Wichtige Gesetzesänderungen zum 1. Oktober 2021

Zum 1. Oktober 2021 treten lt. BMJV mehrere bedeutsame Gesetze vollständig oder teilweise in Kraft: Das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution, das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften, das Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes und das Gesetz für faire Verbraucherverträge.

BMJV, Pressemitteilung vom 01.10.2021

Verbesserung des Schutzes gegen Stalking, Senkung von Inkassokosten, ein Gegenvorstellungsverfahren für soziale Netzwerke, mehr Fairness im Vertragsrecht

Zum 1. Oktober 2021 treten mehrere bedeutsame Gesetze vollständig oder teilweise in Kraft: Das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution, das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften, das Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes und das Gesetz für faire Verbraucherverträge.

„Die rechtspolitische Bilanz der zu Ende gehenden Legislaturperiode kann sich sehen lassen. Die Gesetze, die zum 1. Oktober in Kraft treten, sind dafür ein Beleg. Sie verbessern den Schutz vor Stalking, schützen die Meinungsfreiheit im Netz, senken die Inkassogebühren und erleichtern die Durchsetzung von Verbraucherrechten. Von diesen Neuerungen werden viele Menschen unmittelbar und konkret profitieren. Und das ist und bleibt für mich das wichtigste Ziel guter Politik.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

I. Verbesserung des Schutzes gegen Stalking

Zum 1. Oktober treten die Regelungen zur effektiveren Bekämpfung von Nachstellungen und zur besseren Erfassung des Cyberstalkings in Kraft.

Derzeit muss ein „beharrliches“ Nachstellungsverhalten nachgewiesen werden, das geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers „schwerwiegend“ zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen werden abgesenkt. Im Gesetzestext wird das Wort „beharrlich“ durch „wiederholt“ und das Wort „schwerwiegend“ durch „nicht unerheblich“ ersetzt.

Zudem dient das Gesetz der Bekämpfung von digitalem Stalking. Über sogenannte Stalking-Apps oder Stalkingware können Täter unbefugt auf Social-Media-Konten oder Bewegungsdaten von Opfern zugreifen und so deren Sozialleben ausspähen. In anderen Fällen täuschen Täter die Identität ihres Opfers vor und legen in sozialen Medien Konten an, über die sie Bilder oder Nachrichten veröffentlichen. Diese Handlungen werden durch das Gesetz konkret erfasst.

Der Strafrahmen wird weiterhin eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsehen. Zugleich sieht das Gesetz aber eine Neuregelung für besonders schwere Fälle vor, bei denen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden kann. Hierzu sollen u. a. Fälle von Nachstellungen über längere Zeiträume oder Taten gehören, durch die der Täter eine Gesundheitsschädigung des Opfers oder einer dem Opfer nahestehenden Person verursacht. Ebenso soll es als besonders schwerer Fall gelten, wenn der Täter über 21 und das Opfer unter 16 Jahre alt ist.

„Stalking ist fürchterlicher Psychoterror, der sich nicht selten über einen langen Zeitraum hinzieht. Stalker verfolgen, belästigen und bedrohen Menschen oft Tag und Nacht, das ist für viele Betroffene traumatisierend. Wir wollen, dass sich Betroffene gegen diese Taten künftig besser zur Wehr setzen können und Stalking-Fälle öfter vor Gericht kommen. Täterinnen und Täter müssen konsequent zur Verantwortung gezogen werden. Dazu senken wir die bisherigen hohen Hürden im Straftatbestand deutlich.

Auch im Netz und über Apps werden Menschen immer wieder ausgeforscht und eingeschüchtert, falsche Identitäten vorgetäuscht und Betroffene diffamiert. Auch diese Taten stellen wir künftig ausdrücklich als digitales Stalking unter Strafe.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

II. Senkung von Inkassokosten

Zum 1. Oktober 2021 treten auch wesentliche Teile des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft. Dies gilt gerade auch für diejenigen Regelungen des Gesetzes, die bewirken, dass in etlichen Fällen die Vergütung sinkt, die Inkassodienstleister von Schuldnerinnen und Schuldnern verlangen dürfen. Hiervon werden Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren, die sich im Zahlungsverzug befinden. Die meisten Regelungen kommen aber auch Unternehmen im Zahlungsverzug zugute.

Durch die Neuregelung werden die Inkassokosten insbesondere in denjenigen Fällen sinken, in denen Schuldnerinnen und Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig sind – und in denen die Inkassodienstleistung folglich nur mit geringem Aufwand verbunden ist.

Ab 1. Oktober 2021 gilt: Bei der ersten Zahlungsaufforderung einer unbestrittenen Forderung kann nur noch ein Gebührensatz von 0,5 zur Anwendung gebracht werden. Im Falle einer einzuziehenden Forderung von 100 Euro beträgt die maximal zulässige Vergütung (inklusive Auslagenpauschale) in diesen Fällen also künftig in der Regel 29,40 Euro netto (statt wie bisher 76,44 Euro netto). Und auch für den Fall, dass der Schuldner den geschuldeten Betrag nicht auf die erste Aufforderung hin bezahlt, verringert sich der maximal zulässige Gebührensatz. Er beträgt künftig im Regelfall 0,9 statt wie bisher 1,3. Das heißt: die zulässige Inkassovergütung beträgt in einem solchen Fall einer unbestrittenen Forderung von 100 Euro maximal 52,92 Euro netto (inklusive der Auslagenpauschale). Noch geringer ist die künftig zulässige Vergütung, wenn die Forderung nicht mehr als 50 Euro beträgt: Dann können bei einem Gebührensatz von 0,5 nur 18 Euro und bei einem Gebührensatz von 0,9 nur 32,40 Euro erstattet verlangt werden.

Außerdem sehen die Neuregelungen Informationspflichten für Inkassodienstleister und Rechtsanwälte bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen vor: Insbesondere müssen Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig vor dem Abschluss von Zahlungsvereinbarungen auf die dadurch entstehenden Kosten hingewiesen werden. Darüber hinaus müssen sie vor der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses über die Rechtsfolgen aufgeklärt werden.

