NRW für strengere Anforderungen an Melderegisterauskunft

Nordrhein-Westfalen will die Anforderungen an die Identifikation einer gesuchten Person für die Melderegisterauskunft anheben. Das Land hat einen entsprechenden Gesetzesantrag im Bundesrat vorgestellt.

Bundesrat, Mitteilung vom 08.10.2021

Nordrhein-Westfalen will die Anforderungen an die Identifikation einer gesuchten Person für die Melderegisterauskunft anheben. Das Land hat einen entsprechenden Gesetzesantrag am 8. Oktober 2021 im Bundesrat vorgestellt. Anschließend wurde er zur Beratung in die Ausschüsse verwiesen.

Derzeit niedrige Hürden für Registerauskunft

Nach dem geltenden Bundesmeldegesetz können Privatpersonen oder Unternehmen unter Angabe einiger Daten, die eine gesuchte Person eindeutig identifizieren, Auskunft insbesondere über die private Meldeadresse dieser Person erhalten. Dazu muss derzeit alternativ der Familienname, ein früherer Name, Geburtsdatum, Geschlecht oder eine Anschrift angegeben werden. Dies hat zur Folge, dass Personen häufig schon unter Angabe des Vor- und Familiennamens bei der zuständigen Meldebehörde eindeutig identifiziert werden können. Anfragende erhalten dann die aktuelle Anschrift der Person.

Durchsetzung von Forderungen

Melderegisterauskünfte dienen beispielsweise der Durchsetzung von Ansprüchen, da für die Erwirkung und Vollstreckung eines Titels die Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift erforderlich ist.

NRW sieht Missbrauchspotenzial

Eine Melderegisterauskunft berge im Zuge der Problematik zunehmender Aggressionen gegenüber Einsatz- und Rettungskräften und anderen Personen, die aufgrund ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit im öffentlichen Raum exponiert sind, aber auch Missbrauchspotenzial, warnt Nordrhein-Westfalen.

Berechtigtes Interesse

Mit dem Gesetzentwurf sollen Privatpersonen besser vor missbräuchlichen Auskunftsersuchen geschützt werden: Wird eine Auskunft zu einer Person aus dem Melderegister begehrt, soll danach zur eindeutigen Identifizierung der Person und zum Nachweis, dass es sich nicht um eine missbräuchliche Anfrage handelt, entweder eine dem Anfragenden bekannte (frühere) Anschrift der gesuchten Person angegeben oder ein berechtigtes Interesse des Anfragenden glaubhaft gemacht werden müssen.

Weitere Schritte

Sobald die Beratungen im federführenden Innenausschuss und dem mitberatenden Rechtsausschuss abgeschlossen sind, kommt die Vorlage wieder auf die Plenartagesordnung – dann zur Abstimmung über die Frage, ob der Bundesrat den Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einbringen will.

Quelle: Bundesrat

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Rückzahlung des Reisepreises für eine bereits unter Corona gebuchte Reise

Das AG München gab der Klage zweier Kläger gegen eine Schweizer Kreuzfahrtveranstalterin auf Rückzahlung des Reisepreises zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten statt (Az. 113 C 3634/21).

AG München, Pressemitteilung vom 08.10.2021 zum Urteil 113 C 3634/21 vom 15.06.2021 (rkr)

Das Amtsgericht München gab durch Urteil vom 15.06.2021 der Klage zweier Kläger aus dem Raum Kiel gegen eine Schweizer Kreuzfahrtveranstalterin auf Rückzahlung des Reisepreises von 2.527,04 Euro zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten statt.

