EU-Taskforce Binnenmarkt stärkt freien Waren- und Dienstleistungsverkehr in der Pandemie

Die Taskforce Binnenmarkt (SMET) hatte in der Pandemie eine Schlüsselrolle bei der Beseitigung von Hindernissen für den Binnenmarkt inne. Dies geht aus dem ersten Bericht hervor, den die EU-Kommission über die Arbeit der Taskforce vorgestellt hat.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.09.2021

Die Taskforce Binnenmarkt (SMET) hatte in der Pandemie eine Schlüsselrolle bei der Beseitigung von Hindernissen für den Binnenmarkt inne. Dies geht aus dem ersten Bericht hervor, den die Kommission am 29.09.2021 über die Arbeit der Taskforce vorgestellt hat. Der Bericht hebt die wichtige Rolle hervor, die die SMET bei der Beseitigung von Hemmnissen gespielt hat, die von den Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie eingeführt wurden, um insbesondere die Verfügbarkeit von lebenswichtigen medizinischen Gütern und Schutzausrüstung im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten.

Die Task Force befasste sich auch mit Beschränkungen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes im Agrar- und Lebensmittelsektor beeinträchtigten, sowie mit Beschränkungen, die Dienstleister betrafen. So konnte die Task Force beispielsweise erreichen, dass die aufwändigen Anforderungen für die Vorabkontrolle von Berufsqualifikationen in mehr als 160 Berufen abgeschafft wurden. Darüber hinaus gibt der Bericht einen Überblick über die bisherigen Arbeitsmethoden und Maßnahmen der Task Force und soll als Diskussionsgrundlage für die künftige Arbeit der Task Force dienen.

EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton sagte dazu: „Wir haben die Task Force Binnenmarkt als praktisches Forum eingerichtet, um schnelle und greifbare Lösungen zu finden, damit der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU gewährleistet ist. Die Taskforce hat ihren Wert nicht nur während der COVID-Pandemie unter Beweis gestellt, sondern ist auch weiterhin ein wichtiges Instrument, das es Unternehmen und Bürgern ermöglicht, den Binnenmarkt in vollem Umfang zu nutzen.“

Der erste SMET-Bericht wird den EU-Ministern auf der am 29.09.2021 stattfindenden Tagung des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ vorgelegt. Die Taskforce für die Durchsetzung des Binnenmarktes wurde im Anschluss an den im März 2020 im Rahmen der europäischen Industriestrategie angenommenen Aktionsplan für eine bessere Umsetzung und Durchsetzung des Binnenmarktes eingerichtet. Sie hat regelmäßige Sitzungen abgehalten, um vorrangige Hindernisse im Binnenmarkt zu ermitteln und zu beseitigen, um die Beseitigung konkreter Hindernisse zu erleichtern, die unsere Unternehmen und Bürger daran hindern, in der EU zu reisen, zu leben und Geschäfte zu tätigen. Der SMET hat dazu beigetragen, die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu verbessern und das Bewusstsein für die zentrale Rolle des Binnenmarktes bei der Förderung des Aufschwungs in Europa und der Unterstützung des grünen und digitalen Wandels unserer Wirtschaft zu schärfen.

Quelle: EU-Kommission

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Gesetzliche Neuregelungen Oktober 2021

Die Bundesregierung hat einen Überblick über gesetzliche Neuregelungen Oktober 2021 veröffentlicht.

Bundesregierung, Mitteilung vom 29.09.2021

Aufbauhilfen für Hochwasserregion und mehr Rechte für Verbraucher

Hochwasser in Deutschland

Wiederaufbau der betroffenen Regionen

Nach der Hochwasserkatastrophe im Juli sind erhebliche Anstrengungen für den Wiederaufbau notwendig. Im nationalen Solidaritätsfonds stehen nun bis zu 30 Milliarden Euro bereit. Mit der „Aufbauhilfe 2021“ wird die Infrastruktur wiederhergestellt. Auch Entschädigungen werden daraus finanziert. Das Gesetz ist am 15. September 2021 in Kraft getreten.

Verteilung und Verwendung der Aufbauhilfen beschlossen

Die „Aufbauhilfeverordnung 2021“ regelt, wie die bereitgestellten Mittel zwischen den vom Hochwasser betroffenen Ländern verteilt und welche Schäden berücksichtigt werden. Mit Inkrafttreten der Verordnung am 16. September 2021 können der Bund und die entsprechenden Länder eine Verwaltungsvereinbarung mit detaillierten Regelungen und Verfahrensvorschriften für die einzelnen Aufbauprogramme der Länder schließen.

