Rückschnitt eines überhängenden Walnussbaums auch bei drohendem Absterben des Baumes?

Das LG Koblenz hat zu der Frage Stellung genommen, ob der Grundstücksnachbar einen Anspruch auf Rückschnitt eines Walnussbaums auf Basis einer früheren Vereinbarung zwischen den Nachbarn auch dann hat, wenn dieser vereinbarte Rückschnitt nunmehr mit ziemlicher Sicherheit zum Absterben des Baumes führen wird (Az. 13 S 8/21).

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 13.08.2021 zum Urteil 13 S 8/21 vom 12.07.2021 (rkr)

Hat der Grundstücksnachbar einen Anspruch auf Rückschnitt eines Walnussbaums auf Basis einer früheren Vereinbarung zwischen den Nachbarn auch dann, wenn dieser vereinbarte Rückschnitt nunmehr mit ziemlicher Sicherheit zum Absterben des Baumes führen wird? – Diese Frage hatte die 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Zum Sachverhalt

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück des Beklagten befinden sich in der Nähe der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück verschiedene Bäume und Sträucher, insbesondere ein großer Walnussbaum, dessen Zweige über die Grundstücksgrenze hinauswachsen. Die Parteien vereinbarten im Jahr 2015, dass der Beklagte die auf das benachbarte Grundstück überhängenden Äste beseitigt und den Nussbaum zudem kürzt. Da dies nicht geschah, erhob der Kläger im Dezember 2018 die hiesige Klage, da er durch den erhöhten Laub- und Fruchteintrag beeinträchtigt sei und zudem sein Pool durch den Walnussbaum verschattet werde. Der Beklagte entfernte während des Rechtsstreits einen Teil des Überwuchses und schnitt den Baum zurück. Der Umfang des Rückschnitts reichte dem Kläger jedoch nicht, da er nicht der damaligen Vereinbarung entsprach. Der Beklagte berief sich wegen des Alters des Baums auf Bestandsschutz. Es handele sich bei Laub- und Fruchteinfall zudem um naturgemäße und als ortsüblich hinzunehmende Beeinträchtigungen. Er behauptete zudem, dass die Vitalität des Baums durch den letzten Rückschnitt schon eingeschränkt sei und der Baum bei einem erneuten Rückschnitt absterben werde.

Die Entscheidung

Die 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat den Beklagten zur uneingeschränkten Beseitigung des Überwuchses verurteilt und festgestellt, dass Überwuchs grundsätzlich eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks im Sinne der §§ 910, 1004 BGB darstellt. Ein Anspruch auf Beseitigung des Überwuchses ist allenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Beeinträchtigung des Nachbarn gemäß § 910 Abs. 2 BGB nur ganz unerheblich ist. Die Verschmutzung des Pools des Klägers durch Laub und Früchte wie auch dessen Verschattung stellt jedoch eine Beeinträchtigung dar, die nicht nur unwesentlich ist. Daher wurde der Beklagte zu einer Beseitigung des Überhangs verurteilt.

Eine sofortige Kürzung des Walnussbaums ließ die Kammer dagegen nicht zu, obwohl dies grundsätzlich der Vereinbarung der Parteien aus dem Jahr 2015 entsprochen hätte. Der gerichtliche Sachverständige hatte jedoch zuvor festgestellt, dass der Baum bei dem vereinbarten Rückschnitt mit hoher Wahrscheinlichkeit absterben werde. Daher leitete die Kammer aus § 242 BGB in seiner Ausprägung als Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ab, dass der Anspruch aus der Vereinbarung so zu modifizieren sei, dass ein Erhalt des Baumes noch möglich sei. Ansonsten führt der Rückschnitt zu einem Absterben und damit zu einer faktischen Beseitigung des Baums, auf die der Kläger keinen rechtlichen Anspruch hat. Maßgebend war hier zudem, dass der Kläger nach den nachbarrechtlichen Regelungen keinen Anspruch auf Kappung in der Höhe gehabt hätte, da der Baum auf Grund seines Alters Bestandsschutz genießt. Wenn sich der Beklagte dann in einer Vereinbarung mit dem Nachbarn zu einem Rückschnitt über seine eigentliche rechtliche Verpflichtung hinaus bereit erklärt hat, gebietet es das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis nach Auffassung der Kammer, dem Beklagten nunmehr die Möglichkeit einzuräumen, diesen Rückschnitt nicht sofort und in vollem Umfang durchzuführen, sondern so wie der Sachverständige es vorgeschlagen hat, in kleineren Abschnitten über mehrere Jahre hinweg bis die vereinbarte Höhe erreicht ist, um den Baum zu erhalten.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

