Wer zahlt für eine wegen Corona abgesagte Hochzeit? Entscheidend ist, dass die Parteien miteinander kooperieren!

Das LG München I entschied, dass die Raummiete für eine geplante, aber wegen der Corona-Maßnahmen abgesagte Hochzeit dennoch zu begleichen ist (Az. 29 O 8772/20).

LG München I, Pressemitteilung vom 03.05.2021 zum Urteil 29 O 8772/20 vom 29.04.2021 (nrkr)

Die 29. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 29.04.2021 entschieden, dass die Raummiete für eine geplante, aber wegen der Corona-Maßnahmen abgesagte Hochzeit dennoch zu begleichen ist (Az. 29 O 8772/20).

Geklagt hatte der Vermieter eines Schlosses auf Zahlung der vereinbarten Miete in Höhe von 7.363,04 Euro. Die ursprünglich für den 20.06.2020 vorgesehene Hochzeitsfeier konnte wegen der durch die 5. BayIfSMV auferlegten Kontaktbeschränkungen nicht durchgeführt werden. Der Kläger machte gleichwohl die Zahlung der mit Vertrag vom 24.08.2018 vereinbarten Miete geltend.

Die Beklagten hatten gegen eine Zahlungsverpflichtung eingewandt, der Kläger habe seine Leistungsverpflichtung ebenfalls nicht erfüllt. Da die Räume für eine Hochzeit überlassen werden sollten hätte der Vertragszweck insgesamt nicht erreicht werden können, sodass beide Parteien von ihrer Leistungspflicht frei geworden seien. Hilfsweise erklärten die Beklagten am 29.06.2020 den Rücktritt vom Vertrag.

Der Einzelrichter hat in seinem Urteil ausgeführt, der Kläger sei nicht zur Ausrichtung einer Hochzeit, sondern allein zur Überlassung der dafür angemieteten Räumlichkeiten verpflichtet gewesen. Dies sei für sich betrachtet durch die zur Pandemiebekämpfung angeordneten Kontaktbeschränkungen nicht unmöglich geworden. Unerheblich sei insoweit, welchen Mietzweck die Parteien in ihrem Vertrag festgehalten hätten. Denn das Risiko, die angemieteten Räume nutzen zu können, läge beim Mieter.

Auch ein Rücktrittsrecht der Beklagten von dem Vertrag bestehe in der hier zu entscheidenden Konstellation nicht. Zwar hätten sich die Umstände nach Vertragsschluss durch das Auftreten der Corona-Pandemie schwerwiegend verändert. Diese Veränderung führe jedoch nicht dazu, dass das Prinzip der Vertragstreue aufzugeben sei. Vielmehr wirkten gerade auch in solchen Konstellationen die Interessen auf wechselseitiger Rücksichtnahme fort. Primäre Folge der schwerwiegenden Veränderung der Geschäftsgrundlage sei daher der Anspruch auf Anpassung der Vertragsvereinbarungen in gegenseitiger Kooperation. Nur wenn eine Anpassung unzumutbar sei, könne ausnahmsweise ein Rücktrittsrecht bejaht werden.

In dem hier zu entscheidenden Einzelfall greife diese Ausnahme nicht, so der Einzelrichter. Der Kläger habe nämlich die besondere Situation der Beklagten bereits frühzeitig anerkannt. Er habe den Austausch gesucht und den Beklagten diverse attraktive Ersatztermine angeboten, von diesen aber keinerlei Rückmeldung mehr erhalten. Durch dieses Verhalten hätten die Beklagten zu erkennen gegeben, dass sie an einer interessengerechten Lösung per se nicht interessiert waren. Stattdessen hätten sie das Ziel einer Vertragsauflösung, die einseitig zu Lasten des Klägers ginge, verfolgt. Dies reiche aber nicht aus, um von einer Unzumutbarkeit der Vertragsanpassung auszugehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund

In der Sache hat vorliegend ein Einzelrichter entschieden.

In (allgemeinen) Zivilsachen, die erstinstanzlich beim Landgericht angesiedelt sind, ist wegen der Vorschrift des § 348 ZPO eine Entscheidung durch den Einzelrichter der Regelfall. Nach dieser Vorschrift entscheidet die Zivilkammer durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter, es sei denn, der zuständige Richter wäre Richter auf Probe und nach dem Geschäftsverteilungsplan kürzer als ein Jahr zur Entscheidung über Zivilsachen berufen (§ 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO) oder es läge eine der in § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO bezeichneten Angelegenheiten vor. Nach § 348 Abs. 3 ZPO muss der Einzelrichter die Rechtssache der Kammer vorlegen, wenn sie entweder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, grundsätzliche Bedeutung hat oder die Parteien dies übereinstimmend beantragen. Zur Übernahme der Sache durch die Zivilkammer bedarf es allerdings noch eines Kammerbeschlusses (§ 348 Abs. 3 S. 2-3 ZPO).

Quelle: LG München I

Neuregelungen Mai 2021

Bundes-Notbremse ab einer Inzidenz von 100, verpflichtende Testangebote, Entlastungen für Eltern: Dies sind einige Neuregelungen im Kampf gegen die Corona-Pandemie. Daneben erhalten Pflegekräfte in der Alten- und ambulanten Pflege einen höheren Mindestlohn – alle Änderungen im Überblick.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 30.04.2021

Bundes-Notbremse ab einer Inzidenz von 100, verpflichtende Testangebote, Entlastungen für Eltern: Dies sind einige Neuregelungen im Kampf gegen die Corona-Pandemie. Daneben erhalten Pflegekräfte in der Alten- und ambulanten Pflege einen höheren Mindestlohn – alle Änderungen im Überblick.

Bundesweite Notbremse beschlossen

Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine Inzidenz von 100, werden dort künftig bundeseinheitliche Maßnahmen das Infektionsgeschehen eindämmen. Ziel ist, die dritte Welle der Pandemie zu bremsen. Das geänderte Infektionsschutzgesetz ist am 23. April in Kraft getreten.

Künftig zwei Testangebote pro Woche

Mit der ergänzten Corona-Arbeitsschutzverordnung müssen Unternehmen seit dem 23. April ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zwei Corona-Tests pro Woche anbieten.

