Kein Arbeitsunfall nach Sturz auf „Firmenskitag“

Ein Sturz auf einem vom Arbeitgeber organisierten Skitag, der nur skifahrende Mitarbeiter anspricht, ist kein Arbeitsunfall. Das entschied das LSG Stuttgart (Az. L 3 U 1001/20).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 26.05.2021 zum Beschluss L 3 U 1001/20 vom 21.05.2021

Kein Arbeitsunfall nach Sturz auf einem vom Arbeitgeber organisierten Skitag, der nur skifahrende Mitarbeiter anspricht

Der 1966 geborene Kaufmann K nahm im März 2018 gemeinsam mit anderen Mitarbeitern an einem von seinem Arbeitgeber initiierten „Firmenskitag 2018“ in Österreich teil. Die an die „Mitarbeiter/innen“ gerichtete Einladung enthielt keine weiteren Hinweise zum Ablauf des „Firmenskitags“ Von den mehr als 1100 Betriebsangehörigen nahmen 80 Mitarbeiter teil. Eine etwaige Übernachtung war selbst zu organisieren und zu bezahlen. Am Beschäftigungsstandort des K war dieser der einzige Teilnehmer. Während des Skifahrens stürzte K und zog sich einen teilweisen Sehnenriss an der linken Schulter zu.

Seine Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab: Es liege kein Versicherungsfall vor, weil K zur Zeit des Sturzes keine versicherte Tätigkeit verrichtet habe. Aufgrund der geringen Teilnehmerzahl von weniger als 7 % sei die Veranstaltung nicht geeignet gewesen, die Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung und der Belegschaft zu fördern. Im Vordergrund hätten für den skifahrenden Teil der Belegschaft private Freizeitinteressen gestanden.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht verlief für K erfolglos. Im Berufungsverfahren hat der 3. Senat des Landessozialgerichts das erstinstanzliche Urteil bestätigt: Mit seiner freiwilligen Teilnahme am Firmenskitag und damit auch am Skifahren habe K keine Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt. Das seinerzeitige Skifahren sei auch nicht als versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten. Denn die Veranstaltung habe nicht der Pflege der Verbundenheit und der Förderung des Gemeinschaftsgedankens zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten bzw. zwischen den Beschäftigten untereinander gedient. Insoweit sei maßgeblich, ob die Teilnahme grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offen gestanden habe und objektiv möglich gewesen sei. Erkennbar habe die Einladung aber nur auf den Personenkreis der Skifahrer unter den Mitarbeitern abgezielt und bereits deshalb nur einen Teil der Belegschaft angesprochen, was auch in der im Verhältnis zur Gesamtbelegschaft sehr geringen Teilnehmerzahl von 80 Personen deutlich werde. Die Mitarbeiter der Tochtergesellschaften des Arbeitgebers aus Ungarn und der Slowakei hätten wegen der Entfernung zudem schon keine Einladung für den Firmenskitag bekommen. Dass tatsächlich auch ein Alternativprogramm für Nichtskifahrer in Gestalt von „Wandern“, „Rodeln“ und „Sonnen“ angeboten worden sei, ergebe sich weder aus der Einladung noch aus den an die angemeldeten Mitarbeiter per E-Mail versendeten Informationen. Im Übrigen habe es auch keine gemeinsame, auf Stärkung des Wir-Gefühls ausgelegte Programmpunkte aller Teilnehmer gegeben. Zum vom Arbeitgeber übernommenen Mittagessen hätten die Teilnehmer nach Belieben kommen und gehen können. Eine strukturierte Stärkung des Gemeinschaftsgefühls sei daher am Firmenskitag nicht möglich gewesen. Zusammenfassend hätten damit Freizeit und Erholung in Gestalt von Skifahren und sonstigen Aktivitäten im Vordergrund gestanden, was eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ausschließe. Insoweit unterscheide sich der Fall auch von der Konstellation, welche dem Urteil des 10. Senats des LSG vom 28.05.2020 (Az. L 10 U 289/18) zu Grunde gelegen habe. Im dortigen Fall sei zu einem mehrtägigen „Teambildung 2016“ mit einem auf Förderung des Gemeinschaftsgedankens ausgerichteten Gesamtprogramm eingeladen worden, an der mehr als 50% der Mitarbeiter teilgenommen hätten. Eine andere Bewertung ergebe sich nicht aus dem Umstand, dass im hiesigen Fall der Arbeitgeber die Kosten für den Skipass, das Mittagessen und die Getränke – bis auf hochprozentig alkoholhaltige Getränke – sowie teilweise für die Zugtickets übernommen habe. Denn die Teilnahme an reinen Freizeit- und Erholungsveranstaltungen sei selbst dann nicht versichert, wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

