EuGH zu missbräuchlichen Klauseln in Fremdwährungskreditverträgen

Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen aufgrund einer missbräuchlichen Klausel über die Wechselkursdifferenz für nichtig zu erklären, sind offenbar mit dem Unionsrecht vereinbar. So entschied der EuGH (Rs. C-932/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 02.09.2021 zum Urteil C-932/19 vom 02.09.2021

Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen aufgrund einer missbräuchlichen Klausel über die Wechselkursdifferenz für nichtig zu erklären, sind offenbar mit dem Unionsrecht vereinbar.

Dies ist dann der Fall, wenn diese Rechtsvorschriften es ermöglichen, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte, auch wenn die Nichtigerklärung des Vertrags für ihn vorteilhafter wäre.

Ein Verbraucher schloss im Jahr 2007 mit ungarischen Banken der OTP-Gruppe Darlehensverträge, die auf eine Fremdwährung lauteten. Im Rahmen von Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit diesen Verträgen machte der Verbraucher deren Nichtigkeit geltend und berief sich auf die Missbräuchlichkeit der Klauseln, nach denen sich der Wechselkurs bei Auszahlung der Darlehen (Ankaufskurs der Fremdwährung gegenüber dem ungarischen Forint [HUF]) von dem bei ihrer Tilgung (Verkaufskurs der Fremdwährung) unterschied.

Das Győri Ítélőtábla (Tafelgericht Győr, Ungarn) führte als Berufungsinstanz zum einen aus, dass der ungarische Gesetzgeber solche missbräuchlichen Klauseln durch eine nationale Bestimmung ersetzt hat, nach der sowohl für die Auszahlung als auch für die Tilgung der offizielle, von der ungarischen Nationalbank festgelegte Wechselkurs gilt. Zum anderen habe es nach ungarischem Recht nicht die Möglichkeit, die Verträge aufgrund der Ungültigkeit der missbräuchlichen Klauseln für nichtig zu erklären, obwohl diese Lösung für den Verbraucher vorteilhafter wäre, der dann nicht mehr das Wechselkursrisiko trüge.

Da es Zweifel daran hatte, ob die vom ungarischen Gesetzgeber vorgegebene Lösung der Entfernung der missbräuchlichen Klauseln über die Wechselkursdifferenz aus Verträgen über Fremdwährungsdarlehen mit der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klauselrichtlinie)1 vereinbar ist, befragte das Győri Ítélőtábla hierzu den Gerichtshof.

In seinem Urteil vom 02.09.2021 weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Lösung des ungarischen Gesetzgebers dem Ziel der Richtlinie entspricht, nämlich die Ausgewogenheit zwischen den Parteien wiederherzustellen und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit eines Vertrags in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten, nicht aber sämtliche Verträge für nichtig zu erklären, die missbräuchliche Klauseln – etwa über die Wechselkursdifferenz – enthalten, die ihrer Durchführung entgegenstehen. Außerdem steht die Richtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegen, die das befasste Gericht hindert, einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags wegen Missbräuchlichkeit einer Klausel über die Wechselkursdifferenz stattzugeben, sofern sichergestellt ist, dass diese Klausel den Verbraucher nicht bindet. So muss die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel es ermöglichen, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte, insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klausel zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erlangt hat.

In diesem Zusammenhang ist es Sache des ungarischen Gerichts, zu prüfen, ob die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften es tatsächlich ermöglichen, die Sach- und Rechtslage des Verbrauchers wiederherzustellen.

Der Gerichtshof verneint die Frage, ob es möglich oder sogar erforderlich sei, dass das nationale Gericht dem Antrag des betroffenen Verbrauchers stattgibt, den in Rede stehenden Darlehensvertrag vollständig für nichtig zu erklären, statt nur die Klausel über die Wechselkursdifferenz aufzuheben und durch eine nationale Bestimmung zu ersetzen. Die Klauselrichtlinie ermöglicht es dem angerufenen Gericht nämlich nicht, sich ausschließlich auf die etwaige Vorteilhaftigkeit der Nichtigerklärung des gesamten in Rede stehenden Vertrags für den Verbraucher zu stützen. Grundsätzlich ist anhand der im nationalen Recht vorgesehenen Kriterien zu prüfen, ob in einem konkreten Fall ein Vertrag aufrechterhalten werden kann, wenn einige seiner Klauseln für unwirksam erklärt wurden.

Nach dem vom Gerichtshof in seiner einschlägigen Rechtsprechung verfolgten objektiven Ansatz ist es nicht zulässig, im nationalen Recht die Lage einer der Vertragsparteien als das maßgebende Kriterium anzusehen, das über das weitere Schicksal des Vertrags entscheidet. Folglich kann der vom betroffenen Verbraucher zum Ausdruck gebrachte Wille keinen Vorrang haben für die Beurteilung des nationalen Gerichts, ob die ungarischen Rechtsvorschriften es ermöglichen, die Sach- und Rechtslage des Verbrauchers wiederherzustellen.

Daher stellt der Gerichtshof fest, dass die ungarischen Rechtsvorschriften mit der Klauselrichtlinie vereinbar sind, soweit sie dies ermöglichen.

Fußnote

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

Quelle: EuGH

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Anspruch auf Tarifentgelt eines Auszubildenden bei fehlender Ausbildung durch den Arbeitgeber

Ein Auszubildender, der tatsächlich nicht ausgebildet, sondern vom Arbeitgeber wie ein ungelernter Arbeitnehmer eingesetzt wird, hat Anspruch auf die übliche Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers (Az. 1 Ca 308/21).

ArbG Bonn, Pressemitteilung vom 30.08.2021 zum Urteil 1 Ca 308/21 vom 08.07.2021 (nrkr)

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Bonn vom 08.07.2021 hat ein Auszubildender, der tatsächlich nicht ausgebildet, sondern vom Arbeitgeber wie ein ungelernter Arbeitnehmer eingesetzt wird, Anspruch auf die übliche Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers.

Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 01.09.2020 einen Ausbildungsvertrag zum Gebäudereiniger ab. Sie vereinbarten eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 775 Euro brutto. Der Arbeitgeber meldete jedoch weder das Ausbildungsverhältnis bei der Gebäudereiniger-Innung noch den Kläger bei der Berufsschule an. Er erstellte auch keinen Ausbildungsplan für den Kläger. Es erfolgte nach den Angaben des Klägers lediglich eine einmalige Einweisung in seine Tätigkeit durch einen Arbeitskollegen. Sodann wurde der Kläger mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden als Reinigungskraft eingesetzt und erhielt hierfür die vereinbarte Ausbildungsvergütung.

Mit Urteil vom 08.07.2021 hat das Arbeitsgericht Bonn entschieden, dass der Kläger für die von ihm geleistete Arbeitszeit einen Anspruch auf das Tarifentgelt eines ungelernten Arbeiters hat.

Dem Kläger steht in entsprechender Anwendung von § 612 BGB ein Anspruch auf die übliche Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers zu, da er in Wirklichkeit nach Art und Umfang seiner Arbeit wie eine ungelernte Kraft beschäftigt wurde. Ein Auszubildender, der als Arbeitnehmer eingesetzt wird, ohne ausgebildet zu werden, erbringt Leistungen, zu denen er auf der Grundlage seines Ausbildungsvertrages nicht verpflichtet ist. Damit sind die von dem Auszubildenden erbrachten Leistungen nicht durch die Zahlung seiner Ausbildungsvergütung abgegolten, sondern diese sind in entsprechender Anwendung von § 612 BGB in Höhe der üblichen Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers zu bezahlen.

Da der Kläger als ungelernte Kraft in der Gebäudereinigung beschäftigt wurde, hat er Anspruch auf die tarifliche Vergütung nach der Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Bonn

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EuGH zu Bestimmungen der Verordnung über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr

Der EuGH erläutert einige Bestimmungen der Verordnung über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr (Rs. C-570/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 02.09.2021 zum Urteil C-570/19 vom 02.09.2021

Der Gerichtshof erläutert einige Bestimmungen der Verordnung über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr.

Die Pflichten zu anderweitiger Beförderung und zur Entschädigung bei Annullierung eines Verkehrsdienstes stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Verordnung verfolgten Ziel.

In einem Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft Irish Ferries Ltd, einer irischen Schifffahrtsgesellschaft, und der National Transport Authority (NTA) (nationale Transportbehörde, Irland) über die Anwendung der Verordnung Nr. 1177/20101 auf die Annullierung der von Irish Ferries zwischen Dublin (Irland) und Cherbourg (Frankreich) vorgesehenen Überfahrten einer gesamten Saison ist ein Vorabentscheidungsersuchen gestellt worden.

Irish Ferries erbringt Personenverkehrsdienste zwischen Häfen in Irland, im Vereinigten Königreich und in Frankreich. Um eine neue Strecke zwischen Dublin und Cherbourg zu bedienen, bestellte sie ein neues Schiff, das zwischen Mai und Juni 2018 geliefert werden sollte. Im Oktober 2017 begann sie mit dem Vorverkauf von Fahrscheinen für die Sommersaison 2018. Aufgrund von Verzögerungen bei einigen von der Werft beauftragten Ausstattern musste Irish Ferries zunächst die Überfahrten für Juli und dann diejenigen für die gesamte Saison annullieren. Das Schiff wurde nämlich erst im Dezember 2018 geliefert, und Irish Ferries konnte kein Ersatzschiff beschaffen, mit dem sich dieser Dienst gewährleisten ließ. Alle Fahrgäste wurden mindestens sieben Wochen vor dem ursprünglich vorgesehenen Abfahrtstermin von der Annullierung ihrer Fahrscheine benachrichtigt.

Irish Ferries bot den Fahrgästen an, sie entweder von bzw. nach anderen Häfen zu befördern, darunter auch über die Landbrücke, d. h. mit einer Überfahrt von einem Hafen in Irland (oder Frankreich) zu einem Hafen im Vereinigten Königreich und anschließender Fahrt über Land zu einem anderen Hafen im Vereinigten Königreich, von dem die Fahrgäste ihre Reise durch eine zweite Überfahrt zu einem Hafen in Frankreich (oder Irland) fortsetzen würden, oder ihnen den Preis ihrer Fahrscheine vollständig zu erstatten.

Nachdem die NTA eine Entscheidung erlassen und bestätigt hatte, mit der sie feststellte, dass Irish Ferries ihre Pflichten gemäß der Verordnung Nr. 1177/2010 zur anderweitigen Beförderung und zur Entschädigung nicht eingehalten habe, wandte sich Irish Ferries an den High Court (Hoher Gerichtshof, Irland). Dieser hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof mehrere Fragen über die Auslegung und Gültigkeit der Verordnung Nr. 1177/2010 zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Verordnung Nr. 1177/2010 anwendbar ist, wenn ein Beförderer einen Personenverkehrsdienst mehrere Wochen vor dem ursprünglich vorgesehenen Abfahrtstermin annulliert, weil das für diesen Dienst eingeplante Schiff verspätet geliefert wird und nicht ersetzt werden kann. Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass die allgemeine Systematik der Verordnung Nr. 1177/2010 für eine weite Auslegung des Begriffs des Reisens mit einem Seeverkehrsdienst spricht.