„Ein großes Ärgernis für viele Verbraucherinnen und Verbraucher sind übermäßig hohe Inkassogebühren. Insbesondere wenn es um geringe Rechnungsbeträge geht, stehen überzogen hohe Inkassogebühren in keinem angemessenen Verhältnis. Mit den Neuregelungen machen wir das Inkassorecht fairer und verbraucherfreundlicher: Wir senken die Inkassokosten für die Verbraucherinnen und Verbraucher spürbar und schieben undurchsichtigen Inkassopraktiken einen Riegel vor.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

III. Ein Gegenvorstellungsverfahren für soziale Netzwerke

Für Fälle, bei denen unterschiedliche Auffassungen zwischen einem Nutzer bzw. einer Nutzerin und dem Anbieter eines sozialen Netzwerks bestehen, ob ein gemeldeter Inhalt gelöscht werden muss oder nicht, wird ein Gegenvorstellungsverfahren (§ 3b Netzwerkdurchsetzungsgesetz) eingeführt. Dadurch werden die Anbieter sozialer Netzwerke ab dem 1. Oktober 2021 dazu verpflichtet, auf Antrag betroffener Nutzerinnen und Nutzer ihre Entscheidungen über die Löschung oder Beibehaltung eines Inhalts zu überprüfen. Konkret bedeutet das: Wenn ein eigenes Posting gelöscht wird, können Betroffene vom sozialen Netzwerk verlangen, diese Entscheidung zu überprüfen und zu begründen. Gleiches gilt auch umgekehrt, wenn ein als rechtswidrig gemeldeter Inhalt nicht gelöscht wird.

Für Videosharingplattform-Dienste gilt das Gegenvorstellungsverfahren im Hinblick auf nutzergenerierte Videos und Sendungen bereits seit dem 28. Juni 2021.

„Mit dem Gegenvorstellungsverfahren schützen wir Nutzerinnen und Nutzer besser vor unberechtigten Entscheidungen der Plattformen: Wenn ein eigenes Posting gelöscht wird, können Betroffene die Überprüfung dieser Entscheidung von Facebook, Twitter & Co verlangen. Gleiches gilt, wenn ein als strafbar gemeldetes Posting nicht entfernt wird.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

IV. Mehr Fairness im Vertragsrecht

Zum 1. Oktober 2021 treten zudem Teile des Gesetzes für faire Verbraucherverträge in Kraft. Verbraucherinnen und Verbraucher werden davon in doppelter Hinsicht profitieren.

  1. Unwirksamkeit von Abtretungsverboten für Geldforderungen
    Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die die Abtretung von auf Geld gerichteten Ansprüche beschränken, sind künftig unwirksam. Somit ist sichergestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit haben, ihre Geldforderungen an Dritte zu verkaufen, die die Forderung einziehen. Dies wird Verbraucherinnen und Verbraucher zugutekommen, die ihre Ansprüche nicht selbst durchsetzen wollen.
  2. Dokumentationspflicht für Telefonwerbung
    Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist in Deutschland rechtswidrig. Ab sofort gilt: Unternehmen müssen dokumentieren, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher in die Telefonwerbung eingewilligt haben, und sie müssen diese Dokumentation aufbewahren. Verstöße hiergegen sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Diese Neuerung wird das behördliche Vorgehen gegen unerlaubte Telefonwerbung erleichtern.

„Das Gesetz für faire Verbraucherverträge zählt zu den großen verbraucherpolitischen Erfolgen der letzten Jahre – und dafür habe ich hart gekämpft. Die Regeln, die nunmehr in Kraft treten, bringen Verbraucherinnen und Verbrauchern konkrete Verbesserungen. Viele Unternehmen haben Abtretungsverbote in ihre AGB geschrieben, um Verbraucherinnen und Verbrauchern die Durchsetzung ihrer Forderungen zu erschweren. Mit solchen unfairen Klauseln ist künftig Schluss. Außerdem gibt es jetzt eine bessere Handhabe, um gegen unerlaubte Telefonwerbung vorzugehen. Das sind zwei wichtige Schritte auf dem Weg zu einem wirklich fairen und wirksamen Verbraucherrecht.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Ausblick

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge enthält weitere verbraucherschützende Regelugen. Diese treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft. Zum 1. März 2022 wird die Neuregelung über stillschweigende Verlängerung von Vertragsverhältnissen in Kraft treten. Zum 1. Juli 2022 wird die Regelung über den Kündigungsbutton für Verbraucherverträge in Kraft treten.

Quelle: BMJV

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Notwegerecht an einem ehemals herrenlosen Straßengrundstück

Der Eigentümer eines ehemals herrenlosen Weges darf die Nutzung seines Weges durch die anliegenden Grundstückseigentümer nicht behindern, wenn deren Grundstücke im Übrigen keine direkte Anbindung an einen öffentlichen Weg haben. Das entschied das OLG Schleswig-Holstein (Az. 11 U 18/21).

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 01.10.2021 zum Urteil 11 U 18/21 vom 30.09.2021

Der Eigentümer eines ehemals herrenlosen Weges darf die Nutzung seines Weges durch die anliegenden Grundstückseigentümer nicht behindern, wenn deren Grundstücke im Übrigen keine direkte Anbindung an einen öffentlichen Weg haben. Das hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 30.09.2021 entschieden.

