Bei finanziell leistungsfähigen Großeltern keine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder

Der BGH hatte zu klären, ob die sog. gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern auch dann besteht, wenn finanziell leistungsfähige Großeltern vorhanden sind (Az. XII ZB 123/21).

BGH, Pressemitteilung vom 28.10.2021 zum Beschluss XII ZB 123/21 vom 27.10.2021

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu klären, ob die sog. gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern auch dann besteht, wenn finanziell leistungsfähige Großeltern vorhanden sind. Diese Frage ist u. a. dafür von Bedeutung, ob ein erwerbstätiger Elternteil für den Kindesunterhalt sein oberhalb des sog. notwendigen Selbstbehalts (derzeit 1.160 Euro) liegendes Einkommen einzusetzen hat oder lediglich das Einkommen oberhalb seines sog. angemessenen Selbstbehalts (derzeit 1.400 Euro).

Im zugrundeliegenden Fall hat ein Bundesland als Träger der Unterhaltsvorschusskasse Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht für den Zeitraum von Juni 2016 bis einschließlich Dezember 2017 verlangt. Der Antragsgegner ist der Vater der im August 2010 geborenen M., die aus seiner inzwischen geschiedenen Ehe mit der Kindesmutter hervorgegangen ist, sowie eines Sohnes, dem er ebenfalls unterhaltspflichtig ist. Er verfügte über ein Nettoeinkommen von rund 1.400 Euro und zahlte an die Kindesmutter, deren Nettoeinkommen aus einer Teilzeittätigkeit rund 1.000 Euro betrug, monatlichen Unterhalt für M. in Höhe von 100 Euro. Seine Eltern – die Großeltern von M. – hatten monatliche Nettoeinkünfte von fast 3.500 Euro bzw. gut 2.200 Euro. Die Unterhaltsvorschusskasse leistete für M. Unterhaltsvorschuss und nahm den Vater von auf sie übergegangenen Unterhalt in Höhe von insgesamt 758,29 Euro in Regress. Der Antragsgegner wandte ein, er hafte angesichts der leistungsfähigen Großeltern nur bis zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts und sei deswegen nicht leistungsfähig. Das Amtsgericht hat dem Zahlungsantrag in vollem Umfang entsprochen. Auf die Beschwerde des Vaters hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert und den Antrag abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die dagegen vom Land eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgewiesen, weil der Vater nicht über die von ihm erbrachten Unterhaltszahlungen hinaus leistungsfähig im Sinne des § 1603 BGB war.

Verwandte in gerader Linie haben einander nach § 1601 BGB Unterhalt zu gewähren, wobei die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder derjenigen der Großeltern für ihre Enkel vorgeht (§ 1606 Abs. 2 BGB). Unterhaltspflichtig ist nach § 1603 Abs. 1 BGB nicht, wer seinen angemessenen Unterhalt gefährden würde; der daraus abgeleitete angemessene Selbstbehalt eines Elternteils gegenüber seinem Kind betrug seinerzeit 1.300 Euro. Allerdings trifft Eltern minderjähriger Kinder gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht, weshalb ihnen insoweit nur der notwendige Selbstbehalt von seinerzeit 1.080 Euro zusteht. Diese sog. gesteigerte Verpflichtung tritt nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist.

Wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat, führt das Vorhandensein von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern dazu, dass die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder entfällt. Dies folgt nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut, der nicht nach dem Verwandtschaftsgrad differenziert. Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der diese Regelung seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Vorstellung getroffen hatte, die Erweiterung der Unterhaltspflicht sei wegen der für die Eltern damit verbundenen Härte nicht gerechtfertigt, so lange andere zur Gewährung des Unterhalts verpflichtete Verwandte wie etwa Großeltern vorhanden sind. An dieser gesetzgeberischen Konzeption, die sich in die Konstruktion des Verwandtenunterhalts als Ausdruck der generationenübergreifenden Solidarität einfügt, hat sich bis heute nichts geändert. Werden Großeltern für den Unterhalt ihrer Enkel herangezogen, stellt dies auch keine verdeckte Unterhaltsgewährung an die Kindeseltern dar. Vielmehr haften sie gemäß § 1607 Abs. 1 BGB originär nur auf Unterhalt gegenüber ihren Enkelkindern. Die Kindeseltern müssen ihren eigenen angemessenen Unterhalt selbst sicherstellen.

