Rentenbescheide mit Begründungsmangel

Rentenbescheiden mit Begründungsmangel müssen die wesentlichen Elemente, die zur Prüfung der Richtigkeit der Berechnung der Rentenhöhe unerlässlich sind, weiterhin entnommen werden können. Dies entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 18 R 306/20).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 14.06.2021 zum Urteil L 18 R 306/20 vom 09.03.2021

Ihnen müssen die wesentlichen Elemente, die zur Prüfung der Richtigkeit der Berechnung der Rentenhöhe unerlässlich sind, weiterhin entnommen werden können. Dies hat das Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 09.03.2021 entschieden (Az. L 18 R 306/20).

Der beklagte Rentenversicherungsträger gewährte der Klägerin Altersrente und fügte den Bescheiden die Anlagen „Berechnung der Rente“, „Versicherungsverlauf“ und „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte“ bei. Im Widerspruch bat sie um nachvollziehbare Berechnungsunterlagen. Nach Übersendung der weiteren Anlagen erklärte sie ihren Widerspruch für erledigt und beantragte die Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten. Die Beklagte lehnte dies ab, da der Widerspruch nicht erfolgreich gewesen sei und die Bescheide bereits vor der Übersendung der weiteren Anlagen ausreichend begründet gewesen seien. Das SG Aachen gab der Klägerin Recht.

Das LSG hat die Berufung der Beklagten nun zurückgewiesen. Diese habe etwa 2015 begonnen, das Design der Bescheide dadurch zu verändern, dass sie sie persönlicher und verständlicher formulieren und ansprechender gestalten wollte, insbesondere durch Verzicht auf den Versand bestimmter Anlagen zugunsten von erläuternden Texten. Die Reform finde allerdings ihre Grenze u. a. in der Begründungspflicht (§ 35 Abs. 1 SGB X). Es sei nicht möglich, den Text eines Bescheides dadurch zu verschlanken, dass man komplexe, für den Laien kaum verständliche Regelungen auf Kosten der Nachvollziehbarkeit weglasse. Konkret fehle eine ausreichende Begründung. Denn auch die Anlagen „Berechnung der Entgeltpunkte aus den Beitragszeiten“, „Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten“ und „Versorgungsausgleich“ seien wesentliche Begründungselemente, ohne die die „Berechnung der Rente“, die lediglich die Summe der Entgeltpunkte mitteile, für Versicherte nicht verständlich sei. Insbesondere könnten diese nicht nachvollziehen, aufgrund welcher Berechnungsgrundlagen sich die mitgeteilte Rentenhöhe ergebe und ob die von ihnen in den sich aus dem Versicherungsverlauf ergebenden Zeiträumen erzielten Einkünfte zutreffend der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt worden seien.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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Kommission startet neue Initiative gegen Fachkräftemangel in der EU

Die EU-Kommission startet Fachkräftepartnerschaften, eine Schlüsselinitiative im Rahmen des neuen Migrations- und Asylpakets. Die Initiative soll dabei helfen, den Fachkräftemangel in der EU abzubauen und Partnerschaften mit Drittstaaten im Bereich Migration zu stärken.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 11.06.2021

Die Europäische Kommission startet am 11.06.2021 Fachkräftepartnerschaften, eine Schlüsselinitiative im Rahmen des neuen Migrations- und Asylpakets. Die Initiative soll dabei helfen, den Fachkräftemangel in der Europäischen Union abzubauen und Partnerschaften mit Drittstaaten im Bereich Migration zu stärken. „Unser strategisches Ziel sollte darin bestehen, die irreguläre Migration durch legale Zuwanderungsmöglichkeiten zu ersetzen. Wir brauchen legale Migration, denn die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter in Europa nimmt ab, und viele wichtige Sektoren, wie das Gesundheitswesen und die Landwirtschaft, sind von Fachkräftemangel betroffen. Die Fachkräftepartnerschaften werden dazu beitragen, die Fähigkeiten der für eine Arbeit in Europa in Betracht kommenden Menschen auf den Bedarf des Arbeitsmarkts abzustimmen. Mit den Fachkräftepartnerschaften erhält Europa zudem ein hervorragendes Instrument, um mit unseren Partnerländern bei allen Aspekten der Migration zusammenzuarbeiten. Dies hat bisher gefehlt“, so EU-Innenkommissarin Ylva Johansson.

Mittels der Abstimmung der Kompetenzen von Arbeitskräften aus Drittländern auf den Bedarf des Arbeitsmarkts in der EU sollten Fachkräftepartnerschaften zu einem zentralen Bestandteil der Beziehungen der EU zu Partnerländern werden, wenn es darum geht, die Migration gemeinsam zu steuern. Auf einer von der Kommission organisierten Konferenz werden Vertreter der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments, der Sozial- und Wirtschaftspartner und anderer Interessenträger der EU heute über die Gestaltung und Nutzung von Fachkräftepartnerschaften beraten.

