„Münchner Förderformel“ – Klage einer privaten Kindertageseinrichtung auf Ausgleichszahlung abgewiesen

Das VG München hat die Klage einer privaten Kindertageseinrichtung abgewiesen, mit der diese eine Ausgleichszahlung nach der „Münchner Förderformel“ erhalten wollte, ohne zugleich alle Voraussetzungen dieser kommunalen Förderrichtlinie erfüllen zu wollen (Az. M 18 K 20.737).

VG München, Pressemitteilung vom 28.09.2021 zum Urteil M 18 K 20.737 vom 22.9.2021

Mit am 27.09.2021 bekanntgegebenen Urteil vom 22. September 2021 hat das Verwaltungsgericht München die Klage einer privaten Kindertageseinrichtung abgewiesen, mit der diese eine Ausgleichszahlung nach der „Münchner Förderformel“ erhalten wollte, ohne zugleich alle Voraussetzungen dieser kommunalen Förderrichtlinie erfüllen zu wollen.

Die Stadt München bezuschusst im Rahmen der „Münchner Förderformel“ freigemeinnützige und sonstige Träger von Kindertageseinrichtungen über die gesetzliche Betriebskostenförderung hinaus. Voraussetzung ist, dass die Träger die in der „Münchner Förderformel“ benannten Voraussetzungen akzeptieren. Hierzu zählt u.a. eine Festlegung der maximal zulässigen Elternentgelte. Mit dem Ziel einer erheblichen weiteren Beitragsentlastung für Münchner Eltern wurden zum 1. September 2019 diese Maximalbeträge der zulässigen Elternentgelte erheblich reduziert und als Kompensation hierfür eine sog. Ausgleichszahlung an die Einrichtungsträger eingeführt.

Die Klägerin hat sich im Klageverfahren darauf berufen, dass die Fördervoraussetzungen nach der „Münchner Förderformel“ einen rechtswidrigen Eingriff in ihr Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit darstellen. Die neu eingeführte Ausgleichszahlung führe zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung. Auch der Klägerin stehe eine Ausgleichszahlung zu. Sie habe einen Anspruch auf Gleichbehandlung.

Das Gericht hat einen Anspruch der Klägerin auf eine entsprechende Ausgleichszahlung verneint. Die Förderpraxis der Stadt im Zusammenhang mit dieser Ausgleichszahlung – die sich jährlich für die Stadt insgesamt auf einen mittleren zweistelligen Millionenbetrag beläuft – greift nach Auffassung des Gerichts unzulässig in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin ein. Denn eine Inanspruchnahme der Ausgleichszahlung sei nach der Förderpraxis der Stadt nur möglich, wenn der jeweilige Träger die Bedingungen des Fördermodells u.a. zur Preisgestaltung akzeptiere. Die Höhe seiner Vergütung zähle jedoch zu den wesentlichen Merkmalen jedes selbständig Tätigen. Die Festlegung von Entgelten und weitere Voraussetzungen der „Münchner Förderformel“ erwiesen sich daher als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit. Auswirkungen auf den Wettbewerb lägen vor, weil der tatsächliche Ausschluss von der Ausgleichszahlung einen erheblichen Konkurrenznachteil darstelle. Eine Rechtsgrundlage, die für einen solchen Eingriff in Grundrechte erforderlich sei, bestehe jedoch nicht. Die bloße etatmäßige Zurverfügungstellung von Mitteln im Haushaltsplan reiche als Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe dieser Art nicht aus. In der Folge sei durch die Förderpraxis der Stadt auch das Recht der Klägerin auf Gleichbehandlung verletzt, denn die gegen die Berufsausübungsfreiheit verstoßende Förderpraxis und die ihr zugrundeliegenden Rahmenbedingungen könnten die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Ein Anspruch der Klägerin auf die Ausgleichzahlung könne aber aus dieser rechtswidrigen Förderpraxis nicht abgeleitet werden. Denn hierdurch ergebe sich eine neue Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Trägern, die sich der „Münchner Förderformel“ anschließen.

Gegen das Urteil (VG München, Urteil v. 22.09.2021 – M 18 K 20.737) hat das Gericht die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: VG München

Powered by WPeMatico

Kein Pflegegeld bei länger als 28 Tage dauernder stationärer Behandlung

Für die Dauer einer länger als 28 Tage dauernden stationären Behandlung eines behinderten Kindes ist kein Pflegegeld zu gewähren. Das entschied das SG Osnabrück (Az. S 14 P 16/19).

SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 28.09.2021 zum Urteil S 14 P 16/19 vom 07.09.2021 (nrkr)

Für die Dauer einer länger als 28 Tage dauernden stationären Behandlung eines behinderten Kindes ist kein Pflegegeld zu gewähren. Das hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Urteil vom 07.09.2021 (Az. S 14 P 16/19) entschieden.

