Versicherte Sprengung

Über die Frage, wann eine Firmenkundenhaftpflichtversicherung zahlen muss, hatte das OLG Braunschweig zu entscheiden (Az. 11 U 191/19).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 16.06.2021 zum Beschluss 11 U 191/19 vom 28.01.2021

Über die Frage, wann eine Firmenkundenhaftpflichtversicherung zahlen muss, hatte unlängst der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig zu entscheiden.

Ein Unternehmen hatte Sprengungen in einem Steinbruch durchführt. Die in die Bohrlöcher eingebrachten Sprengkapseln sollten nach Zündung das Gestein so zerstören, dass das vom Auftraggeber gewünschte sog. Haufwerk entstand, also die abgesprengten einzelnen Steine. Weil nach diesen Lockerungssprengungen aber im Haufwerk Sprengversager gefunden wurden, verlangte der Auftraggeber vom Sprengunternehmen Schadensersatz, unter anderem für die Kosten der Durchsuchung des Haufwerks.

Das Sprengunternehmen klagte nun seinerseits in einem sogenannten vorgezogenen Deckungsprozess gegen seine Haftpflichtversicherung auf Feststellung der Eintrittspflicht. Diese Klage scheiterte, zunächst beim Landgericht Göttingen und nun in zweiter Instanz beim Oberlandesgericht Braunschweig (Beschluss vom 28.01.2021 – 11 U 191/19).

Zwar reiche, so der 11. Zivilsenat, grundsätzlich im vorgezogenen Deckungsprozess aus, dass ein Dritter gegenüber dem Versicherungsnehmer einen Schaden an seinen Sachen behaupte. Dann erfasse die Haftpflichtversicherung sowohl die Befriedigung berechtigter als auch die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer. Es komme nicht darauf an, ob der Anspruch des Dritten wirklich bestehe.

Die Klage hatte hier aber keinen Erfolg, weil schon der Auftraggeber keinen durch die Sprengarbeiten verursachten Schaden an seinen Sachen geltend gemacht hatte. Der Senat wies insoweit darauf hin, dass das wegen der darin versteckten Sprengversager angeblich mangelhafte Haufwerk überhaupt erst durch die Sprengung entstanden sei.

Die Haftpflichtversicherung müsse zudem, so der 11. Zivilsenat, auch aus anderen Gründen nicht für den Schaden aufkommen. Die vom Auftraggeber geltend gemachten Kosten für eine Durchsuchung des Haufwerkes nach Sprengversagern seien Kosten für die Nachbesserung des mangelhaften Sprengwerks. Hierfür bestehe nach den Allgemeinen Versicherungsbestimmungen kein Versicherungsschutz.

Quelle: OLG Braunschweig

Powered by WPeMatico

Gemeinsamer Mietvertrag und Scheidung

Das OLG Oldenburg hat sich mit der Haftung nach Auszug aus der Ehewohnung befasst (Az. 13 UF 2/21).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 16.06.2021 zum Beschluss 13 UF 2/21 vom 29.03.2021

Oberlandesgericht Oldenburg zur Haftung nach Auszug aus der Ehewohnung

Paare mieten eine gemeinsame Wohnung meistens zu zweit. Beide Partner unterschreiben den Mietvertrag. Sie sind durch den Vertrag gemeinsam berechtigt und verpflichtet. Aber was passiert, wenn ein Partner auszieht? Mit dieser Frage hat sich der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg beschäftigt.

Der Ehemann war im Zuge der Trennung aus der Ehewohnung im Emsland ausgezogen. Die Ehefrau und die drei − zum Teil volljährigen − Kinder verblieben in der Wohnung. In der Folge kam es zu Mietrückständen. Für diese haften bei einem gemeinsamen Mietvertrag grundsätzlich beide Eheleute. Der Vermieter lehnte es auch ab, den Ehemann aus dem Mietverhältnis zu entlassen. Der Ehemann verlangte von der Ehefrau die Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages. Das lehnte die Ehefrau ab. Sie meinte, dazu nicht verpflichtet zu sein, solange die Ehe noch nicht geschieden sei.

Das Amtsgericht verpflichtete die Ehefrau zur Zustimmung zu einer Kündigung. Nach Ablauf des Trennungsjahres überwiege das Interesse des Ehemannes, aus dem Vertragsverhältnis entlassen zu werden. Die Ehefrau legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

Die Richter des Oberlandesgerichts bestätigten die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts: Die Ehefrau müsse nach Ablauf des Trennungsjahres an einer Befreiung des Ehemannes aus der gemeinsamen mietvertraglichen Bindung mitwirken. Dies gelte jedenfalls dann, wenn – wie hier – der in der Wohnung verbleibende Ehepartner nicht willens oder in der Lage sei, den anderen im Außenverhältnis zum Vermieter von Verpflichtungen freizustellen. Im konkreten Fall zahle der Ehemann bereits die nach seinem Auszug aufgelaufenen Mietschulden ab. Die Ehefrau könne auch nicht mit dem Argument gehört werden, der Ehemann habe die Familie „im Stich gelassen“. Sie habe nach dem Auszug während des Trennungsjahres Zeit gehabt, sich eine andere, ihren Vermögensverhältnissen angemessene, Wohnung zu suchen. Sie hätte darüber hinaus nach dem Trennungsjahr auch eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Vor diesem Hintergrund sei die Fortsetzung einer gemeinsamen Haftung für das Mietverhältnis nicht gerechtfertigt, so der Senat.

