Geldentschädigung wegen nicht anlassbedingter Bilddarstellung einer Polizistin im Dienst

Die zu reinen werbe- bzw. kommerziellen Zwecken nicht anlassbedingte, kurze ungerechtfertigte Bildaufnahme einer Polizeibeamtin im Dienst verletzt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 13 U 318/19).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.06.2021 zum Urteil 13 U 318/19 vom 19.05.2021

Die zu reinen werbe- bzw. kommerziellen Zwecken nicht anlassbedingte, kurze ungerechtfertigte Bildaufnahme einer Polizeibeamtin im Dienst verletzt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 01.06.2021 veröffentlichter Entscheidung insbesondere unter Berücksichtigung der Reichweite der Verbreitung des Musikvideos einerseits und der Kürze der Darstellung andererseits eine Geldentschädigung in Höhe von 2.000,00 Euro zugesprochen.

Die Klägerin ist Polizeibeamtin. In Ausübung ihres Dienstes im Zusammenhang mit einer angekündigten Demonstration gegen einen Auftritt der Beklagten in der ÖVB-Arena in Bremen wurde sie ohne ihr Wissen und ohne ihre Einwilligung gefilmt. Diese Filmaufnahmen wurden später in einem Musikvideo zu Werbezwecken verwendet, dass auf YouTube veröffentlicht und über 150.000-mal aufgerufen wurde. Die Klägerin war dort – in Zeitlupe – für einen Zeitraum von ca. 2 Sekunden zu sehen. Nach klägerischer Abmahnung ist sie in dem Musikvideo nur noch verpixelt zu sehen.

Die Klägerin begehrt Erstattung ihrer für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000,00 Euro. Das Landgericht hatte der Klage umfassend stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte lediglich hinsichtlich der Höhe der Geldentschädigung Erfolg.

Das OLG bestätigte, dass die Klägerin wegen einer schwerwiegenden Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung habe. Die Verbreitung bzw. Zurschaustellung der Bilder der Klägerin sei rechtswidrig erfolgt. Insbesondere sei die Klägerin durch ihren Einsatz als Polizeibeamtin nicht Teil eines zeitgeschichtlichen Ereignisses geworden, hinsichtlich dessen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ihr Schutzinteresse überwiegen würde. Es sei vielmehr „vorliegend kein Gesichtspunkt erkennbar, der im Rahmen einer öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Polizeieinsatz auch nur ansatzweise die persönliche Identifizierbarkeit der Klägerin erforderlich machen könnte“. Eine Meinungsbildung über den Polizeieinsatz im Bereich der ÖVB-Arena sei vielmehr völlig unabhängig von der Teilnahme der Klägerin hieran möglich. Die durch die Zeitlupeneinstellung besonders hervorgehobene Darstellung der Klägerin habe damit nicht der Information der Öffentlichkeit im Rahmen der Kontrolle des staatlichen Machtmonopols gedient, sondern sei allein „von dem kommerziellen Verwertungsinteresse der Beklagten bei Erstellung und Verbreitung des streitgegenständlichen Musikvideos getragen“ gewesen. „Derartige wirtschaftliche- bzw. Werbeinteressen treten regelmäßig hinter das Interesse des Abgebildeten“, betont das OLG.

Darüber hinaus würden für die Verbreitung von Bildern von Polizeibeamten im Einsatz im Prinzip die gleichen Regeln wie für Privatpersonen gelten: „Sie dürfen einzeln nur dann aufgenommen werden, wenn ihr Verhalten Anlass dazu gibt“. Eine solche anlassbedingte Situation habe hier nicht vorgelegen.

Die Höhe der Geldentschädigung sei auf Basis der Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls festzusetzen. Angemessen, aber auch ausreichend seien hier 2.000,00 Euro. Zu berücksichtigen sei einerseits, dass das Musikvideo auf der Plattform YouTube mehr als 150.000-mal aufgerufen worden sei. Der Beweggrund zur Veröffentlichung sei zudem ausschließlich kommerziell begründet gewesen. Zu beachten sei andererseits, dass die Bildsequenz, in der die Klägerin zu sehen sei, nur gut 2 Sekunden andauerte und mit ihrer Bilddarstellung keine ehrenrührige oder gar verächtlichmachende Darstellung verbunden gewesen sei.

Quelle: OLG Frankfurt

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Fluggast verbrüht sich mit Suppe – Keine Entschädigung

Passagiere müssen in ihrem eigenen Interesse während eines Flugs gut aufpassen, dass sie nicht zu heiße Suppentassen zum Mund führen. Das LG Köln hat einem Fluggast eine Entschädigung verwehrt, der sich während des Essens mit heißer Suppe verbrüht hat (Az. 21 O 299/20).

