anwendung begonnen.

„Aus Europa kommen einige der bahnbrechenden Innovationen. Wenn wir diesen Weg weiter beschreiten wollen, müssen wir den europäischen Unternehmen und insbesondere den KMU die richtigen Instrumente an die Hand geben, mit denen sie ihre Erfindungen schützen und Nutzen aus ihrem geistigen Eigentum ziehen können“, so Kommissar Breton.

Er betonte weiter: „Mit dem neuen einheitlichen Patentsystem wird genau dieses Ziel erreicht. Es wird nämlich für eine zentrale Anlaufstelle für die Eintragung von Patenten in Europa sorgen und die Kosten für den Patentschutz senken. Zudem wird die Rechtssicherheit erhöht, indem die zentralisierte Durchsetzung von Patenten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten erleichtert wird.

Davon werden alle Unternehmen, insbesondere KMU, profitieren. So werden beispielsweise die Gebühren, die für die Verlängerung eines in bis zu 25 Mitgliedstaaten geltenden Einheitspatents für einen Zeitraum von 10 Jahren anfallen, weniger als 5.000 Euro anstatt wie bisher etwa 29.000 Euro betragen. Durch das Einheitspatent wird auch die Diskrepanz verringert, die bei den Kosten des Patentschutzes zwischen Europa und den USA, Japan und anderen Drittländern besteht.

Patenten kommt als den wirksamsten Instrumenten im Bereich des geistigen Eigentums eine besondere strategische Bedeutung in einer wissensbasierten Wirtschaft zu. Heute ist jedoch eine Verschiebung auf dem Gebiet der Patentierungstätigkeit zu beobachten: Immer mehr Patente stammen aus Nicht-EU-Ländern.

Das Einheitspatent ist ein entscheidender Schritt, mit dem Innovation und Wettbewerbsfähigkeit der EU in wichtigen strategischen Bereichen gestärkt und der ökologische und digitale Wandel in der EU unterstützt werden. Wir stellen damit sicher, dass unsere immateriellen Vermögenswerte – d. h. unsere Ideen und Erfindungen – geschützt werden und greifbare Fortschritte bringen.“

Während des Zeitraums der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens über eine einheitliche Patentgerichtsbarkeit wird das einheitliche Patentgericht die notwendigen Maßnahmen abschließen, um den operativen Start des neuen Systems zu gewährleisten.

Die operative Einführung des einheitlichen Patentsystems wird am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der letzten erforderlichen Urkunde zur Ratifizierung des Übereinkommens über eine einheitliche Patentgerichtsbarkeit beginnen.

Quelle: EU-Kommission

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Solarenergie, Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien und Strombezugsverträge: Konsultationen

Um die Umsetzung des europäischen Grünen Deals zu unterstützen und die Emissionen in Europa bis 2030 um mindestens 55 Prozent zu senken, hat die EU-Kommission am 18.01.2022 zwei öffentliche Konsultationen im Energiesektor gestartet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.01.2022

Um die Umsetzung des europäischen Grünen Deals zu unterstützen und die Emissionen in Europa bis 2030 um mindestens 55 Prozent zu senken, hat die Europäische Kommission am 18.01.2022 zwei öffentliche Konsultationen im Energiesektor gestartet. Die Konsultationen betreffen die Solarenergie in der EU und die Verbesserung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien sowie die Erleichterung von Strombezugsverträgen für diese Energien. Sie sollen gemeinsam dazu beitragen, dass bis 2030 ein Anteil von 40 Prozent erneuerbarer Energien am EU-Energiemix erreicht wird. Alle interessierten Kreise können sich bis zum 12. April 2022 äußern.

Die Kommission wird 2022 eine Strategie für Solarenergie veröffentlichen. Die Konsultation hierzu bittet um Beiträge zu Möglichkeiten der Steigerung von Solarenergiekapazitäten. Bei dieser Konsultation geht es insbesondere um Beiträge zu den wichtigsten Engpässen und Investitionshindernissen im Rahmen der bestehenden Vorschriften.

Die zweite gestern eingeleitete Konsultation dient der Vorbereitung eines Leitfadens der Kommission über bewährte Verfahren zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren und des Ausbaus der erneuerbaren Energien, der im Sommer veröffentlicht werden soll. Diese Konsultation betrifft ebenfalls Stromabnahmeverträge für erneuerbare Energien, bei denen es sich um direkte Verträge zwischen Unternehmen und Stromversorgern über die Lieferung erneuerbarer Energie handelt. Die Kommission arbeitet an Leitlinien zur Verringerung der Dauer und Komplexität solcher Vereinbarungen, die dazu beitragen, Investoren bei Projekten für erneuerbare Energien Stabilität und Vorhersehbarkeit zu bieten.

