Irreführender Name für Schlager-Compilation – Kein Hinweis auf „Re-Recordings“

Das LG München I hat eine einstweilige Verfügung bestätigt, in der sie einer Tonträgerherstellerin verboten hatte, eine Schlager-Compilation mit dem Titel: „Die Hit Giganten. Die besten Schlager Hits aller Zeiten“ anzubieten (Az. 33 O 6490/21).

LG München I, Pressemitteilung vom 01.07.2021 zum Urteil 33 O 6490/21 vom 22.06.2021 (nrkr)

Die u. a. auf Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer das Landgerichts München I hat mit Urteil vom 22.06.2021 eine einstweilige Verfügung bestätigt, in der sie einer Tonträgerherstellerin verboten hatte, eine Schlager-Compilation mit dem Titel: „Die Hit Giganten. Die besten Schlager Hits aller Zeiten“ anzubieten (Az. 33 O 6490/21).

Auf dieser Compilation befanden sich auch Aufnahmen, bei denen es sich nicht um die Originalaufnahmen der Erstveröffentlichung, sondern um danach noch einmal eingespielte Neuaufnahmen der Schlager mit den Künstlern handelte. Dass sich nicht die Originalaufnahmen der Künstler auf der CD befänden, müsse auf der Vorderseite des Covers klar und unmissverständlich erkennbar sein, so die 33. Zivilkammer.

Die Tonträgerherstellerin hatte Ende April 2021 eine Schlager-Compilation, unter dem Namen „Die Hit Giganten. Die besten Schlager Hits aller Zeiten“ herausgebracht. Auf dieser CD befanden sich auch Aufnahmen der Stücke „Anita“ von Costa Cordalis, „Er gehört zu mir“ von Marianne Rosenberg und „Ein bisschen Frieden“ von Nicole, allerdings in Form sog. „Re-Recordings“ aus den Jahren 2004 und 2017. Hierauf hatte die Herstellerin auf dem Cover der CD nicht gesondert hingewiesen, was zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch eine Wettbewerberin führte.

Die Tonträgerherstellerin vertrat die Auffassung, eine Irreführung von Verbrauchern liege nicht vor. Schon aufgrund der Tatsache, dass gerade im Hinblick auf Schlagertitel unzählige verschiedene Versionen existierten, erwarte man als Käufer nicht, dass sich auf betreffenden Compilations nur „Originalaufnahmen der Erstveröffentlichung“ befänden.

Die 33. Zivilkammer folgte dem nicht.

Zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei dem Umstand, dass bestimmte Titel auf einer CD nur in der Fassung einer Neueinspielung enthalten sind, um eine wesentliche Information gem. § 5a Abs. 2 UWG, welche den Verbrauchern nicht vorenthalten werden dürfe. Nach Ansicht der Kammer erwarten potentielle Käufer einer Schlager-Compilation, dass auf dieser diejenigen Aufnahmen enthalten sind, die sie aus dem Radio kennen. Dies sind aber nach Auffassung der Kammer in der Regel Aufnahmen aus der Zeit, in der der betreffende Song erstmals Bekanntheit bei einem breiten Publikum erlangte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München I

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Enzkreis: Erstmals Klage auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz entschieden

Das VG Karlsruhe hat die Klage eines Maschinenbauunternehmens abgewiesen, die auf Erstattung des Arbeitsentgelts gerichtet war, das das Unternehmen an einen Arbeitnehmer während dessen Quarantänepflicht gezahlt hatte und bei dem es sich nach seiner Rechtsauffassung um eine für das Land Baden-Württemberg vorgeleistete Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz handelte (Az. 9 K 67/21).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 9 K 67/21 vom 30.06.2021 (nrkr)

Mit den Beteiligten am 30.06.2021 bekanntgegebenem Urteil hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Klage eines Maschinenbauunternehmens abgewiesen, die auf Erstattung des Arbeitsentgelts gerichtet war, das das Unternehmen an einen Arbeitnehmer während dessen Quarantänepflicht gezahlt hatte und bei dem es sich nach seiner Rechtsauffassung um eine für das nun beklagte Land Baden-Württemberg vorgeleistete Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz handelte.

Die Klage betraf den Bereich der Entschädigungsansprüche wegen des Verdienstausfalls von Arbeitnehmern und Selbstständigen im Fall von Schul- und Kita-Schließungen oder der Anordnung einer Quarantäne, für den die Verwaltungsgerichte im November 2020 die gerichtliche Zuständigkeit erhalten haben (§ 68 Abs. 1 i. V. m. 56 ff. Infektionsschutzgesetz). Seitdem sind bereits zahlreiche solcher Entschädigungsverfahren eingegangen, in denen sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe – wie im Fall der vorliegenden, im Januar 2021 erhobenen Klage – im Interesse aller Beteiligten um eine zeitnahe Entscheidung bemüht.