LG Köln, Mitteilung vom 28.05.2021 zum Urteil 21 O 299/20 vom 25.05.2021 (nrkr)

Passagiere müssen in ihrem eigenen Interesse während eines Flugs gut aufpassen, dass sie nicht zu heiße Suppentassen zum Mund führen. Das Landgericht Köln hat einem Fluggast eine Entschädigung verwehrt, der sich während des Essens mit heißer Suppe verbrüht hat.

Die Klägerin flog an Bord der beklagten Fluggesellschaft in der Business Class von München nach New York. Auf dem Flug, der um 12.25 Uhr startete, wurde der Klägerin ca. 90 Minuten vor der Landung ein Abendessen angeboten. Das Menü begann mit einer Steinpilzcremesuppe in einer Porzellanschale. Die Suppenschale wurde der Klägerin auf einem Tablett mit Besteckrolle und fester Leinenserviette gereicht. Die Suppe, deren Temperatur zwischen den Parteien streitig ist, ergoss sich infolge eines zwischen den Parteien streitigen Missgeschicks auf dem oberen Brustbereich der Klägerin und verursachte dort Verbrennungen zweiten Grades, weswegen sie nach der Landung eine Klinik aufsuchen musste.

Die Klägerin schilderte den Hergang des Unglücks so, dass sie die Suppe außerhalb des Menüs bestellt und erhalten habe. Sie habe aufrecht gesessen und die Porzellanschale in die linke Hand genommen, um mit dem Löffel in der rechten Hand einen möglichst kurzen Weg zum Mund zu haben. Die Schüssel sei aber so heiß gewesen, dass sie sie schnell wieder absetzen wollte und hierbei einen Ruck verursacht habe, infolge dessen sich die heiße Flüssigkeit auf ihrem „Ausschnitt“ ergossen habe. Es hätten sich sofort ein brennender Schmerz im Brustbereich und Verbrennungen auf ihren Fingerkuppen gezeigt.

Die Klägerin ist der Meinung, die Servierkräfte hätten die hohe Temperatur der Suppenschüssel kontrollieren müssen. Der Klägerin sei nach dem Unglück trotz ihrer Bitte um Crushed-Ice in einer Stoffserviette zum Kühlen lediglich ein Becher Eiswürfel und eine Papierserviette gereicht worden. Ihr sei keine Brandsalbe gebracht worden. Es sei kein Arzt ausgerufen worden. Nach der Landung sei sie nicht am Gate versorgt worden. Ihr sei keine Spezialklinik für Verbrennungen in New York, sondern lediglich eine normale Klinik, wo sie auch behandelt wurde, empfohlen worden. Sie habe Schmerzen erlitten. Sie sei durch den Vorfall psychisch angeschlagen. Daher beantragte sie die Zahlung eines angemessenen, mindestens fünfstelligen Schmerzensgeldes und die Feststellung, dass die beklagte Fluggesellschaft ihr alle Schäden, auch die wegen der psychischen Folgen, ersetzt.

Die Fluggesellschaft lehnte die Zahlung von Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz mit der Begründung ab, die Klägerin müsse sich ein überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen. Den Passagieren würden die Speisen und Getränke mit der gebotenen Sorgfalt angereicht – die Suppen nicht zu heiß und nicht bis zum Rand gefüllt. Die Klägerin habe ihre Suppe in einer stark zurückgeneigten Position zu sich genommen.

Das Landgericht hat der Klägerin Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz nicht zugesprochen. Ein verschuldensunabhängiger Anspruch aus Art. 21 i. V. m. Art. 17 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) scheitere an dem Mitverschulden der Klägerin, das das Gericht mit 100 % angesetzt hat.

Nach dem maßgeblichen Art. 20 MÜ reicht ein sog. „Verschulden gegen sich selbst“, also wenn ein Geschädigter unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen zumutbaren Maßnahmen unterlässt, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Dinge ergreifen würde, um Schaden von sich abzuwenden oder zu mindern. Dabei ging das Gericht davon aus, dass die Klägerin die Suppe in einer stark zurückgeneigten Position verzehren wollte. Anders seien die Verbrennungen und deren Lokalisation auf dem Ausschnitt der Klägerin nicht zu erklären. Hätte die Klägerin aufrecht gesessen und wäre die Porzellanschale wirklich so brühend heiß gewesen, hätte die Klägerin die Suppe wohl höchstens umgekippt. Es wäre ihr nicht gelungen, die Schale bis zur Brust anzuheben. Jedenfalls hätte die Klägerin die Verpflichtung gehabt, die Temperatur der Schale zuvor zu prüfen, genau wie auch die Temperatur der Suppenflüssigkeit in der Suppenschale. Die Klägerin habe aber vorgetragen, dass sie die Schale in aufrechter Position sitzend in einer Bewegung zum Mund geführt habe, d.h. sie habe die Temperatur der Schale vor dem Anheben gerade nicht geprüft. Hätte sie die Schale vor dem Anfassen geprüft, hätte sie sie erst gar nicht angehoben und die Verletzungen seien vermieden worden.

