Plattform für nachhaltiges Finanzwesen: Konsultation zu vorläufigen Empfehlungen für technische Evaluierungskriterien der EU-Taxonomie

Die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen hat einen Berichtsentwurf mit vorläufigen Empfehlungen für technische Bewertungskriterien für die verbleibenden vier Umweltziele, die in der EU-Taxonomie-Verordnung festgelegt sind, veröffentlicht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 04.08.2021

Die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen hat am 03.08.2021 einen Berichtsentwurf mit vorläufigen Empfehlungen für technische Bewertungskriterien für die verbleibenden vier Umweltziele (nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme), die in der EU-Taxonomie-Verordnung festgelegt sind, veröffentlicht. Sie bittet bis 24.09.2021 um Feedback.

Der Entwurf fokussiert sich hauptsächlich auf die Aufstellung von ersten vorrangigen Wirtschaftstätigkeiten (ca. 20 pro Umweltziel) und gibt Empfehlungen für die damit verbundenen technischen Bewertungskriterien anhand derer bestimmt werden kann, ob die Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag bzw. eine erhebliche Beeinträchtigung zu den verbleibenden vier Umweltzielen leisten. Es wird darauf hingewiesen, dass zu einem späteren Zeitpunkt weitere Wirtschaftstätigkeiten und technische Bewertungskriterien hinzukommen werden (durch voraussichtlich eine Überarbeitung der delegierten Verordnung). Außerdem wurden von der Plattform einige zusätzliche Wirtschaftstätigkeiten und entsprechende Empfehlungen für technische Bewertungskriterien im Hinblick auf die Klimataxonomie aufgenommen.

Unter Berücksichtigung der eingegangenen Beiträge wird die Plattform der EU-Kommission im November 2021 ihren Abschlussbericht übermitteln, der der EU-Kommission als Vorbereitung für den in 2022 zu veröffentlichenden delegierten Rechtsakt dienen soll.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Kein Unterlassungsanspruch gegen kritische Werturteile zur Arbeit einer sog. Profilerin

Kritische Anmerkungen eines Wissenschaftlers hinsichtlich der Arbeitsweise einer sog. Profilerin, die echte Verbrechen und Verbrecher im Fernsehen analysiert, sind hinzunehmen, wenn sie ersichtlich dazu dienen, die Allgemeinheit darüber aufzuklären, dass die Darstellungen im Rahmen der Fernsehserie nach Ansicht des Antragsgegners nicht wissenschaftlichen Standards genügen. Das entschied das OLG Frankfurt (Az. 6 W 64/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 04.08.2021 zum Beschluss 6 W 64/21 vom 27.07.2021

Kritische Anmerkungen eines Wissenschaftlers hinsichtlich der Arbeitsweise einer sog. Profilerin, die echte Verbrechen und Verbrecher im Fernsehen analysiert, sind hinzunehmen, wenn sie ersichtlich dazu dienen, die Allgemeinheit darüber aufzuklären, dass die Darstellungen im Rahmen der Fernsehserie nach Ansicht des Antragsgegners nicht wissenschaftlichen Standards genügen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit am 04.08.2021 veröffentlichter Entscheidung die Beschwerde der Profilerin auf Unterlassen der kritischen Aussagen zurückgewiesen.

Die Antragstellerin bezeichnet sich als „Profilerin“. In dieser Funktion tritt sie in einer Fernsehserie eines privaten Fernsehsenders auf und analysiert in kurzen Stellungnahmen echte Verbrechen und Verbrecher. Der Antragsgegner ist Direktor der zentralen Forschungs- und Dokumentationseinrichtung des Bundes und der Länder für kriminologische Forschungsfragen. Gegenstand des Verfahrens sind Äußerungen des Antragsgegners gegenüber einer großen deutschen Tageszeitung im Rahmen eines redaktionell-kritischen Artikels über die „True-Crime-Fernsehsendung“, in der die Antragstellerin auftritt. Der Antragsgegner äußerte dort u.a., dass die Antragstellerin „Schwindel“ betreibe, „in höchstem Maße unseriös“ arbeite, ihre Arbeit „mit wissenschaftlich fundierter…Herangehensweise nichts zu tun“ habe und sie „pseudowissenschaftliche Wortschöpfungen“ verwenden würde.

