Keine Haftung für Sturz auf Treppe zum Watt

Auf die typischen Gefahren des Meeresstrandes müssen sich Badegäste einstellen. An die Rutschfestigkeit außendeichs am Meer gelegener Badetreppen sind deshalb nicht die gleichen Anforderungen zu stellen, die für Treppen in Sport- und Arbeitsstätten gelten. So entschied das OLG Schleswig-Holstein (Az. 11 U 31/21).

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 29.06.2021 zum Beschluss 11 U 31/21 vom 02.06.2021

Auf die typischen Gefahren des Meeresstrandes müssen sich Badegäste einstellen. An die Rutschfestigkeit außendeichs am Meer gelegener Badetreppen sind deshalb nicht die gleichen Anforderungen zu stellen, die für Treppen in Sport- und Arbeitsstätten gelten.

Zum Sachverhalt: Die Klägerin beanspruchte Schadensersatz wegen eines Sturzes auf einer Treppe der „Familienlagune Perlebucht“ in Büsum. Dabei handelt es sich um eine lagunenartig angelegte künstliche Aufschüttung mit zwei Innenbecken, von deren Außenbereich mehrere Treppen je nach Tidenhub ins Watt bzw. in die Nordsee führen. Hier war unter anderem eine breite Treppenanlage errichtet mit in der Mitte geführtem doppelten Handlauf und einem Mittelpodest. Die Klägerin stürzte bei der Benutzung einer der Treppen, als sie die erste im Wasser befindliche Stufe erreichte. Durch den Sturz erlitt sie einen Oberschenkeltrümmerbruch oberhalb des Gelenkkopfes und musste am Folgetag operiert werden.

Den Sturz führte die Klägerin darauf zurück, dass sie aufgrund des zu glatten Materials der Stufen sowie erheblicher Moos und Materialablagerungen ausgerutscht sei.

Das Landgericht Itzehoe hat die Klage abgewiesen.

Nachdem der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts die Klägerin Anfang Juni diesen Jahres darauf hingewiesen hatte, dass ihre gegen die Abweisung der Klage gerichtete Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, nahm die Klägerin die Berufung zurück.

Aus den Gründen: Der Verkehrssicherungspflichtige muss nicht allen denkbaren Gefahren vorbeugen, sondern es kann Schutz nur vor solchen Gefahren verlangt werden, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen und vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind. Treppen mit Betonstufen an Badestellen am Wattenmeer können üblicherweise durch Ablagerungen von Schwebstoffen schon innerhalb einer einzigen Tide rutschig werden. Aus diesem Grund sind diese Treppen im Regelfall während der Badesaison – wie auch hier – mit Handläufen versehen. Für die Nutzer der Badestellen ist offenkundig, dass mit typischen Gefahren des Meeresstrandes, also Sturzgefahr durch Schlick, Schafskot, Treibgut, Meerestiere, Wellen und Strömungen zu rechnen ist. Diesen Gefahren können die Nutzer eigenverantwortlich begegnen, indem sie die Treppen vorsichtig benutzen und sich am Handlauf festhalten. Über die Errichtung eines Handlaufs und die Verwendung geeigneten Betonmaterials, gegen das hier nichts einzuwenden war, sind keine zusätzlichen Sicherungen gegen das Ausrutschen angezeigt. Regelungen, die Bodenbeläge in Barfußbereichen in Bädern, Krankenhäusern oder Umkleide-, Wasch- und Duschräumen von Sport und Arbeitsstätten betreffen, gelten nicht für außendeichs gelegene Treppenanlagen im Watt, die dem dauerhaften Einfluss der Gezeiten, starkem Wellenschlag, Eisgang, Frost und Schlickablagerungen ausgesetzt sind.

Quelle: OLG Schleswig-Holstein

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Zur Haftung bei Unfall eines Rennradfahrers auf einer Bodenschwelle

Das LG Köln hat einem Rennradfahrer eine Entschädigung verwehrt, der während einer Ausfahrt über eine Bodenschwelle gefahren und gestürzt ist. Die Gemeinde habe keine Amtspflichten verletzt (Az. 5 O 86/21).

LG Köln, Mitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 5 O 86/21 vom 11.05.2021 (nrkr)

Rennradfahrer müssen in ihrem eigenen Interesse geschwindigkeitsangepasst fahren, damit sie erkennbaren Unebenheiten auf der Straße ausweichen können

Das Landgericht Köln hat einem Rennradfahrer eine Entschädigung verwehrt, der während einer Ausfahrt über eine Bodenschwelle gefahren und gestürzt ist.

Der Kläger machte im März 2020 zusammen mit einem Freund eine Rennradausfahrt. Die beiden Radfahrer fuhren mit einer Geschwindigkeit von 20 – 30 km/h in den Ort. Kurz nach dem Passieren des Ortseingangsschildes überfuhr der Kläger eine geteerte Bodenschwelle, die ihn aus dem Sattel hebelte und zu einem Sturz führte. Er brach sich das rechte Schlüsselbein. Sein Rennrad wurde stark beschädigt.