Quelle: OLG Oldenburg

Powered by WPeMatico

Taschenmesser: Zur Verwendung bestimmter Kennzeichen mit eindeutigem Bezug zur Schweiz

Das LG München I hat einer Klage der Herstellerin des bekannten Schweizer Taschenmessers stattgegeben, mit der sich diese gegen die Verwendung bestimmter Kennzeichen mit eindeutigem Bezug zur Schweiz durch die Beklagte wendet (Az. 33 O 7646/20).

LG München I, Pressemitteilung vom 16.06.2021 zum Urteil 33 O 7646/20 vom 15.06.2021 (nrkr)

Die auf Marken- und Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer das Landgerichts München I hat mit Urteil vom 15.06.2021 einer Klage der Herstellerin des bekannten Schweizer Taschenmessers stattgegeben, mit der sich diese gegen die Verwendung bestimmter Kennzeichen mit eindeutigem Bezug zur Schweiz durch die Beklagte wendet (Az. 33 O 7646/20).

Die Kammer hat mit ihrem Urteil der Beklagten unter anderem verboten, bestimmte Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge mit den Angaben „SWITZERLAND“ oder solchen Zeichen zu versehen, die isoliert oder als Bestandteil grafische Gestaltungen der Schweizer Flagge enthalten.

Die Beklagte hatte über eine Online-Plattform Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge angeboten. Dabei waren auf den Produkten selbst oder jedenfalls auf deren Verpackungen der Schriftzug „Switzerland“ bzw. „Swiss“, die Schweizer Flagge sowie verschiedene Logos, die diese Flagge in ihre Gestaltung aufgenommen hatten, abgebildet. Die angebotenen Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge waren zudem in roter Farbe gehalten. Tatsächlich werden diese Produkte nicht in der Schweiz, sondern in China produziert.

Nach Auffassung der Kammer stellen die von der Beklagten verwendeten Zeichen geographische Herkunftsangaben dar, deren guten Ruf die Beklagte in unlauterer Weise ohne rechtfertigenden Grund ausnutzt. Für die Annahme einer Rufausbeutung ausschlaggebend war dabei nach Ansicht der Kammer, dass sich die Beklagte mit den Gestaltungen ihrer Produkte eng an die von der Klägerin hergestellten „Schweizer Taschenmesser“ anlehne. Gerade die Produkte der Klägerin tragen aber entscheidend zum guten Ruf der geographischen Herkunftsangaben mit Bezug zur Schweiz bei.

Die Beklagte hatte dagegen argumentiert, bei den von ihr vertriebenen Produkten handele es sich klar erkennbar um „Souvenirartikel“. Man schließe deshalb nicht von der Kennzeichnung auf eine Herstellung in der Schweiz. Eine Irreführung der Verbraucher werde auch bereits dadurch ausgeräumt, dass auf den Produktverpackungen deutlich sichtbar der Hinweis „Made in China“ angebracht sei.

Ob Verbraucher zudem durch die Kennzeichnungspraxis der Beklagten in die Irre geführt werden, da sie davon ausgehen, die Beklagte lasse ihre Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge in der Schweiz produzieren, ließ die Kammer offen. Zur Begründung führte das Gericht in seinen Urteilsgründen aus: Sofern der gute Ruf einer geographischen Herkunftsangabe auf unlautere Weise ausgenutzt werde, sei für die Annahme entsprechender Unterlassungsansprüche nicht zusätzlich noch erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise auch über die Herkunft der Produkte in die Irre geführt werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München I

Powered by WPeMatico

EU-Kommission plant Ausweitung nicht-finanzieller Berichtspflichten ab 2023

Die EU-Kommission will ab 2023 die Qualität der jährlichen Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit steigern, um eine bessere Vergleichbarkeit zu erzielen. Außerdem werden künftig deutlich mehr Unternehmen vom Anwendungsbereich erfasst. Darauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 15.06.2021

Die EU-Kommission will ab 2023 die Qualität der jährlichen Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit steigern, um eine bessere Vergleichbarkeit zu erzielen. Außerdem werden künftig deutlich mehr Unternehmen vom Anwendungsbereich erfasst. Für kleine- und mittelständische Unternehmen (KMU) soll ein sog. freiwilliger Standard eingeführt werden.

Als Konsequenz aus der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungsfristen im Finanzdienstleistungssektor (SFDR); lieferte die EU-Kommission im 2. Quartal pünktlich ihren Vorschlag für eine Überarbeitung der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (2014/95/EU), kurz: NFRD. Damit will die EU-Kommission nach eigenen Angaben dem Interesse von Investoren in Bezug auf Nachhaltigkeit gerecht werden und gleichzeitig durch eine qualitativ hochwertige und einer EU-weiten Prüfanforderung unterliegenden öffentlichen Berichtserstattung der Unternehmen zu einer ausgeprägten Rechenschaftskultur beitragen.