§ 242 Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

§ 910 Überhang

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Quelle: LG Koblenz

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Verlängerung der Kurzarbeitergeldverordnung

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden bis zum 31. Dezember 2021 die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld, die bisher auf Betriebe begrenzt waren, die die Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 eingeführt haben, auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge lt. BMAS bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

BMAS, Pressemitteilung vom 15.09.2021

Bis zum Ende des Jahres weiterhin erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld und vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden bis zum 31. Dezember 2021 die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld, die bisher auf Betriebe begrenzt waren, die die Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 eingeführt haben, auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Dank der Kurzarbeit hat sich der Arbeitsmarkt als robust erwiesen. Wirtschaft und Arbeitsmarkt haben sich zwischenzeitlich erholt, damit ist auch die Zahl der Beschäftigten in Kurzarbeit deutlich gesunken. Das Infektionsgeschehen ist jedoch weiterhin unsicher. Mit der vorliegenden Verordnung wollen wir daher dafür sorgen, dass die Brücke der Kurzarbeit weiter bis zum Jahresende trägt und Arbeitsplätze sichert. Zumal eine volle Auslastung der Unternehmen auch noch nicht erreicht ist. Insbesondere Unternehmen in der Veranstaltungsbranche sind nach wie vor von Einschränkungen betroffen. Die langanhaltende Pandemie setzt viele Betriebe finanziell stark unter Druck. Die Unternehmen benötigen deshalb auch über den 30. September 2021 hinaus Entlastungen bei den Lohnnebenkosten und Planungssicherheit durch erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis Ende des Jahres.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Die Verordnung regelt im Einzelnen:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben auch dann bis zum 31. Dezember 2021 herabgesetzt, wenn der Betrieb nach dem 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt hat:
    • Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt für diese Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
    • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
  • Der Zugang von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. Dezember 2021 auch dann eröffnet, wenn der Verleihbetrieb nach dem 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.
  • Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge über September 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2021 weiter voll und auch dann erstattet, wenn mit der Kurzarbeit erst nach dem 30. September 2021 begonnen wird.

Damit stellen wir sicher, dass Beschäftigungsverhältnisse auch im vierten Quartal stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden werden.

Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung der Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung in Kraft.

Quelle: BMAS

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Totenkopf-Tätowierung steht Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht generell entgegen

Ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst, der sich neben weiteren Motiven auch ein Skelett einschließlich Totenkopf auf seinen Oberarm hat tätowieren lassen, darf unter Berücksichtigung der von ihm hierzu gegebenen Erläuterung nicht mit der Begründung, die Tätowierung ließe auf eine gewaltverherrlichende Einstellung schließen, zurückgewiesen werden. Dies entschied das VG Düsseldorf (Az. 2 L 1822/21).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 14.09.2021 zum Beschluss 2 L 1822/21 vom 14.09.2021

Ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst, der sich neben weiteren Motiven auch ein Skelett einschließlich Totenkopf auf seinen Oberarm hat tätowieren lassen, darf unter Berücksichtigung der von ihm hierzu gegebenen Erläuterung nicht mit der Begründung, die Tätowierung ließe auf eine gewaltverherrlichende Einstellung schließen, zurückgewiesen werden. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 14.09.2021 entschieden und dem Antrag des Bewerbers, das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, ihn vorläufig in den Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugsdienst einzustellen, im Eilverfahren stattgegeben.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Zwar könne eine Tätowierung, die ein dauerhaftes und intensives Bekenntnis zu einer Haltung oder Überzeugung darstelle, Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers für den Polizeidienst begründen, wenn diese Überzeugung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sei. Das hänge jedoch vom tätowierten Motiv, der Einbettung in ein etwaiges Bildprogramm weiterer Tätowierungen und den Angaben des Betroffenen zu seinen Beweggründen für die Tätowierung ab. Diese Umstände habe die Einstellungsbehörde hier nicht ausreichend berücksichtigt, sondern unter anderem darauf abgestellt, dass die Zähne im Kiefer des Totenschädels „überdimensional groß“ seien und daher Angst einflößend wirkten und dass im Skelett auf Gewalteinwirkung hindeutende Risse zu erkennen seien. Diese Details der interpretationsfähigen Darstellung böten indes keine greifbaren Anhaltspunkte für eine die Einstellung in den Polizeidienst ausschließende Gewaltverherrlichung durch den Antragsteller. Denn die Tätowierung auf seinem Oberarm zeige nicht nur einen Totenkopf, sondern ein Skelett mit einer Kette in der Hand, an der eine Sanduhr befestigt sei. Daneben befänden sich auf dem Arm weitere Tätowierungen mit den Motiven Engel, Friedenstaube und Auge. Der Antragsteller habe in einer diesbezüglichen Stellungnahme ausgeführt, diese Motive sollten im Gesamtbild Werte und Eigenschaften darstellen, die für seinen Lebensweg von besonderer Bedeutung seien. So stehe der Engel für Schutz, Geborgenheit, Kraft und Mut, die Friedenstaube für Liebe, Hoffnung und Versöhnung sowie das Auge für Erkenntnis, Wissen und Wahrheit. Das Skelett mit der Sanduhr symbolisiere die Vergänglichkeit des menschlichen Lebens und sei Mahnung, die Lebenszeit sinnvoll zu nutzen.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: VG Düsseldorf