Der Kläger ist der Ansicht, die Gemeinde hätte zumindest auf die Bodenschwelle hinweisen müssen. So sei das Hindernis für ihn nicht erkennbar gewesen.

Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe von 4.817,71 Euro sowie vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren.

Die verklagte Gemeinde lehnt die Zahlung von Schadensersatz ab und meint, dass die Bodenschwelle ordnungsgemäß in dem Straßenbelag verbaut gewesen sei. Die Straße sei aber auch in einem derart schlechten Zustand gewesen, dass sie „vor sich selbst gewarnt“ habe.

Das Landgericht hat die Klage des Rennradfahrers abgewiesen. Ihm stehe Schadensersatz aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG nicht zu, weil die Gemeinde keine Amtspflicht verletzt habe.

Die Straße habe sich nämlich nicht in einem verkehrswidrigen Zustand befunden. Die Bodenschwelle stelle den ordnungsgemäßen Zustand der Straße dar. Es handele sich um einen standardmäßig eingebauten Abfluss, mit dem bei Regen das Oberflächenwasser abgeführt werde, damit es im Sommer nicht zu Überschwemmungen und im Winter nicht zu Vereisungen kommt. Die Bodenschwelle sei zudem deutlich zu erkennen. Auch sei zu sehen, dass die Straße stark beschädigt sei. Die Richter haben sich in der mündlichen Verhandlung Lichtbilder von dem Unfallort angesehen. Die Schlaglöcher und Risse in unmittelbarer Nähe der Bodenschwelle hätten den Kläger dazu anhalten müssen, besonders vorsichtig zu fahren. Die Nutzer der Straßen müssten sich den Verkehrsverhältnissen anpassen. Die Gemeinden seien nicht verpflichtet, die Straßen frei von allen Gefahren zu halten. Es müssten nur die Gefahren ausgeräumt werden, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einrichten könne. Wegen der Offensichtlichkeit des Hindernisses hätte die beklagte Gemeinde auch kein Warnschild aufstellen müssen.

Quelle: LG Köln

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Kommission stärkt Sicherheitsnetz für Verbraucher

Die EU-Kommission will den Verbraucherschutz bei Internet-Einkäufen und auf dem Markt für Konsumentenkredite stärken und hat am 30.06.2021 überarbeitete EU-Regeln für die Produktsicherheit und Verbraucherkredite vorgelegt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.06.2021

Die Europäische Kommission will den Verbraucherschutz bei Internet-Einkäufen und auf dem Markt für Konsumentenkredite stärken und hat am 30.06.2021 überarbeitete EU-Regeln für die Produktsicherheit und Verbraucherkredite vorgelegt. Mit einem Sicherheitsnetz für die Verbraucher will die Kommission sicherstellen, dass gefährliche Produkte vom Markt zurückgerufen werden oder dass Kreditangebote den Verbrauchern klar und leicht auf digitalen Geräten angeboten werden. Der Vorschlag aktualisiert sowohl die bestehende Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit als auch die EU-Vorschriften über Verbraucherkredite.

Věra Jourová, Vizepräsidentin der Kommission und zuständig für Werte und Transparenz, erklärte dazu: „Die Verbraucher stehen vor zahlreichen Herausforderungen, insbesondere in der digitalen Welt, die das Einkaufen, die Dienstleistungen oder die Finanzmärkte revolutioniert hat. Deshalb verstärken wir den Verbraucherschutz an zwei Fronten: Wir machen es den Verbraucher einfacher, Risiken im Zusammenhang mit einem Kredit zu vermeiden und legen noch strengere Vorschriften für die Produktsicherheit fest. Außerdem werden wir den Marktteilnehmern mehr Verantwortung übertragen und es für betrügerische Akteure schwieriger machen, sich hinter kompliziertem Rechtsjargon zu verstecken.“

Didier Reynders, Kommissar für Justiz, erklärte hierzu: „Die COVID-19-Krise hat die Verbraucher auf vielfältige Weise getroffen, und viele waren mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert. Die durch die Pandemie beschleunigte Digitalisierung hat zu einem Anstieg des Online-Shopping geführt und den Finanzsektor grundlegend verändert. Es ist unsere Pflicht, insbesondere die schutzbedürftigsten Verbraucher zu schützen. Mit unserer Überarbeitung der bestehenden EU-Vorschriften für Verbraucherkredite und die allgemeine Produktsicherheit tun wir genau das.“

Onlineverkäufe sind in den letzten 20 Jahren stetig gestiegen, und im Jahr 2020 haben 71 Prozent der Verbraucher online eingekauft, in vielen Fällen neuartige technische Produkte. Von drahtlosen Ohrstöpseln über Luftreiniger bis zu Spielkonsolen – der Markt für technologische Gadgets ist riesig. Mit der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit werden Produktsicherheitsvorschriften für Online-Märkte eingeführt und die Risiken im Zusammenhang mit diesen neuen technischen Produkten, wie Cybersicherheitsrisiken, und beim Online-Shopping angegangen. Sie wird sicherstellen, dass alle Produkte, die EU-Verbraucher über Online-Marktplätze oder über das nächstgelegene Geschäft erreichen, sicher sind, unabhängig davon, ob sie von der EU oder von außerhalb stammen. Dank der neuen Verordnung werden Märkte ihren Pflichten nachkommen, damit keine gefährlichen Produkte an Verbraucher gelangen.

