Fußballtrainer sind keine Künstler – jedenfalls nicht außerhalb des Fußballplatzes

Für einen Fußballtrainer, der aufgrund seiner Popularität zu Werbezwecken einer Firma beauftragt wird, besteht keine Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung. So entschied das SG Darmstadt (Az. S 8 R 316/17).

SG Darmstadt, Pressemitteilung vom 13.10.2021 zum Urteil S 8 R 316/17 vom 30.08.2021 (nrkr)

Für einen Fußballtrainer, der aufgrund seiner Popularität zu Werbezwecken einer Firma beauftragt wird, besteht keine Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung. Dies hat die 8. Kammer des Sozialgerichts Darmstadt am 30. August 2021 unter dem Aktenzeichen S 8 R 316/17 entschieden. Im zugrundeliegenden Fall verlangte die Deutsche Rentenversicherung von einem Automobilunternehmen, das Werbung mit verschiedenen Schauspielern und Models, sowie einem Fußballtrainer machte, für die Jahre 2011 bis 2015 die Nachzahlung von Sozialabgaben in einer sechsstelligen Höhe. Nach der Entscheidung des Sozialgerichts, sind zwar die Abgaben für die Schauspieler nachträglich zu leisten, nicht aber für den Fußballtrainer.

Trainer sind wie Sportler zu behandeln

Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zufolge seien aktive Profisportler, die ihre Bekanntheit zu Werbezwecken nutzen und damit nicht unerhebliche Einnahmen erzielen, keine Künstler und unterfielen deshalb auch nicht der Künstlersozialversicherung. Dieser Grundsatz sei auch auf Trainer im Sport zu übertragen. Zwar handele es sich bei Trainern nicht um Sportler, da sie selbst nicht aktiv eine Sportart ausübten, vielmehr leiteten sie eine Mannschaft oder einen Einzelsportler strategisch, taktisch, technisch und konditionell an. Dennoch sei auch ihre Tätigkeit als Testimonial durch die Teilnahme an Werbespots nicht als die eines selbständigen Künstlers anzusehen. Mit dem Abschluss eines Werbevertrages, würden zusätzliche Einnahmen erzielt, ohne dass dadurch der eigentliche Hauptberuf als Trainer im Sport aufgegeben werde.

Haupttätigkeit ist für Zuordnung maßgeblich

Entscheidend sei nicht, dass durch die werbende Tätigkeit ein erheblicher Teil des Einkommens erzielt werde, sondern vielmehr, dass dies nur deshalb möglich sei, weil durch die Haupttätigkeit als Fußballtrainer eine solche Popularität bestehe, dass es für die Firma lukrativ sei, die Person zu Werbezwecken einzusetzen. Gerade wegen der großen Bekanntheit und Beliebtheit in der Tätigkeit als Fußballtrainer erfolge das Engagement als Testimonial und Markenbotschafter. Auch sei nicht die Prominenz der Person dafür entscheidend, ob jemand als Künstler anzusehen sei, sondern vielmehr, dass sich seine Werbetätigkeit maßgeblich als Annex zu der Haupttätigkeit als Trainer darstelle. Im Vordergrund stehe die vom Werbenden erhoffte Wechselwirkung zwischen der Prominenz und dem Produkt. Dieser Zweck könne durch den Einsatz eines Schauspielers nicht gleichwertig erreicht werden.

Schauspieler in Werbung bleiben Künstler

Würden dagegen bekannte Personen, die hauptberuflich Schauspieler sind, zu Werbezwecken eingesetzt, blieben sie Künstler. Zur Bestimmung des Begriffes als „Künstler“ sei darauf abzustellen, welche berufliche Tätigkeit die jeweilige Person ausübe. Eine Tätigkeit als Künstler sei dann gegeben, wenn hauptberuflich ein künstlerischer Beruf ausgeübt werde. Eine Teilbarkeit der Tätigkeit sei nicht möglich. In diesem Fall seien alle gezahlten Arbeitsentgelte in die Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung einzubeziehen.

