SGB III: Bundesagentur für Arbeit muss über Sperrzeitbeginn belehren

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Bundesagentur für Arbeit einem Arbeitslosen vor der Verhängung einer Sperrzeit eine vollständige Rechtsfolgenbelehrung erteilen muss (Az. L 11 AL 95/19).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 26.07.2021 zum Urteil L 11 AL 95/19 vom 23.06.2021

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit einem Arbeitslosen vor der Verhängung einer Sperrzeit eine vollständige Rechtsfolgenbelehrung erteilen muss.

Geklagt hatte ein 42-jähriger Maschinenbauer aus Wolfsburg, gegen den die Bundesagentur eine dreiwöchige Sperrzeit verhängt hatte und rd. 1.400 Euro Arbeitslosengeld zurückforderte, weil er sich auf einen Vermittlungsvorschlag nicht beworben hatte. Zur Erklärung führte er aus, dass die Stelle nicht zu ihm gepasst habe. Außerdem habe er keine Belehrung über eine mögliche Sperrzeit erhalten; sonst hätte er sich natürlich beworben.

Die Bundesagentur teilte dazu mit, dass sich auf der Rückseite eines Vermittlungsvorschlags stets eine Rechtsfolgenbelehrung befinde. Über den möglichen Beginn brauche darin auch nicht informiert zu werden, zumal sich dies aus dem einschlägigen Merkblatt ergebe.

Im Klageverfahren konnte der Mann dem Gericht den Originalausdruck trotz wiederholter Anfragen und wechselnder Erklärungen nicht vorlegen. Nach seinen letzten Ausführungen habe er ihn nur bis zur Erhebung der Klage aufgehoben. Hiernach habe er die Vorderseite abfotografiert; die Rückseite sei leer gewesen. Den Ausdruck habe er dann entsorgt.

Das LSG hat die Sperrzeit aufgehoben. Zwar sei das Vorbringen des Wolfsburgers unglaubwürdig. Denn es sei unwahrscheinlich, dass der Vermittlungsvorschlag nur unvollständig ausgedruckt worden sei. Außerdem sei es bemerkenswert, dass der Mann ein schriftliches Beweismittel „entsorge“, mit welchem er die fehlende Belehrung hätte nachweisen können. Allerdings sei die verwendete Rechtsfolgenbelehrung unvollständig und damit unwirksam, da sie nicht über den Beginn der angedrohten Sperrzeit informiere. Dies sei nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung aber erforderlich, da eine Belehrung konkret, richtig, vollständig und verständlich sein müsse, um ihre Aufklärungs- und Warnfunktion erfüllen zu können. Der pauschale Verweis auf ein Merkblatt reiche hierzu nicht aus, zumal sich dort keinerlei Ausführungen zum Sperrzeitbeginn bei Arbeitsablehnung fänden.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Keine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne wegen Coronainfektion

Nach einer Entscheidung des ArbG Bonn besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus (Az. 2 Ca 504/21).

ArbG Bonn, Pressemitteilung vom 22.07.2021 zum Urteil 2 Ca 504/21 vom 07.07.2021 (nrkr)

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Bonn vom 07.07.2021 besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus.

Der Arbeitnehmerin wurde für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt. Aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus musste sich die Arbeitnehmerin auf behördliche Anordnung in der Zeit vom 27.11.2020 bis zum 07.12.2020 in Quarantäne begeben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag für diesen Zeitraum nicht vor. Die Arbeitnehmerin verlangt mit der von ihr erhobenen Klage die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen von dem Arbeitgeber.

Mit Urteil vom 07.07.2021 hat das Arbeitsgericht Bonn die Klage auf Nachgewährung von fünf Urlaubstagen abgewiesen.

Die Voraussetzungen von § 9 BUrlG für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit lagen nicht vor. Diese Regelung bestimmt, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Die Klägerin hat ihre Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Eine behördliche Quarantäneanordnung steht einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers obliegt alleine dem behandelnden Arzt.

Eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus scheidet aus. Es liegt weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führt nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Bonn

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Erbrecht: Gericht stellt hohe Anforderungen an die Entziehung des Pflichtteils

Um einem gesetzlichen Erben den Pflichtteil wirksam entziehen zu können, müssen Erblasser sowohl formal als auch inhaltlich hohe Hürden überwinden. Insbesondere kann eine körperliche Auseinandersetzung nur dann dazu führen, dass der Pflichtteilsanspruch entfällt, wenn es sich um ein schweres Vergehen gegen den Erblasser gehandelt hat. Dies hat das LG Frankenthal entschieden (Az. 8 O 308/20).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 22.07.2021 zum Urteil 8 O 308/20 vom 11.03.2021 (rkr)

Um einem gesetzlichen Erben den Pflichtteil wirksam entziehen zu können, müssen Erblasser sowohl formal als auch inhaltlich hohe Hürden überwinden. Insbesondere kann eine körperliche Auseinandersetzung nur dann dazu führen, dass der Pflichtteilsanspruch entfällt, wenn es sich um ein schweres Vergehen gegen den Erblasser gehandelt hat. Das hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts in einem aktuellen Rechtsstreit entschieden. Der testamentarisch übergangene gesetzliche Erbe hatte eine an seiner Stelle bedachte soziale Einrichtung aus dem Rhein-Main-Gebiet verklagt. Diese muss ihm nun seinen 50 %-igen Pflichtteil auszahlen und auch die Verfahrenskosten tragen.

Die Eltern des Mannes aus Frankenthal hatten ihn 1997 in einem notariellen Erbvertrag enterbt und zusätzlich angeordnet, dass ihm der Pflichtteil entzogen werden soll. Als Begründung gaben sie an, dass der Sohn seine Mutter ein Jahr zuvor mehrfach geschlagen und sie hierbei eine Schädelprellung erlitten habe. Diese Pflichtteilsentziehung wollte der Mann nach dem Tode der Mutter nicht akzeptieren und klagte gegen die als Erbin eingesetzte soziale Einrichtung.

Die Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Nach Ansicht der Kammer war die Entziehung des Pflichtteils im Erbvertrag bereits aus formalen Gründen unwirksam. Um zu verhindern, dass nachträglich weitere Gründe nachgeschoben werden, müsse das maßgebliche Fehlverhalten des Erben bereits im Testament eindeutig geschildert sein. Hier sei aber gerade nicht festgehalten worden, welche Hintergründe zu der Auseinandersetzung geführt und welche Folgen dies gehabt habe. Da der Streit im Gerichtsverfahren zudem nicht aufgeklärt werden konnte, bleibe es denkbar, dass sich die Körperverletzung bei einem spontanen Streit oder im Affekt zugetragen habe. Dies rechtfertige nicht zwingend eine Pflichtteilsentziehung, denn nur ein schweres Vergehen gegen den Erblasser könne zum Verlust des Pflichtteils führen. Ein solches schweres Vergehen gegen die Mutter hätte der bedachte Verein aber nachweisen müssen.

