Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei Berufssoldaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit

Während einer Auslandsverwendung im Rahmen internationaler Einsätze der Bundeswehr geleistete Dienstzeiten von Berufssoldaten können bei der Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit auch dann doppelt zu berücksichtigen sein, wenn sie vor dem 1. Dezember 2002 absolviert worden sind. Das entschied das BVerwG (Az. 2 C 1.20 u. a.).

BVerwG, Pressemitteilung vom 09.09.2021 zu den Urteilen 2 C 1.20, 2 C 4.20, 2 C 14.20, 2 C 16.20, 2 C 34.20 und 2 C 35.20 vom 09.09.2021

Während einer Auslandsverwendung im Rahmen internationaler Einsätze der Bundeswehr geleistete Dienstzeiten von Berufssoldaten können bei der Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit auch dann doppelt zu berücksichtigen sein, wenn sie vor dem 1. Dezember 2002 absolviert worden sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 09.09.2021 entschieden.

Die Kläger waren Berufssoldaten der Bundeswehr. Sie traten zwischen 2008 und 2018 in den Ruhestand. Ihre Anträge, von ihnen während Auslandsverwendungen vor Dezember 2002 geleistete Dienstzeiten bei der Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit doppelt zu berücksichtigen, lehnte die Beklagte ab. In den dagegen geführten Gerichtsverfahren verpflichteten die Oberverwaltungsgerichte die Beklagte, über die Anträge der nach dem 13. Dezember 2011 in den Ruhestand getretenen Berufssoldaten erneut zu entscheiden. Die Klage des bereits 2008 in den Ruhestand getretenen Berufssoldaten ist dagegen im Berufungsverfahren ohne Erfolg geblieben.

Die dagegen gerichteten Revisionen sind vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Gemäß der durch das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz mit Wirkung vom 13. Dezember 2011 eingeführten Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in Verbindung mit der seit 2002 geltenden Bestimmung des § 63c Abs. 1 SVG können Dienstzeiten einer Auslandsverwendung von bestimmter Dauer als doppelt ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn es sich um Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung – etwa des KFOR-Einsatzes im Kosovo oder des ISAF-Einsatzes in Afghanistan – handelt. Diese Regelung gilt für Berufssoldaten, die nach dem Inkrafttreten des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG in den Ruhestand treten. Nach dem sog. Versorgungsfallprinzip wird Versorgung nach Maßgabe der am Tag des Eintritts in den Ruhestand geltenden Rechtslage gewährt. Bei den nach dem 13. Dezember 2011 in den Altersruhestand getretenen Klägern können danach auch die vor Dezember 2002 absolvierten Zeiten besonderer Auslandsverwendungen als doppelt ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Denn das Gesetz enthält – anders als die am selben Tag in Kraft getretene Parallelvorschrift im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 76e SGB VI) – keine ausdrückliche Beschränkung auf solche Zeiten ab Dezember 2002. Die doppelte Berücksichtigung dieser Zeiten bei der Ruhegehaltfähigkeit ist allerdings auf den Höchstruhegehaltssatz gedeckelt. Über die Berücksichtigung dieser Zeiten muss die Beklagte aufgrund des ihr eingeräumten Ermessens neu entscheiden.

Fußnote

§ 25 Abs. 2 Satz 3 Soldatenversorgungsgesetz lautet:

Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

§ 63c Abs. 1 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz lautet:

Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,

  1. für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
  2. die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.

Quelle: BVerwG

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Neue Regeln in Kraft: Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck werden verschärft

Die Ausfuhren von Gütern und Technologien, die sowohl für zivile als auch für militärische oder terroristische Zwecke eingesetzt werden können, müssen künftig schärfer kontrolliert werden. Eine entsprechende neue EU-Ausfuhrkontrollverordnung ist am 09.09.2021 in Kraft getreten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.09.2021

Die Ausfuhren von Gütern und Technologien, die sowohl für zivile als auch für militärische oder terroristische Zwecke eingesetzt werden können, müssen künftig schärfer kontrolliert werden. Damit können auch Verstöße gegen die Menschenrechte im Zusammenhang mit bestimmten Technologien für digitale Überwachung besser verhindert werden. Die entsprechende neue EU-Ausfuhrkontrollverordnung ist am 09.09.2021 in Kraft getreten. „Wir müssen besser auf neu auftretende Bedrohungen in einer zunehmend instabilen Welt reagieren können. Das bedeutet, dass wir Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich Technologien für digitale Überwachung, die für Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden können, besser im Blick haben müssen“, so der Exekutiv-Vizepräsident und EU-Handelskommissar Valdis Dombrovskis. „Dank dieser neuen EU-Vorschriften werden die EU-Länder nun noch enger untereinander und mit Verbündeten in Bezug auf potenzielle Sicherheitsrisiken zusammenarbeiten, die sich aus Biotechnologie, künstlicher Intelligenz und anderen neuen Technologien ergeben.“