Entlastung für Eltern I – Kinderkrankentage

Die Kinderkrankentage für das Jahr 2021 werden nochmals um 10 Tage pro Elternteil und Kind ausgeweitet, für Alleinerziehende um 20 Tage. Jedes Elternteil hat im Jahr 2021 nun insgesamt 30 Tage Anspruch auf Kinderkrankengeld pro Kind, Alleinerziehende 60 Tage pro Kind. Der Anspruch gilt nicht nur dann, wenn das Kind krank ist, sondern auch, wenn Kitas und Schulen geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist. Die Regelungen treten rückwirkend zum 5. Januar in Kraft.

Entlastung für Eltern II – Kinderbonus 2021

Eltern erhalten für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro. Wie schon der Kinderbonus im vergangenen Jahr wird er nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Insgesamt profitieren rund 18 Millionen Kinder in Deutschland vom Kinderbonus. Ausgezahlt wird er im Mai.

Einreisebeschränkungen aus Virusvarianten-Gebieten verlängert

Die Coronavirus-Schutzverordnung ist bis einschließlich 12. Mai 2021 verlängert worden. Neben den geltenden Test- und Quarantäneregeln soll so der Eintrag von besorgniserregenden Virusvarianten nach Deutschland auch weiterhin verhindert werden.

Weiterer Schritt auf dem Weg zum europäischen Aufbaufonds

Mit dem Inkrafttreten des sog. Eigenmittelbeschlusses können bald Mittel aus dem europäischen Aufbaufonds fließen. Die Finanzhilfen sollen die 27 Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die Auswirkungen der Covid‑19-Pandemie zu bewältigen. Jetzt muss der Aufbaufonds noch in den einzelnen Mitgliedsländern ratifiziert werden.

Höhere Mindestlöhne und mehr Urlaub in der Pflege

Gut 1,2 Millionen Menschen arbeiten in der Altenpflege. Ob Hilfskraft oder Pflegefachkraft: Für alle gelten künftig höhere Mindestlöhne. Mehr Urlaub steht ihnen auch zu.

Entschieden gegen Hetze im Netz

Das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität sieht höhere Strafen bei Morddrohungen in sozialen Medien, Gewalt gegen Beschäftigte in Rettungsstellen oder auch antisemitisch motivierten Straftaten vor.

Besserer Schutz für Kinder und Jugendliche im Netz

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet und in den sozialen Medien ist mit der Reform des Jugendschutzgesetzes ab 1. Mai verpflichtend. Anbieter müssen Minderjährige vor Mobbing, sexueller Belästigung oder Kostenfallen bewahren.

Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes präziser geregelt

In der Neufassung des Bundesnachrichtendienst-Gesetzes sind die Befugnisse des BND im gesamten Bereich der technischen Aufklärung präziser geregelt. Zudem werden Kontrollmechanismen eingeführt, die die Legitimation der Ausland-Fernmeldeaufklärung stärken. Das Gesetz trat in einzelnen Bereichen am 22. April 2021 in Kraft.

Steuer-Identifikationsnummer als übergreifendes „Ordnungsmerkmal“

Bürgerinnen und Bürger sollen beim Kontakt mit der Verwaltung nicht immer wieder die gleichen Daten angeben müssen, wenn diese bei einer anderen Stelle in der Verwaltung bereits bekannt sind. Mit dem Inkrafttreten des Registermodernisierungsgesetzes kann das „Once-Only“-Prinzip verwirklicht werden.

Meldewesen wird bürgerfreundlicher

Bürgerinnen und Bürgern ist es erstmals möglich, ihre Meldedaten über ein Verwaltungsportal selbst aus dem Melderegister abzurufen und für verschiedene Zwecke weiter zu nutzen.

Kinderspielzeug wird sicherer

Ende Mai treten zwei neue EU-Spielzeugrichtlinien in Kraft. Ab dem 20. Mai gelten niedrigere Aluminium-Grenzwerte, ab dem 21. Mai niedrigere Formaldehyd-Grenzwerte. Die neuen Grenzwerte gelten auch für importiertes Spielzeug.

Quelle: Bundesregierung

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Bremsen in der Autowaschstraße

Bremst ein Fahrer sein Fahrzeug in einer Autowaschstraße ab, weil er befürchtet, mit einem vor ihm stehenden anderen Fahrzeug zu kollidieren, dessen Fahrer verzögert aus der Waschstraße ausfährt, haften beide Beteiligte für entstehende Schäden. So entschied das OLG Zweibrücken (Az. 1 U 63/19).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 03.05.2021 zum Urteil 1 U 63/19 vom 27.01.2021

Bremst ein Fahrer sein Fahrzeug in einer Autowaschstraße ab, weil er befürchtet, mit einem vor ihm stehenden anderen Fahrzeug zu kollidieren, dessen Fahrer verzögert aus der Waschstraße ausfährt, haften beide Beteiligte für entstehende Schäden.

Der 1. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat entschieden, dass sowohl das zögerliche Ausfahren aus einer Waschstraße als auch das Abbremsen eines Fahrzeugs in der Waschstraße zu einer Haftung für dadurch entstehenden Schäden an den Fahrzeugen führen kann.

Der Kläger benutzte eine Autowaschstraße, bei der die Fahrzeuge durch ein Förderband durch die Anlage gezogen werden. Am Ende der Waschstraße stand ein weiteres Fahrzeug, dessen Fahrer nach dem Ende des Waschvorgangs nicht umgehend wegfuhr. Da die Anlage nicht sofort stoppte, befürchtete der Kläger eine Kollision mit dem vor ihm stehenden Auto. Er bremste deshalb, wodurch sein Pkw aus dem Mitnehmer des Förderbandes der Anlage herausrutschte, sich in der Waschstraße verkantete und nicht unerheblich beschädigt wurde. Er verlangte Schadensersatz sowohl vom Betreiber der Waschstraße als auch vom Halter des vor ihm stehenden Fahrzeugs.