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Fristlose Kündigung wegen Küssens gegen den Willen der Kollegin

Wer auf einer dienstlich veranlassten Reise eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen zu küssen versucht und auch tatsächlich küsst, verletzt seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen in erheblicher Weise. Ein solches Verhalten ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. So entschied das LAG Köln (Az. 8 Sa 798/20).

LAG Köln, Pressemitteilung vom 20.05.2021 zum Urteil 8 Sa 798/20 vom 01.04.2021

Wer auf einer dienstlich veranlassten Reise eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen zu küssen versucht und auch tatsächlich küsst, verletzt seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB) in erheblicher Weise. Ein solches Verhalten ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln mit einem Urteil vom 01.04.2021 entschieden.

Der Kläger war seit 1996 bei der Beklagten, seiner Arbeitgeberin, als EDI-Manager beschäftigt. Die Beklagte hatte am 16.09.2019 eine Kollegin eingestellt, die zuvor bereits als Werkstudentin bei ihr beschäftigt war. Während des Werkstudiums hatte der Kläger diese jedenfalls einmal von hinten an die Schultern gefasst, woraufhin sie ihm sagte, dass er das lassen solle.

Auf einer zweitägigen Teamklausur Ende September 2019 versuchte der Kläger abends in der Hotelbar mehrfach, seiner Kollegin trotz ihrer geäußerten Ablehnung seine Jacke umzulegen. Dies veranlasste eine andere anwesende Mitarbeiterin, ihn aufzufordern, damit aufzuhören. Später folgte er der Kollegin auf dem Rückweg von der Hotelbar zu ihrem Zimmer, obwohl sie auf seine mitgeteilte Absicht, noch mit zu ihr zu kommen, erklärt hatte, dass sie das nicht wolle. Vor ihrem Zimmer zog er sie zu sich heran und versuchte, sie zu küssen. Nachdem die Kollegin ihn weggedrückt hatte, zog er sie erneut zu sich heran und schaffte es, sie zu küssen. Die Kollegin drückte ihn nochmals weg, öffnete ihre Zimmertür, ging schnell hinein und verschloss die Tür von innen. In einer anschließenden WhatsApp-Nachricht schrieb ihr der Kläger, er hoffe, sie sei ihm nicht böse.

Nachdem die Kollegin ihrem Vorgesetzten von dem Vorfall berichtet hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Klägers fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Das Arbeitsgericht Köln hat die gegen diese Kündigung gerichtete Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Kollegen abgewiesen.

Dieses Urteil hat das Landesarbeitsgericht Köln in dem Berufungsverfahren bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen die von dem Arbeitsgericht Köln vorgenommene Beweiswürdigung bestätigt und keine Anhaltspunkte gesehen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen könnten. Insbesondere habe es keiner Abmahnung bedurft, da für den Kläger erkennbar gewesen sei, dass er mit der sexuellen Belästigung seiner Kollegin eine rote Linie überschritten habe, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Beklagte, deren Verpflichtung es sei, ihre weiblichen Mitarbeiter vor sexuellen Belästigungen zu schützen, unzumutbar gemacht habe.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: LAG Köln

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Fehlende Zuständigkeit der Familiengerichte für die Überprüfung infektionsschutzrechtlicher Regelungen an Schulen

Der Erlass von gegen die Schulleitung bzw. die Lehrkräfte gerichteten Anordnungen zur Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen gehört nicht zu den im Rahmen eines familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahrens eröffneten Maßnahmen. Zuständig sind vielmehr die Verwaltungsgerichte. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 4 UF 90/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.05.2021 zum Beschluss 4 UF 90/21 vom 05.05.2021 (rkr)

Der Erlass von gegen die Schulleitung bzw. die Lehrkräfte gerichteten Anordnungen zur Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen gehört nicht zu den im Rahmen eines familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahrens eröffneten Maßnahmen. Zuständig sind vielmehr die Verwaltungsgerichte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 25.05.2021 veröffentlichten Beschluss die Beschwerde eines Grundschulvaters gegen die vom Familiengericht abgelehnte Eröffnung eines Sorgerechtsverfahrens u. a. wegen der an der dortigen Schule geltenden Maskenpflicht zurückgewiesen.

