Pandora Papers: Steuerberater unter Generalverdacht

Das Abstimmungsergebnis im EU-Parlament zur Entschließung über die Pandora Papers fällt für den Berufstand ernüchternd aus. Anstelle eines ausgewogenen Ansatzes zur Verbesserung einer komplexen Gesetzesstruktur stellt die Mehrheit der Europaabgeordneten mit ihren Forderungen den Berufstand unter Generalverdacht. Dazu hat der DStV Stellung genommen.

DStV, Mitteilung vom 02.11.2021

Das Abstimmungsergebnis im EU-Parlament zur Entschließung über die Pandora Papers fällt für den Berufstand ernüchternd aus. Anstelle eines ausgewogenen Ansatzes zur Verbesserung einer komplexen Gesetzesstruktur stellt die Mehrheit der Europaabgeordneten mit ihren Forderungen den Berufstand unter Generalverdacht.

Bereits nach der Debatte im EU-Parlament hatte der Deutsche Steuerberaterverband (DStV e.V.) die Befürchtung geäußert, dass die vorherrschende Empörung rund um die Enthüllungen in Zusammenhang mit den sog. Pandora Papers beim Europäischen Gesetzgeber zu Überreaktionen führen könnte. Mit der Verabschiedung der Entschließung in der nachfolgenden Plenarsitzungswoche „Pandora Papers: Konsequenzen für die Bemühungen um die Bekämpfung Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung“ (2021/2922(RSP) hat das EU-Parlament dann auch einen Forderungskatalog mit insgesamt 90 Punkten zur Geltung verholfen, der getrost als Rundumschlag bezeichnet werden kann.

Dabei stellen die Parlamentarier etwa „mit Bedauern“ fest, dass die geleakten „14 professionellen Anbieter von Offshore-Unternehmensdienstleistungen, darunter Anwaltskanzleien, Steuerberater und Vermögensverwalter, vermögenden Privatpersonen bei der Einrichtung von Unternehmensstrukturen unterstützten, um ihr Vermögen von der Öffentlichkeit abzuschirmen.“ Leider führt das EU-Parlament nicht auf, dass diese Anzahl nach den Veröffentlichungen des International Consortiums of investigative Journalists (ICIJ) weltweit zu sehen und insbesondere Anbieter mit Sitz im Raum Karibik, persischer Golf und südchinesischem Meer umfasst.

Tatsächlich weisen die Pandora Papers ausdrücklich darauf hin, dass die meisten Inhaber der Offshore-Unternehmungen aus Russland, dem Vereinigten Königreich, Argentinien und China kommen. Allein die Anwaltskanzlei Alcogan mit Sitz in Panama gründete nach den Veröffentlichungen des ICIJ 312 Offshore-Unternehmen auf den Virgin Islands. Mit der US-amerikanischen Anwaltskanzlei Baker McKenzie erwähnen die Pandora Papers einen weiteren Global Player in Zusammenhang mit dem Verschieben von fragwürdig erworbenem Vermögen in „Steuerparadiese“. Der Wahrscheinlichkeitswert, liebe Leserin und lieber Leser, dass Sie dagegen heute schon eine Offshore-Unternehmung im Steuerparadies Ihrer Wahl gegründet haben, dürfte dagegen exakt bei null liegen.

Das Problem von Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung ist global und muss deshalb auch auf globaler Ebene angegangen werden.

Deshalb ist es nicht hilfreich, wenn der Europäische Gesetzgeber mit dem Finger auf den Berufstand zeigt und einer Entschließung zustimmt, die darauf hinweist, dass „die Selbstverwaltung und Überwachung [des Berufstands] nicht zur Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung tauge“. Genauso wenig ist es hilfreich, ein komplexes Aufsichtssystem einzuführen, dessen Funktionsfähigkeit in konkreten Fällen schon heute kritisch hinterfragt werden kann. Zudem sollte auch das Berufsgeheimnis der (rechts-) beratenden und prüfenden Berufe in Zusammenhang mit Geldwäsche und Steuerhinterziehung nicht leichtfertig diskreditiert werden.

Schließlich sorgen die Angehörigen des Berufstands nicht allein als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, sondern insbesondere aufgrund der berufsrechtlich verankerten Compliance-Funktion und einer hochwertigen, präventiv wirkenden Beratungsleistung dafür, dass Steuerhinterziehung und Geldwäsche unterbunden werden.

Statt gegen den Berufstand zu Felde zu ziehen, wäre es sinnvoller, wenn die Europäische Union endlich ihren Einfluss geltend macht, um Steueroasen, wie die Virgin Islands oder Panama, wirkungsvoll auszutrocknen. Vor allem sollten die Mitgliedstaaten ihre Behörden, insbesondere die sog. Financial Intelligence Units (FIU), die von den Verpflichteten mit einer enormen Datenfülle versorgt werden, endlich mit ausreichendem Personal und moderner Technik ausstatten.

Die Enthüllungen offenbarten, dass zahlreiche Politiker in die „Struktur“ der Pandora Papers verwickelt waren. Es wäre jedoch vollkommen verfehlt, wegen weniger schwarzer Schafe eine pauschale Verurteilung von Politkern und Politikerinnen vorzunehmen. Damit würde den in aller Regel hart arbeitenden, ehrlichen und überzeugten Mitgliedern der Gesetzgebungsgremien großes Unrecht zugefügt.

