Keine Tariffähigkeit der DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.

Das BAG entschied, dass die DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV) – nicht tariffähig ist (Az. 1 ABR 28/20).

BAG, Pressemitteilung vom 22.06.2021 zum Beschluss 1 ABR 28/20 vom 22.06.2021

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass die DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV) – nicht tariffähig ist.

Tarifverträge kann nur eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung schließen. Das setzt voraus, dass die Vereinigung über eine Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite und eine hinreichende organisatorische Leistungsfähigkeit in einem zumindest nicht unbedeutenden Teil des beanspruchten Zuständigkeitsbereichs verfügt. Diese soziale Mächtigkeit wird regelmäßig durch die Zahl der organisierten Arbeitnehmer vermittelt.

Die im Jahr 1950 als Gewerkschaft der Kaufmannsgehilfen neu gegründete DHV verstand sich nach ihrer 1972 geltenden Satzung als eine Gewerkschaft der Angestellten im Handel, in der Industrie und dem privaten und öffentlichen Dienstleistungsbereich; seit 2002 als eine Gewerkschaft der Arbeitnehmer in Bereichen, die durch kaufmännische und verwaltende Berufe geprägt sind. Nach mehreren weiteren Änderungen des Organisationsbereichs erstreckt sich ihre Tarifzuständigkeit auf der Grundlage einer im November 2014 beschlossenen Satzung nunmehr auf Arbeitnehmer in unterschiedlichsten Bereichen, so u. a. private Banken und Bausparkassen, Versicherungsgewerbe, Einzel- und Binnengroßhandel, Krankenhäuser in privatrechtlicher Rechtsform, Rettungsdienste, Deutsches Rotes Kreuz, Fleischwarenindustrie, Reiseveranstalter, Textilreinigung, Einrichtungen der privaten Alten- und Behindertenpflege sowie IT-Dienstleistungsunternehmen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte. Die DHV verfügt – nach eigenem Bekunden – über 66.826 Mitglieder, die in ihrem satzungsmäßigen Zuständigkeitsbereich beschäftigt sind. Dieser erfasst nach Angaben der DHV um die 6,3 Mio. Arbeitnehmer, was einem Gesamtorganisationsgrad von etwa einem Prozent entspricht. In den einzelnen Zuständigkeitsbereichen schwankt ihr Organisationsgrad zwischen ungefähr 0,3 % (kaufmännische und verwaltende Berufe bei kommunalen Arbeitgebern) und 2,4 % (Versicherungsgewerbe).

In einem u. a. von den Gewerkschaften IG Metall, ver.di und NGG eingeleiteten Beschlussverfahren haben diese die – zuletzt auf die Zeit ab dem 21. April 2015 bezogene – Feststellung begehrt, dass die DHV nicht tariffähig ist.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat ihn abgewiesen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 26. Juni 2018 und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (siehe Pressemitteilung Nr. 35/18) hat dieses festgestellt, dass die DHV auf der Grundlage ihrer letzten Satzung seit dem 21. April 2015 nicht tariffähig ist. Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde der DHV hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Wie die gebotene Gesamtwürdigung ergibt, kann selbst bei Zugrundelegung der Angaben der DHV nicht prognostiziert werden, dass diese in ihrem eigenständig bestimmten Zuständigkeitsbereich über die notwendige mitgliedervermittelte Durchsetzungsfähigkeit gegenüber den sozialen Gegenspielern verfügt. Die DHV kann ihre soziale Mächtigkeit auch nicht aus ihrer Teilnahme am Tarifgeschehen auf der Grundlage ihrer aktuellen Satzung herleiten.

Quelle: BAG

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Kartellrecht: Kommission leitet Untersuchung gegen Google wegen Online-Werbetechnologien ein

Die EU-Kommission hat ein förmliches Kartellverfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob Google gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen hat, indem es seine eigenen Online-Werbeanzeigen-Technologiedienste zulasten konkurrierender Anbieter von Werbetechnologiediensten, Werbetreibender und Online-Verleger bevorzugt hat.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.06.2021

Die Europäische Kommission hat am 22.06.2021 ein förmliches Kartellverfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob Google gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen hat, indem es seine eigenen Online-Werbeanzeigen-Technologiedienste (sogenannte „Ad Tech“-Branche) zulasten konkurrierender Anbieter von Werbetechnologiediensten, Werbetreibender und Online-Verleger bevorzugt hat. Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens wird die Kommission insbesondere untersuchen, ob Google den Wettbewerb verfälscht, indem es den Zugang Dritter zu Nutzerdaten für Werbung auf Websites und in Apps beschränkt und sich diese Daten die eigene Nutzung vorbehält.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Online-Werbedienste sind ausschlaggebend dafür, dass Google und Verleger mit ihren Online-Diensten Geld verdienen. Google sammelt Daten für gezielte Werbung, verkauft Werbeflächen und agiert auch als Online-Werbevermittler. Damit ist das Unternehmen auf fast allen Ebenen der Wertschöpfungskette für Online-Werbeanzeigen vertreten. Wir vermuten, dass Google es konkurrierenden Online-Werbediensten erschwert haben könnte, am Wettbewerb im Bereich der Werbetechnologie teilzunehmen. Faire Wettbewerbsbedingungen sind für alle in der Branche tätigen Unternehmen wichtig: sowohl für Werbetreibende, die Verbraucher auf den Websites der Verlage erreichen wollen, als auch für Verlage, die ihre Werbeflächen an Werbetreibende verkaufen wollen, um Einnahmen zur Finanzierung von Inhalten zu erzielen. Außerdem werden wir prüfen, ob die von Google angewandten Nutzerverfolgungsverfahren mit dem fairen Wettbewerb im Einklang stehen.“

Viele Verleger greifen auf Online-Anzeigen zurück, um die kostenlose Bereitstellung von Online-Inhalten für Verbraucher zu finanzieren. Im Jahr 2019 beliefen sich die Ausgaben für Werbeanzeigen in der EU schätzungsweise auf rund 20 Mrd. Euro. Google bietet verschiedene Werbetechnologiedienste an, die zwischen Werbetreibenden und Verlegern angesiedelt sind und dazu dienen, Werbung auf Websites oder in Mobil-Apps anzuzeigen.

