Fristlose Kündigung trotz „Rotzlappenbefreiung“

Das ArbG Köln hat die außerordentliche Kündigung eines Servicetechnikers für wirksam befunden, die der Arbeitgeber aufgrund des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes nach erfolgloser Abmahnung ausgesprochen hat (Az. 12 Ca 450/21).

ArbG Köln, Pressemitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 12 Ca 450/21 vom 17.06.2021

Das Arbeitsgericht Köln hat die außerordentliche Kündigung eines Servicetechnikers für wirksam befunden, die der Arbeitgeber aufgrund des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes nach erfolgloser Abmahnung ausgesprochen hat.

Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt. Aufgrund der Pandemiesituation erteilte die Beklagte allen Servicetechnikern die Anweisung, bei der Arbeit bei Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Anfang Dezember 2020 weigerte sich der Kläger, einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand. Unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ reichte der Kläger bei der Beklagten ein im Juni 2020 auf Blankopapier ausgestelltes ärztliches Attest ein, in dem es heißt, dass es für den Kläger „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger die Weisung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und teilte mit, dass sie das Attest mangels konkreter nachvollziehbarer Angaben nicht anerkenne, aber die Kosten für den medizinischen Mund-Nasen-Schutz übernehmen werde. Nachdem der Kläger den Serviceauftrag weiterhin ablehnte, mahnte die Beklagte ihn zunächst ab. Dessen ungeachtet teilte der Kläger mit, dass er den Einsatz auch zukünftig nur durchführen werde, wenn er keine Maske tragen müsse. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat die hiergegen vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen. Mit seiner beharrlichen Weigerung, bei der Ausübung seiner Tätigkeit beim Kunden den von der Beklagten angeordneten und von dem Kunden verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, habe der Kläger wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Eine Rechtfertigung hierfür ergebe sich auch nicht aufgrund des vorgelegten Attests. Zum einen sei das Attest nicht aktuell gewesen. Zum anderen sei ein Attest ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen. Schließlich bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vom Kläger behaupteten medizinischen Einschränkungen, da der Kläger selbst den Mund-Nasen-Schutz als Rotzlappen bezeichnet habe und dem Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Köln

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Kein Grillverbot im Volkspark Mainz

Ein Anwohner des Volksparks in Mainz kann nicht die Untersagung der Nutzung der dortigen Grillanlage verlangen. So entschied das VG Mainz (Az. 3 K 427/20).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 3 K 427/20 vom 23.06.2021

Ein Anwohner des Volksparks in Mainz kann nicht die Untersagung der Nutzung der dortigen Grillanlage verlangen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der Kläger bewohnt eine Wohnung, die in nord-östlicher Richtung des im Volkspark Mainz ausgewiesenen Grillbereichs (Fort Weisenau) gelegen ist. Mit gegen die Stadt Mainz als Eigentümerin des Volksparks gerichteter Klage auf Unterlassung der Nutzung des Grillbereichs machte der Kläger geltend, durch den beim Grillen und durch offene Lagefeuer entstehenden Rauch und Grillgeruch sei die Nutzung der eigenen Wohnung erheblich eingeschränkt. Den Immissionen seien sie täglich über das ganze Jahr hinweg ohne zeitliche Beschränkungen – in den Sommermonaten bis in die Morgenstunden hinein – ausgesetzt, sodass die Fenster tags und nachts geschlossen gehalten werden müssten und ein Lüften der Wohnräume unmöglich sei. Das Ordnungsamt sei trotz wiederholter Telefonanrufe nicht eingeschritten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

Es bestehe kein Anspruch auf die Untersagung des Grillbetriebs auf der hierfür ausgewiesenen Fläche. Bei der notwendigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls sei nicht festzustellen, dass die Rauch- und Geruchsimmissionen nach Art, Ausmaß und Dauer eine erhebliche Belästigung für den Kläger als Nachbarn darstellten. Die mit dem Grillbetrieb einhergehenden Beeinträchtigungen seien ihm zumutbar. Dies folge vor allem aus der Vorprägung des vom Kläger bewohnten Grundstücks durch die relative Nähe zum Volkspark und zu den dort seit langem stattfindenden Freizeitaktivitäten, zu denen auch das allgemein akzeptierte Grillen gehöre. Diese Vorbelastung habe der Kläger als ortsüblich hinzunehmen. Die Duldungspflicht entbinde den Anlagenbetreiber zwar nicht von der Rücksichtnahme auf das berechtigte Ruhebedürfnis der Anwohner der Parkanlage. Mit der örtlichen Anordnung der Grillzone in diesem Teil des Parks habe die Beklagte jedoch einen Standort gewählt, der dem Ruhebedürfnis der den Volkspark umgebenden Wohnnutzung so gut wie möglich Rechnung trage; die Festlegung eines anderen Standorts hätte unausweichlich zu einer stärkeren Belastung anderer Anwohner geführt. Zu den nächstgelegenen Wohnungen – auch der des Klägers – bestehe ein Abstand von 90 m mit einem 60 m breiten Baum- und Buschgrünstreifen, der ein Abdriften von Rauch und Gerüchen in Richtung der – zudem tiefer als der Park gelegenen – Wohnung des Klägers in weiten Teilen verhindere. Im Übrigen seien auch die Nutzer der Grillanlage verpflichtet, sich rücksichtsvoll und unter Beachtung des gesetzlichen Schutzes der Nachtruhe zu verhalten. Gegen unerlaubtes oder die Anwohnerinteressen missachtendes Grillen gehe die Beklagte im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten vor, ggf. mit den Mitteln des Ordnungswidrigkeitenrechts.

