Bezug von Elterngeld im Jahr 2020 und im ersten Quartal 2021

Im ersten Quartal dieses Jahres haben laut Bundesregierung 847.622 Frauen und 134.008 Männer Elterngeld bezogen. Dabei betrug die durchschnittliche Bezugsdauer bei Frauen 13,7 Monate und bei Männern 3,4 Monate.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.08.2021

Im ersten Quartal dieses Jahres haben laut Bundesregierung 847.622 Frauen und 134.008 Männer Elterngeld bezogen. Dabei betrug die durchschnittliche Bezugsdauer bei Frauen 13,7 Monate und bei Männern 3,4 Monate, wie aus der Antwort der Bundesregierung (19/31727) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/31456) weiter hervorgeht. Im vergangenen Jahr bezogen danach fast 1,4 Millionen Frauen und gut 460.000 Männer Elterngeld. Die durchschnittliche Bezugsdauer lag dabei den Angaben zufolge bei 14,5 Monaten bei Frauen und 3,7 Monaten bei Männern.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 933/2021

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Amtsgericht entscheidet über Zahlungspflicht aus Fitnessstudio-Vertrag während der Corona-Pandemie

Das AG Frankenthal hat über die Zahlungspflicht aus einem Fitnessstudio-Vertrag während der Corona-Pandemie Stellung genommen (Az. 3c C 4/21).

AG Frankenthal, Pressemitteilung vom 30.07.2021 zum Urteil 3c C 4/21

Leitsätze des Gerichts

  1. Sofern bei einer staatlich angeordneten pandemiebedingten Schließung eines Fitnessstudios dessen Betreiber nicht mehr in der Lage ist, Kunden die vertraglich geschuldeten Leistungen zur Verfügung zu stellen, liegt ein Fall vorübergehender Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB mit der Folge vor, dass für die Zeit des „Lockdowns“ sowohl der Studiobetreiber, als auch der Kunde von ihren wechselseitigen Leistungspflichten anteilig befreit sind (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB).
  2. Eine Vertragsanpassung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ist demgegenüber subsidiär und auch vom Gesetzgeber, der aufgrund der COVID-19-Pandemie in Art. 240 EGBGB eigens spezielle Sonderregelungen geschaffen hat, zumindest für Sportstudioverträge über die dem Betreiber in Art. 240 § 5 EGBGB eingeräumten Möglichkeiten (sog. Gutscheinlösung) hinaus, nicht vorgesehen worden. Eine derartige Vertragsanpassung (z. B. durch Verlängerung der Vertragslaufzeit um den Zeitraum der Schließung) kommt jedenfalls für solche Verträge, die bereits vor Ausbruch der Pandemie und Schließung des Studios gekündigt waren, unter Berücksichtigung der Dispositionsfreiheit der Vertragsparteien auch aus sonstigen Erwägungen heraus nicht in Betracht.

Sachverhalt

Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem Sportstudiovertrag.

Im Jahr 2016 schlossen die Parteien einen „Mitgliedsvertrag“ über die Nutzung des von der Klägerin betriebenen Fitnessstudios im Tarif „Sunshine“, der der Beklagten die Inanspruchnahme der Leistungen des Studios an Werktagen von Montag bis Freitag zu den Arbeitszeiten für einen Zeitraum von sieben Monaten ermöglichte. Als Gegenleistung war eine nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Vertragsbedingungen im Voraus zu erbringende Zahlung von 518 Euro vereinbart, wobei der Beklagten nach Satz 3 und 4 im Hinblick auf eine zu erteilende Einzugsermächtigung eine Zahlung von monatlich im Voraus zu leistenden Teilbeträgen in Höhe von je 74 Euro gestattet wurde. Zudem vereinbarten die Parteien eine jährlich wiederkehrende „Betreuungspauschale“ in Höhe von 79 Euro, fällig zum 4. April eines jeden Jahres. Nach § 3 Abs. 2 der Vertragsbedingungen verlängerte sich der Vertrag jeweils für die Dauer von sechs weiteren Monaten, falls er nicht von einer der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt schriftlich gekündigt wird. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019, welches der Klägerin am 4. Januar 2020 zuging, kündigte die Beklagte den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Im März 2020 erfolgte die letzte monatliche Zahlung von 74 Euro. Vom 17. März bis zum 26. Mai 2020 war das Fitnessstudio aufgrund der COVID-19-Pandemie geschlossen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass der Vertrag wegen der zwischenzeitlichen Schließung erst zum 30.06.2020 beendet sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Zahlung der Monatsbeiträge für Mai und Juni 2020 sowie einer anteiligen Betreuungspauschale für diese Monate (13,16 Euro) verpflichtet, da der Vertrag nach § 313 BGB anzupassen sei und sich daher um die pandemiebedingte Schließungszeit verlängere. Demgegenüber liege weder ein Fall der Unmöglichkeit vor, noch sei die eigens im Zuge der COVID-19-Pandemie geschaffene Regelung des Art. 240 § 5 EGBGB anzuwenden, weil es an der dafür notwendigen Vorausleistung der Beklagten fehle.