Sodann weist der Gerichtshof das Vorbringen von Irish Ferries zurück, dass die Pflichten, die den Personenbeförderern im Seeverkehr im Fall der Annullierung eines Verkehrsdienstes oblägen, mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden seien, die völlig außer Verhältnis zu dem mit der Verordnung verfolgten Ziel stünden. Der Gerichtshof führt aus, dass mit den Maßnahmen Fahrgästen die Wahl gegeben werden soll, ob sie das Endziel durch eine anderweitige Beförderung erreichen oder auf ihre Beförderung verzichten wollen, indem sie die Erstattung des Fahrpreises beantragen. Die vorgesehene Entschädigung orientiert sich an der Dauer der Verspätung bei Ankunft am im Beförderungsvertrag festgelegten Endziel und stellt einen verhältnismäßigen Ansatz dar, der auf eine Wiedergutmachung der durch Verspätungen oder Annullierungen verursachten nachteiligen Folgen gerichtet ist, die mit der Verordnung beseitigt werden sollen.

Mit seinen Antworten auf die übrigen Fragen erläutert der Gerichtshof mehrere Gesichtspunkte der Verordnung Nr. 1177/2010:

Der Beförderer ist, wenn ein Personenverkehrsdienst annulliert wird und es auf derselben Verbindung keinen alternativen Verkehrsdienst gibt, verpflichtet, dem Fahrgast aufgrund seines in Art. 18 der Verordnung vorgesehenen Anspruchs auf anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen alternativen Verkehrsdienst auf einer anderen Strecke als der des annullierten Dienstes oder einen Seeverkehrsdienst in Kombination mit anderen Verkehrsträgern wie dem Straßen- oder Schienenverkehr anzubieten, und hat etwaige zusätzliche Kosten zu übernehmen, die dem Fahrgast im Rahmen dieser anderweitigen Beförderung zum Endziel entstanden sind.

In dem Fall, dass der Beförderer einen Personenverkehrsdienst mehrere Wochen vor dem ursprünglich vorgesehenen Abfahrtstermin annulliert, hat der Fahrgast, der sich dafür entscheidet, zum frühestmöglichen Zeitpunkt anderweitig befördert zu werden oder seine Reise auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, und am ursprünglich vorgesehenen Endziel mit einer Verspätung ankommt, die über den in Art. 19 der Verordnung festgelegten Schwellenwerten liegt, einen Anspruch auf Entschädigung. Entscheidet sich ein Fahrgast dagegen für die Erstattung des Fahrpreises, hat er keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß Art. 19 der Verordnung.

Der Begriff des Fahrpreises schließt die Kosten für vom Fahrgast gewählte zusätzliche Sonderleistungen wie die Buchung einer Kabine oder eines Hundezwingers oder den Zugang zu Premium-Lounges ein.

Die verspätete Lieferung eines Fahrgastschiffes, die zur Annullierung aller Überfahrten geführt hat, die mit diesem Schiff im Rahmen einer neuen Seeverbindung vorgenommen werden sollten, fällt nicht unter den Begriff der außergewöhnlichen Umstände.

Art. 24 der Verordnung gibt dem Fahrgast, der eine Entschädigung gemäß Art. 19 der Verordnung beantragt, nicht auf, seinen Antrag innerhalb von zwei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung des Verkehrsdienstes in Form einer Beschwerde beim Beförderer einzureichen.

In die Zuständigkeit einer nationalen Stelle, die ein Mitgliedstaat für die Durchsetzung der Verordnung benannt hat, fällt nicht nur der Personenverkehrsdienst, der von einem im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gelegenen Hafen aus erbracht wird, sondern auch ein Personenverkehrsdienst, der von einem im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegenen Hafen aus zu einem im Hoheitsgebiet des ersteren Mitgliedstaats gelegenen Hafen erbracht wird, wenn dieser letztere Verkehrsdienst im Rahmen einer Hin- und Rückfahrt stattfindet, die insgesamt annulliert worden ist.

Fußnote

1 Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. 2010, L 334, S. 1).

Quelle: EuGH

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„Nulltarif-Optionen“ – Verstoß gegen Verordnung über den Zugang zum offenen Internet

„Nulltarif-Optionen“ verstoßen gegen die Verordnung über den Zugang zum offenen Internet. Folglich sind auch Beschränkungen der Bandbreite sowie von Tethering oder Roaming, die auf der Aktivierung einer solchen Option beruhen, mit dem Unionsrecht unvereinbar. So entschied der EuGH (Rs C-854/19 u. a.).

EuGH, Pressemitteilung vom 02.09.2021 zu den Urteilen (Rs. C-854/19, C-5/20 und C-34/20) vom 02.09.2021

„Nulltarif-Optionen“ verstoßen gegen die Verordnung über den Zugang zum offenen Internet.

Folglich sind auch Beschränkungen der Bandbreite sowie von Tethering oder Roaming, die auf der Aktivierung einer solchen Option beruhen, mit dem Unionsrecht unvereinbar.

Bei einer sogenannten „Nulltarif-Option“ handelt es sich um eine Geschäftspraxis, die darin besteht, dass ein Anbieter von Internetzugangsdiensten auf den mit einer bestimmten Anwendung oder einer bestimmten Kategorie von Anwendungen, die von Partnern dieses Zugangsanbieters angeboten werden, verbundenen Datenverkehr ganz oder teilweise einen „Nulltarif“ oder einen vergünstigten Tarif anwendet. Diese Daten werden daher nicht auf die im Rahmen des Basistarifs erworbene Datenmenge angerechnet. Eine solche, im Rahmen beschränkter Tarife angebotene Option ermöglicht es den Internetzugangsanbietern, die Attraktivität ihres Angebots zu erhöhen.

Zwei deutsche Gerichte1 möchten vom Gerichtshof wissen, ob es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, dass ein Anbieter von Internetzugangsdiensten die Bandbreite limitiert bzw. Tethering oder Roaming einschränkt, wenn der Kunde eine solche „Nulltarif-Option“ wählt. Diese Gerichte sind mit Rechtsstreitigkeiten über derartige Beschränkungen zwischen Vodafone2 bzw. Telekom Deutschland3 auf der einen sowie der Bundesnetzagentur4 (Deutschland) bzw. dem Bundesverband der Verbraucherzentralen5, einer deutschen Verbraucherschutzorganisation, auf der anderen Seite befasst.