Zum Sachverhalt

Die Kläger sind Miteigentümer eines Hausgrundstücks, auf dem sich auch eine Garage befindet. Dieses Hausgrundstück ist über einen Weg erreichbar. Der Weg wird seit 1969 von den jeweiligen Bewohnern des Hausgrundstücks benutzt. Seit Anfang 2019 steht der Weg im Eigentum des Beklagten und seiner Ehefrau, die das Straßengrundstück von dem Voreigentümer erworben haben. Der Voreigentümer wiederum hatte sich das Straßengrundstück im Jahr 2017 angeeignet, nachdem der Weg durch Eigentumsaufgabe herrenlos geworden war und sich weder die Gemeinde noch die Kläger das Weggrundstück angeeignet hatten. Im Januar 2019 wandte sich der Beklagte an die Kläger und die anderen Anlieger des Weges. Er untersagte ihnen jegliche Nutzung ohne schriftliche Zustimmung der neuen Eigentümer und bot Gespräche an, um eine für die Anlieger attraktive Lösung zu finden. Später errichtete er Verbotsschilder und sperrte den Weg ab. In einem gerichtlichen Eilverfahren wurde er zur Unterlassung der Sperrung verpflichtet. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger vom Beklagten nun, es zu unterlassen, auf dem Weg Hindernisse zu errichten, die die Zufahrt erschweren. Das Landgericht Lübeck hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten vor dem 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Der Unterlassungsanspruch der Kläger ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kläger haben ein Notwegerecht an dem Straßengrundstück des Beklagten. Ihr Grundstück hat keine direkte Anbindung an ein öffentliches Grundstück. Die ordnungsgemäße Benutzung ihres Hausgrundstücks erfordert auch, dass Kraftfahrzeuge zum Haus gelangen können, denn die auf dem Grundstück errichtete Garage ist genehmigt und die Nutzung der Garage somit ordnungsgemäß. Dem Notwegerecht steht nicht entgegen, dass die Kläger auch über zwei andere Wege zu ihrem Grundstück gelangen können. Der eine Weg kann von Kraftfahrzeugen nicht benutzt werden. Der andere Weg steht ebenfalls im Eigentum des Beklagten und seiner Frau und es ist nicht erkennbar, dass die Nutzung dieses Weges den Beklagten weniger belasten würde. Der Umstand, dass sich die Kläger den Weg bis zum Jahre 2017 selbst hätten aneignen können, macht die Ausübung ihrer Unterlassungsansprüche nicht rechtsmissbräuchlich. Ihr Standpunkt, dass es Sache der Gemeinde gewesen wäre, das Eigentum an dem Weg zu erwerben, ist nicht sachfremd, sodass es kein widersprüchliches Verhalten darstellt, sich auf die jetzige Notlage zu berufen.

Quelle: OLG Schleswig-Holstein

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ILO-Übereinkommen Nr. 183 über den Mutterschutz von Deutschland ratifiziert

Deutschland hat das ILO-Übereinkommen Nr. 183 über den Mutterschutz ratifiziert. Das Übereinkommen verbindet den Arbeitsschutz mit dem Diskriminierungsschutz schwangerer und stillender Frauen. Darauf weist das BMAS hin.

BMAS, Pressemitteilung vom 30.09.2021

„Förderung der Gleichstellung erwerbstätiger Frauen weltweit – Mutterschutz auch international stärken“

Deutschland hat das ILO-Übereinkommen Nr. 183 über den Mutterschutz ratifiziert. Das Übereinkommen verbindet den Arbeitsschutz mit dem Diskriminierungsschutz schwangerer und stillender Frauen. Die Ratifikation ist in enger Kooperation mit den deutschen Sozialpartnern erfolgt.

„Weltweit erleben viele schwangere oder stillende Frauen nach wie vor Diskriminierung und vielfältige Benachteiligungen am Arbeitsplatz. Mit der Ratifikation des Übereinkommens leistet Deutschland einen bedeutenden Beitrag, um die Gleichstellung erwerbstätiger Frauen weltweit zu fördern. Zugleich senden wir ein klares Signal zur Stärkung internationaler Arbeitsstandards. Sie sind die Grundfesten einer fairen Globalisierung.“

Kerstin Griese, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Arbeit und Soziales

„Wir begrüßen, dass die Bundesrepublik Deutschland die Geschwindigkeit der Ratifizierung von ILO-Konventionen in den letzten Jahren merklich beschleunigt hat. Damit wird die Legitimität der internationalen Normensetzung der ILO gestärkt. Mit der Ratifizierung der ILO-Konvention 183 über den Mutterschutz vollzieht die Bundesregierung eine Selbstverständlichkeit, die in Deutschland im Mutterschutzgesetz bereits geregelt ist. 14 Wochen Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub ist im europäischen Vergleich allerdings der Mindestschutz für werdende und stillende Mütter.“

Reiner Hoffmann, Vorsitzender des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB)

„Das deutsche Mutterschutzgesetz bietet einen umfassenden Schutz für werdende oder stillende Mütter und ihre Kinder. Es erfüllt bereits die Anforderungen des ILO-Übereinkommens 183 über den Mutterschutz und geht teilweise darüber hinaus. Gesetzliche Änderungen sind daher nicht erforderlich. Die Ratifizierung dieses wichtigen Übereinkommens trägt zur Stärkung der internationalen Arbeitsnormen bei.“

Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA)

Zum ILO-Übereinkommen Nr. 183

Das Übereinkommen wurde im Jahr 2000 von der ILO verabschiedet und bislang von 38 Staaten ratifiziert.

Es zielt darauf ab, durch umfassende Regelungen über den Mutterschutz die Gleichstellung aller erwerbstätigen Frauen sowie den Gesundheitsschutz und die Sicherheit von Mutter und Kind weltweit zu fördern, während gleichzeitig die unterschiedliche wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Mitgliedstaaten berücksichtigt wird.

Die inhaltlichen Schwerpunkte des Übereinkommens sind:

  • Der Gesundheitsschutz und die ärztliche Betreuung von Mutter und Kind,
  • der Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen mit einer Geldleistung von mindestens zwei Dritteln des bisherigen Arbeitsentgelts der Frau,
  • der Kündigungsschutz,
  • das Rückkehrrecht zur selben oder gleichwertigen Arbeit sowie
  • das Verbot der Diskriminierung der Beschäftigten wegen einer Schwangerschaft oder Stillzeit.

Quelle: BMAS

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Kommission will Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen bis 30. Juni 2022 verlängern

Die EU-Kommission hat am 30.09.2021 vorgeschlagen, den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen bis zum 30.06.2022 zu verlängern.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.09.2021

Die Europäische Kommission hat am 30. September 2021 vorgeschlagen, den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern. Um die Erholung der europäischen Wirtschaft weiter zu beschleunigen, wird mit dem Vorschlag auch der Anwendungsbereich des Befristeten Rahmens angepasst, indem zukunftsorientierte Investitions- und Solvenzstützungsmaßnahmen für einen begrenzten Zeitraum ermöglicht werden. Die Mitgliedstaaten haben nun Gelegenheit, zu dem Vorschlagsentwurf der Kommission Stellung zu nehmen.