Die Beklagte behauptet, sie habe sich auf die Beendigung des Vertrages zum 31. Mai 2021 eingestellt und ab Juni 2021 anderweitig vertraglich gebunden. Eine Verlängerung des Vertrages über den sich aufgrund der Kündigung ergebenden Beendigungszeitpunkt hinaus könne die Klägerin nicht einseitig vornehmen. Zudem schulde sie für die Zeit, in der der Klägerin die Leistungserbringung unmöglich gewesen sei keine Zahlungen. Da sie für März 2020 bereits 74 Euro gezahlt habe, der Klägerin aber nur eine Zahlung für 13 Tage im März und 4 Tage im Mai zustehe, liege eine Überzahlung in widerklagend geltend gemachter Höhe vor.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zu einer Teilzahlung verurteilt, im Übrigen die Widerklage abgewiesen.

Aus den Gründen

(…) Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch aus dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag für den begehrten Zeitraum (Mai-Juni 2020) nicht zu.

Der Vertrag war vor Beginn der Corona-Pandemie in Deutschland und vor der dadurch bedingten Schließung des klägerischen Studios durch die unstreitige ordentliche Kündigung der Beklagten vom Januar 2020 zum Ablauf des Monats Mai 2020 beendet worden. Dabei war der Klägerin die Erbringung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung aufgrund der besagten Schließung des Studios in der Zeit vom 17. März bis zum 26. Mai 2021 unstreitig nicht möglich.

Demnach liegt per Definition ein Fall (vorübergehender) Unmöglichkeit der von der Klägerin zu erbringenden Leistung mit der sich aus dem Gesetz (§ 275 Abs. 1 BGB) ergebenden Folge vor, dass der Anspruch der Beklagten auf Leistungserbringung für diesen Zeitraum ausgeschlossen und die Klägerin während der Dauer des Vorliegens des Leistungshindernisses von ihrer Leistungspflicht befreit war. Als Ausdruck der synallagmatischen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung verliert der von der Leistungspflicht befreite Schuldner gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB damit auch seinen Anspruch auf die Gegenleistung. Mithin hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Zahlung von „Mitgliedsbeiträgen“ für den Zeitraum der Schließung. Vielmehr bestand für die Klägerin nur ein Anspruch auf anteilige Zahlung der Beiträge für die Monate März und Mai 2020.

b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus der den Wegfall der Geschäftsgrundlage regelnden Bestimmung des § 313 BGB. Denn diese ist gegenüber den spezialgesetzlichen Regelungen zur Unmöglichkeit der Leistung grundsätzlich subsidiär (vgl. nur BeckOK BGB/Lorenz, 58. Ed. 1.5.2021 § 313 Rn. 20; speziell für Sportstudioverträge auch LG Freiburg – 9 S 41/20, Urt. v. 27.04.2021 Rn. 43, zit. n. juris, jew. mvwN; aA – ohne auf die Abgrenzung zur Unmöglichkeit näher einzugehen – etwa LG Würzburg, GRUR-RR 2020, 540, 541/542). Eine die ausnahmsweise Anwendbarkeit der Norm anordnende oder zumindest ermöglichende Sonderregelung – wie sie etwa Art. 240 § 7 EGBGB für die Gewerberaummiete enthält – hat der Gesetzgeber auch angesichts der mit der Corona-Pandemie einhergehenden wirtschaftlichen Probleme zu Gunsten von Betreibern von Fitnessstudios (an die in Art. 240 § 5 EGBGB freilich gedacht wurde) nicht getroffen. Darüber hinaus zeigt aber auch gerade der dem vorliegenden Rechtsstreit zu Grunde liegende Sachverhalt die Grenzen der Angemessenheit und Zumutbarkeit einer etwaigen Vertragsanpassung auf. Während bei einem fortlaufenden, ungekündigten Dauerschuldverhältnis die von der Klägerin gewünschte und für angebracht gehaltene Lösung (Zahlung während des Lockdowns mit kostenfreier Vertragsverlängerung bzw. Kostenbefreiung für die Zeit des Lockdowns und anschließende kostenpflichtige Vertragsverlängerung) noch als den Interessen beider (fortsetzungswilliger) Parteien gerecht werdende Lösung erscheinen mag, kann dies jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Vertragsverhältnis schon vor Ausbruch der Pandemie bzw. behördlicher Anordnung eines Lockdowns gekündigt war und die Schließung die Zeit zwischen Kündigung und Vertragsende betrifft, nicht gelten. Denn in diesem Fall haben die Parteien sich schon auf ein Ende des Vertragsverhältnisses zu einem sich aus dem Vertrag ergebenden Zeitpunkt eingestellt und durften dies bei Ausspruch bzw. Zugang der Kündigung auch ohne weiteres. Eine einseitig von einer Partei zu erwirkende Vertragsverlängerung würde daher einen nicht zumutbaren Eingriff in die Dispositionsfreiheit der Parteien bedeuten, was auch dann gilt, wenn sich die Beklagte ­ entgegen ihrer bestrittenen Behauptung – ab Juni 2020 nicht anderweitig vertraglich gebunden oder eingerichtet haben sollte.

