Räumliche Abgrenzung des Netzgebiets der allgemeinen Versorgung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes

In räumlicher Hinsicht entspricht ein Netzgebiet jeweils dem Gebiet, für das ein Vertrag zwischen einem Energieversorgungsunternehmen und der Gemeinde über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen besteht, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören. Das entschied das BVerwG (Az. 8 C 2.21).

BVerwG, Pressemitteilung vom 26.10.2021 zum Urteil 8 C 2.21 vom 26.10.2021

§ 36 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erlegt Energieversorgungsunternehmen für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, bestimmte Pflichten auf. Grundversorger in diesem Sinne ist nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. In räumlicher Hinsicht entspricht ein solches Netzgebiet jeweils dem Gebiet, für das ein Vertrag im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG zwischen einem Energieversorgungsunternehmen und der Gemeinde über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen besteht, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören (Konzessionsvertrag). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 26.10.2021 entschieden.

Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, betreibt das Stromnetz in einer baden-württembergischen Gemeinde und hat mit ihr drei Konzessionsverträge geschlossen, die jeweils für bestimmte Teile des Gemeindegebiets gelten. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Umweltministerium des beklagten Landes die Klägerin als Grundversorger für die Jahre 2019 bis 2021 in einem der erwähnten drei Teile des Gemeindegebiets fest. Für die beiden übrigen Teile wurden die im Verfahren beigeladenen weiteren Energieversorgungsunternehmen als Grundversorger festgestellt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen diesen Bescheid abgewiesen. Unter einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung sei das Gemeindegebiet oder ein Teil davon zu verstehen, in dem ein Netz auf der Grundlage eines Konzessionsvertrages betrieben werde (Konzessionsgebiet). Entsprechend der in den drei Netzgebieten jeweils gegebenen Zahl von Haushaltskunden der Klägerin und der Beigeladenen sei die angefochtene Feststellung rechtmäßig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die verwaltungsgerichtliche Auslegung des Begriffs des Netzgebiets der allgemeinen Versorgung bestätigt. Dem Willen des Gesetzgebers zufolge ist der Grundversorger nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Sie ergeben sich im Hinblick auf die räumliche Abgrenzung aus der Systematik des Energiewirtschaftsgesetzes, das namentlich in seinen § 3 Nr. 29c und § 46 Abs. 2 Satz 1 eine Verknüpfung zwischen den Netzgebieten der allgemeinen Versorgung und den Konzessionsgebieten innerhalb einer Gemeinde herstellt. Zudem entspricht ein solches Verständnis den gesetzlichen Zwecken einer effizienten Energieversorgung und der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs in diesem Bereich (§ 1 Abs. 1 und 2 EnWG).

Quelle: BVerwG

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Erneuerbare Energien erstmals wichtigste Energiequelle der EU: Neue Berichte zur Lage der Energieunion und zum Klimaschutz

Im Jahr 2020 haben die erneuerbaren Energien erstmals die fossilen Brennstoffe als wichtigste Energiequelle der EU überholt. Das zeigt der aktuelle Bericht zur Energieunion, den die EU-Kommission am 26.10.2021 zusammen mit mehreren Fortschrittsberichten zur Klimapolitik vorgelegt hat.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 26.10.2021

Im Jahr 2020 haben die erneuerbaren Energien erstmals die fossilen Brennstoffe als wichtigste Energiequelle der EU überholt. Im selben Jahr, das vom Wirtschaftsabschwung aufgrund der COVID-19-Pandemie geprägt war, lagen die Treibhausgasemissionen 31 Prozent unter dem Niveau von 1990. Das zeigt der aktuelle Bericht zur Energieunion, den die Europäische Kommission am 26.10.2021 zusammen mit mehreren Fortschrittsberichten zur Klimapolitik vorgelegt hat. Zwei Jahre nach dem Start des Europäischen Grünen Deals gibt es demnach eine Reihe ermutigender Trends. Jedoch sind noch größere Anstrengungen erforderlich, um das EU-Ziel für 2030, die Nettoemissionen um mindestens 55 Prozent zu senken, zu erreichen und bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu werden.

