Zur Sozialversicherungspflicht eines Schreinermeisters

Ein Schreinermeister, der eigenverantwortlich Holzumformungsteile zum Transport komplexer medizinischer Großgeräte herstellt und für diverse Schreinerarbeiten auf Baustellen im Rahmen von Werkverträgen von einem Zimmereibetrieb als Subunternehmer eingesetzt wird, ist selbstständig tätig. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 24 BA 3984/18).

SG Stuttgart, Mitteilung vom 25.08.2021 zum Urteil S 24 BA 3984/18 vom 14.07.2020

Ein Schreinermeister, der eigenverantwortlich Holzumformungsteile zum Transport komplexer medizinischer Großgeräte („Spezialpaletten“) herstellt und für diverse Schreinerarbeiten auf Baustellen im Rahmen von Werkverträgen von einem Zimmereibetrieb als Subunternehmer eingesetzt wird, ist selbstständig tätig (Urteil vom 14.07.2020, S 24 BA 3984/18).

Die Klägerin setzte zur Erfüllung ihrer Aufträge bei Tätigkeiten, die sie als Zimmereibetrieb fachlich nicht ausführen konnte, einen Schreinermeister als Subunternehmer ein, der nach Ansicht der beklagten Rentenversicherung im Statusfeststellungverfahren nach § 7a SGB IV als bei der Klägerin versicherungspflichtig Beschäftigter anzusehen war.

Nach Ansicht der Kammer überwogen dagegen im Rahmen der Gesamtwürdigung die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit: Der Schreinermeister wurde für die Klägerin in unregelmäßigen Abständen im Rahmen einzelner Werkverträge tätig und fertigte das jeweilige Werk nach der Auftragsbeschreibung der Klägerin und des Endkunden eigenverantwortlich und unter Einsatz eigener Betriebsmittel an, ohne weisungsgebunden oder in den Betrieb der Klägerin eingegliedert zu sein. Dafür erhielt er nach Abnahme des Werks die dafür verhandelte Vergütung, entweder als Pauschale oder stundenlohnbasiert. Für etwaige Mängel haftete der Schreinermeister. Insofern war für die Kammer nicht ausschlaggebend, dass der Schreinermeister die Spezialpaletten in der Halle der Klägerin anfertigte und dabei für Grobzuschnitte Großgeräte der Klägerin nutzte, weil dies weniger aufwändig war und er eigene Geräte dann nicht transportieren musste.

Quelle: SG Stuttgart

Powered by WPeMatico

Ab 01.09.2021 gelten neue EU-Energieeffizienzlabel für Lampen

Ab 01.09.2021 gilt in allen Geschäften und Online-Verkaufsstellen eine neue Version des EU-Energieeffizienzlabels für Glühbirnen und andere Beleuchtungsprodukte.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 31.08.2021

Ab 01.09.2021 gilt in allen Geschäften und Online-Verkaufsstellen eine neue Version des EU-Energieeffizienzlabels für Glühbirnen und andere Beleuchtungsprodukte. Die wichtigste Änderung ist die Rückkehr zu einer einfacheren A-G-Skala. Die neue Skala ist strenger und so konzipiert, dass zunächst nur sehr wenige Produkte die Einstufungen „A“ und „B“ erreichen können, so dass Raum für effizientere Produkte bleibt, die nach und nach auf den Markt kommen. „Unsere Lampen und andere Beleuchtungsprodukte sind in den letzten Jahren so viel effizienter geworden, dass mehr als die Hälfte der LEDs jetzt in die Klasse A++ fallen“, so EU-Energiekommissarin Kadri Simson. „Durch die Aktualisierung der Kennzeichnung wird es für die Verbraucher einfacher zu erkennen, welche Produkte die besten ihrer Klasse sind, was ihnen wiederum hilft, Energie und Geld zu sparen. Der Einsatz energieeffizienterer Beleuchtung wird die Treibhausgasemissionen in der EU weiter senken und dazu beitragen, bis 2050 klimaneutral zu werden.“

Die Rückkehr zur A-G-Skala folgt auf die beträchtliche Verbesserung der Energieeffizienz in den letzten Jahren, die dazu geführt hat, dass immer mehr Glühbirnen und LED-Module die Label-Bewertungen A+ oder A++ nach der aktuellen Skala erreicht haben. Die energieeffizientesten Produkte, die derzeit auf dem Markt sind, werden nun in der Regel mit „C“ oder „D“ gekennzeichnet sein. Die Energieeffizienzlabel werden eine Reihe neuer Elemente enthalten, darunter einen QR-Code, der auf eine EU-weite Datenbank verweist, in der die Verbraucher weitere Einzelheiten über das Produkt finden können.