Landwirte dürfen zusätzliche Flächen nutzen

Die Bundesregierung will landwirtschaftliche Betriebe unterstützen, denen es nach den diesjährigen starken Regenfällen und dem Hochwasser an Futter für ihre Tiere mangelt. Sie können auch ökologische Vorrangflächen zur Gewinnung von Futter nutzen. Eine entsprechende Ausnahmeregelung ist am 22. September 2021 in Kraft getreten.

Arbeit und Soziales

Corona-Arbeitsschutzverordnung wird angepasst

Bewährte Arbeitsschutzmaßnahmen wie die Verpflichtung zum Testangebot sowie die AHA+L-Regel bleiben für die Dauer der pandemischen Lage – längstens bis zum 24. November 2021 – bestehen. Neu ist: Unternehmen sollen ihre Beschäftigten künftig für den Impftermin freistellen.

Kurzarbeit: Erleichterter Zugang gilt weiter

Weiterhin Planungssicherheit für Unternehmen und Beschäftigte in der Pandemie: Zum 29. September tritt die vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung in Kraft. Mit der Regelung werden die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember auf alle Betriebe ausgeweitet, unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit. Verlängert wird außerdem die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitgeber bis zum Ende des Jahres.

Verbraucherschutz

Gesetz für faire Verbraucherverträge

Am Telefon aufgeschwatzte Verträge oder überlange Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen – davor werden Verbraucher besser geschützt. Das kann Handyverträge genauso betreffen wie Energielieferverträge oder Verträge für Fitnessstudios und Zeitungs-Abos. Das Gesetz tritt in Teilen zum 1. Oktober 2021 in Kraft.

Schutz vor zu hohen Inkassokosten

Verbraucher und Verbraucherinnen werden vor unverhältnismäßig hohen Inkasso-Kosten geschützt. Vor allem werden diejenigen entlastet, die sich um einen zügigen Ausgleich ihrer Schulden bemühen. Auch gelten für kleinere geforderte Beträge geringere Gebühren. Wichtige verbraucherrelevante Teile des Gesetzes treten zum 1. Oktober 2021 in Kraft.

Strafrecht

Ergänzungen des Strafgesetzbuches

Sogenannte Feindeslisten zu verbreiten, steht jetzt unter Strafe. Außerdem wurde ein Straftatbestand eingeführt für die Verbreitung und den Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern. Aufgenommen im Strafgesetzbuch ist zudem der Tatbestand der sogenannten verhetzenden Beleidigung. Das Gesetz ist am 22. September 2021 in Kraft getreten.

Quelle: Bundesregierung

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„BAföG Digital“ deutschlandweit verfügbar

Schüler und Studenten können ab sofort leichter BAföG beantragen. Das ermöglicht ein neuer Onlineantrag aus dem Digitalisierungsprogramm des Bundesinnenministeriums.

BMI, Mitteilung vom 21.09.2021

Schüler und Studenten können ab sofort leichter BAföG beantragen. Das ermöglicht ein neuer Onlineantrag aus dem Digitalisierungsprogramm des Bundesinnenministeriums.

Über 630.000 Schüler und Studenten beziehen für ihre Ausbildung staatliche Unterstützung. Bislang mussten sie dafür in vielen Ländern noch Papieranträge ausfüllen, digitale Antragsformulare waren umständlich und wenig intuitiv. Der neue Antragsassistent „BAföG Digital“ erleichtert jetzt den Zugang zu Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Der Assistent führt Schritt für Schritt durch den Antragsprozess, berät bei Fragen und ermöglicht das digitale Hochladen von Nachweisen, auch direkt vom Smartphone.

Studenten haben mitentwickelt

„BAföG Digital“ wurde gemeinsam vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und Sachsen-Anhalt entwickelt. Studentinnen und Studenten waren in den Entstehungsprozess direkt eingebunden. In einem Digitalisierungslabor haben sie ihre Vorstellungen eingebracht, die beim Design des Antrags berücksichtigt wurden. So entstand ein besonders nutzerfreundliches Verfahren, das komplett digital funktioniert. Das BMI hat das Programmmanagement übernommen und die gesamte Entwicklung finanziert.