Die Kläger buchten am 04.06.2020 bei der Beklagten unter Anzahlung von 725 Euro eine Mittelmeerkreuzfahrt auf der MSC M inklusive Flug von Hamburg nach Italien vom 24.11.2020 mit 05.12.2020. Von und nach Civitavecchia hätten Palermo, Valletta, Barcelona, Marseille und Genua angelaufen werden sollen. Am 17.07.2020 teilte die Beklagte mit, dass die Reise coronabedingt nur um vier Nächte verkürzt auf der MSC G, nun zum reduzierten Preis durchgeführt werden könne. Die Kläger nahmen die Änderung am 11.08.2020 an. Am 18.09.2020 erklärte die Beklagte, dass nun von und nach Genua nurmehr Civitavecchia, Neapel, Palermo und Valletta angesteuert würden, was von den Klägern umgehend angenommen wurde. Auf Nachfrage erhielten die Kläger am 06.11.2020 eine Buchungsbestätigung und zahlten den restlichen Reisepreis in Höhe von 1.802,04 Euro. Ebenfalls noch am 06.11.2020 teilten die Kläger per Mail mit, dass die Reise für sie aufgrund des aktuell erhöhten Infektionsgeschehens nicht durchführbar sei und baten um kostenlose Stornierung. Dies lehnte die Beklagte am 12.11.2020 ab. Am selben Tag erklärten die Kläger den Rücktritt und verlangten den Reisepreise zurück. Die Beklagte stellte Stornogebühren in Höhe von 90 % des Reisepreises in Rechnung.

Die Kläger tragen vor, ganz Italien sei ab dem 08.11.2020 als Risikogebiet eingestuft und eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes erlassen worden. Außerdem habe in Italien eine nächtliche Ausgangssperre gegolten. Museen, Theater sowie Ausstellungen, Restaurants und Bars seien geschlossen gewesen. Die Kläger hätten sich nach der Rückkehr nach Hause auch in eine mindestens fünftägige Quarantäne begeben müssen. Dies sei zum Zeitpunkt der Buchung nicht voraussehbar gewesen. Einer der Kläger gehöre aufgrund Diabetes zur Risikogruppe. Die Kreuzfahrt habe auch nicht ohne Beeinträchtigungen durchgeführt werden können: Die Ausflüge am 25.11.2020 hätten nicht stattgefunden.

Die Beklagte führt aus, dass die Kläger im Sommer 2020 während der Pandemie die Reise gebucht und somit ein erhöhtes Infektionsrisiko billigend in Kauf genommen hätten. Die Kläger hätten mit einer herbstlichen Verschlechterung der Infektionslage rechnen müssen. Das Gesundheits- und Sicherheitskonzept der Beklagten hätte bestmöglichen Schutz für die Reisenden geboten. Die Kreuzfahrt sei wie vorgesehen durchgeführt worden.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u. a. so:

„Allein die Tatsache der Pandemie reicht nach Auffassung des Gerichts (…) nicht aus, um jeglichen Rücktritt von allen Pauschalreisen zu jedem Zeitpunkt ohne Anfall von Entschädigungszahlungen zuzulassen. Es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. (…) Es ist zu prüfen, inwieweit die konkrete Reise (…), ausgehend vom Zeitpunkt des Rücktritts, erheblich beeinträchtigt sein wird. Abzustellen ist auf die Sicht eines objektiven Durchschnittsreisenden. Bloße Unwohl- und Angstgefühle des Reisenden reichen nicht aus. (…)

Abzustellen ist (…) darauf, ob zu den zum Zeitpunkt der Buchung bekannten Beeinträchtigungen zum Zeitpunkt des Rücktritts, zu dem die Prognoseentscheidung zu treffen war, weitere Beeinträchtigungen hinzugetreten sind. Denn die bereits bei Buchung bekannten Beeinträchtigungen haben die Kläger durch die Buchung akzeptiert, weitere jedoch nicht.

Zum Zeitpunkt der Buchung gab es in Italien (…) gerade mal 3,8 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner. (…) Auch bei der letzten Buchungsbestätigung der Kläger am 18.09.2020 war die Zahl der Infizierten auf 100.000 Einwohner mit 16,3 noch relativ niedrig. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gab es dementsprechend auch keine. (…) Zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung der Kläger am 06.11.2020 die Reise nicht durchführen zu wollen, hatte Italien 345,80 Infizierte auf 100.000 Einwohner.

