Ja zu Neuregelungen zum Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation

Die Bundesregierung will mehr Klarheit und Rechtssicherheit bei den Datenschutzbestimmungen vor allem im Telekommunikationsbereich schaffen. Dafür hat der Bundestag in 2./3. Lesung, grünes Licht gegeben und den „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“ angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.05.2021

Die Bundesregierung will mehr Klarheit und Rechtssicherheit bei den Datenschutzbestimmungen vor allem im Telekommunikationsbereich schaffen. Dafür hat der Bundestag am 20.05.2021, grünes Licht gegeben und den „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“ (19/27441, 19/28605 Nr. 1.14) mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen mehrheitlich angenommen. Zu dem Gesetz lag eine Beschlussempfehlung (19/29839) des Wirtschaftsausschusses vor. Die Grünen enthielten sich bei der Abstimmung, die übrigen Fraktionen stimmten gegen das Gesetz in der Ausschussfassung. Abgelehnt wurde hingegen ein Entschließungsantrag der AfD-Fraktion (19/29855).

Die ursprünglich geplante Abstimmung über einen weiteren Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors“ (19/27442, 19/28408, 19/28605 Nr. 1.17) war von der Tagesordnung abgesetzt worden.

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Gesetzentwurf der Bundesregierung

Das derzeitige Nebeneinander von Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), Telemedien- und Telekommunikationsgesetz (TMG/TKG) sorge für Rechtsunsicherheit bei Verbrauchern, Anbietern von Diensten und Aufsichtsbehörden, erklärte die Bundesregierung im „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“ (19/27441). Die Datenschutzbestimmungen von TKG und TMG würden daher in einem eigenen Gesetz zusammengefasst.

Bezüglich des Speicherns und Auslesens von Informationen auf Endeinrichtungen soll es den Angaben zufolge künftig eine Einwilligungserfordernis geben, die sich eng am Wortlaut der Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie orientiert. Gleichzeitig erhält der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) mehr Befugnisse – er oder sie soll die Datenschutzbestimmungen im TKG überwachen und Bußgelder verhängen.

Die Bundesregierung rechnet mit Mehrkosten für den Bund, vor allem weil Datenschutzbeauftragte nun auch Bußgelder verhängen und etwa bei Messengerdiensten häufig mit Unternehmen zu tun haben könnten, die ihren Sitz im Ausland haben – was Verfahren verkomplizieren dürfte. Erforderlich würden zwei zusätzliche Stellen im höheren Dienst, zwei im gehobenen Dienst und eine im mittleren Dienst im Einzelplan 21 (Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit), heißt es dazu.

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Quelle: Deutscher Bundestag

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Vorlage an das BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des BAföG-Bedarfssatzes für Studierende

Die Regelung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), nach der im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 ein monatlicher Bedarf für Studierende in Höhe von 373 Euro galt, verstößt nach Überzeugung des BVerwG gegen den aus dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf chancengleichen Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten folgenden Anspruch auf Gewährleistung des ausbildungsbezogenen Existenzminimums (Az. 5 C 11.18). Es hat deshalb beschlossen, dem BVerfG die Frage der Vereinbarkeit des Bedarfssatzes mit den genannten Bestimmungen des Grundgesetzes zur Entscheidung vorzulegen.

BVerwG, Pressemitteilung vom 20.05.2021 zum Beschluss 5 C 11.18 vom 20.05.2021

Die Regelung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), nach der im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 ein monatlicher Bedarf für Studierende in Höhe von 373 Euro galt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG), verstößt nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts gegen den aus dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf chancengleichen Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten folgenden Anspruch auf Gewährleistung des ausbildungsbezogenen Existenzminimums (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG). Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb beschlossen, dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit des Bedarfssatzes mit den genannten Bestimmungen des Grundgesetzes zur Entscheidung vorzulegen.

Die Klägerin studierte im Wintersemester 2014/2015 an einer staatlichen Hochschule in Deutschland. Sie erhielt für den Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 unter Anrechnung elterlichen Einkommens Ausbildungsförderung nach Maßgabe der Bestimmungen des BAföG. Die entsprechenden Förderungsbescheide griff die Klägerin mit der Begründung an, der für den fraglichen Zeitraum geltende Bedarfssatz für Studierende sei in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen. Ihre auf höhere BAföG-Leistungen gerichtete Klage blieb vor den Verwaltungsgerichten in erster und zweiter Instanz erfolglos.

Nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Festlegung des Bedarfssatzes im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 mit dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG) nicht vereinbar. Dieses Teilhaberecht verpflichtet den Gesetzgeber, für die Wahrung gleicher Bildungschancen Sorge zu tragen und im Rahmen der staatlich geschaffenen Ausbildungskapazitäten allen entsprechend Qualifizierten eine (Hochschul-) Ausbildung in einer Weise zu ermöglichen, die den Zugang zur Ausbildung nicht von den Besitzverhältnissen der Eltern abhängig macht, sondern ihn so gestaltet, dass soziale Gegensätze hinreichend ausgeglichen werden und soziale Durchlässigkeit gewährleistet wird. Obgleich dem Gesetzgeber dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, ist eine den Mindestanforderungen gerecht werdende Förderung verfassungsrechtlich geboten, die verhindert, dass das tatsächliche Gebrauchmachen von dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht nicht an einer unzureichenden finanziellen Ausstattung von Ausbildungswilligen scheitert. Weil dies voraussetzt, dass die materiellen Anforderungen für die Durchführung der Ausbildung gesichert sind, folgt aus dem Teilhaberecht ein Anspruch auf staatliche Förderung für diejenigen, die ihr ausbildungsbezogenes Existenzminimum nicht aus eigenen oder von Seiten Dritter (Eltern etc.) zur Verfügung gestellten Mitteln bestreiten können und deren Zugang zur Ausbildung, obgleich sie die subjektiven Zugangsvoraussetzungen erfüllen, ohne eine entsprechende staatliche Unterstützung aus tatsächlichen Gründen vereitelt oder unzumutbar erschwert würde. Dem ist der Gesetzgeber mit der Zielsetzung, Chancengleichheit zu ermöglichen, zwar in der Weise nachgekommen, dass er einen Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nach Maßgabe des Gesetzes einräumt, der den Lebensunterhalt und den Ausbildungsbedarf des Studierenden decken soll (§ 1, § 11 Abs. 1 BAföG). Allerdings ist er nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts mit der konkreten Festlegung des hier im Streit stehenden Bedarfssatzes hinter den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung eines ausbildungsbezogenen Existenzminimums für den von ihm als förderungswürdig und -bedürftig ausgewiesenen Personenkreis zurückgeblieben. Die Ermittlung des Bedarfssatzes unterliegt der Prüfung, ob der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat. Dieser Prüfung hält der streitige Bedarfssatz nicht stand. Eine den vorgenannten Anforderungen gerecht werdende Festsetzung kann unter anderem deshalb nicht nachvollzogen werden, weil das gewählte Berechnungsverfahren im Unklaren lässt, zu welchen Anteilen der Pauschalbetrag auf den Lebensunterhalt einerseits und die Ausbildungskosten andererseits entfällt und diese abdecken soll. Zudem fehlt es an der im Hinblick auf die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten gebotenen zeitnahen Ermittlung des entsprechenden studentischen Bedarfs. Hier lag der Festsetzung aus dem Jahre 2010, die bis 2016 galt, eine Erhebung aus dem Jahr 2006 zugrunde.

Weil das Bundesverwaltungsgericht als Fachgericht nicht befugt ist, die Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes selbst festzustellen, hat es das Revisionsverfahren ausgesetzt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Quelle: BVerwG

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Bundestag passt Urheberrecht an digitalen EU-Binnenmarkt an

Der Bundestag hat am 20. Mai 2021 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes (19/27426) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (19/29894) angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.05.2021

Der Bundestag hat am Donnerstag, 20. Mai 2021, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes (19/27426) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (19/29894) angenommen. CDU/CSU und SPD stimmten für den Entwurf, AfD, FDP und Linksfraktion dagegen, die Grünen enthielten sich. In zweiter Beratung hatte das Parlament einen Änderungsantrag der AfD-Fraktion (19/29905) mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen abgelehnt. In dritter Beratung wurden Entschließungsanträge der Linken (19/29906) und von Bündnis 90/Die Grünen (19/29907) abgelehnt. Linke und Grüne stimmten jeweils dafür, die übrigen Fraktionen lehnten beide Initiativen ab.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Wie es im Gesetzentwurf (19/27426) heißt, hat die EU den Mitgliedstaaten mit ihrer Richtlinie 2019 / 790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL; DSM für „Digital Single Market“) einen umfangreichen Rechtsetzungsauftrag erteilt. Die DSM-RL adressiere als Querschnittsrichtlinie eine Vielzahl urheberrechtlicher Fragen, zu ihrer Umsetzung seien daher etliche Rechtsänderungen erforderlich, die am 7. Juni 2021 in Kraft treten sollen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei zudem die Online-SatCab-Richtlinie (EU) 2019/789 vom 17. April 2019 umzusetzen, die insbesondere die Online-Verwertung von Rundfunkprogrammen teilweise neu ordnet. Der jetzt angenommene Entwurf enthält außerdem Rechtsänderungen aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Pelham vom 29. Juli 2019.

Im Einzelnen wird unter anderem die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen für die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte neu geordnet. Zum Schutz der Kunstfreiheit und der sozialen Kommunikation erlaubt der Entwurf die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke insbesondere zu den Zwecken von Zitat, Karikatur, Parodie und Pastiche. Um unverhältnismäßige Blockierungen entsprechender Uploads beim Einsatz automatisierter Verfahren zu vermeiden, enthält die Vorlage besondere Regeln für die öffentliche Wiedergabe. Die Kreativen sollen für lizenzierte Nutzungen einen Direktvergütungsanspruch gegen die Plattformen erhalten. Der Entwurf beinhaltet ebenfalls das neue Leistungsschutzrecht des Presseverlegers sowie Änderungen im Urhebervertragsrecht.