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Betriebsschließungsversicherung und Corona

Eine in Bedingungen von sog. Betriebsschließungsversicherungen enthaltene Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern zur Bestimmung des Versicherungsumfangs kann abschließend sein, sodass sich der Versicherer mit Recht auf eine fehlende Einstandspflicht bei behördlich angeordneten Schließungen von Betrieben zur Verhinderung des Coronavirus SARS-CoV-2 beruft, wenn COVID-19/SARS-CoV-2 in der Auflistung nicht enthalten ist. Dies entschied das OLG Köln (Az. 9 U 14/21 und 9 U 18/21).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 14.09.2021 zu den Urteilen 9 U 14/21 und 9 U 18/21 vom 07.09.2021

Eine in Bedingungen von sog. Betriebsschließungsversicherungen enthaltene Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern zur Bestimmung des Versicherungsumfangs kann abschließend sein, sodass sich der Versicherer mit Recht auf eine fehlende Einstandspflicht bei behördlich angeordneten Schließungen von Betrieben zur Verhinderung des Coronavirus SARS-CoV-2 beruft, wenn COVID-19/SARS-CoV-2 in der Auflistung nicht enthalten ist. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteilen vom 07.09.2021 – 9 U 14/21 und 9 U 18/21 – entschieden und damit vorangegangene Urteile der Landgerichte Köln und Aachen bestätigt.

In den entschiedenen Fällen haben die Kläger jeweils Versicherungsleistungen aus einer sogenannten Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit im März 2020 auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) behördlich angeordneten Schließungen ihrer Betriebe (sog. erster Lockdown) geltend gemacht. Die jeweiligen Versicherungsbedingungen sahen jeweils eine Entschädigungspflicht bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen infolge Auftretens meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger vor und enthielten eine entsprechende Auflistung („Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger (…) sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: (…).“). Die Kläger hatten sich darauf berufen, dass diese Aufzählung nicht abschließend sei und sie darüber hinaus unklar und damit unwirksam sei. Das Landgericht Köln und das Landgericht Aachen hatten sich mit ihren Urteil vom 17.12.2020 und 14.01.2021 (Az. 24 O 277/20 LG Köln und 9 O 173/20 LG Aachen) dieser Argumentation nicht angeschlossen und eine Einstandspflicht des Versicherers abgelehnt.

Dieser Auffassung hat sich der Senat angeschlossen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Leistungsversprechen des Versicherers ausschließlich auf die in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger erstrecke. Dies ergebe die Auslegung der entsprechenden Klausel aus der maßgeblichen Sicht des verständigen Versicherungsnehmers, bei der es sich um eine erkennbar abschließende Aufzählung handele. Der Begriff „namentlich“ erfolge hier nicht adverbial im Sinne von „insbesondere“, sondern adjektivisch im Sinne von „ausdrücklich benannt“. Die entsprechenden Klauseln seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen auch wirksam. Weder liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor noch enthielten sie eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer müsse vor Augen stehen, dass es aufgrund der Vielzahl der in diesem Zusammenhang möglichen Versicherungsfälle zur Vermeidung eines ausufernden Haftungsrisikos für den Versicherer geboten ist, den Deckungsumfang inhaltlich zu definieren und eine entsprechende Prämienkalkulation vorzunehmen. Eine Aushöhlung oder Entwertung des nach dem Vertragszweck beabsichtigten Versicherungsschutzes vermochte der Senat insgesamt nicht zu erkennen.

Der Senat hat in beiden Fällen die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Köln

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Keine höhere Besoldung von Förderschullehrer*innen mit Funktionsstelle als Fachleiter*in am Studienseminar Sonderpädagogik

Das VG Hannover hat die Klage einer als Fachleiterin am Studienseminar tätigen Förderschullehrerin auf höhere Besoldung abgewiesen (Az. 2 A 3188/19).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 10.09.2021 zum Urteil 2 A 3188/19 vom 09.09.2021

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Urteil vom 9. September 2021 ohne mündliche Verhandlung die Klage einer als Fachleiterin am Studienseminar tätigen Förderschullehrerin auf höhere Besoldung abgewiesen.