Bisher waren rund 11.700 Großunternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten vom Anwendungsbereich der NFRD betroffen. Nach dem Willen der EU-Kommission soll diese Schwelle von 500 Beschäftigten abgeschafft werden, damit zukünftig ca. 50.000 (Groß-) Unternehmen, davon allein ca. 15.000 in Deutschland, zur nicht-finanziellen Berichterstattung verpflichtet werden.

Außerdem soll die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) Standardentwürfe zur freiwilligen Angabe von nachhaltigem Wirtschaften für KMU ausarbeiten. Inwieweit solche Angaben für KMU allerdings tatsächlich freiwillig bleiben, darf bezweifelt werden. Vielmehr befürchtet der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV), dass viele KMU, etwa als Lieferanten von Großunternehmen oder zur Finanzierung bei Kreditinstituten zur Übernahme entsprechender Nachhaltigkeitsstandards; gedrängt werden.

Einen Punkt des Kommissionsvorschlags sieht der DStV besonders kritisch: Den Mitgliedstaaten soll die Möglichkeit eingeräumt werden, den Markt für Dienstleistungen im Bereich der Nachhaltigkeitsbestätigung für sog. unabhängige Bestätigungsdienstleister zu öffnen. Dadurch könnten auch geringqualifizierte Dienstleister anstelle der Abschlussprüfer damit beauftragt werden, die Qualität ihrer Nachhaltigkeitsinformationen zu bestätigen. Der DStV sieht im Falle der Verabschiedung einer solchen Neuerung insbesondere den deutschen Gesetzgeber in der Pflicht, die Vorbehaltsaufgaben der beratenden und prüfenden Berufe zu wahren. Insbesondere während der Pandemie hat sich das deutsche System mit seinen hochqualifizierten und praxiserfahrenen Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bestens bewährt.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V

Powered by WPeMatico

EuGH erläutert Voraussetzungen für Ausübung der Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden bei grenzüberschreitender Datenverarbeitung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine nationale Aufsichtsbehörde ihre Befugnis, vermeintliche Verstöße gegen die DSGVO vor einem Gericht eines Mitgliedstaats geltend zu machen, ausüben, auch wenn sie in Bezug auf diese Verarbeitung nicht die federführende Behörde ist. So entschied der EuGH (Rs. C-645/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 15.06.2021 zum Urteil C-645/19 vom 15.06.2021

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Gerichtshof erläutert die Voraussetzungen für die Ausübung der Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden bei der grenzüberschreitenden Datenverarbeitung.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine nationale Aufsichtsbehörde ihre Befugnis, vermeintliche Verstöße gegen die DSGVO vor einem Gericht eines Mitgliedstaats geltend zu machen, ausüben, auch wenn sie in Bezug auf diese Verarbeitung nicht die federführende Behörde ist.

Am 11. September 2015 erhob der Präsident des belgischen Ausschusses für den Schutz des Privatlebens (im Folgenden: CBPL) bei der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (niederländischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien) eine Unterlassungsklage gegen Facebook Ireland, Facebook Inc. und Facebook Belgium mit dem Ziel, Verstöße gegen Datenschutzvorschriften, die Facebook angeblich begangen hat, abzustellen. Diese Verstöße bestanden u. a. in der Sammlung und Nutzung von Informationen über das Surfverhalten von belgischen Internetnutzern, von denen nicht alle über ein Facebook-Konto verfügen, mittels verschiedener Technologien wie Cookies, Social Plugins1 oder Pixeln.

Am 16. Februar 2018 erklärte sich dieses Gericht für zuständig, über diese Klage zu befinden, und entschied in der Sache, dass das soziale Netzwerk Facebook die belgischen Internetnutzer nicht ausreichend über die Erhebung und Nutzung der betreffenden Informationen informiert habe. Im Übrigen wurde die Einwilligung der Internetnutzer zur Sammlung und Verarbeitung dieser Informationen als nicht wirksam angesehen.

Am 2. März 2018 legten Facebook Ireland, Facebook Inc. und Facebook Belgium gegen dieses Urteil Berufung beim Hof van beroep te Brussel (Berufungsgericht Brüssel, Belgien), dem vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache, ein. Vor diesem Gericht trat die belgische Datenschutzbehörde (im Folgenden: GBA) als Rechtsnachfolgerin des Präsidenten der CBLP auf. Das vorlegende Gericht erklärte sich lediglich für die Entscheidung über die von Facebook Belgium eingelegte Berufung für zuständig.

Beim vorlegenden Gericht bestehen Zweifel, welche Auswirkung das in der DSGV2 vorgesehene Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz auf die Befugnisse der GBA hat, und es wirft insbesondere die Frage auf, ob die GBA in Bezug auf Sachverhalte nach dem 25. Mai 2018, ab dem die DSGVO gilt, gegen Facebook Belgium vorgehen kann, da Facebook Ireland als für die Verarbeitung der betreffenden Daten Verantwortlicher festgestellt worden ist. Seit diesem Zeitpunkt und insbesondere gemäß dem in der DSGVO vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz sei nämlich nur der irische Datenschutzbeauftragte befugt, unter der Kontrolle der irischen Gerichte eine Unterlassungsklage zu erheben.