Quelle: SG Darmstadt

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Neue EU-Regeln für mehr Cybersicherheit bei drahtlosen Geräten und Produkten

Neue EU-Regeln verbessern die Cybersicherheit bei drahtlosen Geräten, die in der EU verkauft werden. Die EU-Kommission hat dazu am 29.10.2021 einen delegierten Rechtsakt zur Funkanlagenrichtlinie erlassen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.10.2021

Neue EU-Regeln verbessern die Cybersicherheit bei drahtlosen Geräten, die in der EU verkauft werden. Die EU-Kommission hat dazu am 29.10.2021 einen delegierten Rechtsakt zur Funkanlagenrichtlinie erlassen. Damit werden neue rechtliche Anforderungen für Sicherheitsvorkehrungen im Bereich der Cybersicherheit festgelegt, die bei der Konzeption und Herstellung der betreffenden Produkte berücksichtigt werden müssen. Mit dem Rechtsakt werden zudem die Privatsphäre und die personenbezogenen Daten der Bürgerinnen und Bürger geschützt und Betrugsdelikte verhindert. Zudem wird damit sichergestellt, dass unsere Kommunikationsnetze widerstandsfähiger werden. Falls der Rat und das EU-Parlament keine Einwände erheben, tritt der Rechtsakt nach zwei Monaten in Kraft. Anschließend haben die Hersteller eine Übergangsfrist von 30 Monaten, um neuen rechtlichen Anforderungen zu erfüllen.

Margrethe Vestager, Vizepräsidentin der EU-Kommission für ein Europa, das fit ist für das digitale Zeitalter, sagte: „Sie wollen, dass Ihre vernetzten Produkte sicher sind. Wie könnten Sie sich sonst für Ihre geschäftliche oder private Kommunikation auf sie verlassen? Wir schaffen jetzt neue gesetzliche Verpflichtungen zur Gewährleistung der Cybersicherheit elektronischer Geräte.“

Thierry Breton, Kommissar für den Binnenmarkt, ergänzte: „Cyber-Bedrohungen entwickeln sich schnell weiter; sie werden immer komplexer und anpassungsfähiger. Mit den Anforderungen, die wir heute einführen, werden wir die Sicherheit eines breiten Spektrums von Produkten erheblich verbessern und unsere Widerstandsfähigkeit gegen Cyber-Bedrohungen im Einklang mit unseren digitalen Ambitionen in Europa stärken. Dies ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem umfassenden Satz gemeinsamer europäischer Cybersicherheitsstandards für Produkte (einschließlich vernetzter Objekte) und Dienste, die auf unseren Markt gebracht werden.“

Die heute vorgeschlagenen Maßnahmen erstrecken sich auf drahtlose Geräte wie Mobiltelefone, Tablets und andere Produkte, die über das Internet kommunizieren können, auf Spielzeug und Kinderbetreuungsgeräte wie Babymonitore und auf eine Reihe tragbarer Geräte wie Smartwatches oder Fitness-Tracker.

Die neuen Maßnahmen werden zu folgenden Zielen beitragen:

  • Verbesserung der Netzstabilität: Drahtlose Geräte und Produkte müssen Funktionen aufweisen, die eine Schädigung von Kommunikationsnetzen vermeiden und eine etwaige Verwendung der Geräte zur Störung der Funktionen von Websites oder anderer Dienste verhindern.
  • Besserer Schutz für die Privatsphäre der Verbraucherinnen und Verbraucher: Drahtlose Geräte und Produkte müssen über Funktionen zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Der Schutz der Rechte des Kindes wird zu einem wesentlichen Bestandteil dieser Rechtsvorschrift werden. So müssen die Hersteller beispielsweise durch neue Maßnahmen den unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten oder deren unbefugte Übermittlung verhindern.
  • Verringerung des Betrugsrisikos: Drahtlose Geräte und Produkte müssen Funktionen aufweisen, mit denen das Betrugsrisiko bei elektronischen Zahlungen minimiert wird. So muss beispielsweise eine bessere Kontrolle zur Authentifizierung der Nutzer sichergestellt sein, damit es zu keinen betrügerischen Zahlungen kommt.

Quelle: EU-Kommission

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Diskussionsentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Gewerbemietrecht

Das BMJV hat einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Gewerbemietrecht vorgelegt.

BMJV, Pressemitteilung vom 26.10.2021

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Gewerbemietrecht vorgelegt. Es besteht die Möglichkeit, bis zum 21. Januar 2022 zu diesem Diskussionsentwurf Stellung zu nehmen.