Um den Verkauf bestehender Bestände zu ermöglichen, sehen die Vorschriften einen Zeitraum von 18 Monaten vor, in dem die Produkte mit dem alten Energieeffizienzlabel weiterhin in physischen Einzelhandelsgeschäften verkauft werden können. Bei Online-Verkäufen müssen die alten Energieeffizienzlabel jedoch innerhalb von 14 Arbeitstagen durch die neuen ersetzt werden.

Die Maßnahmen folgen auf eine Neufestsetzung der Energielabel zum 1. März 2021 für vier weitere Produktkategorien – Kühl- und Gefriergeräte, Geschirrspüler, Waschmaschinen und Fernsehgeräte (und andere externe Bildschirme). Auf der Grundlage der EU-Ökodesign-Vorschriften arbeitet die Europäische Kommission auch an der Aktualisierung der Kennzeichnung von Produkten wie Wäschetrocknern, Raumheizgeräten, Klimaanlagen, Kochgeräten, Lüftungsgeräten, professionellen Kühlmöbeln, Raumheizgeräten und Warmwasserbereitern sowie Heizkesseln für feste Brennstoffe und erwägt die Einführung neuer Energielabel für Solarpaneele.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Nichttechnische Innovationen erfolgreich gefördert

Das Innovationsprogramm für Geschäftsmodelle und Pionierlösungen (IGP) des BMWi schließt eine relevante Förderlücke im deutschen Innovationssystem.

BMAS, Pressemitteilung vom 31.08.2021

Studie empfiehlt Verstetigung des Innovationsprogramms für Geschäftsmodelle und Pionierlösungen (IGP)

Das Innovationsprogramm für Geschäftsmodelle und Pionierlösungen (IGP) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) schließt eine relevante Förderlücke im deutschen Innovationssystem. Das geht aus dem am 31.08.2021 veröffentlichten Zwischenbericht zur begleitenden Evaluation des IGP hervor. Die Gutachter sprechen sich vor dem Hintergrund der insgesamt sehr positiven Ergebnisse für eine Weiterführung des Pilotprogramms aus.

Das BMWi hatte das IGP 2019 als Pilotprogramm gestartet und seitdem drei Förderrunden zu unterschiedlichen aktuellen Themen umgesetzt. Das Programm adressiert erstmals explizit nichttechnische Innovationen.

Elisabeth Winkelmeier-Becker, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie: „Unser Pilotprogramm IGP trägt erfolgreich dazu bei, neue kreative Ideen zu testen und in den Markt zu bringen. Gerade kleine und junge Unternehmen der Digitalwirtschaft, der Kultur- und Kreativwirtschaft sowie in der Bildungsbranche profitieren hiervon. Die hohe Nachfrage nach dem Programm zeigt, dass es gelungen ist, die Zielgruppe anzusprechen und zu mobilisieren. Es ist ein positives und ermutigendes Signal für unseren neuen Förderansatz, dass sich die Gutachter bereits jetzt für eine Verstetigung des Pilotprogramms aussprechen.“

Das Programm trifft auf eine sehr hohe Nachfrage seitens der Unternehmen: In drei Pilotausschreibungen wurden insgesamt deutlich über 1.700 Projektideen eingereicht. Dabei sind junge kleine Unternehmen sehr stark vertreten: 77 Prozent der Anträge kommen von Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern. Sie entstammen oft modernen Dienstleistungsbranchen und adressieren zu gut 90 Prozent Projekte mit hohem Digitalisierungsbezug.

Zu den Projektwirkungen sind zum aktuellen frühen Zeitpunkt der Evaluation nur erste Prognosen möglich. Diese fallen gleichwohl sehr gut aus: Bei den Geförderten werden u. a. nachhaltige Know-How-Erfolge sowie Umsatz- und Arbeitsplatzgewinne erwartet. Zudem wird auch mit positiven Effekten über die Geförderten hinaus gerechnet, u.a. durch Modernisierungsimpulse für ganze Marktsegmente.

Die Gutachter betonen, dass die mit dem IGP neu eingeführten mehrstufigen Förderverfahren samt Jury-Bewertung mit (Live-)Pitches insgesamt gut akzeptiert werden und funktionieren.

Weitere Informationen zum IGP

Das IPG richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (inkl. Selbständige und Startups) sowie mit ihnen kooperierende Forschungseinrichtungen, die nichttechnische Innovationen auf den Weg bringen wollen, z. B. neue kreativwirtschaftliche Konzepte, innovative Plattformlösungen oder zukunftsweisende Apps.

In der Corona-Krise hat das BMWi das Budget des stark nachgefragten Pilotprogramms von 25 Millionen Euro auf rund 35 Millionen Euro aufgestockt.

Seit dem Start des Programms im Jahre 2019 erfolgten drei Pilotausschreibungen zu unterschiedlichen Themen: zu digitalen und datengetriebenen Innovationen; zu kultur- und kreativwirtschaftlichen Innovationen und zu Innovationen für Bildung und Informationszugang mit hohem „sozialen Impact“. Die Jury-Sitzung zur dritten und damit letzten Pilotausschreibung des IGP fand im Mai dieses Jahres statt. Über eine Fortführung des Programms wird die neue Bundesregierung entscheiden.

