BMVI treibt Digitalisierung der Kfz-Zulassung voran

Die Digitalisierung der Kfz-Zulassung wird laut Bundesregierung beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) im Projekt „Internetbasierte Kfz-Zulassung“ (i-Kfz) vorangetrieben.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.07.2021

Die Digitalisierung der Kfz-Zulassung wird laut Bundesregierung beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) im Projekt „Internetbasierte Kfz-Zulassung“ (i-Kfz) vorangetrieben. Mit diesem Projekt würden stufenweise die rechtlichen Voraussetzungen, unter anderem für die digitale Identifizierung der Antragsteller und für die äußere Erkennbarkeit der Gültigkeit der Zulassungsbescheinigung sowie der Stempelplaketten geschaffen, um Zulassungsvorgänge internetbasiert abwickeln zu können, heißt es in der Antwort der Regierung (19/31153) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/30615).

Die Regelungen zielten darauf ab, der antragstellenden Person den Gang zur Zulassungsbehörde zu ersparen und sukzessive dazu überzugehen, „den Zulassungsvorgang ausschließlich im Online-Dialog abzuwickeln“, um Wartezeiten zu verkürzen und das Verwaltungsverfahren zu optimieren, schreibt die Bundesregierung. Die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Umschreibung auf einen anderen Halter mit Beibehaltung des Kennzeichens könnten dagegen bereits jetzt automatisiert erfolgen, heißt es weiter.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 868/2021

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Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten als sie im „Insolvenzbekanntmachungsportal“ veröffentlicht sein dürfen

Ein Insolvenzschuldner hat einen Löschungsanspruch gegen die Schufa Holding AG, wenn sie diese Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) vorgesehen. So entschied das OLG Schleswig-Holstein (Az. 17 U 15/21).

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 05.07.2021 zum Urteil 17 U 15/21 vom 02.07.2021

Ein Insolvenzschuldner hat einen Löschungsanspruch gegen die Schufa Holding AG, wenn sie diese Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) vorgesehen. Das hat der 17. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 2. Juli 2021 entschieden.

Zum Sachverhalt: Über das Vermögen des Klägers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und schließlich wurde ihm am 11. September 2019 durch das Amtsgericht die Restschuldbefreiung erteilt. Diese Information wurde im amtlichen Internetportal veröffentlicht. Die Schufa kopierte die Daten von dort und pflegte sie in ihren Datenbestand ein, um Vertragspartnern diese Daten bei Auskunftsanfragen zum Kläger mitzuteilen. Der Kläger begehrte die Löschung der Daten von der Schufa, da die Verarbeitung zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen bei ihm führe. Eine uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben sei ihm nicht möglich. Er könne aufgrund des Eintrags kein Darlehen aufnehmen, keinen Mietkauf tätigen und keine Wohnung anmieten. Derzeit könne er nicht einmal ein Bankkonto eröffnen. Die Schufa wies die Ansprüche des Klägers zurück und verwies darauf, dass sie die Daten entsprechend der Verhaltensregeln des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ erst drei Jahre nach Speicherung lösche. Die Daten seien bonitätsrelevante Informationen und daher für die Vertragspartner der Schufa von berechtigtem Interesse. Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers vor dem 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte Erfolg.

Aus den Gründen: Der Kläger kann von der Schufa die Löschung der Daten sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts über die Restschuldbefreiung verlangen. Nach Ablauf dieser Frist steht die weitere Verarbeitung durch die Schufa im Widerspruch zu § 3 Abs. 2 InsoBekVO und ist daher nicht mehr rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung. Werden die Daten des Klägers unrechtmäßig verarbeitet, kann er die Löschung dieser Information nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) Datenschutz-Grundverordnung von der Schufa verlangen und hat einen Anspruch auf künftige Unterlassung dieser Datenverarbeitung.

Die Schufa kann sich nicht darauf berufen, dass die Datenverarbeitung rechtmäßig sei, da sie ihren oder den berechtigten Interessen von Dritten diene. Ein Interesse kann nur dann berechtigt sein, wenn es nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung oder den Grundsätzen von Treu und Glauben steht. Die Verarbeitung durch die Schufa steht aber nach Ablauf der gesetzlichen Löschungsfrist im Widerspruch zur gesetzlichen Wertung von § 3 Abs. 2 InsoBekVO, wonach die Information zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung nur sechs Monate im Internetportal zu veröffentlichen ist. Die Verarbeitung und Weitergabe dieser Information an eine breite Öffentlichkeit durch die Beklagte kommt einer Veröffentlichung im Internet gleich und ist daher nach Ablauf der gesetzlichen Löschungsfrist zu unterlassen.