Die Überarbeitung der Verbraucherkredit-Richtlinie stellt sicher, dass Informationen zu Krediten klar sein und den digitalen Geräten entsprechen müssen, damit die Verbraucher verstehen, was sie unterschreiben. Darüber hinaus wird die Richtlinie die Vorschriften verbessern, mit denen die Kreditwürdigkeit bewertet wird, d. h. ob ein Verbraucher in der Lage sein wird, den Kredit zurückzuzahlen. Damit soll das Problem der Überschuldung vermieden werden. In der Verordnung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Vermittlung von Finanzwissen zu fördern und dafür zu sorgen, dass den Verbrauchern Schuldenberatung zur Verfügung gestellt wird.

Nächste Schritte

Die Vorschläge der Kommission werden nun vom Rat und vom Parlament erörtert.

Quelle: EU-Kommission

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Neuregelung zur Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft

Zum 1. Juli 2021 tritt das Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds (Reisesicherungsfondsgesetz – RSG) und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften in Kraft. Das Gesetz sieht eine grundsätzliche Neuregelung der Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht vor und setzt Eckpunkte für eine Systemumstellung um, die die Bundesregierung am 10. Juni 2020 beschlossen hat. Nach einer Übergangsphase soll die Neuregelung für ab 1. November 2021 erfolgende Reisebuchungen verpflichtend sein.

BMJV, Pressemitteilung vom 30.06.2021

Insolvenzabsicherung erfolgt künftig über einen Reisesicherungsfonds

Zum 1. Juli 2021 tritt das Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds (Reisesicherungsfondsgesetz – RSG) und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften in Kraft. Das Gesetz sieht eine grundsätzliche Neuregelung der Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht vor und setzt Eckpunkte für eine Systemumstellung um, die die Bundesregierung am 10. Juni 2020 beschlossen hat. Nach einer Übergangsphase soll die Neuregelung für ab 1. November 2021 erfolgende Reisebuchungen verpflichtend sein.

Die EU-Richtlinie 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie) verpflichtet Reiseveranstalter, für den Fall ihrer Insolvenz die von den Reisenden erhaltenen Vorauszahlungen sowie den vertraglich zugesagten Rücktransport der Reisenden abzusichern. Die Absicherung konnte bislang durch Versicherungen oder Bankbürgschaften/-garantien erfolgen, wobei die Haftung der Versicherung oder Bank für die von ihr in einem Geschäftsjahr insgesamt zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro pro Jahr begrenzt werden konnte. Die Insolvenz des Thomas-Cook-Konzerns hat Anlass gegeben, dieses System zu überprüfen und eine Neuregelung zu erarbeiten.

Die nunmehr in Kraft getretene Neuregelung sieht folgende Kernpunkte vor:

Insolvenzsicherung über einen Reisesicherungsfonds

Die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen soll künftig über einen Reisesicherungsfonds erfolgen. Lediglich für kleine Unternehmen mit einem jährlichen Pauschalreiseumsatz von weniger als 10 Millionen Euro bleibt eine Absicherung außerhalb des Fonds, beispielsweise mittels einer Versicherung oder Bürgschaft, zulässig. Für alle anderen Reiseveranstalter – also für Reiseveranstalter mit einem jährlichen Pauschalreiseumsatz ab 10 Millionen Euro – gilt, dass diese einen Absicherungsvertrag mit dem Reisesicherungsfonds abschließen müssen. Voraussetzung ist wie nach geltendem Recht, dass der jeweilige Reiseveranstalter gesetzlich zur Insolvenzsicherung verpflichtet ist. Das ist der Fall, wenn er Vorauszahlungen fordert oder annimmt und/oder der Pauschalreisevertrag eine Rückbeförderung des Reisenden umfasst. Der Reisesicherungsfonds gewährleistet dann im Verhältnis zum Reisenden die Erfüllung der Pflichten des Reiseveranstalters zur Erstattung der Vorauszahlungen und zum Rücktransport der Reisenden. Die neuen Regelungen gelten entsprechend auch für Vermittler verbundener Reiseleistungen.