Im konkreten Fall hatte sich ein bei dem klagenden Maschinenbauunternehmen angestellter Servicemonteur zur Behebung eines Maschinenausfalls bei einem Kunden nach Österreich begeben, das zu diesem Zeitpunkt als Corona-Risikogebiet eingestuft war. Nach der Rückkehr des Servicemonteurs nach Deutschland teilte ihm seine Wohnortgemeinde mit, dass er sich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne (Absonderung) begeben müsse. Das klagende Unternehmen zahlte ihm während des Quarantänezeitraums sein Arbeitsentgelt fort.

Der Klage des Unternehmens auf Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts durch das Land Baden-Württemberg hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht entsprochen. Zur Begründung hat die 9. Kammer ausgeführt, dass dem Servicemonteur kein Verdienstausfall entstanden sei, dessen Ausgleich durch das Unternehmen nach dem Infektionsschutzgesetz erstattungsfähig sein könnte. Er habe vielmehr eine Lohnfortzahlung erhalten, zu der das Unternehmen auch arbeitsrechtlich verpflichtet gewesen sei. Denn der Arbeitsausfall sei aufgrund der unternehmerischen Entscheidung eingetreten, den Auftrag in einem Corona-Risikogebiet anzunehmen und durch den in Baden-Württemberg beschäftigten Servicemonteur durchführen zu lassen, obwohl dessen anschließende Absonderung vorhersehbar gewesen sei. Daher falle der Arbeitsausfall in die Risikosphäre des Unternehmens und sei jedenfalls nicht von dem Servicemonteur, dem eine Weisung zur Vornahme der Dienstreise nach Österreich erteilt worden sei, verschuldet worden.

Aber auch unabhängig von der erhaltenen Lohnfortzahlung habe der Servicemonteur keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gehabt, deren Übernahme durch das Unternehmen erstattungsfähig sein könnte. Die Dienstreise nach Österreich sei im Sinne der maßgeblichen Regelung des Infektionsschutzgesetzes vermeidbar gewesen, da es sich bei dem zu behebenden Maschinenschaden nicht um ein höchstpersönliches oder vergleichbares außergewöhnliches Ereignis gehandelt habe. Eine Unvermeidbarkeit liege nicht vor, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Reise in ein Corona-Risikogebiet aufgrund unternehmerischer oder finanzieller Interessen des Arbeitgebers unternommen worden sei.

Das Urteil (Az. 9 K 67/21) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können hiergegen die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.

Quelle: VG Karlsruhe

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Entwürfe zur Umsetzung der Richtlinie über digitale Inhalte und zu den vertraglichen Regelungen der Modernisierungsrichtlinie vorgelegt

Das BMJV hat u. a. den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen veröffentlicht.

BMJV, Mitteilung vom 30.06.2021

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 30.06.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen sowie den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union veröffentlicht.

Die Regelungen bringen Verbraucherinnen und Verbrauchern zahlreiche Verbesserungen beim Kauf von Software, Apps oder E-Books sowie beim Einkauf auf den bekannten Online-Marktplätzen.

Quelle: BMJV

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Keine Syndikuszulassung zur Beratung von Kunden des Arbeitgebers

Die Beratung von Kunden des Arbeitgebers rechtfertigt keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. So entschied das BVerfG (Az. 1 BvR 2649/20). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 30.06.2021

Die Beratung von Kunden des Arbeitgebers rechtfertigt keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Dies hielt das BVerG in einem jüngst veröffentlichten Beschluss fest (Az. 1 BvR 2649/20). Denn nach § 46 Abs. 2, Abs. 5 BRAO dürfen Syndikusrechtsanwälte ausschließlich in Rechtsangelegenheiten ihres nicht-anwaltlichen Arbeitgebers tätig sein. Eine Beschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sieht das BVerfG hierin nicht. Hierin liege vielmehr das primäre gesetzliche Unterscheidungsmerkmal zwischen Rechtsanwälten und Syndikusrechtsanwälten, das nicht beseitigt werden dürfe.

Anlass zu der Entscheidung gab ein Rechtsanwalt, der zugleich als Angestellter eines Vereins tätig war, der Kfz-Schadensfälle mit Auslandsberührung reguliert. Für diese Tätigkeit hatte er eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragt und wurde auch als solcher zugelassen. Die Klage der Deutschen Rentenversicherung Bund hiergegen blieb erfolglos. Der BGH hob zweitinstanzlich den Zulassungsbescheid der Rechtsanwaltskammer auf, weil seine Tätigkeit nicht in Angelegenheiten des Arbeitgebers erfolge, sondern für deren Auftraggeber. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Anwalts blieb ohne Erfolg.