Quelle: VG Mainz

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Stabile Renten im Westen und leichte Erhöhung im Osten

Am 1. Juli 2021 werden die Renten angepasst: Im Westen bleiben sie stabil und im Osten steigen sie um 0,72 Prozent.

Bundesregierung, Mitteilung vom 30.06.2021

Am 1. Juli werden die Renten angepasst: Im Westen bleiben sie stabil und im Osten steigen sie um 0,72 Prozent. Aufgrund der Corona-Pandemie sind die Löhne zwar im vergangenen Jahr gesunken, doch die Rentengarantie schützt Rentnerinnen und Rentner vor Einbußen.

Grundlage der Rentenanpassung ist vor allem die Lohnentwicklung des vergangenen Jahres. Aufgrund der Corona-Pandemie sind im vergangenen Jahr die Löhne nicht gestiegen, sondern gesunken. Doch weil die gesetzlich verankerte Rentengarantie Rentenkürzungen verhindert, bleibt ab 1. Juli in Westdeutschland der Rentenwert 2021 stabil bei 34,19 Euro. Das heißt, die Standardrente beträgt weiterhin monatlich 1.538,55 Euro.

„Auch und insbesondere in Krisenzeiten wie der aktuellen COVID-19-Pandemie können sich die Rentnerinnen und Rentner auf die gesetzliche Rente verlassen“, betont Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. Die gesetzlich verankerte Rentengarantie schütze Rentnerinnen und Rentner auch in schwierigen Zeiten vor Rentenkürzungen.

Im Osten schreitet die Rentenangleichung weiter voran

Der Rentenwert steigt in Ostdeutschland ab 1. Juli um 0,72 Prozent von bisher 33,23 Euro auf 33,47 Euro. Die monatliche Standardrente steigt somit um 10,80 Euro auf 1506,15 Euro. Grundlage dafür ist die Ost-West-Rentenangleichung. In diesem Jahr ist der aktuelle Rentenwert Ost mindestens so anzupassen, dass er 97,9 Prozent des Westwertes erreicht. Somit wird auch in der Corona-Pandemie an dem Ziel der Vollendung der sozialen Einheit festgehalten. Bis zum 1. Juli 2024 soll es einen einheitlichen Rentenwert geben.

Der Rentenwert für Landwirtinnen und Landwirte im Ruhestand beträgt ab 1. Juli im Westen weiterhin 15,79 Euro, im Osten steigt er von 15,32 Euro auf 15,43 Euro.

Die Standardrente ist eine Regelaltersrente, die eine Durchschnittsverdienerin oder ein Durchschnittsverdiener erhält, wenn sie bzw. er 45 Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat. Da die Lebensläufe der Versicherten sehr unterschiedlich sind, wird diese fiktive Rente stellvertretend für die gesamten Altersrenten in der Berechnung der Anpassung verwendet.

Quelle: Bundesregierung

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OLG Stuttgart bestimmt Zuständigkeit für Schadensersatzklagen gegen EY von Aktionären der Wirecard AG

Das OLG Stuttgart entschied, dass das LG München I als zuständiges Gericht über Schadensersatzklagen von Aktionären der Wirecard AG mit Sitz in München zu entscheiden hat, auch wenn die Klagen nur gegen die Ernst & Young GmbH mit Sitz in Stuttgart gerichtet sind und nicht zugleich die Wirecard AG verklagt wird (Az. 12 AR 6/21 bis 12 AR 17/21).

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 29.06.2021 zu den Beschlüssen 12 AR 6/21 bis 12 AR 17/21 vom 29.06.2021

Der unter anderem für Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Mandatsverhältnissen der Wirtschaftsprüfer zuständige 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Beschlüssen vom 28.06.2021 in mehreren Parallelverfahren entschieden, dass das Landgericht München I als zuständiges Gericht über Schadensersatzklagen von Aktionären der Wirecard AG mit Sitz in München zu entscheiden hat, auch wenn die Klagen nur gegen die Ernst & Young GmbH mit Sitz in Stuttgart gerichtet sind und nicht zugleich die Wirecard AG verklagt wird.