Über 70.000 Anträge gestellt

„BAföG digital“ wurde zunächst ein halbes Jahr in Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz, Berlin, Hessen und Nordrhein-Westfalen getestet und dann sukzessive von weiteren Bundesländern übernommen. Über 70.000 Anträge wurden bereits erfolgreich gestellt. Mit der bundesweiten Verfügbarkeit werden jetzt die individuellen und bisher unterschiedlichen Antragsangebote der Bundesländer abgelöst.

„BAföG digital“ ist die erste föderale Verwaltungsleistung, die nach dem sogenannten „Einer für alle“-Prinzip digitalisiert wird. Es bedeutet, dass ein Land die Leistung zentral entwickelt und betreibt – und sie anschließend anderen Ländern und Kommunen zur Verfügung stellt. So kann das Verfahren nahezu reibungslos übernommen werden.

Das Projekt ist Teil des gemeinsamen Vorhabens von Bund, Ländern und Kommunen, alle wesentlichen Behördengänge bis Ende 2022 digital zu ermöglichen – so wie es das Onlinezugangsgesetz vorsieht. Ziel ist es unter anderem, dass Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen online für jedes Anliegen im Schnitt nur noch halb so viel Zeit benötigen wie offline.

Weitere Informationen auf www.onlinezugangsgesetz.de

Quelle: BMI

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„Bad Bank“ der WestLB haftet für Steuerschulden aus Cum-Ex-Geschäften

Das LG Frankfurt hat einer Klage der Nachfolgerin der WestLB gegen die Abwicklungsanstalt dieser Bank auf Übernahme von Steuerschulden von rund einer Milliarde Euro aus sog. Cum-Ex-Geschäften stattgegeben (Az. 2-27 O 328/20).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.09.2021 zum Urteil 2-27 O 328/20 vom 29.09.2021 (nrkr)

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 29.09.2021 einer Klage der Nachfolgerin der WestLB gegen die Abwicklungsanstalt dieser Bank auf Übernahme von Steuerschulden von rund einer Milliarde Euro aus sog. Cum-Ex-Geschäften stattgegeben.

Beide Parteien sind aus der WestLB hervorgegangen, nachdem diese infolge der Finanzkrise 2007 und 2008 in Schieflage geriet und ab dem Jahr 2012 abgewickelt wurde. Die Klägerin ist die verbliebene Restgesellschaft. Sie ist in alleiniger Hand des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Beklagte ist eine Abwicklungsanstalt innerhalb der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, die dem Bundesfinanzministerium unterstellt ist („sog. Bad Bank“). An ihr sind die vormaligen Aktionäre der WestLB, unter anderem das Land Nordrhein-Westfalen, der Sparkassenverband Westfalen-Lippe und der Rheinische Sparkassen- und Giroverband, beteiligt. Zunächst sollte die beklagte Abwicklungsanstalt ausgewählte toxische Portfolioteile der WestLB übernehmen und später im Rahmen der Abwicklung der Bank weitere Risikopositionen sowie nichtstrategienotwendige Unternehmensbereiche, unter anderem das Kapitalmarktgeschäft.

Im Jahr 2016 wurden Ermittlungsverfahren gegen ehemalige Vorstände der WestLB wegen Aktiengeschäften um den jeweiligen Dividendenstichtag eingeleitet (sog. Cum-Ex-Geschäfte). Ziel war die Klärung, ob in den Veranlagungszeiträumen 2005 bis 2011 Kapitalertragssteuer auf Dividendenzahlungen zu Unrecht auf eine Körperschaftssteuerschuld der WestLB angerechnet worden war. Mit mehreren Bescheiden aus 2019 und 2020 forderte das Finanzamt von der Klägerin die Rückerstattung erstatteter Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag und Zinsen für die Jahre 2005 bis 2008 in Höhe von rund einer Milliarde Euro. Eine Nachberechnung der Kapitalertragssteuer für die Jahre 2009 bis 2011 wird noch geprüft.