Die Klägerin, ein 2008 geborenes Mädchen, leidet an Trisomie 21, einer Darmerkrankung und einem angeborenen Herzfehler. Für sie wurde der Pflegegrad 4 anerkannt, und sie bezog Pflegegeld für die häusliche Pflege durch ihre Eltern. Von September 2017 bis August 2018 wurde das Mädchen in einem Herzzentrum stationär behandelt. Für die ersten 28 Tage des Krankenhausaufenthaltes zahlte die beklagte Pflegeversicherung Pflegegeld, für den Zeitraum darüber hinaus nicht. Die Pflegekasse verwies darauf, dass Pflegegeld nur für 28 Tage gezahlt werden, weil danach von Gesetzes wegen das Ruhen angeordnet sei (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI).

Demgegenüber hat das durch seine Eltern vertretene Mädchen im Klageverfahren geltend gemacht, wegen der Komplexität seiner Erkrankung und der erwarteten Spenderherzoperation sei eine ständige Präsenz der pflegenden Eltern erforderlich gewesen. Die gesetzliche Regelung würdige individuelle Umstände nicht. Faktisch hätten seine Eltern die eigentlich dem Krankenhaus obliegende Pflege übernommen.

Das Sozialgericht Osnabrück hat dagegen die Entscheidung der Pflegekasse bestätigt, da die Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI anzuwenden sei: Hiernach wird Pflegegeld nur für vier Wochen eines stationären Krankenhausaufenthalts gezahlt; dann ruht der Anspruch. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers so eine Doppelzahlung vermieden werden soll. Denn ein objektiver Pflegebedarf an häuslicher Pflege besteht nicht parallel bei stationärer Versorgung. Würde also – über die vier Wochen hinaus – während des Krankenhausaufenthaltes Pflegegeld gezahlt, käme es zumindest finanziell zu einer doppelten Leistung. Individuelle Umstände berücksichtigt das Gesetz nicht. Das gilt nach der Ansicht des Gerichts auch dann, wenn wie im zu entscheidenden Fall nachvollziehbar ist, dass eine Präsenz der Pflegeperson bei dem Pflegebedürftigen notwendig ist. Auch eine Minderjährigkeit, Behinderung des Pflegebedürftigen oder ein langer Krankenhausaufenthalt führen nicht zu einer anderen Einschätzung.

Anders als die Klägerin ist das Gericht davon ausgegangen, dass auch der Weg einer analogen Rechtsanwendung versperrt ist. Denn durch die ausdrückliche Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI besteht die dafür erforderliche Regelungslücke gerade nicht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)

§ 34 Abs. 2

Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch Anspruch auf Leistungen besteht, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4, soweit § 39 nichts Abweichendes bestimmt. Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches weiter zu zahlen; bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter gezahlt.

Quelle: SG Osnabrück

Powered by WPeMatico

Kreistag darf Kreisumlage nicht ohne Information über gemeindlichen Finanzbedarf festsetzen

Die verfassungsrechtliche Pflicht des Landkreises, bei der Erhebung der Kreisumlage den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und gleichrangig mit dem eigenen zu berücksichtigen, ist verletzt, wenn der Kreistag über einen von der Kreisverwaltung vorgeschlagenen Umlagesatz beschließt, ohne dass ihm zumindest die zugrunde gelegten Bedarfsansätze der betroffenen Gemeinden vorlagen. So entschied das BVerwG (Az. 8 C 29.20 und 8 C 30.20).

BVerwG, Pressemitteilung vom 28.09.2021 zu den Urteilen 8 C 29.20 und 8 C 30.20 vom 27.09.2021

Die verfassungsrechtliche Pflicht des Landkreises, bei der Erhebung der Kreisumlage den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und gleichrangig mit dem eigenen zu berücksichtigen, ist verletzt, wenn der Kreistag über einen von der Kreisverwaltung vorgeschlagenen Umlagesatz beschließt, ohne dass ihm zumindest die zugrunde gelegten Bedarfsansätze der betroffenen Gemeinden vorlagen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 27.09.2021 entschieden.