Die neue Ausfuhrkontrollverordnung ersetzt die Verordnung von 2009 und stärkt die Fähigkeit der EU, auf neue Sicherheitsrisiken und neu entstehende Technologien zu reagieren. Der neue Rahmen ermöglicht es der EU, wichtige Maßnahmen zu ergreifen, um Fachwissen zu bündeln und besondere Herausforderungen zu bewältigen, insbesondere im Zusammenhang mit der Cyber-Überwachung (hierzu werden noch Leitlinien für die Sorgfaltspflicht ausgearbeitet), aber auch bei neu entstehenden Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Bereichen wie Biotechnologie, künstliche Intelligenz oder fortgeschrittene Rechensysteme.

Mit der Verordnung wird für mehr Transparenz gesorgt, indem das Maß an Konsultationen und Berichterstattung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erhöht wird und indem die Entwicklung einer neuen EU-Plattform zur elektronischen Genehmigung vorangetrieben wird, die bereits in vier EU-Mitgliedstaaten erprobt wurde.

Sie liefert auch eine Rechtsgrundlage für Maßnahmen der EU auf multilateraler, plurilateraler und bilateraler Ebene – in Anerkennung der Tatsache, dass die Wirksamkeit der Kontrollen von der Mitarbeit der größten Technologiehersteller abhängt – und baut auf dem bestehenden multilateralen Rahmen für Ausfuhrkontrollen auf, dem Wassenaar-Arrangement, das die Grundlage für viele Beschränkungen bildet, die durch die Verordnung auf EU-Ebene eingeführt werden.

Quelle: EU-Kommission

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Check24 muss deutlich auf eingeschränkte Marktauswahl hinweisen

Das Vermittlungsportal Check24 muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass sein Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen auf einer stark eingeschränkten Marktauswahl beruht. Das hat das LG Frankfurt nach einer Klage des vzbv entschieden (Az. 2-03 O 347/19). Check24 hatte nicht ausreichend darüber informiert, dass mehr als die Hälfte der Anbieter im Vergleich fehlten.

vzbv, Pressemitteilung vom 09.09.2021 zum Urteil 2-03 O 347/19 des LG Frankfurt vom 06.05.2021 (rkr)

Landgericht Frankfurt am Main gibt Klage des vzbv gegen die Check24 Vergleichsportal für Sachversicherungen GmbH statt

  • Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen erfasste nur 38 von 89 Versicherern am Markt.
  • Berücksichtigt wurden nur Angebote von Versicherern, die Provision zahlten.
  • Ausdrücklicher Hinweis auf eingeschränkte Marktauswahl fehlte.

Das Vermittlungsportal Check24 muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass sein Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen auf einer stark eingeschränkten Marktauswahl beruht. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Check24 hatte nicht ausreichend darüber informiert, dass mehr als die Hälfte der Anbieter im Vergleich fehlten.

„Das vermeintliche Topangebot muss längst nicht das günstigste am Markt sein, wenn die Mehrzahl der Versicherer gar nicht in den Vergleich einbezogen sind,“ sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Verbraucher würden ein Vergleichsportal sicher anders bewerten, wenn klar ersichtlich ist, dass ihnen nur eine beschränkte Auswahl von Anbietern präsentiert wird. Und deshalb müssen sie deutlich auf eine derart eingeschränkte Marktauswahl und auf den Grund hierfür hingewiesen werden.“

Im Vergleich fehlten die meisten Versicherer

Check24 hatte im Internet den Vergleich und die Vermittlung von Privathaftpflichtversicherungen angeboten. Einbezogen waren allerdings nur Versicherer, die mit Check24 eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen hatten. Das waren nicht einmal die Hälfte der Anbieter. Auch viele große Versicherer wie Allianz, HUK-Coburg, CosmosDirekt, Continentale, ERGO Direkt und Nürnberger fehlten.

Die geringe Marktabdeckung konnten Nutzer allerdings kaum erkennen. Eine Liste der nicht teilnehmenden Versicherer befand sich erst am Ende einer gesonderten Internetseite, zu der lediglich ein unscheinbarer Link führte.

Verstoß gegen Versicherungsvertragsgesetz

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass Check24 gegen seine Informationspflichten nach dem Versicherungsvertragsgesetz verstieß. Ein Versicherungsinteressent erwarte bei der Nutzung eines Vergleichsportals eine tendenziell vollständige Einbeziehung der am Markt befindlichen Produkte. Check24 habe aber nur 38 von 89 Versicherern und damit nicht einmal die Hälfte der Anbieter einbezogen. Eine individuelle und ausgewogene Marktuntersuchung sei auf dieser Grundlage nicht möglich.