Die 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat am 29.09.2021 entschieden, dass die beklagte Abwicklungsanstalt für diese Steuerschulden einzustehen habe. „Zwar wurden die betreffenden Steuerverbindlichkeiten im Rahmen der Abwicklung der WestLB nicht ausdrücklich der Beklagten zugewiesen“, so die Richterinnen der Kammer. „Eine Auslegung der Vertragswerke und der Erklärungen der Parteien ergibt aber, dass die Übernahme der streitigen steuerlichen Risikopositionen durch die Beklagte gewollt war“, erläuterte die Vorsitzende in der Urteilsbegründung. Und weiter: „Obwohl den Beteiligten bewusst war, dass es bekannte und unbekannte Steuerverbindlichkeiten gab, haben sie eine Bewertung und Regelung aller steuerlichen Risiken nicht vorgenommen. Die Beklagte sollte aber nach der ausdrücklichen allgemeinen Regelung im Vertragswerk Risikopositionen dann übernehmen, wenn sie einem nichtstrategienotwendigen Unternehmensbereich zuzuordnen waren.“ Das Kapitalmarktgeschäft sei nicht strategienotwendig für die WestLB gewesen und die Cum-Ex-Geschäfte als Grundlage der Steuerforderungen seien unzweifelhaft dem Kapitalmarktgeschäft anzusiedeln.

Die beklagte Abwicklungsanstalt könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin im Jahr 2012 bei der Zerschlagung der WestLB nicht über die Cum-Ex-Geschäfte der Vergangenheit aufgeklärt habe. Denn auch wenn die Klägerin ihre Aufklärungspflichten verletzt habe, sei ein Schaden der Beklagten nicht feststellbar. „Da die Zerschlagung der WestLB alternativlos war, wären die steuerlichen Risiken aller Voraussicht nach auch dann auf die Beklagte übertragen worden, wenn über die Cum-Ex-Geschäfte gesprochen worden wäre“, so die Vorsitzende der Kammer. „Außerdem waren die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft seinerzeit noch nicht bekannt und die seit Jahren von verschiedenen Akteuren praktizierten Cum-Ex-Geschäfte wurden steuer- und strafrechtlich überwiegend nicht kritisch gesehen. Deswegen ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte einen größeren Eigenkapitalstock erhalten hätte, wenn die Cum-Ex-Geschäfte offengelegt worden wären“, erklärte die Vorsitzende.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az. 2-27 O 328/20). Es kann binnen eines Monats mit der Berufung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: LG Frankfurt

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Barrierefreier Notruf durch neue bundesweit einheitliche Notruf-App

Der Notruf wird digital: Die Zeiten, in denen ein Notruf ausschließlich mit einem Anruf oder Fax an die 110 und 112 ausgelöst werden konnte, sind nun vorbei. Der Notruf wird durch die neue bundesweit einheitliche Notruf-App (nora-Notruf-App) ergänzt und vereinfacht nicht nur das Absetzen eines Notrufs, sondern schafft lt. BMWi vor allem eine barrierefreie Alternative.

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EU-Kommission bittet um öffentliche Meinung zu Kurzzeitvermietungen

Die EU-Kommission hat am 28.09.2021 eine öffentliche Konsultation zum Thema Kurzzeitvermietung von Unterkünften eingeleitet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.09.2021

Die EU-Kommission hat am 28. September 2021 eine öffentliche Konsultation zum Thema Kurzzeitvermietung von Unterkünften eingeleitet. Sie möchte Informationen über Fragen sammeln, die sich aus dem raschen Wachstum der Kurzzeitvermietungen ergeben, insbesondere im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung der Städte, die Sicherheit der Verbraucher und gleiche Wettbewerbsbedingungen. Die Rückmeldungen sollen der EU-Kommission helfen, zu bewerten, ob neue legislative Maßnahmen notwendig sind. Die öffentliche Konsultation läuft bis zum 13. Dezember 2021.

Die kurzfristige Vermietung von Unterkünften hat neue Möglichkeiten für Gastgeber, Gäste und eine Reihe neuer Dienstleistungsanbieter geschaffen, bei denen es sich zumeist um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) handelt. Um diesen rasanten Anstieg der Kurzzeitvermietungen zu regulieren, haben viele Behörden in der EU Initiativen ergriffen, die zu einem Flickenteppich unterschiedlicher Regeln und Vorschriften geführt haben.

In ihrer KMU-Strategie vom März 2020 hatte die Kommission eine Initiative für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften angekündigt. Die Kommission schlägt Szenarien vor, um gemeinsam einen Übergangsweg für ein widerstandsfähigeres, innovatives und nachhaltiges Tourismus-Ökosystem zu schaffen. In der Strategie wird unter anderem ein möglicher Legislativvorschlag erwähnt, der den Rahmen für die Vermietung von Kurzzeitunterkünften verbessern soll.