(…)

Das Gericht hat die Berufung zugelassen.

Quelle: AG Frankenthal

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Keine arglistige Täuschung durch den Verkäufer bei bloßem Verschweigen der Reimporteigenschaft eines Fahrzeuges

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass der unterlassene Hinweis eines Verkäufers auf die Reimporteigenschaft eines Fahrzeugs entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr als arglistige Täuschung des Käufers anzusehen ist, es sei denn, der Käufer hat ausdrücklich danach gefragt (Az. 8 U 85/17).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 26.07.2021 zum Beschluss 8 U 85/17 vom 26.01.2021 (rkr)

Der 8. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat entschieden, dass der unterlassene Hinweis eines Verkäufers auf die Reimporteigenschaft eines Fahrzeugs entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr als arglistige Täuschung des Käufers anzusehen ist, es sei denn, der Käufer hat ausdrücklich danach gefragt.

Die Klägerin aus dem Raum Frankenthal kaufte im Juni 2016 einen gebrauchten Porsche Cabriolet, (Erstzulassung 1999), von einem privaten Verkäufer. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen.

Kurze Zeit nach dem Kauf des Fahrzeugs stellte sich heraus, dass es sich bei dem Porsche um ein Reimportfahrzeug handelte.

Die Käuferin fühlte sich vom Verkäufer getäuscht und erklärte daher die Anfechtung des Kaufvertrages mit der Begründung, dass das Fahrzeug aufgrund seiner Reimporteigenschaft weniger wert sei. Nachdem sich der Verkäufer weigerte, der Käuferin den Kaufpreis zurückzuerstatten, machte sie mit ihrer beim Landgericht Frankenthal erhobenen Klage die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges geltend.

Das Landgericht Frankenthal hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aufgrund des fehlenden Hinweises auf die Reimporteigenschaft des Fahrzeuges ausscheide, da die Käuferin beim Verkaufsgespräch nicht explizit darauf hingewiesen habe, dass sie kein Reimportfahrzeug haben wolle.

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat das Urteil des Landgerichts Frankenthal bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass man aufgrund des geänderten Marktverhaltens beim Autokauf nicht mehr generell davon ausgehen könne, dass sich die Reimporteigenschaft eines Fahrzeuges stets mindernd auf den Verkehrswert des Fahrzeugs auswirke; insbesondere bei älteren Gebrauchtwagen könne dies nicht angenommen werden. Der fehlende Hinweis des Verkäufers rechtfertige daher keine Anfechtung des Kaufvertrages.

Eine Anfechtung des Pkw-Kaufvertrages dürfte daher nur noch dann zulässig sein, wenn der Verkäufer die Reimporteigenschaft des Fahrzeugs nicht offenlegt, obwohl sich der Käufer ausdrücklich danach erkundigt hat.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Belehrung über die Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels

Will der Mandant trotz umfassender Belehrung über die Aussichtslosigkeit eines eingelegten Rechtsmittels an diesem festhalten, muss der Anwalt nicht für die dadurch entstandenen Mehrkosten haften. Dies entschied das AG Frankfurt (Az. 32 C 807/21 (92)).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.07.2021 zum Urteil 32 C 807/21 (92) vom 22.07.2021

Will der Mandant trotz umfassender Belehrung über die Aussichtslosigkeit eines eingelegten Rechtsmittels an diesem festhalten, muss der Anwalt nicht für die dadurch entstandenen Mehrkosten haften.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Rechtsanwalt nach einem durch das Berufungsgericht erteilten Hinweis über die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung zur umfassenden Aufklärung seiner Mandanten samt den wirtschaftlichen Folgen verpflichtet ist, will er einer Anwaltshaftung entgehen (Urteil vom 22.07.2021, Aktenzeichen 32 C 807/21 (92)).