Die Entscheidung bestätigt die bisherige Linie des BGH, der eine drittberatende Tätigkeit als Hindernis für die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin oder -rechtsanwalt ansieht. Sie steht vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber gerade erst im Rahmen der Großen BRAO-Reform § 46 BRAO geändert hat. Nach dem neuen § 46 Abs. 6 BRAO dürfen künftig Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte Kundschaft ihres Arbeitgebers rechtlich beraten, sofern dieser seine Leistungen auch durch nicht den anwaltlichen Berufspflichten unterliegende Personen erbringen dürfte. Sie müssen jedoch bei der Beratung darauf hinweisen, dass sie keine anwaltliche Beratung erbringen und keinem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen. Die BRAK hatte sich klar ablehnend zu dieser Änderung geäußert.

Die Neuregelung soll, wie die übrigen Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften, 13 Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Das Gesetz passierte am 25.06.2021 den Bundesrat, die Veröffentlichung steht noch aus.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 13/2021

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Keine Haftung für Sturz auf Treppe zum Watt

Auf die typischen Gefahren des Meeresstrandes müssen sich Badegäste einstellen. An die Rutschfestigkeit außendeichs am Meer gelegener Badetreppen sind deshalb nicht die gleichen Anforderungen zu stellen, die für Treppen in Sport- und Arbeitsstätten gelten. So entschied das OLG Schleswig-Holstein (Az. 11 U 31/21).

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 29.06.2021 zum Beschluss 11 U 31/21 vom 02.06.2021

Auf die typischen Gefahren des Meeresstrandes müssen sich Badegäste einstellen. An die Rutschfestigkeit außendeichs am Meer gelegener Badetreppen sind deshalb nicht die gleichen Anforderungen zu stellen, die für Treppen in Sport- und Arbeitsstätten gelten.

Zum Sachverhalt: Die Klägerin beanspruchte Schadensersatz wegen eines Sturzes auf einer Treppe der „Familienlagune Perlebucht“ in Büsum. Dabei handelt es sich um eine lagunenartig angelegte künstliche Aufschüttung mit zwei Innenbecken, von deren Außenbereich mehrere Treppen je nach Tidenhub ins Watt bzw. in die Nordsee führen. Hier war unter anderem eine breite Treppenanlage errichtet mit in der Mitte geführtem doppelten Handlauf und einem Mittelpodest. Die Klägerin stürzte bei der Benutzung einer der Treppen, als sie die erste im Wasser befindliche Stufe erreichte. Durch den Sturz erlitt sie einen Oberschenkeltrümmerbruch oberhalb des Gelenkkopfes und musste am Folgetag operiert werden.

Den Sturz führte die Klägerin darauf zurück, dass sie aufgrund des zu glatten Materials der Stufen sowie erheblicher Moos und Materialablagerungen ausgerutscht sei.

Das Landgericht Itzehoe hat die Klage abgewiesen.

Nachdem der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts die Klägerin Anfang Juni diesen Jahres darauf hingewiesen hatte, dass ihre gegen die Abweisung der Klage gerichtete Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, nahm die Klägerin die Berufung zurück.

Aus den Gründen: Der Verkehrssicherungspflichtige muss nicht allen denkbaren Gefahren vorbeugen, sondern es kann Schutz nur vor solchen Gefahren verlangt werden, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen und vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind. Treppen mit Betonstufen an Badestellen am Wattenmeer können üblicherweise durch Ablagerungen von Schwebstoffen schon innerhalb einer einzigen Tide rutschig werden. Aus diesem Grund sind diese Treppen im Regelfall während der Badesaison – wie auch hier – mit Handläufen versehen. Für die Nutzer der Badestellen ist offenkundig, dass mit typischen Gefahren des Meeresstrandes, also Sturzgefahr durch Schlick, Schafskot, Treibgut, Meerestiere, Wellen und Strömungen zu rechnen ist. Diesen Gefahren können die Nutzer eigenverantwortlich begegnen, indem sie die Treppen vorsichtig benutzen und sich am Handlauf festhalten. Über die Errichtung eines Handlaufs und die Verwendung geeigneten Betonmaterials, gegen das hier nichts einzuwenden war, sind keine zusätzlichen Sicherungen gegen das Ausrutschen angezeigt. Regelungen, die Bodenbeläge in Barfußbereichen in Bädern, Krankenhäusern oder Umkleide-, Wasch- und Duschräumen von Sport und Arbeitsstätten betreffen, gelten nicht für außendeichs gelegene Treppenanlagen im Watt, die dem dauerhaften Einfluss der Gezeiten, starkem Wellenschlag, Eisgang, Frost und Schlickablagerungen ausgesetzt sind.

Quelle: OLG Schleswig-Holstein

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Zur Haftung bei Unfall eines Rennradfahrers auf einer Bodenschwelle

Das LG Köln hat einem Rennradfahrer eine Entschädigung verwehrt, der während einer Ausfahrt über eine Bodenschwelle gefahren und gestürzt ist. Die Gemeinde habe keine Amtspflichten verletzt (Az. 5 O 86/21).