Die angeblich unzureichende und zögerliche Nachsorge der Verletzungen an Bord habe nicht erkennbar zu einem eigenen Schaden geführt.

Quelle: LG Köln

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Folgen des BGH-Urteils: Banken müssen Geld erstatten

Der BGH hat nun sein Urteil (XI ZR 26/20) zu den unzulässigen AGB der Postbank begründet. Aus der Gesamtschau ergeben sich nach Auffassung des vzbv weitgehende Rückerstattungsansprüche für Kunden der Postbank und anderer Geldinstitute.

vzbv, Pressemitteilung vom 31.05.2021 zum Urteil des BGH XI ZR 26/20

Statement von vzbv-Vorstand Klaus Müller zur Urteilsbegründung zu unzulässigen AGB-Klauseln der Postbank

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun sein wegweisendes Urteil (XI ZR 26/20) vom April zu den unzulässigen AGB der Postbank begründet. Aus der Gesamtschau ergeben sich nach Auffassung des vzbv weitgehende Rückerstattungsansprüche für Kunden der Postbank und anderer Geldinstitute. vzbv-Vorstand Klaus Müller kommentiert:

Die Urteilsbegründung des BGH ist eindeutig: Die seit Jahren branchenweit für Vertragsanpassungen und Preiserhöhungen verwendeten AGB-Klauseln sind unwirksam und dafür gibt es auch keinen Vertrauensschutz. Der Ball liegt nun bei den Banken und Sparkassen. Wir erwarten, dass sie unverzüglich zu Unrecht vereinnahmte Gelder zurückerstatten und rechtswidrige Vertragsänderungen rückgängig machen.

Der BGH hat damit ein richtungsweisendes Urteil gesprochen. Wenn Banken oder Sparkassen laufende Verträge ändern, Preise einführen oder erhöhen wollen, dürfen sie es sich nicht so leichtmachen wie bislang. Wenn Kunden zu grundlegenden Vertragsänderungen oder Preiserhöhungen schweigen, dürfen die Geldhäuser dies künftig nicht automatisch als Zustimmung werten. Wollen die Banken die Zustimmungsfiktion künftig für weniger gravierende Anpassungen weiter nutzen, benötigen sie dafür neue, wirksame Klauseln. Das ist ein deutliches Signal an die Branche: Es ist nicht in Ordnung, sich von den Kunden einen Blankoscheck für weitreichende Vertragsänderungen ausstellen zu lassen.

Hintergrund

  • Die Postbank (und zahlreiche andere Geldinstitute) hatten in der Vergangenheit erhöhte Gebühren oder neue Preismodelle durchgesetzt. Dabei verfuhr die Bank nach dem Motto „Schweigen ist Zustimmung“. Das heißt: Wenn Kunden den Änderungen nicht aktiv widersprachen, wertete die Bank dies als Zustimmung. Den Kunden blieb die Möglichkeit, den Vertrag fristlos und kostenfrei zu kündigen. Wer jedoch an der bisherigen Vereinbarung festhalten wollte, musste aktiv widersprechen.
  • Der BGH hat die Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Postbank in seinem Urteil vom 27.4.2021 als viel zu weitgehend und damit als unzulässig verworfen. (Hier finden Sie die Pressemitteilung des BGH).
  • Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Köln hatten die Klage des vzbv zuvor zurückgewiesen. Der Europäische Gerichtshof wiederum hatte in einem Fall aus Österreich darauf hingewiesen, nationale Gerichte müssten in einem Rechtsstreit über eine stillschweigende Zustimmung prüfen, ob die Bedingungen des Vertrags nur in vergleichsweise geringem Maß geändert würden oder ob der Vorschlag des Dienstleisters in Wirklichkeit dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkomme.

Quelle: vzbv

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Trifft ein elfjähriges Kind beim Überqueren einer Straße ein Mitverschulden an einem Verkehrsunfall?

Das OLG Celle berücksichtigte bei der Beurteilung von Mitverschulden an einem Unfall die situationsbedingte Überforderung eines Kindes, eine Gefahrenlage im Straßenverkehr richtig einzuschätzen (Az. 14 U 129/20).

OLG Celle, Pressemitteilung vom 31.05.2021 zum Urteil 14 U 129/20 vom 19.05.2021

Oberlandesgericht Celle berücksichtigt die situationsbedingte Überforderung eines Kindes, eine Gefahrenlage im Straßenverkehr richtig einzuschätzen

Am 21. Dezember 2012 überquerte die damals 11-jährige Klägerin als letztes von vier Kindern kurz vor 8:00 Uhr morgens im Dunkeln eine Straße in der Nähe ihrer Schule in Stolzenau. Eines der vorausgehenden Kinder trug eine gelb reflektierende Jacke. Dieser Gruppe näherte sich ein Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mindestens 55 km/h anstatt erlaubter 50 km/h. Kurz bevor die Klägerin den Bürgersteig erreichte, erfasste das Fahrzeug sie. Die Klägerin erlitt durch den Unfall insbesondere einen Beckenbruch, einen Dammriss und eine Mittelgesichtsprellung und wurde mehrtägig stationär behandelt. Sie verlangt von dem Fahrer, der Halterin und der Haftpflichtversicherung des Unfallfahrzeugs ein Schmerzensgeld und die Verpflichtung, für künftige unfallbedingte Schäden aufzukommen. Das Landgericht Verden hat in erster Instanz ein Mitverschulden der Klägerin angenommen, aufgrund dessen ihre Ansprüche um 25 % gemindert seien.