In dem vom Amtsgericht entschiedenen Fall begehrte die klagende Rechtschutzversicherung von dem beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz aus übergegangenem Recht anlässlich einer unterlassenen Rechtsmittelrücknahme in Höhe der daraus erwachsenden Gebührendifferenz. Der Beklagte hatte zuvor die Versicherungsnehmer der Klägerin in einem Berufungsverfahren vor dem OLG Stuttgart vertreten. In diesem Rechtsstreit hatte der Senat auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung der Versicherungsnehmer gemäß § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen und die Berufungsrücknahme zwecks Kostenersparnis anheimgestellt. Nachdem die Berufung nicht zurückgenommen wurde, hatte der Senat diese ankündigungsgemäß zurückgewiesen. Dies hatte zur Folge, dass eine 4,0-fache (anstatt 2,0-fache) Gerichtsgebühr fällig wurde.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Amtsgerichts war der Rechtsanwalt in einem solchen Fall zwar grundsätzlich gehalten, die Mandanten über den Inhalt des Hinweises, die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einschließlich ihrer jeweiligen Risiken sowie der wirtschaftlichen Folgen für die Mandanten zu belehren. Auch müsse der Rechtsanwalt den Mandanten stets die günstigste Vorgehensweise aufzeigen, einschließlich etwa erkennbarer Auswirkungen im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung seiner Mandanten. Für eine Verletzung dieser Verpflichtung blieb die Klägerin jedoch beweisfällig, nachdem die Beweisaufnahme ergeben hat, dass die Versicherungsnehmer die Kosten des Unterliegens hinnehmen wollten.

Quelle: AG Frankfurt am Main

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Schwarzes Armband – Kein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises bei fehlendem Beweis

Das AG München hat die Klage eines rechtsschutzversicherten Internetkäufers gegen den Münchner Verkäufer auf Rückerstattung des Kaufpreises von 318 Euro gegen Rückgabe des Armbands für eine Armbanduhr Audemars Piquet Royal Oak zurückgewiesen (Az. 154 C 4539/21).

AG München, Pressemitteilung vom 30.07.2021 zum Urteil 154 C 4539/21 vom 29.07.2021 (rkr)

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 20.07.2021 die Klage eines rechtsschutzversicherten Internetkäufers aus Gladbeck gegen den Münchner Verkäufer auf Rückerstattung des Kaufpreises von 318,00 Euro gegen Rückgabe des Armbands für eine Armbanduhr Audemars Piquet Royal Oak zurück.

Der Kläger hatte über eine einschlägige Internetplattform am 10.12.2020 vom Beklagten ein als „Original Audemars Piquet Royal Oak Offshore Kautschuk Armband schwarz, 28x24mm, Länge 11,5 cm und 7,5 cm“ beworbenes Uhrenarmband erworben und nach Lieferung am 14.12.2020 den über die Plattform hinterlegten Kaufpreis von 305 Euro zuzüglich 13 Euro Versendungskosten zur Zahlung an den Beklagten freigegeben.

Er behauptet ein navyblaues Armband erhalten zu haben und verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Der Beklagte indes behauptet, ein schwarzes Armband versandt zu haben und bietet dafür seine Lebensgefährtin als Zeugin an. Wenn der Kläger nun ein dunkelblaues Armband habe, sei es nicht das von ihm versandte, zu dessen Rücknahme er nicht bereit sei.

Das Gericht hielt es für möglich, dass das Armband von dem einen für schwarz, von dem anderen für dunkelblau wahrgenommen würde, zumal der Kläger bereits in der Klage vorgetragen hatte, dass sich die Fassung von Lichtbildern als äußerst schwierig gestalte, da das Armband bei Sonnenlicht oder künstlichem Licht verschiedene Lichtschattierungen zeige und deswegen von der Beigabe von Lichtbildern zunächst abgesehen hatte. Die Richterin schlug deswegen der Einfachheit halber vor das streitgegenständliche Armband zwischen beiden Anwälten zur genauen Sichtung durch den Beklagten zu übersenden, um auch ohne die von der Klagepartei verlangte, aber mit erheblichem Reiseaufwand verbundene Verhandlung vielleicht eine Einigung zwischen den streitenden Parteien zu erreichen.