Dieselbe Differenzierung muss aber auch der Berufsstand für sich in Anspruch nehmen dürfen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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EU-Parlament: ITRE-Ausschuss nimmt Bericht zur NIS 2.0 an

Am 28.10.2021 hat der federführende Industrie-Ausschuss (ITRE) des EU-Parlaments seinen Bericht zur Revision der Netzwerk- und Informationssicherheitsrichtlinie (NIS 2.0) angenommen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 02.11.2021

Am 28.10.2021 hat der federführende Industrie-Ausschuss (ITRE) des EU-Parlaments seinen Bericht zur Revision der Netzwerk- und Informationssicherheitsrichtlinie (NIS 2.0) angenommen. Dem Berichterstatter Bart Groothuis (NL) von der Renew-Fraktion wurde das Verhandlungsmandat für die Aufnahme von Trilogverhandlungen mit dem Rat erteilt. Der ITRE-Ausschuss beschloss in dem Bericht gemeinsame Änderungswünsche am ursprünglichen EU-Kommissionsvorschlag vom 16.12.2020.

Da der Ausschusstext mit sehr großer Mehrheit angenommen wurde, ist keine Abstimmung im Plenum zu erwarten. Somit könnten die Trilogverhandlungen gemeinsam mit dem Rat und im Beisein der EU-Kommission schon bald aufgenommen werden. Eine allgemeine Ausrichtung des Rates wird allerdings erst Ende dieses Jahrs erwartet.

Der ohnehin erweiterte Geltungsbereich der NIS 2.0 wurde im parlamentarischen Text weiter ausgeweitet. So sollen künftig auch Gesundheits- und Forschungseinrichtungen in den Anwendungsbereich fallen. Aus dem Anwendungsgebiet ausgeschlossen sind dagegen Domain Name System-Rootserver, da ihre Einbeziehung globalpolitische Konsequenzen hätte. Höhere Strafen sollen den Umsetzungsdruck zusätzlich erhöhen. Außerdem sollen die Mitgliedstaaten eine Liste der wesentlichen und wichtigen Einrichtungen führen. Schließlich wurde der Artikel 21 zu Cybersicherheitszertifizierung bestimmter IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse abgeschwächt.

Insgesamt möchte der Berichterstatter Groothuis die NIS 2.0 noch vor Ende der französischen Ratspräsidentschaft im Juni 2022 abgeschlossen sehen. Ob diese Frist erreicht wird, bleibt allerdings abzuwarten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Girokonto-Vergleich von Check24 war mangelhaft

Das von Check24 betriebene Vergleichsportal für Girokonten war wegen mangelhafter Marktabdeckung unzulässig. Das hat das Landgericht München I nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden (Az. 33 O 15655/20).

vzbv, Mitteilung vom 02.11.2021 zum Urteil 33 O 15655/20 des LG München I vom 28.09.2021 (nrkr)

Landgericht München I gibt Klage des vzbv gegen die Check24 Vergleichsportal Konten und Karten GmbH statt

  • Vergleich erfasste weniger als die Hälfte der Anbieter und meist nur eines von mehreren Kontomodellen.
  • Check24 hatte die Vergleichswebseite nach der vzbv-Klage eingestellt.
  • vzbv fordert Bereitstellung eines Vergleichsportals durch die BaFin.

Das von Check24 betriebene Vergleichsportal für Girokonten war wegen mangelhafter Marktabdeckung unzulässig. Das hat das Landgericht München I nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Der Check24-Vergleich erfasste nicht einmal die Hälfte der Anbieter. Darüber hinaus waren mehr als 90 Prozent der berücksichtigten Banken nur mit einem einzigen Kontomodell vertreten. Check24 hatte das Portal nach der Klage des vzbv eingestellt, den Vergleich aber vor Gericht verteidigt. Der vzbv fordert, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Aufgabe übernimmt.

„Das Gericht hat unsere Kritik bestätigt: Der Kontovergleich von Check24 war mangelhaft und hatte nicht die erforderliche Marktabdeckung“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Verbraucher:innen müssen die Konditionen unterschiedlicher Kreditinstitute auch wirklich vergleichen können.“

EU-Recht schreibt kostenloses Vergleichsportal vor

Hintergrund des Rechtsstreits: Die Zahlungskonten-Richtlinie der Europäischen Union verpflichtet die Mitgliedsstaaten, eine kostenfreie Webseite zum Vergleich von Zahlungskonten einzuführen. In Deutschland wurde Check24 vom Bundesfinanzministerium mit der Umsetzung beauftragt. Nach der erforderlichen Zertifizierung durch den TÜV Saarland war das Portal von August 2020 bis Januar 2021 in Betrieb. Der vzbv hatte den Inhalt der Webseite kritisiert und vor allem dessen eingeschränkte Marktabdeckung beanstandet. Auch waren manche Informationen nicht aktuell. Eine Unterlassungserklärung wollte das Unternehmen trotz Einstellung der Seite nach Klageerhebung nicht abgeben.