Der Versicherungsvermittler hätte daher ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass seine Empfehlung auf einer lückenhaften Versicherer- und Vertragsauswahl beruht. An diese Information gelange der Kunde bei Check24 erst über Umwege und nach gezielter Suche, monierten die Richter. Von einem ausdrücklichen Hinweis könne keine Rede sein.

Die Richter rügten außerdem, dass Informationen über die Markt- und Informationsgrundlage des Versicherungsvergleichs auf der Webseite fehlten. Ein Vermittler müsse klar und verständlich darlegen, welche Versicherungsprodukte er in Betracht gezogen habe und auf welche Weise er sich die nötigen Informationen verschaffe.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Zulässigkeit eines digitalen Vertragsdokumentengenerators

Der BGH entschied, dass ein juristischer Fachverlag einen digitalen Rechtsdokumentengenerator betreiben darf, mit dem anhand eines Frage-Antwort-Systems und einer Sammlung abgespeicherter Textbausteine Vertragsdokumente erzeugt werden (Az. I ZR 113/20).

BGH, Pressemitteilung vom 09.09.2021 zum Urteil I ZR 113/20 vom 09.09.2021

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein juristischer Fachverlag einen digitalen Rechtsdokumentengenerator betreiben darf, mit dem anhand eines Frage-Antwort-Systems und einer Sammlung abgespeicherter Textbausteine Vertragsdokumente erzeugt werden.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltskammer. Die Beklagte ist ein juristischer Fachverlag. Sie stellt im Internet einen digitalen Generator zur Erstellung von Verträgen und anderen Rechtsdokumenten bereit, die Kunden im Rahmen eines Abonnements oder im Wege des Einzelkaufs erwerben können. Hierzu werden dem Kunden verschiedene Fragen gestellt, die er – überwiegend im Multiple-Choice-Verfahren – beantworten muss. Anhand der Antworten werden mithilfe einer Software aus einer Sammlung von Textbausteinen Vertragsklauseln generiert, die zu einem Vertragsentwurf zusammengestellt werden.

Die Klägerin sieht in der digitalen Erstellung eines individuellen Vertragsdokuments eine wettbewerbswidrige Rechtsdienstleistung und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Unterlassungsantrag abgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe des digitalen Rechtsdokumentengenerators ist keine nach § 3a UWG unlautere Handlung, weil sie keine unerlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1, § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) darstellt. Die Tätigkeit der Beklagten besteht darin, mithilfe der programmierten und im Internet bereitgestellten Software Vertragsdokumente anhand der Vorgaben der Nutzer zu erstellen. Dabei wird sie nicht in einer konkreten Angelegenheit des Nutzers tätig. Sie hat die Software auf der Grundlage von denkbaren typischen Sachverhaltskonstellationen programmiert, zu denen sie im Vorgriff auf die vorgegebenen Antworten standardisierte Vertragsklauseln entwickelt hat. Die über den üblichen Fall hinausgehenden individuellen Verhältnisse des Anwenders finden – ähnlich wie bei einem Formularhandbuch – bei der Erstellung des Vertragsdokuments keine Berücksichtigung. Der Nutzer erwartet daher auch keine rechtliche Prüfung seines konkreten Falls.

Quelle: BGH

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BGH zur Pflicht von Influencerinnen, ihre Instagram-Beiträge als Werbung zu kennzeichnen

Der BGH hat in drei Verfahren über die Frage entschieden, ob Influencerinnen mit ihren Instagram-Beiträgen gegen die Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung verstoßen haben (Az. I ZR 90/20, I ZR 125/20 und I ZR 126/20).

BGH, Pressemitteilung vom 09.09.2021 zu den Urteilen I ZR 90/20, I ZR 125/20 und I ZR 126/20 vom 09.09.2021

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 09.09.2021 in drei Verfahren über die Frage entschieden, ob Influencerinnen mit ihren Instagram-Beiträgen gegen die Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung verstoßen haben.

Kläger ist in allen Verfahren ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder einschließlich der Verfolgung von Verstößen gegen das Lauterkeitsrecht gehört. Die Beklagten sind Influencerinnen, die auf der Social-Media-Plattform Instagram auf ihren Instagram-Profilen Bilder veröffentlichen, die sie oftmals mit kurzen Begleittexten versehen. In einige Bilder haben sie sogenannte „Tap Tags“ eingefügt, die beim Anklicken von auf den Bildern zu sehenden Produkten wie etwa Bekleidung erscheinen und die Firmen oder Marken der Hersteller oder Anbieter dieser Produkte nennen. Beim Anklicken eines „Tap Tag“ wird der Nutzer auf das Instagram-Profil des jeweiligen Unternehmens weitergeleitet.