LG Köln, Mitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 5 O 86/21 vom 11.05.2021 (nrkr)

Rennradfahrer müssen in ihrem eigenen Interesse geschwindigkeitsangepasst fahren, damit sie erkennbaren Unebenheiten auf der Straße ausweichen können

Das Landgericht Köln hat einem Rennradfahrer eine Entschädigung verwehrt, der während einer Ausfahrt über eine Bodenschwelle gefahren und gestürzt ist.

Der Kläger machte im März 2020 zusammen mit einem Freund eine Rennradausfahrt. Die beiden Radfahrer fuhren mit einer Geschwindigkeit von 20 – 30 km/h in den Ort. Kurz nach dem Passieren des Ortseingangsschildes überfuhr der Kläger eine geteerte Bodenschwelle, die ihn aus dem Sattel hebelte und zu einem Sturz führte. Er brach sich das rechte Schlüsselbein. Sein Rennrad wurde stark beschädigt.

Der Kläger ist der Ansicht, die Gemeinde hätte zumindest auf die Bodenschwelle hinweisen müssen. So sei das Hindernis für ihn nicht erkennbar gewesen.

Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe von 4.817,71 Euro sowie vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren.

Die verklagte Gemeinde lehnt die Zahlung von Schadensersatz ab und meint, dass die Bodenschwelle ordnungsgemäß in dem Straßenbelag verbaut gewesen sei. Die Straße sei aber auch in einem derart schlechten Zustand gewesen, dass sie „vor sich selbst gewarnt“ habe.

Das Landgericht hat die Klage des Rennradfahrers abgewiesen. Ihm stehe Schadensersatz aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG nicht zu, weil die Gemeinde keine Amtspflicht verletzt habe.

Die Straße habe sich nämlich nicht in einem verkehrswidrigen Zustand befunden. Die Bodenschwelle stelle den ordnungsgemäßen Zustand der Straße dar. Es handele sich um einen standardmäßig eingebauten Abfluss, mit dem bei Regen das Oberflächenwasser abgeführt werde, damit es im Sommer nicht zu Überschwemmungen und im Winter nicht zu Vereisungen kommt. Die Bodenschwelle sei zudem deutlich zu erkennen. Auch sei zu sehen, dass die Straße stark beschädigt sei. Die Richter haben sich in der mündlichen Verhandlung Lichtbilder von dem Unfallort angesehen. Die Schlaglöcher und Risse in unmittelbarer Nähe der Bodenschwelle hätten den Kläger dazu anhalten müssen, besonders vorsichtig zu fahren. Die Nutzer der Straßen müssten sich den Verkehrsverhältnissen anpassen. Die Gemeinden seien nicht verpflichtet, die Straßen frei von allen Gefahren zu halten. Es müssten nur die Gefahren ausgeräumt werden, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einrichten könne. Wegen der Offensichtlichkeit des Hindernisses hätte die beklagte Gemeinde auch kein Warnschild aufstellen müssen.

Quelle: LG Köln

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Kommission stärkt Sicherheitsnetz für Verbraucher

Die EU-Kommission will den Verbraucherschutz bei Internet-Einkäufen und auf dem Markt für Konsumentenkredite stärken und hat am 30.06.2021 überarbeitete EU-Regeln für die Produktsicherheit und Verbraucherkredite vorgelegt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.06.2021

Die Europäische Kommission will den Verbraucherschutz bei Internet-Einkäufen und auf dem Markt für Konsumentenkredite stärken und hat am 30.06.2021 überarbeitete EU-Regeln für die Produktsicherheit und Verbraucherkredite vorgelegt. Mit einem Sicherheitsnetz für die Verbraucher will die Kommission sicherstellen, dass gefährliche Produkte vom Markt zurückgerufen werden oder dass Kreditangebote den Verbrauchern klar und leicht auf digitalen Geräten angeboten werden. Der Vorschlag aktualisiert sowohl die bestehende Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit als auch die EU-Vorschriften über Verbraucherkredite.

Věra Jourová, Vizepräsidentin der Kommission und zuständig für Werte und Transparenz, erklärte dazu: „Die Verbraucher stehen vor zahlreichen Herausforderungen, insbesondere in der digitalen Welt, die das Einkaufen, die Dienstleistungen oder die Finanzmärkte revolutioniert hat. Deshalb verstärken wir den Verbraucherschutz an zwei Fronten: Wir machen es den Verbraucher einfacher, Risiken im Zusammenhang mit einem Kredit zu vermeiden und legen noch strengere Vorschriften für die Produktsicherheit fest. Außerdem werden wir den Marktteilnehmern mehr Verantwortung übertragen und es für betrügerische Akteure schwieriger machen, sich hinter kompliziertem Rechtsjargon zu verstecken.“