Jährlich übernachten in der EU über 1,5 Millionen Gäste in Kurzzeitunterkünften.

Quelle: EU-Kommission

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Dieselgate-Skandal: Kommission fordert Volkswagen zur Entschädigung europäischer Verbraucher auf

Volkswagen soll nach Auffassung von EU-Kommission und EU-Verbraucherschutzbehörden alle vom Dieselgate-Skandal betroffenen Verbraucher in der EU entschädigen, auch diejenigen mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands, heißt es in einer am 28.09.2021 veröffentlichten Erklärung.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.09.2021

Volkswagen soll nach Auffassung von EU-Kommission und EU-Verbraucherschutzbehörden alle vom Dieselskandal betroffenen Verbraucher in der EU entschädigen, auch diejenigen mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands, heißt es in einer am 28.09.2021 veröffentlichten Erklärung. „Vor sechs Jahren wurde der Dieselskandal bekannt. Bis heute sind nicht alle Verbraucher entschädigt worden. Es gibt Gerichtsurteile, die die unfaire Behandlung der Verbraucher durch Volkswagen aufdecken, und dennoch ist der Autohersteller nicht bereit, mit Verbraucherorganisationen zusammenzuarbeiten, um angemessene Lösungen für die Verbraucher zu finden. Wie ich dem Unternehmen bereits letztes Jahr geschrieben habe, müssen nicht nur die Verbraucher in Deutschland, sondern alle Verbraucher entschädigt werden“, so EU-Justizkommissar Didier Reynders.

Bislang hat sich Volkswagen nur bereit erklärt, EU-Verbraucher zu entschädigen, die zum Zeitpunkt des Autokaufs ihren Wohnsitz in Deutschland hatten. Der deutsche Automobilhersteller hat der Kommission und den Behörden mitgeteilt, dass seiner Ansicht nach freiwillige Zahlungen an europäische Verbraucher mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands nicht gerechtfertigt seien, da die betroffenen Fahrzeuge inzwischen so umgerüstet worden seien, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Der für Justiz und Verbraucher zuständige Kommissar Didier Reynders hatte am 11. August 2020 an die Volkswagen-Gruppe geschrieben und diese nachdrücklich dazu aufgefordert, allen betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern in der EU eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Dabei betonte er, dass die Betroffenen erwarten, fair behandelt zu werden und für den Schaden, den sie unionsweit in ähnlicher Weise erlitten haben, angemessen entschädigt zu werden.

Die Position des Unternehmens hat sich trotz der jüngsten Gerichtsentscheidungen der EU und der Mitgliedstaaten nicht geändert, weshalb die Kommission und die EU-Verbraucherschutzbehörden den Druck nun erhöhen.

Quelle: EU-Kommission

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Musterfeststellungsklage gegen Fa. EOS Investment GmbH öffentlich bekannt gemacht

Das Bundesamt für Justiz hat eine Musterfeststellungsklage des vzbv gegen Fa. EOS Investment GmbH im Klageregister auf seiner Internetseite öffentlich bekannt gemacht.

BfJ, Pressemitteilung vom 28.09.2021

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat eine Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Fa. EOS Investment GmbH im Klageregister auf seiner Internetseite öffentlich bekannt gemacht. Verbraucherinnen und Verbraucher können jetzt ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zu dieser Klage zur Eintragung in das Register anmelden.

Hierzu stellt das BfJ im Internet unter www.bundesjustizamt.de/klageregister ein Anmeldeformular zur Verfügung. Das Bundesamt empfiehlt, diese elektronische Möglichkeit zu nutzen, da hierdurch eine schnelle Eintragung möglich ist. Bürgerinnen und Bürger, die über keinen Internetzugang verfügen, können das Formular schriftlich anfordern. Eine Anmeldung von Ansprüchen zu der Klage ist grundsätzlich bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins beim Hanseatischen Oberlandesgericht möglich. Der Termin wird rechtzeitig auf der Internetseite des BfJ bekannt gemacht werden. Nach Eintragung der Anmeldung im Klageregister schickt das BfJ den angemeldeten Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Bestätigung per Post zu.

Quelle: BfJ

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Vorlage zum EuGH bezüglich der Eintragung einer Restschuldbefreiung bei der SCHUFA Holding AG

Das VG Wiesbaden entschied, dem EuGH Fragen bezüglich der Eintragung einer Restschuldbefreiung bei der SCHUFA Holding AG vorzulegen (Az. 6 K 226/21).