Die Klägerin erhält für ihre Tätigkeit als Fachleiterin am Studienseminar zusätzlich zu ihrer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 eine besondere Stellenzulage in Höhe von 150 Euro. Sie begehrte eine Höherbewertung ihres Dienstpostens und vertrat die Auffassung, sie werde zu Unrecht besoldungsrechtlich anders behandelt als Lehrkräfte aus dem Gymnasial- oder Berufsschulbereich, die eine entsprechende Tätigkeit als Fachleiter*innen am Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien und Berufsschulen ausübten. Für diese bestehe eine Beförderungsmöglichkeit in das nach Besoldungsgruppe A 15 besoldete Amt einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors.

Die Kammer hielt die Klage im Hinblick auf die Organisationfreiheit des Dienstherrn bereits für unzulässig. Die gerichtliche Kontrolle sei insoweit auf hier nicht gegebene Fälle der Manipulation oder Willkür des Dienstherrn beschränkt.

Auch in der Sache hat das Höherbesoldungsbegehren nach Ansicht der Kammer keinen Erfolg. Nach den geltenden besoldungsrechtlichen Regelungen stehe in der hier maßgeblichen Laufbahn (Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung, erstes Einstiegsamt) ein nach Besoldungsgruppe A 15 besoldetes Statusamt, welches der Klägerin übertragen werden könnte, schon nicht zur Verfügung. Die unterschiedliche gesetzgeberische Ausgestaltung der Besoldung von am Studienseminar als Fachleiterinnen tätigen Förderschullehrerinnen und der in derselben Funktion tätig werdenden Lehrkräfte aus dem Gymnasial- und Berufsschulbereich stellt nach Ansicht der Kammer auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

Mit Blick auf weiteren in der Kammer anhängigen, gleich gelagerten Verfahren hat die Kammer die Berufung zugelassen.

Quelle: VG Hannover

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Kann bei einer wegen der COVID-19-Pandemie stornierten Klassenfahrt der Reisepreis zurückverlangt werden?

Das OLG Hamm entschied entgegen der Auffassung des Landgerichts, dass zwischen der Stiftung und der Reiseveranstalterin ein Pauschalreisevertrag über eine Gruppenreise nach Liverpool zustande gekommen sei und der Reiseveranstalter den vollen Reisepreis an die Stiftung zurückzahlen müsse (Az. 22 U 33/21).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 13.09.2021 zum Urteil 22 U 33/21 vom 30.08.2021

Die klagende Stiftung ist die Trägerin einer Schule in Niedersachsen. Anfang 2020 buchte eine an dieser Schule beschäftigte Lehrerin bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Klassenfahrt nach Liverpool vom 15.03 bis zum 21.03.2020. Den in Rechnung gestellten Reisepreis von fast 10.000 Euro zahlte die klagende Stiftung. Am 12.03.2020 stornierte die Lehrkraft die Reise. Die Reiseveranstalterin erstattete allerdings nur einen Betrag von nicht ganz 1.000 Euro.

Mit ihrer Klage verlangt die Stiftung von der Reiseveranstalterin auch die Rückzahlung des Restbetrages von fast 9.000 Euro, weil sie insbesondere der Auffassung ist, dass zum Zeitpunkt der Stornierung der Reise aufgrund der in England grassierenden Coronavirus-Pandemie eine Situation vorgelegen habe, die sie – nach § 651h Abs. 3 BGB – zum entschädigungslosen Reiserücktritt berechtigt habe.

Das Landgericht Detmold hat die Klage mit Urteil vom 01.02.2021 (Az. 01 O 153/20) mit der Begründung abgewiesen, dass die Stiftung gegenüber der Reiseveranstalterin nicht selbst eine Rückzahlung des ausstehenden Betrags verlangen könne. Denn Vertragspartner der Reiseveranstalterin sei nicht die Stiftung, sondern seien die angemeldeten Schülerinnen und Schüler gewesen, die von der Lehrerin bei dem Vertragsschluss vertreten worden seien.

Die Berufung der klagenden Stiftung hatte ganz überwiegend Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts – so der Senat – sei zwischen der Stiftung und der Reiseveranstalterin ein Pauschalreisevertrag über eine Gruppenreise nach Liverpool zustande gekommen. Unter anderem die Umstände der Vertragsabwicklung und der außergerichtlichen Korrespondenz würden dafür sprechen, dass die Buchung auch aus der Sicht der Reiseveranstalterin nicht im Namen der Schülerinnen und Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigen, sondern im Namen der Schule bzw. der hinter dieser stehenden hier klagenden Stiftung – als regelmäßig verlässlicher und solventer Vertragspartner – erfolgt sei.