Quelle: BMJV

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Kein Lebensarbeitszeitkonto für Richter

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die hessischen Richterinnen und Richter keinen Anspruch auf Einrichtung eines sog. Lebensarbeitszeitkontos haben (Az. 1 A 2254/17).

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 29.10.2021 zum Urteil 1 A 2254/17 vom 28.10.2021

Der für das öffentliche Dienstrecht zuständige 1. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Urteil vom 28. Oktober 2021 entschieden, dass die hessischen Richterinnen und Richter keinen Anspruch auf Einrichtung eines sog. Lebensarbeitszeitkontos haben.

Ein Lebensarbeitszeitkonto hat das Land Hessen im Jahr 2009 für seine Beamtinnen und Beamten in der Hessischen Arbeitszeitverordnung eingeführt. Auf dem Lebensarbeitszeitkonto wird wöchentlich eine Stunde gutgeschrieben. Das sich daraus ergebende Stundenguthaben können die Beamtinnen und Beamte zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel zusammenhängend unmittelbar vor dem Ruhestandseintritt, in Anspruch nehmen. Die Einführung des Lebensarbeitszeitkontos diente dem Ausgleich der in Hessen für die Beamten vorgeschriebenen im Vergleich zu den Tarifbeschäftigten höheren Wochenarbeitszeit. So betrug bei Einführung des Lebensarbeitszeitkontos die Arbeitszeit der Beamten grundsätzlich 42 Stunden pro Woche, die der Tarifbeschäftigten 40 Stunden.

Der Kläger ist hessischer Richter. Er begehrt vom beklagten Land Hessen die Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos, was das Land für Richterinnen und Richter ablehnt.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat – wie zuvor das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main – einen Anspruch von hessischen Richterinnen und Richtern auf ein Lebensarbeitszeitkonto verneint. Die beamtenrechtlichen Regelungen der Arbeitszeit, zu denen auch die das Lebensarbeitszeitkonto betreffenden Vorschriften der Hessischen Arbeitszeitverordnung zählen, finden danach auf Richter keine Anwendung. Der Gesetzgeber hat in Hessen für Richterinnen und Richter keine Arbeitszeit vorgesehen. Die von ihnen zu erbringende Arbeitsleistung bemisst sich vielmehr nach einem Arbeitspensum, das durch den Arbeitsanfall (Bestände und Eingänge) und dessen Verteilung durch das aus Richtern bestehende Präsidium in richterlicher Unabhängigkeit bestimmt wird. Das schließt es aus, die Regelungen über die Einrichtung des Lebensarbeitszeitkontos, die an die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten anknüpfen, auf Richter unmittelbar oder entsprechend anzuwenden. Auch aus der Verfassung, namentlich dem Gleichheitssatz, ergibt sich nichts anderes. Die Unterschiede zwischen Richtern und Beamten, die den unterschiedlichen Staatsgewalten der Rechtsprechung und der Verwaltung angehören, rechtfertigen unterschiedliche Regelungen der jeweils zu erbringenden Arbeitsleistung und damit auch zur Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Quelle: VGH Hessen

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Gebühr zur Reservierung einer Eigentumswohnung muss zurückgezahlt werden, wenn Kaufvertrag nicht zustande kommt

Das LG Köln hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr zusteht. Die Reservierungsvereinbarung sei wegen Formnichtigkeit unwirksam, da sie nicht notariell beurkundet worden sei. Die Rückzahlung der Notarkosten könne er allerdings nicht verlangen (Az. 2 O 292/19).

LG Köln, Pressemitteilung vom 29.10.2021 zum Urteil 2 O 292/19 vom 26.08.2021 (nrkr)

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass dem Kläger in diesem Fall ein Anspruch auf Rückzahlung zusteht.

Der Kläger verlangt von den Beklagten als Verkäufer einer Immobilie in Köln die Rückzahlung einer Reservierungsgebühr von 10.000 Euro sowie die Zahlung der verauslagten Notargebühren in Höhe von 4.953,37 Euro nachdem der Kaufvertrag nicht zustande gekommen war.

