Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch gegenüber dem neuen Träger einer öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch gegenüber dem neuen Träger einer öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung. Das entschied das BVerwG (Az. 9 C 9.20 und 9 C 10.20).

BVerwG, Pressemitteilung vom 06.10.2021 zu den Urteilen 9 C 9.20 und 9 C 10.20 vom 06.10.2021

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch gegenüber dem neuen Träger einer öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 6. Oktober 2021 in zwei Verfahren aus Brandenburg und Sachsen-Anhalt entschieden.

Die Klägerin des Verfahrens 9 C 9.20 ist Eigentümerin eines bereits am 3. Oktober 1990 an die damalige Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Grundstücks in Seddiner See (Brandenburg). Anfang der 1990er Jahre ersetzten die Gemeinde Seddiner See und die Vorgängergemeinden der heutigen Stadt Beelitz ihre Kläranlagen durch eine gemeinsam betriebene zentrale Kläranlage. Die erste Beitragssatzung der Gemeinde Seddiner See wurde 1994 bekannt gemacht. Beiträge wurden für das Grundstück der Klägerin nicht erhoben. Zum 1. Januar 2006 gründeten die Gemeinde Seddiner See und die Stadt Beelitz den Wasser- und Abwasserzweckverband „Nieplitz“, der die Schmutzwasserbeseitigungsanlage im Wesentlichen unverändert fortführte.

2013 setzte der beklagte Wasserverband für das Grundstück der Klägerin einen Anschlussbeitrag fest. Das Verwaltungsgericht hob den Beitragsbescheid mit der Begründung auf, es verstoße gegen den Gleichheitssatz, dass der Beklagte gezahlte, nicht aber – wie im Falle der Klägerin – hypothetisch festsetzungsverjährte Herstellungsbeiträge für die früheren gemeindlichen Einrichtungen auf den Anschlussbeitrag anrechne. Im Berufungsverfahren änderte das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. Es ging davon aus, dass hypothetisch festsetzungsverjährte Beiträge weder aus Gleichheits- noch aus Vertrauensschutzgründen anzurechnen seien.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsentscheidung wegen einer Verletzung des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Gleichheitssatzes aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch bei einem Wechsel des Einrichtungsträgers. Eine Beitragserhebung durch den neuen Einrichtungsträger ist mit diesem Grundsatz nicht vereinbar, soweit sie sich auf Herstellungsaufwand bezieht, für den der Beitragspflichtige durch den früheren Einrichtungsträger nach der in Brandenburg bis zum 31. Januar 2004 geltenden Rechtslage wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht mehr zu Beiträgen hätte herangezogen werden können. Soweit der Beklagte gezahlte, nicht aber hypothetisch festsetzungsverjährte Beiträge für die frühere Einrichtung angerechnet hat, verstößt dies außerdem gegen den Gleichheitssatz. Ein die Ungleichbehandlung rechtfertigender sachlicher Grund liegt weder in der Vermeidung einer Doppelbelastung noch in der Wahrung der Beitragsgerechtigkeit oder des Haushaltsinteresses des früheren oder jetzigen Einrichtungsträgers.

Auch im Verfahren 9 C 10.20 aus Sachsen-Anhalt, bei dem es um eine „normale“ und nicht um eine hypothetische Festsetzungsverjährung geht, hat das Bundesverwaltungsgericht die Berufungsentscheidung aus den vorgenannten Gründen aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Quelle: BVerwG

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Unternehmen können ab 06.10.2021 Überbrückungshilfe III Plus für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 beantragen

Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können ab 06.10.2021 Anträge auf die bis zum Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen.

BMWi, Pressemitteilung vom 06.10.2021

Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können ab 06.10.2021 Anträge auf die bis zum Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen. Die Anträge sind durch prüfende Dritte über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Die Antragsfrist wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.