Das Landgericht Kaiserslautern hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte insoweit Erfolg, als der Halter und Fahrer des nur verzögert aus der Waschstraße ausfahrenden Pkw den Schaden des Klägers zum Teil ersetzen muss. Dies hat der 1. Zivilsenat mit Urteil vom 27.01.2021 entschieden. Zwar trifft den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden an der Beschädigung seines Fahrzeugs. Denn es ist allgemein bekannt und auch über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an der Einfahrt der Waschstraße nochmals verlautbart worden, dass ein Abbremsen des vom Förderband der Anlage gezogenen Fahrzeugs tunlichst zu unterlassen ist, gerade weil dadurch das geschleppte Fahrzeug aus den Transportvorrichtungen herausspringen kann. Kollisionen mit anderen Fahrzeugen werden durch technische Schutzvorrichtungen gewährleistet: Kommen sich zwei Fahrzeuge zu nahe, schaltet die Waschstraße automatisch ab. Aber auch der Fahrer des ausfahrenden PKW hat sich fehlerhaft verhalten, indem er nicht sofort nach dem Ende des Waschvorgangs an- und weggefahren ist. Er schuf damit für den Kläger eine riskante, indes vermeidbare Situation. Sein Haftungsanteil beläuft sich nach Einschätzung des Senats auf 30% des Schadens des Klägers.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: OLG Zweibrücken

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Flucht aus blanker Not oder Einreise zum Handaufhalten?

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat seine Rechtsprechung zur Beurteilung des Einreisemotivs von Asylbewerbern präzisiert und damit die Rechte von Flüchtlingen gestärkt (Az. L 8 AY 33/16).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 03.05.2021 zum Urteil L 8 AY 33/16 vom 25.03.2021

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat seine Rechtsprechung zur Beurteilung des Einreisemotivs von Asylbewerbern präzisiert und damit die Rechte von Flüchtlingen gestärkt.

Zugrunde lag die Klage einer alleinerziehenden Mutter aus Nigeria, die über Italien nach Deutschland eingereist war. Ihr Asylantrag wurde abgelehnt; eine Abschiebung scheiterte jedoch durch die Gewährung von Kirchenasyl. Nachdem sie einen Duldungsstatus erlangt hatte, beantragte sie bei der Stadt Göttingen Leistungen nach dem AsylbLG. Die Stadt bewilligte lediglich eingeschränkte Leistungen wegen des Vorwurfs der Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und der Einreise zum Zwecke des Leistungsbezugs.

Dem hielt die Frau entgegen, dass ihre Motivation für die Einreise nach Deutschland die prekären Verhältnisse in Italien gewesen seien. Sie sei dort ohne festen Wohnsitz gewesen. Für ihren Lebensunterhalt habe sie betteln und sich prostituieren müssen. Nach Deutschland sei sie nicht wegen der Asylbewerberleistungen gekommen, sondern aus Angst um Leib und Leben. Sie habe auf Hilfe gehofft.

Das LSG hat – anders als die erste Instanz – die Stadt zur Zahlung ungekürzter Leistungen verurteilt. Voraussetzung einer Anspruchseinschränkung sei, dass der Leistungsbezug das prägende Motiv für die Einreise sei. Wenn die Einreise aufgrund einer unabweisbaren materiellen Notlage erfolge, könnten staatliche Leistungen zwar ein Motiv sein, jedoch müsse dies nicht immer derart prägend sein, dass daraus eine Leistungseinschränkung folge. Ein solcher Fall sei anzunehmen bei einer extremen materiellen Notlage, die der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkomme. Migrationspolitische Interessen müssten auch im Falle einer illegalen Einreise hinter der staatlichen Leistungspflicht zurückstehen, wenn ein Flüchtling in einem europäischen Mitgliedsstaat völlig auf sich allein gestellt sei und für längere Zeit auf der Straße leben müsse. Die Revision zum Bundessozialgericht ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Elektroautohersteller unterliegt im Rechtsstreit um den sog. Umweltbonus

Das VG Frankfurt hat Klagen der Firma Tesla und zweier Tesla-Käufer, die sich gegen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle richteten, abgewiesen (Az. 11 K 229/19, 11 K 4819/18.F und 11 K 1740/18.F).

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.04.2021 zu den Urteilen 11 K 229/19, 11 K 4819/18.F und 11 K 1740/18.F vom 28.04.2021

Die für das Subventionsrecht zuständige 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2021 drei Klagen, die sich gegen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle richteten, abgewiesen.

Im ersten Verfahren ist die Klägerin eine Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Unternehmens, dass Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb entwickelt und herstellt. Um den Absatz neuer Elektrofahrzeuge zu fördern, gewährt die Bundesregierung den Käufern von Elektroautos einen sogenannten „Umweltbonus“. Der Zuschuss in Höhe von 4.000 Euro wird je zur Hälfte vom Bund auf Antrag der Käufer und von den teilnehmenden Automobilherstellern, die ihren Anteil direkt vom Kaufpreis des Fahrzeugs abziehen, finanziert. Förderungsvoraussetzung ist unter anderem, dass das erworbene Fahrzeug auf der von der Beklagten veröffentlichten Liste der förderungsfähigen Elektrofahrzeuge aufgeführt ist und in seiner Basisausführung unter dem Preis von 60.000 Euro zu erhalten ist.

Nachdem das Basismodell der Klägerin zunächst in die Liste aufgenommen worden war, entstanden im Herbst 2017 Zweifel an der tatsächlichen Verfügbarkeit des Basismodells zum Nettolistenpreis von unter 60.000 Euro. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im folgenden BAFA) strich das Fahrzeugmodell im Folgenden von der Liste der förderfähigen Fahrzeuge ab dem 30.11.2017. Erst am 06.03.2018 wurden diese Fahrzeuge wieder als subventionsrechtlich anerkannt gelistet.

Die Beteiligten streiten daher nur über die Förderungsfähigkeit des Basismodells der Klägerin in dem Zeitraum vom 30.11.2017 bis zum 05.03.2018.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Streichung von der Liste der förderfähigen Fahrzeuge rechtswidrig gewesen sei. Ihr sei ein Schaden entstanden, weil sie die gestrichenen Subventionen seitens des BAFA ersetzt und in Höhe von 2.000 Euro jeweils direkt an die Käufer geleistet habe.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage des Autoherstellers abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Streichung des Modells von der Liste der für eine Forderung vorgesehene Modelle elektrisch betriebener Fahrzeuge keinen Verwaltungsakt darstelle und keine unmittelbare Regelung gegenüber der Automobilherstellerin darstelle.

