Doppelte Prämie für Weiterbildungserfolg

Die Ablegung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung ist mit einer Zwischenprüfung gleichzusetzen und begründet einen zusätzlichen Prämienanspruch. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 19 AS 466/20).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 06.05.2021 zum Urteil L 19 AS 466/20 vom 11.03.2021 (nrkr)

Die Ablegung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung ist mit einer Zwischenprüfung gleichzusetzen und begründet einen zusätzlichen Prämienanspruch. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 11.03.2021 entschieden (Az. L 19 AS 466/20).

Der Kläger nahm an einer geförderten Ausbildung zum Erzieher teil. Er bestand nach dem ersten Ausbildungsabschnitt den theoretischen Teil und nach dem einjährigen Berufspraktikum den praktischen Teil des Fachschulexamens. Das beklagte Jobcenter bewilligte ihm eine Prämie für das Bestehen einer Abschlussprüfung (1.500 Euro), nicht jedoch für dasjenige einer Zwischenprüfung (1.000 Euro). Er klagte erfolgreich vor dem SG Duisburg.

Das LSG hat die Berufung des Beklagten nun zurückgewiesen. Der Kläger habe Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung. Einer solchen sei die Ablegung des theoretischen Prüfungsteils des Fachschulexamens in der Fachrichtung Sozialpädagogik vergleichbar. Mit dieser sei zwar die berufliche Weiterbildung beendet gewesen, da die Zeit der fachpraktischen Ausbildung in Form eines Berufspraktikums keine berufliche Weiterbildung i. S. d. SGB III darstelle. Jedoch sei die schulische Berufsbildung zum Erzieher nicht mit der Ablegung des fachtheoretischen Prüfungsteils abgeschlossen, sondern erst mit der Ablegung des fachpraktischen Teils des Fachschulexamens. Mit diesem werde die in dem Bildungsgang erworbene Gesamtqualifikation festgestellt. Es entspreche der im Berufsbildungsgesetz geregelten Abschlussprüfung einer betrieblichen Berufsbildung und zwar in Form der gestreckten Abschlussprüfung. Auf die Ablegung des ersten Teils einer solchen sei § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III, der auf eine Zwischenprüfung bei betrieblichen Berufsbildungen abstelle, zumindest bei mehrjährigen Ausbildungen analog anzuwenden (entgegen LSG NRW, Urteil vom 23.11.2020, L 20 AL 53/19, PM vom 05.02.2021, Revision anhängig: B 11 AL 2/21 R). Die Weiterbildungsprämien sollten das Durchhaltevermögen bei mehrjährigen Ausbildungen stärken, weswegen grundsätzlich eine mehrjährige Ausbildung als Modell der gesetzlichen Regelung gedient habe. Eine Beschränkung auf betriebliche Berufsbildungen lasse sich den Gesetzgebungsmaterialien jedoch nicht entnehmen, sodass auch schulische Berufsbildungen umfasst seien.

Die Revision ist beim BSG anhängig (B 14 AS 31/21 R).

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

Powered by WPeMatico

Zur grob fahrlässigen Verursachung eines Leitungswasserschadens

Das OLG Celle hatte zu klären, ob der auftraggebende Zahnarzt ein Mitverschulden an einem Wasserschaden in seiner Praxis trägt, oder ob das die Desinfektionsanlage einbauende Installationsunternehmen zum Ersatz des gesamten Schadens alleine heranzuziehen ist (Az. 14 U 135/20).

OLG Celle, Pressemitteilung vom 06.05.2021 zum Urteil 14 U 135/20 vom 07.042021

Wann begründet es ein Mitverschulden, Wasserleitungen nicht abzusperren?

Ein Zahnarzt ließ im Oktober 2016 eine Desinfektionsanlage in das Frischwassersystem seiner Praxis einbauen und diese zuletzt im November 2017 warten. Im Juli 2018 schloss er seine Praxis für einen dreiwöchigen Urlaub, ohne das Hauptwasserventil abzusperren. Als Nutzer anderer Räumlichkeiten in diesem Haus am Morgen des 28. Juli 2018 das Treppenhaus betraten, kam ihnen schwallartig Wasser aus der im zweiten Obergeschoss gelegenen Praxis entgegen – ein Verbindungsstück zu der Desinfektionsanlage hatte sich gelöst. Die Versicherung des Zahnarztes ersetzte diesem den Schaden von mehr als 200.000 Euro, verlangte aber von dem Installationsunternehmen Ersatz, weil dieses das Verbindungsstück unsachgemäß montiert habe. Dieses Unternehmen verweigerte eine Zahlung unter anderem aus dem Grund, weil den Zahnarzt ein Mitverschulden treffe.