Didier Reynders, Kommissar für Justiz, erklärte hierzu: „Die COVID-19-Krise hat die Verbraucher auf vielfältige Weise getroffen, und viele waren mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert. Die durch die Pandemie beschleunigte Digitalisierung hat zu einem Anstieg des Online-Shopping geführt und den Finanzsektor grundlegend verändert. Es ist unsere Pflicht, insbesondere die schutzbedürftigsten Verbraucher zu schützen. Mit unserer Überarbeitung der bestehenden EU-Vorschriften für Verbraucherkredite und die allgemeine Produktsicherheit tun wir genau das.“

Onlineverkäufe sind in den letzten 20 Jahren stetig gestiegen, und im Jahr 2020 haben 71 Prozent der Verbraucher online eingekauft, in vielen Fällen neuartige technische Produkte. Von drahtlosen Ohrstöpseln über Luftreiniger bis zu Spielkonsolen – der Markt für technologische Gadgets ist riesig. Mit der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit werden Produktsicherheitsvorschriften für Online-Märkte eingeführt und die Risiken im Zusammenhang mit diesen neuen technischen Produkten, wie Cybersicherheitsrisiken, und beim Online-Shopping angegangen. Sie wird sicherstellen, dass alle Produkte, die EU-Verbraucher über Online-Marktplätze oder über das nächstgelegene Geschäft erreichen, sicher sind, unabhängig davon, ob sie von der EU oder von außerhalb stammen. Dank der neuen Verordnung werden Märkte ihren Pflichten nachkommen, damit keine gefährlichen Produkte an Verbraucher gelangen.

Die Überarbeitung der Verbraucherkredit-Richtlinie stellt sicher, dass Informationen zu Krediten klar sein und den digitalen Geräten entsprechen müssen, damit die Verbraucher verstehen, was sie unterschreiben. Darüber hinaus wird die Richtlinie die Vorschriften verbessern, mit denen die Kreditwürdigkeit bewertet wird, d. h. ob ein Verbraucher in der Lage sein wird, den Kredit zurückzuzahlen. Damit soll das Problem der Überschuldung vermieden werden. In der Verordnung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Vermittlung von Finanzwissen zu fördern und dafür zu sorgen, dass den Verbrauchern Schuldenberatung zur Verfügung gestellt wird.

Nächste Schritte

Die Vorschläge der Kommission werden nun vom Rat und vom Parlament erörtert.

Quelle: EU-Kommission

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Neuregelung zur Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft

Zum 1. Juli 2021 tritt das Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds (Reisesicherungsfondsgesetz – RSG) und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften in Kraft. Das Gesetz sieht eine grundsätzliche Neuregelung der Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht vor und setzt Eckpunkte für eine Systemumstellung um, die die Bundesregierung am 10. Juni 2020 beschlossen hat. Nach einer Übergangsphase soll die Neuregelung für ab 1. November 2021 erfolgende Reisebuchungen verpflichtend sein.

BMJV, Pressemitteilung vom 30.06.2021

Insolvenzabsicherung erfolgt künftig über einen Reisesicherungsfonds

Zum 1. Juli 2021 tritt das Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds (Reisesicherungsfondsgesetz – RSG) und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften in Kraft. Das Gesetz sieht eine grundsätzliche Neuregelung der Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht vor und setzt Eckpunkte für eine Systemumstellung um, die die Bundesregierung am 10. Juni 2020 beschlossen hat. Nach einer Übergangsphase soll die Neuregelung für ab 1. November 2021 erfolgende Reisebuchungen verpflichtend sein.

Die EU-Richtlinie 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie) verpflichtet Reiseveranstalter, für den Fall ihrer Insolvenz die von den Reisenden erhaltenen Vorauszahlungen sowie den vertraglich zugesagten Rücktransport der Reisenden abzusichern. Die Absicherung konnte bislang durch Versicherungen oder Bankbürgschaften/-garantien erfolgen, wobei die Haftung der Versicherung oder Bank für die von ihr in einem Geschäftsjahr insgesamt zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro pro Jahr begrenzt werden konnte. Die Insolvenz des Thomas-Cook-Konzerns hat Anlass gegeben, dieses System zu überprüfen und eine Neuregelung zu erarbeiten.