Verstoß gegen Zahlungskontengesetz

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Check24 gegen das Zahlungskontengesetz verstieß, mit dem die EU-Richtlinie in Deutschland umgesetzt wurde. Danach muss ein zertifiziertes Vergleichsportal einen wesentlichen Teil des Marktes abdecken und eine ausgewogene Anzahl von Angeboten aus jeder Bankengruppe enthalten. Diese Anforderungen erfüllte Check24 nach Überzeugung des Gerichts nicht.

Weit weniger als die Hälfte der rund 1.300 Kreditinstitute, die in Deutschland Girokonten für Verbraucher anbieten, waren auf der Vergleichsplattform vorzufinden. Zudem waren die dargestellten Kreditinstitute bis auf wenige Ausnahmen nur mit einem einzigen Kontomodell vertreten. Damit sei die geforderte regionale Abdeckung der deutschen Banken- und Sparkassenlandschaft nicht gewährleistet, so das Gericht. Es werde auch keine breite Palette an Kontoangeboten dargestellt. Das Gericht stellte zudem klar: Die Zertifizierung durch den TÜV Saarland ändere nichts daran, dass die gesetzlichen Anforderungen an das Vergleichsportal nicht erfüllt waren.

Darüber hinaus machte der vzbv in der Klage geltend, dass die bereitgestellten Informationen teilweise nicht mehr korrekt und aktuell waren. In diesem Punkt hat CHECK24 die Klage anerkannt.

Ein zunächst gestellter Antrag, bei dem im Zusammenhang mit der Marktabdeckung als Bezugsgröße die Gesamtanzahl aller Banken zugrunde gelegt worden ist, scheiterte.

vzbv: BaFin soll übernehmen

Durch das Scheitern des Check24-Portals erfüllt Deutschland auch nach drei Jahren noch nicht die EU-Vorgaben für einen Konditionenvergleich von Girokonten. „Die Lücke muss jetzt dringend geschlossen werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wäre hierfür ein guter Kandidat“, fordert Dorothea Mohn. „Die BaFin ist neutral, verbindet mit dem Portal keine kommerziellen Interessen und hat die nötige Infrastruktur, um eine vollständige Marktübersicht anzubieten.“ Ein entsprechender Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums noch aus der letzten Legislatur liegt bereits vor. Eine neue Bundesregierung sollte diesen dem Parlament zügig zum Beschluss vorlegen.

Quelle: vzbv

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Ungefragt zitiert – Die Wiedergabe von fachlichen Äußerungen in einer Werbeanzeige kann auch ohne Zustimmung dazu zulässig sein

Werden fachliche Äußerungen einer Person unter Nennung ihres Namens in einer Werbeanzeige zutreffend wiedergegeben, kann dies im Einzelfall zulässig sein, auch wenn die Person hiervon keine Kenntnis hat oder dem zugestimmt hat. So entschied das OLG Köln (Az. 15 U 230/20).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 02.11.2021 zum Urteil 15 U 230/20 vom 28.10.2021

Werden fachliche Äußerungen einer Person unter Nennung ihres Namens in einer Werbeanzeige zutreffend wiedergegeben, kann dies im Einzelfall zulässig sein, auch wenn die Person hiervon keine Kenntnis hat oder dem zugestimmt hat. Das hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 28.10.2021 – 15 U 230/20 – entschieden.

Der Kläger hat sich als Ärztlicher Direktor einer Abteilung einer Universitätsklinik gegen seine namentliche Erwähnung in einer im Deutschen Ärzteblatt erschienenen Werbeanzeige der Beklagten für ein Produkt gegen das sog. Reizdarmsyndrom (RDS) gewandt. Der Kläger war darin mit anlässlich einer Pressekonferenz getätigten allgemeinen Äußerungen zu Diagnose- und Therapieproblemen des RDS unter namentlicher Nennung zitiert und so in einen gewissen werblichen Kontext gesetzt worden. Das Landgericht Köln hatte mit Urteil vom 04.11.2020 (Az. 28 O 69/20) einen entsprechenden Unterlassungsanspruch abgelehnt und die Klage abgewiesen.

Dieser Auffassung hat sich der Senat in seinem Urteil angeschlossen und die seitens des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl ein auf eine unzulässige Verwendung des Namens (§ 12 BGB) als auch ein auf eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gestützter Unterlassungsanspruch ausschieden, weil es im konkreten Fall allein um ein „pseudowissenschaftliches“ Zitieren des Klägers und sein so begründetes namentliches Anführen im bloßen räumlichen Kontext einer Produktbewerbung gehe, bei der aber gerade keine wie auch immer gelagerte „Falschbezeichnung“ und/oder der Anschein einer Lizenzierung für die Werbemaßnahme usw. hervorgerufen werde. Sowohl für die im Rahmen eines Anspruches wegen unzulässiger Verwendung eines Namens nach § 12 BGB als auch für die im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht anzustellende Interessensabwägung sei hier zudem maßgeblich, dass weder erkennbar sei, dass der Kläger als Person unter Ausnutzung eines eignen Werbewertes für die Anpreisung des Produkts vermarktet wurde, noch, dass etwa seine fachliche Kompetenz auf das konkret beworbene Produkt übertragen wurde. Vielmehr sei er lediglich mit – von ihm selbst im Rahmen einer Pressekonferenz öffentlich getätigten – Äußerungen zu Diagnose- und Therapieproblemen im Zusammenhang mit dem RDS zitiert worden. In der bisherigen Rechtsprechung erörterte Fragen bei einem Verbinden einer werblichen Verwendung eines Namens einer natürlichen Person mit einer satirischen, künstlerischen oder auch journalistisch-redaktionellen Sachaussage (vgl. etwa dazu zuletzt die Pressemitteilung 7/19 vom 27.02.2019 – „Endlich scharf“) ließen sich auf den konkreten Fall zwar nicht ohne weiteres übertragen, doch werde auch hier letztlich nur eine zutreffende informative Sachaussage getroffen.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Köln