Quelle: Deutscher Bundestag

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EuGH zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klage gegen Kfz-Haftpflichtversicherer

Der EuGH präzisiert die Regeln für die gerichtliche Zuständigkeit im Falle eines grenzüberschreitenden Rechtsstreits zwischen einem Gewerbetreibenden, an den die Forderung einer Geschädigten eines Verkehrsunfalls gegen ein Versicherungsunternehmen abgetreten wurde, und diesem Unternehmen (Rs. C-913/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 20.05.2021 zum Urteil C-913/19 vom 20.05.2021

Grenzüberschreitender Rechtsstreit zwischen einem Gewerbetreibenden, an den die Forderung einer Geschädigten eines Verkehrsunfalls gegen ein Versicherungsunternehmen abgetreten wurde, und diesem Unternehmen: Der Gerichtshof präzisiert die Regeln für die gerichtliche Zuständigkeit.

Am 28. Februar 2018 kam es in Polen zu einem Verkehrsunfall, bei dem zwei Fahrzeuge kollidierten. Der Unfallverursacher hatte einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag bei der Gefion Insurance A/S (im Folgenden: Gefion) abgeschlossen, einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Dänemark. Am 1. März 2018 mietete die Geschädigte gegen Entgelt ein Ersatzfahrzeug von der Reparaturwerkstatt, der ihr beschädigtes Fahrzeug anvertraut worden war. Zur Begleichung der Miete trat sie die Forderung gegen Gefion an die Reparaturwerkstatt ab. Am 25. Juni 2018 trat dann die Reparaturwerkstatt diese Forderung an die CNP spółka z ograniczoną odpowiedzialnością (im Folgenden: CNP) ab. Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 forderte CNP Gefion auf, ihr den für die Miete des Ersatzfahrzeugs in Rechnung gestellten Betrag zu zahlen. Mit Schreiben vom 16. August 2018 erkannte die Crawford Polska sp. z o.o., eine in Polen ansässige und von Gefion mit der Regulierung des Schadens beauftragte Gesellschaft, die Rechnung über die Miete des Ersatzfahrzeugs teilweise an und bewilligte CNP einen Teil des für diese Miete in Rechnung gestellten Betrags. Im letzten Teil dieses Schreibens wies Crawford Polska darauf hin, dass bei ihr als Bevollmächtigte von Gefion eine Beschwerde eingelegt werden könne oder unmittelbar gegen Gefion „nach den Vorschriften über die allgemeine Zuständigkeit oder vor dem Gericht des Wohnsitzes oder des Sitzes des Versicherungsnehmers, des Versicherten, des Begünstigten bzw. des Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag“ Klage erhoben werden könne.

Am 20. August 2018 erhob CNP gegen Gefion Klage beim Sąd Rejonowy w Białymstoku (Rayongericht Białystok, Polen). Am 11. Dezember 2018 erließ dieses Gericht einen Zahlungsbefehl. Gefion legte gegen den Zahlungsbefehl Einspruch ein und machte geltend, dass die polnischen Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig seien. In diesem Zusammenhang hat das polnische Gericht beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung der Verordnung Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen1 vorzulegen.

In seinem Urteil vom 20.05.2021 prüft der Gerichtshof erstens die Frage, ob das Unionsrecht es ausschließt, dass die gerichtliche Zuständigkeit im Fall eines Rechtsstreits zwischen einem Gewerbetreibenden, der eine Forderung erworben hat, die ursprünglich einem Geschädigten gegen ein Versicherungsunternehmen zustand, und dem betreffenden Versicherungsunternehmen auf – gegebenenfalls als eigenständige Grundlage – Art. 7 der Verordnung Nr. 1215/2012 gestützt wird, wonach die Gerichte des Ortes zuständig sind, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Nr. 2), und die Gerichte des Ortes, an dem sich eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine sonstige Niederlassung eines (Haupt-)Unternehmens befindet, wenn es um Klagen gegen dieses Unternehmen geht, die die Tätigkeiten der betreffenden Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung betreffen (Nr. 5)2.

Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass Kapitel II Abschnitt 3 („Zuständigkeit für Versicherungssachen“) der Verordnung Nr. 1215/2012 ein eigenständiges System der Verteilung gerichtlicher Zuständigkeiten in Versicherungssachen errichtet. Das Ziel dieses Abschnitts besteht darin, die schwächere Vertragspartei durch Zuständigkeitsvorschriften zu schützen, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung, und dieses Ziel bedeutet, dass die Anwendung der in diesem Abschnitt3 vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsvorschriften nicht auf Personen ausgedehnt werden darf, die dieses Schutzes nicht bedürfen. Im Übrigen muss zwar ein Zessionar der Ansprüche des Geschädigten, der selbst als schwächere Partei angesehen werden kann, in den Genuss der besonderen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit4 kommen können, in den Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden des Versicherungssektors, von denen keiner als der gegenüber dem anderen Schwächere angesehen werden kann, ist jedoch kein besonderer Schutz gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall übt CNP die Tätigkeit der Geltendmachung von Forderungen gegen Versicherungsunternehmen aus. Dieser Umstand, der von dem nationalen Gericht zu überprüfen ist, steht dem entgegen, dass diese Gesellschaft als eine gegenüber der Gegenpartei schwächere Partei angesehen werden kann, sodass sie nicht in den Genuss der besonderen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit kommen kann.

