Anspruch auf betriebliche Altersversorgung – Wirksamkeit einer Altersklausel in einer Versorgungsordnung

Eine Versorgungsregelung kann wirksam Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese Höchstaltersgrenze stellt weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters noch eine solche wegen des weiblichen Geschlechts dar. So entschied das BAG (Az. 3 AZR 147/21).

BAG, Pressemitteilung vom 21.09.2021 zum Urteil 3 AZR 147/21 vom 21.09.2021

Eine Versorgungsregelung kann wirksam Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese Höchstaltersgrenze stellt weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters noch eine solche wegen des weiblichen Geschlechts dar.

Die im Juni 1961 geborene Klägerin ist seit dem 18. Juli 2016 bei der Beklagten tätig. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung richten sich nach den Versorgungsregelungen einer Unterstützungskasse. Danach ist Voraussetzung für eine Versorgung, dass der oder die Beschäftigte bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Regelung hält die Klägerin für unwirksam. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die in der Versorgungsregelung vorgesehene Altersgrenze ist nicht als unzulässige Altersdiskriminierung nach § 7 Abs. 1 AGG unwirksam. Vielmehr ist sie nach § 10 AGG gerechtfertigt und zwar auch unter Berücksichtigung der Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 35 Satz 2 SGB VI. Mit der Altersgrenze wird ein legitimes Ziel verfolgt, sie ist angemessen und erforderlich. Die gewählte Altersgrenze führt auch nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung von Frauen wegen ihres Geschlechts, so dass daraus ebenfalls keine Unangemessenheit abgeleitet werden kann. Ein durchschnittliches Erwerbsleben dauert ungefähr 40 Jahre und der durch die Altersgrenze betroffene Teil eines solchen Erwerbslebens darf nicht unangemessen lang sein. Nach den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung lagen im Jahr 2019 den Versicherungsrenten in der Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich 39,0 Versicherungsjahre zugrunde. Bei den Frauen belief sich diese Zahl auf 36,5, bei den Männern auf 41,9 Versicherungsjahre. Dieser Unterschied ist nicht so groß, dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze unangemessen benachteiligt sind.

Quelle: BAG

Powered by WPeMatico

Neue Erasmus+-App mit europäischem Studentenausweis macht Studierende mobiler

Die am 21.09.2021 gestartete Erasmus+-App mit integriertem europäischen Studierendenausweis wird den Zugang zu so unterschiedlichen Leistungen wie Bezahlen in der Mensa, Ausleihe an Hochschulbibliotheken oder den digitalen Transfer von Studienleistungen innerhalb Europas ermöglichen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.09.2021

Die am 21.09.2021 gestartete Erasmus+-App mit integriertem europäischen Studierendenausweis wird den Zugang zu so unterschiedlichen Leistungen wie Bezahlen in der Mensa, Ausleihe an Hochschulbibliotheken oder den digitalen Transfer von Studienleistungen innerhalb Europas ermöglichen. Über die neue Erasmus+-App, die in allen EU-Sprachen verfügbar ist, erhalten Studierende den digitalen europäischen Studentenausweis, der in der gesamten Europäischen Union gültig ist. „Ich freue mich, dass die Schnittstelle unseres erfolgreichen und bekannten Programms für junge Menschen, Erasmus+, der Zielgruppe immer besser entspricht. Digitaler, mobiler und stärker gemeinschaftsorientiert. Die neue App und ihr integrierter Studierendenausweis veranschaulichen genau jenen europäischen Bildungsraum, für den wir stehen“, so Kommissionsvizepräsident Margaritis Schinas.

Mit der neuen App, die auf Android und iOS läuft, können Studierende ihr Zielland unter den Partnern ihrer Hochschule suchen und auswählen, ihren Lernvertrag online unterzeichnen, sich über nützliche Veranstaltungen und Tipps zu ihrem Zielland informieren und mit anderen Studierenden in Kontakt treten oder ihren europäischen Studentenausweis erhalten, mit dem sie Zugang zu Dienstleistungen, Museen, kulturellen Aktivitäten und Sonderangeboten an ihrer Gasthochschule und in ihrem Land haben.