Die Schufa kann sich nicht auf die Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien berufen. Diese Verhaltensregeln entfalten keine Rechtswirkung zulasten des Klägers und stehen im Widerspruch zur gesetzlichen Wertung.

Die Revision ist zugelassen.

Quelle: OLG Schleswig-Holstein

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Beschaffung und Nutzung von Dienstwägen für private Zwecke unzulässig

Die Klage der Unfallkasse Baden-Württemberg gegen den aufsichtsrechtlichen Bescheid ist erfolglos. Die Beschaffung und Nutzung von Dienstwägen für private Zwecke ist unzulässig. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 6 U 2716/20).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 05.07.2021 zum Urteil L 6 U 2716/20 vom 29.06.2021

Klage der Unfallkasse Baden-Württemberg gegen aufsichtsrechtlichen Bescheid erfolglos – Beschaffung und Nutzung von Dienstwägen für private Zwecke laut LSG-Urteil unzulässig

Die Unfallkasse Baden-Württemberg ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung u. a. für Beschäftigte in Landes- und Gemeindeunternehmen sowie für Kapitalgesellschaften, an denen das Land oder Gemeinden mehrheitlich beteiligt sind.

Im März 2017 wies das Land Baden-Württemberg als zuständige Aufsichtsbehörde die Unfallkasse darauf hin, dass die im Rahmen einer Stellenausschreibung (für einen Abteilungsleiter Prävention) angebotene private Dienstwagennutzung nicht zu deren Aufgaben gehöre und gegen die Grundsätze der Wirtschaftlich- und Sparsamkeit verstoße.

Die Unfallkasse erwiderte, von derzeit 35 dienstlichen Fahrzeugen seien 28 einzelnen ihrer insgesamt 312 Mitarbeiter fest zugeordnet. Diese dürften die Fahrzeuge auch privat nutzen. Nach einer Vorstandsrichtlinie verpflichte sich jeder berechtigte Mitarbeiter, dienstlich mindestens 6.000 km jährlich zu fahren. Ansonsten verliere er den Anspruch auf Dienstwagennutzung. Parallel hierzu könne jeder Dienstwagennutzer private Kilometer mit dem Fahrzeug zurücklegen, sei aber verpflichtet, mit einem Fahrtenbuch dienstliche und private Fahrten zu erfassen. Aus den gefahrenen Jahreskilometern würden dann die Kilometerkosten je Dienstfahrzeug ermittelt und anteilig auf die privaten und dienstlichen Kilometer verteilt. Jeder Dienstwagennutzer erstatte dann für die privat gefahrenen Kilometer seine Kosten gegenüber der Unfallkasse. Ihr Konzept zur Überlassung von Dienstwagen sei das wirtschaftlichste und kostensparendste aller Unfallversicherungsträger.

Nach aufsichtsrechtlicher Beratung verpflichtete das Land die Unfallkasse mit Bescheid vom 28.07.2020, ihren Beschäftigten diejenigen personenbezogenen Dienstfahrzeuge nicht mehr zur Verfügung zu stellen, bei denen die Unwirtschaftlichkeit mangels ausreichender dienstlicher Nutzung offensichtlich war, und zu prüfen, ob stattdessen eine bevorzugte Nutzung von Pool-Fahrzeugen in Betracht komme. Künftig seien personenbezogene Dienstfahrzeugen nur noch dann zu beschaffen, wenn von deren Wirtschaftlichkeit allein unter Zugrundelegung der dienstlichen Laufleistung, mindesten 90 Nutzungstagen und Kosten pro Kilometer im Rahmen der Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,35 Euro ausgegangen werden könne. Zur Begründung führte das Land aus, Betriebsmittel dürften nur für gesetzlich oder durch Satzung vorgesehene Aufgaben verwendet werden. Wenn Fahrzeuge wie von der Unfallkasse über das erforderliche Maß hinaus beschafft würden, widerspreche dies den gesetzlichen Vorgaben. Da die Unfallkasse gemäß ihrer Richtlinie bei personenbezogenen Fahrzeugen von lediglich 6.000 km dienstlicher Nutzung bzw. 16.000 km Gesamtlaufleistung ausgehe, überschreite sie das Maß an zulässigen Beschaffungen schon dadurch, dass sie so eine überwiegend private Nutzung der personenbezogenen Fahrzeuge ermögliche. Zudem sei eine rein dienstliche Jahreslaufleistung von nur 6.000 km unwirtschaftlich. Die Unfallkasse habe aufgrund ihrer Treuhänderfunktion gegenüber ihren Mitgliedern Verwaltungsaufgaben mit dem geringstmöglichen Aufwand zu bestreiten. Demnach müsse sich die Wirtschaftlichkeit eines Dienstfahrzeuges zwangsläufig ausschließlich aus der dienstlichen Nutzung und nicht erst in Kombination mit einer zusätzlichen privaten Nutzung ergeben.