In seinem Urteil der Großen Kammer präzisiert der Gerichtshof die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden im Rahmen der DSGVO. Insbesondere hat er entschieden, dass die genannte Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats gestattet, von ihrer Befugnis Gebrauch zu machen, vermeintliche Verstöße gegen die DSGV einem Gericht dieses Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen und in Bezug auf eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung3 die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben, obgleich sie für diese Verarbeitung nicht die federführende Behörde ist.

Würdigung durch den Gerichtshof

Erstens hat der Gerichtshof die Voraussetzungen festgelegt, unter denen eine nationale Aufsichtsbehörde, die hinsichtlich einer grenzüberschreitenden Verarbeitung nicht als federführende Behörde fungiert, ihre Befugnis auszuüben hat, vermeintliche Verstöße gegen die DSGV einem Gericht eines Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben. So muss zum einen die DSGVO dieser Aufsichtsbehörde eine Zuständigkeit für den Erlass einer Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die fragliche Verarbeitung gegen die in dieser Verordnung vorgesehenen Regeln verstößt, verleihen, und zum anderen muss diese Befugnis unter Beachtung der in der DSGVO vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz ausgeübt werden4.

Für grenzüberschreitende Verarbeitungen sieht die DSGVO nämlich ein Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz5 vor, das auf einer Zuständigkeitsverteilung zwischen einer „federführenden Aufsichtsbehörde“ und den anderen betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden beruht. Dieser Mechanismus erfordert eine enge, loyale und wirksame Zusammenarbeit zwischen den genannten Behörden, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten kohärent und einheitlich geschützt werden, und um somit die praktische Wirksamkeit dieses Mechanismus zu wahren. Die DSGV sieht insoweit vor, dass grundsätzlich die federführende Aufsichtsbehörde dafür zuständig ist, einen Beschluss zu erlassen, mit dem festgestellt wird, dass eine grenzüberschreitende Verarbeitung gegen die Vorschriften der Verordnung verstößt6, wohingegen die Zuständigkeit der anderen nationalen Aufsichtsbehörden für den Erlass eines solchen, wenn auch nur vorläufigen, Beschlusses die Ausnahme darstellt7. Indessen muss die federführende Aufsichtsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten insbesondere den gebotenen Dialog führen und loyal und wirksam mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten. Bei dieser Zusammenarbeit kann daher die federführende Aufsichtsbehörde die Ansichten der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden nicht außer Acht lassen und hat ein maßgeblicher und begründeter Einspruch, der von einer anderen betroffenen Aufsichtsbehörde eingelegt wird, zur Folge, dass die Annahme des Beschlussentwurfs der federführenden Aufsichtsbehörde zumindest vorübergehend blockiert wird.

Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass es mit den Art. 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die das Recht auf den Schutz der personenbezogenen Daten einer Person bzw. auf einen wirksamen Rechtsbehelf garantieren, in Einklang steht, dass eine Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, die in Bezug auf eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung nicht die federführende Aufsichtsbehörde ist, von der Befugnis zur Geltendmachung eines vermeintlichen Verstoßes gegen die DSGVO vor einem Gericht dieses Staates nur unter Beachtung der Regeln über die Verteilung der Entscheidungsbefugnisse zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen Aufsichtsbehörden8 Gebrauch machen kann.

Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass im Fall einer grenzüberschreitenden Datenverarbeitung die Ausübung der Befugnis zur Klageerhebung9, die einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats zusteht, die nicht die federführende Aufsichtsbehörde ist, nicht voraussetzt, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter, auf den sich diese Klage bezieht, über eine Hauptniederlassung oder eine andere Niederlassung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verfügt. Die Ausübung dieser Befugnis muss jedoch in den räumlichen Anwendungsbereich der DSGVO10 fallen, was voraussetzt, dass der für die grenzüberschreitende Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter über eine Niederlassung im Gebiet der Union verfügt.

Drittens hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass im Fall einer grenzüberschreitenden Datenverarbeitung die Befugnis einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, die nicht die federführende Aufsichtsbehörde ist, vermeintliche Verstöße gegen die DSGVO dem Gericht dieses Staates zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben, sowohl in Bezug auf die Hauptniederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die sich in dem Mitgliedstaat, dem diese Behörde angehört, befindet, als auch gegenüber einer anderen Niederlassung dieses Verantwortlichen ausgeübt werden kann, sofern Gegenstand der Klage eine Datenverarbeitung ist, die im Rahmen der Tätigkeiten dieser Niederlassung erfolgt, und die genannte Behörde dafür zuständig ist, die Befugnis auszuüben.

Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass diese Befugnis nur ausgeübt werden kann, soweit die DSGVO gilt. Da im vorliegenden Fall die Tätigkeiten der Niederlassung des Facebook-Konzerns in Belgien untrennbar mit der Verarbeitung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden personenbezogenen Daten verbunden sind, für die Facebook Ireland hinsichtlich des Unionsgebiets der Verantwortliche ist, erfolgt diese Verarbeitung „im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen“ und fällt daher in den Anwendungsbereich der DSGVO.