Das Landgericht Verden hielt diesen Einwand für begründet und hat das Installationsunternehmen nur zum Ersatz des hälftigen Schadens verurteilt, weil der Zahnarzt es grob fahrlässig unterlassen habe, das Wasser während seiner dreiwöchigen Betriebsschließung abzusperren. Jedem vernünftigen Zahnarzt müsse klar sein, dass das Wasser mindestens bei längerer Abwesenheit zur Vermeidung größerer Wasserschäden abgestellt werden müsse. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Der unter anderem für Streitigkeiten aus Bauverträgen zuständige 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat der klagenden Versicherung mit Urteil vom 7. April 2021 Recht gegeben und das Installationsunternehmen zum Ersatz des gesamten Schadens verurteilt (Az. 14 U 135/20). Nach den bereits vom Landgericht eingeholten Gutachten stehe fest, dass das Unternehmen die Rohrverbindung fehlerhaft hergestellt habe. Ein Mitverschulden des Zahnarztes hat der Senat verneint. Es könne schon nicht festgestellt werden, dass das Wasser über einen längeren Zeitraum ausgetreten und der Schaden nicht nur über Nacht entstanden sei. Dann hätte er aber genauso im normalen Betriebszeitraum entstehen können – der Umstand einer mehrwöchigen Praxisschließung hätte sich nicht ausgewirkt. Zumindest für den Nachtzeitraum hätte der Hauptwasserhahn auch nicht abgesperrt werden müssen – dies sei allgemein unüblich. Schutz- und Obliegenheitspflichten dienen der Vermeidung realistisch drohender Schäden. „Nicht jede denkbare, mögliche und ggf. sogar sinnvolle Schutzmaßnahme führt bei ihrem Unterlassen zu einem Mitverschulden des Versicherungsnehmers,“ erkannte der Senat. Eine sachgerecht montierte Rohrverbindung wäre unlösbar und dauerhaft dicht gewesen. Deshalb habe es keinen zwingenden Grund gegeben, die Wasserzufuhr abzustellen. Nach verschiedenen – über 30 Jahre alten – Urteilen anderer Oberlandesgerichte müsse ein Versicherungsnehmer zwar die Zuleitung zu Haushaltsgeräten mit einem flexiblen Anschlussschlauch – beispielsweise zu Spülmaschinen – regelmäßig absperren, weil diese Schläuche besonders schadensanfällig seien. Eine solche Schlauchverbindung war hier aber nicht betroffen, sodass der Senat auch nicht entscheiden musste, ob ein solcher Grundsatz angesichts verbesserter Schutzmechanismen heute noch anzunehmen wäre.

Quelle: OLG Celle

Powered by WPeMatico

Vergütung von Mandatsträgern im kirchlichen Arbeitsverhältnis?

Das ArbG Aachen entschied, dass § 19 MVG-EKD, nach dem die Mitglieder einer Mitarbeitervertretung ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt ausüben, als kirchenrechtliche Regelung kein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB darstellt (Az. 6 Ca 3433/20).

ArbG Aachen, Pressemitteilung vom 05.05.2021 zum Urteil 6 Ca 3433/20 vom 26.03.2021 (nrkr)

In einem jetzt veröffentlichen Urteil hat das Arbeitsgericht Aachen festgestellt, dass § 19 MVG-EKD*, nach dem die Mitglieder einer Mitarbeitervertretung ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt ausüben, als kirchenrechtliche Regelung kein Verbotsgesetz i. S. des § 134 BGB darstellt.