Die hiergegen gerichtete Klage der Unfallkasse hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 29.06.2021 abgewiesen:

Die Klägerin habe durch die Zurverfügungstellung personenbezogener Dienstwägen und die unwirtschaftliche Nutzung ihres Fahrzeugbestandes ihr Selbstverwaltungsrecht überschritten. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes einer maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht bewege sich das Handeln der Unfallkasse nicht mehr im Bereich des rechtlich noch Vertretbaren. Die Klägerin habe sich bei der Bedarfsermittlung an Dienstkraftwagen von sachfremden, nicht mehr vertretbaren Erwägungen leiten lassen, indem sie durch die Berücksichtigung von privaten Kilometern einen deutlich höheren Bedarf ermittelt und gedeckt habe. Die Unfallkasse überschreite auch ihren gesetzlichen Aufgabenbereich, indem sie die private Nutzung nicht nur erlaube, sondern nach ihrem eigenen Vorbringen zufolge sogar wünsche, um über die damit verbundene höhere Jahreslaufleistung der Dienstkraftfahrzeuge günstigere Leasingkonditionen erzielen zu können. Zum Aufgabenspektrum der Klägerin gehöre eindeutig nicht die Überlassung von mit Mitteln der Versichertengemeinschaft finanzierten Dienstfahrzeugen an ihre Mitarbeiter zur privaten Nutzung. Die Verfahrensweise der Unfallkasse führe dazu, dass neben höheren Sachkosten für die Fahrzeuge auch Personalkosten für die Verwaltung und insbesondere für die Abrechnung des Fuhrparks generiert würden. Diese zusätzlichen Kosten seien letztlich von den Beitragszahlern zu tragen. Die Unfallkasse habe nach eigenen Angaben mehr als 10 % ihrer Mitarbeiter ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt (35 Kraftfahrzeuge bei 312 Mitarbeitern); hochgerechnet auf mehr als 300.000 Landesbeschäftigte müsste Baden-Württemberg bei gleicher Handhabe über 30.000 Kraftfahrzeuge beschaffen und seinen Bediensteten als Dienstwägen zur Verfügung stellen. Dies verdeutliche den außerordentlich hohen Umfang der dienstlichen Kraftfahrzeugflotte der Unfallkasse. Die Definition des Wirtschaftlichkeitsmaßstabes durch das Land in Höhe von 0,35 Euro je Kilometer orientiere sich auch zulässigerweise an den landesreisekostenrechtlichen Bestimmungen.

Hinweis zur Rechtslage

Nach § 87 Abs. 1 S.1. SGB IV unterliegen die Versicherungsträger staatlicher Aufsicht. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Sozialversicherungsträger maßgebend ist (§ 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines Sozialversicherungsträgers das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass der Sozialversicherungsträger die Rechtsverletzung behebt (§ 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Kommt der Sozialversicherungsträger dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde den Sozialversicherungsträger verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben (§ 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

Aufgabe der Unfallkasse Baden-Württemberg als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ist nach § 1 SGB VII, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten (Nr. 1) und nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen (Nr. 2). Betriebsmittel dürfen nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nur für solche Aufgaben verwendet werden, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für Verwaltungskosten.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

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Keine Erlaubnis mehr für gewerbliche Lotto-Vermittlung

Das VG Münster hat den Eilantrag einer Firma mit Sitz im Kreis Coesfeld abgelehnt, die sich gegen den sofortigen Widerruf der Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung gewehrt hat. Der Widerruf der Erlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig (Az. 9 L 433/21).

VG Münster, Pressemitteilung vom 02.07.2021 zum Beschluss 9 L 433/21 vom 01.07.2021 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 1. Juli 2021 den Eilantrag einer Firma mit Sitz im Kreis Coesfeld abgelehnt, die sich gegen den sofortigen Widerruf der Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung gewehrt hat.

Die Antragstellerin hat nach eigenen Angaben aufgrund einer ihr im Jahr 2018 erteilten Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung zurzeit mit etwa 11.000 Kunden Glücksspielverträge mit einer Laufzeit von durchschnittlich noch fünf Monaten und einem Umsatzvolumen von etwa 3,5 Millionen Euro geschlossen.