Die Eltern eines knapp 10 Jahre alten Kindes begehrten vor dem Amtsgericht – Familiengericht – die Einleitung eines Sorgerechtsverfahrens. Ziel des Verfahrens war es, die Lehrkräfte und die Schulleitung einer Grundschule zur Aufhebung der dort geltenden Maskenflicht und der geltenden Abstandsregelungen anzuweisen.

Das Amtsgericht lehnte die Eröffnung des Sorgerechtsverfahrens ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das OLG wies darauf hin, dass das angerufene Familiengericht für den Erlass der begehrten Maßnahmen nicht zuständig sei. Die Familiengerichte seien u.a. für Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB zuständig, „die zum Erlass gerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls im konkreten Einzelfall nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verpflichten“. Anhaltspunkte für eine solche individuelle Kindeswohlgefährdung lägen hier indes nicht vor. Die geforderte Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen (Maskenpflicht, Abstandsgebot und auch die Verpflichtung zu Schnelltests) falle nicht in den Kreis der nach § 1666 BGB eröffneten Maßnahmen. Familiengerichte seien nicht befugt, „Schulbehörden bzw. einzelne Schulen zu einem Handeln zu verpflichten“.

Für die Überprüfung der Anordnungen unter länderrechtlichen Infektionsschutzregelungen als öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art sei vielmehr der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt

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Berufsschadensausgleich für Opfer des Banküberfalls von Siegelsbach

Das LSG Baden-Württemberg entschied, dass ein Opfer des Banküberfalls von Siegelsbach eine weitere Opferentschädigung in Form von Berufsschadensausgleich erhält (Az. L 6 VG 1518/20).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 25.05.2021 zum Urteil L 6 VG 1518/20 vom 18.05.2021 (nrkr)

Opfer des Banküberfalls von Siegelsbach erhält weitere Opferentschädigung in Form von Berufsschadensausgleich

Der heute 46jährige Bankangestellte O ist gelernter Bankkaufmann. Berufsbegleitend zu seiner Tätigkeit als stellvertretender Filialleiter schloss er im April 2004 erfolgreich seine Prüfung zum IHK-Wirtschaftsinformatiker ab. Im Oktober 2004 wurde er mit 29 Jahren Opfer eines Banküberfalls. Der Täter, ein dem O bekannter Bäckermeister, ging davon aus, dass dieser am Nachmittag alleine in der Bank sein werde und hatte sich entschlossen, dem O unmaskiert gegenüber zu treten und ihn zu töten. Er passte O nach der Mittagspause ab, folgte ihm in die Bank und zwang ihn mit am Kopf des O gehaltener Pistole, den Tresor zu öffnen. Um sich die Beute von rund 33.000 Euro zu sichern und den Tatzeugen zu beseitigen, zwang er den O, sich hinzuknien und schlug ihm mit der Unterseite des Pistolengriffs 12mal mit voller Wucht auf den Kopf, bis dieser schließlich mit einer handtellergroßen Trümmerfraktur des Schädels sowie weiteren Brüchen im Augenbereich stark blutend zusammensackte. O wurde durch Notoperationen gerettet. Neben mehreren Rehaaufenthalten erfolgte ab Oktober 2005 in Teilzeit zu 50% die Wiedereingliederung auf einem Arbeitsplatz im Electronic-Banking mit Telefonhotline. Im Februar 2008 war ein erneuter Arbeitsplatzwechsel erforderlich, nachdem O den Anforderungen an diese Tätigkeit nicht gewachsen war und es deswegen zunehmend zu Kundenbeschwerden kam. Seit September 2008 ist die Arbeitszeit auf 40 % reduziert. Vom zuständigen Unfallversicherungsträger bezieht O eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v. H.

In der Folgezeit stellte das Land Baden-Württemberg einen Grad der Schädigung (GdS) von 60 ab Mai 2005 sowie von 70 ab April 2017 fest. Berufsschadensausgleich stehe dem O erst ab April 2017 zu, weil medizinische und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen erst ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgversprechend und zumutbar gewesen seien.