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen zuständige 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat der Klägerin demgegenüber mit Urteil vom 19. Mai 2021 in vollem Umfang Recht gegeben (Az. 14 U 129/20). Der Fahrer des Kraftfahrzeugs habe den Unfall jedenfalls ganz überwiegend verschuldet. Nach § 3 Abs. 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) muss sich ein Fahrzeugführer so verhalten, dass eine Gefährdung insbesondere von Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen ausgeschlossen ist. Hier hätte der Fahrer sein Fahrverhalten sofort anpassen müssen, als er die Kinder im Straßenbereich wahrnahm. Darüber hinaus hätte er den Unfall auch verhindern können, wenn er nur die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte.

Zwar hatte sich das Kind ebenfalls falsch verhalten. Entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO hatte es beim Überqueren der Straße den vorfahrtsberechtigten Fahrzeugverkehr nicht ausreichend beachtet. Nach der Überzeugung des Senats traf es insoweit aber kein Verschulden. Nach § 828 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Kinder ohnehin erst ab Vollendung des zehnten Lebensjahres für Unfälle im Straßenverkehr verantwortlich sein. Hier kam hinzu, dass das nur unwesentlich ältere Kind nachvollziehbarer Weise überfordert war, weil es sich schon auf der Straße befand, als es das Fahrzeug wahrnahm, Entfernung und Geschwindigkeit dieses Fahrzeugs auch aufgrund der Dunkelheit falsch einschätzte und reflexhaft die falsche Entscheidung traf, der Gruppe hinterherzulaufen. Der Fahrer des Kraftfahrzeugs habe sich auch nicht darauf verlassen dürfen, dass sich das Kind richtig verhalten werde.

Der Senat hat deshalb nicht nur die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin ihren materiellen Schaden vollständig zu ersetzen. Er hat sie auch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt, das mit insgesamt 35.000 Euro noch deutlich über den Vorstellungen der Klägerin selbst liegt. Die Klägerin hatte schwere Verletzungen und Dauerschäden, u. a. im Genitalbereich, mit möglichen Risiken auch bei späteren Schwangerschaften erlitten. Aufgrund ihres jungen Alters hatte und hat sie noch lange an den Verletzungsfolgen zu tragen. Dies war bei der Schmerzensgeldbemessung bislang nicht berücksichtigt worden.

Quelle: OLG Celle

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Data Act: Folgenabschätzung veröffentlicht

Am 28.05.2021 veröffentlichte die EU-Kommission die Folgenabschätzung zum Data Act. Die EU-Kommission plant den Verordnungsvorschlag in der zweiten Jahreshälfte 2021 zu präsentieren.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 31.05.2021

Am 28.05.2021 veröffentlichte die EU-Kommission die Folgenabschätzung zum Data Act. Der Data Act wurde bereits in der Datenstrategie vom Februar 2020 angekündigt. Die EU-Kommission plant den Verordnungsvorschlag in der zweiten Jahreshälfte 2021 zu präsentieren. Parallel zur Folgenabschätzung wurde eine Konsultation geöffnet. Bis zum 25.06.2021 haben Stakeholder Zeit, der EU-Kommission ihren Input zugeben.

Die EU-Kommission schlägt die folgenden Policy-Optionen vor, die vom Data Act adressiert werden können (aber nicht müssen):

Verbesserter Zugang zu Daten des privaten Sektors für den öffentlichen Sektor

  • Der Data Act könnte einen flexibleren Rahmen für Anforderungen, Transparenzanforderungen und Schutzmaßnahmen für den Datenzugriff B2G enthalten.
  • Der Data Act könnte sowohl den Ad-hoc- als auch den regelmäßigeren Zugang zu und die Nutzung von solchen Datenquellen abdecken, die aufgrund ihrer Größe und ihres Volumens keiner Meldepflicht unterliegen können (Big Data) und die besser nur für bestimmte Anwendungsfälle genutzt werden.
  • Schaffung von Vermittlungsstrukturen, die die Nachfrage bündeln und öffentliche Stellen, die an bestimmten Daten interessiert sind, sowie Dateninhaber des privaten Sektors zusammenbringen.
  • Eine weitere Möglichkeit wäre ein Recht des öffentlichen Sektors auf Zugang zu privat gehaltenen Daten für eine Reihe von definierten Zwecken von öffentlichem Interesse festzulegen.