Durch dieses Gesetzesverständnis wird das gesetzliche Rangverhältnis nicht in Frage gestellt. Zudem bleibt gewährleistet, dass die Ersatzhaftung der Großeltern die Ausnahme darstellt. Dafür sorgt nicht nur die Anordnung des Vorrangs der elterlichen Unterhaltspflicht, sondern auch, dass Großeltern gegenüber ihren Enkeln ein deutlich höherer angemessener Selbstbehalt zusteht (derzeit 2.000 Euro zzgl. der Hälfte des über 2.000 Euro liegenden Einkommens) als den Eltern gegenüber ihren Kindern. Dass der Staat für Unterhaltsvorschusszahlungen keinen Regress (§ 7 Abs. 1 Satz 1 UVG) bei Großeltern nehmen kann, ist wiederum eine ganz bewusste gesetzgeberische Entscheidung, kann jedoch nicht dafür maßgeblich sein, welchen Umfang die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern hat. Schließlich geben auch Praktikabilitätserwägungen keine Veranlassung zu einer abweichenden Gesetzesauslegung. Bereits die Anzahl der Fälle, in denen intensivere Nachforschungen zu den Einkommensverhältnissen der Großeltern erforderlich sind, dürfte begrenzt sein. Vor allem aber muss ein auf Unterhalt in Anspruch genommener Elternteil in solchen Fällen nicht nur darlegen und beweisen, dass bei Unterhaltszahlung sein angemessener Selbstbehalt nicht gewahrt wäre, sondern auch, dass andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind.

Danach traf den Vater hier keine gesteigerte Unterhaltspflicht, weil jedenfalls der Großvater ohne weiteres leistungsfähig für den Kindesunterhalt war. Unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts musste der Vater daher über die bereits gezahlten 100 Euro hinaus keinen weiteren Kindesunterhalt leisten.

Quelle: BGH

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Gesetzliche Neuregelungen November 2021

Der Verkehr soll sicherer werden: Der neue Bußgeldkatalog enthält höhere Strafen für Temposünden und Falschparken. Mit dem Impfangebot für alle enden die kostenlosen Corona-Testangebote. Meldevorschriften für den Einsatz von Antibiotika in der Masttierhaltung ändern sich. Und Energiekonzerne erhalten Entschädigungen für den beschleunigten Atomausstieg.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.10.2021

Der Verkehr soll sicherer werden: Der neue Bußgeldkatalog enthält höhere Strafen für Temposünden und Falschparken. Mit dem Impfangebot für alle enden die kostenlosen Corona-Testangebote. Meldevorschriften für den Einsatz von Antibiotika in der Masttierhaltung ändern sich. Und Energiekonzerne erhalten Entschädigungen für den beschleunigten Atomausstieg.

Bußgeldkatalog: Neue Regeln, höhere Strafen

Am 9. November tritt der neue Bußgeldkatalog in Kraft. Vorgesehen sind höhere Geldstrafen für Temposünden und Falschparken. Die Fahrverbotsgrenzen bei Geschwindigkeitsverstößen bleiben unverändert. Ziel ist es, den Verkehr sicherer zu machen – vor allem Radfahrende sowie Fußgängerinnen und Fußgänger sollen besser geschützt werden.

Corona: Kostenloses Testangebot für alle endet

Mittlerweile kann allen Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot gemacht werden. Daher beendet der Bund das Angebot kostenloser Bürgertests für alle mit Wirkung vom 11. Oktober 2021. Ausnahmen gelten für Kinder sowie für Personen, die nicht gegen Corona geimpft werden können. Auch wer Symptome und den Verdacht auf eine Corona-Infektion hat, kann sich weiterhin kostenlos testen lassen.

Bessere Datenerhebung zum Antibiotikaeinsatz

Meldevorschriften für den Einsatz von Antibiotika insbesondere bei Masttieren werden zum 1. November verschärft und vereinfacht. Ziel ist, den Antibiotikaeinsatz zu minimieren und damit Antibiotikaresistenzen vorzubeugen.

Finanzielle Entschädigung für Atomausstieg

Die Energieversorgungsunternehmen erhalten eine Entschädigung für den beschleunigten Atomausstieg nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima 2011. Für nicht verwertbare Elektrizitätsmengen und für entwertete Investitionen gibt es einen finanziellen Ausgleich von rund 2,428 Milliarden Euro. Hierauf hatten sich Bundesregierung und Energieversorgungsunternehmen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geeinigt. Die dafür beschlossene Änderung des Atomgesetzes ist am 31. Oktober 2021 in Kraft getreten.