O klagte auf Gewährung von höherem und früherem Berufsschadensausgleich: Aufgrund der Folgen der Straftat könne er nicht mehr als Wirtschaftsinformatiker arbeiten; der dadurch entstandene wirtschaftliche Schaden sei daher auszugleichen. Das Sozialgericht Mannheim wies die Klage ab, weil Rehabilitationsmaßnahmen bis März 2017 noch erfolgversprechend gewesen wären und O lediglich als Bankkaufmann und nicht entsprechend seiner IHK-Ausbildung als Wirtschaftsinformatiker gearbeitet habe (Gerichtsbescheid vom 15.04.2020).

Die Berufung des O war weitgehend erfolgreich. Mit Urteil vom 18.05.2021 hat der 6. Senat des LSG Stuttgart das beklagte Land Baden-Württemberg verurteilt, ihm höheren Berufsschadensausgleich bereits ab September 2006 zu gewähren.

Denn er könne schadensbedingt aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen seine vor dem schädigenden Ereignis ausgeübte Vollzeittätigkeit als Bankkaufmann mit der Qualifikation als Wirtschaftsinformatiker nicht mehr nachgehen. Sein Leistungsvermögen sei bereits nach der letzten stationären Rehabilitationsmaßnahme im Frühjahr 2006 dahingehend gesunken, dass ihm nur noch eine Tätigkeit von maximal 3 Stunden täglich mit geringerer geistiger und körperlicher Beanspruchung möglich sei. Zwar entstehe nach dem Grundsatz „Reha vor Rente“ ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich frühestens in dem Monat, in dem zumutbare und erfolgversprechende Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgeschlossen seien. Das beklagte Land gehe bei seiner Ablehnung des Leistungsanspruchs für den Zeitraum vor April 2017 aber zu Unrecht davon aus, dass O durch weitere Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich wieder in Vollzeit hätte arbeiten können. Tatsächlich habe O durch die massive Gewalteinwirkung auf den Kopf derart bleibende Schäden davongetragen, dass die Wiedereingliederung nur auf einem Teilzeitarbeitsplatz gelungen sei. Denn er benötige schädigungsbedingt klare Strukturen und definierte Abläufe, die er Stück für Stück und ohne Zeitdruck bearbeiten könne. Kundenkontakt komme nicht mehr in Betracht, da es O überfordere, unvorbereitet mit möglichen Fragen und komplexen Sachverhalten konfrontiert zu werden. Dass der Täter zunächst freigesprochen worden sei, habe O zusätzlich traumatisiert. Das beklagte Land habe zudem nicht ansatzweise dargelegt, welche konkreten Rehabilitationsleistungen mit welchem Ziel O noch hätte erbringen können. Dem O stehe auch ein höherer Berufsschadensausgleich zu, weil er ohne das schädigende Ereignis durch den IHK-Abschluss als Wirtschaftsinformatiker eine Entlohnung vergleichbar der Besoldungsgruppe A 9 des gehobenen Dienstes hätte erreichen können. Ein von O geforderter noch höherer Berufsschadensausgleich sei nicht zu gewähren. Denn soweit dieser darauf verweise, einen Abschluss als studierter Dipl.-Wirtschaftsinformatiker angestrebt zu haben, habe er nach der erfolgreichen IHK-Prüfung als Wirtschaftsinformatiker seine vorherige Tätigkeit als stellvertretender Filialleiter in Vollzeit fortgesetzt, ohne eine Absicht für ein Studium erkennen zu lassen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig: O kann die Nichtzulassung der Revision noch vor dem Bundesozialgericht anfechten.

Hinweis zur Rechtslage

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) erhält, wer im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG.
Nach § 30 Abs. 3 BVG erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 v.H. des auf volle Euro gerundeten Einkommensverlustes (…).