Folglich ist Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung Nr. 1215/2012 im Fall eines Rechtsstreits zwischen einem Gewerbetreibenden, der eine Forderung erworben hat, die ursprünglich einem Geschädigten gegen ein Haftpflichtversicherungsunternehmen zustand, und dem betreffenden Haftpflichtversicherungsunternehmen nicht anwendbar und schließt es daher nicht aus, dass die gerichtliche Zuständigkeit für einen solchen Rechtsstreit gegebenenfalls auf Art. 7 Nr. 2 oder auf Art. 7 Nr. 5 dieser Verordnung gestützt wird.

Zweitens prüft der Gerichtshof weiter, ob eine Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat aufgrund eines Vertrags mit einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Versicherungsunternehmen in dessen Namen und für dessen Rechnung eine Tätigkeit der Schadensregulierung im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausübt, als Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung im Sinne von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 anzusehen ist. Dazu führt er aus, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene besondere Zuständigkeitsregel darauf beruht, dass zwischen der Streitigkeit und den zur Entscheidung über sie berufenen Gerichten eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt.

Der Gerichtshof weist auf die beiden Kriterien hin, anhand deren sich bestimmen lässt, ob eine Streitigkeit den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung betrifft. Erstens setzen diese Begriffe einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit voraus, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt. Dieser Mittelpunkt muss eine Geschäftsführung haben und sachlich so ausgestattet sein, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese sich nicht unmittelbar an das Stammhaus zu wenden brauchen. Zweitens muss der Rechtsstreit entweder Handlungen betreffen, die sich auf den Betrieb einer Zweigniederlassung beziehen, oder Verpflichtungen, die diese im Namen des Stammhauses eingegangen ist.

In Bezug auf das erste Kriterium legt der Gerichtshof dar, dass Crawford Polska als juristische Person eine unabhängige Rechtspersönlichkeit hat und über eine Geschäftsführung verfügt. Im Übrigen zeigt sich, dass sie in vollem Umfang zur Schadensregulierung mit Rechtswirkung für das Versicherungsunternehmen befugt ist, sodass sie als ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, anzusehen ist. Dagegen ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dieser Mittelpunkt sachlich so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten betreiben kann und diese sich nicht unmittelbar an das Stammhaus zu wenden brauchen. Zu dem zweiten Kriterium führt der Gerichtshof aus, dass Gefion Crawford Polska mit der Regulierung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Schadens beauftragt hat. Außerdem hat Crawford Polska selbst im Namen und für Rechnung von Gefion die Entscheidung getroffen, CNP nur einen Teil des beantragten Schadensersatzes zu gewähren. Aus diesem Umstand würde sich indessen, sofern er von dem nationalen Gericht bestätigt werden sollte, ergeben, dass Crawford Polska keine mit der Weitergabe von Informationen beauftragte bloße Vermittlerin war, sondern aktiv zu der dem Rechtsstreit vor dem polnischen Gericht zugrundeliegenden Rechtslage beigetragen hat. Angesichts der Einbeziehung von Crawford Polska in das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens wäre dann davon auszugehen, dass dieser Rechtsstreit Verpflichtungen betrifft, die Crawford Polska im Namen von Gefion eingegangen ist.

Fußnoten

1 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

Art. 7 Nrn. 2 und 5.

In den Art. 10 bis 16 der Verordnung Nr. 1215/2012.

4 Festgelegt in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012.

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Der DStV schaltet sich ein: Digitaler EU-Binnenmarkt kein Einfallstor für den Abbau von Berufsrechten

Unter Berücksichtigung der Argumente des DStV stimmte der Binnenmarktauschuss des EU-Parlaments für einen Initiativbericht, der unter anderem die Beseitigung von Hindernissen im digitalen Binnenmarkt zum Ziel hatte.

DStV, Mitteilung vom 19.05.2021

Unter Berücksichtigung der Argumente des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) stimmte der Binnenmarktauschuss des EU-Parlaments für einen Initiativbericht, der unter anderem die Beseitigung von Hindernissen im digitalen Binnenmarkt zum Ziel hatte.

Digitales kennt keine nationalen Grenzen. Der digitale EU-Binnenmarkt gilt deshalb als der Teil des EU-Binnenmarkts, der am einfachsten zu deregulieren ist. Das betrifft einerseits Google & Co; doch mit der zunehmenden Digitalisierung der Arbeitsprozesse zwangsläufig auch immer mehr die Tätigkeiten der beratenden und prüfenden Berufe. Daher hat der DStV das laufende Verfahren des Initiativberichts zur „Beseitigung von Hindernissen für einen funktionieren digitalen Binnenmarkt“ (2020/2216) intensiv begleitet. Frühzeitig gelang es, wichtige Änderungsvorschläge zum ursprünglichen Berichtsentwurf der irischen Berichterstatterin, Deirdre Clune (EVP), einzubringen, die sich im abgestimmten Berichtstext wiederfinden.