Die Beklagten waren Eigentümer einer Immobilie in Köln, die sie zum Verkauf anboten. Der Kläger besichtigte das Hausgrundstück und die Parteien einigten sich auf einen Kaufpreis von 1.200.000 Euro und auf die Zahlung einer Reservierungsgebühr in Höhe von 10.000 Euro. Diese Gebühr sollte nach einer von dem Kläger frei formulierten „Reservierungsvereinbarung“ zu Gunsten des Verkäufers verfallen, sollte bis zum 31.12.2018 kein Kauf zum vereinbarten Preis von 1.200.000 Euro zustande kommen.

Nachdem die Beklagten die Vereinbarung unterzeichnet und weiter angeforderte Unterlagen beigebracht hatten, überwies der Kläger die vereinbarten 10.000 Euro auf das Konto der Beklagten. Der Kläger beauftragte einen Notar wegen des Hauskaufs tätig zu werden. Nach der Verlegung des Notartermins und weiteren Änderungswünschen des Klägers scheiterten die Kaufvertragsverhandlungen im Februar 2019 endgültig.

Der Kläger ist der Ansicht, die Reservierungsvereinbarung sei wegen Formnichtigkeit unwirksam und müsse zurückgezahlt werden. Den Abbruch der Vertragsverhandlungen hätten die Beklagten zu vertreten.

Die Beklagten meinen, die notarielle Beglaubigung der Reservierungsvereinbarung sei nicht erforderlich. Auch ihre jetzt wertlosen Aufwendungen für insgesamt zehn Besichtigungstermine müssten vergütet werden.

Das Landgericht entschied nun, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr zustehe, auf Rückzahlung der Notarkosten allerdings nicht.

Ein Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr ergebe sich aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Fall BGB. Dieser Anspruch beruhe auf dem Gedanken, dass die Beteiligten den künftigen Eintritt eines von der bloßen Erfüllung einer Verbindlichkeit abweichenden besonderen Erfolges als Zweck einer Zuwendung und damit als Behaltensgrund vereinbaren können. Das gelte auch für eine künftige, dann nicht entstandene Verpflichtung.

Die Reservierungsvereinbarung sei wegen Formnichtigkeit unwirksam, da sie nicht notariell beurkundet worden sei. Die Reservierungsvereinbarung hätte – genau wie das Grundstücksgeschäft – notariell beurkundet werden müssen. Sie sollte mit dem Kaufvertrag über die Immobilie „stehen und fallen“ und habe auch eine Höhe erreicht, die einen mittelbaren Zwang zum Kauf ausübe. Dieser unzulässige Druck sei bei 10 % einer üblichen Maklerprovision, absolut bei 5.000 Euro oder relativ bei 0,3 % des Kaufpreises erreicht. Eine mögliche Heilung des Formmangels sei auch nicht eingetreten, weil ein notarieller Kaufvertrag nicht abgeschlossen worden sei.

Der Kläger habe auch den bezweckten Erfolg nicht treuwidrig verhindert. Er könne sich daher auf den Formmangel berufen. Es seien nämlich strenge Anforderungen daran zu stellen, wann das Formerfordernis nicht gelten solle. Hier habe sogar einer der Beklagten als Rechtsanwalt die formalen Anforderungen gekannt. Der Kläger habe auch aus sachlichen Gründen, nämlich wegen des Fehlens einer Baugenehmigung und nicht aus sachwidrigen Gründen von dem Kauf Abstand genommen. Ein nennenswerter Schaden im Rechtssinne sei den Beklagten durch die in diesem Fall ergebnislosen Besichtigungstermine auch nicht entstanden.

Der Kläger kann allerdings nicht die Zahlung der Notarkosten von den Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen verlangen. Hier habe der Kläger sich selbst widersprüchlich verhalten. Er habe den Notar bereits mit dem ersten Entwurf des Kaufvertrages in Kenntnis der fehlenden Baugenehmigung beauftragt. Die Beklagten hätten auch einen triftigen Grund gehabt, vom Vertragsschluss Abstand zu nehmen, weil der Kläger immer mehr eigenständige Änderungen vorgenommen habe und von dem ursprünglich vereinbarten Kaufvertrag erheblich abgewichen sei.