Der Kläger sieht darin unzulässige Schleichwerbung und nimmt die Beklagten jeweils auf Unterlassung in Anspruch.

Zum Verfahren I ZR 90/20 – Influencer I:

Sachverhalt:

Die Beklagte veröffentlicht auf Instagram insbesondere Bilder von Sportübungen sowie Fitness- und Ernährungstipps. Darüber hinaus unterhält sie eine gewerbliche Internetseite, auf der sie Fitnesskurse und Personaltrainings gegen Entgelt anbietet und einen Online-Shop betreibt. Wird das Profil der Beklagten bei Instagram aufgerufen, erscheint unter anderem ein Hinweis auf diese Internetadresse.

Einer der vom Kläger beanstandeten Instagram-Beiträge der Beklagten betrifft eine „Raspberry Jam“ (Himbeer Marmelade). Beim Anklicken des abgebildeten Produkts erscheint ein „Tap Tag“ mit dem Namen des Herstellers. Beim Anklicken des „Tap Tags“ wird der Nutzer auf das Instagram-Profil des Herstellers weitergeleitet. Für diesen Beitrag hat die Beklagte von dem Hersteller eine Gegenleistung erhalten.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 6 UWG zu.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die streitgegenständlichen Instagram-Beiträge sind geschäftliche Handlungen der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zugunsten ihres eigenen Unternehmens sowie jedenfalls des fremden Unternehmens, von dem sie eine Gegenleistung für den Beitrag zur „Raspberry Jam“ erhalten hat. Dieser Beitrag ist nicht hinreichend deutlich als Werbung gekennzeichnet. Dies rechtfertigt das beantragte Verbot.

Influencer, die mittels eines sozialen Mediums wie Instagram Waren vertreiben, Dienstleistungen anbieten oder das eigene Image vermarkten, betreiben ein Unternehmen. Die Veröffentlichung von Beiträgen dieser Influencer in dem sozialen Medium ist geeignet, ihre Bekanntheit und ihren Werbewert zu steigern und damit ihr eigenes Unternehmen zu fördern. Eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens stellt die Veröffentlichung eines Beitrags – abgesehen von dem hier vorliegenden Fall, dass die Influencerin dafür eine Gegenleistung erhält – allerdings nur dar, wenn dieser Beitrag nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich ist, etwa weil er ohne jede kritische Distanz allein die Vorzüge eines Produkts dieses Unternehmens in einer Weise lobend hervorhebt, dass die Darstellung den Rahmen einer sachlich veranlassten Information verlässt. Allein der Umstand, dass Bilder, auf denen das Produkt abgebildet ist, mit „Tap Tags“ versehen sind, reicht für die Annahme eines solchen werblichen Überschusses nicht aus. Bei einer Verlinkung auf eine Internetseite des Herstellers des abgebildeten Produkts liegt dagegen regelmäßig ein werblicher Überschuss vor. Die Prüfung, ob ein Beitrag übertrieben werblich ist, bedarf der umfassenden Würdigung durch das Tatgericht, an der es im Streitfall hinsichtlich der weiteren Beiträge, für deren Veröffentlichung eine Gegenleistung nicht festgestellt ist, fehlt.

Der die „Raspberry Jam“ betreffende Beitrag, für den die Beklagte eine Gegenleistung des Herstellers erhalten hat, verstößt gegen § 5a Abs. 6 UWG, weil der kommerzielle Zweck dieses Beitrags, den Absatz von Produkten dieses Herstellers zu fördern, nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht hinreichend kenntlich gemacht ist und sich auch nicht aus den Umständen ergibt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Verbraucher erkennen, dass die Beklagte mit der Veröffentlichung von Beiträgen auf ihrem Instagram-Profil zugunsten ihres eigenen Unternehmens handelt. Für die Verbraucher muss gerade der Zweck eines Beitrags, ein fremdes Unternehmen zu fördern, erkennbar sein. Das Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks eines solchen mit „Tap Tags“ und Verlinkungen versehenen Beitrags ist regelmäßig geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung – dem Anklicken des auf das Instagram-Profil des Herstellers führenden Links – zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Darüber hinaus verstößt der Beitrag zur „Raspberry Jam“ gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG sowie § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV, weil die darin liegende kommerzielle Kommunikation bzw. Werbung nicht klar als solche zu erkennen ist.