Ein neuer Ansatz für Migrationspartnerschaften

Die Möglichkeiten für Mobilität und legale Migration spielen beim Ansatz der EU für die gemeinsame Steuerung der Migration mit Partnerländern eine zentrale Rolle. Fachkräftepartnerschaften werden einen politischen und finanziellen EU-Rahmen bieten, um strategisch mit Partnerländern zusammenzuarbeiten und den Bedarf an Arbeitskräften und Qualifikationen besser aufeinander abzustimmen. Sie werden Studierenden, Hochschulabsolventen und Fachkräften offen stehen. Des Weiteren werden Fachkräftepartnerschaften für Möglichkeiten für berufliche Aus- und Weiterbildung, Unterstützung bei der Integration zurückkehrender Migranten, eine Verbesserung der Zusammenarbeit der EU mit der Diaspora sowie Fachwissen und Analysen zum Beschäftigungsbedarf sorgen.

Sichere und legale Wege zu schaffen, ist für die Kommission eine Priorität. Zusammen mit den Bemühungen zur Bekämpfung der Ursachen der irregulären Migration – etwa der Bekämpfung des Schmuggels, der Unterstützung von Flüchtlingen und der Bereitstellung von Finanzmitteln für Migrationsmanagementinfrastruktur – werden Fachkräftepartnerschaften den Menschen die Möglichkeit bieten, legal in der EU zu leben und zu arbeiten. Gleichzeitig kann damit der Druck auf den EU-Arbeitsmarkt verringert werden, der durch den Rückgang der Menschen im erwerbsfähigen Alter und einen Fachkräftemangel, der sich nicht durch eine Aktivierung und Weiterqualifizierung der einheimischen Arbeitskräfte bewältigen lässt, entstanden ist.

Nächste Schritte

Im Anschluss an die Veranstaltung wird die Kommission gemeinsam mit interessierten Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern eine Reihe maßgeschneiderter Fachkräftepartnerschaften mit bestimmten wichtigen Ländern und Regionen vorschlagen.

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Kinderfreizeitbonus vom Bundestag beschlossen

Um Familien mit geringem Einkommen zu unterstützen, bekommen diese ab August 2021 einmalig einen Kinderfreizeitbonus für jedes Kind ausgezahlt. Der Bundestag stimmte dem Vorschlag der Bundesregierung zu.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 11.06.2021

Kinder und Jugendliche mussten in den vergangenen Monaten zurückstecken und haben viel verpasst – nicht nur in der Schule. Um Familien mit geringem Einkommen zu unterstützen, bekommen diese ab August einmalig einen Kinderfreizeitbonus für jedes Kind ausgezahlt. Der Bundestag stimmte dem Vorschlag der Bundesregierung zu.

Kinder und Jugendliche haben aufgrund der Beschränkungen durch die Corona-Pandemie schwierige Zeiten hinter sich: lange Zeit Distanzunterricht, Sorgen um die berufliche Ausbildung, kaum Kontakte zu Freunden, kaum Möglichkeiten, Hobbys und Sport nachzugehen und anderes mehr.

Besonders betroffen sind hier Familien mit geringem finanziellem Spielraum. Um sie zu unterstützen, hat der Bundestag nun einen Kinderfreizeitbonus in Höhe von einmalig 100 Euro je Kind für Familien mit geringem Einkommen beschlossen. Dieser Bonus kann individuell für Ferien- und Freizeitaktivitäten eingesetzt werden. Er ist Teil des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona“, das die Bundesregierung im Mai beschlossen hat. So sollen die Belastungen von Kindern und Jugendlichen zumindest teilweise aufgefangen werden.

Bonus wird ab August ausgezahlt

Die Zahlung geht an Familien, die auf Hartz IV angewiesen sind, Anspruch auf Wohngeld oder den Kinderzuschlag haben oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. 270 Millionen Euro stellt der Bund dafür zur Verfügung. Ausgezahlt werden soll der Freizeitbonus ab August. Die meisten Familien müssen dafür keinen gesonderten Antrag stellen. Allein Familien, die nur Wohngeld und keinen Kinderzuschlag beziehen sowie Familien mit Sozialhilfe müssen dafür einen formlosen Antrag bei der Familienkasse stellen.

Quelle: Bundesregierung

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Stadt Frankfurt am Main muss kommunalen Feuerwehrbeamten Erschwerniszulage zahlen

Das VG Frankfurt entschied, dass die Notfallsanitäter der Stadt Frankfurt am Main, die auf dem Rettungshubschrauber Christopher 2 Dienst leisten, eine Erschwerniszulage erhalten (Az. 9 K 1406/20.F u. a.).

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 11.06.2021 zum Urteil 9 K 1406/20.F u. a. vom 10.06.2021

Die für das Beamtenrecht zuständige 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat mit dem am 10.06.2021 verkündeten Urteil entschieden, dass die Notfallsanitäter der Stadt Frankfurt am Main, die auf dem Rettungshubschrauber Christopher 2 Dienst leisten, eine Erschwerniszulage erhalten.