Die Aktionäre der Wirecard AG hatten die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zunächst vor dem Landgericht Stuttgart auf Schadensersatz in Anspruch genommen mit der Begründung, diese habe Konzernabschlüsse der Wirecard AG für mehrere Jahre ohne ordnungsgemäße Prüfung testiert. Deswegen seien Manipulationen der Jahresabschlüsse lange Zeit unentdeckt geblieben. Bei pflichtgemäßer Prüfung wären die Manipulationen früher entdeckt worden, was dazu geführt hätte, dass die Kläger keine Aktien der Wirecard AG gekauft hätten und ihnen durch den nach Entdeckung der Manipulationen eingetretenen Kursverfall kein Schaden entstanden wäre.

Das Landgericht Stuttgart erklärte sich für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das seiner Ansicht nach zuständige Landgericht München I. Dieses hat sich gleichfalls für örtlich unzuständig erklärt und hat den Rechtsstreit zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegt.

Haben sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt, ist das zuständige Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zu bestimmen. Nachdem die Klage zuerst beim Landgericht Stuttgart erhoben worden ist, ist vorliegend das Oberlandesgericht Stuttgart zu dieser Entscheidung berufen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart ist das Landgericht München I zum einen schon deswegen zuständig, weil das Landgericht Stuttgart den Rechtsstreit mit bindender Wirkung dorthin verwiesen habe. Die Bindungswirkung entfalle nur, wenn eine Verweisung auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruhe oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehre und deswegen als willkürlich anzusehen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Zum anderen sei das Landgericht München I aber auch ausschließlich zuständig. Obwohl der Sitz der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Bezirk des Landgerichts Stuttgart liege, was normalerweise zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart führe (allgemeiner Gerichtsstand), sei vorliegend ein besonderer, ausschließlicher Gerichtsstand in München begründet, der die Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart verdränge. Das Landgericht München I sei nämlich nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausschließlich zuständig.

Nach dieser Vorschrift ist für Klagen, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht wird, das Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft ausschließlich zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet.

Der Senat hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht. Die von der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verantworteten Bestätigungsvermerke auf den Konzernabschlüssen der Wirecard AG stellten öffentliche Kapitalmarktinformationen dar, weil die Vermerke für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmte Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten enthielten, die die Aktiengesellschaft als Emittent von Wertpapieren betreffen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelte die Einschränkung in § 32b Abs. 1 ZPO, wonach ein gemeinsamer ausschließlicher Gerichtsstand nur dann begründet ist, wenn die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet ist, in der vorliegenden Fallgestaltung nicht. Damit sei das Landgericht München I für die vorliegenden Rechtsstreite ausschließlich örtlich zuständig, obwohl die Klagen der Aktionäre nicht auch gegen die Wirecard AG gerichtet seien.

Der Senat hat sich daran gehindert gesehen, die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Eine solche Vorlage würde voraussetzen, dass der Senat bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen wolle. Dies sei nicht der Fall.

Quelle: OLG Stuttgart

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Normenkontrollantrag gegen Anhebung des Beginns der altersbedingten Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung schulischer Lehrkräfte von 60 auf 62 Jahre erfolglos

Das OVG Sachsen-Anhalt hat den Antrag einer Lehrerin abgelehnt, die Anhebung des Beginns der altersbedingten Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung schulischer Lehrkräfte von 60 auf 62 Jahre für unwirksam zu erklären (Az. 1 K 132/20).

OVG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 28.06.2021 zum Beschluss 1 K 132/20 vom 23.06.2021 (nrkr)

Mit Beschluss vom 23. Juni 2021 hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in einem Normenkontrollverfahren den Antrag einer Lehrerin abgelehnt, die Anhebung des Beginns der altersbedingten Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung schulischer Lehrkräfte von 60 auf 62 Jahre für unwirksam zu erklären.

Nach der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr LSA), der alle Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt unterfallen, beträgt für Lehrkräfte an Gymnasien die Regelstundenzahl, das heißt die Zahl der mit 45 Minuten berechneten Unterrichtsstunden, die vollbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben, 25 Unterrichtsstunden. Die ArbZVO-Lehr LSA trifft auch Regelungen zur sogenannten Altersermäßigung der sich grundsätzlich aus der Regelstundenzahl ergebenden Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte. Mit Wirkung zum 1. Februar 2020 wurde die bisherige Regelung, wonach zur Entlastung der Lehrkräfte die Regelstundenzahl nach Vollendung des 60. Lebensjahres im darauf folgenden Schulhalbjahr um zwei Unterrichtsstunden ermäßigt wird, dahingehend geändert, dass die Entlastung nunmehr erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres gewährt wird (§ 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr LSA n. F.).