Quelle: Bundesregierung

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Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt kann Ausnahmegenehmigung zum Parken auch für Übertragungswagen mit mobiler Technik beanspruchen

Das VG Berlin hat das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin zur Neubescheidung über den Antrag einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt auf eine Ausnahmegenehmigung zum Parken mit einem Übertragungswagen mit mobiler Übertragungstechnik verurteilt (Az. 11 K 181/21).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 28.10.2021 zum Urteil 11 K 181/21 vom 05.10.2021

Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin wegen Ermessensfehlgebrauchs zur Neubescheidung über den Antrag einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt auf eine Ausnahmegenehmigung zum Parken mit einem Übertragungswagen mit mobiler Übertragungstechnik verurteilt.

Die Klägerin beantragte als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt beim Bezirksamt eine Ausnahmegenehmigung zum Parken ohne Bewohnerparkausweis oder Parkschein sowie zum Parken auch in einem Halteverbotsbereich für einen Übertragungswagen mit je nach Einzelfall wechselnder, mobiler Übertragungstechnik. Dies lehnte das Bezirksamt u.a. mit der Begründung ab, eine Ausnahmegenehmigung werde nur für Fahrzeuge mit fest installierter Übertragungstechnik erteilt. Die Klägerin legte Widerspruch ein, den das Bezirksamt zurückwies, da seiner Auffassung nach ein dringendes Erfordernis für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht anzuerkennen sei. Hiergegen wandte sich die Klägerin u. a. unter Bezugnahme auf die Rundfunkfreiheit und ihre Grundversorgungsaufgabe.

Die 11. Kammer hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung stehe im behördlichen Ermessen. Eine solche könne nur in einer besonderen Ausnahmesituation erteilt werden. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Neubescheidung, da das Bezirksamt sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Zwar sei das Ermessen nicht so weit reduziert, dass nur die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gegenüber der Klägerin ermessensfehlerfrei sei. Jedoch habe das Bezirksamt sein Ermessen insoweit fehlerhaft ausgeübt, als es das dringende Bedürfnis der Klägerin an der begehrten Ausnahmegenehmigung mit der nicht sachgerechten Begründung verneint habe, die Übertragungstechnik sei nicht fest in dem Fahrzeug eingebaut. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Klägerin zur Erfüllung ihres Rundfunkauftrages auf die beantragte Ausnahmegenehmigung dringend angewiesen sei. In diesem Zusammenhang komme es insbesondere nicht darauf an, wie viele Fahrzeuge der Klägerin mit fest verbauter Technik bereits für eine Übertragung genutzt würden. Vielmehr obliege es auf der Grundlage der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG allein der Klägerin, zu entscheiden, wie viele Fahrzeuge sie für ihre journalistische Arbeit benötige und mit welcher Technik diese ausgestattet zu sein hätten. Hierzu dürfe das Bezirksamt keine Überlegungen anstellen.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: VG Berlin

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Eingetragene Lebenspartnerin hat Anspruch auf Sonderurlaub zur Betreuung des gemeinsamen Sohnes

Das VG Berlin hat entschieden, dass eine eingetragene Lebenspartnerin Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge zur Betreuung des gemeinsamen von ihrer Lebenspartnerin geborenen Kindes hat (Az. VG 36 K 68/19).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 27.10.2021 zum Urteil VG 36 K 68/19 vom 09.09.2021

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass eine eingetragene Lebenspartnerin Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge zur Betreuung des gemeinsamen von ihrer Lebenspartnerin geborenen Kindes hat.

Die Klägerin war als Beamtin am Kammergericht Berlin tätig. Ihre eingetragene Lebenspartnerin gebar ihren mithilfe einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung und einer Samenspende gezeugten, gemeinsamen Sohn. In der Folge erkrankte sie so schwer, dass die Klägerin die Betreuung des in ihrem Haushalt lebenden Sohnes übernehmen musste. Zu diesem Zweck beantragte sie bei ihrem Dienstherrn die Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Dies lehnte das Kammergericht ab. Die Klägerin legte Widerspruch ein, den die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung mit der Begründung zurückwies, die Klägerin habe keine rechtliche Elternstellung inne. Hiergegen wandte sich die Klägerin u. a. mit der Begründung, in die Geburtsurkunde habe sie nicht eingetragen werden können.