Geklagt hatten sechs Rettungssanitäter, allesamt Beamte der Feuerwehr der Stadt Frankfurt am Main, die vorwiegend ihren Einsatz auf dem Rettungshubschrauber Christopher 2 absolvieren. Die Kläger begehren eine sog. Fliegerzulage, eine Erschwerniszulage nach der für die Beamten geltenden Erschwerniszulagenverordnung des Landes Hessen.

Der Kommune obliegt die Verpflichtung, Rettungssanitäter für den Rettungshubschrauber Christopher zu stellen. Insgesamt werden 8 Beamte für diesen Einsatz vorgehalten, die eine zusätzliche Ausbildung erhalten haben und rollierend eingesetzt werden. Pro Monat hat jeder Sanitäter 15 Schichten zu absolvieren, wobei ca. 4-6 Schichten auf dem Rettungshubschrauber abgeleistet werden. Die Schicht auf dem Rettungshubschrauber dauert von Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang ein.

Die Stadt Frankfurt am Main lehnte es ab, die sog. Fliegerzulage – 245 Euro brutto – den Beamten zu gewähren.

Die hiergegen erhobene Klage ist erfolgreich.

Das Gericht hat entschieden, dass rückwirkend bis zu dem unverjährten Zeitraum den Beamten die sogenannte Erschwerniszulage zusteht. Zur Begründung führt die Kammer aus, dass die ursprünglich für die Bundeswehr und Bundesbeamte vorgesehene Bundes-Erschwerniszulagenverordnung 2013 in Landesrecht übergeleitet wurde. Eine geplante inhaltliche Überarbeitung wurde bislang nicht vorgenommen. Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Erschwerniszulagenverordnung auch für die Kommunalbeamten zur Anwendung kommt. Allein die Tatsache, dass in den Überschriften zu dieser Norm nur der Bezug zu Bundesbeamten und Bundeswehrangehörigen hergestellt wird, stelle kein Kriterium dar, um die Zulage den städtischen Beamten zu verweigern. Das Argument der beklagten Stadt Frankfurt, dass diese Norm allein wegen der Überschrift nicht auf die Rettungssanitäter auf dem Hubschrauber Christopher 2 angewandt werden könne, sei damit hinfällig.

Als zweites Argument gegen die Zulagengewährung führte die Beklagte aus, dass die Beamten nicht als „ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige“ anzusehen seien. Auch diesem Ansatz widersprach das Gericht. Die Rettungssanitäter gehörten zur regulären Besatzung auf dem Hubschrauber Christopher 2 und zwar auch dann, wenn sie nicht bei jedem Einsatz dabei seien, sondern vielleicht nur 4-6 mal pro Monat ihren Dienst in der Luft versehen. Denn die vorgehaltenen acht Beamten seien alle Mitglieder der Crew des Rettungshubschraubers. Acht Personen seien vorzuhalten, wenn man Krankheitsausfälle, Urlaubszeiten und ähnliches überbrücken wolle. Bei einer geringeren Anzahl sei nicht gewährleistet, dass der Rettungshubschrauber täglich zum Einsatz kommen könne.

Gegen die Urteile (Az. 9 K 1406/20.F, 9 K 1470/20.F, 9 K1579/20.F, 9 K 1599/20.F, 9 K 1675/20.F und 9 K 1700/20.F) kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

Quelle: VG Frankfurt

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Keine Sonntagsöffnung für Supermarkt mit Ladestelle für E-Fahrzeuge

Stellt ein Supermarkt auf seinem Parkplatz der Kundschaft kostenlos eine Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge zur Verfügung, liegt hierin kein Betrieb einer Tankstelle im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes (BerlLadÖffG). Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für Reisebedarf liegt damit nicht vor. So entschied das VG Berlin (Az. 4 L 162/21).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 11.06.2021 zum Beschluss 4 L 162/21 vom 03.06.2021

Stellt ein Supermarkt auf seinem Parkplatz der Kundschaft kostenlos eine Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge zur Verfügung, liegt hierin kein Betrieb einer Tankstelle im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes (BerlLadÖffG). Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für Reisebedarf liegt damit nicht vor. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin betreibt in Berlin einen Supermarkt für Bio-Lebensmittel. Auf dem Parkplatz rund um das Gebäude bietet sie ihrer Kundschaft an zwei Ladesäulen die Möglichkeit, kostenfrei elektrisch betriebene Fahrzeuge aufzuladen. Kunden ist die Nutzung des Parkplatzes für die Dauer einer Stunde kostenfrei gestattet. Nach dem BerlLadÖffG dürfen Tankstellen u. a. für das Anbieten von Reisebedarf auch an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember geöffnet sein. Unter Berufung auf diese Ausnahme hielt die Antragstellerin ihren Supermarkt auch sonntags zum Verkauf von Lebensmitteln geöffnet. Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin gab der Antragstellerin daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, ihren Betrieb an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten, weil sie sich nicht auf die Ausnahme berufen könne.