Die deutsche Wirtschaft hat über den Sommer eine beeindruckende Aufholjagd hingelegt, dennoch gibt es weiterhin Bereiche, die unter Corona-bedingten Einschränkungen leiden. Diese Unternehmen können die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus weiter in Anspruch nehmen.

Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich nahezu unverändert zur Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Außerdem können all jene Unternehmen einen Antrag stellen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt und im Juli von der Hochwasserkatastrophe betroffen waren.

Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate Oktober bis Dezember 2021 einfach über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Juli bis Dezember 2021 stellen. Damit die Hilfen schnell wirken, können die Unternehmen bei Erstanträgen auch Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 100.000 Euro pro Monat erhalten.

Verlängert wird auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten. Die Antragsstellung in der Neustarthilfe Plus für das 4. Quartal ist voraussichtlich Mitte Oktober möglich. Details zur Antragsstellung werden zeitnah auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht.

Quelle: BMWi

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Bundesgerichtshof entscheidet über Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

Der BGH hat über die Revisionen des Musterklägers, eines Verbraucherschutzverbands, und der Musterbeklagten, einer Sparkasse, gegen das Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. April 2020 über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden (Az. XI ZR 234/20).

BGH, Pressemitteilung vom 06.10.2021 zum Urteil XI ZR 234/20 vom 06.10.2021

Der u. a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 6. Oktober 2021 über die Revisionen des Musterklägers, eines Verbraucherschutzverbands, und der Musterbeklagten, einer Sparkasse, gegen das Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. April 2020 über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die beklagte Sparkasse schloss seit dem Jahr 1994 mit Verbrauchern sogenannte Prämiensparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach – bis zu 50 % der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr – gestaffelte verzinsliche Prämie vorsehen. In den Vertragsformularen heißt es u. a.:

„Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % p.a. verzinst.“

In den in die Sparverträge einbezogenen „Bedingungen für den Sparverkehr“ heißt es weiter:

„Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.“

Der Musterkläger hält die Regelungen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung der Spareinlagen für zu niedrig. Er verfolgt mit seiner Musterfeststellungsklage sieben Feststellungsziele. Mit diesen macht er die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel, die Bestimmung eines Referenzzinssatzes und eines monatlichen Zinsanpassungsintervalls sowie die Verpflichtung der Beklagten geltend, die Zinsanpassungen nach der Verhältnismethode vorzunehmen. Darüber hinaus möchte er festgestellt wissen, dass die Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen frühestens ab der wirksamen Beendigung der Sparverträge fällig werden, dass mit der Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschriften im Sparbuch keine den Verjährungslauf in Gang setzende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen begründenden Umstände verbunden ist und dass die widerspruchslose Hinnahme der Zinsgutschriften im Sparbuch nicht dazu führt, dass das Umstandsmoment für eine Verwirkung der Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen gegeben ist.

Das Oberlandesgericht hat der Musterfeststellungsklage teilweise stattgegeben. Der Musterkläger verfolgt seine Feststellungsziele mit der Revision weiter, soweit das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen hat. Die Musterbeklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die angegriffene Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität der Verzinsung der Spareinlagen unwirksam ist und dass die in den Prämiensparverträgen insoweit entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu schließen ist. Auf die Revision des Musterklägers hat er das Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit dieses keinen für die Höhe der variablen Verzinsung maßgebenden Referenzzinssatz bestimmt hat. Insoweit hat er die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Darüber hinaus hat er entschieden, dass die Zinsanpassungen von der Musterbeklagten monatlich und unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (Verhältnismethode) vorzunehmen sind. Er hat zudem entschieden, dass Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen frühestens mit Beendigung der Sparverträge fällig werden. Die vom Musterkläger verfolgten Feststellungsziele zu Teilaspekten der Verjährung und Verwirkung hat er jeweils als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Die angegriffene Klausel enthält bei der gebotenen objektiven Auslegung im Zusammenhang mit Ziffer 3.1 der Bedingungen für den Sparverkehr ein Zinsänderungsrecht der Musterbeklagten, wonach diese den Vertragszinssatz durch die Änderung eines Aushangs in ihrem Kassenraum ändern kann. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität unwirksam ist, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Rechtsfehlerhaft ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, es könne einen Referenzzinssatz deswegen nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmen, weil im Verfahren über die Musterfeststellungsklage nicht auszuschließen sei, dass einzelne Sparverträge individuelle Vereinbarungen enthielten. Solche Individualvereinbarungen sind nur in den Klageverfahren zwischen den Verbrauchern und der Musterbeklagten zu berücksichtigen und schließen die Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils nach § 613 Abs. 1 ZPO, nicht aber die Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung im Musterfeststellungsverfahren aus.