Es sei zudem zu vermuten, dass der angebliche Vorfall aus 1996 nicht der Hauptgrund für die Pflichtteilentziehung gewesen sei. Es sei, so das Gericht, eher davon auszugehen, dass die Eltern mit dem Lebenswandel ihres Sohnes nicht mehr einverstanden gewesen seien. Dies rechtfertige es jedoch nicht, dem Sohn seinen verfassungsrechtlich geschützten Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Erbes zu entziehen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: LG Frankenthal

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Funktionierendes Umgangsmodell ist nicht zu Gunsten eines Wechselmodells abzuändern

Das OLG Frankfurt entschied, dass ein funktionierendes, dem Willen der Kinder entsprechendes Umgangsmodell nicht zu Gunsten eines Wechselmodells bei mangelnder Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern abzuändern ist (Az. 3 UF 144/20).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 22.07.2021 zum Beschluss 3 UF 144/20 vom 06.07.2021

Umgangsregelungen richten sich am Wohl der Kinder aus. Dem Willen der Kinder kommt dabei eine hohe Bedeutung zu. Die Ausweitung einer seit geraumer Zeit praktizierten, von den Kindern gut angenommenen und weiter gewünschten Umgangsregelung gegen ihren Willen widerspricht ihrem Wohl. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies deshalb mit am 22.07.2021 veröffentlichter Entscheidung die Beschwerde des Kindesvaters, der sich die Anordnung des Wechselmodells vorstellte, zurück.

Die Beteiligten sind verheiratet und haben zwei Kinder. Nach der Trennung zog die Mutter aus der Ehewohnung aus und nahm die 2008 und 2011 geborenen Kinder mit, die seitdem dort ihren Lebensmittelpunkt haben. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens hatten die Eltern vereinbart, dass die Kinder grundsätzlich im Haushalt der Mutter leben und regelmäßig Umgang mit dem Vater ausüben. Über die Ausgestaltung des Umgangs waren und sind sich die Eltern nicht einig und leiteten deshalb das hier entschiedene Umfangsverfahren ein. Sie praktizierten tatsächlich den Umgang des Vaters in den ungeraden Wochen von samstags 10.00 Uhr bis zum folgenden Dienstagmorgen und in den geraden Wochen von Sonntag 17.00 Uhr bis zum folgenden Dienstagmorgen.

Im Rahmen des Umgangsverfahrens vor dem Amtsgericht stellte sich der Vater ein wöchentliches Wechselmodel vor; die Mutter sowie die angehörten Kinder sprachen sich für die Beibehaltung der gegenwärtigen Praxis aus. Die Kinder äußerten ausdrücklich den Wunsch, dass Ruhe einkehren solle.

Das Amtsgericht beschloss daraufhin die Umgangsregelung entsprechend der bislang praktizierten Übung. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Kindesvaters hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Sofern Eltern sich über die Umgangsregelung nicht einigen könnten, sei das Gericht gehalten, eine Regelung zu treffen, die dem Wohl der Kinder am besten entspreche. Es bestehe kein Zweifel, dass dies bei der vom Amtsgericht getroffenen Regelung der Fall sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die vom Vater angestrebte Regelung eines Wechselmodells dem Wohl der Kinder besser entspreche, als die getroffene Regelung. Der Senat sei vielmehr überzeugt, „dass eine Ausweitung der seit geraumer Zeit praktizierten, von den Kindern gut angenommenen und von ihnen weiterhin gewünschten Regelung gegen ihren Willen ihrem Wohl widerspricht“. Dem stabilen und autonom gebildeten Kindeswillen komme im Umgangsverfahren eine hohe Bedeutung zu. Er sei Ausdruck der empfundenen Personenverbindung sowie ein Akt der Selbstbestimmung. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wille der Kinder hier nicht die wirklichen Bindungsverhältnisse wiedergebe. Sie hätten einen reifen und sehr verständigen Eindruck gemacht und wüssten, was die Regelung für sie bedeute. „Bei derart reifen und reflektierten Kindern erachtet es der Senat für das Kindeswohl außerordentlich problematisch, wenn ihnen nun eine von ihren geäußerten Vorstellungen abweichende Umgangsregelung „gerichtlich verordnet“ werden würde“, betont der Senat. Weiter führte er aus, „dass er den Kindern, die unter dem Konflikt ihrer Eltern unzweifelhaft leiden, am ehesten gerecht wird, wenn er ihren Willen schlicht respektiert“. Ein den Kindern „aufgedrängter“ Umgang werde von diesen als Belastung empfunden und sogar das Verhältnis zum umgangsberechtigten Elternteil negativ beeinflussen.

Soweit der Vater der Auffassung sei, dass eine Betreuung „auf Augenhöhe“ durch beide Eltern nur im Rahmen eines Wechselmodells gewährleistet sei, sei dies nicht nachvollziehbar. Die durch das Amtsgericht festgelegte Regelung verhindere nicht eine „angemessene Rolle des Vaters im Leben seiner Kinder“. Maßgeblich bei einer Umgangsregelung sei allein das Wohl des Kindes, nicht aber „vermeintliche Gerechtigkeits-und Gleichberechtigungserwägungen eines Elternteils“. Zwar könne ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden, vorausgesetzt werde aber eine – hier fehlende – ausreichend gute Kommunikation und Kooperation der Eltern und ein entsprechender Kindeswille.

„Ein funktionierendes Umgangsmodell, das dem konstant geäußerten Willen der Kinder entspricht, (ist) nicht zu Gunsten eines Wechselmodells bei mangelnder Kommunikations-Kooperationsbereitschaft abzuändern“, stellt der Senat zusammenfassend fest.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt am Main

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Bundesgerichtshof richtet vorübergehend einen Hilfsspruchkörper für sog. Diesel-Sachen ein

Der BGH hat aufgrund der anhaltend hohen Eingangszahlen in Rechtsstreitigkeiten beschlossen, mit Wirkung zum 1. August 2021 vorübergehend einen VIa. Zivilsenat als Hilfsspruchkörper für sog. Diesel-Sachen einzurichten.

BGH, Pressemitteilung vom 22.07.2021

Aufgrund der anhaltend hohen Eingangszahlen in Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben (sog. Diesel-Sachen), und angesichts der Überlastung des damit bislang in erster Linie befassten VI. sowie des VII. Zivilsenats hat das Präsidium des Bundesgerichtshofs am 21. Juli 2021 beschlossen, mit Wirkung zum 1. August 2021 vorübergehend einen VIa. Zivilsenat als Hilfsspruchkörper einzurichten. Diesem ist die Zuständigkeit in sog. Diesel-Sachen für die ab diesem Zeitpunkt neu eingehenden Verfahren zugewiesen. Die Zuständigkeit für die Einrichtung eines Hilfsspruchkörpers als Sonderform einer Vertretungsregelung zur Bewältigung einer vorübergehenden Überlastung liegt beim Präsidium (§ 21e Abs. 3 GVG). Die Mitglieder des Hilfszivilsenats werden nach dem Beschluss des Präsidiums anteilig weiterhin einem allgemeinen Zivilsenat zugewiesen bleiben. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Präsidiumsbeschluss vom 21. Juli 2021 Bezug genommen, der auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs in der Rubrik „Geschäftsverteilung“ veröffentlicht ist.