Auch der hilfsweise gestellte Leistungsantrag wurde abgelehnt. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Automobilherstellerin keinen Schaden geltend machen könne. Sie habe zwar für ca. 1.000 Kunden, die in diesem Zeitraum ein Automobil erworben haben, die jeweilige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die eigentlich als Umweltbonus von der Bundesregierung geleistet werden solle, selbst übernommen. Jedoch handele sich hierbei um eine freiwillige Verpflichtung, die Förderung zu übernehmen. Deswegen könne durch die Streichung von der Liste der förderungsfähigen Fahrzeuge kein Schaden für die Automobilherstellerin begründet werden.

Ein möglicher Imageschaden könne ebenfalls nicht zu einem Leistungsanspruch führen. Allein mit der Streichung von der Liste der förderungsfähigen Fahrzeuge werde kein Werturteil über den Elektroautohersteller abgegeben.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung wurden weiterhin zwei Klagen von Privatpersonen verhandelt, die sich gegen einen Rücknahmebescheid der Subvention in Höhe von jeweils 2.000 Euro durch das BAFA richteten. Die Kläger hatten in dem Zeitraum, in dem das Elektrofahrzeug noch auf der förderungsfähigen Liste gelistet war, ein Modell mit einer gehobenen Ausstattung erworben. Ihnen wurde auf der Grundlage der Förderrichtlinie zum Absatz von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) jeweils eine Zuwendung in Höhe von 2.000 Euro gewährt. Zu dem Zeitpunkt, in dem sich die Gerüchte verdichteten, dass das Basismodell nicht an die Kunden habe ausgeliefert werden können und auch gar nicht lieferbar sei, hat das Bundesamt den Zuwendungsbescheid zurückgenommen und dementsprechend die 2.000 Euro Umweltbonus von den Klägern zurückgefordert. Die gegen diesen Rücknahmebescheid erhobenen Klagen hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ebenfalls abgelehnt.

Nach einer umfangreich durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Zeugen hat das Gericht festgestellt, dass das Basismodell für unter 60.000 Euro zum damaligen Zeitpunkt auf dem deutschen Markt nicht bestell- und auch nicht lieferbar gewesen sei. Das Basismodell sei jeweils nur mit einem sogenannten Komfortpaket, das den Kaufpreis noch einmal um 10.000 Euro erhöht habe, in den Verkauf gelangt Daher sei es im Sinne einer Gleichbehandlung rechtmäßig, die ursprünglichen Zuwendungsbescheide aufzuheben und die geleisteten Subventionen zurückzuzahlen.

Eine schriftliche Urteilsabfassung liegt zum Zeitpunkt der hier erstatteten Pressemitteilung noch nicht vor.

Gegen die Urteile kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

  • Aktenzeichen: 11 K 229/19 und 11 K 4819/18.F bezogen auf die Verfahren der privaten Subventionsempfänger und Käufer der Fahrzeuge,
  • Aktenzeichen 11 K 1740/18.F bezogen auf das Klageverfahren des Herstellers für elektrisch betriebene Fahrzeuge.

Quelle: VG Frankfurt

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BGH billigt Pauschalierungsklausel für Schäden durch Kartellabsprachen

Der Kartellsenat des BGH hat entschieden, dass ein an einem Kartell beteiligter Auftragnehmer durch eine insbesondere von öffentlichen Auftraggebern vielfach verwendete Schadenspauschalierungsklausel nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Der Schadensersatzanspruch eines Kartellgeschädigten, der ein Produkt zu einem kartellbedingt überhöhten Preis erworben hat, kann vielmehr durch eine entsprechende Klausel im Kaufvertrag grundsätzlich wirksam in Höhe eines 15 Prozent der Abrechnungssumme nicht übersteigenden Betrags pauschaliert werden (Az. KZR 63/18).

BGH, Pressemitteilung vom 30.04.2021 zum Urteil KZR 63/18 vom 10.02.2021

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 10. Februar 2021, dessen schriftliche Begründung nunmehr vorliegt, entschieden, dass ein an einem Kartell beteiligter Auftragnehmer durch eine insbesondere von öffentlichen Auftraggebern vielfach verwendete Schadenspauschalierungsklausel nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Der Schadensersatzanspruch eines Kartellgeschädigten, der ein Produkt zu einem kartellbedingt überhöhten Preis erworben hat, kann vielmehr durch eine entsprechende Klausel im Kaufvertrag grundsätzlich wirksam in Höhe eines 15 Prozent der Abrechnungssumme nicht übersteigenden Betrags pauschaliert werden.

Sachverhalt

Kläger sind die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), die Beklagte befasst sich mit der Herstellung von Gleisoberbaumaterialien.

Die BVG erwarb in den Jahren 2002 und 2003 von der Beklagten in sieben Fällen Weichen und Weichenteile. Den Verträgen lagen „Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)“ der BVG zugrunde, die in Nr. 14 folgende Klausel enthielten:

„Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung […] darstellt, hat er 5 v. H. der Abrechnungssumme als pauschalierten Schadensersatz an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird.“

Die BVG verlangt nunmehr Schadensersatz in dieser Höhe, weil Hersteller und Händler von Schienen, Weichen und Schwellen spätestens seit 2001 bis zur Aufdeckung des Kartells im Mai 2011 Preis-, Quoten- und Kundenschutzabsprachen praktizierten, an denen auch die Beklagte beteiligt war. Die Absprachen beruhten maßgeblich darauf, dass den einzelnen Unternehmen bestimmte „Altkunden“ oder „Stammkunden“ zugeordnet waren und diese Zuordnung von den Kartellteilnehmern grundsätzlich respektiert wurde. Hierzu verzichteten die anderen Kartellteilnehmer auf die Abgabe von Angeboten oder reichten diese erst nach Ablauf der Angebotsfrist oder zu überhöhten Preisen ein, sodass der Auftrag dem vorbestimmten Unternehmen zufallen konnte.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klage war in den Vorinstanzen im Wesentlichen erfolgreich. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.

