Ministerium für Bildung des Landes Brandenburg zur höheren Bezuschussung der Personalkosten von Privatschulen verpflichtet

Das VG Frankfurt/Oder hat der Klage eines Trägers einer Waldorfschule stattgegeben, mit welcher dieser einen höheren Zuschuss für die im Schuljahr 2018/2019 angefallenen Personalkosten geltend gemacht hat (Az. 1 K 1379/18).

VG Frankfurt/Oder, Pressemitteilung vom 31.08.2021 zum Urteil 1 K 1379/18 vom 13.08.2021

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 13. August 2021 (VG 1 K 1379/18) der Klage eines Trägers einer Waldorfschule stattgegeben, mit welcher dieser einen höheren Zuschuss für die im Schuljahr 2018/2019 angefallenen Personalkosten geltend gemacht hat.

Die Beteiligten stritten in der Sache darum, ob sich die im Jahr 2018 im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) neu eingeführte Entwicklungsstufe 6 auf die Höhe des nach dem Brandenburgischen Schulgesetz (BbgSchulG) an gemeinnützige Träger von Ersatzschulen für die Personalkosten zu zahlenden öffentlichen Betriebskostenzuschusses auswirkt. Das Verwaltungsgericht bejahte dies.

Das Verwaltungsgericht begründet die Entscheidung damit, dass sich der Landesgesetzgeber mit den Regelungen in § 124a BbgSchulG dafür entschieden habe, dass der Betriebskostenzuschuss pauschaliert anhand der vergleichbaren Personalkosten an öffentlichen Schulen ermittelt wird. Dem widerspreche die Beibehaltung der in der Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV) festgelegten Berechnung der durchschnittlichen Personalkosten auf Grundlage der Entwicklungsstufe 4. Nach der Einführung der Entwicklungsstufe 6 im TV-L sei nunmehr eine Anpassung auf die sich als Mittelwert ergebende Entwicklungsstufe 5 geboten. Dem Beklagten als Verordnungsgeber verbleibe diesbezüglich kein Gestaltungspielraum.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und zudem Bedeutung für eine Vielzahl weiterer an Brandenburger Verwaltungsgerichten anhängigen Klageverfahren.

Quelle: VG Frankfurt/Oder

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Künstlersozialabgabe für Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH?

Das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, der 100 % der Geschäftsanteile hält, ist nur dann in die Bemessung der Künstlersozialabgabe einzubeziehen, wenn das Gesamtbild der konkret von ihm ausgeübte Tätigkeit künstlerischer oder publizistischer Natur ist. Das entschied das SG Stuttgart (Az. S 4 KR 2996/17).

Ein pauschaler Rückschluss vom Unternehmensgegenstand der GmbH auf die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn die von der GmbH gegenüber ihren Kunden erbrachte Leistung das Ergebnis der Zusammenarbeit mehrerer Mitarbeiter ist (Urteil v. 24.03.2021, S 4 KR 2996/17, rechtskräftig).

Im Streit stand der Einbezug des Gehalts des beigeladenen Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin in die Bemessung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 2010 bis 2014.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gegenstand nach der Eintragung im Handelsregister der Betrieb einer Werbeagentur ist. Der beigeladene Gesellschafter-Geschäftsführer hält 100 % der Geschäftsanteile. Mit den angefochtenen Bescheiden stellte die Beklagte die Künstlersozialabgabe unter Berücksichtigung des Geschäftsführergehalts des Beigeladenen neu fest.

Die Klage war erfolgreich. Das Gehalt des beigeladenen Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin ist nach Ansicht der Kammer nicht in die Bemessung der Künstlersozialabgabe einzubeziehen. Zwar sei die Klägerin nach ihrer Eintragung im Handelsregister als Werbeagentur sogenannter Kunstvermarkter bzw. -verwerter und unterliege damit der Abgabepflicht der Künstlersozialabgabe nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG. Das Geschäftsführergehalt des Beigeladenen sei jedoch nicht einzubeziehen. Gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG seien Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahle, auch wenn diese selbst nicht versicherungspflichtig seien. Der Beigeladene sei wegen des Umfangs seiner Kapitalbeteiligung zwar als Selbständiger einzuordnen, aber nicht als Künstler oder Publizist. Auch bei GmbH-Geschäftsführern komme es nach der von der Kammer aufgrund des Wortlauts, Sinn und Zwecks und der Systematik von § 25 KSVG gefundenen Auslegung auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. Ein pauschaler Rückschluss vom Unternehmensgegenstand der Klägerin auf die Tätigkeit des Beigeladenen sehe das Gesetz nicht vor. Zwar reiche es bereits aus, wenn ein selbständiger Unternehmer für Werbezwecke künstlerische oder publizistische Leistungen erbracht habe, auch wenn er nicht eigenhändig, sondern nur als Leiter des Unternehmens die Gesamtverantwortung für das zu erstellende Werk innehabe (BSG, Urt. v. 24.07.2003, B 3 KR 37/02 R, juris Rn. 26; BSG, Beschl. v. 15.01.2009, B 3 KS 5/08 B, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen habe der Beigeladene aber nicht erfüllt, weil er nicht selbst zur Erbringung eines künstlerischen oder publizistischen Werks verpflichtet gewesen sei und die Gesamtverantwortung getragen habe, sondern die Klägerin als eigene Rechtspersönlichkeit. Anders als bei einer Ein-Mann-GmbH sei auch ein pauschaler Rückschluss von der Leistung, die die Klägerin gegenüber ihren Kunden erbringe, oder dem von ihr erzielten Umsatz auf die Tätigkeit des Beigeladenen nicht sachgemäß oder denklogisch geboten. Für einen pauschalen Rückschluss von dem Unternehmensgegenstand einer GmbH auf die Tätigkeit ihres Gesellschafter-Geschäftsführers hätte es einer konkreten Anordnung im Gesetz bedurft, die das Gericht in § 25 KSVG nicht erkennen konnte. Dass sich durch die Gründung einer GmbH mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der 100 % der Gesellschaftsanteile hält, ergeben könne, dass das Geschäftsführergehalt nicht der Künstlersozialabgabe unterliege, halte sich im Rahmen zulässiger Ausgestaltung des Tätigwerdens im Rechtsverkehr. Vorliegend habe die konkrete Tätigkeit des Beigeladenen keinen wesentlichen kreativen oder schöpferischen Charakter gehabt, sodass er weder als Künstler noch als Publizist einzuordnen gewesen sei. Seine Tätigkeit habe sich auf den kaufmännischen bzw. logistischen, organisatorischen Bereich beschränkt.