Die 4. Kammer wies den hiergegen gerichteten Eilantrag zurück. Zu Recht habe die Behörde die Ausnahme verneint, denn die Antragstellerin betreibe keine Tankstelle. Dabei könne offenbleiben, ob eine Ladestation für E-Fahrzeuge überhaupt dem Begriff der Tankstelle im Sinne der genannten Norm unterfalle. Denn die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Auflademöglichkeit gewerblich angeboten werde. Vielmehr stelle sich dieses Angebot in der Gesamtschau als untergeordnete Nebenleistung zum eigentlichen Betrieb des Supermarkts dar. Denn es richte sich kostenfrei ausschließlich an ihre Kunden und diene damit in erster Linie der Kundenbindung. Den Betrieb einer Tankstelle habe die Antragstellerin weder gewerberechtlich angemeldet noch werbe sie für diese Dienstleistung an Außenflächen des Geschäfts oder auf ihrer Homepage. Da der Zugang zum Parkplatz überdies mit einer Schranke versehen sei, werde die Begrenzung des Angebots auf die eigenen Kunden und damit die geradezu zwingende Verknüpfung des Aufladens mit einem Kaufvorgang nochmals deutlich. Das Leitbild, wonach ein Tankvorgang an einer (herkömmlichen) Tankstelle einen Kaufvorgang nach sich ziehe, kehre sich hier geradezu um.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: VG Berlin

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Mehr Schutz für Reisende bei Insolvenzen

Reisende sollen künftig umfassend abgesichert sein, wenn Reiseveranstalter Insolvenz anmelden müssen. Alle mit der Insolvenz zusammenhängenden Kosten sollen über einen Fonds gedeckt werden, der von den Reiseveranstaltern finanziert wird. Der Deutsche Bundestag hat einem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zugestimmt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 11.06.2021

Reisende sollen künftig umfassend abgesichert sein, wenn Reiseveranstalter Insolvenz anmelden müssen. Alle mit der Insolvenz zusammenhängenden Kosten sollen über einen Fonds gedeckt werden, der von den Reiseveranstaltern finanziert wird. Der Deutsche Bundestag hat einem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zugestimmt. Wichtige Fragen und Antworten.

Was wurde beschlossen?

Der Gesetzentwurf soll Insolvenzen von Reiseveranstaltern künftig besser absichern. Er setzt Eckpunkte um, die die Bundesregierung bereits im Juni vergangenen Jahres beschlossen hatte. Anlass war die Insolvenz der Thomas Cook-Tochtergesellschaften im Jahr 2019, die gezeigt hat, dass die aktuell gültige Haftungsgrenze zur Absicherung der Kundengelder zu niedrig ist.

Wie soll die Sicherung bei Insolvenzen aussehen?

Das Gesetz zielt auf eine grundlegend strukturell neue Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht ab. Künftig soll die Insolvenzsicherung über einen so genannten Reisesicherungsfonds erfolgen, der die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erhält. Er verwaltet ein Fondsvermögen, in das die Reiseveranstalter einzahlen. Die Aufsicht wird zunächst das Bundesjustizministerium übernehmen. Ein Beirat, der mindestens aus Reiseanbietern, Verbrauchern, Vertretern von Bund und Ländern besteht, unterstützt und berät den Fonds. Dieser ist grundsätzlich alleiniger Anbieter der Insolvenzsicherung. Er löst die bisherigen von Banken und Versicherungen angebotenen Absicherungsformen ab.

Die künftige vollumfängliche Absicherung der Reisenden soll aus drei Elementen bestehen:

  • Die Kundengelder, die eventuell notwendige Rückbeförderung der Reisenden sowie alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Insolvenz entstehen, sollen über den neu einzurichtenden Pflichtfonds abgesichert sein. Dieser finanziert sich überwiegend aus den Beiträgen der Reiseveranstalter. Veranstalter, die nicht über den Fonds abgesichert sind, können keine Pauschalreisen beziehungsweise verbundene Reisen anbieten.
  • Der Abschluss eines Absicherungsvertrags zwischen Reiseveranstalter und Fonds darf von einer Sicherheitsleistung des Veranstalters abhängig gemacht werden – etwa in Form einer Versicherung oder einer Bankbürgschaft. Diese ist im Insolvenzfall vorrangig zu verwerten.
  • Während der Aufbauphase des Fonds erfolgt eine staatliche Absicherung etwaiger erforderlicher Kredite. Das soll seine Handlungsfähigkeit schon von Beginn an ermöglichen. Maximal wird die Differenz zwischen dem Fondsvermögen zuzüglich der Sicherheitsleistungen und dem vorgegebenen Kapitalziel von 750 Millionen Euro abgesichert. Die staatliche Absicherung ist davon abhängig, dass der Bund dafür vom Reisesicherungsfonds ein Entgelt erhebt und im Fall seiner Inanspruchnahme einen Rückforderungsanspruch gegen den Fonds hat. Für die Dauer der Aufbauphase bis Ende Oktober 2027 muss die Höhe der von den Reiseanbietern zu stellenden Sicherheiten zunächst mindestens fünf Prozent und die Höhe ihrer Entgelte mindestens ein Prozent ihres Umsatzes betragen.