Mit dieser massiven Verschlechterung musste zum Zeitpunkt der letzten Buchungsbestätigung durch die Kläger am 18.09.2020 noch nicht gerechnet werden. Zwar war ein Anstieg der Infektionszahlen im Herbst von Wissenschaftlern prognostiziert worden. Damit, dass der Anstieg jedoch trotz aller Maßnahmen so rasant erfolgen würde, hat jedoch weder der Großteil der Bevölkerung noch die Politik gerechnet. (…)

Ein Anspruch der Beklagten auf angemessene Entschädigung besteht daher nicht, vielmehr hat die Beklagte den Reisepreis zurückzuzahlen.“

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung nun rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Ökologischer und digitaler Wandel: EU-Kommission startet Konsultation zu neuen Regeln für staatliche Beihilfen

Die EU-Mitgliedstaaten sollen leichter den ökologischen und den digitalen Wandel unterstützen können. Dazu will die EU-Kommission die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ändern und bittet die Mitgliedstaaten und andere Interessenträger um ihre Meinung.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.10.2021

Die EU-Mitgliedstaaten sollen leichter den ökologischen und den digitalen Wandel unterstützen können. Dazu will die EU-Kommission die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ändern und bittet die Mitgliedstaaten und andere Interessenträger bis zum 8. Dezember 2021 um ihre Meinung. Die Änderungen betreffen Umweltschutz- und Energiebeihilfen, Beihilfen für Risikofinanzierungen, Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation und Regionalbeihilfen. „Unser Vorschlag zielt darauf ab, den Mitgliedstaaten weitere Möglichkeiten zu bieten, Beihilfemaßnahmen zur Unterstützung des ökologischen und des digitalen Wandels durchzuführen, ohne sie vorher bei der Kommission zur Genehmigung anmelden zu müssen. So können die Mitgliedstaaten die für die Herbeiführung des Wandels bestimmten Mittel leichter und rascher bereitstellen, ohne dass es zu übermäßigen Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt kommt“, sagte Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission Margrethe Vestager am 06.10.2021 zum Start der Konsultation.

Mit der AGVO werden bestimmte Gruppen von staatlichen Beihilfen für mit dem AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) vereinbar erklärt, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Beihilfen dieser Gruppen müssen nicht vor ihrer Durchführung bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet werden.

Die Freistellung bestimmter Gruppen von Beihilfen von der Anmeldepflicht macht es für die Mitgliedstaaten sehr viel einfacher, zügig Beihilfen zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für die Begrenzung von Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt erfüllt sind. Zwischen der Freistellung von Beihilfen anhand klarer Kriterien zur Vermeidung potenzieller Verfälschungen des Wettbewerbs und der Prüfung nicht freigestellter Beihilfen durch die Kommission vor der Durchführung dieser Beihilfen muss ein ausgewogenes Verhältnis bestehen.

Die AGVO ergänzt einschlägige Leitlinien für staatliche Beihilfen, in denen die Kriterien festgelegt sind, anhand denen die Kommission prüft, ob staatliche Beihilfemaßnahmen, die nicht unter die Gruppenfreistellung fallen und daher bei ihr angemeldet werden müssen, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Die einschlägigen Leitlinien und die AGVO bilden zusammen ein umfassendes Regelwerk für bestimmte Bereiche des Beihilferechts.

Daher schlägt die Kommission eine Reihe gezielter Änderungen der AGVO vor, um den im Zuge der laufenden Überarbeitung der Regionalbeihilfeleitlinien, der Leitlinien für Klima-, Energie- und Umweltschutzbeihilfen, der Risikofinanzierungsleitlinien und des Unionsrahmens für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen vorgenommenen Änderungen Rechnung zu tragen. Ziel der laufenden Überarbeitung dieser Leitlinien und der geplanten Überarbeitung der AGVO ist es, öffentliche Finanzierungen zu fördern, die zur Verwirklichung der derzeitigen EU-Prioritäten – insbesondere des Grünen Deals und der Industrie– und der Digitalstrategie – beitragen, und sicherzustellen, dass die Beihilfevorschriften den jüngsten Markt- und Technologieentwicklungen Rechnung tragen.

Nächste Schritte

Der Vorschlagsentwurf wird nicht nur Gegenstand der heute eingeleiteten Konsultation sein, sondern auch auf zwei Treffen von Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten erörtert werden. Das erste Treffen wird gegen Ende des Konsultationszeitraums, das zweite nach Überarbeitung des Entwurfs auf der Grundlage der im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingegangenen Beiträge stattfinden. So wird sichergestellt, dass sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Interessenträger ausreichend Gelegenheit haben, zu dem Entwurf des Kommissionsvorschlags Stellung zu nehmen.

Die Annahme der überarbeiteten AGVO ist für das erste Halbjahr 2022 geplant.