Quelle: SG Stuttgart

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Petö-Therapie als SGB XII-Leistung übernahmefähig

Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die konduktive Therapie nach Petö kann beansprucht werden, soweit keine rein medizinische Behandlung erfolgt ist. Dies entschied das LaSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 9 SO 271/19).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 02.09.2021 zum Urteil L 9 SO 271/19 vom 17.05.2021

Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die konduktive Therapie nach Petö kann beansprucht werden, soweit keine rein medizinische Behandlung erfolgt ist. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 17.05.2021 entschieden (Az. L 9 SO 271/19).

Die Klägerin leidet seit ihrer Geburt an einer unvollständigen Lähmung aller Extremitäten, einer Sprachstörung, Intelligenzminderung sowie Epilepsie. Sie besucht eine Förderschule mit Schwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung. Seit 2015 nahm sie an Blocktherapien in einem Zentrum für konduktive Therapie nach Petö teil. Nachdem der Rhein-Kreis Neuss als beklagter SGB XII-Träger die Kosten zunächst getragen hatte, lehnte er die weitere Kostenübernahme ab (rund 2.000 Euro). Das SG Düsseldorf gab dem Beklagten Recht.

Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das Urteil nun geändert und den Beklagten verurteilt, ihr Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für den streitigen Block der konduktiven Therapie nach Petö zu bewilligen. Bei dieser handele es sich um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Teilhabe) und nicht um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation.

Aus dem „Zusammenfassenden Bericht“ des Unterausschusses „Heil- und Hilfsmittel“ des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beratungen gemäß § 138 SGB V vom 18.05.2005 ergebe sich, dass die Petö-Therapie gerade keine rein medizinische, einer physikalischen Therapie vergleichbare krankengymnastische Leistung sei, sondern der pädagogische Ansatz im Vordergrund stehe. Die Annahme, bei der konkret im Streit stehenden Maßnahme handele es sich um eine medizinische Maßnahme, bedürfe deshalb einer besonderen Begründung im Einzelfall dahingehend, dass der ganzheitliche heilpädagogische Ansatz nicht verfolgt, sondern eine rein medizinische Behandlung durchgeführt worden sei. Hierfür spreche im Fall der Klägerin nichts. Angesichts der vorliegenden Unterlagen stehe fest, dass die Petö-Therapie im Falle der Klägerin prognostisch auch zur Verbesserung ihrer Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beigetragen habe, indem sie jedenfalls zur Verbesserung der Beschulungsfähigkeit geeignet gewesen sei und ihr den Schulbesuch erleichtert habe.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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Neue Räume für Innovationen: BMWi legt Konzeptvorschlag für Reallabore-Gesetz vor

Um Innovationen voranzutreiben, sind Experimentierräume, sog. Reallabore, ein wichtiges Instrument. Das BMWi hat diesen Ansatz über die Legislaturperiode mit zahlreichen Maßnahmen vorangebracht und nun einen Konzeptvorschlag für ein Reallabore-Gesetz vorgelegt.

BMWi, Pressemitteilung vom 03.09.2021

Um Innovationen voranzutreiben, sind Experimentierräume, sogenannte Reallabore, ein wichtiges Instrument. Das Bundeswirtschaftsministerium hat diesen Ansatz über die Legislaturperiode mit zahlreichen Maßnahmen vorangebracht und nun einen Konzeptvorschlag für ein Reallabore-Gesetz vorgelegt. Ein solches Bundesgesetz soll neue Reallabore in wichtigen Zukunftsbereichen ermöglichen und einheitliche und attraktive Rahmenbedingungen schaffen. Die Wirtschaftsministerkonferenz hatte die Bundesregierung im Juni um die Erarbeitung eines solchen Rahmens gebeten.