Die Entscheidung vom 26.08.2021 zum Az. 2 O 292/19 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Köln

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Helmpflicht für Kraftradfahrer – Rechtmäßige Rücknahme einer Ausnahmegenehmigung

Die Stadt Duisburg hat zu Recht eine Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zum Tragen von Schutzhelmen für Kraftradfahrer zurückgenommen. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 14 L 2046/21).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 29.10.2021 zum Beschluss 14 L 2046/21 vom 29.10.2021

Die Stadt Duisburg hat zu Recht eine Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zum Tragen von Schutzhelmen für Kraftradfahrer zurückgenommen. Dies hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit den Beteiligten am 29.10.2021 zugestellten Beschluss entschieden und einen entsprechenden Eilantrag eines Duisburgers abgelehnt.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die dem Antragsteller im Jahr 2013 aufgrund eines ärztlichen Attestes gewährte Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms sei rechtswidrig gewesen, was die Stadt zu deren Aufhebung berechtige.

Zwar sei bei zwingenden medizinischen Gründen eine entsprechende Befreiung von der Helmpflicht möglich. Voraussetzung sei aber darüber hinaus, dass es dem Betroffenen nicht zugemutet werden könne, zu Gunsten anderer Verkehrsmittel – deren Benutzung keiner Helmpflicht unterliegt – auf das Kraftradfahren zu verzichten. Dies sei seinerzeit bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung an den Antragsteller nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Der Antragsteller sei vor diesem Hintergrund auch zu Recht verpflichtet worden, die schriftlich erteilte Ausnahmegenehmigung an die Stadt zurückzugeben.

Es handelt sich um eines von vielen derzeit anhängigen Verfahren mit ähnlich gelagerten Sachverhalten. Die Stadt Duisburg hatte im Frühjahr 2021 eine Routineüberprüfung zum Thema „Helmpflichtbefreiung“ durchgeführt, die in einer Vielzahl von Fällen zur Rücknahme der entsprechenden Ausnahmegenehmigungen geführt hat. Hiergegen haben diverse Betroffene ebenfalls Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gesucht.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: VG Düsseldorf

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Auch Lebensmittelretter müssen Hygienevorschriften beachten

Wer anderen die Möglichkeit eröffnet, auf allgemein zugänglichen Warentischen Nahrungsmittel zur kostenlosen Entnahme durch Dritte zu deponieren, die ansonsten dem Verfall preisgegeben wären, unterliegt strengen europarechtlichen Hygienevorgaben. So entschied das VG Berlin (Az. 14 L 453/21).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 29.10.2021 zum Beschluss 14 L 453/21 vom 21.10.2021

Wer anderen die Möglichkeit eröffnet, auf allgemein zugänglichen Warentischen Nahrungsmittel zur kostenlosen Entnahme durch Dritte zu deponieren, die ansonsten dem Verfall preisgegeben wären, unterliegt strengen europarechtlichen Hygienevorgaben. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin den Eilantrag einer Privatperson zurückgewiesen, deren Praxis der Lebensmittelumverteilung ein Berliner Bezirksamt beanstandet hatte.

Der Antragsteller stellt in einem von der Straße aus allgemein zugänglichen Windfang Warentische zur Lebensmittelumverteilung bereit. Dorthin liefert zum einen ein lokaler Biomarkt regelmäßig aussortierte Lebensmitteln an. Deren Verteilung wird über Gruppen von Social-Media-Anbietern organisiert, an denen ca. 750 Personen teilnehmen. Zum anderen bringen auch weitere Dritte Lebensmittel aus privaten oder sonstigen Beständen unkontrolliert und zur freien Mitnahme für jedermann ein. Das Bezirksamt hatte nach Feststellung ungekühlter, verdorbener und unsauber aufbewahrter bzw. unverpackter Lebensmittel auf den Warentischen die weitere Lebensmittelumverteilung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt. Die hygienischen Voraussetzungen würden nicht eingehalten. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag und machte geltend, er sei kein „Lebensmittelunternehmer“ und daher für die Lebensmittelumverteilung nicht verantwortlich. Das Bezirksamt müsse sich an die Dritten wenden. Zudem diene das Vorhaben dazu, die Lebensmittelverschwendung zu reduzieren.