Hinweis zur Rechtslage

§ 21e Abs. 1 und Abs. 3 GVG:

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. […] Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) […]

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. […]

Quelle: BGH

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Bundesgerichtshof zum sog. Dieselskandal: Grenzen der Ersatzlieferung bei einem Nachfolgemodell

Der BGH hat entschieden, dass im Verbrauchsgüterkauf der Käufer eines (hier jeweils aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung) mangelhaften Neufahrzeugs im Rahmen seiner Gewährleistungsrechte zwar grundsätzlich auch die Ersatzlieferung eines zwischenzeitlich hergestellten Nachfolgemodells verlangen kann, dies aber nur für den Fall gilt, dass er einen entsprechenden Anspruch innerhalb von zwei Jahren ab Vertragsschluss gegenüber seinem Verkäufer geltend macht (Az. VIII ZR 254/20 u. a.).

BGH, Pressemitteilung vom 21.07.2021 zu den Urteilen VIII ZR 254/20, VIII ZR 118/20, VIII ZR 275/19 und VIII ZR 357/20 vom 21.07.2021

Der Bundesgerichtshof hat am 21. Juli 2021 entschieden, dass im Verbrauchsgüterkauf der Käufer eines (hier jeweils aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung) mangelhaften Neufahrzeugs im Rahmen seiner Gewährleistungsrechte zwar grundsätzlich auch die Ersatzlieferung eines zwischenzeitlich hergestellten Nachfolgemodells verlangen kann, dies aber nur für den Fall gilt, dass er einen entsprechenden Anspruch innerhalb von zwei Jahren ab Vertragsschluss gegenüber seinem Verkäufer geltend macht.

Sachverhalt

In den am 21. Juli 2021 entschiedenen vier Fällen haben die Käufer im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs jeweils in den Jahren 2009 oder 2010 ein mit einem Dieselmotor EA 189 ausgestattetes Neufahrzeug erworben, dessen Motorsteuerungssoftware den Prüfstandlauf erkannte und in diesem Fall den Ausstoß von Stickoxiden verringerte. Nachdem die Verwendung entsprechender Vorrichtungen bei Dieselmotoren des Typs EA 189 im Verlauf des sogenannten Dieselskandals öffentlich bekannt geworden war, verlangten die Käufer jeweils Mangelbeseitigung durch Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs. Dies wurde von den Verkäufern abgelehnt und stattdessen eine Mangelbeseitigung (Nachbesserung) durch ein Software-Update angeboten.

Allen Verfahren ist weiter gemein, dass die Käufer ihr Nachlieferungsbegehren erstmals nach rund sieben beziehungsweise acht Jahren nach Kaufvertragsschluss gegenüber den Verkäufern geltend machten. Da das ursprünglich erworbene Fahrzeugmodell zu diesem Zeitpunkt in allen Fällen vom Hersteller bereits durch ein Nachfolgemodell ersetzt worden war, verlangen die Käufer nunmehr jeweils ein fabrikneues, typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion. In allen vier Verfahren erwarben die Kläger die Fahrzeuge dabei als Verbraucher, die bei einer Nachlieferung gemäß § 475 Abs. 3 Satz 1 BGB für die Nutzung der zunächst gelieferten mangelhaften Sache keinen Ersatz schulden.

Die Verkäufer haben die Einrede der Verjährung jeweils nicht erhoben beziehungsweise hatten gegenüber den Käufern zuvor ausdrücklich darauf verzichtet, sich im Hinblick auf etwaige Ansprüche im Zusammenhang mit der betreffenden Motorsteuerungssoftware auf Verjährung zu berufen.

Bisherige Prozessverläufe

Die Berufungsgerichte sind in allen vier Verfahren unter Verweis auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225/17, siehe Pressemitteilung Nr. 22/2019) davon ausgegangen, dass die betreffenden Fahrzeuge bei Übergabe an die Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet und deshalb mangelbehaftet gewesen seien. Weiterhin haben die Berufungsgerichte im Ausgangspunkt übereinstimmend angenommen, dass sich der Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) im Fall eines Modellwechsels auch auf das zwischenzeitlich am Markt verfügbare Nachfolgemodell erstrecke.

Davon ausgehend haben die Kläger in den Verfahren VIII ZR 254/20 und VIII ZR 118/20 mit ihrem Nachlieferungsbegehren in zweiter Instanz beim Oberlandesgericht Köln jeweils Erfolg gehabt. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Saarbrücken im Verfahren VIII ZR 275/19 einen Ersatzlieferungsanspruch des dortigen Klägers letzten Endes verneint, weil die dem beklagten Vertragshändler durch die Ersatzlieferung entstehenden Kosten die Kosten einer Mangelbeseitigung durch das vom Hersteller angebotene Software-Update bei weitem überstiegen, und der Kläger auch nicht substantiiert dargetan habe, dass durch das Aufspielen des Updates Folgemängel entstünden. Auch im Verfahren VIII ZR 357/20, in welchem der Kläger das Fahrzeug unmittelbar von der Herstellerin erworben hatte, hat das Oberlandesgericht Schleswig mit vergleichbarer Begründung den Nachlieferungsanspruch des Klägers zurückgewiesen und lediglich seinem hilfsweise geltend gemachten deliktischen Schadensersatzanspruch teilweise (unter Abzug einer erheblichen Nutzungsentschädigung) stattgegeben.

In den Verfahren VIII ZR 254/20 und VIII ZR 118/20 verfolgen die Beklagten mit ihren von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen ihr Klageabweisungsbegehren jeweils weiter, während die Kläger in den Verfahren VIII ZR 275/19 und VIII ZR 357/20 mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen jeweils weiterhin die Nachlieferung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion erreichen wollen.

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in allen vier Verfahren entschieden, dass den jeweiligen Klägern der geltend gemachte Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Nachfolgemodells des von ihnen ursprünglich erworbenen Neufahrzeugs gemäß § 437 Nr. 1, § 434 Abs. 1, § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht zusteht.

Dabei hat der Senat zunächst seine bereits im Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225/17, siehe Pressemitteilung Nr. 22/2019) angeführte Rechtsprechung bestätigt, nach der es sich bei der in den von den Klageparteien erworbenen Dieselfahrzeugen (Motortyp EA 189) installierten Motorsteuerungssoftware, die bei erkanntem Prüfstandlauf den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb verringert, um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Insofern waren die Fahrzeuge bei Übergabe (und auch noch im Zeitpunkt der jeweiligen Nacherfüllungsbegehren) mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, weil – jedenfalls bis zur Nachrüstung durch ein entsprechendes Software-Update – die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde bestand und es damit an der Eignung der Fahrzeuge für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlte.