Der Befristete Rahmen war ursprünglich am 19. März 2020 von der Kommission angenommen worden. Bislang hat die Kommission mehr als 650 Beschlüsse gegenüber allen Mitgliedstaaten gefasst, auch auf der Grundlage des Befristeten Rahmens, um Unternehmen, die vom Coronavirus-Ausbruch betroffen sind, eine notwendige und angemessene Unterstützung zu ermöglichen. Insgesamt wurden europäische Unternehmen mit mehr als 3 Bio. Euro unterstützt.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Wir sehen endlich Licht am Ende des Tunnels, denn dank der beeindruckenden Impffortschritte und der Wiederbelebung unseres sozialen und wirtschaftlichen Lebens erholt sich die europäische Wirtschaft wieder. Gleichzeitig müssen wir uns der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit bewusst sein, Klippeneffekte beim Entzug der öffentlichen Unterstützung zu vermeiden. Wir schlagen daher vor, die Maßnahmen zur Abfederung der Krise schrittweise auslaufen zu lassen, damit sich die Mitgliedstaaten und die Industrie anpassen können. Flankierend sollten Maßnahmen zur Ankurbelung und Mobilisierung privater Investitionen in der Erholungsphase ergriffen werden können. Wir werden bei der Entscheidung über die nächsten Schritte die Ansichten aller Mitgliedstaaten und den notwendigen Schutz des Wettbewerbs im Binnenmarkt berücksichtigen.“

Wie bereits bei der letzten Verlängerung des Befristeten Rahmens im Januar 2021 angekündigt, entscheidet die Kommission nun angesichts der wirtschaftlichen Entwicklungen über die Zukunft des bestehenden Beihilferahmens, wobei sie darauf achten wird, dass einheitliche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt gewahrt bleiben. So geht die Kommission in ihrer Wirtschaftsprognose vom Sommer 2021 davon aus, dass das BIP sowohl in der EU als auch im Euroraum 2021 um 4,8 Prozent und 2022 um 4,5 Prozent wachsen wird. In ihrem Vorschlag berücksichtigt sie auch die ersten Rückmeldungen im Rahmen einer Umfrage, mit der sie sich am 1. Juni 2021 an die Mitgliedstaaten gewandt hatte.

Auf dieser Grundlage schlägt die Kommission eine begrenzte Verlängerung des Befristeten Rahmens bis zum 30. Juni 2022 sowie eine Reihe gezielter Anpassungen vor. Angesichts der beobachteten wirtschaftlichen Erholung würde die vorgeschlagene begrenzte Verlängerung des Befristeten Rahmens sicherstellen, dass Unternehmen, die noch von der Krise betroffen sind, nicht plötzlich von der erforderlichen Unterstützung ausgeschlossen werden, sondern dass die Unterstützungsmaßnahmen in koordinierter Weise auslaufen. Ein solcher Ausstieg ist auch vor dem Hintergrund der Heterogenität der Erholung in den verschiedenen Sektoren in den einzelnen Mitgliedstaaten zu sehen.

Darüber hinaus schlägt die Kommission vor, den Anwendungsbereich des Befristeten Rahmens auszuweiten, um die derzeitige wirtschaftliche Erholung zu unterstützen und zu beschleunigen und gleichzeitig wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten. In diesem Sinne sollen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, für einen begrenzten Zeitraum über den 30. Juni 2022 hinaus folgende Beihilfen zu gewähren:

  • Investitionsförderungsmaßnahmen für eine nachhaltige Wirtschaft, um die durch die Krise hinterlassene Investitionslücke zu schließen, verbunden mit geeigneten Vorkehrungen zur Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen, beispielsweise indem sie sich an eine große Gruppe von Begünstigten richten und von begrenztem Umfang sein sollten, sowie
  • Unterstützung der Mobilisierung privater Mittel für und Investitionen in mittelständische Unternehmen und Unternehmen mit mittlerer Marktkapitalisierung, die in der Regel auf Bankdarlehen angewiesen sind und nach der Krise noch mehr Schulden aufwiesen. Solche Maßnahmen könnten diesen Unternehmen den Zugang zu Beteiligungskapital über private Finanzmittler ermöglichen, was für sie oft schwierig ist.

Die Mitgliedstaaten haben nun Gelegenheit, zu dem Vorschlagsentwurf der Kommission Stellung zu nehmen. Die Kommission wird bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen auch die Rückmeldungen berücksichtigen.

Quelle: EU-Kommission

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Verbraucherschutz: Fluggesellschaften verpflichten sich zu zeitnaher Erstattung nach Flugannullierungen

Nach Dialogen mit der EU-Kommission und den nationalen Verbraucherschutzbehörden haben sich 16 große Fluggesellschaften verpflichtet, die Fluggäste bei annullierten Flügen besser zu informieren und ihnen zeitnah Erstattungen zu gewähren.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.09.2021

Nach Dialogen mit der EU-Kommission und den nationalen Verbraucherschutzbehörden haben sich 16 große Fluggesellschaften verpflichtet, die Fluggäste bei annullierten Flügen besser zu informieren und ihnen zeitnah Erstattungen zu gewähren. „Es ist eine gute Nachricht für die Verbraucher, dass die Fluggesellschaften während der Dialoge kooperiert und sich verpflichtet haben, die Fluggastrechte zu achten und ihre Kommunikation zu verbessern“, so EU-Justizkommissar Didier Reynders. „In der Anfangsphase der Pandemie haben einige Fluggesellschaften den Fluggästen Gutscheine nahegelegt. Damit verstießen sie gegen die EU-Verbraucherschutzvorschriften, was nicht hinnehmbar war. Ich freue mich, dass die meisten von ihnen nach unserer gemeinsamen Maßnahme bereit sind, diese Gutscheine auszuzahlen.“

EU-Verkehrskommissarin Adina Vălean fügte hinzu: „Alle betroffenen Fluggesellschaften haben sich verpflichtet, den Rückstand bei den Erstattungen aufzuholen und den Fluggästen wie im EU-Recht vorgesehen innerhalb von 7 Tagen eine Erstattung zu gewähren. Das Hauptziel der Maßnahme wurde erreicht: Wir wollten dafür sorgen, dass die Fluggesellschaften bei annullierten Flügen zeitnah Rückzahlungen leisten, damit die Fluggäste wieder auf den Luftverkehr vertrauen können.“

Die Kommission hatte die für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Consumer Protection Cooperation – CPC) zuständigen Behörden im Dezember 2020 gewarnt, dass sie sich mit den Annullierungs- und Erstattungsverfahren mehrerer Fluggesellschaften vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie befassen sollten.