Mit Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2021 hatte das Niedersächsische Innenministerium die der Antragstellerin erteilte Erlaubnis mit sofortiger Wirkung widerrufen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Es lägen zahlreiche Beschwerden über Telefonaktionen vor, die auf die Antragstellerin zurückzuführen seien. Aus der Auswertung der Beschwerden und der von der Staatsanwaltschaft Münster zur Verfügung gestellten Ermittlungsakten wegen des Verdachts des Betruges ergebe sich ein typisches Handlungsmuster der zumindest mittelbar durch die Antragstellerin beauftragten Callcenter. Dieses bestehe darin, dass die Betroffenen überraschend von einem Mitarbeiter angerufen würden, welcher ein in Wahrheit nicht bestehendes Vertragsverhältnis zwischen dem Betroffenen und einem „Lotto-Club“ behaupte. Den Betroffenen werde dargelegt, dass sie im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements an Lotterien teilgenommen hätten, das sich nunmehr wegen nicht erfolgter Kündigung in einen kostenpflichtigen zwölfmonatigen Vertrag verlängert habe. Aus vorgetäuschter Kulanz werde angeboten, die Laufzeit des Vertrags auf drei Monate zu verkürzen. Nach durch den ausgeübten Druck erreichter Einwilligung werde darauf hingewiesen, dass ein anderer Mitarbeiter in Kürze anrufen werde, um sich das soeben Vereinbarte bestätigen zu lassen. Im zweiten Telefonat werde durch entsprechende Gesprächsführung ein erstmaliger Vertragsabschluss über die Teilnahme an Lotterien durch das erste Telefonat suggeriert, welcher nun bei Tonaufnahme bestätigt werden solle. Dabei gingen die Betroffenen davon aus, dass es sich um die im ersten Telefonat besprochene Verkürzung des in Wahrheit nicht bestehenden Vertragsverhältnisses handele und bejahten daraufhin auf Aufforderung den Vertragsabschluss. In der Folge erhielten die Betroffenen ein Willkommensschreiben samt Teilnahme-Zertifikat. Das Schreiben weise die Antragstellerin als Absenderin aus. Sodann werde auf den Konten der Betroffenen eine Lastschrift der Antragstellerin ausgewiesen.

Demgegenüber hatte die Antragstellerin unter anderem geltend gemacht: Sie unterhalte selbst keine Callcenter, weshalb sie keine Verantwortung für das Verhalten der Mitarbeiter in den Callcentern trage. Vielmehr habe sie Beschwerden jeweils zum Anlass genommen, die Zusammenarbeit mit dem betreffenden Callcenter zu beenden.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Münster jedoch nicht und entschied nunmehr, der Widerruf der Erlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Der Vortrag der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren vermöge weder die tatsächlichen Feststellungen des Antragsgegners noch die daraus von ihm gefolgerte glücksspielrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin zu erschüttern. Insbesondere ergebe sich die glücksspielrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin daraus, dass sie jedenfalls nicht in ausreichender Weise gegen die Handlungsweise der Callcenter eingeschritten sei, die ihr durch die Vielzahl an Beschwerden und eingeleiteten Strafverfahren – allein in den Verwaltungsvorgängen seien 172 Strafverfahren aktenkundig – offensichtlich bekannt gewesen sei. Gerade der Umstand, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin im Verlauf mehrerer Jahre wiederholt zur polizeilichen Vernehmung geladen worden sei und die Vorwürfe in den einzelnen Strafverfahren nahezu identisch seien, mithin deutlich ein Muster erkennen ließen, hätte sie dazu veranlassen müssen, das Konzept der Beauftragung von externen Callcentern zu überdenken und gegebenenfalls selbst rechtliche Schritte gegen diese einzuleiten. Ungeachtet dessen erscheine es bei lebensnaher Betrachtung fernliegend, dass sämtliche der beauftragten Callcenter über den Verlauf mehrerer Jahre zufällig dieselben Unzulänglichkeiten in der Gesprächsführung aufwiesen. Dieser Umstand begründe eher den vom Antragsgegner geäußerten Verdacht, dass es sich hierbei um eine systematische Vorgehensweise auch der Antragstellerin selbst handele.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Quelle: VG Münster

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Abtretung von Hartz-IV-Ansprüchen nur im wohlverstandenen Interesse

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Abtretung von Hartz-IV-Ansprüchen zur Tilgung von Altschulden nicht im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten liegt und damit unwirksam ist (Az. L 11 AS 234/18).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 05.07.2021 zum Urteil L 11 AS 234/18 vom 03.05.2021

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Abtretung von Hartz-IV-Ansprüchen zur Tilgung von Altschulden nicht im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten liegt und damit unwirksam ist.