Sicherstellung der Fairness des Datenzugriffs und der Datennutzung B2B

  • Spezifische Transparenzverpflichtungen für Hersteller von verbundenen Gegenständen in Bezug auf die Rechte auf Zugang zu und Verwendung von nicht personenbezogenen Daten bei gewerblicher Nutzung.
  • Ein B2B-Fairness-Test zur Vermeidung einseitig auferlegter unfairer Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Daten.
  • Festlegung von Datenzugangs und Datennutzungsrechten für nicht-personenbezogene Daten.
  • Überprüfung der Database Directive mit dem übergeordneten Ziel, die Rechtssicherheit für den Zugang zu und den Handel mit Daten zu erhöhen. Die Überprüfung soll sicherstellen, dass die Anwendung der Richtlinie, insbesondere das Sui-generis-Recht, kein Hindernis für den Zugang zu und die Nutzung von maschinell erzeugten Daten darstellt.

Datenportabilität

  • Ein Rechtsinstrument, welches in Übereinstimmung mit Artikel 20 DSGVO technische Spezifikationen vorsehen würde, die Einzelpersonen helfen, das Recht auf Datenübertragbarkeit zu nutzen.
  • Erhöhung der Datenportabilität im Cloud-Markt. Hierzu werden drei Policy-Optionen vorgeschlagenen, mit einem steigenden Umfang an Regulierung.
  • Die Vorgabe von Standardvertragsklauseln, die auf der Grundlage von Elementen der von der Industrie bereits bereitgestellten Verhaltenskodizes (z.B. SWIPO) entwickelt werden.
  • Formulierung übergeordneter rechtlicher Anforderungen hinsichtlich der Datenportabilität für alle Anbieter von Cloud-Computing-Diensten auf dem Markt.
  • Die Entwicklung spezifischerer rechtlicher Anforderungen, die unterschiedliche Bedingungen vertraglicher, technischer und wirtschaftlicher Natur der Datenportabilität definieren.

Smart Contracts

Im Kontext des B2G- und B2B-Datenzugriffs und der Datennutzung sowie der Portabilität personenbezogener Daten durch die Betroffenen haben Smart Contracts ein großes Potenzial.

Deswegen will die EU-Kommission die Schaffung von grundlegenden Anforderungen für Smart Contracts, die mit einem potenziellen Auftrag an die europäischen Normungsorganisationen zur Festlegung technischer Normen für Smart Contracts einhergehen könnten, prüfen.

Datentransfers in Drittstaaten

Um die Risiken zu mindern, die sich aus dem behördlichen Zugriff auf nicht personenbezogene Daten von in der Union niedergelassenen Unternehmen ergeben, die von Cloud-Computing-Diensteanbietern vorgehalten werden, und um das Vertrauen in die Nutzung von Cloud-Computing-Diensten zu gewährleisten, werden die folgenden beiden Policy-Optionen in Betracht gezogen:

  • Schaffung einer Verpflichtung für Cloud-Computing-Diensteanbieter, den Nutzer jedes Mal zu benachrichtigen, wenn sie ein Ersuchen ausländischer Behörden um Zugang zu Daten erhalten, soweit dies nach dem betreffenden ausländischen Recht möglich ist, sowie die Kommission über alle verschiedenen Gesetze von Nicht-EU-Rechtsordnungen mit extraterritorialer Wirkung zu informieren, denen sie unterliegen.
  • Cloud-Computing-Diensteanbieter zu verpflichten, sicherzustellen, dass sie alle angemessenen rechtlichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um die Übermittlung von oder den Zugriff auf nicht personenbezogene Daten von Unternehmen mit Sitz in der Union zu verhindern, wenn eine solche Übermittlung oder ein solcher Zugriff gegen EU- oder nationales Recht verstoßen würde.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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„Ost-Rente“ trotz Rückumzug in die alten Länder

Zieht ein Rentenbezieher nach dem FRG von den neuen in die alten Bundesländer zurück, sind der Rentenberechnung weiterhin Entgeltpunkte Ost zugrunde zu legen. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 18 R 673/19).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 26.05.2021 zum Urteil L 18 R 673/19 vom 23.04.2021

Zieht ein Rentenbezieher nach dem FRG von den neuen in die alten Bundesländer zurück, sind der Rentenberechnung weiterhin Entgeltpunkte Ost zugrunde zu legen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 23.04.2021 entschieden (L 18 R 673/19).

Der in Polen geborene Kläger verlegte 1982 seinen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland und wurde als Vertriebener anerkannt. Ab 2008 bezog er von der Beklagten Regelaltersrente (1.700 Euro). 2015 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach Sachsen. Daraufhin stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Höhe der Rente neu fest. Dabei legte sie für die in Polen zurückgelegten, nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigten Zeiten fortan Entgeltpunkte Ost (EP Ost) zugrunde. Dadurch verringerte sich der monatliche Zahlbetrag der Regelaltersrente um 90 Euro. 2017 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz zurück in die alten Bundesländer und begehrte die Zahlung einer wie früher höheren Rente. Dies lehnte die Beklagte ab. Der Kläger klagte erfolglos vor dem SG Dortmund.