Die begleitende Evaluation des IGP wurde im April 2021 gestartet. Der jetzt veröffentlichte Zwischenbericht fußt auf umfangreichen Erhebungen (u. a. Online-Befragung geförderter Unternehmen, Interviews, Workshops, Literatur- /Dokumentenanalyse). Detailliertere Empfehlungen zur Förderkonzeption und zur wirtschaftlichen Wirksamkeit der Projekte sind Gegenstand des Endberichts, der Anfang 2022 vorgelegt werden wird.

Weitere zusammenfassende Informationen zum IGP, zu geförderten Projekten und zur Evaluation finden Sie hier.

Quelle: BMWi

Powered by WPeMatico

Arbeitgeber darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen

Das LAG München hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen, gemäß § 106 Satz 1 GewO grundsätzlich berechtigt ist, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen (Az. 3 SaGa 13/21).

LAG München, Pressemitteilung vom 31.08.2021 zum Urteil 3 SaGa 13/21 vom 26.08.2021 (rkr)

Das LAG München hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen, gemäß § 106 Satz 1 GewO grundsätzlich berechtigt ist, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen.

Der Arbeitnehmer war als Grafiker in Vollzeit beschäftigt. Seit Dezember 2020 arbeiteten die sonst im Büro tätigen Mitarbeiter aufgrund Erlaubnis des Geschäftsführers an ihrem jeweiligen Wohnort mit Ausnahme des Sekretariats, das im eingeschränkten Umfang vor Ort im Büro in München anwesend blieb. Mit Weisung vom 24.02.2021 hat der Arbeitgeber gegenüber dem Kläger angeordnet, die Tätigkeit als Grafiker wieder unter Anwesenheit im Büro in München zu erbringen. Der Arbeitnehmer wollte mit seiner Klage erreichen, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice gestattet wird und diese Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen zu unterbrochen werden darf.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 SARSCoV2ArbSchV. Aus § 106 S. 1 GewO lasse sich keine Pflicht des Arbeitgebers herleiten, sein Direktionsrechts im Rahmen billigen Ermessens in der gewünschten Weise auszuüben. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht sei Sache des Arbeitgebers. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid19 anzustecken und das allgemeinen Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause würden einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegenstehen.

Das LAG München hat diese Entscheidung bestätigt und ausgeführt, dass der Arbeitgeber unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen durfte. Der Arbeitsort war weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Verfügungsklägers festgelegt. Das Recht, die Arbeitsleistung von zuhause zu erbringen, habe im Februar 2021 auch nicht gem. § 2 Abs. 4 SARSCoV2ArbSchVO bestanden. Nach dem Willen des Verordnungsgebers vermittele diese Vorschrift kein subjektives Recht auf Homeoffice. Die Weisung habe billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden. Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz habe nicht der am Bürostandort entsprochen und der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren. Das Urteil vom 26.08.2021, Az. 3 SaGa 13/21 ist rechtskräftig.

Quelle: LAG München

Powered by WPeMatico

Verbesserungen im Elterngeld ab 01.09.2021

Für alle Eltern von Kindern, die ab dem 01.09.2021 geboren werden, gibt es gute Nachrichten. Für sie gelten zahlreiche Verbesserungen im Elterngeld. Das teilt das BMFSFJ mit.

BMFSFJ, Pressemitteilung vom 31.08.2021

Für alle Eltern von Kindern, die ab dem 01.09.2021 geboren werden, gibt es gute Nachrichten. Für sie gelten zahlreiche Verbesserungen im Elterngeld. Ziel ist es, Familien mehr zeitliche Freiräume zu verschaffen und die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienzeiten zwischen den beiden Elternteilen weiter zu unterstützen – entsprechend der Wünsche und Vorstellungen von Eltern, insbesondere Vätern. Daneben sollen Eltern besonders früh geborener Kinder stärker unterstützt werden. Eltern und Elterngeldstellen profitieren von Vereinfachungen und rechtlichen Klarstellungen.