Die 1960 geborene Antragstellerin unterrichtet als angestellte Lehrerin die Fächer Sport und Geschichte an einem Gymnasium in Sachsen-Anhalt. Sie macht geltend, nach der früheren Fassung des § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr LSA wäre die Zahl der von ihr zu leistenden Unterrichtsstunden ab dem Schuljahr 2020/2021 von 25 auf 23 Unterrichtsstunden abgesenkt worden. Dazu sei es infolge der Verordnungsänderung nicht gekommen. Die Anhebung des Beginns der Altersermäßigung um zwei Jahre für Lehrkräfte, die erst nach dem 31. Juli 2019 ihr 60. Lebensjahr vollendeten, sei mit höherrangigem Recht, insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, nicht vereinbar.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Anknüpfung der Altersermäßigung um zwei Unterrichtsstunden an die Vollendung (erst) des 62. Lebensjahres der Lehrkräfte verstoße nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist. Es bestehe kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft im Beamtenstatus aus Altersgründen ermäßigt werden müsse. Dass Lehrkräfte, deren Regelstundenzahl nach Vollendung das 60. Lebensjahrs nicht ermäßigt wird, bei der insoweit anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise durch die sich dann für sie ergebende Arbeitszeit übermäßig belastet werden, sei nicht erkennbar. Wie für andere Landesbeamtinnen und -beamte auch sei die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der im Beamtenverhältnis stehenden Lehrkräfte auf 40 Stunden festgelegt. Bei Lehrkräften bestehe allerdings die Besonderheit, dass ihre Arbeitszeit nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar sei, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur – grob pauschalierend – geschätzt werden könne.

Die Erteilung von Unterricht sei indes diejenige Aufgabe aus dem Aufgabenkreis der Lehrkräfte, deren Erfüllung gerade die älteren Lehrkräfte körperlich und geistig am intensivsten beanspruche und belaste. Ermäßigungen der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung für ältere Lehrkräfte trügen dem Umstand Rechnung, dass diese psychischen und physischen Auswirkungen der Unterrichtserteilung von älteren Lehrkräften stärker als von jüngeren empfunden werden und dass ältere Lehrkräfte auch für die dienstlichen Verrichtungen außerhalb der Unterrichtserteilung infolge altersbedingter Einschränkungen bei typisierender Betrachtung möglicherweise mehr Zeit und Aufwand benötigten. Gekürzt sei damit das Pensum an Unterricht, das die älteren Lehrer während der auch für sie geltenden allgemeinen Wochenarbeitszeit zu leisten haben, nicht aber die Arbeitszeit selbst.

Ob wegen des typischerweise längeren zeitlichen Aufwands zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts älteren Lehrkräften ein geringeres Unterrichtsdeputat auferlegt werde als jüngeren und gegebenenfalls ab welchem Lebensalter und in welchem Umfang die regelmäßige Unterrichtsverpflichtung der älteren Lehrkräfte reduziert werde, bestimme der Dienstherr in Wahrnehmung einer ihm zustehenden Einschätzungsprärogative bzw. eines ihm eingeräumten Organisationsermessens. Eine Ermäßigung der Regelstundenzahl nach Vollendung des 60. Lebensjahrs sei fürsorgerechtlich nicht geboten. Vielmehr handele es sich bei der Gewährung der Stundenermäßigung aus Altersgründen nach § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr LSA um eine freiwillige, im Ermessen des Dienstherrn stehende Maßnahme der Arbeitserleichterung. Für die Annahme, dass etwa Lehrkräfte an öffentlichen Gymnasien, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei generalisierender und pauschalierender Anschauung zeitlich über ihr physisches und psychisches Leistungsvermögen hinaus in Anspruch genommen werden, wenn sie im Durchschnitt wöchentlich die volle Regelstundenzahl von 25 Unterrichtsstunden erteilen, gebe es keinen Anhaltspunkt. Wo beamtete Lehrkräfte im Einzelfall altersbedingt von dauerhaften körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen betroffen seien, könne und müsse der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht dadurch entsprechen, dass er die für Fälle der begrenzten Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit einschlägigen Rechtsvorschriften anwende.

Die Beschränkung der Entlastung bei der Unterrichtserteilung auf Lehrkräfte, die das 62. Lebensjahr vollendet haben, stehe auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Im Fall einer Ermäßigung der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung bei älteren Lehrkräften bilde die Vollendung eines bestimmten Lebensalters naturgemäß ein sachliches Differenzierungskriterium. Mit der Festlegung auf die Vollendung des 62. Lebensjahrs habe der Verordnungsgeber die Grenzen seiner normativen Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Die Verschiebung des Beginns der Altersermäßigung um zwei Jahre diene dazu, das Regelmaß der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an die bereits um zwei Jahre heraufgesetzte beamtenrechtliche Regelaltersgrenze anzupassen. Das sei nicht zu beanstanden.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: OVG Sachsen-Anhalt

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EU setzt auf Wandel, Prävention und Vorsorge bei neuer Strategie für Arbeitsschutz

Die EU-Kommission hat am 28.06.2021 den strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027 angenommen und bekräftigt damit ihr Engagement für eine Aktualisierung der Arbeitsschutzvorschriften.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.06.2021

Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, wie wichtig der Arbeitsschutz für die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Funktionieren unserer Gesellschaft und die Kontinuität wirtschaftlicher und sozialer Aktivitäten ist. Vor diesem Hintergrund nimmt die Kommission am 28.06.2021 den strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027 an und bekräftigt damit ihr Engagement für eine Aktualisierung der Arbeitsschutzvorschriften.