Gemäß § 29 BVG entsteht (…) ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich frühestens in dem Monat, indem erfolgversprechende und zumutbare Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgeschlossen werden. Dies soll sicherstellen, dass der zur Schadensminderung verpflichtete Beschädigte zu seinem eigenen Besten an einer von Amts wegen durchzuführenden beruflichen Rehabilitation mitwirkt und so den Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“ verwirklicht.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

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Kein Zwang zum Heimwechsel aufgrund Behinderung

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass behinderte Pflegeheimbewohner nicht gegen ihren Willen in eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung wechseln müssen (Az. L 8 SO 47/21 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 25.05.2021 zum Beschluss L 8 SO 47/21 B ER vom 303.05.2021

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass behinderte Pflegeheimbewohner nicht gegen ihren Willen in eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung wechseln müssen.

Zugrunde lag ein Eilverfahren eines 52-jährigen schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mannes. Dieser lebt seit Februar 2019 in einem Pflegeheim im Harz. Die nicht durch sein Einkommen gedeckten Heimkosten übernahm zunächst das zuständige Sozialamt des Ennepe-Ruhr-Kreises. Dieses teilte dem Mann jedoch im Oktober 2020 mit, dass eine Betreuung in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung bei seinen Einschränkungen geeigneter sei. Die derzeitige Unterstützung stellte das Sozialamt ein: Er solle stattdessen einen Antrag bei dem für Eingliederungshilfe zuständigen Landschaftsverband Westfalen-Lippe stellen.

Der Mann fühlt sich in der bisherigen Einrichtung gut versorgt und lehnt einen Wechsel ab. Er befürchtet, dass die erforderliche pflegerische Versorgung in einer anderen Einrichtung nicht ausreichend gewährleistet wird und sich seine angegriffene Psyche verschlechtert. Aus Überforderung habe er schon mehrfach Essen und Untersuchungen verweigert. Wegen des hohen Pflegebedarfs hätten Behinderteneinrichtungen ihn abgelehnt. Ohne die jetzt eingestellte Unterstützung des Sozialamts drohe die Kündigung des Pflegeheimplatzes.

Das LSG hat das Sozialamt vorläufig zur weiteren Übernahme der Heimkosten verpflichtet. Für das Recht auf Eingliederungshilfe sei die Wahrung von Menschenwürde und Selbstbestimmung von wesentlicher Bedeutung. Die freie Entscheidung behinderter Menschen gegen die Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe müsse geachtet und respektiert werden. Autonomie, Eigenverantwortung und Selbstbestimmung behinderter Menschen seien vorrangig vor vermeintlich besseren Hilfsangeboten. Da der Pflegebedarf des Mannes in dem derzeit bewohnten Heim gedeckt werde, habe er weiterhin Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten. Mit der Verweigerung der bisherigen Unterstützung habe das Sozialamt unzulässig Druck ausgeübt.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Keine Ausnahmegenehmigung für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem Gesichtsschleier im Eilverfahren

Der Eilantrag einer muslimischen Glaubensangehörigen, die aus religiösen Gründen auch beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihr Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes für die Augenpartie mit einem Gesichtsschleier (Niqab) bedecken möchte, ist auch beim OVG Nordrhein-Westfalen erfolglos geblieben (Az. 8 B 1967/20).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 21.05.2021 zum Beschluss 8 B 1967/20 vom 20.05.2021

Der Eilantrag einer muslimischen Glaubensangehörigen aus Düsseldorf, die aus religiösen Gründen auch beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihr Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes für die Augenpartie mit einem Gesichtsschleier (Niqab) bedecken möchte, ist auch beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen erfolglos geblieben.

Nach der Straßenverkehrsordnung darf derjenige, der ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann in Ausnahmefällen die Verdeckung des Gesichts genehmigen, was die Bezirksregierung Düsseldorf im Fall der Antragstellerin aber ablehnte. Der beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gestellte Eilantrag blieb erfolglos (vgl. Presseerklärung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. November 2020). Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht mit am 21. Mai 2021 bekannt gegebenem Beschluss vom 20. Mai 2021 zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der 8. Senat ausgeführt: Die Antragstellerin kann die im Ermessen der Behörde stehende Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot nicht allein deswegen beanspruchen, weil sie ihr Gesicht aus religiösen Gründen bedecken will. Der Religionsfreiheit der Antragstellerin steht mit der Sicherheit des Straßenverkehrs ein Gemeinschaftswert von Verfassungsrang gegenüber. Das in der Straßenverkehrsordnung angeordnete Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot verfolgt den Zweck, die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können. Mit dieser Zielrichtung dient die Vorschrift der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer. Ein genereller Vorrang der Religionsfreiheit der Antragstellerin kommt nicht in Betracht, weil das Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot nur mittelbar in die Religionsfreiheit eingreift und zudem auf den begrenzten Zeitraum beschränkt ist, in dem die Antragstellerin ein Kraftfahrzeug führen möchte. Einzelfallbezogene Gründe, die zwingend eine Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung erfordern, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Der Senat konnte auch nicht feststellen, dass der Antragstellerin, die in einem städtischen Umfeld wohnt, mindestens für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Beantragung von Corona-Hilfen: Anmeldung per beA möglich