Die Reiseveranstalterin müsse – wie der Senat weiter ausgeführt hat – den vollen Reisepreis an die Stiftung zurückzahlen. Mit der COVID-19-Pandemie habe eine erhebliche Beeinträchtigung – im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB – vorgelegen. Denn es habe ein konkretes Risiko für einen ernstlichen Gesundheitsschaden bestanden, weil in Liverpool als dem Zielort der Reise das Ansteckungsrisiko deutlich erhöht gewesen sei. Das Auswärtige Amt habe zwar erst am 17.03.2020 aufgrund der Coronavirus-Pandemie eine Reisewarnung für Reisen in das gesamte Ausland ausgesprochen. Entscheidend sei aber insbesondere, dass zum Zeitpunkt der Stornierung am 12.03.2020 – nur drei Tage vor Reisebeginn – bekannt gewesen sei, dass es sich bei dem Virus SARS-CoV-2 um einen neuartigen Krankheitserreger handele, der akute Atemwegserkrankungen hervorrufe, die im schlimmsten Fall tödlich verlaufen könnten, ohne dass es eine Therapiemöglichkeit oder einen Impfstoff gegeben habe. Darüber hinaus bestehe bei Schülerreisen die Erwartung der erziehungsberechtigten Eltern, dass die Schülerinnen und Schüler in einem sicheren Umfeld reisen könnten. Dagegen sei die Pandemielage im Reiseland England akut gewesen und die Wahrscheinlichkeit, sich auf der Reise bzw. am Reiseort mit dem Coronavirus zu infizieren, deutlich höher gewesen, als wenn die Schülerinnen und Schüler – bei bereits am 12.03.2020 konkret im Raum stehenden und am Folgetag beschlossenen Schulschließungen – zu Hause geblieben wären.

Hinweis der Pressestelle

§ 651h Abs. 1 und 3 BGB lautet wie folgt:

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Quelle: OLG Hamm

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Fluthilfe II – Verteilung der Aufbauhilfen nach der Flutkatastrophe: Bundesrat stimmt zu

Der Bundesrat hat am 10. September 2021 einer Verordnung zur Verteilung der Hilfsgelder aus dem Aufbauhilfefonds zwischen den betroffenen Ländern zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 10.09.2021

Der Bundesrat hat am 10. September 2021 einer Verordnung zur Verteilung der Hilfsgelder aus dem Aufbauhilfefonds zwischen den betroffenen Ländern zugestimmt. Sie konkretisiert die berücksichtigungsfähigen Schäden und enthält Vorgaben zur zweckentsprechenden Mittelverwendung. Die Bundesregierung hatte den Verordnungsentwurf am 1. September 2021 beschlossen.

Prozentuale Verteilung

Die Verteilung der Mittel erfolgt zunächst durch einen festen Schlüssel, basierend auf den ersten Schadenserhebungen der betroffenen Länder. Danach entfallen auf Rheinland-Pfalz 54,53 Prozent, auf Nordrhein-Westfalen 43,99 Prozent, auf Bayern 1,00 Prozent und auf Sachsen 0,48 Prozent der für die Länderprogramme vorgesehenen Mittel des Fonds.

Wenn die endgültige Schadenshöhe in den Ländern feststeht, folgt eine Bund-Länder-Vereinbarung mit einem angepassten Verteilungsschlüssel. Dies soll sicherstellen, dass die per Verordnung festgelegten Grundsätze und Maßstäbe der Schadensermittlung sich auch in der Gesamtschadenshöhe und in der Aufteilung der Mittel unter den betroffenen Ländern widerspiegeln.

Als Schadenszeitraum wird der Monat Juli 2021 definiert. Die Rechtsverordnung legt fest, welche konkreten Schäden im Einzelnen im Zusammenhang mit Starkregen und Hochwasser als Schaden unter den Fonds „Aufbauhilfe 2021“ fallen.

Möglichst umfassende Entschädigung

Betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen werden Entschädigungen in Höhe von bis zu 80 Prozent des Schadens gewährt. Hinzu kommen Leistungen Dritter zum Beispiel aus Versicherungen oder auch der gewährten Soforthilfe bis zu maximal 100 Prozent des ermittelten Schadens. Darüber hinausgehende Leistungen Dritter oder der Soforthilfe sind bei den Hilfen des Fonds anzurechnen.