Der beklagte Arbeitgeber ist Mitglied im Diakonischen Werk. In einem von ihm betriebenen Krankenhaus war der Kläger seit 1981 als Arzt beschäftigt und seit 1988 Mitglied, ab 1992 Vorsitzender der dort gebildeten Mitarbeitervertretung. 2009 wechselte der Kläger in ein ebenfalls vom Beklagten betriebenes medizinisches Versorgungszentrum. Mit dem Krankenhaus war der Kläger weiterhin aufgrund von Verträgen mit reduzierter Arbeitszeit und reduzierter Vergütung verbunden und blieb Vorsitzender der Mitarbeitervertretung. Im September 2020 stellte der Beklagte die Vergütungszahlungen an den Kläger ein und berief sich darauf, dass die den Zahlungen zugrunde liegenden Verträge nur die Tätigkeit des Klägers in der Mitarbeitervertretung hätten ermöglichen sollen. Da diese nach § 19 MVG-EKD nur unentgeltlich möglich sei, seien die Verträge nichtig.

Die u. a. auf Zahlung der eingestellten Vergütung gerichtete Klage des Klägers hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Regelung des § 19 MVG-EKD sich gegen die Vereinbarungen der privatautonom geschlossenen Arbeitsverträge nicht durchsetze. Die Vorschrift sei Bestandteil der kirchlichen Ordnung, deren Aufrechterhaltung nicht Aufgabe der staatlichen Arbeitsgerichte sei. Eine Sittenwidrigkeit der vertraglichen Regelungen verneinte das Arbeitsgericht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Fußnote

*§ 19 Abs. 1 Satz 1 MVG-EKD lautet: Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung üben ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus.

Quelle: ArbG Aachen

Powered by WPeMatico

Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs eines Partnervermittlungsvertrags

Der Kunde einer Partnervermittlungsagentur verliert sein Widerrufsrecht nicht dadurch, dass diese die geschuldete Anzahl von Partnervorschlägen zusammenstellt, ohne sie dem Kunden bereits überlassen zu haben, auch wenn allein dies in den AGB als „Hauptleistung“ bestimmt ist (Az. III ZR 169/20).

BGH, Pressemitteilung vom 06.05.2021 zum Urteil III ZR 169/20 vom 06.05.2021

Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat am 6. Mai 2021 entschieden, dass der Kunde einer Partnervermittlungsagentur sein Widerrufsrecht nicht dadurch verliert, dass diese die geschuldete Anzahl von Partnervorschlägen zusammenstellt, ohne sie dem Kunden bereits überlassen zu haben, auch wenn allein dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als „Hauptleistung“ bestimmt ist; zudem ist der Wertersatzanspruch der Partnervermittlungsagentur nach dem Widerruf, von Ausnahmen abgesehen, zeitanteilig zu berechnen.

Sachverhalt

Die Klägerin schloss in ihrer Wohnung im Verlauf des Besuchs eines Vertreters der beklagten Agentur einen Partnervermittlungsvertrag. In den Vertragsunterlagen war unter anderem bestimmt, dass die Beklagte als „Hauptleistung“ 21 Partnervorschläge (Partnerdepot) zusammenstelle. Hierauf sollten 90 % und auf die „Verwaltung und Aktualisierung des Partnerdepots für die Dauer der Vertragslaufzeit von 12 Monaten“ 10 % des Honorars entfallen. Außerdem unterzeichnete die über ihr Widerrufsrecht belehrte Klägerin eine Erklärung, sie wünsche ausdrücklich, dass die Beklagte mit ihrer Dienstleistung aus dem Partnervermittlungsvertrag sofort beginne; ihr sei bewusst, dass sie ihr Widerrufsrecht verliere, wenn der Vertrag seitens der Beklagten vollständig erfüllt sei.