Das Fehlen von Feststellungen zum werblichen Überschuss der übrigen Beiträge wirkt sich auf den Bestand des Berufungsurteils nicht aus, weil die unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform – das Instagram Profil der Beklagten – geltend gemachten Ansprüche schon im Blick auf die geschäftliche Handlung der Beklagten zugunsten des Unternehmens begründet sind, das für die Veröffentlichung des Beitrags zur „Raspberry Jam“ eine Gegenleistung erbracht hat.

Zum Verfahren I ZR 125/20 – Influencer II:

Sachverhalt:

Die Beklagte unterhält bei Instagram einen Account, der von ihr überwiegend kommerziell genutzt wird und von 1,7 Millionen Nutzern abonniert war. Der Account ist verifiziert und daher am Anfang des Profils mit einem blauen Haken versehen. Die Beklagte veröffentlicht regelmäßig Bilder von sich selbst mit kurzen Begleittexten zu den Themen Beauty, Mode, Lifestyle und Reisen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 6 sowie § 3a UWG in Verbindung § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG oder § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV zu.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die beanstandeten Beiträge stellen nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts geschäftliche Handlungen der Beklagten dar. Soweit diese geschäftlichen Handlungen zugunsten des eigenen Unternehmens der Beklagten erfolgten, liegt kein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG vor, weil sich dieser kommerzielle Zweck nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts unmittelbar aus den Umständen ergibt. Soweit die Beklagte zugunsten anderer Unternehmen gehandelt hat, kann gleichfalls kein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG angenommen werden, weil dieses Verhalten der Beklagten den Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG, § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV genügt. Danach muss bei absatzfördernden Äußerungen in Telemedien zwar kommerzielle Kommunikation bzw. Werbung klar als solche erkennbar sein. Die beanstandeten Beiträge stellen aber mangels Gegenleistung eines Dritten keine kommerzielle Kommunikation bzw. keine Werbung im Sinne dieser Vorschriften dar. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um bereichsspezifische Spezialvorschriften, die den Anwendungsbereich der allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Bestimmung des § 5a Abs. 6 UWG einschränken.

Die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Nr. 11 der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG liegen gleichfalls schon deshalb nicht vor, weil es an einer Finanzierung der beanstandeten Beiträge durch Dritte fehlt.

Zum Verfahren I ZR 126/20:

Sachverhalt:

Die Beklagte veröffentlicht auf Instagram regelmäßig Bilder von sich selbst, oftmals mit kurzen Begleittexten. Darin beschäftigt sie sich vor allem mit Themen wie Mode, ihrem Leben als Mutter eines Kleinkinds, Yoga oder Reisen. Diejenigen Instagram-Beiträge, für die die Beklagte nach eigenem Bekunden von den verlinkten Unternehmen bezahlt wird, kennzeichnet sie mit dem Hinweis „bezahlte Partnerschaft mit …“. Die streitgegenständlichen Beiträge enthielten keine entsprechende Kennzeichnung.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat angenommen, dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 6 UWG sowie § 3a UWG in Verbindung § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG oder § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV zu.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellen die beanstandeten Beiträge zwar geschäftliche Handlungen der Beklagten zugunsten des eigenen Unternehmens dar und kann auch ein geschäftliches Handeln zugunsten fremder Unternehmen nicht ausgeschlossen werden. Soweit die geschäftlichen Handlungen zugunsten des eigenen Unternehmens der Beklagten erfolgten, liegt jedoch kein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG vor, weil sich dieser kommerzielle Zweck nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts unmittelbar aus den Umständen ergibt. Hinsichtlich geschäftlicher Handlungen zugunsten fremder Unternehmen scheidet die Annahme eines Verstoßes gegen § 5a Abs. 6 UWG aus, weil die Beklagte für die beanstandeten Beiträge keine Gegenleistung erhalten hat und diese Beiträge daher den vorrangigen Spezialvorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG, § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV und § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV genügen (siehe dazu die vorstehenden Ausführungen zum Verfahren I ZR 125/20). Ein Verstoß gegen Nr. 11 der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG liegt danach ebenfalls nicht vor.

Quelle: BGH

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Zahlungsdienstleister haften für nicht autorisierte Bargeldabhebungen mittels EC-Karte

Ein gegen den Bankkunden sprechender Anscheinsbeweis, dass er die zur EC-Karte gehörende PIN nicht sorgfältig geheim gehalten hat, ist erschüttert, wenn feststeht, dass die Karte gestohlen wurde und die Diebin oder der Dieb vor der Nutzung die persönliche Geheimzahl des Karteninhabers ausgespäht hat. Kann die Bank keine Pflichtverletzung des Kunden nachweisen, haftet sie für den Schaden. So entschied das AG Bad Iburg (Az. 4 C 430/20).