Fondsvermögen

Das Fondsvermögen muss künftig die Insolvenz des umsatzstärksten Reiseanbieters sowie eines weiteren Reiseanbieters mittlerer Umsatzgröße abdecken. Es müssen jedoch immer mindestens 15 Prozent des Gesamtmarktes abgedeckt sein. Liegt die Summe der Marktanteile des größten und des mittleren Reiseanbieters darunter, ist die Mindestabdeckung von 15 Prozent maßgeblich. Der mögliche Maximalverlust im Insolvenzfall wird mit 22 Prozent des Umsatzes angenommen, den ein abgesicherter Reiseanbieter mit Pauschalreisen oder der Vermittlung verbundener Reiseleistungen erzielt. Das Fondsvermögen wird aus den Entgelten der Reiseanbieter gebildet. Während der Aufbauphase gilt dies uneingeschränkt, anschließend kann ein Viertel des erforderlichen Kapitals auch durch eine unwiderrufliche Kreditzusage gebildet werden. Insgesamt – einschließlich der Sicherheitsleistungen – soll der Fonds bis zum 31. Oktober 2027 über ein Zielkapital-Volumen von 750 Millionen Euro verfügen. Die Höhe der Entgelte ist vom Fonds entsprechend festzusetzen, sie muss in der Aufbauphase aber mindestens 1 Prozent des Umsatzes der Reiseanbieter betragen. Der Staat sichert den Reisesicherungsfonds während der Aufbauphase durch eine Bürgschaft oder Garantie für einen Kredit ab, den der Reisesicherungsfonds im Schadensfall aufnehmen muss. Die staatliche Absicherung gilt bis 31. Oktober 2027 und deckt die Differenz zwischen dem vorhandenen Fondsvermögen zuzüglich der Sicherheiten und dem Zielkapital ab.

Sicherheitsleistung

Der Reisesicherungsfonds kann als Voraussetzung für den Abschluss eines Absicherungsvertrages mit einem Reiseanbieter verlangen, dass der Reiseanbieter eine individuelle Sicherheitsleistung stellt. Diese kann in Form einer Versicherung oder Bankgarantie (jeweils zugunsten des Fonds) beigebracht werden. Sie beträgt in der Aufbauphase des Fonds (bis zum 31. Oktober 2027) pauschal mindestens 5 Prozent des Jahresumsatzes. Nach Ende der Aufbauphase entscheidet grundsätzlich der Fonds über die Höhe der Sicherheiten. Vorgaben für Mindest- und Höchstsätze der Sicherheitsleistung können jedoch bei Bedarf per Verordnung geregelt werden.

Aufsicht und Governance

Die Aufsicht über den Reisesicherungsfonds wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) übernehmen. Zunächst wird das BMJV – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen – eine Erlaubnis für den Betrieb des Reisesicherungsfonds erteilen. Die Aufnahme des Geschäftsbetriebs soll dann spätestens zum 1. November 2021 erfolgen. Zu einem späteren Zeitpunkt kann das BMJV die Aufsicht über den Reisesicherungsfonds auf das Bundesamt für Justiz übertragen.

Der Reisesicherungsfonds hat ausschließlich den Aufbau und den Erhalt von Kapital, den Abschluss von Absicherungsverträgen und die Abwicklung von möglichen Schäden zum Gegenstand. Dafür schreibt ihm das RSG eine wirksame und ordnungsgemäße Geschäftsorganisation vor. Die in diesem Kontext wesentlichen Interessengruppen (Bund und Länder, Verbraucherinnen und Verbraucher, Reiseanbieter) werden über einen Beirat einbezogen, der die Geschäftsleitung des Fonds unterstützt und berät. Einzelheiten dazu sowie zur Erlaubniserteilung wird die Bundesregierung per Rechtsverordnung regeln, die Anfang Juli 2021 in Kraft treten soll.

Streichung der Haftungsbegrenzung auf 110 Millionen Euro

Die bislang bestehende Möglichkeit der Kundengeldabsicherer, ihre Haftung auf 110 Millionen Euro zu begrenzen, wird durch eine Änderung des § 651r BGB gestrichen. Der Reisesicherungsfonds haftet für Insolvenzschäden der bei ihm abgesicherten Reiseanbieter mit dem gesamten Fondsvermögen. Auch Versicherer und Kreditinstitute, die als Absicherer tätig werden, haften grundsätzlich unbegrenzt. Sie dürfen ihre Einstandspflicht nur bei Kleinstunternehmen mit absicherungspflichtigen Umsätzen von weniger als 3 Millionen Euro begrenzen, und zwar auf 1 Million Euro für jeden Insolvenzfall. Für diese Gruppe von Unternehmen liegen genügend aussagekräftige Daten vor, um die zu erwartenden Schäden mit hinreichender Sicherheit einschätzen und den danach angemessenen Höchstbetrag festlegen zu können. Für Unternehmen mit Umsätzen von 3 Millionen Euro oder mehr ist dies dagegen nicht der Fall, sodass eine Haftungsbegrenzung hier nicht möglich ist.

Quelle: BMJV

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Leistungspflicht von Betriebsschließungsversicherungen bei Schließung infolge der Corona-Pandemie

Das OLG Karlsruhe hatte darüber zu entscheiden, ob eine Betriebsschließungsversicherung auch dann eingreift, wenn die Schließung eines Hotel- bzw. Gaststättenbetriebs im „Lock-down“ aufgrund der Corona-Pandemie erfolgt ist (Az. 12 U 4/21, 12 U 11/21).