Der Bericht über die Energieunion wird von einem Anhang über Energiesubventionen in der EU und einem Fortschrittsbericht über die Wettbewerbsfähigkeit sauberer Energietechnologien begleitet. Darüber hinaus hat die Kommission drei Berichte über die Fortschritte der EU-Klimapolitik im Jahr 2020 angenommen: den EU-Fortschrittsbericht zum Klimaschutz, den Bericht über den Kohlenstoffmarkt und den Bericht über die Kraftstoffqualität.

Quelle: EU-Kommission

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Mülltonnen auf Radweg bringen Radfahrer zu Fall: Kein Anspruch auf Schadensersatz

Erkennt ein Radfahrer, dass ihm geleerte Mülltonnen auf dem Radweg im Weg stehen, so muss er diesen vorsichtig und mit ausreichendem Abstand ausweichen. Kommt er dabei zu Fall, so hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Abfallentsorgungsfirma. Das geht aus einem Urteil des LG Frankenthal hervor (Az. 4 O 25/21).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 26.10.2021 zum Urteil 4 O 25/21 vom 24.09.2021 (nrkr)

Erkennt ein Radfahrer, dass ihm geleerte Mülltonnen auf dem Radweg im Weg stehen, so muss er diesen vorsichtig und mit ausreichendem Abstand ausweichen. Kommt er dabei zu Fall, so hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Abfallentsorgungsfirma. Das geht aus einem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hervor.

Ein Mann aus dem Landkreis Bad Dürkheim war als Radfahrer auf einem Radweg in Richtung Bad Dürkheim unterwegs. Seiner Schilderung nach erkannte er, dass sich auf dem Radweg zwei Mülltonnen befanden. Beim Versuch, diesen auszuweichen, fuhr er gegen eine der Mülltonnen, stürzte und verletzte sich schwer. Mit seiner Klage verlangte er nun von dem zuständigen Abfallentsorgungsunternehmen Schmerzensgeld und Schadensersatz. Er behauptete: Die Müllwerker hätten die geleerten Tonnen auf dem Radweg abgestellt, sodass es nicht möglich gewesen sei, gefahrlos vorbeizufahren. Dies stelle eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.

Die Klage hatte aufgrund eines ganz überwiegenden Mitverschuldens des Radfahrers keinen Erfolg.

Nach der Urteilsbegründung der Kammer könne das Abstellen von Mülltonnen auf einem Radweg durchaus eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sein. Denn die Tonnen seien ein „ruhendes Hindernis“, wodurch der Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigt werde. Wenn aber das ruhende Hindernis schon von weitem erkennbar sei, müsse der Radfahrer diesem mit einem ausreichenden Seitenabstand ausweichen. Hält er diesen Abstand nicht ein und stürzt, so sei der Sturz nicht auf die in dem Hindernis liegende Gefahr, sondern ganz überwiegend auf seine eigene grob fahrlässige Fahrweise zurückzuführen. Denn der Radfahrer habe den Mülltonnen weiträumig ausweichen können, sich jedoch bewusst dazu entschieden, an diesen so knapp vorbeizufahren, dass es zu einem Sturz kommen konnte. Dieses Mitverschulden schließe alle seine etwaigen Ansprüche aus.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt werden.

Quelle: LG Frankenthal

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Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei fehlender Beantragung von Sozialhilfe

Ein Sozialhilfeberechtigter, der keinen Antrag auf Zahlung von Sozialhilfe stellt, kann nicht die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht verlangen. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 557/21).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 26.10.2021 zum Urteil 5 K 557/21 vom 19.10.2021

Ein Sozialhilfeberechtigter, der keinen Antrag auf Zahlung von Sozialhilfe stellt, kann nicht die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht verlangen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine entsprechende Klage ab.