Die 36. Kammer hat der Klage stattgegeben. Nach der Sonderurlaubsverordnung sei Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung von Sonderurlaub das Vorliegen eines „besonders wichtigen Grundes“. Die Auslegung, dass die Betreuung eines Kindes nur dann einen „wichtigen Grund“ darstelle, wenn es sich um leibliche oder angenommene Kinder handele, nicht aber um Stief- oder Pflegekinder verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG das Recht auf Gleichheit und Art. 6 Abs. 1 GG den Schutz der Familie. Die Ungleichbehandlung einer Beamtin, welche die rechtliche Elternstellung für ein in ihrem Haushalt lebendes Kind innehat, mit einer Beamtin, welche keine rechtliche Elternstellung innehat, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Sinn und Zweck der Gewährung von Sonderurlaub im Falle der schweren Erkrankung der Betreuungsperson sei es, Beamtinnen und Beamten die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern. Diesen Zweck erfülle die Gewährung von Sonderurlaub auch im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit gemeinsamem Kind. Die rechtliche Elternstellung gegenüber dem betreuungsbedürftigen Kind sei kein sachliches Differenzierungskriterium. Das Grundgesetz schütze die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern als Familie und setze nicht den Bestand rechtlicher Verwandtschaft voraus. Damit sei auch die sozial-familiäre Gemeinschaft geschützt, die aus den eingetragenen Lebenspartnerinnen und dem leiblichen bzw. angenommenen Kind bestünde.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: VG Berlin

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Ausbaubeitrag für Anliegerstraße im Amtsbereich Lütjenburg hat Bestand

Ein Landwirt muss knapp 190.000 Euro an Straßenausbaubeträgen zahlen. Das OVG Schleswig-Holstein hat einen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt und das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt (Az. 2 LA 216/17).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 27.10.2021 zum Beschluss 2 LA 216/17 vom 22.10.2021

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2021 hat der 2. Senat des Schleswig-Hosteinischen Oberverwaltungsgerichts einen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt und damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2017 (Az. 9 A 206/14) bestätigt, wonach der Kläger in rechtmäßiger Weise zu Ausbaubeiträgen in Höhe von insgesamt 189.736,33 Euro herangezogen worden ist.

Das Urteil hatte seinerzeit für Aufsehen gesorgt, weil die auf den Kläger entfallenden Ausbaubeiträge damit deutlich mehr als 50 % des insgesamt umlagefähigen Aufwands ausmachten. Die Höhe der Beiträge ergab sich aus dem Umstand, dass der Kläger Eigentümer von sechs landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist, die an der im Außenbereich liegenden Straße anliegen. Er hatte u. a. geltend gemacht, dass dies seine Existenz als Landwirt gefährde. Dazu hatte das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass eine etwaige Existenzgefährdung lediglich als Billigkeitserwägung zu berücksichtigen sei und das beitragserhebende Amt nicht verpflichte, dies bereits im Heranziehungsverfahren zu berücksichtigen. Vielmehr bleibe die Möglichkeit, die als unbillig eingeschätzte Beitragsbelastung in einem gesonderten Erlassverfahren geltend zu machen. Dies hat der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht angegriffen.

Die von ihm vor dem Oberverwaltungsgericht geltend gemachten Gründe haben den Senat nicht überzeugt. Insbesondere gebiete der angewandte Verteilungsmaßstab keine Gerechtigkeit im Einzelfall, sondern nur eine Typengerechtigkeit, d. h. ein Abstellen auf Regelfälle eines Sachverhalts und deren gleichartige Behandlung.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 2 LA 216/17).

Quelle: OVG Schleswig-Holstein

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Fehlende Zuständigkeit der Familiengerichte für Anordnungen gegenüber Schulen in Bezug auf Corona-Schutzmaßnahmen

Der BGH hat – ebenso wie in mehreren Parallelverfahren – über die Zuständigkeit der Familiengerichte für den Erlass von Anordnungen gegenüber Schulen in Bezug auf das Unterlassen von Corona-Schutzmaßnahmen entschieden (Az. XII ARZ 35/21).