Die Kommissarin für Innovation, Forschung, Kultur, Bildung und Jugend, Mariya Gabriel, betonte: „Papier gehört offiziell der Vergangenheit an. Für mobile Erasmus+-Studierende wird die Erasmus+-App ein unentbehrlicher Begleiter sein. Alle notwendigen Daten und Informationen werden an einer Stelle gebündelt – das bedeutet weniger Stress, weniger Zeitaufwand für Formalitäten und mehr Flexibilität. Der über die App verfügbare europäische Studierendenausweis ist ein wichtiger Schritt in Richtung eines echten europäischen Bildungsraums: ein Bildungsraum, zu dem sich alle Studierenden zugehörig fühlen, in dem alle die gleichen Dienste nutzen können und in dem Bildungsergebnisse einheitlich anerkannt werden.“

Mehr als 4.000 Hochschulen beteiligen sich derzeit am Netzwerk „Erasmus ohne Papier“, das einen sicheren Datenaustausch und eine einfachere Suche nach Bildungsverträgen ermöglicht. Diese digitale Zusammenarbeit ermöglicht die Einführung und breite Anerkennung des europäischen Studentenausweises.

Der Ausweis, der mit den geltenden Rechtsvorschriften der EU über den Schutz personenbezogener Daten uneingeschränkt in Einklang steht, gewährleistet einen sicheren Austausch von Informationen von Studierenden und ermöglicht einen nahtlosen Übergang zwischen Hochschuleinrichtungen. Darüber hinaus bietet der Ausweis Studierenden die Chance, auf Online-Kurse und -Dienste zugreifen zu können, die von anderen Hochschuleinrichtungen angeboten werden.

Damit werden nicht nur virtuelle Mobilität und integriertes Lernen gefördert, sondern es wird Studierenden mit der Initiative für einen europäischen Studentenausweis auch eine größere Auswahl bei den Studiengängen, die sie belegen können, geboten. Mit der Zeit werden Studierende auch an kulturellen Veranstaltungen in ganz Europa zu ermäßigten Preisen teilnehmen können.

Die Vorteile der Initiative reichen weit über die Studentenschaft hinaus, denn durch vereinfachte Verwaltungsverfahren und einen geringeren Verwaltungsaufwand für Hochschuleinrichtungen wird die Mobilität für alle angekurbelt.

Vorteile des europäischen Studierendenausweises

Für Studierende:

  • Einfacher Zugriff auf Lehrmaterialien vor der Mobilitätsphase, Online-Anmeldung zu Lehrveranstaltungen und automatische Anerkennung von ECTS-Leistungspunkten
  • Unmittelbarer Zugang zu Diensten an der Gastuniversität, etwa Bibliotheken, Beförderung und Unterkunft
  • Ermäßigungen bei Kulturveranstaltungen

Für Hochschuleinrichtungen:

  • Einfache Online-Verwaltung des gesamten Mobilitätsprozesses – von der Auswahl der Studierenden bis hin zur Anerkennung von ECTS-Leistungspunkten
  • Online-Identifizierung von Studierenden, vereinfachter und sicherer Austausch von Daten von Studierenden – einschließlich akademischer Leistungen – zwischen Hochschuleinrichtungen
  • Geringerer Verwaltungsaufwand in Verbindung mit der Mobilität von Studierenden

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Kein Anspruch der GDL auf Anwendung ihrer Tarifverträge

Das ArbG Berlin hat die Klage der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) gegen den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (AGV MOVE) auf Einwirkung zur Anwendung ihrer Tarifverträge abgewiesen (Az. 30 Ca 5638/21).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 21.09.2021 zum Urteil 30 Ca 5638/21 vom 21.09.2021

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) gegen den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (AGV MOVE) auf Einwirkung zur Anwendung ihrer Tarifverträge (siehe Pressemitteilung Nr. 35/21 vom 20.09.2021) abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Unternehmen der Bahn wendeten in den Betrieben, in denen sie von einer mehrheitlichen Organisation der Beschäftigten der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) ausgingen, die Tarifverträge der GDL zu Recht nicht an. Die Regelung in § 4a Tarifvertragsgesetz sei nicht verfassungswidrig, entsprechend stützten sich die Unternehmen der Bahn zutreffend auf diese Regelung. Die Entscheidung bezieht sich auf die aktuell noch geltenden Tarifverträge, nicht auf die nach erfolgter Einigung künftig in Kraft tretenden Tarifverträge.

Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: ArbG Berlin

Powered by WPeMatico

Modernisierung des Zivilverfahrens

Die Bundesregierung spricht sich „für eine weitere Modernisierung und Digitalisierung der Ziviljustiz unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundsätze“ aus (19/32270).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.09.2021

Die Bundesregierung spricht sich „für eine weitere Modernisierung und Digitalisierung der Ziviljustiz unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundsätze“ aus. Wie sie in ihrer Antwort (19/32270) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/32035) schreibt, hat die Corona-Pandemie den Bedarf für eine weitere Digitalisierung noch einmal verdeutlicht und gleichzeitig das Interesse und den Bedarf der Praxis an der Weiterentwicklung digitaler Anwendungen verstärkt. Der Zivilprozess müsse im Lichte der fortschreitenden Digitalisierung zukunftsfest gestaltet werden, damit er auch weiterhin praxistauglich ist. Maßstab aller Reformen müsse sein, dass die hohe Qualität der Rechtsprechung beibehalten sowie das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Ziviljustiz erhalten bleibt.

Weiter heißt es in der Antwort, im Bereich des Zivilverfahrens könnten über die bis spätestens 2026 flächendeckend verpflichtende elektronische Aktenführung, den bereits auf den Weg gebrachten Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs sowie den Einsatz von Videoverhandlungen auch in Güteverhandlungen hinaus weitere Verfahrensabläufe durch Nutzung neuer technischer Möglichkeiten vereinfacht werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1029/2021

Powered by WPeMatico

Keine Eintrittspflicht von Betriebsunterbrechungsversicherung bei Betriebsschließung infolge von COVID-19

Das OLG Bremen hat in zwei Verfahren, die identische Versicherungsbedingungen zum Gegenstand hatten, die Einstandspflicht der Versicherung für die Folgen der Corona-Pandemie im Bereich der Gastronomie abgelehnt (Az. 3 U 009/21).

OLG Bremen, Pressemitteilung vom 20.09.2021 zum Urteil 3 U 009/21 vom 16.09.2021 (nrkr)

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat am 16.09.2021 in zwei Verfahren, die identische Versicherungsbedingungen zum Gegenstand hatten, die Einstandspflicht der Versicherung für die Folgen der Corona-Pandemie im Bereich der Gastronomie abgelehnt.

Hintergrund

Mitte März 2020 mussten aufgrund des ersten Lockdowns gastronomische Betriebe geschlossen werden. Einige der Betreiber:innen hatten bereits Jahre zuvor sog. Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen, die im Falle von Betriebsunterbrechungen aufgrund des Auftretens übertragbarer Krankheiten Ersatz des Einnahmeausfalls bzw. für den Verlust von Waren leisten sollen. In den Versicherungsbedingungen dieser Verträge sind einzelne Krankheiten bzw. Krankheitserreger benannt, die – falls sie zu einer Schließungsanordnung der Behörden führen – den Anspruch auf die Versicherungsleistung begründen. Nicht genannt sind die COVID-19-Erkrankung bzw. das SARS-CoV-2-Virus.

Der 3. Zivilsenat hat entschieden, dass die Regelungen der streitgegenständlichen Versicherungsverträge abschließend zu verstehen sind und nicht auf die Corona-Erkrankung angewendet werden können. Damit besteht keine Leistungspflicht der verklagten Versicherung. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Versicherungsbedingungen eindeutig im entschiedenen Sinne auszulegen seien und auch einer gesetzlich vorgesehenen Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen standhalten, sie also die Versicherungsnehmer:innen nicht unangemessen benachteiligen.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.

Quelle: OLG Bremen

Powered by WPeMatico

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut und Europäischer Investitionsfonds verbessern Zugang zu Finanzmitteln für innovative Unternehmen

Das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) und der Europäische Investitionsfonds (EIF) wollen enger zusammenzuarbeiten, um die europäische Innovation bei der grünen und digitalen Transformation zu fördern.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.09.2021

Das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) und der Europäische Investitionsfonds (EIF) wollen enger zusammenzuarbeiten, um die europäische Innovation bei der grünen und digitalen Transformation zu fördern. Eine am 20.09.2021 unterzeichnete Absichtserklärung stellt einen Meilenstein in der Zusammenarbeit zwischen den beiden Instituten dar, die europäische Innovatoren, KMU und Unternehmer fördern.