Am folgenden Tag zahlte die Klägerin an die Beklagte das vereinbarte Honorar von 8.330 Euro. Am selben Tag übermittelte die Beklagte der Klägerin drei Kontakte, die dieser jedoch nicht zusagten. Die Klägerin „kündigte“ daraufhin nach einer Woche den Vertrag. Die Beklagte macht geltend, das Partnerdepot erstellt und damit ihre Leistung vollständig erbracht zu haben.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die auf Rückzahlung der 8.330 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte hingegen zur Rückzahlung verurteilt. Von der Klageforderung seien aber 1.191 Euro abzuziehen, da die Klägerin drei der insgesamt 21 geschuldeten Partnervorschläge erhalten habe und der Beklagten daher Wertersatz in dieser Höhe schulde.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die gegen ihre Verurteilung zur Rückzahlung von 7.139 Euro gerichtete Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Klägerin kann den Großteil des an die Beklagte geleisteten Betrags zurückverlangen. Gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB sind im Falle des wirksamen Widerrufs eines Verbrauchervertrags die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die Parteien hatten einen widerruflichen Verbrauchervertrag im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB i. V. m. § 310 Abs. 3 BGB außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) geschlossen. Der von der Klägerin erklärte Widerruf war wirksam.

Das Widerrufsrecht der Klägerin war nicht gemäß § 356 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB ausgeschlossen, weil die Beklagte zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung ihre Dienstleistung noch nicht vollständig erbracht hatte. Dies hätte erfordert, dass sie jedenfalls ihre Hauptleistungspflicht vollständig erfüllt hätte. Für die Auslegung, welche Pflichten Hauptleistungspflichten sind, ist entscheidend, worauf es der einen oder der anderen Partei in hohem Grade ankam, was sie unter allen Umständen erlangen wollte.

Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint, dass die Beklagte ihre Leistung vollständig erbracht hatte. Die Erstellung des Partnerdepots war nicht (ausschließliche) Hauptleistungspflicht der Beklagten. Vielmehr ist für den Kunden der Beklagten allein die Zusendung der ausführlichen Partnervorschläge mit Namen und Kontaktdaten von Bedeutung. Diese Leistung hatte die Beklagte zum Zeitpunkt des Widerrufs nur zu einem geringen Teil erbracht. Darüber hinaus ist der Kunde auch darauf angewiesen, dass die Partnervorschläge zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie zu einer Kontaktanbahnung nutzt, noch aktuell und bis dahin gegebenenfalls ergänzt und aktualisiert worden sind.

Für ein anderes Verständnis kann sich die Beklagte nicht auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, nach denen die „Hauptleistung“ (allein) in der Erstellung eines 21 Partnervorschläge umfassenden Partnerdepots liegt. Diese Bestimmung ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann der Vertragsgegenstand nicht verändert werden.

Der Gegenanspruch der Beklagten auf Wertersatz für die von ihr erbrachten Leistungen aus § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB ist jedenfalls geringer als der Betrag, den das Berufungsgericht von der Klageforderung abgezogen hat. Für die Berechnung dieses Wertersatzes ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union maßgeblich, weil das Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 und § 355 Abs. 1 BGB sowie seine Rechtsfolgen auf der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher beruhen. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Oktober 2020 ist auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen. Daraus ergibt sich kein Anspruch der Beklagten, der 1.191 Euro übersteigt. Eine Ausnahme von einer zeitanteiligen Berechnung gilt nur, wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden; ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht jedoch vor.

Quelle: BGH

Powered by WPeMatico

Bei Nachbarstreitigkeiten ist Gang zum örtlichen Schiedsamt immer obligatorisch

Bei Streitigkeiten, die aus einem nachbarrechtlichen Konfliktverhältnis heraus entstanden sind, ist vor Erhebung der Klage grundsätzlich immer ein Schlichtungsverfahren vor dem örtlichen Schiedsamt durchzuführen und zwar unabhängig von der konkreten rechtlichen Grundlage, auf die der geltend gemachte Anspruch gestützt wird. So entschied das AG Bad Iburg (Az. 4 C 465/20).

AG Bad Iburg, Pressemitteilung vom 05.05.2021 zum Urteil 4 C 465/20 vom 13.01.2021 (rkr)

Klage ohne vorheriges Schlichtungsverfahren unzulässig

Bei Streitigkeiten, die aus einem nachbarrechtlichen Konfliktverhältnis heraus entstanden sind, ist vor Erhebung der Klage grundsätzlich immer ein Schlichtungsverfahren vor dem örtlichen Schiedsamt durchzuführen und zwar unabhängig von der konkreten rechtlichen Grundlage, auf die der geltend gemachte Anspruch gestützt wird.