Nach dem Konzept der auf ein langfristiges Sparen angelegten Sparverträge ist es interessengerecht, einen Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen heranzuziehen. Da das Oberlandesgericht – von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig – bislang keine Feststellungen zu einem geeigneten Referenzzinssatz getroffen hat, wird es dies nach Zurückverweisung des Musterverfahrens nachzuholen haben. Die Zinsanpassungen sind nach der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung in einem monatlichen Rhythmus vorzunehmen, weil der für langfristige Spareinlagen in Betracht kommende Referenzzinssatz in der von der Deutschen Bundesbank erhobenen Zinsstatistik monatlich veröffentlicht wird.

Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist weiter davon auszugehen, dass bei den Zinsanpassungen der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beizubehalten ist. Nur eine solche Auslegung gewährleistet, dass das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibt, so dass günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige Zinskonditionen ungünstig bleiben.

Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Ansprüche der Verbraucher auf weitere Zinsbeträge aus den Sparverträgen frühestens ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fällig werden. Die in einem Sparguthaben enthaltenen Zinsen unterliegen derselben Verjährung wie das angesparte Kapital. Das gilt auch für den Verbrauchern bislang nicht gutgeschriebene Zinsbeträge. Die Möglichkeit der Verbraucher, vor Vertragsbeendigung eine Gutschrift von weiteren Zinsbeträgen einzuklagen, bewirkt keine Vorverlagerung der Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge. Der rechtlich nicht vorgebildete Verbraucher, auf den bei der Auslegung der in den Sparverträgen getroffenen Abreden abzustellen ist, erwartet aufgrund der vertraglichen Absprache über die Zinskapitalisierung, dass die Bank die vertraglich geschuldeten Zinsen auch dann am Ende eines Geschäftsjahres dem Kapital zuschlägt, wenn er sein Sparbuch nicht zum Nachtrag vorlegt. Dieser berechtigten Erwartung widerspräche es, wenn der Anspruch auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge bei Vertragsbeendigung deswegen bereits verjährt wäre, weil der Anspruch auf Erteilung einer korrekten Zinsgutschrift nicht in einer die Verjährung hemmenden Art und Weise vom Verbraucher während der Laufzeit des Sparvertrags geltend gemacht worden ist.

Die vom Musterkläger verfolgten Feststellungsziele zu Teilaspekten der Verjährung und Verwirkung sind im Musterfeststellungsverfahren unzulässig, weil sie nicht verallgemeinerungsfähig sind. Die Frage, ob ein bestimmter Umstand geeignet ist, einem Verbraucher Kenntnis oder auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis von seinem Anspruch auf weitere Zinsbeträge zu verschaffen, lässt sich nur individuell abhängig von der Person des Verbrauchers beantworten. Die Verwirkung eines Anspruchs wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Zeit- und Umstandsmoment können dabei nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Die Frage, ob ein Umstandsmoment vorliegt, das zusammengenommen mit dem Zeitmoment eine Verwirkung des Anspruchs des Verbrauchers rechtfertigt, kann daher nur individuell und nicht in einem Musterverfahren beantwortet werden.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 133 BGB

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

§ 157 BGB

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

§ 308 Nr. 4 BGB

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

[…]

4. (Änderungsvorbehalt)

die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;

[…]

§ 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO

(1) Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil bindet das zur Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einem angemeldeten Verbraucher und dem Beklagten berufene Gericht, soweit dessen Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft.