Bei Vodafone gelten die „Vodafone Pass“ genannten „Nulltarif-Optionen“ („Video Pass“, „Music Pass“, „Chat Pass“ und „Social Pass“) nur im Inland, d. h. in Deutschland. Im Ausland wird das für die Nutzung der Dienste von Partnerunternehmen verbrauchte Datenvolumen auf das Inklusivdatenvolumen des Basistarifs angerechnet. Darüber hinaus rechnet Vodafone den Datenverbrauch bei einer Nutzung über Hotspot („Tethering“) auf das im Tarif enthaltene Datenvolumen an.

Telekom Deutschland bietet ihren Endkunden für einige Tarife eine Zubuchfunktion (auch als „Add-on option“ bezeichnet) in Form einer „Nulltarif-Option“ namens „Stream On“6 an. Bei Aktivierung dieser Option wird das auf Audio- und Videostreaming von Contentpartnern der Telekom entfallende Datenvolumen nicht auf das Inklusivdatenvolumen des Basistarifs angerechnet, nach dessen Verbrauch die Übertragungsgeschwindigkeit generell reduziert wird. Bei Aktivierung dieser Option willigt der Endkunde allerdings in eine Bandbreitenlimitierung auf maximal 1,7 Mbit/s für Videostreaming ein, unabhängig davon, ob es sich um Videostreaming von Contentpartnern oder sonstigen Anbietern handelt.

Mit seinen heutigen Urteilen weist der Gerichtshof darauf hin, dass bei einer „Nulltarif-Option“ wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden auf der Grundlage kommerzieller Erwägungen eine Unterscheidung innerhalb des Internetverkehrs vorgenommen wird, indem der Datenverkehr zu bestimmten Partneranwendungen nicht auf den Basistarif angerechnet wird. Eine solche Geschäftspraxis verstößt gegen die allgemeine, in der Verordnung über den Zugang zum offenen Internet7 aufgestellte Pflicht, den Verkehr ohne Diskriminierung oder Störung gleich zu behandeln8.

Da die Limitierung der Bandbreite sowie die Einschränkungen von Tethering oder Roaming nur zur Anwendung kommen, wenn die gegen die Verordnung über den Zugang zum offenen Internet verstoßende „Nulltarif-Option“ aktiviert wird, sind auch sie mit dem Unionsrecht unvereinbar.

Fußnoten

1 Das Verwaltungsgericht Köln (Rechtssachen C-854/19 und C-34/20) und das Oberlandesgericht Düsseldorf (Rechtssache C-5/20).
2 Vodafone GmbH.
3 Telekom Deutschland GmbH.
4 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Deutschland).
5 Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
6 Die ursprünglichen Varianten dieser Option waren: „StreamOn Music”, „StreamOn Music&Video”, „MagentaEINS StreamOn Music“ und „MagentaEINS StreamOn Music&Video”.
7 Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. 2015, L 310, S. 1).
8 Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19; vgl. auch Pressemitteilung Nr. 106/20.

Quelle: EuGH

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Drittstaatsangehörige im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis haben Anspruch auf italienische Geburts- und Mutterschaftsbeihilfe

Drittstaatsangehörige im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis, die gemäß den italienischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung einer Unionsrichtlinie erteilt wurde, haben Anspruch auf die Gewährung einer Geburtsbeihilfe und einer Mutterschaftsbeihilfe, wie sie in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. So entschied der EuGH (Rs. C-350/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 02.09.2021 zum Urteil C-350/20 vom 02.09.2021

Drittstaatsangehörige im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis, die gemäß den italienischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung einer Unionsrichtlinie erteilt wurde, haben Anspruch auf die Gewährung einer Geburtsbeihilfe und einer Mutterschaftsbeihilfe, wie sie in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

Die italienischen Behörden verweigerten mehreren Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in Italien aufhielten und im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis nach den italienischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2011/981 waren, die Gewährung einer Geburtsbeihilfe und einer Mutterschaftsbeihilfe. Diese Weigerung wurde damit begründet, dass diese Personen entgegen den im Gesetz Nr. 190/2014 und dem Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 151/2010 vorgesehenen Anforderungen nicht die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten hätten.

Nach dem Gesetz Nr. 190/2014, mit dem eine Geburtsbeihilfe für jedes geborene oder adoptierte Kind eingeführt wurde, wird die Beihilfe monatlich an italienische Staatsangehörige, Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörige gewährt, die im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung sind, um die Geburtenrate zu erhöhen und zu den Kosten ihrer Förderung beizutragen. Mit dem Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 151/2001 wurde die Mutterschaftsbeihilfe für jedes ab dem 1. Januar 2001 geborene Kind oder für alle Minderjährigen gewährt, die an in Italien wohnhafte Frauen, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats der Union oder Inhaberinnen einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung sind, in adoptionsvorbereitende Betreuung gegeben oder adoptiert worden sind.

Die betroffenen Drittstaatsangehörigen fochten die Versagung bei den italienischen Gerichten an. Im Rahmen dieser Rechtsstreitigkeiten befasste die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) aus der Erwägung, dass die Regelung zur Geburtsbeihilfe u. a. gegen mehrere Bestimmungen der italienischen Verfassung verstoße, die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) mit Fragen zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Nr. 190/2014, soweit darin die Gewährung der Geburtsbeihilfe an Drittstaatsangehörige unter die Bedingung gestellt wird, dass sie die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen. Mit der gleichen Begründung wurde der Verfassungsgerichtshof mit einer Frage zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 151/2001 in Bezug auf die Mutterschaftsbeihilfe befasst.

Da die Corte costituzionale der Ansicht ist, dass das Verbot willkürlicher Diskriminierungen sowie der Mutter- und Kinderschutz, die durch die italienische Verfassung garantiert seien, unter Beachtung der zwingenden Vorgaben des Unionsrechts auszulegen seien, hat sie den Gerichtshof um Klarstellung der Tragweite des in Art. 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Rechts auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit sowie des in Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 Drittstaatsarbeitnehmern2 gewährten Rechts auf Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit ersucht.