Quelle: EU-Kommission

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Mitnahme des Bürostuhls ins Homeoffice: Kündigung unwirksam

Das ArbG Köln hat über die Klage der Justitiarin und Leiterin der Stabsabteilung Recht entschieden und die gegenüber der Klägerin ausgesprochene außerordentliche Kündigung für unwirksam befunden. Hinsichtlich des von der Klägerin geforderten Schmerzensgeldes hat das Gericht die Klage abgewiesen (Az. 16 Ca 4198/21).

ArbG Köln, Pressemitteilung vom 18.01.2022 zum Urteil 16 Ca 4198/21 vom 18.01.2022

Klage gegen das Erzbistum Köln

Das Arbeitsgericht Köln hat in dem Kammertermin am 18.01.2022 über die Klage der Justitiarin und Leiterin der Stabsabteilung Recht entschieden. Es hat unter anderem die gegenüber der Klägerin ausgesprochene außerordentliche Kündigung für unwirksam befunden. Nach Bewertung des Gerichts ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die vom Erzbistum Köln ausgesprochene „Versetzung in den Ruhestand“ auch nicht in ein Ruhestandsverhältnis überführt worden. Hinsichtlich des von der Klägerin geforderten Schmerzensgeldes hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2008 beim Erzbistum Köln beschäftigt. Ausweislich des Arbeitsvertrags finden auf das Arbeitsverhältnis beamtenrechtliche Regelungen Anwendung. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses unter anderem durch eine außerordentliche Kündigung vom 22.07.2021. Das Erzbistum Köln begründet die Kündigung mit der rechtswidrigen Mitnahme eines Bürostuhls. Zudem hat das Erzbistum Köln die Klägerin im Sommer 2021 mit der Begründung, sie sei dauerhaft dienstunfähig, in den Ruhestand versetzt. Schließlich verlangt die Klägerin Schmerzensgeld von mindestens 50.000 Euro unter anderem wegen unzureichender Schulung und Supervision in Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Missbrauchsfälle. Das Erzbistum sei insoweit seiner Fürsorgepflicht als Arbeitgeber ihr gegenüber nicht hinreichend nachgekommen.

Die 16. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die unabgesprochene Mitnahme von Eigentum des Arbeitgebers nach Hause stelle zwar eine Pflichtverletzung dar, die an sich eine Kündigung begründen könne. In der konkreten Situation reiche die Mitnahme des Bürostuhls aber nicht aus, um die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das Erzbistum habe kurz vor Ostern 2020 der Tätigkeit im Homeoffice generell Vorrang vor der Präsenztätigkeit im Büro eingeräumt, die dafür notwendige Ausstattung so kurzfristig aber nicht zur Verfügung gestellt.

Auch die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand vom 28.07.2021 sei unwirksam. Die dafür notwendige Prognose, dass die Klägerin ihre Dienstfähigkeit auch in den nächsten sechs Monaten nicht wiedererlangen werde, sei nicht schon allein aufgrund der vertrauensärztlichen Stellungnahme von Januar 2021 und der seither fortdauernden Dienstunfähigkeit gerechtfertigt gewesen.

Der Klägerin stehe von dem Erzbistum kein Schmerzensgeld zu. Die Aufarbeitung der Missbrauchsfälle sei notwendig gewesen, die damit verbundenen Belastungen für die betrauten Arbeitnehmer unvermeidbar. Der Klägerin als Leiterin der Stabsabteilung Recht sei es zumutbar gewesen, selbst um für sie notwendige Unterstützung durch das Erzbistum nachzusuchen.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Köln

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Kein gesetzlicher Mindestlohn für Pflichtpraktikum als Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums

Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. So das BAG (Az. 5 AZR 217/21).