Das Landgericht hatte die auf Unterlassen der zitierten Aussagen gerichteten Eilanträge der Antragstellerin zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Antragstellerin könne nicht verlangen, dass der Antragsgegner die angegriffenen Aussagen unterlasse, bestätigte das OLG. Ein wettbewerblicher Unterlassungsanspruch scheitere bereits daran, dass hier keine geschäftliche Handlung vorliege. Der Antragsgegner habe die Äußerungen als Fachmann und Wissenschaftler gegenüber einer führenden Tageszeitung im Rahmen eines redaktionellen, kritischen Artikels getätigt. Sein Verhalten diente damit nicht vorrangig der Förderung der von ihm selbst bzw. der von ihm geleiteten Forschungseinrichtung angebotenen Leistungen, sondern der redaktionellen Unterrichtung der Öffentlichkeit. Es fehlten auch Anhaltspunkte dafür, dass die fachlich-wissenschaftliche Zielsetzung der Äußerungen nur vorgeschoben gewesen und es dem Antragsgegner in Wahrheit doch vorrangig um die Absatzförderung eigener Leistungen gegangen sei.

Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts berufen. Es handelte sich bei den angegriffenen Angaben vielmehr um zulässige Werturteile. Sie stellten sich im Kontext des Artikels auch nicht als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin überwiege hier nicht das Recht des Antragsgegners auf freie Äußerung seiner Meinung. Zu berücksichtigen sei auch, dass die kritischen Anmerkungen ersichtlich dazu dienten, „die Allgemeinheit darüber aufzuklären, dass die Darstellungen im Rahmen der Fernsehserie nach Ansicht des Antragsgegners wissenschaftlichen Standards nicht genügen“.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt

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Entwurf eines Gesetzes zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021

Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 veröffentlicht.

Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 veröffentlicht.

Durch Starkregen- und Hochwasserereignisse im Juli 2021 entstanden bei einer Vielzahl von Betrieben Schäden und dadurch bedingte Betriebsunterbrechungen. Bei hiervon betroffenen Unternehmen kann sich daher die Frage nach einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit und damit nach dem Bestehen einer Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags stellen.

Ziel des vorgeschlagenen Gesetzes ist es, den geschädigten Unternehmen und ihren organschaftlichen Vertreterinnen und Vertretern Zeit zu geben, um die notwendigen Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen zu führen, wenn die Insolvenz durch mögliche öffentliche Hilfen, Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen, Zins- und Tilgungsmoratorien oder auf andere Weise abgewendet werden kann.

Quelle: BMJV

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Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für unwettergeschädigte Unternehmen

Die Bundesregierung hat die vom BMJV vorgelegte Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der Unwetterkatastrophe im Juli 2021 beschlossen.

BMJV, Pressemitteilung vom 04.08.2021

Die Bundesregierung hat am 04.08.2021 die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der Unwetterkatastrophe im Juli 2021 beschlossen.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, erklärt:

„Durch den Starkregen und das Hochwasser sind auch Unternehmen unverschuldet in finanzielle Not geraten, die an sich tragfähige und erfolgreiche Geschäftsmodelle haben. Um den Menschen und Unternehmen in den betroffenen Regionen zu helfen, haben wir bereits umfangreiche finanzielle Hilfen auf den Weg gebracht. Wir müssen aber verhindern, dass Unternehmen nur deshalb zum Insolvenzgericht gehen müssen, weil Unterstützungsleistungen, wie die von uns beschlossenen Hilfen, nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Deshalb habe ich vorgeschlagen, die Insolvenzantragspflicht für die betroffenen Unternehmen rückwirkend vom 10. Juli 2021 bis Ende Oktober 2021 auszusetzen. Damit verschaffen wir den Unternehmen wichtige Zeit, um beispielsweise wirtschaftliche Hilfen in Anspruch zu nehmen und auf die Herausforderungen der Unwetterkatastrophe reagieren zu können.“

Die Formulierungshilfe sieht eine vorrübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Fällen vor, in denen der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von Unternehmen auf den Auswirkungen der Starkregenfälle und der Hochwasser im Juli 2021 beruht.