Quelle: EU-Kommissio

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Neue Regeln erleichtern legale Zuwanderung von hochqualifizierten Fachkräften in den europäischen Arbeitsmarkt

Die EU-Mitgliedstaaten haben am 07.10.2021 neue Regeln für die Einreise und den Aufenthalt hochqualifizierter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Drittstaaten endgültig beschlossen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.10.2021

Die EU-Mitgliedstaaten haben am 07.10.2021 neue Regeln für die Einreise und den Aufenthalt hochqualifizierter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Drittstaaten endgültig beschlossen. Mit dem neuen System werden effiziente Regeln für die Anwerbung hochqualifizierter Arbeitskräfte in der EU eingeführt, darunter flexiblere Zulassungsbedingungen, erweiterte Rechte und die Möglichkeit, in andere EU-Mitgliedstaaten zu ziehen und dort zu arbeiten. Die Verabschiedung der überarbeiteten Richtlinie über die Blaue Karte ist eines der Hauptziele des neuen EU-Migrations- und Asylpakets. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, die Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen.

Im globalen Wettbewerb um Talente konkurriert die EU zunehmend mit anderen Zielregionen. Wenngleich es Sache der Mitgliedstaaten ist zu entscheiden, wie viele Menschen sie zu Arbeitszwecken aufnehmen, kann ein verbesserter EU-Rahmen die Chancen der Mitgliedstaaten und Unternehmen, die benötigten Talente anzuwerben, deutlich verbessern. Durch die neue Regelung werden folgende Änderungen eingeführt:

  • Flexible Anforderungen: Die für die Qualifikation für eine Blaue Karte EU maßgebliche Gehaltsschwelle wird auf das 1 bis 1,6-fache des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts gesenkt, wodurch sie für mehr Menschen erreichbar wird. Auch wird die erforderliche Mindestdauer eines Arbeitsvertrags auf sechs Monate verkürzt.
  • Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen und Berufserfahrung: Die neuen Regeln sollen die Anerkennung und Validierung von beruflichen Fähigkeiten auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien erleichtern. In einigen spezifischen Sektoren sollen sich auch Bewerber mit einem Hochschulabschluss gleichwertiger Berufserfahrung bewerben können.
  • Größere Flexibilität beim Stellen- oder Arbeitsplatzwechsel: Innerhalb der ersten zwölf Monate sollen Inhaber einer Blauen Karte EU nur dann einen neuen Arbeitsmarkttest ablegen müssen, wenn sie ihre Position oder ihren Arbeitgeber wechseln möchten. Erst nach dieser Frist sollen Inhaber einer Blauen Karte EU verpflichtet sein, jede Änderung ihrer Situation den zuständigen nationalen Behörden zu melden.
  • Hochqualifizierte Personen, die internationalen Schutz genießen, sollen ebenfalls eine Blaue Karte EU beantragen können.
  • Familienzusammenführung: Um hochqualifizierte Arbeitskräfte von außerhalb der EU anzuwerben und zu halten, sollen Familienangehörige von Inhabern einer Blauen Karte EU diese begleiten dürfen und Zugang zum EU-Arbeitsmarkt erhalten.
  • Mobilität innerhalb der EU: Inhabern einer Blauen Karte EU und ihren Familienangehörigen soll es nach zwölf Monaten Beschäftigung im ersten Mitgliedstaat auf der Grundlage vereinfachter Mobilitätsregeln erlaubt sein, in einen zweiten Mitgliedstaat zu ziehen. Die in verschiedenen Mitgliedstaaten verbrachten Arbeitszeiten sollen ebenfalls berücksichtigt werden, was den Zugang zum Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in der EU erleichtert.

Quelle: EU-Kommission

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vzbv kritisiert mangelnden Schutz vor Haustürgeschäften

Ob geschäftliche Haustürbesuche auch ohne vorherige Einwilligung erlaubt sind, ist in Deutschland nicht eindeutig geregelt. Nach einem aktuellen Beschluss des BGH (Az. I ZR 221/20) ist klar, dass es grundsätzlich keiner Einwilligung bedarf. Darauf weist der vzbv hin.

vzbv, Mitteilung vom 07.10.2021

Geltendes Recht schützt Verbraucher:innen nur unzureichend vor unerwünschten Haustürbesuchen

  • Nach BGH-Beschluss: Unangekündigte Haustürbesuche ohne Einwilligung der Verbraucher:innen weiterhin erlaubt.
  • vzbv sieht Kluft zwischen geltendem Recht und Einstellung der Verbraucher:innen, die Haustürgeschäfte mehrheitlich ablehnen.
  • Neue Bundesregierung muss handeln und Belästigungen durch Haustürbesuche ohne vorherige Einwilligung untersagen.