Die Untersuchung der Kommission wird sich auf den Bereich der Werbeanzeigen konzentrieren, in dem Google sowohl für Werbetreibende als auch für Verleger eine Reihe von Diensten anbietet. Im Rahmen ihrer eingehenden Untersuchung wird die Kommission insbesondere den folgenden Fragen nachgehen:

  • Müssen zum Kauf von Online-Werbeanzeigen auf YouTube die Google-Dienste „Display & Video 360“ („DV360“) und/oder Google Ads genutzt werden?
  • Muss der Google Ad Manager genutzt werden, um Online-Werbeanzeigen auf YouTube zu schalten, und erlegt Google anderen Diensten, die mit dem Google Ad Manager konkurrieren, Beschränkungen in Bezug auf die Art und Weise auf, wie diese Online-Werbeanzeigen auf YouTube ausliefern können?
  • Inwieweit bevorzugen DV360 und/oder Google Ads die Werbebörse Google Ad Exchange (AdX) und begünstigt AdX die Google-Dienste DV360 und/oder Google Ads?
  • Inwieweit beschränkt Google die Möglichkeiten Dritter – z. B. Werbetreibender, Verleger oder konkurrierender Online-Werbeanzeigenvermittler –, auf Daten zur Nutzeridentität oder zum Nutzerverhalten zuzugreifen, während den Google-eigenen Werbevermittlungsdiensten diese Daten einschließlich der Doubleclick-ID zur Verfügung stehen?
  • Was hat es mit den von Google angekündigten Plänen auf sich, die Platzierung von Drittanbieter-Cookies auf Chrome zu verbieten und sie durch das Instrumentarium der „Privatsphäre-Sandbox“ zu ersetzen, und welche Auswirkungen hat das auf die Märkte für Online-Werbeanzeigen und Online-Werbeanzeigenvermittlung?
  • Was hat es mit den von Google angekündigten Plänen auf sich, Dritten die Werbekennung auf intelligenten Android-Mobilgeräten nicht mehr zur Verfügung zu stellen, wenn der betreffende Nutzer personalisierte Werbung deaktiviert, und welche Auswirkungen hat das auf die Märkte für Online-Werbeanzeigen und Online-Werbeanzeigenvermittlung?

Diese Praktiken könnten gegen die EU-Vorschriften über wettbewerbswidrige Vereinbarungen zwischen Unternehmen (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) und/oder die EU-Vorschriften über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 AEUV) verstoßen.

Die Kommission wird der Notwendigkeit Rechnung tragen, im Einklang mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften wie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die Privatsphäre der Nutzer zu schützen. Auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts und der Datenschutzgesetze muss sichergestellt werden, dass auf den Märkten für Anzeigenwerbung faire Wettbewerbsbedingungen herrschen und dass alle Marktteilnehmer die Privatsphäre der Nutzer in gleicher Weise schützen.

Die Kommission wird diese eingehende Untersuchung vorrangig behandeln. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

Quelle: EU-Kommission

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Erfolg gegen Trendtours: kostenfreie „vorsorgliche“ Stornierung

Das LG Frankfurt entschied, dass eine Pauschalreise auch kostenfrei storniert werden kann, wenn Reisende aus Angst vor Corona-Beeinträchtigungen zunächst vorsorglich stornieren und sich diese Beeinträchtigungen dann im Nachhinein bestätigt. Auch eine unerwünschte Umbuchung müssen sie dann nicht hinnehmen (Az. 3-06 O 40/20). Darüber berichtet die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 22.06.2021 zum Urteil 3-06 O 40/20 des LG Frankfurt vom 04.05.2021

  • Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gewinnt gegen trendtours Touristik vor dem LG Frankfurt (Az. 3-06 O 40/20)
  • Reisende beschweren sich seit Pandemiebeginn über Nichterstattung von Reisegeldern, Zwangsumbuchung, Falschinformationen und Zwangsgutscheine
  • Neu: Reisende können auch aufgrund von befürchteten Reisebeschränkungen vorsorglich kostenfrei stornieren und müssen ungewünschte Umbuchungen nicht hinnehmen

Seit 2020 häufen sich die Beschwerden von Reisenden über Reiseanbieter, die sich bei der Rückerstattung von stornierten, aber bereits bezahlten Reisen querstellen, ungefragt Umbuchungen vornehmen und Zwangsgutscheine ausstellen, statt Geld zu erstatten. Die Verbraucherzentrale hat deshalb bereits mehrere erfolgreiche Verfahren gegen Reiseanbieter geführt. In einem neuen Fall konnte nun geklärt werden, dass eine Pauschalreise auch kostenfrei storniert werden kann, wenn Reisende aus Angst vor Corona-Beeinträchtigungen zunächst vorsorglich stornieren und sich diese Beeinträchtigungen dann im Nachhinein bestätigt. Auch eine unerwünschte Umbuchung müssen sie dann nicht hinnehmen, wie das aktuelle Urteil gegen trendtours Touristik bestätigte (LG Frankfurt, Az. 3-06 O 40/20).

Im verhandelten Fall bestätigte das Gericht den Anspruch auf eine kostenlose, vorsorgliche Stornierung und Rückerstattung des Reisepreises, wenn die Beeinträchtigung zum Reisezeitpunkt tatsächlich eintritt. Der Grund: Reiseanbieter könnten sonst Entschädigungen für vorsorgliche Reisestornos verlangen, obwohl die Reise letztlich wegen der befürchteten Beeinträchtigung tatsächlich nicht stattgefunden hat.

„Das Urteil zeigt, dass Reisende keine Reisen ins Ungewisse hinnehmen müssen und das Recht haben, bei Unsicherheit kostenfrei stornieren zu können“, sagt Oliver Buttler, Reiserechtsexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Im Falle einer Stornierung darf ein Anbieter Reisende außerdem nicht einfach ohne deren Einverständnis auf andere Reisezeiten umbuchen. An Reisende gerichtete Schreiben dürfen nicht den Eindruck erwecken, alternative Reisetermine seien fest gebucht und es sei noch eine An- oder Restzahlung zu leisten. Ohne ein explizites Einverständnis kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Reisenden zu einem späteren Zeitpunkt immer noch verreisen möchten.