Die Klägerinnen, kreisangehörige Kommunen im Gebiet des jeweils beklagten Landkreises, wenden sich gegen die Festsetzung der Kreisumlage für das Jahr 2017. In beiden Verfahren hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Die Umlagefestsetzung verletze jeweils das Selbstverwaltungsrecht der betroffenen Kommunen. Danach müssten die Daten zum Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden den Kreistagsmitgliedern vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung in geeigneter Weise – etwa tabellarisch – aufbereitet zur Kenntnis gegeben werden. Das sei jeweils nicht geschehen. Die ausschließlich verwaltungsinterne Ermittlung und Bewertung des Finanzbedarfs genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

Während des Revisionsverfahrens hat der Landesgesetzgeber eine Regelung erlassen, die eine Änderung der Haushaltssatzung zur Behebung von Fehlern – mit bestimmten Ausnahmen – auch nach Ablauf des Haushaltsjahres zulässt. Daraufhin haben die Kreistage beider Beklagten den Kreisumlagesatz für 2017 jeweils vorsorglich – unverändert – neu beschlossen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Revisionen der Beklagten stattgegeben, die Berufungsurteile aufgehoben und beide Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die ursprünglichen Haushaltssatzungen das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht wegen Verstößen gegen daraus abzuleitende Verfahrenspflichten verletzen. Nach Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) muss der Landkreis bei der Festsetzung der Kreisumlage den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden ermitteln und ihn gleichrangig mit dem eigenen berücksichtigen. Außerdem muss er seine Entscheidung offenlegen, damit sie von den Gemeinden und den Gerichten überprüft werden kann. Zwar obliegt die nähere Ausgestaltung des Verfahrens dem Landesgesetzgeber und, soweit gesetzliche Regelungen fehlen, den Landkreisen selbst. Dabei müssen jedoch die verfassungsrechtlichen Grenzen beachtet werden. Sie sind überschritten, wenn der nach Landesrecht für die Umlagefestsetzung zuständige Kreistag nur über einen von der Kreisverwaltung vorgeschlagenen Umlagesatz beschließt, ohne dass ihm zumindest die ermittelten Bedarfsansätze vorlagen. Bei einem solchen Vorgehen wird auch die Offenlegungspflicht nicht gewahrt.

Bei der Entscheidung im Revisionsverfahren sind jedoch die Rechtsänderungen nach Ergehen der Berufungsurteile zu berücksichtigen. Ob die angegriffenen Bescheide von den vorsorglich erlassenen neuen, rückwirkenden Satzungsbestimmungen gedeckt werden, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend beurteilen. Eine Rechtfertigung durch die neuen Satzungsbeschlüsse scheitert nicht schon daran, dass eine landesgesetzliche Ermächtigung zur rückwirkenden Heilung mit Bundesverfassungsrecht unvereinbar wäre. Die Ermächtigung enthält aber eine mehrdeutige Ausnahmeregelung, deren Auslegung das Oberverwaltungsgericht zu klären hat.

Quelle: BVerwG

Powered by WPeMatico

Neuer VBG-Gefahrtarif 2022 veröffentlicht

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) hat den neuen Gefahrtarif 2022 beschlossen und veröffentlicht. Für die Gefahrtarifstelle 05, zu der auch die rechts- und steuerberatenden sowie die prüfenden Berufe gehören, wurde die Gefahrklasse um 0,03 Punkte auf nunmehr 0,63 angepasst. Das berichtet der DStV.

DStV, Mitteilung vom 27.09.2021

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) hat den neuen Gefahrtarif 2022 beschlossen und veröffentlicht. Für die Gefahrtarifstelle 05, zu der auch die rechts- und steuerberatenden sowie die prüfenden Berufe gehören, wurde die Gefahrklasse um 0,03 Punkte auf nunmehr 0,63 angepasst. Der neue Gefahrtarif gilt ab 01.01.2022.

Die Veröffentlichung des neuen Tarifs erfolgte nach der Genehmigung durch das zuständige Bundesamt für Soziale Sicherung. Die von der VBG-Vertreterversammlung beschlossene Anpassung des bisherigen Gefahrklasse bewegt sich im rechtlich zulässigen Rahmen. Hierzu war erst von wenigen Jahren durch die Rechtsprechung festgestellt worden, dass im Einzelfall Erhöhungen bis zu 33 % zulässig sein können.

Die Veranlagungsbescheide nach dem neuen Gefahrtarif sollen nach Angabe der VBG im Oktober 2021 zugestellt werden. Dabei sei zu beachten, dass die neuen Gefahrklassen erstmalig im Frühjahr 2023 bei der Berechnung des Beitrags für das Jahr 2022 zur Anwendung kommen werden. Bei der Berechnung der Vorschüsse für das Jahr 2022 werde die VBG auf die bisherigen Gefahrklassen des Gefahrtarifs 2017 abstellen.

Weitere Informationen zum neuen Gefahrtarif sind unter www.vbg.de abrufbar.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico

Das Einheitliche Patentgericht kommt

Die Bundesregierung hat am 27.09.2021 die Ratifikationsurkunde für das Protokoll über die vorläufige Anwendung zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht hinterlegt. Dies stellt lt. BMJV einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts dar.