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 30.06.2021 zu den Urteilen 12 U 4/21 und 12 U 11/21 vom 30.06.2021

Der für Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse zuständige 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in zwei am 30.06.2021 verkündeten Urteilen darüber entschieden, ob eine Betriebsschließungsversicherung auch dann eingreift, wenn die Schließung eines Hotel- bzw. Gaststättenbetriebs im „Lock-down“ aufgrund der Corona-Pandemie erfolgt ist. In einem Fall hat der Senat dabei einen Leistungsanspruch bejaht und in dem anderen Fall – bei anders formulierten Versicherungsbedingungen – einen Anspruch des Betriebsinhabers verneint. Entscheidend war jeweils die Frage, ob es der Versicherung gelungen war, die von ihr gewollte Beschränkung des Versicherungsschutzes auf einen Katalog von Krankheiten und Erregern, welcher das neuartige Corona-Virus nicht umfasst, in ihren Versicherungsbedingungen ausreichend klar und verständlich – und damit wirksam – zu regeln.

Der erste Fall (Az. 12 U 4/21) betraf die vorübergehende pandemiebedingte Schließung eines Hotels mit angeschlossener Gaststätte in Heidelberg mit einer zum 1. Januar 2020 abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung. In den Versicherungsbedingungen wird mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Bezug genommen und bestimmt, dass eine Entschädigung für eine Betriebsschließung „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)“ geleistet wird, wobei der in dieser Nr. 2 enthaltene Katalog auf die „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger“ verweist. Die COVID-19-Krankheit bzw. der SARS-CoV-2-Krankheitserreger sind dort nicht aufgeführt.

Die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf einen abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern, welcher hinter dem Umfang des Infektionsschutzgesetzes zurückbleibt, ist hier nach der Beurteilung des Senats nicht hinreichend klar und verständlich erfolgt, sodass sie wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam ist. Durch die in den Versicherungsbedingungen zunächst erfolgte wiederholte Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei. Dass der Versicherungsschutz demgegenüber durch den abschließenden Katalog meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger eingeschränkt ist, wird dem Versicherungsnehmer nicht deutlich genug vor Augen geführt. Der Versicherungsnehmer erkennt nicht, dass der Katalog in den Versicherungsbedingungen bereits bei seiner Erstellung nicht mehr dem Stand des Infektionsschutzgesetzes entsprach und der gewährte Versicherungsschutz darüber hinaus maßgeblich von dem Verständnis meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Infektionsschutzgesetz mit den dort in §§ 6 und 7 IfSG enthaltenen Generalklauseln abweicht.

Die Unwirksamkeit der Klausel, die den Versicherungsschutz auf einen abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern begrenzt, führt dazu, dass gemäß der allgemeinen Regelung in den Versicherungsbedingungen jede Betriebsschließung „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger“ versichert ist. Da eine Meldepflicht der COVID-19-Krankheit bzw. von SARS-CoV-2-Krankheitserregern nach den Generalklauseln in §§ 6 und 7 IfSG – unabhängig von der späteren ausdrücklichen Aufnahme in die Listen des Infektionsschutzgesetzes – bereits zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles im März 2020 bestand, war die Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie auch vom Versicherungsumfang umfasst.

Der Senat hat klargestellt, dass der Versicherungsschutz sich nicht auf behördliche Einzelfallanordnungen bei im Betrieb aufgetretenen Infektionen beschränkt, sondern auch den „Lock-down“ durch Verordnung der Landesregierung mit Wirkung zum 21. März 2020 umfasst. Diese Verordnung hat sich trotz der noch möglichen begrenzten Beherbergung von Geschäftsleuten oder dem noch möglichen Außer-Haus-Verkauf von Speisen faktisch wie eine Betriebsschließung ausgewirkt.

Der Senat hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und den beklagten Versicherer antragsgemäß zur Zahlung von ca. 60.000 Euro verurteilt. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung und unter Berücksichtigung abweichender Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Im zweiten Fall (Az. 12 U 11/21) ging es um eine Hotel- und Gaststättenanlage in Hessen, für die im Jahr 2019 eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen wurde. Die dortigen Versicherungsbedingungen erwähnen das Infektionsschutzgesetz an keiner Stelle und enthalten die ausdrückliche und mit einer hervorgehobenen Überschrift versehene Regelung, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrags „nur“ die in einem nachfolgenden Katalog aufgezählten sind, wobei weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 in dem Katalog enthalten ist.

Der Senat hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts Mannheim bestätigt und entschieden, dass bei in dieser Weise formulierten Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz für eine Betriebsschließung in Folge der Corona-Pandemie besteht. Angesichts der eindeutig gefassten Klausel ist die Risikobegrenzung durch den abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern weder mehrdeutig noch überraschend. Die Klausel begründet auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers, weil sie – anders als im ersten Fall – den Anforderungen des Transparenzgebotes entspricht und auch darüber hinaus nicht vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Die Revision hat der Senat im zweiten Fall nicht zugelassen, da zu der streitgegenständlichen Klausel in Literatur und Rechtsprechung keine abweichenden Auffassungen vertreten werden.