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Anspruch auf teure maßgefertigte Prothese aus Silikon bei Teilverlust der Hand

Gesetzlich Krankenversicherte mit Teilhandverlust können auch dann einen Anspruch auf eine individuelle Finger-Handprothese aus Silikon haben, wenn dieses Hilfsmittel die Funktionsausfälle nur teilweise ausgleicht. Die Versorgung mit der Prothese ist zu gewähren, wenn diese eine erhebliche funktionelle Verbesserung bewirkt. So entschied das LSG Hessen (Az. L 8 KR 477/20).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 02.11.2021 zum Urteil L 8 KR 477/20 vom 02.11.2021

Teilhandprothese erleichtert das alltägliche Leben

Gesetzlich Krankenversicherte mit Teilhandverlust können auch dann einen Anspruch auf eine individuelle Finger-Handprothese aus Silikon haben, wenn dieses Hilfsmittel die Funktionsausfälle nur teilweise ausgleicht. Die Versorgung mit der Prothese ist zu gewähren, wenn diese eine erhebliche funktionelle Verbesserung bewirkt. Dies entschied der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Versicherte begehrt wegen Teilhandverlust eine Finger-Handprothese

Bei der 34-jährigen Versicherten besteht seit Geburt eine Fehlbildung der linken Hand. Aufgrund operativer Maßnahmen liegt ein Teilhandverlust vor. Der Mittelfinger fehlt komplett, Daumen, Zeige- und Ringfinger sind nur zur Hälfte vorhanden. Die als Arzthelferin tätige Versicherte ist Rechtshänderin. Ihr wurde eine individuelle Finger-Handprothese aus Silikon verordnet (Kosten rund 17.600 Euro). Die Krankenversicherung lehnte eine Versorgung ab, da eine medizinische Notwendigkeit nicht vorliege. Das Hilfsmittel gleiche keine verloren gegangenen oder eingeschränkten Funktionen der fehlgebildeten Hand aus. Die Prothese habe keine Gelenke und sei vollständig unbeweglich. Sie solle vor allem Teile der linken Hand möglichst naturgetreu und ästhetisch nachbilden.

Erheblicher Behinderungsausgleich durch Prothese

Die Darmstädter Richter verurteilten die Krankenkasse zur Versorgung der Versicherten mit der Finger-Handprothese. Dieses Hilfsmittel sei geeignet, die erheblich herabgesetzte Funktionsfähigkeit der linken Hand der Versicherten teilweise auszugleichen. Nach dem eingeholten Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen sei davon auszugehen, dass mit der Silikonprothese aufgrund der erhaltenen Beweglichkeit in den Grundgelenken eine deutliche funktionelle Verbesserung der Greiffunktionen der linken Hand herbeigeführt werden könne. Die Elastizität des Silikons ermögliche das Greifen größerer Gegenstände, soweit diese nicht allzu schwer seien. Auch Pinzetten-, Zangen-, Dreipunkt- und Schlüsselgriff könnten verbessert werden. Dies gelte gleichermaßen für die Arbeiten mit Computertastatur und Computermouse, Trackball und berührungsempfindlichen Bildschirmen. Zudem sollte das Halten von Handy und Telefon mit der Teilhandprothese möglich sein, so dass die Versicherte mit ihrer rechten Hand Daten leichter eingeben könne. Anderslautende Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) seien nicht maßgebend, da diese lediglich nach Aktenlage und nur auf der Basis von Fotos der betroffenen Hand erstellt worden seien. Da eine gleichwertige Versorgung anders nicht möglich sei, liege auch kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsverbot vor. Die Darmstädter Richter hoben hervor, dass sich der Sachverhalt hier anders darstelle als in einem vorangegangenen Urteil, in dem bei einem Verlust lediglich eines Fingerendglieds ein Anspruch auf eine Prothese abgelehnt worden sei, da hier letztlich die Ästhetik im Vordergrund gestanden habe.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. (…) Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen.

§ 12 SGB V
(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

Quelle: LSG Hessen

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BGH zum sog. Dieselskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung nicht ohne weiteres möglich

Der BGH hat sich damit beschäftigt, ob der Käufer eines aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung mangelhaften Neufahrzeugs vom Kaufvertrag zurücktreten kann, ohne dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Mangelbeseitigung (hier: durch ein Software-Update) zu geben (Az. VIII ZR 111/20).