Ebenfalls bestätigt hat der Senat seine Ausführungen im vorgenannten Hinweisbeschluss, wonach eine vom Käufer eines mangelhaften Neuwagens geforderte Ersatzlieferung gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht bereits deshalb unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB) und damit ausgeschlossen ist, weil anstelle des ursprünglich erworbenen Fahrzeugmodells zwischenzeitlich ein Nachfolgemodell (Facelift, Modellpflegemaßnahme, neue Baureihe/Generation) auf den Markt getreten ist. Solche Nachfolgemodelle sind zwar in der Regel in mancher Hinsicht fortentwickelt, zum Beispiel durch die Klassifikation nach neuen europäischen Abgasnormen und Änderungen der Motortechnik, durch Fortschritte bei Sicherheits- und Assistenzsystemen und entsprechend umfangreicherem Einsatz von Steuerungssoftware, durch Änderungen bei Abmessungen, Gewicht, Kraftstoffverbrauch und Formensprache oder etwa durch vermehrten Komfort. Den Parteien und insbesondere dem Fahrzeughändler ist aber bereits bei Abschluss des Kaufvertrags bewusst, dass der Fahrzeughersteller nach gewisser Zeit das bisherige Modell nicht mehr herstellen, sondern durch einen Nachfolger ersetzen wird. Bei einem Neuwagenkauf entspricht es vor diesem Hintergrund grundsätzlich dem (durch eine interessengerechte Auslegung zu ermittelnden) übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss, dass das Recht des Käufers auf eine Mangelbeseitigung durch Ersatzlieferung nicht durch einen nach Vertragsabschluss herstellerseits erfolgten Modellwechsel ausgeschlossen ist, sondern sich die „Beschaffungspflicht“ des Verkäufers in einem solchen Fall vielmehr auch auf ein entsprechendes – von den Parteien insoweit als gleichartig und gleichwertig angesehenes – Nachfolgemodell erstrecken soll.

Allerdings unterliegt diese auch ein etwaiges Nachfolgemodell umfassende Nachlieferungsverpflichtung mit Blick auf die wirtschaftlichen Interessen des Verkäufers gewissen Grenzen. Zwar wird dessen Schutz vor unverhältnismäßigen Kosten der Nachlieferung vom Gesetz bereits allgemein im Rahmen von § 439 Abs. 4 BGB berücksichtigt; zudem beträgt die regelmäßige kaufrechtliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB lediglich zwei Jahre. Dennoch ist – worauf die Tatgerichte (verstärkt) ein besonderes Augenmerk zu richten haben – stets sorgfältig und nicht nur schematisch zu prüfen, ob und inwieweit die Parteien im jeweiligen Einzelfall die Ersatzlieferung eines Nachfolgemodells tatsächlich als austauschbar mit dem ursprünglich gelieferten Kaufgegenstand angesehen haben.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die den Verkäufer eines Verbrauchsguts im Nachlieferungsfall treffende Pflicht zur Beschaffung eines neuwertigen Nachfolgemodells von vornherein in zeitlicher Hinsicht nicht unbeschränkt gelten kann. Gerade bei einem Neuwagenkauf tritt durch die Nutzung des Fahrzeugs durch den Käufer recht schnell ein deutlicher Wertverlust ein. Dennoch hat der Käufer im Falle der Nachlieferung die an ihn ausgelieferte mangelhafte Sache gemäß § 439 Abs. 5 BGB lediglich in dem abgenutzten Zustand und ohne Wertersatz an den Verkäufer herauszugeben. Zudem hat der Käufer bei einem – vorliegend in allen Verfahren gegebenen – Verbrauchsgüterkauf nach § § 474 Abs. 1 Satz 1, § 475 Abs. 3 Satz 1 BGB einen Ersatz für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Fahrzeugs (anders als etwa nach einem Rücktritt) nicht zu leisten.

In Ansehung dieser Umstände gebietet eine nach beiden Seiten hin interessengerechte Auslegung des Parteiwillens, dass eine Nachfolgemodelle umfassende Beschaffungspflicht des Verkäufers im Fall einer mangelbedingten Ersatzlieferung von vornherein auf den Zeitraum begrenzt sein muss, innerhalb dessen die Vertragsparteien (bei Vertragsabschluss) mit dem Eintritt eines Gewährleistungsfalls und einem entsprechenden Nachlieferungsbegehren üblicherweise rechnen konnten. Im Rahmen einer typisierenden Betrachtung sowie unter Beachtung der im nationalen und europäischen Kaufrecht zugrunde gelegten Maßstäbe und Wertungen trägt es den Interessen der am Neuwagenkauf beteiligten Vertragsparteien dabei grundsätzlich in angemessener Weise Rechnung, dass der Verkäufer im Gewährleistungsfall zur Nachlieferung eines zwischenzeitlich hergestellten Nachfolgemodells nur verpflichtet ist, wenn der Käufer einen entsprechenden Anspruch gegenüber seinem Verkäufer binnen eines Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsschluss erstmals geltend macht. Die Geltendmachung weiterer Gewährleistungsrechte (siehe § 437 BGB) bleibt dem Käufer unbenommen.

Ausgehend hiervon ist in allen vom Senat am heutigen Tage entschiedenen Verfahren der von den Käufern jeweils geltend gemachte Nachlieferungsanspruch ausgeschlossen, weil einerseits die ursprünglich erworbenen Fahrzeugmodelle nicht mehr hergestellt werden, die Käufer aber andererseits eine Nachlieferung des entsprechenden Nachfolgemodells von ihren Verkäufern erst nach rund sieben beziehungsweise acht Jahren nach dem Kauf verlangt haben. Hierin unterscheiden sich die vorliegenden Sachverhalte – was die Berufungsgerichte übersehen haben – maßgeblich von dem des Hinweisbeschlusses vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225/17, siehe Pressemitteilung Nr. 22/2019), in welchem lediglich einige Monate zwischen Vertragsschluss und Nachlieferungsbegehren gelegen hatten. Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Umstände, aufgrund derer den jeweiligen Verkäufer vorliegend ausnahmsweise eine (deutlich) weitergehende und damit namentlich auch das vom jeweiligen Käufer begehrte Nachfolgemodell erfassende Beschaffungspflicht treffen würde, liegen in keinem Fall vor.

Demzufolge hat der Senat im Verfahren VIII ZR 118/20 das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt. Entsprechendes gilt bezüglich des Nacherfüllungsbegehren des Klägers im Verfahren VIII ZR 254/20; da der Kläger in diesem Verfahren außerdem hilfsweise vom Kaufvertrag zurückgetreten ist und es insoweit noch weiterer Feststellungen bedarf, hat der Senat die Sache im Übrigen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In den Verfahren VIII ZR 275/19 und VIII ZR 357/20 hat der Senat die Revisionen der Kläger gegen die (wenngleich aus anderen Gründen) klageabweisenden Berufungsurteile zurückgewiesen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

[…]

§ 434 BGB Sachmangel

(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

  1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
  2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

[…]

§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
  2. nach […] von dem Vertrag zurücktreten oder nach […] den Kaufpreis mindern und
  3. nach […] Schadensersatz oder nach […] Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

§ 438 BGB Verjährung der Mängelansprüche

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

[…]

  1. im Übrigen in zwei Jahren.