Quelle: OLG Karlsruhe

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Roadmap zum Digitalen Kompass veröffentlicht

Am 24.06.2021 hat die EU-Kommission eine Roadmap zum Digitalen Kompass veröffentlicht. Darin wird ein „Digital Compass Policy“-Programm für das dritte Quartal 2021 angekündigt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 30.06.2021

Am 09.03.2021 präsentierte die EU-Kommission den Digital Compass 2030, eine Vision für die digitale Transformation Europas bis 2030. Darin wurde die Notwendigkeit einer sog. Twin Transition zu mehr Digitalisierung und Nachhaltigkeit ausgeführt, sowie die Dringlichkeit die digitale Souveränität Europas zu stärken.

Um eben diese Vision umzusetzen wurde nun, am 24.06.2021, eine Roadmap zum Digitalen Kompass veröffentlicht. In der Roadmap wird ein „Digital Compass Policy“-Programm für das dritte Quartal 2021 angekündigt. Das „Digital Compass Policy“-Programm soll geeignete Rahmenbedingungen für die strukturierte Zusammenarbeit der EU-Kommission und der Mitgliedstaaten für die Digitalisierung schaffen. Folgende Maßnahmen werden in der Roadmap diskutiert:

  • Die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten werden zur Zusammenarbeit verpflichtet, um gemeinsam die vier Ziele des digitalen Kompasses (1. Eine digital qualifizierte Bevölkerung; 2. Eine nachhaltige digitale Infrastruktur; 3. Die digitale Transformation der Unternehmen; 4. Die Digitalisierung des öffentlichen Sektors) zu erreichen.
  • Einführung einer Governance-Struktur, einschließlich eines:
  • Jährlichen Überwachungs- und Berichterstattungssystems, in dem die EU-Kommission das EU-Parlament und den Rat regelmäßig informiert (Europäischer Bericht zum Stand des digitalen Jahrzehnts (ESDDR)).
  • Kooperationsmechanismus zwischen der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten, um die Einhaltung der digitalen Grundsätze zu überwachen, sowie Fortschritte bei der Erreichung der Ziele sichtbar zu machen, strategische Abhängigkeiten oder fehlende Verfügbarkeit von Schlüsselressourcen zu identifizieren, anschließend gezielte Maßnahmen für wirksame Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen und schließlich gemeinsame Verpflichtungen auszuhandeln oder länderübergreifende Projekte zu koordinieren.
  • Schaffen von Anreizen für Mitgliedstaaten, um europaweit zusammenzuarbeiten und länderübergreifende Projekte zu organisieren. Dafür können die Projekte von gemeinsamem Interesse (IPCEI) oder die Fazilität für Wiederaufbau und Resilienz genutzt werden.
  • Einrichtung eines Forums für Stakeholder, das sich aus privaten und öffentlichen Akteuren zusammensetzt. Dieses Forum soll technische Beratung leisten und Maßnahmen zur Beschleunigung der Digitalisierung und deren Umsetzung identifizieren.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Fristlose Kündigung trotz „Rotzlappenbefreiung“

Das ArbG Köln hat die außerordentliche Kündigung eines Servicetechnikers für wirksam befunden, die der Arbeitgeber aufgrund des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes nach erfolgloser Abmahnung ausgesprochen hat (Az. 12 Ca 450/21).

ArbG Köln, Pressemitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 12 Ca 450/21 vom 17.06.2021

Das Arbeitsgericht Köln hat die außerordentliche Kündigung eines Servicetechnikers für wirksam befunden, die der Arbeitgeber aufgrund des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes nach erfolgloser Abmahnung ausgesprochen hat.

Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt. Aufgrund der Pandemiesituation erteilte die Beklagte allen Servicetechnikern die Anweisung, bei der Arbeit bei Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Anfang Dezember 2020 weigerte sich der Kläger, einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand. Unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ reichte der Kläger bei der Beklagten ein im Juni 2020 auf Blankopapier ausgestelltes ärztliches Attest ein, in dem es heißt, dass es für den Kläger „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger die Weisung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und teilte mit, dass sie das Attest mangels konkreter nachvollziehbarer Angaben nicht anerkenne, aber die Kosten für den medizinischen Mund-Nasen-Schutz übernehmen werde. Nachdem der Kläger den Serviceauftrag weiterhin ablehnte, mahnte die Beklagte ihn zunächst ab. Dessen ungeachtet teilte der Kläger mit, dass er den Einsatz auch zukünftig nur durchführen werde, wenn er keine Maske tragen müsse. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat die hiergegen vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen. Mit seiner beharrlichen Weigerung, bei der Ausübung seiner Tätigkeit beim Kunden den von der Beklagten angeordneten und von dem Kunden verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, habe der Kläger wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Eine Rechtfertigung hierfür ergebe sich auch nicht aufgrund des vorgelegten Attests. Zum einen sei das Attest nicht aktuell gewesen. Zum anderen sei ein Attest ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen. Schließlich bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vom Kläger behaupteten medizinischen Einschränkungen, da der Kläger selbst den Mund-Nasen-Schutz als Rotzlappen bezeichnet habe und dem Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Köln

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Kein Grillverbot im Volkspark Mainz

Ein Anwohner des Volksparks in Mainz kann nicht die Untersagung der Nutzung der dortigen Grillanlage verlangen. So entschied das VG Mainz (Az. 3 K 427/20).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 3 K 427/20 vom 23.06.2021