Thomas Jarzombek, Beauftragter für Digitale Wirtschaft und Start-ups und Koordinator für Luft- und Raumfahrt:

„Mit Reallaboren können Unternehmen Zukunftstechnologien schon heute in die Anwendung bringen. Experimentierklauseln in Gesetzen und Verordnungen machen es dazu möglich, für die Erprobung von allgemeinen Vorgaben abweichen.

Leider gibt es bislang viel zu wenige solcher Klauseln – und dort, wo es sie gibt, fehlen einheitliche Standards. Wir müssen noch viel mehr als bisher klare Perspektiven dafür schaffen, wie Unternehmen ihre Innovationen nach einem erfolgreichen Reallabor nahtlos in den Regelbetrieb überführen und skalieren können. Das ist ein wichtiger Punkt, den wir mit dem vorgeschlagenen Konzept für ein Reallabore-Gesetz aufgreifen wollen. Zudem brauchen wir einen One-Stop-Shop für Reallabore – eine zentrale Kontaktstelle, die Unternehmen berät, Verbindungen zu Behörden herstellt und Vorschläge für neue Reallabore sammelt.“

Durch die Erprobung im realen Umfeld kann auch der Gesetzgeber schon im frühen Stadium über die Wirkungen der Innovationen lernen, um die Gesetze so weiterzuentwickeln, dass Zukunft in Deutschland nicht nur gedacht, sondern auch gemacht wird. Daher hat das Bundeswirtschaftsministerium einen entsprechenden Konzeptvorschlag für ein Reallabore-Gesetz entwickelt.

Das Konzept für ein solches Gesetz hat drei Schwerpunkte:

Erstens übergreifende Standards für Reallabore und Experimentierklauseln definieren und gesetzlich verankern. Diese Standards sollen Unternehmen, Forschungsinstituten und Kommunen attraktive Bedingungen bieten und gleichzeitig regulatorisches Lernen fördern. Sie sichern Transparenz, einen gleichberechtigten Zugang zu Reallaboren und eine fundierte Evaluierung. Durch transparente und gleichzeitig flexible Befristungsregelungen sowie durch klare Perspektiven für eine mögliche Überführung in den Regelbetrieb schaffen sie Planungs- und Investitionssicherheit.

Zweitens: Zur praktischen Umsetzung dieser Standards soll ein solches Gesetz neue Reallabore in konkreten digitalen Innovationsbereichen ermöglichen. Potenzielle Anwendungsfelder sind beispielsweise datengetriebene KI-Anwendungen im Bereich moderner Mobilität oder Industrie 4.0, innovative digitale Identifizierungsverfahren (z.B. für den digitalen Führerschein) sowie digitale Rechtsdienstleistungen und -verfahren.

Drittens sollen auch bereits bestehende Experimentierklauseln überprüft werden, inwieweit diese überarbeitet und verbessert werden können.

Ergänzt werden sollte das Reallabore-Gesetz durch einen One-Stop-Shop für Reallabore als zentralen Ansprechpartner sowie durch einen verbindlichen Experimentierklausel-Check im Gesetzgebungsprozess der Bundesregierung.

Beispiele für in dieser Legislatur prämierte Reallabore und Aktivitäten:

Seit Dezember 2018 setzt das BMWi in Zusammenarbeit mit den anderen Ressorts der Bundesregierung die Reallabore-Strategie um. In dem Rahmen wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für Reallabore verbessert und die Reallabore werden durch Informations- und Vernetzungsangebote (z.B. „Handbuch Reallabore“, „Netzwerk Reallabore“) unterstützt. Dabei verleiht das BMWi in einem Wettbewerb den „Innovationspreis-Reallabore“. Hier wurden folgende neun Innovationspreis-Sieger ausgewählt:

www.innovationspreis-reallabore.de

Herausragende Beispiele für Reallabore sind etwa der automatisierte Bus in Osnabrück „Hub Chain“ oder der Drohnen-Transport von Gewebeproben in Hamburg („Medifly“).

Quelle: BMWi

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Versorgung eines suprapubischen Blasenkatheters stellt bei nennenswerten Gefahren keine einfachste medizinische Behandlungsmaßnahme dar

Die Versorgung eines suprapubischen Blasenkatheters stellt bei nennenswerten Gefahren keine einfachste medizinische Behandlungsmaßnahme im Sinne der Rechtsprechung des BSG dar. So entschied das SozG Stuttgart (Az. S 15 KR 636/20).

Sozialgericht Stuttgart, Mitteilung vom 25.09.2021 zum Urteil S 15 KR 636/20 vom 23.06.2021

Die Versorgung eines suprapubischen Blasenkatheters stellt keine einfachste medizinische Behandlungsmaßnahme im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dar (Urteil vom 23.06.2021, S 15 KR 636/20).