BGH, Pressemitteilung vom 27.10.2021 zum Beschluss XII ARZ 35/21 vom 06.10.2021

Der u. a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat – ebenso wie in mehreren Parallelverfahren – über die Zuständigkeit der Familiengerichte für den Erlass von Anordnungen gegenüber Schulen in Bezug auf das Unterlassen von Corona-Schutzmaßnahmen entschieden.

Mit einem an das Familiengericht gerichteten Schreiben hat die Beteiligte darum nachgesucht, ein Verfahren nach § 1666 BGB* zu eröffnen und gegenüber den Lehrkräften und der Schulleitung der von ihrer 15-jährigen Tochter besuchten Gesamtschule einstweilig anzuordnen, die schulintern getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), insbesondere die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Abstandsgebote und gesundheitliche Testungen, vorläufig auszusetzen.

Das Familiengericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die ihm übersandten Verfahrensakten an das Familiengericht „zuständigkeitshalber zurückgesandt“ und dabei den Rechtsstandpunkt eingenommen, dass das Familiengericht zuständig und die Verweisung an das Verwaltungsgericht wegen eines groben Verfahrensverstoßes nicht bindend sei. Daraufhin hat das Familiengericht die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Über einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet dasjenige oberste Bundesgericht, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird, im vorliegenden Fall somit der Bundesgerichtshof.

Das Familiengericht hat bei einer Gefährdung des Kindeswohls von Amts wegen die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Dabei kann das Gericht in Angelegenheiten der Personensorge auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen (§ 1666 Abs. 1, 4 BGB).

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass damit jedoch keine Befugnis des Familiengerichts zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber schulischen Behörden verbunden ist. Im Rahmen des schulischen Sonderrechtsverhältnisses sind die zuständigen Behörden ihrerseits an die das Kindeswohl schützenden Grundrechte gebunden. Die gerichtliche Kontrolle dieses Behördenhandelns – auch hinsichtlich Infektionsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen – obliegt hierbei allein den Verwaltungsgerichten.

Eine Rechtswegverweisung des Familiengerichts an das Verwaltungsgericht kommt jedoch wegen unüberwindbar verschiedener Prozessgrundsätze des von Amts wegen zu betreibenden familiengerichtlichen Verfahrens einerseits und des Klage- bzw. Antragsverfahrens der Verwaltungsgerichtsbarkeit andererseits nicht in Betracht. Das familiengerichtliche Verfahren war deshalb ohne Rechtswegverweisung einzustellen.

Fußnote

Die maßgebliche Norm des BGB lautet wie folgt:

§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) …

(3) …

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

Quelle: BGH

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Bankenpaket 2021: neue EU-Vorschriften zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Banken und zur Vorbereitung auf die Zukunft

Die EU-Kommission hat eine überarbeitete Fassung der EU-Bankenvorschriften (Eigenkapitalverordnung und Eigenkapitalrichtlinie) angenommen. Mit diesen neuen Vorschriften wird sichergestellt, dass die Banken in der EU besser für mögliche wirtschaftliche Schocks gewappnet werden und gleichzeitig einen Beitrag zur Erholung Europas von der COVID-19-Pandemie und zum Übergang zur Klimaneutralität leisten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.10.2021

Die Europäische Kommission hat heute eine überarbeitete Fassung der EU-Bankenvorschriften (Eigenkapitalverordnung und Eigenkapitalrichtlinie) angenommen. Mit diesen neuen Vorschriften wird sichergestellt, dass die Banken in der EU besser für mögliche wirtschaftliche Schocks gewappnet werden und gleichzeitig einen Beitrag zur Erholung Europas von der COVID-19-Pandemie und zum Übergang zur Klimaneutralität leisten.

Mit dem heute vorgelegten Paket wird die Umsetzung der Basel-III-Vereinbarung in der EU abgeschlossen. Die EU und ihre G20-Partner haben sich im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht auf diese Vereinbarung geeinigt, um die Banken widerstandsfähiger gegenüber wirtschaftlichen Schocks zu machen. Die heutigen Vorschläge bilden den letzten Schritt dieser Reform der Bankenvorschriften.

Die überarbeitete Fassung umfasst die folgenden Legislativvorschläge:

  • einen Vorschlag zur Änderung der Eigenkapitalrichtlinie (Richtlinie 2013/36/EU);
  • einen Vorschlag zur Änderung der Eigenkapitalverordnung (Verordnung 2013/575/EU);
  • einen gesonderten Vorschlag zur Änderung der Eigenkapitalverordnung im Bereich der Abwicklung (den sogenannten „Daisy Chain“- oder „Kettenstruktur“-Vorschlag).