Härtefallregelung

Für begründete Härtefälle sind Einzelfallregelungen möglich, um bis zu 100 Prozent des Schadens auszugleichen. Beim Wiederaufbau können auch Aspekte des vorsorglichen Hochwasserschutzes berücksichtigt werden, wenn dabei die ursprünglich ermittelte Schadenhöhe nicht überschritten wird.

Inkrafttreten nach Verkündung

Die Verordnung wurde der Bundesregierung zugeleitet – sie organisiert das weitere Verfahren zu Unterzeichnung und Verkündung im Bundesgesetzblatt. Am Tag nach erfolgter Verkündung soll die Verordnung in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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Fluthilfe I – Milliardenfonds für die Schäden der Flutkatastrophe

Wenige Tage nach dem Bundestag hat am 10. September 2021 auch der Bundesrat dem Aufbauhilfegesetz 2021 zugestimmt. Es enthält ein Bündel von Maßnahmen, um die Folgen des verheerenden Juli-Hochwassers zu bewältigen, zudem Änderungen am Infektionsschutzgesetz.

Bundesrat, Mitteilung vom 10.09.2021

Wenige Tage nach dem Bundestag hat am 10. September 2021 auch der Bundesrat dem Aufbauhilfegesetz 2021 zugestimmt. Es enthält ein Bündel von Maßnahmen, um die Folgen des verheerenden Juli-Hochwassers zu bewältigen, zudem Änderungen am Infektionsschutzgesetz.

30 Milliarden Aufbauhilfe

Der Bundestagsbeschluss vom 7. September 2021 sieht die Einrichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro vor. Das Geld soll geschädigten Privathaushalten, Unternehmen und anderen Einrichtungen zukommen und der Wiederherstellung lokaler Infrastruktur dienen. An der Rückzahlung des Sondervermögens beteiligen sich die Länder, indem sie bis zum Jahr 2050 Anteile am Umsatzsteueraufkommen an den Bund abtreten.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

In den betroffenen Gebieten wird die Insolvenzantragspflicht temporär für Unternehmen ausgesetzt, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder des Hochwassers beruht und begründete Aussicht auf Sanierung besteht. Änderungen beim Pfändungsschutz sollen zudem Betroffenen mit Finanzengpässen Luft verschaffen.

Bessere Warnung im Vorfeld

Um die Bevölkerung bei künftigen ähnlichen Ereignissen besser warnen zu können, werden Mobilfunkbetreiber zur Einrichtung eines sog. Cell-Broadcasting-Systems verpflichtet, das an alle in einer Funkzelle eingebuchten Mobiltelefone Warn-Mitteilungen verschicken kann.

Änderungen am Infektionsschutzgesetz

Der Bundestagsbeschluss enthält zudem mehrere Änderungen am Infektionsschutzgesetz. Er verpflichtet Einreisende aus dem Ausland, künftig generell einen Impf-, Genesungs- oder Testnachweis vorzulegen.

Die sog. Hospitalisierung, also die Zahl der Corona-Patienten in Krankenhäusern, gilt künftig als neuer, wesentlicher Maßstab für die Corona-Schutzvorkehrungen. Sie wird ergänzt um weitere Indikatoren, z. B. die nach Alter differenzierte Zahl der Neuinfektionen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Zahl der gegen COVID-19 geimpften Personen.

Arbeitgeberabfrage

In bestimmten Einrichtungen wie Kitas, Schulen und Pflegeheimen dürfen Arbeitgeber die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu ihrem Impf- oder Genesenenstatus befragen. Die Information soll dazu dienen, arbeitsorganisatorische Abläufe innerhalb des Unternehmens zu regeln, beispielsweise Dienstpläne zu organisieren. Die Regelung gilt nur bei einer vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

Rasches Inkrafttreten geplant

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll im Wesentlichen am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht rückwirkend zum 10. Juli 2021 und befristet bis 1. Mai 2022.

Entschließung zum Wiederaufbau

In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat darauf hin, dass für einen schnellen Wiederaufbau weitere bundesgesetzliche Regelungen erforderlich sind. Er bittet die nächste Bundesregierung, schnellstmöglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem Planung und Umsetzung von Ersatzbaugebieten in den betroffenen Gebieten erheblich vereinfacht und Verfahren verkürzt werden.

Zudem bittet der Bundesrat, die bundeseigenen Bahnstrecken beim Wiederaufbau widerstandsfähiger gegen Gefahren durch Hochwasser, Hangrutsche, Stürme, Hitzewellen, starke Schneefälle und andere Unwetterereignisse zu gestalten. Ziel müsse es sein, Unwetterschäden und Streckensperrungen auf ein Minimum zu reduzieren.