[…]

§ 439 BGB Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

[…]

(4) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

§ 474 BGB Verbrauchsgüterkauf

(1) 1Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. […]

(2) 1Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. […]

§ 475 BGB Anwendbare Vorschriften

[…]

(3) 1§ 439 Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. […]

Quelle: BGH

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Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer durch Pflegemaßnahmen auf einer stillgelegten Ackerfläche?

Das LSG Thüringen entschied, dass Personen, die ausschließlich ökologische Maßnahmen auf stillgelegten Ackerflächen zur Umwandlung in Grünland vornehmen, nicht landwirtschaftliche Unternehmer (im Sinne des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte – KVLG 1989) sind und damit nicht der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse unterliegen (Az. L 2 KR 1548/17).

LSG Thüringen, Pressemitteilung vom 21.07.2021 zum Urteil L 2 KR 1548/17 vom 06.05.2021

Das Thüringer Landessozialgericht hat entschieden, dass Personen, die ausschließlich ökologische Maßnahmen auf stillgelegten Ackerflächen zur Umwandlung in Grünland vornehmen, nicht landwirtschaftliche Unternehmer (im Sinne des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte – KVLG 1989) sind und damit nicht der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse unterliegen.

Der Kläger führte auf einer Fläche von fast 11 Hektar, die die Eigentümerin zuvor durch Eintragung in ein sog. Ökokonto entsprechenden Zwecken gewidmet hatte, ökologische Maßnahmen durch. Der Boden, auf dem zuvor intensive Landwirtschaft betrieben worden war, sollte in mesophiles Grünland (Wiesen und Weiden, die von Arten dominiert werden, die mittlere Feuchtigkeits- und Temperaturverhältnisse bevorzugen) umgewandelt werden. Die dafür in einem ersten Schritt geplante Aushagerung führte der Kläger durch die Aussaat von Luzerne aus. Die Flächen wurden von Dritten gemäht; dafür erhielten sie die Mahd, ohne sie bezahlen zu müssen. Für die Maßnahmen bekam der Kläger allerdings Prämien vom Landwirtschaftsamt.

Aufgrund der vom Kläger durchgeführten Maßnahmen stellte die Landwirtschaftliche Kranken- und Pflegekasse dessen Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer fest. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht war erfolgreich. Die Berufung der Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse hat das Thüringer Landessozialgericht mit Urteil vom 6. Mai 2021 zurückgewiesen.

Das Gericht hat entschieden, dass der Kläger nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig war. Die von ihm durchgeführten Arbeiten sind keine Bodenbewirtschaftung im Sinne der hier einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Sie waren darauf ausgerichtet, auf den Flächen gerade keine Landwirtschaft mehr zu betreiben, sondern sie aus ökologischen Gründen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Förderprogrammen stillzulegen. Eine ausdrückliche Regelung über die Versicherungspflicht bei den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienender Landschaftspflege hat der Gesetzgeber im Unterschied zu anderen Bereichen gerade nicht getroffen.

Die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (Urteil vom 6. Mai 2021, Aktenzeichen L 2 KR 1548/17).

Quelle: LSG Thüringen

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Unzulässige Verfassungsbeschwerde zum Umgang der Polizeibehörden mit Sicherheitslücken in informationstechnischen Systemen

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die die staatliche Nutzung von IT-Sicherheitslücken betrifft, die den Herstellern von Soft- und Hardware noch unbekannt sind – sog. Zero-Day-Schwachstellen (Az. 1 BvR 2771/18).

BVerfG, Pressemitteilung vom 21.07.2021 zum Beschluss 1 BvR 2771/18 vom 08.06.2021

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die die staatliche Nutzung von IT-Sicherheitslücken betrifft, die den Herstellern von Soft- und Hardware noch unbekannt sind (sogenannte Zero-Day-Schwachstellen). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil zum einen die Möglichkeit einer Verletzung der grundrechtlichen Verpflichtung zum Schutz vor dem unbefugten Zugang Dritter zu informationstechnischen Systemen nicht hinreichend dargelegt ist und sie zum anderen den Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne nicht genügt.

Sachverhalt

§ 54 Polizeigesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 6. Oktober 2020 (PolG BW) ermöglicht die heimliche Inhaltsüberwachung von Telekommunikation zu präventiv-polizeilichen Zwecken zum Schutz bestimmter gewichtiger Rechtsgüter. Nach dem hier von den Beschwerdeführenden angegriffenen § 54 Abs. 2 PolG BW darf die Überwachung im Wege eines Eingriffs in informationstechnische Systeme erfolgen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und der Eingriff notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Die Durchführung einer solchen sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) nach § 54 Abs. 2 PolG BW setzt voraus, dass das Zielsystem mit einer Überwachungssoftware infiltriert wird. Dies kann auf unterschiedliche Weise geschehen. Die Verfassungsbeschwerde bezieht sich allein auf die Infiltration durch Ausnutzung von Zero-Day-Schwachstellen in der Hard- oder Software des Zielsystems.

Die Beschwerdeführenden machen im Kern geltend, dass das Land Baden-Württemberg mit der Einführung der Befugnis nach § 54 Abs. 2 PolG BW die grundrechtlich gewährleistete Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme verletzt habe, weil die Behörden danach kein Interesse hätten, die ihnen bekannten Schwachstellen an die Hersteller zu melden, da sie diese Sicherheitslücken für eine Infiltration informationstechnischer Systeme zur durch § 54 Abs. 2 PolG BW gestatteten Quellen-Telekommunikationsüberwachung nutzen könnten. Ohne eine Meldung an den Hersteller bestünden aber die IT-Sicherheitslücken und die damit verbundenen Gefahren, insbesondere eines Angriffs von dritter Seite auf informationstechnische Systeme, fort. Das Land habe versäumt, die zwingend gebotenen Begleitregelungen für ein Schwachstellen-Management zu schaffen, das insbesondere die Verwendung von Sicherheitslücken verbieten müsse, die dem Hersteller des betreffenden Systems nicht bekannt seien. Selbst wenn man eine Ausnutzung von Zero-Day-Lücken nicht für schlechthin mit der staatlichen Schutzpflicht unvereinbar halte, müsse jedenfalls ein Verwaltungsverfahren zur Bewertung von IT-Sicherheitslücken im Einzelfall geschaffen werden.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

I. Die Beschwerdeführenden haben nicht hinreichend dargelegt, beschwerdebefugt zu sein. Zwar besteht eine grundrechtliche Schutzpflicht; betroffen sind das Fernmeldegeheimnis und die grundrechtliche Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Dass die daraus folgende Schutzpflicht verletzt sein könnte, haben die Beschwerdeführenden jedoch nicht in der erforderlichen Weise begründet.