Das Paket besteht aus folgenden Teilen:

1. Umsetzung von Basel III – Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber wirtschaftlichen Schocks

Mit dem heute vorgelegten Paket wird die internationale Basel-III-Vereinbarung vollständig umgesetzt, wobei den Besonderheiten des EU-Bankensektors, beispielsweise hinsichtlich Hypotheken mit geringem Risiko, Rechnung getragen wird. Der heutige Vorschlag soll insbesondere sicherstellen, dass die von den Banken zur Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen verwendeten „internen Modelle“ die Risiken nicht zu gering ansetzen und dass die Banken genügend Kapital zur Deckung ihrer Risiken vorhalten. Dies wiederum wird den Vergleich der risikobasierten Eigenkapitalquoten der einzelnen Banken erleichtern und damit das Vertrauen in diese Quoten und in die Solidität des Sektors insgesamt wiederherstellen.

Der Vorschlag zielt darauf ab, die Widerstandsfähigkeit zu stärken, ohne die Eigenkapitalanforderungen deutlich zu erhöhen. Dadurch werden die Auswirkungen auf die Eigenkapitalanforderungen so gering wie möglich gehalten, sodass die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Bankensektors gewahrt wird. Mit dem Paket werden auch die Befolgungskosten weiter verringert, vor allem für kleinere Banken, ohne Abstriche bei den Aufsichtsstandards zu machen.

2. Nachhaltigkeit – Beitrag zum ökologischen Wandel

Die Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Bankensektors gegen Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken) ist ein Schlüsselbereich der Kommissionsstrategie für ein nachhaltiges Finanzwesen. Die Herangehensweisen der Banken zur Quantifizierung und Steuerung dieser Risiken sollten verbessert werden und die Märkte sollten über die einschlägigen Methoden der Banken informiert sein. Daher kommt der aufsichtlichen Regulierung eine entscheidende Bedeutung zu.

Mit dem heutigen Vorschlag werden die Banken verpflichtet, ESG-Risiken im Rahmen ihres Risikomanagements systematisch zu ermitteln, offenzulegen und zu steuern. Dies beinhaltet die regelmäßige Durchführung von Klimastresstests sowohl durch die Aufsichtsbehörden als auch durch die Banken. Die Aufsichtsbehörden werden die ESG-Risiken im Rahmen regelmäßiger Überprüfungen bewerten. Ferner müssen alle Banken offenlegen, inwieweit sie ESG-Risiken ausgesetzt sind. Um kleinere Banken vor übermäßigem Verwaltungsaufwand zu bewahren, werden die Offenlegungsvorschriften verhältnismäßig sein.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht nur den Bankensektor widerstandsfähiger machen, sondern auch sicherstellen, dass die Banken Nachhaltigkeitsaspekten Rechnung tragen.

3. Stärkere Aufsicht – Gewährleistung einer soliden Verwaltung der Banken in der EU und besserer Schutz der Finanzstabilität

Das heute vorgelegte Paket gibt den für die Beaufsichtigung von Banken in der EU zuständigen Aufsichtsbehörden stärkere Instrumente an die Hand. Es enthält klare, solide und ausgewogene Regeln zur fachlichen Qualifikation und Eignung, anhand deren die Aufsichtsbehörden prüfen, ob leitende Mitarbeiter über die für die Führung einer Bank erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.

Vor dem Hintergrund des Wirecard-Skandals werden den Aufsichtsbehörden ferner bessere Instrumente zur Beaufsichtigung von Fintech-Gruppen, einschließlich Tochtergesellschaften von Banken, zur Verfügung gestellt. Dieses verbesserte Instrumentarium wird ein solides und umsichtiges Management der Banken in der EU sicherstellen.

Die heute vorgelegte überarbeitete Fassung befasst sich – unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit – auch mit der Frage der Errichtung von Zweigstellen drittländischer Banken in der EU. Derzeit unterliegen solche Zweigstellen hauptsächlich den nationalen Rechtsvorschriften, die nur in sehr begrenztem Umfang harmonisiert sind. Mit dem heute vorgelegten Paket werden die EU-Vorschriften in diesem Bereich harmonisiert. Dadurch werden die Aufsichtsbehörden in die Lage versetzt, die Risiken im Zusammenhang mit solchen Zweigstellen, die ihre Tätigkeit in der EU in den vergangenen Jahren erheblich ausgeweitet haben, besser zu steuern.