Ein Vermieter aus dem Landkreis Peine verlangte vom Jobcenter Mansfeld die Auszahlung von Grundsicherungsleistungen seiner ehemaligen Mieterin aus dem Südharz. Hierzu legte er mehrere Vereinbarungen vor, wonach die Frau ihm unwiderruflich je 50 Euro pro Monat von der Regelleistung abgetreten habe. Es bestünden knapp 2.000 Euro Rückstände für Betriebs- und Nebenkosten aus den Vorjahren, die hierdurch ratenweise getilgt werden sollten.

Das Jobcenter lehnte eine monatliche Abzweigung ab. Zur Begründung führte es aus, dass eine solche Auszahlung nicht im wohlverstandenen Interesse der Frau liege. Es gehe nicht um die Abtretung laufender Unterkunftskosten, sondern um die Tilgung von Altschulden. Hierfür habe der Mann bereits Vollstreckungstitel durch das Amtsgericht erwirkt. Grundsicherungsleistungen dienten nicht der Schuldentilgung, sondern der laufenden Existenzsicherung.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Eine Abtretung sei nach den gesetzlichen Vorgaben nur im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten zulässig. Voraussetzung hierfür sei ein gleichwertiger Vermögensvorteil, wie etwa der Schutz der aktuellen Wohnung vor Kündigung. Dies sei schon deshalb nicht mehr möglich, weil die Frau zwischenzeitlich ausgezogen sei. Außerdem läge es nicht im wohlverstandenen Interesse, Betriebs- und Nebenkosten aus der Regelleistung zu zahlen. Denn durch die Regelleistung solle der laufende Lebensunterhalt gedeckt werden, der durch die Abtretung geschmälert werde. Die Abtretung von zweimal 50 Euro pro Monat sei auch mehr als ein Jobcenter von einem Hartz-IV-Empfänger zur Darlehenstilgung einbehalten dürfte – nämlich 10 % des Regelsatzes. Grundsätzlich sei die Tilgung von Altschulden aus der Regelleistung mit dem Gedanken der aktuellen Sicherung des Lebensnotwendigen nicht vereinbar. Nach dem Auszug aus der Wohnung dürfe das Jobcenter der Frau auch kein Darlehen zur Tilgung der Mietschulden mehr gewähren.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Bezirksämter müssen Tierschutzorganisationen umfassend beteiligen

Die Berliner Bezirksämter müssen verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisationen bei der Erstellung von Verwaltungsvorschriften und Verfahren nach dem Tierschutzgesetz vorerst beteiligen. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. 17 L 225/21).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 02.07.2021 zum Beschluss 17 L 225/21 vom 23.06.2021

Die Berliner Bezirksämter müssen verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisationen bei der Erstellung von Verwaltungsvorschriften und Verfahren nach dem Tierschutzgesetz vorerst beteiligen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller ist eine von insgesamt sieben im Land Berlin als verbandsklageberechtigt anerkannten Tierschutzorganisationen. Nach dem am 1. September 2020 in Berlin in Kraft getretenen Tierschutzverbandsklagegesetz (BInTSVKG) haben solche Organisationen das Recht, an Verfahren im Bereich des Tierschutzes mitzuwirken und Maßnahmen der Behörden des Landes oder deren Unterlassen gerichtlich auf die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes überprüfen zu lassen, ohne selbst in eigenen Rechten verletzt zu sein. Der Antragsteller hatte Anfang des Jahres 2021 gegenüber den Berliner Bezirksämtern das Recht auf Auskunft über laufende Verfahren nach dem Tierschutzgesetz und auf Stellungnahme gel-end gemacht. Nachdem vier Bezirksämter auf seine Anfrage nicht reagierten, hat er beim Verwaltungsgericht Berlin um Eilrechtschutz nachgesucht. Die Bezirksämter zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes und berufen sich zudem darauf, für den mit dem BInTSVKG einhergehenden Verwaltungsmehraufwand nicht ausreichend ausgestattet zu sein.

Die 17. Kammer hat dem Eilantrag stattgegeben. Die Rechte auf Auskunft über laufende Verfahren nach dem Tierschutzgesetz und auf Stellungnahme in diesen Verfahren wie auch beim Erlass von Verwaltungsvorschriften seien dem Antragsteller durch Erlass des BInTSVKG wirksam eingeräumt worden. Die Bezirksämter als Verwaltungseinheiten des Landes Berlin könnten dieses nicht mit Verweis auf verfassungsrechtliche Bedenken oder unzureichende Ausstattung der Veterinärämter unangewendet lassen. Die bisher durch die betreffenden Bezirksämter erteilten Auskünfte und Zusagen, den Antragssteller an tierschutzrechtlichen Verfahren zu beteiligen, genügten nicht, um seine gesetzlichen Ansprüche zu erfüllen. Es sei zwar zweifelhaft, ob das im BInTSVKG geregelte Stellungnahmerecht anerkannter Tierschutzorganisationen in Bußgeldverfahren nach dem Tierschutzgesetz mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes vereinbar sei, oder ob nicht vielmehr der Bund auf diesem Gebiet von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht habe, weshalb für die Länder kein Raum für eigene Regelungen bliebe. Die betreffende Vorschrift sei jedoch nicht evident verfassungswidrig, so dass sie der Entscheidung der Kammer jedenfalls im Eilverfahren trotz verfassungsrechtlicher Bedenken zugrunde gelegt werde. In einem etwaigen Hauptsacheverfahren müsse die Vorschrift gegebenenfalls dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt werden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin

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Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 sind nicht immer zuverlässig genug

Nach einer Entscheidung des OLG Celle können Messergebnisse des Gerätes LEIVTEC XV3 in Bußgeldverfahren derzeit nicht mehr ohne Weiteres zugrunde gelegt werden (Az. 2 Ss (Owi) 69/21).

OLG Celle, Pressemitteilung vom 02.07.2021 zum Beschluss 2 Ss (Owi) 69/21 vom 18.06.2021

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle können Messergebnisse dieses Gerätes (LEIVTEC XV3) in Bußgeldverfahren derzeit nicht mehr ohne Weiteres zugrunde gelegt werden

Geschwindigkeitsmessungen von Kraftfahrzeugen werden vor Gericht immer wieder als fehlerträchtig angegriffen. Dabei sind die Messgeräte im Zulassungsverfahren einer strengen technischen Prüfung unterworfen. Besteht ein Gerät diese Prüfung, bietet es bei Einhaltung der vorgegebenen Bedienvorschriften i. d. R. die hinreichende Gewähr für die Richtigkeit der erzielten Messergebnisse. Messungen können dann als sog. standardisierte Messverfahren in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ohne weitere Überprüfungen zugrunde gelegt werden.

Gibt es trotz Einhaltung der Bedienvorschriften jedoch Anhaltspunkte für Fehlerquellen und unzulässige Messwertabweichungen, setzt die Verurteilung eines vermeintlichen „Temposünders“ voraus, dass das Gericht im Einzelfall feststellen kann, dass solche Messfehler zu Lasten des Betroffenen ausgeschlossen sind.

Einen derartigen Fall hatte jüngst der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle zu entscheiden (Beschluss vom 18. Juni 2021, Az. 2 Ss (Owi) 69/21): Ein Kraftfahrzeugfahrer wurde mit dem Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 kontrolliert. Hiernach sollte er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 37 km/h überschritten haben. Das Amtsgericht Walsrode hatte ihn deshalb zu einer Geldbuße von 140 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin hob der Senat dieses Urteil auf und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Grund hierfür war, dass die für die Bauartprüfung dieses Messgeräts zuständige Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zwischenzeitlich bei bestimmten Versuchsanordnungen seltene Messfehler reproduzieren konnte, die zulässige Toleranzen überschritten. Da der Abschlussbericht der PTB nicht eindeutig erkennen lässt, unter welchen Messbedingungen sich Messwertabweichungen zu Ungunsten bzw. ausschließlich zu Gunsten Betroffener auswirken können, sieht der Senat bei diesem Messgerät derzeit keine hinreichende Gewähr mehr für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens und für die Zuverlässigkeit der erzielten Messergebnisse.

Das Amtsgericht muss deshalb mithilfe eines Sachverständigengutachtens genauer aufklären, ob in diesem konkreten Einzelfall die ausgewiesene Geschwindigkeitsüberschreitung sicher festzustellen ist.

Quelle: OLG Celle

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Das Risiko nach Absage wegen Corona sinnlos gewordener Messeausstattung wird annähernd geteilt

Das AG München gab einer Messeausstatterin aus Feldkirchen im Landkreis München weitgehend Recht und verurteilte den beklagten Bonner Fachverband aus der Betonsparte zur Zahlung eines fast hälftigen Mietanteils von 1.200 Euro nebst Zinsen und Kosten (Az. 191 C 15959/20).

AG München, Pressemitteilung vom 02.07.2021 zum Urteil 191 C 15959/20 vom 28.06.2021 (nrkr)

Das Amtsgericht München gab am 28.06.2021 einer Messeausstatterin aus Feldkirchen im Landkreis München weitgehend Recht und verurteilte den beklagten Bonner Fachverband aus der Betonsparte zur Zahlung eines fast hälftigen Mietanteils von 1.200 Euro nebst Zinsen und Kosten.