AG Bad Iburg, Pressemitteilung vom 09.09.2021 zum Urteil 4 C 430/20 vom 31.03.2021

Ein gegen den Bankkunden sprechender Anscheinsbeweis, dass er die zur EC-Karte gehörende PIN nicht sorgfältig geheim gehalten hat, ist erschüttert, wenn feststeht, dass die Karte gestohlen wurde und die Diebin oder der Dieb vor der Nutzung die persönliche Geheimzahl des Karteninhabers ausgespäht hat. Die Bank hat dann konkret nachzuweisen, dass der Bankkunde seine Pflicht, seine PIN vor unbefugtem Zugriff zu schützen, verletzt hat. Gelingt ihr dieser Nachweis nicht, hat sie dem Kunden den abgebuchten Betrag zu erstatten, wie das Amtsgericht Bad Iburg jetzt entschieden hat (Urteil vom 31.03.2021, 4 C 430/20).

Was war passiert?

Der Kläger war nachts auf der Reeperbahn in Hamburg unterwegs. Nachdem er gegen 3:42 Uhr morgens an einem Geldautomaten 100,00 Euro abgehoben hatte, wurde er auf dem Weg zum Taxi von einer ihm unbekannten Frau, „die dort wohl ihrem Gewerbe nachging“, angesprochen. Als die Frau weiterging, stellte der Kläger fest, dass seine Jackentasche offen und seine EC-Karte verschwunden war.

Der Kläger meldete den Vorfall bei einer örtlichen Polizeiwache und ließ die EC-Karte sperren. Dennoch wurden um 3:53 Uhr mit der EC-Karte an einem anderen Geldautomaten in der Umgebung ein Barbetrag von 900,00 Euro (bis zum zulässigen Tageslimit des Girokontos) abgehoben.

Der Kläger verlangt diesen Betrag von seiner Sparkasse (Beklagte) ersetzt. Er behauptet, die PIN nirgendwo schriftlich festgehalten und niemandem mitgeteilt zu haben. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die PIN bei einem vorherigen Abbuchungsvorgang ausgespäht worden sei, beispielsweise durch verstecktes Filmen bzw. eine angebrachte Minikamera oder sog. „Skimming“.

Wie hat das Amtsgericht Bad Iburg entschieden?

Das Amtsgericht Bad Iburg hat die Sparkasse antragsgemäß verurteilt. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erstattung der 900,00 Euro aus § 675u S. 2 BGB zu. Nach dieser Vorschrift ist der Zahlungsdienstleister im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs verpflichtet, den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten.

Die Abhebung der 900,00 Euro sei „nicht autorisiert“ im Sinne von § 675u BGB. Es stehe fest, dass dem Kläger die EC-Karte abhandengekommen sei und er die am 15.09.2019 um 3:53 Uhr getätigte Barabhebung über 900,00 Euro nicht veranlasst oder genehmigt habe.

Der Erstattungsanspruch scheitere nicht daran, dass der Kläger als Karteninhaber den nicht autorisierten Zahlungsvorgang durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten als Kartennutze herbeigeführt habe. Die beklagte Sparkasse habe einen solchen Sorgfaltspflichtverstoß des Klägers nicht beweisen können.

Zwar spreche grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn zeitnah nach dem Diebstahl einer EC-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der PIN an einem Geldautomaten entsprechende Barbeträge abgehoben werden. Dies sei jedoch keinesfalls zwingend. Werde ein solcher Anscheinsbeweis erschüttert, müsse die Bank oder Sparkasse ihrem Kunden eine Pflichtverletzung konkret nachweisen. Dies habe die beklagte Sparkasse nicht gekonnt.

Im vorliegenden Fall sei es dem Kläger gelungen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern: Er habe dargelegt und bewiesen, dass die Diebin vor Nutzung der EC-Karte die persönliche Geheimzahl des Karteninhabers ausgespäht hat: Die EC-Karte sei in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit einer vorherigen Eingabe der PIN durch den Karteninhaber entwendet worden und es bestünden tatsächliche Umstände, die auf diese Ursache für die missbräuchliche Barabhebung schließen lassen: In dem betroffenen Bereich von Hamburg komme es, wie die dortige Polizeibehörde bestätigt hat, allgemein häufiger vor, dass Personen bei ihrer PIN-Eingabe beobachtet und ausgespäht werden, um im Anschluss die EC-Karte zu entwenden und missbräuchlich zu nutzen. Nicht immer werde dies zur Anzeige gebracht.

Hinweis zur Rechtslage

§ 675u BGB – Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat.