Die 14. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die lebensmittelrechtlichen Vorgaben des Europarechts richteten sich zwar an „Lebensmittelunternehmer“. Hiervon sei aber auch der Antragsteller erfasst. Die Lebensmittelvorgaben beträfen alle natürlichen oder juristischen Personen, die im Vertrieb von Lebensmitteln tätig seien, unabhängig davon, ob die Tätigkeit auf Gewinnerzielung ausgerichtet und ob sie öffentlich oder privat sei oder nicht. Entscheidend sei, dass der Antragsteller den Ort und die Einrichtung bereitstelle und es dulde, dass Dritte Lebensmittel einbrächten. Das Projekt stehe auch nicht im Einklang mit den Hygienevorgaben. Der Antragsteller halte die Warenauslage nicht sauber und er überprüfe die eingestellten Lebensmittel auch nicht hinreichend auf ein Mindesthaltbarkeitsdatum oder die Kühlnotwendigkeit. Dies gefährde die Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Das berechtigte Anliegen, die Lebensmittelverschwendung zu reduzieren, rechtfertige es nicht, Hygienevorgaben nicht einzuhalten.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: VG Berlin

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Unwirksame Auto“verpfändung“

Das LG München I hat der Klage eines Kraftfahrzeughalters gegen ein Pfandleihaus stattgegeben. Die von den Parteien geschlossenen Verträge über Kauf und Rückkauf des Fahrzeugs (sog. „Cash & Drive“) sind wegen Umgehung der verbraucherschützenden Vorschriften der Pfandleihverordnung unwirksam (Az. 40 O 590/21).

LG München I, Pressemitteilung vom 29.10.2021 zum Urteil 40 O 590/21 vom 29.10.2021 (nrkr)

Die 40. Zivilkammer des Landgerichts München I hat der Klage eines Kraftfahrzeughalters gegen ein Pfandleihaus stattgegeben (Az. 40 O 590/21).

Die von den Parteien geschlossenen Verträge über Kauf und Rückkauf des Fahrzeugs (sog. „Cash & Drive“) sind wegen Umgehung der verbraucherschützenden Vorschriften der Pfandleihverordnung unwirksam.

Die Beklagte betreibt bundesweit ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus mit Onlineanbindung und bietet dort den Service „Cash & Drive“ an. Der Kläger suchte aufgrund akuten Geldbedarfs am 12. Januar 2019 die Niederlassung der Beklagten in München auf. Er unterzeichnete dort zwei Verträge. Mit dem ersten Vertrag verkaufte er sein Fahrzeug an die Beklagte zu einem Preis von 7.500 Euro, mit dem zweiten mietete er das Fahrzeug für sechs Monate zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 637,50 Euro zurück. Allen Zahlungsverpflichtungen kam der klagende Kraftfahrzeughalter regelmäßig nach.

Nach Ablauf der Mietzeit ließ die Betreiberin des Pfandleihhauses das Fahrzeug polizeilich bei dem Kraftfahrzeughalter sicherstellen. In einem gerichtlichen Eilverfahren erwirkte dieser die Rückgabe des Fahrzeugs. Die Beklagte hatte das sichergestellte Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits zum Weiterverkauf an einen Fahrzeughändler weitergegeben.

Der Kraftfahrzeughalter klagte daraufhin, weil er die beiden Verträge für unwirksam hielt. Er verlangte die Feststellung, dass die Klage trotz zwischenzeitlicher Rückgabe des Fahrzeugs ursprünglich begründet war, die Herausgabe von Zweitschlüssel und der Zulassungsbescheinigung Teil II sowie die Erstattung der von ihm an die Beklagte geleisteten Zahlungen.

Dagegen wendete die Beklagte ein, der Kläger sei bereits durch das gerichtliche Eilverfahren wieder zu seinem Auto gekommen. Die jetzige Klage sei daher überholt und unbegründet. Für den Fall, dass das Gericht anderer Auffassung sei, verlangte die Beklagte im Wege der Aufrechnung die Rückzahlung des Kaufpreises.

Die 40. Zivilkammer hat dem Kläger Recht gegeben.

Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge seien zwar mit „Kaufvertrag“ beziehungsweise „Mietvertrag“ überschrieben. Der Sache nach diene das Prinzip „Cash & Drive“ allerdings der Verschaffung kurzfristiger Liquidität gegen Übergabe einer Sicherheit.