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 28.09.2021 zum Beschluss 6 K 226/21 vom 31.08.2021

Gegenstand des Verfahrens vor dem VG Wiesbaden ist das Begehren des Klägers, die Eintragung einer Restschuldbefreiung aus dem Verzeichnis der SCHUFA Holding AG, einer privaten Wirtschaftsauskunftei, zu löschen. Die Information hinsichtlich der Restschuldbefreiung stammt aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte, bei denen sie nach 6 Monaten gelöscht wird. Bei der SCHUFA erfolgt eine Löschung gemäß der „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ vom 25.05.2018 des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ erst 3 Jahre nach der Eintragung. In Bezug auf die Löschung wandte sich der Kläger mit einer Beschwerde an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Aufsichtsbehörde, der auf die Löschung der Eintragung bei der SCHUFA Holding AG hinwirken solle. Dieser lehnte das Begehren des Klägers jedoch ab.

Die 6. Kammer des VG Wiesbaden hat mit Beschluss vom 31.08.2021 entschieden, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Klärung vorzulegen.

Zum einen sei zu klären, ob es genüge, wenn sich der Datenschutzbeauftragte wie im Falle einer Petition mit der Beschwerde der betroffenen Person überhaupt befasse und sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde unterrichte. Es bestünden Zweifel, ob diese Auffassung mit der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) vereinbar sei, da hierdurch das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Aufsichtsbehörde eingeschränkt werde. Es bedürfe einer Klärung, ob die Entscheidung der Aufsichtsbehörde der vollen inhaltlichen Kontrolle der Gerichte unterliege.

Zudem legte die 6. Kammer die Frage vor, ob die Eintragungen aus den öffentlichen Verzeichnissen, beispielsweise aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte, eins zu eins in privat geführte Verzeichnisse übertragen werden könnten, ohne dass ein konkreter Anlass zur Datenspeicherung bei der privaten Wirtschaftsauskunftei bestehe. Zweck der Speicherung sei vielmehr, die Daten im Fall einer eventuellen Auskunftsanfrage durch ein Wirtschaftsunternehmen, z.B. eine Bank, verwenden zu können. Ob eine solche Auskunft jemals nachgefragt werde, sei dabei vollkommen offen.

Dies führe letztendlich zu einer Vorratsdatenspeicherung, vor allem dann, wenn in dem nationalen Register die Daten schon wegen Ablaufs der Speicherfrist gelöscht worden seien. Die streitgegenständliche Restschuldenbefreiung sei in dem öffentlichen Register der Insolvenzbekanntmachungen nach 6 Monaten zu löschen, während sie bei den privaten Wirtschaftsauskunfteien jedoch viel länger, ggf. noch weitere 3 Jahre gespeichert und bei Auskünften verarbeitet werden könne.

Es bestünden bereits Zweifel daran, ob eine „Parallelhaltung“ dieser Daten neben den staatlichen Registern bei einer Vielzahl privater Firmen überhaupt zulässig sei. Dabei sei zu beachten, dass die SCHUFA Holding AG nur eine von mehreren Auskunfteien sei und damit die Daten vielfach in Deutschland auf diesem Wege vorgehalten würden. Eine solche „Datenhaltung“ sei gesetzlich nicht geregelt und könne massiv in die wirtschaftliche Betätigung eines Betroffenen eingreifen.

Sollte diese Speicherung jedoch zulässig sein, so müssten jedenfalls dieselben Speicher- und Löschfristen gelten, wie in den öffentlichen Registern. Dies mit der Folge, dass Daten, die im öffentlichen Register zu löschen seien, auch bei allen privaten Wirtschaftsauskunfteien, die diese Daten zusätzlich gespeichert hätten, zeitgleich gelöscht werden müssten.

Der Vorlagebeschluss (Az.: 6 K 226/21.WI) ist unanfechtbar.

Quelle: VG Wiesbaden

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Gesundheitsfragen sollten bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden

Das LG Nürnberg-Fürth hatte sich mit verschiedenen rechtlichen Fragen zu befassen, welche im Zusammenhang mit der unrichtigen bzw. unvollständigen Beantwortung von Gesundheitsfragen bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bestanden (Az. 11 O 4279/20).