„Wir machen das Elterngeld noch flexibler, partnerschaftlicher und einfacher – durch mehr Teilzeitmöglichkeiten, zusätzliche Elterngeldmonate für Frühchen und weniger Bürokratie. Das macht es Eltern leichter, sich um die wichtigen Dinge zu kümmern: Zeit mit ihren Kindern und der Familie, aber auch Zeit um den eigenen beruflichen Weg weiterzugehen. Denn die meisten Eltern wünschen sich eine partnerschaftliche Aufteilung der Aufgaben, gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf und mehr Zeit für ihre Kinder. Elterngeld, ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus ermöglichen das. Mit dieser Reform greifen wir die Wünsche der Eltern auf. Ich hoffe, dass immer mehr Eltern die Möglichkeiten des Elterngeldes entdecken, und vor allem der Partnerschaftsbonus, der Eltern unterstützt, die beide parallel in Teilzeit arbeiten, mit den Neuregelungen attraktiver wird. Ohne das Elterngeld wären wir heute nicht da, wo wir sind: mit aktiven Vätern, beruflich engagierten Müttern und familienorientierten Unternehmen. Ich freue mich über diese Entwicklung und werde mich weiter dafür einsetzen, das Elterngeld an den Bedürfnissen der Familien auszurichten.“

Bundesfamilienministerin Christine Lambrecht

Das Gesetz enthält verschiedene Bausteine, um das Elterngeld zu verbessern.

Quelle: BMFSFJ

Powered by WPeMatico

SGB-II: Kein Anspruch einer Schülerin auf Laptop nebst Zubehör – Bedarf durch Zuwendungen Dritter gedeckt

Im SGB-II-Bezug stehende Schüler haben keinen Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten für einen internetfähigen Laptop nebst Zubehör, wenn dieser Bedarf durch Zuwendungen Dritter gedeckt werden kann. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 18 AS 2481/20 ER).

SG Stuttgart, Mitteilung vom 25.08.2021 zum Beschluss S 18 AS 2481/20 ER vom 23.09.2020 (rkr)

Im SGB-II-Bezug stehende Schüler haben keinen Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten für einen internetfähigen Laptop nebst Zubehör, wenn dieser Bedarf durch Zuwendungen Dritter – z. B. durch einen schulischen Förderverein, private oder öffentliche Spender – gedeckt werden kann (Beschluss vom 23.09.2020, S 18 AS 2481/20 ER, rechtskräftig).

Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Kostenübernahme für einen internetfähigen Laptop nebst Drucker/Scanner für das pandemiebedingte Homeschooling.

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt, da ein Anordnungsanspruch nicht bestehe. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten für die Anschaffung eines Computers/Laptops grundsätzlich einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden Mehrbedarf darstellten, so sei ein solcher vorliegend jedenfalls nicht unabweisbar. Denn der Antragstellerin habe im Zeitpunkt der Antragstellung ein internetfähiger Laptop von der zuständigen Bürgerstiftung zur Verfügung gestellt werden können. Allein der Umstand, dass es sich bei den dort angebotenen Laptops um gebrauchte Laptops handele und diese hierdurch bedingt langsamer seien, ändere nichts an der hier nicht vorliegenden Unabweisbarkeit. Ein Drucker/Scanner sei nicht erforderlich, da der Antragstellerin die schulischen Aufgaben nach eingeholter Auskunft der Schule auch analog zur Verfügung gestellt würden.

Quelle: SG Stuttgart

Powered by WPeMatico

50 Jahre BAföG: Weniger geförderte Personen, Förderbeträge steigen

Seit der Deutschen Vereinigung haben fast 23 Millionen Schülerinnen, Schüler und Studierende eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten. Wie das Statistische Bundesamt 50 Jahre nach der Einführung des BAföG mitteilt, ging die Zahl der geförderten Personen nach einem Höchststand im Jahr 2012 in den vergangenen Jahren zurück.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 31.08.2021

Seit der Deutschen Vereinigung haben fast 23 Millionen Schülerinnen, Schüler und Studierende eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) 50 Jahre nach der Einführung des BAföG am 1. September 1971 mitteilt, ging die Zahl der geförderten Personen nach einem Höchststand im Jahr 2012 in den vergangenen Jahren zurück: Mit 639.000 wurden im vergangenen Jahr gut ein Viertel (27 %) weniger gefördert als nach der Deutschen Vereinigung im Jahr 1991 (873.000). Die Zahl der geförderten Schülerinnen und Schüler lag mit 174.000 auf dem niedrigsten Stand der vergangenen 30 Jahre – ein Minus von 35 % gegenüber 1991. Die Zahl der geförderten Studierenden ging in demselben Zeitraum um 23 % zurück.

Dass weniger Menschen eine Förderung erhalten haben, lässt sich nicht durch niedrigere Schüler- oder Studierendenzahlen erklären. Tatsächlich stieg die Zahl der Studierenden binnen 30 Jahren um knapp 71 %: Von 1,7 Millionen Studierenden im Wintersemester 1990/1991 auf 2,9 Millionen im Wintersemester 2020/2021. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen nahm im selben Zeitraum um 6 % leicht ab: von 11,6 Millionen im Schuljahr 91/92 auf 10,9 Millionen im Schuljahr 2019/20. Im Absinken der Zahl der Geförderten spiegelt sich unter anderem ein veränderter Kreis von Anspruchsberechtigten wieder. Dies würde auch den markanten Anstieg von Vollgeförderten erklären.

