Forsa darf die Ergebnisse der Befragungen von Briefwählern auch verwenden

Der VGH Hessen bestätigte, dass es nicht gegen § 32 Abs. 2 BWahlG verstößt, wenn forsa vor dem Tag der Bundestagswahl Ergebnisse von Befragungen veröffentlicht, denen als nicht gesondert ausgewiesener Bestandteil auch die Angaben von Briefwählern über ihre bereits getroffenen Wahlentscheidungen zugrunde liegen (Az. 8 B 1929/21).

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 22.09.2021 zum Beschluss 8 B 1929/21 vom 22.09.2021

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 22,09.2021 bestätigt, dass es nicht gegen § 32 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) verstößt, wenn forsa vor dem Tag der Bundestagswahl Ergebnisse von Befragungen veröffentlicht, denen als nicht gesondert ausgewiesener Bestandteil auch die Angaben von Briefwählern über ihre bereits getroffenen Wahlentscheidungen zugrunde liegen. Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat damit die Beschwerde des Bundeswahlleiters gegen einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. September 2021 (Az. 6 L 1174/21.WI) zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis zu Recht eine feststellende Anordnung erlassen. Die Briefwahl falle nach dem eindeutigen Wortlaut und der Gesetzessystematik nicht unter das in § 32 Abs. 2 BWahlG normierte Verbot der Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen „nach der Stimmabgabe“ vor Ablauf der „Wahlzeit“. Das Bundeswahlgesetz differenziere an verschiedenen Stellen zwischen einer „Stimmabgabe“ am Wahltag im Wahlraum einerseits und der Briefwahl andererseits. Zudem knüpfe das Verbot mit dem Begriff der „Wahlzeit“ an die Möglichkeit der Stimmabgabe in den Wahllokalen zwischen 8:00 und 18:00 Uhr an. Eine über den Wortlaut des § 32 Abs. 2 BWahlG hinausgehende extensive Auslegung einer Verbotsnorm komme nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe für eine zeitliche Ausdehnung des Veröffentlichungsverbotes bislang keinen Handlungs- oder Regelungsbedarf gesehen.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.

Quelle: VGH Hessen

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Bericht zeigt: Kurzarbeitsprogramm SURE hat sich bewährt

Ein am 22.09.2021 von der EU-Kommission vorgestellter Bericht bestätigt den Erfolg des SURE-Instruments beim Schutz von Arbeitsplätzen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.09.2021

Ein am 22.09.2021 von der EU-Kommission vorgestellter Bericht bestätigt den Erfolg des SURE-Instruments beim Schutz von Arbeitsplätzen. Die durch das SURE unterstützten nationalen Arbeitsmarktmaßnahmen dürften dafür gesorgt haben, dass im Jahr 2020 knapp 1,5 Millionen Menschen nicht arbeitslos geworden sind. Das SURE-Instrument hat im Jahr 2020 rund 31 Millionen Menschen unterstützt, davon 22,5 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie 8,5 Millionen Selbstständige. Dies entspricht mehr als einem Viertel aller Beschäftigten in den 19 begünstigten Mitgliedstaaten. Zudem haben rund 2,5 Millionen Unternehmen, die von der COVID-19-Pandemie betroffen sind, von den über das SURE-Instrument bereitgestellten Mitteln profitiert und konnten dadurch Beschäftigte halten. Dank der starken Kreditwürdigkeit der EU konnten die begünstigten Mitgliedstaaten Zinszahlungen von schätzungsweise 8,2 Mrd. Euro einsparen.

Der zweite Bericht zur Wirkung von SURE zeigt, dass das mit 100 Mrd. Euro ausgestattete Instrument in der COVID-19-Pandemie dem Schutz von Arbeitsplätzen und Einkommen dient. Es hat dazu beigetragen, den Anstieg der Arbeitslosigkeit in den begünstigten Mitgliedstaaten während der Krise wirksam einzudämmen. So sind die Arbeitslosenzahlen dank des Instruments und anderer Unterstützungsmaßnahmen deutlich geringer angestiegen als während der weltweiten Finanzkrise, trotz des ungleich stärkeren Rückgangs des Bruttoinlandsprodukts (BIP).

SURE ist ein wichtiges Element der umfassenden Strategie der EU zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger und zur Abfederung der negativen Folgen der COVID-19-Pandemie. Es bietet den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung in Form von zu günstigen Bedingungen gewährten Darlehen der EU, damit nationale Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen, mit denen Arbeitsplätze erhalten und Einkommen unterstützt werden sollen, insbesondere zugunsten von Selbständigen, sowie gesundheitsbezogene Maßnahmen finanziert werden.

Bislang wurde 19 Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung in Höhe von insgesamt 94,3 Mrd. Euro bereitgestellt. Über das SURE-Instrument kann von den Mitgliedstaaten weiterhin finanzielle Unterstützung im Umfang von knapp 6 Mrd. Euro abgerufen werden.

Seit dem ersten Bericht vom März 2021 hat die Kommission im Rahmen von drei Emissionen weitere 36 Mrd. Euro aufgenommen. Diese Emissionen waren 6- bis 9-fach überzeichnet. Alle Emissionen erfolgten in Form von Sozialanleihen, wodurch die Anleger darauf vertrauen können, dass die mobilisierten Mittel tatsächlich in soziale Zwecke fließen. Die EU wird damit zum weltweit größten Emittenten von Sozialanleihen.