„Leider erleben wir es immer wieder, dass Reisende auch noch jetzt auf die Rückzahlung ihrer Reisegelder aus dem letzten Jahr warten“, so Oliver Buttler weiter. Bei der Stornierung einer Pauschalreise und Aufforderung zur Rückerstattung, muss die Rückerstattung innerhalb von 14 Tagen erfolgen.

Viele Reiseanbieter verweigern eine Rückerstattung, buchen ungefragt Reisen um, oder geben Zwangsgutscheine heraus. Aus diesem Grund hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg bereits mehrere Verfahren erfolgreich gegen verschiedene Anbieter geführt. Betroffene sollten sich daher umgehend über ihre Rechte informieren und entsprechend ihre Gelder zurückfordern. Ein entsprechendes Musterschreiben zur Rückforderung von Reisegelder bietet die Verbraucherzentrale zum kostenlosen Download an.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

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Durchsetzung des Teilzeitanspruchs während der Elternzeit im Wege der einstweiligen Verfügung

Der Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Teilzeit während der Elternzeit kann durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Die Besonderheiten des Teilzeitanspruchs, die sich insbesondere aus der Regelung zur Vollstreckung ergeben, stehen dem nicht entgegen. So entschied das LAG Köln (Az. 5 Ta 71/21).

LAG Köln, Pressemitteilung vom 221.06.2021 zum Urteil 5 Ta 71/21 vom 04.06.2021

Der Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Teilzeit während der Elternzeit kann durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Die Besonderheiten des Teilzeitanspruchs, die sich insbesondere aus der Regelung zur Vollstreckung ergeben, stehen dem nicht entgegen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln am 04.06.2021 entschieden.

Die Klägerin befand sich nach der Geburt ihres Kindes seit dem 20.06.2020 in Elternzeit, die am 24.04.2022 enden soll. Sie beantragte am 19.02.2021 ab dem 01.05.2021 ihre Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit bis zum 24.04.2022 im Umfang von 30 Wochenstunden. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mangels Beschäftigungsmöglichkeiten ab.

Das Landesarbeitsgericht gab dem Antrag statt. Es bejahte den Verfügungsanspruch, weil die Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit glaubhaft gemacht habe. Zwar könne der Arbeitgeber dem Begehren durch den Hinweis auf dringende betriebliche Gründe (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG), die ebenfalls glaubhaft zu machen seien, entgegentreten. Allerdings genüge die bloße Behauptung, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit, zur schlüssigen Darlegung der Zustimmungsverweigerung regelmäßig nicht. Vielmehr seien die zugrunde liegenden Tatsachen zu bezeichnen. Die Darlegungen unterschieden sich insoweit nicht von dem nach § 1 Abs. 2 KSchG gebotenen Vortrag zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung. Die Ausgangssituationen seien vergleichbar.

Nach der Entscheidung lag auch ein Verfügungsgrund vor. An den Verfügungsgrund seien weder wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache „besonders strenge Anforderungen“ zu stellen noch genüge der Hinweis auf den bloßen Zeitablauf oder dass der Arbeitnehmer dringend auf den Verdienst angewiesen sei. Es bedürfe vielmehr wie stets bei der einstweiligen Verfügung einer umfassenden Interessenabwägung. Regelmäßig komme als Verfügungsgrund nur ein konkretes ideelles Interesse des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung in Betracht. Dieses habe die Klägerin vorliegend glaubhaft gemacht. Sie müsse bei einer weiteren Abwesenheit konkret befürchten, dass an ihrer Stelle andere Arbeitnehmer gefördert würden und sie auf ein Abstellgleis gerate.

Seien die Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung gegeben, sei dem Arbeitgeber aufzugeben, den Arbeitnehmer mit der von ihm angestrebten Stundenzahl tatsächlich zu beschäftigen. Eine zeitliche Begrenzung des Beschäftigungstitels etwa „bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts in der Hauptsache“ sei in aller Regel nicht vorzunehmen.

Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Quelle: LAG Köln

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Kein Versicherungsschutz aus Betriebsschließungsversicherung

Es besteht kein Versicherungsschutz nach § 2 der Zusatzbedingungen der Betriebsschließungsversicherung während des ersten „Lockdowns“ solange COVID-19 keine Katalogkrankheit nach dem IfSG ist. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 3 U 34/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 22.06.2021 zum Beschluss 3 U 34/21 vom 31.05.2021

Kein Versicherungsschutz aus Betriebsschließungsversicherung solange COVID-19 keine Katalogkrankheit nach dem InfektionsschutzG

Es besteht kein Versicherungsschutz nach § 2 der Zusatzbedingungen der Betriebsschließungsversicherung während des ersten „Lockdowns“ vom 18.03. bis 16.04.2020. § 2 dieser Zusatzbedingungen enthält allenfalls einen dynamischen Verweis auf den Katalog der Krankheiten und Krankheitserreger i. S. d. §§ 6, 7 Infektionsschutzgesetz. COVID-19 wurde erst nach diesem Zeitraum in den Katalog integriert. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit am 22.06.2021 veröffentlichter Entscheidung die Berufung gegen das klageabweisende Urteil zurückgewiesen.

Die Klägerin betreibt eine Gaststätte. Sie unterhält bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung. Gemäß § 2 Nr. 1 der Zusatzbedingungen für die Betriebsschließungsversicherung verpflichtete sich die Beklagte zu Entschädigungsleistungen, „wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) den versicherten Betrieb …schließt…“. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger gemäß § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen „sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger“. COVID-19 wird in § 2 Nr. 2 der Bedingungen nicht erwähnt.

Die Klägerin begehrt Versicherungsleistungen für die auf den Lockdown zurückzuführende Betriebsschließung in der Zeit vom 18.03.2020 bis 16.04.2020. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Selbst wenn § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen als dynamische Verweisung auf das IfSG verstanden würde, bestünde kein Versicherungsschutz. COVID-19 sei erst nach dem hier maßgeblichen Zeitraum in § 6 IfSG aufgenommen worden. § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen beziehe sich bei Annahme eines dynamischen Charakters allenfalls auf die in §§ 6, 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Nur so sei für jeden Versicherungsnehmer durch einen Blick unschwer feststellbar, wie weit der Versicherungsschutz reiche. Insoweit bedürfe es auch keines Hinweises, dass für in den §§ 6, 7 IfSG nicht genannte Krankheiten kein Versicherungsschutz bestehe.