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die als sog. prüfende Dritte für ihre Mandantschaft Corona-Neustarthilfe oder Überbrückungshilfe III beantragen, können sich an dem dafür bereitgestellten Portal des BMWi einmalig mit ihrer beA-Karte registrieren und auch künftig die beA-Karte für weitere Anmeldungen nutzen. Hierauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 19.05.2021

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die als sog. prüfende Dritte für ihre Mandantschaft Corona-Neustarthilfe oder Überbrückungshilfe III beantragen, können sich an dem dafür bereitgestellten Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie einmalig mit ihrer beA-Karte registrieren und auch künftig die beA-Karte für weitere Anmeldungen nutzen. Die Bestätigung der Identität wurde eingeführt, um Betrugsfälle im Zusammenhang mit der Beantragung von Corona-Hilfen einzudämmen. Dazu hat das Ministerium prüfende Dritte, die in den Berufsverzeichnissen keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, per Einschreiben angeschrieben und gebeten, ihre Identität durch Eingabe eines Codes zu bestätigen. Als Alternative hierzu hat die BRAK in Kooperation mit dem Ministerium für Anwält*innen die Möglichkeit geschaffen, die beA-Karte zur Authentifizierung zu nutzen. Dieses Verfahren stellt ein sichereres Verfahren als die Anmeldung über Benutzernamen und Passwort dar und sollte daher unbedingt von den Kolleginnen und Kollegen genutzt werden.

Seit Mitte April wurde zusätzlich zur Verbesserung der Datenqualität ein elektronischer Datenabgleich mit der Finanzverwaltung eingeführt. Bei Antragstellung wird nunmehr die vom Antragsteller angegebene IBAN mit den beim Finanzamt hinterlegten Daten abgeglichen. Auch dies ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg, Betrugsversuche schon bei Antragstellung zu erkennen. Voraussetzung für den elektronischen Datenabgleich ist, dass man bei der Antragstellung die Steuernummer im vereinheitlichten Bundesschema angibt.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin 10/2021

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Bundestag beschließt Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises

Der Bundestag hat am 20.05.2021 der Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät in 2./3. Lesung zugestimmt.

Deutscher Bundestag, Meldung vom 20.05.2021

Der Bundestag hat am 20.05.2021 der Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät in 2./3. Lesung zugestimmt. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/28169) wurde in einer vom Ausschuss geänderten Fassung angenommen. (…)

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Wie die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf erläutert, ist der elektronische Identitätsnachweis, der derzeit unter Verwendung des Personalausweises, der eID-Karte oder des elektronischen Aufenthaltstitels durchgeführt werden kann, in seiner gegenwärtigen Form allgemein als sehr sicheres Identifizierungsmittel anerkannt. Sein Verbreitungsgrad könne jedoch noch gesteigert und die Nutzerfreundlichkeit erhöht werden.

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, durch die Änderungen im Personalausweisgesetz, im eID-Karte-Gesetz und im Aufenthaltsgesetz die nutzerfreundliche Weiterentwicklung dadurch zu erreichen, dass die Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises allein mit einem mobilen Endgerät ermöglicht wird. Bürgerinnen und Bürger seien es durch die Verwendung von Smartphones gewohnt, mit diesem einen Endgerät Anträge bei einer Bank zu stellen oder im Internet einzukaufen. Diesem Nutzerverhalten müssten die staatlichen Angebote für eine sichere Identifizierung durch eine einfache Handhabung Rechnung tragen. Damit werde ein wesentlicher Grundstein für eine hohe Akzeptanz des Identifizierungsmittels sowie für ein gelingendes eGovernment gelegt, schreibt die Regierung.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag

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Untersagung der Fahrdienstvermittlung für Mietwagen durch Uber-App bestätigt

Das OLG Frankfurt) hat die Berufung des Fahrdienstvermittlers Uber gegen die Untersagung, Beförderungsaufträge an Mietwagenunternehmen mittels einer App zu übermitteln, zurückgewiesen (Az. 6 U 18/20).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 21.05.2021 zum Urteil 6 U 18/20 vom 20.05.2021

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat am 20.05.2021 die Berufung des Fahrdienstvermittlers Uber gegen die Untersagung, Beförderungsaufträge an Mietwagenunternehmen mittels einer Applikation zu übermitteln, zurückgewiesen.