Die nunmehr in Kraft getretene Neuregelung sieht folgende Kernpunkte vor:

Insolvenzsicherung über einen Reisesicherungsfonds

Die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen soll künftig über einen Reisesicherungsfonds erfolgen. Lediglich für kleine Unternehmen mit einem jährlichen Pauschalreiseumsatz von weniger als 10 Millionen Euro bleibt eine Absicherung außerhalb des Fonds, beispielsweise mittels einer Versicherung oder Bürgschaft, zulässig. Für alle anderen Reiseveranstalter – also für Reiseveranstalter mit einem jährlichen Pauschalreiseumsatz ab 10 Millionen Euro – gilt, dass diese einen Absicherungsvertrag mit dem Reisesicherungsfonds abschließen müssen. Voraussetzung ist wie nach geltendem Recht, dass der jeweilige Reiseveranstalter gesetzlich zur Insolvenzsicherung verpflichtet ist. Das ist der Fall, wenn er Vorauszahlungen fordert oder annimmt und/oder der Pauschalreisevertrag eine Rückbeförderung des Reisenden umfasst. Der Reisesicherungsfonds gewährleistet dann im Verhältnis zum Reisenden die Erfüllung der Pflichten des Reiseveranstalters zur Erstattung der Vorauszahlungen und zum Rücktransport der Reisenden. Die neuen Regelungen gelten entsprechend auch für Vermittler verbundener Reiseleistungen.

Fondsvermögen

Das Fondsvermögen muss künftig die Insolvenz des umsatzstärksten Reiseanbieters sowie eines weiteren Reiseanbieters mittlerer Umsatzgröße abdecken. Es müssen jedoch immer mindestens 15 Prozent des Gesamtmarktes abgedeckt sein. Liegt die Summe der Marktanteile des größten und des mittleren Reiseanbieters darunter, ist die Mindestabdeckung von 15 Prozent maßgeblich. Der mögliche Maximalverlust im Insolvenzfall wird mit 22 Prozent des Umsatzes angenommen, den ein abgesicherter Reiseanbieter mit Pauschalreisen oder der Vermittlung verbundener Reiseleistungen erzielt. Das Fondsvermögen wird aus den Entgelten der Reiseanbieter gebildet. Während der Aufbauphase gilt dies uneingeschränkt, anschließend kann ein Viertel des erforderlichen Kapitals auch durch eine unwiderrufliche Kreditzusage gebildet werden. Insgesamt – einschließlich der Sicherheitsleistungen – soll der Fonds bis zum 31. Oktober 2027 über ein Zielkapital-Volumen von 750 Millionen Euro verfügen. Die Höhe der Entgelte ist vom Fonds entsprechend festzusetzen, sie muss in der Aufbauphase aber mindestens 1 Prozent des Umsatzes der Reiseanbieter betragen. Der Staat sichert den Reisesicherungsfonds während der Aufbauphase durch eine Bürgschaft oder Garantie für einen Kredit ab, den der Reisesicherungsfonds im Schadensfall aufnehmen muss. Die staatliche Absicherung gilt bis 31. Oktober 2027 und deckt die Differenz zwischen dem vorhandenen Fondsvermögen zuzüglich der Sicherheiten und dem Zielkapital ab.

Sicherheitsleistung

Der Reisesicherungsfonds kann als Voraussetzung für den Abschluss eines Absicherungsvertrages mit einem Reiseanbieter verlangen, dass der Reiseanbieter eine individuelle Sicherheitsleistung stellt. Diese kann in Form einer Versicherung oder Bankgarantie (jeweils zugunsten des Fonds) beigebracht werden. Sie beträgt in der Aufbauphase des Fonds (bis zum 31. Oktober 2027) pauschal mindestens 5 Prozent des Jahresumsatzes. Nach Ende der Aufbauphase entscheidet grundsätzlich der Fonds über die Höhe der Sicherheiten. Vorgaben für Mindest- und Höchstsätze der Sicherheitsleistung können jedoch bei Bedarf per Verordnung geregelt werden.

Aufsicht und Governance

Die Aufsicht über den Reisesicherungsfonds wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) übernehmen. Zunächst wird das BMJV – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen – eine Erlaubnis für den Betrieb des Reisesicherungsfonds erteilen. Die Aufnahme des Geschäftsbetriebs soll dann spätestens zum 1. November 2021 erfolgen. Zu einem späteren Zeitpunkt kann das BMJV die Aufsicht über den Reisesicherungsfonds auf das Bundesamt für Justiz übertragen.

Der Reisesicherungsfonds hat ausschließlich den Aufbau und den Erhalt von Kapital, den Abschluss von Absicherungsverträgen und die Abwicklung von möglichen Schäden zum Gegenstand. Dafür schreibt ihm das RSG eine wirksame und ordnungsgemäße Geschäftsorganisation vor. Die in diesem Kontext wesentlichen Interessengruppen (Bund und Länder, Verbraucherinnen und Verbraucher, Reiseanbieter) werden über einen Beirat einbezogen, der die Geschäftsleitung des Fonds unterstützt und berät. Einzelheiten dazu sowie zur Erlaubniserteilung wird die Bundesregierung per Rechtsverordnung regeln, die Anfang Juli 2021 in Kraft treten soll.