Während der Beklagte sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärte, trug der Kläger nun vor, dass das Armband nicht an ihn, sondern gleich an den von ihm mit der Montage des Armbandes beauftragten Hannoveraner Uhrmacher versendet worden sei, der zur Farbe des übersandten Armbandes als Zeuge zu hören sei.

In der dadurch erzwungenen mündlichen Verhandlung erklärte der nach Zahlung eines Auslagenvorschusses von 500 Euro geladene Uhrmacher, dass ihm trotz Rot-Grün-Schwäche bei erster Sicht unter künstlichem Licht aufgefallen sei, dass die Bandfarbe nicht zu 100% mit dem Ziffernblatt harmonisierte. Bei Tageslicht sei es aber dann klar gewesen, dass es sich um dunkles Navyblau gehandelt habe. Er sei der Meinung, dass das Band zu einer ganz anderen Uhr gehöre. Die Lebensgefährtin des Beklagten erklärte hingegen, dass ein schwarzes Band verschickt worden sei und belegt dies nun mit einem entsprechenden Foto.

Das fragliche Armband selbst wurde nicht vorgelegt, da der Kläger, der es bei sich trug, seinen Flug zum Münchener Verhandlungstermin nach dem Einchecken wegen Suche seines kurzzeitig verloren gegangenen Geldbeutels verpasst hatte.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u. a. so:

„Das Gericht konnte in der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass einer der Zeugen glaubwürdiger ist als der andere. Beide Zeugen haben glaubhafte Angaben gemacht. Die Aussagen waren in sich schlüssig und nachvollziehbar. Bei beiden Zeugen war erkennbar, dass sie “im Lager” einer Partei stehen. Die Zeugin (…) ist die Lebensgefährtin des Beklagten und hat über den gesamten Verkaufsvorgang in “wir”-Form berichtet. Der Zeuge (…) hat jedoch auch geäußert, dass er sich zusammen mit dem Kläger überlegt habe, was man machen könne. Seiner Ansicht nach betreibe der Kläger zu Recht dieses Verfahren. Allerdings kann auch nicht ohne weitere Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass ein Zeuge die Unwahrheit sagt, nur weil er erkennbar einer Partei nahesteht. (…)

Wenig eigenständiger Beweiswert kommt den Lichtbildern zu, die von der Klägervertreterin, dem Zeugen (…) und der Zeugin (…) dem Gericht jeweils vorgezeigt wurden. (…) Für das Gericht ist jedoch anhand der Lichtbilder alleine nicht erkennbar, ob darauf tatsächlich das vom Beklagten eingepackte oder das vom Zeugen (…) ausgepackte Armband zu sehen ist.

Letztendlich liegt nach der durchgeführten Beweisaufnahme eine non liquet-Situation vor. Das heißt, dass nicht aufzuklären ist, ob die Behauptungen des Klägers oder des Beklagten der Wahrheit entsprechen. Da der Kläger die Beweislast für den Sachmangel trägt, geht diese Nichtaufklärbarkeit zu seinen Lasten.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Berufsgenossenschaft muss LWS-Erkrankung als Berufskrankheit anerkennen

Berufskrankheiten sind ebenso wie Arbeitsunfälle Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Grundsätzlich sind die in der Berufskrankheitenliste aufgeführten Krankheiten getrennt zu betrachten. Kann jedoch eine Krankheit durch verschiedene berufliche Einwirkungen verursacht werden, so können die Voraussetzungen für die Anerkennung von mehreren Berufskrankheiten erfüllt sein. Ist ein Versicherter sowohl Belastungen durch vertikale Ganzkörperschwingungen als auch Belastungen durch die Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten ausgesetzt gewesen, so ist die Berechnung der Kombinationsbelastung maßgeblich. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 3 U 70/19).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 29.07.2021 zum Urteil L 3 U 70/19 vom 29.07.2021

Kombinationsbelastung durch Ganzkörperschwingungen und schweres Heben und Tragen von Lasten ist für Erreichen des Richtwertes maßgeblich