Der Kläger ist Empfänger einer geringen Rente. Seinen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Befreiungstatbestände – insbesondere die Beziehung von Sozialleistungen – lägen nicht vor.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte der Kläger sein Begehren im Klageverfahren weiter. Er machte geltend, unter Berücksichtigung seiner finanziell schlechten Verhältnisse habe er wegen eines Härtefalls einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Zwar beziehe er nur eine geringe Rente, einen Antrag auf Sozialhilfe wolle er allerdings nicht stellen. Der Beklagte sah hingegen die Voraussetzungen für eine Befreiung wegen eines Härtefalls nicht als erfüllt an, da der Kläger freiwillig auf die Beantragung und Inanspruchnahme der ihm zustehenden Sozialleistungen verzichtet habe.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Der Kläger könne sich zunächst nicht auf die Befreiungstatbestände im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag berufen, so die Koblenzer Richter. Weder beziehe er Sozialleistungen, was zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führen würde, noch bestehe ein besonderer Härtefall. Ein solcher liege nicht darin, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er einen solchen Antrag jedoch nicht stellen wolle. Die Heranziehung des Klägers zum Rundfunkbeitrag sei auch verhältnismäßig. Der Kläger habe kein Wahlrecht. Er könne nicht einerseits auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen freiwillig verzichten, andererseits jedoch eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht mangels finanzieller Mittel verlangen.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Koblenz

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Unwirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund elektronischer Signatur

Das ArbG Berlin entschied, dass ein von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung nicht genügt und daher der Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde (Az. 36 Ca 15296/20).

AG Berlin, Pressemitteilung vom 26.10.2021 zum Urteil 36 Ca 15296/20 vom 28.09.2021

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin genügt ein von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung nicht, der Arbeitsvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall haben der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin einen befristeten Arbeitsvertrag als Mechatroniker nicht durch eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag abgeschlossen, sondern unter Verwendung einer elektronischen Signatur. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass jedenfalls die hier verwendete Form der Signatur dem Schriftformerfordernis nicht genüge. Auch wenn man annehme, dass eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126a BGB zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreiche, liege in diesem Fall keine solche vor. Für eine qualifizierte elektronische Signatur sei eine Zertifizierung des genutzten Systems gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erforderlich. Eine solche Zertifizierung durch die gemäß § 17 Vertrauensdienstgesetz zuständige Bundesnetzagentur biete das verwendete System nicht. Entsprechend sei die Vereinbarung der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam, der Arbeitsvertrag gelte gemäß § 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg

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EuGH zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung bei Investitionsstreitigkeiten

Das Unionsrecht verbietet einem Mitgliedstaat, eine Schiedsvereinbarung abzuschließen, die den gleichen Inhalt hat wie eine in einem zwischen Mitgliedstaaten abgeschlossenen Investitionsabkommen enthaltene ungültige Schiedsklausel. Das nationale Gericht ist daher verpflichtet, einen Schiedsspruch aufzuheben, der auf der Grundlage einer solchen Schiedsvereinbarung ergangen ist. So entschied der EuGH (Rs. C-109/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 26.10.2021 zum Urteil C-109/20 vom 26.10.2021

Das Unionsrecht verbietet einem Mitgliedstaat, eine Schiedsvereinbarung abzuschließen, die den gleichen Inhalt hat wie eine in einem zwischen Mitgliedstaaten abgeschlossenen Investitionsabkommen enthaltene ungültige Schiedsklausel.

Das nationale Gericht ist daher verpflichtet, einen Schiedsspruch aufzuheben, der auf der Grundlage einer solchen Schiedsvereinbarung ergangen ist.

Im Jahr 2013 wurde PL Holdings, einer Gesellschaft luxemburgischen Rechts, das mit ihren Anteilen an einer polnischen Bank verbundene Stimmrecht entzogen und ihre Anteile wurden zwangsweise veräußert. Da PL Holdings mit der Entscheidung der Komisja Nadzoru Finansowego (Finanzaufsichtskommission, Polen) nicht einverstanden war, beschloss sie, die Einleitung eines Schiedsverfahrens gegen Polen zu beantragen. Hierfür stützte sie sich auf das im Jahr 1987 zwischen Belgien und Luxemburg einerseits und Polen andererseits geschlossene Investitionsabkommen1 und wandte sich an das in einer Schiedsklausel dieses Abkommens2 genannte Schiedsgericht.

Mit zwei Schiedssprüchen vom 28. Juni und 28. September 2017 erklärte das Schiedsgericht sich für zuständig, über die in Rede stehende Streitigkeit zu entscheiden, stellte fest, dass Polen gegen seine Verpflichtungen aus dem Investitionsabkommen verstoßen habe und verurteilte diesen Mitgliedstaat, Schadensersatz an PL Holdings zu zahlen.