[…]

Quelle: BGH

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Warnung: Bei Klarna auf den Verwendungszweck achten

Schon kleine Abweichungen vom vorgegebenen Verwendungszweck bei Zahlung von Rechnungen können zur Rückbuchung korrekt bezahlter Beträge führen. Darauf weist der vzbv hin.

vzbv, Pressemitteilung vom 06.10.2021

  • Verbraucher:innen beschweren sich über den Bezahldienst Klarna, der korrekt überwiesene Beträge zurückbucht.
  • Die zurückgebuchten Beträge werden von einem Inkassounternehmen angemahnt, sodass Extrakosten entstehen.
  • Der Kundenservice des Unternehmens kann Probleme nicht immer lösen.

Schon kleine Abweichungen vom vorgegebenen Verwendungszweck können zur Rückbuchung korrekt bezahlter Beträge führen

„Smooth Shopping“ verspricht der Zahlungsanbieter Klarna Verbraucher:innen und Händlern, also einen glatten und reibungslosen Zahlungsablauf für beide Seiten. Doch bei den Verbraucherzentralen fällt der Anbieter immer wieder auf. Verbraucher:innen beschweren sich, weil korrekt bezahlte Rechnungen ohne für sie ersichtlichen Grund zurückgebucht werden. Die Folgen sind fatal, denn nachdem Klarna die Buchung rückgängig gemacht hat, werden die Forderungen an ein Inkassounternehmen weitergegeben und mit zusätzlichen Entgelten eingetrieben.

Beim Online-Shopping können Händler und Verbraucher:innen mittlerweile unterschiedliche Zahlungsdienste nutzen, darunter auch Klarna. Gerade beim Kauf auf Rechnung ist der schwedische Online-Bezahldienst eine feste Größe geworden. Doch in den Verbraucherzentralen schildern Verbraucher:innen immer wieder das folgende Problem: Eine Rechnung wurde im vorgegeben Zeitrahmen per Überweisung an Klarna gezahlt. Sowohl Rechnungsbetrag als auch Verwendungszweck wurden angegeben. Trotzdem wurde das Geld kurz nach der Überweisung vom Zahlungsanbieter zurückgebucht, teilweise sogar mehrmals. Anrufe und Nachrichten an Klarna liefen ins Leere, weil die Mitarbeitenden im Kundenservice nicht weiterhelfen konnten. Daraufhin registrierte Klarna die Rechnungen als „nicht beglichen“ und gab sie an ein Inkassounternehmen weiter. Erst bei intensiver Nachforschung der Verbraucher:innen stellte sich heraus, dass der Verwendungszweck aus Sicht des Bezahldienstes nicht richtig angegeben war.

Zahlungen könnten eigentlich zugeordnet werden

Bereits kleinste Abweichungen im Verwendungszweck können zu einer Rückbuchung führen. Beispielsweise schildert eine Verbraucherin, dass sie bei der Überweisung neben dem vorgesehenen Verwendungszweck noch zusätzlich ihren Namen angab. Ein anderer Verbraucher beglich drei Rechnungen desselben Händlers in einer gebündelten Überweisung und vermerkte dabei alle drei Verwendungszwecke. Eine dritte Verbraucherin berichtet, dass die ihr vorliegende Rechnung keinen Verwendungszweck aufwies, woraufhin sie die Rechnungsnummer als Verwendungszweck angab.