So hat sich der DStV etwa dafür eingesetzt, dass der pauschale Begriff „Hindernis“ präzisiert wurde. Damit ist klargestellt, dass lediglich Hindernisse im Bericht genannt werden, die als „ungerechtfertigt“ gelten und nicht sog. gerechtfertigte Hindernisse, wie etwa das deutsche Berufsrecht der beratenden und prüfenden Berufe, das in verhältnismäßiger Weise etwa dem Verbraucherschutz dient. Außerdem hat der DStV erfolgreich dafür geworben, dass der Leitsatz der Kommissionsvizepräsidentin Margarethe Vestager, „Was offline illegal ist, muss auch online illegal sein“, in die Kompromissänderungsanträge Eingang fand. Dadurch war sichergestellt, dass diese auch mit großer Mehrheit verabschiedet wurden.

Der Bericht wurde am 19.05.2021 im Plenum des EU-Parlaments abgestimmt.

Quelle: DStV

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Neue Basis für Unternehmensdaten

Die Fraktionen CDU/CSU und SPD wollen ein einheitliches Register für Unternehmensdaten schaffen. Dazu haben sie einen Gesetzentwurf (19/29763) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.05.2021

Die Fraktionen CDU/CSU und SPD wollen ein einheitliches Register für Unternehmensdaten schaffen. Dazu haben sie einen Gesetzentwurf (19/29763) vorgelegt. Er sieht ein Register über Unternehmensbasisdaten beim Statistischen Bundesamt vor, das die „wirtschaftlich aktiven Einheiten“ in Deutschland als Unternehmen abbilden soll. Dazu zählten natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, juristische Personen und Personenvereinigungen, heißt es in der Vorlage. Um aufgenommen zu werden, müsse man in mindestens einem Verwaltungsregister geführt sein, das die erforderlichen Informationen für Aufbau und Pflege des Basisregisters liefert. Ziel des Vorhabens sei es, Redundanzen zu vermeiden. Mit Aufnahme in das Basisregister erhält ein Unternehmen eine bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer.

Für die Wirtschaft wird mit Entlastungen gerechnet – die Abgeordneten sehen ein Potenzial im dreistelligen Millionenbereich. Den einmaligen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung schätzen sie auf 72,7 Millionen Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand wird mit etwa 15,6 Millionen Euro beziffert. Kosten für soziale Sicherungssysteme oder Folgen für Verbraucherpreise entstünden nicht.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 672/2021

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Kabinett beschließt großes Verordnungspaket zur Umsetzung des EEG 2021

Die Bundesregierung hat den vom BMWi vorgelegten Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften beschlossen. Kern der Änderungsverordnung ist die Konkretisierung der EEG-Umlagebefreiung von grünem Wasserstoff.

BMWi, Pressemitteilung vom 19.05.2021

Starkes Signal für Markthochlauf von Wasserstoff

Die Bundesregierung hat am 19. Mai 2021 den vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie vorgelegten Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften beschlossen. Kern der Änderungsverordnung ist die Konkretisierung der EEG-Umlagebefreiung von grünem Wasserstoff. Hierzu definiert die Verordnung, was „Grüner Wasserstoff“ ist. Damit wird der gesetzliche Auftrag aus der EEG-Novelle umgesetzt, die zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist.

„Wir schaffen klare und pragmatische Anforderungen an Grünen Wasserstoff. Damit sichern wir einen schnellen Markthochlauf dieser Zukunftstechnologie ab und setzen ein wichtiges Ziel der Nationalen Wasserstoffstrategie um.“

Bundesminister Peter Altmaier

Die Verordnung zeigt auf, wann Wasserstoff für die Zwecke der EEG-Umlagebefreiung als „grüner Wasserstoff“ anzusehen ist. Dabei muss der Stromverbrauch zur Herstellung von Grünem Wasserstoff zu 100% aus Erneuerbaren Anlagen gedeckt werden. Die Umlagebefreiung soll einen Anreiz für die Produktion von Grünem Wasserstoff setzen und so den Markthochlauf beschleunigen. Es handelt sich um eine Übergangsregelung für die aktuelle Phase des Markthochlaufs.

Teil des Verordnungspakets ist auch, eine Anschlussförderung für kleine Gülleanlagen im EEG. Die Verordnung führt eine Anschlussförderung für weitere 10 Jahre ein.

Schließlich nimmt die Verordnung weitere Änderungen vor, die zu Verbesserungen in der praktischen Anwendung des EEG 2021 und des KWKG führen. Hervorzuheben ist z. B. eine Verbesserung der Flächenkulisse für Agro-PV-Anlagen, also landwirtschaftliche Photovoltaik-Anlagen, in den Innovationsausschreibungen und eine Verlängerung der Registrierung von bestehenden Erneuerbare-Energien- und KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister.

Quelle: BMWi

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Keine höheren Kosten der Unterkunft und Heizung für Mieter eines privat organisierten betreuten Wohnprojektes

Mieter eines privat organisierten betreuten Wohnprojektes in Würselen, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen, haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Unterkunft und Heizung. Dies hat das SG Aachen entschieden (Az. S 19 SO 59/20).

SG Aachen, Pressemitteilung vom 17.05.2021 zum Urteil S 19 SO 59/20 vom 19.03.2021

Mieter eines privat organisierten betreuten Wohnprojektes in Würselen, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen, haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Unterkunft und Heizung. Dies hat die 19. Kammer des Sozialgerichts Aachen in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 19.03.2021 entschieden.