BMJV, Pressemitteilung vom 27.09.2021

Deutschland ratifiziert das Protokoll über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht

Die Bundesregierung hat am 27. September 2021 die Ratifikationsurkunde für das Protokoll über die vorläufige Anwendung zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht hinterlegt. Dies stellt einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts dar.

„Mit diesem Schritt sind wir der für innovative Unternehmen in Europa so wichtigen Europäischen Patentreform einen entscheidenden Schritt nähergekommen. Das Einheitliche Patentgericht wird kommen. Für die deutsche Industrie, die rund 40 Prozent aller aus Europa angemeldeten europäischen Patente hält, ist ein besserer Schutz ihrer Erfindungen im europäischen Binnenmarkt von besonderer Bedeutung. Dies gilt gerade auch für kleine und mittlere Unternehmen, die wesentlich zum Innovationspotential unseres Landes beitragen.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Die europäische Patentreform mit dem EU-Einheitspatent sowie dem Einheitlichen Patentgericht als erstem grenzüberschreitend zuständigen Zivilgericht bildet den neuen Rechtsrahmen für einen einheitlichen europäischen Patentschutz. Dies ist von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung, da das Einheitliche Patentgericht über Rechtsverletzungen sowie die Wirksamkeit von Schutztiteln in einem Verfahren entscheiden und damit kostengünstig Rechtssicherheit im gemeinsamen Markt herstellen kann. Der Schutz von Erfindungen wird insbesondere für die auf zukunftsorientierten Innovationsfeldern tätigen kleinen und mittleren Unternehmen (sog. KMU) deutlich verbessert. Ihre grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Aktivitäten werden durch den erleichterten Zugang zum Patentschutz und durch die Vermeidung mehrfacher Prozessführung deutlich einfacher.

Bislang haben 15 Unterzeichnerstaaten das Übereinkommen selbst ratifiziert, nämlich Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Malta, Portugal, Schweden, Finnland, Bulgarien, Estland, Italien, Lettland, Litauen und die Niederlande. Auf Grundlage dieser bereits erfolgten Ratifikationen wird das Übereinkommen in Kraft treten, wenn es auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden ist.

Allerdings muss vorher zunächst organisatorisch die Arbeitsfähigkeit des Einheitlichen Patentgerichts hergestellt werden. Dazu müssen unter anderem die Richterinnen und Richter des Einheitlichen Patentgerichts ausgewählt und ernannt werden und sekundäre Rechtsvorschriften, insbesondere die Verfahrensordnung, beschlossen sein. Dies wird auf der Grundlage des heute von Deutschland ratifizierten Protokolls über die vorläufige Anwendbarkeit des Übereinkommens geschehen. Sofern zwei weitere Staaten wie erwartet ihre förmliche Zustimmung zu dem Protokoll in den nächsten Wochen erklären, kann das Protokoll voraussichtlich im Herbst 2021 in Kraft treten und das Einheitliche Patentgericht als internationale Organisation entstehen. Der Abschluss der vorbereitenden Tätigkeiten wird einige Zeit dauern. Deutschland wird das Übereinkommen ratifizieren, sobald absehbar ist, dass das Einheitliche Patentgericht voll arbeitsfähig ist. Die Bundesregierung rechnet mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens selbst ab Mitte 2022. Erst mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens wird die gerichtliche Zuständigkeit auf das Einheitliche Patentgericht übergehen.

Der Deutsche Bundestag hatte nach einer ersten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im zweiten Anlauf am 26. November 2020 das Zustimmungsgesetz zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder mit den Stimmen von SPD, CDU, Bündnis 90/Die Grünen, Die LINKE und FDP beschlossen und auch der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 18. Dezember 2020 dem Gesetz einstimmig zugestimmt. Seit dem 18. Dezember 2020 waren zwei weitere Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Nach der im Juli 2021 veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konnte die – auf Bitte des Bundesverfassungsgerichts zunächst aufgeschobene – Ausfertigung und Verkündung des angegriffenen Gesetzes mittlerweile erfolgen. Der Weg für eine deutsche Beteiligung an der europäischen Patentreform ist damit frei.

Quelle: BMJV

Powered by WPeMatico

Nach Übergabe festgestellte Vernarbungen im Maulwinkel eines Pferdes berechtigen allein nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages

Vernarbungen im Bereich der Maulwinkel sprechen für sich allein nicht für eine chronische Erkrankung. Der Befund kann vielmehr jederzeit aufgrund reiterlicher Einwirkung eintreten und lässt damit keinen Rückschluss auf eine Erkrankung bei Gefahrübergang zu. Das OLG Frankfurt hat deshalb in einer Entscheidung einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Turnierpferd verneint (Az. 6 U 127/20).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 27.09.2021 zum Urteil 6 U 127/20 vom 14.09.2021 (nrkr)

Vernarbungen im Bereich der Maulwinkel sprechen für sich allein nicht für eine chronische Erkrankung. Der Befund kann vielmehr jederzeit aufgrund reiterlicher Einwirkung eintreten und lässt damit keinen Rückschluss auf eine Erkrankung bei Gefahrübergang zu. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit am 27.09.2021 veröffentlichter Entscheidung einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Turnierpferd verneint.