Ein Anwohner des Volksparks in Mainz kann nicht die Untersagung der Nutzung der dortigen Grillanlage verlangen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der Kläger bewohnt eine Wohnung, die in nord-östlicher Richtung des im Volkspark Mainz ausgewiesenen Grillbereichs (Fort Weisenau) gelegen ist. Mit gegen die Stadt Mainz als Eigentümerin des Volksparks gerichteter Klage auf Unterlassung der Nutzung des Grillbereichs machte der Kläger geltend, durch den beim Grillen und durch offene Lagefeuer entstehenden Rauch und Grillgeruch sei die Nutzung der eigenen Wohnung erheblich eingeschränkt. Den Immissionen seien sie täglich über das ganze Jahr hinweg ohne zeitliche Beschränkungen – in den Sommermonaten bis in die Morgenstunden hinein – ausgesetzt, sodass die Fenster tags und nachts geschlossen gehalten werden müssten und ein Lüften der Wohnräume unmöglich sei. Das Ordnungsamt sei trotz wiederholter Telefonanrufe nicht eingeschritten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

Es bestehe kein Anspruch auf die Untersagung des Grillbetriebs auf der hierfür ausgewiesenen Fläche. Bei der notwendigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls sei nicht festzustellen, dass die Rauch- und Geruchsimmissionen nach Art, Ausmaß und Dauer eine erhebliche Belästigung für den Kläger als Nachbarn darstellten. Die mit dem Grillbetrieb einhergehenden Beeinträchtigungen seien ihm zumutbar. Dies folge vor allem aus der Vorprägung des vom Kläger bewohnten Grundstücks durch die relative Nähe zum Volkspark und zu den dort seit langem stattfindenden Freizeitaktivitäten, zu denen auch das allgemein akzeptierte Grillen gehöre. Diese Vorbelastung habe der Kläger als ortsüblich hinzunehmen. Die Duldungspflicht entbinde den Anlagenbetreiber zwar nicht von der Rücksichtnahme auf das berechtigte Ruhebedürfnis der Anwohner der Parkanlage. Mit der örtlichen Anordnung der Grillzone in diesem Teil des Parks habe die Beklagte jedoch einen Standort gewählt, der dem Ruhebedürfnis der den Volkspark umgebenden Wohnnutzung so gut wie möglich Rechnung trage; die Festlegung eines anderen Standorts hätte unausweichlich zu einer stärkeren Belastung anderer Anwohner geführt. Zu den nächstgelegenen Wohnungen – auch der des Klägers – bestehe ein Abstand von 90 m mit einem 60 m breiten Baum- und Buschgrünstreifen, der ein Abdriften von Rauch und Gerüchen in Richtung der – zudem tiefer als der Park gelegenen – Wohnung des Klägers in weiten Teilen verhindere. Im Übrigen seien auch die Nutzer der Grillanlage verpflichtet, sich rücksichtsvoll und unter Beachtung des gesetzlichen Schutzes der Nachtruhe zu verhalten. Gegen unerlaubtes oder die Anwohnerinteressen missachtendes Grillen gehe die Beklagte im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten vor, ggf. mit den Mitteln des Ordnungswidrigkeitenrechts.

Quelle: VG Mainz

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Stabile Renten im Westen und leichte Erhöhung im Osten

Am 1. Juli 2021 werden die Renten angepasst: Im Westen bleiben sie stabil und im Osten steigen sie um 0,72 Prozent.

Bundesregierung, Mitteilung vom 30.06.2021

Am 1. Juli werden die Renten angepasst: Im Westen bleiben sie stabil und im Osten steigen sie um 0,72 Prozent. Aufgrund der Corona-Pandemie sind die Löhne zwar im vergangenen Jahr gesunken, doch die Rentengarantie schützt Rentnerinnen und Rentner vor Einbußen.

Grundlage der Rentenanpassung ist vor allem die Lohnentwicklung des vergangenen Jahres. Aufgrund der Corona-Pandemie sind im vergangenen Jahr die Löhne nicht gestiegen, sondern gesunken. Doch weil die gesetzlich verankerte Rentengarantie Rentenkürzungen verhindert, bleibt ab 1. Juli in Westdeutschland der Rentenwert 2021 stabil bei 34,19 Euro. Das heißt, die Standardrente beträgt weiterhin monatlich 1.538,55 Euro.

„Auch und insbesondere in Krisenzeiten wie der aktuellen COVID-19-Pandemie können sich die Rentnerinnen und Rentner auf die gesetzliche Rente verlassen“, betont Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. Die gesetzlich verankerte Rentengarantie schütze Rentnerinnen und Rentner auch in schwierigen Zeiten vor Rentenkürzungen.

Im Osten schreitet die Rentenangleichung weiter voran

Der Rentenwert steigt in Ostdeutschland ab 1. Juli um 0,72 Prozent von bisher 33,23 Euro auf 33,47 Euro. Die monatliche Standardrente steigt somit um 10,80 Euro auf 1506,15 Euro. Grundlage dafür ist die Ost-West-Rentenangleichung. In diesem Jahr ist der aktuelle Rentenwert Ost mindestens so anzupassen, dass er 97,9 Prozent des Westwertes erreicht. Somit wird auch in der Corona-Pandemie an dem Ziel der Vollendung der sozialen Einheit festgehalten. Bis zum 1. Juli 2024 soll es einen einheitlichen Rentenwert geben.