Die neue Strategie konzentriert sich auf drei bereichsübergreifende Ziele: Sie soll dabei helfen, Veränderungen aufgrund des ökologischen, des digitalen und des demografischen Wandels sowie den Wandel des traditionellen Arbeitsumfelds zu bewältigen, die Prävention von Unfällen und Krankheiten zu verbessern und die Vorsorge für potenzielle künftige Krisen zu verstärken.

Drei Hauptziele: Wandel, Prävention und Vorsorge

Der strategische Rahmen setzt für die kommenden Jahre drei Hauptziele:

1.Antizipierung und Bewältigung des Wandels in der neuen Arbeitswelt: Um sichere und gesunde Arbeitsplätze während des digitalen, des ökologischen und des demografischen Wandels zu gewährleisten, wird die Kommission die Richtlinie über Arbeitsstätten und die Richtlinie über Bildschirmgeräte überarbeiten und die Grenzwerte für Asbest und Blei aktualisieren. Sie wird eine Initiative auf EU-Ebene zur psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz vorbereiten, in deren Rahmen neu auftretende Fragen im Zusammenhang mit der psychischen Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bewertet und Leitlinien für Maßnahmen vorgeschlagen werden.

2.Bessere Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten: Der mit dem neuen strategischen Rahmen verfolgte Ansatz soll dazu beitragen, die Zahl der arbeitsbedingten Todesfälle in der EU auf null zu senken. Die Kommission wird außerdem die EU-Vorschriften über gefährliche Chemikalien aktualisieren, um Krebs, Reproduktionskrankheiten und Atemwegserkrankungen zu bekämpfen.

3.Bessere Vorsorge für potenzielle künftige Gesundheitskrisen: Die Kommission wird im Hinblick auf potenzielle künftige Gesundheitskrisen Notfallverfahren und Leitlinien für die rasche Einführung, Durchführung und Überwachung einschlägiger Maßnahmen entwickeln. Sie wird sich dabei auf die Lehren aus der derzeitigen Pandemie stützen und eng mit Akteuren im Bereich der öffentlichen Gesundheit zusammenarbeiten.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, ihre nationalen Arbeitsschutzstrategien zu aktualisieren, um sicherzustellen, dass sich die neuen Maßnahmen auch auf die Arbeitsplätze auswirken. Die Kommission wird auch weiterhin auf globaler Ebene eine führende Rolle bei der Förderung hoher Arbeitsschutzstandards übernehmen.

Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis‚ zuständig für das Ressort „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“, sagte: „Die EU-Vorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz leisten einen entscheidenden Beitrag zum Schutz von fast 170 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Sie schützen Menschenleben und gewährleisten das Funktionieren unserer Gesellschaften. Angetrieben durch den ökologischen, den digitalen und den demografischen Wandel verändert sich unsere Arbeitswelt. Ein gesundes und sicheres Arbeitsumfeld bedeutet niedrigere Kosten für alle: für die Menschen, die Unternehmen und die Gesellschaft insgesamt. Deshalb bleibt die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Arbeitsschutzstandards eine Priorität für eine Wirtschaft im Dienste der Menschen. Wir brauchen mehr EU-Maßnahmen, um unsere Arbeitsplätze fit für die Zukunft zu machen.“

Nicolas Schmit, EU-Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte, erklärte dazu: „Grundsatz 10 der europäischen Säule sozialer Rechte sieht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht auf ein hohes Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau bei der Arbeit vor. Dieser Grundsatz sollte beim nachhaltigen Wiederaufbau nach der Krise im Mittelpunkt unseres Handelns stehen. Dabei muss unser Ansatz dazu beitragen, die Zahl der arbeitsbedingten Todesfälle in der EU möglichst auf null zu senken. Gesundheit am Arbeitsplatz bezieht sich nicht nur auf unsere körperliche Verfassung, sondern auch auf unseren psychischen Zustand und unser Wohlbefinden.“

Quelle: EU-Kommission

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Keine rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlichen Beziehungen zwischen Vater und Kind

Die Anerkennung der Vaterschaft eines nichtdeutschen Kindes durch einen Vater deutscher Staatsangehörigkeit erfolgt „nicht gezielt gerade zu dem Zweck“, die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für Einreise und Aufenthalt zu schaffen, wenn sie auch der Begründung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung dient. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 1 C 30.20).