LG Nürnberg-Fürth, Pressemitteilung vom 28.09.2021 zum Urteil 11 O 4279/20 vom 16.07.2021

Die 11. Zivilkammer das Landgerichts Nürnberg-Fürth hatte sich mit verschiedenen rechtlichen Fragen zu befassen, welche im Zusammenhang mit der unrichtigen bzw. unvollständigen Beantwortung von Gesundheitsfragen bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bestanden.

Die damals 17-jährige Klägerin sowie deren Mutter unterzeichneten im Herbst 2012 nach Vermittlung durch eine Finanzberaterin gegenüber der beklagten Versicherungsgesellschaft einen Antrag auf Abschluss einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung. Ausgehend von einem Nettotarifbeitrag von 32,09 Euro sollte die Klägerin im Fall einer Berufsunfähigkeit u. a. eine Jahresrente in Höhe von 12.000 Euro erhalten. In dem Versicherungsantrag waren verschiedene Fragen unter der Überschrift „Angaben zum Gesundheitszustand“ gestellt worden, welche alle mit „nein“ angekreuzt worden waren. Unter anderem wurden Fragen zu Krankheiten, Beschwerden oder Funktionsstörungen bei inneren Organen, im Bereich des Nervensystems, der Gelenke sowie der Wirbelsäule, der Augen und der Psyche gestellt. Auch wurde nach Behandlungen in den letzten fünf Jahren vor Abschluss des Versicherungsvertrages sowie Krankenhausaufenthalten gefragt. In dem Versicherungsantrag war die Belehrung enthalten, dass auch solche Umstände anzugeben seien, denen der Versicherungsnehmer nur geringe Bedeutung beimesse. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht die Versicherung den Vertrag beenden könne.

Die Klägerin erlitt im Januar 2019 bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen und machte in Folge dessen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend. Die Beklagte erklärte in der Folgezeit gegenüber der Klägerin den Rücktritt vom Versicherungsvertrag, weil diese unzutreffende Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gemacht habe.

Die Klägerin erhob daraufhin im Jahr 2020 Klage und verlangte u. a. die Zahlung von 27.000 Euro als Berufungsunfähigkeitsrente für die Vergangenheit sowie die Feststellung, dass sie auch künftig einen Anspruch auf eine monatliche Rente habe. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Klage abgewiesen. Der Einzelrichter zeigte sich davon überzeugt, dass die Beklagte wirksam von dem Versicherungsvertrag zurückgetreten sei, da die Klägerin „arglistig“ ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt habe. Ein Versicherungsnehmer müsse vor Abschluss des Versicherungsvertrages sowohl die Tatsachen angeben, welche für den Vertragsschluss als solchen aber auch für den Umfang der vertraglichen Leistungen bedeutsam seien. Entscheidend sei, dass der Versicherer bei Kenntnis der Umstände Veranlassung gehabt hätte, den Vertrag entweder nicht oder anders abzuschließen.

Das Gericht war davon überzeugt, dass die Klägerin die Gesundheitsfragen, welche von der Vermittlerin einzeln durchgegangen worden seien, nicht korrekt beantwortet habe. So habe die Klägerin sowohl orthopädische als auch psychische Beschwerden nicht angegeben, wegen derer sie in Behandlung gewesen sei. Das Gericht war auch davon überzeugt, dass die Klägerin ihre gesundheitlichen Beschwerden bewusst verschwiegen habe, da sie eine Fülle von Einzelbeschwerden nicht offengelegt hatte. Zudem sei sie nur wenige Tage vor Abschluss des Versicherungsvertrages wegen Migräne, nach der ebenfalls ausdrücklich gefragt worden war, gleich zweimal beim Arzt gewesen. Soweit die Klägerin behauptet, dass sie beispielsweise die orthopädischen Leiden nicht angegeben habe, da diese „wachstums-“ bzw. „pubertätsbedingt“ gewesen seien, verlange die Rechtsprechung, dass auch solche Beeinträchtigungen bei Abschluss eines Versicherungsvertrages angegeben werden. Nachdem die Beklagte die Klägerin auch ausdrücklich über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung belehrt hatte, war die Versicherung nach Ansicht des Landgerichts wirksam von dem Versicherungsvertrag zurückgetreten, sodass die Klägerin aus diesem keine Leistungen beanspruchen konnte.

Quelle: OLG Nürnberg-Fürth

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