Der klagende Zusammenschluss von Taxizentralen aus verschiedenen Städten Deutschlands wendet sich gegen eine von dem Fahrdienstvermittler Uber genutzte Applikation. Über sie können Fahrten mit Mietwagenfahrern gebucht und abgerechnet werden. Der Fahrgast fragt mit der App eine Fahrt zu einem angegebenen Ziel an. Vor Bestätigung der Anfrage erhält er u. a. Angaben zum Preis und zur Dauer der Bereitstellung des Mietwagens. Die App ermittelt dann automatisiert einen geeigneten Fahrer eines Mietwagenunternehmens. Dieser erhält eine Push-Mitteilung nebst einer Dienstanweisung. Kommt es zur Auftragsannahme, rechnet die Beklagte nach Fahrtende die Fahrt über die App ab.

Die Kläger halten dieses Vorgehen unter Hinweis auf die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in mehrfacher Hinsicht für wettbewerbswidrig.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und die Fahrdienstvermittlung für Mietwagen untersagt. Zur Begründung hatte das Landgericht u.a. darauf hingewiesen, dass Uber die hier für die Übermittlung von Fahrten an Mietwagenfahrer erforderliche Mietwagenkonzession fehle. Aus der maßgeblichen Sicht des Fahrgastes erbringe Uber selbst die Dienstleistung und sei damit Unternehmerin. Uber trete als Anbieter der Beförderungsleistung nach außen auf, bestimme die Konditionen und rechne ab. Folglich sei Uber selbst konzessionspflichtig.

Nach der gestrigen Berufungsverhandlung hat das OLG die Berufung von Uber gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Erläuterungen

§ 2 PBefG Genehmigungspflicht

(1) 1 Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

  1. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
    Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. …

§ 49 PBefG Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen

(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Der Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

Quelle: OLG Frankfurt

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Kein Schadensersatz für abgenötigte fehlerhafte Starthilfe

Das AG München wies die Klage eines Discjockeys gegen einen Nothelfer auf Ersatz des ihm durch fehlerhafte Starthilfe entstandenen Schadens in Höhe von 2.941,53 Euro sowie Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden ab (Az. 182 C 5212/20).

AG München, Pressemitteilung vom 21.05.2021 zum Urteil 182 C 5212/20 vom 30.07.2020 (rkr)

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 30.07.2020 die Klage eines Dießener Discjockeys gegen einen Münchner Nothelfer auf Ersatz des ihm durch fehlerhafte Starthilfe entstandenen Schadens in Höhe von 2.941,53 Euro sowie Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden ab.

Der Kläger musste am 23.07.2016 gegen 16:30 Uhr feststellen, dass die Fahrzeugbatterie seines Pkw Hyundai entladen war. Der Kläger, der als DJ bei einer Hochzeitsfeier engagiert worden war, bat daraufhin Hochzeitsgäste um Starthilfe. Der Beklagte erklärte sich schließlich bereit, sein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, wies aber darauf hin, dass er sich mit Starthilfe nicht auskenne. Ein Versicherungsgutachter bezifferte den entstandenen Schaden auf 3.500,42 Euro brutto und schloss weitere Schäden nicht aus.