BVerwG, Pressemitteilung vom 24.06.2021 zum Urteil 1 C 30.20 vom 24.06.2021

Die Anerkennung der Vaterschaft eines nichtdeutschen Kindes durch einen Vater deutscher Staatsangehörigkeit erfolgt „nicht gezielt gerade zu dem Zweck“, die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für Einreise und Aufenthalt zu schaffen, wenn sie auch der Begründung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung dient. Das hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig am 24.06.2021 entschieden.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Beamter im Dienst des Auswärtigen Amtes, der an verschiedenen Botschaften eingesetzt war. Er ist im Rechtssinne Vater von neun Kindern, deren leiblicher Vater er nach seinen Angaben ist. Drei dieser Kinder sind aus der Ehe mit einer japanischen Staatsangehörigen hervorgegangen. Bei sechs weiteren Kindern aus verschiedenen Beziehungen, mit denen er teils zusammenlebt oder denen er Unterhalt gewährt, hat er die Vaterschaft anerkannt. Während seines Dienstes in Kamerun lernte er den 2001 geborenen Sohn einer kamerunischen Staatsangehörigen kennen. Ende 2016 erkannte er dessen Vaterschaft notariell an. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kamerun lehnte es in der Folgezeit ab, die Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung zu beurkunden, und stellte mit dem angefochtenen Bescheid vom April 2018 fest, dass diese Zustimmungserklärung missbräuchlich sei (§ 85a AufenthG i. V. m. § 1597a BGB).

Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben, weil die Vaterschaftsanerkennung nicht missbräuchlich (§ 1597a Abs. 1 BGB) sei. Nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Gründen sei ein enges Verständnis einer „missbräuchlichen“ Vaterschaftsanerkennung geboten; eine solche liege nur vor, wenn der alleinige Zweck der Anerkennung darin bestehe, die rechtlichen Voraussetzungen für eine ansonsten verwehrte Einreise bzw. einen ansonsten verwehrten Aufenthalt zu schaffen. Anhaltspunkte, die im Fall für eine rein aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennung durch den Kläger sprechen könnten, seien durch gewichtige Umstände, u. a. das Bestehen persönlicher Bindungen, entkräftet. Mit ihrer Revision hat die Bundesrepublik Deutschland u. a. geltend gemacht, für die Annahme einer „missbräuchlichen“, auf die aufenthaltsrechtlichen Folgen gerichteten Vaterschaftsanerkennung sei ausreichend, dass der aufenthaltsrechtliche Zweck ein prägender sei.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Revision zurückgewiesen. Die Anerkennung der Vaterschaft eines minderjährigen Kindes nichtdeutscher Staatsangehörigkeit durch einen deutschen Staatsangehörigen zeitigt zwangsläufig (auch) aufenthaltsrechtliche Wirkungen. Diese darf ein die Vaterschaft Anerkennender auch wollen und bezwecken. Im Sinne des § 1597a Abs. 1 BGB „nicht gezielt gerade zu dem Zweck“ solcher aufenthaltsrechtlichen Wirkungen erfolgt eine Vaterschaftsanerkennung jedenfalls dann, wenn mit ihr ein über die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen hinausgehender, rechtlich anzuerkennender Zweck verfolgt wird. Dieser Zweck muss auf die Begründung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung bezogen sein. Aus der Vaterschaftsanerkennung resultierende Rechte und Pflichten muss der Anerkennende auch tatsächlich wahrnehmen („leben“) wollen. Das konkrete Maß der tatsächlichen Wahrnehmung hat die Vielfalt grundrechtlich geschützter Möglichkeiten zu berücksichtigen, Eltern-Kind-Beziehungen autonom und weitestgehend frei von staatlichen Vorgaben auszugestalten; es gibt kein staatlich vorgeprägtes Bild eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Ein solches, auch erst anzustrebendes Verhältnis umfasst indes notwendig auch Elemente von elterlicher Verantwortung, ohne dass diese in allen Dimensionen wahrgenommen werden muss. Eine häusliche Gemeinschaft ist nicht erforderlich; auch eine geistig-emotionale Nähebeziehung kann ausreichen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hat die Ausländerbehörde aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen.

Nach diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend verfahrensfehlerfrei die Fortführung und Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung im Bundesgebiet als Zweck der Vaterschaftsanerkennung gesehen.

Quelle: BVerwG

 

 

 

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Mobilfunkvertrag: Vertragsbindung bei Verlängerung mit neuem Smartphone über 2 Jahre hinaus zulässig

Ein Mobilfunkvertrag kann sich bei einem vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit seitens des Kunden gewünschten Tarifwechsel mit neuem Endgerät in zulässiger Weise um weitere 24 Monate ab dem Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit verlängern. Das hat das OLG Köln entschieden (Az. 6 U 160/20).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 28.06.2021 zum Urteil 6 U 160/20 vom 28.05.2021

Ein Mobilfunkvertrag kann sich bei einem vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit seitens des Kunden gewünschten Tarifwechsel mit neuem Endgerät in zulässiger Weise um weitere 24 Monate ab dem Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit verlängern. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 28.05.2021 – 6 U 149/20 – entschieden und damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Bonn bestätigt.