BGH, Pressemitteilung vom 02.11.2021 zum Urteil VIII ZR 111/20 vom 29.09.2021

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung damit beschäftigt, ob der Käufer eines aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung mangelhaften Neufahrzeugs (siehe hierzu bereits Senatsurteile vom 21. Juli 2021 – VIII ZR 254/20 et al. – Pressemitteilung Nr. 140/2021) vom Kaufvertrag zurücktreten kann, ohne dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Mangelbeseitigung (hier: durch ein Software-Update) zu geben.

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im Jahr 2015 bei der beklagten Fahrzeughändlerin ein mit einem von der Volkswagen AG hergestellten Dieselmotor EA 189 ausgestattetes Neufahrzeug Škoda Yeti, dessen Motorsteuerungssoftware den Prüfstandlauf erkannte und in diesem Fall den Ausstoß von Stickoxiden verringerte. Nachdem die Verwendung entsprechender Vorrichtungen bei Dieselmotoren des Typs EA 189 im Verlauf des sog. Dieselskandals öffentlich bekannt geworden war, erklärte der Kläger im Herbst 2017 den Rücktritt vom Vertrag. Die Beklagte verweigerte die Rücknahme des Fahrzeugs und verwies den Kläger auf das von der Volkswagen AG entwickelte und von der zuständigen Behörde freigegebene Software-Update, das hinsichtlich des Stickoxidausstoßes einen vorschriftsmäßigen Zustand herstellen sollte. Der Kläger ließ das Software-Update nicht aufspielen, weil er negative Folgen für das Fahrzeug befürchtete.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Vorinstanzen haben der auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Klage weitgehend stattgegeben. Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitere der vom Kläger erklärte Rücktritt auch nicht an der unterbliebenen Fristsetzung zur Nacherfüllung, da diese vorliegend nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB und § 440 BGB entbehrlich gewesen sei. Dem Kläger sei eine Nachbesserung unzumutbar, weil er nicht gehalten sei, mit der Durchführung des Software-Updates die Beseitigung des Mangels letztlich der Herstellerin zu überlassen, auf deren arglistiges Verhalten das Bestehen des Mangels zurückzuführen sei. Außerdem könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Update keine negativen Auswirkungen auf das Fahrzeug oder den Fahrbetrieb entfalte, denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung hätte die Herstellerin nicht ohne Not zu „illegalen Mitteln“ gegriffen, wenn der mit der Prüfstanderkennung bezweckte Effekt so einfach und ohne anderweitige Nachteile zu erreichen gewesen wäre.

Den Wert des bei Rückabwicklung des Kaufvertrags vom Kläger für die Nutzung des Fahrzeugs gemäß § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu leistenden Ersatzes haben beide Instanzen im Wege der Schätzung ausgehend von einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 250.000 Kilometern bestimmt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger zu seinen Gunsten demgegenüber den Ansatz eine Gesamtfahrleistung von 400.000 Kilometern erreichen, während die Beklagte mit ihrer ebenfalls zugelassenen Revision die Abweisung der Klage insgesamt begehrt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine dem Verkäufer vor Ausübung eines mangelbedingten Rücktrittsrechts vom Käufer einzuräumende Frist zur Nacherfüllung nicht allein deshalb entbehrlich ist, weil das betreffende Fahrzeug vom Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Verkehr gebracht worden ist oder der (bloße) Verdacht besteht, dass ein zur Mangelbeseitigung angebotenes Software-Update zu anderen Nachteilen am Fahrzeug führen könnte. In einer solchen Fallgestaltung bedarf es vielmehr zunächst weitergehender Prüfung und (sachverständiger) Feststellungen durch das Tatgericht.

Ein Rücktritt nach § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 BGB setzt neben dem Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des § 434 BGB grundsätzlich weiter voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) gesetzt hat. Diese Fristsetzung ist jedoch entbehrlich, wenn dem Käufer – wofür dieser allerdings darlegungs- und beweisbelastet ist – eine Nacherfüllung unzumutbar wäre (§ 440 Satz 1 Alt. 3 BGB) oder besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Dies bejaht die höchstrichterliche Rechtsprechung unter anderem dann, wenn der Verkäufer dem Käufer einen ihm bekannten Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat, weil hierdurch regelmäßig die auf Seiten des Käufers zur Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage entfällt.

Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch – was das Berufungsgericht vorliegend nicht hinreichend beachtet hat – nicht ohne weiteres auf Fallgestaltungen wie die vorliegende übertragen, in denen zwar der Hersteller das Fahrzeug mit einem ihm bekannten und verschwiegenen Mangel – der unzulässigen Abschalteinrichtung – in den Verkehr gebracht hat, dem Verkäufer selbst dieser Mangel bei Vertragsabschluss aber nicht bekannt war. Zwar kann die Vertrauensgrundlage zwischen einem Käufer und einem Verkäufer unter Umständen auch dann gestört sein, wenn der Verkäufer sich bei Vertragsabschluss ordnungsgemäß verhalten hat, aber eine Nachbesserung allein in Form eines von eben diesem Hersteller entwickelten Software-Updates anbietet. Ob eine solche Störung vorliegt, hängt jedoch stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die der Tatrichter nicht allein schematisch, sondern in sorgfältiger Abwägung zu würdigen hat. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass sich der Verkäufer, dem vom Gesetz grundsätzlich ein Recht zur zweiten Andienung eingeräumt wird, nach der Rechtsprechung des Senats ein arglistiges Vorgehen des Herstellers gerade nicht zurechnen lassen muss. Weiterhin wird in Betracht zu ziehen sein, ob vor dem Hintergrund der erforderlichen Prüfung und Freigabe des Updates durch die zuständige Behörde und der Beobachtung der weiteren Entwicklung durch die (Fach-)Öffentlichkeit ein erneutes arglistiges Verhalten des Herstellers nicht fraglich sein könnte (vgl. hierzu bereits BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 7/20, Pressemitteilung Nr. 101/2020). Denn wäre – was die Tatgerichte im Einzelnen zu prüfen haben – ein weiteres arglistiges Verhalten des Herstellers aus objektiver Sicht auszuschließen, ließe sich auch eine auf dessen früheres arglistiges Vorgehen gestützte Unzumutbarkeit der Nacherfüllung nicht begründen.

Ebenso wenig ist vorliegend ein sofortiger Rücktritt bereits deshalb gerechtfertigt, weil – wie das Berufungsgericht gemeint hat – nach der allgemeinen Lebenserfahrung das vom Verkäufer angebotene Software-Update mit dem Verdacht oder gar einer tatsächlichen Vermutung negativer Folgen für das Fahrzeug und dessen Betrieb (höherer Verbrauch, kürzere Lebensdauer des Fahrzeugs, erhöhter Verschleiß, verminderte Leistung, schlechtere Emissionen) behaftet wäre. Vielmehr ist zunächst durch entsprechende Feststellungen und vorliegend durch das vom Kläger diesbezüglich angebotene Sachverständigengutachten zu klären, ob und in welchem Umfang das vom Verkäufer angebotene Software-Update tatsächlich zu den vom Käufer behaupteten Folgeschäden führt.

Nach alledem hat der Senat das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben, soweit darin zu deren Nachteil erkannt worden ist, und es an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen nunmehr nachgeholt werden können.

Die Revision des Klägers, mit welcher dieser die Bemessung des bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages in Abzug zu bringenden Nutzungsersatzes als überhöht angreift, hat der Senat hingegen zurückgewiesen. Die Instanzgerichte haben ihrer Schätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO analog) insoweit im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung die zeitanteilige lineare Wertminderung zugrunde gelegt, die bei Neufahrzeugen ausgehend vom Bruttokaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Gebrauch (gefahrene Kilometer) und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (erwartete Gesamtlaufleistung) zu bestimmen ist. Für die zu erwartende Gesamtlaufleistung ist dabei die Lebensdauer des gesamten Fahrzeugs maßgebend, die unter Berücksichtigung von der Motorisierung, der Qualität und der Preisklasse des Fahrzeugs zu beurteilen ist. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanzen an den in der Gerichtspraxis anzutreffenden Schätzwerten bei Mittelklassewagen neueren Datums orientiert und für das Fahrzeug eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 250.000 Kilometern angesetzt haben. Die demgegenüber unter Sachverständigenbeweis gestellte Behauptung des Klägers, das erworbene Fahrzeug habe eine voraussichtliche Laufleistung von 400.000 Kilometern, ist unbeachtlich. Denn der Kläger hat vorliegend nicht aufgezeigt, dass ein Sachverständigengutachten eine tragfähigere Schätzgrundlage als die seit vielen Jahren veröffentlichten Schätzwerte der Tatgerichte böte.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

[…]

  1. im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. […]

§ 346 BGB Wirkungen des Rücktritts

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) 1Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

  1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, […]

§ 434 BGB Sachmangel

(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

  1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
  2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. […]

§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. […]
  2. nach §§ 440, 323 […] von dem Vertrag zurücktreten oder […]

§ 440 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

1Außer in den Fällen des […] § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn […] die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. […]

§ 287 ZPO Schadensermittlung; Höhe der Forderung

(1) 1Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. 2Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. […]

Quelle: BGH

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Fußballtrainer sind keine Künstler – jedenfalls nicht außerhalb des Fußballplatzes

Für einen Fußballtrainer, der aufgrund seiner Popularität zu Werbezwecken einer Firma beauftragt wird, besteht keine Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung. So entschied das SG Darmstadt (Az. S 8 R 316/17).

SG Darmstadt, Pressemitteilung vom 13.10.2021 zum Urteil S 8 R 316/17 vom 30.08.2021 (nrkr)

Für einen Fußballtrainer, der aufgrund seiner Popularität zu Werbezwecken einer Firma beauftragt wird, besteht keine Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung. Dies hat die 8. Kammer des Sozialgerichts Darmstadt am 30. August 2021 unter dem Aktenzeichen S 8 R 316/17 entschieden. Im zugrundeliegenden Fall verlangte die Deutsche Rentenversicherung von einem Automobilunternehmen, das Werbung mit verschiedenen Schauspielern und Models, sowie einem Fußballtrainer machte, für die Jahre 2011 bis 2015 die Nachzahlung von Sozialabgaben in einer sechsstelligen Höhe. Nach der Entscheidung des Sozialgerichts, sind zwar die Abgaben für die Schauspieler nachträglich zu leisten, nicht aber für den Fußballtrainer.