Streichung der Haftungsbegrenzung auf 110 Millionen Euro

Die bislang bestehende Möglichkeit der Kundengeldabsicherer, ihre Haftung auf 110 Millionen Euro zu begrenzen, wird durch eine Änderung des § 651r BGB gestrichen. Der Reisesicherungsfonds haftet für Insolvenzschäden der bei ihm abgesicherten Reiseanbieter mit dem gesamten Fondsvermögen. Auch Versicherer und Kreditinstitute, die als Absicherer tätig werden, haften grundsätzlich unbegrenzt. Sie dürfen ihre Einstandspflicht nur bei Kleinstunternehmen mit absicherungspflichtigen Umsätzen von weniger als 3 Millionen Euro begrenzen, und zwar auf 1 Million Euro für jeden Insolvenzfall. Für diese Gruppe von Unternehmen liegen genügend aussagekräftige Daten vor, um die zu erwartenden Schäden mit hinreichender Sicherheit einschätzen und den danach angemessenen Höchstbetrag festlegen zu können. Für Unternehmen mit Umsätzen von 3 Millionen Euro oder mehr ist dies dagegen nicht der Fall, sodass eine Haftungsbegrenzung hier nicht möglich ist.

Quelle: BMJV

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Leistungspflicht von Betriebsschließungsversicherungen bei Schließung infolge der Corona-Pandemie

Das OLG Karlsruhe hatte darüber zu entscheiden, ob eine Betriebsschließungsversicherung auch dann eingreift, wenn die Schließung eines Hotel- bzw. Gaststättenbetriebs im „Lock-down“ aufgrund der Corona-Pandemie erfolgt ist (Az. 12 U 4/21, 12 U 11/21).

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 30.06.2021 zu den Urteilen 12 U 4/21 und 12 U 11/21 vom 30.06.2021

Der für Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse zuständige 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in zwei am 30.06.2021 verkündeten Urteilen darüber entschieden, ob eine Betriebsschließungsversicherung auch dann eingreift, wenn die Schließung eines Hotel- bzw. Gaststättenbetriebs im „Lock-down“ aufgrund der Corona-Pandemie erfolgt ist. In einem Fall hat der Senat dabei einen Leistungsanspruch bejaht und in dem anderen Fall – bei anders formulierten Versicherungsbedingungen – einen Anspruch des Betriebsinhabers verneint. Entscheidend war jeweils die Frage, ob es der Versicherung gelungen war, die von ihr gewollte Beschränkung des Versicherungsschutzes auf einen Katalog von Krankheiten und Erregern, welcher das neuartige Corona-Virus nicht umfasst, in ihren Versicherungsbedingungen ausreichend klar und verständlich – und damit wirksam – zu regeln.

Der erste Fall (Az. 12 U 4/21) betraf die vorübergehende pandemiebedingte Schließung eines Hotels mit angeschlossener Gaststätte in Heidelberg mit einer zum 1. Januar 2020 abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung. In den Versicherungsbedingungen wird mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Bezug genommen und bestimmt, dass eine Entschädigung für eine Betriebsschließung „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)“ geleistet wird, wobei der in dieser Nr. 2 enthaltene Katalog auf die „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger“ verweist. Die COVID-19-Krankheit bzw. der SARS-CoV-2-Krankheitserreger sind dort nicht aufgeführt.

Die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf einen abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern, welcher hinter dem Umfang des Infektionsschutzgesetzes zurückbleibt, ist hier nach der Beurteilung des Senats nicht hinreichend klar und verständlich erfolgt, sodass sie wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam ist. Durch die in den Versicherungsbedingungen zunächst erfolgte wiederholte Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei. Dass der Versicherungsschutz demgegenüber durch den abschließenden Katalog meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger eingeschränkt ist, wird dem Versicherungsnehmer nicht deutlich genug vor Augen geführt. Der Versicherungsnehmer erkennt nicht, dass der Katalog in den Versicherungsbedingungen bereits bei seiner Erstellung nicht mehr dem Stand des Infektionsschutzgesetzes entsprach und der gewährte Versicherungsschutz darüber hinaus maßgeblich von dem Verständnis meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Infektionsschutzgesetz mit den dort in §§ 6 und 7 IfSG enthaltenen Generalklauseln abweicht.

Die Unwirksamkeit der Klausel, die den Versicherungsschutz auf einen abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern begrenzt, führt dazu, dass gemäß der allgemeinen Regelung in den Versicherungsbedingungen jede Betriebsschließung „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger“ versichert ist. Da eine Meldepflicht der COVID-19-Krankheit bzw. von SARS-CoV-2-Krankheitserregern nach den Generalklauseln in §§ 6 und 7 IfSG – unabhängig von der späteren ausdrücklichen Aufnahme in die Listen des Infektionsschutzgesetzes – bereits zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles im März 2020 bestand, war die Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie auch vom Versicherungsumfang umfasst.