Berufskrankheiten sind ebenso wie Arbeitsunfälle Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Grundsätzlich sind die in der Berufskrankheitenliste aufgeführten Krankheiten getrennt zu betrachten. Kann jedoch eine Krankheit durch verschiedene berufliche Einwirkungen verursacht werden, so können die Voraussetzungen für die Anerkennung von mehreren Berufskrankheiten erfüllt sein. Ist ein Versicherter sowohl Belastungen durch vertikale Ganzkörperschwingungen als auch Belastungen durch die Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten ausgesetzt gewesen, so ist die Berechnung der Kombinationsbelastung maßgeblich. Dies entschied der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Versicherter leidet an LWS-Erkrankung

Ein 1952 geborener Versicherter aus dem Landkreis Limburg-Weilburg leidet an einer Erkrankung der LWS. Der als Heimatvertriebener anerkannter Mann war in den Jahren 1975 bis 1991 Lkw-Fahrer auf unebenen Landstraßen in Kasachstan tätig. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik arbeitete er als Gießereiwerker, Betonfertigteilbauer und Lagerarbeiter. Im Jahr 2008 schied er aus dem Berufsleben aus. Er bezieht eine Erwerbsminderungsrente. Seinen Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Ein Ursachenzusammenhang zwischen der berufsbedingten Belastung und seinem Wirbelsäulenschaden sei nicht hinreichend wahrscheinlich.

Landessozialgericht: Kombinationsbelastung ist maßgeblich

Das Landessozialgericht gab dem Versicherten Recht und verurteilte die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung der Berufskrankheiten Nr. 2108 und Nr. 2110. Zwar seien grundsätzlich die in der Berufskrankheitenliste aufgeführten Krankheiten getrennt zu betrachten, weil jede von ihnen einen eigenen Versicherungsfall bilde. Ein bestimmtes Krankheitsbild könne jedoch – wie im Fall der bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS – durch verschiedene berufliche Einwirkungen verursacht werden. Insoweit bestehe bei entsprechender Exposition die Möglichkeit, dass eine Krankheit die Voraussetzungen mehrerer Berufskrankheiten gleichzeitig erfülle. Diese seien dann nebeneinander anzuerkennen, wobei eine einheitliche Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) festzusetzen sei.

Bei dem Versicherten liege eine bandscheibenbedingte Erkrankung der unteren LWS vor. Diese sei hinreichend wahrscheinlich auf die physikalischen Einwirkungen während seines Berufslebens zurückzuführen, sodass die Berufskrankheiten Nr. 2108 und Nr. 2110 anzuerkennen seien. Es habe eine besonders intensive Belastung vorgelegen. Anhaltspunkt sei insoweit das Erreichen des Richtwertes für die Lebensdosis in weniger als 10 Jahren. Eine solche Belastung könne durch schweres Heben und Tragen von Lasten erfüllt werden, aber auch durch Ganzkörperschwingungen oder durch die Kombination dieser beiden Belastungsarten.

Der Versicherte habe durch die Kombinationsbelastung den Richtwert für die Lebensdosis in weniger als 10 Jahren erfüllt. Die Tatsache, dass dem Präventionsdienst der Berufsgenossenschaft für eine derartige Berechnung keine Software zur Verfügung stehe, hindere das Gericht nicht daran, die Berechnung anhand der ihm vorliegenden Daten selbst vorzunehmen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

§ 9 SGB VII

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; (…)

§ 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)

Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten (…).

Anlage 1 zur BKV

Nr. 2108: Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugenhaltung, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben.

Nr. 2110: Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben

Quelle: LSG Hessen

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BGH entscheidet weitere Verjährungsfragen im Zusammenhang mit dem sog. VW-Dieselskandal

Der BGH hat über weitere Verjährungsfragen im Zusammenhang mit dem sog. VW-Dieselskandal entschieden (Az. VI ZR 1118/20).

BGH, Pressemitteilung vom 29.07.2021 zum Urteil VI ZR 1118/20 vom 29.07.2021

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im September 2013 einen gebrauchten VW Tiguan, der mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 (EU5) ausgestattet ist. Der beklagte Fahrzeughersteller erklärte im September 2015 in einer Ad-hoc-Mitteilung, dass bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Motoren vom Typ EA189 auffällige Abweichungen zwischen den auf dem Prüfstand gemessenen Emissionswerten und denen im realen Fahrzeugbetrieb festgestellt worden seien. In der Folge trat die Beklagte wiederholt an die Öffentlichkeit; die Medien berichteten umfangreich über das Geschehen.