Kann der Insolvenzabsicherer die Haftung – wie bisher – begrenzen?

Die bisherige Möglichkeit der Haftungsbegrenzung des Reiseanbieters auf 110 Millionen Euro pro Jahr entfällt künftig. Stattdessen wird eine Haftungsbegrenzung auf 22 Prozent des Vorjahresumsatzes des jeweiligen abzusichernden Reiseanbieters ermöglicht. Diese Einstandspflicht entspricht dem erwartbaren Maximalverlust im Insolvenzfall. Für kleine Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als drei Millionen Euro soll die Einstandspflicht unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Million Euro begrenzt werden.

Für wen gilt diese Regelung nicht?

Der Reisesicherungsfonds soll grundsätzlich künftig der alleinige Insolvenzabsicherer sein. Kleine Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als zehn Millionen Euro sowie Vermittler verbundener Reiseleistungen sollen sich aber weiter etwa über eine Versicherung oder eine Bank absichern dürfen.

Ab wann soll der Fonds greifen?

Das Gesetz soll grundsätzlich zum 1. Juli 2021 in Kraft treten und der Fonds zum 1. November 2021 seinen Geschäftsbetrieb aufnehmen und zur Absicherung in der Lage sein.

Wie erfährt man, dass der Reiseveranstalter gegen eine Insolvenz abgesichert ist?

Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Insolvenzabsicherungsfonds zu verschaffen. Er muss dies durch eine von diesem oder auf dessen Veranlassung hin ausgestellte Bestätigung (Sicherungsschein) nachweisen.

Quelle: Bundesregierung

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Mehr Schutz auf Online-Marktplätzen

Die Verbraucherinformation bei Online-Einkäufen wird verbessert. Mit einem Gesetzentwurf, dem den der Deutsche Bundestag am 11. Juni 2021 zugestimmt hat, wird die EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften umgesetzt, soweit sie Änderungen an der EU-Verbraucherrechterichtlinie vorgenommen hat.

Bundesregierung, Mitteilung vom 11.06.2021

Die Verbraucherinformation bei Online-Einkäufen wird verbessert. Betreiber von Digitalen-Marktplätzen wie Amazon oder eBay sind künftig verpflichtet, vor Vertragsschluss über wesentliche Umstände, die die Entscheidung des Kunden beeinflussen können, aufzuklären. Finden Sie hier Antworten auf wichtige Fragen.

Welche Produkte sind vom neuen Gesetz betroffen?

Erfasst werden Verträge über den Kauf von Waren, Dienstleistungen und digitalen Produkten, die über einen Online-Marktplatz abgeschlossen werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Bestellung über das Internet, per E-Mail oder Telefon erfolgt.

Die neuen Regeln gelten grundsätzlich nicht, soweit auf dem Online-Marktplatz Verträge über Finanzdienstleistungen, wie etwa Kredite, Versicherungen und die Altersversorgung von Einzelpersonen, angeboten werden. Denn hier gelten zum Teil eigene, abweichende Informationspflichten.

Worüber genau sind Verbraucher künftig zu informieren?

Verbraucher müssen künftig etwa über die wesentlichen Kriterien und die Gewichtung für das Ranking von Suchergebnissen zu Produkten informiert werden. Beispiele dafür sind die Anzahl der Aufrufe des Angebots, das Datum der Einstellung des Angebots, seine Bewertung oder die des Anbieters, die Anzahl der Verkäufe des Produkts oder die Nutzung der Dienstleistung („Beliebtheit“), Provisionen oder Entgelte.

Vergleichsportale müssen zudem darüber informieren, welche Anbieter bei der Erstellung des Vergleichs berücksichtigt wurden. Ticketbörsen werden verpflichtet, über den vom Veranstalter festgelegten Originalpreis zu informieren.

Des Weiteren muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes künftig über wirtschaftliche Verflechtungen zwischen ihm und den dortigen Anbietern informieren. Ebenso darüber, ob es sich beim Anbieter um einen Unternehmer oder Verbraucher handelt.

„Für Online-Marktplätze führen wir umfassende Hinweis- und Transparenzpflichten ein. Plattformbetreiber müssen Verbraucherinnen und Verbraucher in Zukunft darüber aufklären, warum bestimmte Produkte ganz oben im Ranking angezeigt werden. Wenn ein Preis personalisiert berechnet wurde, muss darauf klar hingewiesen werden. Das schafft mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbrauchern und hilft ihnen bei der Entscheidungsfindung“, erklärte dazu Bundesverbraucherschutzministerin Christine Lambrecht.