Das LSG hat seine Berufung nun zurückgewiesen. Es verbleibe auch dann für die in Polen zurückgelegten Zeiten bei der Zugrundelegung der EP Ost, wenn der gewöhnliche Aufenthalt von den neuen wieder in die alten Bundesländer zurückverlegt werde. Der Wortlaut des Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 c) Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) biete für die vom Kläger behauptete einschränkende Auslegung in Fällen des Rückumzuges keinen Anhaltspunkt. Der Wille des Gesetzgebers sei von Anfang an darauf gerichtet gewesen, mit der Norm auch die Fälle der Zurückverlegung des Wohnsitzes zu erfassen. Schließlich gelte der Sinn und Zweck der Norm, FRG-Auslandszeiten deutscher Versicherter (Vertriebener) nicht besser als Zeiten Versicherter in der früheren DDR zu bewerten, gleichermaßen weiter. Der Gesetzgeber habe für diese besondere Konstellation bewusst in Kauf genommen, dass im Fall des Rückumzugs die Rentenleistung nicht mehr dem allgemeinen Lebensstandard im neuen Aufenthaltsgebiet entspreche, weil er jedenfalls rentenrechtlich keinen Anreiz für eine solche Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts habe setzen wollen. Dieser Gesetzeszweck gelte gleichermaßen für den Erst- wie für den Rückumzug. Die Beibehaltung der EP Ost für die FRG-Zeiten des Klägers nach seinem Rückumzug verletze ihn auch nicht in seinen Grundrechten.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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Verordnungsentwurf zur Ersetzung der Anhänge A und B der EU-Insolvenzverordnung

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung zur Ersetzung der Anhänge A und B der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren veröffentlicht. Darauf weist die BRAK hin.

Bundesrat, Mitteilung vom 27.05.2021

Die Europäische Kommission hat am 17. Mai 2021 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Ersetzung der Anhänge A und B der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren veröffentlicht.

Hintergrund sind die von den Niederlanden im Oktober 2020 erfolgten Notifizierungen der Kommission über ihre jüngsten Änderungen ihres nationalen Insolvenzrechts. Im Dezember 2020 folgten Mitteilungen aus Italien, Litauen, Zypern und Polen. Mit den Notifizierungen wurden von den aufgeführten Staaten neue Kategorien von Insolvenzverfahren und Verwaltern bekannt gegeben, welche eine Anpassung der Verordnung erfordern. Die Anhänge A und B bestimmen maßgeblich den Anwendungsbereich der Verordnung. Diese sollen mit dem vorliegenden Vorschlag aktualisiert werden. Dabei sind in den genannten Anhängen die im nationalen Recht der EU-Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen der Insolvenzverfahren und der Verwalter aufgeführt, für welche die Verordnung gilt. Interessensträger haben bis 12. Juli 2021 die Gelegenheit, Stellung zu nehmen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 11/2021

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Gesetz zum Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt beschlossen

Der Bundesrat hat am 28.05.2021 dem Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) zugestimmt.

BMWi, Pressemitteilung vom 28.05.2021

Neue Regelungen treten am 1. Dezember 2021 in Kraft

Der Bundesrat hat am 28.05.2021 dem Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) zugestimmt. Das TTDSG schafft mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zum Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt. Das Gesetz kann zusammen mit dem neuen Telekommunikationsgesetz am 1. Dezember 2021 in Kraft treten.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Ich freue mich über die Zustimmung des Bundesrats. Die Privatsphäre muss auch in der digitalen Welt geschützt werden. Gleichzeitig müssen wir digitale Geschäftsmodelle ermöglichen. Die neuen Regelungen schaffen hier eine Balance und sind damit zukunftsweisend. Mit Blick auf die viel diskutierten Cookies eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, ein nutzerfreundliches und wettbewerbskonformes Einwilligungsmanagement zu entwickeln, das Verbraucherinnen und Verbrauchern, Unternehmen und Start-ups gleichermaßen nutzt. Die Arbeiten hieran werden wir jetzt im Austausch mit allen Akteuren aufnehmen.“

Das TTDSG enthält die Datenschutzbestimmungen in der Telekommunikation und bei Telemedien. Dabei wurden auch die Anpassungen umgesetzt, die aufgrund der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der ePrivacy-Richtlinie notwendig waren. Das TTDSG enthält neue Bestimmungen zum digitalen Nachlass, zum Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen, zum Einwilligungsmanagement und zur Aufsicht.

Mit Blick auf den digitalen Nachlass wird klargestellt, dass das Fernmeldegeheimnis Erben des Endnutzers und andere Personen mit vergleichbarer Rechtsstellung nicht an der Wahrnehmung von Rechten des Endnutzers gegenüber dem Telekommunikationsanbieter hindert (§ 4 TTDSG).