Entscheidung des Kartellsenats

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach der Entscheidung des Kartellsenats ist das Berufungsgericht zwar zutreffend von der Wirksamkeit der vertraglich vereinbarten Schadenspauschalierungsklausel ausgegangen. Rechtsfehlerhaft hat es aber angenommen, der Beklagten sei der Nachweis nicht gelungen, dass der BVG ein geringerer Schaden als der Pauschalbetrag oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

Eine Schadenspauschalierungsklausel ist außerhalb des unternehmerischen Geschäftsverkehrs an den Maßgaben der Vorschrift des § 309 Nr. 5 BGB zu messen. Danach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt (Buchstabe a) oder dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale (Buchstabe b). Dabei darf die Pauschale der Höhe nach den normalerweise eintretenden branchentypischen Durchschnittsschaden nicht übersteigen.

Im – hier maßgeblichen – unternehmerischen Geschäftsverkehr ist diese Vorschrift nicht anwendbar. Jedoch sind ihre Wertungen bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Rahmen der gebotenen umfassenden Interessenabwägung muss darüber hinaus den Besonderheiten kartellzivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Rechnung getragen werden.

Die Bezifferung eines Schadens, der aus einem Verstoß gegen das Kartellverbot resultiert, ist regelmäßig mit erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten und großem sachlichen und finanziellen Aufwand verbunden. In besonderem Maße gilt dies für den praktisch bedeutsamsten Fall des durch Kartellabsprachen verursachten Preishöhenschadens, weil dieser Schaden aus einem Vergleich des vertraglich vereinbarten Preises mit dem hypothetischen Preis zu ermitteln ist, der sich ohne Kartellabsprache ergeben hätte. Dieser hypothetische Wettbewerbspreis lässt sich typischerweise nur aufgrund von Indizien ermitteln und kann nur näherungsweise bestimmt werden. Insofern kommt dem mit der Verwendung von Pauschalierungsklauseln verfolgten und in § 309 Nr. 5 BGB grundsätzlich anerkannten Zweck besondere Bedeutung zu, die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen durch Verringerung von Zeitaufwand und Kosten zu rationalisieren. Das Informationsdefizit des redlichen Klauselverwenders, der für den Fall einer Kartellabsprache mit Hilfe der Pauschalierungsklausel eine effiziente Kompensation des aus dem vom unredlichen Vertragspartner verursachten Vermögensschadens anstrebt, unterscheidet Kartellschadensersatzfälle von solchen, in denen mit der Pauschalierungsklausel ein Schaden abgegolten werden soll, der aus der Verletzung einer vertragstypischen Pflicht resultiert und bei dem sich der Geschädigte zur Bemessung eines branchentypischen Durchschnittsschadens auf entsprechende Erfahrungswerte stützen kann.

Der Auftraggeber darf sich daher auf verfügbare ökonomisch fundierte allgemeine Analysen kartellbedingter Preisaufschläge wie eine von der BVG in den Rechtsstreit eingeführte, von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebene Studie stützen, nach denen sich durch eine Kartellabsprache verursachte Preiserhöhungen im arithmetischen und geometrischen Mittel jedenfalls auf 15 Prozent, bezogen auf den tatsächlich gezahlten Kaufpreis, belaufen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich um einen bloßen Durchschnitts- oder Mittelwert handelt, der im Einzelfall beträchtlich über- wie unterschritten werden kann, und alle empirischen Untersuchungen aufgrund der Komplexität des Preisbildungsmechanismus, der Vielfalt der Kartellabsprachen, der erheblichen Streubreite der zu beobachtenden Preisaufschläge und der begrenzten Verfügbarkeit hinreichend vergleichbarer Datensätze allenfalls Näherungswerte abbilden und im Detail methodischen Zweifeln ausgesetzt sein können.

Eine pauschalierte Abschätzung der Differenz zwischen Angebotspreis und hypothetischem Marktpreis ist dadurch zwar zwangsläufig sowohl mit der Gefahr einer Über- wie mit der Gefahr einer Unterkompensation des tatsächlich eingetretenen Schadens verbunden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Auftraggeber eine mögliche Überkompensation schon bei der Pauschalierung schlechthin oder zumindest weitgehend ausschließen muss. Dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot wird vielmehr hinreichend Rechnung getragen, wenn eine Pauschalierungsklausel dem an einer Kartellabsprache beteiligten Schädiger den Nachweis vorbehält, dass dem Auftraggeber ein geringerer Schaden entstanden ist. Andernfalls würden die Schwierigkeiten und Unsicherheiten bei der Ermittlung des hypothetischen Marktpreises einseitig zu Lasten des Auftraggebers berücksichtigt. Dies wäre unangemessen, weil der Schädiger als Kartellbeteiligter an einer vorsätzlichen Verfälschung des wettbewerblichen Preisbildungsmechanismus‘ mitgewirkt hat und damit auch für die Schwierigkeit der Ermittlung des hypothetischen Marktpreises verantwortlich ist.

Eine Klausel, die das Risiko der Aufklärung des tatsächlich entstandenen Schadens dem Vertragspartner überbürdet, steht jedenfalls dann mit den sich aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebenden Anforderungen in Einklang, wenn die pauschalierte Schadenshöhe nach den bei Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Erkenntnissen gleichermaßen mit der Gefahr einer Über- wie einer Unterkompensation des Schadens verbunden ist und es beiden Vertragsparteien überlassen bleibt, jeweils einen ihr günstigeren hypothetischen Marktpreis und damit einen fehlenden oder geringeren oder auch einen höheren Schaden nachzuweisen.