Die beim Svea hovrätt (Berufungsgericht Svea mit Sitz in Stockholm, Schweden) von Polen erhobene Klage auf Aufhebung der Schiedssprüche wurde abgewiesen. Zwar sei die Schiedsklausel im Investitionsabkommen, wonach eine diesen Vertrag betreffende Streitigkeit von einer Schiedsstelle zu entscheiden ist, ungültig, doch hindere diese Ungültigkeit einen Mitgliedstaat und einen Investor eines anderen Mitgliedstaats nicht daran, später ad hoc eine Schiedsvereinbarung zur Beilegung dieser Streitigkeit abzuschließen.

Der mit einem gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts befasste Högsta domstol (Oberster Gerichtshof, Schweden) hat beschlossen, sich an den Gerichtshof zu wenden, um zu klären, ob die Art. 267 und 344 AEUV dem entgegenstehen, dass die an der Streitigkeit beteiligten Parteien ad hoc eine Schiedsvereinbarung schließen, wenn diese Vereinbarung den gleichen Inhalt hat wie eine mit dem Unionsrecht unvereinbare Schiedsklausel in dem Investitionsabkommen.

Der Gerichtshof (Große Kammer) entwickelt seine aus dem Urteil Achmea3 hervorgegangene Rechtsprechung weiter und stellt fest, dass das Unionsrecht einem Mitgliedstaat den Abschluss einer solchen Schiedsvereinbarung verbietet.

Würdigung durch den Gerichtshof

Als Erstes stützt sich der Gerichtshof auf das Urteil Achmea und bestätigt, dass die Schiedsklausel im Investitionsabkommen, nach der ein Investor eines Mitgliedstaats bei Streitigkeiten über Investitionen in dem anderen am Investitionsabkommen beteiligten Mitgliedstaat gegen diesen vor einem Schiedsgericht, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat, die Einleitung eines Schiedsverfahrens beantragen darf, gegen das Unionsrecht verstößt. Diese Schiedsklausel ist nämlich geeignet, nicht nur den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch die Erhaltung des eigenen Charakters des Unionsrechts, die durch das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren gewährleistet wird, in Frage zu stellen. Somit ist diese Klausel nicht mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV vereinbar und verstößt gegen die u. a. in Art. 344 AEUV verankerte Autonomie des Unionsrechts.

Als Zweites hätte es, erhielte ein Mitgliedstaat die Möglichkeit, eine Streitigkeit, die die Anwendung oder die Auslegung des Unionsrechts betreffen kann, bei einer Schiedsstelle, die dieselben Eigenschaften wie die in einer solchen wegen Verletzung des Unionsrechts ungültigen Schiedsklausel genannte hat, dadurch anhängig zu machen, dass er ad hoc eine mit dieser Klausel inhaltsgleiche Schiedsvereinbarung abschließt, in Wirklichkeit eine Umgehung der Verpflichtungen zur Folge, die sich für diesen Mitgliedstaat aus den Verträgen und insbesondere aus den vorgenannten Artikeln ergeben.

Zunächst einmal hätte eine solche ad hoc abgeschlossene Schiedsvereinbarung auf die Streitigkeit, in deren Rahmen sie abgeschlossen wurde, dieselben Auswirkungen wie die in Rede stehende Schiedsklausel. Der Grund für den Abschluss dieser Vereinbarung bestünde gerade darin, diese Schiedsklausel zu ersetzen, um deren Wirkungen trotz der Ungültigkeit dieser Klausel aufrechtzuerhalten.

Zudem würden die Folgen dieser Umgehung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats nicht dadurch weniger schwerwiegend, dass es sich um einen Einzelfall handelt. Tatsächlich könnte dieser rechtliche Ansatz in einer Vielzahl von möglicherweise die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht betreffenden Streitigkeiten gewählt werden, so dass immer wieder gegen dessen Autonomie verstoßen würde.