Die Regelung soll Unternehmen zugutekommen, die über ein tragfähiges Geschäftsmodell verfügen, bei denen aber nicht sichergestellt ist, dass etwa staatliche Finanzhilfen rechtzeitig innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags bei den Unternehmen ankommen würden. Dadurch soll verhindert werden, dass Unternehmen Insolvenzanträge stellen müssen, die unter ökonomischen Gesichtspunkten beispielsweise angesichts der staatlichen Finanzhilfen und auch unter Gläubigerschutzgesichtspunkten nicht erforderlich sind.

Eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung würde nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ohne voll haftende natürliche Person im Gesellschafterkreis zu der straf- und haftungsbewehrten Verpflichtung der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter führen, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Für Vorstände von Vereinen (§ 42 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und anderen Rechtsträgern (zum Beispiel Stiftungen), für die § 42 Absatz 2 BGB entsprechend anwendbar ist, besteht im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine zwar nicht strafbewehrte, aber haftungsbewehrte Insolvenzantragspflicht.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll nur gelten, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen.

Die Regelung soll rückwirkend ab dem 10. Juli 2021 bis zum 31. Oktober 2021 gelten. Außerdem sieht der Entwurf eine Verordnungsermächtigung für das BMJV vor, sodass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 31. März 2022 verlängert werden könnte.

Die Formulierungshilfe wird nun den Koalitionsfraktionen zur Umsetzung übersandt.

Die Formulierungshilfe finden Sie hier.

Quelle: BMJV

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Online-Shopping: Vorsicht vor Retouren nach China

Obwohl der gesamte Online-Auftritt eines Shops augenscheinlich auf ein deutsches Unternehmen schließen lässt, sollen Verbraucher*innen online eingekaufte Ware bei Nichtgefallen nach China zurücksenden, was mit sehr hohen Kosten verbunden sein kann. Darüber beschweren sich immer wieder Verbraucher*innen in den Verbraucherzentralen. Hierauf macht die vzbv aktuell aufmerksam.

vzbv, Pressemitteilung vom 04.08.2021

Verbraucher müssen hohe Rücksendungskosten und teilweise Bearbeitungsgebühren tragen

  • Augenscheinlich deutsche Online-Shops fordern Verbraucherinnen und Verbraucher auf, ihre Einkäufe nach China zurückzusenden.
  • Die Webseiten der Shops sind auf Deutsch und firmieren unter einem deutschen Impressum.
  • Verkäuferinnen und Verkäufer hebeln so das Widerrufsrecht aus.

Obwohl der gesamte Online-Auftritt eines Shops augenscheinlich auf ein deutsches Unternehmen schließen lässt, sollen Verbraucherinnen und Verbraucher online eingekaufte Ware bei Nichtgefallen nach China zurücksenden. Darüber beschweren sich immer wieder Verbraucher in den Verbraucherzentralen. Das Nachsehen haben dann die Verbraucher, denn die Rücksendung kann mit sehr hohen Kosten verbunden sein.

Die Website des Ladens ist ausschließlich in deutscher Sprache gehalten, die Domain des Shops endet deutschlandspezifisch mit „.de“ und auch das Impressum lässt auf ein heimisches Unternehmen schließen. Dies waren nach Aussagen einiger Verbraucher:innen die ausschlaggebenden Kriterien, sich bewusst für einen Shop zu entscheiden und dort Ware zu bestellen. Andere Verbraucher:innen berichten, wie sie in den sozialen Medien von diesen Anbietern mit direkter Verlinkung zu ihrem Shop gelotst wurden. Die Überraschung kommt, wenn die gelieferte Ware qualitativ minderwertig ist oder nicht passt. Denn möchten die Verbraucher von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, werden sie vom Verkäufer aufgefordert, die Artikel auf eigene Kosten nach China zurückzusenden. Dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sowie den Verbraucherzentralen liegen bundesweit Verbraucherbeschwerden vor, bei denen die Kosten für die Rücksendung nach China, wie zum Beispiel Porto und Zollgebühren, fast den Warenwert erreichen. In anderen Fällen verlangen die Online-Shops zusätzliche Bearbeitungsgebühren.