Die Klägerin verlangt die Hälfte der für die Bestuhlung eines Messestandes der Beklagten vereinbarten Miete. Zwischen dem 03.05. bis 08.05.2020 sollte in München die Messe „IFAT 2020“ stattfinden, die wegen der Corona-Pandemie abgesagt wurde. Die Beklagte orderte am 19.12.2019/10.02.2020 bei der Klägerin Barhocker, Steh- und Bistrotische für ihren Messestand gegen Zahlung von 3.968,27 Euro einschließlich der Kosten für Transport, Auf- und Abbau.

Die Beklagte stornierte im März 2020 diesen Auftrag, da die Messe abgesagt wurde.

Die Klägerin meint, dass die Beklagte 50 % der vereinbarten Miete, also 1.471,24 Euro, für das Mobiliar zahlen müsse; Kosten für Auf- und Abbau etc. würden nicht verlangt.

Die Beklagte macht geltend, die Leistung der Klägerin sei unmöglich geworden, weil die Messe abgesagt wurde und damit von der Klägerin auch keine Möbel für einen Messestand in der Messe München geliefert werden konnten. Wie ein für Rosenmontag angemieteter Fensterplatz bei zur Verfügungstellung erst am Aschermittwoch wertlos sei, so verhalte es sich auch hier mit der sinnlos gewordenen vereinbarten Leistung. Ein Aufstellen der Möbel nach erfolgter Absage der Messe hätte angesichts versperrter Messehallen auch nur im Wege des Hausfriedensbruchs bewerkstelligt werden können.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab weitgehend der Klägerin Recht.

„Zur Zeit der Kündigung des Mietvertrages (März 2020) war die Leistung der Klägerin noch nicht fällig, sodass sich die Frage nach der Möglichkeit der Leistung noch nicht stellte und sich wegen der Kündigung auch später nicht mehr stellte.

Aber auch wenn auf den geplanten Leistungszeitraum (Anfang Mai 2020) abgestellt wird, fehlt es an der Unmöglichkeit der Vermieterleistung (…). Das vermietete Mobiliar war vorhanden und konnte der Beklagten angeliefert werden. Auch eine Anlieferung in der Messehalle Anfang Mai 2020 war (technisch/logistisch) möglich, das dazu notwendige Einverständnis des Gebäudebesitzers (Messe München) hätte von der Beklagten eingeholt werden müssen.

Die Absage der Messe und die damit verbundene auf der Hand liegende Sinnlosigkeit, einen Messestand mit gemieteten Möbeln zu bestücken, führen (…) nach Auffassung des Gerichts auch nicht dazu, hierin bloß das Verwendungsrisiko der Mietsache zu sehen, welches (…) allein der Mieter zu tragen hat und das den Anspruch auf die Miete nicht entfallen lässt.

Die wegen der Corona-Pandemie erfolgte Absage der Messe stellt vielmehr eine Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrages dar (§ 313 BGB). Der mit dem Mietvertrag verfolgte Zweck, der Beklagten einen Auftritt auf der Messe zu ermöglichen, wurde von beiden Vertragsparteien verfolgt und dürfte sogar zum Geschäftsmodell der Klägerin zählen. Der in der Corona-Pandemie liegende Grund der Messeabsage fällt weder allein in die Sphäre der Klägerin noch in die der Beklagten, sondern trifft beide Parteien gleichermaßen. (…) Nach § 313 Abs. 1 BGB ist der Mietvertrag anzupassen. Da dieser wegen des Zeitablaufs nicht weiter durchführbar ist, kann es nur noch darum gehen, wie sich der Wegfall der Geschäftsgrundlage auf den Entgeltanspruch der Klägerin auswirkt. (…) Das Gericht vermag dem Standpunkt der Beklagten nicht zu folgen. Dieser würde dazu führen, der Beklagten ein außerordentliches Kündigungsrecht (…) zuzubilligen, mit dessen Hilfe sie sich des unnötigen, sinnentleerten Vertrages entziehen kann. Dies berücksichtigt nicht, dass auch sie vertraglich das Verwendungsrisiko an der Mietsache übernommen hatte und sich der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht einseitig zum Nachteil der Klägerin auswirken kann.

Andererseits erscheint dem Gericht allein eine Halbierung der vereinbarten Miete nicht ganz zutreffend. Die Klägerin wurde vorliegend von ihrer gesamten Leistung frei und musste die zur Abwicklung des Mietvertrages notwendigen Aufwendungen nicht tätigen, sie trägt auch kein Risiko, dass die vermieteten Gegenstände abgenutzt oder beschädigt werden. Das Gericht billigt daher der Klägerin ein (Teil-)Entgelt von 1.200 Euro zu.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Überbrückungshilfe III: Erweiterte Förderung für Unternehmen mit erhöhtem Hilfsbedarf

Nach einer aktuellen Information des BMWi wurde die Antragstellung in der Überbrückungshilfe III für Unternehmen mit einem erhöhten Förderbedarf von über 12 Mio. Euro erweitert, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb aufgrund von Schließungsanordnungen zwischen dem 16.03.2020 und dem 30.06.2021 einstellen mussten. Der DStV begrüßt diese Erweiterung im Interesse der betroffenen Unternehmen.