Überblick über die Verpflichtungen der Fluggesellschaften

Im Anschluss an die Dialoge sind die Fluggesellschaften folgende Verpflichtungen eingegangen:

  • Der verbleibende Rückstand bei der Erstattung ist in den allermeisten Fällen abgebaut worden, und die Fluggäste werden im Einklang mit dem EU-Recht innerhalb von sieben Tagen eine Erstattung erhalten.
  • Die Fluggäste werden klarer über ihre Fluggastrechte bei Annullierung eines Fluges durch eine Fluggesellschaft informiert.
  • Die verschiedenen Optionen der Fluggäste bei Annullierungen durch die Fluggesellschaft – anderweitige Beförderung, Rückerstattung und, wenn dies von der Fluggesellschaft angeboten wird, Erstattung durch einen Gutschein – werden auf den Websites der Fluggesellschaften sowie in ihren E-Mails und anderen Mitteilungen an die Fluggäste gleiche Sichtbarkeit erhalten.
  • Die Fluggesellschaften werden in ihrer Kommunikation mit den Fluggästen klar zwischen Annullierungen durch die Fluggesellschaft (und den sich daraus ergebenden gesetzlichen Ansprüchen des Fluggasts) und den Annullierungen durch den Fluggast (und etwaigen vertraglichen Rechten, die der Fluggast in diesen Fällen nach den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft haben kann) unterscheiden.
  • Gutscheine können den Fluggästen nur gegeben werden, wenn diese sich ausdrücklich dafür entscheiden. Alle 16 Fluggesellschaften mit Ausnahme von Iberia und Wizz Air haben zugesagt, dass ungenutzte Gutscheine, die den Fluggästen zu Beginn der Pandemie nahegelegt worden waren, auf Wunsch des Fluggasts ausgezahlt werden können.
  • Fluggäste, die ihren Flug über Vermittler gebucht haben und Schwierigkeiten haben, von diesem eine Erstattung zu erhalten, können sich direkt an die Fluggesellschaft wenden und eine direkte Erstattung verlangen. Von den Fluggesellschaften wird erwartet, dass sie die Fluggäste über diese Möglichkeit und die Voraussetzungen für die Beantragung einer direkten Erstattung auf ihren Websites informieren.

Nächste Schritte

Das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz („CPC-Netz“) wird nun seine Dialoge mit allen Fluggesellschaften abschließen und genau verfolgen, ob die Verpflichtungen ordnungsgemäß umgesetzt werden. Die nationalen Behörden werden entscheiden, wie mit der noch offenen Frage der nicht erstattungsfähigen Gutscheine umzugehen ist, die den Verbrauchern in der Anfangsphase der Pandemie nahegelegt wurden. Das CPC-Netz wird ferner Informationen über laufende Ermittlungen seiner Mitglieder über mögliche unlautere Praktiken bestimmter Vermittler austauschen, insbesondere darüber, wie die Vermittler Verbraucher über die Konditionen und Gebühren für ihre Dienstleistungen informieren.

Quelle: EU-Kommission

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Soldatenversorgung auch bei Geburtsschäden des Kindes einer Soldatin in einem zivilen Krankenhaus möglich

Das BSG entschied, dass die Soldatenversorgung auch Geburtsschäden des Kindes einer Soldatin umfassen kann, die auf Behandlungsfehler ziviler Ärzte zurückzuführen sind
(Az. B 9 V 1/19 R).

BSG, Pressemitteilung vom 30.09.2021 zum Urteil B 9 V 1/19 R vom 30.09.2021

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. September 2021 entschieden, dass die Soldatenversorgung auch Geburtsschäden des Kindes einer Soldatin umfassen kann, die auf Behandlungsfehler ziviler Ärzte zurückzuführen sind
(Az. B 9 V 1/19 R).

Die Mutter des Klägers war während ihrer Schwangerschaft Soldatin auf Zeit. Die ambulante und stationäre Schwangerschaftsbetreuung einschließlich der geburtshilflichen Behandlung erfolgte nicht durch Bundeswehrärzte, sondern auf Kosten der Bundeswehr durch zivile Ärzte. Daneben fand eine truppenärztliche Mitbetreuung statt. In deren Rahmen wurden der Mutter des Klägers wegen ihrer unsicheren gesundheitlichen Situation bei vorzeitiger Wehentätigkeit vorsorglich entsprechende Überweisungen mitgegeben.

Nachdem sich die Soldatin auf Anraten und Anmeldung des truppenärztlich hinzugezogenen behandelnden Gynäkologen in ein standortnahes Krankenhaus begeben hatte, wurde sie noch am selben Tag in ein anderes Krankenhaus verlegt, weil dieses über die notwendige Ausstattung für die drohende Frühgeburt verfügte. Dort kam es im September 2007 vorzeitig zur Geburt des Klägers. Nachgeburtlich entwickelte sich bei ihm eine Hirnblutung. Seitdem leidet er an Entwicklungsverzögerungen und cerebralen Anfällen.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat das einen Versorgungsanspruch verneinende Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen.

Einen Anspruch auf Soldatenversorgung können seit jeher auch die Besonderheiten der truppenärztlichen Versorgung begründen. Die geburtshilfliche Behandlung der Mutter des Klägers in dem zivilen Krankenhaus ist wegen der vom Truppenarzt vorsorglich aufgrund vorzeitiger Wehentätigkeit ausgestellten Überweisungen der truppenärztlichen Versorgung zuzurechnen. Die geburtshilfliche Versorgung einer Soldatin ist Teil der freien Heilfürsorge durch die Bundeswehr, den diese mangels eigener personeller und sächlicher gynäkologischer Kapazitäten damals nur durch Zivilärzte sicherstellen konnte. Gesundheitsstörungen, die durch Handlungen eines in diesem Rahmen hinzugezogenen Zivilarztes verursacht worden sind, sind grundsätzlich geeignet, Wehrdienstbeschädigungen im Sinne des § 81 Absatz 1 Soldatenversorgungsgesetz zu begründen.