Äußerungen aus dem Kollegium der Kommissionsmitglieder:

Valdis Dombrovskis, Exekutiv-Vizepräsident für eine Wirtschaft im Dienste der Menschen, erklärte:

„Europa braucht einen starken Bankensektor, damit die Wirtschaft während der Erholung von der COVID-19-Pandemie weiterhin die erforderlichen Kredite erhält. Mit den heutigen Vorschlägen setzen wir die Schlüsselelemente der internationalen Basel-III-Standards um. Dies ist wichtig für die Stabilität und die Widerstandsfähigkeit unserer Banken. Dabei tragen wir den Besonderheiten des EU-Bankensektors Rechnung und vermeiden eine erhebliche Erhöhung der Eigenkapitalanforderungen. Mit dem heute vorgelegten Paket werden die Banken in der EU gestärkt und in die Lage versetzt, die wirtschaftliche Erholung und den ökologischen und digitalen Wandel zu unterstützen.“

Die für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und die Kapitalmarktunion zuständige Kommissarin Mairead McGuinness stellte fest:

„Die Banken spielen bei der Erholung eine entscheidende Rolle, und es ist in unser aller Interesse, dass die Banken in der EU widerstandsfähig sind. Mit dem heute vorgelegten Paket wird sichergestellt, dass der EU-Bankensektor der EU zukunftsfähig ist und auch weiterhin eine zuverlässige und nachhaltige Finanzierungsquelle für die EU-Wirtschaft bilden kann. Dank der Bewertung von ESG-Risiken werden die Banken besser für künftige Herausforderungen wie Klimarisiken gewappnet sein.“

Didier Reynders, Kommissar für Justiz, führte aus:

„Die Vorstandsmitglieder und die Inhaber von Schlüsselfunktionen von Banken können einen erheblichen Einfluss auf die Tätigkeiten eines Kreditinstituts ausüben. Sie spielen eine zentrale Rolle für die umsichtige und solide Führung der Geschäfte und Tätigkeiten der Banken. Für die Beurteilung, ob die Vorstandsmitglieder und die Inhaber von Schlüsselfunktionen für ihre Aufgaben geeignet sind, brauchen wir harmonisierte Vorschriften. Mit den heute angenommenen Vorschriften werden die Pflichten der Kreditinstitute bzw. der zuständigen Behörden klargestellt. Sie werden für Kohärenz auf EU-Ebene sorgen und letztlich zur Solidität der Banken beitragen.“

Nächste Schritte

Das Legislativpaket wird nun im Europäischen Parlament und im Rat erörtert.

Quelle: Europäische Union, 1995-2021

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Bezirksschornsteinfeger unzuverlässig

Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, der wegen Steuerhinterziehung und Falschbeurkundung im Amt strafrechtlich verurteilt wurde, ist unzuverlässig im Sinne des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes. Dies entschied das VG Trier (Az. 2 L 3058/21.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 27.10.201 zum Beschluss 2 L 3058/21.TR vom 21.10.2021

Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, der wegen Steuerhinterziehung und Falschbeurkundung im Amt strafrechtlich verurteilt wurde, ist unzuverlässig im Sinne des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Eilbeschluss vom 21. Oktober 2021 entschieden.

Der Antragsteller, der als Bezirksschornsteinfeger für einen Kehrbezirk im Kreis Bernkastel-Wittlich zuständig ist, wurde aufgrund nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfasster Erlöse in seiner Buchführung, insbesondere in dem hoheitlich zu führenden Kehrbuch, wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen sowie wegen Falschbeurkundung im Amt strafrechtlich verurteilt. Daraufhin hat der Antragsgegner die Bestellung des Antragstellers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aufgehoben.