Viertens hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn eine Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, die nicht die „federführende Aufsichtsbehörde“ ist, wegen einer grenzüberschreitenden Verarbeitung personenbezogener Daten, bevor die DSGV galt, eine Klage erhoben hat, diese Klage unionsrechtlich auf der Grundlage der Vorschriften der Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten11 aufrechterhalten werden kann, die für Verstöße gegen die in ihr enthaltenen Vorschriften, die bis zu dem Zeitpunkt begangen worden sind, zu dem die Richtlinie aufgehoben wurde, weiter gilt. Darüber hinaus kann eine solche Klage von der genannten Aufsichtsbehörde wegen Verstößen erhoben werden, die begangen wurden, nachdem die DSGVO anwendbar wurde, sofern es sich dabei um einen derjenigen Fälle handelt, in denen diese Aufsichtsbehörde nach der Verordnung ausnahmsweise befugt ist, einen Beschluss zu erlassen, mit dem festgestellt wird, dass die betreffende Datenverarbeitung gegen die in der Verordnung enthaltenen Vorschriften verstößt, und die in der Verordnung vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit eingehalten werden.

Fünftens erkennt der Gerichtshof die unmittelbare Wirkung der Bestimmung der DSGVO an, wonach jeder Mitgliedstaat durch Rechtsvorschriften vorsieht, dass seine Aufsichtsbehörde befugt ist, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben. Folglich kann sich eine Aufsichtsbehörde auf diese Vorschrift berufen, um gegen Private eine Klage zu erheben oder ein entsprechendes Verfahren fortzuführen, auch wenn die genannte Vorschrift in der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats nicht speziell umgesetzt worden ist.

Fußnoten

1 Z. B. die Buttons „Gefällt mir“ oder „Teilen“.
2 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, im Folgenden: DSGV) Art. 56 Abs. 1 DSGV lautet: „Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.“
3 Im Sinne von Art. 4 Nr. 23 DSGV.
4 In Art. 56 und 60 der DSGVO vorgesehen.
5 Art. 56 Abs. 1 DSGVO.
6 Art. 60 Abs. 7 DSGVO.
7 Art. 56 Abs. 2 und Art. 66 DSGVO betreffen die Ausnahmen vom Grundsatz der Entscheidungsbefugnis der federführenden Aufsichtsbehörde.
8 Vgl. Art. 55 und 56 DSGVO in Verbindung mit Art. 60 DSGVO.
9 Nach Art. 58 Abs. 5 DSGVO.
10 Nach Art. 3 Abs. 1 DSGVO findet diese Verordnung Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, „soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet.“
11 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31).

Quelle: EuGH

Powered by WPeMatico

Touristenfahrt mit hoher Geschwindigkeit auf Motorsport-Rennstrecke – Haftung aus Betriebsgefahr bleibt

Wird eine Motorsport-Rennstrecke bei einer Touristenfahrt mit einer den Sichtverhältnissen nicht angepassten, hohen Geschwindigkeit (im „Rennmodus“) befahren, erhöht das die Betriebsgefahr, so dass diese bei einem Unfall auch dann nicht zurücktritt, wenn den Unfallgegner ein grobes Verschulden trifft. So entschied das LG Koblenz (Az. 12 U 1571/20).

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 15.06.2021 zum Beschluss 12 U 1571/20 vom 05.01.2021 (rkr)

„Rennmodus“ erhöht Betriebsgefahr – Touristenfahrt mit hoher Geschwindigkeit auf einer Motorsport-Rennstrecke ist so unfallträchtig, dass auch bei einem fremdverschuldeten Unfall die Haftung aus Betriebsgefahr bleibt

Wird eine Motorsport-Rennstrecke bei einer Touristenfahrt mit einer den Sichtverhältnissen nicht angepassten, hohen Geschwindigkeit (im „Rennmodus“) befahren, erhöht das die Betriebsgefahr, sodass diese bei einem Unfall auch dann nicht zurücktritt, wenn den Unfallgegner ein grobes Verschulden trifft. Hierauf hat der 12. Zivilsenat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss hingewiesen (Beschluss vom 5. Januar 2021, Az. 12 U 1571/20; erstinstanzliche Entscheidung: Landgericht Koblenz (Az. 10 O 223/19)).

Im September 2018 nutzte der Geschäftsführer der Klägerin deren Fahrzeug für eine sog. Touristenfahrt auf einer Motorsport-Rennstrecke. Hierbei passierte er mit einer Geschwindigkeit von ca. 160 bis 170 km/h zunächst eine Bergkuppe und die anschließende, nur eingeschränkt einsehbare Linkskurve, bevor er die Kontrolle über das Auto verlor und in die Leitplanke einschlug. Ursächlich für den Unfall war eine Kühlmittelspur, die das Fahrzeug des Beklagten hinterlassen hatte.

Die Klägerin hat den Beklagten und dessen Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Höhe von rund 65.000 Euro in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klägerin einen Anspruch in Höhe von 75 % des geltend gemachten Schadens zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die vom Fahrzeug der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr mit 25 % zu Buche schlage. Die Betriebsgefahr trete hier unter anderem deshalb nicht hinter dem Verschulden des Beklagten zurück, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Unfall bei angepasster Geschwindigkeit und Beachtung des Sichtfahrgebotes hätte verhindert werden können. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und hat Berufung eingelegt.