Trainer sind wie Sportler zu behandeln

Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zufolge seien aktive Profisportler, die ihre Bekanntheit zu Werbezwecken nutzen und damit nicht unerhebliche Einnahmen erzielen, keine Künstler und unterfielen deshalb auch nicht der Künstlersozialversicherung. Dieser Grundsatz sei auch auf Trainer im Sport zu übertragen. Zwar handele es sich bei Trainern nicht um Sportler, da sie selbst nicht aktiv eine Sportart ausübten, vielmehr leiteten sie eine Mannschaft oder einen Einzelsportler strategisch, taktisch, technisch und konditionell an. Dennoch sei auch ihre Tätigkeit als Testimonial durch die Teilnahme an Werbespots nicht als die eines selbständigen Künstlers anzusehen. Mit dem Abschluss eines Werbevertrages, würden zusätzliche Einnahmen erzielt, ohne dass dadurch der eigentliche Hauptberuf als Trainer im Sport aufgegeben werde.

Haupttätigkeit ist für Zuordnung maßgeblich

Entscheidend sei nicht, dass durch die werbende Tätigkeit ein erheblicher Teil des Einkommens erzielt werde, sondern vielmehr, dass dies nur deshalb möglich sei, weil durch die Haupttätigkeit als Fußballtrainer eine solche Popularität bestehe, dass es für die Firma lukrativ sei, die Person zu Werbezwecken einzusetzen. Gerade wegen der großen Bekanntheit und Beliebtheit in der Tätigkeit als Fußballtrainer erfolge das Engagement als Testimonial und Markenbotschafter. Auch sei nicht die Prominenz der Person dafür entscheidend, ob jemand als Künstler anzusehen sei, sondern vielmehr, dass sich seine Werbetätigkeit maßgeblich als Annex zu der Haupttätigkeit als Trainer darstelle. Im Vordergrund stehe die vom Werbenden erhoffte Wechselwirkung zwischen der Prominenz und dem Produkt. Dieser Zweck könne durch den Einsatz eines Schauspielers nicht gleichwertig erreicht werden.

Schauspieler in Werbung bleiben Künstler

Würden dagegen bekannte Personen, die hauptberuflich Schauspieler sind, zu Werbezwecken eingesetzt, blieben sie Künstler. Zur Bestimmung des Begriffes als „Künstler“ sei darauf abzustellen, welche berufliche Tätigkeit die jeweilige Person ausübe. Eine Tätigkeit als Künstler sei dann gegeben, wenn hauptberuflich ein künstlerischer Beruf ausgeübt werde. Eine Teilbarkeit der Tätigkeit sei nicht möglich. In diesem Fall seien alle gezahlten Arbeitsentgelte in die Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung einzubeziehen.

Quelle: SG Darmstadt

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Neue EU-Regeln für mehr Cybersicherheit bei drahtlosen Geräten und Produkten

Neue EU-Regeln verbessern die Cybersicherheit bei drahtlosen Geräten, die in der EU verkauft werden. Die EU-Kommission hat dazu am 29.10.2021 einen delegierten Rechtsakt zur Funkanlagenrichtlinie erlassen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.10.2021

Neue EU-Regeln verbessern die Cybersicherheit bei drahtlosen Geräten, die in der EU verkauft werden. Die EU-Kommission hat dazu am 29.10.2021 einen delegierten Rechtsakt zur Funkanlagenrichtlinie erlassen. Damit werden neue rechtliche Anforderungen für Sicherheitsvorkehrungen im Bereich der Cybersicherheit festgelegt, die bei der Konzeption und Herstellung der betreffenden Produkte berücksichtigt werden müssen. Mit dem Rechtsakt werden zudem die Privatsphäre und die personenbezogenen Daten der Bürgerinnen und Bürger geschützt und Betrugsdelikte verhindert. Zudem wird damit sichergestellt, dass unsere Kommunikationsnetze widerstandsfähiger werden. Falls der Rat und das EU-Parlament keine Einwände erheben, tritt der Rechtsakt nach zwei Monaten in Kraft. Anschließend haben die Hersteller eine Übergangsfrist von 30 Monaten, um neuen rechtlichen Anforderungen zu erfüllen.

Margrethe Vestager, Vizepräsidentin der EU-Kommission für ein Europa, das fit ist für das digitale Zeitalter, sagte: „Sie wollen, dass Ihre vernetzten Produkte sicher sind. Wie könnten Sie sich sonst für Ihre geschäftliche oder private Kommunikation auf sie verlassen? Wir schaffen jetzt neue gesetzliche Verpflichtungen zur Gewährleistung der Cybersicherheit elektronischer Geräte.“

Thierry Breton, Kommissar für den Binnenmarkt, ergänzte: „Cyber-Bedrohungen entwickeln sich schnell weiter; sie werden immer komplexer und anpassungsfähiger. Mit den Anforderungen, die wir heute einführen, werden wir die Sicherheit eines breiten Spektrums von Produkten erheblich verbessern und unsere Widerstandsfähigkeit gegen Cyber-Bedrohungen im Einklang mit unseren digitalen Ambitionen in Europa stärken. Dies ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem umfassenden Satz gemeinsamer europäischer Cybersicherheitsstandards für Produkte (einschließlich vernetzter Objekte) und Dienste, die auf unseren Markt gebracht werden.“

Die heute vorgeschlagenen Maßnahmen erstrecken sich auf drahtlose Geräte wie Mobiltelefone, Tablets und andere Produkte, die über das Internet kommunizieren können, auf Spielzeug und Kinderbetreuungsgeräte wie Babymonitore und auf eine Reihe tragbarer Geräte wie Smartwatches oder Fitness-Tracker.