Ob bei der Mutter des Klägers eine Wehrdienstbeschädigung wegen Fehlern bei der geburtshilflichen Behandlung vorliegt und ob der Kläger seinerseits hierdurch unmittelbar geschädigt worden ist und die geltend gemachten Schädigungsfolgen hierauf beruhen, hat das Landessozialgericht nicht ermittelt. Wegen der fehlenden Feststellungen hat der Senat den Rechtsstreit zurückverwiesen.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

§ 81f Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i. d. F. des Gesetzes vom 21.12.2004, BGBl. I S. 3592

Das Kind einer Soldatin, das durch eine Wehrdienstbeschädigung oder durch eine gesundheitliche Schädigung der Mutter im Sinne der §§ 81a bis 81e während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

§ 81 SVG i. d. F des Gesetzes vom 22.04.2005, BGBl. I S. 1106

1Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

Quelle: BSG

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Kein Schmerzensgeld wegen Weiterleitung von nicht anonymisierter Gerichtsentscheidung

Entscheidungen von Gerichten dürfen nicht weitergeleitet werden, wenn die Personen, um die es geht, namentlich genannt werden. Das LG Köln entschied, dass dem Kläger in diesem Fall allerdings kein Schmerzensgeld zusteht (Az. 5 O 84/21).

LG Köln, Mitteilung vom 30.09.2021 zum Urteil 5 O 84/21 vom 03.08.2021 (nrkr)

Entscheidungen von Gerichten dürfen nicht weitergeleitet werden, wenn die Personen, um die es geht, namentlich genannt werden. Das Landgericht Köln hat entschieden, dass dem Kläger in diesem Fall allerdings kein Schmerzensgeld zusteht.

Der Kläger verlangt von der Stadt Bergisch Gladbach Schmerzensgeld, weil sie einen Beschluss des Verwaltungsgerichts in einem Rechtsstreit ohne jede Anonymisierung einem größeren Kreis von Interessierten zur Verfügung gestellt hat.

Der Kläger war gegen eine Allgemeinverfügung der Stadt Bergisch Gladbach vorgegangen, mit der ihm wegen der Corona Pandemie die Schließung seines Geschäftslokals auferlegt worden war.

Der Kläger behauptet, die Übersendung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung an weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in anderen Kommunen zu deren Information mit seinem vollen Namen habe dazu geführt, dass die Entscheidung auch in seinem Interessenverband bekannt geworden sei, in dem er sich engagiert hatte. Dadurch sei er offenen Anfeindungen als „Corona Leugner“ ausgesetzt gewesen. Dieser Beschluss des Gerichts sei sogar zusammen mit einem Zettel mit der Aufschrift „Ihr seid es“ unter den Scheibenwischer seines an seinem Wohnhaus geparkten Fahrzeugs gesteckt worden.

Er ist der Ansicht, Art. 82 Abs. 1 DSGVO gewähre ihm einen Geldentschädigungsanspruch. Er macht Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 8.000 Euro geltend.

Die Stadt Bergisch Gladbach ist der Ansicht, der Rechtsstreit des Klägers vor dem Verwaltungsgericht sei bereits Gegenstand der Berichterstattung in einer Tageszeitung und deshalb in der Öffentlichkeit bereits bekannt gewesen. Außerdem seien seine persönlichen Daten in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder geheim noch intim gewesen. Die Nachteile, die der Kläger erlitten haben will, seien nicht kausal auf die Weitergabe der Entscheidung zurückzuführen gewesen.

Das Landgericht entschied nun, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Stadt Bergisch Gladbach zustehe.

Ein Anspruch ergebe sich zwar grundsätzlich aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Danach steht jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Übersendung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln an Mitarbeiter anderer Kommunen stellt nach Ansicht des Gerichts einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung dar. Diesen Beschluss hätte die Stadt zumindest anonymisieren und dadurch die Identität des Klägers unkenntlich machen müssen.

Allerdings seien die vom Kläger geschilderten Beeinträchtigungen, Beschimpfungen und Herabsetzungen nicht notwendigerweise auf die Weiterleitung des Beschlusses durch Mitarbeiter der Stadt Bergisch Gladbach zurückzuführen gewesen. Dem Kläger stehe daher in diesem konkreten Fall kein Schadensersatz zu. Auch andere Geschäftsinhaber hätten sich gegen die Schließung gerichtlich zur Wehr gesetzt, so dass auch diese an den Beschluss hätten gelangen können. Zudem sei der Beschluss an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Kommunen gegangen. Diese waren selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dem Kläger komme auch keine Möglichkeit der Beweiserleichterung zugute – diese sei nur im Rahmen der Prüfung des Verschuldens möglich.

Schließlich seien auch keine immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers ersichtlich. Zwar soll eine abschreckende Wirkung dadurch erzielt werden, dass Verstöße zur Zahlung hoher Schmerzensgelder führen können. Zu einer uferlosen Häufung von Ansprüchen soll es aber nicht kommen – immerhin bestehe nach Art. 83 DSGVO auch die Möglichkeit, bei Verstößen Geldbußen in erheblichem Umfang zu verhängen.

Die Entscheidung vom 03.08.2021 zum Az. 5 O 84/21 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Köln

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EuGH zum Ausschluss von Hausangestellten von spanischer Arbeitslosenversicherung

Hausangestellte in Spanien: Die Regelung, wonach Hausangestellte – bei denen es sich fast ausschließlich um Frauen handelt – keinen Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit haben, verstößt EuGH-Generalanwalt Szpunar zufolge gegen das EU-Recht (Rs. C-389/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 30.09.2021 zum Schlussantrag C-389/20 vom 30.09.2021

Hausangestellte in Spanien: Die Regelung, wonach Hausangestellte – bei denen es sich fast ausschließlich um Frauen handelt – keinen Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit haben, verstößt Generalanwalt Szpunar zufolge gegen das EU-Recht.

Sie stellt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, die nicht mit legitimen Zielen, die einer geschlechtsbasierten Diskriminierung völlig fremd sind, gerechtfertigt ist.

Das Besondere System der sozialen Sicherheit für Hausangestellte nach spanischem Recht umfasst nicht den Schutz bei Arbeitslosigkeit.

Eine Hausangestellte, die für eine Arbeitgeberin arbeitet, die eine natürliche Person ist, ist seit Januar 2011 Mitglied dieses Besonderen Systems. Im November 2019 beantragte sie bei der Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS) (Allgemeine Sozialversicherungskasse), zur Leistung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung zugelassen zu werden, um einen Anspruch auf Leistungen zu erwerben. Ihre Arbeitgeberin war bereit, den entsprechenden Arbeitgeberanteil zu entrichten. Die TGSS lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Möglichkeit, Beiträge zum Besonderen System für den Schutz gegen das Risiko Arbeitslosigkeit zu leisten, gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen sei.