Nach Auffassung des Senates ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Maßgeblich sei, dass die konkrete Nutzung des Fahrzeugs dessen Betriebsgefahr erhöht habe, weshalb diese nicht hinter dem Verschulden des Beklagten zurücktrete. Erhöht sei eine Betriebsgefahr, wenn die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Kraftfahrzeugbetrieb verbundenen Gefahren durch besondere Umstände vergrößert werden. Dies sei regelmäßig bei Fahrmanövern der Fall, die besondere Gefahren mit sich bringen. So verhalte es sich hier. Das Auto der Klägerin sei auf der Rennstrecke bei eingeschränkter Sicht mit hoher Geschwindigkeit im „Rennmodus“ gefahren worden. Der Unfallvermeidungsspielraum sei nahezu auf null reduziert gewesen. Ein Zurücktreten der Betriebsgefahr komme daher nicht in Betracht. Es sei auch nicht zu beanstanden, die Betriebsgefahr mit 25 % anzusetzen.

Auf den mit Beschluss vom 5. Januar 2021 erteilten Hinweis, dass die Berufung keinen Erfolg haben wird, hat die Klägerin das Rechtsmittel zurückgenommen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Quelle: LG Koblenz

Powered by WPeMatico

Abmahnung eines Redakteurs – Anzeigepflicht Nebentätigkeit

Eine tarifliche Regelung, nach der ein angestellter Zeitschriftenredakteur dem Verlag die anderweitige Verwertung einer während seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht anzuzeigen hat, soll dem Verlag regelmäßig die Prüfung ermöglichen, ob seine berechtigten Interessen durch die beabsichtigte Veröffentlichung beeinträchtigt werden. Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Anzeigepflicht, kann dies eine Abmahnung rechtfertigen. So das BAG (Az. 9 AZR 413/19).

BAG, Pressemitteilung vom 15.06.2021 zum Urteil 9 AZR 413/19 vom 15.06.2021

Eine tarifliche Regelung, nach der ein angestellter Zeitschriftenredakteur dem Verlag die anderweitige Verwertung einer während seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht anzuzeigen hat, soll dem Verlag regelmäßig die Prüfung ermöglichen, ob seine berechtigten Interessen durch die beabsichtigte Veröffentlichung beeinträchtigt werden. Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Anzeigepflicht, kann dies eine Abmahnung rechtfertigen.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Redakteur der Zeitschrift „W.“ beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen/Redakteure an Zeitschriften i. d. F vom 4. November 2011 (MTV) Anwendung. Nach § 13 Ziffer 3 MTV bedarf eine Redakteurin bzw. ein Redakteur zur anderweitigen Verarbeitung, Verwertung und Weitergabe der ihr/ihm bei ihrer/seiner Tätigkeit für den Verlag bekannt gewordenen Nachricht der schriftlichen Einwilligung des Verlags. Der Arbeitsvertrag der Parteien verlangt anstelle der schriftlichen Einwilligung des Verlags die der Chefredaktion.

Im September 2017 nahm der Kläger im Rahmen einer Dienstreise in die USA an der Standorteröffnung eines deutschen Unternehmens teil, um darüber für die Beklagte zu berichten. Der Artikel des Klägers enthielt u. a. die Schilderung eines Vorfalls, der sich während der Eröffnungsveranstaltung am abendlichen Buffet zwischen dem Kläger und der ausrichtenden Unternehmerin im Beisein von Redakteuren anderer Zeitschriften zugetragen hatte. Auf die Erklärung des Klägers, er esse nichts, da er „zu viel Speck über‘m Gürtel“ habe, kniff die Unternehmerin dem Kläger in die Hüfte. Diese Passage wurde von der Redaktion der Zeitschrift „W.“ gestrichen. Im Dezember 2017 fragte der Kläger seinen Chefredakteur, ob der Vorfall nicht doch noch im Rahmen der „#MeToo-Debatte“ veröffentlicht werden könne. Dies lehnte der Chefredakteur ab. Der Ankündigung des Klägers, den Beitrag anderweitig zu publizieren, begegnete der Chefredakteur mit einem Hinweis auf das Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag. Im März 2018 erschien – ohne vorherige Unterrichtung der Beklagten – in der T.-Zeitung ein Beitrag des Klägers mit dem Titel „Ran an den Speck“. Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin eine Abmahnung, weil er es unterlassen hatte, die schriftliche Einwilligung der Chefredaktion einzuholen.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Er hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, der Erlaubnisvorbehalt in § 13 Ziffer 3 MTV verletze ihn als Redakteur in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit sowie in den weiteren Grundrechten auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, außerdem in dem Recht aus Art. 10 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Es sei nicht erforderlich gewesen, die Einwilligung der Chefredaktion einzuholen, weil die Beklagte eine Veröffentlichung endgültig abgelehnt habe, um die Unternehmerin zu schützen.

Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Beklagte war berechtigt, den Kläger wegen Verletzung seiner Anzeigepflicht aus § 13 Ziffer 3 MTV abzumahnen. Die Verpflichtung eines Redakteurs, den Verlag vor der anderweitigen Veröffentlichung einer ihm während seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht um Erlaubnis zu ersuchen, verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Konventionsrecht. Im Rahmen der Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen von Redakteur und Verlag ist zu berücksichtigen, dass Letzterer erst durch die Anzeige der beabsichtigten Nebentätigkeit in die Lage versetzt wird zu überprüfen, ob seine berechtigten Interessen durch die beabsichtigte Veröffentlichung beeinträchtigt werden. Dahinter muss das Interesse des Arbeitnehmers, die Nachricht ohne vorherige Einbindung des Verlags zu veröffentlichen, regelmäßig zurücktreten. Das Landesarbeitsgericht hat vorliegend ohne Rechtsfehler angenommen, der Kläger sei unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen, vor der Veröffentlichung des Artikels in der T.-Zeitung die Einwilligung der Chefredaktion einzuholen. Die Beklagte hatte ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung, um die Verwertung der Nachricht durch einen Wettbewerber gegebenenfalls verhindern zu können, während die Belange des Klägers dadurch nur unwesentlich beeinträchtigt worden wären.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

Powered by WPeMatico

Keine Bereicherungsansprüche bei Verjährung der Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal beim Gebrauchtwagenkauf

Sind Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung verjährt, kann der Käufer eines mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Gebrauchtwagens VW auch nicht auf Herausgabe eines Vermögenszuwachses über die Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung in Anspruch nehmen (§ 852 BGB). Durch das erstmalige Inverkehrbringen des Fahrzeugs hatte VW zwar einen Vermögensvorteil erlangt, der Kläger jedoch keinen entsprechenden Vermögensnachteil. Der spätere Gebrauchtwagenverkauf durch den Kläger hat dagegen zu keinem weiteren Vermögenszufluss der Beklagten geführt. Das OLG Frankfurt hat deshalb die Berufung des Klägers zurückgewiesen. (Az. 26 U 71/20)

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.06.2021 zum Hinweisbeschluss 26 U 71/20 vom 12.05.2021 i. V. m. Zurückweisungsbeschluss vom 07.06.2021

Sind Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung verjährt, kann der Käufer eines mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Gebrauchtwagens VW auch nicht auf Herausgabe eines Vermögenszuwachses über die Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung in Anspruch nehmen (§ 852 BGB). Durch das erstmalige Inverkehrbringen des Fahrzeugs hatte VW zwar einen Vermögensvorteil erlangt, der Kläger jedoch keinen entsprechenden Vermögensnachteil. Der spätere Gebrauchtwagenverkauf durch den Kläger hat dagegen zu keinem weiteren Vermögenszufluss der Beklagten geführt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb die Berufung des Klägers mit am 15.06.2021 veröffentlichtem Beschluss zurückgewiesen.

Der Kläger begehrt mit seiner 2020 erhobenen Klage im Rahmen des sog. Abgasskandals als Käufer eines gebrauchten Audi A4 Schadensersatz von der beklagten Motorherstellerin. Im Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut. Der Kläger erwarb das Fahrzeug im Juli 2015.

Das Landgericht hatte Ansprüche des Klägers wegen Verjährung zurückgewiesen. Die Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sei verjährt, bestätigte das OLG. Jedenfalls seit

2016 habe sich der Kläger in grob fahrlässiger Unkenntnis über die den Anspruch begründenden Umstände befunden. Ihm sei eine Klage bereits 2016 zumutbar gewesen. Als Eigentümer eines bereits zuvor erworbenen und mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs hätten sich dem Kläger die für den Beginn der Verjährung erforderlichen Tatsachen aufgedrängt. Durch die Möglichkeit einer Abfrage auf der Herstellerwebseite habe der Kläger unter Eingabe der Fahrzeug-Identifikationsnummer auch überprüfen können, ob sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sei. „Im Streitfall den Weg zur Ermittlung der eigenen Schadensbetroffenheit jedoch nicht beschritten und die Internetabfrage nicht in Anspruch genommen zu haben, erscheint nach Lage des Falles geradezu unverständlich“, begründet das OLG seine Bewertung.

Der Kläger könne hier nach Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs auch nicht Herausgabe des seitens der Beklagten durch die unerlaubte Handlung Erlangten gemäß § 852 BGB fordern. Grundsätzlich stehe bei den sog. Dieselfällen zwar dem Vermögensverlust des Geschädigten in Form des Kaufpreises ein Vermögensvorteil der Beklagten in Form der Vereinnahmung des Kaufpreises (ggf. abzüglich einer Händlerprovision) gegenüber. Dies gelte aber nicht bei Gebrauchtwagenkäufen. Dort erleide der Gebrauchtwagenkäufer durch den mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundenen Vermögenszuwachs auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Vermögensnachteil. Der Zuwachs trete vielmehr bereits und allein durch den Neuwagenverkauf ein. Der spätere Gebrauchtwagenverkauf führe dagegen für die Beklagte weder unmittelbar noch mittelbar zu einem – weiteren – Vermögensvorteil.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 852 BGB Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung

1Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung

entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. 2Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Quelle: OLG Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Bei pandemiebedingter Stornierung von Hotelzimmern hälftige Kostenteilung gerechtfertigt

Müssen vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie gebuchte Hotelzimmer pandemiebedingt storniert werden, kann dies eine hälftige Teilung der Buchungskosten rechtfertigen. Dies entschied das OLG Köln (Az. 1 U 9/21).

Oberlandesgericht Köln, Pressemitteilung vom 15.06.2021 zum Urteil 1 U 9/21 vom 14.05.2021

Müssen vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie gebuchte Hotelzimmer pandemiebedingt storniert werden, kann dies eine hälftige Teilung der Buchungskosten rechtfertigen. Das hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 14.05.2021 – 1 U 9/21 – entschieden.