Quelle: AG Bad Iburg

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Hochwasserkatastrophe: Vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beschlossen

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 07.09.2021 Maßnahmen zur Unterstützung der von der Hochwasserkatastrophe Mitte Juli Betroffenen beschlossen. U. a. wird die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen vorübergehend ausgesetzt, die von den Auswirkungen der Starkregenfälle und Hochwasser betroffen sind. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 08.09.2021

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 07.09.2021 Maßnahmen zur Unterstützung der von der Hochwasserkatastrophe Mitte Juli Betroffenen beschlossen. Nach dem „Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens ‚Aufbauhilfe 2021‘ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021“ wird unter anderem ein nationaler Solidaritätsfonds „Aufbauhilfe 2021“ geschaffen, der durch den Bund mit 30 Mrd. Euro ausgestattet werden und zur Finanzierung von Soforthilfen für Privathaushalte, Unternehmen und andere Einrichtungen dienen soll. Zudem wird die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen vorübergehend ausgesetzt, die von den Auswirkungen der Starkregenfälle und Hochwasser im Juli 2021 betroffen sind. Voraussetzung ist, dass aufgrund ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen begründete Aussichten bestehen, dass das betreffende Unternehmen saniert werden kann.

Daneben beinhaltet das Gesetz eine Reihe weiterer Maßnahmen, um den Wiederaufbau zu unterstützen und zu beschleunigen, etwa im Bauplanungs-, Eisenbahn- und Bundesfernstraßenrecht. Im Telekommunikationsgesetz wurde zudem die Grundlage für das Aussenden öffentlicher Katastrophen-Warnmeldungen mittels Cell Broadcasting (CB) verankert.

Der Bundesrat wird in einer Sondersitzung am 10.09.2021 über das Aufbauhilfegesetz beraten.

Für vom Hochwasser betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hat die BRAK Informationen zu verschiedenen Unterstützungsmaßnahmen auf einer Sonderseite zusammengestellt.

BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 18/2021

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Urheberrechtsverletzung durch Framing

BGH, Pressemitteilung vom 09.09.2021 zum Urteil I ZR 113/18 vom 09.09.2021

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Verwertungsgesellschaft den Abschluss eines Vertrags über die Nutzung von Digitalisaten urheberrechtlich geschützter Werke im Internet davon abhängig machen darf, dass der Nutzer wirksame technische Maßnahmen gegen sogenanntes „Framing“ ergreift. Unter „Framing“ versteht man das Einbetten der auf dem Server eines Nutzers gespeicherten und auf seiner Internetseite eingestellten Inhalte auf der Internetseite eines Dritten.

Sachverhalt:

Die Klägerin, die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, ist Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek. Diese bietet eine Online-Plattform für Kultur und Wissen an, die deutsche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt. Auf der Internetseite der Bibliothek sind über elektronische Verweise („Links“) digitalisierte Inhalte abrufbar, die in den Webportalen dieser Einrichtungen gespeichert sind. Die Bibliothek speichert Vorschaubilder dieser digitalisierten Inhalte. Einige dieser Inhalte, wie etwa Werke der bildenden Kunst, sind urheberrechtlich geschützt.

Die Beklagte, die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urheber an Werken der bildenden Kunst wahr. Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Abschluss eines Vertrags, der ihr das Recht zur Nutzung dieser Werke in Form von Vorschaubildern einräumt. Die Beklagte macht den Abschluss eines solchen Nutzungsvertrags von der Aufnahme folgender Bestimmung in den Vertrag abhängig:

„Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutz dieser Werke oder Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden.“

Die Klägerin lehnt eine solche Vertragsbestimmung ab und hat mit ihrer Klage die Feststellung beantragt, dass die Beklagte zum Abschluss eines Nutzungsvertrages ohne diese Regelung verpflichtet ist.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Nutzungsvertrags ohne diese Klausel festgestellt.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 25. April 2019 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgelegt (dazu Pressemitteilung Nr. 54/2019 vom 25. April 2019).

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.

Die Beklagte ist als Verwertungsgesellschaft nach § 34 Abs. 1 Satz 1 VGG verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Sie ist allerdings auch verpflichtet, dabei die Rechte der ihr angeschlossenen Urheber wahrzunehmen und durchzusetzen. Bei der hier vorzunehmenden Abwägung der Interessen der Beteiligten hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, Rechte der Urheber seien nicht betroffen, wenn die von der Klägerin genutzten Vorschaubilder von Werken der bildenden Kunst unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen zum Gegenstand von Framing würden. Ein solches Framing verletzt ein den Urhebern zustehendes unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe, das sich aus § 15 Abs. 2 UrhG ergibt, der mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG richtlinienkonform auszulegen ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat (EuGH, Urteil vom 9. März 2021 – C-392/19, GRUR 2021, 706 = WRP 2021, 600 – VG Bild-Kunst/Stiftung Preußischer Kulturbesitz).