Das Sozialgericht wies damit die Klage einer Mieterin des Wohnprojektes ab, die Sozialhilfe bezieht und in den angemieteten Räumlichkeiten überdies Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Assistenzleistungen (früher: ambulant betreutes Wohnen) in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe rechtfertige es, so die Klägerin, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Dies gelte, obwohl die tatsächlichen Unterkunftskosten die von der Städteregion Aachen für angemessen befundenen Kosten übersteigen und folge aus den entsprechenden Vorschriften des Sozialhilferechts, welche zum 01.01.2020 infolge der Einführung des Bundesteilhabegesetzes wesentliche Änderungen erfahren hätten.

Dieser Argumentation vermochten sich die Aachener Richter nicht anzuschließen. Das zum 01.01.2020 geänderte Gesetzesrecht sehe zwar die Übernahme um bis zu 25 % höherer Kosten der Unterkunft und Heizung vor, wenn in den angemieteten Räumlichkeiten Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch genommen werden. Weitere Voraussetzung hierfür sei aber, dass zusätzliche Kosten belegt und vertraglich ausgewiesen würden, die gerade durch die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe bedingt werden oder zumindest in engem Zusammenhang hiermit stehen. Derartige zusätzliche, d. h. über die üblichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hinaus gehenden, Kosten der Klägerin seien indessen nicht ersichtlich und insbesondere im Mietvertrag, den die Klägerin mit dem Träger des Wohnprojektes abgeschlossen hatte, auch nicht ausgewiesen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Landesozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen möglich.

Quelle: SG Aachen

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Vorschriften des Bundesrechts und des schleswig-holsteinischen Landesrechts richtete, die in unterschiedlichem Umfang die manuelle Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter regeln (Az. 1 BvR 1732/14).

BVerfG, Pressemitteilung vom 19.05.2021 zum Beschluss 1 BvR 1732/14 vom 19.05.2021

Mit am 19.05.2021 veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Vorschriften des Bundesrechts und des schleswig-holsteinischen Landesrechts richtete, die in unterschiedlichem Umfang die manuelle Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter regeln.

Die angegriffenen Vorschriften des Landes Schleswig-Holstein zum Abruf von Bestandsdaten bei Telekommunikationsdiensteanbietern durch Polizei und Verfassungsschutzbehörde genügen vollständig den Maßgaben aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2012 – 1 BvR 1299/05 – (Bestandsdatenauskunft I) und vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 u. a. – (Bestandsdatenauskunft II). Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen richtet, die Auskünfte bei Telemediendiensteanbietern betreffen, ist sie unzulässig. Sie ist insoweit teils verfristet, teils genügt der Vortrag der Beschwerdeführenden nicht den Anforderungen an die Darlegung der Beschwerdebefugnis.

Die am 2. April 2021 in Kraft getretenen bundesrechtlichen Neuregelungen der Bestands- und Nutzungsdatenauskunft aus dem Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

Sachverhalt

§ 180a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz ‒ LVwG) ermächtigt die Polizei zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft, Zugangsdatenauskunft sowie Bestandsdatenauskunft anhand dynamischer und statischer IP-Adressen bei Telekommunikationsdiensteanbietern. § 180a Abs. 4 LVwG erstreckt diese Befugnisse auf den Abruf von Daten bei Telemediendiensteanbietern und erweitert sie noch um eine – inhaltlich begrenzte – Ermächtigung zur Nutzungsdatenauskunft.

§ 8a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz ‒ LVerfSchG) ermächtigt die Verfassungsschutzbehörde zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft bei Telemediendiensteanbietern. § 8a Abs. 1 Satz 2 bis 4
LVerfSchG enthält auch für die Verfassungsschutzbehörde Ermächtigungsgrundlagen für die allgemeine Bestandsdatenauskunft, Zugangsdatenauskunft und Bestandsdatenauskunft anhand dynamischer IP-Adressen bei Telekommunikationsdiensteanbietern.

Durch den ebenfalls angegriffenen § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) werden über einen Verweis auf § 14 Abs. 2 TMG in der hier angegriffenen Gesetzesfassung Diensteanbieter von Telemedien zur Erteilung einer Nutzungsdatenauskunft für bestimmte, vorwiegend behördliche Zwecke berechtigt.

Die Beschwerdeführenden rügen insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie eine Verletzung ihres nach Art. 10 Abs. 1 GG gewährleisteten Telekommunikationsgeheimnisses.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die angegriffenen Vorschriften die Bestands- und Nutzungsdatenauskunft bei Telemediendiensteanbietern betreffen.

1. Hinsichtlich § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG und § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LVerfSchG ist die Verfassungsbeschwerde bereits verfristet.

2. Die Beschwerdeführenden haben bezüglich der Regelungen zur Auskunft von Daten bei Telemediendiensteanbietern nicht dargelegt, beschwerdebefugt zu sein. Das betrifft neben § 180a Abs. 4 LVwG und § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LVerfSchG auch die ohnehin verspätet angegriffenen Vorschriften § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG und § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LVerfSchG.