BAG, Pressemitteilung vom 19.01.2022 zum Urteil 5 AZR 217/21 vom 19.01.2022

Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Die Klägerin beabsichtigte, sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin zu bewerben. Nach der Studienordnung ist u. a. die Ableistung eines sechsmonatigen Krankenpflegedienstes Zugangsvoraussetzung für den Studiengang. Vor diesem Hintergrund absolvierte die Klägerin bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt, in der Zeit vom 20. Mai bis zum 29. November 2019 ein Praktikum auf einer Krankenpflegestation. Die Zahlung einer Vergütung wurde nicht vereinbart. Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) Vergütung in Höhe von insgesamt 10.269,85 Euro brutto verlangt. Sie hat geltend gemacht, sie habe im Rahmen einer Fünftagewoche täglich 7,45 Stunden Arbeit geleistet. Ein Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums sei kein Pflichtpraktikum im Sinne des MiLoG, daher greife die gesetzliche Ausnahme von der Vergütungspflicht nicht ein.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Beklagte nicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 MiLoG* verpflichtet ist. Die Klägerin unterfällt nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG* erfasst nach dem in der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Studienordnung von einer privaten Universität erlassen wurde, denn diese Universität ist staatlich anerkannt. Hierdurch ist die von der Hochschule erlassene Zugangsvoraussetzung im Ergebnis einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt und damit gewährleistet, dass durch das Praktikumserfordernis in der Studienordnung nicht der grundsätzlich bestehende Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für Praktikanten sachwidrig umgangen wird.

Hinweis zur Rechtslage

*§ 22 Abs. 1 MiLoG

1Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.2Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie

1. ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,

…

3Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.

Quelle: BAG

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Anleger von Wirecard haben keinen Schadensersatzanspruch gegen die BaFin

Das LG Frankfurt hat in vier Verfahren über Klagen von Anlegern der Wirecard-Aktien gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verhandelt und die Klagen abgewiesen (Az. 2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.01.2022 zu den Urteilen 2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20 vom 19.01.2022

Die für Amtshaftungen zuständige 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat am 19.01.2022 in vier Verfahren über Klagen von Anlegern der Wirecard-Aktien gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verhandelt und die Klagen abgewiesen.

Die Kläger hatten sich vor dem sog. Wirecard-Skandal als Aktionäre an der Wirecard-AG beteiligt. Infolge der Insolvenz des Unternehmens im Juni 2020 erlitten sie erhebliche Verluste. Die Kläger haben nun von der BaFin Schadensersatz in unterschiedlicher Höhe von rund dreitausend Euro bis rund sechzigtausend Euro verlangt. Sie sind der Meinung, die beklagte BaFin habe die Marktmanipulationen von Wirecard nicht verhindert und die Öffentlichkeit nicht ausreichend informiert. Hinweisen auf Gesetzesverstöße der Wirecard AG sei die Behörde nicht ausreichend nachgegangen.

Die Richter der Amtshaftungskammer des Landgerichts haben in der heutigen Verhandlung ausgeführt, dass Schadensersatzsprüche von Anlegern gegen die BaFin im Wirecard-Skandal nicht bestehen. Nach den ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften nehme die BaFin ihre Aufgaben und Befugnisse ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr, nicht aber im Interesse einzelner Anleger. „Eine etwaige Verletzung von Amtspflichten der BaFin kann deswegen nicht zu einer Ersatzpflicht gegenüber einem geschädigten Anleger führen. Es besteht kein sogenannter Drittschutz“, erklärte der Vorsitzende.

Die schriftlichen Gründe der heute verkündeten Urteile (zu Az. 2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20) werden in den nächsten Wochen vorgelegt werden. Mit ihren Urteilen ist die Amtshaftungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main einer bereits am 05.11.2021 ergangenen Entscheidung der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-08 O 98/21) gefolgt. Die 8. Zivilkammer hatte eine Klage eines Anlegers von Wirecard-Aktien gegen die BaFin ebenfalls abgewiesen.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung der 8. Zivilkammer ist Berufung eingelegt worden. Die Urteile der 4. Zivilkammer können ebenfalls mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Die Amtshaftungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hatte ursprünglich vorgesehen, heute über rund weitere 60 Verfahren von Wirecard-Anlegern gegen die BaFin zu verhandeln. Die Kanzlei, welche diese weiteren Anleger vertritt, hat jüngst einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt. Ihm wurde nicht stattgegeben. Daraufhin haben diese Anwälte der Anleger einen Befangenheitsantrag gegen die Richter der Kammer gestellt.

Zur Erläuterung

§ 4 Abs. 4 Finanzdienstleistungsgesetz lautet: Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

Quelle: LG Frankfurt am Main

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Adoptiertes Kind hat Anspruch gegen seine leibliche Mutter auf Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters

Der BGH entschied, dass eine leibliche Mutter auch nach einer Adoption ihrem Kind grundsätzlich zur Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters verpflichtet ist (Az. XII ZB 183/21).

BGH, Pressemitteilung vom 19.01.2022 zum Beschluss XII ZB 183/21 vom 19.01.2022

Der u. a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine leibliche Mutter auch nach einer Adoption ihrem Kind grundsätzlich zur Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters verpflichtet ist.