Die von der Beklagten angebotene vertragliche Konstruktion stehe wirtschaftlich damit einem Darlehen mit Sicherungsübereignung gleich. Ein Darlehen dürfe die Beklagte jedoch nicht ausgeben, da es ihr an einer Banklizenz fehle, so die Kammer.

Durch die Verträge werde ein „verschleiertes Pfandleihgeschäft“ abgeschlossen. Die Schutzvorschriften der Pfandleihverordnung würden damit umgangen.

Die Beklagte sei in diesem Fall – anders als normalerweise im Pfandleihgeschäft – an keinerlei rechtliche Rahmenbedingungen gebunden, obwohl sie faktisch dasselbe Geschäft betreibe. Auch der von ihr generierte Pfandzins sei weit höher als von der Pfandleihverordnung vorgesehen.

Im Ergebnis seien damit die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge nichtig.

Die von der Beklagten geforderte Rückzahlung des Kaufpreises komme nicht in Betracht, weil die Beklagte den Gesetzesverstoß und damit die Nichtigkeit der Verträge selbst herbeigeführt habe.

Das Urteil des Landgerichts München I ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund

Die Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 4 Gewerbeordnung und § 817 BGB. Diese Vorschriften lauten wie folgt:

„§ 34 Pfandleihgewerbe“
….
„Abs. 4: Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.“

§ 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
1War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. 2Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.“

Hinweis

Das Urteil schließt sich bereits ergangener obergerichtlicher Rechtsprechung an, welche die von der Beklagten gewählte Vertragsgestaltung ebenfalls als unwirksam bewertet hat: z. B. Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 05.06.2020, Az. 2 U 90/19 und Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11. August 2021, Az. 2 U 125/20.

Quelle: LG München I

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Keine Einsicht in Twitter-Direktnachrichten des Bundesinnenministeriums

Nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht kein Anspruch auf Einsicht in Twitter-Direktnachrichten, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) in den Jahren 2016 bis 2018 erhalten und versandt hat (Az. 10 C 3.20).

BVerwG, Pressemitteilung vom 28.10.2021 zum Urteil 10 C 3.20 vom 28.10.2021

Nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht kein Anspruch auf Einsicht in Twitter-Direktnachrichten, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) in den Jahren 2016 bis 2018 erhalten und versandt hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 28.10.2021 entschieden.

Der Kläger betreibt die Internetseite FragDenStaat und begehrt Einsicht in Twitter-Direktnachrichten des BMI. Twitter-Direktnachrichten ermöglichen es zu kommunizieren, ohne dass andere Nutzer die Nachrichten lesen können. Im streitgegenständlichen Zeitraum hat das BMI die Direktnachrichten für informelle Kommunikation genutzt. Diese umfasste u. a. Terminabsprachen, Danknachrichten für Bürgeranfragen etwa betreffend Tipp- und Verlinkungsfehler oder Fragen von Journalisten nach zuständigen Personen. Die Direktnachrichten werden beim BMI selbst nicht gespeichert; sie sind für das BMI aber bei der Twitter Inc. abrufbar.

Das BMI hat den Anspruch des Klägers abgelehnt, weil Direktnachrichten keine Aktenrelevanz zukomme und sie deshalb keine amtlichen Informationen seien. Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Der Begriff der amtlichen Informationen sei weit auszulegen und erfasse allein solche Informationen nicht, die ausschließlich privaten (persönlichen) Zwecken dienten.

Auf die Sprungrevision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Amtliche Informationen setzen voraus, dass ihre Aufzeichnung amtlichen Zwecken dient. Der Gesetzgeber verlangt mit dieser Definition eine bestimmte Finalität der Aufzeichnung. Nicht nur die Information selbst muss amtlichen Zwecken dienen, sondern gerade ihre Aufzeichnung. Dies ist bei Twitter-Direktnachrichten nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Nachrichten, die wie hier aufgrund ihrer geringfügigen inhaltlichen Relevanz keinen Anlass geben, einen Verwaltungsvorgang anzulegen, ist dies jedoch nicht der Fall. Die Speicherung erfolgt bei der Twitter Inc. nach deren Geschäftsmodell. Das BMI hat der Speicherung durch die Twitter Inc. keinen amtlichen Zweck beigegeben. Ein solcher ist auch vor dem Hintergrund der Registraturrichtlinie der Bundesministerien und den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Aktenführung nicht ersichtlich.