Der Vortrag der Beschwerdeführenden zu ihrer Nutzung von Telemedien ist zu unspezifisch, um von einer eigenen Betroffenheit ausgehen zu können. Die Beschwerdeführenden haben namentlich einzig das Internetangebot eines Magazins als von ihnen genutzten Telemediendienst benannt. Sie haben jedoch nicht näher dargelegt, dass sie wegen dieser Nutzung mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die angegriffenen Regelungen betroffen sein könnten. Sofern die Vorschriften den Abruf von Bestandsdaten bei Telemediendiensteanbietern regeln, haben die Beschwerdeführenden nicht vorgetragen, bei dem von ihnen genannten Internetangebot überhaupt Bestandsdaten angegeben zu haben. Gleiches gilt, soweit sie vorgetragen haben, E-Mail-Postfächer zu nutzen.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, soweit sie sich gegen die schleswig-holsteinischen Regelungen zur Bestandsdatenauskunft bei Telekommunikationsdiensteanbietern richtet. Das sind § 180a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 LVwG sowie § 8a Abs. 1 Satz 2 bis 4 LVerfSchG.

Diese Regelungen genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die verschiedenen Arten der Bestandsdatenauskunft, die der Erste Senat mit Beschlüssen vom 24. Januar 2012 – 1 BvR 1299/05 – (Bestandsdatenauskunft I) und vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 u. a. – (Bestandsdatenauskunft II) klargestellt hat.

1. Regelungen zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft bei Telekommunikationsdiensteanbietern sind jedenfalls dann verhältnismäßig, wenn sie auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr an das Bestehen einer konkreten Gefahr geknüpft sind und für nachrichtendienstliche Zwecke vorsehen, dass die Auskunft im Einzelfall zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung geboten sein muss.

Die angegriffenen Regelungen zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft genügen diesen Anforderungen. § 180a Abs. 1 Satz 1 LVwG setzt für die Polizei als Eingriffsschwelle eine „im einzelnen Falle bevorstehende Gefahr“ voraus, was dem Erfordernis einer konkreten Gefahr entspricht. § 8a Abs. 1 Satz 2 LVerfSchG verlangt für die Verfassungsschutzbehörde, dass die allgemeine Bestandsdatenauskunft „im Einzelfall“ „zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist“. Diese Formulierung kann so ausgelegt werden, dass sie die Gebotenheit der Auskunft zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung voraussetzt und damit verhältnismäßig ist.

1. Die angegriffenen Regelungen zur Zugangsdatenauskunft bei Telekommunikationsdiensteanbietern in § 180a Abs. 2 Satz 1 LVwG und § 8a Abs. 1 Satz 3 LVerfSchG genügen ebenfalls den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Dazu zählt vorwiegend, dass eine Zugangsdatenauskunft nur möglich ist, wenn auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung der erlangten Daten vorliegen.

2. Auch soweit Regelungen zur Bestandsdatenauskunft bei Telekommunikationsdiensten anhand von IP-Adressen, nämlich § 180a Abs. 2 Satz 2 und 3 LVwG und § 8a Abs. 1 Satz 4 LVerfSchG, angegriffen sind, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

a) Regelungen zur Bestandsdatenauskunft bei Telekommunikationsdiensteanbietern anhand dynamischer IP-Adressen müssen aufgrund ihres gesteigerten Eingriffsgewichts zumindest dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsgütern von hervorgehobenem Gewicht dienen; dazu zählen jedenfalls die durch das Strafrecht geschützten Rechtsgüter. Dem genügt § 180a Abs. 2 Satz 2 LVwG auch insoweit, als er diese Maßnahme nicht nur zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer Person, sondern teils auch zur Abwehr von Schäden für Sach- oder Vermögenswerte oder die Umwelt eröffnet.

Da die Tätigkeit der Nachrichtendienste von vornherein auf den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter gerichtet ist, ist eine ausdrückliche Begrenzung der zu schützenden Rechtsgüter auf diesem Gebiet nicht notwendig.

b) Regelungen, die zum Abruf von Bestandsdaten anhand dynamischer IP-Adressen ermächtigen, müssen vorsehen, dass die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen dokumentiert werden. Die angegriffenen Vorschriften regeln dies in der angegriffenen Fassung zwar nicht ausdrücklich. Gleichwohl erfolgt eine solche Dokumentation aufgrund der dort vorgesehenen Verfahrensregelungen. So steht die Bestandsdatenauskunft anhand von IP-Adressen nach dem Landesverwaltungsgesetz grundsätzlich unter einem Richtervorbehalt und die Parallelmaßnahme nach dem Landesverfassungsschutzgesetz unter dem Vorbehalt einer ministeriellen Anordnung. Beide setzen einen begründeten Antrag voraus, wodurch eine Dokumentation der zugrundeliegenden Tatsachen erreicht wird. Dessen ungeachtet ordnet die aktuelle Gesetzesfassung für die Landespolizei eine Protokollierung nun auch ausdrücklich an.