1. Eine Schutzpflicht besteht. Der Staat trägt zum Schutz der Grundrechte eine Verantwortung für die Sicherheit informationstechnischer Systeme. In der hier zu beurteilenden Konstellation, in der die Behörden von einer Sicherheitslücke wissen, die der Hersteller nicht kennt, trifft den Staat eine konkrete grundrechtliche Schutzpflicht. Er muss zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer informationstechnischer Systeme vor Angriffen Dritter auf diese Systeme beitragen.

a) Die konkrete staatliche Schutzpflicht beruht hier darauf, dass die Betroffenen sich selbst nicht schützen können, während die Behörde Kenntnis von der Sicherheitslücke hat, wie auch auf dem hohen Gefährdungs- und Schädigungspotential solcher IT-Sicherheitslücken. Zum einen ist die informationelle Selbstbestimmung bedroht, weil sich mit dem Zugang zu den Daten der Nutzerin oder des Nutzers weitgehende Kenntnisse über persönlichkeitsrelevante Informationen gewinnen lassen. Zum anderen haben Sicherheitslücken ein über die Offenbarung persönlichkeitsrelevanter Informationen weit hinaus gehendes Schädigungspotenzial, weil Dritte, die über Sicherheitslücken in das informationstechnische System eindringen und dieses manipulieren, Abläufe unterschiedlichster Art – etwa im betrieblichen Bereich und im Handel – zum Schaden der Betroffenen stören können. Mit dem Risiko der Infiltration durch Dritte ist so auch eine besondere Erpressungsgefahr verbunden.

b) Die Schutzpflicht schließt hier eine Verpflichtung des Gesetzgebers ein, den Umgang der Polizeibehörden mit solchen IT-Sicherheitslücken zu regeln. Die Quellen-TKÜ durch Nutzung unerkannter Sicherheitslücken ist zwar für sich genommen nicht von vornherein verfassungsrechtlich unzulässig, wenn auch wegen der Gefahren für die Sicherheit informationstechnischer Systeme erhöhte Rechtfertigungsanforderungen gelten. Es besteht auch kein grundrechtlicher Anspruch auf die Verpflichtung der Behörde, jede unerkannte IT-Sicherheitslücke sofort und unbedingt dem Hersteller zu melden. Die grundrechtliche Schutzpflicht verlangt jedoch eine Regelung darüber, wie die Behörde den Zielkonflikt zwischen dem Schutz informationstechnischer Systeme vor Angriffen Dritter mittels unbekannter IT-Sicherheitslücken einerseits und der Offenhaltung solcher Lücken zur Ermöglichung einer der Gefahrenabwehr dienenden Quellen-TKÜ andererseits grundrechtskonform aufzulösen hat.

2. Die Beschwerdeführenden haben nicht hinreichend dargelegt, dass diese grundrechtliche Schutzpflicht verletzt sein könnte.

a) Die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts ist Sache des Gesetzgebers, dem grundsätzlich ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt. Für die Geltendmachung einer gesetzgeberischen Schutzpflichtverletzung bestehen daher spezifische Darlegungslasten. Eine solche Verfassungsbeschwerde muss den gesetzlichen Regelungszusammenhang insgesamt erfassen. Dazu gehört, dass die einschlägigen Regelungen des beanstandeten Normkomplexes jedenfalls in Grundzügen dargestellt werden und begründet wird, warum diese verfassungsrechtlich unzureichend schützen.

b) Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht, weil die Beschwerdeführenden die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zum Schutz informationstechnischer Systeme, denen im vorliegenden Kontext Bedeutung zukommen könnte, weder in ihren Grundzügen dargestellt noch ausgeführt haben, aus welchen konkreten Gründen die Regelungen auch in ihrer Zusammenschau erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben.

Die Ermächtigungsgrundlage selbst enthält diverse Schutzvorkehrungen, die der Gesetzgeber gerade mit dem Ziel geregelt hat, „die Datensicherheit auch mit Rücksicht auf Eingriffe von dritter Seite zu schützen“. Die Beschwerdeführenden hätten jedenfalls auf § 54 Abs. 3 Satz 2 PolG BW eingehen müssen, wonach das eingesetzte Mittel gegen unbefugte Nutzung zu schützen ist. Der Zielkonflikt könnte auch im Rahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung nach § 80 PolG BW zu adressieren sein. Auf die insoweit offenen Fragen der tatbestandlichen Auslegung der Norm sind die Beschwerdeführenden jedoch nicht eingegangen. Sie tragen auch nicht ausreichend vor, inwiefern das am 17. Februar 2021 in Kraft getretene baden-württembergische Gesetz zur Verbesserung der Cybersicherheit Schutzvorschriften enthält. Schließlich gehen sie nicht darauf ein, dass unter Geltung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern vereinbart wurde, dass relevante IT-Sicherheitsvorfälle zu melden sind.

II. Die Verfassungsbeschwerde genügt zudem nicht den Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne.

Über die zur Erreichung des unmittelbaren Prozessziels förmlich eröffneten Rechtsmittel hinaus sind danach sämtliche prozessualen Möglichkeiten zu nutzen, die der Grundrechtsverletzung abhelfen können. Der Zweck dieses Erfordernisses besteht darin, dass die für Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte die Sach- und Rechtslage zunächst unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben umfassend aufarbeiten und das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen treffen muss. Im hier zu entscheidenden Fall stellen sich umfangreiche Fragen zur Auslegung des einfachen Rechts. Ob die Behörden bereits nach bestehendem Recht eine der grundrechtlichen Schutzpflicht genügende Abwägung vornehmen müssen, bevor sie entscheiden, eine ihnen bekannt gewordene Zero-Day-Schwachstelle nicht dem Hersteller zu melden, hängt von der Auslegung verschiedener Bestimmungen des Polizei-, des Datenschutz-, des Cybersicherheits- und des IT-Sicherheitsrechts ab. Es handelt sich bei diesen Vorschriften überwiegend um jüngeres Fachrecht, dessen Bedeutung bislang weder durch Gerichtsentscheidungen oder andere Rechtsanwendungsakte noch durch die Fachliteratur näher erschlossen ist. Die danach erforderliche Beschreitung des fachgerichtlichen Rechtswegs durch Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungs- oder vorbeugenden Unterlassungsklage ist den Beschwerdeführenden hier auch zumutbar.