Die Erklärung schafft einen Rahmen für die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen über Finanzierungs- und Innovationsmöglichkeiten in Bereichen wie Kapitalbeteiligungen für europäische KMU und Start-ups sowie in europäischen Schlüsselsektoren wie Klima-, Energie- und Umwelttechnologien, strategische digitale und tiefgreifende Technologien, Bildung und Kompetenzen, Gesundheit und Biowissenschaften. Die Zusammenarbeit der Institutionen wird den Übergang zu einem klimaneutralen Europa weiter unterstützen und den Wandel in den Bereichen Innovation, Digitalisierung und Qualifikationen vorantreiben.

Mariya Gabriel, Kommissarin für Innovation, Forschung, Kultur, Bildung und Jugend, sagte: „Ein verbesserter Zugang zu Finanzmitteln ist ein Kernelement jeder erfolgreichen Innovationspolitik. Indem wir das Europäische Innovations- und Technologieinstitut und den Europäischen Investitionsfonds zusammenbringen, stellen wir sicher, dass alle Innovatoren und KMU in Europa, die in der Lage sind, den Aufschwung und den grünen und digitalen Wandel voranzutreiben, die Unterstützung erhalten, die sie brauchen.“

Das EIT ist eine EU-Einrichtung und ein integraler Bestandteil des Forschungsprogramms Horizont Europa. Gemeinsam mit führenden Unternehmen, Forschungslabors und Universitäten bietet das EIT europaweit eine breite Palette von Aktivitäten in den Bereichen Innovation und Unternehmertum an: Kurse für unternehmerische Ausbildung, Dienstleistungen zur Unternehmensgründung und -beschleunigung sowie innovationsorientierte Forschungsprojekte. Der EIF ist Teil der Europäischen Investitionsbank-Gruppe. Seine Hauptaufgabe besteht darin, europäische Start-ups und KMU zu unterstützen, indem er ihnen den Zugang zu Finanzmitteln erleichtert.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Außergerichtliche Beschwerdemechanismen im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte: Studie zeigt Potenzial

Außergerichtliche Beschwerdemechanismen haben einen Mehrwert. Nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für die Unternehmen selbst. Das gilt insbesondere dann, wenn sie unternehmensübergreifend ausgestaltet sind. Darauf weist das BMJV aufgrund einer Studie hin.

BMJV, Pressemitteilung vom 20.09.2021

Eine Forschungsgruppe der Europa-Universität Viadrina unter Leitung von Professorin Ulla Gläßer hat heute die Ergebnisse eines vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Auftrag gegebenen Forschungsvorhabens zu außergerichtlichen Beschwerdemechanismen im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte veröffentlicht.

Justizstaatssekretärin Dr. Margaretha Sudhof erklärt:

„Die Studie zeigt deutlich: Außergerichtliche Beschwerdemechanismen haben einen Mehrwert. Nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für die Unternehmen selbst. Das gilt insbesondere dann, wenn sie unternehmensübergreifend ausgestaltet sind.

Für die Ausgestaltung solcher unternehmensübergreifenden Mechanismen macht die Studie praxistaugliche Vorschläge. Durch das Konzept „pick & choose“ können Unternehmen diese als Hilfestellung in der Umsetzung des Sorgfaltspflichtengesetzes nutzen. Sie sind aber ausdrücklich auch als Anregung gedacht, größer zu denken und umfassende Mechanismen zu konzipieren, die als lernende Systeme mit dazu beitragen, dass Unternehmen ihrer menschenrechtlichen Verantwortung gerecht werden können.

Die Studie erleichtert es Unternehmen und Betroffenen, das große Potenzial außergerichtlicher Beschwerdemechanismen noch stärker als bisher zu erkennen und zu nutzen.“

Zum Hintergrund

Verstoßen Wirtschaftsunternehmen gegen ihre menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten, muss für die Betroffenen ein effektiver Zugang zu Abhilfe gewährleistet sein. Das Abhilfesystem soll nach den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte neben dem gerichtlichen Rechtsschutz auch außergerichtliche Beschwerdemechanismen umfassen. In den auf nationaler wie auf internationaler Ebene geführten Diskussionen liegt der Fokus dabei in aller Regel auf dem gerichtlichen Rechtsschutz; eine systematische Analyse des Potenzials außergerichtlicher Mechanismen und eine wissenschaftlich fundierte Ausarbeitung von Gestaltungsmöglichkeiten fehlte bisher. Diese Lücke schließt das von BMJV in Auftrag gegebene Forschungsvorhaben.