§ 1 Abs. 2 Nr. 2b des Niedersächsischen Schlichtungsgesetzes (NSchlG), der die obligatorische Streitschlichtung für Streitigkeiten über Ansprüche wegen der im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte vorschreibt, ist weit auszulegen und greift immer dann ein, wenn ein Rechtsstreit aus einem nachbarrechtlichen Konfliktverhältnis heraus entstanden ist.

Was war passiert?

Die Parteien sind Nachbarn in Bad Iburg. Der Kläger ist Eigentümer eines noch unbebauten Grundstücks, die Beklagten sind Eigentümer des angrenzenden Grundstücks, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist.

Im Zuge der Baumaßnahmen legten die Beklagten im Bereich der Grundstücksgrenze eine Einfahrt an. Nachdem sie ihr Grundstück auf ein höheres Niveau aufgeschüttet hatten, errichteten sie zum ursprünglich höher gelegenen Grundstück des Klägers eine Betonmauer. Bei der Gründung der Mauer und den insoweit notwendigen Betonarbeiten wurden Betonteile unterhalb der Oberfläche in das Grundstück des Klägers hinein gebaut.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Beseitigung des Betonsockels. Er hatte direkt Klage beim Amtsgericht eingereicht und sich nicht vorher an das Schiedsamt gewandt. Dies war seiner Meinung nach nicht erforderlich: Er stütze seinen Anspruch auf § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches und nicht auf das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz, so der Kläger.

Wie hat das Amtsgericht Bad Iburg entschieden?

Das Amtsgericht Bad Iburg sieht dies anders und hat die Klage als unzulässig abgewiesen (Az. 4 C 465/20).

Vor Klageerhebung hätte auch in diesem Fall zwingend ein Streitschlichtungs­verfahren gemäß § 1 NSchlG durchgeführt werden müssen, da der Rechtsstreit aus einem nachbarschaftlichen Konfliktverhältnis heraus entstanden ist. Ein solches liege auch dann vor, wenn Nachbarn zwar nicht direkt um Ansprüche aus dem Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz streiten, jedoch korrespondierende Beseitigungsansprüche aus § 1004 BGB oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden, die mit einer nachbarrechtlichen Streitigkeit in engem Zusammenhang stehen. Nur so könne der Zweck der Vorschrift, die Sozialbeziehung zwischen den streitenden Nachbarn in möglichst vielen Fällen wiederherzustellen, erreicht werden, da in einem Schlichtungsverfahren auch solche Tatsachen berücksichtigt werden können, die für die Lösung des Nachbarkonflikts von wesentlicher oder ausschlaggebender Bedeutung sind, rechtlich aber keine Relevanz haben.

Das Urteil ist rechtskräftig. Das Landgericht Osnabrück hat die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückgewiesen (Az. 7 S 50/21).

Quelle: AG Bad Iburg

Powered by WPeMatico

Neuer BRAK-Leitfaden: Rechtsformwahl für die Kanzlei aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht

Die BRAK hat einen neuen Leitfaden zur Rechtsformwahl für die Kanzlei aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht veröffentlicht.

BRAK, Mitteilung vom 05.05.2021

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in Form einer Kapitalgesellschaft organisiert haben, stehen vor einer Reihe sozialversicherungsrechtlicher Fragen. Unklar ist häufig, ob sie als geschäftsführende Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Kapitalgesellschaft bei dieser Gesellschaft sozialversicherungspflichtig angestellt sind oder nicht. Damit sie bei der nächsten Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung keine unangenehme Überraschung zu erleben, möchte der BRAK-Ausschuss Sozialrecht Problembewusstsein schaffen. In seinem Leitfaden „Rechtsformwahl aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht“ hat der Ausschuss die geltende Rechtslage sowie die aktuelle Rechtsprechung des BSG dargestellt. Thematisiert werden u. a. der sozialversicherungsrechtliche Status, die Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie von Beiträgen zum Versorgungswerk bzw. zur Rentenversicherung. Zudem wird ein Überblick über die relevante Rechtsprechung des BSG zur Frage der Sozialversicherungspflicht gegeben.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 9/2021

Powered by WPeMatico

Neuer BRAK-Leitfaden: Sozialversicherungsrechtliche Hinweise für Anwälte als Arbeitgeber

Die BRAK hat einen neuen Leitfaden mit sozialversicherungsrechtlichen Hinweise für Anwälte als Arbeitgeber veröffentlicht.