Die neuen Maßnahmen werden zu folgenden Zielen beitragen:

  • Verbesserung der Netzstabilität: Drahtlose Geräte und Produkte müssen Funktionen aufweisen, die eine Schädigung von Kommunikationsnetzen vermeiden und eine etwaige Verwendung der Geräte zur Störung der Funktionen von Websites oder anderer Dienste verhindern.
  • Besserer Schutz für die Privatsphäre der Verbraucherinnen und Verbraucher: Drahtlose Geräte und Produkte müssen über Funktionen zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Der Schutz der Rechte des Kindes wird zu einem wesentlichen Bestandteil dieser Rechtsvorschrift werden. So müssen die Hersteller beispielsweise durch neue Maßnahmen den unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten oder deren unbefugte Übermittlung verhindern.
  • Verringerung des Betrugsrisikos: Drahtlose Geräte und Produkte müssen Funktionen aufweisen, mit denen das Betrugsrisiko bei elektronischen Zahlungen minimiert wird. So muss beispielsweise eine bessere Kontrolle zur Authentifizierung der Nutzer sichergestellt sein, damit es zu keinen betrügerischen Zahlungen kommt.

Quelle: EU-Kommission

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Diskussionsentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Gewerbemietrecht

Das BMJV hat einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Gewerbemietrecht vorgelegt.

BMJV, Pressemitteilung vom 26.10.2021

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Gewerbemietrecht vorgelegt. Es besteht die Möglichkeit, bis zum 21. Januar 2022 zu diesem Diskussionsentwurf Stellung zu nehmen.

Quelle: BMJV

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Kein Lebensarbeitszeitkonto für Richter

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die hessischen Richterinnen und Richter keinen Anspruch auf Einrichtung eines sog. Lebensarbeitszeitkontos haben (Az. 1 A 2254/17).

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 29.10.2021 zum Urteil 1 A 2254/17 vom 28.10.2021

Der für das öffentliche Dienstrecht zuständige 1. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Urteil vom 28. Oktober 2021 entschieden, dass die hessischen Richterinnen und Richter keinen Anspruch auf Einrichtung eines sog. Lebensarbeitszeitkontos haben.

Ein Lebensarbeitszeitkonto hat das Land Hessen im Jahr 2009 für seine Beamtinnen und Beamten in der Hessischen Arbeitszeitverordnung eingeführt. Auf dem Lebensarbeitszeitkonto wird wöchentlich eine Stunde gutgeschrieben. Das sich daraus ergebende Stundenguthaben können die Beamtinnen und Beamte zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel zusammenhängend unmittelbar vor dem Ruhestandseintritt, in Anspruch nehmen. Die Einführung des Lebensarbeitszeitkontos diente dem Ausgleich der in Hessen für die Beamten vorgeschriebenen im Vergleich zu den Tarifbeschäftigten höheren Wochenarbeitszeit. So betrug bei Einführung des Lebensarbeitszeitkontos die Arbeitszeit der Beamten grundsätzlich 42 Stunden pro Woche, die der Tarifbeschäftigten 40 Stunden.

Der Kläger ist hessischer Richter. Er begehrt vom beklagten Land Hessen die Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos, was das Land für Richterinnen und Richter ablehnt.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat – wie zuvor das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main – einen Anspruch von hessischen Richterinnen und Richtern auf ein Lebensarbeitszeitkonto verneint. Die beamtenrechtlichen Regelungen der Arbeitszeit, zu denen auch die das Lebensarbeitszeitkonto betreffenden Vorschriften der Hessischen Arbeitszeitverordnung zählen, finden danach auf Richter keine Anwendung. Der Gesetzgeber hat in Hessen für Richterinnen und Richter keine Arbeitszeit vorgesehen. Die von ihnen zu erbringende Arbeitsleistung bemisst sich vielmehr nach einem Arbeitspensum, das durch den Arbeitsanfall (Bestände und Eingänge) und dessen Verteilung durch das aus Richtern bestehende Präsidium in richterlicher Unabhängigkeit bestimmt wird. Das schließt es aus, die Regelungen über die Einrichtung des Lebensarbeitszeitkontos, die an die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten anknüpfen, auf Richter unmittelbar oder entsprechend anzuwenden. Auch aus der Verfassung, namentlich dem Gleichheitssatz, ergibt sich nichts anderes. Die Unterschiede zwischen Richtern und Beamten, die den unterschiedlichen Staatsgewalten der Rechtsprechung und der Verwaltung angehören, rechtfertigen unterschiedliche Regelungen der jeweils zu erbringenden Arbeitsleistung und damit auch zur Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Quelle: VGH Hessen

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