Anteil der Vollgeförderten seit 1991 deutlich gestiegen

Trotz niedrigeren Gefördertenzahlen sind die Ausgaben für BAföG-Leistungen gestiegen: um 44 % gegenüber 1991 auf zuletzt knapp 2,9 Milliarden Euro im Jahr 2020. Ein Grund dafür ist der wachsende Anteil jener Geförderten, die Anspruch auf den maximalen Förderbetrag haben. Machten sie 1991 noch 38 % aus, waren es im vergangenen Jahr 51 %. Im selben Zeitraum stieg der durchschnittliche monatliche Förderungsbetrag um 104 %: Erhielten BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger 1991 noch 273 Euro monatlich, waren es 2020 mit 556 Euro mehr als doppelt so viel – ein Höchststand. Die Höhe des Förderbetrags hängt von verschiedenen Faktoren ab, etwa vom eigenen Einkommen sowie dem der Eltern, der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts) oder der Ausbildungsstätte (weiterführende Schule, berufliche Schule oder Hochschule). Die Höhe der Bedarfssätze lag im Jahr 2020 zwischen 694 Euro für Schülerinnen und Schüler und 861 Euro für Studierende an Hochschulen.

Mehr als 36 Millionen Empfängerinnen und Empfänger

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wurde am 1. September 1971 eingeführt, um jene jungen Menschen in Ausbildung zu unterstützen, deren Eltern nicht in der Lage sind, eine schulische Berufsausbildung oder ein Studium zu finanzieren. Seit Beginn der Erhebung im Jahr 1975 wurden bisher gut 36 Millionen Personen durch das BAföG gefördert, davon waren knapp zwei Drittel Studierende. Die gesamte Fördersumme belief sich bis einschließlich 2020 auf 89,7 Milliarden Euro. Das BAföG wurde insgesamt 26-mal geändert, allein 13-mal seit der Deutschen Vereinigung. Dadurch hat sich nicht nur der Kreis der Förderberechtigten immer wieder verändert, auch die Bedarfssätze wurden angepasst. Nach § 35 BAföG müssen die Bedarfssätze und Freibeträge alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt werden. Eine Erhöhung der durchschnittlichen Förderbeträge war die Folge. 1975 wurden den Geförderten im Schnitt noch umgerechnet 167 Euro monatlich ausgezahlt.

Anteil der Arbeiterkinder zuletzt verhältnismäßig hoch

Ziel des BAföG ist es, Bildungsteilhabe unabhängig vom Bildungsgrad der Eltern zu ermöglichen. Betrachtet man beispielsweise den beruflichen Status des Vaters, der gerade in früheren Jahrzehnten häufiger berufstätig war als die Mutter, ergibt sich folgendes Bild: Im Jahr 1980 gaben 42 % Geförderten, deren Vater berufstätig war, an, dieser sei als Arbeiter tätig. Das war die mit Abstand größte Gruppe, gefolgt von denjenigen, deren Vater sich im Angestelltenverhältnis befand (23 %). Über die Jahrzehnte haben sich die Anteile etwas verschoben: Im vergangenen Jahr war bei 38 % der Geförderten mit berufstätigem Vater dieser als Arbeiter beschäftigt; etwas mehr (40 %) gaben an, ihr Vater sei Angestellter. Der Anteil der Selbstständigen blieb nahezu unverändert. Diese Entwicklung spiegelt den gesamtgesellschaftlichen Wandel nur teilweise wider: 1980 gab noch rund die Hälfte (49 %) aller berufstätigen Männer an, als Arbeiter tätig zu sein (Angestellte: 28 %). Im Jahr 2019 waren es nur noch 26 % (Angestellte: 54 %).

Frauenanteil deutlich gestiegen

Erklärtes Ziel des BAföG war es auch, die Chancengleichheit der Bildungsteilhabe bei Mädchen und jungen Frauen zu erhöhen. Im Jahr 1980, als erstmals das Geschlecht der Geförderten ausgewiesen wurde, war fast die Hälfte (48 %) der BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger weiblich. Der Frauenanteil ist seither weiter gestiegen: auf 55 % im Jahr 2000 und 58 % im vergangenen Jahr.

Ein Drittel der Studierenden bestritt Lebensunterhalt 2019 überwiegend aus Erwerbstätigkeit

Ein Großteil der Studierenden bestreitet seinen überwiegenden Lebensunterhalt nicht mit der BAföG-Förderung, sondern mit der Unterstützung von Angehörigen sowie aus eigener Erwerbstätigkeit – daran hat sich in den drei Jahrzenten seit der Deutschen Vereinigung nichts geändert. Allerdings haben sich die Anteile deutlich verschoben, besonders die eigene Erwerbstätigkeit hat über die Jahre deutlich an Bedeutung gewonnen: Bestritten im Jahr 1991 nur etwas mehr als 11 % der Studierenden ihren Lebensunterhalt mit eigener Arbeit, war es 2019 bereits ein Drittel (knapp 33 %). Im selben Zeitraum ging der Anteil derer, die von Angehörigen, beispielsweise den Eltern, unterstützt wurden, zurück: von knapp 63 % auf zuletzt gut 53 %.