Mit seiner im Jahr 2019 eingereichten Klage verlangt der Kläger, nachdem er seine Ansprüche zuvor zum Klageregister der Musterfeststellungsklage an- und wieder abgemeldet hatte, Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Zahlung von Wertersatz maximal in Höhe des erzielten Erlöses für das zwischenzeitlich weiterveräußerte Fahrzeug. Die Beklagte hat u.a. die Einrede der Verjährung erhoben.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil die Ansprüche des Klägers verjährt seien. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Schadensersatzbegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für Ansprüche aus unerlaubter Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgegeben.

Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen lässt sich dem Kläger keine – den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist im Jahr 2015 auslösende – grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB vorwerfen. Das Berufungsgericht hat es versäumt festzustellen, ob der Kläger allgemein vom sogenannten Dieselskandal Kenntnis erlangt hatte. Eine solche Feststellung mag angesichts der umfangreichen Berichterstattung zwar naheliegen, ist aber Sache des Tatrichters.

Der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung steht darüber hinaus eine Hemmung der Verjährung durch die Anmeldung des entsprechenden klägerischen Anspruchs zum Klageregister der Musterfeststellungsklage entgegen. Die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB tritt im Falle eines wirksam angemeldeten Anspruchs grundsätzlich bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit wirksamer Anmeldung des Anspruchs zu deren Register ein, auch wenn die Anspruchsanmeldung selbst erst im Jahr 2019 und damit nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgt sein sollte.

Dem Kläger ist es auch nicht allein deshalb nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf diesen Hemmungstatbestand zu berufen, weil er seinen Anspruch ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung zum Klageregister angemeldet hatte.

Hinweis zur Rechtslage

§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. […]

§ 204 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch […]

1a. die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, […]

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. […]

§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 606 der Zivilprozessordnung (ZPO)

(1) Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungszielen) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmen begehren. […]

§ 608 der Zivilprozessordnung (ZPO)

(1) Bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins können Verbraucher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anmelden. […]

(3) Die Anmeldung kann bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zurückgenommen werden. […]

Quelle: BGH

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Hochwasser: Unterstützung für betroffene Anwältinnen und Anwälte

Das Hochwasser Mitte Juli hat vor allem in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen große Schäden hinterlassen. Auch zahlreiche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind betroffen, ihre Kanzleien sind beschädigt oder sogar vollständig zerstört. Über Unterstützungsmöglichkeiten informiert die BRAK auf einer Sonderseite.

BRAK, Mitteilung vom 28.07.2021

Das Hochwasser Mitte Juli hat vor allem in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen große Schäden hinterlassen. Auch zahlreiche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind betroffen, ihre Kanzleien sind beschädigt oder sogar vollständig zerstört. Über Unterstützungsmöglichkeiten informiert die BRAK auf einer Sonderseite, auf der insbesondere die Hilfsangebote der Rechtsanwaltskammern in den vom Hochwasser betroffenen Gebieten zusammengestellt sind.

Aus Anlass der Hochwasserkatastrophe erschien außerdem eine Sonderfolge des BRAK-Podcasts. Unter dem Titel „Sharing is caring – Die Hochwasser-Notfall-Folge“ berichtet Rechtsanwalt Hans-Ulrich Otto, Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamm, deren Bezirk stark vom Hochwasser getroffen wurde, von den Auswirkungen für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen und von Unterstützungsmaßnahmen der Kammern in den betroffenen Gebieten.

Quelle: BRAK, Newsletter „Nachrichten aus Berlin“ 15/2021

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BAG: Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen der Syndikuszulassung

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kann erfordern, dass der Arbeitgeber einem angestellten Volljuristen für das Zulassungsverfahren als Syndikusrechtsanwalt eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer aushändigt bzw. die im Rahmen der Tätigkeitsbeschreibung erforderlichen Erklärungen abgibt. Dies entschied das BAG in einem jüngst veröffentlichten Urteil. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 28.07.2021

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kann erfordern, dass der Arbeitgeber einem angestellten Volljuristen für das Zulassungsverfahren als Syndikusrechtsanwalt eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer aushändigt bzw. die im Rahmen der Tätigkeitsbeschreibung erforderlichen Erklärungen abgibt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem jüngst veröffentlichten Urteil.