Die Klägerin behauptet, das Pferd habe bereits bei Übergabe ein Überbein der Lade sowie Vernarbungen in der Mundhöhle gehabt. Diese Vorerkrankungen seien der Grund für die Probleme bei der Anlehnung. Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das Pferd sei zum Zeitpunkt der Übergabe nicht mangelhaft gewesen, bestätigte das OLG. Die Parteien hätten keine besondere Beschaffenheitsvereinbarung etwa hinsichtlich der „Rittigkeit“ oder der Geeignetheit für eine bestimmte Turnierklasse vereinbart. Schriftlich läge keine entsprechende Vereinbarung vor. Allein aus dem Umstand, dass der Beklagte das Pferd mit sportlichen Perspektiven angepriesen habe, lasse sich nicht ableiten, dass er die Gewähr dafür übernehmen wollte, dass sich diese Perspektiven realisieren. „Es liegt in der Natur der Sache, dass Entwicklungsprognosen beim lebendigen Tier unsicher und letztlich spekulativ sind und der Verkäufer ohne ausdrückliche Absprache hierfür keine Gewähr übernimmt“, begründete das OLG.

Es sei auch nicht feststellbar, dass sich das Pferd bei Gefahrübergang für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht geeignet habe. Das Pferd sei ein Dressurpferd gewesen und sollte bei Turnieren zum Einsatz kommen. Weitergehende Absprachen seien nicht getroffen worden. Der Verkäufer habe deshalb – lediglich – dafür einzustehen, dass es bei Gefahrübergang nicht krank sei bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit zukünftig erkranke. Unter einem krankhaften Zustand sei eine „klinische Erscheinung“ zu verstehen. Nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres gehöre dagegen, „dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ entspricht“, führte das OLG aus. Tiere unterlägen als Lebewesen einer ständigen Entwicklung und seien mit individuellen Anlagen ausgestattet. „Bloße Widersetzlichkeiten („Rittigkeitsmängel“) stellen daher regelmäßig keine Abweichung von der Sollbeschaffenheit dar“, vertieft das OLG. Das Pferd sei hier weder krank noch aus anderen Gründen als Reit- und Dressurpferd schlechthin ungeeignet gewesen. Probleme mit der Anlehnung des Pferdes allein stellten keinen Mangel dar, da sie auch auf natürlichen Ursachen beruhen könnten.

Die später festgestellten Befunde in Form offener Mundwinkel, knöcherner Veränderungen an der linken Lade und einer Hautläsion im Bereich des Unterkiefers könnten zwar als Mangelerscheinungen angesehen werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei jedoch davon auszugehen, dass diese Umstände noch nicht zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden gewesen seien. Das Tier sei am Tag der Übergabe untersucht worden, ohne dass die nunmehrigen Befunde festgestellt wurden. Zudem habe die Klägerin selbst noch mehr als zwei Jahre nach Vertragsschluss dem Beklagten gegenüber mitgeteilt, dass sich das Pferd in Topform befinde.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

Quelle: OLG Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Unfall beim Überholvorgang mit einem Fahrrad

Das OLG Oldenburg hatte über einen Schmerzensgeldanspruch nach einem Unfall beim Überholvorgang mit einem Fahrrad zu entscheiden (Az. 2 U 121/21).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 27.09.2021 zum Urteil 2 U 121/21 vom 21.09.2021 (rkr)

Oberlandesgericht Oldenburg entscheidet über Schmerzensgeld

Der Kläger war mit seinem Rad auf der Straße Am Damm stadtauswärts unterwegs. Der Beklagte kam mit seinem Fahrrad aus der Einfahrt des dort befindlichen Häuserblocks, er fuhr langsam und unsicher. Der Kläger fuhr eine kurze Strecke hinter dem Beklagten her und setze dann zum Überholen an. Weil der Beklagte in diesem Moment mit seinem Fahrrad erheblich nach links ausschwenkte, kam es zu einer Kollision. Der Kläger fiel zu Boden, seine Schulter war verrenkt, eine Sehne abgerissen. Er musste zwei Tage im Krankenhaus behandelt werden und war eine Woche krankgeschrieben. Es folgte eine längere Physiotherapie.