BRAK, Mitteilung vom 05.05.2021

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in ihren Kanzleien oftmals auch Arbeitgeber, sei es für juristische als auch nicht-juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Nicht nur wenn zum ersten Mal eine neue Mitarbeiterin bzw. ein neuer Mitarbeiter eingestellt wird, besteht oftmals eine gewisse Unsicherheit, welche sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen damit einhergehen und was man als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber konkret machen muss. Dies adressiert der Ausschuss Sozialrecht der BRAK mit seinen soeben publizierten Hinweisen „Der Anwalt als Arbeitgeber – ein kleiner Leitfaden aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht“.

Der Leitfaden legt den Fokus ausschließlich auf das Sozialversicherungsrecht und enthält keine Angaben zu weiteren Verpflichtungen, die z. B. aus arbeitsrechtlicher oder steuerrechtlicher Sicht bestehen können. Nach einer Einführung behandelt er u. a. die Beantragung einer Betriebsnummer, die Anmeldung bei der Krankenversicherung, den Kontakt zur Krankenkasse (insb. Frist für die Erstanmeldung, Berechnung Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, Elektronische Meldung), die Anmeldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Besonderheiten für Auszubildende. Zudem ist eine Checkliste der notwendigen Unterlagen und eine Übersicht über weitere Pflichten enthalten.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 9/2021

Powered by WPeMatico

Entschädigungsanspruch wegen Versagung des Zutritts zu einer Musikveranstaltung?

Der BGH hat über eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Versagung des Zutritts zu einer Musikveranstaltung entschieden (Az. VII ZR 78/20).

BGH, Pressemitteilung vom 05.05.2021 zum Urteil VII ZR 78/20 vom 05.05.2021

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Werkverträge zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 05.05.2021 über eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Versagung des Zutritts zu einer Musikveranstaltung entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der seinerzeit 44-jährige Kläger wollte im August 2017 ein von der Beklagten veranstaltetes Open-Air-Event in München besuchen, bei dem über 30 DJs elektronische Musik auflegten. Die Veranstaltung hatte eine Kapazität von maximal 1.500 Personen, ein Vorverkauf fand nicht statt. Ein Ticket konnte erst nach Passieren der Einlasskontrolle erworben werden. Dem Kläger sowie seinen beiden damals 36 und 46 Jahre alten Begleitern wurde der Einlass verwehrt.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit, Zielgruppe der Veranstaltung seien Personen zwischen 18 und 28 Jahren gewesen. Aufgrund der beschränkten Kapazität und um den wirtschaftlichen Erfolg einer homogen in sich feiernden Gruppe nicht negativ zu beeinflussen, habe es die Anweisung gegeben, dem optischen Eindruck nach altersmäßig nicht zur Zielgruppe passende Personen abzuweisen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass in der Verweigerung des Zutritts eine Benachteiligung wegen des Alters liege und ihm daher ein Entschädigungsanspruch gemäß § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 2 AGG zustehe. Er hat von der Beklagten die Zahlung von 1.000 Euro sowie den Ersatz der Kosten eines vorangegangenen Schlichtungsverfahrens in Höhe von 142,80 Euro, jeweils nebst Zinsen, verlangt.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Schadensersatzanspruch des Klägers verneint, weil der sachliche Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG nicht eröffnet ist.

Der Vertrag über den Zutritt zu der hier betroffenen Veranstaltung ist kein „Massengeschäft“ im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 AGG. Hierunter sind zivilrechtliche Schuldverhältnisse zu verstehen, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen. Das ist der Fall, wenn der Anbieter im Rahmen seiner Kapazitäten grundsätzlich mit jedermann abzuschließen bereit ist. Hingegen liegt ein Ansehen der Person vor, wenn der Anbieter seine Entscheidung über den Vertragsschluss erst nach Würdigung des Vertragspartners trifft. Ob persönliche Merkmale typischerweise eine Rolle spielen, bestimmt sich nach einer allgemeinen, typisierenden Betrachtungsweise, bei der auf die für vergleichbare Schuldverhältnisse herausgebildete Verkehrssitte abzustellen ist.