Quelle: BVerfG

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Legale Zuwanderung von hochqualifizierten Fachkräften in den europäischen Arbeitsmarkt wird erleichtert

Für hochqualifizierte Fachkräfte wird der Zugang zum europäischen Arbeitsmarkt in Zukunft einfacher. Am 17.05.2021 haben sich das Europäische Parlament und der Rat der EU im Rahmen der überarbeiteten Richtlinie über die Blaue Karte auf neue Regeln geeinigt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.05.2021

Für hochqualifizierte Fachkräfte wird der Zugang zum europäischen Arbeitsmarkt in Zukunft einfacher. Am 17.05.2021 haben sich das Europäische Parlament und der Rat der EU im Rahmen der überarbeiteten Richtlinie über die Blaue Karte auf neue Regeln geeinigt. „Die Blaue Karte EU wird dazu beitragen, das Wirtschaftswachstum aufrechtzuerhalten, auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes zu reagieren und die Produktivität zu steigern, damit die EU gestärkt aus dieser Pandemie hervorgehen kann. Diese Einigung über ein zentrales Migrationsdossier zeigt auch, dass sich die EU durch ihre Zusammenarbeit mit einem zukunftsfähigen Migrationssystem ausstatten kann“, begrüßte der für die Förderung unserer europäischen Lebensweise zuständige Vizepräsident Margaritis Schinas die Entscheidung.

Die für Inneres zuständige EU-Kommissarin Ylva Johansson fügte hinzu: „Mobile Arbeitnehmer leisten bereits einen wichtigen Beitrag zur Wirtschaft der EU. Wegen unserer schrumpfenden, alternden Gesellschaft müssen wir aber weiterhin Fähigkeiten und Talente aus dem Ausland anwerben. Die heute erzielte Einigung ist ein zentraler Aspekt des neuen Migrations- und Asylpakets, der es uns ermöglichen wird, unsere Migrationspolitik zu normalisieren. Die neuen Regeln werden es einfacher machen, innerhalb der EU zu arbeiten und zu reisen, und sie werden das Potenzial hochqualifizierter Arbeitskräfte mit unterschiedlichem Hintergrund einschließlich Personen, die internationalen Schutz genießen, anerkennen.“

Die Einigung über die überarbeitete Blaue Karte ist eines der Hauptziele des neuen Migrations- und Asylpakets.

Anwerbung neuer Kompetenzen und Talente

Im globalen Wettbewerb um Talente konkurriert die EU zunehmend mit anderen Zielregionen. Wenngleich es Sache der Mitgliedstaaten ist zu entscheiden, wie viele Menschen sie zu Arbeitszwecken aufnehmen, könnte ein verbesserter EU-Rahmen die Chancen der Mitgliedstaaten und Unternehmen, die benötigten Talente anzuwerben, deutlich verbessern. Durch die neue Regelung werden folgende Änderungen eingeführt:

  • Flexible Anforderungen: Die für die Qualifikation für eine Blaue Karte EU maßgebliche Gehaltsschwelle wird auf das 1 bis 1,6-fache des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts gesenkt, wodurch sie für mehr Menschen erreichbar wird. Auch wird die erforderliche Mindestdauer eines Arbeitsvertrags auf sechs Monate verkürzt.
  • Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen und Berufserfahrung: Die neuen Regeln sollen die Anerkennung und Validierung von beruflichen Fähigkeiten auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien erleichtern. In einigen spezifischen Sektoren sollen sich auch Bewerber mit einem Hochschulabschluss gleichwertiger Berufserfahrung bewerben können.
  • Größere Flexibilität beim Stellen- oder Arbeitsplatzwechsel: Innerhalb der ersten zwölf Monate sollen Inhaber einer Blauen Karte EU nur dann einen neuen Arbeitsmarkttest ablegen müssen, wenn sie ihre Position oder ihren Arbeitgeber wechseln möchten. Erst nach dieser Frist sollen Inhaber einer Blauen Karte EU verpflichtet sein, jede Änderung ihrer Situation den zuständigen nationalen Behörden zu melden.
  • Hochqualifizierte Personen, die internationalen Schutz genießen, sollen ebenfalls eine Blaue Karte EU beantragen können.
  • Familienzusammenführung: Um hochqualifizierte Arbeitskräfte von außerhalb der EU anzuwerben und zu halten, sollen Familienangehörige von Inhabern einer Blauen Karte EU diese begleiten dürfen und Zugang zum EU-Arbeitsmarkt erhalten.
  • Mobilität innerhalb der EU: Inhabern einer Blauen Karte EU und ihren Familienangehörigen soll es nach zwölf Monaten Beschäftigung im ersten Mitgliedstaat auf der Grundlage vereinfachter Mobilitätsregeln erlaubt sein, in einen zweiten Mitgliedstaat zu ziehen. Die in verschiedenen Mitgliedstaaten verbrachten Arbeitszeiten sollen ebenfalls berücksichtigt werden, was den Zugang zum Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in der EU erleichtert.

Nächste Schritte

Das Europäische Parlament und der Rat müssen die am 18.05.2021 erzielte Einigung noch durch den Erlass der Richtlinie über die Blaue Karte EU förmlich bestätigen. Sobald die Richtlinie förmlich angenommen ist, haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: EU-Kommission

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