Mit dem Gesetzentwurf, dem den der Deutsche Bundestag am 11. Juni 2021 zugestimmt hat, wird die EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften umgesetzt, soweit sie Änderungen an der EU-Verbraucherrechterichtlinie vorgenommen hat.

Welche Regeln gelten für „individualisierte Preise“?

Verbraucher sind demnächst vor Vertragsabschluss auch darüber zu unterrichten, ob der Anbieter seine Preise anhand automatisierter Prozesse – auf Basis gesammelter personenbezogener Daten des Käufers – individuell festlegt. Ein breiter Einsatz personalisierter Preisbildung konnte allerdings bisher in Deutschland nicht nachgewiesen werden. Davon nicht erfasst sind Techniken wie die dynamische Preissetzung oder die Preissetzung in Echtzeit. Hier ändert sich der Preis in sehr flexibler und schneller Weise in Abhängigkeit von der Marktnachfrage, ohne dass eine Personalisierung auf Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung erfolgt.

Digitale Dienste, Online-Händler und Werbenetzwerke können über personenbezogene Daten ein individuelles Verbraucherprofil erstellen („Profiling“). Es lässt präzise Aussagen etwa über Vorlieben und Interessen des Verbrauchers zu. Unternehmen können anhand eines solchen Profils den Preis für bestimmte Verbraucher oder Verbrauchergruppen mittels automatisierter Mechanismen personalisieren. Deshalb sollte man bei der Weitergabe seiner Daten generell so sparsam wie möglich vorgehen.

Was wird noch geregelt?

  • Unternehmen werden verpflichtet, Verbraucher auch bei einem Vertragsschluss über „Fernkommunikationsmittel mit begrenzter Darstellungsmöglichkeit“ über die Ausübung ihres Widerrufsrechts in geeigneter Weise zu unterrichten. Ihnen ist in verständlicher Form die Information über die Widerrufsmöglichkeit vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung zu stellen. Beispiele dafür sind Verbraucherverträge, die über Werbeprospekte mit beigefügter Bestellpostkarte, SMS, Werbespots im Fernsehen und Rundfunk oder sprachgesteuerte digitale Assistenten angebahnt werden.
  • Die Voraussetzungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Verträgen zwischen Verbrauchern und Handwerkern wird unter bestimmten Voraussetzungen vereinfacht.
  • Weitere Änderungen betreffen Verträge über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen (digitale Produkte). Das sind etwa E-Books oder Videoclips sowie soziale Netzwerke oder Videostreamingdienste. Künftig besteht auch eine Informationspflicht über für sie EU-weit bestehende umfassende und einheitliche Gewährleistungsrechte. Diese werden durch die Umsetzung der EU-Richtlinie über digitale Inhalte begründet. Dazu hat das Kabinett einen entsprechenden Gesetzentwurf verabschiedet.
  • Um künftig Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften in der Europäischen Union einheitlicher sanktionieren zu können, wird ein neuer Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand geschaffen, der ausdrücklich auch die Verhängung Geldbußen vorsieht.

Ein von der Bundesregierung ebenfalls beschlossener Gesetzentwurf zielt auf mehr Verbraucherschutz beim Kauf digitaler Produkte. So werden zum Beispiel umfassende Gewährleistungsrechte und eine Pflicht für die Bereitstellung von Sicherheitsupdates eingeführt.

Quelle: Bundesregierung

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Abschneiden überhängender Äste bei Gefahr für Standfestigkeit des Baumes

Der BGH entschied, dass ein Grundstücksnachbar – vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen – von seinem Selbsthilferecht aus § 910 BGB auch dann Gebrauch machen darf, wenn durch das Abschneiden überhängender Äste das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht (Az. V ZR 234/19).

BGH, Pressemitteilung vom 11.06.2021 zum Urteil V ZR 234/19 vom 11.06.2021

Der u. a. für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11.06.2021 entschieden, dass ein Grundstücksnachbar – vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen – von seinem Selbsthilferecht aus § 910 BGB auch dann Gebrauch machen darf, wenn durch das Abschneiden überhängender Äste das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht.