Quelle: BVerfG

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Kommission stärkt Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die EU-Kommission hat ein Paket von Gesetzgebungsvorschlägen vorgelegt, mit denen sie die Vorschriften der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stärken will. Dazu zählt auch ein Vorschlag zur Schaffung einer neuen EU-Behörde für die Geldwäschebekämpfung. Die Kommission schlägt außerdem eine Bargeldobergrenze von 10.000 Euro vor, mit einer Ausnahme für Transaktionen zwischen Privatleuten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.07.2021

Die Europäische Kommission hat am 20.07.2021 ein Paket von Gesetzgebungsvorschlägen vorgelegt, mit denen sie die Vorschriften der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stärken will. Dazu zählt auch ein Vorschlag zur Schaffung einer neuen EU-Behörde für die Geldwäschebekämpfung. Die Kommission schlägt außerdem eine Bargeldobergrenze von 10.000 Euro vor, mit einer Ausnahme für Transaktionen zwischen Privatleuten. Valdis Dombrovskis, Exekutiv-Vizepräsident für eine Wirtschaft im Dienste der Menschen, sagte: „Jeder neue Geldwäscheskandal ist einer zu viel – und zugleich ein Weckruf, dass wir weiter daran arbeiten müssen, die Lücken in unserem Finanzsystem zu schließen.“

Die neuen Maßnahmen sollen die Aufdeckung verdächtiger Transaktionen und Aktivitäten erleichtern. Außerdem sollen sie Schlupflöcher schließen, die Kriminelle dazu nutzen, Erträge aus Straftaten über das Finanzsystem zu waschen oder damit terroristische Aktivitäten zu finanzieren. Die Vorschläge passen den bestehenden EU-Rahmen auch an neue Entwicklungen an, aus denen sich neue Risiken ergeben. Hierzu zählen virtuelle Währungen, stärker in den Binnenmarkt integrierte Finanzströme und der globale Charakter terroristischer Organisationen. Die Vorschläge werden zu einem weitaus kohärenteren Rahmen beitragen und all jenen, die den Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen – und hier vor allem grenzübergreifend tätigen Akteuren – die Einhaltung dieser Vorschriften erleichtern.

Die für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und die Kapitalmarktunion zuständige Kommissarin Mairead McGuinness sagte: „Geldwäsche ist eine klare und reale Bedrohung für Bürger, demokratische Institutionen und das Finanzsystem. Wir dürfen das Ausmaß des Problems nicht unterschätzen und müssen die Schlupflöcher für Kriminelle schließen. Mit dem heute vorgelegten Paket intensivieren wir unsere Bemühungen, das Waschen schmutzigen Geldes über das Finanzsystem zu stoppen. Wir verstärken die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und schaffen eine neue Behörde für die Geldwäschebekämpfung. Diese Maßnahmen werden uns dabei helfen, die Integrität von Finanzsystem und Binnenmarkt zu schützen.“

Das am 20.07.2021 vorgelegte Paket besteht aus vier Gesetzgebungsvorschlägen:

  • einer Verordnung zur Schaffung einer neuen EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  • einer Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit unmittelbar geltenden Vorschriften – auch für die Bereiche Kundensorgfaltspflicht und wirtschaftliches Eigentum;
  • der Sechsten Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die die Richtlinie 2015/849/EU ersetzen soll und Bestimmungen enthält, die in nationales Recht umgesetzt werden müssen, wie die Vorschriften zu den nationalen Aufsichtsbehörden und den zentralen Meldestellen in den Mitgliedstaaten;
  • einer überarbeiteten Fassung der Geldtransfer-Verordnung von 2015 (Verordnung 2015/847), die die Rückverfolgung von Krypto-Transfers ermöglichen soll.

Eine neue EU-Behörde für die Geldwäschebekämpfung (AMLA)

Ein zentraler Bestandteil des heutigen Legislativpakets ist die Schaffung einer neuen Behörde, die die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU verändern und die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen (FIU) verbessern wird. Die neue EU-Geldwäschebekämpfungsbehörde wird als Zentralstelle die Arbeiten der nationalen Behörden koordinieren, um sicherzustellen, dass der private Sektor die EU-Vorschriften korrekt und einheitlich anwendet. Darüber hinaus wird sie die zentralen Meldestellen bei der Verbesserung ihrer analytischen Kapazität, was illegale Finanzströme angeht, unterstützen und die zentralen Meldestellen zu einer wesentlichen Informationsquelle für die Strafverfolgungsbehörden machen.

Die neue Behörde wird insbesondere:

  • ein einheitliches integriertes System für die EU-weite Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schaffen, das auf gemeinsamen Aufsichtsmethoden und konvergenten, hohen Aufsichtsstandards beruht;
  • einige der risikoreichsten, in einer Vielzahl von Mitgliedstaaten tätigen Finanzinstitute direkt beaufsichtigen oder bei unmittelbar drohenden Risiken Sofortmaßnahmen verlangen;
  • die für die anderen Finanzunternehmen zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden beobachten und koordinieren und darüber hinaus auch die Koordinierung der für Nicht-Finanzunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden übernehmen;
  • die Zusammenarbeit zwischen den nationalen zentralen Meldestellen fördern und diesen Stellen die Koordinierung untereinander sowie gemeinsame Analysen erleichtern, damit auch grenzübergreifende illegale Finanzströme besser aufgedeckt werden können.

Ein einheitliches EU-Regelwerk für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Das einheitliche EU-Regelwerk für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird die einschlägigen Vorschriften EU-weit harmonisieren und beispielsweise detailliertere Bestimmungen zur Kundensorgfaltspflicht, zum wirtschaftlichen Eigentum und zu den Befugnissen und Aufgaben von Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen enthalten. Bestehende nationale Bankkontenregister sollen miteinander verknüpft werden, um den zentralen Meldestellen einen rascheren Zugriff auf Informationen über Bankkonten und Schließfächer zu ermöglichen. Auch den Strafverfolgungsbehörden will die Kommission Zugang zu diesem System verschaffen und so Ermittlungen bei Finanzstraftaten und die Einziehung illegal erlangter Vermögenswerte in grenzübergreifenden Fällen beschleunigen. Für den Zugriff auf diese Finanzinformationen werden die in der Richtlinie (EU) 2019/1153 für den Austausch von Finanzinformationen vorgesehenen Schutzmaßnahmen gelten.

Vollständige Anwendung der EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf den Krypto-Sektor

Derzeit fallen nur bestimmte Kategorien von Krypto-Dienstleistungsanbietern unter die EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mit der vorgeschlagenen Reform sollen diese Vorschriften auf den gesamten Krypto-Sektor ausgeweitet und alle Diensteanbieter der Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität unterworfen werden. Die heutigen Änderungen werden sicherstellen, dass Transfers von Kryptowerten wie Bitcoin vollends nachverfolgt werden können. Auch werden sie es ermöglichen, deren potenzielle Nutzung für Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungszwecke zu verhindern und aufzudecken. Zudem werden anonyme Krypto-„Geldbörsen“ untersagt und damit die EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vollumfänglich auf den Krypto-Sektor angewandt.