In seinem Urteil bestätigt der Gerichtshof (Große Kammer) das Recht von Drittstaatsangehörigen, die im Besitz einer kombinierten Erlaubnis sind, gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 eine Geburtsbeihilfe und eine Mutterschaftsbeihilfe wie die in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehenen in Anspruch zu nehmen.

Würdigung durch den Gerichtshof

Als Erstes stellt der Gerichtshof klar, dass die Frage der Vereinbarkeit der italienischen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht allein anhand der Richtlinie 2011/98 zu prüfen ist, da Art. 12 Abs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie das Recht auf Zugang zu den in Art. 34 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte genannten Leistungen der sozialen Sicherheit konkretisiert.

Da der Anwendungsbereich dieser Bestimmung der Richtlinie, die auf die Verordnung Nr. 883/20043 verweist, durch Letztere bestimmt wird, prüft der Gerichtshof als Zweites, ob die Geburtsbeihilfe und die Mutterschaftsbeihilfe, die in Rede stehen, Leistungen darstellen, die zu den in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung aufgezählten Zweigen der sozialen Sicherheit gehören.

Zur Geburtsbeihilfe stellt der Gerichtshof fest, dass diese Beihilfe unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Antragstellers automatisch an Haushalte gewährt wird, die bestimmten objektiven, gesetzlich definierten Kriterien entsprechen. Es handelt sich um eine Geldleistung, die dazu bestimmt ist, im Wege eines staatlichen Beitrags zum Familienbudget die Kosten für den Unterhalt eines Neugeborenen oder eines adoptierten Kindes zu verringern. Der Gerichtshof schließt daraus, dass diese Beihilfe eine Familienleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 darstellt.

Zur Mutterschaftsbeihilfe weist der Gerichtshof darauf hin, dass diese – abgesehen davon, dass sie bei einem an ein Arbeitsverhältnis oder die Ausübung eines freien Berufs anknüpfenden Mutterschaftsgeld nicht gewährt wird – unter Berücksichtigung des Einkommens des Haushalts, dem die Mutter angehört, auf der Grundlage eines objektiven, gesetzlich definierten Kriteriums, nämlich des Indikators für die wirtschaftliche Situation, gewährt oder versagt wird, ohne dass die zuständige Behörde andere persönliche Umstände berücksichtigen darf. Diese Beihilfe bezieht sich außerdem auf den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 genannten Zweig der sozialen Sicherheit.

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Geburtsbeihilfe und die Mutterschaftsbeihilfe unter die Zweige der sozialen Sicherheit fallen, für die den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2011/98 genannten Drittstaatsangehörigen das von dieser Richtlinie vorgesehene Recht auf Gleichbehandlung zusteht.

Da Italien von der den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie eingeräumten Möglichkeit, die Gleichbehandlung zu beschränken4, keinen Gebrauch gemacht hat, geht der Gerichtshof davon aus, dass die nationalen Rechtsvorschriften, die diese Drittstaatsangehörigen von der Gewährung der Beihilfen ausschließen, nicht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie vereinbar sind.

Fußnoten

1 Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. 2011, L 343, S. 1).
2 Bei diesen Arbeitnehmern handelt es sich um die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie genannten, d. h. erstens Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat zu anderen als zu Arbeitszwecken zugelassen wurden und die eine Arbeitserlaubnis sowie einen Aufenthaltstitel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. 2002, L 157, S. 1) besitzen, und zweitens Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat zu Arbeitszwecken zugelassen wurden.
3 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).
4 Diese Möglichkeit ist in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/98 vorgesehen.

Quelle: EuGH

 

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Ärztliche Aufklärungsformulare unterliegen nur eingeschränkt der AGB-Kontrolle

Der BGH entschied, dass ärztliche Aufklärungsformulare gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur einer eingeschränkten Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen (Az. III ZR 63/20).

BGH, Pressemitteilung vom 02.09.2021 zum Urteil III ZR 63/20 vom 02.09.2021

Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem am 02.09.2021 verkündeten Urteil entschieden, dass ärztliche Aufklärungsformulare gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur einer eingeschränkten Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen.

Sachverhalt:

Der Beklagte ist ein Verband von Augenärzten. Er empfiehlt seinen Mitgliedern die Verwendung eines Patienteninformationsblatts. In diesem werden die Patienten zunächst darüber aufgeklärt, dass ab einem Alter von 40 Jahren die Gefahr besteht, dass sich ein Glaukom (sog. Grüner Star) entwickelt, ohne dass frühzeitig Symptome auftreten. Deshalb werde eine – allerdings von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlte – Früherkennungsuntersuchung angeraten. Das Formular enthält anschließend folgende Passage:

„Ich habe die Patienteninformation zur Früherkennung des Grünen Stars (Glaukom) gelesen und wurde darüber aufgeklärt, dass trotz des Fehlens typischer Beschwerden eine Früherkennungsuntersuchung ärztlich geboten ist.“

Darunter hat der Patient die Möglichkeit, die Erklärungen „Ich wünsche eine Untersuchung zur Früherkennung des Grünen Stars (Glaukom).“ oder „Ich wünsche zurzeit keine Glaukom-Früherkennungsuntersuchung“, anzukreuzen. Schlussendlich sind die Unterschriften des Patienten und des Arztes vorgesehen.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist der Auffassung, bei der Erklärung, die Patienteninformation gelesen und darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die Früherkennungsuntersuchung ärztlich geboten sei, handele es sich um eine nach § 309 Nr. 12 Halbsatz 1 Buchst. b BGB unzulässige Tatsachenbestätigung. Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, seinen Mitgliedern die Verwendung dieser Klausel (ggf. mit dem Zusatz „Ich wünsche zurzeit keine Glaukom-Früherkennungsuntersuchung“) zu empfehlen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat sie das Oberlandesgericht abgewiesen.