Das TTDSG stellt klar, dass das Speichern von und der Zugriff auf Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers grundsätzlich nur mit einer DSGVO-konformen Einwilligung erlaubt ist (Stichwort: Cookies). Ausnahmen werden entsprechend den Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie festgelegt (§ 25 TTDSG).

Mit Blick auf Cookies soll mit dem TTDSG auch ein nutzerfreundliches und wettbewerbskonformes Einwilligungsmanagement erreicht werden, das anerkannte Dienste, Browser und Telemedienanbieter einbeziehen soll. Die nähere Ausgestaltung dieser neuen Strukturen soll im Wege einer Regierungsverordnung erfolgen, deren Erfolge die Bundesregierung beobachten und evaluieren wird (§ 26 TTDSG). Im Rahmen der Vorbereitung dieser Verordnung wird das BMWi die für ein sinnvolles und wirksames Einwilligungsmanagement erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen eingehend prüfen.

Im Bereich der Aufsicht soll der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit BfDI zukünftig umfassend, d.h. auch im Hinblick auf die Verhängung von Bußgeldern, als unabhängige Datenschutz-Aufsichtsbehörde im Bereich der Telekommunikation tätig sein (§ 28 und 29 TTDSG). Die Bundesnetzagentur ist für die Vorschriften des TTDSG zuständig, die nicht die Verarbeitung von personenbezogenen Daten betreffen (§ 30 TTDSG).

Themen und Paragraphen im TTDSG

Geregelt werden:

  • das Fernmeldegeheimnis in den §§ 3 bis 8 TTDSG (bisher §§ 88 – 90 TKG); neu ist in § 4 TTDSG eine Regelung zur Rechtsstellung von Erben und Personen in vergleichbarer Rechtsstellung zum Endnutzer,
  • die erlaubte Verarbeitung von Verkehrs- und Standortdaten in den §§ 9 bis 13 TTDSG (bisher §§ 96 ff TKG),
  • im Zusammenhang mit rufnummerngebundenen Diensten die Mitteilung ankommender Verbindungen, die Unterdrückung der Anzeige der Rufnummer und die automatische Anrufweiterschaltung in den §§ 14 bis 16 TTDSG (bisher §§ 101 bis 103 TKG),
  • die Aufnahme in Endnutzerverzeichnisse und die Bereitstellung von Daten für Endnutzerverzeichnisse in den §§ 17 und 18 (bisher §§ 47, 104 und 105 TKG),
  • im Hinblick auf Telemedien in den §§ 19 bis 24 die besonderen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zum Schutz von Nutzerdaten (bisher in § 13 Absätze 4 bis 7 TMG), die Verarbeitung von personenbezogenen Daten Minderjähriger zum Zweck des Jugendschutzes (bisher § 14a TMG),die Auskunftserteilung über Bestandsdaten (bisher § 14 Absatz 2- 5) und die neuen Regelungen zur Bestandsdatenauskunft (bisher §§ 15a bis 15c TMG) und
  • Straf- und Bußgeldvorschriften in den §§ 27 und 28 TTDSG.

Voraussichtlich wird das TTDSG zu einem späteren Zeitpunkt an die derzeit noch auf europäischer Ebene verhandelte ePrivacy-Verordnung anzupassen sein.

Quelle: BMWi

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Baulandmobilisierungsgesetz gebilligt

Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 den Bundestagsbeschluss zur Mobilisierung von Bauland gebilligt. Ziel des Gesetzes ist es, schneller Bauland zu aktivieren, bezahlbaren Wohnraum zu sichern und die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen zu beschränken.

Bundesrat, Mitteilung vom 28.05.2021

Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 den Bundestagsbeschluss zur Mobilisierung von Bauland gebilligt. Es kann damit wie geplant in Kraft treten, nachdem der Bundespräsident es unterzeichnet hat.

Bezahlbarer Wohnraum

Ziel des Gesetzes ist es, schneller Bauland zu aktivieren, bezahlbaren Wohnraum zu sichern und die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen zu beschränken.

Kommunales Vorkaufsrecht

Gemeinden können künftig brachliegende Flächen leichter für Wohnungsbau nutzbar machen, indem sie zum Beispiel ihre Vorkaufsrechte stärker ausüben – vor allem in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten. Dort dürfen sie auch leichter ein Baugebot anordnen, um Baulücken durch neue Wohneinheiten zu schließen.

Sozialer Wohnungsbau

Mit sogenannten sektoralen Bebauungsplänen dürfen Gemeinden – befristet bis Ende 2024 – Flächen für Wohnbebauung festlegen. Zusätzlich können sie vorschreiben, dass neue Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für die soziale Wohnraumförderung erfüllen müssen.