Im zugrundeliegenden Fall ging es um eine im Jahr 1984 geborene Antragstellerin, die von ihrer leiblichen Mutter, der Antragsgegnerin, Auskunft über die Person des leiblichen Vaters verlangte. Bei der Geburt war die in problematischen Familienverhältnissen aufgewachsene Antragsgegnerin gerade 16 Jahre alt geworden. Sie hatte die Schwangerschaft erst im siebten Monat bemerkt und die Hauptschule, deren siebte Klasse sie damals besuchte, ohne Schulabschluss verlassen. Nach der Geburt lebte sie mit der Antragstellerin zunächst in einem Mutter-Kind-Heim und später in einer Mädchen-Wohngemeinschaft, ehe die Antragstellerin von einem Ehepaar adoptiert wurde. Ein im Jahr 1985 durchgeführtes Vaterschaftsfeststellungsverfahren blieb ebenso erfolglos wie ein außergerichtlicher Vaterschaftstest mit einem weiteren Mann. Ende 2003 kam es auf Vermittlung des Jugendamts zu einem Treffen zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin. Nachdem die Antragstellerin die Antragsgegnerin im März 2018 erfolglos aufgefordert hatte, Namen und Anschrift des leiblichen Vaters zu benennen, hat sie nun im gerichtlichen Verfahren diese Auskunft verlangt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil der Antragsgegnerin die Auskunftserteilung unmöglich sei. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert und die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet, der Antragstellerin alle Männer mit vollständigem Namen und Adresse zu benennen, die der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben.

Der Bundesgerichtshof hat die dagegen von der Antragsgegnerin eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Anspruchsgrundlage für die begehrte Auskunft ist die Bestimmung des § 1618a BGB, nach der Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig sind. Auch wenn die Vorschrift keine konkreten Sanktionen bei einem Verstoß vorsieht, können Eltern und Kindern aus ihr wechselseitig Rechtsansprüche erwachsen. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates, der Schutzbedürftigkeit des Einzelnen vor der Vorenthaltung verfügbarer Informationen über die eigene Abstammung bei der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Betroffenen angemessen Rechnung zu tragen. Dies ist bei der Auslegung des § 1618a BGB* zu berücksichtigen, zumal der Gesetzgeber einen Auskunftsanspruch nicht ausdrücklich normiert hat. Anders als beim Anspruch des sog. Scheinvaters gegen die Kindesmutter auf Auskunft über die Identität des leiblichen Kindesvaters, für den das Bundesverfassungsgericht einer Herleitung aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB**) eine Absage erteilt und eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gefordert hat, geht es hier nicht allein um die Durchsetzung finanzieller Interessen. Vielmehr wird mit dem Auskunftsanspruch eine Rechtsposition von ganz erheblicher verfassungsrechtlicher Bedeutung, nämlich das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, gestärkt.

Dass die Antragsgegnerin wegen der Adoption der Antragstellerin und dem aus § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB folgenden Erlöschen des rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses aufgrund Adoption nicht mehr die rechtliche Mutter der Antragstellerin ist, steht dem Anspruch nicht entgegen. Denn das Auskunftsschuldverhältnis zwischen Kind und Mutter ist vor der Adoption entstanden. Würde man dies anders sehen, würde die Adoption hinsichtlich des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber Kindern führen, deren rechtliche Eltern-Kind-Beziehung zu ihrer leiblichen Mutter fortbesteht. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin auch keine erheblichen, gegen ihre Auskunftsverpflichtung sprechenden Abwägungsgesichtspunkte vorgetragen, sondern im Gegenteil zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass der Auskunftsanspruch der Antragstellerin grundsätzlich besteht. Somit hat sie sich nicht auf konkrete Belange berufen, die mit Blick auf ihr ebenfalls verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Achtung ihrer Privat- und Intimsphäre dazu führen könnten, das Bestehen des Auskunftsanspruchs zu verneinen.

Mit der bloßen Mitteilung, sie könne sich an keinen möglichen Erzeuger erinnern, hat die Antragsgegnerin den Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Sie hat auch nicht dargelegt, dass ihr eine Erfüllung auch nach Einholung der ihr zumutbaren Erkundigungen unmöglich ist. Das Oberlandesgericht hat eine Reihe von möglichen Kontaktpersonen aufgelistet, an die sich die Antragsgegnerin wenden kann, um Hinweise zu potenziellen leiblichen Vätern der Antragstellerin zu erhalten. Diesen Nachfragemöglichkeiten fehlt es weder an der Erfolgsaussicht noch sind sie der Antragsgegnerin unzumutbar.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

*§ 1618 a BGB Pflicht zu Beistand und Rücksicht

Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.

**§ 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Quelle: BGH

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