Eine Verkehrssitte, dass zu öffentlichen Veranstaltungen, die mit dem hier betroffenen Schuldverhältnis vergleichbar sind, jedermann Eintritt erhält, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht festgestellt. Soweit öffentlich zugängliche Konzerte, Kinovorstellungen, Theater- oder Sportveranstaltungen im Regelfall dem sachlichen Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG unterfallen, weil es der Verkehrssitte entspricht, dass dort der Eintritt ohne Ansehen der Person gewährt wird, ist für diese Freizeitangebote charakteristisch, dass es den Veranstaltern – meist dokumentiert durch einen Vorverkauf – nicht wichtig ist, wer ihre Leistung entgegennimmt. Das unterscheidet sie maßgeblich von Party-Event-Veranstaltungen wie der vorliegenden, deren Charakter in der Regel auch durch die Interaktion der Besucher geprägt wird, weshalb der Zusammensetzung des Besucherkreises Bedeutung zukommen kann. Dass auch bei solchen Veranstaltungen gleichwohl nach der Verkehrssitte jedermann Eintritt gewährt wird, macht der Kläger nicht geltend.

Der Vertrag über den Zutritt zu der von der Beklagten durchgeführten Veranstaltung war auch kein „massengeschäftsähnliches“ Schuldverhältnis im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 AGG. Diese Rechtsverhältnisse kennzeichnet, dass persönliche Eigenschaften des Vertragspartners zwar bei der Entscheidung, mit wem der Vertrag geschlossen werden soll, relevant sind, sie aber angesichts der Vielzahl der abzuschließenden Rechtsgeschäfte an Bedeutung verlieren, weil der Anbieter, von atypischen Fällen abgesehen, bereit ist, mit jedem geeigneten Partner zu vergleichbaren Konditionen abzuschließen. In welchem Umfang ein Ansehen einer Person relevant ist, bestimmt sich nach der Art des zu betrachtenden Schuldverhältnisses in seiner konkreten Ausprägung.

Bei Schuldverhältnissen wie öffentlichen Party-Event-Veranstaltungen kann die Zusammensetzung des Besucherkreises deren Charakter prägen und daher ein anerkennenswertes Interesse des Unternehmers bestehen, hierauf Einfluss zu nehmen. Soweit der Veranstalter deshalb sein Angebot nur an eine bestimmte, nach persönlichen Merkmalen definierte Zielgruppe richtet und nur Personen als Vertragspartner akzeptiert, die die persönlichen Merkmale der Zielgruppe erfüllen, kommt diesen Eigenschaften nicht nur nachrangige Bedeutung zu. Diese Willensentscheidung ist hinzunehmen; wenn dabei auch das Merkmal „Alter“ betroffen ist, steht dies nicht entgegen.

Nach den in der Revisionsinstanz außer Streit stehenden Feststellungen des Berufungsgerichts lag eine solche Fallgestaltung bei der hier zu beurteilenden Veranstaltung vor. Ein Ansehen der Person hatte hiernach für die Gewährung des Zutritts nicht nur nachrangige Bedeutung, vielmehr war eine individuelle Auswahl der Vertragspartner nach dem Veranstaltungskonzept der Beklagten von vornherein vorgesehen, wurde durchgeführt und durch die Einlasskontrolle sichergestellt.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 19 AGG

(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die 1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen … 2. … ist unzulässig. (2) …

§ 21 AGG

(1) … (2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. (3) …

Quelle: BGH

Powered by WPeMatico

Sturz auf dem Weg ins Homeoffice kein Arbeitsunfall

Der vom Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit im Homeoffice zurückgelegte Weg ist weder als Weg zur Arbeit noch als Betriebsweg gesetzlich unfallversichert. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 17 U 487/19).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 05.05.2021 zum Urteil L 17 U 487/19 vom 09.11.20210 (nrkr)

Der vom Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit zurückgelegte Weg ist weder als Weg zur Arbeit noch als Betriebsweg gesetzlich unfallversichert. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 09.11.2020 (Az. L 17 U 487/19) entschieden.