Entscheidung des Senats:

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Die angegriffene Klausel ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 und 2, § 308 oder § 309 BGB unwirksam. Sie weicht nicht von Rechtsvorschriften ab, so dass eine Inhaltskontrolle nach diesen Bestimmungen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht stattfindet. Das vom Beklagten empfohlene Informationsblatt unterrichtet die Patienten über das Risiko eines symptomlosen Glaukoms und über die Möglichkeit einer (auf eigene Kosten durchzuführenden) Früherkennungsuntersuchung. Die streitige Klausel dient der Dokumentation der hierüber erfolgten Aufklärung und der Entscheidung des Patienten, ob er die angeratene Untersuchung vornehmen lassen möchte.

Für die ärztliche Aufklärung gelten durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte eigenständige Regeln, die auch das Beweisregime erfassen. Hiernach können unter anderem die Aufzeichnungen des Arztes im Krankenblatt herangezogen werden. Einen wesentlichen Anhaltspunkt für den Inhalt der dem Patienten erteilten Aufklärung stellt – in positiver wie auch in negativer Hinsicht – insbesondere ein dem Patienten zur Verfügung gestelltes oder von diesem unterzeichnetes Aufklärungs- oder Einwilligungsformular dar. Dem Umstand, dass es sich um formularmäßige Mitteilungen, Merkblätter oder ähnliche allgemein gefasste Erklärungen handelt, hat der Bundesgerichtshof dabei jeweils keine einer Beweiswirkung entgegenstehende Bedeutung beigemessen. Vielmehr hat er auf die Vorteile vorformulierter Informationen für den Patienten hingewiesen und diesen selbst dann einen Beweiswert beigemessen, wenn sie nicht unterschrieben sind. An diese Grundsätze hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20. Februar 2013 angeknüpft.

In dieses besondere Aufklärungs- und Beweisregime des Rechts des Behandlungsvertrags fügt sich die angegriffene Klausel ein, so dass sie mit der Rechtslage übereinstimmt.

Quelle: BGH

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Verspätete Zulassung zur Rechtsanwaltschaft – Anspruch auf Schadensersatz?

Das LG Köln hat eine Klage abgewiesen, mit der eine Rechtsanwältin gegen die Rechtsanwaltskammer auf Schadensersatz klagte, weil sie nicht früher zugelassen worden ist (Az. 5 O 341/20).

LG Köln, Mitteilung vom 31.08.2021 zum Urteil 5 O 341/20 vom 03.08.2021 (nrkr)

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann sich verzögern, weswegen eine angehende Rechtsanwältin ihre Kanzlei nicht früher eröffnen und Honorare einnehmen konnte. Das Landgericht Köln hat eine Klage abgewiesen, mit der eine Rechtsanwältin gegen die Rechtsanwaltskammer auf Schadensersatz klagt, weil sie nicht früher zugelassen worden ist.

Die Klägerin ist Rechtsanwältin und klagt gegen die Kölner Rechtsanwaltskammer auf entgangenen Gewinn wegen ihrer verspäteten Zulassung.

Nach bestandenem zweiten Staatsexamen stellte die Klägerin bei der Beklagten im August 2014 einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Üblicherweise beträgt die Bearbeitungszeit 3 Monate. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin jedoch ab, weil diese während des Referendariats einen Ausbilder beleidigt hatte und deswegen zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Außerdem lag gegen sie noch eine weitere Vorstrafe wegen uneidlicher Falschaussage vor. In der Begründung der ablehnenden Entscheidung wurde ausgeführt, dass die Klägerin deswegen unwürdig sei, zur Anwaltschaft zugelassen zu werden. Ihre Rechtsmittel gegen diese Entscheidung bei dem Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen und beim Bundesgerichtshof blieben ohne Erfolg. Erst das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Klägerin durch die Entscheidungen in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt worden sei. In der Folge wurde die Klägerin im September 2018 zur Anwaltschaft zugelassen.

Die Klägerin verlangt von der beklagten Kammer entgangene Honorare in Höhe von 75.000,00 Euro. Sie behauptet, dass sie diesen Gewinn in dem Zeitraum von drei Jahren und acht Monaten hätte erzielen können, wäre sie zeitgerecht zugelassen worden. Auch sei über ihren Antrag mindestens vier Monate und eine Woche zu spät entschieden worden.

Die Rechtsanwaltskammer lehnt jede Zahlung ab, jedenfalls hätte sie nicht schuldhaft gehandelt. Die Ansprüche seien auch verjährt.

Das Landgericht hat die Klage der Rechtsanwältin abgewiesen. Ein möglicher Schadensersatzanspruch wegen der der Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen sei zumindest verjährt.

Die verzögerte Bearbeitung von vier Monaten und einer Woche könne zwar grundsätzlich einen Amtshaftungsanspruch auslösen, wenn der Kammer nicht ohnehin eine längere Bearbeitungszeit wegen der strafrechtlichen Verurteilungen der Klägerin hätte zugestanden werden müsse.

Allerdings habe die Klägerin von allen Umständen bereits bei Ablehnung ihres Antrags im Mai 2015 Kenntnis gehabt und hätte eine Klage erheben können. Drei Jahre nach Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also mit Ablauf des 31.12.2018, sei der Anspruch verjährt.

Im Hinblick auf die zweite, der Beklagten vorgeworfene Pflichtverletzung, die Ablehnung des Zulassungsantrags, habe die beklagte Kammer nicht schuldhaft gehandelt. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin sei zwar verfassungswidrig gewesen. Daran sei das Landgericht bei seiner Entscheidung gebunden. Die Ablehnung des Zulassungsantrags sei jedoch nicht schuldhaft erfolgt. Einerseits sei die Kammer zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufsfreiheit zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter eingeschränkt werden könnte. Andererseits hätte die Kammer alles sorgfältig geprüft und sei vom Anwaltsgerichtshof nach ebenfalls eingehender Prüfung auch bestätigt worden. Zudem hätte auch hier die Klägerin innerhalb von drei Jahren Klage erheben müssen. Sie sei selbst davon ausgegangen, dass die Entscheidung der Beklagten „offenkundig“ rechtwidrig war. Diesen Zeitpunkt habe die Klägerin versäumt.