Sachverhalt

Die Parteien sind Nachbarn. Auf dem Grundstück der Kläger steht unmittelbar an der gemeinsamen Grenze seit rund 40 Jahren eine inzwischen etwa 15 Meter hohe Schwarzkiefer. Ihre Äste, von denen Nadeln und Zapfen herabfallen, ragen seit mindestens 20 Jahren auf das Grundstück des Beklagten hinüber. Nachdem dieser die Kläger erfolglos aufgefordert hatte, die Äste der Kiefer zurückzuschneiden, schnitt er überhängende Zweige selbst ab. Mit der Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten, es zu unterlassen, von der Kiefer oberhalb von fünf Meter überhängende Zweige abzuschneiden. Sie machen geltend, dass das Abschneiden der Äste die Standsicherheit des Baums gefährde. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die von dem Berufungsgericht gegebene Begründung, die Kläger müssten das Abschneiden der Zweige nicht nach § 910 BGB dulden, weil diese Vorschrift nur unmittelbar von den überhängenden Ästen ausgehende Beeinträchtigungen erfasse, nicht aber mittelbaren Folgen, wie den Abfall von Nadeln und Zapfen, ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2019 (V ZR 102/18) überholt. Schon aus diesem Grunde war das Berufungsurteil aufzuheben. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu klären haben, ob die Nutzung des Grundstücks des Beklagten durch den Überhang beeinträchtigt wird. Ist dies der Fall, dann ist die Entfernung des Überhangs durch den Beklagten für die Kläger auch dann nicht unzumutbar, wenn dadurch das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht. Das Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 BGB sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers einfach und allgemein verständlich ausgestaltet sein, es unterliegt daher insbesondere keiner Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung. Zudem liegt die Verantwortung dafür, dass Äste und Zweige nicht über die Grenzen des Grundstücks hinauswachsen, bei dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht; er ist hierzu im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seines Grundstücks gehalten. Kommt er dieser Verpflichtung – wie hier die Kläger – nicht nach und lässt er die Zweige des Baumes über die Grundstücksgrenze wachsen, dann kann er nicht unter Verweis darauf, dass der Baum (nunmehr) droht, durch das Abschneiden der Zweige an der Grundstücksgrenze seine Standfestigkeit zu verlieren oder abzusterben, von seinem Nachbarn verlangen, das Abschneiden zu unterlassen und die Beeinträchtigung seines Grundstücks hinzunehmen. Das Selbsthilferecht kann aber durch naturschutzrechtliche Regelungen, etwa durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, eingeschränkt sein. Ob dies hier der Fall ist, wird das Berufungsgericht noch zu prüfen haben.

Hinweis zur Rechtslage

§ 910 BGB

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

§ 1004 BGB

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Quelle: BGH

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Mehr Transparenz im Internet und bei Kaffeefahrten

Für Verbraucher wird die Transparenz im Online-Handel weiter verbessert. Mit einem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung, dem der Deutsche Bundestag zugestimmt hat, soll zudem gegen missbräuchliche Praktiken bei sog. Kaffeefahrten vorgegangen werden.

Bundesregierung, Mitteilung vom 11.06.2021

Für Verbraucher wird die Transparenz im Online-Handel weiter verbessert. Mit einem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung, dem der Deutsche Bundestag zugestimmt hat, soll zudem gegen missbräuchliche Praktiken bei sog. Kaffeefahrten vorgegangen werden. Fragen und Antworten zum Gesetz und zu Schadensansprüchen.

Welche Produkte sind von dem neuen Gesetz betroffen?

Der Gesetzentwurf stellt klar, dass neben den herkömmlichen Waren und Dienstleistungen auch digitale Inhalte wie etwa eBooks oder Videoclips und digitale Dienstleistungen wie zum Beispiel soziale Netzwerke oder Videostreamingdienste erfasst werden.

Worüber müssen Verbraucher künftig informiert werden?

Online-Marktplätze müssen künftig angeben, ob die von ihnen gelisteten Angebote von einem Unternehmen oder von Verbrauchern stammen. Vergleichsportale und andere Vermittlungsdienste müssen über Kriterien und Gewichtung für das Ranking angebotener Waren und Dienstleistungen informieren. Dabei müssen sie offenlegen, wenn das Ranking durch Werbung oder Zahlungen beeinflusst wird.

Veröffentlicht ein Unternehmen Bewertungen, muss es die Kunden darüber aufklären, ob und wie es sicherstellt, dass die Bewertungen tatsächlich echt sind. Gefälschte Bewertungen sind laut Gesetzesentwurf ausdrücklich verboten.

Mit dem Gesetzentwurf zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht geht es in erster Linie darum, die EU-Verbraucherrechterichtline in deutsches Recht umzusetzen.

In welchen Fällen haben Verbraucher nach dem neuen Gesetz einen Anspruch auf Schadenersatz?

Das geltende Recht bietet bereits einen weitgehenden, aber nicht lückenlosen Schutz. Käufer, die durch verbotene Geschäftspraktiken geschädigt werden, haben in Zukunft einen Anspruch auf Schadenersatz. Das heißt: Wurden Käufer zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie sonst nicht getroffen hätten und infolgedessen einen Schaden erlitten haben, besteht Anspruch. Erfasst werden nicht nur Entscheidungen über den Erwerb oder Nichterwerb einer Ware oder Dienstleistungen, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen. Auch psychisch wirkender Zwang oder ausgeübter Druck, wie etwa das hartnäckige und unerwünschte Ansprechen von Verbrauchern mittels Telefonwerbung, können zu einem Schadenersatzanspruch führen. Die Verjährungsfrist für diese Schadensersatzansprüche wird von sechs auf zwölf Monate verlängert.

Was gilt künftig bei Kaffeefahrten?