Außerdem könnte jeder an einen Mitgliedstaat gerichtete Schiedsantrag, der auf eine ungültige Schiedsklausel gestützt wird, ein Angebot auf Durchführung eines Schiedsverfahrens enthalten und es könnte also allein deshalb angenommen werden, dass dieser Mitgliedstaat dieses Angebot angenommen habe, weil er keine spezifischen Argumente gegen das Vorliegen einer ad hoc abgeschlossenen Schiedsvereinbarung vorgetragen hat. Diese Situation hätte aber zur Folge, dass die Wirkungen der von diesem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht eingegangenen und daher ungültigen Verpflichtung zur Anerkennung der Zuständigkeit der angerufenen Schiedsstelle aufrechterhalten würden.

Schließlich ergibt sich sowohl aus dem Urteil Achmea als auch aus den Grundsätzen des Vorrangs des Unionsrechts und der loyalen Zusammenarbeit nicht nur, dass die Mitgliedstaaten sich nicht verpflichten dürfen, dem Gerichtssystem der Union Streitigkeiten zu entziehen, die die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht betreffen können, sondern auch, dass sie, sobald eine solche Streitigkeit aufgrund einer unionsrechtswidrigen Verpflichtung bei einer Schiedsstelle anhängig gemacht wird, verpflichtet sind, die Gültigkeit der Schiedsklausel oder der ad hoc abgeschlossenen Schiedsvereinbarung zu rügen, aufgrund deren diese Stelle angerufen wurde4.

Somit wäre jeder Versuch eines Mitgliedstaats, der Ungültigkeit einer Schiedsklausel durch einen mit einem Investor eines anderen Mitgliedstaats geschlossenen Vertrag abzuhelfen, nicht mit dieser Verpflichtung, die Gültigkeit der Schiedsklausel zu rügen, vereinbar und könnte daher zur Rechtswidrigkeit dieses Vertrages als solchem führen, weil er den wesentlichen Vorschriften und Grundsätzen der Unionsrechtsordnung widerspräche.

Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, einen Schiedsspruch aufzuheben, der auf der Grundlage einer gegen das Unionsrecht verstoßenden Schiedsvereinbarung ergangen ist.

Fußnoten

1 Am 19. Mai 1987 unterzeichnetes Abkommen zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien und des Großherzogtums Luxemburg einerseits und der Regierung der Volksrepublik Polen andererseits über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen.
2 Art. 9 des Investitionsabkommens.
3 Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16 (siehe auch Pressemitteilung Nr. 26/18).
4 Dies wird im Übrigen auch durch Art. 7 Buchst. b des Übereinkommens zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. 2020, L 169, S. 1) bestätigt.

Quelle: EuGH

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Entscheidung über die Berufungen der Volkswagen AG und eines Arbeitnehmers in einem der „NOx-Verfahren“

Das LAG Niedersachsen hat die Berufung der Volkswagen AG in einem der sog. NOx-Verfahren zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte dagegen zum Teil Erfolg (Az. 16 Sa 761/20).

LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 26.10.2021 zum Urteil 16 Sa 761/20 vom 22.10.2021

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat am 22. Oktober 2021 die Berufung der Volkswagen AG (VW AG) in einem der sog. NOx-Verfahren zurückgewiesen; die Berufung des Klägers hatte dagegen zum Teil Erfolg.

Der Kläger hat die Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung, Bonuszahlungen, seine Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Hinblick auf eine ursprünglich erhobene Widerklage, die Feststellung von Schadensersatzansprüchen wegen rechtswidrigen Umgangs mit personenbezogenen Daten und hierzu hilfsweise die Zahlung von Schmerzensgeld verlangt. Die VW AG hat widerklagend Schadensersatz begehrt; sie wirft dem Kläger unter anderem vor, er habe als Leiter der Hauptabteilung „Entwicklung Aggregate Diesel“ (EAD) die Verwendung einer Manipulationssoftware bei Motoren für den US-amerikanischen Markt nicht unterbunden und diese Thematik nicht an geeignete Stellen im Unternehmen gemeldet.

Das Arbeitsgericht Braunschweig hat durch Teilurteil der Klage im Hinblick auf die außerordentliche Kündigung stattgegeben und sie hinsichtlich des Schadensersatzes, der Boni und der Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Der Streit über die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung und über den Weiterbeschäftigungsantrag ist noch beim Arbeitsgericht Braunschweig anhängig.