Klägerin im Streitfall war die deutsche Vertriebsgesellschaft eines taiwanesischen Fitnesskonzerns. Sie wollte mit ihren aus Taiwan stammenden Mitarbeitern an der für April 2020 in Köln geplanten Messe FiBo teilnehmen. Hierzu hatte sie bei der beklagten Hotelkette mehrere Zimmer gebucht und die hierfür anfallenden Kosten vollständig im Voraus bezahlt. Als die FiBo Ende Februar 2020 pandemiebedingt abgesagt wurde, stornierte die Klägerin Anfang März alle gebuchten Zimmer. Entsprechend der mit der Buchung getroffenen vertraglichen Vereinbarung erstattete die Hotelkette lediglich zehn Prozent der Anzahlung und behielt den restlichen Betrag als Servicegebühr ein. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Rückzahlung auch dieses Betrages begehrt. Mit Urteil vom 29.10.2020 hat das Landgericht Köln die Klage in erster Instanz abgewiesen (Az. 86 O 21/20).

Die seitens der Klägerin eingelegte Berufung hatte teilweise Erfolg. Nach Auffassung des Senats hat die Klägerin Anspruch auf eine hälftige Teilung der Buchungskosten. Mit der pandemiebedingten Absage der Messe FiBo sei der Klägerin ein unverändertes Festhalten am Vertrag einschließlich des mit der Ausübung des vertraglichen Stornierungsrechtes entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnisses unzumutbar geworden. Zur Geschäftsgrundlage der Parteien bei Abschluss des Beherbergungsvertrages habe die Vorstellung gehört, dass es nicht zu einer weltweiten Pandemie mit weitgehender Stilllegung des öffentlichen Lebens kommen werde. Das Auftreten der Pandemie mit weitreichenden staatlichen Eingriffen in das wirtschaftliche und soziale Leben bedeute daher eine schwerwiegende Änderung der für die Vertragsabwicklung vorgestellten Umstände. Sowohl die Absage der Messe FiBo als auch die späteren behördlichen Beherbergungsverbote beruhten auf derselben tatsächlichen Grundlage des Ausbruchs einer Pandemie. Es erscheine daher auch unbillig, die Kostentragung von dem zufälligen Umstand abhängig zu machen, dass die Klägerin den Vertrag bereits storniert hatte, bevor die Leistung für die Beklagte durch den zwischenzeitlichen Ausspruch eines Beherbergungsverbots in Köln unmöglich werden konnte. Das durch die Corona-Pandemie verwirklichte Risiko der Absage der Messe FiBo gehe über das gewöhnliche Verwendungsrisiko des Nachfragers deutlich hinaus. Überdies stehe es in gleichem Maß außerhalb des Risikobereichs von Anbieter und Nachfrager. Es sei der Klägerin daher auch nicht zuzumuten, dieses Risiko alleine zu tragen. Bei dieser Sachlage erscheine eine hälftige Teilung des Risikos und mithin eine hälftige Teilung der Buchungskosten sachgerecht.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Anwendbarkeit der für die Entscheidung maßgeblichen Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage beruhe auf anerkannten Regeln.

Quelle: OLG Köln

Powered by WPeMatico

Ausbildungsstation für saarländische Referendarinnen und Referendare in Paris gestartet

Am 1. Juni 2021 ist ein Programm für saarländische Rechtsreferendarinnen und für französische „Elèves avocat“ gestartet. Das bundesweit einmalige Programm ermöglicht es, einen Teil der Ausbildung im Referendariat in Paris zu absolvieren.

Justizministerium Saarland, Pressemitteilung vom 14.06.2021

In dieser Form bundesweit einmaliges Programm ermöglicht einen Teil der Ausbildung im Referendariat in Paris zu absolvieren

Am 1. Juni 2021 ist ein Programm für saarländische Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare und für französische „Elèves avocat“ gestartet. Das Programm läuft in Kooperation des Saarländischen Ministeriums der Justiz, der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes, dem Centre Juridique Franco-Allemand der Universität des Saarlandes (CJFA), der École de Formation du Barreaux de la Cour d’Appel de Paris (EFB) und der Pariser Anwaltskammer (Ordre des Avocats du Barreaux de Paris). Eine Öffnung des Programms für weitere französische Anwaltsschulen ist geplant.

Die saarländischen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare können im Rahmen ihres Referendariats ein Kursangebot an der École de Formation du Barreaux de la Cour d’Appel de Paris (EFB) absolvieren und praktische Ausbildungszeiten bei französischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ableisten.

Die französischen Teilnehmer werden zunächst einen ca. einmonatigen Einführungslehrgang am CJFA besuchen. Im Anschluss werden sie an ausgewählten Ausbildungsveranstaltungen des Saarländischen Oberlandesgerichts sowie des Instituts für Anwaltsrecht Saarbrücken e.V. teilnehmen und Praktika bei Rechtsanwaltskanzleien im Saarland absolvieren. Der Aufenthalt ist für jeweils maximal sechs Monate angedacht.

Quelle: Justizministerium Saarland

Powered by WPeMatico