Schließlich liege bereits keine Amtspflichtverletzung darin, dass die beklagte Rechtsanwaltskammer die Klägerin nicht schon bei Vorlage der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung, sondern erst ein knappes Jahr später, zugelassen hat. Das Bundesverfassungsgericht habe den Rechtsstreit nämlich nur an den Anwaltsgerichtshof zurück verwiesen und die Beklagte nicht zur Neubescheidung verpflichtet. Die Klägerin hätte insoweit bei der beklagten Kammer einen neuen Antrag stellen müssen, was sie jedoch nicht getan habe. Über den alten Antrag habe die Beklagte bereits entschieden und diesen abgelehnt.

Das Landgericht hat die Klage daher abgewiesen.

Die Entscheidung vom 03.08.2021 zum Az. 5 O 341/20 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Köln

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Bund regelt Details der Hilfen aus dem Aufbauhilfefonds

Das Bundeskabinett hat am 1. September 2021 die vom BMF vorgelegte Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ (Aufbauhilfeverordnung 2021) beschlossen.

BMF, Pressemitteilung vom 01.09.2021

Das Bundeskabinett hat heute die vom Bundesminister der Finanzen vorgelegte Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ (Aufbauhilfeverordnung 2021) beschlossen. Sie legt die Verteilung der Mittel zwischen den betroffenen Ländern fest, konkretisiert die berücksichtigungsfähigen Schäden und macht Vorgaben zur zweckentsprechenden Mittelverwendung. Der heutige Beschluss ermöglicht auch eine auf die Zukunft gerichtete und präventive Ausrichtung der Schadensbeseitigung. Beim Wiederaufbau können auch Aspekte des vorsorglichen Hochwasserschutzes berücksichtigt werden, wenn dabei die ursprünglich ermittelte Schadenhöhe nicht überschritten wird.

Das Bundeskabinett hat heute ebenfalls den in der Verordnung als Anlage enthaltenen Wirtschaftsplan beschlossen. Der Wirtschaftsplan enthält die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Programme des Aufbauhilfefonds 2021.

Wir stehen zusammen in der Not, das macht unser Land stark und lebenswert. Bund und Länder bringen nun gemeinsam die finanzielle Unterstützung für die Regionen auf den Weg, die von Starkregen und Hochwasser betroffen waren. Das Kabinett hat heute die nötige Verordnung verabschiedet, die die Details des Aufbauhilfefonds regelt, damit die Betroffenen schnell, umfassend und fair entschädigt werden können. 30 Milliarden Euro stehen bereit, um die Zerstörung durch die Flutkatastrophe zu beseitigen und Gebäude wie Infrastruktur neu aufzubauen.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Die Aufbauhilfeverordnung ist ein wichtiger Schritt zur Bewältigung der Flutfolgen. Der Bund leistet damit einen wichtigen Beitrag, um den Geschädigten das Geld für den Wiederaufbau schnell zur Verfügung zu stellen.

Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer

Verteilung der Mittel auf die Länder basierend auf bisherigen Schadensmeldungen

Die Verteilung der Mittel erfolgt in einem ersten Schritt durch einen festen Schlüssel, basierend auf den ersten Schadenserhebungen der betroffenen Länder. Danach entfallen auf Rheinland-Pfalz 54,53 Prozent, auf Nordrhein-Westfalen 43,99 Prozent, auf Bayern 1,00 Prozent und auf Sachsen 0,48 Prozent der für die Länderprogramme vorgesehenen Mittel des Fonds. Wenn auf Basis der in diesem Verordnungsentwurf festgelegten Grundsätze und Maßstäbe zur Schadensermittlung die endgültige Schadenshöhe in den Ländern feststeht, wird in einer Bund-Länder-Vereinbarung ein angepasster Verteilungsschlüssel festgelegt. Hierdurch wird sichergestellt, dass die nach dem Verordnungsentwurf festgelegten Grundsätze und Maßstäbe der Schadensermittlung sich schlussendlich auch in der Gesamtschadenshöhe und in der Aufteilung der Mittel unter den betroffenen Ländern wiederspiegeln.

Umfassende und faire Entschädigung für von Starkregen und Hochwasser verursachte Schäden

Als Schadenszeitraum wird der Monat Juli 2021 in den betroffenen Ländern definiert. Die Rechtsverordnung definiert, welche Schäden im Einzelnen im Zusammenhang mit Starkregen und Hochwasser als Schaden unter den Fonds „Aufbauhilfe 2021“ fallen.

Die Rechtsverordnung sieht eine umfangreiche Entschädigung der im Zusammenhang mit Starkregen und Hochwasser entstandenen Schäden vor.

Betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen werden Entschädigungen in Höhe von bis zu 80 Prozent des Schadens gewährt. Hinzu kommen Leistungen Dritter zum Beispiel aus Versicherungen oder auch der gewährten Soforthilfe bis zu maximal 100 Prozent des ermittelten Schadens. Darüber hinausgehende Leistungen Dritter oder der Soforthilfe sind bei den Hilfen des Fonds anzurechnen.

Für begründete Härtefälle kann eine Einzelfallregelung getroffen werden und damit bis zu 100 Prozent des Schadens durch den Fonds „Aufbauhilfe 2021“ ausgeglichen werden.

Für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur können unter Beachtung des Wirtschaftsplans und der jeweiligen Programme Hilfen in Höhe von bis zu 100 Prozent des entstandenen Schadens gewährt werden.