Danach hätte das Berufungsgericht aber dem Vorbringen der Beklagten nachgehen müssen, der BVG sei kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden. Nur wenn sich ein solches Vorbringen nicht beweisen lässt, darf dem Geschädigten der vereinbarte Pauschalbetrag als Schadensersatz zuerkannt werden.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1 GWB (in der Fassung vom 26. August 1998)

Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

§ 33 GWB (in der Fassung vom 26. August 1998)

1Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist, sofern die Vorschrift oder die Verfügung den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zur Unterlassung verpflichtet; fällt ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last, ist er auch zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. […]

§ 307 BGB

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
  2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Quelle: BGH

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Getrenntlebende Ehefrau muss bei der Kündigung der Ehewohnung mitwirken

Das AG Frankfurt entschied, dass der getrenntlebende Ehemann die Zustimmung seiner Noch-Ehefrau zur Kündigung der einst gemeinsam angemieteten Ehewohnung fordern darf (Az. 477 F 23297/20).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.04.2021 zum Beschluss 477 F 23297/20 vom 19.03.2021 (nrkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der getrenntlebende Ehemann die Zustimmung seiner Noch-Ehefrau zur Kündigung der einst gemeinsam angemieteten Ehewohnung fordern darf (Beschluss vom 19.03.2021, Az. 477 F 23297/20 RI).

In dem vom Amtsgericht entschiedenen Fall trennten sich die Ehegatten am 11.11.2018, woraufhin der antragstellende Ehemann die Ehewohnung mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn am 03.01.2019 verließ. Das Scheidungsverfahren wurde beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingeleitet. Die Ehefrau, zugleich Antragsgegnerin des Verfahrens, verblieb in der gemeinsam im Jahr 2013 angemieteten 5-Zimmer-Wohnung, für die der Antragsteller auch in der Folgezeit die volle monatliche Netto-Kaltmiete von 1.850 Euro nebst Betriebskosten von 350 Euro zahlte. Nachdem die Antragsgegnerin die Übernahme des Mietverhältnisses ebenso wie eine Mitwirkung bei der Kündigung durch Abgabe der Kündigungserklärung vorgerichtlich ablehnte, wandte sich der Antragsteller an das Familiengericht, um die Abgabe der Kündigungserklärung gegenüber dem Vermieter zu erreichen.

Mit Erfolg. Das Amtsgericht räumte im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsprüfung dem Interesse des getrenntlebenden Ehemannes, keinen weiteren finanziellen Belastungen gegenüber dem Vermieter aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu werden, vor etwaigen Ausgleichsansprüchen zwischen den Noch-Ehegatten den Vorrang ein. Die Antragsgegnerin könne sich insbesondere nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der nachehelichen Solidarität berufen. Danach sei ihr zwar ein angemessener Zeitraum für Um- und Neuorientierung ihrer Lebensverhältnisse zuzubilligen, der im konkreten Fall jedoch mit höchstens einem Jahr zu bemessen und damit verstrichen sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG Frankfurt

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EuGH zur Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht

Der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags ist obligatorisch, wenn das betreffende Fahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen ist und nicht ordnungsgemäß stillgelegt worden ist. Diese Pflicht lässt sich nicht allein deshalb ausschließen, weil ein zugelassenes Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands verkehrsuntauglich ist. So entschied der EuGH (Az. C-383/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 29.04.2021 zum Urteil C-383/19 vom 29.04.2021

Der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags ist obligatorisch, wenn das betreffende Fahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen ist und nicht ordnungsgemäß stillgelegt worden ist.

Diese Pflicht lässt sich nicht allein deshalb ausschließen, weil ein zugelassenes Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands verkehrsuntauglich ist.

Am 7. Februar 2018 wurde der Powiat Ostrowski (Landkreis Ostrów, Polen), eine Gebietskörperschaft, auf gerichtlichem Wege Eigentümerin eines in Polen zugelassenen Fahrzeugs, nachdem ein Einziehungsbeschluss ergangen war. Nach der Zustellung dieses Beschlusses am 20. April 2018 versicherte der Landkreis das Fahrzeug am nächsten Tag, an dem die Verwaltung geöffnet hatte, d. h. am Montag, den 23. April 2018.

Aufgrund seines schlechten technischen Zustands beschloss der Landkreis, das Fahrzeug verschrotten zu lassen, um es zerlegen zu lassen. Auf der Grundlage der Bescheinigung der Verschrottungsstelle wurde das Fahrzeug am 22. Juni 2018 abgemeldet.

Am 10. Juli 2018 verhängte der Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (Versicherungsgarantiefonds, Polen) gegen den Landkreis eine Geldbuße von 4.200 PLN (etwa 933 Euro), weil er seine Pflicht zum Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags für das Fahrzeug im Zeitraum vom 7. Februar bis 22. April 2018 (im Folgenden: streitiger Zeitraum) verletzt habe.

Der Landkreis hat beim Sąd Rejonowy w Ostrowie Wielkopolskim (Rayongericht Ostrów Wielkopolski, Polen) Klage auf Feststellung erhoben, dass er im streitigen Zeitraum nicht verpflichtet gewesen sei, das Fahrzeug zu versichern. Das Rayongericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine Pflicht besteht, einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag1 für ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug abzuschließen, das auf einem Privatgrundstück abgestellt ist, wegen seines technischen Zustands nicht verkehrstauglich ist und nach dem Willen seines Eigentümers verschrottet werden soll.

Mit seinem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags obligatorisch ist, wenn das betreffende Fahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, sofern das Fahrzeug nicht gemäß der anwendbaren nationalen Regelung ordnungsgemäß stillgelegt worden ist.

Würdigung durch den Gerichtshof

Erstens stellt der Gerichtshof fest, dass der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags grundsätzlich obligatorisch ist für ein Fahrzeug, das in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, sich auf einem Privatgrundstück befindet und nach dem Willen seines Eigentümers verschrottet werden soll, selbst wenn das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands nicht verkehrstauglich ist.

Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Begriff „Fahrzeug“2 objektiv ist und von dem Gebrauch, der von dem fraglichen Fahrzeug gemacht wird oder gemacht werden kann, oder auch von der tatsächlichen Nutzungsabsicht seines Eigentümers oder einer anderen Person unabhängig ist.