Der Bericht der Forschungsgruppe bestätigt die große Bedeutung niedrigschwelliger außergerichtlicher Beschwerdemechanismen in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes und plädiert für einen unternehmensübergreifenden Ansatz. Aufbauend auf u.a. Erkenntnissen aus der alternativen Streitbeilegung (Alternative/Appropriate Dispute Resolution, ADR) und der Verbraucherschlichtung, bietet der Bericht praxisorientierte Leitlinien für die Institutionalisierung, Implementierung und Verfahrensgestaltung außergerichtlicher Beschwerdemechanismen für Opfer von Menschenrechtsverletzungen entlang globaler Lieferketten. Die Studie spricht sich für eine Regelung der Qualität und Effektivität außergerichtlicher Beschwerdemechanismen sowie für die Schaffung von Anreizen für die Institutionalisierung von und Mitwirkung an unternehmensübergreifenden Beschwerdemechanismen aus.

Der Bericht kann hier abgerufen werden.

Quelle: BMJV

Powered by WPeMatico

Gefälschte CE-Zertifizierung berechtigt zu Rückabwicklung des Kaufvertrags für Corona-Einwegmasken

Sichert der Käufer von Einwegmasken deren CE-Zertifizierung zu und kann tatsächlich nur ein gefälschtes Zertifikat vorlegen, kann der Käufer den Kaufpreis gegen Rückgabe der Masken zurückverlangen. Das entschied das OLG Frankfurt (Az. 4 U 66/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.09.2021 zum Beschluss 4 U 66/21 vom 15.09.2021 i. V. m. Hinweisbeschluss vom 25.06.2021 (nrkr)

Sichert der Verkäufer von Einwegmasken deren CE-Zertifizierung zu und kann tatsächlich nur ein gefälschtes Zertifikat vorlegen, kann der Käufer den Kaufpreis gegen Rückgabe der Masken zurückverlangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies die Berufung der Verkäuferin mit am 20.09.2021 veröffentlichter Entscheidung zurück.

Die Klägerin bestellte bei der Beklagten 80.000 Einwegmasken. Sie trägt vor, die Beklagte habe die CE-Zertifizierung der Masken zugesichert. Die Beklagte hat das erstinstanzlich nicht bestritten. Die Verkäuferin machte die Auslieferung der Masken von der vorherigen Barzahlung des Kaufpreises abhängig. Auf den gelieferten Verpackungen befand sich ein Hinweis auf eine CE-Zertifizierung. Die nach Übergabe der Masken nachträglich übersandte Rechnung enthielt keinen Zertifizierungshinweis. Deshalb bat die Klägerin, ihr einen Nachweis der CE-Zertifizierung zuzusenden. Sie erhielt daraufhin ein gefälschtes Zertifikat eines polnischen Unternehmens. Für die verkauften Masken existiert keine CE-Zertifizierung.

Das Landgericht hatte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Masken verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die gelieferten Masken seien mangelhaft, da ihnen die zugesicherte Zertifizierung fehle. Die Beklagte habe Masken mit einer Zertifizierung angeboten, ohne dass ihr tatsächlich ein entsprechendes CE-Zertifikat vorgelegen habe.

Die Klägerin habe der Beklagten auch keine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen, da dies unzumutbar gewesen wäre. Die Unzumutbarkeit ergebe sich daraus, dass die Beklagte ihr nach Kaufvertragsschluss ein gefälschtes Dokument vorgelegt hatte. Dadurch sei das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Verkäuferin zerstört worden. Dem Vertrauen in die Seriosität des Vertragspartners komme hier besondere Bedeutung zu. Das Vorliegen einer Zertifizierung für ein bestimmtes Produkt könne nicht durch eigene Untersuchung der Ware überprüft werden, insbesondere, wenn diese – wie hier – unberechtigt mit einem CE-Zeichen versehen sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: OLG Frankfurt

Powered by WPeMatico

Regierung begrüßt Vorschlag einer EU-Geldwäschebehörde

Die Bundesregierung begrüßt den Plan der EU-Kommission, eine europäische Geldwäschebehörde zu schaffen. Diese könne einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU leisten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.09.2021