Das Landgericht hatte das Begehren des Klägers nach Schmerzensgeld und Schadensersatz zurückgewiesen. Der Kläger, so das Landgericht, hätte nicht überholen dürfen, weil er den erforderlichen Sicherheitsabstand von 1,5 bis 2 m zu dem Beklagten nicht habe einhalten können.

Der Senat sah dies anders: Ein Überholen setze nicht generell einen Sicherheitsabstand von 1,5 bis 2 m voraus – dies würde bedeuten, dass Fahrradfahrer sich fast im gesamten Stadtgebiet nicht überholen dürften. Es komme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Im konkreten Falle weise der Radweg eine ausreichende Breite zum Überholen aus, zumal der Radweg nur optisch von dem breiten Fußweg abgegrenzt ist. Der Beklagte habe durch seinen Linksschwenk gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 1 StVO) verstoßen, nach dem sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten müsse, dass kein anderer gefährdet oder behindert werde. Den Kläger treffe aber ein Mitverschulden von 50 %, weil er hätte erkennen können, dass der Beklagte unsicher fuhr.

Der Beklagte muss dem Kläger jetzt ein Schmerzensgeld von 3.500 Euro zahlen, sowie die Hälfte seines Sachschadens (Fahrten zur Physiotherapie, beschädigte Kleidung) ersetzen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Oldenburg

Powered by WPeMatico

„Freie Mitarbeiter“ in einer Physiotherapiepraxis sind abhängig beschäftigt bei Eingliederung in die Praxisorganisation ohne eigenes Unternehmerrisiko

Physiotherapeuten, die als „freie Mitarbeiter“ in einer physiotherapeutischen Praxis arbeiten, sind abhängig beschäftigt, wenn sie in die Organisation der Praxis eingegliedert sind und kein Unternehmerrisiko tragen. Das entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 4 BA 75/20).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 27.09.2021 zum Urteil L 4 BA 75/20 vom 16.07.2021

Physiotherapeuten, die als „freie Mitarbeiter“ in einer physiotherapeutischen Praxis arbeiten, sind abhängig beschäftigt, wenn sie in die Organisation der Praxis eingegliedert sind und kein Unternehmerrisiko tragen. Dies entschied der 4. Senat des baden-württembergischen Landessozialgerichts und hob ein anderslautendes Urteil des Sozialgerichts Mannheim auf.

Der Physiotherapeut P mit eigener privaten Praxis in Heidelberg war von Mai 2017 bis Mitte 2019 zusätzlich in einer physiotherapeutischen Gemeinschaftspraxis in Mannheim tätig. Mit deren Inhaber hatte er einen Vertrag als „freier Mitarbeiter“ geschlossen. Die durchgeführten Behandlungen wurden über das Abrechnungssystem der Praxisinhaber abgerechnet, die 30 % des jeweiligen Abrechnungsbetrages erhielten. Die Gemeinschaftspraxis verfügt über sechs Behandlungsräume mit einer entsprechenden Ausstattung, wie Behandlungsliegen, Trainingsgeräte etc. Besondere Behandlungsarten, wie bspw. Heißluft- oder Schlingentischbehandlungen werden nur in bestimmten Behandlungsräumen durchgeführt. Im streitigen Zeitraum waren in der Gemeinschaftspraxis neben den beiden Inhabern und P weitere vier bzw. fünf Physiotherapeuten als sog. freie Mitarbeiter tätig. Rezeptionsmitarbeiter wurden keine beschäftigt. Bei der Verteilung der Patienten auf die jeweiligen Physiotherapeuten wurde zunächst einem etwaigen Wunsch nach einem bestimmten Therapeuten Rechnung getragen. Im Übrigen überprüften die Praxisinhaber, ob sie die Behandlung je nach Kapazität persönlich übernehmen konnten. War dies nicht der Fall, wurden die Behandlungen den entsprechenden „freien Mitarbeitern“, abhängig von deren freier Zeitkapazität, angeboten. Entschied sich ein Physiotherapeut, eine bestimmte Behandlung zu übernehmen, setzte er sich unmittelbar mit dem Patienten in Verbindung und vereinbarte mit diesem einen konkreten Behandlungstermin.

Die Deutsche Rentenversicherung stellte auf Antrag des P im November 2017 fest, dass dieser abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig sei. Hiergegen klagten sowohl die Praxisinhaber als auch P vor dem Sozialgericht Mannheim. Sie führten an, dass P nicht weisungsgebunden gewesen sei und seine Arbeitszeiten selbst habe bestimmen können.