Der klagende Verbraucherverband hatte ein bundesweit agierendes Fest- und Mobilfunknetzunternehmen wegen Unterlassung in Anspruch genommen, weil dessen Vorgehensweise bei einer vorzeitigen Tarif- und Preisänderung mit neuem Endgerät zu einer unzulässigen bindenden Laufzeit des Vertrages von mehr als zwei Jahren führen könne. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war der ursprüngliche Mobilfunkvertrag mehrfach verlängert worden, zuletzt im September 2019 ca. 5 Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit. Hierbei übernahm der Sohn des ursprünglichen Kunden den Vertrag, wobei ein Tarifwechsel stattfand und ein neues Endgerät erworben wurde. In ihrem Bestätigungsschreiben zu den geänderten Vertragsdetails führte die Beklagte u. a. aus, dass sich die Mindestvertragslaufzeit ab dem ursprünglichen Ende der Laufzeit um 24 Monate verlängere. Das Landgericht Bonn hatte mit Urteil vom 01.12.2020 (Az. 11 O 31/20) den seitens des Klägers u. a. auf § 309 Nr.9a BGB gestützten Unterlassungsanspruch abgelehnt und die Klage abgewiesen.

Dieser Auffassung hat sich der Senat angeschlossen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht von einem an der Vorschrift des § 309 Nr. 9a BGB zu messenden erstmaligen Abschluss eines Mobilfunkvertrages, sondern von einer Verlängerung des ursprünglichen Vertrages auszugehen sei. Dies ergebe die Auslegung der zugrundeliegenden Vertragserklärungen, wo ausdrücklich von einer Vertragsverlängerung die Rede sei, der der Kunde zustimme. Die mit dem Tarifwechsel verbundene umfassende Änderung der Vertragsdetails ändere hieran nichts. Gegen die Annahme eines Neuabschlusses spreche insbesondere, dass die Leistungen nach der Änderung sofort wirksam wurden und die für die Zukunft vereinbarten Leistungen unmittelbar vor Ablauf des ursprünglichen Vertrages als vereinbart gelten sollten. Dieses Verständnis trage auch den Interessen der Vertragsparteien Rechnung: Zwar habe der Kunde ein Interesse, den Vertrag möglichst zeitnah zu beenden, um – ohne vertragliche Bindung – einen neuen Mobilfunkvertrag abschließen zu können, der sich an den aktuellen Konditionen orientiert. Dem stehe aber das Interesse des Unternehmens entgegen, die zulässige und vereinbarte Vertragslaufzeit einzuhalten, sodass aus seiner Sicht allein die Änderung des Vertrages mit neuen Konditionen zweckmäßig erscheine. Der Kunde erhalte somit im Gegenzug für eine verlängerte Bindung eine Änderung der Vertragskonditionen und die Möglichkeit, ein Handy zu vergünstigten Konditionen zu erwerben.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil wird demnächst im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de veröffentlicht.

Quelle: OLG Köln

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Annullierung von Flügen: Fluggesellschaften müssen Verbraucherschutz verbessern

Aufgrund vieler Fluggastbeschwerden haben die EU-Kommission und die nationalen Verbraucherschutzbehörden die Fluggesellschaften aufgefordert, den Verbraucherschutz bei Flug-Annullierungen zu verbessern und dafür einen Maßnahmenkatalog vorgelegt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.06.2021

Aufgrund vieler Fluggastbeschwerden haben die EU-Kommission und die nationalen Verbraucherschutzbehörden die Fluggesellschaften aufgefordert, den Verbraucherschutz bei Flug-Annullierungen zu verbessern und dafür einen Maßnahmenkatalog vorgelegt. „Die Fluggesellschaften müssen die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher respektieren, wenn Flüge gestrichen werden. Heute fordern wir einfache Lösungen, um den Verbrauchern nach einer Zeit extremer Turbulenzen Sicherheit zu geben“, sagte der für Justiz zuständige Kommissar Didier Reynders. Die Initiative basiert auf den Ergebnissen einer Umfrage zum Beschwerdemanagement von 16 großen Fluggesellschaften.

Die für Verkehr zuständige Kommissarin Adina Vălean fügte hinzu: „Starke Passagierrechte sind eine Voraussetzung für einen erfolgreichen Luftfahrtsektor. Wir prüfen derzeit regulatorische Optionen, um den Schutz der Fluggäste vor künftigen Krisen zu stärken, wie es in unserer Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität vorgesehen ist.“ Die EU-Kommission werde weiterhin mit den nationalen Behörden zusammenarbeiten, damit die Rechte der Passagiere richtig kommuniziert, umgesetzt und durchgesetzt werden. „Die Passagiere müssen eine echte Wahl zwischen Gutscheinen und Erstattungen haben“, sagte Vălean.