Vollautomatisierte Prozesse nur für Klarna Smooth

Dr. Heiko Fürst, Referent im Team Marktbeobachtung Finanzmarkt des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), hat eine Vermutung, wie es zu den fehlerhaften Rückbuchungen durch Klarna kommt: „Das Problem liegt hier wahrscheinlich in vollautomatisierten Prozessen des Unternehmens. Anscheinend gibt es bei der Zuordnung von Zahlungen einen Prüfmechanismus, der sich auf den exakten Abgleich der Nummer des Verwendungszwecks stützt“. Der Anbieter wurde für eine Stellungnahme kontaktiert und ließ sich mit einer Antwort lange Zeit. In einer Mail erläutert der Zahlungsanbieter dann die Abläufe des Zahlungsprozesses und bestätigt einen vollautomatisierten Prozess. „Klarna ist das Problem also bewusst, scheint aber keinen Anlass zu sehen, die Prozesse verbraucherfreundlicher zu gestalten“, kritisiert Fürst. Eine „smoothe“, also reibungslose Abwicklung – wie Klarna sie verspricht – müsste Fürst zufolge auch mit dem ernsthaften Bemühen einhergehen, eine Überweisung auch zuzuordnen und die Folgekosten eines schlanken Prozesses nicht auf die Verbraucher:innen abzuwälzen.

Quelle: vzbv

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Minderung und Kündigung bei zu geringer Bandbreite kommt

Der vzbv veröffentlicht eine Stellungnahme zum Entwurf der Bundesnetzagentur zur Konkretisierung, ab wann die gelieferte Internetgeschwindigkeit nicht der im Vertrag zugesicherten Geschwindigkeit entspricht sowie zum Entwurf eines Messtools zur Feststellung der Abweichungen.

vzbv, Mitteilung vom 05.10.2021

vzbv veröffentlicht Stellungnahme zur Konkretisierung des § 57 Abs. 4 TKG durch die BNetzA zur Ausgestaltung neuer Minderungs- und Kündigungsmöglichkeiten bei zu geringer Bandbreite

Der vzbv veröffentlicht eine Stellungnahme zum Entwurf der Bundesnetzagentur zur Konkretisierung, ab wann die gelieferte Internetgeschwindigkeit nicht der im Vertrag zugesicherten Geschwindigkeit entspricht sowie zum Entwurf eines Messtools zur Feststellung der Abweichungen.

Am 1. Dezember dieses Jahres treten neue Verbraucherschutzrechte im Telekommunikationsmarkt in Kraft. Verbraucher:innen bekommen dann die Möglichkeit, Abweichungen zwischen tatsächlicher und vertraglich festgelegter Bandbreite zu beanstanden und können zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen ihren Tarifpreis mindern oder ihren Internetvertrag außerordentlich kündigen. Die Entwürfe der Bundesnetzagentur sollen nun die gesetzlichen Voraussetzungen für die neuen Durchsetzungsrechte konkretisieren.

In einzelnen Punkten bedarf es aus Sicht des vzbv allerdings dringend Anpassungen. Zum einen sollte das Messtool nicht nur softwarebasiert, sondern auch über den Browser und über WLAN zugänglich sein. Darüber hinaus ist eine Automatisierung der Messkampagne erforderlich, derzeit sind nur manuelle Messungen vorgesehen. Aus Verbrauchersicht sollte die Bedienoberfläche des Messtools so schlank und nutzerfreundlich wie möglich ausgestaltet werden, um die Nutzung nicht nur für technisch versierte Verbraucher:innen zu ermöglichen und darüber hinaus Barrierefreiheit zu garantieren.

Quelle: vzbv

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USA + EU: Erste Ergebnisse im gemeinsamen Handels- und Technologierat TCC

Im sog. Pittsburg Statement veröffentlichte der neu gegründete gemeinsame Handels- und Technologierat der EU und der USA am 29.09.2021 eine erste gemeinsame Erklärung.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 05.10.2021

Im sog. Pittsburg Statement veröffentlichte der neu gegründete gemeinsame Handels- und Technologierat der EU und der USA (Trade and Technology Council – TTC) am 29.09.2021 eine erste gemeinsame Erklärung. Im Fokus der Gespräche standen die Chipindustrie, Exportkontrollen, Investitionskontrolle, Klimaschutz und Künstliche Intelligenz.