Mit Urteil vom 28.11.2019 stellte das SG antragsgemäß fest, dass P in seiner Tätigkeit als Physiotherapeut bei der Gemeinschaftspraxis nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung tätig geworden sei. Die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale überwögen, weil P seine Arbeitszeit habe selbst bestimmen und ihm angebotene Behandlungen von Patienten auch ohne Angabe von Gründen ablehnen können.

Der 4. Senat des Landessozialgerichts gab nun der Rentenversicherung Recht: Zwar könnten auch Physiotherapeuten ihre Leistungen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erbringen. Maßgeblich sei aber die konkrete Ausgestaltung und die Eingliederung in die Organisationsstruktur und Arbeitsabläufe der Gemeinschaftspraxis. So habe P im Rahmen seiner Tätigkeit im Wesentlichen nur solche Patienten behandelt, deren Behandlung ihm seitens der Inhaber der Gemeinschaftspraxis angetragen wurden. Zudem habe er die in der Praxis vorgehaltene Ausstattung (spezielle Behandlungsräume, Telefonanlage zur Vereinbarung von Terminen mit den Patienten, EDV-Ausstattung mit elektronisch geführter Terminplanung) genutzt. Über eigene Behandlungsräume, die er jederzeit ohne Abstimmung mit anderen in der Praxis tätigen Physiotherapeuten hätte in Anspruch nehmen können, habe P in der Gemeinschaftspraxis nicht verfügt. Zudem sei P nicht werbend aufgetreten und weder auf dem Praxisschild der Gemeinschaftspraxis als Erbringer von physiotherapeutischen Leistungen aufgeführt noch im Internetauftritt der Gemeinschaftspraxis als solcher namentlich genannt. Darüber hinaus sei die Abrechnung der von P durchgeführten Behandlungen mit den Krankenkassen bzw. die Rechnungsstellung gegenüber den Privatpatienten durch die Inhaber der Gemeinschaftspraxis über das von ihr vorgehaltene Abrechnungssystem erfolgt. P habe auch kein nennenswertes Unternehmerrisiko getragen. So habe P weder eigenes Kapital noch die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Seine Tätigkeit habe keine relevanten Betriebsmittel erfordert. So habe er für die erbrachten Behandlungsleistungen eine Vergütung in Höhe von 70 % der von der Gemeinschaftspraxis abgerechneten Vergütungen mit den gesetzlichen Krankenkassen und der Privatpatienten erhalten. Das Risiko, nicht wie gewünscht arbeiten zu können, weil Behandlungsmöglichkeiten anderweitig vergeben wurden, stelle kein Unternehmerrisiko dar, sondern eines, das auch jeden Arbeitnehmer treffe, der nur Zeitverträge bekomme oder auf Abruf arbeite und nach Stunden bezahlt werde. Für seine Tätigkeit habe P zudem lediglich eine tragbare Liege und Kinesiotape und damit keine nennenswerten Betriebsmittel eingesetzt. Die Kosten für den Unterhalt von Ps Kraftfahrzeugs bedingten kein unternehmerisches Risiko, weil Kraftfahrzeuge zur Erreichung des Arbeitsplatzes regelmäßig auch von Beschäftigten unterhalten würden.

Hinweis zur Rechtslage

§ 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV] :

(1) 1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (…)

§ 7a SGB IV:

(1) Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt (…).

Quelle: LSG Baden-Württemberg

Powered by WPeMatico

Kein Elterngeldanspruch für Ehegattin eines Entwicklungshelfers bei fehlendem dauerhaften Zusammenleben in einem im Ausland gelegenen Haushalt

Lebt die im Ausland wohnende Ehegattin eines in einem anderen Land arbeitenden Entwicklungshelfers nicht mit diesem und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt zusammen, weil eine unbeständige häusliche Gemeinschaft besteht, hat sie lt. LSG Rheinland-Pfalz keinen Anspruch auf Elterngeld (Az. L 2 EG 4/20).

LSG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 17.09.2021 zum Urteil L 2 EG 4/20 vom 19.07.2021 (rkr)

Lebt die im Ausland wohnende Ehegattin eines in einem anderen Land arbeitenden Entwicklungshelfers nicht mit diesem und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt zusammen, weil eine unbeständige häusliche Gemeinschaft besteht, hat sie keinen Anspruch auf Elterngeld. Dies hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz am 19.07.2021 entschieden.