Der Rentenwert für Landwirtinnen und Landwirte im Ruhestand beträgt ab 1. Juli im Westen weiterhin 15,79 Euro, im Osten steigt er von 15,32 Euro auf 15,43 Euro.

Die Standardrente ist eine Regelaltersrente, die eine Durchschnittsverdienerin oder ein Durchschnittsverdiener erhält, wenn sie bzw. er 45 Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat. Da die Lebensläufe der Versicherten sehr unterschiedlich sind, wird diese fiktive Rente stellvertretend für die gesamten Altersrenten in der Berechnung der Anpassung verwendet.

Quelle: Bundesregierung

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OLG Stuttgart bestimmt Zuständigkeit für Schadensersatzklagen gegen EY von Aktionären der Wirecard AG

Das OLG Stuttgart entschied, dass das LG München I als zuständiges Gericht über Schadensersatzklagen von Aktionären der Wirecard AG mit Sitz in München zu entscheiden hat, auch wenn die Klagen nur gegen die Ernst & Young GmbH mit Sitz in Stuttgart gerichtet sind und nicht zugleich die Wirecard AG verklagt wird (Az. 12 AR 6/21 bis 12 AR 17/21).

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 29.06.2021 zu den Beschlüssen 12 AR 6/21 bis 12 AR 17/21 vom 29.06.2021

Der unter anderem für Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Mandatsverhältnissen der Wirtschaftsprüfer zuständige 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Beschlüssen vom 28.06.2021 in mehreren Parallelverfahren entschieden, dass das Landgericht München I als zuständiges Gericht über Schadensersatzklagen von Aktionären der Wirecard AG mit Sitz in München zu entscheiden hat, auch wenn die Klagen nur gegen die Ernst & Young GmbH mit Sitz in Stuttgart gerichtet sind und nicht zugleich die Wirecard AG verklagt wird.

Die Aktionäre der Wirecard AG hatten die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zunächst vor dem Landgericht Stuttgart auf Schadensersatz in Anspruch genommen mit der Begründung, diese habe Konzernabschlüsse der Wirecard AG für mehrere Jahre ohne ordnungsgemäße Prüfung testiert. Deswegen seien Manipulationen der Jahresabschlüsse lange Zeit unentdeckt geblieben. Bei pflichtgemäßer Prüfung wären die Manipulationen früher entdeckt worden, was dazu geführt hätte, dass die Kläger keine Aktien der Wirecard AG gekauft hätten und ihnen durch den nach Entdeckung der Manipulationen eingetretenen Kursverfall kein Schaden entstanden wäre.

Das Landgericht Stuttgart erklärte sich für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das seiner Ansicht nach zuständige Landgericht München I. Dieses hat sich gleichfalls für örtlich unzuständig erklärt und hat den Rechtsstreit zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegt.

Haben sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt, ist das zuständige Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zu bestimmen. Nachdem die Klage zuerst beim Landgericht Stuttgart erhoben worden ist, ist vorliegend das Oberlandesgericht Stuttgart zu dieser Entscheidung berufen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart ist das Landgericht München I zum einen schon deswegen zuständig, weil das Landgericht Stuttgart den Rechtsstreit mit bindender Wirkung dorthin verwiesen habe. Die Bindungswirkung entfalle nur, wenn eine Verweisung auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruhe oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehre und deswegen als willkürlich anzusehen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Zum anderen sei das Landgericht München I aber auch ausschließlich zuständig. Obwohl der Sitz der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Bezirk des Landgerichts Stuttgart liege, was normalerweise zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart führe (allgemeiner Gerichtsstand), sei vorliegend ein besonderer, ausschließlicher Gerichtsstand in München begründet, der die Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart verdränge. Das Landgericht München I sei nämlich nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausschließlich zuständig.

Nach dieser Vorschrift ist für Klagen, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht wird, das Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft ausschließlich zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet.

Der Senat hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht. Die von der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verantworteten Bestätigungsvermerke auf den Konzernabschlüssen der Wirecard AG stellten öffentliche Kapitalmarktinformationen dar, weil die Vermerke für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmte Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten enthielten, die die Aktiengesellschaft als Emittent von Wertpapieren betreffen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelte die Einschränkung in § 32b Abs. 1 ZPO, wonach ein gemeinsamer ausschließlicher Gerichtsstand nur dann begründet ist, wenn die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet ist, in der vorliegenden Fallgestaltung nicht. Damit sei das Landgericht München I für die vorliegenden Rechtsstreite ausschließlich örtlich zuständig, obwohl die Klagen der Aktionäre nicht auch gegen die Wirecard AG gerichtet seien.

Der Senat hat sich daran gehindert gesehen, die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Eine solche Vorlage würde voraussetzen, dass der Senat bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen wolle. Dies sei nicht der Fall.

Quelle: OLG Stuttgart

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