Die Hausangestellte erhob Klage beim Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n° 2 de Vigo (Verwaltungsgericht Nr. 2 Vigo, Spanien) und machte im Wesentlichen geltend, aufgrund der nationalen Vorschrift würden Hausangestellte in eine Situation sozialer Schutzlosigkeit versetzt, wenn ihre Beschäftigung aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen ende. Damit hätten sie nicht nur keinen Zugang zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit, sondern auch keinen Zugang zu anderen sozialen Hilfen, die vom Erlöschen des Anspruchs auf Leistung bei Arbeitslosigkeit abhängig seien.

Das spanische Gericht führt in diesem Zusammenhang aus, dass die betreffende Gruppe von Arbeitnehmern fast ausschließlich aus Frauen bestehe, und bittet daher den Gerichtshof um eine Auslegung der Richtlinie über die Gleichbehandung im Bereich der sozialen Sicherheit1, um festzustellen, ob hier eine durch diese Richtlinie verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt.

In seinen Schlussanträgen führt Generalanwalt Maciej Szpunar zunächst aus, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts im Bereich der sozialen Sicherheit von den Mitgliedstaaten zu beachten ist, wenn sie ihre Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit und insbesondere der Leistungen bei Arbeitslosigkeit ausüben.

Anders als die spanische Regierung ist der Generalanwalt der Ansicht, dass der in der nationalen Regelung vorgesehene Schutzausschluss einen besonderen Nachteil für Hausangestellte mit sich bringt.

Er stellt fest, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, unter Berücksichtigung dessen zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorschrift als „mittelbar diskriminierende Maßnahme“ im Sinne der Richtlinie einzustufen ist, und führt aus, dass nach spanischem Recht alle Arbeitnehmer, die unter das Allgemeine System der sozialen Sicherheit fallen, grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit haben und dass innerhalb dieser Gruppe der Anteil von Männern und Frauen mehr oder weniger ähnlich ist. Dieser Anteil fällt jedoch in der Gruppe der Arbeitnehmer, auf die das Besondere System anwendbar ist, sehr unterschiedlich aus, da darin Frauen mehr als 95 % der Beschäftigten ausmachen. Damit wirkt sich die Ausschlussklausel für Hausangestellte bei wesentlich mehr Frauen als Männern nachteilig aus.

Sollte das spanische Gericht daher zu dem Schluss kommen, dass diese Vorschrift vor allem weibliche Hausangestellte benachteiligt, wäre davon auszugehen, dass sie gegen die Richtlinie verstößt, es sei denn, sie ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

Sodann prüft der Generalanwalt, ob die Ungleichbehandlung zum Nachteil weiblicher Hausangestellter durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt werden kann.

Die TGSS und die spanische Regierung haben insbesondere geltend gemacht, dass die unterschiedliche Behandlung der Hausangestellten durch Ziele, die sich aus den besonderen Merkmalen dieser Kategorie von Angestellten und dem Status ihrer Arbeitgeber ergäben, sowie durch die Ziele des Arbeitnehmerschutzes, der Sicherung des Beschäftigungsniveaus in diesem Sektor und der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Betrugs gerechtfertigt sei.

Diese Gründe sind dem Generalanwalt zufolge legitime Ziele der Sozialpolitik. Allerdings könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Ziele nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben; sie seien daher nicht geeignet, eine Diskriminierung zum Nachteil von Frauen zu rechtfertigen.

Herr Szpunar ist der Ansicht, dass die Gründe, die auf die besonderen Merkmale der Hausangestellten (gering qualifizierte und zum Mindestlohn abgegoltene Arbeitnehmer) oder auf die ihrer Arbeitgeber (Familienoberhäupter) gestützt sind, eher auf geschlechtsspezifischen Stereotypen zu beruhen scheinen, von denen kaum gesagt werden kann, dass sie nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

Das Argument, wonach ein Schutz der Hausangestellten gegen das Risiko Arbeitslosigkeit diese zu Betrug ermutigen würde, weist der Generalanwalt mit dem Hinweis darauf zurück, dass, wenn dies erwiesen wäre, dies ebenfalls für alle gering qualifizierten, den Mindestlohn beziehenden Arbeitnehmer anderer Sparten des Arbeitsmarkts gelten müsste, die demnach von der Leistung bei Arbeitslosigkeit ausgeschlossen werden müssten. Dies ist jedoch nicht der Fall, und damit besteht kein Zusammenhang zwischen dieser Rechtfertigung und dem im Rede stehenden Schutzausschluss der Hausangestellten.

Was das Ziel der Sicherung des Beschäftigungsniveaus der Gruppe der Hausangestellten betrifft, führt der Generalanwalt aus, dass der Schutzausschluss zu einer Verstärkung des traditionellen gesellschaftlichen Rollenverständnisses führt, indem er es nicht nur ermöglicht, die strukturell schwächere Stellung der Hausangestellten auszunutzen, sondern auch dazu führt, den Wert ihrer Arbeit gering zu schätzen, anstelle sie gesellschaftlich anzuerkennen und wertzuschätzen.

Jedenfalls ist Herr Szpunar der Ansicht, dass die in Rede stehende Ausschlussklausel nicht geeignet ist, die Ziele der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Betrugs sowie der Sicherung der Beschäftigung zu gewährleisten, da sie weder tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel zu erreichen, noch in kohärenter und systematischer Weise angewandt wird. Dadurch, dass sie allen Hausangestellten den Zugang zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit ausnahmslos verwehrt, geht sie über das hinaus, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist.

Der Generalanwalt schlägt dem Gerichtshof daher vor, dem spanischen Gericht zu antworten, dass die Richtlinie einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit von den Leistungen ausschließt, die Hausangestellten durch ein gesetzliches System der sozialen Sicherheit gewährt werden, wenn festgestellt wird, dass diese Angestellten beinahe ausschließlich Frauen sind.

Fußnote

1 Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24).

Quelle: EuGH

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Verlustmeldung einer EC-Karte nach 30 Minuten kann verspätet sein

Das AG Frankfurt entschied, dass die Haftung der Bank für die nach Verlust einer Debitkarte erfolgten Geldabhebungen ausgeschlossen ist, soweit ein Verschulden des Karteninhabers bei der Verwahrung der PIN nicht ausgeschlossen ist und eine sofortige Sperrung der Karte nach Feststellung des Verlustes unterbleibt (Az. 32 C 6169/20 (88)).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.09.2021 zum Urteil 32 C 6169/20 (88) vom 31.08.2021 (nrkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Haftung der Bank für die nach Verlust einer Debitkarte erfolgten Geldabhebungen ausgeschlossen ist, soweit ein Verschulden des Karteninhabers bei der Verwahrung der PIN nicht ausgeschlossen ist und eine sofortige Sperrung der Karte nach Feststellung des Verlustes unterbleibt (Urteil vom 31.08.2021, 32 C 6169/20 (88)).