Der technische Zustand eines Fahrzeugs kann sich aber im Lauf der Zeit ändern, und seine etwaige Instandsetzung hängt von subjektiven Faktoren ab wie insbesondere dem Willen seines Eigentümers oder Verfügungsberechtigten, die erforderlichen Reparaturen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, und der Verfügbarkeit der hierzu erforderlichen Mittel. Daher würde der objektive Charakter des Begriffs „Fahrzeug“ in Frage gestellt, wenn die bloße Tatsache, dass ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht verkehrstauglich ist, genügte, um ihm seine Eigenschaft als Fahrzeug zu nehmen und es der Versicherungspflicht zu entziehen. Zudem ist die Versicherungspflicht3 nicht davon abhängig, ob das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt als Transportmittel genutzt worden ist oder ob es einen Schaden verursacht hat. Folglich lässt sich die Versicherungspflicht nicht allein deshalb ausschließen, weil ein zugelassenes Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands verkehrsuntauglich und somit außerstande ist, einen Schaden zu verursachen, und zwar selbst wenn dies seit dem Übergang des Eigentums an dem Fahrzeug der Fall ist. Desgleichen gestattet allein die Tatsache, dass der Eigentümer oder eine andere Person die Absicht hat, das Fahrzeug verschrotten zu lassen, nicht die Annahme, dass es seine Eigenschaft als „Fahrzeug“ verliert und somit nicht mehr von dieser Versicherungspflicht erfasst wird. Die Einstufung als „Fahrzeug“ und der Umfang der Versicherungspflicht dürfen nämlich nicht von diesen subjektiven Faktoren abhängen, da die Vorhersehbarkeit, Stabilität und Fortdauer dieser Pflicht beeinträchtigt würde, deren Einhaltung jedoch erforderlich ist, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Zweitens entscheidet der Gerichtshof, dass die grundsätzliche Pflicht, ein Fahrzeug zu versichern, das in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, sich auf einem Privatgrundstück befindet und nach dem Willen seines Eigentümers verschrottet werden soll, selbst wenn es zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands nicht verkehrstauglich ist, zum einen geboten ist, um den Schutz der Opfer von Verkehrsunfällen sicherzustellen, da das Tätigwerden der Stelle, die für Sach- oder Personenschäden, welche durch ein nicht versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, Ersatz zu leisten hat4, nur in den Fällen vorgesehen ist, in denen der Abschluss der Versicherung obligatorisch ist. Diese Auslegung gewährleistet nämlich, dass die Opfer in jedem Fall entschädigt werden, sei es durch den Versicherer aufgrund eines zu diesem Zweck geschlossenen Vertrags, sei es durch die Entschädigungsstelle, wenn das am Unfall beteiligte Fahrzeug nicht versichert war oder nicht ermittelt worden ist. Zum anderen lässt sich mit ihr die Wahrung des Zieles der Gewährleistung des freien Verkehrs sowohl der Fahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort im Unionsgebiet haben, als auch der in ihnen befindlichen Personen besser sicherstellen. Denn nur dann, wenn ein verstärkter Schutz der etwaigen Opfer von Verkehrsunfällen gewährleistet ist, kann von den Mitgliedstaaten verlangt werden5, im Hinblick auf Fahrzeuge, die aus einem anderen Mitgliedstaat in ihr Hoheitsgebiet gelangen, von der Durchführung einer systematischen Kontrolle der Haftpflichtversicherung abzusehen, was zur Gewährleistung dieses freien Verkehrs wesentlich ist.

Drittens und Letztens stellt der Gerichtshof fest, dass der Ausschluss eines Fahrzeugs von der Versicherungspflicht erfordert, dass es gemäß der anwendbaren nationalen Regelung offiziell stillgelegt worden ist. Denn die Zulassung eines Fahrzeugs bescheinigt zwar grundsätzlich, dass es verkehrstauglich ist und somit als Transportmittel eingesetzt werden kann, doch kann ein zugelassenes Fahrzeug wegen seines schlechten technischen Zustands objektiv und definitiv verkehrsuntauglich sein. Die Feststellung dieser Verkehrsuntauglichkeit und des Verlusts seiner Eigenschaft als „Fahrzeug“ ist jedoch objektiv vorzunehmen. Insoweit kann die Abmeldung des Fahrzeugs zwar eine solche objektive Feststellung sein, doch sieht das Unionsrecht6 nicht vor, wie ein Fahrzeug vorschriftsgemäß stillgelegt werden kann. Folglich kann diese Stilllegung gemäß der anwendbaren nationalen Regelung auf anderem Wege als durch die Abmeldung des betreffenden Fahrzeugs festgestellt werden.

Fußnoten

1 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 2009, L 263, S. 11).
2 Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103.
3 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103.
4 Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103.
5 Art. 4 der Richtlinie 2009/103.
6 Richtlinie 2009/103.

Quelle: EuGH

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Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers – Einladung zu einem Vorstellungsgespräch – Mindestnote der Ausbildung

Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 165 Satz 3 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Nach § 165 Satz 4 SGB IX ist eine Einladung entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. So das BAG (Az. 8 AZR 279/20).

BAG, Pressemitteilung vom 29.04.2021 zum Urteil 8 AZR 279/20 vom 29.04.2021

Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 165 Satz 3 SGB IX* zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Nach § 165 Satz 4 SGB IX* ist eine Einladung entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Dies kann anzunehmen sein, wenn der/die Bewerber/in eine in einem nach Art. 33 Abs. 2 GG zulässigen Anforderungsprofil als zwingendes Auswahlkriterium bestimmte Mindestnote des geforderten Ausbildungsabschlusses nicht erreicht hat. Daran ändert der Umstand, dass § 165 Satz 4 SGB IX als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, nichts. Dem Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG sind auch die durch das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG geschützten Personengruppen unterworfen.

Im Sommer 2018 schrieb die Beklagte für eine Beschäftigung im Bundesamt für Verfassungsschutz mehrere Stellen als Referenten/Referentinnen aus. In der Stellenausschreibung heißt es u. a.: „Sie verfügen über ein wissenschaftliches Hochschulstudium … der Politik-, Geschichts- oder Verwaltungswissenschaften … mit mindestens der Note ‚gut‘.“ Der Kläger, der sein Studium der Fächer Politikwissenschaften, Philosophie und Deutsche Philologie mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen hat, bewarb sich innerhalb der Bewerbungsfrist unter Angabe seiner Schwerbehinderung. Er wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und erhielt mit E-Mail der Beklagten vom 17. Juli 2018 die Mitteilung, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen worden sei. Auf seine außergerichtliche Geltendmachung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG teilte die Beklagte dem Kläger mit, er erfülle, da er sein Studium mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen habe, nicht die formalen Kriterien der Stellenausschreibung und habe deshalb nach § 165 Satz 4 SGB IX nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen.