Der Kläger behauptet, er habe seine Überbrückungskabel korrekt an die Batterie seines Wagens angeschlossen und den Beklagten angewiesen, das rote Kabel an den Pluspol seiner Batterie anzuklemmen, das sei der mit dem Pluszeichen. Dann möge er das Kabel mit der schwarzen Klemme an dem Minuspol anbringen, das sei der mit dem Minuszeichen. Der Beklagte habe genickt und die Klemmen ohne Zögern befestigt. Da kein Stromfluss festzustellen war, habe er sich vergewissert, ob die Verbindung der Klemmen beim Auto des Beklagten noch vorhanden gewesen sei. Dabei habe er dort nach ca. 10 – 15 Sekunden eine Rauchentwicklung an einem der Batteriepole bemerkt und den Beklagten aufgefordert, die Klemmen sofort zu entfernen. Der vom Kläger gerufene Pannendienst habe festgestellt, dass eine Verpolung einen Kurzschluss an seinem Fahrzeug verursacht habe. Die Intervallschaltung des Scheibenwischers, die Klimaanlage und der DVD-Abspieler seien deswegen defekt.

Er sei dem Beklagten für seine Hilfeleistung dankbar, die Klage gründe in der grundlosen Ablehnung seiner Ansprüche durch dessen Haftpflichtversicherer. Ein menschlich-persönlicher Vorwurf sei damit nicht verbunden. Er sei nicht vermögend und habe einen für ihn erheblichen Schaden erlitten.

Der Beklagte erklärte in der Verhandlung: „Ich wurde (…) angesprochen, ob ich ein Auto habe. Ich meinte ja. Er wollte gleich wissen, welches Baujahr und dann hat er gemeint, er braucht Starthilfe. Ich hab‘ erstens gemeint, ich stehe weit weg, also ich stand nicht unmittelbar vor der Wirtschaft. Fahren wollte ich selber nicht mehr, weil ich schon das 4. Bier glaube ich hatte. Und daraufhin hat der Herr (…) gesagt, ich soll bitte mal meine Frau fragen, ob sie das Auto herfahren kann. Als ich (…) gefragt habe, ob er nicht einen Gast fragen wolle, der vor der Wirtschaft parkt, meinte er nein das Auto sei zu neu. Meine (…) Frau (…) hat das Auto dann vorgefahren.“

Der Beklagte meint, dass es sich hier um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens gehandelt habe, sodass ein Schadensersatzanspruch ausscheide.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München verneinte in ihrem Urteil zunächst vertragliche Ansprüche: „Sollte sich der Vorfall so, wie vom Kläger geschildert zugetragen haben, wäre ein Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit bereits aus dem Umstand abzuleiten, dass der Beklagte den Kläger unstreitig ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er sich mit Starthilfe nicht auskenne. Dies kann aber im Wege einer laiengünstigen Auslegung und nach dem objektiven Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass der Beklagte für etwaige Fehler, die im Rahmen der Starthilfe geschehen könnten, nicht einstehen wollte. Die Starthilfe sollte dementsprechend auf eigenes Risiko des Klägers erfolgen. (…) Die vom Beklagten behauptetermaßen übernommene Geschäftsbesorgung war zudem mit einem verhältnismäßig hohen Schadensrisiko verbunden, stand im ausschließlichen Interesse des Klägers, und brachte dem Beklagten keinen Vorteil.“

Auch deliktische Ansprüche sah sie nicht als gegeben: „Vorausgesetzt, der Beklagte hätte tatsächlich eine Fehlpolung bei der Starthilfe verursacht, wären die Voraussetzungen für grobe Fahrlässigkeit hier nicht erfüllt. (…), da es sich bei der Starthilfe um einen risikobehafteten Vorgang handelt, bei dem in einzelnen Schritten nacheinander die einzelnen Pole in einer bestimmten Reihenfolge angeschlossen werden müssen. Wenn es dabei zu einer Verwechslung gekommen sein würde, wie der Kläger behauptet, würde kein Verschulden des Beklagten vorliegen, das das gewöhnliche Maß erheblich übersteigen und schlechthin unentschuldbar wäre. Zu berücksichtigen ist hierbei auch der unstreitige Vortrag des Beklagten, er habe bereits Alkohol konsumiert und dies dem Kläger auch mitgeteilt. Dass sich der Kläger dennoch, wie er behauptet, der Hilfe des Beklagten bedient hat, würde ein deutlich überwiegendes Mitverschulden des Klägers, auf dessen Drängen hin sich der Beklagte zur Starthilfe bereit erklärt hätte, begründen. Nach alledem wäre, den klägerischen Vortrag unterstellt, nur von leichter Fahrlässigkeit des Beklagten auszugehen.“

Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme nun rechtskräftig.

Quelle: AG München

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