Soweit mit § 1 CoronaMeldeV eine Meldepflicht für COVID-19 eingeführt worden sei, führe das nicht dazu, dass eine in den §§ 6, 7 IfSG genannten Krankheit vorliege. § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen nehme nicht auf Verordnungen Bezug, sondern allein auf die in §§ 6, 7 IfSG genannten Inhalte.

Diese Auslegung der Vertragsbestimmungen führe auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherungsnehmer. Insbesondere weiche ein COVID-19 nicht umfassender Versicherungsschutz nicht von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab. „Der Schutzzweck des Infektionsschutzgesetzes liegt nicht darin, einen Unternehmer vor Schäden durch eine Unterbrechung des Betriebs aufgrund von Maßnahmen des Infektionsschutzes zu bewahren“, begründet das OLG seine Entscheidung.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt

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Zur Haftung von Internetplattformen für urheberrechtsverletzende Inhalte

Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von Internetplattformen grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe der urheberrechtlich geschützten Inhalte, die von Nutzern rechtswidrig hochgeladen werden. So entschied der EuGH (Rs. C-682/18 und C-683/18).

EuGH, Pressemitteilung vom 22.06.2021 zum Urteil in den verbundenen Rs. C-682/18 und C-683/18 vom 22.06.2021

Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von Internetplattformen grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe der urheberrechtlich geschützten Inhalte, die von Nutzern rechtswidrig hochgeladen werden.

Allerdings geben die Betreiber diese Inhalte unter Verletzung des Urheberrechts öffentlich wieder, wenn sie über die bloße Bereitstellung der Plattformen hinaus dazu beitragen, der Öffentlichkeit Zugang zu den Inhalten zu verschaffen.

In dem Rechtsstreit, der der ersten Rechtssache (C-682/18) zugrunde liegt, geht Frank Peterson, ein Musikproduzent, vor deutschen Gerichten gegen YouTube und deren gesetzliche Vertreterin Google vor, weil im Jahr 2008 mehrere Tonträger auf YouTube hochgeladen wurden, an denen er nach seinem Vorbringen verschiedene Rechte innehat. Dieses Hochladen erfolgte ohne seine Erlaubnis durch Nutzer dieser Plattform. Es handelt sich um Titel aus dem Album „A Winter Symphony“ der Künstlerin Sarah Brightman sowie um private Tonmitschnitte, die bei Konzerten ihrer Tournee „Symphony Tour“ angefertigt wurden.

In dem Rechtsstreit, der der zweiten Rechtssache (C-683/18) zugrunde liegt, geht der Verlag Elsevier vor deutschen Gerichten gegen Cyando vor, weil im Jahr 2013 verschiedene Werke, an denen Elsevier die ausschließlichen Rechte innehat, auf die von Cyando betriebene Sharehosting-Plattform „Uploaded“ hochgeladen wurden. Dieses Hochladen erfolgte ohne die Erlaubnis von Elsevier durch Nutzer dieser Plattform. Es handelt sich um die Werke „Gray’s Anatomy for Students“, „Atlas of Human Anatomy“ und „Campbell-Walsh Urology“, die über die Linksammlungen rehabgate.com, avaxhome.ws und bookarchive.ws auf „Uploaded“ abgerufen werden konnten.

Der Bundesgerichtshof (Deutschland), der mit diesen beiden Rechtsstreitigkeiten befasst ist, hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, um u. a. klären zu lassen, inwieweit die Betreiber von Internetplattformen haften, wenn urheberrechtlich geschützte Werke von Nutzern unbefugt auf diese Plattformen hochgeladen werden.

Der Gerichtshof hat diese Haftung anhand der zur maßgeblichen Zeit bestehenden Rechtslage geprüft, die sich aus der Richtlinie 2001/29 über das Urheberrecht1, der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr2 und der Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums3 ergibt. Die Vorlagefragen betreffen nicht die später anwendbar gewordene Regelung, die durch die Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt4 eingeführt wurde.

In seinem Urteil hat der Gerichtshof (Große Kammer) insbesondere festgestellt, dass beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts seitens der Betreiber von Internetplattformen grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe der von Nutzern rechtswidrig hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Inhalte erfolgt, es sei denn, die Betreiber tragen über die bloße Bereitstellung der Plattformen hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen. Des Weiteren hat der Gerichtshof entschieden, dass die Betreiber von Internetplattformen die Haftungsbefreiung im Sinne der Richtlinie 2000/31 geltend machen können, vorausgesetzt, sie spielen keine aktive Rolle, die ihnen Kenntnis von den auf ihre Plattformen hochgeladenen Inhalten oder Kontrolle über sie verschafft.

Würdigung durch den Gerichtshof

Als Erstes hat der Gerichtshof geprüft, ob der Betreiber einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform, auf der Nutzer geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen können, unter Umständen, wie sie in den vorliegenden Verfahren in Rede stehen, selbst eine „öffentliche Wiedergabe“ dieser Inhalte im Sinne der Richtlinie 2001/295 vornimmt. Der Gerichtshof hat zunächst auf die Ziele und die Definition des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“ sowie auf die weiteren Kriterien hingewiesen, die bei der in Bezug auf diesen Begriff erforderlichen individuellen Beurteilung zu berücksichtigen sind.

So hat der Gerichtshof unter diesen Kriterien die zentrale Rolle des Betreibers der Plattform und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben. Der Betreiber nimmt nämlich eine „Handlung der Wiedergabe“ vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das verbreitete Werk grundsätzlich nicht abrufen könnten.

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass seitens des Betreibers einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform, auf der Nutzer geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen können, keine „öffentliche Wiedergabe“ dieser Inhalte im Sinne der Richtlinie 2001/29 erfolgt, es sei denn, er trägt über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen.

Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Betreiber von der rechtsverletzenden Zugänglichmachung eines geschützten Inhalts auf seiner Plattform konkret Kenntnis hat und diesen Inhalt nicht unverzüglich löscht oder den Zugang zu ihm sperrt, oder wenn er, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, oder auch, wenn er an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu verleitet, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen.

Als Zweites hat sich der Gerichtshof mit der Frage befasst, ob ein Betreiber von Internetplattformen nach der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr6 von seiner Verantwortung für die geschützten Inhalte befreit werden kann, die Nutzer rechtswidrig über seine Plattform öffentlich wiedergeben. In diesem Zusammenhang ist dem Gerichtshof zufolge zu prüfen, ob die Rolle dieses Betreibers neutral ist, d. h., ob sein Verhalten rein technisch, automatisch und passiv ist, was bedeutet, dass keine Kenntnis oder Kontrolle über die von ihm gespeicherten Inhalte besteht, oder ob der Betreiber im Gegenteil eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis dieser Inhalte oder eine Kontrolle über sie zu verschaffen vermag. Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass der betreffende Betreiber die Haftungsbefreiung geltend machen kann, sofern er keine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von den auf seine Plattform hochgeladenen Inhalten oder Kontrolle über sie verschafft. Er ist nur dann von der Haftungsbefreiung gemäß der Richtlinie ausgeschlossen, wenn er Kenntnis von den konkreten rechtswidrigen Handlungen seiner Nutzer hat, die damit zusammenhängen, dass geschützte Inhalte auf seine Plattform hochgeladen wurden.

Als Drittes hat der Gerichtshof klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Rechtsinhaber nach der Richtlinie 2001/297 gerichtliche Anordnungen gegen Betreiber von Internetplattformen erwirken können. So hat er entschieden, dass diese Richtlinie dem nicht entgegensteht, dass der Inhaber eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts nach nationalem Recht eine gerichtliche Anordnung gegen den Betreiber, dessen Dienst von einem Dritten zur Verletzung seines Rechts genutzt wurde, ohne dass der Betreiber hiervon Kenntnis im Sinne der Richtlinie 2000/318 gehabt hätte, erst erlangen kann, wenn diese Rechtsverletzung vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zunächst dem Betreiber gemeldet wurde und wenn dieser nicht unverzüglich tätig geworden ist, um den fraglichen Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu diesem zu sperren und dafür zu sorgen, dass sich derartige Rechtsverletzungen nicht wiederholen.

Es obliegt jedoch den nationalen Gerichten, sich bei der Anwendung einer solchen Voraussetzung zu vergewissern, dass diese nicht dazu führt, dass die tatsächliche Beendigung der Rechtsverletzung derart verzögert wird, dass dem Rechtsinhaber unverhältnismäßige Schäden entstehen.

Fußnoten

1 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).
2 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).
3 Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, berichtigt im ABl. 2004, L 195, S. 16).
4 Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. 2019, L 130, S. 92). Mit dieser Richtlinie wird eine neue Regelung eingeführt, nach der die Betreiber von Internetplattformen speziell für Werke haften, die von Nutzern dieser Plattformen rechtswidrig hochgeladen werden. Die Richtlinie muss von jedem Mitgliedstaat bis zum 7. Juni 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Sie schreibt u. a. vor, dass die Betreiber für Werke, die von den Nutzern ihrer Plattformen hochgeladen werden, eine Erlaubnis der Rechteinhaber einholen müssen, etwa durch den Abschluss einer Lizenzvereinbarung.
5 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29. Nach dieser Bestimmung sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
6 Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31. Nach dieser Vorschrift stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern entweder die Voraussetzung erfüllt ist, dass der Anbieter keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat und, in Bezug auf Schadenersatzansprüche, sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder die Voraussetzung erfüllt ist, dass der Anbieter, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
7 Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29. Nach dieser Vorschrift stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.
8 Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/31.

Quelle: EuGH

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Kein Austritt der IHK zu Köln und der IHK Ostwestfalen aus dem DIHK

Mitglieder der IHK zu Köln und der IHK Ostwestfalen haben keinen Anspruch gegen diese Kammern, dass sie ihren Austritt aus dem DIHK erklären. Dies entschied das OVG Nordrhein-Westfalen in zwei Eilverfahren (Az. 16 B 2011/20 und 16 B 2045/20).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 21.06.2021 zu den Beschlüssen 16 B 2011/20 und 16 B 2045/20 vom 21.06.2021

Mitglieder der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Köln und der IHK Ostwestfalen haben keinen Anspruch gegen diese Kammern, dass sie ihren Austritt aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) erklären. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 21.06.2021 in zwei Eilverfahren entschieden.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Oktober 2020 – 8 C 23.19 – die IHK Nord Westfalen verurteilte, ihren Austritt aus dem DIHK zu erklären, weil dieser durch zahlreiche öffentliche Äußerungen die gesetzlichen Kompetenzgrenzen seiner Mitglieder überschritten hatte, beantragten der Inhaber einer Hausverwaltung aus Köln bei der IHK zu Köln und eine Herstellerin regenerativer Energie aus Paderborn bei der IHK Ostwestfalen erfolglos, ebenfalls den Austritt aus dem DIHK zu erklären. Ihre Anträge im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes blieben vor den Verwaltungsgerichten Köln und Minden ohne Erfolg. Die gegen diese Entscheidungen eingelegten Beschwerden hat das Oberverwaltungsgericht durch zwei Beschlüsse vom heutigen Tage zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der 16. Senat ausgeführt, dass insbesondere angesichts des nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2020 geänderten Äußerungs- und Kommunikationsverhaltens des DIHK eine konkrete Gefahr, dass dieser in Zukunft wieder die gesetzlichen Kompetenzgrenzen seiner Mitglieder durch Äußerungen überschreiten wird, gegenwärtig nicht ersichtlich ist.