EU-Kommission Präsidentin Ursula von der Leyen und Präsident Joe Biden hatten bereits am 15.06.2021 den Handels- und Technologierat EU-USA ins Leben gerufen. Dieser soll als Forum dienen, um die Vorgehensweise in wichtigen Handels-, Wirtschafts- und Technologiefragen zu koordinieren und die demokratischen Werte im globalen digitalen Wandel zu schützen. Den gemeinsamen Vorsitz führen die EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager, Handelskommissar Valdis Dombrovskis, US-Außenminister Antony Blinken, US-Handelsministerin Gina Raimondo und die US-Handelsbeauftragte Katherine Tai.

Im Pittsburg Statement definierte der TCC vergangene Woche seine wichtigsten Ziele:

  • Ausbau und Vertiefung des bilateralen Handels und Investitionen
  • Vermeidung von Handelshemmnissen
  • Zusammenarbeit bei politischen Maßnahmen in den Bereichen Technologie, Digitales und Lieferketten
  • Förderung der Kooperationsforschung
  • Zusammenarbeit bei der Entwicklung internationaler Normen
  • Zusammenarbeit bei der Regulierungspolitik und der Rechtsdurchsetzung
  • Förderung von Innovation sowie der Führungsrolle von Unternehmen aus EU und USA

Um diese Ziele zu erreichen, sollen Arbeitsgruppen gebildet werden, die die politischen Entscheidungen umsetzen, die technische Arbeit koordinieren und anschließend Bericht erstatten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Start von Förderung internationaler Wasserstoffprojekte

Bundeswirtschaftsministerium und Bundesforschungsministerium haben eine Förderrichtlinie zur finanziellen Unterstützung internationaler Wasserstoffprojekte vorgelegt, die am 04.10.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.

BMWi, Pressemitteilung vom 05.10.2021

Bundeswirtschaftsministerium und Bundesforschungsministerium haben eine Förderrichtlinie zur finanziellen Unterstützung internationaler Wasserstoffprojekte vorgelegt, die am 04.10.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Das ist ein weiterer wichtiger Baustein, damit der Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft gelingt. Über die Förderrichtlinie werden konkret Projekte zur Erzeugung und Weiterverarbeitung von grünem Wasserstoff sowie zur Speicherung, dem Transport und der Anwendung von Wasserstoff in Ländern außerhalb der EU über einen Investitionszuschuss für die Anlagen gefördert. Unternehmen und Forschungseinrichtungen können zudem Förderanträge für begleitende Forschungsvorhaben, Studien sowie Ausbildungsmaßnahmen einreichen.

„Die veröffentlichte Förderrichtlinie ist ein zentrales Element zur Umsetzung der Nationalen Wasserstoffstrategie. Denn neben einem starken Heimatmarkt setzen wir beim Markthochlauf von Wasserstoff auch auf Pilotvorhaben unserer Industrie in Partnerländern. Hier können grüner Wasserstoff und seine Folgeprodukte effizient und kostengünstig erzeugt werden. Gleichzeitig nehmen deutsche Unternehmen bei Wasserstofftechnologien weltweit eine Spitzenposition ein. Mit der Förderung von Pilot- und Referenzprojekten im Ausland stärken wir damit zugleich den Industrie- und Exportstandort Deutschland.“

Bundesminister Altmaier

„Deutschland bleibt Energieimportland. Daher müssen wir rasch Lieferketten für grünen Wasserstoff aus dem Ausland aufbauen. Die internationale Zusammenarbeit in Forschung und Innovation bei grünen Wasserstofftechnologien ist eine wesentliche Säule der Nationalen Wasserstoffstrategie. Mit dieser Förderrichtlinie setzen wir wichtige Impulse, um den Export von Wasserstofflösungen „Made in Germany“ voranzubringen.“

Bundesministerin Karliczek

Die Förderung des internationalen Markthochlaufes von grünem Wasserstoff und des Einsatzes deutscher Technologien im Ausland sind wesentliche Bestandteil der nationalen Wasserstoffstrategie. Wasserstoff gilt als zentrales Element für die Verwirklichung der Energiewende, insbesondere in einigen Industrie- und Verkehrssektoren, deren CO2 Emissionen schwer zu reduzieren sind.