Recht auf Widerruf gilt auch bei Versand aus China

Das Recht auf Widerruf gilt bei fast allen online bestellten Waren. Demnach haben Verbraucher grundsätzlich ab dem Erhalt der Ware 14 Tage Zeit für den Widerruf, auch bei Waren, die aus dem außereuropäischen Ausland versendet werden. Verbraucher können die Konditionen für einen Widerruf in den AGB oder der Widerrufsbelehrung finden und können diese auch schriftlich beim Verkäufer anfordern.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., 2021

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Orthopäden dürfen nur auf Nachfrage Empfehlungen für bestimmtes Sanitätshaus aussprechen

Orthopäden dürfen nur auf Nachfrage von Patienten Empfehlungen für ein bestimmtes Sanitätshaus aussprechen. Das entschied das LG Köln (Az. 33 O 23/20).

LG Köln, Mitteilung vom 30.07.2021 zum Urteil 33 O 23/20 vom 04.05.2021 (nrkr)

Orthopäden dürfen nur auf Nachfrage von Patienten Empfehlungen für ein bestimmtes Sanitätshaus aussprechen. Das Landgericht Köln hat eine Klage abgewiesen, mit der ein konkurrierendes Sanitätshaus von dem beklagten Arzt die Unterlassung solcher Empfehlungen verlangte.

Die Klägerin führt ein Geschäft für Sanitätsbedarf und Orthopädietechnik und geht gegen den beklagten Orthopäden vor, weil sie behauptet, der Arzt hätte einem Patienten unzulässigerweise ein anderes Sanitätshaus empfohlen.

Am 28.10.2019 suchte ein von einem Unternehmen im Rahmen eines bezahlten Praktikums beauftragter Student als Testpatient die Praxis des Beklagten auf und klagte über Schmerzen, woraufhin ihm der Arzt Einlagen verschrieb. Die Klägerin behauptet, bei der Unterschrift unter die Verordnung hätte der Arzt dem Testpatienten ohne dessen Anfrage von sich aus ein konkurrierendes Sanitätshaus empfohlen und ihm den Weg dorthin beschrieben.

Die Klägerin verlangt Unterlassung solcher Empfehlungen ohne eine daraufhin gerichtete Nachfrage des Patienten und Zahlung der Abmahnkosten.

Das lehnte der Orthopäde ab und behauptet, der Testpatient habe ihn ausdrücklich nach einem guten Sanitätshaus in der Nähe gefragt. So habe er das auch in seiner Patientenkartei notiert.

Das Landgericht hat die Klage des Sanitätshauses abgewiesen. Ihm stehe ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 31 BoÄNR nicht zu.

Danach dürfen Ärztinnen oder Ärzte ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Heil und Hilfsmittelerbringer empfehlen, wobei es für einen hinreichenden Grund ausreicht, wenn die Patientin oder der Patient um eine Empfehlung bittet.

Das Gericht war nach der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Testpatienten und einer Mitarbeiterin des Arztes aber in diesem Fall nicht davon überzeugt, dass der Arzt dem Patienten unzulässigerweise, d. h. ohne dessen Nachfrage, das Konkurrenzsanitätshaus empfohlen hatte. Der Testpatient habe sich auch auf Nachfrage nicht mehr daran erinnern können, ob er ausdrücklich nach einem Sanitätsgeschäft für seine Einlagen gefragt hatte. Auch habe er nicht sagen können, ob die Empfehlung von dem beklagten Arzt oder von der Sprechstundenhilfe ausgesprochen worden ist.

Die Kammer hat die Klage daher abgewiesen.

Die Entscheidung vom 04.05.2021 zum Az. 33 O 23/20 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Köln

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Hundehalter hat keinen Anspruch auf namentliche Benennung von Anzeigenden

Ein Hundehalter hat keinen Anspruch darauf, dass die Ordnungsbehörde einer Kommune ihm die Namen mehrerer Personen mitteilt, die sich zuvor über seinen Hund beschwert hatten. Das entschied das VG Neustadt (Az. 5 K 1113/20).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 03.08.2021 zum Urteil 5 K 1113/20 vom 26.07.2021

Ein Hundehalter hat keinen Anspruch darauf, dass die Ordnungsbehörde einer Kommune ihm die Namen mehrerer Personen mitteilt, die sich zuvor über seinen Hund beschwert hatten. Dies geht aus einem Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 26. Juli 2021 hervor.