Ob geschäftliche Haustürbesuche auch ohne vorherige Einwilligung erlaubt sind, ist in Deutschland nicht eindeutig geregelt und wurde bislang von Gerichten unterschiedlich entschieden. Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) ist klar, dass es grundsätzlich keiner Einwilligung bedarf. Laut einer Befragung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) aus dem Jahr 2020 lehnen Verbraucher:innen Haustürgeschäfte mehrheitlich ab: 98 Prozent finden, dass Haustürgeschäfte keine gute Möglichkeit sind, Verträge zu schließen oder Produkte zu kaufen. Überrumpelung und Belästigung an der Haustür führen oft zu Kostenfallen und erheblichen Schäden für Verbraucher:innen. Der vzbv fordert deshalb einen besseren Schutz vor unbestellten Haustürbesuchen. Der jüngste BGH-Beschluss zeigt, dass die künftige Bundesregierung handeln muss.

„Die Politik steht vor großen Herausforderungen. Dazu zählt aus Sicht der Wähler:innen, ihren Alltag sicherer und einfacher zu gestalten. Unerwünschte Haustürgeschäfte sind ein echtes Ärgernis für viele Menschen und können richtig teuer werden,“ sagt vzbv-Vorstand Klaus Müller. „Die künftige Bundesregierung muss dafür sorgen, dass Verbraucher:innen in den eigenen vier Wänden besser vor Belästigung und Vertragsfallen geschützt werden.“ Neben einem generellen Einwilligungsvorbehalt fordert der vzbv auch eine Verlängerung der Widerrufsfrist von 14 auf 30 Tage sowie eine Stärkung des Widerrufsrechts bei unbestellten, aber sofort erbrachten Dienstleistungen.

BGH lehnt Revisionsentscheidung ab

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob Haustürwerbung für Stromlieferungsverträge auch ohne vorherige Ankündigung oder Einwilligung erlaubt ist. Das Landgericht Berlin hatte der Klage der Verbraucherzentrale Niedersachsen stattgegeben und derartige Haustürbesuche generell als unzumutbare Belästigung eingestuft. Das Kammergericht hat gegenteilig entschieden und die Revision nicht zugelassen. Dieses Urteil wurde nun vom Bundesgerichtshof bestätigt (LG Berlin, Urteil 16 O 49/18 vom 18.12.2018; KG, Urteil 5 U 26/19 vom 01.12.2020; BGH, Beschluss I ZR 221/20 vom 23.09.2021).

Haustürgeschäfte als Kostenfalle

Haustürgeschäfte sind immer wieder Thema in der Beratung der Verbraucherzentralen und führen zu Beschwerden bei der Marktbeobachtung des vzbv. Die Beschwerden umfassen neben Haustürgeschäften zu Stromlieferungen auch den Bereich Telekommunikation und Dienstleistungen wie Reparatur- oder Reinigungsarbeiten. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen Senior:innen erhebliche Schäden durch angeblich wertvolle Bücher entstanden sind, die als Geldanlage verkauft wurden.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Schadensersatz nach Steinschlag infolge Mäharbeiten neben einem Linienbus

Sollen in einem Abstand von nur 2-3 m zu einem parkenden Linienbus Mäharbeiten durchgeführt werden, müssen Vorkehrungen getroffen werden, dass Personen und fremde Sachen nicht beschädigt werden. Da der anwesende Busfahrer hier nicht über die Absicht der Mäharbeiten informiert worden war, hat das OLG Frankfurt der Inhaberin des durch Steinschlag beschädigten Busses Schadensersatz zugesprochen (Az. 26 U 4/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 07.10.2021 zum Urteil 26 U 4/21 vom 31.08.2021

Sollen in einem Abstand von nur 2-3 m zu einem parkenden Linienbus Mäharbeiten durchgeführt werden, müssen Vorkehrungen getroffen werden, dass Personen und fremde Sachen nicht beschädigt werden. Da der anwesende Busfahrer hier nicht über die Absicht der Mäharbeiten informiert worden war, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 07.10.2021 veröffentlichtem Urteil der Inhaberin des durch Steinschlag beschädigten Busses Schadensersatz zugesprochen.