DStV, Mitteilung vom 01.07.2021

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) wurde die Antragstellung in der Überbrückungshilfe III für Unternehmen mit einem erhöhten Förderbedarf von über 12 Mio. Euro erweitert, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb aufgrund von Schließungsanordnungen zwischen dem 16.03.2020 und dem 30.06.2021 einstellen mussten. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt diese Erweiterung im Interesse der betroffenen Unternehmen.

Bislang war der maximal zulässige Höchstbetrag auf 12 Mio. Euro begrenzt. Nun beträgt die Obergrenze 52 Mio. Euro, soweit die antragstellenden Unternehmen keine Förderung aus anderen staatlichen Corona-Hilfsprogrammen auf Basis der einschlägigen Beihilferahmen erhalten haben. Die neue Obergrenze ergibt sich aus einem Betrag von 12 Mio. Euro aus dem EU-Beihilferahmen, bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis- sowie Fixkostenhilfe, plus der Höchstgrenze von 40 Mio. Euro aus der neuen Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19.

Zur weiteren Unterstützung bei der Einhaltung der Vorgaben des europäischen Beihilferechts hat das BMWi den FAQ-Katalog zu den Beihilferegelungen entsprechend aktualisiert und zahlreiche Berechnungsbeispiele ergänzt. Ausführliche Erläuterungen zur neuen Schadensausgleichsregelung und weitere Ergänzungen finden sich ebenfalls in einem aktualisierten FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe III. Dort sind alle Updates farbig markiert und kursiv hervorgehoben.

Erst- und Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe III sind bis zum 31.10.2021 unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Vorhaut vor 18 Jahren entfernt: Kein Schmerzensgeld für Spätfolgen

Ein 24-jähriger Mann, dem als Kind im Alter von 5 Jahren wegen einer diagnostizierten Phimose operativ die Vorhaut entfernt wurde und der darunter heute leidet, kann von dem behandelnden Urologen kein Schmerzensgeld verlangen. Dies entschied das OLG Düsseldorf (Az. I-8 U 165/20).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 01.07.2021 zum Urteil I-8 U 165/20 vom 01.07.2021

Ein 24-jähriger Mann aus Kleve, dem als Kind im Alter von 5 Jahren wegen einer diagnostizierten Phimose operativ die Vorhaut entfernt wurde und der darunter heute leidet, kann von dem behandelnden Urologen kein Schmerzensgeld verlangen. Dies hat der für das Arzthaftungsrecht zuständige 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden. Das Urteil ist vom 1. Juli 2021 (Az. I-8 U 165/20).

Bei dem Kläger wurde 2003 eine hochgradige Phimose diagnostiziert, eine Verengung der Vorhaut des Penis. Die Vorhaut wurde darauf operativ mittels Zirkumzision entfernt. Der Kläger meint, eine Salbentherapie, wie sie heute üblich ist, hätte ausgereicht. Darüber hätten seine Eltern aufgeklärt werden müssen. Er leide erheblich unter den Folgen. Deshalb verlangt er von dem Urologen und dem Träger des Krankenhauses, in welchem der Eingriff 2003 durchgeführt wurde, 30.000 Euro Schmerzensgeld.

Die Klage hat das Landgericht Kleve abgewiesen (Urteil vom 29. April 2020, Az. 2 O 342/17). Die Berufung des jungen Mannes bleibt ohne Erfolg. Er hat nicht beweisen können, dass die seinerzeit gestellte Diagnose einer hochgradigen Phimose unrichtig war. Auch hat der Senat nicht feststellen können, dass die aufgrund dieser Diagnose durchgeführte Zirkumzision behandlungsfehlerhaft war. Denn die Behandlung durch den Urologen ist anhand der im Jahr 2003 geltenden Standards zu beurteilen. Diese hat das Gericht mit sachverständiger Hilfe festgestellt. Danach durfte der Urologe im Jahr 2003 davon ausgehen, dass die operative Entfernung der Vorhaut aufgrund der festgestellten Verengung geboten war. Über die Möglichkeit einer Salbentherapie musste er nicht aufklären, denn dies war nach den damaligen Verhältnissen nicht als gleichwertige Therapieform etabliert. Aus der maßgeblichen Sicht des Jahres 2003 ist dem Arzt und damit auch dem Krankenhaus nichts vorzuwerfen.

Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

Quelle: OLG Düsseldorf

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