Der Kläger ist als Gebietsverkaufsleiter seit mehreren Jahren im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt. Er arbeitet dabei regelmäßig auch im Homeoffice. Im September 2018 stürzte der Kläger auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter. Dabei erlitt er einen Brustwirbeltrümmerbruch.

Die beklagte Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor. Der Sturz habe sich im häuslichen Wirkungskreis und nicht auf einem versicherten Weg ereignet. Dagegen klagte der Kläger erfolgreich vor dem SG Aachen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles lägen nicht vor. Der vom Kläger zurückgelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (wege)unfallversichert, noch als versicherter Betriebsweg anzusehen.

Bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließe, könne ein im Homeoffice Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein.

Die Annahme eines Betriebsweges scheide aus, da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag befunden habe. Es handele sich bei Betriebswegen um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt würden. Vor- und Nachbereitungshandlungen der versicherten Arbeitsleistungen fielen nicht darunter. Der Kläger habe den Weg zurückgelegt, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Homeoffice am Unfalltag erstmalig aufzunehmen.

Die Revision ist beim BSG unter dem Az. B 2 U 4/21 R anhängig.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

Powered by WPeMatico

Verwaltungsgericht bestätigt Hundehaltungsverbot

Das VG Göttingen hat die Verfügung einer Gemeinde im Landkreis Göttingen vorläufig bestätigt, mit der diese gegenüber einem Hundehalter die Wegnahme seines Hundes und ein Haltungsverbot von Hunden ausgesprochen hat (Az. 1 B 55/21).

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 05.05.2021 zum Beschluss 1 B 55/21 vom 27.04.2021

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Beschluss vom 27.04.2021 die Verfügung einer Gemeinde im Landkreis Göttingen vorläufig bestätigt, mit der diese gegenüber einem Hundehalter die Wegnahme seines Hundes und ein Haltungsverbot von Hunden ausgesprochen hat (Az. 1 B 55/21).

Der Antragsteller hielt seit einigen Jahren einen Hund der Rasse Kangal. Dieser Hund hatte in der Vergangenheit mehrfach andere Hunde angegriffen und z. T. nicht unerheblich verletzt. Daraufhin hatte die Gemeinde einen Maulkorbzwang für den Hund angeordnet. Hiergegen ist der Hundehalter nicht vorgegangen. Dennoch hat er mehrfach gegen die Anordnung verstoßen und seinen Hund ohne Maulkorb laufen lassen. Auch die wegen der Verstöße erfolgte mehrfache Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Halter hat diesen nicht davon abgehalten, seinen Hund ohne Maulkorb in der Öffentlichkeit laufen zu lassen. Daraufhin erließ die Gemeinde auf der Grundlage des Nds. Hundegesetzes einen Bescheid, mit dem sie den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufforderte, seinen Hund abzugeben und ihm untersagte, künftig Hunde zu halten. Zur Begründung führte die Behörde an, der Antragsteller habe als Hundehalter mehrfach und gröblich gegen Vorschriften des Nds. Hundegesetzes verstoßen.

Hiergegen hat der Hundehalter Klage erhoben und gleichzeitig einen einstweiligen um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht. Er ist der Meinung, schon die Anordnung des Maulkorbzwanges sei rechtswidrig gewesen, jedenfalls sei die Wegnahme des Hundes und das Haltungsverbot von Hunden unverhältnismäßig.

Diesen Antrag hat das Gericht jetzt abgelehnt. Die Anordnung des Maulkorbzwanges sei bestandkräftig geworden und wäre vom Antragsteller zu beachten gewesen. Hiergegen habe er wiederholt und vorsätzlich verstoßen. Diese hartnäckigen Verstöße rechtfertigten nicht nur die Wegnahme des derzeit vom Antragsteller gehaltenen Kangal, sondern auch das Verbot, künftig Hunde zu halten. Die Einschätzung der Gemeinde, dass der Antragsteller die Verantwortung, die mit der Haltung eines Hundes verbunden ist, konsequent ignoriere, sodass ihm deshalb zur Gefahrenabwehr die Hundehaltung insgesamt verboten werden müsse, sei nicht zu beanstanden.

Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller binnen zwei Wochen Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen. Über die Klage ist noch nicht entschieden worden.

Quelle: VG Göttingen

Powered by WPeMatico