Die Klägerin lebte mit dem gemeinsamen Kind ihres Ehemannes, einem Entwicklungshelfer, in Pretoria. Sie beantragte die Gewährung von Basiselterngeld für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes. Der Ehemann war während dieser Zeit durchgehend als Entwicklungshelfer in Addis Abeba, Äthiopien, eingesetzt. Er verbrachte während der ersten 14 Lebensmonate des Kindes ca. 52 Tage bei seiner Familie in Pretoria, wofür er seinen Jahresurlaub verwandte. Die Klägerin gab an, dass ein Umzug der Familie nach Äthiopien zwar zunächst angedacht gewesen sei, jedoch wegen der für das Familienwohl unzuträglichen Situation vor Ort nicht umgesetzt worden sei. Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Elterngeld lehnte das Land Rheinland-Pfalz ab. Die Voraussetzung der Ausnahmebestimmung, wonach Ehepartner, die mit einem Entwicklungshelfer in einem im Ausland befindlichen Haushalt zusammenleben, Anspruch auf Elterngeld hätten, sei nicht erfüllt. Es könne nicht von einem Haushalt im Sinne einer häuslichen Gemeinschaft in Pretoria ausgegangen werden. Der Ehegatte der Klägerin habe berufsbedingt überwiegend in Addis Abeba gelebt und gearbeitet. Die Klage vor dem Sozialgericht hatte keinen Erfolg.

Diese Entscheidung hat das Landessozialgericht bestätigt. Ein Anspruch auf Elterngeld bestehe nicht. Dieser sei für Ehegatten eines Entwicklungshelfers ohne einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nur dann gegeben, wenn sie mit ihrem als Entwicklungshelfer tätigen Ehegatten „in einem Haushalt“ lebten. Der Begriff des Haushalts sei im Gesetz zum Elterngeld nicht vom Gesetzgeber definiert worden. Es gebe aber ein allgemeines sozialrechtliches Begriffsverständnis dahingehend, dass unter Haushalt eine Familiengemeinschaft verstanden werde, die Merkmale örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Fürsorge und Zuwendung) umfasse. Diese Merkmale könnten sich überschneiden. Es dürfe jedoch keines davon völlig fehlen. Prägend für den Haushaltsbegriff im elterngeldrechtlichen Sinne sei, dass dieser auf eine gewisse Dauer und nicht nur auf ein vorübergehend angelegtes Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft angelegt sei. Daran fehle es vorliegend jedoch, da der Ehemann der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum der ersten 14 Lebensmonate seines Kindes nur 52 Tage bei seiner Familie in Pretoria gewesen sei. Kurzzeitige Besuche zu Urlaubszwecken änderten hieran nichts.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: LSG Rheinland-Pfalz

Powered by WPeMatico

Sind die Folgen einer Grippeschutzimpfung als Arbeitsunfallfolgen zu entschädigen?

Unterbreitet ein Arbeitgeber ein Impfangebot, zu dessen Annahme der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, besteht lt. LSG Rheinland-Pfalz für etwaige gesundheitliche Folgen aus der Impfung kein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft auf Entschädigungsleistungen (Az. L 2 U 159/20).

LSG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 07.09.2021 zum Urteil L 2 U 159/20 vom 06.09.2021 (nrkr)

Unterbreitet ein Arbeitgeber ein Impfangebot, zu dessen Annahme der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, besteht für etwaige gesundheitliche Folgen aus der Impfung kein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft auf Entschädigungsleistungen. Dies hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz am 06.09.2021 entschieden.

Der Kläger des konkreten Falles ist als Gastronomieleiter bei einer GmbH beschäftigt, die u. a. die Küche eines Krankenhauses betreibt. Der Krankenhausträger stellte allen Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Patientenkontakt haben, kostenlos Impfstoff gegen Influenza zur Verfügung. Dies galt auch für die Mitarbeiter der GmbH als Tochterunternehmen des Krankenhausträgers. Dabei teilte der Krankenhausträger mit, dass die Teilnahme an der Impfung freiwillig sei. Der Kläger nahm an der Impfung teil. Einige Jahre später entwickelte sich bei ihm u. a. ein unklarer autoinflammatorischer Prozess, den er auf die Impfung zurückführt. Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Entschädigungsleistungen lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft ab. Die Klage vor dem Sozialgericht hatte keinen Erfolg.

Diese Entscheidung hat das Landessozialgericht bestätigt. Ein Arbeitsunfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung liege nicht vor. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung einer objektiv bestehenden Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis gedient habe. Der Kläger sei weder aus dem Tarif- oder Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, an der Impfung teilzunehmen noch habe eine den Kläger zu der Impfung verpflichtende Weisung des Arbeitgebers im Rahmen des Direktionsrechts vorgelegen. Die allein subjektive Vorstellung des Klägers, durch die Impfung auch den Interessen des Arbeitgebers zu dienen, genüge nicht, um Versicherungsschutz zu begründen. Da der Kläger keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt zu den Patienten des Krankenhauses hatte, hat der Senat die Impfung auch nicht aufgrund eines erhöhten Infektionsrisikos und damit der Tätigkeit selbst als erforderlich angesehen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LSG Rheinland-Pfalz

Powered by WPeMatico