Zudem solle die Bundesregierung darauf hinwirken, dass sowohl für die nötigen Ausbauinvestitionen als auch die Instandhaltungsmaßnahmen ausreichende finanzielle Mittel bereitgestellt und auch die Anreizmechanismen für die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes zur Umsetzung dieser Ziele optimiert werden.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Anliegen des Bundesrates befasst.

Quelle: Bundesrat

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Vermieter ist an versprochene Räumung von Teilen des Mobiliars gebunden

Das AG München gab der Klage eines Ehepaars gegen ihre Vermieterin auf Entfernung aller Gegenstände aus der mitvermieteten Garage sowie weiteren Mobiliars aus dem vermieteten Einfamilienhaus statt und wies die Klage nur hinsichtlich der verlangten Entfernung eines Sideboards ab (Az. 461 C 5739/20).

AG München, Pressemitteilung vom 10.09.2021 zum Urteil 461 C 5739/20 vom 07.01.2021 (rkr)

Das Amtsgericht München gab durch Urteil vom 07.01.2021 der Klage eines Münchner Ehepaars gegen ihre Vermieterin auf Entfernung aller Gegenstände aus der mitvermieteten Garage sowie weiteren Mobiliars aus dem vermieteten Einfamilienhaus statt und wies die Klage nur hinsichtlich der verlangten Entfernung eines Sideboards ab.

Ab 01.07.2019 mieteten die Kläger für sich und ihre Kinder ein Einfamilienhaus in München-Obersendling von der Beklagten. Die Nettomiete betrug gestaffelt zunächst monatlich 2.300 Euro, 70 Euro Vorauszahlungen für Betriebskosten sowie nach dem Mietvertrag 50 Euro für „Miete für Garage/Stellplatz“. Der Mietvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:

„…2. Das Haus wird möbliert vermietet, sämtliches Inventar steht im Eigentum der Vermieterin. 3. Nicht eingebaute Möbelstücke im Haus, die von den Mietern nicht benötigt werden, entfernt die Vermieterin nach Absprache. Es sind dies insbesondere Möbelstücke in den Zimmern 1 und 3 des Grundrisses, die als Kinderzimmer genutzt werden sollen. 4. Die Einbauschränke in den Schlafzimmern, Wohnzimmern und Küche werden leer vermietet…“

Während die Vermieterin Mitte 2019 noch eine rasche Entfernung überzähligen Mobiliars zusicherte und die Kläger einen Lagerraum dafür benannten, beauftragten die Kläger Anfang 2020 einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche, während die Beklagte die auch angesichts ihres vorgerückten Alters beträchtlichen Mühen bei der Suche eines Lagerraums sowie den Umstand beklagte, dass die Kläger ein für ihre Zwecke doch zu kleines Haus angemietet hätten. Im Münchner Norden gebe es noch schöne Häuser mit Gärten. Am 27.10.2020 führte das Gericht einen Ortstermin durch.

Die Kläger behaupten viele Gegenstände und Möbel der Beklagte übernommen zu haben. So hätten sie sämtliche Einbaumöbel, ein Canapé, eine Friseurkommode samt Hocker, drei rote Kunstlederstühle sowie zwei Tische übernommen. Ein dritter Tisch stehe im Keller. Sie hätten auch die komplette Küche, das Schlafzimmer aus Kirschbaumholz komplett, 21 Stühle, zwei Eckbänke, einen Schreibtisch sowie alle Kellermöbel übernommen.

Sie verlangen die Entfernung eines Servierwagens, aus dem Einbauschrank des Wohnzimmers einer Stereoanlage mit zwei Boxen, eines Päckchens und einer orangegelben Kunststoffdose, aus dem Keller eines Stuhls mit strohartigem Geflecht, eines Kirschbaumstuhls mit Sitzfläche „Wiener Geflecht“, eines Sideboards sowie eines Mahagonischranks.

Die Beklagte beruft sich darauf, dass nicht die Garage, sondern nur ein Stellplatz mitvermietet sei. Die Entfernung einzelner Gegenstände könne nur soweit gefordert werden, wie die Beklagte ihre Zustimmung dazu erklärt habe. Stereoanlage wie Sideboard seien fest eingebaut.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München begründet sein Urteil u. a. damit, dass zwar im Mietvertrag die Garage nicht unter die vermieten Räume aufgelistet wird, eine Vermietung nur des Stellplatzes vor der Garage aber dennoch nicht gemeint gewesen sein konnte. Über diesen verlaufe der einzige Zugang zum Haus, musste deswegen notwendig und nicht über Zusatzvereinbarung mitvermietet sein. Für die Mieter dürfte es auch kaum vorstellbar gewesen sein, wenn sich die Beklagte den Besitz an der Garage und damit ständigen ungehinderten Zugang zum vermieteten Anwesen vorbehalten hätte. So sei auch schon in der Mietanzeige der Maklerin die Garage als Teil des Mietgegenstandes aufgeführt worden.