Im März 2019 wandten sich einige Nachbarn des klagenden Hundehalters an die beklagte Stadt Neustadt/Wstr. und teilten mit, dass sie dessen Hund der Rasse Cane Corso als gefährlich empfänden. Unter Bezugnahme auf das Schreiben der Nachbarn wies die Beklagte den klagenden Hundehalter auf die bestehende Anleinpflicht im Stadtgebiet Neustadt/Wstr. sowie die Vorschriften des Landesgesetzes über gefährliche Hunde hin. Der Kläger antwortete, dass sein Hund nicht aggressiv sei, sondern im Gegenteil gutmütig, ausgeglichen und kinderfreundlich. Da es sich um einen jungen Hund handele, sei sein Spieltrieb noch sehr ausgeprägt, was von manchen Menschen falsch als Aggression gedeutet werde.

Der Kläger forderte die Beklagte auf, mitzuteilen, welche Personen sich bei ihr über seinen Hund beschwert hätten. Er führe einen zivilrechtlichen Rechtsstreit mit einer Nachbarin und vermute, dass diese sich bei der Stadt als „Retourkutsche“ beklagt habe. Die beantragte Information könne daher im Zivilverfahren relevant sein. Die Beklagte verweigerte die Mitteilung der Namen der Anzeigeerstatter.

Nach Beendigung des Zivilrechtsstreits verlangte der Kläger weiterhin die Herausgabe der Namen. Seiner Meinung nach gebe es kein schützenswertes rechtliches Interesse daran, anonym Anzeigen gegen Dritte stellen zu können. Nur mit dem Wissen um die Person des Anzeigenden sei eine effektive Verteidigung möglich, da dann eventuell auch auf persönliche Abneigungen hingewiesen werden könne. Er müsse, sollte es in Zukunft auch nur zu dem kleinsten Vorfall mit dem Hund kommen, mit einschneidenden Maßnahmen rechnen, weil das Anzeigeschreiben in den Akten vermerkt sei. Wenn er die Namen der Anzeigenden kenne, könne er diese fragen, ob sie tatsächlich selbst Beobachtungen gemacht hätten oder ob sie von der Nachbarin, mit der er den Zivilrechtsstreit geführt habe, zur Leistung der Unterschrift überredet worden seien. So könne er die Vorwürfe gegebenenfalls aus der Welt schaffen.

Da die beklagte Stadt die Vorlage der Namensliste versagte, erhob der Kläger im Dezember 2020 Klage.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts gab der Stadt in ihrem Urteil recht. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Herausgabe der Unterschriftenliste, da die Namen der Anzeigenden als personenbezogene Daten einem besonderen Schutz unterlägen.

Als Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch komme das Landestransparenzgesetz in Betracht, das jedem Bürger einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen vermittele. Dort sei aber geregelt, dass ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen sei, soweit durch das Bekanntwerden der Information personen-bezogene Daten Dritter offenbart würden, es sei denn, die Betroffenen hätten eingewilligt, die Offenbarung sei durch Rechtsvorschrift erlaubt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiege.

Das alles sei hier nicht der Fall. Insbesondere bestehe kein besonderes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Namen an den Kläger. Dieser könne allenfalls ein privates Interesse geltend machen.

Überdies sei der Beklagten auch darin zuzustimmen, dass die Tätigkeit der Ordnungsbehörden bei Bekanntgabe der Namen beeinträchtigt würde. Im Bereich der Gefahrenabwehr seien die Behörden vielfach auf sachdienliche Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen, um ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen zu können. Derartige Hinweise erhöhten die Effektivität behördlicher Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, indem sie die behördliche Aufmerksamkeit auf Verdachtsfälle lenkten. Solche Hinweise erfolgten in der Regel in der Annahme, dass der Name des Hinweisgebers nicht offenbart werde. Es sei daher in der Rechtsprechung geklärt, dass die Offenbarung des Namens von Hinweisgebern ohne ihre Zustimmung geeignet sei, die Tätigkeit der Beklagten im Bereich der Gefahrenabwehr spürbar zu beeinträchtigen, weil weniger Personen bereit wären, entsprechende Hinweise zu geben, wenn ihre Anonymität nicht mehr gewährleistet wäre.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Quelle: VG Neustadt

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Die abhandengekommene Zahnprothese

Das AG Nürnberg hat einem Patienten, dessen Zahnprothese während eines Krankenhausaufenthaltes verloren gegangen war, ein Schmerzensgeld von 500 Euro sowie Ersatz der Kosten für die Neubeschaffung einer Prothese zugesprochen (Az. 19 C 867/21).