Fluggesellschaften, die in der EU tätig sind, müssen das EU-Verbraucherrecht einhalten – von der Gewährleistung einer transparenten Kommunikation bis hin zur proaktiven Information der Passagiere über ihre Rechte. Insbesondere müssen sie die Wahl zwischen einer Rückerstattung und einem Gutschein bieten und die Passagiere darüber informieren, dass sie das Recht haben, ihre Gutscheine jederzeit gegen Geld einzutauschen.

Die meisten der befragten Fluggesellschaften erstatten auch nicht innerhalb der vom EU-Recht vorgesehenen 7-Tage-Frist. Sie müssen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Frist für alle neuen Buchungen eingehalten wird – unabhängig davon, ob sie direkt oder über einen Vermittler gekauft wurden – und um den Rückstau an ausstehenden Erstattungen zügig abzubauen, spätestens bis zum 1. September 2021.

Quelle: EU-Kommission

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Corporate Digital Responsibility: Gemeinsam für mehr digitale Verantwortung

Der Begriff der Corporate Digital Responsibility (CDR) beschreibt die Unternehmensverantwortung für das digitale Zeitalter. Die CDR-Initiative hat nun den ersten gemeinsamen Kodex erarbeitet, der Handlungsfelder und Leitlinien digitaler Unternehmensverantwortung bei den beteiligten Unternehmen festlegt. Das berichtet das BMJV.

BMJV, Pressemitteilung vom 28.06.2021

Der Begriff der Corporate Digital Responsibility (CDR) beschreibt die Unternehmensverantwortung für das digitale Zeitalter. Mit der CDR-Initiative hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) 2018 ein konzertiertes Engagement ins Leben gerufen, bei der Politik, Wirtschaft und Wissenschaft gemeinsam Prinzipien und Verpflichtungen für eine menschenzentrierte digitale Transformation entwickeln. Die CDR-Initiative hat nun den ersten gemeinsamen Kodex erarbeitet, der Handlungsfelder und Leitlinien digitaler Unternehmensverantwortung bei den beteiligten Unternehmen festlegt. Der Kodex wurde kürzlich vom BMJV und von den Mitgliedern der CDR-Initiative offiziell verabschiedet. Aktuell sind folgende fünf Unternehmen Mitglied der CDR-Initiative: Deutsche Telekom, ING Deutschland, Otto Group, Telefónica Deutschland und Zalando.

„Mit dem Kodex setzen wir erstmals einen echten Standard für die digitale Unternehmensverantwortung. Corporate Digital Responsibility bedeutet, verantwortungsvoll mit Chancen und Risiken der Digitalisierung umzugehen. Der Kodex bietet Orientierung dazu, wie die technischen Möglichkeiten der Digitalisierung und die zivilgesellschaftliche Verantwortung miteinander vereinbart werden können. CDR wird damit zu mehr als nur einem weiteren „Buzzword“ der Digitalisierung. Wenn Unternehmen Verantwortung übernehmen, ist das eine Investition in das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher – und somit in den gesellschaftlichen Zusammenhalt.“

Staatssekretär Prof. Dr. Kastrop

Der Kodex benennt erstmals konkrete Handlungsfelder und Leitlinien der digitalen Unternehmensverantwortung. Alle Mitglieder der CDR-Initiative verpflichten sich, diese einzuhalten. Dazu gehören etwa regelmäßige Fortschrittsberichte, die anhand von Beispielen die gesellschaftliche Verantwortungsübernahme der Mitglieder transparent und nachvollziehbar darstellen sollen.

Fünf Handlungsfelder, um Verantwortung und Vertrauen zu stärken

Der Kodex besteht aus fünf Handlungsfeldern, die konkrete Maßnahmen und Ziele festlegen. Die fünf Handlungsfelder sind im Einzelnen:

  1. Umgang mit Daten
  2. Bildung
  3. Klima- und Ressourcenschutz
  4. Mitarbeitenden-Einbindung
  5. Inklusion

Die unterzeichnenden Unternehmen sollen zum Beispiel Gefahren der Diskriminierung durch den Einsatz algorithmischer Systeme identifizieren und diesen entgegenwirken, einen transparenten Umgang mit Verbraucher-Daten gewährleisten und digitale Lösungen zum Schutz unserer Umwelt stärken. Ebenso gehört dazu die Etablierung barrierefreier Angebote, die etwa durch Open-Source-Lösungen den Informationsfluss zwischen Verbraucherinnen und Verbrauchern und den Unternehmen verbessern und Zugangshürden abbauen sollen.

Zudem definiert der Kodex allgemeine Prinzipien, die alle Mitglieder der CDR-Initiative in ihrer Arbeit leiten sollen. Dazu gehören unter anderem: Transparenz, Menschenzentrierung und die Achtung gesellschaftlicher Grundwerte wie Demokratie, Freiheit und die Gleichbehandlung aller Menschen.

Den Kodex und weiterführende Informationen zur CDR-Initiative finden Sie unter www.cdr-initiative.de.

Quelle: BMJV

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