Bund bringt Hilfen schnell auf den Weg

Die Rechtsverordnung bedarf – ebenso wie das Gesetz zu Errichtung des Aufbauhilfefonds – der Zustimmung des Bundesrates. Eine Befassung des Bundesrates ist für den 10. September 2021 vorgesehen. Im Anschluss schließen der Bund und die betroffenen Länder eine Verwaltungsvereinbarung mit detaillierten Regelungen und Verfahrensvorschriften für die einzelnen Aufbauprogramme der Länder.

Bereits am 18. August hatte das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für das Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 beschlossen, die sich bereits in der parlamentarischen Beratung befindet. Damit wurde die Grundlage zur Gewährung finanzieller Mittel in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro zur Beseitigung der durch den Starkregen und das Hochwasser entstandenen Schäden und zum Wiederaufbau der Infrastruktur geschaffen.

Quelle: BMF

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Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und ergänzt

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und somit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert. Das teilt das BMAS mit.

BMAS, Pressemitteilung vom 01.09.2021

Grundlegende Regelungen bleiben bestehen – Impfbereitschaft fördern

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und somit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert.

„Wir brauchen jetzt eine deutliche Steigerung der Impfquote. Die angelaufene vierte Welle kann nur durch mehr Impfungen gebrochen werden. Dazu müssen auch die Betriebe ihre Anstrengungen ausweiten, noch ungeimpfte Beschäftigte zu einer Schutzimpfung zu motivieren. Die Verlängerung der bestehenden und bewährten Schutzmaßnahmen – betriebliche Hygienekonzepte, Kontaktbeschränkungen und regelmäßige Testangebote – verschaffen uns dafür die notwendige Zeit und helfen, Infektionen in den Betrieben vorzubeugen. Die Verlängerung und Ergänzung der Corona-Arbeitsschutzverordnung dient damit ganz wesentlich dem Gesundheitsschutz und ist Teil der Umsetzung der Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz vom 10. August 2021.“

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält neu die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.

Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort:

  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
  • Der Arbeitgeber kann den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht.
  • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

Die Änderungen treten am 10. September 2021 in Kraft.

Quelle: BMAS

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Rentenbezieher: Zur Berechnung des Zuschusses zu den Aufwendungen für private Krankenversicherung

Bei der Berechnung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die private Krankenversicherung sind als tatsächliche Aufwendungen für die Krankenversicherung auch der Beitrag für und die Ermäßigung aus einem Beitragsentlastungstarif zu berücksichtigen, auch wenn sich dies zulasten des Rentenbeziehers auswirkt. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 4 R 2147/18).

SG Stuttgart, Mitteilung vom 25.08.2021 zum Urteil S 4 R 2147/18 vom 25.11.2020 (rkr)

Bei der Berechnung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die private Krankenversicherung sind als tatsächliche Aufwendungen für die Krankenversicherung auch der Beitrag für und die Ermäßigung aus einem Beitragsentlastungstarif zu berücksichtigen, auch wenn sich dies zulasten des Rentenbeziehers auswirkt (Urteil v. 25.11.2020, S 4 R 2147/18 – Berufung zurückgewiesen, rechtskräftig).

Gem. § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erhalten Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Gem. § 106 Abs. 3 Satz 2 SGB VI wird der monatliche Zuschuss auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt.

Der Kläger begehrte die Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung ohne Berücksichtigung eines Beitragsentlastungstarifs. Der Kläger wendete für seine private Krankenversicherung einen Gesamtbetrag auf, der sich aus verschiedenen Tarifen zusammensetzte. Dabei wurde u.a. ein Beitrag für den Tarif MBZ 200 und eine Ermäßigung aus MBZ 200 in Höhe von über 200,00 Euro berücksichtigt. Der Kläger trug vor, dass er die Versicherung „MBZ“ zusätzlich abgeschlossen habe, darüber einen zusätzlichen Betrag einzahle, den die Krankenversicherungsgesellschaft anlege, um im Alter einen Betrag zurück zu zahlen und so die Beitragspflicht im Alter zu reduzieren. Die Beklagte berechnete den Beitragszuschuss unter Berücksichtigung der Aufwendungen für den Tarif MBZ 200 und der Ermäßigung, die sich aus dem Tarif MBZ 200 ergab.

Widerspruch und Klage gegen die Bescheide der Beklagten blieben erfolglos. Nach Ansicht der Kammer handele es sich bei dem Tarif MBZ 200 nicht um eine eigene, von der privaten Krankenversicherung zu trennende, abstrakte Versicherung, sondern um einen besonderen Tarif. Die vom Kläger mit dem Tarif MBZ 200 gewählte Art und Weise der Beitragsfinanzierung im Alter mindere nach Ansicht der Kammer die gegen ihn gerichtete Forderung des privaten Krankenversicherungsunternehmens und damit die tatsächlichen Aufwendungen im Sinne von § 106 Abs. 3 Satz 2 SGB VI. Eine Auslegung nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung in § 106 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ergebe, dass es auf den vom Krankenversicherungsunternehmen im Ergebnis monatlich verlangten Betrag ankomme und nicht auf einen hypothetisch zu leistenden Betrag, wenn bestimmte Sonderbedingungen nicht vereinbart worden wären. Dies gelte auch, wenn Aufwendungen allgemein der Art und Weise der Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge dienen und sich diese Berechnung wie im vorliegenden Fall zulasten des Rentenbeziehers auswirke.

Daneben sei auch der Selbstbehalt, den der Kläger im Rahmen seines privaten Krankenversicherungsvertrags zu tragen habe, nicht bei der Berechnung des Beitragszuschusses zu berücksichtigen, da es sich nicht um einen Beitrag des Versicherten, sondern um eine Minderung des vom Krankenversicherungsunternehmen gewährten Versicherungsschutzes handele.

Die Berufung gegen das Urteil des SG wurde mit Beschluss des LSG BW vom 03.05.2021 zurückgewiesen (Az. L 2 R 20/21).

Quelle: SG Stuttgart

 

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