EU-weite Barzahlungsobergrenze von 10.000 Euro

Hohe Barzahlungen lassen sich nur schwer aufdecken und stellen für Straftäter somit eine gute Gelegenheit zur Geldwäsche dar. Aus diesem Grund hat die Kommission am 20.07.2021 eine EU-weite Barzahlungsobergrenze von 10.000 Euro vorgeschlagen. Dieses EU-weite Limit ist hoch genug, um den Euro als gesetzliches Zahlungsmittel nicht infrage zu stellen und erkennt zugleich die wichtige Rolle des Bargeldes an. Solche Obergrenzen bestehen bereits in etwa zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, doch sind die Beträge unterschiedlich hoch. Nationale Obergrenzen unter 10.000 Euro können beibehalten werden. Eine Begrenzung hoher Barzahlungen erschwert es Straftätern, schmutziges Geld zu waschen. Für Transaktionen zwischen Privatleuten, zum Beispiel beim Gebrauchtwagenkauf, gilt die Obergrenze nicht. Zusätzlich dazu wird die Bereitstellung anonymer Krypto-“Geldbörsen“ untersagt, so wie schon heute bei anonymen Bankkonten der Fall.

Drittländer

Die Geldwäsche ist ein weltweites Phänomen, das intensive Zusammenarbeit auf internationaler Ebene erfordert. Schon heute arbeitet die Kommission eng mit ihren internationalen Partnern zusammen, um den Umlauf schmutzigen Geldes weltweit zu bekämpfen. Die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force, FATF), die die weltweite Entwicklung bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beobachtet, gibt Länderempfehlungen aus. Wird ein Land von der FATF geführt, wird diese Einstufung von der EU übernommen. Es wird zwei der FATF-Einstufung entsprechende EU-Listen geben: eine „schwarze“ und eine „graue“. Dieser Einstufung entsprechend wird die EU Maßnahmen treffen, die den Risiken des betreffenden Landes angemessen sind. Darüber hinaus wird die EU auch nicht von der FATF gelistete Länder in ihre Listen aufnehmen können, wenn ihre eigene Bewertung ergibt, dass diese eine Bedrohung für das Finanzsystem der EU darstellen.

Die Kommission und die neue Geldwäschebekämpfungsbehörde werden auf ein vielfältiges Instrumentarium zurückgreifen können, das es ihnen ermöglicht, mit dem sich rasch wandelnden und komplexen internationalen Umfeld und seinen immer neuen Risiken Schritt zu halten.

Nächste Schritte

Die genannten Gesetzgebungsvorschläge werden nun im Europäischen Parlament und im Rat erörtert. Die Kommission hofft auf ein zügiges Gesetzgebungsverfahren. Die künftige Geldwäschebekämpfungsbehörde dürfte 2024 operativ sein und kurz darauf – sobald die Richtlinie umgesetzt ist und der neue Rechtsrahmen wirksam wird – mit der direkten Beaufsichtigung beginnen. (…)

Quelle: EU-Kommission

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Keine Beihilfe der Bosch GmbH zu möglichen Kapitalmarktdelikten der Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal

Der BGH hat entschieden, dass Aktionären der Volkswagen AG gegen den Zulieferer der in Dieselfahrzeugen verbauten Software keine Schadensersatzansprüche wegen Beihilfe zu einer unterbliebenen oder unrichtigen Information des Kapitalmarkts zustehen. (Az. II ZR 152/20).

BGH, Pressemitteilung vom 20.07.2021 zum Urteil II ZR 152/20 vom 20.07.2021

Der unter anderem für das Kapitalmarktrecht zuständige II. Zivilsenat hat am 20.07.2021 entschieden, dass Aktionären der Volkswagen AG gegen den Zulieferer der in Dieselfahrzeugen verbauten Software keine Schadensersatzansprüche wegen Beihilfe zu einer unterbliebenen oder unrichtigen Information des Kapitalmarkts zustehen.

Sachverhalt und Prozessverlauf

Ab dem Jahr 2008 produzierte die Volkswagen AG eine neue Baureihe von TDI-Dieselmotoren in Serie. In den damit ausgestatteten Fahrzeugen war eine Software verbaut, die erkannte, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung von Emissionswerten befindet. Die Beklagte lieferte der Volkswagen AG die Software. Durch eine entsprechende Programmierung der Software schaltete das Steuerungssystem auf dem Prüfstand in einen Modus, der eine höhere Abgasrückführungsrate und damit einen gegenüber dem Normalbetrieb geringeren Ausstoß an Stockoxiden bewirkte.

Die Kläger erwarben im Dezember 2013 Aktien der Volkswagen AG für 12.234,60 Euro. Am 3. September 2015 räumte die Volkswagen AG gegenüber US-amerikanischen Behörden ein, die entsprechend programmierte Software in ihren Dieselfahrzeugen verbaut zu haben. Am 21. September 2015 veräußerten die Kläger die Aktien für 8.474,40 Euro. Mit Ad-Hoc-Meldungen vom 22. und 23. September 2015 informierte die Volkswagen AG den Kapitalmarkt erstmals über die Verwendung der Software.

Die Kläger begehren von ihr Ersatz des Unterschiedsbetrags zwischen ihren Erwerbsaufwendungen und dem Veräußerungserlös. Sie legen der Beklagten zur Last, durch die Softwarelieferung Beihilfe zur unterbliebenen bzw. nicht rechtzeitigen Information des Kapitalmarkts durch die Volkswagen AG geleistet und sie dadurch geschädigt zu haben.

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Schadensersatzbegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagte den Klägern nicht wegen der Lieferung der Software an die Volkswagen AG schadensersatzpflichtig ist.

Der Bundesgerichtshof hat wie schon das Berufungsgericht offen gelassen, ob die Volkswagen AG durch die nicht rechtzeitige Unterrichtung über die Verwendung der Motorsteuerungssoftware eine unerlaubte Handlung zum Nachteil ihrer Aktionäre begangen hat (§§ 31, 823 Abs. 2, § 826 BGB). In der Softwarelieferung durch die Beklagte liegt jedenfalls keine Beihilfe (§ 830 Abs. 2 BGB) dazu. Sie ist nach natürlichem Sprachgebrauch keine Erleichterung oder Förderung der der Volkswagen AG angelasteten Kapitalmarktdelikte, weil sie deren Pflicht zur Unterrichtung des Kapitalmarkts über ihre Verwendung überhaupt erst mitbegründet haben kann. Ein die Grenzen des Wortsinns auslotendes oder sogar überdehnendes Verständnis des Begriffs der Hilfeleistung ist auch nicht aus Gründen des Rechtsgüterschutzes geboten. Der Schutz der potentiellen Anleger und Aktionäre der Volkswagen AG vor der unrichtigen Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft wird nicht schon durch die Softwarelieferung, sondern erst durch eine pflichtwidrig nicht rechtzeitige Unterrichtung über ihre Verwendung zur Abgassteuerung der Dieselmotoren beeinträchtigt.

Der Bundesgerichtshof hat daher die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen durch Zurückweisung der Revision bestätigt, die damit rechtskräftig sind.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) 1Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. 2Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 826 BGB Sittenwidrig vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 830 BGB Mittäter und Beteiligte

(1) 1Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. 2Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

§ 331 HGB Unrichtige Darstellung

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluß, im Lagebericht einschließlich der nichtfinanziellen Erklärung, im gesonderten nichtfinanziellen Bericht oder im Zwischenabschluß nach § 340a Abs. 3 unrichtig wiedergibt oder verschleiert (…)

Quelle: BGH

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