Zur Verfassungsmäßigkeit des am 10. Juni 2021 durch den Bundestag beschlossenen Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG n. F.), das mangels Verkündung im Bundesgesetzblatt noch nicht in Kraft getreten ist, hat der Senat sich in der Sache nicht geäußert. Danach sollen die Industrie- und Handelskammern verpflichtet sein, Mitglieder des DIHK zu sein bis zu dessen Umwandlung in eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2023. Ob dies mit Blick auf die Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern verfassungskonform ist, konnte vorliegend offen bleiben. Der Zulässigkeit der Beschwerden stand die Neuregelung jedenfalls nicht entgegen.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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EuGH zur öffentlichen Zugänglichkeit eines Verkehrspunkteregisters

Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen, die die Behörde für Straßenverkehrssicherheit verpflichtet, die Daten über Strafpunkte, die gegen Fahrzeugführer wegen Verkehrsverstößen verhängt wurden, für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. So entschied der EuGH (Rs. C-439/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 22.06.2021 zum Urteil C-439/19 vom 22.06.2021

Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen, die die Behörde für Straßenverkehrssicherheit verpflichtet, die Daten über Strafpunkte, die gegen Fahrzeugführer wegen Verkehrsverstößen verhängt wurden, für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die Erforderlichkeit dieser Regelung zur Gewährleistung des verfolgten Ziels, der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit, ist nicht nachgewiesen.

Gegen B, eine natürliche Person, wurden wegen eines oder mehrerer Verkehrsverstöße Strafpunkte verhängt. Diese Strafpunkte wurde von der Ceļu satiksmes drošības direkcija (CSDD) (Direktion für Straßenverkehrssicherheit, Lettland) in das nationale Register für Fahrzeuge und Fahrzeugführer eingetragen.

Nach der lettischen Straßenverkehrsregelung1 sind die Informationen über gegen Fahrzeugführer verhängte und in diesem Register eingetragene Strafpunkte öffentlich zugänglich und werden von der CSDD jeder Person übermittelt, die dies beantragt, ohne dass diese Person ein besonderes Interesse am Erhalt dieser Informationen nachzuweisen hat, u. a. auch an Wirtschaftsteilnehmer zum Zweck der Weiterverwendung. B, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Regelung hat, hat bei der Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgericht, Lettland) Verfassungsbeschwerde eingelegt, damit sie die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens prüft.

Das Verfassungsgericht meint, dass es im Rahmen seiner Beurteilung dieses durch die Verfassung garantierten Rechts die Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden: DSGVO)2 zu berücksichtigen hat. Daher hat es den Gerichtshof ersucht, die Bedeutung mehrerer Bestimmungen der DSGVO zu klären, um die Vereinbarkeit der lettischen Straßenverkehrsregelung mit dieser Verordnung zu bestimmen.

Mit seinem von der Großen Kammer erlassenen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass die DSGVO der lettischen Regelung entgegensteht. Er stellt fest, dass die Erforderlichkeit – insbesondere im Hinblick auf das von der lettischen Regierung geltend gemachte Ziel der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit – einer Übermittlung personenbezogener Daten über für Verkehrsverstöße verhängte Strafpunkte nicht nachgewiesen ist. Außerdem rechtfertigen, so der Gerichtshof, weder das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu amtlichen Dokumenten noch das Recht auf Informationsfreiheit eine solche Regelung.

Würdigung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof stellt erstens fest, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten über Strafpunkte eine „Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten“3 darstellt, für die die DSGVO wegen der besonderen Sensibilität der betreffenden Daten einen erhöhten Schutz vorsieht.

In diesem Zusammenhang führt der Gerichtshof einleitend aus, dass die Informationen über Strafpunkte personenbezogene Daten darstellen und dass ihre Übermittlung durch die CSDD an Dritte eine Verarbeitung darstellt, die in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO fällt. Dieser Anwendungsbereich ist nämlich sehr weit, und die entsprechende Verarbeitung fällt unter keine der Ausnahmen von der Anwendbarkeit dieser Verordnung.

Die entsprechende Verarbeitung fällt demnach zum einen nicht unter die Ausnahme, wonach die DSGVO keine Anwendung auf eine Verarbeitung im Rahmen einer Tätigkeit findet, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt4. Diese Ausnahme ist so zu verstehen, dass damit vom Anwendungsbereich dieser Verordnung allein Verarbeitungen personenbezogener Daten ausgenommen werden sollen, die von staatlichen Stellen im Rahmen einer Tätigkeit, die der Wahrung der nationalen Sicherheit dient, oder einer Tätigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet werden kann, vorgenommen werden. Diese Tätigkeiten umfassen insbesondere solche, die den Schutz der grundlegenden Funktionen des Staates und der grundlegenden Interessen der Gesellschaft bezwecken. Mit den Tätigkeiten, die die Straßenverkehrssicherheit betreffen, wird jedoch kein solches Ziel verfolgt, so dass sie nicht der Kategorie der auf die Wahrung der nationalen Sicherheit abzielenden Tätigkeiten zugeordnet werden können.

Zum anderen ist die Übermittlung personenbezogener Daten über Strafpunkte auch keine Verarbeitung, die von der Ausnahme erfasst wird, wonach die DSGVO auf Verarbeitungen personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden im Bereich des Strafrechts keine Anwendung findet5. Der Gerichtshof stellt nämlich fest, dass die CSDD bei der entsprechenden Übermittlung nicht als eine solche „zuständige Behörde“6 angesehen werden kann.

Um zu bestimmen, ob der Zugang zu personenbezogenen Daten über Verkehrsverstöße, etwa Strafpunkten, eine Verarbeitung personenbezogener Daten über „Straftaten“7 darstellt, für die ein verstärkter Schutz gilt, stellt der Gerichtshof insbesondere unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte der DSGVO fest, dass dieser Begriff ausschließlich auf Straftaten im Sinne des Strafrechts verweist. Allerdings ist der Umstand, dass Verkehrsverstöße in der lettischen Rechtsordnung als Ordnungswidrigkeiten eingestuft werden, für die Beurteilung, ob diese Verstöße unter den Begriff „Straftaten“ fallen, nicht entscheidend, da es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, der in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist. Nach einem Hinweis auf die drei Kriterien, die für die Beurteilung des strafrechtlichen Charakters einer Zuwiderhandlung maßgeblich sind, nämlich die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, die Art der Zuwiderhandlung und der Schweregrad der drohenden Sanktion, führt der Gerichtshof somit aus, dass die fraglichen Verkehrsverstöße unter den Begriff „Straftaten“ im Sinne der DSGVO fallen. Hinsichtlich der ersten beiden Kriterien stellt der Gerichtshof fest, dass die entsprechenden Verstöße zwar im innerstaatlichen Recht nicht als „strafrechtliche“ Verstöße eingestuft werden, dass sich ein solcher Charakter aber aus der Art der Zuwiderhandlung und insbesondere dem repressiven Zweck der Sanktion, die der Verstoß nach sich ziehen kann, ergeben kann. Im vorliegenden Fall wird indessen mit der Verhängung von Strafpunkten für Verkehrsverstöße ebenso wie mit den anderen Sanktionen, die ihre Begehung nach sich ziehen kann, u. a. ein solcher repressiver Zweck verfolgt. Zu dem dritten Kriterium führt der Gerichtshof aus, dass nur Verkehrsverstöße von gewisser Schwere zur Verhängung von Strafpunkten führen und dass diese Verstöße somit zu Sanktionen mit einem gewissen Schweregrad führen können. Außerdem kommt die Verhängung solcher Punkte im Allgemeinen zu der verhängten Sanktion hinzu, und die Kumulierung solcher Punkte hat rechtliche Folgen, die bis zu einem Fahrverbot reichen können.