Ziel der jetzt vorgelegten neuen Förderrichtlinie ist es, den Einsatz deutscher Technologien im Ausland zu fördern, einen Beitrag zum zeitnahen und zielgerichteten Aufbau eines globalen Marktes für grünen Wasserstoff zu leisten, sowie Strukturen für den Import von Wasserstoff vorzubereiten.

Insgesamt stehen für den Zeitraum bis Ende 2024 350 Millionen Euro an Fördervolumen zur Verfügung. Für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft kann die Förderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses pro Vorhaben und Antragsteller bis zu 15 Millionen Euro betragen. Projekte von Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen können jeweils mit bis zu 5 Millionen Euro gefördert werden. Verbundprojekten zwischen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Forschungseinrichtungen sind ebenfalls förderfähig.

Einen Kurzüberblick zur neuen Förderrichtlinie für internationale Wasserstoffprojekte finden Sie hier.

Quelle: BMWi

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Einhaltung von Vorgaben zur Geldwäschebekämpfung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) prüft laufend die „risikogerechte Anwendung der Vorgaben“ über Herkunftsnachweise bei größeren Bareinzahlungen im Zuge der Bekämpfung von Geldwäsche. Dies erklärt die Bundesregierung.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.10.2021

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) prüft laufend die „risikogerechte Anwendung der Vorgaben“ über Herkunftsnachweise bei größeren Bareinzahlungen im Zuge der Bekämpfung von Geldwäsche. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/32521) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/32279). Die BaFin stehe dazu „in regelmäßigem Austausch mit den Bankenverbänden und im Rahmen der laufenden Aufsicht mit den Instituten“. Konkrete Fragen der Abgeordneten etwa nach der Anzahl der Fälle, in denen erforderliche Herkunftsnachweise für Bareinzahlungen von Banken nicht verlangt werden, beantwortet die Bundesregierung mit dem Hinweis, dass ihr dazu keine Erkenntnisse vorlägen.

Quelle: Deutscher Bundesta

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Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber und Förderungsfonds rechtswidrig

Das LG München I hat der Klage eines Autors gegen die Verwertungsgesellschaft VG Wort e.V. überwiegend stattgegeben, mit welcher der Kläger gegen Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber sowie Zuwendungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort in den Jahren 2016 bis September 2019 vorgeht (Az. 42 O 13841/19).

LG München I, Pressemitteilung vom 04.10.2021 zum Urteil 42 O 13841/19 vom 04.10.2021 (nrkr)

Die 42. Zivilkammer für Urheberrecht des Landgerichts München I hat am 04.10.2021 der Klage eines Autors gegen die Verwertungsgesellschaft VG Wort e.V. überwiegend stattgegeben, mit welcher der Kläger gegen Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber sowie Zuwendungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort in den Jahren 2016 bis September 2019 vorgeht (Az. 42 O 13841/19).

Die Ausschüttungen und Zuwendungen erfolgten zur Überzeugung der Kammer rechtswidrig.

In der ersten Stufe wurde dem klägerischen Antrag auf Feststellung vollumfänglich stattgegeben:

Der Kläger als Autor und Urheber hat gegenüber der Beklagten hinsichtlich seiner Werke Ansprüche auf Ausschüttungen, da die Beklagte für ihn die ihm gesetzlich zustehenden Vergütungsansprüche aus der Bibliothekstantieme und der Geräte- und Speichermedienvergütung wahrnimmt. Diese Ausschüttungen hat die Beklagte zu Unrecht gemindert, indem sie unberechtigt Ausschüttungen an Herausgeber und Zuwendungen an den Förderungsfonds der Wissenschaft der VG Wort vornahm.