Der Entscheidung liegt die Klage eines angestellten Gewerkschaftssekretärs zugrunde. Dieser hatte im Jahr 2017 seine Arbeitgeberin aufgefordert, ihm eine Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwalt auszustellen, was diese mit Hinweis darauf verweigerte, dass der Kläger als gewerkschaftlicher Interessenvertreter und nicht als Syndikus eingestellt worden sei und er keinen Anspruch auf die hierzu erforderliche Änderung des Arbeitsvertrags habe. Mit der Tätigkeitsbeschreibung wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer belegt, dass die Tätigkeit die in § 46 II–V BRAO normierten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Anderen Gewerkschaftssekretär*innen, die wie der Kläger ebenfalls mit Rechtsschutzaufgaben betraut waren, hatte die Arbeitgeberin Tätigkeitsbeschreibungen erteilt und ihnen so die Syndikuszulassung ermöglicht.

Vor dem ArbG Offenbach a. M. hatte die Klage Erfolg. Das Hessische LAG wies sie auf die Berufung der Arbeitgeberin ab. Das BAG hob die Entscheidung des LAG auf, konnte aber auf der Grundlage von dessen Feststellungen nicht entscheiden, ob der Klageantrag begründet ist und verwies die Sache daher an das LAG zurück. Grundsätzlich könne der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in einer solchen Konstellation anwendbar sein. Im konkreten Fall kommt es aber darauf an, ob die Arbeitgeberin hinsichtlich der Syndikuszulassung eine alle oder mehrere Betriebe umfassende Handhabung hat – dann wäre die Klage begründet – oder ob die Entscheidung jeweils nur auf einzelne Betriebe begrenzt ist – dann würde der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht eingreifen und der Kläger hätte keinen Anspruch. Das LAG muss daher nun feststellen, ob es eine bundeseinheitliche Handhabung für mit dem Kläger vergleichbare Gewerkschaftssekretäre gegeben hat.

Quelle: BRAK, Newsletter „Nachrichten aus Berlin“ 15/2021

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Kein Anspruch auf Linienverkehrsgenehmigung bei unzureichender Bedienung des Schulverkehrs

Die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung kann versagt werden, wenn der beantragte Verkehr den Anforderungen des einschlägigen Nahverkehrsplans zum Schulverkehr nicht entspricht. Das hat das BVerwG entschieden. (Az. 8 C 33.20).

BVerwG, Pressemitteilung vom 28.07.2021 zum Urteil 8 C 33.20 vom 28.07.2021

Die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung kann versagt werden, wenn der beantragte Verkehr den Anforderungen des einschlägigen Nahverkehrsplans zum Schulverkehr nicht entspricht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 28.07.2021 entschieden.

Die Klägerin und die Beigeladenen beantragten jeweils die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung für eine eigenwirtschaftlich betriebene, dem Nahverkehr dienende „sonstige“ Buslinie für zehn Jahre. Der Beklagte erteilte den Beigeladenen die begehrte Genehmigung und lehnte den Antrag der Klägerin ab. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Beklagten verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung erneut zu bescheiden. Den Anträgen der Klägerin und der Beigeladenen stünden keine Versagungsgründe entgegen. Der Nahverkehrsplan verpflichte auch nicht dazu, den Schulverkehr vollständig zu bedienen. Im Übrigen habe die Klägerin verbindlich zugesichert, ihren Fahrplan entsprechend der Nachfrage weiterzuentwickeln. Der Beklagte müsse daher zwischen den gestellten Anträgen sachgerecht auswählen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Beklagte hat eine Genehmigung des Antrags der Klägerin ermessensfehlerfrei verweigert. Nach § 13 Abs. 2a PBefG kann eine Genehmigung zur Personenbeförderung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan nicht im Einklang steht. Das war hier der Fall. Der einschlägige Nahverkehrsplan sieht neben dem Fern- und dem Regionalverkehr „sonstige“ Linien vor und weist ihnen eine Erschließungsfunktion „in der Regel mit Bedeutung vorrangig für den Schulverkehr“ zu. Damit verlangt er die ausreichende Bedienung des Schulverkehrs durch solche Linien und erklärt deren weitere Aufgaben für regelmäßig nachrangig. Der Anforderung, den Schulverkehr ausreichend zu bedienen, wird der von der Klägerin beantragte Verkehr nicht gerecht, weil er nicht alle notwendigen Heimfahrten nach Beendigung des Nachmittagsunterrichts anbietet. Das Bundesverwaltungsgericht hat offengelassen, ob einem Genehmigungsantrag beigefügte verbindliche Zusicherungen geeignet sind, der Genehmigung entgegenstehende Mängel des Antrags zu beheben. Die Zusicherung der Klägerin war dazu jedenfalls zu unbestimmt, weil sie keine ausreichende Bedienung des Schulverkehrs für den gesamten Genehmigungszeitraum gewährleistete.

Quelle: BVerwG

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