Für die vom Berufungsgericht erneut vorzunehmende Beurteilung hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass nicht auf das Interesse einzelner, mit dem Framing durch Dritte einverstandener Urheber, sondern auf die typische, auf Rechtswahrung gerichtete Interessenlage der von der Beklagten vertretenen Urheberrechtsinhaber abzustellen ist.

Maßgebliche Vorschriften:

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

§ 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG

Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe).

§ 34 Abs. 1 Satz 1 VGG

Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen.

Quelle: BGH

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Europäische Bürgerinitiative zur europäischen Handelspolitik registriert

Die EU-Kommission hat am 08.09.2021 beschlossen, die Europäische Bürgerinitiative mit dem Titel „Gewährleistung einer mit den EU-Verträgen und dem Völkerrecht im Einklang stehenden gemeinsamen Handelspolitik“ zu registrieren.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.09.2021

Die Europäische Kommission hat am 08.09.2021 beschlossen, die Europäische Bürgerinitiative mit dem Titel „Gewährleistung einer mit den EU-Verträgen und dem Völkerrecht im Einklang stehenden gemeinsamen Handelspolitik“ zu registrieren. Die Organisatoren der Initiative fordern die Kommission dazu auf, „auf der Grundlage der gemeinsamen Handelspolitik Rechtsakte vorzuschlagen, mit denen verhindert wird, dass juristische Personen in der EU Erzeugnisse, die ihren Ursprung in illegalen Siedlungen besetzter Gebiete haben, in die EU einführen sowie auch, dass juristische Personen in der EU Erzeugnisse in diese Gebiete ausführen.“ Nach Auffassung der Kommission hat die Initiative die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und ist somit rechtlich zulässig. Eine inhaltliche Prüfung der Initiative hat die Kommission zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht vorgenommen.

Die Kommission wird in der Initiative aufgefordert, einen Vorschlag für einen Rechtsakt im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik vorzulegen, der allgemeiner Natur ist und nicht auf ein bestimmtes Land oder Gebiet abzielt.

Vor dem Hintergrund eines Urteils des Gerichts zu einem früheren Beschluss der Kommission und nach Eingang zusätzlicher Informationen von den Organisatoren bewertet die Kommission mit dem heutigen Beschluss die vorgeschlagene Initiative erneut.

Nächste Schritte

Nach der heutigen Registrierung können die Organisatoren mit der Sammlung von Unterschriften beginnen. Wenn eine Europäische Bürgerinitiative innerhalb eines Jahres eine Million Unterstützungsbekundungen aus mindestens sieben verschiedenen Mitgliedstaaten erhält, muss die Kommission reagieren. Die Kommission kann dann selbst entscheiden, ob sie der Aufforderung nachkommen will oder nicht, muss ihre Entscheidung aber in jedem Fall begründen.

Quelle: EU-Kommission

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Details zur Verlängerung der Überbrückungshilfen bis Jahresende geeint

Während es für die meisten Bereiche der Wirtschaft wieder bergauf geht, dauern die Corona-bedingten Einschränkungen in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfe III Plus über den 30. September hinaus bis zum 31. Dezember 2021.

BMWi, BMF, Gemeinsame Pressemitteilung vom 08.09.2021

Während es für die meisten Bereiche der Wirtschaft wieder bergauf geht, dauern die Corona-bedingten Einschränkungen in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfe III Plus über den 30. September hinaus bis zum 31. Dezember 2021. Die Details für die Verlängerung bis Jahresende sind nun geeint und finalisiert. Dabei werden die bewährten Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III Plus weitgehend beibehalten. Ebenfalls verlängert wird die Neustarthilfe Plus, mit der von Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen betroffene Soloselbstständige unterstützt werden.

Im Einzelnen:

Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August und September. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Die Antragstellung erfolgt auch für die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus durch prüfende Dritte.

Die sogenannte Restart-Prämie, die innerhalb der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August, September 2021 galt und mit der wir gezielt den Übergang vom Lockdown hin zur Wiederöffnung erleichtern wollten, hat ihren Zweck erfüllt. Sie läuft deshalb plangemäß im September aus. Der Eigenkapitalzuschuss, zur Substanzstärkung besonders stark und andauernd betroffener Unternehmen, wird auch über den September hinaus bis Dezember 2021 zur Verfügung stehen.

Verlängert wird auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus und zur Neustarthilfe Plus werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder. Informationen über den Start der Antragstellung werden wir zeitnah gesondert veröffentlichen.

Quelle: BMWi, BMF

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