Nur etwa ein Siebtel der Studierenden (knapp 14 %) war für den Lebensunterhalt zuletzt überwiegend auf andere Quellen angewiesen, zu denen das BAföG, aber auch andere Leistungen oder eigenes Vermögen zählen. 1991 traf dieses noch auf gut ein Viertel der Studierenden (knapp 26 %) zu.

In welchem Umfang Studierende auf die finanzielle Unterstützung der Familie setzen können, hängt vielfach auch vom Bildungshintergrund der Eltern ab. Betrachtet man beispielsweise Studierende, die mit mindestens einem Elternteil unter einem Dach leben, zeigen sich für das Jahr 2019 diesbezüglich deutliche Unterschiede. Hatte mindestens ein Elternteil einen akademischen Abschluss, lebten 81 % der Studierenden überwiegend von der Unterstützung der Eltern, 15 % von eigener Erwerbstätigkeit und 4 % waren auf andere Quellen angewiesen – darunter das BAföG. Hatte kein Elternteil einen akademischen Abschluss, verschieben sich die Anteile: In dieser Gruppe lebten nur 68 % der Studierenden überwiegend von der Unterstützung der Eltern, 23 % von eigener Erwerbstätigkeit und 9 % nutzten andere Quellen wie BAföG-Leistungen.

Quelle: Statistisches Bundesamt

Powered by WPeMatico

Zum Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen

Bei bestehendem tariflichem Kündigungsschutz und fehlenden objektiven Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Arbeitsplatzes besteht aufgrund von Befürchtungen, über kurz oder lang den Arbeitsplatz zu verlieren, kein Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 6 AL 3780/19).

SG Stuttgart, Mitteilung vom 25.08.2021 zum Gerichtsbescheid S 6 AL 3780/19 vom 15.07.2020 (rkr)

Bei bestehendem tariflichem Kündigungsschutz und fehlenden objektiven Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Arbeitsplatzes besteht aufgrund von Befürchtungen, über kurz oder lang den Arbeitsplatz zu verlieren, kein Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen (Gerichtsbescheid vom 15.07.2020, S 6 AL 3780/19, rechtskräftig).

Die Klägerin begehrte die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Bei ihr war ein Grad der Behinderung von 30 feststellt. Aufgrund ihres Alters und der langen Beschäftigungsdauer stand ihr ein besonderer Kündigungsschutz nach dem TVöD zu, der eine ordentliche Kündigung ausschloss. Behinderungsbedingte Fehlzeiten waren in den letzten Jahren nicht aufgetreten. Personalrat und Schwerbehindertenvertretung führten aus, dass die Arbeitsleistung und Belastbarkeit der Klägerin trotz behinderungsgerecht ausgestattetem Arbeitsplatz vermindert seien. Dadurch und durch die häufigen Fehlzeiten habe die Klägerin Bedenken, dass sie über kurz oder lang mit einer Kündigung rechnen müsse. Die Klägerin machte geltend, sie habe Angst und sei verunsichert, weil sie fürchte, ihren Arbeitsplatz aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zu verlieren.

Die Klage wurde abgewiesen mangels vom Gesetz in § 2 Abs. 3 SGB IX geforderter Kausalität („den Arbeitsplatz infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung nicht behalten können“). Die Klägerin erstrebte die Gleichstellung mit dem Ziel, ihren Arbeitsplatz zu sichern. Das Gericht konnte eine objektiv bestehende behinderungsbedingte Gefährdung des Arbeitsplatzes jedoch nicht feststellen. Der Arbeitgeber der Klägerin bestätigte, dass die behinderungsbedingten Einschränkungen bekannt sind, aber der Arbeitsplatz nicht gefährdet ist. Objektive Tatsachen, welche eine behinderungsbedingte Gefährdung nahelegen, wurden – abgesehen von Fehlzeiten – nicht benannt. Die Fehlzeiten in den letzten Jahren gingen aber nahezu ausschließlich auf akute Erkrankungen zurück, so dass sie nicht geeignet waren, eine Gefährdung aus behinderungsbedingten Gründen zu belegen. Gilt – wie hier – darüber hinaus besondere Kündigungsschutz, kommt eine krankheitsbedingte Kündigung seitens des Arbeitgebers nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wobei die Voraussetzungen hierfür im Falle der Klägerin nicht festgestellt werden konnten.

Quelle: SG Stuttgart

Powered by WPeMatico

Gesetzliche Neuregelungen zum September 2021

Die Bundesregierung hat über die gesetzlichen Neuregelungen zum September 2021 informiert.