Zu Recht, so die Richter der 2. Kammer. Die Bestellung des Antragstellers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, der als Beliehener öffentliche Aufgaben unter Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahrnehme und wie eine Behörde an Recht und Gesetz gebunden sei, sei aufzuheben, da dieser die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Amtes nicht mehr besitze. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Antragsteller in erheblicher Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und die von ihm begangenen Straftaten zudem einen direkten Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit aufwiesen. Die von ihm ausgeübte Steuerhinterziehung und die Falschbeurkundung im Amt stellten gerade im Hinblick auf seine Stellung als Beliehener erhebliche Verstöße dar. Der Antragsteller habe damit das Vertrauen des Staates und der Bürger in ihn als Bezirksschornsteinfeger und mithin als mit hoheitlichen Aufgaben Beliehener missbraucht, um sich zu bereichern. Darüber hinaus stelle die Führung eines zweiten Kehrbuches, die der Verschleierung der begangenen Steuerhinterziehung diente, auch einen eklatanten Verstoß gegen seine bestehende Berufspflicht dar.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Trier

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Zum Antrag auf Unterlassung der Löschung eines Videos auf YouTube

Die Betreiberin eines Videokanals kann von YouTube nicht die Unterlassung der Löschung eines weiteren Videos auf ihrer Plattform verlangen. So entschied das LG Köln (Az. 28 O 363/21).

LG Köln, Pressemitteilung vom 27.10.2021 zum Beschluss 28 O 363/21 vom 25.10.2021

Die Betreiberin eines Videokanals kann von YouTube nicht die Unterlassung der Löschung eines weiteren Videos auf ihrer Plattform verlangen.

Das Landgericht Köln hatte es der Video-Plattform im Wege einer einstweiligen Verfügung mit zwei Beschlüssen vom 11.10.2021 unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, zwei Videos zu löschen und die Antragstellerin wegen des Inhalts der Videos mit einer Verwarnung zu belegen (vgl. PM 08/2021).

Der neue Antrag der Betreiberin des Videokanals auf Unterlassung der Löschung eines weiteren Videos wurde von dem Landgericht Köln mit Beschluss vom 25.10.2021 zurückgewiesen. Die Richter stellten darauf ab, dass die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht habe, dass ihr selbst ein vertraglicher Anspruch gegen die Video-Plattform zustehen würde. Vertragspartner werde derjenige, der einen Kanal bei der Antragsgegnerin eröffnet. Die Videoplattform hatte allerdings bestritten, dass die Antragstellerin diejenige ist, die den Kanal im Juli 2021 eröffnet hat. Sie soll ihn nur betreiben, wäre damit nicht Vertragspartnerin und habe selbst keinen Anspruch.

Diese Fallgestaltung weicht von den bisherigen Fallgestaltungen ab, sodass sich die Entscheidung nicht in Widerspruch zu den bisherigen Beschlüssen setzt. In dem Fall der erlassenen einstweiligen Verfügungen war kein entsprechender Vortrag von der Videoplattform erfolgt, weshalb die Kammer bei den früheren Entscheidungen keinen Anlass hatte, an der Stellung der Antragstellerin als Vertragspartnerin zu zweifeln.

Quelle: LG Köln

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Frist für die Endabrechnung bei der Neustarthilfe für prüfende Dritte verlängert

Nach einer aktuellen Information des BMWi ist ab sofort die Frist für die Endabrechnung bei der Neustarthilfe für prüfende Dritte verlängert worden. Der DStV begrüßt dies im Interesse der betroffenen Unternehmen.

DStV, Mitteilung vom 27.10.2021

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist ab sofort die Frist für die Endabrechnung bei der Neustarthilfe für prüfende Dritte verlängert worden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies im Interesse der betroffenen Unternehmen. Er hatte sich für eine Anpassung der Frist eingesetzt.

Die Einreichungsfrist der Endabrechnung für prüfende Dritte ist nun auf den 30.06.2022 verlängert worden.

Der FAQ-Katalog zur Neustarthilfe wurde um diesen und folgende weitere Punkte aktualisiert:

  • In den Ziffern 3.4 und 4.8 die Fristanpassung für prüfende Dritte für die Einreichung der Endabrechnung eingefügt.
  • Unter Ziffer 2.2 und 4.1 wurde die Option für die Antragstellenden, die im Antragsverfahren ihre Umsätze aus Personengesellschaften nicht angegeben haben, eröffnet. Antragstellende können dies über einen Änderungsantrag nachzuholen, damit sie die Endabrechnung auf Grundlage korrekter Daten einreichen können.
  • Eine kleine Änderung zur Klarstellung (hier kursiv) hat das BMWi in die Überschrift der Ziffer 4.13 „Wie ist vorzugehen, wenn aufgrund eines Fehlers im Bewilligungsverfahren ein Bewilligungsbescheid und/oder eine Auszahlung fehlerhaft ist?“ aufgenommen.

Die Informationen können Sie im FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) nachlesen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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