Gegen das Teilurteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte macht zudem im Wege der Widerklage Schadensersatz in Höhe von drei Millionen Euro geltend. Hierzu trägt sie vor, ihr seien durch Pflichtverletzungen des Klägers erhebliche Schäden in den USA entstanden, von denen hier ein Teilbetrag eingeklagt werde.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat wie bereits erstinstanzlich das Arbeitsgericht Braunschweig darauf erkannt, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht fristlos aufgelöst hat. Die von der VW AG erhobene Widerklage auf Schadensersatz in Höhe von drei Millionen Euro hat es als unzulässige Teilklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos, soweit sie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten zum Gegenstand hat, weil das Arbeitsgerichtsgesetz einen solchen Anspruch ausschließt. Hinsichtlich des Bonusanspruchs war seine Berufung zum Teil erfolgreich. Ebenfalls zugesprochen hat das Landesarbeitsgericht dem Kläger einen immateriellen Schadensersatz aufgrund der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften in Höhe von 1.250 Euro; der Kläger hatte sich insoweit eine Zahlung in der Größenordnung von 5.000 Euro vorgestellt. Soweit er in diesem Zusammenhang auch die Feststellung einer Ersatzpflicht beantragt hat, blieb seine Berufung erfolglos.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nur bezüglich der auf Schadensersatz wegen datenschutzrechtlicher Verstöße gerichteten Anträge zugelassen.

Quelle: LAG Niedersachsen

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Registrierung für das neue Absicherungsinstrument für Messen und Ausstellungen startet am 25.10.2021

Am 25.10.2021 startet die Registrierung für das neue Absicherungsinstrument für die Veranstalter von Messen und gewerblichen Ausstellungen. Mit dem Programm unterstützen Bund und Länder die Wiederbelebung des Messe- und Ausstellungsgeschäfts.

BMWi, Pressemitteilung vom 25.10.2021

Am 25.10.2021 startet die Registrierung für das neue Absicherungsinstrument für die Veranstalter von Messen und gewerblichen Ausstellungen. Die politische Einigung über das neue Absicherungsinstrument hatten Bund und Länder bereits am 12. Oktober 2021 bekannt gegeben. Es wird konkret ein neuer Absicherungsmechanismus geschaffen, der die Planungs- und Vorbereitungskosten von Messen und Ausstellungen ähnlich einer Versicherung gegen das Risiko einer vollständigen Betriebsuntersagung aufgrund pandemiebedingter Restriktionen absichert.

Die Registrierung beginnt am 25.10.2021 auf der Plattform https://sonderfonds-messe.de/.

Mit dem Programm unterstützen Bund und Länder die Wiederbelebung des Messe- und Ausstellungsgeschäfts. Die Branche beschäftigt fast 52.000 Menschen und erwirtschaftet jährlich einen Umsatz von etwa vier Milliarden Euro. Durch Corona mussten 2020 fast drei Viertel aller geplanten Messen und gewerblichen Ausstellungen abgesagt oder unbestimmt verschoben werden.

Messen und gewerbliche Ausstellungen erfordern lange Vorlauf- und Planungszeiten. Sie sind üblicherweise mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken verbunden. In Pandemiezeiten vervielfachen sich die Risiken. Deshalb haben Bund und Länder für künftige Ausfälle diese Ausfallversicherung vereinbart. Damit können insgesamt Risiken bis 600 Mio. Euro abgesichert werden. Berücksichtigt werden Veranstaltungen mit einem planmäßigen Durchführungsdatum bis zum 30. September 2022.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und die Wirtschaftsministerien der Länder setzen das Absicherungsprogramm gemeinsam um. Der Bund stellt die notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung, die Länder verantworten Antragsbearbeitung und Auszahlung. Wie bereits beim „Sonderfonds Kulturveranstaltungen“ betreut die Freie und Hansestadt Hamburg die zentrale IT-Plattform und koordiniert das Auszahlungsverfahren. Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen übernehmen eine koordinierende Funktion auf Seiten der Länder.