AG Nürnberg, Pressemitteilung vom 03.08.2021 zum Urteil 19 C 867/21 vom 23.06.2021

Das Amtsgericht Nürnberg hat einem Patienten, dessen Zahnprothese während eines Krankenhausaufenthaltes verloren gegangen war, ein Schmerzensgeld von 500 Euro sowie Ersatz der Kosten für die Neubeschaffung einer Prothese zugesprochen.

Der Kläger befand sich im Sommer 2020 für ca. sechs Tage im Krankenhaus. Vor einer durchgeführten Operation musste er seine bewegliche Zahnprothese in einen speziellen Behälter legen. Nach der Operation wurde er auf eine andere Station verlegt und bekam dort seine persönlichen Sachen zurück. Die Zahnprothese, die lediglich etwas mehr als ein Jahr alt war, fehlte allerdings. Obwohl der Kläger von der Beklagten verlangte, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen, lehnte die Versicherung der Beklagten eine Kostenübernahme ab und meinte, zunächst müsse die gesetzliche Krankenversicherung des Klägers bezahlen. Nachdem er drei Monate lang keine Zahnprothese gehabt und erhebliche Beeinträchtigung bei der Nahrungsaufnahme hatte hinnehmen müssen, ließ der Kläger im Herbst 2020 eine neue Zahnprothese anfertigen und bezahlte die Kosten in Höhe von 1.393,50 Euro zunächst selbst.

Diesen Betrag sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 700 Euro, da er drei Monate lang ohne Prothese hatte leben müssen, machte er mit einer Klage beim Amtsgericht Nürnberg geltend, welches ihm Recht gab. Das Amtsgericht war der Auffassung, dass das beklagte Krankenhaus im Rahmen des Behandlungsvertrages auch verpflichtet war, die Zahnprothese des Klägers ordnungsgemäß aufzubewahren. Da das Krankenhauspersonal diese Pflicht verletzt habe, stehe dem Kläger eine Schadensersatzanspruch aus dem Behandlungsvertrag zu. Den Kläger treffe auch kein Mitverschulden, insbesondere könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er erst drei Monate später eine neue Prothese beschafft habe, weil er sich unverzüglich nach deren Verlust bei der Beklagten gemeldet und um Abhilfe gebeten hatte. Der Kläger war nach Auffassung des Amtsgerichts auch nicht verpflichtet, zunächst seine Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Auch die Tatsache, dass die Prothese schon über ein Jahr alt war, führt nach Meinung des Amtsgerichts nicht zu einer Kürzung der Ansprüche des Klägers. Die Prothese hätte noch viele Jahre genutzt werden können und eine irgendwann erforderliche neue Prothese wäre von der gesetzlichen Krankenversicherung des Klägers bezahlt worden. So musste dieser aber die Kosten für die verloren gegangene Prothese selbst aufwenden.

Das geltend gemachte Schmerzensgeld hielt das Amtsgericht in Höhe von 500 Euro für angemessen, da der Kläger während der drei Monate ohne Zahnprothese in seiner Lebensqualität stark beeinträchtigt gewesen sei. Insbesondere wäre die Nahrungsauswahl lediglich auf weiche Kost beschränkt gewesen und bei nur vier verbleibenden Zähnen im Oberkiefer ohne Prothese hätte die Nahrungsaufnahme auch Schmerzen bereitet.

Quelle: OLG Nürnberg

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Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen einzelne Vorschriften des Kulturgutschutzgesetzes

Das BVerfG hat mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut richteten (Az. 1 BvR 1727/17 u. a.).

BVerfG, Pressemitteilung vom 03.08.2021 zum Beschluss 1 BvR 1727/17, 1 BvR 1746/17, 1 BvR 1729/17 und 1 BvR 1728/17 vom 28.06.2021

Mit am 03.08.2021 veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz – KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.