Die Klägerin betreibt ein Busunternehmen und setzt ihre Linienbusse im öffentlichen Nahverkehr unter anderem in Frankfurt ein. Im April 2019 hatte ein Fahrer einen Linienbus an der U-Bahn-Station Kalbach abgestellt. Parallel zum Halteplatz führte ein Mitarbeiter der Beklagten Mäharbeiten mit einem Aufsitzmäher durch. Es kam zu einem Einschlag in der hinteren linken Scheibe des Busses mit Sachschäden.

Die Klägerin meint, die Beklagte habe bei der Ausführung der Mäharbeiten ihre Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet. Die zu mähende Fläche hätte zuvor nach Steinen abgesucht werden müssen. Es hätte auch ein Rasenmäher mit einem Rund-um-Schutz eingesetzt werden können; alternativ hätten mobile Schutzwände aufgestellt werden können. Sie verlangt u. a. Erstattung der Reparaturkosten für vier Reparaturtage.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Bus der Klägerin durch einen von dem Rasenmäher der Beklagten herausgeschleuderten Stein beschädigt wurde. Die Beklagte habe bei den Arbeiten die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt. „Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, ist verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern“, begründet das OLG. Es könne und müsse zwar keine absolute Sicherheit gewährleistet werden. Ergriffen werden müssten aber solche zumutbaren Sicherungsmaßnahmen, “die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren“. Bei Mäharbeiten der vorliegenden Art seien deshalb die notwendigen Sicherungsvorkehrungen und -maßnahmen zu treffen, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden.

Das Fahrzeug sei hier im Abstand von nur 2-3 m an dem auf dem Warteplatz stehenden Bus vorbeigefahren. Dem Mitarbeiter der Beklagten sei es zumutbar gewesen, angesichts des sehr überschaubaren Bereiches den dort anwesenden Busfahrer kurz darauf hinzuweisen, dass er beabsichtige, in einem geringen räumlichen Abstand zu dem parkenden Bus zu mähen. Der Busfahrer hätte dann entscheiden können, ob er das Risiko eines Steinschlags hinnehme oder aber den Bus vorübergehend an einer anderen Stelle abstelle. Ob weitere Sicherungsmaßnahmen wirtschaftlich und zumutbar gewesen wären, müsse damit nicht geklärt werden. Der Mitarbeiter der Beklagten habe auch fahrlässig gehandelt. Er habe erkennen können, dass er den Bus durch eine Information seines Fahrers vor Steinschlag hätte schützen können.

Quelle: OLG Frankfurt

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Grundsatzentscheidung zur Verbandsklagebefugnis von Mietervereinen

Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied, dass ein in Regensburg ansässiger Mieterverein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz einzutragen ist. Hieraus folgt seine Befugnis, bestimmte Verbandsklagen im Verbraucherinteresse zu erheben (Az. 4 A 1073/20).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 07.10.2021 zum Urteil 4 A 1073/20 vom 23.09.2021

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit am 06.10.2021 zugestelltem Grundsatzurteil vom 23.09.2021 entschieden, dass ein in Regensburg ansässiger Mieterverein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz einzutragen ist. Hieraus folgt seine Befugnis, bestimmte Verbandsklagen im Verbraucherinteresse zu erheben.