Am 4. März 2021 legte die Kommission ihre Empfehlung zur wirksamen aktiven Beschäftigungsförderung (EASE) nach der COVID-19-Krise vor. Darin wird ein strategischer Ansatz dargelegt, um schrittweise von den während der Pandemie ergriffenen Sofortmaßnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen zu neuen Maßnahmen überzugehen, die für eine beschäftigungsintensive Erholung erforderlich sind. In der EASE-Empfehlung spricht sich die Kommission dafür aus, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Beschäftigungsübergänge, auch im digitalen und im grünen Sektor, zu fördern, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die verfügbaren EU-Mittel zu nutzen.

Quelle: EU-Kommission

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Elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach kommt

Der Bundesrat hat in seiner Sondersitzung am 17.09.2021 das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten gebilligt und damit den Weg für die Einführung des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) freigemacht. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 22.09.2021

Der Bundesrat hat in seiner Sondersitzung am 17.09.2021 das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten gebilligt und damit den Weg für die Einführung des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) freigemacht. Das eBO soll einen sicheren Übermittlungsweg im elektronischen Rechtsverkehr auch für Privatpersonen, Verbände, Unternehmen und sonstige Organisationen bieten. Es richtet sich insbesondere auch an Organisationen, die häufiger an gerichtlichen Verfahren beteiligt sind, etwa Gewerkschaften, Verbraucherzentralen und Inkassodienstleister. Die Nutzung setzt eine Identifizierung des Postfachinhabers z. B. beim Notar oder über den elektronischen Personalausweis voraus. eBO ermöglicht – wie das besondere elektronische Anwaltspostfach – den schriftformwahrenden elektronischen Versand von Dokumenten an Gerichte sowie die elektronische Zustellung von Gerichten an eBO-Nutzer:innen.

Die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus. Das Gesetz soll am 1. des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten; voraussichtlich wird dies der 01.01.2022 sein, zu dem auch die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für die Anwaltschaft eintritt.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 19/2021

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Überarbeitung der EU-Versicherungsvorschriften: Anreize für Versicherer zu Investitionen in die Zukunft Europas

Die EU-Kommission hat umfassende Vorschläge zur Überarbeitung der EU-Versicherungsvorschriften („Solvabilität II“) angenommen, die dazu beitragen sollen, dass die Versicherungsunternehmen ihre langfristigen Investitionen in die Erholung Europas von der COVID-19-Pandemie erhöhen können.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.09.2021

Die Europäische Kommission hat am 22.09.2021 umfassende Vorschläge zur Überarbeitung der EU-Versicherungsvorschriften („Solvabilität II“) angenommen, die dazu beitragen sollen, dass die Versicherungsunternehmen ihre langfristigen Investitionen in die Erholung Europas von der COVID-19-Pandemie erhöhen können.

Die heutige Überarbeitung zielt auch darauf ab, die Branche für Versicherungen und Rückversicherungen (d. h. Versicherungen für Versicherungsunternehmen) resilienter zu machen, sodass sie besser für künftige Krisen gewappnet ist und die Versicherungsnehmer besser schützen kann. Außerdem sollen für bestimmte kleinere Versicherungsgesellschaften vereinfachte und verhältnismäßigere Vorschriften eingeführt werden.

Versicherungsverträge sind für viele Menschen sowie für die Unternehmen in Europa von wesentlicher Bedeutung, denn sie schützen die Menschen im Falle unvorhergesehener Ereignisse vor finanziellen Verlusten. Versicherungsunternehmen spielen auch für die europäische Wirtschaft eine wichtige Rolle, da sie Ersparnisse in die Finanzmärkte und die Realwirtschaft lenken und so den Unternehmen in Europa langfristige Finanzmittel zur Verfügung stellen.

Die heutige Überarbeitung umfasst folgende Bestandteile:

  • einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Solvabilität-II-Richtlinie (Richtlinie 2009/138/EG),
  • eine Mitteilung zur Überarbeitung der Solvabilität-II-Richtlinie,
  • einen Gesetzgebungsvorschlag für eine neue Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen.

Umfassende Überarbeitung von Solvabilität II

Die heute vorgeschlagene Überarbeitung soll es den europäischen Versicherern ermöglichen, einen größeren Beitrag zur Finanzierung der Erholung zu leisten, die Kapitalmarktunion voranbringen und Mittel für den europäischen Grünen Deal bereitstellen. So könnte EU-weit kurzfristig Kapital in Höhe von rund 90 Mrd. EUR freigesetzt werden. Mit diesem Kapital könnten die (Rück-)Versicherer in ihrer Funktion als private Investoren einen größeren Beitrag zur Erholung Europas von der COVID-19-Pandemie leisten.

Die vorgesehenen Änderungen der Solvabilität-II-Richtlinie sollen zu einem späteren Zeitpunkt durch delegierte Rechtsakte ergänzt werden. In der heutigen Mitteilung führt die Kommission dieses Vorhaben näher aus.

Die Kernpunkte des heute vorgelegten Pakets sind:

  • Die heutigen Änderungen werden dazu beitragen, dass die Verbraucher besser geschützt werden und dass die Versicherungsunternehmen auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten solide bleiben.
  • Die Verbraucher (d. h. Versicherungsnehmer) werden besser über die finanzielle Lage ihres Versicherers informiert.
  • Dank einer verbesserten Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden werden die Verbraucher beim Erwerb von Versicherungsprodukten in anderen Mitgliedstaaten besser geschützt.
  • Die Versicherungsunternehmen erhalten Anreize, mehr in langfristiges Kapital für die Wirtschaft zu investieren.
  • Die Einstufung der Finanzkraft der Versicherungsunternehmen wird bestimmten Risiken – etwa klimabezogenen Risiken – wirksamer Rechnung tragen und weniger stark von kurzfristigen Marktschwankungen beeinflusst werden.
  • Die gesamte Branche wird genauer beaufsichtigt, um einer Gefährdung ihrer Stabilität vorzubeugen.