Sachverhalt

Mit dem am 6. August 2016 in Kraft getretenen Kulturgutschutzgesetz wurde eine umfassende Neuregelung des Rechts des Kulturgutschutzes angestrebt. Es enthält Regelungen über die Ein- und Ausfuhr von Kulturgütern, die Rückgabe von unrechtmäßig verbrachten Kulturgütern sowie über das Inverkehrbringen von Kulturgütern und die dabei vom Handel zu beachtenden Sorgfaltspflichten.

§ 21 Nr. 2, § 24 Abs. 1 KGSG verbietet die Ausfuhr jeglichen Kulturguts, das die angeführten Wert- und Altersgrenzen überschreitet. Es besteht jedoch ein Genehmigungsvorbehalt. § 28 KGSG normiert ein strafbewehrtes Einfuhrverbot bei illegaler Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat. Es findet keine Anwendung auf Kulturgut, das sich zum 6. August 2016 rechtmäßig im Bundesgebiet befunden hat, soweit nicht unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union Abweichendes anordnen. § 21 Nr. 3 KGSG enthält ein Ausfuhrverbot nach einer unrechtmäßigen Einfuhr. § 40 KGSG verbietet das Inverkehrbringen von abhandengekommenem, rechtswidrig ausgegrabenem oder unrechtmäßig eingeführtem Kulturgut und knüpft umfangreiche zivilrechtliche Folgen daran, unter anderem die Nichtigkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über solches Kulturgut. § 42 Abs. 1 KGSG regelt zudem besondere Sorgfaltspflichten für das gewerbliche Inverkehrbringen von Kulturgut.

Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um Kunst- und Antiquitätenhändler sowie Auktionshäuser, die unter anderem einen Verstoß gegen ihre Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und ihr Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG geltend machen. Sie rügen zudem überwiegend eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.

  1. Das Vorbringen erfüllt bereits teilweise nicht die Anforderungen an die eigene Betroffenheit und zeigt keinen möglichen Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG auf.
  2. Darüber hinaus wahren die Verfassungsbeschwerden nicht die Subsidiaritätsanforderungen, von deren Erfüllung die Beschwerdeführerinnen auch nicht deshalb befreit sind, weil sie einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG wegen mangelnder Gesetzgebungskompetenz des Bundes rügen. Die angegriffenen Regelungen enthalten auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe, zu deren Auslegung und Anwendung zunächst die Fachgerichte berufen sind.

a) Zur Klärung der fachrechtlichen Maßstäbe erweist sich zunächst eine fachgerichtliche Auslegung des „zumutbaren Aufwands“ gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 KGSG und seiner Auswirkungen auf die Verhältnismäßigkeit der Anforderungen beim gewerblichen Inverkehrbringen von Kulturgütern (§ 44 KGSG) als notwendig.

b) Auch besteht ein fachgerichtlicher Klärungsbedarf für das Merkmal des Abhandenkommens in § 40 Abs. 1 KGSG, das anzuwendende ausländische Fachrecht gemäß § 28 Nr. 1, § 30 KGSG sowie die Aufzeichnungspflicht nach § 45 KGSG.

c) Das Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt aus § 21 Nr. 2, § 24 Abs. 1 KGSG erfordert ebenfalls eine fachgerichtliche Klärung, ohne die nicht zu erkennen ist, ob massive Verzögerungen in einer signifikanten Anzahl von Fällen auftreten, die kurzfristige Ausfuhren unmöglich machten.

d) Zunächst geklärt werden muss zudem, ob die in § 24 Abs. 7 KGSG vorgeschriebene Zehn-Tages-Frist für die Bearbeitung der Ausfuhranträge und die Möglichkeit der Inanspruchnahme von verwaltungsgerichtlichem Eilrechtsschutz nicht ausreichen, um Beschleunigungserfordernissen des Handels ausreichend Rechnung zu tragen.

e) Den Fachgerichten bleibt auch die Klärung der in den Verfassungsbeschwerden vorgebrachten Befürchtung überlassen, wegen ungewisser oder mangelnder Ausfuhrfähigkeit eines Kulturguts sinke die Nachfrage aus dem Ausland, sodass ein erheblicher Wettbewerbsnachteil im international ausgerichteten Kunsthandel entstehe.

f) Ohne eine vorherige fachgerichtliche Prüfung der Erfahrungen seit Inkrafttreten des Gesetzes kann auch nicht beurteilt werden, inwiefern die Beschwerdeführerinnen angesichts der Stichtagsregelungen (§ 29 Nr. 1, § 32 Abs. 1 KGSG) durch das Ausfuhrverbot unverhältnismäßig belastet sind. Einer fachgerichtlichen Prüfung der Entwicklung seit Inkrafttreten des Gesetzes bedarf es letztlich auch im Hinblick auf den wirtschaftlich zumutbaren Aufwand zur Erfüllung der Prüfungspflicht für die Provenienz von Kulturgut gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 KGSG.