Der Mieterverein (Kläger) hatte beim Bundesamt für Justiz in Bonn die Eintragung in die dort bundesweit geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz begehrt. Das Bundesamt lehnte den Antrag entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis mit der Begründung ab, der Kläger gewährleiste neben der verbraucherbezogenen Aufklärung keine individuelle Beratung in persönlichen Gesprächen, die über den Kreis seiner Mitglieder hinaus allen Verbrauchern zugänglich sei. Das Verwaltungsgericht Köln hat das Bundesamt für Justiz verpflichtet, den Kläger in die Liste der qualifizierten Einrichtungen einzutragen. Das Oberverwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Berufung des Bundesamts zurück und bestätigte damit im Ergebnis das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Zur Begründung führte der 4. Senat aus: Der Kläger erfüllt die Eintragungsvoraussetzungen nach dem Unterlassungsklagengesetz, weil es zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört, Interessen der Verbraucher in seinem Tätigkeitsbereich durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Zum Erwerb der Verbandsklagebefugnis nach dem Unterlassungsklagengesetz muss ein Verein seit jeher – ebenso wie die klassischen Verbraucherverbände – im Einklang mit seiner Satzung Verbraucheraufklärung und -beratung im kollektiven Verbraucherinteresse betreiben, sich in seinem Tätigkeitsbereich also an die Verbraucherschaft insgesamt wenden. Dies bedeutet aber nicht, dass eine auf die eigenen Mitglieder beschränkte Aufklärung oder Beratung einer Eintragung in jedem Fall entgegensteht. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers muss Verbraucheraufklärung und -beratung, die im ausschließlichen Interesse der Verbraucher zu betreiben ist, einen solchen Umfang und eine solche Verbreitung haben, dass sie für eine größere Anzahl von Verbrauchern im Tätigkeitsbereich des Vereins merkbar ist. Mietervereine, für die dies zutrifft, werden seit jeher als klassische Verbraucherverbände bzw. -vereine angesehen. Der Kläger hat neben seiner Aufklärung gegenüber der gesamten Verbraucherschaft im Raum Regenburg eine umfangreiche Beratungstätigkeit in mietrechtlichen Angelegenheiten belegt, die in regelmäßig jährlich 5.000 oder mehr individuellen persönlichen und telefonischen Einzelberatungen seiner Mitglieder besteht. Bei fast 5.000 Mietern als Mitgliedern, die diese Beratungstätigkeit in erheblichem Umfang in Anspruch nehmen, steht die Wirksamkeit der Verbraucherberatung, die für eine größere Anzahl von Verbrauchern im auf Regensburg und Umgebung beschränkten Tätigkeitsbereich des Vereins merkbar ist, außer Frage.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Neue Vorgaben für Schornsteine von Kaminöfen

Zu der am 17.09.2021 vom Bundesrat beschlossenen Ersten Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) hat die Bundesregierung Stellung genommen (19/32566).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.10.2021

Zu der am 17. September 2021 vom Bundesrat beschlossenen Ersten Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) äußert sich die Bundesregierung in der Antwort (19/32566) auf eine Kleine Anfrage (19/32382) der FDP-Fraktion. Demnach soll zukünftig bei neu zu errichtenden Festbrennstofffeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als einem Megawatt der Schornstein so ausgeführt werden, dass die Mündung aus der sog. Rezirkulationszone herausragt, also aus dem Bereich, in dem Abgase nicht vom Wind weggetragen werden können. Auf diese Weise sollen laut der Bundesregierung der ungestörte Abtransport der Abgase gewährleistet und die Belastung der Außenluft mit Schadstoffen verringert werden.

Die Änderung gelte ausschließlich für neu zu errichtende Anlagen, betont die Bundesregierung. Der Austausch oder die Nachrüstung von bestehenden Feuerungsanlagen wie etwa Kaminöfen sei von der Neuregelung nicht erfasst. Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, gibt es in Deutschland etwa elf Millionen Einzelraumfeuerungsanlagen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1052/2021

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Tübinger Frauenhaus: Stadt Tübingen muss Kosten für Lebensunterhalt einer Frau und deren Sohn aus dem Zollernalbkreis zahlen

Die Stadt Tübingen muss Kosten für Lebensunterhalt (einschließlich Unterkunft) im Tübinger Frauenhaus von einer Frau und deren Sohn aus dem Zollernalbkreis zahlen. Das entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 7 SO 3198/19).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 01.10.2021 zum Urteil L 7 SO 3198/19 vom 25.03.2021 (rkr)

Landessozialgericht kippt entgegenstehende Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen – Stadt Tübingen muss Kosten für Lebensunterhalt (einschließlich Unterkunft) im Tübinger Frauenhaus von einer Frau und deren Sohn aus dem Zollernalbkreis zahlen

Die 1982 geborene Klägerin K und ihr 2008 geborener Sohn lebten zunächst in einer Wohnung im Zollernalbkreis. Im Januar 2017 suchten sie das Frauenhaus in Tübingen auf. Mit dem Verein „Frauen helfen Frauen e.V. Tübingen“ schloss K einen Mietvertrag über ein Zimmer zu einer täglichen Bruttomiete von rund 20 Euro. Zunächst bezogen K und ihr Sohn Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (sog. Hartz IV). Seit April 2017 bezieht K eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung von monatlich rund 566 Euro.