Quelle: BMWi

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Unzulässiger Eilantrag auf Anerkennung als Journalist

Ein Rechtsanwalt ist mit seinem Begehren, von der Berliner Polizei „als Journalist“ anerkannt zu werden, in einem Eilverfahren vor dem VG Berlin gescheitert (Az. 27 L 300/21).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 25.10.2021 zum Beschluss 27 L 300/21 vom 22.10.2021

Ein Rechtsanwalt ist mit seinem Begehren, von der Berliner Polizei „als Journalist“ anerkannt zu werden, in einem Eilverfahren vor dem Berliner Verwaltungsgericht gescheitert.

Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, hatte 2021 an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Seinem Vortrag nach hatte die Berliner Polizei ihn anders als ausgewiesene Vertreter der Presse daran gehindert, polizeiliche Absperrungen zu passieren. Er wollte nunmehr im Wege einstweiliger Anordnung gerichtlich feststellen lassen, dass er

  1. „als Journalist und Pressevertreter in Berlin berichtet“ habe und „seine Berichterstattung in und aus Berlin als Presse und Berichterstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG“ durch die Berliner Polizei anzuerkennen sei,
  2. ferner „grundsätzlich journalistischen Tätigkeiten“ nachgehe und „die Feststellung der Polizei Berlin, er sei kein Journalist“, rechtswidrig gewesen sei und schließlich
  3. „als Journalist anzuerkennen“ sei.

Die 27. Kammer hat diese Anträge zurückgewiesen. Sie seien sämtlich unzulässig. Für Begehren, die in der Hauptsache im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage zu verfolgen seien, gebe es im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Raum. Überdies sei der Antrag zum Teil zu unbestimmt; es sei unklar, was der Antragsteller mit „grundsätzlich“ meine. Für eine pauschale Anerkennung seiner Presseberichterstattung sei die Berliner Polizei nicht zuständig. Die Kammer musste sich daher mit dem Begehren inhaltlich nicht befassen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: VG Berlin

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Haftung beim Reitunfall – Kein weiteres Schmerzensgeld für Reiterin nach Schädel-Hirn-Trauma

Das OLG Oldenburg hat im Zusammenhang mit einem Reitunfall über die Abgrenzung zwischen der sog. Tiergefahr und einem Reitfehler Stellung genommen (Az. 2 U 106/21).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 25.10.2021 zum Urteil 2 U 106/21 vom 19.10.2021

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat mit Urteil vom 19. Oktober 2021 die Schmerzensgeldklage einer Frau aus Nordhorn gegen den Eigentümer eines Reitpferdes zurückgewiesen.

Die Reiterin hatte am Unfalltag erstmals das Pferd „Ronald“ des Beklagten geritten. Das Pferd war an diesem Tag nervös. Die nicht sehr reiterfahrene Klägerin war kurz vor dem Unfall bereits einmal mit dem Fuß aus dem Steigbügel gerutscht und hatte deswegen absteigen müssen. Sie stieg dann wieder auf. Das Pferd wechselte vom Trab in den Galopp; die Klägerin kam zu Fall und prallte mit dem Kopf gegen einen Holzpfosten. Sie war zunächst bewusstlos und erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma.

Die Klägerin hat behauptet, „Ronald“ sei auf einmal durchgegangen. Der Beklagte hafte als Eigentümer des Pferdes für die sog. Tiergefahr. Der Beklagte gab an, die Klägerin habe dem Tier durch Anpressen der Beine den Befehl zum Galopp gegeben. Das Tier habe nur gehorcht. Der Unfall beruhe daher nicht auf der Tiergefahr, sondern auf einem Reitfehler. Eine Zeugin berichtete, die Klägerin habe unsicher gewirkt, die Chemie zwischen ihr und dem Pferd habe nicht gestimmt. Das Tier sei normal und sanft in den Galopp übergegangen.

Der Senat konnte nicht feststellen, dass sich eine Tiergefahr verwirklicht habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es auch möglich, dass die Klägerin aus Unsicherheit die Beine angepresst und damit dem Pferd den Befehl zum Galopp gegeben habe, ohne dies eigentlich zu wollen.

Die Klägerin erhält daher kein weiteres Schmerzensgeld. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Beklagten hatte ihr bereits freiwillig ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro gezahlt.

Quelle: OLG Oldenburg

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