Quelle: BVerfG

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Vorläufige Außervollzugsetzung der Schließung von Saunen bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 50

Das OVG Niedersachsen hat § 7 f Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Mai 2021 vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit darin die Schließung von Saunen angeordnet wurde (Az. 13 MN 350/21).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 01.08.2021 zum Beschluss 13 MN 350/21 vom 30.07.2021

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Eilbeschluss vom 30. Juli 2021 § 7 f Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Mai 2021 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.07.2021, im Folgenden: Corona-VO) vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit darin die Schließung von Saunen angeordnet wurde (Az. 13 MN 350/21).

Die Antragstellerin, die in der Region Hannover eine Saunalandschaft betreibt, hatte sich gegen § 7 f Corona-VO gewandt, durch den geregelt wird, dass Saunen bereits bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 35 komplett schließen müssen. Dies sei keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme.

Soweit sich die Antragstellerin gegen die in § 7f Abs. 1 Satz 1 Corona-VO angeordnete Schließung von Saunen bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 gewandt hat, war der Eilantrag erfolglos. Angesichts einer aktuellen 7-Tage-Inzidenz in der Region Hannover von 28,2 fehle der Antragstellerin die Antragsbefugnis, da nicht absehbar sei, ob das Verbot überhaupt Anwendung finde. Der Senat könne, sofern die Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 konkret drohe, auch kurzfristig über einen dann zulässigen Eilantrag entscheiden.

Der 13. Senat ist der Argumentation der Antragstellerin aber gefolgt, soweit sie sich gegen eine Schließung von Saunen bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 gewandt hat (§ 7f Abs. 2 Satz 1 Corona-VO). Der Senat hat die grundsätzliche Schließung von Saunen in diesem Inzidenzbereich nicht als notwendige Schutzmaßnahme angesehen. Die Schließung von Saunen trage nur wenig zur Eindämmung des Infektionsgeschehens bei, da nicht ersichtlich sei, dass von dem Betrieb von Saunen eine besondere Infektionsgefahr ausgehe und es sich um einen Bereich mit unverhältnismäßig großem Publikumsverkehr handele. Darüber hinaus sei die Erforderlichkeit zweifelhaft, da dem lediglich leicht erhöhten Risiko, das von der Nutzung von Saunen ausgehe, durch mildere Mittel, wie z. B. eine Testpflicht oder Kapazitätsbegrenzungen, begegnet werden könne. Die Schließung von Saunen sei jedenfalls unangemessen, da eine Abwägung der Interessen der Betreiber von Saunen mit den zu erwartenden geringen Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen ergebe, dass die Schließung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stünde. Dies gelte erst recht, nachdem in der Corona-VO grundsätzlich ein gestuftes Konzept vorgesehen sei mit sich steigernden Maßnahmen bei höheren Inzidenzen. Für Saunen – und im Übrigen auch für Thermen und Schwimmbäder – gebe es hingegen nur eine Öffnung unter Beachtung eines Hygienekonzepts bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 und eine grundsätzliche Schließung bei höheren Inzidenzen. Dies sei nicht gerechtfertigt, da dem Betrieb von Saunen keine größere Infektionsgefahr innewohne als bei vergleichbaren Begegnungen von Menschen auf engem Raum, die aber nicht ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 verboten seien.

Darüber hinaus liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen vor, die auch bei Inzidenzen zwischen 35 und 50 geöffnet bleiben dürften. Dort gelte in diesem Inzidenzbereich eine Testpflicht, wie sie auch für Saunen vorgesehen werden könne. Es sei nicht ersichtlich, dass von dem Betrieb einer Sauna eine höhere Infektionsgefahr ausgehe als von dem Betrieb eines Fitnessstudios.

Die Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich, d. h. die betroffene Regelung ist in Niedersachsen gegenwärtig nicht zu beachten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Niedersachsen

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