Die Beteiligten stritten um die Kostenerstattung für häusliche Krankenpflege für die Versorgung eines suprapubischen Katheters in Höhe von 495,93 Euro. Die Klägerin lebte in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. An der Katheteraustrittsstelle entwickelten sich bei ihr immer wieder Entzündungen. Es bestanden außerdem rezidivierende symptombehaftete Harnwegsinfekte und lokale Rötungen an der Eintrittsstelle des Katheters. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass Bewohner in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderung gemäß höchstrichterlicher Entscheidung keinen Anspruch auf häusliche Krankenpflege hätten, soweit diese der einfachsten medizinischen Behandlungspflege zuzuordnen seien. Ohne eine Neuanlage des suprapubischen Katheters und ohne Entzündungen mit Läsionen der Haut an der Katheterausstrittsstelle handele es sich nach Aussage des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) in seinem Grundsatzgutachten bei der Versorgung eines suprapubischen Katheters aus pflegefachlicher und medizinischer Sicht um eine einfachste Maßnahme der Behandlungspflege im Rahmen häuslicher Krankenpflege. Für die Versorgung in dieser Fallkonstellation seien keine besondere medizinische Sachkunde und keine medizinischen Fähigkeiten erforderlich.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Im Falle der Klägerin handele es sich nicht um eine einfachste medizinische Behandlungspflege. Der MDK habe in seinem Grundsatzgutachten zwar die Versorgung eines suprapubischen Katheters zur Abdeckung ohne Entzündung den einfachsten Maßnahmen i. S. d BSG-Rechtsprechung (Az. B 3 KR 10/14 R; B 3 KR 11/14 R; B 3 KR 16/14 R) zugeordnet. Der MDK habe aber weiterhin mitgeteilt, dass es sich im Umkehrschluss zu dem Urteil des BSG um keine einfachste Maßnahme handele, wenn eine nennenswerte Gefahr (z. B. Infektions- oder Verletzungsgefahr) bestehe. Nicht einfachste Maßnahmen ließen sich folgendermaßen kennzeichnen: erhebliche/beachtliche medizinische Kenntnisse erforderlich, über die regelmäßig nur medizinisches Fachpersonal verfüge und bei Eingriffen in den Körper. Aufgrund der bei der Klägerin vorliegenden Entzündungen und symptombehafteten Harnwegsinfekten war das Gericht der Überzeugung, dass es sich nicht um eine „einfache Versorgung“ handele und der Anspruch der Klägerin daher begründet war.

Quelle: SG Stuttgart

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Zur Weitergewährung von Krankengeld trotz Lücke in ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen

Eine Lücke in den ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen ist für die Weitergewährung von Krankengeld unschädlich, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, indem er einen Arzt persönlich aufgesucht und die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit verlangt hat. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 18 KR 1246/18).

SG Stuttgart, Mitteilung vom 25.08.2021 zum Urteil S 18 KR 1246/18 vom 07.10.2020 (rkr)

Eine Lücke in den ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen ist für die Weitergewährung von Krankengeld unschädlich, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, indem er einen Arzt persönlich aufgesucht und die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit verlangt hat. Die durch die missverständliche Fassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie bei Ärzten hervorgerufene Fehlvorstellung, eine rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit sei zulässig, ist den Krankenkassen und nicht dem Versicherten zuzurechnen (Urteil vom 07.10.2020, S 18 KR 1246/18, rechtskräftig).

Die Klägerin begehrte die weitere Gewährung von Krankengeld über den 19.06.2017 hinaus. Die bei der Beklagten versicherte Klägerin war arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld von der Beklagten. Die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) war bis zum 19.06.2017 befristet. Am 19.06.2017 suchte die Klägerin die Praxis ihrer Hausärztin auf. Aus praxisinternen Gründen wurde der Klägerin ein neuer Termin erst am 22.06.2017 vergeben. Am 22.06.2017 wurde eine (rückwirkende) AUB ausgestellt. Mit Bescheid vom 11.08.2017 unterrichtete die Beklagte die Klägerin über die Beendigung der Krankengeldzahlung ab dem 20.06.2017. Die Klägerin habe sich zwar am 19.06.2017 in der Praxis vorgestellt, eine Untersuchung sei aber nicht erfolgt. Auch die eventuell falsche Rechtsauskunft des Arztes mit Verweis auf einen späteren für den Krankengeldanspruch angeblich ausreichenden Untersuchungstermin sei nicht der Krankenkasse zuzurechnen.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe durch das rechtzeitige persönliche Aufsuchen der Arztpraxis alles ihr Zumutbare getan, um ihre Ansprüche zu wahren, und sei an der Wahrung der Krankengeld-Ansprüche durch eine Fehlentscheidung des Vertragsarztes gehindert worden. Diese Fehlentscheidung sei aufgrund der missverständlichen Fassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, welche eine rückwirkende AUB erlaube (§ 5 Abs. 3 AU-RL), den Krankenkassen als maßgebliche Mitakteure im Gemeinsamen Bundesausschuss zuzurechnen. Der Klägerin sei es auch nicht zumutbar gewesen, auf eine Ausstellung der AUB noch am 19.06.2017 zu bestehen oder an diesem Tag einen anderen Arzt aufzusuchen (kein sog. Arzthopping).

Quelle: SG Stuttgart

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EuGH zu missbräuchlichen Klauseln in Fremdwährungskreditverträgen

Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen aufgrund einer missbräuchlichen Klausel über die Wechselkursdifferenz für nichtig zu erklären, sind offenbar mit dem Unionsrecht vereinbar. So entschied der EuGH (Rs. C-932/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 02.09.2021 zum Urteil C-932/19 vom 02.09.2021

Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen aufgrund einer missbräuchlichen Klausel über die Wechselkursdifferenz für nichtig zu erklären, sind offenbar mit dem Unionsrecht vereinbar.

Dies ist dann der Fall, wenn diese Rechtsvorschriften es ermöglichen, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte, auch wenn die Nichtigerklärung des Vertrags für ihn vorteilhafter wäre.

Ein Verbraucher schloss im Jahr 2007 mit ungarischen Banken der OTP-Gruppe Darlehensverträge, die auf eine Fremdwährung lauteten. Im Rahmen von Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit diesen Verträgen machte der Verbraucher deren Nichtigkeit geltend und berief sich auf die Missbräuchlichkeit der Klauseln, nach denen sich der Wechselkurs bei Auszahlung der Darlehen (Ankaufskurs der Fremdwährung gegenüber dem ungarischen Forint [HUF]) von dem bei ihrer Tilgung (Verkaufskurs der Fremdwährung) unterschied.

Das Győri Ítélőtábla (Tafelgericht Győr, Ungarn) führte als Berufungsinstanz zum einen aus, dass der ungarische Gesetzgeber solche missbräuchlichen Klauseln durch eine nationale Bestimmung ersetzt hat, nach der sowohl für die Auszahlung als auch für die Tilgung der offizielle, von der ungarischen Nationalbank festgelegte Wechselkurs gilt. Zum anderen habe es nach ungarischem Recht nicht die Möglichkeit, die Verträge aufgrund der Ungültigkeit der missbräuchlichen Klauseln für nichtig zu erklären, obwohl diese Lösung für den Verbraucher vorteilhafter wäre, der dann nicht mehr das Wechselkursrisiko trüge.

Da es Zweifel daran hatte, ob die vom ungarischen Gesetzgeber vorgegebene Lösung der Entfernung der missbräuchlichen Klauseln über die Wechselkursdifferenz aus Verträgen über Fremdwährungsdarlehen mit der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klauselrichtlinie)1 vereinbar ist, befragte das Győri Ítélőtábla hierzu den Gerichtshof.

In seinem Urteil vom 02.09.2021 weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Lösung des ungarischen Gesetzgebers dem Ziel der Richtlinie entspricht, nämlich die Ausgewogenheit zwischen den Parteien wiederherzustellen und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit eines Vertrags in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten, nicht aber sämtliche Verträge für nichtig zu erklären, die missbräuchliche Klauseln – etwa über die Wechselkursdifferenz – enthalten, die ihrer Durchführung entgegenstehen. Außerdem steht die Richtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegen, die das befasste Gericht hindert, einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags wegen Missbräuchlichkeit einer Klausel über die Wechselkursdifferenz stattzugeben, sofern sichergestellt ist, dass diese Klausel den Verbraucher nicht bindet. So muss die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel es ermöglichen, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte, insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klausel zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erlangt hat.

In diesem Zusammenhang ist es Sache des ungarischen Gerichts, zu prüfen, ob die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften es tatsächlich ermöglichen, die Sach- und Rechtslage des Verbrauchers wiederherzustellen.

Der Gerichtshof verneint die Frage, ob es möglich oder sogar erforderlich sei, dass das nationale Gericht dem Antrag des betroffenen Verbrauchers stattgibt, den in Rede stehenden Darlehensvertrag vollständig für nichtig zu erklären, statt nur die Klausel über die Wechselkursdifferenz aufzuheben und durch eine nationale Bestimmung zu ersetzen. Die Klauselrichtlinie ermöglicht es dem angerufenen Gericht nämlich nicht, sich ausschließlich auf die etwaige Vorteilhaftigkeit der Nichtigerklärung des gesamten in Rede stehenden Vertrags für den Verbraucher zu stützen. Grundsätzlich ist anhand der im nationalen Recht vorgesehenen Kriterien zu prüfen, ob in einem konkreten Fall ein Vertrag aufrechterhalten werden kann, wenn einige seiner Klauseln für unwirksam erklärt wurden.

Nach dem vom Gerichtshof in seiner einschlägigen Rechtsprechung verfolgten objektiven Ansatz ist es nicht zulässig, im nationalen Recht die Lage einer der Vertragsparteien als das maßgebende Kriterium anzusehen, das über das weitere Schicksal des Vertrags entscheidet. Folglich kann der vom betroffenen Verbraucher zum Ausdruck gebrachte Wille keinen Vorrang haben für die Beurteilung des nationalen Gerichts, ob die ungarischen Rechtsvorschriften es ermöglichen, die Sach- und Rechtslage des Verbrauchers wiederherzustellen.

Daher stellt der Gerichtshof fest, dass die ungarischen Rechtsvorschriften mit der Klauselrichtlinie vereinbar sind, soweit sie dies ermöglichen.

Fußnote

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

Quelle: EuGH

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Anspruch auf Tarifentgelt eines Auszubildenden bei fehlender Ausbildung durch den Arbeitgeber

Ein Auszubildender, der tatsächlich nicht ausgebildet, sondern vom Arbeitgeber wie ein ungelernter Arbeitnehmer eingesetzt wird, hat Anspruch auf die übliche Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers (Az. 1 Ca 308/21).

ArbG Bonn, Pressemitteilung vom 30.08.2021 zum Urteil 1 Ca 308/21 vom 08.07.2021 (nrkr)

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Bonn vom 08.07.2021 hat ein Auszubildender, der tatsächlich nicht ausgebildet, sondern vom Arbeitgeber wie ein ungelernter Arbeitnehmer eingesetzt wird, Anspruch auf die übliche Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers.

Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 01.09.2020 einen Ausbildungsvertrag zum Gebäudereiniger ab. Sie vereinbarten eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 775 Euro brutto. Der Arbeitgeber meldete jedoch weder das Ausbildungsverhältnis bei der Gebäudereiniger-Innung noch den Kläger bei der Berufsschule an. Er erstellte auch keinen Ausbildungsplan für den Kläger. Es erfolgte nach den Angaben des Klägers lediglich eine einmalige Einweisung in seine Tätigkeit durch einen Arbeitskollegen. Sodann wurde der Kläger mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden als Reinigungskraft eingesetzt und erhielt hierfür die vereinbarte Ausbildungsvergütung.

Mit Urteil vom 08.07.2021 hat das Arbeitsgericht Bonn entschieden, dass der Kläger für die von ihm geleistete Arbeitszeit einen Anspruch auf das Tarifentgelt eines ungelernten Arbeiters hat.

Dem Kläger steht in entsprechender Anwendung von § 612 BGB ein Anspruch auf die übliche Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers zu, da er in Wirklichkeit nach Art und Umfang seiner Arbeit wie eine ungelernte Kraft beschäftigt wurde. Ein Auszubildender, der als Arbeitnehmer eingesetzt wird, ohne ausgebildet zu werden, erbringt Leistungen, zu denen er auf der Grundlage seines Ausbildungsvertrages nicht verpflichtet ist. Damit sind die von dem Auszubildenden erbrachten Leistungen nicht durch die Zahlung seiner Ausbildungsvergütung abgegolten, sondern diese sind in entsprechender Anwendung von § 612 BGB in Höhe der üblichen Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers zu bezahlen.

Da der Kläger als ungelernte Kraft in der Gebäudereinigung beschäftigt wurde, hat er Anspruch auf die tarifliche Vergütung nach der Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Bonn

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EuGH zu Bestimmungen der Verordnung über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr

Der EuGH erläutert einige Bestimmungen der Verordnung über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr (Rs. C-570/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 02.09.2021 zum Urteil C-570/19 vom 02.09.2021

Der Gerichtshof erläutert einige Bestimmungen der Verordnung über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr.

Die Pflichten zu anderweitiger Beförderung und zur Entschädigung bei Annullierung eines Verkehrsdienstes stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Verordnung verfolgten Ziel.

In einem Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft Irish Ferries Ltd, einer irischen Schifffahrtsgesellschaft, und der National Transport Authority (NTA) (nationale Transportbehörde, Irland) über die Anwendung der Verordnung Nr. 1177/20101 auf die Annullierung der von Irish Ferries zwischen Dublin (Irland) und Cherbourg (Frankreich) vorgesehenen Überfahrten einer gesamten Saison ist ein Vorabentscheidungsersuchen gestellt worden.

Irish Ferries erbringt Personenverkehrsdienste zwischen Häfen in Irland, im Vereinigten Königreich und in Frankreich. Um eine neue Strecke zwischen Dublin und Cherbourg zu bedienen, bestellte sie ein neues Schiff, das zwischen Mai und Juni 2018 geliefert werden sollte. Im Oktober 2017 begann sie mit dem Vorverkauf von Fahrscheinen für die Sommersaison 2018. Aufgrund von Verzögerungen bei einigen von der Werft beauftragten Ausstattern musste Irish Ferries zunächst die Überfahrten für Juli und dann diejenigen für die gesamte Saison annullieren. Das Schiff wurde nämlich erst im Dezember 2018 geliefert, und Irish Ferries konnte kein Ersatzschiff beschaffen, mit dem sich dieser Dienst gewährleisten ließ. Alle Fahrgäste wurden mindestens sieben Wochen vor dem ursprünglich vorgesehenen Abfahrtstermin von der Annullierung ihrer Fahrscheine benachrichtigt.

Irish Ferries bot den Fahrgästen an, sie entweder von bzw. nach anderen Häfen zu befördern, darunter auch über die Landbrücke, d. h. mit einer Überfahrt von einem Hafen in Irland (oder Frankreich) zu einem Hafen im Vereinigten Königreich und anschließender Fahrt über Land zu einem anderen Hafen im Vereinigten Königreich, von dem die Fahrgäste ihre Reise durch eine zweite Überfahrt zu einem Hafen in Frankreich (oder Irland) fortsetzen würden, oder ihnen den Preis ihrer Fahrscheine vollständig zu erstatten.

Nachdem die NTA eine Entscheidung erlassen und bestätigt hatte, mit der sie feststellte, dass Irish Ferries ihre Pflichten gemäß der Verordnung Nr. 1177/2010 zur anderweitigen Beförderung und zur Entschädigung nicht eingehalten habe, wandte sich Irish Ferries an den High Court (Hoher Gerichtshof, Irland). Dieser hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof mehrere Fragen über die Auslegung und Gültigkeit der Verordnung Nr. 1177/2010 zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Verordnung Nr. 1177/2010 anwendbar ist, wenn ein Beförderer einen Personenverkehrsdienst mehrere Wochen vor dem ursprünglich vorgesehenen Abfahrtstermin annulliert, weil das für diesen Dienst eingeplante Schiff verspätet geliefert wird und nicht ersetzt werden kann. Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass die allgemeine Systematik der Verordnung Nr. 1177/2010 für eine weite Auslegung des Begriffs des Reisens mit einem Seeverkehrsdienst spricht.

Sodann weist der Gerichtshof das Vorbringen von Irish Ferries zurück, dass die Pflichten, die den Personenbeförderern im Seeverkehr im Fall der Annullierung eines Verkehrsdienstes oblägen, mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden seien, die völlig außer Verhältnis zu dem mit der Verordnung verfolgten Ziel stünden. Der Gerichtshof führt aus, dass mit den Maßnahmen Fahrgästen die Wahl gegeben werden soll, ob sie das Endziel durch eine anderweitige Beförderung erreichen oder auf ihre Beförderung verzichten wollen, indem sie die Erstattung des Fahrpreises beantragen. Die vorgesehene Entschädigung orientiert sich an der Dauer der Verspätung bei Ankunft am im Beförderungsvertrag festgelegten Endziel und stellt einen verhältnismäßigen Ansatz dar, der auf eine Wiedergutmachung der durch Verspätungen oder Annullierungen verursachten nachteiligen Folgen gerichtet ist, die mit der Verordnung beseitigt werden sollen.

Mit seinen Antworten auf die übrigen Fragen erläutert der Gerichtshof mehrere Gesichtspunkte der Verordnung Nr. 1177/2010:

Der Beförderer ist, wenn ein Personenverkehrsdienst annulliert wird und es auf derselben Verbindung keinen alternativen Verkehrsdienst gibt, verpflichtet, dem Fahrgast aufgrund seines in Art. 18 der Verordnung vorgesehenen Anspruchs auf anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen alternativen Verkehrsdienst auf einer anderen Strecke als der des annullierten Dienstes oder einen Seeverkehrsdienst in Kombination mit anderen Verkehrsträgern wie dem Straßen- oder Schienenverkehr anzubieten, und hat etwaige zusätzliche Kosten zu übernehmen, die dem Fahrgast im Rahmen dieser anderweitigen Beförderung zum Endziel entstanden sind.

In dem Fall, dass der Beförderer einen Personenverkehrsdienst mehrere Wochen vor dem ursprünglich vorgesehenen Abfahrtstermin annulliert, hat der Fahrgast, der sich dafür entscheidet, zum frühestmöglichen Zeitpunkt anderweitig befördert zu werden oder seine Reise auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, und am ursprünglich vorgesehenen Endziel mit einer Verspätung ankommt, die über den in Art. 19 der Verordnung festgelegten Schwellenwerten liegt, einen Anspruch auf Entschädigung. Entscheidet sich ein Fahrgast dagegen für die Erstattung des Fahrpreises, hat er keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß Art. 19 der Verordnung.

Der Begriff des Fahrpreises schließt die Kosten für vom Fahrgast gewählte zusätzliche Sonderleistungen wie die Buchung einer Kabine oder eines Hundezwingers oder den Zugang zu Premium-Lounges ein.

Die verspätete Lieferung eines Fahrgastschiffes, die zur Annullierung aller Überfahrten geführt hat, die mit diesem Schiff im Rahmen einer neuen Seeverbindung vorgenommen werden sollten, fällt nicht unter den Begriff der außergewöhnlichen Umstände.

Art. 24 der Verordnung gibt dem Fahrgast, der eine Entschädigung gemäß Art. 19 der Verordnung beantragt, nicht auf, seinen Antrag innerhalb von zwei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung des Verkehrsdienstes in Form einer Beschwerde beim Beförderer einzureichen.

In die Zuständigkeit einer nationalen Stelle, die ein Mitgliedstaat für die Durchsetzung der Verordnung benannt hat, fällt nicht nur der Personenverkehrsdienst, der von einem im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gelegenen Hafen aus erbracht wird, sondern auch ein Personenverkehrsdienst, der von einem im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegenen Hafen aus zu einem im Hoheitsgebiet des ersteren Mitgliedstaats gelegenen Hafen erbracht wird, wenn dieser letztere Verkehrsdienst im Rahmen einer Hin- und Rückfahrt stattfindet, die insgesamt annulliert worden ist.

Fußnote

1 Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. 2010, L 334, S. 1).

Quelle: EuGH

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„Nulltarif-Optionen“ – Verstoß gegen Verordnung über den Zugang zum offenen Internet

„Nulltarif-Optionen“ verstoßen gegen die Verordnung über den Zugang zum offenen Internet. Folglich sind auch Beschränkungen der Bandbreite sowie von Tethering oder Roaming, die auf der Aktivierung einer solchen Option beruhen, mit dem Unionsrecht unvereinbar. So entschied der EuGH (Rs C-854/19 u. a.).

EuGH, Pressemitteilung vom 02.09.2021 zu den Urteilen (Rs. C-854/19, C-5/20 und C-34/20) vom 02.09.2021

„Nulltarif-Optionen“ verstoßen gegen die Verordnung über den Zugang zum offenen Internet.

Folglich sind auch Beschränkungen der Bandbreite sowie von Tethering oder Roaming, die auf der Aktivierung einer solchen Option beruhen, mit dem Unionsrecht unvereinbar.

Bei einer sogenannten „Nulltarif-Option“ handelt es sich um eine Geschäftspraxis, die darin besteht, dass ein Anbieter von Internetzugangsdiensten auf den mit einer bestimmten Anwendung oder einer bestimmten Kategorie von Anwendungen, die von Partnern dieses Zugangsanbieters angeboten werden, verbundenen Datenverkehr ganz oder teilweise einen „Nulltarif“ oder einen vergünstigten Tarif anwendet. Diese Daten werden daher nicht auf die im Rahmen des Basistarifs erworbene Datenmenge angerechnet. Eine solche, im Rahmen beschränkter Tarife angebotene Option ermöglicht es den Internetzugangsanbietern, die Attraktivität ihres Angebots zu erhöhen.

Zwei deutsche Gerichte1 möchten vom Gerichtshof wissen, ob es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, dass ein Anbieter von Internetzugangsdiensten die Bandbreite limitiert bzw. Tethering oder Roaming einschränkt, wenn der Kunde eine solche „Nulltarif-Option“ wählt. Diese Gerichte sind mit Rechtsstreitigkeiten über derartige Beschränkungen zwischen Vodafone2 bzw. Telekom Deutschland3 auf der einen sowie der Bundesnetzagentur4 (Deutschland) bzw. dem Bundesverband der Verbraucherzentralen5, einer deutschen Verbraucherschutzorganisation, auf der anderen Seite befasst.

Bei Vodafone gelten die „Vodafone Pass“ genannten „Nulltarif-Optionen“ („Video Pass“, „Music Pass“, „Chat Pass“ und „Social Pass“) nur im Inland, d. h. in Deutschland. Im Ausland wird das für die Nutzung der Dienste von Partnerunternehmen verbrauchte Datenvolumen auf das Inklusivdatenvolumen des Basistarifs angerechnet. Darüber hinaus rechnet Vodafone den Datenverbrauch bei einer Nutzung über Hotspot („Tethering“) auf das im Tarif enthaltene Datenvolumen an.

Telekom Deutschland bietet ihren Endkunden für einige Tarife eine Zubuchfunktion (auch als „Add-on option“ bezeichnet) in Form einer „Nulltarif-Option“ namens „Stream On“6 an. Bei Aktivierung dieser Option wird das auf Audio- und Videostreaming von Contentpartnern der Telekom entfallende Datenvolumen nicht auf das Inklusivdatenvolumen des Basistarifs angerechnet, nach dessen Verbrauch die Übertragungsgeschwindigkeit generell reduziert wird. Bei Aktivierung dieser Option willigt der Endkunde allerdings in eine Bandbreitenlimitierung auf maximal 1,7 Mbit/s für Videostreaming ein, unabhängig davon, ob es sich um Videostreaming von Contentpartnern oder sonstigen Anbietern handelt.

Mit seinen heutigen Urteilen weist der Gerichtshof darauf hin, dass bei einer „Nulltarif-Option“ wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden auf der Grundlage kommerzieller Erwägungen eine Unterscheidung innerhalb des Internetverkehrs vorgenommen wird, indem der Datenverkehr zu bestimmten Partneranwendungen nicht auf den Basistarif angerechnet wird. Eine solche Geschäftspraxis verstößt gegen die allgemeine, in der Verordnung über den Zugang zum offenen Internet7 aufgestellte Pflicht, den Verkehr ohne Diskriminierung oder Störung gleich zu behandeln8.

Da die Limitierung der Bandbreite sowie die Einschränkungen von Tethering oder Roaming nur zur Anwendung kommen, wenn die gegen die Verordnung über den Zugang zum offenen Internet verstoßende „Nulltarif-Option“ aktiviert wird, sind auch sie mit dem Unionsrecht unvereinbar.

Fußnoten

1 Das Verwaltungsgericht Köln (Rechtssachen C-854/19 und C-34/20) und das Oberlandesgericht Düsseldorf (Rechtssache C-5/20).
2 Vodafone GmbH.
3 Telekom Deutschland GmbH.
4 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Deutschland).
5 Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
6 Die ursprünglichen Varianten dieser Option waren: „StreamOn Music”, „StreamOn Music&Video”, „MagentaEINS StreamOn Music“ und „MagentaEINS StreamOn Music&Video”.
7 Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. 2015, L 310, S. 1).
8 Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19; vgl. auch Pressemitteilung Nr. 106/20.

Quelle: EuGH

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