Die Bundesregierung begrüßt den Plan der EU-Kommission, eine europäische Geldwäschebehörde zu schaffen. Diese könne „einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU leisten“, schreibt sie in der Antwort (19/32152) auf eine Kleine Anfrage (19/31878) der FDP-Fraktion. Zur Frage, wie sie zum Vorschlag einer Barzahlungsobergrenze von 10.000 Euro steht, verweist die Bundesregierung auf die noch nicht abgeschlossene Prüfung des Legislativvorschlags und darauf, dass die Schwelle nicht für Zahlungen außerhalb gewerblicher Aktivitäten gelten soll.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1024/2021

Powered by WPeMatico

Äußerungen im WhatsApp-Chat als Kündigungsgrund?

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Kündigung des technischen Leiters eines gemeinnützigen Vereins, die der Verein wegen sehr herabwürdigender und verächtlicher Äußerungen über Geflüchtete und in der Flüchtlingshilfe tätige Menschen in einem Chat ausgesprochen hatte, für unwirksam erklärt (Az. 21 Sa 1291/20).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 20.09.2021 zum Urteil 21 Sa 1291/20 vom 19.07.2021

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung des technischen Leiters eines gemeinnützigen Vereins, die der Verein wegen sehr herabwürdigender und verächtlicher Äußerungen über Geflüchtete und in der Flüchtlingshilfe tätige Menschen in einem Chat ausgesprochen hatte, für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat aber das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst.

Der Verein ist überwiegend in der Flüchtlingshilfe tätig. Mitglieder des Vereins sind der Landkreis, verschiedene Städte und Gemeinden sowie einige Vereine. Die Arbeit des Vereins wird in erheblichem Umfang ehrenamtlich unterstützt. Im Zuge der Kündigung eines anderen Beschäftigten erhielt der Verein Kenntnis von einem über WhatsApp geführten Chat zwischen dem technischen Leiter, diesem Beschäftigten und einer weiteren Beschäftigten. Im Rahmen des Chats äußerte sich der technische Leiter ebenso wie die beiden anderen Beschäftigten in menschenverachtender Weise über Geflüchtete und herabwürdigend über Helferinnen und Helfer. Hierüber wurde auch in der Presse berichtet. Daraufhin kündigte der Verein unter anderem das Arbeitsverhältnis mit dem technischen Leiter fristgemäß.

Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung für unwirksam erklärt und damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel bestätigt. Zwar sei eine gerichtliche Verwertung der gefallenen Äußerungen im Gerichtsverfahren zulässig. Eine die Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung könne jedoch nicht festgestellt werden, weil eine vertrauliche Kommunikation unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts falle. Um eine solche gehe es hier, da diese in sehr kleinem Kreis mit privaten Handys erfolgt und erkennbar nicht auf Weitergabe an Dritte, sondern auf Vertraulichkeit ausgelegt gewesen sei. Auch eine fehlende Eignung für die Tätigkeit könne allein auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden. Besondere Loyalitätspflichten bestünden nicht, weil der Gekündigte als technischer Leiter keine unmittelbaren Betreuungsaufgaben wahrzunehmen habe. Auf das Fehlen des erforderlichen Mindestmaßes an Verfassungstreue, das von Bedeutung sei, wenn man den Verein als Teil des öffentlichen Dienstes betrachte, könne allein aufgrund dieser vertraulichen Äußerungen nicht geschlossen werden.

Das Landesarbeitsgericht hat – anders als das Arbeitsgericht – das Arbeitsverhältnis jedoch auf Antrag des Vereins gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Die Voraussetzungen einer ausnahmsweise möglichen gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses lägen hier vor. Es sei im Sinne des § 9 Kündigungsschutzgesetz keine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit zu erwarten. Da die schwerwiegenden Äußerungen öffentlich bekannt geworden seien, könne der Verein bei Weiterbeschäftigung dieses technischen Leiters nicht mehr glaubwürdig gegenüber geflüchteten Menschen auftreten. Außerdem sei er bei der Gewinnung ehrenamtlicher Unterstützung und hauptamtlichen Personals beeinträchtigt. Bei der Bemessung der Abfindung hat das Landesarbeitsgericht ein Auflösungsverschulden des Gekündigten berücksichtigt, das sich allerdings wegen der anstrebten Vertraulichkeit der Äußerungen mindere.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg

Powered by WPeMatico