Bundesregierung, Mitteilung vom 26.08.2021

Die 3G-Regel soll einen weiteren Anstieg der Corona-Infektionszahlen verhindern. Mehr Frauen sollen in Führungspositionen gelangen. Nachfahren von NS-Verfolgten können die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten. Diese und weitere Regelungen treten im September in Kraft.

Gesundheit

Ob Krankenbesuch oder Friseursalon: nur geimpft, genesen oder getestet

Seit dem 23. August gilt die 3G-Regel. Nur Geimpfte, Genesene und Getestete erhalten unter anderem Zutritt zu Veranstaltungen, Krankenhäusern, Pflegeheimen und Innengastronomie. Wer nicht geimpft ist, muss also einen aktuellen Test vorlegen. Bund und Länder wollen so einen weiteren Anstieg der Corona-Infektionszahlen in Deutschland verhindern.

Staatsangehörigkeitsrecht

Unrecht wiedergutmachen

Das Staatsangehörigkeitsgesetz wird geändert. Im Ausland lebende Nachkommen deutscher Nationalsozialismus-Verfolgter, die bislang keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung haben, können künftig leichter die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.

Gleichstellung

Mehr Frauen in Führungspositionen

Bei großen Unternehmen, die börsennotiert und paritätisch mitbestimmt sind, soll ab vier Vorstandsmitgliedern künftig mindestens eine Frau im Vorstand sein. Denn in den Vorständen deutscher Unternehmen sind Frauen weiterhin kaum vertreten. Bereits seit vier Jahren gilt für Aufsichtsräte eine Frauenquote und die Verpflichtung zur Förderung weiblicher Führungskräfte.

Verbraucherschutz

Online-Lebensmittelhandel besser überwacht

Der Handel mit Lebensmitteln auf Onlineplattformen wird künftig stärker überwacht. Produkte sollen besser rückverfolgt werden können. Wichtige Teile des Gesetzes sind zum 10. August 2021 in Kraft getreten.

Umwelt

EU-Energielabel: Neue Energieeffizienzkennzeichnung für Lampen und Leuchten

Ab dem 1. September 2021 werden Leuchten und Lampen wieder in die Klassen A bis G eingeteilt. Die bisherigen Plusklassen A+, A++ und A+++ entfallen. Die Umstellung begann bereits ab März 2021 für Waschmaschinen, Fernseher und Spülgeräte. Bis 2030 sollen alle Produktgruppen auf das neue EU-Energielabel umgestellt sein.

 

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico

EU-Schutzmaßnahmen gegen unfaire Handelspraktiken bleiben auch 2020 wirksam

Das System zum Schutz von EU-Unternehmen vor Dumping und subventionierten Einfuhren hat trotz der praktischen Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie auch im Jahr 2020 gut funktioniert. Dies konnte durch den Einsatz der robusten und innovativen handelspolitischen Schutzinstrumente der EU sichergestellt werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.08.2021

Das System zum Schutz von EU-Unternehmen vor Dumping und subventionierten Einfuhren hat trotz der praktischen Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie auch im Jahr 2020 gut funktioniert. Dies konnte durch den Einsatz der robusten und innovativen handelspolitischen Schutzinstrumente der EU sichergestellt werden. Mit diesen Instrumenten, welche Teil der neuen Handelsstrategie der Europäische Kommission sind, will die EU ihre Interessen selbstbewusster gegen unfaire Handelspraktiken verteidigen.

Der für Handel zuständige Vizepräsident der Kommission, Valdis Dombrovskis, erklärte dazu: „Die EU braucht wirksame Instrumente, um sich gegen unfaire Handelspraktiken zu verteidigen. Dies ist eine der wichtigsten Säulen unserer neuen Strategie für eine offene, nachhaltige und durchsetzungsfähige Handelspolitik. Wir haben unsere handelspolitischen Schutzinstrumente auch während der COVID-19-Pandemie wirksam eingesetzt, ihre Überwachung und Durchsetzung verbessert und neue Formen der Subventionsvergabe durch Drittländer bekämpft. Wir werden den Missbrauch von handelspolitischen Schutzinstrumenten durch unsere Handelspartner nicht dulden und unsere Exporteure, die in solche Fälle verwickelt sind, weiterhin unterstützen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass sich unsere Unternehmen und ihre Beschäftigten weiterhin auf robuste handelspolitische Schutzinstrumente verlassen können, die sie vor unlauteren Handelspraktiken schützen.“

Ende 2020 waren in der EU 150 handelspolitische Schutzmaßnahmen in Kraft, was dem Aktivitätsniveau der Vorjahre entspricht, wobei die Zahl der eingereichten Fälle gegen Ende des Jahres 2020 zunahm. Darüber hinaus befasste sich die Kommission zum ersten Mal mit einer neuen Art von Subventionen, die von Drittländern in Form von grenzüberschreitender finanzieller Unterstützung gewährt werden und eine ernsthafte Herausforderung für EU-Unternehmen darstellen.