Die Stadt Tübingen verwies K auf die aus ihrer Sicht bestehende örtliche Zuständigkeit des Zollernalbkreises für die Gewährung von ergänzenden Sozialhilfeleistungen. Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sei in der Regel die Kommune oder der Landkreis zuständig, in dem der letzte gewöhnliche Aufenthalt vor Aufnahme in das Frauenhaus gewesen sei.

Der Zollernalbkreis lehnte dann allerdings Ks daraufhin gestellten Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt ab Juli 2017 bis zu Ks Auszug im April 2018 ab, weil die Stadt Tübingen als örtlicher Sozialhilfeträger zuständig sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2019 hat das Sozialgericht Reutlingen den Zollernalbkreis verurteilt, K und ihrem Sohn Sozialhilfeleistungen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen, weil es sich beim Frauenhaus um eine geschützte Wohnung handele, die ambulante Betreuungsmaßnahmen zur Verfügung stelle.

Auf die Berufung des Zollernalbkreises hat der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg die anderslautende Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen aufgehoben und die beigeladene Stadt Tübingen verurteilt, K und ihrem Sohn Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) für den streitigen Zeitraum zu gewähren. Für die Erbringung der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sei die Stadt Tübingen als Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten im streitigen Zeitraum tatsächlich aufgehalten hätten. Hingegen sei nicht aufgrund Sonderregelungen (bei stationärer Leistung oder ambulant betreutem Wohnen) der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich K und ihr Sohn vor der Aufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt hätten (hier der Zollernalbkreis). Denn mit der Unterbringung im Frauenhaus von K und ihrem Sohn hätten diese keine stationäre Leistung erhalten; das Angebot eines Frauenhauses sei nicht auf die „Versorgung“ der Frauen innerhalb der Räumlichkeiten, sondern auf den nach außen gerichteten Schutz vor Bedrohung angelegt. Dem entspreche die Ausrichtung des Frauenhauses, weil K und ihr Sohn für ihre Versorgung im Frauenhaus vollständig selbst verantwortlich gewesen seien. Sie hätten im Frauenhaus auch keine Leistungen nach dem SGB 12 in Form ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten bezogen. Denn soweit K und ihr Sohn im Rahmen des Frauenhausaufenthalts durch „Frauen helfen Frauen e.V.“ psychosoziale Betreuung erhalten hätten, handele es dabei sich nicht um einen Leistungserbringer, weil es an einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zwischen dem „Frauen helfen Frauen e.V.“ und dem Träger der Sozialhilfe fehle.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen gegenüber Hoheitsträgern: BRAK nimmt Stellung

Die BRAK hat zu den Vorschlägen einer Länderarbeitsgruppe zur Reform des Vollstreckungsrechts der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Hoheitsträger Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 06.10.2021

Die BRAK hat zu den Vorschlägen einer Länderarbeitsgruppe zur Reform des Vollstreckungsrechts der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Hoheitsträger Stellung genommen. Die Justizverwaltungen der Länder Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen haben verschiedene Ansätze zur Reform des Vollstreckungsrechts in §§ 167 ff. VwGO erarbeitet, mit denen der Anwendungsbereich erweitert, die Vollstreckung effektiviert und Zwangsgelder bei Nichterfüllung von Handlungs- oder Duldungspflichten ermöglicht werden sollen. Den Hintergrund hierfür bilden Streitigkeiten aus jüngerer Zeit, in denen politisch motivierter Unwille zur Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen in Bezug auf Dieselfahrverbote zum Tragen kam.

Aus Sicht der BRAK bietet dies hinreichend Anlass für den Gesetzgeber, die Privilegierungen in der Zwangsvollstreckung hoheitlicher Amtshandlungen zu überprüfen, um für Bürger:innen auch in der Phase der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, die gegen Hoheitsträger ergangen sind, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Mit den Vorschlägen der Arbeitsgruppe setzt die BRAK sich im Detail auseinander, begrüßt die Reformüberlegungen im Grundsatz und gibt Anregungen zur Ausgestaltung.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 20/202

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