Vorschlag für eine Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen

Mit der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen soll sichergestellt werden, dass Versicherer und einschlägige Behörden in der EU besser für erhebliche finanzielle Notlagen gewappnet sind.

Sie sieht ein neues Verfahren zur ordnungsgemäßen Abwicklung vor, das die Versicherungsnehmer sowie die Realwirtschaft, das Finanzsystem und letztendlich auch die Steuerzahler besser schützt. Die nationalen Behörden werden besser für den Fall einer Zahlungsunfähigkeit von Versicherungsgesellschaften gewappnet sein.

Durch die Einrichtung von Abwicklungskollegien werden die zuständigen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden in der Lage sein, zeitnah und auf koordinierte Weise entschlossene Maßnahmen zu ergreifen, um Probleme grenzübergreifender (Rück-)Versicherungsgruppen zu lösen und die bestmöglichen Ergebnisse für die Versicherungsnehmer und die Wirtschaft insgesamt zu gewährleisten.

Die heutigen Vorschläge bauen umfassend auf fachlichen Empfehlungen vonseiten der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) auf. Sie tragen ferner den einschlägigen Arbeiten auf internationaler Ebene Rechnung, wobei auch europäische Besonderheiten berücksichtigt wurden.

Äußerungen aus dem Kollegium der Kommissionsmitglieder

Valdis Dombrovskis, Exekutiv-Vizepräsident für eine Wirtschaft im Dienste der Menschen, erklärte: „Europa braucht eine starke und dynamische Versicherungsbranche, die in unsere Wirtschaft investiert und uns bei der Bewältigung der Risiken unterstützt, mit denen wir konfrontiert sind. Die Versicherungsbranche kann dank ihrer Doppelrolle als Schutzinstanz und Investor zum Grünen Deal und zur Kapitalmarktunion beitragen. Die heutigen Vorschläge werden dafür sorgen, dass die Vorschriften dank einer angemesseneren Ausgestaltung weiterhin ihren Zweck erfüllen.

Die für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und die Kapitalmarktunion zuständige Kommissarin Mairead McGuinness ergänzte: „Der heutige Vorschlag wird die Versicherungsbranche in die Lage versetzen, ihr Potenzial zur Unterstützung der EU-Wirtschaft auszuschöpfen. So ermöglichen wir Investitionen in die Erholung und darüber hinaus. Außerdem fördern wir die Teilnahme der Versicherungsunternehmen an den Kapitalmärkten der EU, sodass langfristige Investitionen bereitgestellt werden, die für eine nachhaltige Zukunft von großer Bedeutung sind. Die fortschreitende Kapitalmarktunion ist sehr wichtig für unsere grüne und digitale Zukunft. Dabei tragen wir auch der Verbraucherperspektive gebührend Rechnung. Somit können die Versicherungsnehmer sicher sein, dass sie in Zukunft besser geschützt sind, wenn ihr Versicherer in Schwierigkeiten gerät.

Nächste Schritte

Die genannten Gesetzgebungsvorschläge werden nun im Europäischen Parlament und im Rat erörtert.

Quelle: EU-Kommission

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Kein Anspruch für eine politische Partei auf Freigabe einer zuvor gesperrten Social-Media-Seite

Eine politische Partei hat lt. OLG Zweibrücken im einstweiligen Rechtsschutz keinen Anspruch darauf, dass ihre zuvor gesperrte Social-Media-Seite wieder vorübergehend bis zur Bundestagswahl freigegeben bzw. neu eingerichtet wird, wenn sie selbst in keiner Vertragsbeziehung zur Plattformbetreiberin steht (Az. 4 U 171/20).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 22.09.2021 zum Beschluss 4 U 171/20 vom 15.09.2021

Eine politische Partei hat im einstweiligen Rechtsschutz keinen Anspruch darauf, dass ihre zuvor gesperrte Social-Media-Seite wieder vorübergehend bis zur Bundestagswahl freigegeben bzw. neu eingerichtet wird, wenn sie selbst in keiner Vertragsbeziehung zur Plattformbetreiberin steht.

Der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat entschieden, dass eine politische Partei im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen formalen Gründen gegen die Betreiberin einer Social-Media-Plattform keinen Anspruch darauf hat, dass vorübergehend bis zur Bundestagswahl ihre zuvor gesperrte Seite wieder zur Nutzung freigegeben oder neu eingerichtet wird, wenn das hierfür erforderliche Nutzerkonto von einer Privatperson eingerichtet worden ist.

Die klagende politische Partei aus dem Raum Frankenthal wendet sich in der Hauptsache gegen die Beklagte, eine Betreiberin einer Social-Media-Plattform, mit dem Ziel, dass ihre gesperrte Social-Media-Seite wieder freigegeben/neu eingerichtet wird. Nachdem das Landgericht Frankenthal/Pfalz die Klage abgewiesen hat, hat die Klägerin gegen dieses Urteil Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt. Über die Berufung ist noch nicht entschieden. Das in Rede stehende Nutzerkonto hatte der Vorstandsvorsitzende der Klägerin bei der Beklagten unter seinem eigenen Namen als privates Nutzerkonto eingerichtet und erstellte sodann eine Social-Media-Seite für die Klägerin. Von der Beklagten wurden sowohl die Social-Media-Seite als auch das Social-Media-Profil des Vorstandsvorsitzenden gesperrt. Im September 2021 beantragte die Klägerin beim Pfälzischen Oberlandesgericht als zuständiges Gericht der Hauptsache den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die Sperrung ihrer Seite bis zum Tag der Bundestagswahl aufzuheben, die Seite nutzbar zu machen oder zumindest vorübergehend ihre Seite neu einzurichten.

Der 4. Zivilsenat hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass der Klägerin kein Verfügungsanspruch zustehe, da die Parteien nicht in vertraglichen Beziehungen stünden. Die Erstellung einer Social-Media-Seite erfordere ein Nutzerkonto einer natürlichen Person. Erst die Inhaberschaft eines Nutzerkontos ermögliche die Erstellung einer Social-Media-Seite. Vorliegend bestehe ein vertragliches Nutzerkonto bei der Beklagten lediglich für den Vorstandsvorsitzenden der Klägerin als Privatperson. Es handele sich um ein privates Nutzerkonto. Diese Vertragsbeziehung der Beklagten zur Privatperson des Vorstandsvorsitzenden der Klägerin sei auch nicht auf die Klägerin übergegangen. Hierzu wäre jedenfalls die Zustimmung der Beklagten erforderlich gewesen, die diese nicht erteilt habe, weil die Beklagte nicht in vertragliche Beziehungen mit der Klägerin treten wolle, was der Klägerin auch bekannt gewesen sei.

Die Entscheidung über den Eilantrag ist mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht weiter angreifbar.

Eine Entscheidung über die Berufung des Pf. OLG Zweibrücken in 4 U 171/20 steht noch aus.

Quelle: OLG Zweibrücken

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Keine Homeoffice-Pflicht

Die Wiedereinführung einer Homeoffice-Pflicht für Unternehmen ist nicht vorgesehen. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/32394) auf eine Anfrage der FDP-Fraktion.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.09.2021

Die Wiedereinführung einer Homeoffice-Pflicht für Unternehmen ist nicht vorgesehen. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/32394) auf eine Kleine Anfrage (19/31879) der FDP-Fraktion. Allerdings sei aktuell die Impfquote in der Erwerbsbevölkerung immer noch nicht ausreichend. Angesichts des erneuten starken Anstiegs der Infektionszahlen seien Ungeimpfte dem Risiko einer COVID-19-Infektion und ihrer Übertragung in besonderer Weise ausgesetzt, erläutert die Regierung. „Daher sind zusätzliche Beiträge der Arbeitgeber zur Erhöhung der Impfbereitschaft innerhalb der Belegschaften vorgesehen. Mit der Verlängerung und Erweiterung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung werden somit die Beschlüsse der Bund-Länder-Besprechung vom 10. August 2021 umgesetzt, die Infektionsausbrüchen in den Unternehmen vorbeugen sollen.“

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1032/2021

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Umsetzung eines BGH-Urteils zu Bankgebühren

Die deutschen Banken haben nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Kunden zeitnah über ein höchstrichterliches Urteil (Az. XI ZR 26/20) zu den AGB unterrichtet, die Umsetzung sei aber noch im Gange. Dies teilt die Bundesregierung (19/32356) mit.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.09.2021

Die deutschen Banken haben nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Kunden zeitnah über ein höchstrichterliches Urteil zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterrichtet, die Umsetzung sei aber noch im Gange. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/32356) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/31946) hervor. Den Abgeordneten zufolge hatten deutsche Banken allgemein eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach bei Gebührenerhöhungen die Zustimmung der Kunden als erteilt gilt, sofern diese nicht ausdrücklich widersprechen. Solche Klauseln habe der Bundesgerichtshof am 27. April 2021 für unwirksam erklärt.

Die Bundesregierung weist nun darauf hin, dass das Gericht die Begründung dieser Entscheidung erst Anfang Juni veröffentlicht habe. In den Juni-Abrechnungen hätten die meisten Banken dann ihre Kunden darauf hingewiesen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1032/2021

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Bundesregierung verabschiedet Entwurf der Wasserstoffnetzentgeltverordnung

Die Bundesregierung hat am 22.09.2021 den vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie vorgelegten Entwurf einer Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen (Wasserstoffnetzentgeltverordnung) verabschiedet.

BMWi, Pressemitteilung vom 22.09.2021

Die Bundesregierung hat am 22.09.2021 den vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie vorgelegten Entwurf einer Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen (Wasserstoffnetzentgeltverordnung) verabschiedet. Wasserstoff spielt beim Erreichen der Treibhausgasneutralität bis 2045 aufgrund seiner vielseitigen Einsatzmöglichkeiten eine besondere Rolle. Entscheidend ist in den nächsten Jahren, zügig den Markthochlauf in allen Wertschöpfungsstufen des Wasserstoffsektors zu schaffen – insbesondere auch bei der Transportinfrastruktur.

Die Verordnung ist damit wichtiger Bestandteil der Umsetzung der Nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung, denn gerade die Transportinfrastruktur für Wasserstoff muss von Anfang an mitgedacht werden. Dafür ist ein klarer regulatorischer Rahmen nötig, der flexibel sowie verlässlich zugleich ist, um Investoren die notwendige Planungssicherheit zu geben. Konkret schafft die Verordnung eine verlässliche Grundlage für die Kalkulation der Netzkosten, die von Betreiben von Wasserstoffnetzen über Netzentgelte finanziert werden. Diese Verlässlichkeit ist nicht nur rein regulatorisch von Bedeutung, sondern spielt auch eine wichtige Rolle für die Förderanträge im Rahmen des großen europäischen Wasserstoffprojekts, dem sog. IPCEI Wasserstoff (Important Project of Common European Interest).

Worum geht es konkret?

Die Wasserstoffnetzentgeltverordnung trifft Aussagen zur Ermittlung der sogenannten berücksichtigungsfähigen Netzkosten. Sie belässt den Betreibern von Wasserstoffnetzen aber noch Spielräume, wie sie die Entgelte und die Bedingungen für den Zugang zu ihren Netzen ausgestalten. Es wird somit gewährleistet, dass die Marktakteure das Ausmaß an Flexibilität, aber auch Verlässlichkeit erhalten, das in einem entstehenden Markt benötigt wird.

Mit der Verordnung wird die Einstiegsregulierung für Wasserstoffnetze vervollständigt, die in diesem Jahr mit dem „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ geschaffen wurde. Die Wasserstoffnetzentgeltverordnung gilt nur für diejenigen Betreiber von Wasserstoffnetzen, die sich aktiv und unwiderruflich entscheiden, an der Regulierung des Wasserstoffnetzbetriebs teilnehmen zu wollen. Die Gruppe der übrigen Betreiber von Wasserstoffnetzen ist weiterhin grundsätzlich frei in der Art und Weise, wie sie die Kosten des Netzbetriebs und die Netzentgelte ermitteln. Das heißt, es gibt ein Wahlrecht.

Die Verordnung wird nun dem Bundesrat zugeleitet, damit dieser darüber beschließen kann.

Quelle: BMW

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Beschlüsse der EU-Kommission zu ermäßigtem Stromtarif nichtig

Das EuG erklärte die Beschlüsse der EU-Kommission für nichtig, mit denen diese festgestellt hat, dass ein Schiedsspruch, mit dem ein vorgeblich ermäßigter Stromtarif festgesetzt wurde, dem Aluminiumhersteller Mytilinaios keinen Vorteil gewähre (Rs. T-639/14, T-352/15 und T-740/17).

EuG, Pressemitteilung vom 22.09.2021 zum Urteil T-639/14, T-352/15 und T-740/17 vom 22.09.2021

Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission für nichtig, mit denen diese festgestellt hat, dass ein Schiedsspruch, mit dem ein vorgeblich ermäßigter Stromtarif festgesetzt wurde, dem Aluminiumhersteller Mytilinaios keinen Vorteil gewähre.

Die Kommission war verpflichtet, unter Vornahme komplexer wirtschaftlicher oder technischer Beurteilungen sorgfältig, hinreichend und umfassend zu untersuchen, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt.

Die Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (im Folgenden: DEI), ein in Athen (Griechenland) ansässiger und vom griechischen Staat kontrollierter Stromerzeuger und -lieferant, und ihr größter Kunde, die Mytilinaios AE – Omilos Epicheiriseon, vormals Alouminion tis Ellados VEAE, mit Sitz in Marousi (Griechenland) (im Folgenden: Mytilinaios), führen einen langjährigen Streit über den Stromlieferungstarif, der den Vorzugstarif ersetzen sollte, der Mytilinaios aufgrund eines 1960 unterzeichneten und 2006 ausgelaufenen Vertrags gewährt worden war.

Im Rahmen einer am 16. November 2011 unterzeichneten Schiedsvereinbarung kamen die beiden Parteien überein, zur Schlichtung ihres Streits die Rythmistiki Archi Energeias (Energieregulierungsbehörde, Griechenland, im Folgenden: RAE) anzurufen, bei der nach griechischem Recht ein ständiges Schiedsgericht (im Folgenden: Schiedsgericht) eingesetzt ist.

Mit Entscheidung vom 31. Oktober 2013 (im Folgenden: Schiedsspruch) setzte das Schiedsgericht den für Mytilinaios geltenden Stromtarif (im Folgenden: fraglicher Tarif) fest. Der gegen diesen Schiedsspruch erhobene Rechtsbehelf wurde vom Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen, Griechenland) zurückgewiesen.

In diesem Zusammenhang legte DEI zwei Beschwerden bei der Kommission ein, mit denen sie geltend machte, dass zunächst die RAE und dann das Schiedsgericht Mytilinaios eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gewährt hätten, da der fragliche Tarif sie dazu zwinge, Mytilinaios Strom zu einem unter dem Selbstkostenpreis und damit dem Marktpreis liegenden Preis zu liefern. Mit Schreiben vom 12. Juni 2014, das von einem Referatsleiter in der Generaldirektion (GD) Wettbewerb unterzeichnet war (im Folgenden: streitiges Schreiben), teilte die Kommission DEI mit, dass ihre Beschwerden nicht weiterverfolgt würden. Der fragliche Tarif stelle keine staatliche Beihilfe dar, da die Kriterien der Zurechenbarkeit und des Vorteils nicht erfüllt seien. Daher sei kein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen.

Daraufhin erhob DEI eine Klage beim Gericht (T-639/14) auf Nichtigerklärung der in dem Schreiben enthaltenen Entscheidung, die Beschwerden nicht weiterzuverfolgen.

Im Lauf des Verfahrens vor dem Gericht zog die Kommission mit Beschluss vom 25. März 20151 (im Folgenden: erster angefochtener Beschluss) das streitige Schreiben zurück und ersetzte es. In diesem Beschluss stellte sie fest, dass mit dem Schiedsspruch Mytilinaios keine staatliche Beihilfe gewährt worden sei, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass DEI ihren Streit freiwillig dem Schiedsgericht vorgelegt habe, was dem Verhalten eines umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspreche und damit keinen Vorteil beinhalte.

DEI erhob daraufhin eine Klage beim Gericht (T-352/15) auf Nichtigerklärung des ersten angefochtenen Beschlusses.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2016 stellte das Gericht fest, dass der Rechtsstreit im Verfahren T-639/14 in der Hauptsache erledigt sei. Mit einem Rechtsmittel befasst, hob der Gerichtshof2 diesen Beschluss jedoch auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück (T-639/14 RENV).

Am 14. August 2017 erließ die Kommission einen zweiten Beschluss (im Folgenden: zweiter angefochtener Beschluss)3, mit dem sie sowohl das streitige Schreiben als auch den ersten angefochtenen Beschluss aufhob und ersetzte. Unter Berufung auf dieselben Gründe wie den im ersten angefochtenen Beschluss angeführten bestätigt die Kommission in diesem zweiten Beschluss, dass mit dem Schiedsspruch keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt worden sei.

DEI erhob beim Gericht auch Klage auf Nichtigerklärung dieses zweiten Beschlusses (T-740/17).

Nach Verbindung der drei anhängigen Rechtssachen hat die erweiterte Dritte Kammer des Gerichts den drei von DEI erhobenen Klagen stattgegeben und sowohl das streitige Schreiben als auch den ersten und den zweiten angefochtenen Beschluss (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte) für nichtig erklärt. In seinem Urteil nimmt das Gericht Klarstellungen zur Einstufung eines Beschwerdeführers als „Beteiligten“ vor, der einen beihilferechtlichen Beschluss der Kommission, keine Einwände gegen eine staatliche Maßnahme zu erheben, anzufechten berechtigt ist. In der Sache wird im Urteil präzisiert, welchen Umfang die der Kommission obliegende Verpflichtung hat, zu prüfen, ob ein Schiedsgericht, das über Befugnisse verfügt, die mit denen eines ordentlichen staatlichen Gerichts vergleichbar sind, einen Vorteil im beihilferechtlichen Sinne gewährt hat, indem es einen Stromliefertarif festgesetzt hat, der gegebenenfalls nicht dem Marktpreis entspricht.

Würdigung durch das Gericht

Zur Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-740/17, die das Gericht als Erstes prüft, führt es aus, dass der zweite angefochtene Beschluss verbindliche Rechtswirkungen gegenüber DEI hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entfaltet der das Nichtvorliegen einer Beihilfe feststellende Beschluss, mit dem die Kommission die Vorprüfungsphase abschließt, verbindliche Rechtswirkungen nämlich auch gegenüber einem Beteiligten. Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass DEI, da sie geltend gemacht hat, dass der fragliche Tarif eine nach Art. 107 Abs. 1 AEUV verbotene Beihilfe darstelle, die ihre wirtschaftlichen Interessen beeinträchtige, den Status eines „Beteiligten“ im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 1 Buchst. h der Verordnung über die Anwendung von Art. 108 AEUV4 besitzt, der sich durch die angefochtenen Rechtsakte, mit denen die Beschwerdeverfahren eingestellt wurden, daran gehindert sehe, seine Stellungnahmen in einem förmlichen Prüfverfahren abzugeben.

Daher ist die Klage von DEI zulässig, soweit sie auf die Wahrung der Garantien gerichtet ist, die ihr als Beteiligter im Fall der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zustehen. Das Gericht führt in diesem Zusammenhang aus, dass DEI mit ihren Nichtigkeitsgründen geltend gemacht hat, dass Anlass zu Bedenken5 oder ernsthafte Schwierigkeiten bestanden hätten, die die Kommission dazu hätten veranlassen müssen, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen.

Was die materiell-rechtliche Frage betrifft, ob die Prüfung der von DEI eingelegten Beschwerden durch die Kommission Bedenken oder ernsthafte Schwierigkeiten hätte aufwerfen müssen, weist das Gericht das Vorbringen der Kommission zurück, wonach sich ein umsichtiger privater Kapitalgeber, der sich in der Lage von DEI befunden hätte, für ein Schiedsverfahren entschieden und die Festsetzung des geltenden Tarifs durch ein Schiedsgericht, das mit Sachverständigen besetzt sei, deren Wertungsspielraum durch Parameter beschränkt sei, die den in der Schiedsvereinbarung enthaltenen vergleichbar seien, akzeptiert hätte, sodass die Festsetzung des fraglichen Tarifs durch das Schiedsgericht nicht bewirken könne, dass Mytilinaios ein Vorteil gewährt werde.

Insoweit bestätigt das Gericht, dass das Schiedsgericht, das in einem gesetzlich vorgesehenen Schiedsverfahren entscheidet und mit einer rechtsverbindlichen Entscheidung einen Stromtarif festsetzt, in Anbetracht seiner Natur, des Kontexts, in dem es seine Tätigkeit ausübt, seines Zwecks und den für es geltenden Regeln, nach denen seine Entscheidungen vor den staatlichen Gerichten anfechtbar sind, in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbare Titel sind, als ein Organ einzustufen ist, das Befugnisse ausübt, die der hoheitlichen Gewalt zuzurechnen sind. Das Schiedsgericht kann daher mit einem ordentlichen staatlichen Gericht gleichgesetzt werden.

Hinsichtlich der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den nationalen Gerichten und der Kommission auf dem Gebiet der beihilferechtlichen Kontrolle kann es allerdings sein, dass die nationalen Gerichte selbst die ihnen nach Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 AEUV obliegenden Pflichten missachten und damit die Gewährung einer rechtswidrigen Beihilfe ermöglichen oder aufrechterhalten oder sogar zu einem Instrument zu diesem Zweck werden, was unter die Kontrollbefugnis der Kommission fällt.

Die Kommission musste daher, um alle Bedenken oder ernsthafte Schwierigkeiten hinsichtlich der Frage, ob der mit dem Schiedsspruch festgesetzte fragliche Tarif einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV beinhaltete, ausräumen zu können, überprüfen, ob eine nicht angemeldete, aber von einem Beschwerdeführer beanstandete staatliche Maßnahme wie dieser Tarif die Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, einschließlich des Vorliegens eines Vorteils, erfüllt. Diese Kontrolle erfordert komplexe wirtschaftliche Beurteilungen insbesondere bezüglich der Frage, ob dieser Tarif den normalen Marktbedingungen entspricht.

Durch die Beschränkung ihrer Analyse auf die Frage, ob sich ein privater Kapitalgeber für das von DEI akzeptierte Schiedsverfahren entschieden hätte, hat die Kommission diese komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen jedoch unter Missachtung ihrer eigenen Kontrollpflicht an die griechischen Stellen übertragen. Sie hätte ferner unter Berücksichtigung der von DEI im Verwaltungsverfahren übermittelten Angaben selbst die Frage prüfen müssen, ob die vom Schiedsgericht angewandte Methode zur Ermittlung der Kosten von DEI geeignet und hinreichend plausibel war, um festzustellen, dass der fragliche Tarif den normalen Marktbedingungen entspricht.

Da die Kommission im zweiten angefochtenen Beschluss nicht den ihr obliegenden Kontrollpflichten nicht nachgekommen ist, vertritt das Gericht die Auffassung, dass sie hätte feststellen müssen, dass ernsthafte Schwierigkeiten bestünden oder es Anlass zu Bedenken gebe, die die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erforderten. Das Gericht gibt daher der Klage in der Rechtssache T-740/17 statt und erklärt den zweiten angefochtenen Beschluss für nichtig.

Da der zweite angefochtene Beschluss für nichtig erklärt ist, kann er weder den ersten angefochtenen Beschluss noch das streitige Schreiben aufheben und ersetzen. Die Klage auf Nichtigerklärung des ersten angefochtenen Beschlusses ist demnach nicht gegenstandslos geworden.

In Anbetracht des nahezu identischen Inhalts des ersten und des zweiten angefochtenen Beschlusses gibt das Gericht aus den gleichen Gründen der Klage in der Rechtssache T-352/15 statt und erklärt auch den ersten angefochtenen Beschluss für nichtig, der damit nicht mehr das streitige Schreiben aufheben und ersetzen kann, sodass auch die Klage in der Rechtssache T-639/14 RENV nicht gegenstandslos geworden ist.

Nachdem das Gericht diese Klage für zulässig erklärt hat, stellt es fest, dass das streitige Schreiben, das die endgültige Stellungnahme der Kommissionsdienststellen zu den Beschwerden von DEI in Form einer Einstellungsentscheidung enthält, einen Formfehler aufweist, da diese von der Kommission als Kollegialorgan – statt von einem Referatsleiter in der GD Wettbewerb – hätte erlassen werden müssen. Deshalb hatte die Kommission selbst dieses Schreiben aufgehoben und ersetzt. Das Gericht bestätigt außerdem, dass die Kommission ernsthafte Schwierigkeiten oder Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe hätte feststellen müssen oder sie zumindest nicht mit der Begründung hätte verneinen dürfen, dass der Schiedsspruch nicht dem griechischen Staat zuzurechnen sei. Da der Schiedsspruch nämlich nach Wesen und Rechtswirkungen Urteilen eines ordentlichen griechischen Gerichts vergleichbar und daher als ein Hoheitsakt einzustufen sei, hat DEI diese Zurechenbarkeit nach Auffassung des Gerichts rechtlich hinreichend nachgewiesen.

Das Gericht gibt damit der dritten Klage statt und erklärt auch das streitige Schreiben für nichtig.
Hinweis: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

Fußnoten

1 Beschluss C(2015) 1942 final vom 25. März 2015 (Sache SA.38101 [2015/NN] [ex 2013/CP] – Griechenland – Behauptete staatliche Beihilfe zugunsten der Alouminion AE nach einem Schiedsspruch in Form von unter den Kosten liegenden Stromtarifen).
2 Urteil vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C-228/16 P).
3 Beschluss C(2017) 5622 final vom 14. August 2017 (Sache SA.38101 [2015/NN] [ex 2013/CP] – Griechenland – Behauptete staatliche Beihilfe zugunsten der Alouminion AE nach einem Schiedsspruch in Form von unter den Kosten liegenden Stromtarifen).
4 Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
5 Im Sinne von Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Anwendung von Art. 108 AEUV.

Quelle: EuG

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Rekordmittel für die Gebäudesanierung sind wichtiges Signal für mehr Klimaschutz und Arbeitsplätze

Die Bundesregierung hat am 22.09.2021 die vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie und dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat vorgelegten Maßnahmen für den Sektor Gebäude beschlossen.

BMWi, Pressemitteilung vom 22.09.2021

Die Bundesregierung hat am 22.09.2021 die vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie und dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat vorgelegten Maßnahmen für den Sektor Gebäude beschlossen. Mit diesen Maßnahmen werden der Klimaschutz im Gebäudebereich verbessert und die Treibhausgasemissionen reduziert. Insbesondere sollen diese Maßnahmen dazu beitragen, die 2020 entstandene Ziellücke im Gebäudebereich zu schließen.

„Wir stellen für 2021 nochmal insgesamt 11,5 Milliarden Euro für die energetische Gebäudesanierung zur Verfügung. Das sind nie da gewesene Rekordsummen und gut angelegtes Geld für Klimaschutz und für Arbeitsplätze. Die Gelder kommen an. Häuslebauer nutzen die Förderung. Allein bis Mitte September wurden 10,6 Milliarden Euro Fördergeldern bewilligt. Wir rechnen im Gesamtjahr 2021 mit Bewilligungen von über 15 Milliarden Euro, vielleicht mit bis zu 18 Milliarden Euro. Zusätzlich stellen wir für 2022 1 Milliarde Euro für den klimagerechten sozialen Wohnungsbau bereit. Damit können energetisch hochwertige Sozialwohnungen neu gebaut oder bestehende Sozialwohnungen energetisch saniert werden. Klimaschutz und bezahlbarer Wohnraum dürfen kein Widerspruch sein.“

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier

Der Beschluss des Kabinetts beinhaltet die Sicherstellung eines Neuzusagevolumens für Förderanträge in 2021 in Höhe von insgesamt 11,5 Mrd. Euro. Davon wurden 5,8 Mrd. Euro vom Haushaltsausschuss bereits am 24.06.2021 bereitgestellt, um einen kontinuierlichen Programmverlauf sicherzustellen. Weitere 5,7 Mrd. Euro sollen noch im Jahr 2021 im Rahmen dieser Maßnahme verfügbar gemacht werden. Die Förderanträge können im Rahmen der erfolgreichen Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG) gestellt werden. Mit der Erhöhung der Fördermittelsumme und der Fortsetzung der Maßnahmen bekräftigt die Bundesregierung noch einmal die Beschlüsse vom Klimaschutz-Sofortprogramm 2022 und zeigt weitere notwendige Maßnahmen auf, mit denen der Zielpfad in den kommenden Jahren sichergestellt wird. So sind als weitere wichtige Maßnahmen vorgesehen das Vorziehen der Überprüfung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) auf das Jahr 2022 sowie die Anhebung der Neubaustandards.

Mit den vorliegenden Maßnahmen für den Gebäudesektor setzt die Bundesregierung den Nachsteuerungsmechanismus des Bundes-Klimaschutzgesetzes um. Der Expertenrat für Klimafragen hatte im April dieses Jahres bestätigt, dass im Sektor Gebäude die im KSG festgelegte Jahresemissionsmenge des Jahres 2020 in Höhe von 118 Mio. Tonnen CO2 um 2 Mio. Tonnen CO2 überschritten wurde.

Dass die Fördergelder für die Gebäudesanierung ankommen und wirken, zeigen die Abrufzahlen für 2021. Auch diese liegen auf Rekordniveau:

Bereits zu Beginn des Jahres 2020 wurden die Beschlüsse des KSP 2030 dahingehend umgesetzt, dass die Fördersätze für die von der KfW durchgeführten Programme im Bereich „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ (insbesondere für Wohngebäude) um 10 Prozentpunkte erhöht und auch die Förderung von energieeffizienten Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien beim BAFA erweitert wurden. Gleichzeitig wurde die Ölaustauschprämie im Rahmen des Marktanreizprogramms integriert. Diese Änderungen haben in 2020 zu einer Investitionswelle im Gebäudesektor geführt und die Inanspruchnahme der Gebäudeförderung stark erhöht. Diese Rekordabrufe halten auch in 2021 an:

  • Die Summe der Anträge hat sich bereits 2020 gegenüber dem Vorjahr fast verdoppelt – von 326.000 in 2019 auf 600.000, getrieben sowohl durch die Entwicklung im Bereich der Wärmeerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien als auch bei energieeffizienten Neubauten und energetischen Einzelmaßnahmen und Komplettsanierungen
  • Die im Jahr 2020 zugesagten Fördermittel haben sich gegenüber 2019 nahezu verfünffacht (von 1,82 auf 8,56 Mrd. Euro).
  • Die Summe der Anträge auf Förderung von Heizsystemen auf Basis erneuerbarer Energien, die durch die Ölheizungsaustauschprämie besonders angereizt wurde, wie Wärmepumpen, Biomasse- und Solarthermieanlagen, stieg von 76.000 im Jahr 2019 auf 280.000 im Jahr 2020.
  • Dieser Trend hat sich in 2021 fortgesetzt. Hier wurden bis Mitte September in allen Gebäudeförderprogrammen des BMWi bereits Anträge mit einem Fördervolumen von 10,6 Mrd. Euro bewilligt.

Die Förderprogramme haben neben den wichtigen Effekten für den Klimaschutz zugleich einen beachtlichen Konjunkturimpuls in Zeiten der Corona-Pandemie geleistet: Allein durch die Förderung für energieeffizientes Bauen und Sanieren wurden 2020 laut KfW-Reporting rund 83 Mrd. Euro Investitionen ausgelöst und damit 900.000 Arbeitsplätze für ein Jahr gesichert.

Quelle: BMWi

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