Im Folgenden werden die wichtigsten handelspolitischen Schutzmaßnahmen im Jahr 2020 vorgestellt:

Anhaltend hohes Niveau der EU-Handelsschutzaktivitäten

Aufgrund der COVID-19-Pandemie musste die Kommission rasch vorübergehende Änderungen ihrer Arbeitspraktiken vornehmen, insbesondere in Bezug auf Kontrollbesuche vor Ort. Dies ermöglichte es der Kommission, die Instrumente weiterhin auf höchstem Niveau anzuwenden, ohne dass es zu einem Rückgang der Aktivitäten kam. Ende 2020 hatte die EU 150 handelspolitische Schutzmaßnahmen in Kraft – 10 mehr als Ende 2019 – darunter 128 Antidumping-, 19 Antisubventions- und 3 Schutzmaßnahmen.

Im Jahr 2020 leitete die Kommission ein:

  • 15 Untersuchungen, verglichen mit 16 im Jahr 2019, und führte 17 vorläufige und endgültige Maßnahmen ein, verglichen mit 15 im Jahr 2019;
  • 28 Überprüfungen im Vergleich zu 23 im Vorjahr.

Die meisten Handelsschutzmaßnahmen der EU betreffen Einfuhren aus:

  • China (99 Maßnahmen);
  • Russland (9 Maßnahmen);
  • Indien (7 Maßnahmen);
  • den Vereinigten Staaten (6 Maßnahmen).

Neue Arten von Subventionen bekämpfen

Im Jahr 2020 hat die Kommission ihr Vorgehen gegen Subventionen aus Drittländern verstärkt. Insbesondere führte die Kommission Ausgleichszölle auf grenzüberschreitende finanzielle Unterstützung ein, die China Unternehmen gewährt, die in Ägypten ansässige Glasfasergewebe und Endlosglasfaserprodukte für die Ausfuhr in die EU herstellen.

Damit hat sich die Kommission zum ersten Mal mit grenzüberschreitenden Subventionen befasst, die ein Land Unternehmen in einem anderen Land für Ausfuhren in die EU gewährt.

Unterstützung und Verteidigung von EU-Ausführern, die von Handelsschutzuntersuchungen auf Exportmärkten betroffen sind

Wie wichtig die Überwachung der von Drittländern ergriffenen Handelsschutzmaßnahmen ist, zeigte sich auch im Jahr 2020. Die Zahl der geltenden Handelsschutzmaßnahmen von Drittländern, die sich auf EU-Ausführer auswirken, erreichte mit 178 Maßnahmen den höchsten Stand seit Beginn dieser Überwachungstätigkeit durch die Kommission. Auch die Zahl der eingeleiteten Verfahren stieg im Jahr 2020: 43 gegenüber 37 im Vorjahr.

Der Bericht beschreibt die Aktivitäten der Kommission, um sicherzustellen, dass die WTO-Regeln korrekt angewandt und Verfahrensfehler und rechtliche Unstimmigkeiten beseitigt werden, um einen Missbrauch der handelspolitischen Schutzinstrumente durch Drittländer zu verhindern. Die Interventionen der Kommission waren in einigen Fällen erfolgreich, in denen letztlich keine Maßnahmen eingeführt wurden, die wichtige EU-Exportprodukte wie Keramikfliesen und Düngemittel betrafen.

Starker Fokus auf Überwachung und Durchsetzung

Der Schwerpunkt lag erneut auf der Überwachung der bis 2020 geltenden Maßnahmen, einschließlich Änderungen der Überwachungspraktiken, um die kontinuierliche Wirksamkeit der handelspolitischen Schutzinstrumente zu gewährleisten. Daran beteiligt waren auch die Zollbehörden, die EU-Industrie und in bestimmten Fällen das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF). Die Kommission setzte ihre Bemühungen fort, gegen Fälle vorzugehen, in denen Ausführer versuchten, die Maßnahmen zu umgehen, und leitete im Jahr 2020 drei Umgehungsuntersuchungen ein und schloss im Laufe des Jahres fünf solcher Untersuchungen ab, wobei die Maßnahmen in vier Fällen auch auf Einfuhren aus Drittländern ausgeweitet wurden, bei denen eine Umladung festgestellt wurde. Der Bericht verweist auch auf die Feststellungen des Europäischen Rechnungshofs vom Juli 2020, der die erfolgreiche Durchsetzung der handelspolitischen Schutzinstrumente der EU durch die Kommission bestätigte. Der Bericht enthält eine Reihe von Empfehlungen zur weiteren Stärkung der Reaktion der Kommission auf die Herausforderungen durch unfair gehandelte Einfuhren, mit deren Umsetzung die Kommission im Jahr 2020 begonnen hat, wie etwa die Verbesserung der Überwachung, um die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherzustellen.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico