Chefdirigent des Philharmonieorchesters Konstanz ist selbstständig tätig

Das LSG Baden-Württemberg hat Urteil des Sozialgerichts bestätigt. Die Tätigkeit eines Dirigenten könne grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden. Hier überwögen die Indizien, die für eine selbstständige Tätigkeit des Chefdirigenten des Philharmonieorchesters sprechen (Az. L 5 BA 142/20).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 23.06.2021 zum Urteil L 5 BA 142/20 vom 02.06.2021

Landessozialgericht bestätigt Urteil des Sozialgerichts – Chefdirigent des Philharmonieorchesters Konstanz unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht

Der Kläger D ist ausgebildeter Violinist und Dirigent. Seit September 2016 leitet er als Chefdirigent das Philharmonieorchester der Stadt Konstanz auf der Grundlage eines 5-jährigen Dirigentenvertrages. Ende September 2016 beantragte die Stadt Konstanz beim beklagten Rentenversicherungsträger, den sozialversicherungsrechtlichen Status des Chefdirigenten festzustellen.

Mit Bescheid vom Januar 2017 stellte die Beklagte ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des D zur Stadt Konstanz fest. Denn D habe den organisatorischen Rahmen einzuhalten, der durch die Stadt einseitig vorgegeben werde. Laut Dirigentenvertrag habe die Stadt die Rechtsmacht, die Durchführung der Beschäftigung einseitig zu bestimmen. Ein unternehmerisches Risiko trage D nicht.

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Konstanz den Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit des D als Chefdirigent bei der Stadt nicht der Versicherungspflicht unterliegt. Nach Gesamtabwägung aller Umstände sei D selbstständig für die Stadt tätig.

Mit Urteil vom 02.06.2021 hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Die Tätigkeit eines Dirigenten könne grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden. Hier überwögen die Indizien, die für eine selbstständige Tätigkeit des D als Chefdirigent des Philharmonieorchesters sprechen. Insbesondere fehle es in wesentlichen Bereichen an einem Weisungsrecht der Stadt Konstanz gegenüber dem Chefdirigenten und an einer relevanten betrieblichen Eingliederung. D trage das volle Ausfallrisiko, dass Konzerte nicht zur Aufführung gebracht werden könnten. Könne D die Konzerte, für die er unter Umständen über Monate hinweg mit dem Orchester geprobt habe, aus welchen Gründen auch immer nicht aufführen, gingen ihm rund 80 % seines Honorars verloren. D lege auch die Konzerttermine fest und habe das Letztentscheidungsrecht über die Probentermine. An Arbeitszeiten sei er nicht gebunden. Nur etwa 1/3 der von ihm international dirigierten Konzerte erbringe er im Auftrag der Stadt. Zudem trete er werbend am Markt auf und bediene sich eines Managements. Die Stadt habe zudem nur ein Vetorecht bei der Auswahl von Stücken, die nicht im Einklang mit dem Charakter oder den finanziellen Mitteln der Philharmonie stehen. Im Übrigen habe sie hiervon auch keinen Gebrauch gemacht. D habe auch nicht die Rolle eines Vorgesetzten eingenommen, indem er bezüglich unpünktlicher Orchestermitglieder zusammen mit der Stadt nach „Lösungen“ gesucht habe. Er sei auch nicht deshalb in den Betrieb der Stadt eingegliedert, weil er sich vertraglich verpflichtet habe, die Philharmonie bei drei der Stadt Konstanz wichtigen Veranstaltungen zu repräsentieren. Eine solche Vereinbarung sei dem Umstand geschuldet, dass sich die Stadt mit der Verpflichtung des D als international renommierten Künstler (ähnlich dem Trainer einer Fußballmannschaft) „eine Marke eingekauft“ habe, mit der sie nach außen hin wahrgenommen werden und Werbung machen möchte.

§ 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]

(1) 1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (…)

Quelle: LSG Baden-Württemberg

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Corona-Arbeitsschutzverordnung wird verlängert und angepasst

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich 10. September 2021 verlängert. Das teilt das BMAS mit.

BMAS, Pressemitteilung vom 23.06.2021

Grundlegende Regelungen bleiben bestehen − flexiblere Anpassungen an das Infektionsgeschehen ermöglicht

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich 10. September 2021 verlängert.

Es geht um den Schutz der Beschäftigten, dafür haben wir die Regelungen zum Arbeitsschutz seit Beginn der Pandemie immer wieder angepasst. Die Betriebe konnten auf diese Weise offen gehalten werden. Wir brauchen auch weiterhin Kontaktbeschränkungen und regelmäßige Testangebote in den Unternehmen und Verwaltungen. Eine vierte Welle muss unbedingt vermieden werden, zumal sich die besonders ansteckende Delta-Variante rasch ausbreitet. Die jetzt vorgenommenen Anpassungen der Corona-Arbeitsschutzverordnungen ermöglichen es, die betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen an die erfreulich gesunkenen Infektionszahlen anzupassen. Auch die zunehmende Impfquote der Beschäftigten kann künftig berücksichtigt werden. Damit schaffen wir bundesweit Sicherheit, Verlässlichkeit und Planbarkeit für Beschäftigte und Arbeitgeber.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Die grundlegenden Arbeitsschutzregeln gelten für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite fort:

  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte bzw. von einer COVID-19-Erkrankung genesene Beschäftigte. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen sowie dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf- bzw. Genesungsstatus zu geben.
  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zur Umsetzung sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Zwar entfällt künftig die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen und mit dem Auslaufen der Bundesnotbremse auch die strikte Vorgabe von Homeoffice. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch weiterhin das Arbeiten im Homeoffice wichtige Beiträge leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

Die Änderungen treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

Quelle: BMAS

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Auch bei Online-Verträgen darf per Brief gekündigt werden

Unternehmen dürfen ihren Kunden nicht vorschreiben, dass sie bei Online-Verträgen ausschließlich auf elektronischem Weg kommunizieren dürfen. Das hat das LG Hamburg nach einer Klage des vzbv gegen den Energieversorger Lichtblick SE entschieden (Az. 312 O 94/20).

vzbv, Pressemitteilung vom 23.06.2021 zum Urteil 312 O 94/20 des LG Hamburg vom 29.04.2021 (nrkr)

Landgericht Hamburg gibt Klage des vzbv gegen Energieversorger Lichtblick statt

  • LG Hamburg: Kündigung per Brief oder Einschreiben darf auch bei Online-Verträgen nicht ausgeschlossen werden.
  • Vertragsklausel sah vor, dass die Kommunikation für Online-Verträge ausschließlich auf elektronischem Weg erfolgt.
  • Gericht verbietet intransparente Preisklausel zur Briefkommunikation.

Unternehmen dürfen ihren Kunden nicht vorschreiben, dass sie bei Online-Verträgen ausschließlich auf elektronischem Weg kommunizieren dürfen. Das hat das Landgericht Hamburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Energieversorger Lichtblick SE entschieden. Es sei unzulässig, eine Kündigung oder einen Widerruf des Vertrags per Brief auszuschließen. Auch eine Entgeltklausel für die Nutzung des Postweges ist demnach unwirksam.

„Kein Kunde sollte diskriminiert werden, weil er am bewährten Brief bei einer Kündigung festhält. Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist deswegen gut und wichtig. Es ist schön, wenn Verbraucher mit Firmen per mail (oder Chat?) kommunizieren können. Gerade bei einer Kündigung sollte Verbraucher aber die Wahlfreiheit haben, wie sie das dem Unternehmen mitteilen wollen “, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv.

Kunden konnten Gaslieferverträge bei der Firma Lichtblick auch telefonisch unter Angabe einer E-Mail-Adresse abschließen. Die Bestätigung erhielten Kunden nach Verifizierung ihrer E-Mail im Kundenportal. Die Vertragsbedingungen enthielten die Klausel: „Diese Lieferverträge sind reine Online-Verträge, d.h. die Kommunikation erfolgt ausschließlich auf elektronischen Kommunikationswegen.“ Der vzbv hatte diese Einschränkung als unzulässig kritisiert. Sie schließe zum Beispiel aus, dass Kunden per Einschreiben mit Rückschein kündigen, um den Zugang sicher nachweisen zu können.

Kündigung per Post darf nicht ausgeschlossen werden

Die Richter gaben der Unterlassungsklage des vzbv statt. Der Wortlaut der Klausel schließe jede andere als eine elektronische Kommunikation mit dem Unternehmen aus. Dagegen dürften Kunden nach der gesetzlichen Regelung auch mit einem einfachen Brief oder mit einem Einschreiben kündigen und andere Erklärungen abgeben. Die Klausel lasse einen durchschnittlichen Vertragspartner völlig darüber im Unklaren, wie und in welcher Form er eine wirksame Kündigungserklärung abgeben könne.

Kosten für Briefpost blieben unklar

Als unwirksam erklärte das Gericht auch eine Klausel, nach der Lichtblick seinen Kunden Kosten für Briefe „verursachergerecht“ in Rechnung stellen kann, wenn sie sich noch nicht auf dem Kundenportal registriert haben oder dem Unternehmen eine elektronische Kommunikation aus „vom Kunden zu vertretenden Gründen“ nicht möglich ist. Die Kosten für die Briefpost seien in keiner Weise präzisiert, monierten die Richter. Es sei schon nicht erkennbar, ob neben dem Porto weitere Kosten für Material oder Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden sollen. Die Kosten könnten dadurch unangemessen hoch ausfallen.

Quelle: vzbv

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Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher: Öffentliche Konsultation

Wie kann der Verbraucherschutz bei Finanzdienstleistungen verbessert werden? Die EU-Kommission hat eine öffentliche Konsultation zu der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucherinnen und Verbraucher eingeleitet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.06.2021

Wie kann der Verbraucherschutz bei Finanzdienstleistungen verbessert werden? Die Europäische Kommission hat am 22.06.2021 eine öffentliche Konsultation zu der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucherinnen und Verbraucher eingeleitet. Diese Richtlinie zum Verbraucherschutz soll gemäß den Bedürfnissen von Bürgern und Unternehmen hinterfragt und überprüft werden. Die Konsultation läuft bis zum 28. September 2021.

In der EU gibt es Vorschriften zum Schutz der Verbraucher, wenn sie einen Vertrag mit einem Anbieter von Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Fernabsatz, z. B. am Telefon oder online, abschließen. Jede Bank-, Kredit-, Hypotheken-, Versicherungs-, Renten-, Anlage- oder Zahlungsdienstleistung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, wenn die Finanzdienstleistung im Fernabsatz erworben wird.

Didier Reynders, Kommissar für Justiz, sagte dazu: „Es ist an der Zeit, unsere EU-Vorschriften an die heutige Zeit anzupassen. Die Verbraucher erwerben Finanzdienstleistungen immer häufiger online. Diese öffentliche Konsultation wird uns helfen, die Bedürfnisse der Bürger und Unternehmen zu ermitteln, damit wir die Richtlinie zukunftssicher gestalten können.“

Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation werden in die Überlegungen der Kommission für eine mögliche Überarbeitung der Richtlinie einfließen, die für das Jahr 2022 erwartet wird. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation werden Erfahrungen und Meinungen von Verbrauchern, Fachleuten aus dem Bereich der Finanzdienstleistungen für Privatkunden, nationalen Behörden und allen anderen interessierten Akteuren zur Richtlinie gesammelt. Die öffentliche Konsultation ist hier verfügbar.

Quelle: EU-Kommission

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Keine Tariffähigkeit der DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.

Das BAG entschied, dass die DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV) – nicht tariffähig ist (Az. 1 ABR 28/20).

BAG, Pressemitteilung vom 22.06.2021 zum Beschluss 1 ABR 28/20 vom 22.06.2021

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass die DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV) – nicht tariffähig ist.

Tarifverträge kann nur eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung schließen. Das setzt voraus, dass die Vereinigung über eine Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite und eine hinreichende organisatorische Leistungsfähigkeit in einem zumindest nicht unbedeutenden Teil des beanspruchten Zuständigkeitsbereichs verfügt. Diese soziale Mächtigkeit wird regelmäßig durch die Zahl der organisierten Arbeitnehmer vermittelt.

Die im Jahr 1950 als Gewerkschaft der Kaufmannsgehilfen neu gegründete DHV verstand sich nach ihrer 1972 geltenden Satzung als eine Gewerkschaft der Angestellten im Handel, in der Industrie und dem privaten und öffentlichen Dienstleistungsbereich; seit 2002 als eine Gewerkschaft der Arbeitnehmer in Bereichen, die durch kaufmännische und verwaltende Berufe geprägt sind. Nach mehreren weiteren Änderungen des Organisationsbereichs erstreckt sich ihre Tarifzuständigkeit auf der Grundlage einer im November 2014 beschlossenen Satzung nunmehr auf Arbeitnehmer in unterschiedlichsten Bereichen, so u. a. private Banken und Bausparkassen, Versicherungsgewerbe, Einzel- und Binnengroßhandel, Krankenhäuser in privatrechtlicher Rechtsform, Rettungsdienste, Deutsches Rotes Kreuz, Fleischwarenindustrie, Reiseveranstalter, Textilreinigung, Einrichtungen der privaten Alten- und Behindertenpflege sowie IT-Dienstleistungsunternehmen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte. Die DHV verfügt – nach eigenem Bekunden – über 66.826 Mitglieder, die in ihrem satzungsmäßigen Zuständigkeitsbereich beschäftigt sind. Dieser erfasst nach Angaben der DHV um die 6,3 Mio. Arbeitnehmer, was einem Gesamtorganisationsgrad von etwa einem Prozent entspricht. In den einzelnen Zuständigkeitsbereichen schwankt ihr Organisationsgrad zwischen ungefähr 0,3 % (kaufmännische und verwaltende Berufe bei kommunalen Arbeitgebern) und 2,4 % (Versicherungsgewerbe).

In einem u. a. von den Gewerkschaften IG Metall, ver.di und NGG eingeleiteten Beschlussverfahren haben diese die – zuletzt auf die Zeit ab dem 21. April 2015 bezogene – Feststellung begehrt, dass die DHV nicht tariffähig ist.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat ihn abgewiesen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 26. Juni 2018 und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (siehe Pressemitteilung Nr. 35/18) hat dieses festgestellt, dass die DHV auf der Grundlage ihrer letzten Satzung seit dem 21. April 2015 nicht tariffähig ist. Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde der DHV hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Wie die gebotene Gesamtwürdigung ergibt, kann selbst bei Zugrundelegung der Angaben der DHV nicht prognostiziert werden, dass diese in ihrem eigenständig bestimmten Zuständigkeitsbereich über die notwendige mitgliedervermittelte Durchsetzungsfähigkeit gegenüber den sozialen Gegenspielern verfügt. Die DHV kann ihre soziale Mächtigkeit auch nicht aus ihrer Teilnahme am Tarifgeschehen auf der Grundlage ihrer aktuellen Satzung herleiten.

Quelle: BAG

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Kartellrecht: Kommission leitet Untersuchung gegen Google wegen Online-Werbetechnologien ein

Die EU-Kommission hat ein förmliches Kartellverfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob Google gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen hat, indem es seine eigenen Online-Werbeanzeigen-Technologiedienste zulasten konkurrierender Anbieter von Werbetechnologiediensten, Werbetreibender und Online-Verleger bevorzugt hat.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.06.2021

Die Europäische Kommission hat am 22.06.2021 ein förmliches Kartellverfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob Google gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen hat, indem es seine eigenen Online-Werbeanzeigen-Technologiedienste (sogenannte „Ad Tech“-Branche) zulasten konkurrierender Anbieter von Werbetechnologiediensten, Werbetreibender und Online-Verleger bevorzugt hat. Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens wird die Kommission insbesondere untersuchen, ob Google den Wettbewerb verfälscht, indem es den Zugang Dritter zu Nutzerdaten für Werbung auf Websites und in Apps beschränkt und sich diese Daten die eigene Nutzung vorbehält.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Online-Werbedienste sind ausschlaggebend dafür, dass Google und Verleger mit ihren Online-Diensten Geld verdienen. Google sammelt Daten für gezielte Werbung, verkauft Werbeflächen und agiert auch als Online-Werbevermittler. Damit ist das Unternehmen auf fast allen Ebenen der Wertschöpfungskette für Online-Werbeanzeigen vertreten. Wir vermuten, dass Google es konkurrierenden Online-Werbediensten erschwert haben könnte, am Wettbewerb im Bereich der Werbetechnologie teilzunehmen. Faire Wettbewerbsbedingungen sind für alle in der Branche tätigen Unternehmen wichtig: sowohl für Werbetreibende, die Verbraucher auf den Websites der Verlage erreichen wollen, als auch für Verlage, die ihre Werbeflächen an Werbetreibende verkaufen wollen, um Einnahmen zur Finanzierung von Inhalten zu erzielen. Außerdem werden wir prüfen, ob die von Google angewandten Nutzerverfolgungsverfahren mit dem fairen Wettbewerb im Einklang stehen.“

Viele Verleger greifen auf Online-Anzeigen zurück, um die kostenlose Bereitstellung von Online-Inhalten für Verbraucher zu finanzieren. Im Jahr 2019 beliefen sich die Ausgaben für Werbeanzeigen in der EU schätzungsweise auf rund 20 Mrd. Euro. Google bietet verschiedene Werbetechnologiedienste an, die zwischen Werbetreibenden und Verlegern angesiedelt sind und dazu dienen, Werbung auf Websites oder in Mobil-Apps anzuzeigen.

Die Untersuchung der Kommission wird sich auf den Bereich der Werbeanzeigen konzentrieren, in dem Google sowohl für Werbetreibende als auch für Verleger eine Reihe von Diensten anbietet. Im Rahmen ihrer eingehenden Untersuchung wird die Kommission insbesondere den folgenden Fragen nachgehen:

  • Müssen zum Kauf von Online-Werbeanzeigen auf YouTube die Google-Dienste „Display & Video 360“ („DV360“) und/oder Google Ads genutzt werden?
  • Muss der Google Ad Manager genutzt werden, um Online-Werbeanzeigen auf YouTube zu schalten, und erlegt Google anderen Diensten, die mit dem Google Ad Manager konkurrieren, Beschränkungen in Bezug auf die Art und Weise auf, wie diese Online-Werbeanzeigen auf YouTube ausliefern können?
  • Inwieweit bevorzugen DV360 und/oder Google Ads die Werbebörse Google Ad Exchange (AdX) und begünstigt AdX die Google-Dienste DV360 und/oder Google Ads?
  • Inwieweit beschränkt Google die Möglichkeiten Dritter – z. B. Werbetreibender, Verleger oder konkurrierender Online-Werbeanzeigenvermittler –, auf Daten zur Nutzeridentität oder zum Nutzerverhalten zuzugreifen, während den Google-eigenen Werbevermittlungsdiensten diese Daten einschließlich der Doubleclick-ID zur Verfügung stehen?
  • Was hat es mit den von Google angekündigten Plänen auf sich, die Platzierung von Drittanbieter-Cookies auf Chrome zu verbieten und sie durch das Instrumentarium der „Privatsphäre-Sandbox“ zu ersetzen, und welche Auswirkungen hat das auf die Märkte für Online-Werbeanzeigen und Online-Werbeanzeigenvermittlung?
  • Was hat es mit den von Google angekündigten Plänen auf sich, Dritten die Werbekennung auf intelligenten Android-Mobilgeräten nicht mehr zur Verfügung zu stellen, wenn der betreffende Nutzer personalisierte Werbung deaktiviert, und welche Auswirkungen hat das auf die Märkte für Online-Werbeanzeigen und Online-Werbeanzeigenvermittlung?

Diese Praktiken könnten gegen die EU-Vorschriften über wettbewerbswidrige Vereinbarungen zwischen Unternehmen (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) und/oder die EU-Vorschriften über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 AEUV) verstoßen.

Die Kommission wird der Notwendigkeit Rechnung tragen, im Einklang mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften wie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die Privatsphäre der Nutzer zu schützen. Auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts und der Datenschutzgesetze muss sichergestellt werden, dass auf den Märkten für Anzeigenwerbung faire Wettbewerbsbedingungen herrschen und dass alle Marktteilnehmer die Privatsphäre der Nutzer in gleicher Weise schützen.

Die Kommission wird diese eingehende Untersuchung vorrangig behandeln. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

Quelle: EU-Kommission

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Erfolg gegen Trendtours: kostenfreie „vorsorgliche“ Stornierung

Das LG Frankfurt entschied, dass eine Pauschalreise auch kostenfrei storniert werden kann, wenn Reisende aus Angst vor Corona-Beeinträchtigungen zunächst vorsorglich stornieren und sich diese Beeinträchtigungen dann im Nachhinein bestätigt. Auch eine unerwünschte Umbuchung müssen sie dann nicht hinnehmen (Az. 3-06 O 40/20). Darüber berichtet die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 22.06.2021 zum Urteil 3-06 O 40/20 des LG Frankfurt vom 04.05.2021

  • Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gewinnt gegen trendtours Touristik vor dem LG Frankfurt (Az. 3-06 O 40/20)
  • Reisende beschweren sich seit Pandemiebeginn über Nichterstattung von Reisegeldern, Zwangsumbuchung, Falschinformationen und Zwangsgutscheine
  • Neu: Reisende können auch aufgrund von befürchteten Reisebeschränkungen vorsorglich kostenfrei stornieren und müssen ungewünschte Umbuchungen nicht hinnehmen

Seit 2020 häufen sich die Beschwerden von Reisenden über Reiseanbieter, die sich bei der Rückerstattung von stornierten, aber bereits bezahlten Reisen querstellen, ungefragt Umbuchungen vornehmen und Zwangsgutscheine ausstellen, statt Geld zu erstatten. Die Verbraucherzentrale hat deshalb bereits mehrere erfolgreiche Verfahren gegen Reiseanbieter geführt. In einem neuen Fall konnte nun geklärt werden, dass eine Pauschalreise auch kostenfrei storniert werden kann, wenn Reisende aus Angst vor Corona-Beeinträchtigungen zunächst vorsorglich stornieren und sich diese Beeinträchtigungen dann im Nachhinein bestätigt. Auch eine unerwünschte Umbuchung müssen sie dann nicht hinnehmen, wie das aktuelle Urteil gegen trendtours Touristik bestätigte (LG Frankfurt, Az. 3-06 O 40/20).

Im verhandelten Fall bestätigte das Gericht den Anspruch auf eine kostenlose, vorsorgliche Stornierung und Rückerstattung des Reisepreises, wenn die Beeinträchtigung zum Reisezeitpunkt tatsächlich eintritt. Der Grund: Reiseanbieter könnten sonst Entschädigungen für vorsorgliche Reisestornos verlangen, obwohl die Reise letztlich wegen der befürchteten Beeinträchtigung tatsächlich nicht stattgefunden hat.

„Das Urteil zeigt, dass Reisende keine Reisen ins Ungewisse hinnehmen müssen und das Recht haben, bei Unsicherheit kostenfrei stornieren zu können“, sagt Oliver Buttler, Reiserechtsexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Im Falle einer Stornierung darf ein Anbieter Reisende außerdem nicht einfach ohne deren Einverständnis auf andere Reisezeiten umbuchen. An Reisende gerichtete Schreiben dürfen nicht den Eindruck erwecken, alternative Reisetermine seien fest gebucht und es sei noch eine An- oder Restzahlung zu leisten. Ohne ein explizites Einverständnis kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Reisenden zu einem späteren Zeitpunkt immer noch verreisen möchten.

„Leider erleben wir es immer wieder, dass Reisende auch noch jetzt auf die Rückzahlung ihrer Reisegelder aus dem letzten Jahr warten“, so Oliver Buttler weiter. Bei der Stornierung einer Pauschalreise und Aufforderung zur Rückerstattung, muss die Rückerstattung innerhalb von 14 Tagen erfolgen.

Viele Reiseanbieter verweigern eine Rückerstattung, buchen ungefragt Reisen um, oder geben Zwangsgutscheine heraus. Aus diesem Grund hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg bereits mehrere Verfahren erfolgreich gegen verschiedene Anbieter geführt. Betroffene sollten sich daher umgehend über ihre Rechte informieren und entsprechend ihre Gelder zurückfordern. Ein entsprechendes Musterschreiben zur Rückforderung von Reisegelder bietet die Verbraucherzentrale zum kostenlosen Download an.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

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Durchsetzung des Teilzeitanspruchs während der Elternzeit im Wege der einstweiligen Verfügung

Der Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Teilzeit während der Elternzeit kann durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Die Besonderheiten des Teilzeitanspruchs, die sich insbesondere aus der Regelung zur Vollstreckung ergeben, stehen dem nicht entgegen. So entschied das LAG Köln (Az. 5 Ta 71/21).

LAG Köln, Pressemitteilung vom 221.06.2021 zum Urteil 5 Ta 71/21 vom 04.06.2021

Der Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Teilzeit während der Elternzeit kann durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Die Besonderheiten des Teilzeitanspruchs, die sich insbesondere aus der Regelung zur Vollstreckung ergeben, stehen dem nicht entgegen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln am 04.06.2021 entschieden.

Die Klägerin befand sich nach der Geburt ihres Kindes seit dem 20.06.2020 in Elternzeit, die am 24.04.2022 enden soll. Sie beantragte am 19.02.2021 ab dem 01.05.2021 ihre Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit bis zum 24.04.2022 im Umfang von 30 Wochenstunden. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mangels Beschäftigungsmöglichkeiten ab.

Das Landesarbeitsgericht gab dem Antrag statt. Es bejahte den Verfügungsanspruch, weil die Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit glaubhaft gemacht habe. Zwar könne der Arbeitgeber dem Begehren durch den Hinweis auf dringende betriebliche Gründe (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG), die ebenfalls glaubhaft zu machen seien, entgegentreten. Allerdings genüge die bloße Behauptung, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit, zur schlüssigen Darlegung der Zustimmungsverweigerung regelmäßig nicht. Vielmehr seien die zugrunde liegenden Tatsachen zu bezeichnen. Die Darlegungen unterschieden sich insoweit nicht von dem nach § 1 Abs. 2 KSchG gebotenen Vortrag zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung. Die Ausgangssituationen seien vergleichbar.

Nach der Entscheidung lag auch ein Verfügungsgrund vor. An den Verfügungsgrund seien weder wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache „besonders strenge Anforderungen“ zu stellen noch genüge der Hinweis auf den bloßen Zeitablauf oder dass der Arbeitnehmer dringend auf den Verdienst angewiesen sei. Es bedürfe vielmehr wie stets bei der einstweiligen Verfügung einer umfassenden Interessenabwägung. Regelmäßig komme als Verfügungsgrund nur ein konkretes ideelles Interesse des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung in Betracht. Dieses habe die Klägerin vorliegend glaubhaft gemacht. Sie müsse bei einer weiteren Abwesenheit konkret befürchten, dass an ihrer Stelle andere Arbeitnehmer gefördert würden und sie auf ein Abstellgleis gerate.

Seien die Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung gegeben, sei dem Arbeitgeber aufzugeben, den Arbeitnehmer mit der von ihm angestrebten Stundenzahl tatsächlich zu beschäftigen. Eine zeitliche Begrenzung des Beschäftigungstitels etwa „bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts in der Hauptsache“ sei in aller Regel nicht vorzunehmen.

Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Quelle: LAG Köln

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Kein Versicherungsschutz aus Betriebsschließungsversicherung

Es besteht kein Versicherungsschutz nach § 2 der Zusatzbedingungen der Betriebsschließungsversicherung während des ersten „Lockdowns“ solange COVID-19 keine Katalogkrankheit nach dem IfSG ist. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 3 U 34/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 22.06.2021 zum Beschluss 3 U 34/21 vom 31.05.2021

Kein Versicherungsschutz aus Betriebsschließungsversicherung solange COVID-19 keine Katalogkrankheit nach dem InfektionsschutzG

Es besteht kein Versicherungsschutz nach § 2 der Zusatzbedingungen der Betriebsschließungsversicherung während des ersten „Lockdowns“ vom 18.03. bis 16.04.2020. § 2 dieser Zusatzbedingungen enthält allenfalls einen dynamischen Verweis auf den Katalog der Krankheiten und Krankheitserreger i. S. d. §§ 6, 7 Infektionsschutzgesetz. COVID-19 wurde erst nach diesem Zeitraum in den Katalog integriert. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit am 22.06.2021 veröffentlichter Entscheidung die Berufung gegen das klageabweisende Urteil zurückgewiesen.

Die Klägerin betreibt eine Gaststätte. Sie unterhält bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung. Gemäß § 2 Nr. 1 der Zusatzbedingungen für die Betriebsschließungsversicherung verpflichtete sich die Beklagte zu Entschädigungsleistungen, „wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) den versicherten Betrieb …schließt…“. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger gemäß § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen „sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger“. COVID-19 wird in § 2 Nr. 2 der Bedingungen nicht erwähnt.

Die Klägerin begehrt Versicherungsleistungen für die auf den Lockdown zurückzuführende Betriebsschließung in der Zeit vom 18.03.2020 bis 16.04.2020. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Selbst wenn § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen als dynamische Verweisung auf das IfSG verstanden würde, bestünde kein Versicherungsschutz. COVID-19 sei erst nach dem hier maßgeblichen Zeitraum in § 6 IfSG aufgenommen worden. § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen beziehe sich bei Annahme eines dynamischen Charakters allenfalls auf die in §§ 6, 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Nur so sei für jeden Versicherungsnehmer durch einen Blick unschwer feststellbar, wie weit der Versicherungsschutz reiche. Insoweit bedürfe es auch keines Hinweises, dass für in den §§ 6, 7 IfSG nicht genannte Krankheiten kein Versicherungsschutz bestehe.

Soweit mit § 1 CoronaMeldeV eine Meldepflicht für COVID-19 eingeführt worden sei, führe das nicht dazu, dass eine in den §§ 6, 7 IfSG genannten Krankheit vorliege. § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen nehme nicht auf Verordnungen Bezug, sondern allein auf die in §§ 6, 7 IfSG genannten Inhalte.

Diese Auslegung der Vertragsbestimmungen führe auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherungsnehmer. Insbesondere weiche ein COVID-19 nicht umfassender Versicherungsschutz nicht von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab. „Der Schutzzweck des Infektionsschutzgesetzes liegt nicht darin, einen Unternehmer vor Schäden durch eine Unterbrechung des Betriebs aufgrund von Maßnahmen des Infektionsschutzes zu bewahren“, begründet das OLG seine Entscheidung.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt

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Zur Haftung von Internetplattformen für urheberrechtsverletzende Inhalte

Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von Internetplattformen grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe der urheberrechtlich geschützten Inhalte, die von Nutzern rechtswidrig hochgeladen werden. So entschied der EuGH (Rs. C-682/18 und C-683/18).

EuGH, Pressemitteilung vom 22.06.2021 zum Urteil in den verbundenen Rs. C-682/18 und C-683/18 vom 22.06.2021

Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von Internetplattformen grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe der urheberrechtlich geschützten Inhalte, die von Nutzern rechtswidrig hochgeladen werden.

Allerdings geben die Betreiber diese Inhalte unter Verletzung des Urheberrechts öffentlich wieder, wenn sie über die bloße Bereitstellung der Plattformen hinaus dazu beitragen, der Öffentlichkeit Zugang zu den Inhalten zu verschaffen.

In dem Rechtsstreit, der der ersten Rechtssache (C-682/18) zugrunde liegt, geht Frank Peterson, ein Musikproduzent, vor deutschen Gerichten gegen YouTube und deren gesetzliche Vertreterin Google vor, weil im Jahr 2008 mehrere Tonträger auf YouTube hochgeladen wurden, an denen er nach seinem Vorbringen verschiedene Rechte innehat. Dieses Hochladen erfolgte ohne seine Erlaubnis durch Nutzer dieser Plattform. Es handelt sich um Titel aus dem Album „A Winter Symphony“ der Künstlerin Sarah Brightman sowie um private Tonmitschnitte, die bei Konzerten ihrer Tournee „Symphony Tour“ angefertigt wurden.

In dem Rechtsstreit, der der zweiten Rechtssache (C-683/18) zugrunde liegt, geht der Verlag Elsevier vor deutschen Gerichten gegen Cyando vor, weil im Jahr 2013 verschiedene Werke, an denen Elsevier die ausschließlichen Rechte innehat, auf die von Cyando betriebene Sharehosting-Plattform „Uploaded“ hochgeladen wurden. Dieses Hochladen erfolgte ohne die Erlaubnis von Elsevier durch Nutzer dieser Plattform. Es handelt sich um die Werke „Gray’s Anatomy for Students“, „Atlas of Human Anatomy“ und „Campbell-Walsh Urology“, die über die Linksammlungen rehabgate.com, avaxhome.ws und bookarchive.ws auf „Uploaded“ abgerufen werden konnten.

Der Bundesgerichtshof (Deutschland), der mit diesen beiden Rechtsstreitigkeiten befasst ist, hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, um u. a. klären zu lassen, inwieweit die Betreiber von Internetplattformen haften, wenn urheberrechtlich geschützte Werke von Nutzern unbefugt auf diese Plattformen hochgeladen werden.

Der Gerichtshof hat diese Haftung anhand der zur maßgeblichen Zeit bestehenden Rechtslage geprüft, die sich aus der Richtlinie 2001/29 über das Urheberrecht1, der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr2 und der Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums3 ergibt. Die Vorlagefragen betreffen nicht die später anwendbar gewordene Regelung, die durch die Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt4 eingeführt wurde.

In seinem Urteil hat der Gerichtshof (Große Kammer) insbesondere festgestellt, dass beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts seitens der Betreiber von Internetplattformen grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe der von Nutzern rechtswidrig hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Inhalte erfolgt, es sei denn, die Betreiber tragen über die bloße Bereitstellung der Plattformen hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen. Des Weiteren hat der Gerichtshof entschieden, dass die Betreiber von Internetplattformen die Haftungsbefreiung im Sinne der Richtlinie 2000/31 geltend machen können, vorausgesetzt, sie spielen keine aktive Rolle, die ihnen Kenntnis von den auf ihre Plattformen hochgeladenen Inhalten oder Kontrolle über sie verschafft.

Würdigung durch den Gerichtshof

Als Erstes hat der Gerichtshof geprüft, ob der Betreiber einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform, auf der Nutzer geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen können, unter Umständen, wie sie in den vorliegenden Verfahren in Rede stehen, selbst eine „öffentliche Wiedergabe“ dieser Inhalte im Sinne der Richtlinie 2001/295 vornimmt. Der Gerichtshof hat zunächst auf die Ziele und die Definition des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“ sowie auf die weiteren Kriterien hingewiesen, die bei der in Bezug auf diesen Begriff erforderlichen individuellen Beurteilung zu berücksichtigen sind.

So hat der Gerichtshof unter diesen Kriterien die zentrale Rolle des Betreibers der Plattform und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben. Der Betreiber nimmt nämlich eine „Handlung der Wiedergabe“ vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das verbreitete Werk grundsätzlich nicht abrufen könnten.

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass seitens des Betreibers einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform, auf der Nutzer geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen können, keine „öffentliche Wiedergabe“ dieser Inhalte im Sinne der Richtlinie 2001/29 erfolgt, es sei denn, er trägt über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen.

Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Betreiber von der rechtsverletzenden Zugänglichmachung eines geschützten Inhalts auf seiner Plattform konkret Kenntnis hat und diesen Inhalt nicht unverzüglich löscht oder den Zugang zu ihm sperrt, oder wenn er, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, oder auch, wenn er an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu verleitet, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen.

Als Zweites hat sich der Gerichtshof mit der Frage befasst, ob ein Betreiber von Internetplattformen nach der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr6 von seiner Verantwortung für die geschützten Inhalte befreit werden kann, die Nutzer rechtswidrig über seine Plattform öffentlich wiedergeben. In diesem Zusammenhang ist dem Gerichtshof zufolge zu prüfen, ob die Rolle dieses Betreibers neutral ist, d. h., ob sein Verhalten rein technisch, automatisch und passiv ist, was bedeutet, dass keine Kenntnis oder Kontrolle über die von ihm gespeicherten Inhalte besteht, oder ob der Betreiber im Gegenteil eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis dieser Inhalte oder eine Kontrolle über sie zu verschaffen vermag. Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass der betreffende Betreiber die Haftungsbefreiung geltend machen kann, sofern er keine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von den auf seine Plattform hochgeladenen Inhalten oder Kontrolle über sie verschafft. Er ist nur dann von der Haftungsbefreiung gemäß der Richtlinie ausgeschlossen, wenn er Kenntnis von den konkreten rechtswidrigen Handlungen seiner Nutzer hat, die damit zusammenhängen, dass geschützte Inhalte auf seine Plattform hochgeladen wurden.

Als Drittes hat der Gerichtshof klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Rechtsinhaber nach der Richtlinie 2001/297 gerichtliche Anordnungen gegen Betreiber von Internetplattformen erwirken können. So hat er entschieden, dass diese Richtlinie dem nicht entgegensteht, dass der Inhaber eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts nach nationalem Recht eine gerichtliche Anordnung gegen den Betreiber, dessen Dienst von einem Dritten zur Verletzung seines Rechts genutzt wurde, ohne dass der Betreiber hiervon Kenntnis im Sinne der Richtlinie 2000/318 gehabt hätte, erst erlangen kann, wenn diese Rechtsverletzung vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zunächst dem Betreiber gemeldet wurde und wenn dieser nicht unverzüglich tätig geworden ist, um den fraglichen Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu diesem zu sperren und dafür zu sorgen, dass sich derartige Rechtsverletzungen nicht wiederholen.

Es obliegt jedoch den nationalen Gerichten, sich bei der Anwendung einer solchen Voraussetzung zu vergewissern, dass diese nicht dazu führt, dass die tatsächliche Beendigung der Rechtsverletzung derart verzögert wird, dass dem Rechtsinhaber unverhältnismäßige Schäden entstehen.

Fußnoten

1 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).
2 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).
3 Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, berichtigt im ABl. 2004, L 195, S. 16).
4 Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. 2019, L 130, S. 92). Mit dieser Richtlinie wird eine neue Regelung eingeführt, nach der die Betreiber von Internetplattformen speziell für Werke haften, die von Nutzern dieser Plattformen rechtswidrig hochgeladen werden. Die Richtlinie muss von jedem Mitgliedstaat bis zum 7. Juni 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Sie schreibt u. a. vor, dass die Betreiber für Werke, die von den Nutzern ihrer Plattformen hochgeladen werden, eine Erlaubnis der Rechteinhaber einholen müssen, etwa durch den Abschluss einer Lizenzvereinbarung.
5 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29. Nach dieser Bestimmung sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
6 Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31. Nach dieser Vorschrift stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern entweder die Voraussetzung erfüllt ist, dass der Anbieter keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat und, in Bezug auf Schadenersatzansprüche, sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder die Voraussetzung erfüllt ist, dass der Anbieter, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
7 Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29. Nach dieser Vorschrift stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.
8 Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/31.

Quelle: EuGH

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