Der Senat hat klargestellt, dass der Versicherungsschutz sich nicht auf behördliche Einzelfallanordnungen bei im Betrieb aufgetretenen Infektionen beschränkt, sondern auch den „Lock-down“ durch Verordnung der Landesregierung mit Wirkung zum 21. März 2020 umfasst. Diese Verordnung hat sich trotz der noch möglichen begrenzten Beherbergung von Geschäftsleuten oder dem noch möglichen Außer-Haus-Verkauf von Speisen faktisch wie eine Betriebsschließung ausgewirkt.

Der Senat hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und den beklagten Versicherer antragsgemäß zur Zahlung von ca. 60.000 Euro verurteilt. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung und unter Berücksichtigung abweichender Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Im zweiten Fall (Az. 12 U 11/21) ging es um eine Hotel- und Gaststättenanlage in Hessen, für die im Jahr 2019 eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen wurde. Die dortigen Versicherungsbedingungen erwähnen das Infektionsschutzgesetz an keiner Stelle und enthalten die ausdrückliche und mit einer hervorgehobenen Überschrift versehene Regelung, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrags „nur“ die in einem nachfolgenden Katalog aufgezählten sind, wobei weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 in dem Katalog enthalten ist.

Der Senat hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts Mannheim bestätigt und entschieden, dass bei in dieser Weise formulierten Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz für eine Betriebsschließung in Folge der Corona-Pandemie besteht. Angesichts der eindeutig gefassten Klausel ist die Risikobegrenzung durch den abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern weder mehrdeutig noch überraschend. Die Klausel begründet auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers, weil sie – anders als im ersten Fall – den Anforderungen des Transparenzgebotes entspricht und auch darüber hinaus nicht vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Die Revision hat der Senat im zweiten Fall nicht zugelassen, da zu der streitgegenständlichen Klausel in Literatur und Rechtsprechung keine abweichenden Auffassungen vertreten werden.

Quelle: OLG Karlsruhe

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Roadmap zum Digitalen Kompass veröffentlicht

Am 24.06.2021 hat die EU-Kommission eine Roadmap zum Digitalen Kompass veröffentlicht. Darin wird ein „Digital Compass Policy“-Programm für das dritte Quartal 2021 angekündigt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 30.06.2021

Am 09.03.2021 präsentierte die EU-Kommission den Digital Compass 2030, eine Vision für die digitale Transformation Europas bis 2030. Darin wurde die Notwendigkeit einer sog. Twin Transition zu mehr Digitalisierung und Nachhaltigkeit ausgeführt, sowie die Dringlichkeit die digitale Souveränität Europas zu stärken.

Um eben diese Vision umzusetzen wurde nun, am 24.06.2021, eine Roadmap zum Digitalen Kompass veröffentlicht. In der Roadmap wird ein „Digital Compass Policy“-Programm für das dritte Quartal 2021 angekündigt. Das „Digital Compass Policy“-Programm soll geeignete Rahmenbedingungen für die strukturierte Zusammenarbeit der EU-Kommission und der Mitgliedstaaten für die Digitalisierung schaffen. Folgende Maßnahmen werden in der Roadmap diskutiert:

  • Die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten werden zur Zusammenarbeit verpflichtet, um gemeinsam die vier Ziele des digitalen Kompasses (1. Eine digital qualifizierte Bevölkerung; 2. Eine nachhaltige digitale Infrastruktur; 3. Die digitale Transformation der Unternehmen; 4. Die Digitalisierung des öffentlichen Sektors) zu erreichen.
  • Einführung einer Governance-Struktur, einschließlich eines:
  • Jährlichen Überwachungs- und Berichterstattungssystems, in dem die EU-Kommission das EU-Parlament und den Rat regelmäßig informiert (Europäischer Bericht zum Stand des digitalen Jahrzehnts (ESDDR)).
  • Kooperationsmechanismus zwischen der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten, um die Einhaltung der digitalen Grundsätze zu überwachen, sowie Fortschritte bei der Erreichung der Ziele sichtbar zu machen, strategische Abhängigkeiten oder fehlende Verfügbarkeit von Schlüsselressourcen zu identifizieren, anschließend gezielte Maßnahmen für wirksame Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen und schließlich gemeinsame Verpflichtungen auszuhandeln oder länderübergreifende Projekte zu koordinieren.
  • Schaffen von Anreizen für Mitgliedstaaten, um europaweit zusammenzuarbeiten und länderübergreifende Projekte zu organisieren. Dafür können die Projekte von gemeinsamem Interesse (IPCEI) oder die Fazilität für Wiederaufbau und Resilienz genutzt werden.
  • Einrichtung eines Forums für Stakeholder, das sich aus privaten und öffentlichen Akteuren zusammensetzt. Dieses Forum soll technische Beratung leisten und Maßnahmen zur Beschleunigung der Digitalisierung und deren Umsetzung identifizieren.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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