„Die Kläger können aus dem Mietvertrag (…) auch die Entfernung der übrigen Gegenstände mit Ausnahme des Sideboards verlangen. Die Klauseln Nr. 2, 3 und 4 des Mietvertrages sind (…) so auszulegen, dass sie die Interessen beider Parteien verständig würdigen. Die Klausel Nr. 3 des Mietvertrages darf dabei nicht so ausgelegt werden, dass die Beklagte nur Gegenstände entfernen muss, wenn sie damit einverstanden ist, weil damit die Klausel ins Leere liefe. (…) Damit können die Kläger verlangen, dass der Servierwagen mit Glasplatte entfernt wird. Es handelt sich um ein relativ kleines Möbelstück (…) Selbiges gilt für die beiden Stühle. (…) Die Kläger können die Entfernung der Stereoanlage „Schneewitchensarg“ und des Zubehörs zur Stereoanlage verlangen.(…) Beim Ortstermin am 27.10.2020 konnte der Richter die Stereoanlage ohne weiteres aus dem Schrankfach entnehmen. (…) Auch die Entfernung des Glasvitrinenschrankes können die Kläger verlangen. Es handelt sich um ein relatives kleines Möbelstück, kein Einbaumöbel. (…) Eine Auslegung des Mietvertrages ergibt, dass die Kläger das Sideboard behalten müssen. Es gehört augenscheinlich zum im Wohnzimmer verbliebenen Schrank. (…) Es ist ein Großmöbel, das, für die Kläger erkennbar, der Beklagten erhebliche Mühe machen würde, zu transportieren und zu lagern. Auf der anderen Seite ist nicht erkennbar, dass die Kläger es nicht im Keller sinnvoll als Möbel nutzen können, um darin und darauf Gegenstände abzustellen und zu lagern.“

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung nun rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Anspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder kommt

Der Bundesrat hat am 10.09.2021 dem Ganztagsförderungsgesetz zur Betreuung von Kindern im Grundschulalter zugestimmt, das der Bundestag am 07.09.2021 verabschiedet hatte.

Bundesrat, Mitteilung vom 10.09.2021

Der Bundesrat hat am 10. September 2021 dem Ganztagsförderungsgesetz zur Betreuung von Kindern im Grundschulalter zugestimmt, das der Bundestag am 7. September verabschiedet hatte.

Anspruch auf Betreuung

Kern des Gesetzes ist die Einführung eines bedarfsunabhängigen Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung von mindestens 8 Stunden. Dieser gilt für jedes Kind ab der ersten Klassenstufe bis zum Beginn der fünften Klassenstufe. Anspruchsberechtigt sind Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die erste Klassenstufe besuchen. Der Anspruch wird dann schrittweise auf die folgenden Klassenstufen ausgeweitet werden, so dass ab dem Schuljahr 2029/2030 allen Schulkindern der ersten bis vierten Klassenstufe mindestens acht Stunden täglich Förderung in einer Tageseinrichtung zusteht.

Finanzierung

Daneben beinhaltet das Gesetz Regelungen über Finanzhilfen zur Unterstützung der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände bei ihren Investitionen in den Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote. Entsprechende Mittel in Höhe von mehreren Milliarden Euro wurden mit dem Ganztagsfinanzierungsgesetz bereitgestellt und ein entsprechendes Sondervermögen eingerichtet. Der Bundesrat hatte dieses Gesetz am 27. November 2020 gebilligt (BR-Drs. 702/20). Der Bund beteiligt sich mit einer Quote von bis zu 70 Prozent am Finanzierungsanteil der Investitionskosten. Evaluationen der Investitionskosten und Betriebskosten in den Jahren 2027 und 2030 werden Grundlage für einen angemessenen Ausgleich von Mehr- und Minderbelastungen der Länder sein.

Änderungen im Vermittlungsverfahren

Der Bundesrat hatte zu dem Gesetz mit Blick auf die Bestimmungen zur Finanzierung den Vermittlungsausschuss angerufen. Am 6. September 2021 erzielte der Vermittlungsausschuss dann einen Kompromissvorschlag, den der Bundestag tags darauf bestätigte und damit seinen ursprünglichen Gesetzesbeschluss entsprechend veränderte.

Weitere Schritte

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es kann dann zu erheblichen Teilen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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