Zweitens entscheidet der Gerichtshof, dass die DSGVO der lettischen Regelung entgegensteht, die die CSDD verpflichtet, die Daten über Strafpunkte, die gegen Fahrzeugführer wegen Verkehrsverstößen verhängt wurden, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne dass die Person, die den Zugang beantragt, ein besonderes Interesse am Erhalt dieser Daten nachzuweisen hat.

In diesem Zusammenhang hebt der Gerichtshof hervor, dass das mit der lettischen Regelung verfolgte Ziel der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit ein von der Union anerkanntes Ziel im allgemeinen Interesse darstellt und dass die Mitgliedstaaten somit die Straßenverkehrssicherheit als „Aufgabe …, die im öffentlichen Interesse liegt“, einstufen können8. Allerdings ist nicht nachgewiesen, dass die lettische Regelung der Übermittlung personenbezogener Daten über Strafpunkte zur Gewährleistung des verfolgten Ziels erforderlich ist. Zum einen verfügt der lettische Gesetzgeber nämlich über eine Vielzahl von Handlungsmöglichkeiten, die es ihm ermöglicht hätten, dieses Ziel mit anderen Mitteln zu erreichen, die weniger in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreifen. Zum anderen sind die Sensibilität der Daten über Strafpunkte und der Umstand zu berücksichtigen, dass ihre Übermittlung an die Öffentlichkeit einen schweren Eingriff in die Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen kann, da sie zu einer Missbilligung durch die Gesellschaft und zur Stigmatisierung der betroffenen Person führen kann.

Ferner ist der Gerichtshof der Ansicht, dass diese beiden Grundrechte angesichts der Schwere des Eingriffs in diese Rechte sowohl dem Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu amtlichen Dokumenten, wie dem nationalen Register für Fahrzeuge und Fahrzeugführer, als auch dem Recht auf Informationsfreiheit vorgehen.

Drittens entscheidet der Gerichtshof aus identischen Gründen, dass die DSGVO der lettischen Regelung auch insoweit entgegensteht, als sie es der CSDD erlaubt, Daten über Strafpunkte, die gegen Fahrzeugführer wegen Verkehrsverstößen verhängt wurden, an Wirtschaftsteilnehmer zu übermitteln, damit diese sie weiterverwenden und an die Öffentlichkeit übermitteln können.

Viertens und letztens stellt der Gerichtshof klar, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionrechts es dem vorlegenden Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen die lettische Regelung befasst ist, die vom Gerichtshof als unionsrechtswidrig eingestuft worden ist, verwehrt, die Rechtswirkungen dieser Regelung bis zum Zeitpunkt der Verkündung seines endgültigen Urteils aufrechtzuerhalten.

Fußnoten

1 Art. 141 Abs. 2 des Ceļu satiksmes likums (Straßenverkehrsgesetz) vom 1. Oktober 1997 (Latvijas Vēstnesis, 1997, Nr. 274/276).
2 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. 2016, L 119, S. 1).
3 Art. 10 der DSGVO.
4 Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der DSGVO.
5 Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der DSGVO.
6 Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. 2016, L 119, S. 89).
7 Art. 10 der DSGVO.
8 Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der DSGVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie „für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich [ist], die im öffentlichen Interesse liegt“.

Quelle: EuGH

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Unterbliebene Erstellung gerichtlich erforderter Befundberichte über eigene Patienten ist kein Verstoß gegen ärztliche Berufspflichten

Gibt ein Arzt gerichtlich geforderte Befundberichte über eigene Patienten nicht ab, verstößt er damit nicht gegen seine Berufspflichten. Dies entschied das VG Berlin (Az. 90 K 2.19 T).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 22.06.2021 zum Urteil 90 K 2.19 T vom 04.06.2021

Gibt ein Arzt gerichtlich geforderte Befundberichte über eigene Patienten nicht ab, verstößt er damit nicht gegen seine Berufspflichten. Dies hat das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Ärztekammer Berlin hatte dem Arzt u. a. vorgeworfen, in mehreren Fällen seit 2016 vom Sozialgericht Berlin im Rahmen sozialgerichtlicher Verfahren angeforderte Befundberichte über seine Patienten nicht übersandt zu haben. Die Einleitungsbehörde sah hierin ein pflichtwidriges Verhalten und wollte erreichen, dass das Gericht gegenüber dem beschuldigten Arzt eine Geldbuße verhängt.