Fußnote

§ 2 Nr. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz:

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. […]

Quelle: BVerwG

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Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten beim Entgelt?

Das BAG hat dem EuGH bezüglich der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten beim Entgelt Fragen zur Klärung vorgelegt (Az. 8 AZR 370/20 (A)).

BAG, Pressemitteilung vom 28.10.2021 zum Beschluss 8 AZR 370/20 (A) vom 28.10.2021

Die Parteien streiten in der Revision über einen Anspruch der Klägerin auf eine Gutschrift auf ihrem Arbeitszeitkonto sowie über die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG2.

Der Beklagte ist ein bundesweit tätiger ambulanter Dialyseanbieter. Die Klägerin ist für den Beklagten in B. als Pflegekraft in Teilzeit mit einer Arbeitszeit von 40 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft beschäftigt.

Nach § 10 Ziffer 7 Satz 2 des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen, zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Beklagten geschlossenen Manteltarifvertrags (MTV) sind zuschlagspflichtig mit einem Zuschlag von 30 Prozent Überstunden, die über die kalendermonatliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus geleistet werden und im jeweiligen Kalendermonat der Arbeitsleistung nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden können. Alternativ zu einer Auszahlung des Zuschlags ist eine Honorierung durch entsprechende Zeitgutschriften im Arbeitszeitkonto vorgesehen.

Das für die Klägerin geführte Arbeitszeitkonto wies zum Ende des Monats März 2018 ein Arbeitszeitguthaben von 129 Stunden und 24 Minuten aus. Hierbei handelt es sich um die von der Klägerin über die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. Der Beklagte hat der Klägerin für diese Stunden weder Überstundenzuschläge gezahlt, noch hat er im Arbeitszeitkonto der Klägerin eine den Zuschlägen entsprechende Zeitgutschrift vorgenommen.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Beklagten u. a. auf eine den Zuschlägen entsprechende Zeitgutschrift in ihrem Arbeitszeitkonto von 38 Stunden und 49 Minuten sowie auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie werde durch die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung in § 10 Ziffer 7 Satz 2 MTV unzulässig als Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt. Zugleich werde sie als Teilzeitbeschäftigte mittelbar wegen des Geschlechts benachteiligt, denn der Beklagte beschäftige überwiegend Frauen in Teilzeit.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und den Beklagten verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin die geforderten Stunden gutzuschreiben. Die weitergehende Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision und im Wege der Anschlussrevision, die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union, u. a.1 die folgenden Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht zu beantworten, und zwar:

Sind Art. 157 AEUV3 sowie Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b4 und Art. 4 Satz 15 der Richtlinie 2006/54/EG so auszulegen, dass eine nationale tarifvertragliche Regelung, nach der die Zahlung von Überstundenzuschlägen nur für Arbeitsstunden vorgesehen ist, die über die regelmäßige Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus gearbeitet werden, eine Ungleichbehandlung von Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten enthält?

Ist Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG6 so auszulegen, dass eine nationale tarifvertragliche Regelung, nach der die Zahlung von Überstundenzuschlägen nur für Arbeitsstunden vorgesehen ist, die über die regelmäßige Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus gearbeitet werden, eine Ungleichbehandlung von Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten enthält?

Fußnoten

1Der genaue Wortlaut der für den Fall, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die zuvor aufgeführten Fragen bejaht, darüber hinaus gestellten Fragen kann auf der Seite www.bundesarbeitsgericht.de unter dem Menüpunkt „Sitzungsergebnisse“ eingesehen werden.

2§ 15 Abs. 2 AGG
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

3Art. 157 Abs. 1 AEUV
Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.

4Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/54/EG
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „mittelbare Diskriminierung“ eine Situation, in der dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen des einen Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

5Art. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/54/EG
Bei gleicher Arbeit oder bei einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, wird mittelbare und unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltbestandteile und -bedingungen beseitigt.

6Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG
Teilzeitbeschäftigte dürfen in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt.

Quelle: BAG

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