Im Hinblick auf die Ausschüttungen an Herausgeber stellte das Gericht fest, dass die Wahrnehmung von Rechten von Herausgebern schon nicht vom bis ins Jahr 2018 geltenden satzungsgemäßen Aufgabenumfang der Beklagten umfasst war. Selbst wenn man die Satzung weiter auslegen wollte, wären die Ausschüttungen dennoch zu Unrecht erfolgt, da die Regelungen des Verteilungsplans der Beklagten, die die Ausschüttungen im Einzelnen zuweisen, nicht an eine tatsächliche Berechtigung anknüpfen und daher willkürlich und unwirksam sind.

In Bezug auf die Ausschüttungen nach der Satzungsänderung, gemäß der nunmehr die Beklagte die Rechte von Urhebern und Nutzungsrechtsinhabern an Sammelwerken wahrnimmt, stellte das Gericht fest, dass die Satzungsänderung mangels wirksamer schriftlicher Mitteilung gegenüber den Inhabern von Altverträgen schon nicht wirksam geworden war, und zudem der Verteilungsplan der Beklagten und ihre Verwaltungspraxis nicht sicherstellen, dass tatsächlich nur Ausschüttungen an Berechtigte, nämlich an Urheber oder Inhaber von Nutzungsrechten an Sammelwerken vorgenommen werden. Daher waren auch die Ausschüttungen an Herausgeber nach der erfolgten Satzungsänderung unwirksam, so die Kammer.

Die Ausschüttungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort waren ebenfalls unwirksam. Nach höchstrichterlicher und europarechtlicher Rechtsprechung müssen die Einnahmen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach §§ 27, 54 ff UrhG unbedingt unmittelbar und originär berechtigten Urhebern zu Gute kommen (BGH, GRUR 2016, 596 – Verlegeranteil; EuGH, GRUR 2013, 1025 – Amazon/AustroMechana). Die von der VG Wort vorgenommenen Zuschüsse an den Förderungsfonds Wissenschaft GmbH erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Die Kammer bejahte zudem einen Auskunftsanspruch der Klageseite, um welche Beträge sich die Ausschüttungen an die Klageseite in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 durch die in den Feststellungsanträgen genannten Ausschüttungen an Herausgeber und Zuwendungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort GmbH vermindert haben, soweit dieser nicht verjährt war.

In welcher Höhe der Kläger aufgrund der rechtswidrigen Ausschüttungen und Zuwendungen Rückzahlungen von der Beklagten erhält, bleibt einer Entscheidung nach Auskunftserteilung vorbehalten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund

Im Wege der Stufenklage machte die Klageseite zunächst nur Feststellungs- und Auskunftsansprüche geltend. Erst nach der Erteilung der Auskunftsansprüche wird ggf. über die konkrete Höhe der Zahlungsansprüche entschieden.

Quelle: LG München I

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Vertragsverletzungsverfahren wegen Zugang zum Rechtsbeistand

Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und drei andere EU-Mitgliedstaaten wegen mangelhafter Umsetzung der Richtlinie über den Zugang zum Rechtsbeistand gestartet. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 01.10.2021

Die Europäische Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und drei andere EU-Mitgliedstaaten wegen mangelhafter Umsetzung der Richtlinie über den Zugang zum Rechtsbeistand gestartet. Die Umsetzungsmaßnahmen seien nicht ausreichend.

Mängel seien insbesondere bei möglichen Ausnahmen von dem Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand sowie von dem Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug festgestellt worden. Die Richtlinie ist Teil des EU-Rechtsrahmens für ein faires Verfahren. Die angeschriebenen Mitgliedstaaten müssen nun reagieren.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 18/2021

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