Mit seiner Klage hat der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn den Vorgaben des SGB IX und des AGG zuwider wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Dies folge daraus, dass die Beklagte ihn entgegen § 165 Satz 3 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe. Er sei auch fachlich für die Stelle geeignet gewesen. Die in § 165 Satz 4 SGB IX zugelassene Ausnahme von der Einladungspflicht gegenüber schwerbehinderten Stellenbewerbern sei eng auszulegen. Damit sei es unvereinbar, die Abschlussnote eines Studiums als Ausschlusskriterium anzusehen. Die Beklagte habe dieses Kriterium auch nicht während des gesamten Auswahlverfahrens beachtet. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Zwar hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, dass die Beklagte berechtigt war, in der Stellenausschreibung für den von ihr geforderten Hochschulabschluss die Mindestnote „gut“ als zwingendes Auswahlkriterium zu bestimmen und dass dem Kläger angesichts dessen die fachliche Eignung für die ausgeschriebenen Stellen offensichtlich fehlte. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht nicht geprüft, ob die Beklagte auch niemand anderen, der das geforderte Hochschulstudium nicht mit der Mindestnote „gut“ abgeschlossen hatte, zum Vorstellungsgespräch eingeladen bzw. eingestellt hat. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen konnte der Senat nicht entscheiden, ob die Beklagte, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, die Anforderung eines bestimmten, mit der Mindestnote „gut“ abgeschlossenen Hochschulstudiums im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren konsequent angewendet hat. Dies führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht.

Hinweis zur Rechtslage

*§ 165 SGB IX Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber

1Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). … 3Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. 4Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. …

Quelle: BAG

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Schadensersatz – Kosten der Ermittlungen von Vertragspflichtverletzungen eines Arbeitnehmers durch eine Anwaltskanzlei – Anwendungsbereich des § 12a ArbGG

Das BAG hatte zu entscheiden, ob der Kläger der Beklagten zum Ersatz von Anwaltskosten für Ermittlungen im Zusammenhang mit Vorwürfen des Spesenbetrugs, des Abrechnungsbetrugs und von Compliance-Verstößen verpflichtet ist (Az. 8 AZR 276/20).

BAG, Pressemitteilung vom 29.04.2021 zum Urteil 8 AZR 276/20 vom 29.04.2021

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch darüber, ob der Kläger der Beklagten zum Ersatz von Anwaltskosten i. H. v. 66.500 Euro für Ermittlungen im Zusammenhang mit Vorwürfen des Spesenbetrugs, des Abrechnungsbetrugs und von Compliance-Verstößen verpflichtet ist.

Der Kläger war bei der Beklagten als Leiter des Zentralbereichs Einkauf und Mitglied einer Führungsebene zu einem Jahresbruttogehalt i. H. v. zuletzt ca. 450.000 Euro tätig. Nachdem bei der Beklagten mehrere anonyme Verdachtsmeldungen wegen eventueller Compliance-Verstöße des Klägers eingegangen waren, traf das bei dieser zuständige Gremium die Entscheidung, eine Untersuchung unter Einschaltung einer auf die Durchführung von Compliance-Ermittlungen spezialisierten Anwaltskanzlei durchzuführen. Die Kanzlei legte einen Untersuchungsbericht vor, nach dem der Kläger u. a. auf Kosten der Beklagten Personen ohne dienstliche Veranlassung zum Essen eingeladen sowie gegenüber der Beklagten Reisekosten für von ihm unternommene Fahrten zu Champions-League-Spielen des FC Bayern München abgerechnet hatte. Die Tickets für die Spiele hatte der Kläger auf Anforderung von Geschäftspartnern der Beklagten erhalten. Die Anwaltskanzlei stellte der Beklagten für ihre Tätigkeit ausgehend von einem Stundenhonorar i. H. v. 350 Euro insgesamt 209.679,68 Euro in Rechnung.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Kläger daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich wegen Verstoßes gegen das sog. Schmiergeldverbot, Abrechnung privater Auslagen auf Kosten der Beklagten und mehrfachen Spesenbetrugs. Gegen die Kündigung hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben, die rechtskräftig abgewiesen wurde.

Mit ihrer Widerklage hat die Beklagte den Kläger auf Ersatz der ihr von der Anwaltskanzlei in Rechnung gestellten Ermittlungskosten in Anspruch genommen und dies damit begründet, der Kläger habe diese Kosten nach den vom Bundesarbeitsgericht für die Erstattung von Detektivkosten aufgestellten Grundsätzen zu ersetzen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch stehe die Regelung in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen. Zudem habe die Beklagte die Erforderlichkeit der Kosten nicht dargetan.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und der Beklagten 66.500 Euro zugesprochen. Es hat angenommen, die Beklagte könne die Kosten ersetzt verlangen, die ihr durch die Tätigkeit der Anwaltskanzlei bis zum Ausspruch der Kündigung entstanden seien. Mit der Revision begehrt der Kläger die vollständige Abweisung der Widerklage.

Die Revision des Klägers war vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Zwar kann ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die durch das Tätigwerden einer spezialisierten Anwaltskanzlei entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen, wenn er die Anwaltskanzlei anlässlich eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers mit Ermittlungen gegen diesen beauftragt hat und der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Sofern ein konkreter Verdacht einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers vorliegt, gehören auch die zur Abwendung drohender Nachteile notwendigen Aufwendungen des Geschädigten zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden. Die Grenze der Ersatzpflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung oder zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich getan haben würde. Dem steht § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, der als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen, sondern auch einen materiellen Kostenerstattungsanspruch ausschließt, nicht entgegen. Diese Bestimmung findet in einem solchen Fall keine Anwendung. Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, dass die von ihr geltend gemachten Kosten erforderlich waren. Es fehlt an einer substanziierten Darlegung, welche konkreten Tätigkeiten bzw. Ermittlungen wann und in welchem zeitlichen Umfang wegen welchen konkreten Verdachts gegen den Kläger von der beauftragten Anwaltskanzlei ausgeführt wurden.

Quelle: BAG

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