Im dem vom Amtsgericht entschiedenen Fall meldete die Klägerin am 11.11.2019 um 10:42 Uhr telefonisch gegenüber ihrer Bank den Verlust ihrer Debitkarte und veranlasste zugleich ihre Sperrung. Bereits um 10:15 Uhr und 10:16 Uhr war es zu zwei Barabhebungen zu je 500,00 Euro gekommen. In ihrer schriftlichen Verlustmeldung am 19.11.2019 gab die Klägerin an, den Verlust bereits um 10:10 Uhr bemerkt zu haben. Im Rahmen der auf die Erstattung der Kontozahlungen gerichteten Klage behauptete die Klägerin, ihr Portemonnaie auf dem Arbeitsweg aus der Handtasche verloren oder entwendet bekommen zu haben und diesen Verlust erst um 10:30 Uhr bemerkt zu haben. Auch habe niemand autorisierten Zugang zu ihrer Karte gehabt, sodass die PIN ausgespäht worden sein müsse.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Amtsgericht Frankfurt am Main sah, nachdem die Abhebungen ausweislich der Transaktionsprotokolle mit der Originalkarte und PIN erfolgt waren, einen möglichen Verstoß gegen die Obliegenheit der Klägerin nicht als widerlegt an, die PIN getrennt von der Karte zu verwahren oder diese nicht auf der Karte zu notieren. Zugleich sei der Klägerin ein, den Erstattungsanspruch ausschließender Sorgfaltsverstoß auch deshalb anzulasten, weil sie ausweislich ihrer schriftlichen Verlustanzeige den Verlust bereits vor den streitgegenständlichen Abhebungen gemerkt habe und trotz des mitgeführten Mobiltelefons nicht umgehend gegenüber der Beklagten gemeldet habe. Insofern könne die Klägerin sich auch nicht darauf berufen, ihre IBAN nicht zur Hand gehabt zu haben, da nach den allgemeinen Bedingungen der beklagten Bank die Nennung derselben keine Voraussetzung für die Kartensperrung im Verlustfall sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG Frankfurt

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Vorläufiger Stopp für Protected Bike Lane in Düsseldorf

Die Stadt Düsseldorf darf die im Düsseldorfer Hafengebiet geplante „Protected Bike Lane“, einen gesicherten Radfahrstreifen, vorläufig nicht weiter einrichten. Die teilweise bereits aufgebrachten Radwegmarkierungen muss sie vorerst entfernen bzw. unwirksam machen. Das entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 8 B 188/21).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 29.09.2021 zum Beschluss 8 B 188/21 vom 29.09.2021

Die Stadt Düsseldorf darf die im Düsseldorfer Hafengebiet geplante „Protected Bike Lane“, einen gesicherten Radfahrstreifen, vorläufig nicht weiter einrichten. Die teilweise bereits aufgebrachten Radwegmarkierungen muss sie vorerst entfernen bzw. unwirksam machen. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.09.2021 entschieden und damit der Beschwerde eines dort ansässigen Industrieunternehmens gegen einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf stattgegeben.

Die Stadt Düsseldorf möchte an der Straße Am Trippelsberg zwischen Bonner Straße und Karweg einen 1,2 km langen Radweg einrichten, der durch aufgeschraubte Trennelemente gesichert und so vor dem Überfahren durch motorisierten Verkehr geschützt werden soll. Zwischen Bonner Straße und Reisholzer Werftstraße hat sie bereits entsprechende Markierungen vorgenommen. Den dagegen gerichteten Eilantrag eines im Düsseldorfer Hafen ansässigen Industrieunternehmens (Antragstellerin) lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab. Die daraufhin erhobene Beschwerde hatte nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Der 8. Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Markierung des Radfahrstreifens durch durchgehende weiße Linien bedeutet insbesondere, dass am Straßenrand, anders als bisher, nicht mehr geparkt werden darf. Das betrifft auch die Antragstellerin als Halterin von Fahrzeugen. Die der angefochtenen verkehrsregelnden Anordnung zugrunde liegende Ermessensentscheidung der Stadt Düsseldorf ist derzeit offensichtlich rechtswidrig. Beruft sich die Behörde – wie hier – als Prämisse ihrer Ermessensentscheidung zumindest auch auf die Verkehrsbelastung und sich daraus vermeintlich ergebende Nutzungskonflikte, darf sie diese nicht nur allgemein behaupten. Vielmehr muss sie diese Annahme etwa mit dem Ergebnis von Verkehrszählungen, Verkehrsprognosen oder sonstigen belastbaren Erkenntnissen unterlegen. Daran fehlt es hier. Mit der von ihr selbst eingeholten Stellungnahme des Polizeipräsidiums Düsseldorf, das über eine unauffällige Unfalllage berichtete und ausführte, dass die Straße unter der Woche durch Radfahrer eher in einem geringeren Umfang befahren werde, hat sich die behördliche Ermessensentscheidung ebenso wenig auseinandergesetzt wie mit den konkurrierenden Nutzungsinteressen der gewerblich-industriellen Anlieger des Industriegebiets.

Das hat die Stadt Düsseldorf ausweislich ihrer Presseerklärung vom 7. Juni 2021 inzwischen selbst erkannt. Darin heißt es, dass zur Abwägung der Interessen der gewerblich-industriellen Nutzungen an einem leistungsfähigen Gewerbestandort und den Bedarfen des dort vorhandenen Radverkehrs weitere Untersuchungen etwa zu tatsächlichen Verkehrszahlen erforderlich seien, weshalb die Umsetzung der Radwegplanung bis auf Weiteres zurückgestellt werde.

Dass die bereits aufgebrachten Radwegmarkierungen zwischen Bonner Straße und Reisholzer Werftstraße entfernt bzw. unwirksam gemacht werden müssen, hat der Senat auf Antrag der obsiegenden Antragstellerin angeordnet, um die Folgen des Vollzugs der rechtswidrigen Maßnahme zu beseitigen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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