Dies lehnte das Berufsgericht für Heilberufe ab. Zwar sehe die Berufsordnung der Ärztekammer Berlin vor, dass Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung Ärztinnen und Ärzte verpflichtet seien oder die auszustellen sie übernommen hätten, innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben seien. Diese Pflicht habe der Beschuldigte aber nicht verletzt. Die Regelung setze nämlich eine Rechtspflicht oder eine (vertragliche) Übernahme voraus, Gutachten oder Zeugnisse auszustellen, die hier bezogen auf die genannten Befundberichte nicht bestanden habe. Auf das sozialgerichtliche Verfahren seien die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Beweisaufnahme entsprechend anzuwenden. Damit komme dem Arzt, soweit er Auskunft über eigene Patienten geben solle, im gerichtlichen Verfahren (nur) die Rolle eines Zeugen zu. Für den Fall, dass ein Zeuge eine schriftlich gestellte Beweisfrage nicht beantworte, könne das (Sozial-)Gericht lediglich die Ladung seiner Person zum Termin anordnen. Allein diese Pflicht sei zwangsweise durchsetzbar. Unberührt hiervon bleibe allerdings die ärztliche Schweigepflicht, von der der Arzt ausdrücklich entbunden sein müsse.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin

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Europäischer Innovationsanzeiger: Deutschland gehört zu den starken Innovatoren, Oberbayern zu den innovativsten Regionen Europas

Deutschland gehört mit einer Leistung zwischen 100 Prozent und 125 Prozent zu den starken Innovatoren in Europa. Das geht aus dem von der EU-Kommission veröffentlichten Europäischen Innovationsanzeiger 2021 hervor.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.06.2021

Deutschland gehört mit einer Leistung zwischen 100 Prozent und 125 Prozent zu den starken Innovatoren in Europa, zusammen mit Österreich, Estland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden. Innovationsführer in Europa ist Schweden. Die Innovationsleistung in Europa insgesamt hat seit 2014 um 12,5 Prozent zugenommen und die eher leistungsschwachen Länder schließen in Sachen Innovation auf, da sie schneller wachsen als leistungsstärkere Länder. Das geht aus dem am 21.06.2021 von der Kommission veröffentlichten Europäischen Innovationsanzeiger 2021 hervor. Dieser Trend zeichnet sich auch für Innovationen auf der Ebene der EU-Regionen ab, wie der ebenfalls am 21.06.2021 veröffentlichte jährliche Regionale Innovationsanzeiger belegt. Danach gehört Oberbayern zu den innovativsten Regionen Europas.

Global gesehen überflügelt die EU Konkurrenten wie China, Brasilien, Südafrika, Russland und Indien, während Südkorea, Kanada, Australien, die Vereinigten Staaten und Japan besser als die EU abschneiden. Der diesjährige Europäische Innovationsanzeiger basiert auf einem überarbeiteten Rahmen, der neue Indikatoren für Digitalisierung und ökologische Nachhaltigkeit vorsieht und den Anzeiger stärker mit den politischen Prioritäten der EU in Einklang bringt.

Die wichtigsten Ergebnisse

Die EU-Länder können je nach ihrem Abschneiden in vier Leistungsgruppen unterteilt werden: Innovationsführer, starke, mäßige und aufstrebende Innovatoren.

  • Schweden ist nach wie vor der Innovationsführer der EU, gefolgt von Finnland, Dänemark und Belgien, wobei die Innovationsleistung in all diesen Ländern deutlich über dem EU-Durchschnitt liegt.
  • Die Leistungsgruppen sind tendenziell auf bestimmte Regionen konzentriert, die Innovationsführer und die meisten starken Innovatoren auf Nord- und Westeuropa, die meisten moderaten und aufstrebenden Innovatoren dagegen auf Süd- und Osteuropa.
  • Im Durchschnitt hat die Innovationsleistung der EU seit 2014 um 12,5 Prozentpunkte zugenommen. Am stärksten war der Anstieg in Zypern, Estland, Griechenland, Italien und Litauen.
  • In fünf Mitgliedstaaten (Estland, Litauen, Zypern, Italien und Griechenland) verbesserte sich die Leistung um mindestens 25 Prozentpunkte, in vier Mitgliedstaaten (Kroatien, Finnland, Belgien und Schweden) um 15 bis 25 Prozentpunkte und in acht Mitgliedstaaten (Malta, Polen, Spanien, Niederlande, Deutschland, Österreich, Tschechien und Lettland) um 10 und 15 Prozentpunkte. In den übrigen 10 Mitgliedstaaten lag die Verbesserung bei bis zu zehn Prozentpunkten.
  • Ein Vergleich des EU-Durchschnitts mit einer Auswahl globaler Wettbewerber zeigt, dass Südkorea das innovativste Land ist und die EU um 36 Prozent (2014) bzw. 21 Prozent (2021) übertraf. Die EU liegt im diesjährigen Innovationsanzeiger damit vor China, Brasilien, Südafrika, Russland und Indien, während Südkorea, Kanada, Australien, die Vereinigten Staaten und Japan besser als die EU abschneiden.
  • Im Zeitraum seit 2014 ist die Innovationsleistung in 225 von insgesamt 240 Regionen gestiegen. Bei der regionalen Leistung war eine konvergierende Entwicklung festzustellen, wobei die Leistungsunterschiede zwischen den Regionen immer kleiner wurden.
  • Die innovativste Region in Europa ist Stockholm (Schweden), gefolgt von Etelä-Suomi (Finnland) und Oberbayern (Deutschland). Hovedstaden (Dänemark) rangiert an vierter, Zürich (Schweiz) an fünfter Stelle.

Thierry Breton, Kommissar für den Binnenmarkt, erklärte: „Europäische Innovationen – wie die für die neuen COVID-19-Impfstoffe maßgebliche mRNA-Technologie – spielen bei der Bekämpfung und Bewältigung der Pandemie eine entscheidende Rolle. Erfreulicherweise verbessert sich die Innovationsleistung in Europa Jahr für Jahr. Wir müssen aber mehr tun, um Innovation zum Kernelement unserer Wiederaufbaubemühungen zu machen und Wirtschaft und Gesellschaft in Zukunft resilienter zu machen.“

Mariya Gabriel, Kommissarin für Innovation, Forschung, Kultur, Bildung und Jugend, ergänzte: „Das Bekenntnis der EU zur Innovation wird durch die kontinuierliche Verbesserung der Innovationsleistung deutlich. Alle 27 Mitgliedstaaten werden immer innovativer, und die Innovationslücke in der EU schließt sich zusehends. Im Interesse der Innovationsfähigkeit Europas wird mit dem Programm „Horizont Europa“ Exzellenz gefördert. Erstklassige Forscher und Innovatoren werden dabei unterstützt, die systemischen Veränderungen für ein grünes, gesundes und widerstandsfähiges Europa voranzutreiben.“

Quelle: EU-Kommission

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