Baugenehmigungen dürfen dann auch davon abhängig gemacht werden, ob die Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung – insbesondere die Miet- und Belegungsbindung – eingehalten sind.

Mieterschutz bei Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt können Kommunen bis Ende 2025 die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen für Gebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten untersagen. Bisher ist dies nur in Milieuschutzgebieten möglich. Durch Rechtsverordnung können die Länder abweichende Regelungen für Immobilien mit 3 bis 15 Wohnungen erlassen, um regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

Wohnen im Außenbereich

Außenbereichsflächen zur Wohnnutzung können in das beschleunigte Verfahren zur Bauleitplanung einbezogen werden – allerdings nur befristet bis Ende 2022.

Im Außenbereich gilt künftig eine neue Baugebietskategorie: das Dörfliche Wohngebiet, in dem einvernehmliches Miteinander von Wohnen und – insbesondere landwirtschaftlicher – Nebenerwerbsnutzung einfacher zu genehmigen ist.

Baldiges Inkrafttreten geplant

Die Bundesregierung leitet das Gesetz nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zu und organisiert anschließend die Veröffentlichung im Bundegesetzblatt. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Vorgaben für tierwohlgerechte Stallumbauten erforderlich

In einer begleitenden Entschließung bedauert der Bundesrat, dass der Bundestag – entgegen der Anregung der Länder – keine Vorgaben zu tierwohlgerechten Stallanlagen in das Gesetz aufgenommen hat. Diese seien aber notwendig, um den Umbau von Ställen hin zu mehr Tierwohl baurechtlich zu flankieren.

Rechtlicher Rahmen für Transformationsprozess erbeten

Der Bundesrat kritisiert, dass einerseits neue Tierschutzvorschriften betriebliche Umbaumaßnahmen in Stallanlagen verbindlich vorschreiben, andererseits baurechtlich aber nicht die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Er bittet die Bundesregierung daher, bei der nächsten Änderung des Baugesetzbuches die baurechtlichen Regelungen anzupassen, um den gesellschaftspolitisch gewollten Transformationsprozess hin zu mehr Tierwohl zu unterstützen. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Länderforderungen befasst – feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

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Effektivere Bilanzkontrolle: Bundesrat stimmt zu

Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 dem Bundestagsbeschluss zur Stärkung der Finanzmarktintegrität zugestimmt. Das Gesetz soll die Bilanzkontrolle verbessern.

Bundesrat, Mitteilung vom 28.05.2021

Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 dem Bundestagsbeschluss zur Stärkung der Finanzmarktintegrität zugestimmt. Das Gesetz soll die Bilanzkontrolle verbessern und damit auch Konsequenzen aus dem Bilanzskandal beim insolventen Finanzdienstleister Wirecard ziehen.

Reform der Bilanzkontrolle

Die Bilanzkontrolle wird künftig bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin gebündelt. Sie erhält hoheitliche Befugnisse, um bei Verdacht von Bilanzverstößen direkt und unmittelbar gegenüber Kapitalmarktunternehmen auftreten zu können. Zudem hat die BaFin künftig ein Prüfungsrecht gegenüber allen kapitalmarktorientierten Unternehmen. Sie darf die Öffentlichkeit früher als bisher über ihr Vorgehen bei der Bilanzkontrolle informieren. Das derzeitige, auf freiwillige Mitwirkung der geprüften Unternehmen ausgerichtete Bilanzkontrollverfahren wird grundlegend reformiert.

Integre Aufsicht

Um Zweifel an der Integrität der BaFin auszuschließen, ist deren Beschäftigten der Handel mit bestimmten Finanzinstrumenten untersagt. Starke, vertrauenswürdige Finanzmärkte bräuchten eine glaubhafte und zuverlässige Aufsicht, heißt es dazu in der Gesetzesbegründung.

Verpflichtende Rotation der Prüfer

Auch für Kapitalmarktunternehmen gilt künftig eine verpflichtende externe Prüferrotation nach zehn Jahren – dies soll die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer stärken. Das Gesetz weitet die Pflicht zur Trennung von Prüfung und Beratung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse wesentlich aus. Eine Verschärfung der zivilrechtlichen Haftung des Abschlussprüfers gegenüber dem geprüften Unternehmen für Pflichtverletzungen soll die Qualität der Abschlussprüfung fördern.

Höhere Strafen

Der Bundestagsbeschluss verschärft das Bilanzstrafrecht, um eine ausreichend abschreckende Ahndung der Unternehmensverantwortlichen bei Abgabe eines unrichtigen Bilanzeids zu ermöglichen. Gleiches gilt für Abschlussprüfer bei Erteilung eines inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks zu Abschlüssen von Unternehmen von öffentlichem Interesse.

Änderungen im Börsengesetz sollen zudem die Qualität der Zulassung von Unternehmen zu den qualifizierten Marktsegmenten der Börse verbessern.

Baldiges Inkrafttreten geplant

Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1. Juli 2021 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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