Nach wie vor gibt es Missstände bei Verkaufsveranstaltungen, insbesondere im Zusammenhang mit Kaffeefahrten. Vor allem ältere Menschen werden mit teilweise irreführenden und aggressiven Verkaufsmethoden vielfach überteuerte Produkte angeboten. Deshalb dient der Gesetzentwurf auch der Bekämpfung missbräuchlicher Praktiken. Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher wird nicht nur der Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und Medizinprodukten bei Kaffeefahrten verboten, sondern auch der Vertrieb und die Vermittlung von Finanzdienstleistungen. Bei unerwünschten Haustürgeschäften wird ein Sofortzahlungsverbot bei Beträgen über 50 Euro eingeführt. Künftig müssen Veranstalter die Teilnehmer an Kaffeefahrten besser informieren. Veranstalter werden demnach verpflichtet, gegenüber der zuständigen Behörde mehr Informationen wie eine Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse anzuzeigen. Das gilt auch für Kaffeefahrten, die ins Ausland führen.

Auch die Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern werden erweitert. Bei der Bewerbung solcher Veranstaltungen sind unter anderem die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse mitzuteilen. Das soll eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen. Zugleich sind sie darüber zu informieren, unter welchen Bedingungen ein Widerrufsrecht besteht.

Was ist neu im Hinblick auf die Werbung von Influencern?

Der Gesetzentwurf enthält auch Klarstellungen zur Abgrenzung von kommerzieller Kommunikation und Meinungsäußerungen. Empfiehlt ein Influencer ein Produkt eines fremden Unternehmens, ohne dafür Geld oder eine ähnliche Gegenleitung zu bekommen, liegt kein kommerzieller Zweck vor. Dann müssen Influencer diese Empfehlung auch nicht als „kommerziell“ kennzeichnen. Diese Regelung gilt auch für Influencer, die sich aus dem Ausland an deutsche Verbraucher richten.

Was wird noch geregelt?

Des Weiteren soll eine einheitlichere und wirksamere Sanktionierung von Verstößen gegen Verbraucherrechte innerhalb der Europäischen Union erreicht werden. Bei Maßnahmen im Rahmen von koordinierten Aktionen können die europäischen Verbraucherschutzbehörden zur Ahndung weitverbreiteter Verstöße künftig Geldbußen verhängen.

Quelle: Bundesregierung

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Bundestag beschließt Unternehmensbasisregister

Der Bundestag hat das Unternehmensbasisdatenregistergesetz beschlossen. Dazu hat das BMWi Stellung genommen.

BMWi, Pressemitteilung vom 11.06.2021

Altmaier: „Unternehmen sollen künftig ihre Daten nur noch einmal melden“

„Ich freue mich, dass der Deutsche Bundestag das Basisregister für Unternehmensstammdaten auf den Weg gebracht hat. Wir werden jetzt sofort mit der Umsetzung beginnen. Das Basisregister und eine bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen werden zukünftig für erheblich weniger Bürokratie bei den Unternehmen und eine Entlastung der Verwaltung sorgen. Unternehmen sollen künftig ihre Daten nur noch einmal nennen müssen – alle Behörden können dann darauf zugreifen. Für die Digitalisierung und Vernetzung der Verwaltung ist das ein ganz wichtiger Schritt.“

Bundesminister Peter Altmaier anlässlich der 2./3. Lesung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes (UBRegG) im Deutschen Bundestag

Aktuell gibt es in Deutschland rund 120 einzelne Register mit Unternehmensbezug, wie das Handelsregister oder Steuerdaten. Viele Unternehmen sind in mehreren dieser Register erfasst, wobei sich Daten teilweise überschneiden. Ein Austausch von Informationen zwischen den Registern erfolgt üblicherweise nicht. Zudem existiert keine einheitliche Identifikationsnummer, sondern es gibt viele Nummern parallel. Die immer wieder erforderliche Pflege und mehrfache Abfrage von Daten führen auf Seiten der Unternehmen und der Verwaltung zu unnötiger Bürokratie.

Das UBRegG schafft die Grundlage für eine moderne, digitale und vernetzte Registerlandschaft in Deutschland. Das Register wird alle Stammdaten, wie Namen, Sitz, Geschäftsanschrift, Rechtsform und Wirtschaftszweig erfassen. Zudem schafft das Gesetz die Voraussetzungen für die Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer, um eine register- und verwaltungsübergreifende Identifikation der Unternehmen zu ermöglichen. Als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer dient die bereits existierende Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) nach § 139c der Abgabenordnung (steuerliche Identifikationsnummer).

Nach dem Aufbau des Registers und der Einführung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer müssen Unternehmen ihre Daten und Änderungen ihrer Daten nur noch einmal melden, alle angeschlossenen Behörden können dann die Daten abrufen. Mehrfach-Meldungen entfallen damit für die Unternehmen, Mehrfach-Abfragen für die Behörden.

Quelle: BMWi

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